Rechtsprechung / BPatG / 2012

BPatG Beschluss vom 13.03.2012 – 2 ZA (pat) 19/10

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

2 ZA (pat) 19/10 zu 2 Ni 30/05 (EU) hinzuverbunden 2 Ni 33/05 (EU) KOF 10/07 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 08.05

betreffend das europäische Patent …

(= DE …)

(hier: Erinnerung gegen den Teilkostenfestsetzungsbeschluss

vom 17. August 2009)

hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts am 13. März 2012 unter

Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, des Richters Merzbach und des

Richters Dipl.-Ing Baumgardt

beschlossen:

1.

Auf die Erinnerung der Klägerin zu 2) wird der Teilkostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 17. August 2009

dahin abgeändert, dass die danach von der Beklagten der

Klägerin 2) zu erstattenden weiteren Kosten auf insgesamt

25.671,26 Euro festgesetzt werden. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin zu

3.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 27.509,16 Euro.

G r ü n d e

I.

Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents …

(Streitpatent), das

unter Inanspruchnahme der Priorität der in den Vereinigten Staaten von Amerika

am 10. April 1996 erfolgten Patentanmeldung US … am 3. April 1997 angemeldet worden ist. Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen 1) und 2) hatte der

erkennende Senat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil ( BGH Xa ZR 54/06, Urteil

vom 18. März 2010 -Proxyserversystem) das Streitpatent für nichtig erklärt und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt; der Gegenstandswert für die

anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht war auf

8.000.000,-- € festgesetzt worden.

Nachdem die Klägerin

zu 2) mit Teilkostenfestsetzungsantrag

vom

21. Februar 2006 die Festsetzung von Kosten in Höhe von 178.312,00 Euro (Verfahrens- und Termingebühr für die Prozessbevollmächtigten sowie 4,5 Gerichtsgebühren BPatG) beantragt und die Rechtspflegerin mit Teilkostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Oktober 2006 die von der Beklagten an die Klägerin zu 2) zu erstattenden Kosten auf den beantragten Betrag festgesetzt hatte, beantragte die

Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 17. Januar 2007 die Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von insgesamt 104.986,46 Euro: Kosten für Übersetzungen i. H. v.

17.837,35 Euro, Kosten für Dolmetscher i. H. v. 3.980,00 Euro, Reisekosten zur

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26. und 27. Januar 2006 i. H. v.

15.597,04 Euro, Reisekosten für Treffen zwischen Mandanten und Prozessvertretern i. H. v. 14.018,13 Euro, Kosten für Ablichtungen i. H. v. 1.207,15 Euro sowie Kosten für Recherchen nach dem Stand der Technik i. H. v. 52.346,79 Euro.

Mit Teilkostenfestsetzungsbeschluss vom 17. August 2009, der Klägerin zu 2) zugestellt am 16. September 2009, setzte die Rechtspflegerin die von der Beklagten

an die Klägerin zu 2) zu erstattenden Kosten auf 25.130,51 Euro fest und wies den

weitergehenden Antrag zurück. Die beantragte Festsetzung der Recherchekosten

in Höhe von 52.346,79 Euro wurde nicht beschieden; hierüber soll in einem gesonderten weiteren Teilkostenfestsetzungsbeschluss entschieden werden.

Als der Klägerin zu 2) zu erstatten anerkannt wurden wie beantragt die Übersetzungskosten in Höhe von 17.837,35 Euro sowie die Dolmetscherkosten in Höhe

von 3.980,00 Euro. Nicht als erstattungsfähig anerkannt wurde insgesamt mithin

ein Betrag von 27.509,16 Euro: Von den beantragten Reisekosten zur Teilnahme

an der mündlichen Verhandlung am 26. und 27. Januar 2006 in Höhe von insgesamt

14.584,81 Euro

für

Patent

Counsel

P…

aus

C…

(4.551,65 Euro),

für

Senior

Licensing Counsel

P1…

aus C…

(4.551,65 Euro)

und

für

Manager

for

B…

Development

K… in C… (5.039,18 Euro) sowie in Höhe von 1.012,23 Euro für die Teilnahme des Prozessvertreters RA F… wurden

lediglich die Kosten des

Vertreters RA F… in Höhe von 979, 71 Euro (Taxikosten lediglich i. H. v.

