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BPatG Beschluss vom 11.01.2012 – 35 W (pat) 449/09

35. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 449/09 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 11. Januar 2012

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 05.11

betreffend das Gebrauchsmuster 203 21 312

hier: Löschungsantrag

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing.

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Weber

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin wird der

Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2009 aufgehoben.

2.

Das Gebrauchsmuster DE 203 21 312 wird teilgelöscht, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

1. Fahrradkurbelachse (59), die ausgebildet ist, um einen in einem Tretlager (33) drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A, 60B) zu tragen, wobei die Kurbelachse (59)

aufweist:

einen Achskörper (348), der eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358), die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achskörpers (348) angeordnet ist, und eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (370) aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt (354)

des Achskörpers (348) angeordnet ist, und

einen Flansch (366), der sich radial nach außen vom ersten

Endabschnitt (350) erstreckt, wobei der Flansch (366) ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Außenfläche (304) des Fahrradkurbelarms (60A, 60B) anzustoßen, um zu verhindern, dass sich

der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial nach außen bewegt,

wobei die ersten Keilzähne (358) sich radial nach außen von einer Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) erstrecken und geeignet sind, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche (312) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A, 60B) in Eingriff zu kommen, und die zweiten

Keilzähne (370) sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) erstrecken und die

zweiten Keilzähne (370) mit der Außenumfangsfläche (362) des

Achskörpers (348) bündig sind.

2. Kurbelachse nach Anspruch 1, bei der die Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358) axial innerhalb des Flanschs (366) angeordnet ist.

3.

Kurbelachse nach Anspruch 1, bei welcher der zweite

Endabschnitt (354) des Achskörpers (348) eine mit einem Gewinde versehene Öffnung beinhaltet.

4. Kurbelachse nach Anspruch 1, bei der die Mehrzahl von

zweiten Keilzähnen (370) sich nicht radial nach außen von einer

Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) erstreckt, der

sich axial innerhalb der Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (370)

befindet.

3.

Die weitergehenden Löschungsanträge und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

4.

Von den Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Instanzen tragen die Beschwerdeführerin 30 %, die Beschwerdegegnerinnen 70 %.

G r ü n d e

I .

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin des am 26. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt

hinterlegten Gebrauchsmusters 203 21 312 (Streitgebrauchsmuster), das durch

Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 04 005 647.5 (nachfolgend

EP 1 426 282 A1) hervorgegangen ist, die ihrerseits eine Teilanmeldung aus der

europäischen Stammanmeldung 03 005 136.1 (nachfolgend EP 1 342 656 A2 vom

7. März 2003 ist. Das Streitgebrauchsmuster nimmt die Priorität der Patentanmeldung US 95262 vom 8. März 2002 in Anspruch und ist am 23. November 2006

unter der Bezeichnung

"Fahrradkurbelbaugruppe und Montagewerkzeuge"

mit 8 Schutzansprüchen in das Register eingetragen worden.

Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:

"1. Fahrradkurbelachse (59), die ausgebildet ist, um einen in einem Tretlager (33) drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A, 60B) zu

tragen, wobei die Kurbelachse (59) aufweist:

einen Achskörper (348), der eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358), die an einem ersten Endabschnitt (350) des

Achskörpers (348) angeordnet ist, und eine Mehrzahl von

zweiten Keilzähnen (370) aufweist, die an einem zweiten

Endabschnitt (354) des Achskörpers (348) angeordnet ist,

und

einen Vorsprung (366), der sich radial nach außen vom ersten Endabschnitt (350) erstreckt, wobei der Vorsprung (366)

ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Außenfläche (304)

des Fahrradkurbelarms (60A, 60B) anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial

nach außen bewegt, dadurch gekennzeichnet, dass

die ersten Keilzähne (358) sich radial nach außen von einer

Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) erstrecken und geeignet sind, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche (312) eines Befestigungsauges (308) eines

Fahrradkurbelarms (60A, 60B) in Eingriff zu kommen, und

die zweiten Keilprofile (370) sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348)

erstrecken."

Wegen der untergeordneten Schutzansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitgebrauchsmusterschrift verwiesen.

Am 27. Juli 2007 hat die Beschwerdegegnerin zu 1) Löschungsantrag gestellt, am

15. September 2007 die Beschwerdegegnerin zu 2). Beiden Löschungsanträgen,

mit denen unzulässige Erweiterung und mangelnde Schutzfähigkeit geltend gemacht worden ist, hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig widersprochen.

Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts hat das

Streitgebrauchsmuster mit Beschluss vom 29. Januar 2009 in vollem Umfang mit

der Begründung gelöscht, dass der eingetragene Schutzanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin das Streitgebrauchsmuster ursprünglich gemäß Hauptantrag in der eingetragenen Fassung sowie mit 47 Hilfsanträgen verteidigt hat, zuletzt aber nur noch im

Umfang der in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 4.

Der danach geltende Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:

"1.

Fahrradkurbelachse (59), die ausgebildet ist, um einen in einem Tretlager (33) drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A, 60B) zu

tragen, wobei die Kurbelachse (59) aufweist:

einen Achskörper (348), der eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358), die an einem ersten Endabschnitt (350) des

Achskörpers (348) angeordnet ist, und eine Mehrzahl von

zweiten Keilzähnen (370) aufweist, die an einem zweiten

Endabschnitt (354) des Achskörpers (348) angeordnet ist,

und

einen Flansch (366), der sich radial nach außen vom ersten

Endabschnitt (350) erstreckt, wobei der Flansch (366) ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Außenfläche (304) des

Fahrradkurbelarms (60A, 60B) anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial nach

außen bewegt,

wobei die ersten Keilzähne (358) sich radial nach außen von

einer Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348)

erstrecken und geeignet sind, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche (312) eines Befestigungsauges (308) eines

Fahrradkurbelarms (60A, 60B) in Eingriff zu kommen, und

die zweiten Keilzähne (370) sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348)

erstrecken und die zweiten Keilzähne (370) mit der Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) bündig sind."

Zu den diesem Schutzanspruch nachgeordneten Unteransprüchen 2 bis 4 wird auf

die Anlage zum Protokoll vom 11. Januar 2012 verwiesen.

Die Beschwerdeführerin hält die verteidigten Schutzansprüche für zulässig und

schutzfähig gegenüber dem Stand der Technik.

Sie beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2009 aufzuheben und

die Löschungsanträge zurückzuweisen, soweit sie sich gegen das

Streitgebrauchsmuster mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Ansprüchen 1 bis 4 richten.

Die Beschwerdegegnerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass auch die zuletzt verteidigten Schutzansprüche gegenüber der Ursprungsanmeldung des Streitgebrauchsmusters unzulässig

erweitert seien.

Zudem stehe der Stand der Technik den Schutzansprüchen 1 aller Anträge

schutzhindernd entgegen. In der mündlichen Verhandlung haben sie sich hierzu

auf folgende Druckschriften bezogen:

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DE 100 32 778 A1 (E1) und

EP 0 756 991 A2 (E2).

Im Verfahren befindet sich noch folgender Stand der Technik, der in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurde:

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DE 23 59 437 A1 (E3),

US 4 201 120 A (E4),

FR 872 365 A (E5),

US 4 300 411 A (E6),

DE 84 15 161 U1(E7),

GB-PS 267 796 (E8),

GB-PS 356 497 (E9),

Raymond, H.: "Du vélocipède au dérailleur moderne“,

Saint-Etienne 1998, Seiten 50, 51 (E10),

US 5 493 937 A (E11),

US 535 706 A (E12),

DE 197 51 879 A1 (E13),

DE 199 54 432 A1 (E14),

US 5 335 928 A (E15),

US 2 941 826 A (E16),

Niemann, G.: "Maschinenelemente Band I, Konstruktion und

Berechnung von Verbindungen, Lagern, Wellen", Springer

-

-

Verlag 2. Auflage, 1981, Seiten 346, 347 (E17),

Ernst, R.: „Wörterbuch der industriellen Technik“, Band II,

Oscar Brandstetter Verlag GmbH & Co. KG, 5. Auflage 1985,

Seite 469 (E18) und

Der Brockhaus: „Naturwissenschaft und Technik“, Band 1:

A bis Gd, Verlag F. A. Brockhaus und Spektrum Akademischer Verlag, Seite 680 (E19).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in dem sich aus dem Beschlusstenor ergebenden Umfang Erfolg. Soweit das Streitgebrauchsmuster in

zulässiger Weise nicht mehr verteidigt wird, führt dies ohne Sachprüfung zu einem

Teilerfolg der Löschungsanträge und insoweit zur Zurückweisung der Beschwerde. Soweit das Streitgebrauchsmuster hingegen nach Auffassung des

Senats in zulässiger Weise gemäß Hauptantrag eingeschränkt verteidigt wird, erweist es sich gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als

schutzfähig.

