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BPatG Beschluss vom 04.06.2020 – 7 W (pat) 3/20

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:040620B7Wpat3.20.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 3/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 081 091.9

(wegen Antrag auf Weiterbehandlung)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts am 4. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die

Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr

ECLI:DE:BPatG:2020:040620B7Wpat3.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin reichte am 17. August 2011 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren und System für

die Regelung des Betriebs einer elektrischen Ölpumpe in einem Hybrid-

Elektrofahrzeug (HEV)“ ein und stellte am 28. Februar 2014 den Prüfungsantrag.

Die Anmeldung wird dort unter dem Aktenzeichen 10 2011 081 091.9 geführt.

Nachdem die sechsmonatige Äußerungsfrist auf einen ersten Prüfungsbescheid

des Patentamts vom 28. November 2014 fruchtlos verstrichen war, kündigte das

Patentamt mit Bescheid vom 9. Juli 2015 die Zurückweisung der Anmeldung für den

Fall an, dass auch binnen eines weiteren Monats bei der Prüfungsstelle für Klasse

B60W keine Stellungnahme der Anmelderin eingehen werde. Am 10. Juli 2015

erreichte das Patentamt sodann eine Eingabe der Anmelderin mit geänderten

Patentansprüchen.

Am 18. Februar 2019 erließ das Patentamt einen zweiten Prüfungsbescheid, in dem

es u. a. eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung monierte

und erneut die Zurückweisung der Anmeldung in Aussicht stellte.

Mit Eingaben vom 14. Juni und vom 30. August 2019 beantragte die Anmelderin die

Verlängerung der Frist zur Beantwortung dieses zweiten Prüfungsbescheids, zuletzt

bis zum 22. Oktober 2019.

Nachdem sich die Anmelderin nicht weiter geäußert hatte, wies die Prüfungsstelle

für Klasse B60W durch Beschluss vom 21. November 2019 die Anmeldung aus den

Gründen des Bescheids vom 18. Februar 2019 unter Hinweis auf die Möglichkeit

der Weiterbehandlung nach § 123a PatG zurück; der Beschluss wurde der

Anmelderin am 27. November 2019 zugestellt.

Am 20. Dezember 2019 stellte die Anmelderin daraufhin einen Antrag auf

Weiterbehandlung der Anmeldung, wobei sie die hierfür erforderliche Gebühr

entrichtete und zum Zwecke der Nachholung der versäumten Handlung erneut

einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids

vom 18. Februar 2019 stellte.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B60W – wies den

Antrag auf Weiterbehandlung durch Beschluss vom 15. Januar 2020 mit der

Begründung zurück, der erneute Fristverlängerungsantrag sei als Nachholung der

versäumten Handlung nicht ausreichend.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom

15. Februar 2020, zu deren Begründung sie – im Sinne einer sachlichen

Entgegnung auf den Prüfungsbescheid vom 18. Februar 2019 – u. a. neue

Patentansprüche und eine geänderte Beschreibung der Erfindung vorgelegt hat.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

1.

den angefochtenen Beschluss vom 15. Januar 2020

aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen;

2.

hilfsweise: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die

Erteilung

eines Patents

auf Grundlage

der

Beschwerdeverfahren

vorgelegten

Unterlagen

im

zu

beschließen.

Mit Schreiben vom 27. März 2020, das unbeantwortet geblieben ist, hat der Senat

die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde aus den in dem

angefochtenen Beschluss genannten Gründen voraussichtlich keinen Erfolg haben

werde.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PatG zulässige Beschwerde der Anmelderin

hat

in der Sache keinen Erfolg. Das Patentamt hat

ihren Antrag auf

Weiterbehandlung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die versäumte

Handlung nicht innerhalb der einmonatigen Antragsfrist nachgeholt hat.

Ist eine Patentanmeldung nach Versäumung einer vom Patentamt gesetzten Frist

zurückgewiesen worden, kann der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung

mit der Folge beantragen, dass der Beschluss wirkungslos wird, § 123a

Abs. 1 PatG. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Weiterbehandlung

ist jedoch u. a., dass die versäumte Handlung innerhalb einer Frist von einem Monat

nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung

nachgeholt wird, § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl.,

§ 123a Rn. 12). Diese Monatsfrist ist hier nicht eingehalten.

Der Zurückweisungsbeschluss vom 21. November 2019 wurde der Anmelderin am

27. November 2019 zugestellt, § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 5 Abs. 4 VwZG. Die

Monatsfrist des § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG, die durch die Zustellung in Lauf gesetzt

wurde und gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung nach § 123a Abs. 3

PatG nicht gegeben ist, lief daher am Freitag, den 27. Dezember 2019 ab. Vor

Fristablauf hat die Anmelderin am 20. Dezember 2019 lediglich beantragt, die

Erwiderungsfrist auf den Prüfungsbescheid vom 18. Februar 2019 nochmals zu

verlängern. Ein Fristgesuch stellt jedoch nicht die nachzuholende Handlung im

Sinne des § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG dar. Eine sachliche Erwiderung auf den

Prüfungsbescheid, die zur Fristwahrung erforderlich gewesen wäre, hat die

Anmelderin erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2020 und somit

verspätet zur Akte gereicht.

Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter der nachzuholenden Handlung im

Sinne von § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG jede Handlung zu verstehen, die sich als

sachliche Stellungnahme zu den im vorangegangenen patentamtlichen Bescheid

enthaltenen formellen oder inhaltlichen Beanstandungen darstellt (vgl. Beschluss

vom 17. Januar 2008 – 10 W (pat) 42/06, BPatGE 50, 90, 93 – Weiterbehandlung I;

Beschluss vom 21. April 2008 – 10 W (pat) 45/06, veröffentlicht in juris, Tz. 12;

Beschluss vom 16. Oktober 2012 – 10 W (pat) 22/10 – Weiterbehandlung II,

Beschluss vom 19. Februar 2015, 7 W (pat) 52/14 – Weiterbehandlung III, BlPMZ

2015, 297). Dementsprechend kann ein bloßes Fristgesuch nicht als

nachzuholende Handlung anerkannt werden (vgl. BPatG a. a. O.,

insbes.

Beschluss vom 17. Januar 2008 – 10 W (pat) 42/06, BPatGE 50, 90, 93

– Weiterbehandlung I; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 123a Rn. 9;

Benkard/Schäfers, a. a. O., § 123a Rn. 13, je m. w. N.).

Mit ihrem Antrag vom 20. Dezember 2019 hat die Anmelderin daher die

Voraussetzungen des § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG nicht erfüllt; vielmehr wäre

insoweit eine sachliche Stellungnahme zu dem zweiten Prüfungsbescheid vom

18. Februar 2019 erforderlich gewesen. Eine solche wurde jedoch erst mit der

Beschwerdebegründung am 15. Februar 2020 – und somit verspätet – vorgelegt.

Da der Antrag auf Weiterbehandlung aus diesen Gründen unzulässig ist, hat das

Patentamt die beantragte Weiterbehandlung im angefochtenen Beschluss vom

15. Januar 2020 zu Recht verweigert. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der

Anmelderin bleibt dementsprechend ohne Erfolg.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rauch

Püschel

Dr. Schnurr

prö