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BPatG Beschluss vom 13.08.2024 – 26 W (pat) 542/21

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:130824B26Wpat542.21.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 007 985.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M. Eur.,

sowie der Richterin Wagner am 13. August 2024

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:130824B26Wpat542.21.0

G r ü n d e

I.

PAFA24

Das Wortzeichen

ist am 14. April 2020 unter der Nummer 30 2020 007 985.3 zur Eintragung als Marke

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41.

Mit Beschluss vom 25. August 2021 hat die Markenstelle für Klasse 38 des DPMA

die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen

der

Klasse 38: Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen, Online-Foren,

Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und

elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten, Internetportale und Weblogs; Bereitstellung eines Benutzerzugangs

zu Internetplattformen und zu Internetportalen; Bereitstellung von Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms,

Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung von

Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-

Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards zur Übermittlung

von Nachrichten, Kommentaren, Dateien und Multimediainhalten zwischen

den Benutzern; Computergestützte Übertragung von Texten; Elektronische

Übertragung von Informationen und Nachrichten; Elektronische Übertragung von Informationen und Nachrichten über Webseiten; Kommunikation

mittels Online-Blogs, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Kommunikationsleistungen über das Internet; Nachrichtenversendung über eine

Webseite; Online-Nachrichtenübermittlungsdienste; Über Internetplattformen und -portale bereitgestellte Telekommunikationsdienste; Übermitteln

von Informationen via Computernetzwerke; Weiterleitung von Nutzern zu

Internetseiten;

Klasse 41: Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen und

Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung; Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen und Neuigkeiten im Bereich

der beruflichen Aus- und Weiterbildung über das Internet, auf Webseiten, in

Online-Blogs und in Weblogs.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das Anmeldezeichen aus der Sicht

der angesprochenen Verkehrskreise (Patentanwaltsfachangestellte, Ausbildungssuchende, Anwälte) auf eine sachbezogene Angabe ohne herkunftshinweisenden

Gehalt beschränke. Die angemeldete Marke sei aus dem Begriff „PAFA“ und der

Zahl „24“ zusammengesetzt, wobei das Zeichenelement „PAFA“ als Abkürzung für

den Ausbildungsberuf der/des „Patentanwaltsfachangestellten“ stehe und in diesem

Sinne als allgemeiner Hinweis auf den entsprechenden Ausbildungsberuf verwendet und verstanden werde. Dieser inhaltsbezogene Aussagegehalt des Anmeldezeichens erschließe sich dem Verkehr auch sofort und ohne analysierende

Zwischenschritte, andere Interpretationsvarianten der Zeichenelemente könnten

ausgeschlossen werden. Die angemeldete Bezeichnung „PAFA24“ stelle eine

naheliegende und ohne weiteres verständliche Wortverbindung dar.

Dass die Bezeichnung „PAFA“ ggf. auf den Anmelder zurückgehe, sei nicht relevant, weil das Markenrecht kein auf den „Erfinder“ bezogenes Leistungsschutzrecht

kenne. Auch der weitere Zeichenbestandteil „24“ sei nicht interpretationsbedürftig,

vielmehr verstehe der Verkehr die Zahl „24“ regelmäßig als Synonym und Hinweis

auf eine „24 stündige“ Internetpräsenz und ein online abrufbares Angebot, besonders im Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen. Ein Verständnis

der Angabe „24“ im Sinne von „zwei vier“ sei abwegig. In der Gesamtheit weise das

Anmeldezeichen „PAFA24“ lediglich auf rund um die Uhr zur Verfügung stehende

Dienstleistungen für Patentanwaltsfachangestellte hin.

Bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 handele es sich um vielfältige Telekommunikationsdienstleistungen für Portale, Foren, Weblogs, Chats und

Chatlines, über die im Internet jederzeit Informationen, Stellenangebote, Nachrichten oder sonstige Inhalte für/von Patentanwaltsfachangestellte/n abrufbar seien

oder die dem Austausch von Informationen, Nachrichten oder Wissen dienten.

Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Klasse 41, bei denen es sich um Aus-,

Fort- und Weiterbildungsdienstleistungen für Patentanwaltsfachangestellte handele

und die 24 Stunden täglich über die verschiedenen Telekommunikationsformate zugänglich seien. Im Zusammenhang mit den tenorierten Dienstleistungen würden die

angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen lediglich als Sachangabe

und Hinweis auf den Adressatenkreis und die Verfügbarkeit des Angebots sowie

den Inhalt und Bestimmungszweck der betreffenden Dienstleistungen auffassen,

nicht aber als Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter oder Geschäftsbetrieb.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, dem angemeldeten Zeichen „PAFA24“ könne nicht „jegliche Unterscheidungskraft“ abgesprochen werden. Denn dieser Ausdruck in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mache deutlich, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von einem großzügigen Maßstab auszugehen sei. Die Argumentation der Markenstelle des DPMA sei im

Wesentlichen an vorangehende Entscheidungen des Bundespatentgerichts angelehnt, bei denen ein Wortbestandteil mit der Zahl „24“ kombiniert worden sei. Die

beispielhaft genannten Marken hätten dabei die Gemeinsamkeit aufgewiesen, dass

ein mit Blick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen glatt beschreiender Wortbestandteil, wie beispielsweise „Alarm“, „Auskunft“, „Antiques“ oder

„Adress“ mit einer in ihrer Bedeutung auslegbaren Zahl „24“ kombiniert worden sei,

um eine Eintragung zu erreichen. Der vorliegende Fall sei jedoch insofern anders

gelagert, als ein in seiner Bedeutung auslegbarer Wortbestandteil „PAFA“ mit der in

ihrer Bedeutung auslegbaren Zahl „24“ kombiniert sei, zumal die Markenanmeldung

„PAFA24“ und nicht etwa „Patentanwaltsfachangestellte 24“ laute. Seitens des Verkehrs sei daher im Vergleich zu den anderen Entscheidungen eine gedankliche

Mehrleistung zu erbringen. Unter Zugrundelegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabs könne der Marke „PAFA24“ nicht „jegliche Unterscheidungskraft“ abgesprochen werden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. August 2021 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Hinweis vom 8. Mai 2024 ist der Beschwerdeführer unter

Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 10, Bl. 18 – 31 GA) auf die

Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Marke in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der

Klassen 38 und 41 an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise zurückgewiesen (§

37 Abs. 1 MarkenG).

1. Das Anmeldezeichen entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese

Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen

unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat];

BGH GRUR 2024, 216 Rdnr. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 –

#darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung

durch Technik]; BGH GRUR 2021, 1526 Rdnr. 16 – NJW-Orange). Da allein das

Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist

ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.

– Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr

ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen

Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –

Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden

Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und

andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei

auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen

Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24

– Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

Dabei ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor

abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rdnr. 24 und 33 – AS/DPMA

[#darferdas?]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rdnr. 13

– #darferdas? II).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft,

wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,

Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270

Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder

Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O.

Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf

Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst

nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu

diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der

Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der

Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O.

– #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass

ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine

sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR

2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr.

18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung

beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch

die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit

von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. –

CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen hat das Wortzeichen „PAFA24“ zum maßgeblichen

Anmeldezeitpunkt, dem 14. April 2020, nicht genügt, weil es für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 einen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufgewiesen hat. Somit weist es nicht

die erforderliche Eigenart auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis aufgefasst zu werden.

aa) Die in den Klassen 38 und 41 beanspruchten Dienste sprechen in fachlicher

Hinsicht u.a. den Telekommunikationsfachverkehr sowie Personen und Institutionen auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung an. Zu den Fachverkehrsteilnehmern gehören auch Fachleute aus dem Patentbereich wie Patentanwaltsfachangestellte, Patentanwälte und Patentabteilungen von Unternehmen. Die Dienstleistungen wenden sich daneben an alle Personen, die sich für den Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten interessieren.