1.

Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Fahrradkurbelachse für eine Tretlagerbaugruppe für ein Fahrrad.

Eine Fahrradtretlageraufnahme ist ein zylindrischer Rohrabschnitt des Fahrradrahmens, der verwendet wird, um die Pedalbaugruppe am Fahrrad drehbar anzubringen. Die Pedalbaugruppe beinhaltet rechte und linke Kurbelarme, von denen

jeder ein an dem einen Ende angebrachtes Pedal aufweist. Das andere Ende eines jedes Kurbelarmes ist an einer Achse angebracht, die sich durch die Tretlageraufnahme hindurch erstreckt. Eine Lagerbaugruppe ist zwischen der Achse

und der Tretlageraufnahme an jeder Seite der Tretlageraufnahme angeordnet, um

die Achse drehbar zu lagern. Die vorderen Kettenräder müssen mit den hinteren

Kettenrädern korrekt fluchten, damit das Fahrrad korrekt arbeitet. Daher muss die

Achse im Tretlager seitlich korrekt positioniert sein (vgl. Abs. [0001] bis [0003]).

Als Aufgabe der Erfindung ergibt sich, eine Fahrradkurbelachse zu schaffen, bei

der die seitliche Position der Achse im Tretlager eingestellt werden kann und ein

einfacher Austausch der Achse gewährleistet ist sowie ein Verschmutzen und Verrosten von freiliegenden Gewindeabschnitten verhindert wird (vgl. Abs. [0004]).

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen durch die Fahrradkurbelachse mit den Merkmalen des zuletzt verteidigten Schutzanspruchs 1.

Für die Interpretation dieser jeweiligen Lösung ist das Verständnis des zuständigen Fachmanns zugrunde zu legen, den der Senat als Fachhochschulingenieur

der Fachrichtung "Allgemeiner Maschinenbau" definiert, der bei einem Fahrradhersteller oder einem Zulieferer mit der Konstruktion von Tretlagerbaugruppen für

Fahrräder befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung

verfügt.

Dieser Fachmann hat schon aufgrund seiner für die Zulassung zu seiner Fachausbildung notwendigen Allgemeinbildung ein gehobenes Sprachniveau mit sicherer Beherrschung der Sprachkonventionen. Er interpretiert zudem den beanspruchten Gegenstand wie auch den Stand der Technik ausschließlich im Lichte

seiner technischen Fachkenntnis, eine Interpretation des Anspruchswortlauts im

Hinblick auf eine Durchsetzung bzw. Vernichtung von Schutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes, wie es aus parteilicher Sicht als opportun angesehen werden mag, ist ihm fremd. Diese Unvoreingenommenheit des zuständigen Fachmanns ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Interpretation des streitgegenständlichen Gegenstands sowie des entgegengehaltenen Standes der Technik.

Der Schutzanspruch 1 ist - wo nicht aus sich heraus definitiv eindeutig - unter Zugrundelegen des Verständnisses dieses unvoreingenommenen Fachmanns anhand der Beschreibung und den Zeichnungen zu interpretieren.

Nach dem Verständnis dieses Fachmanns lösen die Merkmale des zuletzt verteidigten Schutzanspruchs 1 auch die Aufgabe, wonach die seitliche Position der

Fahrradkurbelachse im Tretlager eingestellt werden kann, ohne die von den Beschwerdegegnerinnen in den Schutzanspruch 1 geforderte Aufnahme der Kurbelarmbolzen (343) und (346). Des Weiteren weist die Fahrradkurbelachse (59) nach

dem Verständnis dieses Fachmanns gemäß dem geltenden Schutzanspruch 1

auch eine einzige Außenumfangsfläche (362) auf, von der sich erste Keilzähne (358) radial nach außen erstrecken und von der sich zweite Keilzähne (370)

nicht radial nach außen erstrecken und mit dieser bündig abschließen.

