Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Urteil vom 24.06.2020 – 5 Ni 17/18 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:240620U5Ni17.18EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 24. Juni 2020 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2020:240620U5Ni17.18EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 475 859

(DE 60 2004 002 887)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Voit,

die Richterin Martens

sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer,

Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 475 859 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil

ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland

in englischer Verfahrenssprache erteilten

europäischen Patents EP 1 475 859 (Streitpatent), das die Prioritäten zweier USamerikanischer Voranmeldungen vom 7. Mai 2003 und vom 30. Oktober 2003 in

Anspruch nimmt und beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem

Aktenzeichen DE 60 2004 002 887.8 geführt wird. Das Streitpatent trägt die

Bezeichnung „Dual-band antenna for a wireless local area network device“ (Dual-

Band-Antenne für eine Vorrichtung für ein drahtloses lokales Netzwerk) und umfasst

in der erteilten Fassung 10 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage

angegriffen sind.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 5 haben nach der

Streitpatentschrift (EP 1 475 859 B1) folgenden Wortlaut:

Wegen der auf Patentanspruch 2 rückbezogenen Unteransprüche 3 und 4 sowie

wegen der Unteransprüche 6 bis 10, die sich auf alle nebengeordneten

Patentansprüche rückbeziehen, wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

In der Übersetzung der europäischen Patentschrift (DE 60 2004 002 887 T2)

lauten die nebengeordneten Patentansprüche:

Mit ihrer Klage vom 11. Juni 2018 macht die Klägerin zu 1 (im Folgenden: die

Klägerin) fehlende Patentfähigkeit des Streitpatents geltend; seine Gegenstände

seien gegenüber dem Stand der Technik nicht neu, jedenfalls beruhten sie nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

Hierzu stützt sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

K3

Fan, M. et al.: Dual Frequency Double-Branch Printed Inverted-F

Antenna. In: IEEE, Print ISBN 0-7803-7330-8, 2002, S. 508-511

K4

K5

K6

K7

K8

K8a

K10

K11

K12

US 6,239,765 B1

Kuo, Y.-L., et al.: Printed Inverted-F Antennas for Applications in

Wireless Communication. In: IEEE, Print ISBN 0-7803-7330-8, 2002,

S. 454-457

DE 103 19 093 B3

DE 101 42 384 A1

beglaubigte Übersetzung der JP 2001-144524 A

JP 2001-144524 A

US 2003 / 0 063 032 A1

US 5,926,139 A

Kin-Lu Wong: „Planar Antennas for Wireless Communications“,

2003, auszugsweise (Titelseite, Inhaltsverzeichnis, S. 226 - S. 248,

S. 262 - 263, S. 277 – 280).

Die der Klage mit Schriftsatz vom 17. Juli 2019 als weitere Klägerin beigetretene

Klägerin zu 2 hat die Klage mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 zurückgenommen.

Ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit ist auf folgende Unterlagen gestützt:

KB1

KB2

KB3

KB4

KB5

US 6,498,586 B2

US 6,515,629 B1

US 6,326,921 B1

US 2002 / 0 123 312 A1

EP 0 986 130 A2

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 475 859 (DE 60 2004 002 887) mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in

vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage nach Maßgabe des Hauptantrags, eingereicht mit

Schriftsatz vom 26. November 2019 als Hilfsantrag 1,

kostenpflichtig abzuweisen,

hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 5, eingereicht als

Anlagen zum Schriftsatz vom 26. März 2020, Bl 377 – 400 d.A.,

sowie der weiteren Hilfsanträge 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c gemäß

Schriftsatz vom 26. März 2020.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent ausschließlich in deutscher Sprache. Die

Fassung nach dem Hauptantrag lautet wie folgt:

Wegen der Fassungen der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom

26. März 2020 samt Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ist der

Meinung, das Streitpatent sei in der Fassung nach dem Hauptantrag, zumindest

aber in einem der hilfsweise verteidigten Fassungen bestandsfähig.

Mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 27. Februar 2020 hat der Senat den

Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von

besonderer Bedeutung sind.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit

für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur

noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag, der dem mit Schriftsatz

vom 26. November 2019 eingereichten früheren Hilfsantrag entspricht, hinausgeht

(vgl. Schulte/Voit, PatG, 10. Aufl., § 81 Rn. 127). In der Fassung nach Hauptantrag

kann das Streitpatent jedoch mangels Patentfähigkeit keinen Bestand haben. Auch

in keiner der Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 sowie 6a, 6b, 6c, 7a, 7b

und 7c ist das Streitpatent patentfähig.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft allgemein Multi-Band-Antennen, genauer eine Dual-

Band-Antenne für eine Vorrichtung für ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) (vgl.

K2, Abs. [0002]).

Eine der in den letzten Jahren am schnellsten wachsenden Technologien seien

WLAN-Vorrichtungen auf der Basis des Standards des Instituts of Electrical and

Electronic Engineers (IEEE) 802.11b, allgemein bekannt als "Wi-Fi". Der 802.11b

Standard verwende Frequenzen zwischen 2,4 GHz und 2,5 GHz des

elektromagnetischen Spektrums (das "2 GHz-Band") und ermögliche es Nutzern,

Daten bei Geschwindigkeiten von bis zu 11 MBit/Sek zu übertragen (vgl. K2,

Abs. [0003]).

