Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 01.07.2020 – 28 W (pat) 539/20
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:010720B28Wpat539.20.0
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BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 539/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 112 831.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:010720B28Wpat539.20.0
G r ü n d e
I.
OPF24
Das Wortzeichen
ist am 13. Dezember 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register
für die nachfolgenden Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 37: Einbau, Wartung und Austausch von Teilen und Bestandteilen für
motorbetriebene Landfahrzeuge; Montage, Wartung und Austausch
von Abgasanlagen und deren Teilen, insbesondere für Kraftfahrzeuge;
Einbau, Wartung, Reinigung und Wiederaufbereitung
sowie
Austausch von Filtern für Kraftfahrzeuge; Wartung von Teilen und
Bestandteilen für motorbetriebene Landfahrzeuge; Reparaturarbeiten
an Kraftfahrzeugen; Reparatur durch Schweißarbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen; Filterreinigung;
Klasse 42: Prüfen von Filteranlagen und Filtersystemen, insbesondere für Landfahrzeuge; Prüfen von Katalysatoren für Landfahrzeuge; Anfertigung
von
technischen Analysen und
technischen Gutachten
im
Zusammenhang mit Abgasanlagen und deren Teilen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 37, hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 24. Januar 2020 vollumfänglich zurückgewiesen, da
dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
„OPF“ sei die Abkürzung für „Ottopartikelfilter“. Die Zahl „24“ weise auf eine
Verfügbarkeit über 24 Stunden hin. In seiner Gesamtheit werde der angesprochene
Verkehr unter „OPF24“ einen rund um die Uhr verfügbaren Ottopartikelfilter
verstehen. Das Deutsche Patent- und Markenamt verweist zur Stützung dieses
angenommenen Begriffsverständnisses auf verschiedene Recherchebelege.
Werde das Anmeldezeichen für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37
verwendet, würden die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass es
sich bei ihnen um Dienste rund um Ottopartikelfilter handele, die 24 Stunden
verfügbar seien. Begegne der angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen im
Zusammenhang mit den weiteren verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen
der Klasse 42 werde er ebenfalls davon ausgehen, dass es sich um Tätigkeiten rund
um Ottopartikelfilter handele, die rund um die Uhr angeboten würden.
Soweit die Anmelderin vorgetragen habe, ein 24-Stunden-Service käme für
Ottopartikelfilter nicht in Betracht, sei dies unzutreffend. Die Bestellung sowie der
Einbau, die Reparatur und Wartung von Kfz-Teilen innerhalb von 24 Stunden sei
gängige Praxis, wofür die Automobilbranche ein eigenes, gut funktionierendes
Logistiknetz unterhalte. Dies sei dem angesprochenen Verkehrskreis auch bekannt.
Da sich das Anmeldezeichen in einer rein beschreibenden Angabe erschöpfe, ohne
dass ein darüberhinausgehender Phantasiegehalt erkennbar sei, fehle ihm jegliche
Unterscheidungskraft.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 21. Februar 2020,
mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle
für Klasse 37, vom 24. Januar 2020 aufzuheben.
Hilfsweise schränkt sie ihr Dienstleistungsverzeichnis wie folgt ein:
„Klasse 37: Einbau, Wartung und Austausch von Teilen und Bestandteilen für
motorbetriebene Landfahrzeuge, ausgenommen Filter; Montage,
Wartung und Austausch von Abgasanlagen (ausgenommen Filter)
und deren Teilen, insbesondere für Kraftfahrzeuge; Wartung von
Teilen und Bestandteilen, ausgenommen Filter, für motorbetriebene
Landfahrzeuge; Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Austausch oder die Reparatur von Filtern;
Schweißarbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen;
Klasse 41: Anfertigung von technischen Analysen und technischen Gutachten im
Zusammenhang mit Abgasanlagen und deren Teilen, ausgenommen
in Bezug auf Filter.“
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsmittel damit, es sei zwar richtig, dass
die Zeichenbestandteile „OPF“ und „24“ in dem vom Deutschen Patent- und
Markenamt angenommen Sinne verstanden würden – die hieraus gezogene
Schlussfolgerung, wonach der Verkehr das Anmeldezeichen als einen Hinweis auf
einen 24 Stunden verfügbaren Ottopartikelfilter auffassen werde, sei jedoch
unzutreffend.
Bei einem Partikelfilter handele es sich um ein Bauteil im Abgassystem eines
Kraftfahrzeugs. Ein solches sei immer verfügbar, wenn es benötigt werde. Dies
treffe sowohl für das Fahrzeug als solches als auch auf jedes seiner Bauteile zu.
