Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 13.08.2024 – 26 W (pat) 542/21
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:130824B26Wpat542.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 007 985.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M. Eur.,
sowie der Richterin Wagner am 13. August 2024
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:130824B26Wpat542.21.0
G r ü n d e
I.
PAFA24
Das Wortzeichen
ist am 14. April 2020 unter der Nummer 30 2020 007 985.3 zur Eintragung als Marke
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41.
Mit Beschluss vom 25. August 2021 hat die Markenstelle für Klasse 38 des DPMA
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen
der
Klasse 38: Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen, Online-Foren,
Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und
elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten, Internetportale und Weblogs; Bereitstellung eines Benutzerzugangs
zu Internetplattformen und zu Internetportalen; Bereitstellung von Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms,
Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung von
Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-
Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards zur Übermittlung
von Nachrichten, Kommentaren, Dateien und Multimediainhalten zwischen
den Benutzern; Computergestützte Übertragung von Texten; Elektronische
Übertragung von Informationen und Nachrichten; Elektronische Übertragung von Informationen und Nachrichten über Webseiten; Kommunikation
mittels Online-Blogs, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Kommunikationsleistungen über das Internet; Nachrichtenversendung über eine
Webseite; Online-Nachrichtenübermittlungsdienste; Über Internetplattformen und -portale bereitgestellte Telekommunikationsdienste; Übermitteln
von Informationen via Computernetzwerke; Weiterleitung von Nutzern zu
Internetseiten;
Klasse 41: Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen und
Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung; Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen und Neuigkeiten im Bereich
der beruflichen Aus- und Weiterbildung über das Internet, auf Webseiten, in
Online-Blogs und in Weblogs.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das Anmeldezeichen aus der Sicht
der angesprochenen Verkehrskreise (Patentanwaltsfachangestellte, Ausbildungssuchende, Anwälte) auf eine sachbezogene Angabe ohne herkunftshinweisenden
Gehalt beschränke. Die angemeldete Marke sei aus dem Begriff „PAFA“ und der
Zahl „24“ zusammengesetzt, wobei das Zeichenelement „PAFA“ als Abkürzung für
den Ausbildungsberuf der/des „Patentanwaltsfachangestellten“ stehe und in diesem
Sinne als allgemeiner Hinweis auf den entsprechenden Ausbildungsberuf verwendet und verstanden werde. Dieser inhaltsbezogene Aussagegehalt des Anmeldezeichens erschließe sich dem Verkehr auch sofort und ohne analysierende
Zwischenschritte, andere Interpretationsvarianten der Zeichenelemente könnten
ausgeschlossen werden. Die angemeldete Bezeichnung „PAFA24“ stelle eine
naheliegende und ohne weiteres verständliche Wortverbindung dar.
Dass die Bezeichnung „PAFA“ ggf. auf den Anmelder zurückgehe, sei nicht relevant, weil das Markenrecht kein auf den „Erfinder“ bezogenes Leistungsschutzrecht
kenne. Auch der weitere Zeichenbestandteil „24“ sei nicht interpretationsbedürftig,
vielmehr verstehe der Verkehr die Zahl „24“ regelmäßig als Synonym und Hinweis
auf eine „24 stündige“ Internetpräsenz und ein online abrufbares Angebot, besonders im Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen. Ein Verständnis
der Angabe „24“ im Sinne von „zwei vier“ sei abwegig. In der Gesamtheit weise das
Anmeldezeichen „PAFA24“ lediglich auf rund um die Uhr zur Verfügung stehende
Dienstleistungen für Patentanwaltsfachangestellte hin.
Bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 handele es sich um vielfältige Telekommunikationsdienstleistungen für Portale, Foren, Weblogs, Chats und
Chatlines, über die im Internet jederzeit Informationen, Stellenangebote, Nachrichten oder sonstige Inhalte für/von Patentanwaltsfachangestellte/n abrufbar seien
oder die dem Austausch von Informationen, Nachrichten oder Wissen dienten.
Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Klasse 41, bei denen es sich um Aus-,
Fort- und Weiterbildungsdienstleistungen für Patentanwaltsfachangestellte handele
und die 24 Stunden täglich über die verschiedenen Telekommunikationsformate zugänglich seien. Im Zusammenhang mit den tenorierten Dienstleistungen würden die
angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen lediglich als Sachangabe
und Hinweis auf den Adressatenkreis und die Verfügbarkeit des Angebots sowie
den Inhalt und Bestimmungszweck der betreffenden Dienstleistungen auffassen,
nicht aber als Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter oder Geschäftsbetrieb.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, dem angemeldeten Zeichen „PAFA24“ könne nicht „jegliche Unterscheidungskraft“ abgesprochen werden. Denn dieser Ausdruck in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mache deutlich, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von einem großzügigen Maßstab auszugehen sei. Die Argumentation der Markenstelle des DPMA sei im
Wesentlichen an vorangehende Entscheidungen des Bundespatentgerichts angelehnt, bei denen ein Wortbestandteil mit der Zahl „24“ kombiniert worden sei. Die
beispielhaft genannten Marken hätten dabei die Gemeinsamkeit aufgewiesen, dass
ein mit Blick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen glatt beschreiender Wortbestandteil, wie beispielsweise „Alarm“, „Auskunft“, „Antiques“ oder
„Adress“ mit einer in ihrer Bedeutung auslegbaren Zahl „24“ kombiniert worden sei,
um eine Eintragung zu erreichen. Der vorliegende Fall sei jedoch insofern anders
gelagert, als ein in seiner Bedeutung auslegbarer Wortbestandteil „PAFA“ mit der in
ihrer Bedeutung auslegbaren Zahl „24“ kombiniert sei, zumal die Markenanmeldung
„PAFA24“ und nicht etwa „Patentanwaltsfachangestellte 24“ laute. Seitens des Verkehrs sei daher im Vergleich zu den anderen Entscheidungen eine gedankliche
Mehrleistung zu erbringen. Unter Zugrundelegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabs könne der Marke „PAFA24“ nicht „jegliche Unterscheidungskraft“ abgesprochen werden.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. August 2021 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Hinweis vom 8. Mai 2024 ist der Beschwerdeführer unter
Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 10, Bl. 18 – 31 GA) auf die
Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Marke in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der
Klassen 38 und 41 an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise zurückgewiesen (§
37 Abs. 1 MarkenG).
1. Das Anmeldezeichen entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese
Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen
unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat];
BGH GRUR 2024, 216 Rdnr. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 –
#darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH GRUR 2021, 1526 Rdnr. 16 – NJW-Orange). Da allein das
Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
– Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr
ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen
Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –
Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden
Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und
andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei
auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen
Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24
– Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Dabei ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor
abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rdnr. 24 und 33 – AS/DPMA
[#darferdas?]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rdnr. 13
– #darferdas? II).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft,
wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270
Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O.
Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst
nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu
diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der
Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der
Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O.
– #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass
ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR
2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr.
18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung
beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch
die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit
von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. –
CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).
b) Diesen Anforderungen hat das Wortzeichen „PAFA24“ zum maßgeblichen
Anmeldezeitpunkt, dem 14. April 2020, nicht genügt, weil es für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufgewiesen hat. Somit weist es nicht
die erforderliche Eigenart auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis aufgefasst zu werden.
aa) Die in den Klassen 38 und 41 beanspruchten Dienste sprechen in fachlicher
Hinsicht u.a. den Telekommunikationsfachverkehr sowie Personen und Institutionen auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung an. Zu den Fachverkehrsteilnehmern gehören auch Fachleute aus dem Patentbereich wie Patentanwaltsfachangestellte, Patentanwälte und Patentabteilungen von Unternehmen. Die Dienstleistungen wenden sich daneben an alle Personen, die sich für den Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten interessieren.