Als ergänzender WLAN-Standard komme der IEEE 802,11a-Standard in Mode, der

den 802.11b-Standard auf Frequenzen zwischen 5,2 GHz und 5,8 GHz (das "5

GHz-Band") erweitere und es ermögliche, Daten bei noch schnelleren Raten (bis zu

54 MBit/Sek), aber in einer kürzeren Betriebsreichweite als 802.11b, zu übertragen

(vgl.K2, Abs. [0004]).

Es existiere der allgemeine Vorschlag, dass WLAN-Vorrichtungen bezüglich der

Datenübertragungsstandards und Frequenzbänder, in denen sie arbeiten können,

so flexibel wie möglich sein sollten (vgl. K2, Abs. [0006]). Dual-Band-Sender-

Empfänger und -Antennen würden WLAN-Vorrichtungen die erwünschte

Frequenzbandagilität verleihen. Gemäß dem Streitpatent soll eine Dual-Band-

Antenne kompakt ausgestaltet sein, standardkompatibel arbeiten, möglichst

effizient eine gewünschte Reichweite erzielen und überdies kostengünstig

herzustellen sein (vgl. K2, Abs. [0008]).

2.

Die Aufgabe des Streitpatents besteht sinngemäß darin, eine derartige Dual-

Modus-Antenne zu schaffen (vgl. K2, Abs. [0010]).

3.

Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen Elektroingenieur mit

Spezialisierungsrichtung Hochfrequenztechnik mit

einem Master-

oder

Diplomabschluss an einer technischen Universität, der über mehrere Jahre

Berufserfahrung im Bereich der Realisierung von Antennen für drahtlose Netzwerke

verfügt.

II. Zur Fassung nach dem Hauptantrag

1. Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 des

Hauptantrags eine Dual-Band-Antenne vor, deren Merkmale folgendermaßen

gegliedert werden können (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung

hervorgehoben):

1.

1.1

1.2

Dual-Band-Antenne, aufweisend:

ein Substrat mit einer Masseebene,

eine gedruckte Schaltung einer invertierten F-Antenne, die von dem

Substrat getragen wird und auf Resonanz in einem ersten

Frequenzband abgestimmt ist;

1.3

und eine gedruckte Schaltung einer Monopolantenne, die von dem

Substrat getragen wird, wobei die gedruckte Schaltung der

Monopolantenne mit der gedruckten Schaltung der invertierten F-

Antenne verbunden und auf Resonanz in einem zweiten

Frequenzband abgestimmt ist,

1.4

die gedruckte Schaltung der Monopolantenne befindet sich außerhalb

einer Layoutfläche der Masseebene

1.5

und die Dual-Band-Antenne ferner aufweist:

1.5.1

eine Zuführleitung, die sich auf einer Oberfläche des Substrats befindet,

1.5.2

und eine leitfähige Querverbindung, die die Zuführleitung an einen

Strahler der gedruckten Schaltung der invertierten F-Antenne koppelt,

der sich an einer entgegengesetzten Oberfläche des Substrats befindet.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag betrifft eine Karte für

ein drahtloses Netzwerk (400), aufweisend eine Schaltungsanordnung (410) für

drahtlosen Netzwerkbetrieb (410), wobei die Karte für ein drahtloses Netzwerk

einen Dual-Band-Sende-Empfänger (420), der an die Schaltungsanordnung (410)

für drahtlosen Netzwerkbetrieb gekoppelt ist, und eine Dual-Band-Antenne (100a)

aufweist, die an den Dual-Band-Sender-Empfänger (420) gekoppelt ist, und wobei

die Dual-Band Antenne nach Patentanspruch 2 die Merkmale der Dual-Band-

Antenne nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufweist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag betrifft ein Verfahren

für die Herstellung einer Dual-Band-Antenne gemäß Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag.

2.

Der Senat legt Patentanspruch 1 nach Hauptantrag folgendes Verständnis

zugrunde:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auf eine Dual-Band-Antenne gerichtet,

Merkmal 1. Mittels einer Dual-Band-Antenne werden zwei unterschiedliche

Frequenzbänder abgedeckt, beispielsweise beim WLAN-Standard das

Frequenzband zwischen 2,4 und 2,5 GHz (2 GHz-Band) und das Frequenzband

zwischen 5,2 und 5,8 GHz (5 GHz-Band) (vgl. K2, Abs. [0003] bis [0007]).

Räumlich-körperlich weist diese Antenne ein Substrat mit einer Masseebene auf

(Merkmal 1.1). Auf dem Substrat ist eine invertierte F-Antenne sowie eine mit der

F-Antenne verbundene Monopolantenne vorgesehen, welche jeweils in Form einer

gedruckten Schaltung auf das Substrat aufgebracht sind (Merkmale 1.2 und 1.3).

