Rechtsprechung / BPatG / 2012

BPatG Beschluss vom 14.06.2012 – 35 W (pat) 3/12

35. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) ist eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters … mit der Bezeichnung „…“. Nachdem die dreijährige Schutzdauer des Gebrauchsmusters Ende Mai 2008 abgelaufen war und der Antragsteller die

1. Aufrechterhaltungsgebühr nicht bis zum Ablauf der zuschlagsfreien Frist bezahlt hatten, war ihm vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 mitgeteilt worden, dass eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters von der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr in Höhe von 210,00 € zuzüglich eines Verspätungszuschlags in Höhe von 50,00 € bis zum 1. Dezember 2008 abhänge. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr beantragt. Nach Aufforderung der Gebrauchsmusterstelle mit Bescheid vom 10. November 2008 hat der Antragsteller zum einen seine wirtschaftlichen Verhältnisse anhand des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks unter Beifügung entsprechender Belege dargestellt und zum anderen als Nachweis für erfolgversprechende Verwertungsversuche Antwortschreiben der Firmen PSA Peugeot Citroën, BMW, General Motors und Audi jeweils aus dem Jahr 2005 und ein Schreiben der Firma Siemens vom 15. Februar 2006 vorgelegt. In ihren Schreiben hatten die Unternehmen dem Antragsteller jeweils mitgeteilt, dass sie an der Verwertung der Erfindung nicht interessiert seien. Nach entsprechendem Zwischenbescheid hat die Gebrauchsmusterstelle des DPMA mit einem als „Beschluss“ bezeichneten Schreiben vom 22. April 2009, das nicht unterschrieben gewesen war, den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr zurückgewiesen. Auf die entsprechende Beschwerde des Antragstellers war diese Entscheidung durch Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - Az. 35 W (pat) 40/09 - aufgehoben und die Sache an die Gebrauchsmusterstelle des DPMA zurückverwiesen worden.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 hat die Gebrauchsmusterstelle des DPMA den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr (erneut) zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters mutwillig im Sinne des Verfahrenskostenhilferechts erscheine. Es seien - was im Übrigen zutrifft - keine Nachweise zu aktuellen Verwertungsversuchen vorgelegt worden. Eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters entspräche daher offensichtlich nicht mehr den Grundsätzen wirtschaftlichen Handelns.

Mit seiner neuerlichen Beschwerde, eingegangen beim DPMA am 1. März 2011, verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr weiter. Er ist der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss - wie die frühere Entscheidung - wieder an formalen Mängeln leide, die so schwerwiegend seien, dass aus diesen die Nichtigkeit des Beschlusses folge. Nicht der Beschluss selbst, sondern nur das Begleitschreiben vom 3. Februar 2011, mit dem der Beschluss am 10. Februar 2011 dem Antragsteller zugestellt worden sei, trage ein Datum. Zudem sei der Beschluss, der aus zwei Blatt bestehe, erneut nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Am Ende von Blatt 1 werde nämlich auf die umseitige Rechtsmittelbelehrung hingewiesen; daher befinde sich dort das Ende des Beschlusses, was mit der Unterschrift unmittelbar auf Blatt 1 hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Der angefochtene Beschluss verletze auch das rechtliche Gehör des Antragstellers, da der Beschluss in rechtsfehlerhafter Weise auf den Bescheid vom 4. November 2010 gestützt worden sei. Dieser Bescheid hätte ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und mit einer speziellen Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei; auch habe in dem Bescheid die Angabe der gesetzlichen Vorschriften gefehlt, auf deren Grundlage die Nachweise von Verwertungsversuchen gefordert worden seien. Im Übrigen sei ihm seinem Geschmacksmuster 404 06 932.0 Verfahrenkostenhilfe für das 6. bis 10. Schutzjahr gewährt worden, ohne dass hierbei Forderungen, wie von der Gebrauchsmusterstelle erdacht, an ihn gestellt worden seien. Letztlich sei er durch die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe in seinen Grundrechten verletzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Februar 2011 aufzuheben und ihm zum Gebrauchsmuster … Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr nebst dem Verspätungszuschlag zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zwar zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Gebrauchsmusterstelle hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, den der Antragsteller zur 1. Aufrechterhaltungsgebühr seines Gebrauchsmusters gestellt hat, zu Recht zurückgewiesen.

1. Die vom Antragsteller behaupteten, formalen Mängel, an denen der angefochtene Beschluss Gebrauchsmusterstelle des DPMA vom 3. Februar 2011 angeblich leide, sind entweder nicht gegeben oder so geringfügig, dass aufgrund dieser eine Aufhebung des Beschlusses nicht in Betracht kommt.

2. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (entsprechend Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist. Dem Antragsteller war der von der Gebrauchsmusterstelle als entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung so bekannt, dass er durch die spätere Entscheidung nicht überrascht wurde. Dies ergibt sich gerade auch aus der im angefochtenen Beschluss enthalten Bezugnahme auf den Bescheid vom 4. November 2010. In dem Bescheid hatte die Gebrauchsmusterstelle unmissverständlich klargestellt, dass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ohne den Nachweis eines aktuellen Verwertungsversuchs zurückgewiesen werden würde. Es trifft zwar zu, dass im genannten Bescheid die Regelungen, aus denen die Notwendigkeit eines Nachweises von Verwertungsversuchen folgt, nicht nochmals unmittelbar genannt wurden und die dort gelieferte Begründung etwas kurz war; der Bescheid verweist jedoch auf den Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - Az. 35 W (pat) 40/09 -, mit dem sich der Senat gegenüber dem Antragsteller bereits zum vorliegenden Fall ausführlich zu den Rechtsgrundlagen und den besonderen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe geäußert hatte.

