Rechtsprechung / BPatG / 2012

BPatG Beschluss vom 17.12.2012 – 30 W (pat) 215/03

30. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W(pat) 64/10 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 00 067 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des

Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 5. März 2009 und 6. August 2010 aufgehoben,

soweit der Widerspruch aus der Marke 300 14 017 hinsichtlich der

Waren

Austern (nicht lebend), Fisch (nicht lebend), Fisch, gesalzen

(Pökelfisch), Fisch, konserviert, Fischfilets, Fischgerichte,

Fischkonserven, Garnelen (nicht lebend), Heringe, Hummer

(nicht lebend), Kaviar, Kraftbrühe, Suppen, Krebse (nicht lebend), Krustentiere (nicht lebend), Lachs, Langusten (nicht

lebend), Muscheln (Schalentiere) (nicht lebend), Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Eiweiß, Sardellen, Sardinen, Schalentiere und Weichtiere für Speisezwecke (nicht

lebend), Seegurken (nicht lebend), Shrimps (nicht lebend),

Thunfisch, Venusmuscheln (nicht lebend) und

Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für

nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten,

Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen,

Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination,

soweit in Klasse 30 enthalten; Pasteten (mit Teigmantel),

Pizzas, Sandwiches, Wurstbindemittel,

zurückgewiesen worden ist. Auch insoweit wird die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die am 2. Januar 2007 angemeldete farbige (rot, blau, pink, weiß) Wort-Bildmarke

ist am 21. Juni 2007 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister unter der Nummer 307 00 067 für folgende Waren eingetragen worden:

Klasse 29:

Algenextrakte für Nahrungszwecke, Alginate für Nahrungszwecke,

Apfelmus, Austern (nicht lebend), Blutwürste, Bouillon, Bouillonkonzentrate, Brotaufstrich (fetthaltig), Butter, Buttercreme, Datteln,

diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel

für

nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten,

Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in

Klasse 29 enthalten, dicke Bohnen (konserviert), Dickmilch, Eier,

Eigelb, Eipulver, Eiweiß (Eiklar), Eiweiß für Nahrungszwecke, Erbsen (konserviert), Erdnüsse (verarbeitet), Erdnussbutter, essbare

Vogelnester, Nester, Essiggurken (Cornichons), Fette für die Herstellung von Speisefetten, Fisch (nicht lebend), Fisch, gesalzen

(Pökelfisch), Fisch, konserviert, Fischfilets, Fischgerichte, Fischkonserven, Fischleim für Nahrungsmittel, Fischmehl für die menschliche Ernährung, Fleisch, konserviert, Fleisch, Fleischbrühekonzentrate, Fleischextrakte, Fleischgallerten, Fleischkonserven,

Fleischwaren, eingesalzen (Pökelfleisch), Fruchtgelees, Fruchtmark, Fruchtsalat, Fruchtsnacks, Früchte (gekocht), Früchte (konserviert), Früchte (tiefgekühlt), Früchte in Alkohol, Früchtescheiben, Gallerten für Speisezwecke, Garnelen (nicht lebend), Geflügel (nicht lebend), Gelees für Speisezwecke, Gemüse (gekocht), Gemüse (getrocknet), Gemüse (konserviert), Gemüsekonserven (Dosen), Gemüsesalat, gerösteter Seetang, Heringe, Hummer (nicht lebend), Ingwerkonfitüre, Joghurt, Jogurt, Julienne

(Suppe), Käse, Kaffeeweißer, Kakaobutter, Kaldaunen (Kutteln),

kandierte Früchte, Kartoffelchips, Kartoffelflocken, Kartoffelknödel,

Kartoffelpuffer, Kasein für Nahrungszwecke, Kaviar, Kefir, Kichererbsenpaste (Hummus), Knabberartikel soweit in Klasse 29 enthalten, Knochenmark für Speisezwecke, Knochenöl für Speisezwecke, Kokosbutter, Kokosfett, Kokosnüsse (getrocknet), Kokosöl, Kompotte, Konfitüren, Kraftbrühe, Suppen, Krebse (nicht lebend), Kroketten, Krustentiere (nicht lebend), Küchenkräuter (konserviert), Kumys, Kutteln, Lab, Lachs, Langusten (nicht lebend),

Leber, Leberpastete, Linsen (Gemüse, konserviert), Maisöl, Mandeln (verarbeitet), Margarine, Marmeladen, Milch, Milchgetränke

mit überwiegendem Milchanteil, Milchprodukte, Molke, Muscheln

(Schalentiere) (nicht lebend), Nahrungsergänzungsmittel auf der

Basis von Eiweiß, Nüsse (verarbeitet), Obst (gekocht), Obst (getrocknet), Obst (konserviert), Obst (tiefgekühlt), Obstkonserven,

Obstsalat, Öle für Speisezwecke, Oliven (konserviert), Olivenöl für

Speisezwecke, Palmkernöl für Speisezwecke, Palmöl für Speisezwecke, Pektin für Speisezwecke, Pflanzensäfte für die Küche,

