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BPatG Beschluss vom 16.07.2020 – 12 W (pat) 15/17

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:160720B12Wpat15.17.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 15/17 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 012 081

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Rothe, der

Richterin Bayer sowie des Richters Dipl.-Ing. Richter und der Richterin

Dipl.-Ing. Schenk

ECLI:DE:BPatG:2020:160720B12Wpat15.17.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle F01L des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. November 2016 aufgehoben und das Patent 10 2005 012 081 mit

folgenden Unterlagen erteilt:

Ansprüche 1 bis 7 gemäß Eingabe vom 15. Juli 2020,

Beschreibung, Seiten 1 bis 8 gemäß Eingabe vom 15. Juli 2020,

sowie Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. März 2005 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung 10 2005 012 081 mit der

Bezeichnung „Variable mechanische Ventilsteuerung einer Brennkraftmaschine“,

die Zusatzanmeldung zum Stammpatent 10 2005 010 182 ist.

Mit Beschluss vom 25. November 2016 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01L des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen und zur

Begründung angegeben, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am

20. Dezember 2016 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin stellte sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle F01L des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. November 2016 aufzuheben und das Patent

10 2005 012 081 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 7 gemäß Eingabe vom 15. Juli 2020,

Beschreibung, Seiten 1 bis 8 gemäß Eingabe vom 15. Juli 2020,

sowie Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Variable mechanische Ventilsteuerung einer Brennkraftmaschine mit einer

untenliegenden Nockenwelle (1) zur Einstellung eines Ventilhubes und einer

Öffnungs-, Schliess- und Steuerzeit mindestens eines Gaswechselventils (19),

wobei mittels der Nockenwelle (1) über mindestens eine Stößelstange (9) und ein

Übertragungsgetriebe angetriebene Kipp- oder Schwinghebel (16) das mindestens

eine Gaswechselventil (19) betätigen, dadurch gekennzeichnet, dass ein

Zwischenhebel (11) über ein Gelenk (10) mit der Stößelstange (9) so verbunden ist,

dass der auf einer fest stehenden Achse (12) drehbar gelagerte Zwischenhebel (11)

durch die Nockenwelle (1) angetrieben bewegbar ist, wobei über eine Arbeitskurve

(13) der Kipp- oder Schwinghebel (16) bewegbar ist, über den das mindestens eine

Gaswechselventil (19) geöffnet und/oder geschlossen wird, und wobei an einem an

der Stößelstange (9) vorgesehenen Stößel (6) eine Exzenterwelle (5) zur

Verstellung der Phasenlage, des Hubes, und der Öffnungszeit des

Gaswechselventils (19) bei gleichzeitiger spielfreier Verstellung vorgesehen sind.

Auf diesen Patentanspruch sind die Unteransprüche 2 bis 7 direkt bzw. indirekt

rückbezogen.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als Stand der

Technik die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:

DE 103 14 683 A1,

DE 100 41 466 A1,

WO 00/09868 A1,

EP 0 111 768 A1,

DE 43 30 913 A1,

DE 101 64 493 A1,

DE 196 40 520 A1,

DE 196 19 775 A1,

DE 196 14 825 A1,

DE 43 03 574 A1,

DE 689 11 212 T2,

US 2004/0261737 A1,

JP 2004316444 A.

D1)

D2)

D3)

D4)

D5)

D6)

D7)

D8)

D9)

D10)

D11)

D12)

D13)

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Patentansprüche und wegen weiterer

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1) Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch

Erfolg, da die variable mechanische Ventilsteuerung gemäß dem geltenden

Patentanspruch 1 neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

2) Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

M1

Variable mechanische Ventilsteuerung einer Brennkraftmaschine

M2 mit einer untenliegenden Nockenwelle (1) zur Einstellung eines Ventilhubes

und einer Öffnungs-, Schließ- und Steuerzeit

mindestens eines Gaswechselventils (19),

M3

wobei mittels der Nockenwelle (1) angetriebene Kipp- oder Schwinghebel

(16)

über mindestens eine Stößelstange und ein Übertragungsgetriebe

das mindestens eine Gaswechselventil betätigen,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4

ein Zwischenhebel (11)

über ein Gelenk (10)

mit der Stößelstange (9) so verbunden ist, dass

der auf einer fest stehenden Achse (12) drehbar gelagerte Zwischenhebel

(11) durch die Nockenwelle (1) angetrieben bewegbar ist,

M5

wobei über eine Arbeitskurve (13) der Kipp- oder Schwinghebel (16)

bewegbar ist,

über den das mindestens eine Gaswechselventil (19) geöffnet und/oder

geschlossen wird,

M6

und wobei an einem an der Stößelstange (9)

vorgesehenen Stößel (6)

eine Exzenterwelle (5) zur Verstellung der Phasenlage, des Hubes, und der

Öffnungszeit des Gaswechselventils (1)

bei gleichzeitiger spielfreier Verstellung vorgesehen ist.

