Rechtsprechung / BPatG / 2016

BPatG Beschluss vom 03.11.2016 – 7 W (pat) 5/16

7. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

3. November 2016

Paffrath

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 60 2006 000 441 (= EP 1 712 289)

wegen Übersetzungserfordernis/Wiedereinsetzung

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts

auf Grund

der mündlichen Verhandlung

vom

3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel

und die Richterin Dr. Schnurr 05.11

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf eine Anmeldung vom 29. März 2006 erteilte das Europäische Patentamt in

englischer Verfahrenssprache u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland das Patent EP 1 712 289 mit der Bezeichnung „Washing

method for centrifugal separators of mixtures composed of two liquid phases and

solid and non-solid sediments“ (in deutscher Übersetzung: „Verfahren zur Reinigung eines Zentrifugalseparators für Gemische aus zwei Flüssigkeitsphasen und

Feststoffpartikeln sowie nicht festen Ablagerungen“). Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im Europäischen Patentblatt am 16. Januar 2008 veröffentlicht.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt, wo das Patent unter dem Aktenzeichen

60 2006 000 441.9 geführt wird, reichte die Patentinhaberin am 12. April 2008 eine

deutsche Übersetzung des europäischen Patents ein, am Tag zuvor hatte sie bereits die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzung entrichtet. Die Übersetzung wurde als T2-Schrift veröffentlicht (DE 60 2006 000 441 T2).

In einem sich anschließenden Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt wurde das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten; diese Entscheidung wurde im Europäischen Patentblatt am 14. November 2012 veröffentlicht. In der Folgezeit wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt weder eine

Übersetzung des geänderten europäischen Patents eingereicht noch wurde die

Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzung gezahlt. Im (deutschen) Patentregister und Patentblatt wurde am 14. August 2013 vermerkt, dass die Wirkung

des europäischen Patents für Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten

gelte.

Am 27. März 2013 zahlte die Patentinhaberin die achte Jahresgebühr für den

deutschen Teil ihres Patents ein; diese Gebühr wurde ihr am 10. April 2013 vom

Patentamt rückerstattet. Ebenso wurde ihr die am 31. März 2014 entrichtete

neunte Jahresgebühr am 7. April 2014 rückerstattet.

Nachdem auch die zehnte Jahresgebühr von der Patentinhaberin am

29. September 2015 mit einem Verspätungszuschlag entrichtet und am

19. Oktober 2015 an sie zurückgezahlt worden war, baten die Inlandsvertreter der

Patentinhaberin am 23. November 2015 das Referat 4.2.1 - Zahlungsverkehr - des

Patentamts per E-Mail um Auskunft über den Grund der Rückzahlung. Sie erhielten am selben Tag ebenfalls per E-Mail von dem genannten Referat die Antwort,

dass die achte, neunte und zehnte Jahresgebühr auf Grund der negativen Erledigung der „Anmeldung“ jeweils rückerstattet worden seien. Die Wirkungen des europäischen Patents gälten als von Anfang an nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 30. November 2015 teilten die Inlandsvertreter mit, sie hätten

erst auf Grund eines Kontoauszugs vom 19. November 2015 von der Rückzahlung

der zehnten Jahresgebühr und durch die Antwort-E-Mail vom 23. November 2015,

die sie zu einer Überprüfung des Registers veranlasst habe, Kenntnis vom Erlöschen des Patents erlangt. Sie bezweifelten, ob das Referat Zahlungsverkehr für

eine solche weitgehende Beschlussfassung zuständig und kompetent sei und baten um einen beschwerdefähigen Beschluss.

Am 21. Januar 2016 erließ die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamts einen Beschluss mit der Feststellung, dass die Wirkung des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelte. Zur Begründung verweist der Beschluss darauf, dass die Übersetzung der vom Europäischen Patentamt nach Abschluss des Einspruchsverfahrens

publizierten Veröffentlichung nicht eingereicht und dass die Übersetzungsgebühr

nicht entrichtet worden sei.

Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde. Mit der am

25. Januar 2016 eingereichten Beschwerdebegründung legte die Patentinhaberin

eine Übersetzung der im Einspruchsverfahren geänderten Patentschrift (Anlage G) vor und zahlte die Gebühr für die Veröffentlichung. Vorsorglich zahlte sie

auch die Gebühren für das achte bis zehnte Patentjahr erneut ein.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. Januar 2016 mit der darin getroffenen Feststellung, wonach die Wirkung des europäischen Patents

1 712 289

(= DE 60 2006 000 441.9)

für die Bundesrepublik

Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelte, aufzuheben und

ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Übersetzung

der im Einspruchsverfahren geänderten Patentschrift und Zahlung

der Veröffentlichungsgebühr (Art. XI § 4 IntPatÜG i. V. m. Art. II

§ 3 Abs. 1 IntPatÜG 1976) zu gewähren.

Ferner beantragt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage, ob Art. II

§ 3 Abs. 2 IntPatÜG auch Anwendung findet, wenn die geänderte europäische

Patentschrift nur geringfügige Änderungen gegenüber dem erteilten Patent aufweist, insbesondere, wenn diese Änderungen nur Ausführungen zum Stand der

Technik, nicht aber zur Beschreibung des beanspruchten Erfindungsgegenstandes betreffen.

Die Patentinhaberin führt in der Beschwerdebegründung aus, dass die Inlandsvertreter seit 2009 mit der Zahlung der deutschen Jahresgebühren beauftragt

seien, und dass die Kanzleibuchhaltung seit Jahren vollständig an einen Steuerberater ausgelagert sei. Die dort tätige Mitarbeiterin Frau L… sei für die Überwachung und ordnungsgemäße Verbuchung sämtlicher die Kanzlei betreffenden

Zahlungseingänge sowie für die Durchführung und Verbuchung sämtlicher Zahlungsausgänge zuständig. Eine Anfrage der Inlandsvertreter habe zu einer

Durchforstung der Kontoauszüge seitens der Buchhaltung geführt. Dabei habe

sich gezeigt, dass es schon in den Jahren 2013 und 2014 Rückzahlungen des

Deutschen Patent- und Markenamts zu den in diesen Jahren entrichteten Jahresgebühren gegeben habe. Darüber sei die Kanzlei der Inlandsvertreter nicht in

Kenntnis gesetzt worden. Auch von Seiten des Patentamts habe diese keine

Rechtsverlustmitteilung erhalten. Überdies hätten die in Italien ansässigen anwaltlichen Vertreter der Patentinhaberin die deutschen Inlandsvertreter nicht über das

europäische Einspruchsverfahren unterrichtet.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, es habe im vorliegenden Fall der Einreichung einer deutschen Übersetzung der im europäischen Einspruchsverfahren

geänderten englischsprachigen Patentschrift nicht bedurft. Art. XI § 4 IntPatÜG

regele nämlich lediglich den Fall, dass der Hinweis auf die Erteilung eines europäischen Patents vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht

worden sei. Aus dieser Vorschrift ergebe sich dagegen nicht, wie zu verfahren sei,

wenn der Hinweis auf den Beschluss, durch den das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten werde, wie im vorliegenden Fall erst nach diesem Stichtag

veröffentlicht worden sei.