Dabei reicht es für die Annahme eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 oder 2 MarkenG aus, wenn nur der Fachverkehr das angemeldete Zeichen als
beschreibende Angebe versteht. Der EuGH definiert die maßgeblichen beteiligten
Verkehrskreise als der Handel und/oder der normal informierte und angemessen
aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411,
412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die
Vision). Durch die Wortwahl „und/oder“ ist klargestellt, dass auch das Verständnis
der am Handel beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung
sein kann (EuGH MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71 – Restore, der EuG, Urt. v. 15.
November 2011 – T-363/10 Rdnr. 36 - 38 – Restore bestätigt; GRUR 2004, 682
Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 513/16 – Black Cavendish; 24 W (pat)
18/13 – CID; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido). Daher reicht es schon aus, wenn
nur der Fachverkehr den beschreibenden Charakter des Anmeldezeichens erkennt.
bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Bestandteilen „PAFA“ und „24“ zusammen.
aaa) Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass die Buchstabenfolge "PAFA"
als Abkürzung für den Beruf des/der "Patentanwaltsfachangestellten" steht. Dies
räumt auch der Anmelder selbst ein (Schriftsatz vom 28. Juli 2020. S. 1 und 2 nebst
Anlagen 1 und 2).
Bei der Qualifikation Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte
handelt es sich um einen in Deutschland staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
Inhalt der Tätigkeit ist insbesondere die Unterstützung von Patentanwälten bei
rechtlichen Dienstleistungen, aber auch die Durchführung allgemeiner organisatorischer und kaufmännischer Arbeiten in Patentanwaltskanzleien. Tätigkeitsorte
können auch das Deutsche Patent- und Markenamt, das Bundespatentgericht,
Patentabteilungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden oder Unternehmen
mit
eigener
Patent-
und
Markenabteilung
sein
(https://de.wikipedia.org/wiki/Patentanwaltsfachangestellter;
https://www.dqr.de/dqr/shareddocs/qualifikationen-neu/de/Patentanwaltsfachangestellter-Patentanwaltsfachangestellte.html;
https://www.br.de/fernsehen/ardalpha/sendungen/ich-machs/patentanwaltsfachangestellte-ausbildung-beruf-
100.html).
Die Buchstabenfolge „PAFA“ wird in Fachkreisen als Abkürzung für eine Person
verwendet, die als Patentanwaltsfachangestellte(r) tätig ist, und bedarf in diesen
Kreisen auch keiner Erklärung, weil es sich um eine für die Beteiligten selbstverständliche Abkürzung handelt. Sie war den angesprochenen Fachkreisen schon vor
dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt geläufig, wie sich beispielhaft an folgenden
Verwendungen zeigt:
-
„3. Heidelberger PAFA-FORUM – Die Jahrestagung für Paralegals und
Sachbearbeiter“
(Tagung am 22. und 23. November 2018,
https://www.beck-stellenmarkt.de/sites/default/files/eventspdf/grur_7_forum.pdf, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 8. Mai
2024, alle im folgenden genannten Anlagen sind solche zum gerichtlichen Hinweis);
-
„seit
als
ausgebildete
PaFa
tätig“
(5.10.2018,
https://www.freelancermap.de/profil/bettina-fortmueller, Anlage 2);
-
„Pafa werden bei COHAUSZ & FLORACK – Patentanwaltsfachangestellter (w/m/d) - kurz Pafa - ist ein sehr abwechslungsreicher und spannender Beruf. Erfahren Sie hier alles über den Ablauf der Ausbildung, die
Tätigkeiten und die Berufschancen.“ (19.11.2020, https://www.cohauszflorack.de/blog/artikel/pafa-werden-bei-cohausz-florack/, Anlage 3);
-
„Die Lerninhalte orientieren sich am Ausbildungsplan für Patentanwaltsfachangestellte. Daher eignet sich dieser intensive Lehrgang auch sehr
gut zur Vorbereitung auf die PAFA-Prüfung.“ (Lehrgang vom 10. bis 14.
Juli 2017, https://www.beck-stellenmarkt.de/sites/default/files/eventspdf/grur_7_forum.pdf, Anlage 4);
-
„9. PAFA-Tagung - Das Original (…) Ein Muss für jede Fachkraft!“
(Tagung
vom
13.
