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BPatG Beschluss vom 25.11.2019 – 17 W (pat) 39/19

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:251119B17Wpat39.19.0

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 106 378.1 (hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beschwerdeeinlegung und Zahlung der Beschwerdegebühr) …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. November 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

ECLI:DE:BPatG:2019:251119B17Wpat39.19.0

beschlossen:

Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beschwerdeeinlegung und Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

G r ü n d e

I.

1. Die Prüfungsstelle für Klasse G02B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die vorliegende Patentanmeldung mit Beschluss vom 16. November 2018 zurückgewiesen. Diesen Beschluss haben die Vertreter der Anmelderin am 22. November 2018 erhalten. Mit Schreiben vom 07. Juni 2019 haben die Vertreter der Anmelderin auf den Amtsbescheid vom 06. März 2018 reagiert und neue Patentansprüche und Beschreibungsseiten vorgelegt. Daraufhin hat die Prüfungsstelle mit Schreiben vom 12. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass die vorliegende Patentanmeldung rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.

2. Am 07. Juni 2019 haben die Vertreter der Anmelderin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gestellt. Sie haben die versäumte Handlung, nämlich die Beschwerdeeinlegung und die Zahlung der Beschwerdegebühr nachgeholt.

Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist haben sie folgendermaßen begründet:

In Sachen der vorliegenden Patentanmeldung berichteten sie, die deutschen Vertreter der Anmelderin, an die amerikanische Korrespondenzkanzlei S… IP. Dort sei am 11. April 2019 eine Anfrage der Anmelderin eingegangen, mit der sich diese nach dem Stand der vorliegenden Anmeldung erkundigte. Die amerikanische Korrespondenzkanzlei S… IP sei daraufhin durch eine Online-Akteneinsicht auf den ergangenen Zurückweisungsbeschluss aufmerksam geworden. Daraufhin habe sich Patentanwalt S1… am 20. Mai 2019 mit den deutschen Vertretern in Verbindung gesetzt und letztere über den Zurückweisungsbeschluss informiert. Somit datiere der Wegfall des Hindernisses auf dieses Datum und der am 07. Juni 2019 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sei im Hinblick auf die zweimonatige Frist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG rechtzeitig gestellt.

Die Einhaltung der Beschwerdefrist sei aus folgenden Gründen gescheitert:

Bei den deutschen Vertretern sei es aufgrund eines isolierten Fehlers innerhalb eines ansonsten zuverlässig arbeitenden Posteingangssystems versäumt worden, die Beschwerdefrist zu notieren und an die amerikanische Korrespondenzkanzlei S… IP zu berichten. Eingehende Briefpost werde nämlich wie folgt bearbeitet: Am Morgen jedes Arbeitstages hole die an diesem Tag zuständige Postassistentin die Briefpost ab, bringe diese in ein Postzimmer der Kanzlei und lege sie dort auf einem für die Eingangspost bestimmten Tisch ab. Anschließend öffne die Postassistentin jedes Poststück und versehe dieses mit einem Eingangsstempel, der das Datum des Tages angebe, an dem das Poststück bei den deutschen Vertretern eingegangen sei. Sodann ordne sie denjenigen Poststücken, für die schon Vorgänge existierten, die zugehörigen Akten zu; für Poststücke, die neue Vorgänge beträfen, lege sie neue Aktendeckel bereit. Die Postassistentin bereite also schon vorhandene Akten und neu anzulegende Akten für eine erste Fachkraft vor, die an diesem Tag für die weitere Bearbeitung der Eingangspost, insbesondere für die Fristennotierung, zuständig sei. Diese erste Fachkraft sehe jedes vorbereitete Poststück durch und prüfe es insbesondere darauf, ob dieses eine Frist auslöse, die dann in einem handschriftlich geführten Fristenbuch zu notieren sei. Sei eine amtliche Frist zu notieren, so berechne die erste Fachkraft die Endfrist und notiere diese sowie ein Wiedervorlagedatum, das zeitlich vor dieser Endfrist liege. Zusätzlich zur Fristenbuchnotierung trage die erste Fachkraft Endfrist und Wiedervorlagedatum auch in dafür vorgesehene Felder des Eingangsstempels ein, mit dem die Postassistentin zuvor das Poststück versehen habe. Die Fristen und Wiedervorlagedaten der ersten Fachkraft würden von einer zweiten Fachkraft gegengeprüft.

