Rechtsprechung / BPatG / 2015

BPatG Beschluss vom 25.02.2015 – 26 W (pat) 49/14

26. Senat

Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 49/14 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 062 526.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Februar 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Reker und des Richters kraft Auftrags Schödel 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Wort-/ Bildzeichen (schwarz, weiß, orange)

ist am 9. Dezember 2013 unter der Nummer 30 2013 062 526.9 zur Eintragung in

das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die

Waren und Dienstleistungen der

Klasse 6: Gitter- und Lattenroste aus Metall;

Klasse 20: Matratzen, Matratzenrahmen, Bettrahmen, Lattenroste für Betten;

Möbel; Polstermöbel; Betten (Möbel); Liegen; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche), insbesondere Kissen, Auflagen, soweit in Klasse

20 enthalten;

Klasse 24: Schonerdecken; Bettzeug (Bettwäsche), insbesondere Bettdecken,

Steppdecken, Tagesdecken, Bettwäsche, Auflagen, soweit in Klasse

24 enthalten;

Klasse 35: Einzelhandel von Waren der Klassen 6, 20, 24; Betreiben eines Online-Portals zum Verkauf von Waren der Klassen 6, 20, 24

angemeldet worden.

Mit Beschlüssen vom 23. April 2014 und 30. Juni 2014, von denen letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 20 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Wortelement

„matratzen“ sei für die Ware der Klasse 20 „Matratzen“ unmittelbar beschreibend,

zu allen anderen beanspruchten Waren bestehe ein enger beschreibender Bezug,

da diese regelmäßig zusammen mit Matratzen benutzt und daher vom Handel üblicherweise als Zubehör zu Matratzen mit angeboten würden. Gleiches gelte für

die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35, deren Gegenstand durch die

Angabe unmittelbar beschrieben bzw. zu dem ein enger beschreibender Bezug

hergestellt werde. Der Begriff „direct“ entspreche dem deutschen „direkt“ und

weise in werbeüblicher Art darauf hin, dass die jeweilige Sache bzw. Dienstleistung unmittelbar erworben oder in Anspruch genommen werden könne. Das Gesamtzeichen erschöpfe sich daher in dem beschreibenden Hinweis auf den direkten Erwerb der beanspruchten Waren bzw. die direkte Inanspruchnahme der Einzelhandelsdienstleistungen. Die einfache graphische Gestaltung führe zu keiner

Unterscheidungskraft. Die verwendete Schriftart sei nicht ungewöhnlich. Die Farbgebung liege im Bereich werbeüblicher Gestaltung. Das Dreieck sei als Pfeil zu

verstehen und auf das Wort „direct“ bezogen. Vergleichbare Voreintragungen

seien nicht feststellbar und begründeten auch keinen Anspruch auf Eintragung, da

es sich hierbei um eine Rechtsfrage handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. April 2014 und vom

30. Juni 2014 aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, das Anmeldezeichen sei interpretationsbedürftig, weil die Bedeutung einer „direkten Matratze“ nicht verständlich sei. Die graphische Ausgestaltung gehe über das Übliche hinaus und habe einen hohen Wiedererkennungswert. Auch vergleichbare Marken beinhalteten keine größeren graphischen

Elemente. In der Vergangenheit hätten Markenämter vergleichbare Zeichen in das

Register eingetragen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich daher

auch für die Anmelderin ein Eintragungsanspruch. Wegen der Einzelheiten der

Voreintragungen wird auf die Beschwerdebegründung einschließlich Anlage 1

verwiesen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Dezember 2015 ist die Anmelderin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 2, Bl. 71 – 79 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wort-/Bildzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Der Eintragung des Anmeldezeichens steht

im Hinblick auf alle

beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so

dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.

a)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH

GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM

[Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu

überwinden (BGH a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen

Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel;

BGH a. a. O. Rdnr. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder

Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen

Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen bzw. die Wortelemente von Wort-/ Bildzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR

2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern

oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache

bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung

oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich

auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug

zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress). Hierfür reicht

es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar

um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH

GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben

für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt

bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007,

204 Rdnr. 77 f. - CELLTECH; BGH a. a. O. Rdnr. 16 - DüsseldorfCongress).

b)

Diesen Anforderungen genügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen

nicht. Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden im Anmeldezeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

aa) Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise sind die Verbraucher und

der Matratzenfachhandel.

bb) Der Wortbestandteil der angemeldeten Bezeichnung setzt sich aus den

Wörtern „Matratzen“ und „direct“ zusammen.

