Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 20.04.2026 – 1 W (pat) 32/25

ECLI:DE:BPatG:2026:200426B1Wpat32.25.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 32/25 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 017 194

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. April 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die

Richterin Dorn beschlossen:

Der Patentinhaberin wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der

Beschwerdegebühr gewährt.

ECLI:DE:BPatG:2026:200426B1Wpat32.25.0

I.

Auf die am 16.10.2013 eingegangene Patentanmeldung ist das nachgesuchte

Patent mit der Nummer 10 2013 017 194 mit Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse B62M des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 29.07.2025 auf

der Grundlage folgender Unterlagen erteilt worden:

Patentansprüche 1 bis 14 vom 09.07.2025,

Beschreibungsseiten 1 bis 25 vom 09.07.2025,

Figuren 1 bis 21 vom 15.01.2014,

wobei die Prüfungsstelle Änderungen in den geltenden Unterlagen, und zwar bei

den Ansprüchen Nr. 7, 8 und 10 sowie auf Seite 6 der Beschreibung vorgenommen

hat, die sich im Einzelnen aus den Anlagen zum Erteilungsbeschluss ergeben.

Der Erteilungsbeschluss wurde

den Verfahrensbevollmächtigten

der

Patentinhaberin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30.07.2025

elektronisch zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2025, beim DPMA eingegangen am selben Tag, haben

die Vertreter der Patentinhaberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss

gestellt. Gleichzeitig haben sie die versäumten Handlungen, nämlich die

Beschwerdeeinlegung und die Zahlung der Beschwerdegebühr, nachgeholt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

ist ausgeführt, dass die

Beschwerdefrist zu dem Erteilungsbeschluss vom 30.07.2025 in der Kanzlei T…

wegen

eines

einmaligen

Fehlers

von

der

zuständigen

Patentanwaltsfachangestellten nicht ordnungsgemäß notiert und in der Folge

versäumt worden sei. Erkannt worden sei der Fehler am 02.09.2025 anlässlich einer

Wiedervorlage, die für den sachbearbeitenden Patentanwalt zur Klärung der

Einreichung einer Teilanmeldung in der vorliegenden Akte notiert worden sei und

im Rahmen derer er durch eine routinemäßige Online-Akteneinsicht in die DPMA-

Akte erstmals auf den ergangenen Erteilungsbeschluss aufmerksam geworden sei.

Somit datiere der Wegfall des Hindernisses auf dieses Datum und der am

24.10.2025 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig

innerhalb der

zweimonatigen Frist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gestellt worden. Der

Rechtsnachteil durch die Fristversäumnis liege darin begründet, dass der

Erteilungsbeschluss nicht mehr angefochten und damit die von der Prüfungsstelle

bei Erlass der Entscheidung selbständig und ohne Rücksprache vorgenommenen

Änderungen in den Anmeldeunterlagen nicht mehr korrigiert werden könnten.

Bei dem versäumten Notieren der Beschwerdefrist handle es sich um einen

isolierten Fehler einer Mitarbeiterin

in einem seit Jahren

in der Kanzlei

implementierten und einwandfrei funktionierenden Fristenüberwachungssystem mit

einem unabhängigen, wirksamen Kontrollmechanismus, der ein Vieraugenprinzip

bei der Fristenkontrolle gewährleiste. Die Bearbeitung von Amtspost und die

Notierung von Fristen erfolge in der Kanzlei T… nämlich nach

folgendem, verbindlich vorgegebenem Prozedere:

Für die Bearbeitung der Amtspost sei jeden Tag ein „Postmaster“ fest bestimmt.

Dabei handle es sich jeweils um eine von vier erfahrenen Patentanwaltsfachangestellten. Die Postmaster-Rolle werde

gemäß

dem

von Frau

S… geführten Postmaster-Kalender

jeweils

für 2 ½ Tage von ein und

derselben Patentanwaltsfachangestellten aus dem Viererpool ausgeübt und dann

an die nächste Patentanwaltsfachangestellte übergeben, wobei im Rahmen der

Übergabe etwaige Besonderheiten, z. B. offene Fristen geklärt würden.

