Rechtsprechung / BPatG / 2013
BPatG Beschluss vom 14.08.2013 – 19 W (pat) 15/13
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. August 2013 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 029 665.6-55
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung am 14. August 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Arnoldi 05.11
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 W - hat
den am 28. Juni 2006 eingegangenen Antrag auf Erteilung eines Patents mit Beschluss vom 11. Mai 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand
des Anspruchs 1 sei dem Fachmann durch den Stand der Technik nahe gelegt
und nicht patentfähig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
28. Juni 2010. Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle H 04 W des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 11. Mai 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10 vom 10. Januar 2011,
Beschreibung, Seiten 2, 2A, vom 29. August 2008,
übrige Seiten vom Anmeldetag,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom 11. Juli 2006,
hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie Hauptantrag.
Die Anmelderin regt an,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer
Gliederung:
„a Nachrichtenerzeugungseinrichtung, die eingerichtet ist, eine
Nachricht
b1 zur Übermittlung an ein Kommunikationsendgerät zu erzeugen, wobei
c1 - dem Kommunikationsendgerät eine Mehrzahl von Identifikationen zugeordnet sind, unter denen das Kommunikationsendgerät in einem Kommunikationsnetzwerk registriert sein kann,
c2 wobei mehrere Identifikationen der Mehrzahl von Identifikationen zu einer Identifikations-Gruppe zusammengefasst sind
und
c3 wobei, wenn das Kommunikationsendgerät unter irgendeiner
Identifikation der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird, es auch unter den anderen Identifikationen der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird; und
a1 - die Nachricht die Information enthält, welche Identifikationen
der Mehrzahl von Identifikationen Teil der Identifikations-Gruppe sind,
a2 wobei die Nachricht eine Angabe mindestens einer Identifikation der Mehrzahl von Identifikationen aufweist
a3 und für die mindestens eine angegebene Identifikation eine
Angabe aufweist, mittels welcher spezifiziert wird, dass die
mindestens eine angegebene Identifikation Teil der Identifikations-Gruppe ist.“
Der nach Hauptantrag geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet unter
Fortführung der Gliederung:
„d Kommunikationssystem mit
e
- einem Kommunikationsnetzwerk;
c
- einem Kommunikationsendgerät,
c1 dem eine Mehrzahl von Identifikationen zugeordnet sind, unter
denen das Kommunikationsendgerät in dem Kommunikationsnetzwerk registriert sein kann,
c2 wobei mehrere Identifikationen der Mehrzahl von Identifikationen zu einer Identifikations-Gruppe zusammengefasst sind
und
c3 wobei, wenn das Kommunikationsendgerat unter irgendeiner
Identifikation der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird, es auch für die anderen Identifikationen der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird;
a
- einer Nachrichtenerzeugungseinrichtung, die eingerichtet ist,
eine Nachricht zu erzeugen,
a1 die die Information enthält, welche Identifikationen der Mehrzahl von Identifikationen Teil der Identifikations-Gruppe sind,
a2 wobei die Nachricht eine Angabe mindestens einer Identifikation der Mehrzahl von Identifikationen aufweist
a3 und für die mindestens eine angegebene Identifikation eine
Angabe aufweist, mittels welcher spezifiziert wird, dass die
mindestens eine angegebene Identifikation Teil der Identifikations-Gruppe ist;
b
- eine Signalisierungseinrichtung,
b1 die eingerichtet ist, die Nachricht an das Kommunikationsendgerät zu übermitteln.“
Der mit Gliederungspunkten versehene, nach Hauptantrag geltende nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet:
„f Verfahren zum Betreiben
d eines Kommunikationssystems mit
e einem Kommunikationsnetzwerk
c und einem Kommunikationsendgerät,
c1 - wobei dem Kommunikationsendgerät eine Mehrzahl von
