Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Urteil vom 24.06.2020 – 5 Ni 17/18 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:240620U5Ni17.18EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. Juni 2020 …
In der Patentnichtigkeitssache
5 Ni 17/18 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2020:240620U5Ni17.18EP.0
betreffend das europäische Patent EP 1 475 859
(DE 60 2004 002 887)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Voit,
die Richterin Martens
sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer,
Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 475 859 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil
ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland
in englischer Verfahrenssprache erteilten
europäischen Patents EP 1 475 859 (Streitpatent), das die Prioritäten zweier USamerikanischer Voranmeldungen vom 7. Mai 2003 und vom 30. Oktober 2003 in
Anspruch nimmt und beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem
Aktenzeichen DE 60 2004 002 887.8 geführt wird. Das Streitpatent trägt die
Bezeichnung „Dual-band antenna for a wireless local area network device“ (Dual-
Band-Antenne für eine Vorrichtung für ein drahtloses lokales Netzwerk) und umfasst
in der erteilten Fassung 10 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage
angegriffen sind.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 5 haben nach der
Streitpatentschrift (EP 1 475 859 B1) folgenden Wortlaut:
Wegen der auf Patentanspruch 2 rückbezogenen Unteransprüche 3 und 4 sowie
wegen der Unteransprüche 6 bis 10, die sich auf alle nebengeordneten
Patentansprüche rückbeziehen, wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
In der Übersetzung der europäischen Patentschrift (DE 60 2004 002 887 T2)
lauten die nebengeordneten Patentansprüche:
Mit ihrer Klage vom 11. Juni 2018 macht die Klägerin zu 1 (im Folgenden: die
Klägerin) fehlende Patentfähigkeit des Streitpatents geltend; seine Gegenstände
seien gegenüber dem Stand der Technik nicht neu, jedenfalls beruhten sie nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
Hierzu stützt sich die Klägerin auf folgende Dokumente:
K3
Fan, M. et al.: Dual Frequency Double-Branch Printed Inverted-F
Antenna. In: IEEE, Print ISBN 0-7803-7330-8, 2002, S. 508-511
K4
K5
K6
K7
K8
K8a
K10
K11
K12
US 6,239,765 B1
Kuo, Y.-L., et al.: Printed Inverted-F Antennas for Applications in
Wireless Communication. In: IEEE, Print ISBN 0-7803-7330-8, 2002,
S. 454-457
DE 103 19 093 B3
DE 101 42 384 A1
beglaubigte Übersetzung der JP 2001-144524 A
JP 2001-144524 A
US 2003 / 0 063 032 A1
US 5,926,139 A
Kin-Lu Wong: „Planar Antennas for Wireless Communications“,
2003, auszugsweise (Titelseite, Inhaltsverzeichnis, S. 226 - S. 248,
S. 262 - 263, S. 277 – 280).
Die der Klage mit Schriftsatz vom 17. Juli 2019 als weitere Klägerin beigetretene
Klägerin zu 2 hat die Klage mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 zurückgenommen.
Ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit ist auf folgende Unterlagen gestützt:
KB1
KB2
KB3
KB4
KB5
US 6,498,586 B2
US 6,515,629 B1
US 6,326,921 B1
US 2002 / 0 123 312 A1
EP 0 986 130 A2
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 475 859 (DE 60 2004 002 887) mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in
vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage nach Maßgabe des Hauptantrags, eingereicht mit
Schriftsatz vom 26. November 2019 als Hilfsantrag 1,
kostenpflichtig abzuweisen,
hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 5, eingereicht als
Anlagen zum Schriftsatz vom 26. März 2020, Bl 377 – 400 d.A.,
sowie der weiteren Hilfsanträge 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c gemäß
Schriftsatz vom 26. März 2020.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent ausschließlich in deutscher Sprache. Die
Fassung nach dem Hauptantrag lautet wie folgt:
Wegen der Fassungen der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
26. März 2020 samt Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ist der
Meinung, das Streitpatent sei in der Fassung nach dem Hauptantrag, zumindest
aber in einem der hilfsweise verteidigten Fassungen bestandsfähig.
Mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 27. Februar 2020 hat der Senat den
Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von
besonderer Bedeutung sind.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit
für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur
noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag, der dem mit Schriftsatz
vom 26. November 2019 eingereichten früheren Hilfsantrag entspricht, hinausgeht
(vgl. Schulte/Voit, PatG, 10. Aufl., § 81 Rn. 127). In der Fassung nach Hauptantrag
kann das Streitpatent jedoch mangels Patentfähigkeit keinen Bestand haben. Auch
in keiner der Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 sowie 6a, 6b, 6c, 7a, 7b
und 7c ist das Streitpatent patentfähig.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft allgemein Multi-Band-Antennen, genauer eine Dual-
Band-Antenne für eine Vorrichtung für ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) (vgl.
K2, Abs. [0002]).
Eine der in den letzten Jahren am schnellsten wachsenden Technologien seien
WLAN-Vorrichtungen auf der Basis des Standards des Instituts of Electrical and
Electronic Engineers (IEEE) 802.11b, allgemein bekannt als "Wi-Fi". Der 802.11b
Standard verwende Frequenzen zwischen 2,4 GHz und 2,5 GHz des
elektromagnetischen Spektrums (das "2 GHz-Band") und ermögliche es Nutzern,
Daten bei Geschwindigkeiten von bis zu 11 MBit/Sek zu übertragen (vgl. K2,
Abs. [0003]).
