Rechtsprechung / BPatG / 2017

BPatG Beschluss vom 10.04.2017 – 7 W (pat) 18/16

7. Senat

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

10. April 2017

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 05.11

betreffend das deutsche Patent 50 2004 008 735 (= EP 1 634 007)

wegen Wiedereinsetzung

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts

auf Grund

der mündlichen

Verhandlung

vom

24. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel

und die Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

1. Auf die Erinnerung wird der Beschluss des Rechtspflegers

vom 1. August 2016 aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf eine internationale Anmeldung vom 14. April 2004 erteilte das Europäische

Patentamt das Patent 1 634 007 mit der Bezeichnung „Automatische Kupplungsvorrichtung“ mit Wirkung u. a. für Deutschland. Im Patentregister sind die Patentinhaberin zu 1 und der Patentinhaber zu 2, der zugleich als Erfinder verzeichnet

ist, als Inhaber eingetragen. Im Europäischen Patentblatt wurde der Hinweis auf

die Erteilung am 24. Dezember 2008 veröffentlicht. Beim Deutschen Patent- und

Markenamt wird das Patent unter dem Aktenzeichen 50 2004 008 735.3 geführt.

Bezüglich der 11. Jahresgebühr (470,- €) wurde in der Gebührenakte des Patentamts unter dem Erfassungsdatum 14. Juli 2014 zunächst die Zahlung verbucht,

aber unter dem Erfassungsdatum 22. Juli 2014 eine Rücklastschrift. Am

31. Oktober 2014 machten die Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaber gegenüber dem Patentamt Angaben zum Verwendungszweck eines erteilten SEPA-

Basislastschriftmandats über einen Betrag von 10.010,- €. Damit sollten gemäß

beigefügter Einzahlungsliste Gebühren in einer Reihe von Verfahren bezahlt werden, darunter die 11. Jahresgebühr für das vorliegende Patent mit Verspätungszuschlag. In einem an die Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaber gerichteten Schreiben vom 19. November 2014 teilte das Patentamt (Zahlungsverkehr

Jena) mit, dass u. a. für die genannte Einzahlungsliste wegen Rücklastschrift

keine Abbuchung der verfügten Gebührenzahlung habe erfolgen können. Als Tag

des Zahlungseingangs der 11. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag – entrichtet

mittels Überweisung – wurde vom Patentamt schließlich der 19. November 2014

vermerkt.

Am 26. März 2015 stellten die Patentinhaber einen Antrag auf Wiedereinsetzung

für das vorliegende, auf der Einzahlungsliste vom 31. Oktober 2014 aufgeführte

Schutzrecht. Zur Begründung wird ausgeführt, ihre Verfahrensbevollmächtigten

hätten die Einzahlungsliste zusammen mit den Angaben zum Verwendungszweck

des SEPA-Basislastschriftmandats am 31. Oktober 2014 beim Patentamt eingereicht. Am 26. Januar 2015 sei in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten zu

der vorliegenden (Leit-) Akte eine Mitteilung des Patentamts vom 21. Januar 2015

eingegangen, wonach die Gebührenzahlung verspätet sei. Daraufhin sei umgehend eine Überprüfung sämtlicher Einzahlungslisten und Mandate der letzten

Jahre eingeleitet worden. Diese Überprüfung habe sich als schwierig erwiesen,

weil die in der Kanzlei vorliegenden Unterlagen lückenhaft und teilweise nicht auffindbar gewesen seien. Ein Teil der Unterlagen habe sich bei einem der Anwälte in

dessen Heimbüro befunden. Auch seien Nachfragen bei Banken erforderlich gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären.

Nach dem Ergebnis der Überprüfung sei der Betrag des Mandats vom

31. Oktober 2014 zwar am 15. November 2014 von einem Konto der Kanzlei bei

der D… abgebucht, jedoch am selben Tag offensichtlich wegen unzureichender Deckung zurückgebucht worden. Dies sei unverständlich und nicht zu

erwarten gewesen, weil mit dieser Bank aus Sicherheitsgründen eine Vereinbarung bestanden habe, dass bei einer fehlenden Kontodeckung eine telefonische

Mitteilung an die Kanzlei erfolgen solle, damit durch Überweisung von anderen

Konten ein Ausgleich erfolgen könne.