Identifikationen zugeordnet sind, unter denen das Kommunikationsendgerät in dem Kommunikationsnetzwerk registriert
sein kann,
c2 wobei mehrere Identifikationen der Mehrzahl von Identifikationen zu einer Identifikations-Gruppe zusammengefasst sind
und
c3 wobei, wenn das Kommunikationsendgerät unter irgendeiner
Identifikation der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird, es auch für die anderen Identifikationen der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird;
a
- eine Nachricht erzeugt wird,
a1 die die Information enthält, welche Identifikationen der Mehrzahl von Identifikationen Teil der Identifikations-Gruppe sind,
a2 wobei die Nachricht eine Angabe mindestens einer Identifikation der Mehrzahl von Identifikationen aufweist
a3 und für die mindestens eine angegebene Identifikation eine
Angabe aufweist, mittels welcher spezifiziert wird, dass die
mindestens eine angegebene Identifikation Teil der Identifikations-Gruppe ist;
b1 - die Nachricht an das Kommunikationsendgerät übermittelt
wird.“
Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet
(Änderungen gegenüber Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gekennzeichnet):
„a Nachrichtenerzeugungseinrichtung, die eingerichtet ist, eine
Nachricht
b1 zur Übermittlung an ein Kommunikationsendgerät zu erzeugen, wobei
c1 - dem Kommunikationsendgerät eine Mehrzahl von Identifikationen zugeordnet sind, unter denen das Kommunikationsendgerät in einem Kommunikationsnetzwerk registriert sein kann,
c2 wobei mehrere Identifikationen der Mehrzahl von Identifikationen zu einer Identifikations-Gruppe zusammengefasst sind
und
c3 wobei, wenn das Kommunikationsendgerät unter irgendeiner
Identifikation der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird, es auch unter den anderen Identifikationen der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird; und
a1 - die Nachricht die Information enthält, welche Identifikationen
der Mehrzahl von Identifikationen Teil der Identifikations-Gruppe sind,
a2 wobei die Nachricht eine Angabe mindestens einer Identifikation der Mehrzahl von Identifikationen aufweist
a3 und für die mindestens eine angegebene Identifikation eine
Angabe aufweist, mittels welcher spezifiziert wird, dass die
mindestens eine angegebene Identifikation Teil der Identifikations-Gruppe ist
a4 wobei die Nachricht für jede Identifikation der Mehrzahl von
Identifikationen eine Identifikations-Gruppen-Angabe aufweist,
die anzeigt, zu welcher Identifikations-Gruppe die Identifikation
gehört.“
Der nach Hilfsantrag geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet bei Streichung eines offensichtlich fehlerhaften Punktes in Merkmal a4 unter Fortführung
der Gliederung (Änderungen gegenüber Anspruch 9 gemäß Hauptantrag gekennzeichnet):
„d Kommunikationssystem mit
e
- einem Kommunikationsnetzwerk;
c
- einem Kommunikationsendgerät,
c1 dem eine Mehrzahl von Identifikationen zugeordnet sind, unter
denen das Kommunikationsendgerät in dem Kommunikationsnetzwerk registriert sein kann,
c2 wobei mehrere Identifikationen der Mehrzahl von Identifikationen zu einer Identifikations-Gruppe zusammengefasst sind
und
c3 wobei, wenn das Kommunikationsendgerat unter irgendeiner
Identifikation der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird, es auch für die anderen Identifikationen der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird;
a
- einer Nachrichtenerzeugungseinrichtung, die eingerichtet ist,
eine Nachricht zu erzeugen,
a1 die die Information enthält, welche Identifikationen der Mehrzahl von Identifikationen Teil der Identifikations-Gruppe sind,
a2 wobei die Nachricht eine Angabe mindestens einer Identifikation der Mehrzahl von Identifikationen aufweist
a3 und für die mindestens eine angegebene Identifikation eine
Angabe aufweist, mittels welcher spezifiziert wird, dass die
mindestens eine angegebene Identifikation Teil der Identifikations-Gruppe ist
a4 wobei die Nachricht für jede Identifikation der Mehrzahl von
Identifikationen eine Identifikations-Gruppen-Angabe aufweist,
die anzeigt, zu welcher Identifikations-Gruppe die Identifikation