Piccalilli, Pickles, Pilze (konserviert), Pollen, zubereitet, für Nahrungszwecke, Preiselbeersauce (Kompott), Proteine für Speisezwecke, Quark, Rapsöl

für Speisezwecke, Rosinen, Sahne

(Rahm), Sardellen, Sardinen, Sauerkraut, Schalen von Früchten,

Schalentiere und Weichtiere für Speisezwecke (nicht lebend),

Schinken, Schlagsahne, Schlagobers, Schneckeneier für Nahrungszwecke, Schweinefleisch, Schweineschmalz, Seegurken

(nicht lebend), Seidenraupenpuppen zur menschlichen Ernährung,

Sesamöl, Sesamsamenpaste (Tahini), Shrimps (nicht lebend),

Sojabohnen (konserviert) für Speisezwecke, Sonnenblumenöl für

Speisen, Speck, Speisefette, Speisegelatine, Speiseöle, Speisetalg, Suppenpräparate, Thunfisch, Tofu, Tomatenpüree, Tomatensaft für die Küche, Trüffel (konserviert), Venusmuscheln (nicht lebend), Wildbret, Würstchen im Ausbackteig, Wurst (Bratwurst,

Brühwurst), Wurstwaren, Zubereitungen für die Herstellung von

Fleischbrühe, Zwiebeln (Gemüse, konserviert);

Klasse 30:

Algen (Würzstoff), Anis (Körner), Aromastoffe (pflanzliche) für Getränke, ausgenommen ätherische Öle, Aromastoffe (pflanzliche),

für Getränke, ausgenommen ätherische Öle, Aromen (pflanzliche),

ausgenommen ätherische Öle, Auszugsmehl, Backaromen, ausgenommen ätherische Öle, Backpulver, Backpulver, Backwaren

(fein), Bieressig, Bindemittel für Kochzwecke, Bindemittel für Speiseeis, Biskuits, Bohnenmehl, Bonbons, Brioches (Gebäck), Brötchen, Brot (ungesäuert), Brot, Brote (belegt), Butterkeks, Chowchow (Würzmittel), Chutneys (Würzmittel), Cornflakes, Couscous

(Grieß), Curry (Gewürz), Custard (Vanillesoße), Desserts, im Wesentlichen bestehend aus Teigwaren, diätetische Lebensmittel

oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf

der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder

in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten, Eiscreme, Eistee,

Erdnusskonfekt, Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen

ätherische Essenzen und Öle, Essig, Fadennudeln, Fertiggerichte

aus Teigwaren, Fleischbeizmittel (Mittel zum Zartmachen) für

Haushaltszwecke, Fleischpasteten, Fleischsaft, Fondants (Konfekt), Fruchtsaucen, Frühlingsrollen, Gebäck, Gelée royale für

Nahrungszwecke (nicht für medizinische Zwecke), Geleefrüchte

(Süßwaren), gemahlener Mais (zum Kochen), Gerste, geschält,

Gerstengraupen, Gerstenmehl, Gerstenschrot, Getränke auf der

Basis von Tee, Getreideflocken, Getreidepräparate, Getreidesnacks, Gewürze, Gewürzmischungen, Gewürznelken, Glukose

für Nahrungszwecke, Gluten für Nahrungszwecke, Grieß, Grütze

für Nahrungszwecke, Hafer (gequetscht), Hafer, geschält, Haferflocken, Hafergrütze, Hafergrütze, Halwah, Hefe, Hefe in Tablettenform, nicht für medizinische Zwecke, Honig, Ingwer (Gewürz),

Joghurteis (Speiseeis), Kaffee-Ersatz, Kaffee-Ersatzstoffe auf

pflanzlicher Grundlage, Kaffee, Kaffeearomen, Kaffeegetränke,

Kakao, Kakaoerzeugnisse, Kakaogetränke, Kandiszucker für Speisezwecke, Kapern, Karamellen, Kartoffelmehl für Speisezwecke,

Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke, Kekse, Ketchup

(Sauce), Kleber für Nahrungszwecke, Kleingebäck, Kochsalz,

Konditorwaren, Konfekt, Zuckerwaren, Konservierungssalz für

Lebensmittel, Kräcker (Gebäck), Kräutertees, nicht medizinische,

Kuchen, Kuchenmischungen (pulverförmig), Kuchenteig, Kuchenverzierungen (essbar), Kühleis, Kurkuma für Nahrungszwecke,

Lakritze (Süßwaren), Lakritzenstangen (Süßwaren), Lebkuchen,

Mais (gemahlen), Mais (geröstet), Maisflocken (Cornflakes), Maismehl, Maismehl, Maisschrot, Makkaroni, Makronen (Gebäck),

Maltose, Malz für den menschlichen Verzehr, Malzbiskuits, Malzextrakte für Nahrungszwecke, Malzzucker, Mandelkonfekt, Marzipan, Marzipanrohmasse, Mayonnaise, Meerwasser (für die Küche), Mehl

für Nahrungszwecke, Mehlspeisen, Melasse,

Melassesirup, Milchbrei für Nahrungszwecke, Milchkaffee, Milchkakao, Milchschokolade (Getränk), Mühlenprodukte, Müsli, Muskatnüsse, Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer, Nelkenpfeffer, Nudeln, Paniermehl, Panierbrösel, Pasta, Pasteten (Backwaren), Pasteten (mit Teigmantel), Pastillen (Süßwaren), Petits