Die mit der Postmaster-Rolle betraute Patentanwaltsfachangestellte lade die vom

DPMA an dem jeweiligen Tag bereitgestellten Dokumente mit der Software

DPMAdirektPro herunter, öffne jedes einzelne PDF-Dokument und prüfe es

hinsichtlich ausgelöster (zu berechnender) oder darin gesetzter Fristen. Nach der

Fristberechnung

importiere der Postmaster das neu eingegangene PDF-

Schriftstück in die zugehörige elektronische Akte im kanzleiinternen Patentverwaltungsprogramm PatOrg und notiere dort elektronisch die sich ergebende Frist.

In einem nächsten Schritt versehe der Postmaster das eingegangene PDF-

Schriftstück zur abschließenden Bestätigung der Eingangsbearbeitung mit einem

datierten Bestätigungsstempel der Kanzlei. Anschließend kopiere der Postmaster

den jeweiligen Vorgang in einen elektronischen Bearbeitungs-Ordner, der den an

dem jeweiligen Tag nicht als Postmaster tätigen Patentanwaltsfachangestellten der

Kanzlei als „allgemeiner Auftragseingang zur weiteren Bearbeitung“ diene, wobei

von diesen zuerst die besonders dringlichen Vorgänge herausgenommen würden

und die Bearbeitung zunächst die Prüfung der in dem Patentverwaltungsprogramm

PatOrg vom Postmaster notierten Fristen auf Richtigkeit umfasse. Hierdurch sei

hinsichtlich der Fristen ein Vieraugenprinzip gewährleistet. Im Anschluss teile die

jeweilige Patentanwaltsfachangestellte den Vorgang

dem

zuständigen

Sachbearbeiter/Partner zur Bearbeitung zu, wobei eine interne Bearbeitungsfrist mit

wenigstens einer zeitlich davorliegenden Wiedervorlage-Erinnerung gesetzt werde.

Bei der weiteren Bearbeitung durch den jeweiligen Sachbearbeiter/Partner würden

die berechneten bzw. gesetzten Fristen auch noch einmal überprüft.

Das oben beschriebene System zur Bearbeitung von Amtspost, das seit Jahren

einwandfrei und zuverlässig funktioniere, werde vom geschäftsführenden Partner,

Patentanwalt T…, regelmäßig (stichprobenartig) überprüft. So sehe er täglich alle

Amtspost-Dateiordner auf dem Datenpool durch und prüfe dabei, ob sämtliche PDF-

Schriftstücke mit dem Bearbeitungsstempel vom jeweiligen Datum versehen

worden seien und ob diese

inhaltlich oder

fristentechnisch

irgendwelche

Besonderheiten enthielten. Zumindest einmal im Monat prüfe er darüber hinaus für

einige von ihm ausgewählte Tage die gesamte Amtspost und die Fristennotierung

durch die unterschiedlichen Postmaster in PatOrg. Hierbei habe er in der

Vergangenheit in keinem der Stichproben-Fälle falsch notierte Fristen feststellen

können.

Im konkreten Fall sei die am 30.07.2025 bereits seit zwei Tagen als Postmaster

zuständige

Patentanwaltsfachangestellte

Frau G…

im

Homeoffice

gewesen, zur Mittagszeit sollte die Übergabe an die turnusmäßig nachfolgende

Patentanwaltsfachangestellte

Frau G1…

erfolgen.

Frau G…

habe

damals bereits seit einigen Wochen gesundheitliche Probleme gehabt und sich in

regelmäßiger therapeutischer Behandlung bei ihrer Ärztin befunden, worüber sie

aus persönlichen Gründen und zur Vermeidung von Unruhe weder den

geschäftsführenden Partner Patentanwalt T… noch sonst jemanden aus der

Kanzlei informiert habe.

