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BPatG Beschluss vom 21.04.2009 – 21 W (pat) 47/05

21. Senat

Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 47/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 21. April 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 005 478.9-34

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek als Vorsitzenden sowie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. März 2005 aufgehoben und das Patent

DE 10 2004 005 478 erteilt.

Bezeichnung: Verfahren zur Bestimmung von Kenngrößen

für elektrische Zustände einer Speicherbatterie und Überwachungseinrichtung hierzu

Anmeldetag: 4. Februar 2004

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 19, gemäß Offenlegungsschrift

Beschreibung, Seiten 2/17 bis 10/17, gemäß Offenlegungsschrift

6 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 10, gemäß Offenlegungsschrift.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 4. Februar 2004 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Bestimmung von

Kenngrößen für elektrische Zustände einer Speicherbatterie und Überwachungseinrichtung hierzu" eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss vom

4. März 2005 zurückgewiesen.

Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zur Bestimmung von Kenngrößen für elektrische Zustände einer Speicherbatterie mit den Schritten:

Ma Einteilen des Elektrolytvolumens (v) der Speicherbatterie in

mindestens zwei Elektrolytvolumenanteile (vi) mit zugeordneten Elektrolytbilanzräumen (Si);

Mb Festlegen von mindestens zwei Elektrodenplatten-Bilanzräumen (Pk) durch Einteilen des Gesamtwiderstandes (RM) der

Elektrodenplatten der Speicherbatterie in Widerstandsanteile (RM festgelegten Elektrodenplatten-Bilanzräume (Pk) und der Gesamtspeicherkapazität (KM) der Elektrofür die

k)

denplatten der Speicherbatterie in Speicherkapazitätsanteile (KM

festgelegten Elektrodenplatten-Bilanzräufür die

k)

me (Pk);

Mc Bestimmen der Elektrolytkonzentration (ri) der Elektrolytvolumenanteile (vi) für die festgelegten Elektrolytbilanzräume (Si);

Md Bestimmen der in den Elektrodenplatten der Elektrodenplatten-Bilanzräume (Pk) gen (KEM

k); und

jeweils umgesetzten Ladungsmen-

Me Bestimmen mindestens einer Kenngröße für zugeordnete

elektrische Zustände der Speicherbatterie mit einem mathematischen Modell zur Beschreibung eines elektrischen Ersatzschaltbildes mindestens mit den Größen der Widerstandsanteile (RM

k), der Speicherkapazitätsanteile (KM

k), der Elektrolytkonzentration (ri) und der umgesetzten Ladungsmengen (KEM

k).

Der auf eine Überwachungseinrichtung für eine elektrochemische Speicherbatterie

gerichtete Anspruch 19 lautet:

Überwachungseinrichtung für eine elektrochemische Speicherbatterie mit einer Messeinheit zur Messung der Batterieklemmenspannung (U), des Batterieklemmenstroms (I) und der Batterietemperatur (T), und mit einer Auswerteeinheit, dadurch gekennzeichnet, dass die Auswerteeinheit zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildet ist,

vorzugsweise durch Programmierung einer Mikroprozessoreinheit.

Zu den Unteransprüchen 2 bis 18 wird auf die Akte verwiesen.

Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass die nicht eine mathematische Messmethode beschreibenden Merkmale aus der Druckschrift E1 bekannt

seien und demgegenüber sich das im Patentanspruch 1 definierte Verfahren lediglich durch eine Berechnungsmethode unterscheide, die aber gemäß § 1 (2), 1

PatG a. F. das Vorliegen einer erfinderischer Tätigkeit nicht begründen könne, da

mathematische Berechnungsmethoden nicht als Erfindung anzusehen seien, soweit gemäß § 1 (3) PatG a. F. für diese als solche Schutz begehrt wird.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen

weiter und macht geltend, dass das im Patentanspruch 1 aufgeführte mathematische Modell ein Element des Verfahrens sei, das in Verbindung mit anderen

Messgrößen zum gewünschten Erfolg führe; keinesfalls sei das Verfahren auf die

mathematische Methode als solche beschränkt, vielmehr werde auf der Basis

technischer Messgrößen und Parameter eine Kenngröße für den Zustand einer

Batterie als technischem Gegenstand bestimmt. Sie vertritt die Auffassung, dass

die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 19 gegenüber dem nachgewiesenen

Stand der Technik gemäß den Entgegenhaltungen

E1 DE 101 03 848 A1

E2 DE 22 42 510 C1

E3 DE 40 07 883 A1

E4 DE 195 43 874 A1

E5 DE 39 01 680 C1

E6 DE 43 39 568 A1 und

E7 DE 198 47 648 A1

patentfähig seien.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 2005 aufzuheben

und das Patent DE 10 2004 005 479 mit den Patentansprüchen 1 bis 19, der Beschreibung S. 2/17 bis 10/17 und der

Zeichnung, Figuren 1 bis 10 gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen;

2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach dem Ergebnis der mündlichen

Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch begründet.