Als ergänzender WLAN-Standard komme der IEEE 802,11a-Standard in Mode, der
den 802.11b-Standard auf Frequenzen zwischen 5,2 GHz und 5,8 GHz (das "5
GHz-Band") erweitere und es ermögliche, Daten bei noch schnelleren Raten (bis zu
54 MBit/Sek), aber in einer kürzeren Betriebsreichweite als 802.11b, zu übertragen
(vgl.K2, Abs. [0004]).
Es existiere der allgemeine Vorschlag, dass WLAN-Vorrichtungen bezüglich der
Datenübertragungsstandards und Frequenzbänder, in denen sie arbeiten können,
so flexibel wie möglich sein sollten (vgl. K2, Abs. [0006]). Dual-Band-Sender-
Empfänger und -Antennen würden WLAN-Vorrichtungen die erwünschte
Frequenzbandagilität verleihen. Gemäß dem Streitpatent soll eine Dual-Band-
Antenne kompakt ausgestaltet sein, standardkompatibel arbeiten, möglichst
effizient eine gewünschte Reichweite erzielen und überdies kostengünstig
herzustellen sein (vgl. K2, Abs. [0008]).
2.
Die Aufgabe des Streitpatents besteht sinngemäß darin, eine derartige Dual-
Modus-Antenne zu schaffen (vgl. K2, Abs. [0010]).
3.
Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen Elektroingenieur mit
Spezialisierungsrichtung Hochfrequenztechnik mit
einem Master-
oder
Diplomabschluss an einer technischen Universität, der über mehrere Jahre
Berufserfahrung im Bereich der Realisierung von Antennen für drahtlose Netzwerke
verfügt.
II. Zur Fassung nach dem Hauptantrag
1. Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 des
Hauptantrags eine Dual-Band-Antenne vor, deren Merkmale folgendermaßen
gegliedert werden können (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung
hervorgehoben):
1.
1.1
1.2
Dual-Band-Antenne, aufweisend:
ein Substrat mit einer Masseebene,
eine gedruckte Schaltung einer invertierten F-Antenne, die von dem
Substrat getragen wird und auf Resonanz in einem ersten
Frequenzband abgestimmt ist;
1.3
und eine gedruckte Schaltung einer Monopolantenne, die von dem
Substrat getragen wird, wobei die gedruckte Schaltung der
Monopolantenne mit der gedruckten Schaltung der invertierten F-
Antenne verbunden und auf Resonanz in einem zweiten
Frequenzband abgestimmt ist,
1.4
die gedruckte Schaltung der Monopolantenne befindet sich außerhalb
einer Layoutfläche der Masseebene
1.5
und die Dual-Band-Antenne ferner aufweist:
1.5.1
eine Zuführleitung, die sich auf einer Oberfläche des Substrats befindet,
1.5.2
und eine leitfähige Querverbindung, die die Zuführleitung an einen
Strahler der gedruckten Schaltung der invertierten F-Antenne koppelt,
der sich an einer entgegengesetzten Oberfläche des Substrats befindet.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag betrifft eine Karte für
ein drahtloses Netzwerk (400), aufweisend eine Schaltungsanordnung (410) für
drahtlosen Netzwerkbetrieb (410), wobei die Karte für ein drahtloses Netzwerk
einen Dual-Band-Sende-Empfänger (420), der an die Schaltungsanordnung (410)
für drahtlosen Netzwerkbetrieb gekoppelt ist, und eine Dual-Band-Antenne (100a)
aufweist, die an den Dual-Band-Sender-Empfänger (420) gekoppelt ist, und wobei
die Dual-Band Antenne nach Patentanspruch 2 die Merkmale der Dual-Band-
Antenne nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufweist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag betrifft ein Verfahren
für die Herstellung einer Dual-Band-Antenne gemäß Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag.
2.
Der Senat legt Patentanspruch 1 nach Hauptantrag folgendes Verständnis
zugrunde:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auf eine Dual-Band-Antenne gerichtet,
Merkmal 1. Mittels einer Dual-Band-Antenne werden zwei unterschiedliche
Frequenzbänder abgedeckt, beispielsweise beim WLAN-Standard das
Frequenzband zwischen 2,4 und 2,5 GHz (2 GHz-Band) und das Frequenzband
zwischen 5,2 und 5,8 GHz (5 GHz-Band) (vgl. K2, Abs. [0003] bis [0007]).
Räumlich-körperlich weist diese Antenne ein Substrat mit einer Masseebene auf
(Merkmal 1.1). Auf dem Substrat ist eine invertierte F-Antenne sowie eine mit der
F-Antenne verbundene Monopolantenne vorgesehen, welche jeweils in Form einer
gedruckten Schaltung auf das Substrat aufgebracht sind (Merkmale 1.2 und 1.3).