3) Der für die Beurteilung der vorliegenden Erfindung und des Standes der Technik

zuständige Fachmann

ist ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung

Verbrennungskraftmaschinen mit

langjähriger Erfahrung

im Bereich der

Entwicklung und Konstruktion von variablen Ventiltrieben.

4) Die Erfindung betrifft gemäß der Beschreibungseinleitung, siehe Abs. [0001] der

Offenlegungsschrift (OS), eine variable mechanische Ventilsteuerung einer Brennkraftmaschine, insbesondere für einen Verbrennungsmotor mit untenliegender

Nockenwelle. Im zweiten Absatz der Beschreibung wird zur Ausgangsproblematik

beschrieben, dass bei bekannten variablen mechanischen Ventiltrieben mit

untenliegender Nockenwelle weder die Steuerzeit noch der Ventilhub oder die

Ventilöffnungsdauer stufenlos variiert werden können. Daher werden bei diesen

Ventiltrieben zusätzliche Hebel verwendet, die die Bewegung der Stößelstange auf

ein Zwischenglied übertragen, das für die Variabilität der Ventilhubkurven

verantwortlich ist. Da das Zwischenglied sehr aufwendig geführt oder gelagert wird,

ergeben

sich mehrere Bauteile

und Kontaktstellen, wodurch

eine

Steifigkeitsproblematik und zusätzlich hohe Systemkosten entstehen, vergl. Abs.

[0002] der OS.

Der Erfindung

liegt die Aufgabe zugrunde, einen Ventiltrieb

für eine

Brennkraftmaschine mit untenliegender Nockenwelle zu schaffen, mit dem die

Anzahl der benötigten Bauteile reduziert wird, vergl. Abs. [0002] der OS.

Diese Aufgabe wird für eine variable mechanische Ventilsteuerung einer Brennkraftmaschine gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 dadurch gelöst, dass

gemäß dem kennzeichnenden Teil ein Zwischenhebel (11) über ein Gelenk (10) mit

der Stößelstange (9) so verbunden ist, dass der auf einer fest stehenden Achse (12)

drehbar gelagerte Zwischenhebel (11) durch die Nockenwelle (1) angetrieben

bewegbar ist, wobei über eine Arbeitskurve (13) der Kipp- oder Schwinghebel (16)

bewegbar ist, über den das mindestens eine Gaswechselventil (19) geöffnet

und/oder geschlossen wird, und wobei an einem an der Stößelstange (9)

vorgesehenen Stößel (6) eine Exzenterwelle (5) zur Verstellung der Phasenlage,

des Hubes, und der Öffnungszeit des Gaswechselventils (19) bei gleichzeitiger

spielfreier Verstellung vorgesehen sind, vergl. den geltenden Patentanspruch 1.

5) Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da sie ursprünglich offenbart sind

und den Gegenstand der Patentanmeldung nicht erweitern (§ 38 PatG).

Die Merkmale M1 bis M4 des geltenden Patentanspruchs 1 ergeben sich aus dem

ursprünglichen Patentanspruch 1.

Das zusätzliche Merkmal M5, wonach der Hebel 16 als Schwing- oder Kipphebel

ausgebildet

ist, ergibt sich aus den Patentansprüchen 1 und 2 der

Stammanmeldung 10 2005 010 182.

Das Merkmal M6 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 und

konkretisiert, dass die Mittel zur Verstellung der Phasenlage, des Hubes und der

Öffnungszeit des Gaswechselventils mittels einer Exzenterwelle ausgebildet

werden. Die gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch ergänzte Angabe

„Exzenterwelle“ ergibt sich aus der Beschreibung, siehe Abs. [0022] der OS („über

die Verstellung der Exzenterwelle 5 mit

ihrem Anlenkpunkt 7 wird die

Stößelstange 9 bewegt und mit dieser der Zwischenhebel 11 relativ um die fest

stehende Achse 12 geschwenkt und somit die Relativposition des Zwischenhebels

11 und dessen Arbeitskurve 13 zur Hebelrolle 14 geändert.“).

Das Merkmal des geltenden Unteranspruchs 2, wonach die Exzenterwelle über

einen Anlenkpunkt mit dem Stößel verbunden ist, ist in Abs. [0022] der OS

beschrieben.

Das Merkmal des geltenden Unteranspruchs 3, wonach der Stößel als

Schwinghebel ausgebildet ist, ergibt sich aus Abs. [0021] der OS.

