Rechtsprechung / BPatG / 2014
BPatG Beschluss vom 11.12.2014 – 9 W (pat) 13/14
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 13/14 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe)
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber
sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Geier
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat am1. Juni 2013 eine Patentanmeldung mit der (vorläufigen) Bezeichnung
"…"
eingereicht und mit Schreiben vom 10. und 16. August 2013 Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt, den er mit weiteren Schreiben vom 21. September 2013 näher
spezifiziert hat. Nach Mängelbescheid vom 20. August 2013 und Erinnerung vom
30. Oktober 2013 zur vollständigen Beantwortung hat die Prüfungsstelle 21 des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 8. Januar 2014
den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren
zurückgewiesen. In der Begründung ist darauf hingewiesen, dass – wie im Bescheid vom 20. August 2013 ausgeführt – zur Beantragung weitere detaillierte Angaben zum Erfinder erforderlich seien, die der Anmelder und Antragsteller trotz
Erinnerungsschreiben vom 30. Oktober 2013 nicht übermittelt habe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss, dem Antragsteller am 18. Februar 2014
zugestellt, hat dieser mit Schreiben vom 17. März 2014 Beschwerde eingelegt, die
einen Tag später im DPMA eingegangen ist. Zur Begründung der Beschwerde hat
er vorgetragen, dass er weitere 250 Patentanmeldungen zu bearbeiten habe und
deshalb die Möglichkeit der weiteren unbefristeten Bearbeitung beantrage.
Nach ablehnendem Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2014 mit
Frist zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, zugestellt am 8. Oktober 2014,
ist bisher kein weiterer Schriftsatz des Antragsteller zu den Akten gelangt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Prüfungsstelle hat den Verfahrenskostenhilfeantrag zu Recht zurückgewiesen.
Zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe, die gemäß § 129 PatG nach Maßgabe der §§ 130 bis 138 PatG gewährt wird, ist nach der Verweisungsvorschrift des
§ 136 Satz 1PatG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Diese hat der Antragsteller unter Verwendung eines Formblattes darzulegen und zu belegen (vgl.
BPatG, Beschluss vom 13.03.2009 – Az. 8 W (pat) 54/08; Schulte PatG, 9. Aufl.
2014, § 130, Rn. 9).
Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um die Erfinderbenennung, um welche
die Prüfungsstelle mit Schreiben vom 20. August 2013 unter anderem gebeten
hatte und die der Antragsteller laut seinem Schreiben vom 21. September 2013
nachliefern wollte.
Der Aufforderung ist der Antragsteller nicht nachgekommen, obwohl ihn die Prüfungsstelle in ihrem Mängelbescheid vom 30. Oktober 2013 darauf hingewiesen
hat, dass die Erfinderbenennung noch nachgereicht werden müsse, weil ansonsten schon aus diesem Grund der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen werden müsse. Selbst auf die Aufforderung des Senats vom 1. Oktober 2014,
die Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachzureichen, hat der Antragsteller nicht
reagiert.
Die Erfinderbenennung ist unentbehrlich, weil nach § 130 Abs. 4 PatG für die Frage der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auch die Bedürftigkeit eines Erfinders zu prüfen ist, der neben dem Anmelder an der Erfindung beteiligt war.
Soweit der Anmelder meint, ihm müsse eine unbefristete Bearbeitungszeit eingeräumt werden, so kann diesem Ansinnen nicht entsprochen werden, worauf der
Senat in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2014 ausdrücklich hingewiesen hat.
Der Antragsteller hatte auch seit Zusendung dieses Schriftsatzes hinreichend Zeit,
um die entsprechenden Angaben zu machen.
Nach alledem ist die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht formgerecht nachgewiesen, so dass die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte. Hieran ändert auch
nichts, dass der Beschluss von der formal unzuständigen Prüfungsstelle 21 erlassen wurde anstelle von der entsprechenden Prüfungsabteilung (vgl. § 27 Abs. 1
Nr. 2 PatG); denn dieser Mangel rechtfertigt keine Zurückverweisung gemäß § 78
Abs. 3 Nr. 2 PatG, nachdem der Beschluss in der Sache zutreffend ist und damit
eine eigene Entscheidung des Senats möglich ist (vgl. Schulte a. a. O. § 79 Rn. 10
und 18 m. w. N.).
Hilber
Bork
Paetzold
Dr. Geier
Pr