gehört;
b
- eine Signalisierungseinrichtung,
b1 die eingerichtet ist, die Nachricht an das Kommunikationsendgerät zu übermitteln.“
Der nach Hilfsantrag geltende nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet unter Ersetzen eines offensichtlich fehlerhaften Punktes am Ende von Merkmal a4 durch
einen Strichpunkt unter Fortführung der Gliederung (Änderungen gegenüber Anspruch 10 gemäß Hauptantrag gekennzeichnet):
„f Verfahren zum Betreiben
d eines Kommunikationssystems
e mit einem Kommunikationsnetzwerk
c und einem Kommunikationsendgerät,
c1 - wobei dem Kommunikationsendgerät eine Mehrzahl von
Identifikationen zugeordnet sind, unter denen das Kommunikationsendgerät in dem Kommunikationsnetzwerk registriert
sein kann,
c2 wobei mehrere Identifikationen der Mehrzahl von Identifikationen zu einer Identifikations-Gruppe zusammengefasst sind
und
c3 wobei, wenn das Kommunikationsendgerät unter irgendeiner
Identifikation der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird, es auch für die anderen Identifikationen der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird;
a
- eine Nachricht erzeugt wird,
a1 die die Information enthält, welche Identifikationen der Mehrzahl von Identifikationen Teil der Identifikations-Gruppe sind,
a2 wobei die Nachricht eine Angabe mindestens einer Identifikation der Mehrzahl von Identifikationen aufweist
a3 und für die mindestens eine angegebene Identifikation eine
Angabe aufweist, mittels welcher spezifiziert wird, dass die
mindestens eine angegebene Identifikation Teil der Identifikations-Gruppe ist
a4 wobei die Nachricht für jede Identifikation der Mehrzahl von
Identifikationen eine Identifikations-Gruppen-Angabe aufweist,
die anzeigt, zu welcher Identifikations-Gruppe die Identifikation
gehört;
b1 - die Nachricht an das Kommunikationsendgerät übermittelt
wird.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn
nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweisen sich die Gegenstände
der Ansprüche nach Haupt- und nach Hilfsantrag nicht als patentfähig.
2. Die Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig.
3. Die Erfindung betrifft eine Nachrichtenerzeugungseinrichtung, ein Kommunikationssystem und ein Verfahren zum Betreiben eines Kommunikationssystems.
Die Erfindung geht nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung (Offenlegungsschrift, Abs. [0002] bis [0006]) von einem Stand der Technik aus, wie er im
Rahmen des „3rd Generation Partnership Project“ (3GPP) als Standard für die
Architektur eines sog. „IP-Multimedia-Subsystems“ (IMS) entwickelt worden sei.
Ein Kommunikationssystem mit IMS-Architektur ermögliche es, auf Basis des Internet-Protokolls (IP) einem mobilen Endgerät verschiedene Kommunikationsdienste bereitzustellen, beispielsweise Sprachtelefon-, Videotelefon- und Konferenzkommunikationsdienste. Möchte ein Benutzer einen dieser Kommunikationsdienste nutzen, so müsse er mit seinem Kommunikationsendgerät unter einer sog.
öffentlichen Benutzeridentifikation - anschaulich eine Adresse – registriert sein
(Offenlegungsschrift, Abs. [0007], [0050]). Die Registrierung der Benutzeridentifikation bewirke, dass für einen bestimmten Zeitraum alle Kommunikations-Anfragenachrichten, die an die Benutzeridentifikation gerichtet werden, an das Kommunikationsendgerät weitergeleitet werden (Offenlegungsschrift, Abs. [0052]). Einem
Benutzer eines IMS könnten mehrere öffentliche Benutzeridentifikationen zugeordnet sein (Offenlegungsschrift, Abs. [0007]), die zu sog. Identifikations-Gruppen zusammengefasst werden könnten. Die Bedeutung einer Identifikations-Gruppe sei,
dass, sobald eine öffentliche Benutzeridentifikation der Gruppe gemäß einer Registrierungsanforderung in dem IMS registriert werde (explizite Registrierung), alle
weiteren öffentlichen Benutzeridentifikationen aus der
Identifikations-Gruppe
ebenfalls automatisch (implizit) mit-registriert werden. Eine Identifikationsgruppe
werde daher auch als implizite Registrierungsmenge (Implicit Registration Set) bezeichnet (Offenlegungsschrift, Abs. [0054]).