Invertierte F-Antennen haben gemäß Streitpatent im Allgemeinen drei Teile, den

eigentlichen Strahler, eine Zuführleitung, über die das Ansteuersignal dem Strahler

zugeführt wird und eine Masseleitung oder Masseebene (vgl. K2, Abs. [0019]). Die

Monopolantenne weist im Ausführungsbeispiel des Streitpatents einen Strahler 170

auf, der ebenfalls mit einer Zuführleitung verbunden ist (vgl. K2, Abs. [0024]). Aus

fachmännischer Sicht beruht die Bezeichnung "Monopolantenne" auf der

Unterscheidung von der "Dipolantenne". Während die Dipolantenne einen

symmetrischen Aufbau mit Nullpotential

in der Mittelebene hat,

ist die

Monopolantenne asymmetrisch aufgebaut; sie hat nur einen "Monopolstrahler" im

Unterschied zum symmetrischen Doppelstrahler der Dipolantenne. Bei einer

invertierten F-Antenne handelt es sich aus fachmännischer Sicht um eine spezielle

Ausgestaltung einer Monopolantenne, nämlich um eine spezielle Art der Speisung

und Erdung des Monopolstrahlers (ein derartiger Monopolstrahler ist an einem Ende

geerdet, und wird an einer von der Erdung beabstandeten Stelle mit dem

abzustrahlenden Signal gespeist).

Die invertierte F-Antenne und die Monopolantenne sind jeweils auf Resonanz in

einem ersten bzw. zweiten Frequenzband abgestimmt. Diese Abstimmung erfolgt

gemäß Streitpatent über die Strahler der Antennen (vgl. K2, Abs. [0020]). Die

Resonanzfrequenz und das zugehörige Frequenzband lässt der Anspruch jeweils

offen.

Unter einer Verbindung der gedruckten Schaltung der Monopolantenne mit der

gedruckten Schaltung der invertierten F-Antenne gemäß Merkmal 1.3 versteht der

Fachmann eine galvanische Verbindung

im Gegensatz zu einer

elektromagnetischen Kopplung.

Patentanspruch 1 verlangt somit, dass die Dual-Band-Antenne zumindest zwei

Antennenschaltungen bzw. -strahler aufweist, die abgestimmt sind, um auf zwei

Frequenzbändern zu resonieren.

Die Ausgestaltung der Dual-Band-Antenne wird dahingehend konkretisiert, dass

sich die auf das Substrat gedruckte Monopolantennenschaltung außerhalb einer

Layout- bzw. Grundfläche der Masseebene befindet; Merkmal 1.4, so dass diese

ungestört resonieren kann (vgl. K2, Abs. [0023]).

Patentanspruch 1 geht von einem Substrat aus, das eine Masseebene und zudem

sowohl die invertierte F-Antenne als auch den Monopolstrahler trägt („[…] die von

dem Substrat getragen wird“; vgl. Merkmale 1.2 und 1.3, Unterstreichungen

hinzugefügt). Auch gemäß den Ausführungsbeispielen ist das Substrat als ein

einziges, flächiges Element mit einer oberen und unteren Fläche ausgebildet, wobei

auf einer der Substratflächen eine Masseebene angebracht ist, deren Grundfläche

sich nicht über die gesamte Substratfläche erstreckt (vgl. K2, Fig. 1 - Fig. 5 i.V.m.

Abs. [0018]).

Die Dual-Band-Antenne weist in der gemäß Hauptantrag mit Merkmalen aus dem

erteilten Patentanspruch 7, der auf die erteilten nebengeordneten Patentansprüche

1, 2 und 5 rückbezogen war, beschränkten Anspruchsfassung des Weiteren eine

Zuführleitung auf (Merkmal 1.5.1). Diese Zuführleitung befindet sich auf der zur

Oberfläche mit der

gedruckten Schaltung der

invertierten F-Antenne

entgegengesetzten Oberfläche des Substrats und wird über eine leitfähige

Querverbindung an den Strahler der gedruckten Schaltung der invertierten

F-Antenne gekoppelt (vgl. K2, Abs. [0022], „A feed line 140 is located on the upper

surface of the substrate 110 and couples the radiator 135 to wireless networking

circuitry (not shown in FIGURE 1) by way of a conductive interconnection 150 (e.g.‚

a via containing a conductor); Merkmal 1.5.2). Unter dem Begriff „gekoppelt“

versteht der Fachmann ein

funktionales Zusammenwirken zwischen der

anspruchsgemäßen Zuführleitung und dem Strahler der invertierten F-Antenne auf

der gegenüberliegenden Seite des Substrats im Sinne eines dadurch definierten

elektrischen Pfades bzw. Signalgangs. Auch die zweite vorgesehene Antenne

(Monopolantenne) wird über diese Zuführleitung angesteuert (vgl. K2, Abs. [0024],

„[…]

is connected to the feed line 140 […]“). Gemäß dem Verständnis des

Streitpatents wird dadurch bezweckt, dass über diese eine Zuführleitung sowohl der

Strahler der Monopolantenne als auch der Strahler der invertierten F-Antenne

signaltechnisch angesteuert werden (vgl. K2, Abs. [0022] und [0024]).

Weitere Vorgaben bezüglich der Zuführleitung lassen sich der Patentschrift nicht

entnehmen. Im Unterschied zu den Merkmalen 1.2 und 1.3 bezüglich der beiden

Antennenschaltungen verlangt dieses Merkmal – wie die Klägerin in der mündlichen

Verhandlung vorgetragen hat - nicht explizit, dass die Zuführleitung als gedruckte

Schaltung ausgeführt sein muss, sondern lässt deren Ausgestaltung offen. Sie

muss sich

lediglich

„auf der Oberfläche des Substrats“ befinden. Aus

fachmännischer Sicht

fällt unter den Anspruchswortlaut somit, dass die

Zuführleitung an der Oberfläche z.B. angelötet, festgeklebt oder aufgedruckt ist.