Dabei reicht es für die Annahme eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 oder 2 MarkenG aus, wenn nur der Fachverkehr das angemeldete Zeichen als

beschreibende Angebe versteht. Der EuGH definiert die maßgeblichen beteiligten

Verkehrskreise als der Handel und/oder der normal informierte und angemessen

aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411,

412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die

Vision). Durch die Wortwahl „und/oder“ ist klargestellt, dass auch das Verständnis

der am Handel beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung

sein kann (EuGH MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71 – Restore, der EuG, Urt. v. 15.

November 2011 – T-363/10 Rdnr. 36 - 38 – Restore bestätigt; GRUR 2004, 682

Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 513/16 – Black Cavendish; 24 W (pat)

18/13 – CID; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido). Daher reicht es schon aus, wenn

nur der Fachverkehr den beschreibenden Charakter des Anmeldezeichens erkennt.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Bestandteilen „PAFA“ und „24“ zusammen.

aaa) Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass die Buchstabenfolge "PAFA"

als Abkürzung für den Beruf des/der "Patentanwaltsfachangestellten" steht. Dies

räumt auch der Anmelder selbst ein (Schriftsatz vom 28. Juli 2020. S. 1 und 2 nebst

Anlagen 1 und 2).

Bei der Qualifikation Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte

handelt es sich um einen in Deutschland staatlich anerkannten Ausbildungsberuf

mit einer Ausbildungszeit von regulär drei Jahren (§§ 1 und 3 ReNoPatAusbV).

Inhalt der Tätigkeit ist insbesondere die Unterstützung von Patentanwälten bei

rechtlichen Dienstleistungen, aber auch die Durchführung allgemeiner organisatorischer und kaufmännischer Arbeiten in Patentanwaltskanzleien. Tätigkeitsorte

können auch das Deutsche Patent- und Markenamt, das Bundespatentgericht,

Patentabteilungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden oder Unternehmen

mit

eigener

Patent-

und

Markenabteilung

sein

(https://de.wikipedia.org/wiki/Patentanwaltsfachangestellter;

https://www.dqr.de/dqr/shareddocs/qualifikationen-neu/de/Patentanwaltsfachangestellter-Patentanwaltsfachangestellte.html;

https://www.br.de/fernsehen/ardalpha/sendungen/ich-machs/patentanwaltsfachangestellte-ausbildung-beruf-

100.html).

Die Buchstabenfolge „PAFA“ wird in Fachkreisen als Abkürzung für eine Person

verwendet, die als Patentanwaltsfachangestellte(r) tätig ist, und bedarf in diesen

Kreisen auch keiner Erklärung, weil es sich um eine für die Beteiligten selbstverständliche Abkürzung handelt. Sie war den angesprochenen Fachkreisen schon vor

dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt geläufig, wie sich beispielhaft an folgenden

Verwendungen zeigt:

-

„3. Heidelberger PAFA-FORUM – Die Jahrestagung für Paralegals und

Sachbearbeiter“

(Tagung am 22. und 23. November 2018,

https://www.beck-stellenmarkt.de/sites/default/files/eventspdf/grur_7_forum.pdf, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 8. Mai

2024, alle im folgenden genannten Anlagen sind solche zum gerichtlichen Hinweis);

-

„seit

2007

als

ausgebildete

PaFa

tätig“

(5.10.2018,

https://www.freelancermap.de/profil/bettina-fortmueller, Anlage 2);

-

„Pafa werden bei COHAUSZ & FLORACK – Patentanwaltsfachangestellter (w/m/d) - kurz Pafa - ist ein sehr abwechslungsreicher und spannender Beruf. Erfahren Sie hier alles über den Ablauf der Ausbildung, die

Tätigkeiten und die Berufschancen.“ (19.11.2020, https://www.cohauszflorack.de/blog/artikel/pafa-werden-bei-cohausz-florack/, Anlage 3);

-

„Die Lerninhalte orientieren sich am Ausbildungsplan für Patentanwaltsfachangestellte. Daher eignet sich dieser intensive Lehrgang auch sehr

gut zur Vorbereitung auf die PAFA-Prüfung.“ (Lehrgang vom 10. bis 14.