Das Verfahren der telefonischen Verständigung durch die Banken sei vor langen

Jahren vereinbart worden, weil die Kanzlei auf Wunsch von Mandanten Konten

sowohl bei der D… als auch bei der H… und der P…

… unterhalte. Zahlungseingänge und Abbuchungen auf Grund von Einzugsermächtigungen könnten zu nicht vorhersehbaren Zeiten erfolgen, so dass der Fall

eintreten könne, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Konto keine ausreichende Deckung aufweise und deshalb durch eine sofortige Überweisung von einem der anderen Konten aufgefüllt werden müsse. Die Banken hätten sich immer

an die Vereinbarung gehalten. In den Kanzleiunterlagen sei nur ein Hinweis aufgefunden worden, in dem auf Grund der Abwesenheit eines Sachbearbeiters der

D… im Jahr 2007 ein Problem aufgetreten sei. In dem als Beleg für

diesen Vorfall vorgelegten Schreiben der D… vom 10. Oktober 2007

(Anlage 4 zum Wiedereinsetzungsantrag) erklärte der Sachbearbeiter u. a.: „Aufgrund meiner Abwesenheit in dem fraglichen Zeitraum wurden die Lastschriften

der Bundeskasse nicht rechtzeitig disponiert und letztendlich maschinell zurückgegeben. Sofort bei Kenntnisnahme wurden die Lastschriften nachüberwiesen.“

Ob und an wen im vorliegenden Fall eine eventuelle Benachrichtigung erfolgt sei,

habe trotz mehrerer Anfragen an die Bank nicht endgültig festgestellt werden können. Es sei aber nicht auszuschließen, dass die Kanzleimitarbeiterin Frau F…-

… eine entsprechende telefonische Mitteilung der Bank erhalten habe. Die

D…, mit der die Kanzlei seit sehr langer Zeit in Geschäftsbeziehung

stehe, habe immer in zuverlässiger Weise telefonisch auf die Gefahr der Rückgabe einer Lastschrift hingewiesen. Jedenfalls habe Frau F… am

19. November 2014, als der Kontoauszug mit der Rückbuchung eingegangen sei,

unmittelbar einen Betrag in Höhe von 6.500,- € von dem Konto der Kanzlei bei der

H… auf das Konto bei der D… umgebucht, um dort für

ausreichende Deckung zu sorgen. Der Betrag in Höhe von 10.010,- € sei daraufhin ebenfalls am 19. November 2014 als Eilüberweisung erneut auf das DPMA-

Konto bei der Bundeskasse überwiesen worden. Frau F… habe die Angelegenheit dann aus unerklärlichen Gründen als erledigt angesehen, obwohl sie

mehrfach auf die kritischen Fristen bei dem Einzugsverfahren hingewiesen worden

sei.

Frau F… sei in der Kanzlei seit 1981 weitgehend, und seit dem Tod eines

der Anwälte am 1. Juni 2014 ausschließlich für die Buchhaltung sowie seit dem

Jahr 1998 auch für die Überwachung und Einzahlung von Jahresgebühren für

Schutzrechte im In- und Ausland verantwortlich. Dementsprechend habe sie Vollmachten für alle Bankkonten der Kanzlei. Sie sei für diese Aufgaben durch ihre

Ausbildung als Diplom-Übersetzerin prädestiniert. Auch sei sie eingehend in der

Kanzlei ausgebildet worden und habe zunehmend weitere Tätigkeitsbereiche in

der Kanzlei übernommen. Ein denkbarer Grund dafür, dass Frau F… die

Rückgabe des Mandats entgangen sei, und dass sie keine rechtzeitigen Schritte

zur Korrektur eingeleitet habe, bestehe möglicherweise in der relativ späten Abbuchung des Gebührenbetrages am 17. November 2014 von einem Konto bei der

D…, das an diesem Tag auf Grund einer höheren Abbuchung von

einem anderen Amt keine ausreichende Deckung aufgewiesen habe. Ein weiterer

denkbarer Grund bestehe in den Nachwirkungen von Belastungen durch die

Krankheit ihrer Mutter und deren Tod am 8. Juli 2014. Das Versäumnis beruhe

demnach auf dem kurzfristigen Zusammentreffen mehrerer Umstände in einem

Jahr, nämlich dem Tod eines langjährigen Anwaltspartners und der durch Erkrankung und Tod ihrer Mutter hervorgerufenen Überbelastung von Frau F….