Invertierte F-Antennen haben gemäß Streitpatent im Allgemeinen drei Teile, den
eigentlichen Strahler, eine Zuführleitung, über die das Ansteuersignal dem Strahler
zugeführt wird und eine Masseleitung oder Masseebene (vgl. K2, Abs. [0019]). Die
Monopolantenne weist im Ausführungsbeispiel des Streitpatents einen Strahler 170
auf, der ebenfalls mit einer Zuführleitung verbunden ist (vgl. K2, Abs. [0024]). Aus
fachmännischer Sicht beruht die Bezeichnung "Monopolantenne" auf der
Unterscheidung von der "Dipolantenne". Während die Dipolantenne einen
symmetrischen Aufbau mit Nullpotential
in der Mittelebene hat,
ist die
Monopolantenne asymmetrisch aufgebaut; sie hat nur einen "Monopolstrahler" im
Unterschied zum symmetrischen Doppelstrahler der Dipolantenne. Bei einer
invertierten F-Antenne handelt es sich aus fachmännischer Sicht um eine spezielle
Ausgestaltung einer Monopolantenne, nämlich um eine spezielle Art der Speisung
und Erdung des Monopolstrahlers (ein derartiger Monopolstrahler ist an einem Ende
geerdet, und wird an einer von der Erdung beabstandeten Stelle mit dem
abzustrahlenden Signal gespeist).
Die invertierte F-Antenne und die Monopolantenne sind jeweils auf Resonanz in
einem ersten bzw. zweiten Frequenzband abgestimmt. Diese Abstimmung erfolgt
gemäß Streitpatent über die Strahler der Antennen (vgl. K2, Abs. [0020]). Die
Resonanzfrequenz und das zugehörige Frequenzband lässt der Anspruch jeweils
offen.
Unter einer Verbindung der gedruckten Schaltung der Monopolantenne mit der
gedruckten Schaltung der invertierten F-Antenne gemäß Merkmal 1.3 versteht der
Fachmann eine galvanische Verbindung
–
im Gegensatz zu einer
elektromagnetischen Kopplung.
Patentanspruch 1 verlangt somit, dass die Dual-Band-Antenne zumindest zwei
Antennenschaltungen bzw. -strahler aufweist, die abgestimmt sind, um auf zwei
Frequenzbändern zu resonieren.
Die Ausgestaltung der Dual-Band-Antenne wird dahingehend konkretisiert, dass
sich die auf das Substrat gedruckte Monopolantennenschaltung außerhalb einer
Layout- bzw. Grundfläche der Masseebene befindet; Merkmal 1.4, so dass diese
ungestört resonieren kann (vgl. K2, Abs. [0023]).
Patentanspruch 1 geht von einem Substrat aus, das eine Masseebene und zudem
sowohl die invertierte F-Antenne als auch den Monopolstrahler trägt („[…] die von
dem Substrat getragen wird“; vgl. Merkmale 1.2 und 1.3, Unterstreichungen
hinzugefügt). Auch gemäß den Ausführungsbeispielen ist das Substrat als ein
einziges, flächiges Element mit einer oberen und unteren Fläche ausgebildet, wobei
auf einer der Substratflächen eine Masseebene angebracht ist, deren Grundfläche
sich nicht über die gesamte Substratfläche erstreckt (vgl. K2, Fig. 1 - Fig. 5 i.V.m.
Abs. [0018]).
Die Dual-Band-Antenne weist in der gemäß Hauptantrag mit Merkmalen aus dem
erteilten Patentanspruch 7, der auf die erteilten nebengeordneten Patentansprüche
1, 2 und 5 rückbezogen war, beschränkten Anspruchsfassung des Weiteren eine
Zuführleitung auf (Merkmal 1.5.1). Diese Zuführleitung befindet sich auf der zur
Oberfläche mit der
gedruckten Schaltung der
invertierten F-Antenne
entgegengesetzten Oberfläche des Substrats und wird über eine leitfähige
Querverbindung an den Strahler der gedruckten Schaltung der invertierten
F-Antenne gekoppelt (vgl. K2, Abs. [0022], „A feed line 140 is located on the upper
surface of the substrate 110 and couples the radiator 135 to wireless networking
circuitry (not shown in FIGURE 1) by way of a conductive interconnection 150 (e.g.‚
a via containing a conductor); Merkmal 1.5.2). Unter dem Begriff „gekoppelt“
versteht der Fachmann ein
funktionales Zusammenwirken zwischen der
anspruchsgemäßen Zuführleitung und dem Strahler der invertierten F-Antenne auf
der gegenüberliegenden Seite des Substrats im Sinne eines dadurch definierten
elektrischen Pfades bzw. Signalgangs. Auch die zweite vorgesehene Antenne
(Monopolantenne) wird über diese Zuführleitung angesteuert (vgl. K2, Abs. [0024],
„[…]
is connected to the feed line 140 […]“). Gemäß dem Verständnis des
Streitpatents wird dadurch bezweckt, dass über diese eine Zuführleitung sowohl der
Strahler der Monopolantenne als auch der Strahler der invertierten F-Antenne
signaltechnisch angesteuert werden (vgl. K2, Abs. [0022] und [0024]).
Weitere Vorgaben bezüglich der Zuführleitung lassen sich der Patentschrift nicht
entnehmen. Im Unterschied zu den Merkmalen 1.2 und 1.3 bezüglich der beiden
Antennenschaltungen verlangt dieses Merkmal – wie die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen hat - nicht explizit, dass die Zuführleitung als gedruckte
Schaltung ausgeführt sein muss, sondern lässt deren Ausgestaltung offen. Sie
muss sich
lediglich
„auf der Oberfläche des Substrats“ befinden. Aus
fachmännischer Sicht
fällt unter den Anspruchswortlaut somit, dass die
Zuführleitung an der Oberfläche z.B. angelötet, festgeklebt oder aufgedruckt ist.