Zu berücksichtigen sei auch, dass vorliegend das Patent im Einspruchsverfahren

lediglich minimal geändert worden sei; es seien lediglich in der Patentbeschreibung (Seite 6 der Anlage F zur Beschwerdebegründung = Absatz [0031] der T2-

Schrift) ein Satz gestrichen und zwei Absätze mit dem Hinweis auf die Vorveröffentlichungen WO 89/0325 und JP03181348 eingefügt worden. Die Patentansprüche seien unverändert geblieben; Zeichnungen seien weder in der erteilten noch

in der geänderten Fassung der Patentschrift enthalten. Insofern sei der vorliegende Fall vergleichbar mit dem Fall, dass ein in englischer oder französischer

Verfahrenssprache erteiltes Patent (nicht aber dessen deutsche Übersetzung) offensichtliche Fehler (z. B. Tippfehler) enthalte, die dann korrigiert würden, ohne

dass nochmals eine (identische) Übersetzung einzureichen sei. Auch wenn die

fristgerecht eingereichte Übersetzung der erteilten Fassung des europäischen

Patents fehlerhaft sei, führe dies nicht dazu, dass der deutsche Teil des Patents

als von Anfang an nicht in Kraft getreten gelte.

Im Übrigen hält es die Patentinhaberin angesichts des mit einer Anwendung des

früheren Rechts (Art. II § 3 IntPatÜG a. F.) verbundenen Rechtsverlusts für nicht

sachgerecht, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den Schutzrechtsinhaber

nicht über diesen Rechtsverlust informiere.

Zur Begründung des zugleich mit der Beschwerdebegründung hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrags trägt die Patentinhaberin vor, im Verfahren vor dem

Europäischen Patentamt sei sie durch das italienische Büro B… vertreten gewesen. Dort habe die Formalsachbearbeitung am 14. Februar 2013 entsprechend der Anweisung des europäischen Vertreters die notwendigen Schritte

unternommen, damit die Übersetzungen der geänderten Patentfassung bei den

zuständigen Behörden, u. a. bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, eingereicht würden. Dementsprechend seien auch Übersetzungen bei den Patentämtern in Griechenland, Italien, Spanien, Schweden und in der Türkei eingereicht

worden, auf Grund eines Flüchtigkeitsfehlers der verantwortlichen Formalsachbearbeiterin Frau P… nicht jedoch in Deutschland. Frau P… sei

eine zuverlässige Mitarbeiterin, die in der Vertreterkanzlei seit vielen Jahren kompetent und sorgfältig gearbeitet habe. Das Büro B… sei bis zum

23. November 2015, als auch die Kanzlei der deutschen Inlandsvertreter erstmals

vom Erlöschen des Patents erfahren habe, nicht über diesen Fehler unterrichtet

worden und habe deshalb weiterhin über die Inlandsvertreter die Zahlung der

deutschen Jahresgebühren veranlasst.

Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags legt die Patentinhaberin u. a. eine Erklärung ihres europäischen Vertreters (Anlage 11) sowie eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin Frau P… (Anlage 12) vor.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Patentinhaberin seine Argumente wiederholt und vertieft. Soweit Art. II § 3 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG von einer

„geänderten Fassung“ spreche, sei dies dahingehend zu verstehen, dass es um

eine Änderung gehe, die den Schutzbereich des Patents berühre, was hier nicht

der Fall sei, da nur eine Änderung der Beschreibung vorliege. Es sei zudem auf

die BGH-Entscheidung „Nabenschaltung II“ zu verweisen, wonach Auslassungen

bei einer Übersetzung nicht zum Wirkungsverlust führen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Patentamt hat zu Recht

die Feststellung getroffen, dass die Wirkungen des europäischen Patents für

Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einreichung einer Übersetzung und Zahlung

der Gebühr für deren Veröffentlichung kann nicht entsprochen werden.

1. Die Wirkungen des vorliegenden europäischen Patents gelten für die

Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten.

a) Die Patentinhaberin hat die dreimonatige Frist zur Einreichung der Übersetzung der geänderten Fassung des europäischen Patents (im Falle der Aufrechterhaltung des europäischen Patents im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen

Patentamt in geänderter Fassung) und Zahlung der Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzung nach Art. II § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 IntPatÜG a. F. (= in

der bis zum 30. April 2008 geltenden Fassung), § 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 313 820 a. F. versäumt. Die Vorschriften sind nach der

Übergangsregelung des Art. XI § 4 IntPatÜG für Altfälle wie hier, in denen die Patenterteilung vor dem 1. Mai 2008 veröffentlicht worden ist (hier: Veröffentlichung

der Patenterteilung durch EPA am 16. Januar 2008), weiterhin anwendbar (vgl.