Inzwischen sei ein Teil der Tätigkeiten von Frau F… auf weitere Mitarbeiter

übertragen und eine strikte Überprüfung der ordnungsgemäßen Zahlung von Gebühren durch zumindest zwei Mitarbeiter und einen Partner eingeführt worden.

Weiterhin sei ein vollständig getrenntes Konto, das ausschließlich zur Zahlung von

Amtsgebühren des Patentamts diene, eingeführt worden.

Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags legten die Patentinhaber eine eidesstattliche Versicherung von Frau F… vom 25. März 2015 vor. Darin gibt diese

u. a. an, nach Einsicht in die Kontoauszüge müsse sie davon ausgehen, dass sie

am 17. November 2014 von der Bank telefonisch über die drohende Lastschrift-

Rückgabe informiert worden sei, jedoch nicht in geeigneter Weise, d. h. durch

Ausgleich des Fehlbetrags von einem der anderen Konten, reagiert habe, so dass

es zur Rückbuchung gekommen sei. Sie habe dann am 18. November 2014 eine

Eilüberweisung von der H… veranlasst, um eine ausreichende Deckung bei der D… zu erreichen. Der Betrag sei jedoch erst am

19. November 2014 auf dem Konto der D… gutgeschrieben worden.

Die Bank habe daraufhin am gleichen Tag die Überweisung des Betrages von

10.010,- € an die Bundeskasse in Weiden vorgenommen.

In einem Zwischenbescheid des Patentamts vom 22. Mai 2015 wurde die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig in Aussicht gestellt, weil er

nicht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden

sei. Die Patentinhaber hätten durch zwei Ereignisse positive Kenntnis von der

Versäumung der Zahlungsfrist erhalten, zum einen durch den Eingang des Kontoauszugs und die von Frau F… umgehend vorgenommene Umbuchung eines Betrags von 6.500,- €, zum anderen durch die Mitteilung des Patentamts vom

19. November 2014. Gehe man von einem Zugang dieser Mitteilung spätestens

am 24. November 2014 aus, sei die Zweimonatsfrist spätestens am

26. Januar 2015 abgelaufen (da der 24. Januar 2015 ein Samstag war). Der am

26. März 2015 gestellte Antrag sei somit verspätet und daher unzulässig.

Darüber hinaus sei er auch unbegründet, weil nicht ausreichend dargelegt worden

sei, inwieweit und in welcher Weise Frau F… im Einzelnen überprüft worden

sei und welche Maßnahmen in der Kanzlei getroffen seien, um derartige Fehler

grundsätzlich zu vermeiden (z. B. das Führen eines Fristenbuches). Es fehlten

auch Angaben, in welcher Weise die Entlastung von Frau F… erfolgt sei

und inwieweit die Mitarbeiter dazu eingearbeitet worden seien. Bei den vorgetragenen Gründen zu den Vereinbarungen bezüglich Kontodeckung und Benachrichtigungen durch die Bank handele es sich um amtsbekannte Tatsachen, die in einer Reihe von Wiedereinsetzungsanträgen im April und Mai 2014 ebenfalls als

Begründung angeführt und nicht ausreichend belegt worden seien. Es sei festzustellen, dass es offenbar in der Kanzlei weiterhin zu Organisationsmängeln

komme bzw. dass die bekannten Mängel nicht ausreichend abgestellt worden

seien. Es fehle auch an einer ausreichenden Dokumentation, inwieweit und an

wen die Benachrichtigung der Bank erfolgt sei. Im Übrigen sei bei Zahlungen, die

wie im vorliegenden Fall bei Fristende vorgenommen würden, eine besondere

Sorgfalt anzuwenden.

Hierauf erwiderten die Patentinhaber, das Schreiben des Zahlungsverkehrs vom

19. November 2014 habe in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten nicht

aufgefunden werden können. Im Jahr 2014 habe es immer wieder Probleme mit

der Postzustellung gegeben. Frau F… habe die von ihr vorgenommene Eilüberweisung vom 18. November 2014 auf Grund einer Mitteilung der D…

… - und nicht des Patentamts - veranlasst. Erst durch die (am 26. Januar 2015

in der Kanzlei eingegangene) Mitteilung des Patentamts vom 21. Januar 2015 in

der Leitakte 50 2004 008 735 sei man in der Kanzlei auf Fehler hinsichtlich der

Abwicklung der Einzahlungsliste vom 31. Oktober 2014 aufmerksam geworden.