Soweit die Figuren 1 bis 3 und die zugehörige Beschreibung eine gedruckte
Ausgestaltung zeigen, handelt es sich um ein Ausführungsbeispiel, auf das der die
Erfindung allgemein
kennzeichnende Patentanspruch
regelmäßig nicht
eingeschränkt werden kann (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01,
BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023, 1024
- Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung).
Auch wenn der Senat insoweit von der im Hinweis dargelegten Auffassung, dass es
sich bei der Zuführung um eine gedruckte Schaltung handeln dürfte, abweicht, gilt
dies jedoch nicht – wie ausführlich in der mündlichen Verhandlung erörtert – für das
Verständnis des Begriffs.
„gekoppelt“
im Merkmal 1.5.2., wonach die
anspruchsgemäße Zuführleitung die Strahler der Monopolantenne und der
invertierten F-Antenne ansteuert.
3.
Zur Fassung nach dem geltenden Hauptantrag
3.1
Zur Zulässigkeit
Die
gegenüber der erteilten
Fassung hinzugefügten Merkmale der
nebengeordneten Patentansprüche nach Hauptantrag entsprechen
dem
ursprünglichen Anspruch 7, der auf die erteilten nebengeordneten Patentansprüche
1, 2 und 5 rückbezogen ist. Die Ansprüche sind daher unbestritten zulässig.
3.2
Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ)
3.2.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
ist bei obigem
Verständnis gegenüber der Druckschrift US 2003/0063032 A1 (K10) nicht neu.
Die K10 betrifft ein Antennensystem zum Senden oder Empfangen von Radiowellen
in unterschiedlichen Frequenzen, z.B. unterschiedlichen WLAN-Frequenzen (vgl.
K10, Abs. [0002] und Abs. [0012]). Bei dem Antennensystem in K10 handelt es sich
daher um eine Dual-Band-Antenne (Merkmal 1).
Das Antennensystem gemäß K10 ist auf einem dünnen (z.B. 0,4 mm), isolierenden
Substrat (66,5 mm x 11 mm) angeordnet (vgl. K10, Abs. [0045], vgl. Fig. 1 und 2).
Bei der Herstellung des Antennensystems werden leitfähige Schichten auf dem
Substrat durch Bedampfen erstellt und daraufhin die Leiterbahnen durch Ätzen
erstellt (vgl. K10, Abs. [0045], „Patterns of these conductive films are formed by
forming a conductive layer at the both faces of the insulating Substrate 12 through
vapor deposition and then performing publicly-known etching by a semiconductor
fabrication art.“). Es handelt sich bei den Antennen mithin um gedruckte
Schaltungen im Sinne des Streitpatents.
Auf den beiden Seiten des Substrats (vgl. K10, Abs. [0045] ff in Verbindung mit
Figur 1, „front view“ und Figur 2, „back view“) ist jeweils eine invertierte F-Antenne
mit den Strahlern 18 bzw. 28 aufgebracht, die über die Leitungen 17 bzw. 27 mit der
Masse 26, die auf beiden Seiten des Substrats aufgebracht ist, verbunden sind.
Durch die gezeigte Anordnung der Antennen auf gegenüberliegenden Seiten des
Substrats kann das Antennensystem verkleinert werden (vgl. K10, Abs. [0013],
„Thus, it is possible to arrange a first antenna and a second antenna in first and
second antenna-only areas of each face of an insulating substrate and decrease an
antenna system having a plurality of antennas in size […] “, Unterstreichung
hinzugefügt).
Figure 1 der K10
Figur 2 der K10
Die Länge der
jeweiligen Strahler 18 bzw. 28 bestimmt die
jeweilige
Resonanzfrequenz (vgl. K10, Abs. [0046], „2.45 GHz“ und Abs. [0047], „5.2 GHz“).
Die beiden invertierten F-Antennen sind über eine Querverbindung („via 13“) und
eine Leiterbahn 20 (vgl. K10, Figur 1) miteinander verbunden. Da es sich aus
fachmännischer Sicht bei einer invertierten F-Antenne um eine Sonderform einer
Monopolantenne handelt, offenbart die K10 die Merkmale 1.2 und 1.3.
Wie den Figuren 1 und 2 unmittelbar zu entnehmen ist, befindet sich die gedruckte
Schaltung beider invertierten F-Antennen und somit auch der Monopolantenne
außerhalb einer Layout-Fläche der Masseebene (vgl. K10, Fig. 2, Bz. 28, 29; vgl.
Fig. 1, Bz. 18,19; vgl. Abs. [0046] „An insulating face 19 is exposed between the
ground portion 16 and radio-wave resonant portion 18 as a portion of the insulating
substrate 12 of the first face 11.“, und Abs. [0047], „An insulating face 29 is exposed
between the ground portion 26 and the radio-wave resonant portion 28 as a portion
of the insulating substrate 12 at the second face 21.“; Merkmal 1.4).
Gemäß der Lehre der K10 werden beide Antennenschaltungen über eine
Zuführleitung in Form eines inneren Leiters 34 einer Koaxialleitung 33, welche an
dem Speise-Via 13 mittels Löten befestigt ist, signaltechnisch angesteuert (vgl. K10,
Figur 3, Abs. [0049]).