Auch bei dem Begriff „Armaturenbrett 24“ werde nicht die Schlussfolgerung
gezogen, dass das Armaturenbrett 24 Stunden verfügbar sei.
Die Zahl „24“ im Sinne einer 24-stündigen Verfügbarkeit ergebe in aller Regel nur
für Dienstleistungen Sinn, um beispielsweise auf die Öffnungszeit eines
Restaurants oder eines anderen Gewerbebetriebs hinzuweisen. In Verbindung mit
einer Sache, wie einem Partikelfilter, ergebe eine 24-stündige Verfügbarkeit
ersichtlich keinen Sinn.
Jedenfalls
im Umfang des hilfsweise eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses bestünden gegen die Eintragung des Anmeldezeichens keine
Bedenken mehr.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit
zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da einer solchen das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Auch die hilfsweise Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses vermag das
Schutzhindernis nicht zu überwinden.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin
ihren hierauf gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 zurückgenommen
hat und die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der
Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f.
– EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9
– Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR
2010, 935, Rdnr. 8
– Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18
– FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006,
229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR
2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein
das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab
anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um
das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7
– Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8
– Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004,
943, Rdnr. 24 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2010,
825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18
– FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 – Link
economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001,
1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001,
1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird
(vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28
– FUSSBALL WM 2006).
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommt dem Anmeldezeichen die
für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG nicht zu.
a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus der Buchstabenfolge „OPF“ und der Zahl
„24“ zusammen. „OPF“ ist die Abkürzung für „Ottopartikelfilter“. Hierbei handelt es
sich um eine Einrichtung zur Reduzierung der im Abgas von Ottomotoren
vorhandenen Partikel (vgl. unter „www.wikipedia.org“, Stichwort: „Ottopartikelfilter“).
Die Zahl 24 wird in nahezu allen Produkt- und Dienstleistungsbereichen als Kürzel
und Synonym für „rund um die Uhr“ bzw. „24 Stunden“ verwendet und als Hinweis
auf eine ständige Verfügbarkeit verstanden (vgl. BPatG 29 W (pat) 507/16
– HEADLINE 24; 26 W (pat) 58/16 – partnerguide24; 26 W (pat) 87/13 – City-
Post24). In seiner Gesamtheit werden somit die kraftfahrzeugaffinen Durchschnittsverbraucher wie auch die Fachkreise das Anmeldezeichen unschwer und ohne
analysierende Betrachtungsweise als Hinweis auf einen 24 Stunden verfügbaren
Ottopartikelfilter auffassen.
Soweit die Anmelderin im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
vorgetragen hat, der Zeichenbestandteil „OPF“ habe verschiedene Bedeutungen,
vermag dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Einem mehrdeutigen
Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft nämlich bereits schon dann, wenn es
in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend ist. In diesem Fall begründet
auch
der
durch
verschiedene Deutungsmöglichkeiten
hervorgerufene
Interpretationsaufwand des angesprochenen Verkehrs allein keine Unterscheidungskraft (vgl. BeckOK MarkenR, 22. Edition, Stand: 01.07.2020, § 8,
Rdnr. 149).
b) Mit vorgenanntem Begriffsinhalt beschreibt das Anmeldezeichen die von ihm
beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar – es weist zu ihnen jedoch
einen engen beschreibenden Bezug auf.
Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind Angaben, die sich zwar nicht unmittelbar
auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
betreffen, die jedoch gleichwohl einen engen beschreibenden Bezug zu diesen
aufweisen und deshalb die Annahme rechtfertigen, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
Waren oder Dienstleistungen sieht. Beschreibend in diesem Sinne sind unter
anderem Zeichen, die als Hinweise beispielsweise auf den Verwendungszweck
bzw. die Bestimmung verstanden werden (vgl. BeckOK, a. a. O., § 8, Rdnr. 145 ff).
So liegt der Fall hier:
Die vom Anmeldezeichen beanspruchten Einbau-, Wartungs-, Austausch-,
Montage-, Reinigungs-, Wiederaufbereitungs- und Reparaturdienstleistungen der
Klasse 37 als auch die Prüfungs- und Analysedienstleistungen der Klasse 42.
