Rechtsprechung / BPatG / 2011
BPatG Beschluss vom 20.12.2011 – 35 W (pat) 15/10
35. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 15/10 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie
die Richter Reker und Eisenrauch
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der
Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. April 2010 abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. Juni 2009 vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des ersten Rechtszuges werden auf
2.080,20 €
- in Worten: zweitausendachtzig 20/100 Euro -
festgesetzt.
Der zu erstattende Betrag ist vom 14. Oktober 2009 an mit
fünf Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB zu
verzinsen.
2.
Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I.
Der Löschungsantrags- und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) war einer der
Inhaber des Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster)
mit
der
Bezeichnung
„…“,
das
am
9. August 2001 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden ist.
Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat das Streitgebrauchsmuster mit Löschungsantrag vom 15. Februar 2008 in vollem Umfang angegriffen. Der Beschwerdegegner hat seinen
zunächst eingelegten Widerspruch am 30. August 2008 zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts dem Beschwerdegegner die der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten und die eigenen Verfahrenskosten auferlegt. Nachdem
dieser Beschluss bestandskräftig geworden war, hat die Beschwerdeführerin mit
am 14. Oktober 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem
Schriftsatz Kostenfestsetzung beantragt und ist hierbei von einem Gegenstandswert von 125.000,– € und einem Gebührensatz von 1,3 ausgegangen. Die
Gebrauchsmusterabteilung I hat mit Beschluss vom 16. April 2010 die Kosten, die
der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zu erstatten hat, auf 1.674,– €
festgesetzt, wobei ein Gegenstandswert von 100.000,– € und ein Gebührensatz
von 1,0 zugrunde gelegt wurden.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Bundespatentgericht in seiner das parallele Löschungsverfahren
…
zwischen
denselben
Beteiligten
betreffenden
Entscheidung
35 W (pat) 27/09 festgestellt habe, dass für die patentanwaltliche Tätigkeit im
erstinstanziellen Löschungsverfahren regelmäßig von einer Verfahrensgebühr in
Höhe von 1,3 auszugehen sei und kein Anlass bestehe, im vorliegenden Fall zu
einem anderen Ergebnis zu gelangen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der
zur Erstattung festgesetzten Kosten betreffend die Verfahrensgebühr aufzuheben und diese in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr
festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat sich nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die in zulässiger Weise auf die Festsetzung der Gebührenhöhe beschränkte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang begründet.
1. Wie bereits in den Verfahren 35 W (pat) 27/09 und 35 W (pat) 1/09 ausgeführt, entspricht ein 1,3-facher Ansatz einer für die Durchführung eines patentamtlichen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren üblichen Vergütung. Die für die
Vertretung im Verwaltungsverfahren anzusetzende Geschäftsgebühr richtet sich
nach Nr. 2300 VV RVG. Danach fällt gem. Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe des 0,5-fachen bis 2,5-fachen Satzes an. Eine Gebühr von mehr als
1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig
war. Im Normalfall ist als Regelsatz ein Faktor von 1,3 anzusetzen, der bei unterdurchschnittlich umfangreichen oder schwierigen Fällen unterschritten werden
kann. Von letzterem kann hier nicht die Rede sein, das vorliegende erstinstanzielle Löschungsverfahren entspricht vom Umfang und Schwierigkeitsgrad durchschnittlichen Löschungsverfahren.
Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom üblichen Ansatz
rechtfertigen könnten. Insbesondere kann der Auffassung des Beschwerdegegners im Schreiben vom 2. Dezember 2009 nicht gefolgt werden, wonach das vorliegende
und
das
parallele
Löschungsverfahren
…
die
gleiche Problematik betroffen hätten und entsprechende Schriftsätze fast wörtlich
übernommen worden seien. Zum einen waren die Gegenstände der jeweiligen
Gebrauchsmuster
mit
einer
„…“,
einerseits
und
…“
einer
unterschiedlich,
weshalb
„…
die
Beschwerdeführerin zum anderen mit einer einzigen Ausnahme unterschiedliche
Entgegenhaltungen in die Verfahren eingeführt hat. Auch unterschied sich die
gebrauchsmusterrechtliche Argumentation in beiden Löschungsanträgen erheblich. In beiden Löschungsverfahren wurde bis zur Rücknahme des Widerspruchs
seitens der Beschwerdeführerin neben dem Löschungsantrag kein weiterer
Schriftsatz eingereicht.
2. Erstattungsfähig sind somit folgende Kosten:
1.)
i. V. m. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 100.000,00 €)
1.760,20 €
2.) Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entsprechend
§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7002 W RVG
3.)
Löschungsgebühr
20,00 €
300,00 €
Summe:
2.080,20 €
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3 S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2
S. 1 und 2 PatG, § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Baumgärtner
Reker
Eisenrauch
Cl