Fours (Gebäck), Pfannkuchen (Crêpes), Pfeffer, Pfefferkuchen,

Pfefferminz für Konfekt, Pfefferminzbonbons, Pide (Fladenbrot),

Piment (Gewürz), Pizzas, Popcorn, Propolis für Nahrungszwecke

(Bienenprodukt), Pudding, Puffmais, Quiches, Ravioli, Reis, Reiskuchen, Reissnacks, Relish (Würzmittel), Roheis (natürlich oder

künstlich gefroren), Rohkaffee, Safran (Gewürz), Sago, Sahnestandmittel, Salatsaucen, Salz, Sandwiches, Saucen (Würzen),

Sauerteig, Schokolade, Schokoladegetränke, schokolierte, dragierte oder glasierte Früchte, schokoliertes, dragiertes oder glasiertes Obst, Schwarzkümmel, Selleriesalz, Semmeln (Brötchen),

Senf, Senfmehl, Sojabohnenpaste (Würzen), Sojamehl, Sojasoße,

Sorbets (Speiseeis), Spaghetti, Speiseeis, Speiseeispulver, Speisenatron (Natriumbicarbonat), Speisestärke, Stärke für Nahrungszwecke, Stärkeprodukte für Nahrungszwecke, Sternanis, Süßungsmittel (natürlich), Süßwaren, Sushi, Taboulé, Tacos, Tapioka, Tapiokamehl für Nahrungszwecke, Tee, Teigfermente, Teigwaren, Tomatensauce, Torten, Tortillas, Traubenzucker für Nahrungszwecke, Vanille (Gewürz), Vanillin (Vanille-Ersatz), Waffeln,

Wraps, Würzmittel, Würzzubereitungen

für Nahrungsmittel,

Wurstbindemittel, Zichorie (Kaffee-Ersatz), Zimt (Gewürz), Zucker,

Zuckermandeln, Zuckerwaren als Christbaumschmuck, Zwieback;

Klasse 32:

alkoholfreie Aperitifs, alkoholfreie Cocktails, alkoholfreie Fruchtextrakte, alkoholfreie Fruchtgetränke, alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Honiggetränke, Apfelsaft (Süßmost) (Apfelsüßmost), Bier,

Bierwürze, Brausepulver für Getränke, Brausetabletten für Getränke, Erdnussmilch (alkoholfrei), Erzeugnisse für die Herstellung

von Mineralwässern, Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer, Essenzen für die Zubereitung von Getränken,

Fruchtnektare (alkoholfrei), Fruchtsäfte, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte

(Getränke), Hopfenextrakte für die Bierherstellung, Ingwerbier, isotonische Getränke, kohlensäurehaltige Wässer, Kwass (alkoholfreie Getränke), Limonaden, Limonadensirupe, Lithiumwässer,

Malzbier, Malzwürze, Mandelmilch (Getränk), Mandelmilch (Sirup),

Mineralwässer (Getränke), Most (unvergoren), Präparate für die

Zubereitung von Getränken, Präparate für die Zubereitung von Likören, Sarsaparilla (alkoholfreies Getränk), Selterswasser, Sirupe

für Getränke, Sodawasser, Sorbets (Getränke), Tafelwässer, Tomatensaft (Getränke), Traubenmost, Wässer (Getränke).

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende als Inhaberin der

älteren, am 27. April 2000 für die Waren der Klasse 29 „Wurst- und Fleischwaren“

unter der Nr. 300 14 017 eingetragenen Wortmarke

YÖRE

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem ersten Beschluss den Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf

die Erinnerung der Widersprechenden, die diese lediglich in Bezug auf einen Teil

der zugunsten der jüngeren Marke eingetragenen Waren der Klassen 29 und 30

eingelegt hatte, nämlich in Bezug auf die Waren

Klasse 29:

Austern (nicht lebend), Blutwürste, Bouillon, Bouillonkonzentrate,

Brotaufstrich (fetthaltig), diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von

Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten, Fisch (nicht lebend), Fisch, gesalzen (Pökelfisch), Fisch, konserviert, Fischfilets, Fischgerichte,

Fischkonserven, Fleisch, konserviert, Fleisch, Fleischbrühekonzentrate, Fleischextrakte, Fleischgallerten, Fleischkonserven,

Fleischwaren, eingesalzen (Pökelfleisch), Gallerten für Speisezwecke, Garnelen (nicht lebend), Geflügel (nicht lebend), Heringe,

Hummer (nicht lebend), Kaldauen (Kutteln), Kaviar, Kraftbrühe,

Suppen, Krebse (nicht lebend), Krustentiere (nicht lebend), Kutteln, Lachs, Langusten (nicht lebend), Leber, Leberpastete, Muscheln (Schalentiere) (nicht lebend), Nahrungsergänzungsmittel

auf der Basis von Eiweiß, Sardellen, Sardinen, Schalentiere und

Weichtiere für Speisezwecke (nicht lebend), Schinken, Schweinefleisch, Schweineschmalz, Seegurken (nicht lebend), Shrimps

(nicht lebend), Speck, Suppenpräparate, Thunfisch, Venusmuscheln (nicht lebend), Wildbret, Würstchen mit Ausbackteig, Wurst

(Bratwurst, Brühwurst), Wurstwaren, Zubereitung für die Herstellung von Fleischbrühe;

Klasse 30:

diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Fleischbeizmittel (Mittel zum Zartmachen) für