BGH GRUR 2011, 1053 - Ethylengerüst). Dass hier die Änderung im Einspruchsverfahren nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist, ist ohne Belang, denn die Frage der

Weitergeltung des Übersetzungserfordernisses ist allein anhand des Tages zu bestimmen, an dem der Hinweis auf die Erteilung des Schutzrechts veröffentlicht

worden ist (BGH a. a. O. - Ethylengerüst). Die dreimonatige Frist des Art. II § 3

Abs. 1 Satz 2 InPatÜG a. F., die mit der Veröffentlichung des Hinweises auf die

Entscheidung über den Einspruch im Europäischen Patentblatt beginnt, hier also

am 14. November 2012, hat am 14. Februar 2013 geendet. Übersetzung und Gebühr wurden erst zusammen mit der Beschwerdebegründung am 25. Januar 2016

eingereicht bzw. gezahlt. Die verspätete Einreichung der Übersetzung und Gebührenzahlung führt nach Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG a. F. dazu, dass die Wirkungen

des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang

nicht eingetreten gelten.

b) An der Anwendung der genannten Bestimmungen ändert auch nichts der Umstand, dass von der im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderung nur marginale Teile der Beschreibung - und nicht die Patentansprüche - betroffen sind.

Nach dem Wortlaut des Art. II § 3 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG a. F. kommt es allein

darauf an, ob das Europäische Patentamt das Patent im Einspruchsverfahren „in

geänderter Fassung“ aufrechterhalten hat. Eine Aufrechterhaltung in geänderter

Fassung, zu der das Europäische Patentamt im Übrigen auch eine geänderte Patentschrift herausgegeben hat (EP 1 712 289 B2), liegt hier zweifelsohne vor. Weder das Übersetzungserfordernis des Art. II § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 IntPatÜG

a. F. noch die Übergangsvorschrift des Art. XI § 4 IntPatÜG differenzieren danach,

ob wesentliche oder unwesentliche Teile der Patentschrift geändert worden sind.

Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des Übersetzungserfordernisses, die Nutzbarmachung und Verbreitung der Patentinformation

in deutscher Sprache zu fördern (vgl. Gesetzesbegründung BlPMZ 1992, 47 ff.,

51); dass sich dieser Informationsanspruch nur auf für den Schutzbereich wesentliche Angaben beziehen soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr wird für den Sprachunkundigen erst bei Vorliegen der Übersetzung auch der geänderten Fassung offenbar, ob es sich bei den Änderungen des Patents im Einspruchsverfahren um größere oder nur marginale Änderungen gehandelt hat.

c) Mit den in der Beschwerdebegründung genannten Fallgestaltungen, in denen

vom Patentinhaber keine geänderte Übersetzung einzureichen ist (offensichtliche

Fehler der in englischer oder französischer Verfahrenssprache herausgegebenen

Patentschrift) ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar, weil dort vom Europäischen Patentamt jeweils keine inhaltlich geänderte Schrift herausgegeben

wird. Ebenso wenig vermag die Rechtsprechung zu inhaltlichen Mängeln einer

Übersetzung eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Entscheidung „Nabenschaltung II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 708), auf die sich die Patentinhaberin insoweit berufen hat, hatte zum Ausgangspunkt, dass eine fristgerecht

eingereichte Übersetzung Auslassungen aufgewiesen hat. Dies führte nicht zum

Wirkungsverlust nach Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG a. F., sondern wurde als Fehler

der Übersetzung angesehen, deren Rechtsfolgen sich nach Art. II § 3 Abs. 4 und 5

IntPatÜG a. F. richten. Vorliegend liegt aber ein anderer Sachverhalt vor, denn

nach Änderung des Patents im Einspruchsverfahren ist eine Übersetzung nicht

fristgerecht eingereicht worden, sondern erst verspätet mit dem Wiedereinsetzungsantrag. Dass die Patentinhaberin nach der Patenterteilung fristgerecht das

