Rechtsprechung / BPatG / 2015
BPatG Beschluss vom 25.02.2015 – 26 W (pat) 49/14
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 49/14 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 062 526.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Februar 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Reker und des Richters kraft Auftrags Schödel 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Wort-/ Bildzeichen (schwarz, weiß, orange)
ist am 9. Dezember 2013 unter der Nummer 30 2013 062 526.9 zur Eintragung in
das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die
Waren und Dienstleistungen der
Klasse 6: Gitter- und Lattenroste aus Metall;
Klasse 20: Matratzen, Matratzenrahmen, Bettrahmen, Lattenroste für Betten;
Möbel; Polstermöbel; Betten (Möbel); Liegen; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche), insbesondere Kissen, Auflagen, soweit in Klasse
20 enthalten;
Klasse 24: Schonerdecken; Bettzeug (Bettwäsche), insbesondere Bettdecken,
Steppdecken, Tagesdecken, Bettwäsche, Auflagen, soweit in Klasse
24 enthalten;
Klasse 35: Einzelhandel von Waren der Klassen 6, 20, 24; Betreiben eines Online-Portals zum Verkauf von Waren der Klassen 6, 20, 24
angemeldet worden.
Mit Beschlüssen vom 23. April 2014 und 30. Juni 2014, von denen letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 20 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Wortelement
„matratzen“ sei für die Ware der Klasse 20 „Matratzen“ unmittelbar beschreibend,
zu allen anderen beanspruchten Waren bestehe ein enger beschreibender Bezug,
da diese regelmäßig zusammen mit Matratzen benutzt und daher vom Handel üblicherweise als Zubehör zu Matratzen mit angeboten würden. Gleiches gelte für
die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35, deren Gegenstand durch die
Angabe unmittelbar beschrieben bzw. zu dem ein enger beschreibender Bezug
hergestellt werde. Der Begriff „direct“ entspreche dem deutschen „direkt“ und
weise in werbeüblicher Art darauf hin, dass die jeweilige Sache bzw. Dienstleistung unmittelbar erworben oder in Anspruch genommen werden könne. Das Gesamtzeichen erschöpfe sich daher in dem beschreibenden Hinweis auf den direkten Erwerb der beanspruchten Waren bzw. die direkte Inanspruchnahme der Einzelhandelsdienstleistungen. Die einfache graphische Gestaltung führe zu keiner
Unterscheidungskraft. Die verwendete Schriftart sei nicht ungewöhnlich. Die Farbgebung liege im Bereich werbeüblicher Gestaltung. Das Dreieck sei als Pfeil zu
verstehen und auf das Wort „direct“ bezogen. Vergleichbare Voreintragungen
seien nicht feststellbar und begründeten auch keinen Anspruch auf Eintragung, da
es sich hierbei um eine Rechtsfrage handele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. April 2014 und vom
30. Juni 2014 aufzuheben.
Sie ist der Ansicht, das Anmeldezeichen sei interpretationsbedürftig, weil die Bedeutung einer „direkten Matratze“ nicht verständlich sei. Die graphische Ausgestaltung gehe über das Übliche hinaus und habe einen hohen Wiedererkennungswert. Auch vergleichbare Marken beinhalteten keine größeren graphischen
Elemente. In der Vergangenheit hätten Markenämter vergleichbare Zeichen in das
Register eingetragen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich daher
auch für die Anmelderin ein Eintragungsanspruch. Wegen der Einzelheiten der
Voreintragungen wird auf die Beschwerdebegründung einschließlich Anlage 1
verwiesen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Dezember 2015 ist die Anmelderin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 2, Bl. 71 – 79 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wort-/Bildzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der Eintragung des Anmeldezeichens steht
im Hinblick auf alle
beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so
dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.
a)
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu
überwinden (BGH a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen
Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel;
BGH a. a. O. Rdnr. 16 – for you).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen bzw. die Wortelemente von Wort-/ Bildzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR
2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern
oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache
bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich
auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug
zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress). Hierfür reicht
es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar
um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH
GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben
für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt
bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007,
204 Rdnr. 77 f. - CELLTECH; BGH a. a. O. Rdnr. 16 - DüsseldorfCongress).
b)
Diesen Anforderungen genügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen
nicht. Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden im Anmeldezeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.
aa) Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise sind die Verbraucher und
der Matratzenfachhandel.
bb) Der Wortbestandteil der angemeldeten Bezeichnung setzt sich aus den
Wörtern „Matratzen“ und „direct“ zusammen.