Können speziell „Ottopartikelfilter“ zum Gegenstand haben. So haben sich
zahlreiche Unternehmen auf den Einbau und die Reinigung ausschließlich von
Partikelfiltern
spezialisiert. Dabei bewerben diese Unternehmen
ihre
Dienstleistungen oftmals damit, dass sie diese binnen „24 Stunden“ erbringen
können. Auf diesen Umstand hat der Senat die Anmelderin bereits im Rahmen
seines gerichtlichen Hinweises vom 17. Juni 2020 unter exemplarischem Verweis
auf die Unternehmen H… (vgl. unter „https://www.dpf-reinigung-24.de“) sowie
D… (vgl. unter
„https://d….de“) aufmerksam gemacht. Nicht
zuletzt
bewirbt auch und gerade die Anmelderin selbst
ihre Dienstleistung der
Filterreinigung auf ihrer eigenen Internetpräsenz „www.d2….de“ mit einem „24-48
Stunden Express-Service“. Ein 24 Stunden verfügbares Dienstleistungsangebot in
dem hier in Rede stehenden Sinne stellt einen nicht zu unterschätzenden
Wettbewerbsvorteil für die jeweiligen Dienstleistungserbringer dar, da die jeweiligen
Kunden ihr Kraftfahrzeug nicht (wie regelmäßig üblich) für mehrere Tage in eine
Werkstatt bringen müssen und es lediglich für wenige Stunden nicht nutzen können.
Hierbei gilt es ergänzend zu berücksichtigen, dass auch die Dienstleistung
„Reparatur durch Schweißarbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen“ mit
Ottopartikelfiltern in sachlichem Zusammenhang stehen kann. So lassen sich die
Vorrichtungen zur Aufnahme der Filter oder die zu ihnen führenden Leitungen bzw.
deren Halterungen an- oder abschweißen, was beispielsweise im Falle ihrer
Durchrostung erforderlich ist.
Mit dem Zeichenbestandteil „24“ wird des Weiteren zum Ausdruck gebracht, dass
die Ottopartikelfilter
rund um die Uhr vorgehalten oder die besagten
Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 ohne Unterbrechung angeboten werden.
Das Anmeldezeichen bezeichnet somit lediglich den konkreten Gegenstand der
beanspruchten Dienstleistungen sowie deren Verfügbarkeit, was der Annahme der
für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft entgegensteht.
c) Soweit die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren mit einem eingeschränkten
Dienstleistungsverzeichnis hilfeweise weiterverfolgt hat, vermag auch dies ihrer
Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zunächst stellt die Änderung der Dienstleistung „Reparatur durch Schweißarbeiten
an Kraftfahrzeugen und deren Teilen“ in Klasse 37 in „Schweißarbeiten an
Kraftfahrzeugen und deren Teilen“ eine unzulässige Erweiterung dar, da die
ursprünglich beanspruchten Schweißarbeiten nur für Reparaturen bestimmt waren.
Diese Einschränkung ist im Hilfsantrag jedoch entfallen.
Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus den Gegenstand der Einbau-,
Wartungs-, Austausch-, Montage-, Reinigungs-, Wiederaufbereitungs- und
Reparaturdienstleistungen der Klasse 37 als auch der Prüfungs- und
Analysedienstleistungen der Klasse 42 dahingehend geändert, dass Filter
ausgenommen wurden. Diese Einschränkung gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG ist
jedoch unzulässig, da sie nicht dem Gebot der Rechtssicherheit entspricht (vgl.
hierzu EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778
– Willkommen im Leben). Dieses gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes
für Dritte und
insbesondere
für Konkurrenten aus dem Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig hervorgehen muss. Deshalb muss die
Einschränkung die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen
in einer wirtschaftlich
nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf
dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt. Nicht zulässig ist es, sich darauf zu
beschränken anzugeben, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein
bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 513/18 –
Popcorn).
Um solche unzulässigen negativen Disclaimer handelt es sich hier. Mit den
Formulierungen „ausgenommen Filter“, „ausgenommen der Austausch oder die
Reparatur von Filtern“ oder „ausgenommen in Bezug auf Filter“ wird die Anmeldung
so eingeschränkt, dass die betreffenden Dienstleistungen der Klassen 37 und 42
ein bestimmtes durch das Anmeldezeichen beschriebenes Merkmal („OPF“ =
„Ottopartikelfilter“) nicht mehr aufweisen bzw. dieses nicht mehr ihren Gegenstand
bildet, also Arbeiten mit oder an Filtern nicht umfasst sind. Eine solche
Einschränkung führt zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des
Markenschutzes, zumal sie sachlich nicht geboten ist.
2. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens in vorgenanntem Umfang darüber
hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken entgegensteht,
kann auf Grund vorstehender Erwägungen im Ergebnis dahinstehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die
Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann
nicht verlängert werden.
Kortbein
Söchtig
Hermann