Ausgehend von diesem Stand der Technik werde nach den Angaben in der Anmeldung mit der Erfindung eine benutzerfreundliche Möglichkeit zur Registrierung
und De-Registrierung von Benutzeridentifikationen in einem Kommunikationsnetzwerk geschaffen (Offenlegungsschrift, Abs. [0010]), auch könne es mit der Erfindung vermieden werden, dass sich ein Benutzer ungewollt unter Identifikationen
registriere oder de-registriere, was passieren könne, wenn der Benutzer nicht informiert sei, welche Identifikationen zu Identifikationsgruppen zusammengefasst
sind (Offenlegungsschrift, Abs. [0017]).
4. Einschlägiger Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Entwicklungserfahrung auf
dem Gebiet der Bereitstellung von paketvermittelten Kommunikationsdiensten insbesondere in Mobilfunknetzwerken.
5. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 9 und 10 nach
Hauptantrag sind nicht neu (§ 3 PatG).
5.1 Nächstliegender Stand der Technik ist die im Prüfungsverfahren bereits genannte Druckschrift
(1) 3GPP TS 24.229 V7.4.0 (2006-06). 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Core Network and
Terminals; IP multimedia call control protocol based on Session Initiation Protocol (SIP) and Session Description Protocol
(SDP); Stage 3 (Release 7),
die auf S. 21, drittletzte Aufzählung, hinsichtlich des Begriffs der Identifikations-
Gruppe („Implicit registration set“) auf die Spezifikation „3GPP TS 23.228“ verweist. Diese Spezifikation ist in der bereits im Prüfungsverfahren genannten
Druckschrift
4) 3GPP TS 23.228 V7.4.0 (2006-06). 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Services and System Aspects; IP Multimedia Subsystem (IMS); Stage 2 (Release 7)
enthalten. Die Druckschriften (1) und (4) werden daher als ein zusammengehöriges Dokument betrachtet.
5.2 Aus den Druckschriften (1), 3GPP TS 24.229, und (4), 3GPP TS 23.228, ist in
Worten des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgedrückt, Folgendes entnehmbar: eine
a Nachrichtenerzeugungseinrichtung (S-CSCF (= Serving Call
Session Control Function)), die eingerichtet ist, eine Nachricht
(create a 200 (OK) response)
b1 zur Übermittlung an ein Kommunikationsendgerät (send the so
created 200 (OK) response to the UE) zu erzeugen ((1), Kapitel 5.4.1.2.2, S. 75, Abschnitt 11) und S. 76, Abschnitt 12)),
wobei
c1 - dem Kommunikationsendgerät (UE) eine Mehrzahl von Identifikationen (more than one public identity) zugeordnet sind,
unter denen das Kommunikationsendgerät in einem Kommunikationsnetzwerk registriert sein kann ((4), S. 27, erster Anstrich und S. 45, Fig. 5.0c),
c2 wobei mehrere Identifikationen der Mehrzahl von Identifikationen zu einer Identifikations-Gruppe (set of Public User Identities defined to be implicetely registered) zusammengefasst
sind ((4), S. 44, Abschnitt 5.2.1a.0, erster Absatz und S. 45,
Fig. 5.0c) und
c3 wobei, wenn das Kommunikationsendgerät unter irgendeiner
Identifikation der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird (When one of the Public User
Identities within the set is registered), es auch unter den anderen Identifikationen der Identifikations-Gruppe in dem Kommunikationsnetzwerk registriert wird (all Public user identities associated with the implicit registration set are registered at the
same time, (4) S. 44, Kapitel 5.2.1a.0, die beiden letzten Anstriche).