Haushaltszwecke, Fleischpasteten, Fleischsaft, Gewürze, Gewürzmischungen, Konservierungsstoffe für Lebensmittel, Pasteten

(mit Teigmantel), Pizzas, Sandwiches, Saucen (Würzen), Würzmittel, Würzzubereitungen für Nahrungsmittel, Wurstbindemittel,

hat die Markenstelle mit dem Erinnerungsbeschluss den Erstbeschluss teilweise, nämlich, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden war hinsichtlich der Waren

Klasse 29:

Blutwürste, Bouillon, Bouillonkonzentrat, Brotaufstrich (fetthaltig),

diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nicht

medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder

in Kombination, soweit

in

Klasse 29 enthalten, Fleisch, konserviert, Fleisch, Fleischbrühekonzentrate, Fleischextrakte, Fleischgallerten, Fleischkonserven,

Fleischwaren, eingesalzen (Pökelfleisch), Gallerten für Speisezwecke, Geflügel (nicht lebend), Kaldaunen (Kutteln), Leber, Leberpastete, Schinken; Schweinefleisch, Schweineschmalz, Speck,

Suppenpräparate, Wildbret, Würstchen im Ausbackteig, Wurst

(Bratwurst, Brühwurst), Wurstwaren, Zubereitungen für die Herstellung von Fleischbrühe;

Klasse 30:

Fleischbeizmittel (Mittel zum Zartmachen) für Haushaltszwecke,

Fleischpasteten, Fleischsaft, Konservierungssalz für Lebensmittel,

Saucen (Würzen),

aufgehoben und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Im

Übrigen ist die Erinnerung zurückgewiesen worden.

Nach Auffassung der Erinnerungsprüferin besteht Verwechslungsgefahr zwischen

den Vergleichsmarken in Bezug auf die vorgenannten Waren der angegriffenen

Marke und die Widerspruchswaren „Wurst- und Fleischwaren“, weil es sich hierbei

um identische oder ähnliche Waren handele. Ausgehend von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „YÖRE“, die zwar aus dem türkischen

Wort mit der Bedeutung von „Gegend, Region“ bestehe, aber im Zusammenhang

mit den geschützten Waren „Wurst- und Fleischwaren“ nicht beschreibend sei,

und aufgrund der Prägung der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil

„YÖREM“, seien nämlich für den Markenvergleich die Begriffe „YÖRE“ und

„YÖREM“ gegenüber zu stellen, die in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht

erhebliche Übereinstimmungen aufweisen würden. Dagegen sei keine Warenähnlichkeit und damit auch keine Verwechslungsgefahr der Vergleichszeichen hinsichtlich der übrigen Waren gegeben, für die die angegriffene Marke ebenfalls

Schutz genieße und gegen die sich der Widerspruch außerdem noch richte. Zu

Gewürzen im Allgemeinen, Imbissgerichten wie Pizzas oder Sandwiches, Fisch

und Meeresfrüchten sowie den daraus hergestellten Waren der angegriffenen

Marke einerseits und den Waren „Wurst- und Fleischwaren“ der Widerspruchsmarke andererseits bestünde keine Ähnlichkeit. Zwar würden Gewürze auch in

Metzgereien verkauft, allerdings typischerweise nicht unter dem Namen der Metzgerei, sondern des Gewürzherstellers. Imbissprodukte würden vom Verkehr nur

dann der gleichen betrieblichen Herkunft wie Wurst- und Fleischwaren zugeordnet, wenn sie überwiegend aus Wurst oder Fleisch bestünden. Dagegen sei es

beispielsweise bei Pizzen unüblich, dass der Hersteller des verwendeten Schinken

zugleich Produzent der Pizza sei. Fisch und Meeresfrüchte würden meist in anderen Geschäften, in anderen Bereichen von Supermärkten oder Kaufhäusern oder

eigenen Tiefkühltheken als die Waren „Wurst- und Fleischwaren“ und dann auch

unter eigenen Marken angeboten.

Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Sie meint, dass die Markenstelle zu Unrecht eine Warenähnlichkeit der Widerspruchswaren und der übrigen noch streitgegenständlichen Waren der jüngeren

Marke verneint habe. Zur Frage der Warenähnlichkeit der Waren "diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der

Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse

30 enthalten“ sowie "Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Eiweiß" einerseits zu "Wurst- und Fleischwaren" andererseits verweist sie auf zwei Beschlüsse

des 30. Senats (28. November 2005, 30 W (pat) 215/03 -PINAR/PINAR und

25. Mai 2005, 30 W (pat) 180/03 – pro vitalis,Provital/pro vitae), in denen eine

Ähnlichkeit der Waren "diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" und

"diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke pflanzlicher Herkunft",

wenn auch bei den letztgenannten Waren nur eine entferntere Ähnlichkeit, zu

"Wurstwaren" angenommen worden sei. Des weiteren habe der 32. Senat des

Bundespatentgerichts in einem Beschluss (6. Februar 1995, 32 W (pat) 233/95 –

EDORA/EUPHORA), eine Ähnlichkeit von Fleischkonserven mit Gewürzen festgestellt. Da Fleischwaren auch Fleischkonserven einschließen würden, seien diese

daher mit den Waren "Gewürzmischungen, Würzmittel“ der angegriffenen Marke

als noch ähnlich anzusehen. Außerdem seien "Fleisch- und Wurstwaren" den Waren "Pasteten (mit Teigmantel), Pizzas, Sandwiches" ähnlich, weil Fleisch oder

