Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 29.08.2023 – 1 W (pat) 38/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:290823B1Wpat38.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 38/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 081 091.9
(hier: Teilungserklärung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. August 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:290823B1Wpat38.22.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hat am 17. August 2011 beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren und
System für die Regelung des Betriebs einer elektrischen Ölpumpe in einem
Hybrid-Elektrofahrzeug (HEV)" eingereicht und Prüfungsantrag gestellt. Mit
Beschluss vom 21. November 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse B60W des
DPMA die Anmeldung 10 2011 081 091.9 aus den Gründen des Prüfbescheids
vom 18. Februar 2019 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung
nach § 123 a PatG zurückgewiesen. Den Antrag der Anmelderin auf
Weiterbehandlung vom 20. Dezember 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse
B60W mit weiterem Beschluss vom 15. Januar 2020 ebenfalls zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin blieb erfolglos und wurde
mit Beschluss des 7. Senats des Bundespatentgerichts vom 4. Juni 2020 (Az. 7 W
(pat) 3/20) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Anmelderin die
versäumte Handlung nicht innerhalb der einmonatigen Antragsfrist nachgeholt
habe. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Weiterbehandlung sei
gem. § 123 a Abs. 2 Satz 2 PatG u. a. die Nachholung der versäumten Handlung
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die
Zurückweisung der Patentanmeldung. Unter nachzuholender Handlung im Sinne
dieser Vorschrift sei jede Handlung zu verstehen, die sich als sachliche
Stellungnahme zu den
im vorangegangenen patentamtlichen Bescheid
enthaltenen formellen oder inhaltlichen Beanstandungen darstelle. Der von der
Anmelderin eingereichte bloße Fristverlängerungsantrag vom 20. Dezember 2019
stelle daher nicht die nachzuholende Handlung i. S. v. § 123 a Abs. 2 S. 2 PatG
dar. Eine sachliche Stellungnahme sei erst nach Fristablauf vorgelegt worden.
Am 17. Juli 2020 hat die Anmelderin die Teilung erklärt und hierzu eine
Beschreibung,
eine
Erfinderbenennung,
eine
Zusammenfassung,
Patentansprüche und Zeichnungen eingereicht. Mit Zwischenbescheid vom
13. August 2020 hat das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60W – die
Anmelderin darauf hingewiesen, dass die Teilungserklärung wegen fehlender
Anhängigkeit der Patentanmeldung unwirksam sei. Auf Antrag der Anmelderin
wurde am 25. November 2021 eine Anhörung vor der Prüfungsstelle durchgeführt,
bei der neben der Frage der Anhängigkeit der Patentanmeldung auch auf den
fehlenden Gebühreneingang zur Teilungserklärung hingewiesen wurde.
Die Prüfungsstelle für Klasse B60W des DPMA hat die Teilungserklärung vom
17. Juli 2020 mit Beschluss vom 31. März 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung
führt die Prüfungsstelle aus, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer
anhängigen Stammanmeldung nicht erfüllt sei. Vielmehr sei die Teilung zu einem
Zeitpunkt erklärt worden, zu dem die Anmeldung bereits erledigt gewesen sei, da
nur ein rechtswirksamer Weiterbehandlungsantrag den Zurückweisungsbeschluss
gem. § 123 a Abs. 1 PatG wirkungslos mache, so dass das Anmeldeverfahren in
der Lage vor dem Erlass des Zurückweisungsbeschlusses fortgesetzt werden
könne. Die Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Weiterbehandlungsantrag
hätten jedoch nicht vorgelegen. Damit sei die Teilungserklärung unwirksam.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich im Beschwerdeverfahren
nicht geäußert. Im Verfahren vor dem DPMA hat sie in einer Stellungnahme vom
18. September 2020 die Ansicht vertreten, dass die Anmeldung im Zeitpunkt der
Teilungserklärung noch anhängig gewesen sei und daher eine wirksame
Teilungserklärung anzunehmen sei. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des
Instituts der Weiterbehandlung gem. § 123 a Abs. 1 PatG die Intention verfolgt,
dem Säumigen die Wahlmöglichkeit zwischen der Einlegung einer Beschwerde,
dem Antrag auf Weiterbehandlung und ggf. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand einzuräumen. Somit habe der Gesetzgeber die
Weiterbehandlung
als
prinzipiell
gleichrangig mit Beschwerde
und
Wiedereinsetzung erachtet. Die Anmeldung
sei
daher während eines
Weiterbehandlungsverfahrens
im gleichen Zustand wie während eines
Beschwerdeverfahrens, also anhängig. Aus diesem Grunde
sei die
Teilungserklärung vorliegend rechtzeitig eingelegt worden und wirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 73 Abs. 1 PatG statthafte und gem. § 73
Abs. 2 PatG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache
ohne Erfolg.
