Rechtsprechung / BPatG / 2016
BPatG Beschluss vom 10.05.2016 – 9 W (pat) 38/13
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 38/13 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe)
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie
der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 9. August 2013 aufgehoben.
2. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren wird zur weiteren Durchführung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder und Antragsteller hat am 6. Januar 2013 per Fax eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„…
…"
eingereicht und mit Schreiben vom selben Tage Verfahrenskostenhilfe
(nachstehend VKH) beantragt. Hierzu hat er verschiedene Unterlagen, u.a. den
Vordruck A9541
(Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse) und eine „Gesamtaufstellung Einnahmen & Ausgaben“ mit Datum
vom 6. Januar 2013 nebst zahlreichen Belegen eingereicht mit dem Hinweis, dass
er diese bereits in anderen Verfahren vorgelegt habe und in allen Fällen die VKH
bewilligt worden sei. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten
sich demgegenüber nicht verändert. Zu diesem Antrag hat die Prüfungsstelle 51
des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) den Antragsteller mit Bescheid
vom 24. Januar 2013 gebeten, einen ausdrücklichen Antrag auf VKH zu stellen,
aus dem ersichtlich sei, für welchen Teil des Verfahrens und für welche Gebühren
die VKH beantragt werde. Im Übrigen müssten die Einnahmen und Ausgaben
nach dem neuesten Stand angegeben werden. Den Bescheid hat der Antragsteller
zurückgesandt mit seinem handschriftlichen Vermerk vom 28. Januar 2013, die
VKH betreffe die Antrags- und Prüfungsgebühr und erneut das Formblatt A9541
beigefügt, das als Erstellungsdatum die Daten 26.02.2012, 05.07.2012 und
06.01.2013 trägt. Nach weiterem Schriftverkehr hinsichtlich des Adressenwechsels des Antragstellers zum laufenden Anmeldungsverfahren hat nachfolgend die Prüfungsstelle 21 mit Bescheid vom 29. Juli 2013 beanstandet, dass der
Bescheid vom 24. Januar 2013 nicht vollständig beantwortet sei; es fehlten
sämtliche Belege zu den geltend gemachten Angaben. Die Versicherung, die
Verhältnisse hätten sich nicht geändert, sei nicht ausreichend. Auch diesen
Bescheid hat der Antragsteller zurückgesandt mit dem handschriftlichen Hinweis,
er habe bereits am 7. Februar 2013 neue Unterlagen seiner Einkommensnachweise per Post an das DPMA geschickt; möglicherweise seien diese bei der
Hauptakte.
Daraufhin hat diese Prüfungsstelle den Verfahrenskostenhilfeantrag mit Beschluss
vom 9. August 2013 zurückgewiesen mit der Begründung fehlender Bedürftigkeit
des Antragstellers, die ohne aktuelle Nachweise und Belege nicht habe überprüft
werden können. Der Antragsteller habe nur den Vordruck 9541 eingereicht und
trotz Erinnerung vom 29. Juli 2013 lediglich darauf hingewiesen, die Unterlagen
befänden sich möglicherweise in der Hauptakte. In VKH-Verfahren würden aber
keine Hauptakten geführt. Auch wenn Verweise auf Parallelakten zulässig seien,
könne eine solche nicht ausgemacht werden. Da der Antragsteller kein konkretes
Aktenzeichen genannt habe, liege kein Nachweis vor, dass die Unterlagen eingereicht worden seien.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit Fax vom
13. August 2013, in welchem er darauf verwiesen hat, dass er die Unterlagen bereits im Januar/Februar noch einmal in Kopie übersandt habe; er wisse nicht, wohin diese Unterlagen im Amt gelangt seien, obwohl er ein Aktenzeichen angegeben habe; dennoch werde er die Unterlagen erneut übersenden. Mit Schreiben
vom 19. September 2013 hat er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt
und wieder die Übersendung der Unterlagen angeboten. Mit Schreiben vom 7. November 2013 hat der Anmelder erneut um Auskunft zum Sachstand gebeten und
darauf hingewiesen, dass er am 15. Oktober 2013 die Unterlagen an der Posteingangsstelle abgegeben habe und nunmehr um Weiterbearbeitung bitte.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, zumal sie gebührenfrei ist (als Verfahrenskostenhilfesache, vgl. Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl. 2014, § 135 Rdn. 16 m. w. N.).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Zwar ist der den Beschluss erlassenden Stelle des DPMA darin zuzustimmen,
dass der VKH-Antrag ohne Vorlage des ausgefüllten Formblatts A 9541 nebst
Belegen nicht bewilligt werden konnte. Zur Beantragung von VKH, die gemäß
§ 129 PatG nach Maßgabe der §§ 130 bis 138 PatG gewährt wird, ist nach der
Verweisungsvorschrift des § 136 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO
eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen.