An besagtem 30.07.2025 habe sich Frau G… morgens gesundheitlich nicht wohl

gefühlt und gleich für die Mittagszeit nach der geplanten Übergabe der Postmaster-

Rolle einen Arzttermin vereinbart. Sie habe nach der Arbeitsaufnahme die Amtspost

vom DPMA heruntergeladen und sie ordnungsgemäß in dem dafür vorgesehenen

Amtspost-Dateiordner unter dem entsprechenden Datum gespeichert (vgl.

Screenshots auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 24.10.2025). Bei der folgenden

Bearbeitung habe sie sich wohl aufgrund ihres Unwohlseins nicht an das vorstehend

beschriebene, verbindlich vorgegebene Prozedere gehalten. Um den Vorgang

abzukürzen, brachte sie stattdessen unmittelbar nach dem Herunterladen und

Öffnen der PDF-Schriftstücke – also vor der Abarbeitung aller Schritte (Importieren

in PatOrg, Fristennotierung, Ablage

in Bearbeitungs-Dateiordner) – den

vorbereiteten Bearbeitungsstempel vom 30.07.2025 auf jedem Schriftstück an. Erst

danach begann sie, die einzelnen Vorgänge auf der Liste schrittweise abzuarbeiten.

Nach der ordnungsgemäßen Bearbeitung des ersten Vorgangs auf der Liste habe

sie ihre Arbeit für ca. 30. Minuten wegen ihres Unwohlseins unterbrochen. Nach der

Wiederaufnahme sei sie vermutlich gleich zum dritten PDF-Schriftstück in der Liste

gesprungen

und

habe

dabei

die

vollständige

Abarbeitung

des

Erteilungsbeschlusses gemäß vorliegendem Vorgang (zweites PDF-Schriftstück

auf der Liste) versehentlich übersprungen. Die weiteren PDF-Schriftstücke auf der

Liste habe sie dann ordnungsgemäß abgearbeitet und danach den DPMA-

Amtspost-Dateiordner für den 30.07.2025 auf „erledigt“ gesetzt. Ihr sei dabei

offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass sie das zweite PDF-Schriftstück der

Liste (vorliegender Erteilungsbeschluss) nach dem Herunterladen und Speichern im

Amtspost-Dateiordner nicht in PatOrg importiert und auch die zugehörige

Beschwerdefrist nicht im elektronischen Fristenkalender von PatOrg notiert hatte.

Der Vorgang sei von Frau G… auch nicht in den Bearbeitungs-Dateiordner kopiert

worden. In der Annahme, alles vollständig abgearbeitet zu haben, habe sie die

Postmaster-Rolle mittags turnusmäßig an Frau G1… übergeben.

Frau G1… habe nach der Übernahme der Postmaster-Rolle aufgrund der von ihr

durchgeführten Routineüberprüfung des auf „erledigt“ gesetzten DPMA-Amtspost-

Dateiordners und aller darin enthaltenen, mit dem Bearbeitungsstempel vom

30.07.2025 versehenen PDF-Schriftstücke keinen Grund zu der Annahme gehabt,

dass eines der von Frau G… als Postmaster heruntergeladenen PDF-Schriftstücke

nicht ordnungsgemäß in PatOrg importiert und die zugehörige Frist nicht notiert

worden sei. Entsprechendes habe für die mit der weiteren Bearbeitung der am

30.07.2025 eingegangenen Amtspost befassten Patentanwaltsfachangestellten

gegolten.

Da die Patentinhaberin noch während des Prüfungsverfahrens die Absicht geäußert

habe, eventuell eine Teilanmeldung zu der gegenständlichen Patentanmeldung

einzureichen, habe der die Sache bearbeitende Patentanwalt T… zur Klärung

dieser Frage eine interne Wiedervorlagefrist für den 02.09.2025 notieren lassen. Bei