2. Die Beschwerdeführerin verteidigt das Streitgebrauchsmuster mit dem geltenden Schutzanspruch 1 in zulässiger Weise. Er ist gegenüber der eingetragenen Fassung durch die Aufnahme des Merkmals, wonach „die zweiten Keilzähne (370) mit der Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) bündig

sind.", beschränkt und im Vergleich zum Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung, der europäischen Stammanmeldung EP 1 342 656 A2, nicht unzulässig erweitert. Der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen, dass der Gegenstand des

geltenden Anspruchs 1 über den der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe, weil

dort ein erfindungswesentliches Merkmal der Stammanmeldung, nämlich die Befestigungsvorrichtung durch Kurbelarmbolzen (343) und (346), nicht enthalten sei,

vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Die Kurbelarmbolzen sind zwar teilweise Bestandteil der Patentansprüche der ursprünglichen europäischen Stammanmeldung EP 1 342 656 A2, stellen jedoch

aus der Sicht des Fachmanns kein erfindungswesentliches Merkmal dar. So gibt

die europäische Stammanmeldung als die von der Erfindung zu lösende Aufgabe

die Einstellung der seitlichen Position der Achse an (vgl. Absatz 0004). Die Kurbelarmbolzen (343) und (346) dienen aber im Zusammenspiel mit den zugehörigen Aufnahmen (339) und (342) am Kurbelarm nicht zur Einstellung dieses Spiels,

sondern lediglich zur zusätzlichen axialen und radialen Fixierung der Pedalkurbel

auf der Pedalwelle durch Klemmung und damit zur dauerhaften Gewährleistung

des bereits vorher eingestellten Spiels während des Betriebes.

3.

Die Fahrradkurbelachse nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist

schutzfähig gegenüber dem Stand der Technik.

Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Schutzanspruch 1 nachfolgend in Form

einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

1.

Eine Fahrradkurbelachse (59),

1.1 die Fahrradkurbelachse ist ausgebildet, um in einem Tretlager (33) drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A, 60B) zu tragen,

2.1 die Kurbelachse (59) weist einen Achskörper (348) auf,

2.2 der Achskörper (348) hat eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358), die an einem ersten Endabschnitt (350) angeordnet ist,

2.3 der Achskörper (348) hat eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (370), die an einem zweiten Endabschnitt (354) angeordnet ist,

3.

die Kurbelachse (59) weist einen Flansch (366) auf,

3.1 der Flansch (366) erstreckt sich radial nach außen vom ersten Endabschnitt (350),

3.2 der Flansch (366) ist ausgebildet, um gegen eine seitliche

Außenfläche (304) des Fahrradkurbelarms (60A, 60B) anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm

(60A, 60B) axial nach außen bewegt,

4.

die ersten Keilzähne (358) erstrecken sich radial nach außen

von einer Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348)

und sind geeignet, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche (312) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A, 60B) in Eingriff zu kommen,

5.

die zweiten Keilzähne (370) erstrecken sich nicht radial nach

außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) und

5.1 die zweiten Keilzähne (370) sind mit der Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) bündig.

3.1 Die Fahrradkurbelachse nach Schutzanspruch 1 ist neu.

Aus keiner sich im Löschungs- und im Beschwerdeverfahren befindenden Entgegenhaltungen ist eine Fahrradkurbelachse mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes des geltenden Schutzanspruchs 1 bekannt.

3.1.1. Die Entgegenhaltung E1 (vgl. Absatz 0006 i. V. m. Fig. 1) zeigt eine in einem Tretlager (20) drehbar gelagerte Fahrradkurbelachse (18) mit einem Achskörper, die einen Fahrradkurbelarm (12, 14) trägt (Merkmale 1, 1.1 und 2.1).

Dieser Druckschrift kann der Fachmann auch das Merkmal 2.2 der Merkmalsgliederung, wonach der Achskörper an seinem ersten Endabschnitt eine Mehrzahl

von Keilzähnen aufweist, entnehmen (vgl. Spalte 1, Zeile 48 bis 50 i. V. m. Fig. 1).

Der Fachmann mag der in Figur 1 der E1 dargestellten Achse (18) auf deren

rechten Seite auch eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen entnehmen, jedoch sind

diese nicht an dem zweiten Endabschnitt der Achse (18) angeordnet. Dieser

zweite Endabschnitt bei der in E1 dargestellten Fahrradkurbelachse entspricht

vielmehr dem an der rechten Seite angeordneten letzten Absatz (d. h. Endabsatz)

der Achse (18), der ein Außengewinde und eine Mutter aufweist.