Soweit die Figuren 1 bis 3 und die zugehörige Beschreibung eine gedruckte

Ausgestaltung zeigen, handelt es sich um ein Ausführungsbeispiel, auf das der die

Erfindung allgemein

kennzeichnende Patentanspruch

regelmäßig nicht

eingeschränkt werden kann (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01,

BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023, 1024

- Bodenseitige

Vereinzelungseinrichtung).

Auch wenn der Senat insoweit von der im Hinweis dargelegten Auffassung, dass es

sich bei der Zuführung um eine gedruckte Schaltung handeln dürfte, abweicht, gilt

dies jedoch nicht – wie ausführlich in der mündlichen Verhandlung erörtert – für das

Verständnis des Begriffs.

„gekoppelt“

im Merkmal 1.5.2., wonach die

anspruchsgemäße Zuführleitung die Strahler der Monopolantenne und der

invertierten F-Antenne ansteuert.

3.

Zur Fassung nach dem geltenden Hauptantrag

3.1

Zur Zulässigkeit

Die

gegenüber der erteilten

Fassung hinzugefügten Merkmale der

nebengeordneten Patentansprüche nach Hauptantrag entsprechen

dem

ursprünglichen Anspruch 7, der auf die erteilten nebengeordneten Patentansprüche

1, 2 und 5 rückbezogen ist. Die Ansprüche sind daher unbestritten zulässig.

3.2

Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ)

3.2.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

ist bei obigem

Verständnis gegenüber der Druckschrift US 2003/0063032 A1 (K10) nicht neu.

Die K10 betrifft ein Antennensystem zum Senden oder Empfangen von Radiowellen

in unterschiedlichen Frequenzen, z.B. unterschiedlichen WLAN-Frequenzen (vgl.

K10, Abs. [0002] und Abs. [0012]). Bei dem Antennensystem in K10 handelt es sich

daher um eine Dual-Band-Antenne (Merkmal 1).

Das Antennensystem gemäß K10 ist auf einem dünnen (z.B. 0,4 mm), isolierenden

Substrat (66,5 mm x 11 mm) angeordnet (vgl. K10, Abs. [0045], vgl. Fig. 1 und 2).

Bei der Herstellung des Antennensystems werden leitfähige Schichten auf dem

Substrat durch Bedampfen erstellt und daraufhin die Leiterbahnen durch Ätzen

erstellt (vgl. K10, Abs. [0045], „Patterns of these conductive films are formed by

forming a conductive layer at the both faces of the insulating Substrate 12 through

vapor deposition and then performing publicly-known etching by a semiconductor

fabrication art.“). Es handelt sich bei den Antennen mithin um gedruckte

Schaltungen im Sinne des Streitpatents.

Auf den beiden Seiten des Substrats (vgl. K10, Abs. [0045] ff in Verbindung mit

Figur 1, „front view“ und Figur 2, „back view“) ist jeweils eine invertierte F-Antenne

mit den Strahlern 18 bzw. 28 aufgebracht, die über die Leitungen 17 bzw. 27 mit der

Masse 26, die auf beiden Seiten des Substrats aufgebracht ist, verbunden sind.

Durch die gezeigte Anordnung der Antennen auf gegenüberliegenden Seiten des

Substrats kann das Antennensystem verkleinert werden (vgl. K10, Abs. [0013],

„Thus, it is possible to arrange a first antenna and a second antenna in first and

second antenna-only areas of each face of an insulating substrate and decrease an

antenna system having a plurality of antennas in size […] “, Unterstreichung

hinzugefügt).

Figure 1 der K10

Figur 2 der K10

Die Länge der

jeweiligen Strahler 18 bzw. 28 bestimmt die

jeweilige

Resonanzfrequenz (vgl. K10, Abs. [0046], „2.45 GHz“ und Abs. [0047], „5.2 GHz“).

Die beiden invertierten F-Antennen sind über eine Querverbindung („via 13“) und

eine Leiterbahn 20 (vgl. K10, Figur 1) miteinander verbunden. Da es sich aus

fachmännischer Sicht bei einer invertierten F-Antenne um eine Sonderform einer

Monopolantenne handelt, offenbart die K10 die Merkmale 1.2 und 1.3.

Wie den Figuren 1 und 2 unmittelbar zu entnehmen ist, befindet sich die gedruckte

Schaltung beider invertierten F-Antennen und somit auch der Monopolantenne

außerhalb einer Layout-Fläche der Masseebene (vgl. K10, Fig. 2, Bz. 28, 29; vgl.

Fig. 1, Bz. 18,19; vgl. Abs. [0046] „An insulating face 19 is exposed between the

ground portion 16 and radio-wave resonant portion 18 as a portion of the insulating

substrate 12 of the first face 11.“, und Abs. [0047], „An insulating face 29 is exposed

between the ground portion 26 and the radio-wave resonant portion 28 as a portion

of the insulating substrate 12 at the second face 21.“; Merkmal 1.4).

Gemäß der Lehre der K10 werden beide Antennenschaltungen über eine

Zuführleitung in Form eines inneren Leiters 34 einer Koaxialleitung 33, welche an

dem Speise-Via 13 mittels Löten befestigt ist, signaltechnisch angesteuert (vgl. K10,

Figur 3, Abs. [0049]).

