Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.08.2008 – 29 W (pat) 29/06
29. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
8. August 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 57 904.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Truck Direct
Die Wortmarke
ist für die Dienstleistungen der
Klasse 38:
Telekommunikation; drahtlose Datenkommunikation zwischen einer ortsfesten oder ortsungebundenen, beweglichen Service-,
Steuer-, Überwachungs- und Einsatzleitstation und einer stationären oder in einem ortsbeweglichen Objekt wie Fahrzeug vorhandenen Empfangsstation;
Klasse 39:
Transportwesen; Transport von Waren, Gütern, Produkten mittels
Lastkraftwagen oder Spezialtransportfahrzeugen;
Fuhrpark- und Flottenmanagement mit Organisation, Steuerung
und Controlling des Einsatzes von Transportfahrzeugen;
Transportlogistik; Beauftragung sowie Durchführung und Handling
von Transportaufträgen mit Termin- und Tourenplanung sowie
-überwachung; Logistikberatung, Tourenplanungs- und Dispositionssysteme sowie -programme
für Fuhrparks, Speditionen,
Transportunternehmen;
alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 39 vorzugsweise
ausführbar über das Internet;
Klasse 42:
Erstellen, Überarbeiten und Erneuern von auf Datenträgern aller
Art gespeicherten, auch internetfähigen Computerprogrammen,
insbesondere für Transport- und Logistikdienstleistungen;
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 15. November 2005 und 13. Januar 2006
als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. In Verbindung mit den
beanspruchten Dienstleistungen erschöpfe sich das aus den beiden gängigen Begriffen „Truck“ und „Direct“ zusammengesetzte Zeichen in dem reinen Sachhinweis auf eine direkte Datenverbindung zu Lastwagen. Der Verkehr kenne vergleichbar gebildete Begriffe wie z. B. „PC Direct, Airline Direct, Business Direct“
und erfasse den beschreibenden Aussagegehalt daher ohne Weiteres.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich der angemeldeten Wortfolge in ihrer
Gesamtheit kein beschreibender Aussagegehalt zuordnen lasse. Das Ergebnis
der vom Senat durchgeführten Recherche zeige eine Verwendung des Begriffs
„direkt“ im Sinne einer direkten Kundenansprache bzw. eines Direktvertriebs. Auch
wenn der Verkehr die Bedeutung des englischen Wortes „truck“ für „Lastkraftwagen“ erfasse, ergebe sich kein klarer und eindeutiger Begriffsinhalt, da diese üblicherweise nicht im Direktvertrieb angeboten würden. Eine beschreibende Verwendung des Gesamtzeichens lasse sich im Übrigen auch nicht belegen.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des beanspruchten Zeichens steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34
- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,
Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in
Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR
2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Dies gilt
auch für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe zu diesen ein enger beschreibender Bezug hergestellt wird und der Verkehr deshalb den
beschreibenden Aussagegehalt auch unmittelbar hinsichtlich dieser Waren oder
Dienstleistungen erfasst
(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19
- FUSS-
BALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Dies ist hier der
Fall.
2. Das angemeldete Zeichen besteht aus den beiden Wörtern „Truck“ und
„Direct“. Das Wort „Truck“ ist als englisches Wort für „Lastwagen“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und bedarf keiner weiteren Erläuterung (vgl.
Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Der weitere Bestandteil „Direct“ entspricht dem deutschen Wort „direkt“. In Verbindung mit einer
Sachangabe weist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in werbeüblicher Art darauf hin, dass die jeweilige Sache unmittelbar erworben oder in Anspruch genommen werden kann (vgl. BPatG 25 W (pat) 99/03
- scheidung-direkt; 30 W (pat) 39/02 - Fenster direkt; 32 W (pat) 412/99 - SOLAR
DIREKT). Auch für den allgemeinen Sprachgebrauch lassen sich eine Vielzahl von
Wortverbindungen belegen, bei denen der Bestandteil „direkt“ eine solche Unmittelbarkeit zum Ausdruck bringt, z. B. Direktbank, Direktmarketing, Direktvertrieb,
Direktversicherer
(vgl. http://www.sfs.uni-tuebingen.de
- Die Wortwarte;
http://www.ids-mannheim.de - elexiko-Wörterbuch jeweils zum Stichwort „direkt“).
Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie ist das Wort „direkt“
aufgrund von Begriffen wie „Direktwahl, Direktruf, Direktverbindung“ ein gebräuchlicher Hinweis auf eine unmittelbare Telefon- oder Datenverbindung (vgl. BPatG
29 W (pat) 27/03 - DeutschlandDirekt). Für das Gesamtzeichen ergibt sich daraus
eine Gesamtaussage von „Lastwagen unmittelbar“ als Hinweis auf einen Direkterwerb von Lastwagen bzw. eine direkte Datenverbindung zu Lastwagen.
3.
In Verbindung mit den Dienstleistungen „„Telekommunikation; drahtlose Datenkommunikation zwischen einer ortsfesten oder ortsungebundenen, beweglichen Service-, Steuer-, Überwachungs- und Einsatzleitstation und einer stationären oder in einem ortsbeweglichen Objekt wie Fahrzeug vorhandenen Empfangsstation“ erschöpft sich das beanspruchte Zeichen daher in dem beschreibenden
Hinweis, dass die Telekommunikation ebenso wie die drahtlose Datenkommunikation zu einem Lastwagen unmittelbar erfolgt. Dieser beschreibende Bedeutungsgehalt des Zeichens erschließt sich gleichermaßen in Verbindung mit den Dienstleistungen „Transportwesen; Transport von Waren, Gütern, Produkten mittels
Lastkraftwagen oder Spezialtransportfahrzeugen; Fuhrpark- und Flottenmanagement mit Organisation, Steuerung und Controlling des Einsatzes von Transportfahrzeugen; Transportlogistik; Beauftragung sowie Durchführung und Handling
von Transportaufträgen mit Termin- und Tourenplanung sowie -überwachung; Logistikberatung, Tourenplanungs- und Dispositionssysteme sowie -programme für
Fuhrparks, Speditionen, Transportunternehmen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 39 vorzugsweise ausführbar über das Internet“. Den beteiligten
Verkehrskreisen ist bekannt, dass Transportdienstleistungen und die damit verbundene Logistik in erheblichem Umfang den Einsatz moderner Kommunikationsmittel voraussetzen, etwa um auf kurzfristige Abweichungen vom planmäßigen
Einsatz zeitnah reagieren zu können. Wegen dieses engen Sachzusammenhangs
zwischen den eigentlichen Transportdienstleistungen und der dazu notwendigen
technischen Infrastruktur entnimmt der Verkehr auch für diese Dienstleistungen
der Bezeichnung „Truck Direct“ den reinen Sachhinweis, dass sie mittels einer unmittelbaren Datenverbindung zu den jeweiligen Lastwagen erbracht werden. Ein
enger beschreibender Bezug besteht ferner zu den Dienstleistungen „Erstellen,
Überarbeiten und Erneuern von auf Datenträgern aller Art gespeicherten, auch internetfähigen Computerprogrammen, insbesondere für Transport- und Logistikdienstleistungen“. Datenübertragung und Datenverarbeitung stehen in engem
funktionalen Zusammenhang. Eine unmittelbare Datenverbindung ist nur sinnvoll,
wenn die empfangenen Daten auch umgehend erfasst und ausgewertet werden
können. Auch für die beanspruchten Programmierdienstleistungen erschöpft sich
das Zeichen daher in dem Hinweis, dass sie auf die Verarbeitung der unmittelbar
an die jeweiligen Lastwagen übermittelten Daten ausgerichtet sind.
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Ko