aaa) Das Wortelement „Matratzen“ ist der Plural des Substantivs „Matratze“ mit

der im Vordergrund stehenden Bedeutung „mit Rosshaar, Seegras o. Ä. gefülltes

oder aus Schaumstoff bestehendes, mit festem Stoff überzogenes Polster, das

dem Sprungfederrahmen oder dem Lattenrost eines Bettes aufliegt“

(www.duden.de).

bbb) Der Zeichenbestandteil „direct“ stammt aus der englischen Sprache mit der

Bedeutung „direkt“. Er wird aufgrund seiner kaum vom deutschen Wort „direkt“

abweichenden Schreibweise von den betroffenen Verkehrskreisen auch in diesem

Sinne erfasst. In Verbindung mit einer Sachangabe weist er nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in werbeüblicher Weise darauf hin,

dass die jeweilige Sache unmittelbar erworben oder die jeweilige Dienstleistung

unmittelbar in Anspruch genommen werden kann (vgl. BPatG 25 W (pat) 99/03

scheidung-direkt; 30 W (pat) 39/02 – Fenster direkt; 32 W (pat) 412/99 – SOLAR

DIREKT; 29 W (pat) 29/06 – Truck Direct). Auch für den allgemeinen Sprachgebrauch lassen sich eine Vielzahl von Wortverbindungen belegen, bei denen der

Bestandteil „direkt“ eine solche Unmittelbarkeit zum Ausdruck bringt, z. B. Direktbank, Direktmarketing, Direktvertrieb, Direktversicherer.

ccc) Das angemeldete Wort-/Bildzeichen enthält daher für die angesprochenen

inländischen Verkehrskreise die Gesamtaussage „Matratzen unmittelbar“ bzw.

„Matratzen direkt“ als Hinweis auf einen Direkterwerb von Matratzen, ohne dass

es dafür einer analysierenden Betrachtungsweise bedürfte. Die Internetrecherche

des Senats, deren Ergebnis der Anmelderin als Anlagenkonvolut 1 mit dem gerichtlichen Hinweis übermittelt worden ist, hat zudem ergeben, dass sehr häufig

mit dem Slogan „Matratzen direkt“ für den Fabrikverkauf von Matratzen bzw. deren

Verkauf unmittelbar vom Produzenten geworben wird.

cc) Damit gibt das Anmeldezeichen für die Ware „Matratzen“ in Klasse 20

unmittelbar an, dass sie direkt erworben werden kann. Hinsichtlich der weiteren

Waren der Klassen 6, 20 und 24 „Gitter- und Lattenroste aus Metall; Matratzenrahmen, Bettrahmen, Lattenroste für Betten; Möbel; Polstermöbel; Betten (Möbel);

Liegen; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche), insbesondere Kissen, Auflagen,

soweit in Klasse 20 enthalten; Schonerdecken; Bettzeug (Bettwäsche), insbesondere Bettdecken, Steppdecken, Tagesdecken, Bettwäsche, Auflagen, soweit in

Klasse 24 enthalten“ weist es neben der Direkterwerbsmöglichkeit entweder auf

deren Bestimmungszweck hin, weil diese Produkte für den bestimmungsmäßigen

Gebrauch einer Matratze notwendig sind, oder es stellt einen engen beschreibenden Bezug zu den Waren her, die üblicherweise mit einer Matratze zusammen

Verwendung finden bzw. sich als Zubehör eignen.

Im Rahmen der beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 35 „Einzelhandel von

Waren der Klassen 6, 20, 24; Betreiben eines Online-Portals zum Verkauf von

Waren der Klassen 6, 20, 24“ wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen der funktionellen Nähe dieser Dienstleistungen zu den Waren, mit

denen Handel getrieben werden soll, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis,

sondern nur als Sachhinweis auf den Gegenstand des (Online-)Einzelhandels ansehen, nämlich Matratzen und Zubehör

im Direktvertrieb

(vgl. BPatG

29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA; 29 W (pat) 525/10 – fashion.de). Insoweit besteht ein enger beschreibender Bezug.

dd) Das graphische Erscheinungsbild ist nicht ausreichend, um dem Zeichen

die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen.

Dafür müsste die bildliche Ausgestaltung charakteristische Gestaltungselemente

aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen

kann. Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die – sachbezogenen – Aussagen der

anderen Zeichenteile illustriert (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; GRUR

2001, 1153 – antiKALK; a. a. O. Rdnr. 18 - grill meister).