Vorlage der Akte von Frau S… an diesem Tag habe er festgestellt, dass zu dem

Vorgang noch kein Erteilungsbeschluss in PatOrg enthalten gewesen sei. Im

Rahmen einer routinemäßigen Online-Akteneinsicht beim DPMA habe er sodann

erkannt, dass der Erteilungsbeschluss amtsseitig bereits am 30.07.2025 erlassen

worden sei. Er habe daraufhin den DPMA-Amtspost-Dateiordner vom 30.07.2025

überprüft und festgestellt, dass der Erteilungsbeschluss vom selben Tag enthalten

und mit dem Bearbeitungsstempel versehen, jedoch nicht ordnungsgemäß in

PatOrg importiert und auch die zugehörige Beschwerdefrist nicht ordnungsgemäß

notiert worden sei. Daraufhin habe er die beiden Postmaster von diesem Tag, Frau

G… und Frau G1…, kontaktiert, dabei habe Frau G… ihm erstmals und für ihn

völlig überraschend von ihren seit längerem bestehenden gesundheitlichen

Problemen und dem beträchtlichen Unwohlsein am 30.07.2025 und des für diesen

Tag unmittelbar nach Übergabe der Postmaster-Rolle arrangierten Arzttermins

berichtet.

Letztlich handle es sich um einen einmaligen Fehler einer sonst höchst

zuverlässigen Patentanwaltsfachangestellten, der ihr an diesem Tag aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigung unterlaufen und der auch im Rahmen der

zuverlässigsten Kanzleiorganisation und unter Anwendung größter Sorgfalt nicht

ganz auszuschließen gewesen sei. Frau G… habe zu diesem Zeitpunkt bereits seit

mehr als vier Jahren als Patentanwaltsfachangestellte in der Kanzlei T…

gearbeitet und

sei

zuvor über

zehn

Jahre bei einigen anderen

Patentanwaltskanzleien in der Administration in leitender Stellung tätig gewesen,

verfüge daher über die notwendige Qualifikation und fundierte Erfahrungen in ihrem

Beruf. Sie sei eine äußerst pflichtbewusste und sorgfältige Mitarbeiterin, die schon

damals mit der Patentverwaltungssoftware PatOrg bestens vertraut gewesen sei

und bis heute in ihrer Tätigkeit regelmäßig überwacht werde. Das einmalige

Versehen dieser Mitarbeiterin sei deshalb den anwaltlichen Vertretern der

Patentinhaberin nicht zuzurechnen. Diese Auffassung werde gestützt durch die

Entscheidung des BPatG vom 25.11.2019 – 17 W (pat) 39/19.

Zur Glaubhaftmachung des obigen Tatsachenvortrags wurden eidesstattliche

Versicherungen von Patentanwalt T… vom 22.10.2025

(Anlage T&P-4)

sowie

den

Patentanwaltsfachangestellten

G…,

S…

und

G1…, jeweils vom 23.10.2025 (Anlagen T&P-5 bis T&P-7), vorgelegt.

II.

Der Antragstellerin und Patentinhaberin war Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr zu

gewähren (§ 123 PatG).

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist statthaft und zulässig, insbesondere

fristgerecht gestellt (§ 123 Abs. 1 und 2 PatG).

a) Die Versäumung der Frist hat für die Antragstellerin einen Rechtsnachteil i. S. v.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG zur Folge, nämlich die weggefallene Möglichkeit zur

Anfechtung des Erteilungsbeschlusses und damit zur Korrektur der von der

Prüfungsstelle angeblich selbständig und ohne Rücksprache vorgenommenen

Änderungen in den geltenden Unterlagen.

b) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des

Hindernisses schriftlich beantragt werden (§ 123 Abs. 2 Satz 1 PatG). Das Hindernis

fällt weg, wenn die Säumnis bei Beachtung der zu erwartenden Sorgfalt hätte

erkannt werden können, spätestens bei positiver Kenntnis (Schulte, PatG, 12. Aufl.,

§ 123 Rn. 26). Der Senat geht davon aus, dass die Säumnis – wie vorgetragen und

glaubhaft gemacht – am 02.09.2025 im Rahmen der Online-Akteneinsicht durch

Patentanwalt T… und dem anschließenden Gespräch mit Frau G… erkannt

worden ist. Anhaltspunkte, nach denen ein früherer Zeitpunkt zugrunde zu legen ist,

sind nicht ersichtlich. Der am 24.10.2025 beim DPMA eingegangene

Wiedereinsetzungsantrag wurde damit fristgerecht gestellt.

c) Der Antrag enthält auch die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden

Tatsachen. Zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurden ferner die

versäumten Handlungen – Beschwerdeeinlegung und Entrichtung der

Beschwerdegebühr – nachgeholt (§ 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG).