Übersetzungserfordernis nach Art. II § 3 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG a. F. erfüllt hat,

lässt das (weitere) Übersetzungserfordernis nach Änderung im Einspruchsverfahren nach Art. II § 3 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG a. F. nicht entfallen. Somit ist kein

Raum für eine Prüfung, inwieweit die nach der Erteilung eingereichte frühere

Übersetzung auch die nach der Änderung im Einspruchsverfahren geltende Fassung abdecken könnte.

2. Der wegen Eintritts der Fiktion des Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG a. F. und damit

eines Rechtsnachteils i. S. von § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG gestellte Antrag auf

Wiedereinsetzung ist zwar statthaft, jedoch nicht zulässig.

a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist schon nicht innerhalb der mit Wegfall des

Hindernisses beginnenden Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gestellt

worden.

Der Wegfall des Hindernisses tritt ein, sobald das Ereignis seine hindernde Wirkung auf den Säumigen oder dessen Vertreter verliert, also wenn Säumiger oder

Vertreter bei der Aufwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht mehr gehindert ist, die versäumte Handlung vorzunehmen oder wenn das Fortbestehen des

Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist dann

der Fall, sobald die Partei oder ihr Vertreter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können (vgl. Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl.,

§ 123 Rdn. 25). Davon ist hier ab dem Zeitpunkt der im April 2013 erfolgten Rückzahlung der achten Jahresgebühr auszugehen.

Nach dem Vortrag der Patentinhaberin hat es in den Jahren 2013 und 2014 Rückzahlungen des Deutschen Patent- und Markenamts zu den in diesen Jahren entrichteten Jahresgebühren gegeben, wobei die Inlandsvertreter seitens des mit der

Kanzleibuchhaltung beauftragten Steuerberatungsbüros nicht informiert worden

seien. Die Patentinhaberin macht aber keine Umstände geltend, denen zufolge

sich die Vertreter für das Verhalten des Steuerberatungsbüros bzw. der dort zuständigen Mitarbeiterin Frau L… exkulpieren könnten; somit bleibt offen, ob

die fehlende Informationsweitergabe an die Vertreter auf einem diesen bzw. der

Patentinhaberin zurechenbaren organisatorischen Mangel beruht. Soweit in der

mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, dass in der Kanzlei der Inlandsvertreter die Anwälte die Kontoauszüge regelmäßig auch selbst eingesehen hätten, wobei eine Erstattung durch die Bundeskasse hätte auffallen müssen, ist damit ebenfalls kein Umstand dargetan, der einen Sorgfaltsverstoß entfallen ließe.

Somit ist davon ausgehen, dass das Hindernis bereits mit der im April 2013 bewirkten Rückzahlung der achten Jahresgebühr weggefallen und die Zweimonatsfrist bereits im Juni 2013 abgelaufen ist.

b) Davon abgesehen scheitert der Wiedereinsetzungsantrag auch an der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG. Ausgehend vom regulären Fristende am 14. Februar 2013 ist diese Frist am 14. Februar 2014 abgelaufen. Der

am 25. Januar 2016 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist somit nahezu zwei

Jahre verspätet gestellt worden.

aa) Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG, wonach ein Jahr nach Ablauf der

versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte

Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, hat absoluten Charakter. Sie verfolgt mit der Begrenzung der Möglichkeit der Wiedereinsetzung - wie die entsprechende Vorschrift in § 234 Abs. 3 ZPO - im Interesse der Rechtssicherheit den

Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Verfahren zu verhindern und deren rechtskräftigen Abschluss zu gewährleisten. Auch Billigkeitsgründe können

daher nicht berücksichtigt werden (BPatG BlPMZ 1996, 357, 358; Schulte/Schell,

a. a. O., § 123 Rdn. 30). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und wann der

Säumige Kenntnis vom Beginn dieser Jahresfrist erlangt hat, denn diese läuft als

Ausschlussfrist grundsätzlich unabhängig von Kenntnis und Verschulden des

Säumigen (vgl. Schulte/Schell, a. a. O.; Busse/Engels PatG, 8. Aufl., § 123

Rdn. 72).

bb) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts - in Anlehnung an

die höchstrichterliche Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234

Abs. 3 ZPO (z. B. BGH Mitt. 2011, 24 (Tz. 18) – Crimpwerkzeug IV m. w. N.; BGH

NJW-RR 2016, 638 (Tz. 7, 8)) - anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist

des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällten als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung auf

Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des Patentamts zuzurechnen sind,

und damit nur so die verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers gewahrt

werden können (vgl. BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; BPatG

Mitt. 2012, 293 - Wäschespinne). Die Durchbrechung der Jahresfrist ist aber abgelehnt worden, wenn die Ursache auch in der Sphäre der Partei lag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. April 2015

juris Tz. 20, und vom

9. Juni 2016 - 7 W (pat) 88/14, juris Tz. 32).

Hiervon ausgehend liegen Gründe, die vorliegend für eine ausnahmsweise Durchbrechung dieser Frist sprechen könnten, nicht vor, zumal das Patentamt noch innerhalb der Jahresfrist einerseits durch die Gebührenrückzahlung vom

10. April 2013, andererseits durch den Registereintrag vom 14. August 2013 hat

verlauten lassen, dass die Wirkung des europäischen Patents für Deutschland als

von Anfang an nicht eingetreten gelte. Zudem ist die Unkenntnis der Patentinhaberin von der Gebührenrückzahlung im April 2013 und damit vom Wirkungsverlust

des Patents maßgeblich darauf zurückzuführen, dass eine zeitnahe Unterrichtung

der Inlandsvertreter durch das Steuerberatungsbüro - aus welchen Gründen auch

immer - unterblieben ist. Dies fällt ebenso in die Sphäre der Patentinhaberin wie

der Umstand, dass den Anwälten bei der Durchsicht der Kontoauszüge die Erstattung durch die Bundeskasse nicht aufgefallen ist. Die Versäumung der Jahresfrist ist somit nicht allein auf in der Sphäre des Patentamts liegende Umstände

zurückzuführen. Daher gebietet es der Anspruch einer Partei auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren vorliegend nicht, von der Anwendung der gesetzlichen Regelung abzusehen.

3. Da somit der Wiedereinsetzungsantrag bereits als unzulässig anzusehen ist,

kann dahingestellt bleiben, ob er im Fall seiner Zulässigkeit begründet wäre, insbesondere ob sich die Patentinhaberin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden

ihrer Vertreter zurechnen lassen muss.

4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da keiner der Fälle des § 100

Abs. 2 PatG vorliegt, insbesondere keine grundsätzliche Rechtsfrage i. S. von

§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG. Grundsätzlich ist eine Rechtsfrage, wenn ein Interesse

der Allgemeinheit für die Zukunft besteht, insbesondere wenn sie für eine größere

Zahl gleicher Fälle entscheidungserheblich ist (vgl. Schulte, a. a. O., § 100

Rdn. 17 m. w. N.). Dies kann im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Übersetzungserfordernis des Art. II § 3 IntPatÜG um eine auslaufende Regelung handelt,

nicht angenommen werden. Aus den unter II.1.c angeführten Gründen liegt auch

kein Widerspruch zu der BGH-Entscheidung „Nabenschaltung II“ vor.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rauch

Püschel

Dr. Schnurr

Pr