Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 20.04.2026 – 1 W (pat) 32/25
ECLI:DE:BPatG:2026:200426B1Wpat32.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 32/25 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 017 194
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. April 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die
Richterin Dorn beschlossen:
Der Patentinhaberin wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der
Beschwerdegebühr gewährt.
ECLI:DE:BPatG:2026:200426B1Wpat32.25.0
I.
Auf die am 16.10.2013 eingegangene Patentanmeldung ist das nachgesuchte
Patent mit der Nummer 10 2013 017 194 mit Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B62M des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 29.07.2025 auf
der Grundlage folgender Unterlagen erteilt worden:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 09.07.2025,
Beschreibungsseiten 1 bis 25 vom 09.07.2025,
Figuren 1 bis 21 vom 15.01.2014,
wobei die Prüfungsstelle Änderungen in den geltenden Unterlagen, und zwar bei
den Ansprüchen Nr. 7, 8 und 10 sowie auf Seite 6 der Beschreibung vorgenommen
hat, die sich im Einzelnen aus den Anlagen zum Erteilungsbeschluss ergeben.
Der Erteilungsbeschluss wurde
den Verfahrensbevollmächtigten
der
Patentinhaberin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30.07.2025
elektronisch zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2025, beim DPMA eingegangen am selben Tag, haben
die Vertreter der Patentinhaberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss
gestellt. Gleichzeitig haben sie die versäumten Handlungen, nämlich die
Beschwerdeeinlegung und die Zahlung der Beschwerdegebühr, nachgeholt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags
ist ausgeführt, dass die
Beschwerdefrist zu dem Erteilungsbeschluss vom 30.07.2025 in der Kanzlei T…
wegen
eines
einmaligen
Fehlers
von
der
zuständigen
Patentanwaltsfachangestellten nicht ordnungsgemäß notiert und in der Folge
versäumt worden sei. Erkannt worden sei der Fehler am 02.09.2025 anlässlich einer
Wiedervorlage, die für den sachbearbeitenden Patentanwalt zur Klärung der
Einreichung einer Teilanmeldung in der vorliegenden Akte notiert worden sei und
im Rahmen derer er durch eine routinemäßige Online-Akteneinsicht in die DPMA-
Akte erstmals auf den ergangenen Erteilungsbeschluss aufmerksam geworden sei.
Somit datiere der Wegfall des Hindernisses auf dieses Datum und der am
24.10.2025 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig
innerhalb der
zweimonatigen Frist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gestellt worden. Der
Rechtsnachteil durch die Fristversäumnis liege darin begründet, dass der
Erteilungsbeschluss nicht mehr angefochten und damit die von der Prüfungsstelle
bei Erlass der Entscheidung selbständig und ohne Rücksprache vorgenommenen
Änderungen in den Anmeldeunterlagen nicht mehr korrigiert werden könnten.
Bei dem versäumten Notieren der Beschwerdefrist handle es sich um einen
isolierten Fehler einer Mitarbeiterin
in einem seit Jahren
in der Kanzlei
implementierten und einwandfrei funktionierenden Fristenüberwachungssystem mit
einem unabhängigen, wirksamen Kontrollmechanismus, der ein Vieraugenprinzip
bei der Fristenkontrolle gewährleiste. Die Bearbeitung von Amtspost und die
Notierung von Fristen erfolge in der Kanzlei T… nämlich nach
folgendem, verbindlich vorgegebenem Prozedere:
Für die Bearbeitung der Amtspost sei jeden Tag ein „Postmaster“ fest bestimmt.
Dabei handle es sich jeweils um eine von vier erfahrenen Patentanwaltsfachangestellten. Die Postmaster-Rolle werde
gemäß
dem
von Frau
S… geführten Postmaster-Kalender
jeweils
für 2 ½ Tage von ein und
derselben Patentanwaltsfachangestellten aus dem Viererpool ausgeübt und dann
an die nächste Patentanwaltsfachangestellte übergeben, wobei im Rahmen der
Übergabe etwaige Besonderheiten, z. B. offene Fristen geklärt würden.