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. März 2015 sei daher fristgemäß und zulässig.

Zum Ausschluss eines Verschuldens an der Versäumung der Jahresgebührenfrist

wird - in Ergänzung zum Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag - geltend gemacht,

dass die Tätigkeit von Frau F… regelmäßig von den Anwälten der Kanzlei

überwacht worden sei, ohne dass Fehler festgestellt worden seien. Das sowohl in

schriftlicher als auch in elektronischer Form geführte Fristenbuch werde regelmäßig überprüft, insbesondere in Bezug auf den korrekten und vollständigen Vermerk

von Fristen, die sich aus dem Posteingang ergäben. Die in dem Zwischenbescheid des Patentamts gerügten Organisationsmängel seien auf Grund der regelmäßigen Überprüfung von Frau F… nicht gegeben bzw. nicht zu erwarten

gewesen, und die Organisation sei ab dem Jahr 2015 so umgestellt worden, dass

selbst bei Eintreten eines Zusammentreffens nicht zu erwartender Umstände

keine Fehler mehr auftreten könnten.

Durch Beschluss der Patentabteilung 24.EP des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der 11. Jahresgebühr

zurückgewiesen. Er sei aus den im Zwischenbescheid vom 22. Mai 2015 genannten Gründen unbegründet. Die Frist sei durch ein allgemeines Organisationsverschulden des Vertreters versäumt worden. Es habe sich nicht um eine einmalige Fehlleistung gehandelt, denn vorausgegangene Fälle hätten nicht dazu geführt, dass die Büroorganisation in der Weise umgestellt worden sei, dass solche

Fehler künftig vermieden würden.

Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt und eine Beschwerdegebühr gezahlt. Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat – nach vorangegangenem Zwischenbescheid, auf den keine Äußerung erfolgte – durch Beschluss

vom 1. August 2016 festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 Pat-

KostG als nicht erhoben gilt. Für beide Patentinhaber sei nur eine Beschwerdegebühr eingezahlt worden, ohne dass diese Zahlung einem der Beteiligten zugeordnet werden könne. Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin zu 1 mit der Erinnerung.

Die Patentinhaberin zu 1 beantragt,

den Beschluss des Rechtspflegers vom 1. August 2016 und den

Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Patentabteilung 24.EP – vom 19. November 2015 aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 11. Jahresgebühr mit

Verspätungszuschlag zu gewähren.

Die Erinnerung wird damit begründet, dass Beschwerdeführerin nur die tatsächlich

Berechtigte an dem deutschen Teil des europäischen Patents 1 634 007 sei, nämlich die Patentinhaberin zu 1, die aufgrund des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Inhaberin des Prioritätsrechts aus der deutschen Prioritätsanmeldung

103 17 150.9 sei, die die Grundlage für die vorliegende internationale und europäische Anmeldung bilde. Die Benennung des Erfinders als Anmelder in der internationalen Anmeldung ergebe sich lediglich aus Besonderheiten des US-Patentrechts, das eine Anmeldung grundsätzlich nur durch den Erfinder zulasse. Dies sei

auch aus der PCT-Veröffentlichung WO 2004/090406 A1 zu erkennen.

Zur Begründung der Beschwerde wird nochmals hervorgehoben, dass die Kanzlei

der Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaber im Jahr 2014 von zwei unglücklichen Vorfällen betroffen gewesen sei, nämlich die Überlastung von Frau

F…, hervorgerufen durch die schwere Erkrankung ihrer Mutter und deren

Tod am 8. Juli 2014, sowie den unerwarteten Tod des Anwaltspartners Dr. K…

am 1. Juni 2014. In Folge davon und in Folge der Vorfälle, die zum Wiedereinsetzungsantrag vom 1. Mai 2014 geführt hätten, seien umgehend Umstellungen in

der Organisationsstruktur der Kanzlei vorgenommen worden, nämlich die Entlastung von Frau F… durch weitere Mitarbeiter der Kanzlei, die einen Teil der