Die Prüfungsstelle für Klasse B60W des DPMA hat die Teilungserklärung vom
17. Juli 2020 zu Recht zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt der Erklärung keine
anhängige Stammanmeldung mehr vorlag, deren Teilung hätte erklärt werden
können.
1. Gem. § 39 Abs. 1 S. 1 PatG kann der Anmelder die Anmeldung jederzeit teilen.
Gegenstand der Teilungserklärung kann jedoch nur eine im Zeitpunkt des
Eingangs der Erklärung anhängige Stammanmeldung sein, so dass eine Teilung
nicht mehr möglich ist, wenn die Stammanmeldung beispielsweise infolge
Rücknahme oder unanfechtbar gewordener Patenterteilung erloschen ist (vgl.
Schulte/Moufang PatG, 11. Aufl. 2022, § 39 Rn. 16). Die Formulierung „jederzeit“
in § 39 Abs. 1 S. 1 PatG bedeutet somit, dass die Teilung in jedem Stadium des
Erteilungsverfahrens erklärt werden kann, nicht
jedoch außerhalb des
Erteilungsverfahrens
und
der
Anhängigkeit
der
Stammanmeldung
(Benkard/Schacht, PatG, 12. Aufl. 2023, § 39 Rn. 24).
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann vorliegend keine wirksame
Teilungserklärung angenommen werden.
Die Beschwerdeführerin hat die Teilungserklärung vom 17. Juli 2020 während des
anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung des unzulässigen
Weiterbehandlungsantrags
gestellt.
Zu
diesem
Zeitpunkt war
die
Stammanmeldung jedoch nicht mehr anhängig.
a) Ein wirksamer Antrag auf Weiterbehandlung hat zur Folge, dass der
Zurückweisungsbeschluss ohne ausdrückliche Aufhebung wirkungslos wird, das
Verfahren fortgesetzt wird und die Rechtsnachteile, die durch die Fristversäumung
eingetreten sind, beseitigt werden; das Anmeldeverfahren wird in der Lage vor
Erlass des Beschlusses fortgeführt (vgl. Schulte/Schell, a. a. O. § 123 a Rn. 29;
BeckOK PatR/Hofmeister, 29. Ed. 15.7.2023, PatG § 123 a Rn. 12). Im Falle eines
wirksamen Weiterbehandlungsantrags ist daher von einer weiterhin anhängigen
Stammanmeldung auszugehen, so dass auch eine Teilungserklärung noch
möglich ist.
Vorliegend
fehlt
es
jedoch
bereits
an
der
Zulässigkeit
des
Weiterbehandlungsantrags. Dies wurde mit Beschluss des 7. Senats des
Bundespatentgerichts vom 4. Juni 2020 (Az. 7 W (pat) 3/20)
rechtskräftig
festgestellt. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss wird Bezug genommen.
Im Falle eines gem. § 123 a Abs. 2 PatG unzulässigen Weiterbehandlungsantrags
treten die Wirkungen des § 123 a Abs. 1 PatG nicht ein, so dass das
Erteilungsverfahren mit dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B60W vom 21. November 2019 beendet war und ab diesem Zeitpunkt
keine anhängige Stammanmeldung mehr vorlag, deren Teilung hätte erklärt
werden können.
b) Hieran ändert auch die erfolglose Beschwerde gegen die Zurückweisung des
Weiterbehandlungsantrags nichts. Auch während dieses Beschwerdeverfahrens
war die Stammanmeldung aus den vorgenannten Gründen nicht mehr anhängig.