Das Merkmal 2.3 der Merkmalsgliederung ist somit der Fahrradkurbelachse gemäß der Druckschrift E1 nicht zu eigen.

Aus der figürlichen Darstellung der E1 kann ein an dem linken Endabschnitt der

Achse (18) gegenüber dem übrigen Achskörper im Durchmesser größeres Element entnommen werden, das nach Art eines Flansches auf der Achse sitzt (vgl.

Fig. 1). Wie dieses Element mit der Achse verbunden ist, ist in der Druckschrift

nicht angegeben. Der Fachmann mag allerdings aufgrund der figürlichen Darstellung in diesem Element einen fest mit der Achse verbundenen Flansch sehen, der

sich radial außerhalb von einem Endabschnitt der Achse erstreckt und gegen eine

seitliche Außenfläche des Fahrradkurbelarms stößt, um so zu verhindern, dass

dieser sich axial nach außen bewegt. (Merkmale 3, 3.1 und 3.2).

Des Weiteren mag der Fachmann entnehmen, dass sich die ersten Keilzähne an

dem linken Endabschnitt der Achse (18) der Figur 1 radial nach außen von einer

Außenumfangsfläche des Achskörpers erstrecken und mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche eines Befestigungsauges eines Fahrradkurbelarms in Eingriff

kommen (Merkmal 4).

Dem Achskörper (18) der Figur 1 der Entgegenhaltung E1 können auf der rechten

Seite auf dem vorletzten Achsabsatz zweite Keilzähne entnommen werden.

Diese sind an einem Achsabschnitt des Achskörpers angeordnet, der um zwei

Achsabsätze tiefer liegt als die Außenumfangsfläche, von der sich die ersten Keilzähne radial nach außen erstrecken. Damit können sie sich auch nicht radial nach

außen relativ zur Außenumfangsfläche des Achskörpers erstrecken, sondern liegen in einer um zwei Achsabsätze tiefer liegenden Ebene (Merkmal 5).

Diese zweiten Keilzähne sind somit aber auch nicht bündig mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers, von der sich die ersten Keilzähne radial nach außen

erstrecken. Sie liegen vielmehr in einer in der Druckschrift E1 nicht näher beschriebenen um zwei Achsabsätze tieferen Ebene (vgl. Fig. 1).

Somit kann der Fachmann das Merkmal 5.1 der Merkmalsgliederung der Druckschrift E1 nicht entnehmen.

Von der aus dieser Entgegenhaltung entnehmbaren Fahrradkurbelachse unterscheidet sich die beanspruchte Fahrradkurbelachse nach Schutzanspruch 1 somit

durch die Merkmale 2.3 und 5.1 der Merkmalsgliederung.

3.1.2. Die Entgegenhaltung E2 (vgl. Spalte 4, Zeile 43 bis Spalte 5, Zeile 47

i. V. m. Fig. 6 bis 8) zeigt eine in einem Tretlager drehbar gelagerte Fahrradkurbelachse mit einem Achskörper (5), die einen Fahrradkurbelarm (1) trägt (Merkmale 1, 1.1 und 2.1). Der Achskörper (5) gemäß der Druckschrift E2 weist weiterhin an seinem ersten Endabschnitt eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (51) und

an seinem zweiten Endabschnitt eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (51) auf.

Damit kann der Fachmann der Fahrradkurbelachse gemäß der Druckschrift E2

auch die Merkmale 2.2 und 2.3 der Merkmalsgliederung entnehmen.

Eine Fahrradkurbelachse, die einen Flansch aufweist, der sich radial nach außen

von einem Endabschnitt erstreckt, wobei der Flansch ausgebildet ist, um gegen

eine seitliche Außenfläche des Fahrradkurbelarms anzustoßen, um zu verhindern,

dass sich der Fahrradkurbelarm axial nach außen bewegt, kann der Fachmann

der Druckschrift E2 dagegen nicht entnehmen. Damit sind die Merkmale 3, 3.1

und 3.2 der Merkmalsgliederung der Fahrradkurbelachse gemäß der Druckschrift

E2 nicht zu eigen.