Die mit der Postmaster-Rolle betraute Patentanwaltsfachangestellte lade die vom
DPMA an dem jeweiligen Tag bereitgestellten Dokumente mit der Software
DPMAdirektPro herunter, öffne jedes einzelne PDF-Dokument und prüfe es
hinsichtlich ausgelöster (zu berechnender) oder darin gesetzter Fristen. Nach der
Fristberechnung
importiere der Postmaster das neu eingegangene PDF-
Schriftstück in die zugehörige elektronische Akte im kanzleiinternen Patentverwaltungsprogramm PatOrg und notiere dort elektronisch die sich ergebende Frist.
In einem nächsten Schritt versehe der Postmaster das eingegangene PDF-
Schriftstück zur abschließenden Bestätigung der Eingangsbearbeitung mit einem
datierten Bestätigungsstempel der Kanzlei. Anschließend kopiere der Postmaster
den jeweiligen Vorgang in einen elektronischen Bearbeitungs-Ordner, der den an
dem jeweiligen Tag nicht als Postmaster tätigen Patentanwaltsfachangestellten der
Kanzlei als „allgemeiner Auftragseingang zur weiteren Bearbeitung“ diene, wobei
von diesen zuerst die besonders dringlichen Vorgänge herausgenommen würden
und die Bearbeitung zunächst die Prüfung der in dem Patentverwaltungsprogramm
PatOrg vom Postmaster notierten Fristen auf Richtigkeit umfasse. Hierdurch sei
hinsichtlich der Fristen ein Vieraugenprinzip gewährleistet. Im Anschluss teile die
jeweilige Patentanwaltsfachangestellte den Vorgang
dem
zuständigen
Sachbearbeiter/Partner zur Bearbeitung zu, wobei eine interne Bearbeitungsfrist mit
wenigstens einer zeitlich davorliegenden Wiedervorlage-Erinnerung gesetzt werde.
Bei der weiteren Bearbeitung durch den jeweiligen Sachbearbeiter/Partner würden
die berechneten bzw. gesetzten Fristen auch noch einmal überprüft.
Das oben beschriebene System zur Bearbeitung von Amtspost, das seit Jahren
einwandfrei und zuverlässig funktioniere, werde vom geschäftsführenden Partner,
Patentanwalt T…, regelmäßig (stichprobenartig) überprüft. So sehe er täglich alle
Amtspost-Dateiordner auf dem Datenpool durch und prüfe dabei, ob sämtliche PDF-
Schriftstücke mit dem Bearbeitungsstempel vom jeweiligen Datum versehen
worden seien und ob diese
inhaltlich oder
fristentechnisch
irgendwelche
Besonderheiten enthielten. Zumindest einmal im Monat prüfe er darüber hinaus für
einige von ihm ausgewählte Tage die gesamte Amtspost und die Fristennotierung
durch die unterschiedlichen Postmaster in PatOrg. Hierbei habe er in der
Vergangenheit in keinem der Stichproben-Fälle falsch notierte Fristen feststellen
können.
Im konkreten Fall sei die am 30.07.2025 bereits seit zwei Tagen als Postmaster
zuständige
Patentanwaltsfachangestellte
Frau G…
im
Homeoffice
gewesen, zur Mittagszeit sollte die Übergabe an die turnusmäßig nachfolgende
Patentanwaltsfachangestellte
Frau G1…
erfolgen.
Frau G…
habe
damals bereits seit einigen Wochen gesundheitliche Probleme gehabt und sich in
regelmäßiger therapeutischer Behandlung bei ihrer Ärztin befunden, worüber sie
aus persönlichen Gründen und zur Vermeidung von Unruhe weder den
geschäftsführenden Partner Patentanwalt T… noch sonst jemanden aus der
Kanzlei informiert habe.