Figur 3 der K10

Vom Einspeisepunkt („via 13“) wird das Signal über eine Leitung 20 zur invertierten

F-Antenne 18 und über die Durchleitung des „via 13“ zur invertierten F-Antenne 28

eingespeist (vgl. K10, Abs. [0049], „[…] feed-point-connecting conductive film 20 to

the radio-wave resonant portion 18 serves as a feed point at the radio-wave

resonant portion 18 and moreover, in the case of the second inverted-F-type

antenna 25, the position of the feed via 13 serves as a feed point at the radio-wave

resonant portion 28.; Unterstreichungen hinzugefügt). Da die Koaxialleitung als

Zuleitung für beide invertierten F-Antennen verwendet werden kann, kann die

Verdrahtung der aus K10 bekannten Dual-Band-Antenne vereinfacht werden (vgl.

K10, Abs. [0052]; „Because it is possible to use the coaxial cable 33 for the first and

second inverted F-type antennas 15 and 25 of the inverted-F-type antenna system

10 in common without individually preparing the cable 33 for the antennas 15 and

25, the wiring of the inverted-F-type antenna system 10 when mounted can be

simplified.“).

Gemäß der Lehre der K10 weist die daraus bekannte Dual-Band-Antenne somit

eine Zuführleitung 34, die sich auf einer Oberfläche des Substrats befindet

(Merkmal 1.5.1) und eine leitfähige Querverbindung 13, die die Zuführleitung 34 an

einen Strahler 28 der gedruckten Schaltung der invertierten F-Antenne koppelt, der

sich an einer entgegengesetzten Oberfläche des Substrats befindet, auf (Merkmal

1.5.2).

Die K10 offenbart somit sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag.

3.2.2 Selbst wenn man von einem Verständnis ausgeht, bei dem es sich bei der

anspruchsgemäßen Zuführleitung gemäß Merkmal 1.5.1 um eine gedruckte

Leiterbahn handelt, ist der Patentanspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht

patentfähig.

Der Senat schließt sich der Meinung der Klägerin an, dass der Fachmann in diesem

Fall Anlass gehabt hat, bei der Dual-Band-Antenne nach der Druckschrift K10 die

dortige Zuführleitung ebenfalls als gedruckte Leitung zu realisieren, da es ihm

aufgrund seines Fachwissens bekannt war, eine derartige Realisierung aus

Kostengründen und der einfachen Realisierung wegen in Betracht zu ziehen.

Die Annahme, dass der Fachmann Anlass zur Heranziehung einer bestimmten

technischen Lösung hatte, setzt Feststellungen dazu voraus, dass

-

diese Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in

Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen

gehörte,

-

-

eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des

betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt,

keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Anwendung aus fachlicher

Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich

erscheinen lassen

(vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2017 - X ZR 109/15- Spinfrequenz; BGH, Urteil vom

27.03.2018 – X ZR 59/16 Kinderbett).

a)

Zum Prioritätstag des Streitpatents war es bereits allgemeines Fachwissen,

bei gedruckten, invertierten F-Antennen die Zuführleitung als gedruckte Leitungen

auszuführen (zum Fachwissen vgl. K12, Fachbuch „Planar Antennas for wireless

Communications“, S. 226, Abschnitt 5.4.1, „The two metal strips and the 50 Ω

microstrip feed line are all printed on the same dielectric substrate […]“ in

Verbindung mit S. 227, Fig. 5.29).

Weitere Beispiele hierfür sind in den Figuren 5.34 (S. 232), 5.39 (S. 236), 5.44

(S. 240) und 5.46 (S. 241) der K12 gezeigt. Sämtliche dort offenbarten

Antennenausgestaltungen, die durchaus unterschiedliche Geometrien haben und

damit insgesamt gesehen Allgemeinheitscharakter aufweisen, weisen jeweils eine

auf das Substrat gedruckte Zuführleitung ("50 Ω microstrip feed line") auf.

Der Meinung der Beklagten, dass es sich bei der K12 um keinen Beleg für das

Fachwissen handeln könne, da das Fachbuch erst kurz vor der Priorität des

Streitpatents veröffentlicht wurde, folgt der Senat nicht. Bei dem Fachbuch handelt

es sich um eine Sammlung von Fachartikeln, die vor dem Erscheinen des

Fachbuches veröffentlicht wurden (vgl. K12, Abstract, „These designs along with

many other advanced antennas reported recently by antenna researchers are

scattered throughout many journal and conference papers and are also available in

some patents. It is the intention of this book to organize these advanced designs in

the area of planar antennas for wireless communications.“). So verweisen die im

Handbuch genannten Copyright-Vermerke z.B. auf Referenzen aus den Jahren

2001 und 2002, die somit zeitlich bis zu zwei Jahre vor dem ersten Prioritätsdatum

liegen (vgl. K12, Referenz auf Ref. 10 in Fig. 6.19 in Verbindung mit S. 263, Ref. 10,

„Y. L. Kuo, T. W. Chiou, and K. L. Wong, “A novel dual-band printed inverted-F

antenna," Microwave Opt. Technol. Lett., vol. 31, pp. 353—355, Dec. 5, 2001“. Das

Fachbuch stellt also ein Kompendium des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung

bekannten Fachwissens zur Antennentechnik dar.