Aufgaben von Frau F… übernommen hätten. Die offenbar andauernde Be

lastung von Frau F… sei jedoch nicht rechtzeitig erkannt worden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Patentinhaber seine Argumente wiederholt und vertieft. Das Vorhandensein von Konten bei drei verschiedenen Banken, zu denen er SEPA-Basislastschriftmandate für patentamtliche Gebühren erteilt habe, habe normalerweise keine Schwierigkeiten bereitet. Die Geldabflüsse seien zwar nicht immer vorhersehbar gewesen; so sei es vorliegend zur

Unterdeckung des betreffenden Kontos und damit zur Rücklastschrift gekommen,

weil zufällig gleichzeitig das Finanzamt eine Forderung eingezogen habe. Jedoch

sei in der Kanzlei täglich online nach dem Kontostand geschaut worden. Wenn die

Unterdeckung eines der Konten gedroht habe, habe die Möglichkeit bestanden,

bis spätestens 13 Uhr am Geldautomaten eine Sofortüberweisung an das betreffende Konto zu veranlassen, die noch am selben Tag die nötige Deckung hergestellt habe. Die mit dieser Überwachungsaufgabe beauftragte Kanzleimitarbeiterin

Frau F… sei entsprechend belehrt worden, und ihr sei auch völlig klar gewesen, dass es nicht zur Rücklastschrift kommen dürfe. Jetzt bestehe in der

Kanzlei aber die Anweisung, dass zeitkritische Gebühren immer nur auf dem Weg

einer Direktüberweisung zu begleichen seien. Die früheren Wiedereinsetzungsfälle, die das Patentamt in seinem Zwischenbescheid bzw. Beschluss erwähnt

habe, beträfen den verstorbenen Anwaltspartner Dr. K….

II.

Auf die Erinnerung der Patentinhaberin zu 1 war der Beschluss des Rechtspflegers zwar aufzuheben, da unter den genannten besonderen Umständen die Auslegung gerechtfertigt erscheint, dass nur sie als Beschwerdeführerin anzusehen ist

und damit nur eine Beschwerdegebühr zu zahlen war; der Patentinhaber zu 2 ist

als notwendiger Streitgenosse ebenfalls Beteiligter des Beschwerdeverfahrens.

Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Patentamt hat zu Recht dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen.

1.

Die Patentinhaber haben die Frist zur Zahlung der 11. Jahresgebühr mit

Zuschlag versäumt. Die 11. Jahresgebühr war - ausgehend vom Anmeldetag

14. April 2004 - am 30. April 2014 fällig und konnte in Höhe von 470,- € (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 312 110) bis zum 30. Juni 2014 bzw. mit einem

Verspätungszuschlag in Höhe von 50,- € (GebVerz Nr. 312 112) bis zum

31. Oktober 2014 bezahlt werden (§ 17 PatG i. V. m. § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1

und 2 PatKostG).

Eine fristgerechte Zahlung ist nicht erfolgt. Zwar haben die Patentinhaber am

31. Oktober 2014 – und damit an sich noch rechtzeitig – beim Patentamt auf

Grundlage eines bereits erteilten SEPA-Basislastschriftmandats die Angaben zum

Verwendungszweck des Mandats eingereicht und hierbei im Rahmen einer Einzahlungsliste die korrekte Gebührenangabe genannt. Doch gemäß § 1 Abs. 2

Nr. 2 PatKostG i. V. m. § 2 Nr. 4 PatKostZV hätte dies nur dann einen wirksamen

Zahlungstag begründet, wenn die Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Patentamt erfolgt wäre (vgl. Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl., Pat-

KostZV § 2 Rn. 28). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, nachdem die zunächst erfolgte Einziehung des Gebührenbetrages zugunsten der Bundeskasse

durch die Rücklastschrift von Mitte November 2014 wieder rückgängig gemacht

worden

ist. Die Gebühr

ist erst

im Wege einer Überweisung am

19. November 2014 (§ 2 Nr. 2 PatKostZV) und somit verspätet gezahlt worden.

Da die 11. Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist, ist das Patent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG seit dem 1. November 2014 erloschen.

2.

Der wegen Erlöschens des Patents und damit eines Rechtsnachteils i. S. v.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar statthaft,

aber nicht zulässig, weil die zweimonatige, mit Wegfall des Hindernisses zu laufen

beginnende Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht eingehalten ist.