aaa) Das Wortelement „Matratzen“ ist der Plural des Substantivs „Matratze“ mit
der im Vordergrund stehenden Bedeutung „mit Rosshaar, Seegras o. Ä. gefülltes
oder aus Schaumstoff bestehendes, mit festem Stoff überzogenes Polster, das
dem Sprungfederrahmen oder dem Lattenrost eines Bettes aufliegt“
(www.duden.de).
bbb) Der Zeichenbestandteil „direct“ stammt aus der englischen Sprache mit der
Bedeutung „direkt“. Er wird aufgrund seiner kaum vom deutschen Wort „direkt“
abweichenden Schreibweise von den betroffenen Verkehrskreisen auch in diesem
Sinne erfasst. In Verbindung mit einer Sachangabe weist er nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in werbeüblicher Weise darauf hin,
dass die jeweilige Sache unmittelbar erworben oder die jeweilige Dienstleistung
unmittelbar in Anspruch genommen werden kann (vgl. BPatG 25 W (pat) 99/03 –
scheidung-direkt; 30 W (pat) 39/02 – Fenster direkt; 32 W (pat) 412/99 – SOLAR
DIREKT; 29 W (pat) 29/06 – Truck Direct). Auch für den allgemeinen Sprachgebrauch lassen sich eine Vielzahl von Wortverbindungen belegen, bei denen der
Bestandteil „direkt“ eine solche Unmittelbarkeit zum Ausdruck bringt, z. B. Direktbank, Direktmarketing, Direktvertrieb, Direktversicherer.
ccc) Das angemeldete Wort-/Bildzeichen enthält daher für die angesprochenen
inländischen Verkehrskreise die Gesamtaussage „Matratzen unmittelbar“ bzw.
„Matratzen direkt“ als Hinweis auf einen Direkterwerb von Matratzen, ohne dass
es dafür einer analysierenden Betrachtungsweise bedürfte. Die Internetrecherche
des Senats, deren Ergebnis der Anmelderin als Anlagenkonvolut 1 mit dem gerichtlichen Hinweis übermittelt worden ist, hat zudem ergeben, dass sehr häufig
mit dem Slogan „Matratzen direkt“ für den Fabrikverkauf von Matratzen bzw. deren
Verkauf unmittelbar vom Produzenten geworben wird.
cc) Damit gibt das Anmeldezeichen für die Ware „Matratzen“ in Klasse 20
unmittelbar an, dass sie direkt erworben werden kann. Hinsichtlich der weiteren
Waren der Klassen 6, 20 und 24 „Gitter- und Lattenroste aus Metall; Matratzenrahmen, Bettrahmen, Lattenroste für Betten; Möbel; Polstermöbel; Betten (Möbel);
Liegen; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche), insbesondere Kissen, Auflagen,
soweit in Klasse 20 enthalten; Schonerdecken; Bettzeug (Bettwäsche), insbesondere Bettdecken, Steppdecken, Tagesdecken, Bettwäsche, Auflagen, soweit in
Klasse 24 enthalten“ weist es neben der Direkterwerbsmöglichkeit entweder auf
deren Bestimmungszweck hin, weil diese Produkte für den bestimmungsmäßigen
Gebrauch einer Matratze notwendig sind, oder es stellt einen engen beschreibenden Bezug zu den Waren her, die üblicherweise mit einer Matratze zusammen
Verwendung finden bzw. sich als Zubehör eignen.
Im Rahmen der beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 35 „Einzelhandel von
Waren der Klassen 6, 20, 24; Betreiben eines Online-Portals zum Verkauf von
Waren der Klassen 6, 20, 24“ wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen der funktionellen Nähe dieser Dienstleistungen zu den Waren, mit
denen Handel getrieben werden soll, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis,
sondern nur als Sachhinweis auf den Gegenstand des (Online-)Einzelhandels ansehen, nämlich Matratzen und Zubehör
im Direktvertrieb
(vgl. BPatG
29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA; 29 W (pat) 525/10 – fashion.de). Insoweit besteht ein enger beschreibender Bezug.
dd) Das graphische Erscheinungsbild ist nicht ausreichend, um dem Zeichen
die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen.
Dafür müsste die bildliche Ausgestaltung charakteristische Gestaltungselemente
aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen
kann. Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die – sachbezogenen – Aussagen der
anderen Zeichenteile illustriert (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; GRUR
2001, 1153 – antiKALK; a. a. O. Rdnr. 18 - grill meister).