Der im Patentanspruch 1 sowie der im Patentanspruch 19 beanspruchten Lehre

stehen Schutzhindernisse nicht entgegen.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Bestimmung von Kenngrößen für elektrische Zustände einer Speicherbatterie sowie eine Überwachungseinrichtung für eine elektrochemische Speicherbatterie mit einer Messeinheit zur Messung der Batterieklemmenspannung, des Batterieklemmenstroms und der Batterietemperatur

und mit einer Auswerteeinheit (vgl. in der Offenlegungsschrift die Absätze [0001],

[0002]).

Zu dem anhand einzelner Druckschriften erläuterten Stand der Technik ist dargelegt, dass bei den daraus bekannten Verfahren und Vorrichtungen beim Lade- und

Entladebetrieb und auch bei lastfreier Lagerung nicht alle dabei relevanten Verschleißfaktoren berücksichtigt werden könnten. Insbesondere gelte dies für die im

Schwerefeld der Erde auftretende Konvektion der Säure in einem Bleiakkumulator.

Die bei der Ladereaktion gebildete Schwefelsäure sinke im Schwerefeld der Erde

in Schlieren zum Boden der Zellen, die damit verbundene ungleichmäßige Verteilung der Elektrolytkonzentration - als Säureschichtung bezeichnet - führe zu einer

Verungleichmäßigung des Zustandes der Zelle [0013, 0014].

Daran orientiert sich die Aufgabe der Erfindung, ein verbessertes Verfahren zur

Bestimmung von Kenngrößen für elektrische Zustände einer Speicherbatterie zu

schaffen [0015].

Die Lösung der Aufgabe erfolgt bezüglich des Verfahrens durch die im Patentanspruch 1, bezüglich der Überwachungseinrichtung durch die im Patentanspruch 19

angegebenen Merkmale.

Dazu wird beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit Hilfe technischer Größen

- Elektrolytvolumenanteile [Ma], Elektrodenplatten-Bilanzräume [Mb], Elektrolytkonzentrationen [Mc], umgesetzte Ladungsmengen [Md] und elektrisches Ersatzschaltbild [Me] - auf der Basis technischer Messgrößen und Parameter mit Hilfe eines mathematischen Modells eine Kenngröße für den Zustand einer Batterie - und

damit eines technischen Gegenstandes - bestimmt.

Das mathematische Modell (mathematische Methode) kommt in Verbindung mit

den technischen Merkmalen zur Lösung eines konkreten technischen Problems

zum Einsatz. Die Erfindung enthält somit technische und nicht technische Merkmale, bei deren Prüfung auf erfinderische Tätigkeit der gesamte Erfindungsgegenstand unter Einschluss einer etwaigen Rechenregel zu berücksichtigen ist (BGH

GRUR 1992, 430 ff., 432, Tauchcomputer).

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass weder die im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene Entgegenhaltung E1, noch die in der Beschreibungseinleitung der Offenlegungsschrift

erläuterten Entgegenhaltungen E2 bis E7 der Patentfähigkeit der Gegenstände

der Patentansprüche 1 und 19 entgegen stehen.

1. Die Gegenstände des Verfahrensanspruchs 1 und des Sachanspruchs 19 sind

neu.

Die Druckschrift E1 beschreibt ein Verfahren und eine zugehörige Vorrichtung zur

Bestimmung der Alterung einer Speicherbatterie, bei dem die Betriebsparameter

Temperatur (T), Lade-/Entladestrom (I) und Klemmenspannung (V) bearbeitet

werden (vgl. Figur 2, T, I, V links oben). Aus diesen Parametern werden in Modulen 28 bis 31 mittels auf der Fuzzy-Logik fußender Interferenzoperatoren 36, 38,

39 und 42 einzelne Zustandsgrößen der Batterie ermittelt: In Bezugszeichen 28 (cid:507)(cid:545) für die Säureschichtung; in Bezugszeichen 29 KF für den Korrosionsfaktor; in Bezugszeichen 30 S für den Sulfationsgrad; in Bezugszeichen 31

schließlich Cv für den Kapazitätsverlust.

Somit werden mit diesem bekannten Verfahren ebenfalls Kenngrößen einer Speicherbatterie bestimmt, wobei dies unter Einsatz der Fuzzy-Logik als einer mathematischen Methode erfolgt. Ein Modell zur Beschreibung eines elektrischen Ersatzschaltbildes für Zustände der Speicherbatterie gemäß Merkmal [Me] des Verfahrensanspruchs 1 liegt damit jedoch nicht vor. Demgemäß offenbart die Druckschrift E1 auch keine Auswerteeinheit, wie sie mit der Überwachungseinrichtung

gemäß Patentanspruch 19 beansprucht wird.

2. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 19 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In E1 findet sich zu dem Modul 28, das die Säureschichtung (cid:507)(cid:545) bestimmt, zwar

ein allgemeiner Hinweis, "wobei die Säureschichtung entlang einer Batterie betrachtet wird, …"; wie dies konkret erfolgen soll, ist jedoch nicht weiter ausgeführt.

Selbst wenn der Fachmann, ein berufserfahrener Diplom-Physiker, der sich mit

der Entwicklung von elektrochemischen Speicherbatterien befasst, daraus zunächst auf ein Unterteilen des Elektrolytvolumens in Anteile schließen sollte [(cid:167)

Ma], so würde er nicht zu den weiteren Merkmalen [Mb] bis [Me] des Patentanspruchs 1 gelangen; insbesondere nicht zu Elektrolytbilanzräumen Si und Elektrodenplatten-Bilanzräumen Pk, deren Unterscheidung für die der Speicherbatterie

noch entnehmbare Ladungsmenge RKg im Hinblick auf die im Absatz [0078] der

Offenlegungsschrift explizit dargelegte Fallunterscheidung von Bedeutung ist.

Folglich finden sich in der Vorrichtung aus E1 auch keine Anregungen zu der

Überwachungseinrichtung gemäß Patentanspruch 19.

3. Die weiteren, eingangs genannten Entgegenhaltungen E2 bis E7 liegen, wie der

Senat im Einzelnen überprüft hat, noch weiter ab; sie haben dementsprechend in

der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.

4. Die Patentfähigkeit der Unteransprüche 2 bis 18 wird von der des Patentanspruchs 1 mitgetragen.

5. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist wie beantragt anzuordnen. Sie

kommt dann in Betracht, wenn es auf Grund besonderer Umstände nicht der Billigkeit entspricht, die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 80 PatG, Rdn. 21 u. 25; Schulte, Patentgesetz,

8. Aufl., § 73, Rdn. 124). Die Prüfungsstelle hat nämlich die von der Anmelderin in

ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2005 hilfsweise beantragten Anhörung verweigert, ohne dass die von ihr dafür genannten oder auch andere Gründe dies

rechtfertigen könnten. Zur Frage der Sachdienlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Prüfungsverfahren hat der 7. Senat in seiner Leitsatzentscheidung

7 W (pat) 57/03 vom 22. Juni 2005 (BPatGE 49, 111 = Mitt. 2005, 554 =

BlPMZ 2006, 66 (LS) - Anhörung im Prüfungsverfahren) ausgeführt: "Widerspricht

der Anmelder unter Angabe von Gründen im Einzelnen den mit dem einzigen Prüfungsbescheid geäußerten Bedenken der Prüfungsstelle gegen das Patentbegehren und beantragt zugleich, für den Fall des Fortbestehens der Bedenken der Prüfungsstelle, die Anberaumung einer Anhörung, ist die Anhörung in der Regel sachdienlich, auch wenn keine geänderten Patentansprüche vorgelegt werden". Bei einem solchen Verfahrensstand ist eine Anhörung in der Regel sachdienlich, denn

sie kann das Verfahren fördern, indem der Anmelderin und dem Prüfer die Möglichkeit geboten ist, ihre gegensätzlichen Auffassungen ausführlich in Rede und

Gegenrede zu erörtern und gegebenenfalls zu einem Einvernehmen bezüglich einer gewährbaren Anspruchsfassung zu gelangen (vgl. Senatsbeschluss vom

28. April 2009, 21 W (pat) 41/05). Mit ihrer Begründung, dass die Argumentation

der Anmelderin sich nicht auf technische Fragen beziehe, sondern auf eine juristische Betrachtung des Gegenstandes, hat die Prüfungsstelle verkannt, dass diese

Grundsätze auch für unterschiedliche rechtliche Standpunkte zutreffen, die durchaus Gegenstand einer mündlichen Erörterung sein können und hier auch hätten

sein müssen. Denn die im Prüfungsbescheid in Aussicht gestellte Zurückweisung

der Anmeldung beruhte auf dem von der Anmelderin zu Recht als nicht tragfähig

angesehenen rechtlichen Ansatz der Prüfungsstelle. Nachdem sich die Prüfungsstelle überhaupt nicht mit der rechtlichen Argumentation der Anmelderin auseinandergesetzt hat, ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit sie nach einem einmaligen Bescheid und einer einmaligen Erwiderung hierauf davon ausgehen konnte,

es stünden sich offenbar gefestigte Standpunkte gegenüber, so dass keine Fragen

mehr offen seien, die im Rahmen einer Anhörung hätten geklärt werden können.

Letztlich zeigt die Begründung die mangelnde Bereitschaft der Prüfungsstelle, das

Vorbringen der Anmelderin zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung ziehen. Dies

stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der die bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung vermeidbare Beschwerde erforderlich gemacht hat

(vgl. Schulte a. a. O., Rdn. 132).

Dr. Morawek

Baumgärtner

Bernhart

Dr. Müller