Die Druckschrift (1) vermittelt die Lehre, dass auf eine Registrierungsanforderung
hin (Register request), mit der das Kommunikationsendgerät (UE=User Equipment) unter einer Identifikation (the public user identity to be registered) in dem
Kommunikationsnetzwerk registriert werden soll ((1), S. 31, Abschnitt 5.1.1.2, erster Absatz und Abschnitt c)), eine Registrierungsbestätigungsnachricht erzeugt
wird (200 (OK) response, (1), S. 75, Abschnitt 11)). Diese Nachricht enthält im
Kopfteil (P-Associated-URI header) eine Liste der registrierten öffentlichen Benutzeridentifikation und der zugehörigen Gruppe von implizit mit-registrierten Identifikationen (containing the list of the registered public user identity and its associated
set of implicitly registered public user identities, (1), S. 75, Kapitel 5.4.1.2.2, Abschnitt 11) b)).
Dabei kann insbesondere der Fall auftreten, dass die Registrierungsanforderung
eine Erstregistrierung darstellt (initial registration, (1), S. 75, Abschnitt Note 4),
d. h. das Kommunikationsgerät (UE) ist bislang unter keiner Identifikation registriert oder vorherige Registrierungen sind abgelaufen ((1), S. 20, Begriffsbestimmung „Initial registration“).
Nach Überzeugung des Senats enthält zumindest in diesem Fall der Erstregistrierung die Registrierungsbestätigungsnachricht mit der Liste der explizit registrierten
Identifikation und dem zugehörigen Satz von implizit mit-registrierten öffentlichen
Identifikationen ((1), S. 75, Abschnitt 11) b)) genau die Liste der Identifikationen
der Identifikations-Gruppe, d. h. in der Sprache der Anmeldung
a1 - die Nachricht enthält (im P-Associated-URI header) die Information, welche Identifikationen der Mehrzahl von Identifikationen Teil der Identifikations-Gruppe sind (containing the list of
the registered public user identity and its associated set of implicitly registered public user identities, (1), Kapitel 5.4.1.2.2,
S. 75, Abschnitt 11) b)),
a2 wobei die Nachricht eine Angabe mindestens einer Identifikation der Mehrzahl von Identifikationen aufweist (the registered
public user identity)
a3 und für die mindestens eine angegebene Identifikation eine
Angabe aufweist, mittels welcher spezifiziert wird, dass die
mindestens eine angegebene Identifikation Teil der Identifikations-Gruppe ist (its associated set of implicitly registered public user identities).
Denn wenn die Registrierungsbestätigungsnachricht bei der Erstregistrierung einer
einzigen Identifikation eine Liste mit mehr als einer Identifikation zurückmeldet,
wird hierdurch unmittelbar spezifiziert, dass die eine explizit registrierte Identifikation Teil einer zugehörigen Gruppe implizit mit-registrierter Identifikationen ist.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist deshalb nicht neu. Die
hiergegen vorgebrachten Argumente der Anmelderin greifen nicht durch.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin vorgetragen, dass die aus dem
Stand der Technik bekannte Nachricht zwar eine Liste von registrierten Identifikationen umfasse, ob diese Identifikationen aber zu einer Identifikationsgruppe gehören, werde durch die Nachricht weder signalisiert noch sei diese Information aus
der Nachricht indirekt ableitbar. So stimme die übermittelte Liste von registrierten
Identifikationen z. B. regelmäßig dann nicht mit der aktuellen Definition einer Identifikationsgruppe überein, wenn nach einer vorherigen Registrierung des Kommunikationsendgeräts unter einer Identifikation der Identifikations-Gruppe die Definition dieser Gruppe nicht mit Hilfe des Kommunikationsendgeräts, sondern beispielsweise mittels eines WWW-Formulars von einem anderen Endgerät aus geändert werde, und anschließend bei bestehender Registrierung ein weiterer Registrierungs- oder De-Registrierungsvorgang unter einer der Identifikationen der Identifikations-Gruppe durchgeführt werde.