Figur 3 der K10
Vom Einspeisepunkt („via 13“) wird das Signal über eine Leitung 20 zur invertierten
F-Antenne 18 und über die Durchleitung des „via 13“ zur invertierten F-Antenne 28
eingespeist (vgl. K10, Abs. [0049], „[…] feed-point-connecting conductive film 20 to
the radio-wave resonant portion 18 serves as a feed point at the radio-wave
resonant portion 18 and moreover, in the case of the second inverted-F-type
antenna 25, the position of the feed via 13 serves as a feed point at the radio-wave
resonant portion 28.; Unterstreichungen hinzugefügt). Da die Koaxialleitung als
Zuleitung für beide invertierten F-Antennen verwendet werden kann, kann die
Verdrahtung der aus K10 bekannten Dual-Band-Antenne vereinfacht werden (vgl.
K10, Abs. [0052]; „Because it is possible to use the coaxial cable 33 for the first and
second inverted F-type antennas 15 and 25 of the inverted-F-type antenna system
10 in common without individually preparing the cable 33 for the antennas 15 and
25, the wiring of the inverted-F-type antenna system 10 when mounted can be
simplified.“).
Gemäß der Lehre der K10 weist die daraus bekannte Dual-Band-Antenne somit
eine Zuführleitung 34, die sich auf einer Oberfläche des Substrats befindet
(Merkmal 1.5.1) und eine leitfähige Querverbindung 13, die die Zuführleitung 34 an
einen Strahler 28 der gedruckten Schaltung der invertierten F-Antenne koppelt, der
sich an einer entgegengesetzten Oberfläche des Substrats befindet, auf (Merkmal
1.5.2).
Die K10 offenbart somit sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag.
3.2.2 Selbst wenn man von einem Verständnis ausgeht, bei dem es sich bei der
anspruchsgemäßen Zuführleitung gemäß Merkmal 1.5.1 um eine gedruckte
Leiterbahn handelt, ist der Patentanspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht
patentfähig.
Der Senat schließt sich der Meinung der Klägerin an, dass der Fachmann in diesem
Fall Anlass gehabt hat, bei der Dual-Band-Antenne nach der Druckschrift K10 die
dortige Zuführleitung ebenfalls als gedruckte Leitung zu realisieren, da es ihm
aufgrund seines Fachwissens bekannt war, eine derartige Realisierung aus
Kostengründen und der einfachen Realisierung wegen in Betracht zu ziehen.
Die Annahme, dass der Fachmann Anlass zur Heranziehung einer bestimmten
technischen Lösung hatte, setzt Feststellungen dazu voraus, dass
-
diese Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in
Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen
gehörte,
-
-
eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des
betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt,
keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Anwendung aus fachlicher
Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich
erscheinen lassen
(vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2017 - X ZR 109/15- Spinfrequenz; BGH, Urteil vom
27.03.2018 – X ZR 59/16 Kinderbett).
a)
Zum Prioritätstag des Streitpatents war es bereits allgemeines Fachwissen,
bei gedruckten, invertierten F-Antennen die Zuführleitung als gedruckte Leitungen
auszuführen (zum Fachwissen vgl. K12, Fachbuch „Planar Antennas for wireless
Communications“, S. 226, Abschnitt 5.4.1, „The two metal strips and the 50 Ω
microstrip feed line are all printed on the same dielectric substrate […]“ in
Verbindung mit S. 227, Fig. 5.29).
Weitere Beispiele hierfür sind in den Figuren 5.34 (S. 232), 5.39 (S. 236), 5.44
(S. 240) und 5.46 (S. 241) der K12 gezeigt. Sämtliche dort offenbarten
Antennenausgestaltungen, die durchaus unterschiedliche Geometrien haben und
damit insgesamt gesehen Allgemeinheitscharakter aufweisen, weisen jeweils eine
auf das Substrat gedruckte Zuführleitung ("50 Ω microstrip feed line") auf.
Der Meinung der Beklagten, dass es sich bei der K12 um keinen Beleg für das
Fachwissen handeln könne, da das Fachbuch erst kurz vor der Priorität des
Streitpatents veröffentlicht wurde, folgt der Senat nicht. Bei dem Fachbuch handelt
es sich um eine Sammlung von Fachartikeln, die vor dem Erscheinen des
Fachbuches veröffentlicht wurden (vgl. K12, Abstract, „These designs along with
many other advanced antennas reported recently by antenna researchers are
scattered throughout many journal and conference papers and are also available in
some patents. It is the intention of this book to organize these advanced designs in
the area of planar antennas for wireless communications.“). So verweisen die im
Handbuch genannten Copyright-Vermerke z.B. auf Referenzen aus den Jahren
2001 und 2002, die somit zeitlich bis zu zwei Jahre vor dem ersten Prioritätsdatum
liegen (vgl. K12, Referenz auf Ref. 10 in Fig. 6.19 in Verbindung mit S. 263, Ref. 10,
„Y. L. Kuo, T. W. Chiou, and K. L. Wong, “A novel dual-band printed inverted-F
antenna," Microwave Opt. Technol. Lett., vol. 31, pp. 353—355, Dec. 5, 2001“. Das
Fachbuch stellt also ein Kompendium des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
bekannten Fachwissens zur Antennentechnik dar.