Juli 2017, https://www.beck-stellenmarkt.de/sites/default/files/eventspdf/grur_7_forum.pdf, Anlage 4);

-

„9. PAFA-Tagung - Das Original (…) Ein Muss für jede Fachkraft!“

(Tagung

vom

13.

15.

November

2019,

https://web.archive.org/web/20220125072333/https://www.ipforip.com/9

-pafa-tagung/, Anlage 5);

-

„Wir bieten Ihnen: eine fundierte, praxisnahe Weiterbildung zur PAFA in

allen relevanten Bereichen“ (Juli 2017, https://giplaw-europe.com/wpcontent/uploads/2017/07/Aushang-Ausbildung-zur-dt.-Patentanwaltsfachangestellten-Juli-2017-1.pdf, Anlage 6);

-

„Danke für den Link! PaFas "sieht" man ja eher selten hier oder in anderen

ReNo-Foren“

(6.3.2016,

https://web.archive.org/web/20160306001655/https://www.prorenos.de/t

48f8-Plattform-zum-fachlichen-und-persoenlichen-Austausch.html,

Anlage 7);

-

„Als Alternative zur ReNo würde ich ja noch die Ausbildung zur PaFa

(Patentanwaltsfachangestellte)

vorschlagen.“

(10.2.2015,

https://www.studis-online.de/Fragen-Brett/read.php?11,1969517,

Anlage 8).

bbb) Die Zahl „24“ wird in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und in

nahezu allen Produkt- und Dienstleistungsbereichen als Kürzel und Synonym für

„rund um die Uhr“ bzw. „24 Stunden am Tag“ verwendet und als Hinweis auf eine

ständige Verfügbarkeit verstanden (vgl. BPatG 30 W (pat) 541/13 – AID24; 24 W

(pat) 516/14 – Faschingshop 24.de; 24 W (pat) 522/10 – Station 24; 28 W (pat)

523/11 – fensterbau24; 29 W (pat) 550/12 – Gold-HousSe24; 33 W (pat) 546/10

TOR SERVICE 24; 26 W (pat) 87/13 – City-Post 24; 26 W (pat) 58/16 – partnerguide24; 29 W (pat) 507/16 – HEADLINE24; 33 W (pat) 529/10 – Busi-nessConsults

24; 27 W (pat) 181/09 – collect24; 26 W (pat) 42/08 – charterflug24; 26 W (pat)

41/08 – reisebuchung24; 33 W (pat) 111/06 – gastrokauf24; 29 W (pat) 13/05

druck24; 29 W (pat) 43/04 – print24; 29 W (pat) 196/03 – Autorecht24; 25 W (pat)

113/04 – adress24; 29 W (pat) 137/02 – cam24; 29 W (pat) 155/04 – design24; 33

W (pat) 173/02 – ANTIQUES 24; 25 W (pat) 280/01 – Alarm 24; 25 W (pat) 207/01

– beauty24; 28 W (pat) 539/20 – OPF24; 28 W (pat) 539/21 – Around-home24).

Insbesondere Online-Dienste, die rund um die Uhr abrufbar sind, werden sehr

häufig mit einer permanenten Verfügbarkeit beworben (vgl. BPatG 28 W (pat)

539/21 – Around-home24).

ccc) Angesichts des leicht fassbaren Sinn- und Bedeutungsgehalts der einzelnen

Bestandteile wird jedenfalls der Fachverkehr das Anmeldezeichen „PAFA24“ in

seiner Gesamtheit unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne

eines rund um die Uhr stationär und/oder online abrufbaren/erreichbaren Angebots

von Dienstleistungen mit Bezug zum Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten

verstehen.

ddd) In diesem Sinne versteht auch der Beschwerdeführer selbst sein Anmeldezeichen, weil er nach seinem Geschäftskonzept eine „Plattform für Auszubildende

zur/zum Patentanwaltsfachangestellten“ bereitstellt, diese auch entsprechend

anbietet sowie auf der eigenen Homepage und auf sozialen Medien bewirbt mit dem

Inhalt:

„PAFA24.de (vormals: Fachangestelltentreff.de) ist eine Plattform für Auszubildende zur/zum Patentanwaltsfachangestellten (PAFA) sowie für diejenigen, die die Ausbildung bereits abgeschlossen haben und diesen

anspruchsvollen, interessanten und vielseitigen Beruf ausüben.