Wurst häufig den Charakter von Pasteten, Pizzas und Sandwiches bestimmen

würden. Zudem sei allgemein bekannt, dass in Metzgereien, Fleischabteilungen

von Supermärkten usw. neben Fleisch- und Wurstwaren auch mit diesen Produkten belegte Brötchen, Sandwiches oder vorgegarte Speisen wie Fleisch und Pasteten oder belegte Pizzas angeboten würden. Für eine Ähnlichkeit der Widerspruchswaren mit den Waren "Wurstbindemittel; Kraftbrühe, Suppen" der jüngeren

Marke spreche, dass „Wurstbindemittel“ als unverzichtbarer Bestandteil von

Wurstwaren von den Fleisch- und Wurstwarenhersteller aus Knochen und Tierhäuten teilweise selbst hergestellt würden und „Fleisch- und Wurstwaren“ häufig

wesentlicher Bestandteil der Waren "Kraftbrühe, Suppen" seien. Aus den gleichen

Gründen seien die Waren "Pasteten (mit Teigmantel), Pizzas, Sandwiches, Wurstbindemittel, Kraftbrühe, Suppen" einerseits und die "Fleisch- und Wurstwaren"

andererseits ähnlich. Auch seien die diversen Fischwaren und Meeresfrüchte, für

die die jüngere Marke außerdem Schutz genieße, einerseits und die „Fleisch- und

Wurstwaren“ andererseits ähnlich, wie der 28. Senat des Bundespatentgerichts

bereits festgestellt habe (Beschluss vom 17. April 2002, 28 W (pat) 287/00

Fischeria/Fischeria).

Die Widersprechende hat nach einem ausführlichen Hinweis des Senats mit Ladungsverfügung vom 10./11. Oktober 2012 die Beschwerde teilweise, nämlich

betreffend die Waren „Gewürze, Gewürzmischungen, Würzmittel, Gewürzzubereitung für Nahrungsmittel“ der angegriffenen Marke, zurückgenommen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen

Patent- und Markenamts

vom 5. März 2009 und

vom

6. August 2010 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist in Bezug auf die Waren Austern (nicht lebend),

Fisch (nicht lebend), Fisch, gesalzen (Pökelfisch), Fisch, konserviert, Fischfilets, Fischgerichte, Fischkonserven, Garnelen (nicht

lebend), Heringe, Hummer (nicht lebend), Kaviar, Kraftbrühe, Suppen, Krebse (nicht lebend), Krustentiere (nicht lebend), Kutteln,

Lachs, Langusten (nicht lebend), Muscheln (Schalentiere) (nicht

lebend); Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Eiweiß,

Sardellen, Sardinen, Schalentiere und Weichtiere für Speisezwecke (nicht lebend), Seegurken (nicht lebend), Shrimps (nicht lebend), Thunfisch, Venusmuscheln (nicht lebend), diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische

Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter

Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten,

Pasteten (mit Teigmantel), Pizzas, Sandwiches, Wurstbindemittel,

und

insoweit aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

Nr. 300 14 017 die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Markeninhaber hat keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren

auch nicht zur Sache geäußert.

Nachdem die Widersprechenden ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 zurückgenommen hat, ist daraufhin der Termin zur mündlichen Verhandlung vom

8. November 2012 aufgehoben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden sind zulässig, insbesondere gemäß § 66

Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft.

Die Beschwerde ist nach der Teilrücknahme auch in vollem Umfang begründet.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Vergleichsmarken auch hinsichtlich der im Tenor genannten Waren Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass insoweit die angefochtenen Beschlüsse

der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke

307 00 067 wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 14 017 anzuordnen war

1.

Zunächst ist festzustellen, dass die Waren „Kutteln“, deren Löschung die Widersprechende weiterhin begehrt, nicht mehr streitgegenständlich sind, weil auch insoweit im Erinnerungsbeschluss vom 6. August 2010 eine Löschungsentscheidung getroffen worden ist. Bei einer sachgerechten Auslegung der Erinnerungsentscheidung sind nämlich von der die Waren „Kaldaunen (Kutteln)“ betreffenden

Löschungsanordnung auch die mit diesen identischen Waren der angemeldeten

Marke „Kutteln“ erfasst, die im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke doppelt

enthalten sind bzw. waren.

2.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 -

PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich

insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder

Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese

Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in

ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH

GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2009, 772, Tz.

31 – Augsburger Puppenkiste; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9

Rdnr. 40).

a)

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist beim Warenvergleich und bei der

Beurteilung der Warenähnlichkeit jeweils von der Registerlage auszugehen. Bei

der Bewertung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren

und Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der

Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder

Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (vgl. BGH GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2007, 321, Tz. 20 -

COHIBA; GRUR 2008, 714, Tz. 32 - idw).