160,75 Euro und nicht wie beantragt 193,27 Euro) sowie fiktive Reisekosten einer

Partei in Höhe von 1.168,00 Euro erstattet; von den beantragten Reisekosten für

Treffen zwischen Mandanten und Prozessvertretern in Höhe von insgesamt

14.018,13 Euro wurden lediglich fiktive Reisekosten in Höhe von 774,00 Euro vom

Sitz der Klägerin für eine Informationsveranstaltung zum Anwalt nach Düsseldorf

für erstattungsfähig erachtet; zudem wurde eine Dokumentenpauschale in Höhe

von 391,45 Euro (50 Seiten à 25 Euro und 2.443 Seiten à 0,15 Euro) als erstattungsfähig anerkannt, 815,70 Euro an Kopierkosten hingegen nicht.

Gegen diesen Teilbeschluss hat die Klägerin zu 2) am 30. September 2009 Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin ausweislich ihrer Verfügung vom

7. Juni 2010 nicht abgeholfen hat. Mit ausführlicher Begründung trägt die Klägerin

zu 2) vor, sämtliche explizit im einzelnen aufgeführte Kosten seien ihr im Zusammenhang einer ordnungsgemäßen und notwendigen Prozessführung entstanden.

Die Kopierkosten müssten in voller Höhe erstattet werden, da sie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen seien. Zum Verständnis des

Verfahrens seien Ablichtungen der vor der Verfahrensverbindung erstellten

Schriftsätze erforderlich gewesen. Diese und die ersten 100 Seiten seien zu erstatten. Auch seien Kosten mehrerer Reisen als erstattungsfähig anzusetzen. Wegen der Komplexität der Materie seien mehrere Gespräche von Mitarbeitern der

Muttergesellschaft der Klägerin zu 2) mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) notwendig i. S. d. § 91 ZPO gewesen und mithin zu erstatten. Da die

Muttergesellschaft ihren Sitz in Canada habe, seien entsprechend hohe Reisekosten angefallen; wegen der Entfernung seien auch Flüge der Business Class in

Ansatz zu bringen.

Die Klägerin zu 2) beantragt sinngemäß,

den

angefochtenen

Teilkostenfestsetzungsbeschluss

vom

17. August 2009 aufzuheben und ihr die mit Schriftsatz vom

17. Januar 2007 beantragten weiteren Kosten

in Höhe von

27.509,16 Euro mit Ausnahme der Recherchekosten, über die

noch nicht entschieden worden ist, zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 84 Abs. 2 PatG, 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1

und 2 RpflG zulässige Erinnerung der Klägerin zu 2) hat in der Sache nur insoweit

in geringem Umfang Erfolg, als im Rahmen der Dokumentenpauschale weitere

540,75 € festzusetzen sind; die weitergehende, sich im Wesentlichen gegen die

Absetzung von Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in

Höhe von insgesamt 14.584,81 Euro sowie von Reisekosten für Treffen zwischen

Mandanten und Prozessvertretern in Höhe von insgesamt 14.018,13 Euro richtende Erinnerung ist hingegen unbegründet.

1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens ist § 84 Abs. 2 PatG, wonach die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

die Kosten entsprechend anzuwenden sind. Hinsichtlich Grundsatz und Umfang

der Kostentragungspflicht verweist § 84 Abs. 2 PatG auf §§ 91 ff. ZPO.

Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits

zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste (Herget in: Zöllner, ZPO § 91 Rdnr. 12, 25. Auflage 2005).

Notwendig sind danach alle Kosten, ohne die die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht getroffen werden könnten (Herget, a. a. O.). Daraus folgt, dass die Kosten, die durch die Vertretung durch einen Patentanwalt neben der Hinzuziehung

eines Rechtsanwalts entstanden sind, nur erstattungsfähig sind, soweit diese Doppelvertretung auch tatsächlich notwendig war. Bei Prüfung der Notwendigkeit

kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die

Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich

ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die

zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.

Allerdings ist bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme für geeignete Fallkonstellationen eine

typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei

einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht

in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem

Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht

(BGH Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; Beschl. v. 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl.

v.

13. September 2005

GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; Beschl. v. 11. Dezember 2007

- X ZB 21/07, WRP 2008, 363; vgl. auch Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl.,

§ 84 Rn. 31, der hier für „eine gewisse Großzügigkeit“ eintritt).

a. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im angefochtenen Teilfestsetzungsbeschluss

die Reisekosten

der

in E…

ansässigen Klägerin

zu 2) zur mündlichen Verhandlung gemäß §§ 91 ZPO i. V. m §§ 5,6 JVEG zutreffend fiktiv berechnet und auf 1.168,00 Euro festgesetzt worden. Zu Recht hat die

Rechtspflegerin die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Reisekosten zur

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

in Höhe von

insgesamt

14.584,81 Euro

(4.993,98 Euro

für Patent Counsel P…

aus C…;

4.551,65 Euro

für Senior Licensing Counsel P1… aus C… und

letztlich

5.039,18 Euro

für

Manager

for

B…

Development

K… in C…) als nicht erstattungsfähig erachtet.