–
15.
November
2019,
https://web.archive.org/web/20220125072333/https://www.ipforip.com/9
-pafa-tagung/, Anlage 5);
-
„Wir bieten Ihnen: eine fundierte, praxisnahe Weiterbildung zur PAFA in
allen relevanten Bereichen“ (Juli 2017, https://giplaw-europe.com/wpcontent/uploads/2017/07/Aushang-Ausbildung-zur-dt.-Patentanwaltsfachangestellten-Juli-2017-1.pdf, Anlage 6);
-
„Danke für den Link! PaFas "sieht" man ja eher selten hier oder in anderen
ReNo-Foren“
(6.3.2016,
https://web.archive.org/web/20160306001655/https://www.prorenos.de/t
48f8-Plattform-zum-fachlichen-und-persoenlichen-Austausch.html,
Anlage 7);
-
„Als Alternative zur ReNo würde ich ja noch die Ausbildung zur PaFa
(Patentanwaltsfachangestellte)
vorschlagen.“
(10.2.2015,
https://www.studis-online.de/Fragen-Brett/read.php?11,1969517,
Anlage 8).
bbb) Die Zahl „24“ wird in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und in
nahezu allen Produkt- und Dienstleistungsbereichen als Kürzel und Synonym für
„rund um die Uhr“ bzw. „24 Stunden am Tag“ verwendet und als Hinweis auf eine
ständige Verfügbarkeit verstanden (vgl. BPatG 30 W (pat) 541/13 – AID24; 24 W
(pat) 516/14 – Faschingshop 24.de; 24 W (pat) 522/10 – Station 24; 28 W (pat)
523/11 – fensterbau24; 29 W (pat) 550/12 – Gold-HousSe24; 33 W (pat) 546/10 –
TOR SERVICE 24; 26 W (pat) 87/13 – City-Post 24; 26 W (pat) 58/16 – partnerguide24; 29 W (pat) 507/16 – HEADLINE24; 33 W (pat) 529/10 – Busi-nessConsults
24; 27 W (pat) 181/09 – collect24; 26 W (pat) 42/08 – charterflug24; 26 W (pat)
41/08 – reisebuchung24; 33 W (pat) 111/06 – gastrokauf24; 29 W (pat) 13/05 –
druck24; 29 W (pat) 43/04 – print24; 29 W (pat) 196/03 – Autorecht24; 25 W (pat)
113/04 – adress24; 29 W (pat) 137/02 – cam24; 29 W (pat) 155/04 – design24; 33
W (pat) 173/02 – ANTIQUES 24; 25 W (pat) 280/01 – Alarm 24; 25 W (pat) 207/01
– beauty24; 28 W (pat) 539/20 – OPF24; 28 W (pat) 539/21 – Around-home24).
Insbesondere Online-Dienste, die rund um die Uhr abrufbar sind, werden sehr
häufig mit einer permanenten Verfügbarkeit beworben (vgl. BPatG 28 W (pat)
539/21 – Around-home24).
ccc) Angesichts des leicht fassbaren Sinn- und Bedeutungsgehalts der einzelnen
Bestandteile wird jedenfalls der Fachverkehr das Anmeldezeichen „PAFA24“ in
seiner Gesamtheit unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne
eines rund um die Uhr stationär und/oder online abrufbaren/erreichbaren Angebots
von Dienstleistungen mit Bezug zum Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten
verstehen.
ddd) In diesem Sinne versteht auch der Beschwerdeführer selbst sein Anmeldezeichen, weil er nach seinem Geschäftskonzept eine „Plattform für Auszubildende
zur/zum Patentanwaltsfachangestellten“ bereitstellt, diese auch entsprechend
anbietet sowie auf der eigenen Homepage und auf sozialen Medien bewirbt mit dem
Inhalt:
„PAFA24.de (vormals: Fachangestelltentreff.de) ist eine Plattform für Auszubildende zur/zum Patentanwaltsfachangestellten (PAFA) sowie für diejenigen, die die Ausbildung bereits abgeschlossen haben und diesen
anspruchsvollen, interessanten und vielseitigen Beruf ausüben.