Der Wegfall des Hindernisses tritt ein, sobald das Ereignis seine hindernde Wirkung auf den Säumigen oder dessen Vertreter verliert, also wenn Säumiger oder

Vertreter bei der Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht mehr gehindert

ist, die versäumte Handlung vorzunehmen oder wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist dann der

Fall, sobald die Partei oder ihr Vertreter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt

die Versäumung hätten erkennen können (vgl. Schulte/Schell, a. a. O, § 123

Rn. 25). Grundsätzlich steht hierbei die Kenntnis des Vertreters der Kenntnis der

Partei gleich (vgl. Schulte/Schell, a. a. O, § 123 Rn. 28).

Positive Kenntnis von der Fristversäumung haben die Verfahrensbevollmächtigten

der Patentinhaber zwar erst durch den Zugang der patentamtlichen Mitteilung vom

21. Januar 2015 zur vorliegenden (Leit-) Akte am 26. Januar 2015 erhalten, wobei

hiervon ausgehend die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 26. März 2015

noch rechtzeitig erfolgt wäre. Auf das Schreiben des Patentamts vom

19. November 2014, mit dem die Rücklastschrift bezüglich der Einzahlungsliste

vom 31. Oktober 2014 mitgeteilt worden ist, kann dagegen nicht abgestellt werden, denn der Empfang des Schreibens wird von den Vertretern nicht bestätigt

und Zustellnachweise sind nicht vorhanden.

Allerdings ist hier anzunehmen, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaber die Säumnis bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt schon früher hätten

erkennen können. Auf die Kenntnis von Frau F… als Hilfsperson, die aufgrund des Kontoauszugs der D… am 18. oder 19. November 2014

(oder noch

früher aufgrund

telefonischer Mitteilung der Bank am

17. November 2014) von der Rücklastschrift wusste, kommt es zwar nicht an (vgl.

Schulte/Schell, a. a. O, § 123 Rn. 28). Doch kann weder dem Wiedereinsetzungsantrag noch der eidesstattlichen Versicherung entnommen werden, dass für Frau

F… eine Anweisung bestanden hatte, die Anwälte über die Rücklastschrift

zu informieren. In einer Anwaltskanzlei muss aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass ein so außergewöhnlicher und bedeutsamer Vorgang wie die Rückbuchung eines Gebührenbetrages, der zum

Verlust des betroffenen Schutzrechts führen kann, unmittelbar dem Anwalt zur

Kenntnis gebracht wird (vgl. z. B. die Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2016,

7 W (pat) 90/14 unter II.4, juris Tz. 25, und vom 25. April 2016, 7 W (pat) 5/15,

juris Tz. 49). Aufgrund dieses Organisationsmangels ist als Wegfall des Hindernisses bereits der Zeitpunkt anzunehmen, in dem Mitte November 2014 die D…

… die Kanzlei mittels der Kontoauszüge über die Rücklastschrift informiert hat.

Soweit im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden ist, dass die Prüfung der

Kenntnisse und Fähigkeiten von Frau F… auch die Notwendigkeit der Unterrichtung eines der Anwälte über auftretende Probleme eingeschlossen habe,

rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zum einen handelt es sich insoweit um

neuen Sachvortrag, der außerhalb der Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG

gemacht worden und deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Zum anderen ergibt sich aus einer solchen Anweisung nicht hinreichend deutlich, unter

welchen Voraussetzungen eine Unterrichtung des Anwalts zwingend erforderlich

ist (vgl. BGH GRUR 2014, 102, Tz. 16 – Bergbaumaschine - bezüglich einer Anweisung, alle erkennbaren Probleme und Fragen mit dem verantwortlichen Anwalt

zu klären). Der mit der Gebührenzahlung betrauten Mitarbeiterin war damit die

Möglichkeit eröffnet, auch im Falle einer Rücklastschrift die Angelegenheit ohne

Rücksprache mit dem Anwalt zu erledigen, wenn sie der Auffassung war, dass

eine anderweitige Zahlung das Problem lösen könnte. Dies ist angesichts der weitreichenden Folgen, die eine Rücklastschrift für den Bestand des Schutzrechts mit

sich bringt, nicht ausreichend.

Die zweimonatige Antragsfrist hat deshalb bereits Mitte Januar 2015 geendet mit

der Folge, dass der am 26. März 2015 gestellte Wiedereinsetzungsantrag verspätet war.

3.