An besagtem 30.07.2025 habe sich Frau G… morgens gesundheitlich nicht wohl
gefühlt und gleich für die Mittagszeit nach der geplanten Übergabe der Postmaster-
Rolle einen Arzttermin vereinbart. Sie habe nach der Arbeitsaufnahme die Amtspost
vom DPMA heruntergeladen und sie ordnungsgemäß in dem dafür vorgesehenen
Amtspost-Dateiordner unter dem entsprechenden Datum gespeichert (vgl.
Screenshots auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 24.10.2025). Bei der folgenden
Bearbeitung habe sie sich wohl aufgrund ihres Unwohlseins nicht an das vorstehend
beschriebene, verbindlich vorgegebene Prozedere gehalten. Um den Vorgang
abzukürzen, brachte sie stattdessen unmittelbar nach dem Herunterladen und
Öffnen der PDF-Schriftstücke – also vor der Abarbeitung aller Schritte (Importieren
in PatOrg, Fristennotierung, Ablage
in Bearbeitungs-Dateiordner) – den
vorbereiteten Bearbeitungsstempel vom 30.07.2025 auf jedem Schriftstück an. Erst
danach begann sie, die einzelnen Vorgänge auf der Liste schrittweise abzuarbeiten.
Nach der ordnungsgemäßen Bearbeitung des ersten Vorgangs auf der Liste habe
sie ihre Arbeit für ca. 30. Minuten wegen ihres Unwohlseins unterbrochen. Nach der
Wiederaufnahme sei sie vermutlich gleich zum dritten PDF-Schriftstück in der Liste
gesprungen
und
habe
dabei
die
vollständige
Abarbeitung
des
Erteilungsbeschlusses gemäß vorliegendem Vorgang (zweites PDF-Schriftstück
auf der Liste) versehentlich übersprungen. Die weiteren PDF-Schriftstücke auf der
Liste habe sie dann ordnungsgemäß abgearbeitet und danach den DPMA-
Amtspost-Dateiordner für den 30.07.2025 auf „erledigt“ gesetzt. Ihr sei dabei
offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass sie das zweite PDF-Schriftstück der
Liste (vorliegender Erteilungsbeschluss) nach dem Herunterladen und Speichern im
Amtspost-Dateiordner nicht in PatOrg importiert und auch die zugehörige
Beschwerdefrist nicht im elektronischen Fristenkalender von PatOrg notiert hatte.
Der Vorgang sei von Frau G… auch nicht in den Bearbeitungs-Dateiordner kopiert
worden. In der Annahme, alles vollständig abgearbeitet zu haben, habe sie die
Postmaster-Rolle mittags turnusmäßig an Frau G1… übergeben.
Frau G1… habe nach der Übernahme der Postmaster-Rolle aufgrund der von ihr
durchgeführten Routineüberprüfung des auf „erledigt“ gesetzten DPMA-Amtspost-
Dateiordners und aller darin enthaltenen, mit dem Bearbeitungsstempel vom
30.07.2025 versehenen PDF-Schriftstücke keinen Grund zu der Annahme gehabt,
dass eines der von Frau G… als Postmaster heruntergeladenen PDF-Schriftstücke
nicht ordnungsgemäß in PatOrg importiert und die zugehörige Frist nicht notiert
worden sei. Entsprechendes habe für die mit der weiteren Bearbeitung der am
30.07.2025 eingegangenen Amtspost befassten Patentanwaltsfachangestellten
gegolten.