An seinen beiden Endbereichen besitzt der Achskörper (5) der Fahrradkurbelachse der Druckschrift E2 vielmehr jeweils eine Mehrzahl von Keilzähnen (51),

wobei diese Keilzähne (51) an beiden Endbereichen mit der Außenumfangsfläche

(52) des Achskörpers bündig sind (vgl. Spalte 4, Zeile 43 bis 57). Damit sind zwar

die Merkmale 5 und 5.1 aus der Druckschrift E2 bekannt, jedoch kann der Fachmann das Merkmal 4 der Merkmalsgliederung dieser Druckschrift nicht entnehmen.

Von der aus der Entgegenhaltung E2 entnehmbaren Fahrradkurbelachse unterscheidet sich die beanspruchte Fahrradkurbelachse nach Schutzanspruch 1 somit

durch die Merkmale 3, 3.1, 3.2 und 4 der Merkmalsgliederung.

3.1.3. Der Stand der Technik nach den übrigen Druckschriften liegt weiter ab als

die vorstehend dargelegten Fahrradkurbelachsen und kann der Fahrradkurbelachse nach dem Schutzanspruch 1 die Neuheit umso weniger nehmen.

3.2

Die Fahrradkurbelachse nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

3.2.1. Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, unterscheidet sich die Fahrradkurbelachse des geltenden Schutzanspruches 1 vom Stand der Technik nach Druckschrift E1 durch die Merkmale 2.3 und 5.1, wonach eine Mehrzahl von zweiten

Keilzähnen am zweiten Endabschnitt des Achskörpers angeordnet sind und diese

zweiten Keilzähne mit der Umfangsfläche des Achskörpers bündig sind. Eine Anregung zur Durchführung dieser Maßnahmen erhält der Fachmann durch die

Druckschrift E1 aus sich heraus nicht. Denn die E1 lehrt den Fachmann vielmehr,

die Fahrradkurbelachse mit mehreren in ihrer Durchmesserdifferenz unterschiedlichen Stufenabsätze zu versehen, um so die auf der Achse zu montierenden Einzelteile an den Achsabsätzen leicht abstützen zu können. Einen Hinweis, die Fahrradkurbelachse hinsichtlich einer einfachen seitlichen Einstellbarkeit mit einer

durchgehenden Außenumfangsfläche auszubilden, von der sich erste Keilzähne

radial nach außen erstrecken und mit der zweite Keilzähne bündig sind, kann der

Fachmann der Druckschrift E1 nicht entnehmen.

Von einer Gestaltungsänderung der aus der Druckschrift E1 bekannten Fahrradkurbelachse zu einer Kurbelachse mit einer durchgehenden Außenumfangsfläche,

um somit eine Einsparung von Fertigungsschritten zu erreichen, ist der Fachmann

aber auch deshalb abgehalten, weil dies eine Umarbeitung für die gesamte Fahrradpedalkurbelanlage der Druckschrift E1 im Umfang einer Neukonstruktion mit

sich bringen würde.

Somit vermag dieser Stand der Technik allein für sich die Fahrradkurbelachse

nach dem geltenden Schutzanspruch 1 nicht nahezulegen.

3.2.2. Wie ebenfalls bereits zur Neuheit ausgeführt, unterscheidet sich die

Fahrradkurbelachse des geltenden Schutzanspruches 1 vom Stand der Technik

nach Druckschrift E2 durch die Merkmale 3, 3.1, 3.2 und 4 der Merkmalsgliederung. Demnach weist die Kurbelachse nach Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters einen Flansch auf, der sich radial nach außen von einem Endabschnitt erstreckt, wobei der Flansch ausgebildet ist, um gegen eine seitliche

Außenfläche des Fahrradkurbelarms anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der

Fahrradkurbelarm axial nach außen bewegt. Die ersten Keilzähne erstrecken sich

radial nach außen von der Außenumfangsfläche des Achskörpers und sind geeignet, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche eines Befestigungsauges eines

Fahrradkurbelarms in Eingriff zu kommen.