Im konkreten Fall habe die am 22. November 2018 zuständige Postassistentin, Frau P…, die Eingangspost abgeholt. Die eingegangenen Poststücke habe sie in das Postzimmer der Kanzlei gebracht und dort die Eingangspost in vorstehend beschriebener Weise bearbeitet, also insbesondere die Poststücke mit dem Eingangsdatum versehen und für diejenigen Poststücke, die zu schon existierenden Vorgängen gehörten, die zugehörigen Akten herbeigeholt. Anschließend habe die Patentanwaltsfachangestellte Frau R…, die an diesem Tag für die Fristennotierung zuständig war, die vorbereitete Eingangspost übernommen und insbesondere jeweils die Endfrist und das Wiedervorlagedatum in dem handschriftlich geführten Fristenbuch notiert. Zusätzlich habe sie die Endfrist und das Wiedervorlagedatum auch in die hierfür vorgesehenen Fristenfelder des Eingangsstempels angebracht. Nachdem Frau R… mit der Fristennotierung fertig gewesen sei, seien die notierten Fristen und Wiedervorlagedaten von ihrer Kollegin, der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau H…, gegengeprüft worden.

Auf die telefonische Mitteilung von Herrn Patentanwalt S1… aus der amerikanischen Korrespondenzkanzlei S… IP hin sei bei den deutschen Vertretern der Anmelderin am 20. Mai 2019 festgestellt worden, dass sich der Zurückweisungsbeschluss mit Eingangsstempel in der zugehörigen Akte befunden habe, jedoch im Fristenbuch weder die Endfrist noch ein Wiedervorlagedatum notiert worden seien. Als Beleg werde ein Auszug des Fristenbuchs vom fraglichen Tag vorgelegt. Auch beim Eingangsstempel seien weder Endfrist noch Wiedervorlagedatum notiert worden, auch hierfür wird eine Ablichtung vorgelegt. Aus bisher nicht geklärten Gründen habe es die Postassistentin Frau P… am 22. November 2018 offenbar versäumt, den ergangenen Zurückweisungsbeschluss in üblicher Weise der Patentanwaltsfachangestellten Frau R… zur Fristennotierung vorzubereiten. Mithin sei davon auszugehen, dass Frau P… den Zurückweisungsbeschluss am 22. November 2018 zwar ordnungsgemäß in Empfang genommen, mit einem Eingangsstempel versehen und in die zugehörige Akte gelegt habe, jedoch dann nicht auf den zur Weiterverarbeitung der Eingangspost vorgesehenen Tisch, sondern versehentlich in ein der Aktenablage dienendes Regal gelegt habe. In der Aktenablage würden solche Akten gesammelt, für die zum gegebenen Zeitpunkt keine weitere Bearbeitung anstehe und die dann in den Aktenbestand einsortiert würden. Jedenfalls habe sich die betreffende Akte mit dem Zurückweisungsbeschluss bei der Überprüfung am 20. Mai 2019 im abgelegten Aktenbestand befunden.

Frau P… könne sich nicht erklären, was letztlich dazu geführt habe, dass sie die Akte am 22. November 2018 nicht wie üblich der für die Fristennotierung zuständigen Patentanwaltsfachangestellten Frau R… zur Verfügung gestellt habe. Letztlich liege ein einmaliges Versehen vor, das selbst bei einer höchst zuverlässigen Mitarbeiterin, wie es Frau P… zweifelsohne sei, nicht ganz auszuschließen sei. Frau P… sei seit 1998 mit der Bearbeitung der Eingangspost gemäß dem oben beschriebenen Prozess betraut. Sie sei zu Beginn ihrer Anstellung sorgfältig in die Postbearbeitung eingewiesen worden und werde bis heute in ihrer Tätigkeit regelmäßig überwacht. Das einmalige Versehen dieser ansonsten höchst zuverlässigen und erfahrenen Mitarbeiterin sei deshalb den anwaltlichen Vertretern der Anmelderin nicht zuzurechnen. Beigefügt sind Erklärungen von Frau P… und von Frau R… II.