Da die Patentinhaberin noch während des Prüfungsverfahrens die Absicht geäußert
habe, eventuell eine Teilanmeldung zu der gegenständlichen Patentanmeldung
einzureichen, habe der die Sache bearbeitende Patentanwalt T… zur Klärung
dieser Frage eine interne Wiedervorlagefrist für den 02.09.2025 notieren lassen. Bei
Vorlage der Akte von Frau S… an diesem Tag habe er festgestellt, dass zu dem
Vorgang noch kein Erteilungsbeschluss in PatOrg enthalten gewesen sei. Im
Rahmen einer routinemäßigen Online-Akteneinsicht beim DPMA habe er sodann
erkannt, dass der Erteilungsbeschluss amtsseitig bereits am 30.07.2025 erlassen
worden sei. Er habe daraufhin den DPMA-Amtspost-Dateiordner vom 30.07.2025
überprüft und festgestellt, dass der Erteilungsbeschluss vom selben Tag enthalten
und mit dem Bearbeitungsstempel versehen, jedoch nicht ordnungsgemäß in
PatOrg importiert und auch die zugehörige Beschwerdefrist nicht ordnungsgemäß
notiert worden sei. Daraufhin habe er die beiden Postmaster von diesem Tag, Frau
G… und Frau G1…, kontaktiert, dabei habe Frau G… ihm erstmals und für ihn
völlig überraschend von ihren seit längerem bestehenden gesundheitlichen
Problemen und dem beträchtlichen Unwohlsein am 30.07.2025 und des für diesen
Tag unmittelbar nach Übergabe der Postmaster-Rolle arrangierten Arzttermins
berichtet.
Letztlich handle es sich um einen einmaligen Fehler einer sonst höchst
zuverlässigen Patentanwaltsfachangestellten, der ihr an diesem Tag aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung unterlaufen und der auch im Rahmen der
zuverlässigsten Kanzleiorganisation und unter Anwendung größter Sorgfalt nicht
ganz auszuschließen gewesen sei. Frau G… habe zu diesem Zeitpunkt bereits seit
mehr als vier Jahren als Patentanwaltsfachangestellte in der Kanzlei T…
gearbeitet und
sei
zuvor über
zehn
Jahre bei einigen anderen
Patentanwaltskanzleien in der Administration in leitender Stellung tätig gewesen,
verfüge daher über die notwendige Qualifikation und fundierte Erfahrungen in ihrem
Beruf. Sie sei eine äußerst pflichtbewusste und sorgfältige Mitarbeiterin, die schon
damals mit der Patentverwaltungssoftware PatOrg bestens vertraut gewesen sei
und bis heute in ihrer Tätigkeit regelmäßig überwacht werde. Das einmalige
Versehen dieser Mitarbeiterin sei deshalb den anwaltlichen Vertretern der
Patentinhaberin nicht zuzurechnen. Diese Auffassung werde gestützt durch die
Entscheidung des BPatG vom 25.11.2019 – 17 W (pat) 39/19.
Zur Glaubhaftmachung des obigen Tatsachenvortrags wurden eidesstattliche
Versicherungen von Patentanwalt T… vom 22.10.2025
(Anlage T&P-4)
sowie
den
Patentanwaltsfachangestellten
G…,
S…
und
G1…, jeweils vom 23.10.2025 (Anlagen T&P-5 bis T&P-7), vorgelegt.
II.
Der Antragstellerin und Patentinhaberin war Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr zu
gewähren (§ 123 PatG).
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist statthaft und zulässig, insbesondere
fristgerecht gestellt (§ 123 Abs. 1 und 2 PatG).
a) Die Versäumung der Frist hat für die Antragstellerin einen Rechtsnachteil i. S. v.
§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG zur Folge, nämlich die weggefallene Möglichkeit zur
Anfechtung des Erteilungsbeschlusses und damit zur Korrektur der von der
Prüfungsstelle angeblich selbständig und ohne Rücksprache vorgenommenen
Änderungen in den geltenden Unterlagen.
b) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des
Hindernisses schriftlich beantragt werden (§ 123 Abs. 2 Satz 1 PatG). Das Hindernis
fällt weg, wenn die Säumnis bei Beachtung der zu erwartenden Sorgfalt hätte
erkannt werden können, spätestens bei positiver Kenntnis (Schulte, PatG, 12. Aufl.,
§ 123 Rn. 26). Der Senat geht davon aus, dass die Säumnis – wie vorgetragen und
glaubhaft gemacht – am 02.09.2025 im Rahmen der Online-Akteneinsicht durch
Patentanwalt T… und dem anschließenden Gespräch mit Frau G… erkannt
worden ist. Anhaltspunkte, nach denen ein früherer Zeitpunkt zugrunde zu legen ist,
sind nicht ersichtlich. Der am 24.10.2025 beim DPMA eingegangene
Wiedereinsetzungsantrag wurde damit fristgerecht gestellt.