Auf PAFA24 finden Sie Informationen zum Beruf sowie zur Ausbildung von
Patentanwaltsfachangestellten. Überdies können sich sowohl Interessenten als auch angehende und ausgebildete Patentananwaltsfachangestellte
in unserem Forum über Fragen zu Ausbildung und Beruf austauschen.“
(z.B.:
https://de.linkedin.com/company/pafa24-de,
https://www.facebook.com/pafa24/, Anlagen 9 und 9a; eigene Homepage des Anmelders:
https://pafa24.de/, Anlage 10).
cc) Vor diesem Hintergrund werden zumindest die angesprochenen Fachverkehrskreise der Kombination der Buchstabenfolge „PAFA“ mit der Zahl „24“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sofort und ohne weiteres eine
verständliche beschreibende Aussage über Merkmale der begehrten Dienstleistungen dahingehend entnehmen, dass Informationen zum Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten 24 Stunden am Tag bzw. rund um die Uhr angeboten werden
bzw. ausgetauscht werden können. Um sich diese Bedeutung zu erschließen,
bedarf es keiner vertieften Analyse. Vielmehr drängt sie sich dem Verkehr in
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken auf.
aaa) Bei den Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38
Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektronischen
Bulletin Boards; Bereit-stellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten, Internetportale und Weblogs; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internetplattformen und zu Internetportalen; Bereitstellung von Internetforen,
Online-Foren,
Internetchatrooms,
Internetchatlines, Online-Chatrooms,
Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung von Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards zur Übermittlung von
Nachrichten, Kommentaren, Dateien und Multimediainhalten zwischen den
Benutzern; Computergestützte Übertragung von Texten; Elektronische
Übertragung von Informationen und Nachrichten; Elektronische Übertragung von Informationen und Nachrichten über Webseiten; Kommunikation
mittels Online-Blogs, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Kommunikationsleistungen über das Internet; Nachrichtenversendung über eine
Webseite; Online-Nachrichtenübermittlungsdienste; Über Internetplattformen und -portale bereitgestellte Telekommunikationsdienste; Übermitteln
von Informationen via Computernetzwerke; Weiterleitung von Nutzern zu
Internetseiten
gibt die angemeldete Wortfolge nur als schlagwortartige, werbemäßige Sachangabe an, dass sie sich inhaltlich mit Themen befassen, die für Patentanwaltsfachangestellte oder andere Fachleute aus dem Patentbereich interessant sein können
oder die einen Bezug zum Beruf des/ der Patentanwaltsfachangestellten haben.
Denn zu den Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Content-vermittlung
besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis
zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt (BPatG 26 W (pat) 545/21 –
Jobnet.LIVE; 28 W (pat) 508/22 – Faire KiTa; 29W (pat) 527/18 – hygge; 28 W (pat)
49/21 – Businesstracker; 29 W (pat) 556/19 – Produktivo; 30 W (pat) 577/20 – CAPE
IT; 30 W (pat) 25/19 – EINMAL Camping IMMER Camping!; 30 W (pat) 19/20 –
Obandln; 25 W (pat) 585/19 – ImmoShares; 30 W (pat) 26/19 – Jurabot; 29 W (pat)
22/15 – Substantial Media, 29 W (pat) 507/16 – HEADLINE 24; 30 W (pat) 548/14
– DRIVE & TRACK; 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-forless; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – The European; 30 W
(pat) 16/14 – eDetect; 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass; 26 W (pat) 67/13 –
BWnet; 26 W (pat) 526/14 – Gold; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr.
22 – TOOOR!).