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch begründet. Aus dem schlüssigen und

glaubhaft gemachten Vorbringen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass ein

der Patentinhaberin zuzurechnendes Verschulden ihrer anwaltlichen Vertreter nicht

vorliegt, sie daher ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der

Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr gehindert war (§ 123 Abs.

1 PatG).

a) Nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des

Verfahrensbevollmächtigten dem Verschulden der Verfahrensbeteiligten gleich.

Nicht unter diese Vorschrift fällt jedoch ein Fehlerverhalten des – ordnungsgemäß

ausgewählten und überwachten – Büropersonals des Verfahrensbevollmächtigten,

welches die Partei mangels einer § 278 BGB entsprechenden Zurechnungsnorm

nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu vertreten hat (BGH MDR 2021,

437; ebenso BVerfG NJW 96, 309; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 123 Rn. 103 m. w.

N.). Zu dem Büropersonal einer Kanzlei gehören auch Patentanwaltsfachangestellte (BGH MDR 2014, 610 Rn. 7ff.; BGH NJW-RR 2019, 175; Zöller, ZPO,

36. Aufl., § 85 Rn. 20 m. w. N.).

Fehler von Hilfspersonen werden dem Verfahrensbevollmächtigten allerdings nur

dann nicht zugerechnet, wenn die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, in ihre

Aufgaben unterwiesen und in vernünftigem Umfang überwacht wurde, ferner

müssen ihr geeignete Aufgaben, insbesondere Routinearbeiten übertragen worden

sein (vgl. Benkard, a. a. O., § 123 Rn. 105 ff. m. w. N; Schulte, PatG, 12. Aufl., § 123

Rn. 82 ff. m. w. N.). Daneben müssen auch die weiteren Anforderungen an eine

zuverlässige Büroorganisation erfüllt sein, insbesondere hat ein Anwalt sein Büro

so zu organisieren, dass Fristversäumnisse bei normalem Ablauf bei Beachtung

seiner Weisungen nicht vorkommen können (vgl. BGH GRUR 2014, 102; Benkard

a. a. O., § 123 Rn. 88 ff. m. w. N.; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 95). Eine einmalige

Fehlleistung lässt keine Rückschlüsse auf einen allgemeinen Organisationsmangel

zu (BGH NJW-RR 2012, 380; Schulte, a. a. O.).

b) Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem im Wiedereinsetzungsantrag

vorgetragenen und durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen

hinreichend glaubhaft gemachten Sachverhalt zur Überzeugung des Senats um

einen einmaligen Fehler einer Hilfskraft, als es die Patentanwaltsfachangestellte

Frau G… am 30.07.2025 wohl aufgrund ihres Unwohlseins versäumt hat, den

ergangenen Erteilungsbeschluss in der vorgesehenen Weise in den weiteren

Bearbeitungs-prozess der Kanzlei einzuschleusen und dabei die zugehörige

Beschwerdefrist im elektronischen Fristenkalender von PatOrg zu notieren.

Der

in der Kanzlei T… vorgegebene Ablauf

für die Bearbeitung von

eingehender Amtspost und die Notierung von Fristen erfüllt grundsätzlich die

Anforderungen an eine zuverlässige Büroorganisation und Fristenkontrolle.

Dadurch, dass jedes über die Amtspost eingegangene PDF-Schriftstück von zwei

erfahrenen Patentanwaltsfachangestellten gesichtet wird und auch die vom

Postmaster notierten Fristen von der zweiten, die Sachbearbeitung durchführenden

Patentanwaltsfachangestellten nochmals geprüft werden, ist ein Vieraugenprinzip

gewährleistet, welches zusätzlich sicherstellen dürfte, dass bei einwandfreier

Handhabung eine Frist nicht versäumt wird.