3.1. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich der angefochtene Beschluss als zutreffend. Zu Recht ist dort ausgeführt, dass dem Inhaber eines Gebrauchsmusters auf Antrag gemäß § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 PatG, der wiederum auf die Regelungen der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist, grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren gewährt wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Zweck eines Gebrauchsmusters dessen wirtschaftliche Verwertung ist und alleine für dessen weitere Existenz - als solche - keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht werden kann. Diesem Grundsatz, entspricht die Regelung des § 114 Satz 1 ZPO, wonach die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung erfolgversprechend sein muss und auch nicht „mutwillig“ erscheinen darf. Diese Einschränkung ist erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Aufrechterhaltung von Schutzrechten nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten. Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine vollständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 81, 347, 358). Das verfassungsrechtliche Gebot der Angleichung erlaubt es schließlich, Verfahrenskostenhilfe dann zu verweigern, wenn ein Verwertungserfolg zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgsaussicht aber nur eine entfernte ist (BVerfGE a. a. O.). Auch aus den vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie sich überhaupt mit der Frage der Mutwilligkeit befassen, folgt nichts anderes.

3.2. Ob die Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters „mutwillig“ erscheint, entscheidet sich - worauf die Gebrauchsmusterstelle zutreffend abgestellt hat - danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht in derselben Weise verfolgen würde wie der Antragsteller (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rn. 34 m. w. N.; Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Aufl., § 130 Rn. 54; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.). Mutwilligkeit ist danach ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann aufgrund der konkret vorgetragenen Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung „nicht mutwillig erscheint“ ergibt (BPatG a. a. O., m. w. N.). 3.3. Nach den hier vorliegenden Umständen scheidet die begehrte Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe aus. Der Antragsteller hat - abgesehen von den Unterlagen bezogen auf die Jahre 2005 und 2006 - keine Stellungnahmen von Unternehmen eingereicht, die auf einen Verwertungsversuch hindeuten. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zuletzt im Jahr 2006 ernsthaft versucht hat, sein Gebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten, und dass alle diese Verwertungsversuche erfolglos geblieben sind. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausginge, dass er sich auch noch in den letzten Jahren ernsthaft um die Verwertung des Gebrauchsmusters bemüht hat, so verstärkte dies nur den Eindruck, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Gebrauchsmustergegenstandes ausgeschlossen ist. Nachdem sämtliche Verwertungsversuche offenbar gescheitert sind, kann daher bei objektiver Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine vermögende Person in derselben Situation wie der Antragsteller weitere Mittel einsetzen würde, um das Gebrauchsmuster aufrecht zu erhalten.

4. Gegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine wirtschaftliche Nutzung des Gebrauchsmusters spricht auch eine Gesamtschau unter Einbeziehung weiterer, vorhandener Tatsachen. Zu beachten ist beispielsweise auch das Ergebnis der durchgeführten Gebrauchsmuster-Recherche. Nach dem Recherchebericht vom 14. März 2007 zählen jedenfalls sechs Druckschriften zum relevanten Stand der Technik, die jeweils geeignet sein sollen, den erfinderischen Schritt allein (X-Schrift) oder in Kombination mit anderen Druckschriften (Y-Schrift) in Frage zu stellen. Das Rechercheergebnis bezieht sich hierbei auf alle drei eingetragenen Schutzansprüche des Gebrauchsmusters, weshalb von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden muss, dass das Gebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung keine Schutzwirkungen entfaltet (vgl. §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG). Von einem solchen Gebrauchsmuster sind regelmäßig keine wesentlichen wirtschaftlichen Vorteile zu erwarten. Auch deshalb muss davon ausgegangen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage keine weiteren Mittel einsetzen würde, um das vorliegende Gebrauchsmuster aufrecht zu erhalten.

5. Der Umstand, dass dem Antragsteller von der Geschmacksmusterstelle des DPMA für sein Geschmacksmuster 404 06 932.0 offenbar mit Beschluss vom 20. Mai 2010 Verfahrenkostenhilfe für das 6. bis 10. Schutzjahr gewährt worden ist, kann hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Es spricht zwar einiges dafür, dass diese Entscheidung nach denselben rechtlichen Maßstäben - wie vorstehend erläutert - zu beurteilen wäre. Sollte dies der Fall sein, so wäre aber zu beachten, dass der in Art. 3 GG garantierte Gleichbehandlungsgrundsatz kein Recht auf eine ungesetzliche Leistung bzw. Fortführung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis gewährt (vgl. z. B. Bundesfinanzhof in: NJW 2011, 1535, 1536 [Rn. 22] - Kernaussage: „Keine Gleichheit im Unrecht“).

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