(1) Die Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen, Online-
Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und
elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten,
Internetportale und Weblogs; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internetplattformen und zu Internetportalen; Bereitstellung von Internetforen, Online-Foren,
Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung von Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektro-nischen Bulletin
Boards zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren, Dateien und Multimediainhalten zwischen den Benutzern“ sind für an Informationen über den Beruf des/der
Patentanwaltsfachangestellten interessierten Personen relevant, um – rund um die
Uhr – auf entsprechende Plattformen und Medien zugreifen zu können und sich
jederzeit mit den entsprechenden Informationen versorgen zu können. Insoweit
eignet sich die angemeldete Bezeichnung „PAFA24“ als ohne weiteres verständliche Angabe in Bezug auf das Ziel und den Zweck der so bezeichneten Dienstleistungen. Die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen dem Anmeldezeichen
daher nur den Sachhinweis, dass über eine so gekennzeichnete Internetplattform
alle möglichen Informationen rund um das Thema „Patentanwaltsfachangestellte/r“
24 Stunden am Tag in Anspruch genommen und ausgetauscht werden können.
(2) Für die Dienstleistungen „Computergestützte Übertragung von Texten; Elektronische Übertragung von Informationen und Nachrichten; Elektronische Übertragung
von Informationen und Nachrichten über Webseiten“ ist das angemeldete Zeichen
lediglich eine Sachangabe dazu, in welcher Weise, nämlich computergestützt bzw.
auf elektronischem Weg, die Informationen für Personen übertragen werden, die
sich
jederzeit über Angelegenheiten rund um Patentanwaltsfachangestellte
informieren können.
(3) Nicht eintragungsfähig ist das angemeldete Zeichen ebenfalls für die Dienstleistungen „Kommunikation mittels Online-Blogs, Weblogs und elektronischen Bulletin
Boards“, da es insoweit lediglich eine Sachangabe dahingehend beinhaltet, in
welchen konkreten Medien ununterbrochen die Kommunikation über Themen
betreffend Patentanwaltsfachangestellte erfolgen und entsprechende Informationen
ausgetauscht werden können.
(4) Der beschreibende Aussagegehalt des angemeldeten Zeichens „PAFA24“
erschließt sich auch unmittelbar für die Dienstleistungen „Kommunikationsleistungen über das Internet; Nachrichtenversendung über eine Webseite; Online-
Nachrichtenübermittlungsdienste; Über Internetplattformen und -portale bereitgestellte Telekommunikationsdienste; Übermitteln von Informationen via Computernetzwerke; Weiterleitung von Nutzern zu Internetseiten“. Denn insoweit bringt das
Anmeldezeichen nur zum Ausdruck, über welche Kanäle Informationen zum Thema
„Patentanwaltsfachangestellte/r“ permanent ausgetauscht bzw. übermittelt werden
können. Der angesprochene Verkehr versteht das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen als schlagwortartigen Hinweis dahingehend,
dass entsprechende Informationen mittels der genannten Kommunikationswege
übermittelt werden können.
bbb) In Bezug auf die in Klasse 41 beanspruchten berufsbezogenen Dienstleistungen „Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen und Neuigkeiten im
Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung; Bereitstellung und Veröffentlichung
von Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung über das Internet, auf Webseiten, in Online-Blogs und in Weblogs“ werden die
angesprochenen Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen „PAFA24“ lediglich
eine beschreibende Angabe sehen, nämlich es als bloße Themenangabe auffassen. Denn diese Dienstleistungen können sich thematisch mit Informationen
über die Karriere im Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten beschäftigen,
wobei diese Informationen insbesondere 24 Stunden täglich verfügbar sind. Rund
um die Uhr abgerufen werden können nach Erwartung der angesprochenen
Verkehrskreise insbesondere grundsätzliche Aussagen zu den Anforderungen des
Berufs und dem Erwerb der Qualifikation sowie Nachrichten zum beruflichen Alltag
eines/einer Patentanwaltsfachangestellten und zu offenen Stellenangeboten. Damit
bringt das Anmeldezeichen nur den thematischen Inhalt der angebotenen Dienstleistungen zum Ausdruck, es wurde aber vom angesprochenen Verkehr schon zum
Anmeldezeitpunkt nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen.