Die Merkmale der geltenden Unteransprüche 4 bis 7 ergeben sich aus den

ursprünglichen Unteransprüchen 2, 6, 7 und 9.

6) Der

zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG).

So beschreibt die D1 (DE 103 14 683 A1) mit ihrer Figur 1 und dem Absatz [0029]

eine variable mechanische Ventilsteuerung einer Brennkraftmaschine mit einer

untenliegenden Nockenwelle (1) zur Einstellung eines Ventilhubes und einer

Öffnungs- und Schließzeit mindestens eines Gaswechselventils (5), wobei mittels

der Nockenwelle (1) angetriebene Kipp- oder

Schwinghebel

(7)

über mindestens

eine

Stößelstange (3) und ein Übertragungsgetriebe das

mindestens eine Gaswechselventil (5) betätigen

und wobei ein Zwischenhebel (9)

über ein Gelenk (18) mit der Stößelstange (3) so

verbunden ist, dass der auf einer Achse (18)

drehbar gelagerte Zwischenhebel (9) durch die

Nockenwelle (1) angetrieben bewegbar ist. Damit

sind die Merkmale M1 bis M3 und ein Teilmerkmal

M4 aus der D1 bekannt.

Über eine Arbeitskurve (16) ist der Kipp- oder Schwinghebel (7) bewegbar, über den

das mindestens ein Gaswechselventil (5) geöffnet und/oder geschlossen wird

(Merkmal M5). Bei der aus der D1 bekannten variablen Ventilsteuerung erfolgt bei

mehreren Einlass- und Auslassventilen mit unterschiedlichen Ventilhüben und

unterschiedlichen Öffnungszeiten die Regelung des Ventilhubs durch mehrere

Verstellleisten (11) oder durch mehrere Exzenterwellen (vergl. Abs. [0014], [0032]).

Nicht offenbart hingegen ist das Merkmal M6, wonach die Exzenterwelle an einem

an der Stößelstange vorgesehenen Stößel angeordnet ist. Denn die D1 beschreibt,

dass bei einer Verbrennungskraftmaschine mit mehreren Gaswechselventilen zur

individuellen Regelung jedes Ventils jeweils eine Verstellleiste (11) mit Regelung

durch

individuelle Aktuatoren oder

jeweils eine Exzenterwelle an dem

Zwischenhebel (9) angeordnet ist (vergl. Abs. [029], [0032]).

Zudem ist ein Zwischenhebel mit einer feststehenden Achse in der D1 nicht

offenbart (fehlendes Teilmerkmal M4). Aus der D1 geht hervor, dass der

Zwischenhebel (9) nicht mit der Stößelstange verbunden, sondern auf einer

beweglichen Achse (18) gelagert ist, wobei am Achsenende zwei äußere Rollen

(15) in Kulissen (10) ablaufen und eine mittige Rolle (13) mit der Kurvenkontur des

Kipphebels (4) in Wirkverbindung steht (vergl. Figur 3 iVm Figur 2).

Auch aus keiner der weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D2 bis

D13 ist eine variable mechanische Ventilsteuerung einer Brennkraftmaschine mit

sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt. So offenbaren

diese lediglich Ventiltriebe mit obenliegender Nockenwelle (D7 bis D13), Ventiltriebe

mit untenliegender Nockenwelle und Exzenterwellen, jedoch ohne Zwischenhebel

(D2 und D5), Ventiltriebe mit untenliegender Nockenwelle und Hydrostösseln (D3

und D4) oder Ventiltriebe mit untenliegender Nockenwelle und Zwischen- oder

Abtriebsglied mit Exzenter im Gehäuse (D6).

7) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs ergibt sich für den Fachmann

nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

Zwar ist der Fachmann grundsätzlich bestrebt, die Anzahl der für eine Vorrichtung

erforderlichen Bauteile zu reduzieren. Jedoch kann die Lehre, an einer Vorrichtung,

die eine bestimmte Funktion erfüllen soll (hier die variable Betätigung der

Gaswechselventile einer Brennkraftmaschine), ein bestimmtes Bauteil wegzulassen

(hier den aus D1 bekannten Kipphebel 4), nur dann als nahegelegt bezeichnet

werden, wenn sich aus dem Stand der Technik in naheliegender Weise eine

Vorrichtung ohne das betreffende Bauteil ergibt, die auch funktioniert. Außerdem

braucht der Fachmann ausgehend von der D1 eine Veranlassung, aufgrund von

konstruktiven Überlegungen die Exzenterwelle statt am Zwischenhebel (9) an einem

an der Stößelstange vorgesehenen Stößel anzuordnen. Der Fachmann erkennt,

dass durch die Anordnung der Exzenterwelle an der Stößelstange (3) weder die

Anzahl der Bauteile reduziert, noch eine bessere Einregelung der Ventilöffnungszeit