Zwar sind Reisekosten einer Partei bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich erstattungsfähig, und zwar auch dann, wenn die

Partei anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der

Partei nicht angeordnet hat. Die mündliche Verhandlung bildet den Mittelpunkt des

Rechtsstreits. Im Interesse einer umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage, ihrer beschleunigten Erledigung sowie einer vorbehaltslosen vergleichsweisen Einigung ist die persönliche Anwesenheit einer Partei in aller Regel sachgerecht (Albrecht/Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, 2009 Rdnr. 780).

Einer Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Reisekosten steht vorliegend

unabhängig von der Anzahl der Personen, für die Reisekosten geltend gemacht

werden (grundsätzlich sind die Reisekosten für eine Person erstattungsfähig), bereits entgegen, dass es sich bei sämtlichen Personen nicht um Mitarbeiter der

Klägerin zu 2), sondern deren kanadischer Muttergesellschaft, der R… Corporation in K…, handelte. Letztere ist jedoch nicht verfahrensbeteiligt, da es sich bei

der Klägerin zu 2) als britische Kapitalgesellschaft („Ltd.“) um eine eigenständige

juristische Person handelt.

Der Umstand, dass die Klägerin zu 2) ihren Rechtsstreit durch Mitarbeiter der

R1… bearbeiten ließ und offensichtlich notwendige Entscheidungen im Patentnichtigkeitsverfahren offenbar nur durch Mitarbeiter der R1… getroffen

werden konnten, macht letztere noch nicht zur Partei und zum Gegner i. S. v. § 91

ZPO und ist mithin im Kostenfestsetzungsverfahren rechtsunerheblich. Die Beklagte hat den organisatorischen Umstand, dass die Klägerin zu 2) keine eigenen

Entscheidungen im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren treffen konnte, nicht zu

vertreten

(vgl. hierzu Entscheidungen des Bundespatentgerichts

vom

29. März 2007 in 3 ZA (pat) 1/07 zu 3 Ni 39/03 (EU), veröffentlicht in Juris).

Entstandene Reisekosten für die Mitarbeiter der R1… sind auch nicht deshalb erstattungsfähig, weil - worauf die Klägerin zu 2) in ihrer Erinnerungsbegründung zutreffend hinweist - nicht unbedingt der gesetzliche Vertreter der Partei den

Verhandlungstermin wahrnehmen muss, sondern damit auch eine Person des

Vertrauens beauftragt werden kann. Diese Person des Vertrauens wird jedoch näher bestimmt als „einer ihrer Angestellten“ (BPatGE 19, 133 f.) bzw. „einer ihrer

Mitarbeiter“ (MDR 1995, 424). Die im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführten Personen sind jedoch gerade kein Mitarbeiter bzw. gesetzlichen Vertreter der Klägerin, sondern der nicht verfahrensbeteiligten Muttergesellschaft (vgl. BPatG

2 ZA 43/10 zu 2 Ni 34/07 v. 23. März 2011, veröffentlicht in juris).

Zutreffend hat die Rechtspflegerin daher in Bezug auf die geltend gemachten Reisekosten der Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung lediglich die

fiktiven Kosten einer Reise der Partei zur mündlichen Verhandlung vom Sitz der

Klägerin 2) in England aus als erstattungsfähig festgesetzt. Anhaltspunkte, dass

diese Kosten unrichtig in Ansatz gebracht worden sind, sind weder vorgetragen

noch sonstwie ersichtlich.

b. Aus den vorgenannten Gründen sind auch die geltend gemachten Kosten für

Informationsreisen von Mitarbeitern oder Rechtsanwälten aus und nach Canada in

Höhe von insgesamt 14.018,13 Euro nicht erstattungsfähig. Insoweit hat die

Rechtspflegerin ebenfalls zutreffend den Erstattungsanspruch auf Grundlage der

fiktiven Kosten für eine Informationsreise eines Vertreters/Mitarbeiters der Klägerin

zu 2) von England nach Düsseldorf in Höhe von 774,00 Euro festgesetzt.