Die Ausgestaltung von Zuführleitungen in gedruckter Form war daher zur

Überzeugung des Senats zum Prioritätszeitpunkt ein generelles, für eine Vielzahl

von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art.

b)

Gemäß der Lehre aus dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 2

der K10 sind zwar auf beiden Oberflächen des Substrats Masseebenen vorgesehen

und die Zuführleitung als Koaxialkabel realisiert, der K10 ist jedoch auch zu

entnehmen, dass auf eine der Ebenen verzichtet werden kann, da es über

Querverbindungen („ground via“) möglich

ist, eine Masseverbindung einer

Antennenschaltung auf die dann gegenüberliegende Masseebene herzustellen (vgl.

K10, Abs. [0052], „As a result of connecting the ground portions 16 and 26 each

other by the ground via 22, it is possible to omit either of the ground portions 16 and

26 by connecting a ground wire to the other of the ground portions 16 and 26.“). Für

den einschlägigen Fachmann ist damit ohne weiteres erkennbar, dass bei Verzicht

auf die Masseebene 16 auf der ersten Ebene des Substrats (vgl. K10, Fig. 1) eine

technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz einer gedruckten

Zuführungsleitung als objektiv zweckmäßig darstellt. Denn durch diese Maßnahme

wird Platz auf der Oberfläche des Substrats geschaffen, um die erforderliche

Zuleitung auf die ihm bekannte, übliche und sehr kostengünstige Maßnahme

zusammen mit den anderen Leiterbahnen der Schaltung in gedruckter Form zu

realisieren.

c)

Für den Senat sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die eine

Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden

oder sonst untunlich erscheinen lassen.

Soweit die Beklagte ausführt, dass die K10 gefangen sei in der Lehre, dass beide

Oberflächen mit den Antennen jeweils mit einer Masseebene ausgestattet seien,

die Masseleitungen 17 und 27 versetzt zueinander seien (vgl. K10, Abs. [0048],

„shifted inward“) und daher unklar wäre, welche Anpassungen erforderlich wären,

so verkennt sie das Fachwissen des Fachmannes, der bei Weglassen einer

Masseebene durchaus in der Lage ist, dies entsprechend auf einfache Weise zu

realisieren, indem er die Zuleitung bis zur Masseebene auf der gegenüberliegenden

Seite verlängert und eine Verbindung über eine Querverbindung herstellt.

Auch der Auffassung der Beklagten, wonach der K10 in Absatz [0052] zu

entnehmen sei, dass diese auf ein Koaxialkabel als Zuführungsleitung fixiert sei

(„Because it is possible to use the coaxial cable 33 for the first and second inverted

F-type antennas 15 and 25 of the inverted-F-type antenna system 10 in common

without individually preparing the cable 33 for the antennas 15 and 25, the wiring of

the inverted-F-type antenna system 10 when mounted can be simplified“), folgt der

Senat nicht. Der Fachmann entnimmt diesem Satz insbesondere die Lehre, dass

die Signale für beide Antennen – entsprechend der Lehre des Streitpatents – über

ein und dieselbe Zuleitung (in diesem Fall als Koaxialkabel ausgeführt) angekoppelt

sind. Für den Fall des Weglassens einer Masseebene erkennt er zwanglos, dass

dies auch über eine gedruckte Zuführleitung möglich ist, wie er es aus seiner

Praxiserfahrung kennt (vgl. K12, Fig 5.29).

Soweit die Beklagtenvertreter ausgeführt haben, dass die Erfinder als Besonderheit

erkannt hätten, dass die gedruckte Zuführleitung Bestandteil der Antennen sei und

damit die Resonatorlänge verlängert werden kann, so ist dem Streitpatent in diesem

Zusammenhang nur ganz allgemein zu entnehmen, dass die gedruckten

Leiterbahnen („traces“) die Antenne bilden (vgl. Streitpatent, Abs. [0018], „Because

the dual- band antenna 100 of the present invention is a printed circuit antenna, the

traces further define the printed circuits that constitute the dual-band antenna 100“).

Es war dem Fachmann aber unzweifelhaft bereits bekannt, dass er die Länge der

Zuführleitung bei der Abstimmung der Antennen mit zu berücksichtigen hat (vgl.

K12, S. 227 i.V.m. Fig. 5.29), da es sich bei solch einer Maßnahme lediglich um die

praktische Anwendung physikalischer Grundkenntnisse des Fachmannes handelt.

Ausführungen zu den Patentansprüchen 2 und 3 erübrigen sich an dieser Stelle, da

die Beklagte den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der

beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort

beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

III. Zu den Hilfsanträgen

1.

Hilfsanträge 1 und 2

Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 und 2 sind mangels Patentfähigkeit nicht

zur Selbstbeschränkung des Streitpatents geeignet.

a)

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 unterscheidet sich von der

geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in dem jeweils

hinzugefügten Merkmal:

1.6HA1

wobei ein Signal beim Empfang vom Strahler der gedruckten Schaltung

der invertierten F-Antenne über die Zuführleitung und beim Senden

über die Zuführleitung zum Strahler der gedruckten Schaltung der

invertierten F-Antenne geleitet wird.

bzw.

1.6HA2

wobei die Zuführleitung (140) eingerichtet ist den Strahler (135) der

gedruckten Schaltung der invertierten F-Antenne mittels der leitfähigen

Querverbindung (150) mit einer Schaltungsanordnung für drahtlosen

Netzwerkbetrieb zu koppeln.