Dass Frau G… in ihrer Rolle als Postmaster am 30.07.2025 wohl aufgrund

gesundheitlicher Probleme den bei der Bearbeitung von Amtspost kanzleiintern

vorgegebenen Ablauf verkürzt hat, indem sie alle heruntergeladenen PDF-

Dokumente zunächst als bearbeitet gestempelt und sich danach erst an die

Abarbeitung der einzelnen Schritte einschließlich Fristennotierung gemacht hat,

wobei sie nach der eingelegten Ruhepause den zweiten Vorgang auf der Liste, der

den in Rede stehenden Erteilungsbeschluss enthielt, offenbar übersehen hat, stellt

sich als typischer einmaliger Fehler dar.

c) Die damals bereits seit über vier Jahren

in der Kanzlei T…

tätige

Patentanwaltsfachangestellte Frau G… wird als qualifizierte und zuverlässige

Mitarbeiterin mit über zehn Jahren Berufserfahrung beschrieben, die zur Erledigung

der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere auch der Postmaster-Rolle, in der

Lage und mit der eingesetzten Patentverwaltungssoftware PatOrg bestens vertraut

war.

Aufgrund der dargelegten langjährigen Erfahrung von Frau G… im Patentwesen ist

vorliegend die Annahme gerechtfertigt, dass sie auch hinreichend in ihre Aufgaben

unterwiesen und über die Bedeutung von Fristen belehrt worden ist.

d) Vor dem obigen Hintergrund ist ferner davon auszugehen, dass Frau G… bereits

zum damaligen Zeitpunkt über die notwendige Qualifikation, Erfahrung und

Zuverlässigkeit verfügt hat, dass ihr Routinearbeiten zur selbständigen Erledigung

übertragen werden konnten (vgl. BGH NJW-RR 2008, 576, juris Rn. 15). Zu solchen

Routinearbeiten kann grundsätzlich auch die Berechnung und das Notieren

einfacher und im Büro geläufiger Fristen (wie die Beschwerdefrist) gehören, sofern

dem Personal – wie hier – eindeutige Anweisungen gegeben wurden (vgl. BGH

GRUR 2001, 411 – Wiedereinsetzung V, juris Rn. 4; BGH NJW-RR 2004, 350, juris

Rn. 7; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 86 und Rn. 124 m. w. N.).

Angesichts der o. g. organisatorischen Maßnahmen stellt es aus Sicht des Senats

kein anwaltliches Organisationsverschulen dar, dass bei dem in der Kanzlei T…

vorgegebenen Ablauf der sachbearbeitende Anwalt die jeweilige Frist erst

bei Vorlage des Vorgangs zur Bearbeitung der fristgebundenen Angelegenheit prüft

(vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 96; BPatG, Beschluss vom 25.11.2019 – 17 W

(pat) 39/19, juris Rn. 18).

e) Bei erfahrenen und zuverlässigen Hilfskräften reicht auch grundsätzlich eine

stichprobenartige Überprüfung der Erledigung der übertragenen Arbeiten aus (BGH

NJW-RR 2013, 304, juris Rn. 10; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 85 m. w. N.). Eine

solche ist in der Kanzlei T… nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen

erfolgt, und zwar durch den geschäftsführenden Partner – bzw. im Falle seiner

Verhinderung durch einen anderen Partner – im Wege der täglichen Durchsicht

sämtlicher PDF-Schriftstücke aus den Amtspost-Dateiordnern u.a. zur Prüfung des

angebrachten Bearbeitungsstempels sowie durch regelmäßige (zumindest einmal

im Kalendermonat durchgeführte) stichprobenartige Kontrollen hinsichtlich der

Bearbeitung von amtlichen PDF-Schriftstücken und der Fristennotierung durch die einzelnen Postmaster.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Fristversäumung allein auf einem

einmaligen Fehler einer sonst zuverlässigen und erfahrenen Mitarbeiterin der

Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin beruht, letztere daher ohne

Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur

Entrichtung der Beschwerdegebühr gehindert war.

Dr. Hock

Schell

Dorn