Nicht zu beanstanden ist dabei, dass lediglich eine fiktive Informationsreise zum

bevollmächtigten Anwalt in Ansatz gebracht wurde. Angesichts der zahlreichen

technischen Kommunikationsmöglichkeiten ist eine Informationsreise der Partei zu

ihrem Anwalt ausreichend, zumal die Partei anlässlich der mündlichen Verhandlung

ihre Prozessbevollmächtigten ergänzend

informieren kann (vgl. Albrecht/Hoffmann a. a. O. Rdnr. 783, sowie BPatGE 33, 160). Berücksichtigt ist dabei auch, dass es sich bei Patentnichtigkeitsverfahren häufig um nicht einfach gelagerte Sachverhalte handelt. Für eine Informationsreise des Anwalts zur Partei

sind i. d. R. jedoch nur die niedrigeren Kosten einer Reise des Mandanten zum

Anwalt erstattungsfähig (Benkard, PatG, 10. Aufl. § 84 Rdnr. 35). Diese Kosten,

deren Berechnung sich nach § 91 ZPO i. V. m. §§ 5, 6 JVEG richtet, wurden zutreffend fiktiv in Ansatz gebracht und zwar vom Sitz der Klägerin in E… bei

London zu dem bevollmächtigten Anwalt in Düsseldorf. Dabei wurden für die relativ kurzen Flüge von London nach Düsseldorf in nicht zu beanstandender Weise

fiktiv nur die Kosten der Economy Class der Berechnung zu Grunde gelegt (vgl.

Albrecht / Hoffmann a. a. O. Rdnr. 755), nicht ausgesprochene „Billigflüge“. Weitere Anhaltspunkte, dass die fiktiv zu ermittelnden Kosten für eine solche Reise

unrichtig in Ansatz gebracht worden sind, sind - ebenso wie bei den Reisikosten

zur mündlichen Verhandlung - weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.

c. Die Reisekosten des Rechtsanwalts zur Teilnahme an der mündlichen

Verhandlung am 26. und 27. Januar 2006 sind zutreffend auf

insgesamt

979,71 Euro festgesetzt worden. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2)

waren lediglich 160,75 Euro an Taxikosten zu erstatten und nicht - wie beantragt -

193,27 Euro. Die beigefügten Taxiquittungen vom 12., 17. und 31. Januar stehen

ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung. Trotz eines entsprechenden Hinweises der Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeverfügung

vom 7. Juni 2010 hat die Klägerin zu 2) sich hierzu nicht geäußert und diese Diskrepanz auch nicht aufgeklärt.

d. Erfolg hat die Erinnerung lediglich insoweit, als bei der Dokumentenpauschale

über die seitens der Rechtspflegerin festgesetzten 391,45 Euro (50 Seiten à

0,25 Euro und 2.443 Seiten à 0,15 Euro) hinaus weitere Kosten für Ablichtungen

in Höhe 540,75 Euro anzuerkennen sind.

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für durch den Rechtsanwalt gefertigte Kopien

richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ZPO (BGH, NJW 2003, 1532).

Hiernach gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der

obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZB 50/02). Wird die

Erstattung von Fotokopiekosten verlangt, die der Prozessbevollmächtigte der obsiegenden Partei verauslagt hat, ist deshalb grundsätzlich maßgebend, ob der

Prozessbevollmächtigte gegenüber der von ihm vertretenen Partei Anspruch auf

deren Ersatz hat (BGH, Beschl. v. 26. April 2005 - X ZB 17/04).

Mit den Gebühren, die ein Rechtsanwalt nach dem RVG enthält, sind auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten. Fotokopiekosten sind daher grundsätzlich auch nicht erstattungsfähig. Ablichtungen sind nur dann erstattungsfähig,

wenn die Ausnahmetatbestände des Teils 7 VV Nr. 7000 RVG vorliegen (vgl.

Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 57). In VV Nr. 7000 RVG sind dabei die

Tatbestände abschließend geregelt, in denen Kosten für Kopien nicht in den allgemeinen Geschäftskosten aufgehen, sondern abrechnungsfähig sind (vgl. Göttlich/Mümmler, RVG, 3. Aufl., S. 224 „Dokumentenpauschale“). Danach sind erstattungsfähig die Fotokopienkosten für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war (Nr. 1a) sowie für Verfahrensbeteiligte und Vertreter (Nr. 1b)

sowie zur notwendigen Unterrichtung für den Auftraggeber (Nr. 1c), wenn jeweils

mehr als 100 Kopien zu fertigen waren; ferner, wenn Ablichtungen im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich angefertigt worden sind. Da aber im

letztgenannten Fall bei Prüfung der Entstehung keine Notwendigkeitsprüfung angestellt wird, muss diese im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen (vgl. Schneider/Wolf RVG, 6. Aufl., VV 7000 Rdnr. 121), so dass eine Erstattungsfähigkeit im

Kostenfestsetzungsverfahren nur dann angenommen werden werden, wenn die im

Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigten Kopien auch notwendig i. S. von