Mit diesen Änderungen wird in Reaktion auf den Hinweis des Senats nach § 83

PatG zum Ausdruck gebracht, dass die Signale zur Ansteuerung beim Senden bzw.

beim Empfang der Daten über die Zuführleitung geführt werden. Da dies dem zum

Hauptantrag dargelegten Verständnis der Zuführleitung entspricht, gelten die

Ausführungen zum Hauptantrag entsprechend.

b)

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Änderungen in den

nebengeordneten Patentansprüchen des Hilfsantrags 1 – wie von der Klägerin

vorgetragen – zulässig sind.

2.

Hilfsantrag 3

Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 3 sind mangels Patentfähigkeit nicht zur

Selbstbeschränkung des Streitpatents geeignet.

a)

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch

1 nach Hauptantrag in dem zusätzlichen Merkmal:

1.7HA3

wobei die Masseebene (120) nur auf einer der beiden Oberflächen des

Substrats ausgebildet ist und mit sowohl der gedruckten Schaltung der

invertierten F-Antenne als auch der gedruckten Schaltung der

Monopolantenne gekoppelt und von diesen beabstandet ist.

Wie bereits zur Patentfähigkeit des Hauptantrags unter Abschnitt 3.2.2 ausgeführt,

entnimmt der Fachmann der K10 den Hinweis, auf eine der in den Figuren 1 und 2

gezeigten Masseebenen zu verzichten (vgl. K10, Abs. [0052]). Damit kann dieses

Merkmal aber eine erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. Es wird zur weiteren

Begründung auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

b)

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Änderung – wie von der

Klägerin vorgetragen – eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstellt.

3.

Hilfsantrag 4

Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 4 sind mangels Patentfähigkeit nicht zur

Selbstbeschränkung des Streitpatents geeignet.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 3 in dem zusätzlichen Merkmal:

1.8HA4

und die gedruckte Schaltung der Monopolantenne an die Zuführleitung

gekoppelt

ist und sich auf einer anderen Oberfläche als die

Masseebene befindet.

Gemäß der Lehre der K10 (vgl. K10, Fig. 1 und 2) ist auch dort die Zuführleitung

über die Leiterbahn 20 an die Monopolantenne 18 (invertierte F-Antenne 18)

gekoppelt. Greift der Fachmann den Hinweis in der K10 auf, auf eine Masseebene

zu verzichten und realisiert, wie unter Abschnitt 3.2.2. ausgeführt, die in K10

offenbarte Zuleitung als gedruckte Schaltung, so hat er lediglich zwei Möglichkeiten

zur Umsetzung. Er wird dann in kausaler Folge auf die Masseebene verzichten, auf

die sinnvollerweise die Zuleitung aufgedruckt werden kann. Eines erfinderischen

Zutuns bedarf es hierzu nicht.

4.

Hilfsantrag 5

Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 5 sind mangels Patentfähigkeit nicht zur

Selbstbeschränkung des Streitpatents geeignet.

a)

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von Patentanspruch

1 nach Hilfsantrag 3 in dem zusätzlichen Merkmal:

1.9HA5

wobei ferner die gedruckte Schaltung der Monopolantenne eine erste

und eine zweite Bahn (171, 172) aufweist, die auf eine unterschiedliche

Resonanz in dem zweiten Frequenzband abgestimmt sind.

Gemäß diesem Merkmal 1.9HA5 soll die Monopolantenne aus zwei Strahlern

bestehen, die derart ausgestaltet sind, dass beide Strahler innerhalb des zweiten

Frequenzbandes - sprich mit ähnlichen Frequenzen - resonieren. Durch das

Vorsehen von zwei Strahlern innerhalb eines (des zweiten) Frequenzbandes soll

laut Streitpatent eine größere Bandbreite bei dieser Monopolantenne erreicht

werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0027]).

Dieses Merkmal 1.9HA5 betrifft die Resonanzeigenschaften der Monopolantenne,

und steht daher in keinem funktionellen Zusammenhang mit anderen Merkmalen

der beanspruchten Antenne, die nicht die Monopolantenne betreffen, wie etwa der

Zuführleitung, oder mit der auf der Rückseite angeordneten F-Antenne.

Es gehörte zum Prioritätszeitpunkt zum physikalischen Grundwissen des

Fachmanns, dass über die Länge der Strahler von Monopolantennen deren

Resonanzfrequenz eingestellt werden kann (vgl. K12, S. 227, Abs. 2 und 3). So ist

den Dual-Band-Antennen aus dem Stand der Technik gemein, dass die zwei

verschiedenen Frequenzbänder dadurch bedient werden, dass zwei Strahler mit

einem wesentlichen

Längenunterschied

im Rahmen

der

jeweiligen

Antennengeometrie zu realisieren sind. Auch die bekannte Dual-Band-Antenne

gemäß der K10 weist zwei Antennenstrahler auf, die sich derart in ihrer Länge

unterscheiden, dass Resonanzfrequenzen im Bereich des 2GHz-Bandes und des

5GHz-Bandes ermöglicht werden (siehe K10, Abs.[0045]). Für den Fachmann ist es

daher eine Selbstverständlichkeit, dass zwei Antennenstrahler mit einer ähnlichen

bzw. fast identischen Länge, die sich auf einem gemeinsamen Substrat befinden,

auch auf einer ähnlichen Frequenz und mithin im selben Frequenzband resonieren.