Im Übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung aber auch in der Sache

nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG darf Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Säumige die Frist ohne Verschulden versäumt hat. Der

Vortrag der Patentinhaber ist jedoch nicht geeignet, ein ihr gemäß § 85 Abs. 2

ZPO zurechenbares Verschulden ihrer anwaltlichen Vertreter an der Versäumung

der Frist auszuschließen.

Vorliegend ist die fristgerechte Zahlung der Jahresgebühr mittels SEPA-Lastschrift

unstreitig deshalb fehlgeschlagen, weil auf Grund einer unzureichenden Deckung

des bezogenen Kontos eine Rücklastschrift stattgefunden hat. Dies fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Zahlungsschuldners und ist von diesem zu vertreten (vgl. z. B. die Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2016,

7 W (pat) 90/14 unter II.4, juris Tz. 24, und vom 25. April 2016, 7 W (pat) 5/15,

juris Tz. 28). Die vorliegende, in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten geschilderte Vorgehensweise im Zusammenhang mit Lastschriften rechtfertigt keine

abweichende Beurteilung.

Das in der Kanzlei im Zusammenhang mit Gebührenzahlungen damals praktizierte

Verfahren war vielmehr mit einem hohen Risiko behaftet und stellte daher einen

gravierenden Organisationsmangel dar. Dies betrifft zunächst die in dem Wiedereinsetzungsantrag geschilderte Vorgehensweise der telefonischen Verständigung.

Ein Anwalt, der zur Zahlung einer Patentgebühr beim Patentamt eine SEPA-Lastschrift einreicht, muss dafür Sorge tragen, dass das bezogene Konto ausreichend

gedeckt ist bzw. dass ein ausreichender Rahmen für die Überziehung des Kontos

zur Verfügung steht. Er darf sich keineswegs darauf verlassen, im Fall einer drohenden Unterdeckung von einem Bankmitarbeiter einen Hinweis zu erhalten, damit dann seitens der Kanzlei für den erforderlichen Kontostand gesorgt werden

kann. Dass dieser Hinweis nicht immer mit ausreichender Zuverlässigkeit erfolgt,

wird aus dem vorgelegten Schreiben eines Mitarbeiters der D… (Anlage 4 zum Wiedereinsetzungsantrag) deutlich. Auch im vorliegenden Fall steht

aufgrund der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der eidesstattlichen

Versicherung von Frau F… nicht fest, dass tatsächlich eine rechtzeitige telefonische Mitteilung erfolgt ist. Hinzu kommt, dass sich die mit den verschiedenen

Bankangestellten getroffenen Vereinbarungen offenbar auf die Meldung einer drohenden Lastschrift-Rückgabe beschränkten. Sie waren nicht darauf angelegt, die

Lastschrift-Rückgabe dadurch zu verhindern, dass das jeweilige Konto erst zu einem Zeitpunkt belastet wurde, in dem eine ausreichende Deckung vorhanden war.

Soweit darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist,

dass in der Kanzlei die Anweisung bestanden habe, täglich online die Konten am

Vormittag zu kontrollieren und bei Erkennen einer Überbuchung bzw. Unterdeckung am Geldautomaten eine Sofortüberweisung auf das betreffende Konto zu

veranlassen, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der außerhalb der Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gemacht worden und deshalb grundsätzlich

nicht zu berücksichtigen ist.

Doch auch unter Einbeziehung dieser Angaben stellt sich die geschilderte Verfahrensweise als risikobehaftet dar. Dies zeigt sich bereits darin, dass sie bei früheren Gelegenheiten Rücklastschriften nicht verhindern konnte. Dabei ist nicht nur

an die vom Patentamt genannten früheren Wiedereinsetzungsfälle zu denken,

sondern auch an die im vorliegenden Fall bereits im Juli 2014 erfolgte Rücklastschrift. Auf Grund dieser Vorfälle hätte es die anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten,

die Zahlung der Patentgebühren neu und zuverlässig zu organisieren. Damit bleibt

es auch unter Berücksichtigung dieses neuen Vortrags dabei, dass den Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaber im Zusammenhang mit der Abwicklung

der Gebührenzahlung ein Sorgfaltsverstoß zur Last fällt.

Somit hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung selbst bei unterstellter Zulässigkeit

keinen Erfolg haben können.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rauch

Püschel

Dr. Schnurr

prö