Ausgehend davon sind nach Auffassung des Senats daher auch die 5 für die Mitglieder des Senats bestimmten Kopiensätze erstattungsfähig. Wenngleich eine

gesetzliche Grundlage für die Anforderung solcher Kopien durch das Gericht nicht

gegeben ist und freiwillig eingereichte Überstücke in aller Regel nicht erstattungsfähig sind (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 7000 VV (Seite 1469) Rdnr. 76), ist

gleichwohl zu beachten, dass es im Nichtigkeitsverfahren beim Bundespatentgericht einer festen Übung entspricht, dass die Parteien (auf Bitte des Gerichts) Ablichtungen der Schriftsätze und Anlagen für jedes der mit der Bearbeitung des

Falles befasste Mitglied des Senats einreichen. Nur so ist erfahrungsgemäß eine

ausreichende Einarbeitung aller am Verfahren Beteiligten gewährleistet; nur so

können sie in der mündlichen Verhandlung dem Vortrag der Parteien folgen und

sich u. U. Notizen in den eigenen Unterlagen machen. In Anbetracht dieser Gepflogenheiten erachtet es der Senat für vertretbar, eine Erstattungsfähigkeit für

vom Gericht gewünschte weitere Kopien (hier 5 Überstücke für die Richter) bereits

nach VV Nr. 7000 Nr. 1b) VV RVG anzuerkennen, wenngleich das Gericht formell

nicht „Beteiligter“ des Verfahrens ist.

Jedenfalls sind die für die Mitglieder des Senats gefertigten Kopiensätze nach VV

Nr. 7000 Nr. 1d) VV RVG zu erstatten. Gerade weil es zu den üblichen Gepflogenheiten gehört, Ablichtungen der Schriftsätze und Anlagen auch für jedes Senatsmitglied zu den Akten zu reichen, gehört die Anfertigung solcher Kopiensätze

nicht zur üblichen Wahrnehmung des Mandats und ist dementsprechend auch

nicht durch die Verfahrensgebühr abgegolten (so aber Albrecht / Hoffmann, Die

Vergütung des Patentanwalts, Rdnr. 739); vielmehr handelt es sich angesichts der

Aufforderung des Gerichts zur Einreichung solcher Kopiensätze um zusätzlich und

im - jedenfalls konkludenten - Einverständnis mit dem Auftraggeber erstellte Ablichtungen i. S. von VV Nr. 7000 Nr. 1d) RVG, deren Fertigung und Einreichung

bei Gericht in Anbetracht der Üblichkeit zur Vorlage solcher Überstücke auch zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i. S. v. § 91 Abs 1 S 1 ZPO notwendig

war (vgl. BPatG 3 ZA (pat) 21/98 zu 3 Ni 29/96 v. 3. September 1998, BPatG

3 ZA (pat) 28/89 zu 3 Ni 45/85 v. 15. Mai 1990). Die dabei entstandenen Kosten

sind somit auch im Rahmen von VV Nr. 7000 Nr. 1d) RVG erstattungsfähig.

Zu berücksichtigen sind somit auch die 5 für die Mitglieder des Senats bestimmten

Überstücke (5 x 721 Kopien = 3.605 Kopien). Erstattungsfähig sind danach

3.605 Kopien x 0,15 € = 540,75 Euro. Dies gilt übrigens auch bei Anwendung von

VV Nr. 7000 Nr. 1b) RVG, da die nicht erstattungsfähigen ersten 100 Kopien von

der Rechtspflegerin bereits abgesetzt wurden.

Soweit die Klägerin zu 2) weiterhin bemängelt, dass in Bezug auf die für die Klägerin zu 1) gefertigten Kopien nur die nach Verfahrensverbindung gefertigten berücksichtigt wurden, ist dies nicht zu beanstanden. Für die Klägerin zu 2) bestand

keinerlei Verpflichtung, Abschriften der vor Verfahrensverbindung eingereichten

Schriftsätze für die Klägerin zu 1) zu erstellen, so dass die insoweit entstandenen

Kosten auch nicht notwendig i. S. von § 91 Abs. 1 ZPO waren.

Zutreffend ist die Rechtspflegerin ferner davon ausgegangen, dass nur die über

100 Kopien hinausgehenden Ablichtungen erstattungsfähig sind

(vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 7000 Rdnr. 62).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG, §§ 104

Abs. 3, 92 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, wobei im Hinblick auf den geringen Erfolg der Beschwerde die Kosten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt der Erinnerungsführerin aufzuerlegen waren.

3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens folgt der Höhe des geltend gemachten

Betrags abzüglich der Recherchekosten, über die noch nicht entschieden worden

ist.

Sredl

Merzbach

Baumgardt

prö