Rechtsprechung / BPatG / 2012
BPatG Urteil vom 19.04.2012 – 10 Ni 22/10 (EU)
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 19. April 2012 …
In der Patentnichtigkeitssache 10 Ni 22/10 (EU)
(Aktenzeichen) … …
betreffend das europäische Patent 1 273 751 (DE 502 10 187)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 1 273 751 wird im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 12, soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 4 oder 8 rückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 273 751 (Streitpatent), das am 3. Juli 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 201 11 249 angemeldet worden ist und beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 502 10 187 geführt wird. Es betrifft eine „Zarge für eine ein- oder mehrflügelige Tür“ und umfasst 15 Patentansprüche, von denen Anspruch 1 in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt lautet:
„1. Zarge einer ein- oder mehrflügeligen Tür zum schwenkbeweglichen Halten eines Türblatts bzw. mehrerer Türblätter der Tür, die einen deckenseitig zu verlaufenden Zargenholm (3, 13) und eine Halterungseinrichtung (1) einschließt, wobei der deckenseitige Zargenholm (3, 13) durch die Halterungseinrichtung (1) relativ zu einer Decke (2) eines mit der Tür zu versehenden Raumes zumindest in Höhenrichtung beweglich haltbar ist, und wobei der etwa parallel zur Decke (2) zu verlaufende Zargenholm (3, 13) an einem ein- oder mehrstückigen, an der Decke (2) festzulegenden, durch die Halterungseinrichtung (1) enthaltenen Halteteil (4, 14) zumindest in Höhenrichtung beweglich gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterungseinrichtung (1) eine formschlüssige Gleitführungseinrichtung (5, 6; 15, 16), aufweist, die eine selbsttätig gleitende Verschiebung des deckenseitigen Zargenholms (3, 13) relativ zu der Decke (2) und/oder der Wand des Raumes in eine Höhenrichtung zulässt und eine Verlagerung desselben in einer zu dieser Höhenrichtung senkrechten Richtung einschränkt oder sperrt.“ Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift EP 1 273 751 B1 verwiesen.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentierbarkeit nach Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG geltend. Der Gegenstand des Streitpatents, wie er sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 12 ergebe, sei nicht patentfähig, da er im Sinne von Art. 54 EPÜ gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei. Jedenfalls beruhe der Gegenstand der genannten Ansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 56 EPÜ. Die Klägerin beruft sich hierzu auf die folgenden, vor dem Prioritätstag veröffentlichten Druckschriften:
(D1) DE 20 26 859 A1 (D2) FR 2 451 448 A1 (D3) US 5,228,254. Sie ist der Auffassung, dass eine Zarge für eine ein- oder mehrflügelige Tür mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 beispielsweise schon allein durch die D1 neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Die D1 beziehe sich auf einen raumhohen Türzargenrahmen mit einer linken und einer rechten Seitenzarge, einem lose aufsteck- und verschiebbaren Deckenanschlussprofil und einer zwischen dem Türblatt und dem Deckenanschlussprofil einsetzbaren Sturzplatte. Als Aufgabe werde ein Ausgleich von bauseitig nicht vermeidbaren Höhendifferenzen der Decken beim Einsetzen der Türen angegeben. Gelöst werde diese Aufgabe, indem das Deckenanschlussprofil verschiebbar in den Seitenzargen eingesteckt sei. Der Raum zwischen dem Deckenanschlussprofil und dem Türblatt sei durch eine an den Seitenzargen befestigte Sturzplatte (6), die - wie in Figur 5 dargestellt - die Aufgabe des deckenseitigen Zargenholms übernehme, ausgefüllt. Zu beachten sei hierbei, dass die Höhenverschiebbarkeit des deckenseitigen Zargenholms allgemein und unabhängig von einer gegebenenfalls vorzunehmenden Verriegelung gelehrt werde. In dieser Allgemeinheit komme der in der D1 offenbarten Höhenverschiebbarkeit dieselbe Funktion zu wie beim Gegenstand des Streitpatents, wo die Verschiebbarkeit auf Dauer gegeben sei und - wie laut Aufgabenstellung angestrebt - sich bei auftretenden Bewegungen der Decke selbsttätig einstelle. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 273 751 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 12, soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 4 oder 8 rückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat der Nichtigkeitsklage widersprochen. Sie beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber der von der Klägerin genannten Druckschrift D1 als neu anzusehen sei. Die D1 befasse sich nur mit Problemen, die unmittelbar beim Einsetzen von Türzargen in Gebäuden zu bewältigen seien; zu Bewegungen von insbesondere hohen Gebäuden sei in der Druckschrift nichts ausgesagt. Die Sturzplatte (6) habe dort nicht die Funktion eines oberen Zargenholms, da sie zur Aufnahme von Türkräften nicht ausgebildet sei. Darüber hinaus stehe auch nicht in Frage, dass der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Entscheidungsgründe§
Die Nichtigkeitsklage ist zulässig und auch begründet. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Dem Gegenstand des Streitpatents, wie er sich aus den angegriffenen Patentansprüchen 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 12 ergibt - letztere insoweit, als diese nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Ansprüche 4 oder 8 rückbezogen sind - fehlt die Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ).