Es ist nicht ungewöhnlich, Substantive zu Werbezwecken mit einem Kleinbuchstaben beginnen zu lassen. Durch die zunehmende Bedeutung des Internets für
das tägliche Leben ist es dem Verkehr beispielsweise bekannt, dass Internetadressen meist in Kleinbuchstaben geschrieben werden. Diese Schreibweise wird oft
imitiert, um Modernität zu vermitteln. Die Verwendung des kleinen Buchstabens
„m“ am Beginn des Begriffs „matratzen“ in der angemeldeten Marke ist somit werbeüblich. Auch die verwendete Schriftart ist nicht eigentümlich, sondern gleicht
einer Standardschrift.
Ob das Dreieck rechts von dem Wortbestandteil aufgrund seiner geringen Größe
überhaupt wahrgenommen wird, kann dahinstehen. Es wird aufgrund seiner Gestaltung und Orientierung vom Verkehr jedenfalls nur als ein nach rechts zeigender Pfeil wahrgenommen, der sich in der Unterstützung des beschreibenden Aussagegehalts des Gesamtzeichens erschöpft. Dadurch wird die dargelegte Sachaussage der Wortbestandteile durch die graphische Ausgestaltung gerade nicht
verfremdet, sondern im Gegenteil noch betont (vgl. BPatG 30 W (pat) 85/11 –
;
BPatG
–
;
BPatG
).
Auch das schwarze Rechteck, in dem die übrigen Zeichenbestandteile mittig platziert sind, wird nur als gewöhnliche Hintergrundgestaltung wahrgenommen. Die
Verwendung von drei Farben vermag ebenfalls nicht zu einem unterscheidungskräftigen Gesamteindruck beizutragen. Neben den sehr gebräuchlichen Farben
schwarz und weiß ist allenfalls der in orange gehaltene Zeichenteil auffällig.
Orange ist jedoch eine Modefarbe, die häufig in der Werbung eingesetzt wird (vgl.
BPatG 29 W (pat) 2/12 – Bueroservice24; BPatG 32 W (pat) 15/05 – MORE
EVENTS).
ee)
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete
Zeichen daher als eine Gesamtheit wahrnehmen, in der der sachbezogene Charakter der Wortbestandteile so im Vordergrund steht, dass der bildlichen Gestaltung daneben keine Besonderheit, die über das in der Werbung Übliche hinausgeht, beigemessen wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an die grafische
Ausgestaltung umso größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der nicht
unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BGH
a. a. O. - antiKALK; GRUR 2009, 954 Rdnr. 17 – Kinder III; GRUR 2010, 640
Rdnr. 17 – hey!). Eine derart komplexe und hinreichend eigentümliche Gestaltung
weist das angemeldete Wort-/Bildzeichen auch in seiner Gesamtheit nicht auf.
2.
Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt,
kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig
ist.
3.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der
Anmelderin unter Vorlage von Registerauszügen genannten Voreintragungen
geboten, da diese nicht vergleichbar sind.
Die Wortmarken „MATRATZEN-MARKT-CONCORD“ (2102495), „Matratzen-Markt
Comford“ (2061328) und „MATRATZEN COMPASS“ (3020090710112) erhalten
ihre Unterscheidungskraft nur durch die Zeichenbestandteile „CONCORD“,
„Comford“ und „COMPASS“, die keinen Sachhinweis enthalten.
Die Wortmarken „BEST DIRECT“ (008343171), „FIRST DIRECT“ (2905923), „Sun
Direct“ (39524411), „Dental Direct“ (30056062) und „DIRECT“ (30120767) beschreiben nicht unmittelbar die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet sind. Die Marken „Sun Direct“ und „Dental Direct“ stehen nicht für Waren und
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sonne(nschutz) oder Zähnen, sondern
für Finanzdienstleistungen (Klasse 36) bzw. Mittel zur Körperpflege, Verbandmaterial und Babykost (Klassen 3 und 5). Auch die Wortmarke „Brille Direkt“
(30038135) bezieht sich nicht auf Sehhilfen, sondern ist für optische Geräte der
Klasse 9 u. a. für Mikroskope und Teleskope eingetragen, die zwar aufgrund ihrer
Bestandteile, nämlich Linsen, eine gewisse Nähe zu Brillen aufweisen, jedoch einem völlig anderen Verwendungszweck dienen.
Die Marke
(30 2012 006 772) erhält ihre Kennzeichnungskraft durch das eigentümlich stilisierte Brandenburger Tor.
Die Wort-/Bildmarke
(5844601) ist eine Gemeinschaftsmarke. Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke reicht nicht aus, um Schutzhindernisse im Inland auszuräumen. Die im Ausland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom
Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarken-verordnung getroffenen
Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende
Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428, 432
Nr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht
einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569, 572 Rdnr. 30 –
HOT; GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge
Reker
Schödel
prö