Auf PAFA24 finden Sie Informationen zum Beruf sowie zur Ausbildung von

Patentanwaltsfachangestellten. Überdies können sich sowohl Interessenten als auch angehende und ausgebildete Patentananwaltsfachangestellte

in unserem Forum über Fragen zu Ausbildung und Beruf austauschen.“

(z.B.:

https://de.linkedin.com/company/pafa24-de,

https://www.facebook.com/pafa24/, Anlagen 9 und 9a; eigene Homepage des Anmelders:

https://pafa24.de/, Anlage 10).

cc) Vor diesem Hintergrund werden zumindest die angesprochenen Fachverkehrskreise der Kombination der Buchstabenfolge „PAFA“ mit der Zahl „24“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sofort und ohne weiteres eine

verständliche beschreibende Aussage über Merkmale der begehrten Dienstleistungen dahingehend entnehmen, dass Informationen zum Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten 24 Stunden am Tag bzw. rund um die Uhr angeboten werden

bzw. ausgetauscht werden können. Um sich diese Bedeutung zu erschließen,

bedarf es keiner vertieften Analyse. Vielmehr drängt sie sich dem Verkehr in

Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken auf.

aaa) Bei den Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38

Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektronischen

Bulletin Boards; Bereit-stellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten, Internetportale und Weblogs; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internetplattformen und zu Internetportalen; Bereitstellung von Internetforen,

Online-Foren,

Internetchatrooms,

Internetchatlines, Online-Chatrooms,

Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung von Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards zur Übermittlung von

Nachrichten, Kommentaren, Dateien und Multimediainhalten zwischen den

Benutzern; Computergestützte Übertragung von Texten; Elektronische

Übertragung von Informationen und Nachrichten; Elektronische Übertragung von Informationen und Nachrichten über Webseiten; Kommunikation

mittels Online-Blogs, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Kommunikationsleistungen über das Internet; Nachrichtenversendung über eine

Webseite; Online-Nachrichtenübermittlungsdienste; Über Internetplattformen und -portale bereitgestellte Telekommunikationsdienste; Übermitteln

von Informationen via Computernetzwerke; Weiterleitung von Nutzern zu

Internetseiten

gibt die angemeldete Wortfolge nur als schlagwortartige, werbemäßige Sachangabe an, dass sie sich inhaltlich mit Themen befassen, die für Patentanwaltsfachangestellte oder andere Fachleute aus dem Patentbereich interessant sein können

oder die einen Bezug zum Beruf des/ der Patentanwaltsfachangestellten haben.

Denn zu den Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Content-vermittlung

besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis

zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt (BPatG 26 W (pat) 545/21

Jobnet.LIVE; 28 W (pat) 508/22 – Faire KiTa; 29W (pat) 527/18 – hygge; 28 W (pat)

49/21 – Businesstracker; 29 W (pat) 556/19 – Produktivo; 30 W (pat) 577/20 – CAPE

IT; 30 W (pat) 25/19 – EINMAL Camping IMMER Camping!; 30 W (pat) 19/20

Obandln; 25 W (pat) 585/19 – ImmoShares; 30 W (pat) 26/19 – Jurabot; 29 W (pat)

22/15 – Substantial Media, 29 W (pat) 507/16 – HEADLINE 24; 30 W (pat) 548/14

– DRIVE & TRACK; 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-forless; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – The European; 30 W

(pat) 16/14 – eDetect; 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass; 26 W (pat) 67/13

BWnet; 26 W (pat) 526/14 – Gold; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr.

22 – TOOOR!).