Eine Anregung zur Durchführung dieser Maßnahmen erhält der Fachmann durch

die Druckschrift E2 aus sich heraus nicht. Denn der Druckschrift E2 kann der

Fachmann keinen Hinweis entnehmen, die seitliche Abstützung der Fahrrad-kurbelarme mittels eines an einem Endabschnitt der Fahrradkurbelachse angeordneten Flansch vorzunehmen sowie die Kurbelachse derart auszubilden, dass die

Keilzähne sich radial nach außen von der Außenumfangsfläche des Achskörpers

erstrecken. Die Druckschrift E2 lehrt den Fachmann vielmehr, die seitliche Abstützung der Fahrradkurbelarme (1, 100) mittels beidseitig an der Fahrradkurbelachse (5) angebrachten Achsbolzen (54) auszuführen (vgl. Spalte 5, Zeile 8 bis

Spalte 6, Zeile 23 i. V. m. Fig. 7 bis 10) sowie die Keilzähne an beiden Endabschnitten der Fahrradkurbelachse bündig mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers zu gestalten (vgl. Spalte 4, Zeile 43 bis 57 i. V. m. Fig. 6).

Somit vermag auch dieser Stand der Technik allein für sich die Fahrradkurbelachse nach dem geltenden Schutzanspruch 1 nicht nahezulegen.

3.2.3. Die Fahrradkurbelachse gemäß der Druckschrift E1 (vgl. Fig. 1) besitzt an

einem ersten Endabschnitt einen Flansch und weist in ihrem Verlauf in Richtung

des zweiten Endabschnitts mehrere Achsabsätze mit jeweils abnehmenden

Durchmessern auf. An ihrem zweiten Endabschnitt weist sie ein Außengewinde

mit einer Mutter auf.

Bei dem Montageprinzip gemäß dieser Druckschrift werden die einzelnen auf der

Fahrradkurbelachse zu montierenden Einzelteile einseitig von der Seite mit dem

kleinsten Achsdurchmesser der Kurbelachse aufgeschoben und können an den

entsprechenden einzelnen Achsabsätzen leicht abgestützt werden. Durch die

endseitig angeordnete Mutter wird eine axiale Bewegung der auf der Fahrradkurbelachse zu lagernden Einzelteile verhindert.

Der Fahrradkurbelanlage gemäß der Druckschrift E2 liegt ein völlig anderes Montageprinzip zu Grunde. Hierbei erfolgt kein einseitiges „Einfädeln“ der auf der

Fahrradkurbelachse zu lagernden Einzelteilen, sondern die zu lagernden Einzelteilen können von beiden Endabschnitten der Kurbelachse aufgeschoben werden,

und die axiale Absicherung dieser Einzelteile erfolgt hierbei beidseitig mittels endseitig angeordneten Achsbolzen.

Für eine Kombination der beiden Fahrradkurbelanlagen erhält der Fachmann aus

keiner der Druckschriften E1 und E2 eine Anregung und wird eine solche schon

wegen der diesen beiden Druckschriften zugrundeliegenden völlig unterschiedlichen Montageprinzipien nicht ins Auge fassen.

Des Weiteren wird der Fachmann eine Abänderung der aus der Druckschrift E1

bekannten Fahrradkurbelachse gemäß der Kurbelachse nach der Druckschrift E2

auch schon deshalb nicht vornehmen, weil eine solche Änderung sehr umfangreiche konstruktive Änderungen für die Lagerung und Abstützung der einzelnen Teile

auf der Kurbelachse erfordern würde.

Zudem würde der Fachmann auch bei einer unterstellten Zusammenschau der

Druckschriften E1 und E2 nicht zu der Fahrradkurbelachse gemäß dem geltenden

Schutzanspruch 1 gelangen. Denn die Druckschrift E2 lehrt den Fachmann nicht,

nur die zweiten Keilzähne an dem zweiten Endabschnitt mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig zu gestalten. Vielmehr erhält der Fachmann aus

dieser Druckschrift den Hinweis, die Keilzähne an beiden Endabschnitten des

Achskörpers mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig zu gestalten.

Überträgt er diese Anregung auf die Fahrradkurbelachse gemäß der Druckschrift

E1, so gelangt er nicht zu einer Fahrradkurbelachse, die alle Merkmale des geltenden Schutzanspruchs 1 aufweist.

3.2.4. Der weiter abliegende Stand der Technik nach den übrigen, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften, steht ebenfalls einem

der beanspruchten Fahrradkurbelachse zugrundeliegenden erfinderischen Schritt

nicht entgegen. Entsprechendes wurde in der mündlichen Verhandlung auch nicht

geltend gemacht.

3.3

Von der Schutzfähigkeit des Schutzanspruchs 1 getragen werden die

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84

Abs. 2 PatG und §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Baumgärtner

Reinhardt

Dr. Weber

Cl