Dass die dadurch erreichte Bandbreitenvergrößerung für den Fachmann zum

Prioritätszeitpunkt hinlänglich bekannt war, ergibt sich ebenfalls aus dem Fachbuch

K12 (vgl. K12, S. 277 bis 280). Dort wird am Beispiel einer DR („Dielectric

Resonator“) Monopolantenne aufgezeigt, dass durch die dort als „loading strip“-

Technik bezeichnete Anordnung von Leiterbahnen eine größere Impedanz-

Bandbreite erreicht werden kann (vgl. K12, S. 278, „[…] by using the proposed striploading technique, the antenna's fundamental resonant mode […] becomes a dualresonance mode, making possible a wider impedance bandwidth.“), wobei die

Resonanzfrequenzen des Antennenstrahlers von der Länge der „strips“ abhängen,

(vgl. K12, S. 278, Abs. 3, letzter Satz, „It should also be noted that the resonant

frequencies of the two resonances are greatly dependent on the lengths (l1 and l2)

of the two loading strips, and there exist optimal values of l1 and l2 for forming the

two resonances into a wider impedance bandwidth for the proposed antenna“.). Die

Technik

der

eng

beieinander

liegenden Resonanzfrequenzen

bei

Antennenstrahlern führt im aufgeführten Beispiel dazu, dass eine Bandbreite von

250 Mhz erzielt wird, wohingegen ohne die "loading strip"-Technik lediglich eine

Bandbreite von 170 Mhz erzielt wird (vgl. K12, S. 279, erster Absatz i.V.m. Fig.

6.20).

Auch wenn es sich hierbei um einen besonderen Antennentyp handelt (DR

Antenne), so entnimmt der Fachmann diesem Lehrbuchbeispiel das physikalische

Grundverständnis, dass bei Monopolantennen durch zwei frequenzmäßig eng

beieinander liegende Strahler eine größere Bandbreite erzielt werden kann. Diese

Technik wird er zwanglos bei Bedarf auch bei anderen Antennenformen als die in

diesem Zusammenhang in K12 beschriebenen DR Antennen anwenden, mithin

auch bei den aus der K10 bekannten Dual-Band-Antenne.

b)

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die gemäß Hilfsantrg 5 umfasste

Änderung in Merkmal 1.7HA3 aus Hilfsantrag 3 – wie von der Klägerin vorgetragen –

eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstellt.

5.

Hilfsanträge 6a, 6b, 6c und Hilfsanträge 7a, 7b, 7cc

Die Patentansprüche nach diesen Hilfsanträgen sind mangels Patentfähigkeit

ebenfalls nicht zur Selbstbeschränkung des Streitpatents geeignet.

Bei der Hilfsantragsgruppe 6a bis 6c handelt es sich um eine Kombination des

Hilfsantrags 1 mit den Merkmalen der Hilfsanträge 3, 4 bzw. 5 und bei der Gruppe

7a bis 7c um eine Kombination des Hilfsantrags 2 mit den Merkmalen der

Hilfsanträge 3, 4 bzw. 5 (in dieser Abfolge).

Mit den Änderungen in den Hilfsanträgen 1 und 2 soll in Reaktion auf den Hinweis

nach § 83 PatG zum Ausdruck gebracht werden, dass die Signale zur Ansteuerung

beim Senden bzw. beim Empfang der Daten über die eine Zuführleitung geführt

werden. Da dies dem zum Hauptantrag dargelegten Verständnis der Zuführleitung

entspricht, gelten für diese Hilfsanträge die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 3

bis 5 entsprechend.

6.

Zu den nebengeordneten Patentansprüchen 2 und 3

Der geltende nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 2 nach den Hilfsanträgen ist

auf eine Karte für ein drahtloses Netzwerk gerichtet, welche eine durch den jeweils

geltenden Patentanspruch 1 definierte Dual-Band-Antenne sowie weitere

Standardkomponenten einer derartigen Karte, wie etwa einen Dual-Band-Sende-

Empfänger aufweist. Karten

für ein drahtloses Netzwerk waren zum

Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bekannt. Beispielsweise offenbart K4/Johnson

eine Karte

für ein Mobiltelefon, die anwendungsbedingt zwingend eine

Schaltungsanordnung für drahtlosen Netzwerkbetrieb enthält. Der Einbau einer

bekannten Dual-Band-Antenne in eine Karte für ein drahtloses Netzwerk stellt

lediglich eine

routinemäßige Maßnahme

für den Fachmann dar. Einer

erfinderischen Tätigkeit hierzu bedarf es nicht.

Der jeweils geltende nebengeordnete Verfahrensanspruch (Patentanspruch 3)

entspricht, abgesehen von der unterschiedlichen Anspruchskategorie, inhaltlich

dem jeweiligen Vorrichtungsanspruch 1. Die Ausführungen zu Anspruch 1 gelten

daher sinngemäß gleichermaßen für den Anspruch 3. Da es sich bei der Herstellung

von gedruckten Schaltungen um ein allgemein bekanntes Verfahren handelt, beruht

das Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

C.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in

vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf

Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).

Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.

Voit

Martens

Albertshofer

Dr. Wollny

Bieringer

prö