Dieses Argument geht jedoch schon deshalb fehl, weil die beanspruchte Lehre
nicht auf eine Registrierungsbestätigungsnachricht gemäß diesem Spezialfall beschränkt ist, sondern auch den Fall der Erstregistrierung umfasst, bei dem das
Kommunikationsgerät bislang unter keiner Identifikation registriert ist oder vorherige Registrierungen abgelaufen sind.
Auf die Frage des Senats, worin der Unterschied zwischen dem XML-Codeteil in
Absatz [0058] der Offenlegungsschrift und dem aus der Stand der Technik nach
der Druckschrift (1), S. 83, bekannten XML-Codeteil bestünde, stellte die Anmelderin fest, Abs. [0058] ff. der Offenlegungsschrift beschreibe insoweit den Stand
der Technik. Die erfindungsgemäße Ausgestaltung sei in der Offenlegungsschrift
erst ab Abs. [0064] dargestellt. Erfindungsgemäß sei die in der Nachricht enthaltene Information nämlich eine Identifikations-Gruppen-Angabe (Implicit Registration
Set ID; irs-id) für jede Identifikation, die anzeigt, zu welcher Identifikations-Gruppe
die Identifikation gehört.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist jedoch nicht auf eine Nachricht mit
einer Angabe beschränkt, die für jede Identifikation der Mehrzahl von Identifikationen anzeigt, zu welcher Identifikations-Gruppe die Identifikation gehört, sondern
betrifft allgemeiner eine Nachricht, die Information enthält, welche Identifikationen
der Mehrzahl von Identifikationen Teil der Identifikations-Gruppe sind. Auf ein entsprechend der Ausgestaltung ab Abs. [0064] der Offenlegungsschrift eingeschränktes Patentbegehren hat die Anmelderin daher ihren Hilfsantrag gerichtet.
5.3 Das Kommunikationssystem gemäß Anspruch 9 nach Hauptantrag umfasst
neben dem Gegenstand des Anspruchs 1, die folgenden Gegenstände, die ebenfalls aus der Druckschrift (1), entnehmbar sind:
d Kommunikationssystem (vgl. (1), S. 14, Kapitel 1) mit
e
- einem Kommunikationsnetzwerk (IP Multimedia (IM) Core
Network (CN) subsystem);
c
- einem Kommunikationsendgerät (User Equipment (UE)),
b
- eine Signalisierungseinrichtung (S-CSCF kann auch als Signalisierungseinrichtung betrachtet werden).
Der Gegenstand des Anspruchs 9 nach Hauptantrag ist daher nicht neu.
5.4 Der Gegenstand des Anspruchs 10 nach Hauptantrag betrifft ein Verfahren
zum Betreiben eines Kommunikationssystems mit Merkmalen, die bereits im Anspruch 9 enthalten sind. Die oben genannten Gründe gelten daher in Verbindung
mit Anspruch 10 entsprechend.
Der Gegenstand des Anspruchs 10 nach Hauptantrag ist daher nicht neu.
5.5 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die in den Unteransprüchen 6, 7
oder 8 nach Hauptantrag enthaltenen Maßnahmen durch den Stand der Technik
nahegelegt sind (§ 4 PatG). Etwaige hierauf gerichtete Hilfsanträge, die von der
Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erwogen wurden, hätten daher nicht
zu einem gewährbaren Patentbegehren führen können.
Die Druckschrift (1) lehrt mit dem Mechanismus der sog. Registrierungsstatus-
Ereignispaket-Subskribierung (subscription to the registration-state event package,
(1), S. 33, Abschnitt 5.1.3) auch eine Nachricht (Notification about registration
state, (1), S. 82, Abschnitt 5.4.2.1.2), bei der dem Endgerät mitgeteilt wird, unter
welchen Identifikationen das Kommunikationsendgerät aktuell registriert ist. In dieser Nachricht wird für jede registrierte Benutzeridentifikation mittels des sog. <contact>-Elements angegeben, ob die Identifikation explizit (Zeichenkette event=“registered“) oder implizit (Zeichenkette event=“created“) registriert wurde (siehe den
XML-Codeteil in der (1) auf S. 83, Abschnitt Example und die dazugehörende Beschreibung ab dem ersten Absatz auf S. 83).