Der Antragstellerin war die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr zu gewähren (§ 123 PatG).

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt (§ 123 Abs. 1, 2 PatG). Die Wiedereinsetzung muss gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Das Hindernis fällt weg, wenn die Säumnis bei Beachtung der zu erwartenden Sorgfalt hätte erkannt werden können, spätestens bei positiver Kenntnis (Schulte, PatG, 10. Aufl., § 123 Rdnr 26 f.). Der Senat geht davon aus, dass die Säumnis wie vorgetragen am 20. Mai 2019 mit der Anfrage der amerikanischen Kollegen erkannt worden ist. Anhaltspunkte, nach denen ein früherer Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, sind nicht ersichtlich. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist am 7. Juni 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt und am 4. Juli 2019 beim Bundespatentgericht und damit innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses eingegangen. Der Antrag hat die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr wurden die versäumten Handlungen nachgeholt (§ 123 Abs. 2 PatG).

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch begründet. Aus dem dargelegten und glaubhaft gemachten Sachverhalt ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Anmelderin ohne zurechenbares Verschulden die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr versäumt hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG).

Eine Fristversäumung ist ohne Verschulden, wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist. Dabei bestimmt sich das Maß der Sorgfalt einerseits nach der Person des Säumigen, andererseits ist jede Art von Kleinlichkeit bei der Entscheidung, ob der Rechtssuchende die nötige Sorgfalt angewendet hat, zu vermeiden (Schulte, a. a. O., § 123 Rdnr 72 f., 71 und 75). Die Anmelderin muss sich zwar ein Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, denn gemäß § 99 Abs. 1 PatG iVm § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden der Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Doch müssen sich die Anmelderin oder ihre Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich nicht das Verschulden von Büro- oder Hilfspersonal zurechnen lassen, sofern bei deren Auswahl und Überwachung keine Obliegenheitsverletzung begangen wurde und lediglich geeignete Arbeiten übertragen wurden (vgl Schulte, a. a. O., § 123 Rdn 81ff.).

Nach alledem handelt es sich bei dem im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgetragenen Sachverhalt wohl um ein typisches Versehen einer Hilfskraft, als es die Postassistentin am 22. November 2018 versäumt hat, den ergangenen Zurückweisungsbeschluss in üblicher Weise für die Patentanwaltsfachangestellte zur Fristennotierung vorzubereiten. Es waren grundsätzlich die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, dass alle Posteingänge sorgsam durchgesehen, mit einem Eingangsstempel versehen und mit den zugehörigen Vorgängen zusammengefügt würden. Dass die Postassistentin die Akte nicht – wie erforderlich – auf den zur Weiterverarbeitung dienenden Tisch gelegt hat, sondern in den Aktenbestand einsortiert, stellt sich als typisches Versehen dar. Die Postassistentin wird als erfahrene, seit 1998 mit der Bearbeitung der Eingangspost betraute Mitarbeiterin beschrieben. Zudem wurde sie zu Beginn ihrer Anstellung sorgfältig in die Postbearbeitung eingewiesen und bis heute in ihrer Tätigkeit regelmäßig überwacht. Hinzu kommt, dass es sich im Rahmen der Büroorganisation innerhalb der zulässigen Anwaltssorgfaltspflicht bewegt, wenn ein Fristenkalender durch geeignete Kräfte geführt wird (Schulte, a. a. O., § 123 Rdnr. 95); eine eigenverantwortliche Prüfung der Frist durch den Anwalt ist nicht bei jeder Vorlage erforderlich (Schulte, a. a. O.). Dies spricht dafür, dass ein anwaltliches Organisationsverschulden nicht anzunehmen ist. Insgesamt genügt die vorgetragene Praxisorganisation den Anforderungen. Die Erklärungen der Postassistentin und der Hilfskraft machen glaubhaft, dass die Fristversäumung allein auf dem Versehen einer – wie vorgetragen – sonst zuverlässigen und langjährigen Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin beruht.

Dr. Morawek Eder Dr.Thum-Rung Hoffmann Fa