Die Ausgestaltung von Zuführleitungen in gedruckter Form war daher zur
Überzeugung des Senats zum Prioritätszeitpunkt ein generelles, für eine Vielzahl
von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art.
b)
Gemäß der Lehre aus dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 2
der K10 sind zwar auf beiden Oberflächen des Substrats Masseebenen vorgesehen
und die Zuführleitung als Koaxialkabel realisiert, der K10 ist jedoch auch zu
entnehmen, dass auf eine der Ebenen verzichtet werden kann, da es über
Querverbindungen („ground via“) möglich
ist, eine Masseverbindung einer
Antennenschaltung auf die dann gegenüberliegende Masseebene herzustellen (vgl.
K10, Abs. [0052], „As a result of connecting the ground portions 16 and 26 each
other by the ground via 22, it is possible to omit either of the ground portions 16 and
26 by connecting a ground wire to the other of the ground portions 16 and 26.“). Für
den einschlägigen Fachmann ist damit ohne weiteres erkennbar, dass bei Verzicht
auf die Masseebene 16 auf der ersten Ebene des Substrats (vgl. K10, Fig. 1) eine
technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz einer gedruckten
Zuführungsleitung als objektiv zweckmäßig darstellt. Denn durch diese Maßnahme
wird Platz auf der Oberfläche des Substrats geschaffen, um die erforderliche
Zuleitung auf die ihm bekannte, übliche und sehr kostengünstige Maßnahme
zusammen mit den anderen Leiterbahnen der Schaltung in gedruckter Form zu
realisieren.
c)
Für den Senat sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die eine
Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden
oder sonst untunlich erscheinen lassen.
Soweit die Beklagte ausführt, dass die K10 gefangen sei in der Lehre, dass beide
Oberflächen mit den Antennen jeweils mit einer Masseebene ausgestattet seien,
die Masseleitungen 17 und 27 versetzt zueinander seien (vgl. K10, Abs. [0048],
„shifted inward“) und daher unklar wäre, welche Anpassungen erforderlich wären,
so verkennt sie das Fachwissen des Fachmannes, der bei Weglassen einer
Masseebene durchaus in der Lage ist, dies entsprechend auf einfache Weise zu
realisieren, indem er die Zuleitung bis zur Masseebene auf der gegenüberliegenden
Seite verlängert und eine Verbindung über eine Querverbindung herstellt.
Auch der Auffassung der Beklagten, wonach der K10 in Absatz [0052] zu
entnehmen sei, dass diese auf ein Koaxialkabel als Zuführungsleitung fixiert sei
(„Because it is possible to use the coaxial cable 33 for the first and second inverted
F-type antennas 15 and 25 of the inverted-F-type antenna system 10 in common
without individually preparing the cable 33 for the antennas 15 and 25, the wiring of
the inverted-F-type antenna system 10 when mounted can be simplified“), folgt der
Senat nicht. Der Fachmann entnimmt diesem Satz insbesondere die Lehre, dass
die Signale für beide Antennen – entsprechend der Lehre des Streitpatents – über
ein und dieselbe Zuleitung (in diesem Fall als Koaxialkabel ausgeführt) angekoppelt
sind. Für den Fall des Weglassens einer Masseebene erkennt er zwanglos, dass
dies auch über eine gedruckte Zuführleitung möglich ist, wie er es aus seiner
Praxiserfahrung kennt (vgl. K12, Fig 5.29).
Soweit die Beklagtenvertreter ausgeführt haben, dass die Erfinder als Besonderheit
erkannt hätten, dass die gedruckte Zuführleitung Bestandteil der Antennen sei und
damit die Resonatorlänge verlängert werden kann, so ist dem Streitpatent in diesem
Zusammenhang nur ganz allgemein zu entnehmen, dass die gedruckten
Leiterbahnen („traces“) die Antenne bilden (vgl. Streitpatent, Abs. [0018], „Because
the dual- band antenna 100 of the present invention is a printed circuit antenna, the
traces further define the printed circuits that constitute the dual-band antenna 100“).
Es war dem Fachmann aber unzweifelhaft bereits bekannt, dass er die Länge der
Zuführleitung bei der Abstimmung der Antennen mit zu berücksichtigen hat (vgl.
K12, S. 227 i.V.m. Fig. 5.29), da es sich bei solch einer Maßnahme lediglich um die
praktische Anwendung physikalischer Grundkenntnisse des Fachmannes handelt.
Ausführungen zu den Patentansprüchen 2 und 3 erübrigen sich an dieser Stelle, da
die Beklagte den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der
beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort
beanspruchten Gegenstände zu gelangen.
III. Zu den Hilfsanträgen
1.
Hilfsanträge 1 und 2
Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 und 2 sind mangels Patentfähigkeit nicht
zur Selbstbeschränkung des Streitpatents geeignet.
a)
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 unterscheidet sich von der
geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in dem jeweils
hinzugefügten Merkmal:
1.6HA1
wobei ein Signal beim Empfang vom Strahler der gedruckten Schaltung
der invertierten F-Antenne über die Zuführleitung und beim Senden
über die Zuführleitung zum Strahler der gedruckten Schaltung der
invertierten F-Antenne geleitet wird.
bzw.