Damit ist nach Überzeugung des Senats auch eine Informationsnachricht, mittels
welcher dem Kommunikationsendgerät signalisiert wird, unter welchen Identifikationen das Kommunikationsendgerät aktuell in dem Kommunikationsnetzwerk registriert ist, im Rahmen einer Registrierungsstatus-Ereignispaket-Subskribierung
nach Anspruch 6 und 7 nahegelegt. Die Deregistrierung nach Anspruch 8 ergibt
sich in naheliegender Weise aus Druckschrift (4) (S. 44, Kap. 5.2.1.a.0, letzter Anstrich).
Auch die verbleibenden Unteransprüche 2 bis 5 nach Hauptantrag lassen, wie der
Senat überprüft hat, eine patentfähige Besonderheit nicht erkennen.
6. Die Gegenstände der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag sind neu, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
6.1 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag neben der Streichung der Merkmale a2 und a3 durch das neu aufgenommene
Merkmal a4.
Die Anweisungen in dem Merkmal a4 sind aus den im Verfahren genannten
Druckschriften nicht entnehmbar.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist daher neu.
6.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht jedoch aus folgenden Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus dem Beispiel in Fig. 5.0d der Druckschrift (4), S. 45 und der dazugehörigen
Beschreibung ab S. 44, Abschnitt 5.2.1a.0 entnimmt der Fachmann, dass ein
Kommunikationsendgerät unter einer Mehrzahl von Identifikationen (Public User
Identity 1 bis 6) registriert sein kann, die zu verschiedenen Identifikations-Gruppen
gehören (dort: Implicitely Registered ID Set 1, Set 2, Set 3), so dass der Benutzer
komplexe Beziehungen zwischen den Benutzeridentifikationen verwalten kann.
Die Druckschrift (4) benennt auch bereits das Problem, dass eine Benutzeridentifikation, die Teil einer Identifikations-Gruppe ist, nicht einzeln registriert oder de-registriert werden kann, ohne diese vorher aus der Identifikations-Gruppe zu entfernen (S. 45, dritter Anstrich). In der Druckschrift (4) wird daher gefordert, das Endgerät (UE) über die Gruppe von Benutzer-Identifikationen zu benachrichtigen, die
implizit registriert wird (S. 45, fünfter Anstrich).
Nach Überzeugung des Senats hat der Fachmann Veranlassung, nicht nur die
Tatsache zu übermitteln, dass eine Benutzeridentifikation implizit registriert wird,
d. h. dass die Benutzeridentifikation zu (irgend)einer Identifikations-Gruppe gehört,
sondern auch, zu welcher Gruppe die Identifikation gehört, denn nur bei vollständiger Kenntnis der aktuellen Beziehungen zwischen den Identifikationen (vgl. das
Beispiel in Druckschrift (4), S. 45, Fig. 5.0d) wird der Benutzer in die Lage versetzt, die Benutzeridentifikationen sachgerecht zu verwalten und eine einzelne
Identifikation aus einer bestimmten Identifikations-Gruppe herauszulösen.
Es liegt nahe, dass sich der Fachmann dabei an den Angaben orientiert, die in der
grafischen Darstellung einer Gruppenstruktur in Fig. 5.0d der Druckschrift (4) enthalten sind und dem Endgerät insbesondere eine Nachricht übermittelt,
a4 wobei die Nachricht (UE shall be notified, (4), S. 45, fünfter Anstrich) für jede Identifikation (Public Uder Identity 1 bis 6,
(4), Fig. 5.0d) der Mehrzahl von Identifikationen eine Identifikations-Gruppen-Angabe
(Implicitely Registered
ID Set 1,
Set 2, Set 3, (4), Fig. 5.0d) aufweist, die anzeigt, zu welcher
Identifikations-Gruppe die Identifikation gehört.