Diese hat der Antragsteller unter Verwendung eines Formblattes darzulegen und
zu belegen (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.03.2009 - Az. 8 W (pat) 54/08; Schulte
PatG, 9. Aufl. 2014, § 130, Rn. 9).
Diesen Erfordernissen ist der Antragsteller seinerzeit auch nachgekommen. Allerdings wurde amtsseitig beanstandet, dass er insoweit nicht die erforderlichen Belege mitgeschickt habe. Ausweislich der elektronischen Akte sind diese Unterlagen jedoch gemeinsam mit dem Formblatt im Amt per Fax eingegangen; offenbar
haben sie der über den Antrag befindenden Stelle bei Beschlussfassung nicht
vorgelegen. Schon deshalb musste die Beschwerde Erfolg haben, weil zur
abschließenden Prüfung wesentlicher Vortrag des Antragstellers außer Acht
gelassen wurde (vgl. Schulte/Püschel a. a. O., § 73, Rdn. 144 m. w. N.).
Soweit im angefochtenen Beschluss darauf abgestellt ist, dass der Antragsteller
kein Aktenzeichen angegeben habe, um den Nachweis des Eingangs der
Unterlagen im Amt zu führen, so darf allein darauf ein Zurückweisungsbeschluss
nicht ohne Weiteres gestützt werden. Vielmehr wäre es geboten gewesen, die
Belege für die Akte zu beschaffen. Selbst wenn eine Namensrecherche wegen
weiterer Anträge des Antragstellers erfolglos geblieben sein sollte, so hätte es
jedenfalls nahe gelegen, auf das Angebot des Antragstellers zurückzukommen
und um erneute Übersendung der Belege zu bitten. Dies hätte auch noch im
Rahmen das Abhilfeverfahrens nach Beschlussfassung geschehen können und
müssen, zumal der Antragsteller die Übersendung auch nach Einlegung der Beschwerde angeboten hat.
Nachdem der Formmangel, der in dem Beschluss als Zurückweisungsgrund
benannt wurde, ohnehin nicht vorliegt, hätte vor dem DPMA mit der Prüfung der
Bedürftigkeit des Antragsteller bzw. der hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines
Patentes fortgefahren werden können.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs. 3 PatG an das DPMA zurückzuverweisen. Zwar liegt die Zurückverweisung nach dieser Vorschrift im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall
bestehen jedoch mehrere Gründe, die eine Zurückverweisung erforderlich erscheinen lassen. Zum einen sind mit den unberücksichtigten Belegen neue Tatsachen
und Beweismittel im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG bekannt geworden, die für
die Entscheidung wesentlich sind. Zum andern
liegt ein wesentlicher
Verfahrensmangel im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG vor. Der angegriffene
Beschluss ist nämlich von der formell unzuständigen „Prüfungsstelle 21“ erlassen
worden anstatt von der entsprechenden Prüfungsabteilung (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2
PatG); zwar rechtfertigt ein solcher Mangel allein keine Zurückverweisung gemäß
§ 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG, wenn der Beschluss in der Sache zutreffend ist und damit
eine eigene Entscheidung des Senats möglich ist (vgl. Schulte a. a. O. § 79 Rn. 10
und 18 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die Sache aber weiter von der
Patentabteilung auf alle Voraussetzungen der beantragten Verfahrenskostenhilfe
zu prüfen, was gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG ebenfalls die Zurückverweisung
rechtfertigt.
Hilber
Paetzold
Dr. Baumgart
Dr. Geier
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