1.6HA2
wobei die Zuführleitung (140) eingerichtet ist den Strahler (135) der
gedruckten Schaltung der invertierten F-Antenne mittels der leitfähigen
Querverbindung (150) mit einer Schaltungsanordnung für drahtlosen
Netzwerkbetrieb zu koppeln.
Mit diesen Änderungen wird in Reaktion auf den Hinweis des Senats nach § 83
PatG zum Ausdruck gebracht, dass die Signale zur Ansteuerung beim Senden bzw.
beim Empfang der Daten über die Zuführleitung geführt werden. Da dies dem zum
Hauptantrag dargelegten Verständnis der Zuführleitung entspricht, gelten die
Ausführungen zum Hauptantrag entsprechend.
b)
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Änderungen in den
nebengeordneten Patentansprüchen des Hilfsantrags 1 – wie von der Klägerin
vorgetragen – zulässig sind.
2.
Hilfsantrag 3
Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 3 sind mangels Patentfähigkeit nicht zur
Selbstbeschränkung des Streitpatents geeignet.
a)
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 nach Hauptantrag in dem zusätzlichen Merkmal:
1.7HA3
wobei die Masseebene (120) nur auf einer der beiden Oberflächen des
Substrats ausgebildet ist und mit sowohl der gedruckten Schaltung der
invertierten F-Antenne als auch der gedruckten Schaltung der
Monopolantenne gekoppelt und von diesen beabstandet ist.
Wie bereits zur Patentfähigkeit des Hauptantrags unter Abschnitt 3.2.2 ausgeführt,
entnimmt der Fachmann der K10 den Hinweis, auf eine der in den Figuren 1 und 2
gezeigten Masseebenen zu verzichten (vgl. K10, Abs. [0052]). Damit kann dieses
Merkmal aber eine erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. Es wird zur weiteren
Begründung auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
b)
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Änderung – wie von der
Klägerin vorgetragen – eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstellt.
3.
Hilfsantrag 4
Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 4 sind mangels Patentfähigkeit nicht zur
Selbstbeschränkung des Streitpatents geeignet.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 in dem zusätzlichen Merkmal:
1.8HA4
und die gedruckte Schaltung der Monopolantenne an die Zuführleitung
gekoppelt
ist und sich auf einer anderen Oberfläche als die
Masseebene befindet.
Gemäß der Lehre der K10 (vgl. K10, Fig. 1 und 2) ist auch dort die Zuführleitung
über die Leiterbahn 20 an die Monopolantenne 18 (invertierte F-Antenne 18)
gekoppelt. Greift der Fachmann den Hinweis in der K10 auf, auf eine Masseebene
zu verzichten und realisiert, wie unter Abschnitt 3.2.2. ausgeführt, die in K10
offenbarte Zuleitung als gedruckte Schaltung, so hat er lediglich zwei Möglichkeiten
zur Umsetzung. Er wird dann in kausaler Folge auf die Masseebene verzichten, auf
die sinnvollerweise die Zuleitung aufgedruckt werden kann. Eines erfinderischen
Zutuns bedarf es hierzu nicht.
4.
Hilfsantrag 5
Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 5 sind mangels Patentfähigkeit nicht zur
Selbstbeschränkung des Streitpatents geeignet.
a)
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von Patentanspruch
1 nach Hilfsantrag 3 in dem zusätzlichen Merkmal:
1.9HA5
wobei ferner die gedruckte Schaltung der Monopolantenne eine erste
und eine zweite Bahn (171, 172) aufweist, die auf eine unterschiedliche
Resonanz in dem zweiten Frequenzband abgestimmt sind.
Gemäß diesem Merkmal 1.9HA5 soll die Monopolantenne aus zwei Strahlern
bestehen, die derart ausgestaltet sind, dass beide Strahler innerhalb des zweiten
Frequenzbandes - sprich mit ähnlichen Frequenzen - resonieren. Durch das
Vorsehen von zwei Strahlern innerhalb eines (des zweiten) Frequenzbandes soll
laut Streitpatent eine größere Bandbreite bei dieser Monopolantenne erreicht
werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0027]).
Dieses Merkmal 1.9HA5 betrifft die Resonanzeigenschaften der Monopolantenne,
und steht daher in keinem funktionellen Zusammenhang mit anderen Merkmalen
der beanspruchten Antenne, die nicht die Monopolantenne betreffen, wie etwa der
Zuführleitung, oder mit der auf der Rückseite angeordneten F-Antenne.
Es gehörte zum Prioritätszeitpunkt zum physikalischen Grundwissen des
Fachmanns, dass über die Länge der Strahler von Monopolantennen deren
Resonanzfrequenz eingestellt werden kann (vgl. K12, S. 227, Abs. 2 und 3). So ist
den Dual-Band-Antennen aus dem Stand der Technik gemein, dass die zwei
verschiedenen Frequenzbänder dadurch bedient werden, dass zwei Strahler mit
einem wesentlichen
Längenunterschied
im Rahmen
der
jeweiligen
Antennengeometrie zu realisieren sind. Auch die bekannte Dual-Band-Antenne
gemäß der K10 weist zwei Antennenstrahler auf, die sich derart in ihrer Länge
unterscheiden, dass Resonanzfrequenzen im Bereich des 2GHz-Bandes und des
5GHz-Bandes ermöglicht werden (siehe K10, Abs.[0045]). Für den Fachmann ist es
daher eine Selbstverständlichkeit, dass zwei Antennenstrahler mit einer ähnlichen
bzw. fast identischen Länge, die sich auf einem gemeinsamen Substrat befinden,
auch auf einer ähnlichen Frequenz und mithin im selben Frequenzband resonieren.