6.3 Die nebengeordneten Ansprüche 9 und 10 nach Hilfsantrag, die entsprechend
dem Anspruch 1 überarbeitet worden sind, beruhen aus den oben angegebenen
Gründen gleichermaßen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6.4 Die Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag, deren Wortlaut den Unteransprüchen 2 bis 8 nach Hauptantrag entspricht, lassen auch in Verbindung mit dem
geänderten Anspruch 1, wie der Senat überprüft hat, eine patentfähige Besonderheit nicht erkennen.
7. Für die von der Anmelderin angeregte Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG bestand keine Veranlassung. Ob die Beschwerdegebühr
zurückgezahlt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Sie ist veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Solche besonderen Umstände können u. a. auch in einem fehlerhaften
Verfahren der Prüfungsstelle liegen, soweit der Verfahrensverstoß ursächlich für
die Beschwerdeeinlegung war (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 132 ff.
m. Nw.; Benkard, PatG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 23 und 28 m. Nw.; BPatG
BlPMZ 2006, 372, 374 - Frequenzsignal; BPatGE 47, 224, 231 - Mikroprozessor;
49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk).
Vorliegend hat die Prüfungsstelle zwar verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem sie
die Anmeldung durch Beschluss vom 11. Mai 2010 zurückgewiesen hat, ohne zuvor die von der Anmelderin mit Eingabe vom 29. August 2008 hilfsweise beantragte Anhörung durchzuführen. Dies schon im Hinblick darauf, dass eine einmalige
Anhörung im Prüfungsverfahren vor dem Patentamt nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich als sachdienlich i. S. d. § 46 Abs. 1
Satz 2 PatG anzusehen ist, weil eine Anhörung Anmelder und Prüfer die Möglichkeit bietet, ihre – gegensätzlichen - Auffassungen ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern, was in der Regel eine schnellere und bessere Klärung der Sach-
und Rechtslage als eine schriftliche Auseinandersetzung und damit eine Förderung des Verfahrens verspricht (vgl. u. a. BPatGE 47, 224, 231 – Mikroprozessor;
BPatGE 49, 111, 112
- Anhörung
im Prüfungsverfahren; BPatG
v.
10. August 2007, 14 W (pat) 16/05; BPatG v. 1. August 2008, 20 W (pat) 31/08;
BPatG v. 21. April 2009, 21 W (pat) 47/05; Schulte, a. a. O., § 46 Rdn. 8-9
m. Nw.).
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt gleichwohl nicht in Betracht, da
die fehlerhaft unterbliebene Anhörung nicht ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Dabei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass mit der unterbliebenen Anhörung keine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) der Anmelderin verbunden war. Denn diese hat mit ihrer Eingabe vom 29. August 2008, mit
der sie die hilfsweise Anhörung beantragt hat, außer der Aufnahme von Stand der
Technik in die Beschreibung, keine neuen Unterlagen, vor allem keine geänderten
Patentansprüche eingereicht. Zu der Beanstandung der damals weitergeltenden
ursprünglichen Ansprüche 1 bis 11 als nicht patentfähig in dem Prüfungsbescheid
vom 19. Juli 2007 aber hat sich die Anmelderin
in
ihrer Eingabe vom
29. August 2008 äußern können und dies auch getan. Ohne eine Änderung in der
Sach- und Rechtslage, die den Kausalverlauf hätte beeinflussen können, kann jedoch nicht hypothetisch unterstellt werden, dass der Prüfer allein durch eine erneute Darlegung der Auffassung der Anmelderin in einer Anhörung seine Rechtsmeinung geändert und sich deshalb die Einlegung der Beschwerde erübrigt hätte.
Dies umso weniger als nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens das mit der
Anmeldung verfolgte Patentbegehren nicht zu einer Erteilung führen konnte.
Kirschneck
Dr. Scholz
Arnoldi
Dr. Scholz zugleich für Dr. Hartung, der an der Unterschrift wegen Urlaubs verhindert ist.
Pü