Zudem hat das Weiterbehandlungsverfahren entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht dieselben Auswirkungen auf den Status einer
Anmeldung wie eine Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss.
Während eines Beschwerdeverfahrens ist eine Anmeldung weiterhin anhängig
und eine Teilung derselben möglich (vgl. Schulte/Moufang, a. a. O., § 39 Rn. 22).
Dabei bleibt dem Patentanmelder bzw. der Patentanmelderin die Möglichkeit der
Teilung der Anmeldung auch dann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist erhalten,
wenn eine Beschwerde nicht eingelegt wird (vgl. BGH GRUR 2000, 688 –
Graustufenbild); zudem ist eine Teilung der Anmeldung noch während der
Anhängigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde
möglich (vgl. BGH GRUR 2019, 766 – Teilung einer Patentanmeldung während
Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde – Abstandsberechnungsverfahren, unter
Aufgabe der früheren Rechtsprechung).
Vorliegend war die Beschwerdefrist gegen den Zurückweisungsbeschluss des
DPMA vom 21. November 2019 zum Zeitpunkt der Teilungserklärung vom 17. Juli
2020 bereits abgelaufen und der Antrag auf Weiterbehandlung und das
diesbezügliche Beschwerdeverfahren können für die Frage der Zulässigkeit der
Teilungserklärung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit der
Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichbehandelt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem DPMA ausgeführt hat, der
Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 123 a PatG die Intention verfolgt, dem
Säumigen die Wahlmöglichkeit zwischen der Einlegung einer Beschwerde, dem
Antrag auf Weiterbehandlung und ggf. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand einzuräumen, so erschließt sich dies hinsichtlich der Institute der
Weiterbehandlung und der Wiedereinsetzung bereits nicht ohne Weiteres, da
diese unterschiedliche Voraussetzungen haben (vgl. Schulte/Schell, a. a. O.
§ 123 a Rn. 26). Vor allem aber sagt eine bestehende Wahlmöglichkeit zwischen
verschiedenen Rechtsbehelfen nichts über deren rechtliche Wirkungen aus. Eine
Teilungserklärung setzt, wie dargelegt, die rechtliche Existenz der zu teilenden
Anmeldung voraus (vgl. BGH GRUR 2019, 766 Rn. 8 – Teilung einer
Patentanmeldung
während
Anhängigkeit
der
Rechtsbeschwerde –
Abstandsberechnungsverfahren). In Bezug auf die Existenz der Stammanmeldung
ist
zwischen
Beschwerde
und Rechtsbeschwerde
einerseits
und
Weiterbehandlungsantrag andererseits zu unterscheiden. Die Unzulässigkeit eines
Weiterbehandlungsantrags
führt dazu, dass es bei der abschließenden
Entscheidung der Prüfungsstelle – hier dem Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B60W vom 21. November 2019 – bleibt. Im Beschwerdeverfahren vor dem
BPatG 7 W (pat) 3/20 war vom Gericht dementsprechend nur über die Frage der
Weiterbehandlung zu entscheiden, nicht jedoch über den Gegenstand des
Anmeldeverfahrens, wie dies aufgrund des Devolutiveffekts bei einer Beschwerde
gegen einen Zurückweisungsbeschluss der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2019, 766
Rn. 14 – Teilung einer Patentanmeldung während Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde – Abstandsberechnungsverfahren).
Daher konnte die Teilung während des Beschwerdeverfahrens gegen die
Zurückweisung des Weiterbehandlungsantrags nicht mehr wirksam erklärt
werden.
3. Die vorliegende Entscheidung konnte gem. § 78 PatG im schriftlichen Verfahren
ergehen, da die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt
und der Senat eine solche nicht für erforderlich gehalten hat.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn
gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist
kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell Zugleich für RiBPatG Schell, der bei der Unterschriftsleistung verhindert ist. Dr. Hock