c) Der Antrag enthält auch die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen. Zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurden ferner die
versäumten Handlungen – Beschwerdeeinlegung und Entrichtung der
Beschwerdegebühr – nachgeholt (§ 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch begründet. Aus dem schlüssigen und
glaubhaft gemachten Vorbringen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass ein
der Patentinhaberin zuzurechnendes Verschulden ihrer anwaltlichen Vertreter nicht
vorliegt, sie daher ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der
Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr gehindert war (§ 123 Abs.
1 PatG).
a) Nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des
Verfahrensbevollmächtigten dem Verschulden der Verfahrensbeteiligten gleich.
Nicht unter diese Vorschrift fällt jedoch ein Fehlerverhalten des – ordnungsgemäß
ausgewählten und überwachten – Büropersonals des Verfahrensbevollmächtigten,
welches die Partei mangels einer § 278 BGB entsprechenden Zurechnungsnorm
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu vertreten hat (BGH MDR 2021,
437; ebenso BVerfG NJW 96, 309; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 123 Rn. 103 m. w.
N.). Zu dem Büropersonal einer Kanzlei gehören auch Patentanwaltsfachangestellte (BGH MDR 2014, 610 Rn. 7ff.; BGH NJW-RR 2019, 175; Zöller, ZPO,
36. Aufl., § 85 Rn. 20 m. w. N.).
Fehler von Hilfspersonen werden dem Verfahrensbevollmächtigten allerdings nur
dann nicht zugerechnet, wenn die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, in ihre
Aufgaben unterwiesen und in vernünftigem Umfang überwacht wurde, ferner
müssen ihr geeignete Aufgaben, insbesondere Routinearbeiten übertragen worden
Rn. 82 ff. m. w. N.). Daneben müssen auch die weiteren Anforderungen an eine
zuverlässige Büroorganisation erfüllt sein, insbesondere hat ein Anwalt sein Büro
so zu organisieren, dass Fristversäumnisse bei normalem Ablauf bei Beachtung
seiner Weisungen nicht vorkommen können (vgl. BGH GRUR 2014, 102; Benkard
a. a. O., § 123 Rn. 88 ff. m. w. N.; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 95). Eine einmalige
Fehlleistung lässt keine Rückschlüsse auf einen allgemeinen Organisationsmangel
zu (BGH NJW-RR 2012, 380; Schulte, a. a. O.).
b) Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem im Wiedereinsetzungsantrag
vorgetragenen und durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen
hinreichend glaubhaft gemachten Sachverhalt zur Überzeugung des Senats um
einen einmaligen Fehler einer Hilfskraft, als es die Patentanwaltsfachangestellte
Frau G… am 30.07.2025 wohl aufgrund ihres Unwohlseins versäumt hat, den
ergangenen Erteilungsbeschluss in der vorgesehenen Weise in den weiteren
Bearbeitungs-prozess der Kanzlei einzuschleusen und dabei die zugehörige
Beschwerdefrist im elektronischen Fristenkalender von PatOrg zu notieren.
Der
in der Kanzlei T… vorgegebene Ablauf
für die Bearbeitung von
eingehender Amtspost und die Notierung von Fristen erfüllt grundsätzlich die
Anforderungen an eine zuverlässige Büroorganisation und Fristenkontrolle.
Dadurch, dass jedes über die Amtspost eingegangene PDF-Schriftstück von zwei
erfahrenen Patentanwaltsfachangestellten gesichtet wird und auch die vom
Postmaster notierten Fristen von der zweiten, die Sachbearbeitung durchführenden
Patentanwaltsfachangestellten nochmals geprüft werden, ist ein Vieraugenprinzip
gewährleistet, welches zusätzlich sicherstellen dürfte, dass bei einwandfreier
Handhabung eine Frist nicht versäumt wird.