und des Ventilhubs erreicht wird. Anstatt der unmittelbaren

last- und

drehzahlabhängigen Verstellung am Zwischenhebel und dem somit unmittelbaren

Verstellen des Ventilhubs gekoppelt mit der Öffnungszeit des Ventils würde eine

Anordnung an der Stößelstange aufgrund der damit verbundenen aufwendigeren

Mechanik, einer größeren Toleranz- und Steifigkeitsproblematik und des längeren

Übertragungsgetriebes nachteilig sein.

Vorliegend offenbaren die D2, vergl. insb. Figur 1, sowie die D5, vergl. insb. die

Figuren 1 und 2, zwar variable Ventilsteuerungen mit einer an der Stößelstange in

Wirkverbindung gebrachten Exzenterwelle zur Verstellung der Phasenlage und der

Öffnungszeit der Gaswechselventile im Sinne der Merkmale M1, M2, M3 und M6,

jedoch weisen diese keinen Zwischenhebel auf, der über ein Gelenk mit der

Stößelstange verbunden

ist und wobei über eine Arbeitskurve der das

Gaswechselventil betätigende Kipp- oder Schwinghebel bewegbar ist (fehlende

Merkmale M4 und M5). Die Stößelstange ist in direkter Wirkverbindung mit dem

Kipphebel, der mit einem Hebelarm auf das Ventil einwirkt. Bei den Ventiltrieben der

D2 und der D5 wird zwar die mittels der Exzenterwelle die Phasenverschiebung der

Ventilsteuerzeiten eingestellt, jedoch nicht der Ventilhub. Der Fachmann bekommt

auch ausgehend von einer der Druckschriften D2 oder D5 keine Anregung, die

Variation des Ventilhubs über einen Zwischenhebel vorzunehmen, der über die

Arbeitskurve ein Zwischenglied bewegt.

Die weiteren Druckschriften D3, D4 und D6 sehen jeweils für die anspruchsgemäße

variable Ventilsteuerung einer Brennkraftmaschine mit einer untenliegenden

Nockenwelle entsprechende konstruktive Maßnahmen zur Verbesserung der

Öffnungs- und Schließvorgänge der Gaswechselventile vor. Die D3 und die D4

lehren jeweils zur drehzahlabhängigen Regelung der Öffnungs- und Schließzeiten

der einzelnen Gaswechselventile sowie des Ventilhubs zwischen der Nockenwelle

und dem einen Ende der Stößelstange einen Hydrostössel vorzusehen, der das

Ventilspiel einstellt (vgl. D3 mit Anspruch 1, Figuren 1, 10; D4 mit Anspruch 1, Figur

1). Die D6 lehrt zur Verminderung der mechanischen Verluste durch Reibung bei

kleinem Bauraumbedarf die Lage des Kurvengelenks durch eine relative

Verschiebung der Lage des Drehgelenks zum Drehgelenk zu verändern, wobei ein

Exzenter im Gehäuse des Drehgelenks oder des Abtriebsglieds zur Variation der

Ventilhubkurve positioniert wird. (vgl. Figuren 1, 2 und 9). Aus keiner dieser

Druckschriften D3, D4 oder D6 geht hervor, dass an einem an der Stößelstange

vorgesehenen Stößel Exzentermittel zur Verstellung der Phasenlage, des Hubs und

der Öffnungszeit des Gaswechselventils vorgesehen sind (fehlendes Merkmal M6).

Der Fachmann hatte auch keine Veranlassung, an der Stößelstange eine

Exzenterwelle vorzusehen, da eine solche Konstruktion den Bauraumbedarf erhöht.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D7 bis D13 kommen dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht näher als der zuvor genannte Stand der

Technik. Sie offenbaren eine Ventilsteuerung mit einer obenliegende Nockenwelle

zur Einstellung des Ventilhubs. Im Besonderen offenbaren sie sämtlich nicht die

Merkmale M3, M4 und M6. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zu dem

Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 geben.

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik

– in welcher Zusammenschau auch immer – dem Fachmann den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen können.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig.

8) Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der

Ventilsteuerung nach Patentanspruch 1, sie sind daher ebenfalls gewährbar.

9) Sämtliche entscheidungsrelevanten Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1

waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt gestellten Ansprüchen enthalten und damit Gegenstand der Prüfung.

Es

liegen deshalb keine neuen Tatsachen vor. Somit war die Lage

entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79

Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Bayer

Richter

Schenk

Fi