Danach besteht zwischen den noch beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke, nämlich den Waren „Austern (nicht lebend), Fisch (nicht lebend), Fisch, gesalzen (Pökelfisch), Fisch, konserviert, Fischfilets, Fischgerichte,

Fischkonserven, Garnelen (nicht lebend), Heringe, Hummer (nicht lebend), Kaviar,

Kraftbrühe, Suppen, Krebse (nicht lebend), Krustentiere (nicht lebend), Lachs,

Langusten (nicht lebend), Muscheln (Schalentiere) (nicht lebend), Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Eiweiß, Sardellen, Sardinen, Schalentiere und

Weichtiere für Speisezwecke (nicht lebend), Seegurken (nicht lebend), Shrimps

(nicht lebend), Thunfisch, Venusmuscheln (nicht lebend)“, sowie „Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der

Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse

30 enthalten, Pasteten (mit Teigmantel), Pizzas, Sandwiches, Wurstbindemittel“,

einerseits und der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Wurst- und

Fleischwaren“ andererseits zum Teil Warenidentität bzw. hochgradige Ähnlichkeit

und im Übrigen zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit.

So kann es sich bei den Waren „diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten“ auch um Wurst-

und Fleischwaren handeln, nämlich z.B. um spezielle diätetische, also fettreduzierte Wurstwaren. Die Angabe „auf der Basis von …“ im Warenverzeichnis der

angegriffenen Marke schließt nicht aus, dass diese Produkte auch „Wurst- und

Fleischwaren“ sein können. Hochgradig ähnlich zu den Widerspruchswaren sind

die zugunsten der angegriffenen Marke eingetragenen Waren „Kraftbrühe, Suppen“, weil diese häufig aus Fleischwaren hergestellt oder mit Fleisch- und Wurstwaren verfeinert werden und regelmäßig von Metzgereien selbst hergestellt und

auch angeboten werden. Dies gilt ebenso für die Waren „Pasteten (mit Teigmantel)“. Sie werden nämlich in Metzgereien als hauseigene Produkte offeriert oder

sind auch in Supermärkten an entsprechenden Verkaufsstellen zu finden, nämlich

an den Wursttheken bzw. in den Wurstabteilungen. In Metzgereien werden des

weiteren auch „Sandwiches“ verkauft, da diese mit Wurstwaren belegt leicht zu

fertigen sind und zudem mit diesem Belag beliebt sind, so dass auch insoweit von

einer hochgradigen Ähnlichkeit der Vergleichswaren auszugehen ist. Weiterhin

sind die Waren „Wurstbindemittel“ einerseits und „Wurstwaren“ andererseits hochgradig ähnlich, da „Wurstbindemittel“ häufig auch von Wurstherstellern bzw. Metzgereien selbst aus tierischen Bestandteilen hergestellt und vertrieben werden.

„Fisch“ einerseits und „Fleisch“ andererseits sind als austauschbare Waren in Bezug auf den wesentlichen Bestandteil eines Hauptgerichts und im Hinblick auf

weitere Ähnlichkeitskriterien (Verwendungszweck u.a.) als durchschnittlich ähnlich

anzusehen (vgl. dazu z.B. BPatG 28 W (pat) 287/00 - Fischeria/Fischeria; die Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts zugänglich). Gleiches

gilt für „Schalen- und Krustentiere“ einerseits und „Fleisch“ andererseits. Schließlich besteht zwischen den Vergleichswaren „Pizza“ und „Wurst- und Fleischwaren“ zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit, da Wurstwaren häufig wesentliche

Zutaten von Pizzas sind und vorgefertige Pizzas mit entsprechender Belegung

vereinzelt auch in Metzgereien angeboten werden.

b)

Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aus, da weder die Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke mindernde noch sie steigernde Aspekte gegeben sind. Zwar

handelt es sich bei „Yöre“ um einen Begriff aus der türkischen Sprache, der die

Bedeutung von „Region, Ortschaft“ hat (s. http://de.pons.eu/dict/search/results/).

Jedoch ist in dieser Bedeutung keine in Bezug auf „Wurst- und Fleischwaren“ beschreibende Angabe zu erkennen, selbst wenn ein Teil der inländischen Verkehrskreise das Wort „YÖRE“ in diesem Sinne tatsächlich zu übersetzen vermag.

c)

Ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

sind im Bereich der bejahten teilweise nur durchschnittlichen Ähnlichkeit der sich

gegenüberstehenden Waren insoweit zumindest noch durchschnittliche Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die angegriffene Marke aber

nicht gerecht wird. Soweit im Übrigen angesichts der gegebenen größeren Warenähnlichkeit oder gar Warenidentität höhere Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, sind diese erst recht nicht erfüllt.

Eine relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Feststellung einer markenrechtlichen

Verwechslungsgefahr grundsätzlich ausreicht, wenn nur in einer dieser Wahrnehmungsrichtungen ausreichende Übereinstimmungen bestehen (vgl. BGH GRUR

2008, 803, Tz. 21 - HEITEC; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdnr. 224 m. w. N.). Jedenfalls in klanglicher Hinsicht kommen die Vergleichsmarken

sich zu nahe.

(1)

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der Vergleichsmarken abzustellen. In ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelbestandteile hebt sich die angegriffene Marke in ihrer konkreten Ausgestaltung als Wort- und Bildmarke mit mehreren Einzelelementen allerdings in markanter Weise von der Widerspruchsmarke als einer reinen Einwortmarke ab.