Dass die dadurch erreichte Bandbreitenvergrößerung für den Fachmann zum
Prioritätszeitpunkt hinlänglich bekannt war, ergibt sich ebenfalls aus dem Fachbuch
K12 (vgl. K12, S. 277 bis 280). Dort wird am Beispiel einer DR („Dielectric
Resonator“) Monopolantenne aufgezeigt, dass durch die dort als „loading strip“-
Technik bezeichnete Anordnung von Leiterbahnen eine größere Impedanz-
Bandbreite erreicht werden kann (vgl. K12, S. 278, „[…] by using the proposed striploading technique, the antenna's fundamental resonant mode […] becomes a dualresonance mode, making possible a wider impedance bandwidth.“), wobei die
Resonanzfrequenzen des Antennenstrahlers von der Länge der „strips“ abhängen,
(vgl. K12, S. 278, Abs. 3, letzter Satz, „It should also be noted that the resonant
frequencies of the two resonances are greatly dependent on the lengths (l1 and l2)
of the two loading strips, and there exist optimal values of l1 and l2 for forming the
two resonances into a wider impedance bandwidth for the proposed antenna“.). Die
Technik
der
eng
beieinander
liegenden Resonanzfrequenzen
bei
Antennenstrahlern führt im aufgeführten Beispiel dazu, dass eine Bandbreite von
250 Mhz erzielt wird, wohingegen ohne die "loading strip"-Technik lediglich eine
Bandbreite von 170 Mhz erzielt wird (vgl. K12, S. 279, erster Absatz i.V.m. Fig.
6.20).
Auch wenn es sich hierbei um einen besonderen Antennentyp handelt (DR
Antenne), so entnimmt der Fachmann diesem Lehrbuchbeispiel das physikalische
Grundverständnis, dass bei Monopolantennen durch zwei frequenzmäßig eng
beieinander liegende Strahler eine größere Bandbreite erzielt werden kann. Diese
Technik wird er zwanglos bei Bedarf auch bei anderen Antennenformen als die in
diesem Zusammenhang in K12 beschriebenen DR Antennen anwenden, mithin
auch bei den aus der K10 bekannten Dual-Band-Antenne.
b)
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die gemäß Hilfsantrg 5 umfasste
Änderung in Merkmal 1.7HA3 aus Hilfsantrag 3 – wie von der Klägerin vorgetragen –
eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstellt.
5.
Hilfsanträge 6a, 6b, 6c und Hilfsanträge 7a, 7b, 7cc
Die Patentansprüche nach diesen Hilfsanträgen sind mangels Patentfähigkeit
ebenfalls nicht zur Selbstbeschränkung des Streitpatents geeignet.
Bei der Hilfsantragsgruppe 6a bis 6c handelt es sich um eine Kombination des
Hilfsantrags 1 mit den Merkmalen der Hilfsanträge 3, 4 bzw. 5 und bei der Gruppe
7a bis 7c um eine Kombination des Hilfsantrags 2 mit den Merkmalen der
Hilfsanträge 3, 4 bzw. 5 (in dieser Abfolge).
Mit den Änderungen in den Hilfsanträgen 1 und 2 soll in Reaktion auf den Hinweis
nach § 83 PatG zum Ausdruck gebracht werden, dass die Signale zur Ansteuerung
beim Senden bzw. beim Empfang der Daten über die eine Zuführleitung geführt
werden. Da dies dem zum Hauptantrag dargelegten Verständnis der Zuführleitung
entspricht, gelten für diese Hilfsanträge die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 3
bis 5 entsprechend.
6.
Zu den nebengeordneten Patentansprüchen 2 und 3
Der geltende nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 2 nach den Hilfsanträgen ist
auf eine Karte für ein drahtloses Netzwerk gerichtet, welche eine durch den jeweils
geltenden Patentanspruch 1 definierte Dual-Band-Antenne sowie weitere
Standardkomponenten einer derartigen Karte, wie etwa einen Dual-Band-Sende-
Empfänger aufweist. Karten
für ein drahtloses Netzwerk waren zum
Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bekannt. Beispielsweise offenbart K4/Johnson
eine Karte
für ein Mobiltelefon, die anwendungsbedingt zwingend eine
Schaltungsanordnung für drahtlosen Netzwerkbetrieb enthält. Der Einbau einer
bekannten Dual-Band-Antenne in eine Karte für ein drahtloses Netzwerk stellt
lediglich eine
routinemäßige Maßnahme
für den Fachmann dar. Einer
erfinderischen Tätigkeit hierzu bedarf es nicht.
Der jeweils geltende nebengeordnete Verfahrensanspruch (Patentanspruch 3)
entspricht, abgesehen von der unterschiedlichen Anspruchskategorie, inhaltlich
dem jeweiligen Vorrichtungsanspruch 1. Die Ausführungen zu Anspruch 1 gelten
daher sinngemäß gleichermaßen für den Anspruch 3. Da es sich bei der Herstellung
von gedruckten Schaltungen um ein allgemein bekanntes Verfahren handelt, beruht
das Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
C.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).
Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.
Voit
Martens
Albertshofer
Dr. Wollny
Bieringer
prö