Dass Frau G… in ihrer Rolle als Postmaster am 30.07.2025 wohl aufgrund
gesundheitlicher Probleme den bei der Bearbeitung von Amtspost kanzleiintern
vorgegebenen Ablauf verkürzt hat, indem sie alle heruntergeladenen PDF-
Dokumente zunächst als bearbeitet gestempelt und sich danach erst an die
Abarbeitung der einzelnen Schritte einschließlich Fristennotierung gemacht hat,
wobei sie nach der eingelegten Ruhepause den zweiten Vorgang auf der Liste, der
den in Rede stehenden Erteilungsbeschluss enthielt, offenbar übersehen hat, stellt
sich als typischer einmaliger Fehler dar.
c) Die damals bereits seit über vier Jahren
in der Kanzlei T…
tätige
Patentanwaltsfachangestellte Frau G… wird als qualifizierte und zuverlässige
Mitarbeiterin mit über zehn Jahren Berufserfahrung beschrieben, die zur Erledigung
der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere auch der Postmaster-Rolle, in der
Lage und mit der eingesetzten Patentverwaltungssoftware PatOrg bestens vertraut
war.
Aufgrund der dargelegten langjährigen Erfahrung von Frau G… im Patentwesen ist
vorliegend die Annahme gerechtfertigt, dass sie auch hinreichend in ihre Aufgaben
unterwiesen und über die Bedeutung von Fristen belehrt worden ist.
d) Vor dem obigen Hintergrund ist ferner davon auszugehen, dass Frau G… bereits
zum damaligen Zeitpunkt über die notwendige Qualifikation, Erfahrung und
Zuverlässigkeit verfügt hat, dass ihr Routinearbeiten zur selbständigen Erledigung
übertragen werden konnten (vgl. BGH NJW-RR 2008, 576, juris Rn. 15). Zu solchen
Routinearbeiten kann grundsätzlich auch die Berechnung und das Notieren
einfacher und im Büro geläufiger Fristen (wie die Beschwerdefrist) gehören, sofern
dem Personal – wie hier – eindeutige Anweisungen gegeben wurden (vgl. BGH
GRUR 2001, 411 – Wiedereinsetzung V, juris Rn. 4; BGH NJW-RR 2004, 350, juris
Rn. 7; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 86 und Rn. 124 m. w. N.).
Angesichts der o. g. organisatorischen Maßnahmen stellt es aus Sicht des Senats
kein anwaltliches Organisationsverschulen dar, dass bei dem in der Kanzlei T…
vorgegebenen Ablauf der sachbearbeitende Anwalt die jeweilige Frist erst
bei Vorlage des Vorgangs zur Bearbeitung der fristgebundenen Angelegenheit prüft
(vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 96; BPatG, Beschluss vom 25.11.2019 – 17 W
(pat) 39/19, juris Rn. 18).
e) Bei erfahrenen und zuverlässigen Hilfskräften reicht auch grundsätzlich eine
stichprobenartige Überprüfung der Erledigung der übertragenen Arbeiten aus (BGH
NJW-RR 2013, 304, juris Rn. 10; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 85 m. w. N.). Eine
solche ist in der Kanzlei T… nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen
erfolgt, und zwar durch den geschäftsführenden Partner – bzw. im Falle seiner
Verhinderung durch einen anderen Partner – im Wege der täglichen Durchsicht
sämtlicher PDF-Schriftstücke aus den Amtspost-Dateiordnern u.a. zur Prüfung des
angebrachten Bearbeitungsstempels sowie durch regelmäßige (zumindest einmal
im Kalendermonat durchgeführte) stichprobenartige Kontrollen hinsichtlich der
Bearbeitung von amtlichen PDF-Schriftstücken und der Fristennotierung durch die einzelnen Postmaster.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Fristversäumung allein auf einem
einmaligen Fehler einer sonst zuverlässigen und erfahrenen Mitarbeiterin der
Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin beruht, letztere daher ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur
Entrichtung der Beschwerdegebühr gehindert war.
Dr. Hock
Schell
Dorn