(2)

Der Grundsatz, dass der Gesamteindruck der Vergleichsmarken maßgebend ist,

bedeutet jedoch nicht, dass hierbei stets und ausschließlich auf die jeweiligen

Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit abzustellen ist. Vielmehr kann der Gesamteindruck auch durch einzelne Bestandteile geprägt sein, wovon auszugehen ist,

wenn die übrigen Markenbestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise in

einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden

könnten, was im Einzelfall konkret festzustellen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG., 10. Aufl., § 9, Rdn. 332 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kommt dem Wortbestandteil „YÖREM“ innerhalb der komplexen mit mehreren Wort- und Bildelementen gestalteten angegriffenen Marke eine

deren Gesamteindruck prägende Wirkung zu.

(a)

Das Wortelement „YÖREM“ nimmt aufgrund seiner Größe, seiner Platzierung, der

Anfügung des ® an gerade dieses Wortelement als Zeichen für eine eingetragene

Marke sowie seiner zweimaligen Wiederholung - wenn auch in kleinerer Schriftgröße - gegenüber den übrigen Bestandteilen innerhalb der angegriffenen Marke

eine prägende Stellung ein, zumal der Verkehr erfahrungsgemäß sich bei der Benennung einer Marke an den Wortbestandteilen orientiert. Das Wort „YÖREM“ ist

dabei am oberen Rand des Gesamtzeichens platziert, wodurch es dem Verkehr

auch aufgrund seiner Größe wie eine Überschrift erscheint, der sich die übrigen

Elemente, jedenfalls die kleiner gehaltenen Wortelemente unterordnen. Dabei wird

der maßgebliche inländische Verkehr ohne Kenntnisse der türkischen Sprache

das Wortelement „YÖREM“ innerhalb des komplexen Gesamtzeichens als allein

kennzeichnenden Bestandteil wahrnehmen, was durch das angefügte ®-Zeichen

noch unterstrichen wird. Ferner wird der inländische Verbraucher aufgrund seiner

mangelnden Kenntnisse der türkischen Sprache nicht erkennen, dass es sich bei

„YÖREM“ um ein türkisches Wort gebildet aus „YÖRE“ mit angefügtem „M“ mit der

Bedeutung von „meine Region/Ortschaft“ handelt. In der türkischen Sprache werden Possessivpronomen durch eine besitzanzeigende Endung angehängt an das

betreffende Wort gebildet, z.B. ein „n“ für „dein“, ein „si“ für „sein, ihr“ und ein „m“

für „mein“ (s. hierzu Langenscheidt, Universal-Wörterbuch, Türkisch, von der Widersprechenden vorgelegt als Anlage W 3 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009, Bl. 67

der Patentamtsakte). Im Gegensatz dazu wird der inländische Verkehr die weiteren Wortbestandteile aufgrund der Zeichengestaltung als warenbeschreibende

Angaben erkennen, zumal auch die jeweiligen deutschen Begriffe – jedenfalls

überwiegend - in der angegriffenen Marke enthalten sind und hierdurch etwaige

Übersetzungsschwierigkeiten überwunden werden, und diese daher nicht als betriebliches Herkunftszeichen auffassen. Dies gilt für den vertikalen Schriftzug mit

der Wortfolge „SAC YUFKA“, der sich links von dem mittig vorhandenen großen

Bildbestandteil (einem Berglandschaftsmotiv) befindet, und Blech-Teigblätter bedeutet (s. Wikipedia-Auszug, vorgelegt von der Widersprechenden als Anlage W 1

mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009, Bl. 67 der Patentamtsakte) und deren (fast wörtliche) deutsche Übersetzung, nämlich der Begriff „Teigwarenblätter“, rechts von

dem großen Bildelement steht. Die unterhalb dieses großen Bildelements bzw.

teilweise in dieses hineinragenden Wortelemente, die in ihrer Gesamtheit wie ein

Warenetikett u.a. mit Scannungscode gestaltet sind, enthalten wiederum unmittelbar beschreibende Sachangaben, wie z.B. „3 Stück“, „500 g“, „Zutaten: Weizenmehl, Wasser, Salz“, „Nach dem öffnen 5 min. Ruhen lassen“, dabei auch in türkischer Sprache. Diesen Wortelementekomplex wird der Verkehr sowohl aufgrund

der in diesen enthaltenen Angaben wie auch seiner Gestaltung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Auch die deutlich kleiner geschriebene Wortfolge unterhalb des Wortes „YÖREM“, also „Erciyes Yufka“, die schon optisch

hinter dieser zurücktritt, bestimmt den Gesamteindruck der angegriffenen Marke

nicht mit, zumal jedenfalls der Begriff „Yufka“ in seiner Bedeutung von „Teigblätter,

Fladenbrot“ in Bezug auf die Waren der angegriffenen Marke als unmittelbar beschreibend wahrgenommen wird. An anderer Stelle innerhalb des angegriffenen

Zeichens wird dem inländischen Verkehr nämlich die deutsche Übersetzung von

„Yufka“ an die Hand gegeben. Auf der linken Seite des großen Bildbestandteils

steht der türkische Begriff „SAC YUFKA“ und rechts dessen Übersetzung in deutscher Sprache, also „Teigwarenblätter“, wovon der Verkehr, sofern er die Bedeutung des türkischen Begriffs nicht kennen sollte, allein schon wegen der Anordung

der beiden Wortbestandteile ausgeht. Ob relevante inländische Verkehrskreise

auch den an erster Stelle dieser Wortfolge stehenden Wortbestandteil „Erciyes“

als Namen des fünfthöchsten Berg der Türkei, gelegen südlich von Kayseri in der

türkischen Landschaft Kappadokien (vgl. hierzu Wikipedia-Auszug, vorgelegt von

der Widersprechenden als Anlage W 2 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009, Bl. 67

der Patentamtsakte), erkennen wird, kann dahingestellt bleiben, da er jedenfalls

durch den zweiten und beschreibenden Wortbestandteil davon ausgeht, dass

auch dieser eine Sachangabe enthält, was auch tatsächlich der Fall ist, nämlich

eine geographische Herkunftsangabe.