c) Dem Anmeldezeichen fehlt es an Besonderheiten, die die gewählte Verbindung
als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit von der Sachangabe
wegführen (EuGH GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 – Campina Melkunie [BIOMILD];
BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Die angemeldete Zeichenfolge, die
aus einer dem angesprochenen Verkehr geläufigen Abkürzung nebst einem mittlerweile allbekannten Hinweis auf die permanente Verfügbarkeit der angemeldeten
Dienstleistungen besteht, beschränkt sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs
auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile und bedarf keiner Interpretation. Ein von der Summe der Einzelbestandteile hinreichend abweichender
Gesamteindruck fehlt (EuGH a. a. O. Rdnr. 40 – Campina Melkunie [BIOMILD];
BPatG 28 W (pat) 2/10 – Naturplus), vielmehr geht auch die Zusammenstellung
insgesamt nicht über einen die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen
beschreibenden Aussagegehalt hinaus.
d) Soweit der Anmelder meint, die Zusammenschreibung und die Großschreibung
der Bestandteile des Anmeldezeichens führe zur einer Verschmelzung derselben
unter Schaffung eines neuartigen Begriffes, kann dem nicht gefolgt werden.
Bei der unmittelbaren Zusammenschreibung einzelner Bestandteile eines Zeichens
handelt es sich nicht um eine der Struktur nach ungewöhnliche Verbindung, sondern
um eine Abwandlung, die in der Werbung und besonders im Umfeld von Online-
Diensten und Informationstechnologien üblich ist (siehe dazu auch BPatG:
26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasystems; 33 W (pat)
511/13 – klugeshandeln; 26 W (pat) 3/15 – datefor-more; 25 W (pat) 2/16
– findwhatyoulike). Die angesprochenen Fachverkehrskreise sind zudem mit der
zäsurlosen Aneinanderreihung von Zeichenbestandteilen schon aufgrund der
Domainnamen im Internet vertraut, bei denen Leerzeichen unzulässig sind (vgl.
BPatG München 26 W (pat) 514/17 – goFit).
Auch die Verwendung von Versalien kann keine Schutzfähigkeit begründen, weil
der Verkehr an die willkürliche Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben in der
Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG
26 W (pat) 521/20 – FITAMIN; 30 W (pat) 562/17 – TRAVELNEWS; 26 W (pat)
528/17 – EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY; 30 W (pat) 56/12 – IRLAB;
26 W (pat) 2/09 – LINKRANK).
e) Auch der Auffassung des Beschwerdeführers, der Bestandteil „PAFA“ wie auch
die Zahl „24“ seien in ihrer Bedeutung auslegbar, kann nicht gefolgt werden. Das
angemeldete Zeichen lautet zwar nicht „Patentanwaltsfachangestellte 24“. Dennoch
ist seitens der angesprochenen Fachverkehrskreise keine besondere Gedankenleistung zu erbringen, um zu erkennen, dass es um Dienstleistungen geht, die den
Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten betreffen, und die rund um die Uhr zur
Verfügung stehen. Vielmehr handelt es sich im Hinblick auf die beanspruchten
Dienstleistungen um eine beschreibende Sachangabe, denn die Bedeutung der
Abkürzung „PAFA“ ist den angesprochenen Fachverkehrskreisen ebenso geläufig,
wie es die vom Anmelder in seinen Schriftsätzen vom 9. August 2021 (dort S. 1)
und vom 25. November 2021 (dort S. 2) genannten Begriffe „Alarm“, „Auskunft“ oder
„Autoscout“ sind. Die Abkürzung „PaFa“ oder „PAFA“ hat sich in den angesprochenen Fachverkehrskreisen durchweg etabliert. Dies belegt der Anmelder in seinem
Schriftsatz vom 28. Juli 2020 sogar selbst (s. dort unter „Vorbemerkung“ und
Anlagen).
Auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs kann daher
eine Eintragung des angemeldeten Zeichens „PAFA24“ als Marke wegen des
Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG nicht erfolgen.
f) Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die
Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen. Ob darüber hinaus auch ein Schutzhindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben.
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zum Anmeldezeitpunkt für die in Rede stehenden Dienstleistungen
freihaltungsbedürftig gewesen ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kätker
Staats
Wagner
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