Rechtsprechung / BPatG / 2019
BPatG Beschluss vom 16.01.2019 – 35 W (pat) 11/18
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:160119B35Wpat11.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2017 001 666 (hier: Zurückweisung der Anmeldung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann
ECLI:DE:BPatG:2019:160119B35Wpat11.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2018 aufgehoben und die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I. Der Anmelder und Beschwerdeführer (im Folgenden: Anmelder) hat am 29. März 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung „Fensterbankeinrichtung und Montageset zu deren Einbau“ eingereicht, die das Aktenzeichen 20 2017 001 666 erhalten hat.
Die Anmeldeunterlagen umfassten u. a. neun Blätter Zeichnungen mit insgesamt 10 Figuren, von denen einige konturschwache Linien bzw. nur schwarze Flächen aufwiesen und nach §§ 4, 7 GebrMV beanstandet wurden. Nachdem der Anmelder mehrfach vergeblich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert worden war, hat die Gebrauchsmusterstelle des DPMA mit Beschluss vom 9. April 2018 die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 9. Mai 2018 eingegangene Beschwerde des Anmelders. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 hat er neue Zeichnungsblätter 1/9 bis 9/9 vorgelegt, in denen er insbesondere Figuren 8, 9 und 10, auf die sich die Beanstandung in erster Linie bezog, überarbeitet hat.
Sinngemäß hat der Anmelder beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2018 aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Der Anmelder hat mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 neue Zeichnungsblätter 1/9 bis 9/9 eingereicht, wobei nunmehr aus den Figuren 8, 9 und 10 die zu Recht beanstandeten schwarzen Flächen beseitigt worden sind. Die Figuren weisen nun allesamt hinreichend konturierte Linien auf. Damit hat der Anmelder die vorhandenen Mängel, die zur Zurückweisung seiner Gebrauchsmusteranmeldung geführt haben, ausgeräumt. Die Zuständigkeit für das Gebrauchsmustereintragungsverfahren ist zwar mit der Beschwerde auf das Bundespatentgericht übergegangen; der Senat sieht es aber als sachdienlich an, dass die Gebrauchsmusterstelle des DPMA das Verfahren zu Ende bringt und abschließend über die Eintragung des Gebrauchsmusters entscheidet. Hiernach war der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des DPMA aufzuheben und die Sache gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG an das DPMA zurückzuverweisen.
Metternich Eisenrauch Dr. Großmann Fa