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BPatG Beschluss vom 20.12.2011 – 35 W (pat) 15/10

35. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 15/10 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster …

(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie

die Richter Reker und Eisenrauch

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der

Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 16. April 2010 abgeändert und

wie folgt neu gefasst:

Die aufgrund des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. Juni 2009 vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des ersten Rechtszuges werden auf

2.080,20 €

- in Worten: zweitausendachtzig 20/100 Euro -

festgesetzt.

Der zu erstattende Betrag ist vom 14. Oktober 2009 an mit

fünf Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB zu

verzinsen.

2.

Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I.

Der Löschungsantrags- und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) war einer der

Inhaber des Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster)

mit

der

Bezeichnung

„…“,

das

am

9. August 2001 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden ist.

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat das Streitgebrauchsmuster mit Löschungsantrag vom 15. Februar 2008 in vollem Umfang angegriffen. Der Beschwerdegegner hat seinen

zunächst eingelegten Widerspruch am 30. August 2008 zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts dem Beschwerdegegner die der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten und die eigenen Verfahrenskosten auferlegt. Nachdem

dieser Beschluss bestandskräftig geworden war, hat die Beschwerdeführerin mit

am 14. Oktober 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem

Schriftsatz Kostenfestsetzung beantragt und ist hierbei von einem Gegenstandswert von 125.000,– € und einem Gebührensatz von 1,3 ausgegangen. Die

Gebrauchsmusterabteilung I hat mit Beschluss vom 16. April 2010 die Kosten, die

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zu erstatten hat, auf 1.674,– €

festgesetzt, wobei ein Gegenstandswert von 100.000,– € und ein Gebührensatz

von 1,0 zugrunde gelegt wurden.

Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Bundespatentgericht in seiner das parallele Löschungsverfahren

zwischen

denselben

Beteiligten

betreffenden

Entscheidung

35 W (pat) 27/09 festgestellt habe, dass für die patentanwaltliche Tätigkeit im

erstinstanziellen Löschungsverfahren regelmäßig von einer Verfahrensgebühr in

Höhe von 1,3 auszugehen sei und kein Anlass bestehe, im vorliegenden Fall zu

einem anderen Ergebnis zu gelangen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der

zur Erstattung festgesetzten Kosten betreffend die Verfahrensgebühr aufzuheben und diese in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr

festzusetzen.

Der Beschwerdegegner hat sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die in zulässiger Weise auf die Festsetzung der Gebührenhöhe beschränkte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang begründet.

1. Wie bereits in den Verfahren 35 W (pat) 27/09 und 35 W (pat) 1/09 ausgeführt, entspricht ein 1,3-facher Ansatz einer für die Durchführung eines patentamtlichen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren üblichen Vergütung. Die für die

Vertretung im Verwaltungsverfahren anzusetzende Geschäftsgebühr richtet sich

nach Nr. 2300 VV RVG. Danach fällt gem. Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe des 0,5-fachen bis 2,5-fachen Satzes an. Eine Gebühr von mehr als

1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig

war. Im Normalfall ist als Regelsatz ein Faktor von 1,3 anzusetzen, der bei unterdurchschnittlich umfangreichen oder schwierigen Fällen unterschritten werden

kann. Von letzterem kann hier nicht die Rede sein, das vorliegende erstinstanzielle Löschungsverfahren entspricht vom Umfang und Schwierigkeitsgrad durchschnittlichen Löschungsverfahren.

Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom üblichen Ansatz

rechtfertigen könnten. Insbesondere kann der Auffassung des Beschwerdegegners im Schreiben vom 2. Dezember 2009 nicht gefolgt werden, wonach das vorliegende

und

das

parallele

Löschungsverfahren

die

gleiche Problematik betroffen hätten und entsprechende Schriftsätze fast wörtlich

übernommen worden seien. Zum einen waren die Gegenstände der jeweiligen

Gebrauchsmuster

mit

einer

„…“,

einerseits

und

…“

einer

unterschiedlich,

weshalb

„…

die

Beschwerdeführerin zum anderen mit einer einzigen Ausnahme unterschiedliche

Entgegenhaltungen in die Verfahren eingeführt hat. Auch unterschied sich die

gebrauchsmusterrechtliche Argumentation in beiden Löschungsanträgen erheblich. In beiden Löschungsverfahren wurde bis zur Rücknahme des Widerspruchs

seitens der Beschwerdeführerin neben dem Löschungsantrag kein weiterer

Schriftsatz eingereicht.

2. Erstattungsfähig sind somit folgende Kosten:

1.)

1,3 Verfahrensgebühr entsprechend §§ 2, 13 RVG

i. V. m. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 100.000,00 €)

1.760,20 €

2.) Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entsprechend

§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7002 W RVG

3.)

Löschungsgebühr

20,00 €

300,00 €

Summe:

2.080,20 €

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3 S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2

S. 1 und 2 PatG, § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Baumgärtner

Reker

Eisenrauch

Cl