I. Gegenstand des Streitpatents ist eine Zarge für eine ein- oder mehrflügelige Tür. In den Absätzen 0008 bis 0010 der Patentschrift sind Zargen beschrieben, die stets seitlich und oben fest mit Wand und Decke des Raumes verankert werden. Außer der sogenannten Baufuge zwischen Decke und Zarge gibt es keinen wirkungsvollen Toleranzausgleich. Bei diesen Zargen handelt es sich um Rahmen von inneren Raumabschlüssen wie Türen, Wandelementen wie Brandabschlüssen und Festverglasungen in verschiedenen Ausführungen. Der Anschluss des deckenseitigen Zargenholms an die Decke kann jedoch Schwierigkeiten bereiten, wenn Schwankungen, Toleranzen und Durchbiegungen im Deckenbereich auftreten, insbesondere im Hinblick auf Hochhäuser, die pendelnde Ausgleichsbewegungen unter Winddruck etc. ausführen, was sich in zunehmender Höhe mit Abstandsänderungen zwischen Decke und Boden äußert. In diesen Fällen können dadurch bedingte Druckbeaufschlagungen auf die Rahmen zu entsprechenden Verformungen und damit Einklemmen der geschlossenen Türblätter oder Verspannungen der Verglasung bis hin zu Beschädigungen führen. Aufgabe der Erfindung ist es, eine Zarge der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art derart zu verbessern, dass die Betriebsbereitschaft und Funktion von mit einer solchen Zarge eingebauten Türen auch bei Einbau in Hochhäusern über Jahrzehnte gewährleistet bleiben (vgl. Absatz 0012).
Diese Aufgabe wird durch eine Zarge mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst, die wie folgt lauten:
(a) Zarge einer ein- oder mehrflügeligen Tür zum schwenkbeweglichen Halten eines Türblatts bzw. mehrerer Türblätter der Tür (b) Die Zarge schließt einen deckenseitig verlaufenden Zargenholm ein (c) Die Zarge schließt eine Halterungseinrichtung ein (d) Der deckenseitige Zargenholm ist durch die Halterungseinrichtung zumindest in Höhenrichtung beweglich gehalten, (e) relativ zu einer Decke eines mit der Tür zu versehenden Raums (f) Der Zargenholm verläuft etwa parallel zur Decke (g) Der Zargenholm ist an einem ein- oder mehrstückigen Halteteil zumindest in Höhenrichtung beweglich gehalten (h) Der Halteteil ist durch die Halterungseinrichtung enthalten (i) (j) Der Halteteil ist an der Decke festzulegen Die Halterungseinrichtung weist eine formschlüssige Gleitführungseinrichtung auf, die eine selbsttätig gleitende Verschiebung des deckenseitigen Zargenholms relativ zur Decke und/oder der Wand des Raumes in einer Höhenrichtung zulässt (k) Die Gleitführungseinrichtung schränkt eine Verlagerung des deckenseitigen Zargenholmes in einer zur Höhenrichtung senkrechten Richtung ein oder sperrt sie. Der auf dem hier einschlägigen Gebiet tätige Fachmann - bei dem es sich nach Auffassung des Senats um einen Bautechniker handelt, der mit der Entwicklung, Fertigung und Montage von Zargen und Türen in Geschoßbauten befasst ist - wird bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 davon ausgehen, dass die Erfindung gemäß Merkmal a) ausschließlich eine Türzarge betrifft, wobei sich das Streitpatent nicht auf eine bestimmte Form der Zargenholme beschränkt. Auch bzgl. des deckenseitigen Holms ist nichts über dessen Qualität oder sonstigen Merkmale angegeben. Insbesondere lässt das Merkmal (d) offen, wie sich der deckenseitige Zargenholm und die Seitenzargen zueinander verhalten. Wenn es in Merkmal (j) heißt, dass die Gleitführungseinrichtung eine selbständig gleitende Verschiebung des deckenseitigen Zargenholms relativ zur Decke und/oder der Wand des Raumes in einer Höhenrichtung zulässt, dann wird der Fachmann dies so verstehen, dass nicht nur der deckenseitige Zargenholm, sondern auch die Decke beweglich sein kann.
II. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 mag im Sinne der Artikel 52 Abs. 1 und 54 Abs. 1 und 2 EPÜ neu sein, er beruht jedoch gegenüber dem Inhalt der DE 20 26 859 A1 (D1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne der Artikel 52 Abs. 1 und 56 EPÜ und ist damit nicht patentfähig. Das lichte Maß zwischen zwei Geschoßdecken ist bekanntlich nicht konstant. Ungenauigkeiten in der Bauausführung und auch sich ändernde Verformungen, insbesondere Durchbiegungen der Geschoßdecken infolge statischer und dynamischer Belastungsänderungen im Gebrauchszustand, machen entsprechende Anpassungsmaßnahmen beim Einbau von Fenstern und Türen erforderlich. Auf Seite 1 der DE 20 26 859 A1 (D1) wird das Einsetzen von bisher bekannten Türzargen in Maueröffnungen von Neubauten wegen der bauseitig nicht vermeidbaren Höhendifferenz der Decken als sehr umständlich und kostspielig angesehen. Die D1 befasst sich daher mit Türzargenkonstruktionen, die Höhendifferenzen zwischen Fußboden und Decke ausgleichen können. So zeigt das Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 5 der D1 eine Zarge zum schwenkbeweglichen Halten eines Türblatts {Merkmal a}. Die Zarge besteht aus Seitenzargen 1 und 1a und einem lose aufgesteckten und verschiebbaren Deckenanschlussprofil 2 (vgl. Seite 2, Abs. 9).
Das deckenseitig unterhalb des Deckenanschlussprofils 2 verlaufende und als Sturzplatte 6 bezeichnete Bauteil ist, wie Fig. 5 zeigt, mit den Seitenzargen 1 und 1a verbunden und durch das Deckenanschlussprofil 2, das der Halterungseinrichtung nach dem Streitpatent entspricht, gehalten {Merkmale b, c}. Die deckenseitige Sturzplatte 6 ist, wie unmittelbar aus Fig. 5 hervorgeht, relativ zu einer Decke eines mit der Tür zu versehenden Raums durch das Deckenanschlussprofil 2 in Höhenrichtung beweglich gehalten {Merkmale d, e, f}. Die etwa parallel zur Decke verlaufende Sturzplatte 6 ist an einem einstückigen Deckenanschlussprofil 2 in Höhenrichtung beweglich gehalten {Merkmale g, h, i}.
Das bekannte Deckenanschlussprofil 2 weist eine formschlüssige Gleitführungseinrichtung auf (vgl. Fig. 5), die eine gleitende Verschiebung der deckenseitigen Sturzplatte 6 relativ zur Decke in Höhenrichtung zulässt {Merkmal j}. Die Gleitführungseinrichtung (vgl. Fig. 5) schränkt eine Verlagerung der deckenseitigen Sturzplatte 6 in einer zur Höhenrichtung senkrechten Richtung ein oder sperrt sie {Merkmal k}.
Von der Beklagten wird die Sturzplatte 6 nach der D1 nicht als deckenseitiger Zargenholm angesehen. Dagegen spricht allerdings, dass die Sturzplatte 6, wie in Fig. 5 dargestellt, eine dem deckenseitigen Zargenholm gleichwertige Funktion hat, weil sie die Seitenzargen 1 und 1a verbindet und einen entsprechenden Falz als Anschlag und Abdichtung für das Türblatt aufweist. Außerdem ist auf Seite 2, Abs. 9 der D1 von einem Deckenanschlussprofil bzw. von einer Oberzarge 2 die Rede, was auf zwei Ausführungsalternativen schließen lässt, die so in Fig. 1 bzw. in Fig. 5 der D1 dargestellt sind. Die erste umfasst raumhohe Seitenzargen mit einem Oberholm 2 für ein raumhohes Türblatt (vgl. Fig. 1), und die zweite umfasst raumhohe Seitenzargen mit einer oberhalb der Tür vorgesehenen und durch das Deckenanschlussprofil 2 gegeneinander verschieblich gehaltenen Sturzplatte 6 (vgl. Fig. 5).
Die zwischen dem deckenseitigen Zargenholm gemäß der Lehre nach dem erteilten Patentanspruch 1 und der Sturzplatte 6 nach der D1 verbleibenden gegenständlichen Unterschiede können die Patentfähigkeit der Lehre nach dem erteilten Patentanspruch 1 nicht begründen. Denn die Zarge nach der D1 ist, wie oben dargelegt, so aufgebaut, dass sie mit den gleichen Konstruktionsmitteln wie im erteilten Patentanspruch 1 die Möglichkeit schafft, dass Abstandsänderungen zwischen Tür und Geschoßdecke selbsttätig möglich sind.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig. Die mit der Nichtigkeitsklage ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 und 3, 5 bis 7 und 9 bis 12 zeigen in gleicher Weise nur Merkmalskombinationen, die der zum Prioritätszeitpunkt bekannten, fachlichen Routine entsprechen und daher mangels erfinderischer Tätigkeit im beantragten Umfang ganz (Unteransprüche 2 und 3) oder teilweise für nichtig zu erklären sind.
Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies folgt aus § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Rauch Hildebrandt Eisenrauch Küest Dr. Großmann Cl