(1) Die Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen, Online-

Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und

elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten,

Internetportale und Weblogs; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internetplattformen und zu Internetportalen; Bereitstellung von Internetforen, Online-Foren,

Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung von Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektro-nischen Bulletin

Boards zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren, Dateien und Multimediainhalten zwischen den Benutzern“ sind für an Informationen über den Beruf des/der

Patentanwaltsfachangestellten interessierten Personen relevant, um – rund um die

Uhr – auf entsprechende Plattformen und Medien zugreifen zu können und sich

jederzeit mit den entsprechenden Informationen versorgen zu können. Insoweit

eignet sich die angemeldete Bezeichnung „PAFA24“ als ohne weiteres verständliche Angabe in Bezug auf das Ziel und den Zweck der so bezeichneten Dienstleistungen. Die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen dem Anmeldezeichen

daher nur den Sachhinweis, dass über eine so gekennzeichnete Internetplattform

alle möglichen Informationen rund um das Thema „Patentanwaltsfachangestellte/r“

24 Stunden am Tag in Anspruch genommen und ausgetauscht werden können.

(2) Für die Dienstleistungen „Computergestützte Übertragung von Texten; Elektronische Übertragung von Informationen und Nachrichten; Elektronische Übertragung

von Informationen und Nachrichten über Webseiten“ ist das angemeldete Zeichen

lediglich eine Sachangabe dazu, in welcher Weise, nämlich computergestützt bzw.

auf elektronischem Weg, die Informationen für Personen übertragen werden, die

sich

jederzeit über Angelegenheiten rund um Patentanwaltsfachangestellte

informieren können.

(3) Nicht eintragungsfähig ist das angemeldete Zeichen ebenfalls für die Dienstleistungen „Kommunikation mittels Online-Blogs, Weblogs und elektronischen Bulletin

Boards“, da es insoweit lediglich eine Sachangabe dahingehend beinhaltet, in

welchen konkreten Medien ununterbrochen die Kommunikation über Themen

betreffend Patentanwaltsfachangestellte erfolgen und entsprechende Informationen

ausgetauscht werden können.

(4) Der beschreibende Aussagegehalt des angemeldeten Zeichens „PAFA24“

erschließt sich auch unmittelbar für die Dienstleistungen „Kommunikationsleistungen über das Internet; Nachrichtenversendung über eine Webseite; Online-

Nachrichtenübermittlungsdienste; Über Internetplattformen und -portale bereitgestellte Telekommunikationsdienste; Übermitteln von Informationen via Computernetzwerke; Weiterleitung von Nutzern zu Internetseiten“. Denn insoweit bringt das

Anmeldezeichen nur zum Ausdruck, über welche Kanäle Informationen zum Thema

„Patentanwaltsfachangestellte/r“ permanent ausgetauscht bzw. übermittelt werden

können. Der angesprochene Verkehr versteht das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen als schlagwortartigen Hinweis dahingehend,

dass entsprechende Informationen mittels der genannten Kommunikationswege

übermittelt werden können.

bbb) In Bezug auf die in Klasse 41 beanspruchten berufsbezogenen Dienstleistungen „Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen und Neuigkeiten im

Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung; Bereitstellung und Veröffentlichung

von Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung über das Internet, auf Webseiten, in Online-Blogs und in Weblogs“ werden die

angesprochenen Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen „PAFA24“ lediglich

eine beschreibende Angabe sehen, nämlich es als bloße Themenangabe auffassen. Denn diese Dienstleistungen können sich thematisch mit Informationen

über die Karriere im Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten beschäftigen,

wobei diese Informationen insbesondere 24 Stunden täglich verfügbar sind. Rund

um die Uhr abgerufen werden können nach Erwartung der angesprochenen

Verkehrskreise insbesondere grundsätzliche Aussagen zu den Anforderungen des

Berufs und dem Erwerb der Qualifikation sowie Nachrichten zum beruflichen Alltag

eines/einer Patentanwaltsfachangestellten und zu offenen Stellenangeboten. Damit

bringt das Anmeldezeichen nur den thematischen Inhalt der angebotenen Dienstleistungen zum Ausdruck, es wurde aber vom angesprochenen Verkehr schon zum

Anmeldezeitpunkt nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen.

c) Dem Anmeldezeichen fehlt es an Besonderheiten, die die gewählte Verbindung

als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit von der Sachangabe

wegführen (EuGH GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 – Campina Melkunie [BIOMILD];

BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Die angemeldete Zeichenfolge, die

aus einer dem angesprochenen Verkehr geläufigen Abkürzung nebst einem mittlerweile allbekannten Hinweis auf die permanente Verfügbarkeit der angemeldeten

Dienstleistungen besteht, beschränkt sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs

auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile und bedarf keiner Interpretation. Ein von der Summe der Einzelbestandteile hinreichend abweichender

Gesamteindruck fehlt (EuGH a. a. O. Rdnr. 40 – Campina Melkunie [BIOMILD];

BPatG 28 W (pat) 2/10 – Naturplus), vielmehr geht auch die Zusammenstellung

insgesamt nicht über einen die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen

beschreibenden Aussagegehalt hinaus.

d) Soweit der Anmelder meint, die Zusammenschreibung und die Großschreibung

der Bestandteile des Anmeldezeichens führe zur einer Verschmelzung derselben

unter Schaffung eines neuartigen Begriffes, kann dem nicht gefolgt werden.

Bei der unmittelbaren Zusammenschreibung einzelner Bestandteile eines Zeichens

handelt es sich nicht um eine der Struktur nach ungewöhnliche Verbindung, sondern

um eine Abwandlung, die in der Werbung und besonders im Umfeld von Online-

Diensten und Informationstechnologien üblich ist (siehe dazu auch BPatG:

26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasystems; 33 W (pat)

511/13 – klugeshandeln; 26 W (pat) 3/15 – datefor-more; 25 W (pat) 2/16

– findwhatyoulike). Die angesprochenen Fachverkehrskreise sind zudem mit der

zäsurlosen Aneinanderreihung von Zeichenbestandteilen schon aufgrund der

Domainnamen im Internet vertraut, bei denen Leerzeichen unzulässig sind (vgl.

BPatG München 26 W (pat) 514/17 – goFit).

Auch die Verwendung von Versalien kann keine Schutzfähigkeit begründen, weil

der Verkehr an die willkürliche Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben in der

Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG

26 W (pat) 521/20 – FITAMIN; 30 W (pat) 562/17 – TRAVELNEWS; 26 W (pat)

528/17 – EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY; 30 W (pat) 56/12 – IRLAB;

26 W (pat) 2/09 – LINKRANK).

e) Auch der Auffassung des Beschwerdeführers, der Bestandteil „PAFA“ wie auch

die Zahl „24“ seien in ihrer Bedeutung auslegbar, kann nicht gefolgt werden. Das

angemeldete Zeichen lautet zwar nicht „Patentanwaltsfachangestellte 24“. Dennoch

ist seitens der angesprochenen Fachverkehrskreise keine besondere Gedankenleistung zu erbringen, um zu erkennen, dass es um Dienstleistungen geht, die den

Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten betreffen, und die rund um die Uhr zur

Verfügung stehen. Vielmehr handelt es sich im Hinblick auf die beanspruchten

Dienstleistungen um eine beschreibende Sachangabe, denn die Bedeutung der

Abkürzung „PAFA“ ist den angesprochenen Fachverkehrskreisen ebenso geläufig,

wie es die vom Anmelder in seinen Schriftsätzen vom 9. August 2021 (dort S. 1)

und vom 25. November 2021 (dort S. 2) genannten Begriffe „Alarm“, „Auskunft“ oder

„Autoscout“ sind. Die Abkürzung „PaFa“ oder „PAFA“ hat sich in den angesprochenen Fachverkehrskreisen durchweg etabliert. Dies belegt der Anmelder in seinem

Schriftsatz vom 28. Juli 2020 sogar selbst (s. dort unter „Vorbemerkung“ und

Anlagen).

Auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs kann daher

eine Eintragung des angemeldeten Zeichens „PAFA24“ als Marke wegen des

Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG nicht erfolgen.

f) Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die

Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

von der Eintragung ausgeschlossen. Ob darüber hinaus auch ein Schutzhindernis

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG zum Anmeldezeitpunkt für die in Rede stehenden Dienstleistungen

freihaltungsbedürftig gewesen ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kätker

Staats

Wagner