Es ist nicht ungewöhnlich, Substantive zu Werbezwecken mit einem Kleinbuchstaben beginnen zu lassen. Durch die zunehmende Bedeutung des Internets für

das tägliche Leben ist es dem Verkehr beispielsweise bekannt, dass Internetadressen meist in Kleinbuchstaben geschrieben werden. Diese Schreibweise wird oft

imitiert, um Modernität zu vermitteln. Die Verwendung des kleinen Buchstabens

„m“ am Beginn des Begriffs „matratzen“ in der angemeldeten Marke ist somit werbeüblich. Auch die verwendete Schriftart ist nicht eigentümlich, sondern gleicht

einer Standardschrift.

Ob das Dreieck rechts von dem Wortbestandteil aufgrund seiner geringen Größe

überhaupt wahrgenommen wird, kann dahinstehen. Es wird aufgrund seiner Gestaltung und Orientierung vom Verkehr jedenfalls nur als ein nach rechts zeigender Pfeil wahrgenommen, der sich in der Unterstützung des beschreibenden Aussagegehalts des Gesamtzeichens erschöpft. Dadurch wird die dargelegte Sachaussage der Wortbestandteile durch die graphische Ausgestaltung gerade nicht

verfremdet, sondern im Gegenteil noch betont (vgl. BPatG 30 W (pat) 85/11

;

BPatG

;

BPatG

).

Auch das schwarze Rechteck, in dem die übrigen Zeichenbestandteile mittig platziert sind, wird nur als gewöhnliche Hintergrundgestaltung wahrgenommen. Die

Verwendung von drei Farben vermag ebenfalls nicht zu einem unterscheidungskräftigen Gesamteindruck beizutragen. Neben den sehr gebräuchlichen Farben

schwarz und weiß ist allenfalls der in orange gehaltene Zeichenteil auffällig.

Orange ist jedoch eine Modefarbe, die häufig in der Werbung eingesetzt wird (vgl.

BPatG 29 W (pat) 2/12 – Bueroservice24; BPatG 32 W (pat) 15/05 – MORE

EVENTS).

ee)

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete

Zeichen daher als eine Gesamtheit wahrnehmen, in der der sachbezogene Charakter der Wortbestandteile so im Vordergrund steht, dass der bildlichen Gestaltung daneben keine Besonderheit, die über das in der Werbung Übliche hinausgeht, beigemessen wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an die grafische

Ausgestaltung umso größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der nicht

unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BGH

a. a. O. - antiKALK; GRUR 2009, 954 Rdnr. 17 – Kinder III; GRUR 2010, 640

Rdnr. 17 – hey!). Eine derart komplexe und hinreichend eigentümliche Gestaltung

weist das angemeldete Wort-/Bildzeichen auch in seiner Gesamtheit nicht auf.

2.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt,

kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig

ist.

3.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der

Anmelderin unter Vorlage von Registerauszügen genannten Voreintragungen

geboten, da diese nicht vergleichbar sind.

Die Wortmarken „MATRATZEN-MARKT-CONCORD“ (2102495), „Matratzen-Markt

Comford“ (2061328) und „MATRATZEN COMPASS“ (3020090710112) erhalten

ihre Unterscheidungskraft nur durch die Zeichenbestandteile „CONCORD“,

„Comford“ und „COMPASS“, die keinen Sachhinweis enthalten.

Die Wortmarken „BEST DIRECT“ (008343171), „FIRST DIRECT“ (2905923), „Sun

Direct“ (39524411), „Dental Direct“ (30056062) und „DIRECT“ (30120767) beschreiben nicht unmittelbar die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet sind. Die Marken „Sun Direct“ und „Dental Direct“ stehen nicht für Waren und

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sonne(nschutz) oder Zähnen, sondern

für Finanzdienstleistungen (Klasse 36) bzw. Mittel zur Körperpflege, Verbandmaterial und Babykost (Klassen 3 und 5). Auch die Wortmarke „Brille Direkt“

(30038135) bezieht sich nicht auf Sehhilfen, sondern ist für optische Geräte der

Klasse 9 u. a. für Mikroskope und Teleskope eingetragen, die zwar aufgrund ihrer

Bestandteile, nämlich Linsen, eine gewisse Nähe zu Brillen aufweisen, jedoch einem völlig anderen Verwendungszweck dienen.

Die Marke

(30 2012 006 772) erhält ihre Kennzeichnungskraft durch das eigentümlich stilisierte Brandenburger Tor.

Die Wort-/Bildmarke

(5844601) ist eine Gemeinschaftsmarke. Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke reicht nicht aus, um Schutzhindernisse im Inland auszuräumen. Die im Ausland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom

Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarken-verordnung getroffenen

Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende

Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428, 432

Nr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht

einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569, 572 Rdnr. 30 –

HOT; GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kortge

Reker

Schödel

prö