(b)

Auch die grafischen Elemente sind nicht geeignet, einer Prägung der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil „YÖREM“ entgegenzuwirken. Den Bildelementen kommt nämlich innerhalb der komplex gestalteten jüngeren Marke keine

hervorgehobene, optisch den Wortbestandteil „YÖREM“ überlagernde Bedeutung

zu. Vielmehr unterstreichen diese lediglich die beschreibenden Wortelemente.

Soweit die angegriffene Marke links und rechts von dem eingekreisten Wortbestandteil „YÖREM“ jeweils identische Bildelemente mit einem stilisierten Berg

nebst Halbmond und fünfzackigem Stern enthält, bei denen es sich um zentrale

Elemente der türkischen Nationalflagge handelt, unterstützen diese den sachbezogenen Hinweis, der bereits durch die Wortelemente aus der türkischen Sprache

gegeben wird, nämlich dass die Produkte aus der Türkei stammen. Das große

Bildelement in der Mitte des Gesamtzeichen mit einem schneebedeckten Berg

und kampierenden sowie (wohl) Fladenbrot backenden Frauen unterstreicht einerseits wiederum die Wortbestandteile „SAC YUFKA“ und „Teigwarenblätter“ und

gibt andererseits einen warenbezogenen Hinweis darauf, dass die Waren aus

einer Bergregion in der Türkei stammen. Denn die dargestellte Berglandschaft

liegt in der Türkei, was dadurch erkennbar ist, dass der eher naturalistisch dargestellte Berg in dem großen Bildelement mit den stilisiert dargestellten Bergen in

den zwei kleineren Bildbestandteilen identisch ist und sich bei den letztgenannten

Bildelementen auf die Türkei hinweisende Symbole (Halbmond mit fünfzackigem

Stern) befinden.

(3)

Nach alledem ist der prioritätsälteren Wortmarke „YÖRE“ allein der die jüngere

Marke prägende Wortbestandteil „YÖREM“ gegenüber zu stellen. Diese Vergleichswörter kommen sich aufgrund ihrer übereinstimmenden vier Buchstaben im

regelmäßig stärker beachteten Wortanfang in klanglicher Hinsicht sehr nahe.

Denn das Klangbild wird durch den Unterschied in einem Buchstaben nicht hinreichend unterschiedlich beeinflusst, zumal dadurch auch keine Veränderung in der

Silbenzahl oder im Sprechrythmus eintritt.

(4)

Schließlich wirkt sich nicht in einer die Verwechslungsgefahr ausschließenden

Weise aus, dass die Widerspruchsmarke dem türkischen Wort für „Region, Ortschaft“ entspricht und der prägende Bestandteil der angegriffenen Marke, also

„YÖREM“, im Türkischen die Bedeutung von „meine Region/Ortschaft“ hat. Der

inländische Verkehr, zu dem alle Verbraucher gehören und dem allenfalls einzelne

Begriffe aus der türkischen Sprache, wie z.B. Döner Kebab u.ä., bekannt ist, wird

nämlich zum einen schon nicht den Begriff „Yöre“ mit „Region, Ortschaft“ übersetzen können, jedenfalls aber nicht das Wort „Yörem“ mit „meine Region, Ortschaft“. Anders dürfte es sich nur in Bezug auf Kunden z.B. von Geschäften oder

Imbissständen mit türkischen Hintergrund verhalten, in denen in erster Linie türkische Produkte angeboten werden, weil dieser Personenkreis eher allgemeine Begriffe aus der türkischen Sprache kennen wird. Hierbei handelt es sich aber nur

um einen kleineren Personenkreis und damit um einen nicht hinreichend relevanten Verkehrskreis im vorliegend zu beurteilenden Widerspruchsfall gegen eine

eingetragene Marke. Eine andere Beurteilung könnte allerdings in einem Verletzungsprozess angezeigt sein, sofern dort ganz oder überwiegend auf türkischsprachige Verkehrskreise abzustellen sein sollte.

3.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Die Widersprechende hat ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung (§ 69 Nr. 1 MarkenG) zurückgenommen. Der Markeninhaber hat sich während des gesamten Beschwerdeverfahrens nicht geäußert.

Auch zu dem ausführlichen Hinweis des Senats zur überwiegenden Erfolgsaussicht der Beschwerde mit Ladungsverfügung vom 10./11. Oktober 2012 hat er

keine Stellungnahme abgegeben. Es waren auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen entscheidungserheblich, die der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

auch nach § 69 Nr. 3 MarkenG nicht angezeigt war.

4.

Für die Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71

Abs. 1 MarkenG).

Knoll

Metternich

Grote-Bittner

Hu