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BPatG Beschluss vom 20.07.2020 – 18 W (pat) 3/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:200720B18Wpat3.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 3/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Juli 2020

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 025 221.4

ECLI:DE:BPatG:2020:200720B18Wpat3.20.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin

Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richtern Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck

sowie die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2005 025 221.4 wurde am 01. Juni 2005 beim Deutschen

Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität der europäischen

Patentanmeldung EP 04013015.5 vom 02. Juni 2004 von der S…

GmbH angemeldet. Der Wechsel der Anmelderin S…

GmbH auf die O… GmbH wurde am 16. März 2009 in das Register

eingetragen. Die Erteilung des Patents 10 2005 025 221 (im Folgenden Streitpatent

genannt) mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung für bildbasierte Augenverfolgung zur retinalen

Diagnostik oder für eine Chirurgievorrichtung“

wurde am 5. Mai 2011 veröffentlicht. Gegen das Patent hat die Firma H…

GmbH mit Schriftsatz vom 5. August 2011 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende stützte ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nach

den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig sei. Sein Gegenstand sei durch den genannten

Stand der Technik vorweggenommen und beruhe nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Im Einspruchsverfahren sind u.a. folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

D3

D4

D8

WO 03 / 053 228 A2,

WO 02 / 064 031 A2,

OTTO, Tilmann Phillip: Modellierung des retinalen Blutflusses durch Auswertung bewegungskorrigierter Angiographie-Bildfolgen. Dissertation an

der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Februar 2000, Kirchhoff-Institut für Physik (HO-KIP 00-54)

D10

H1… Retina Tomograph Operating Instructions Software Version

3.0, Revision 3.0-4E, Januar 2003, H… GmbH,

D11

D13

Art. No. 97 034-002

US 6 714 665 B1

MULLIGAN, Jeffrey B.: Image processing for improved eye-tracking

accuracy. In: Behaviour Research Methods, Instruments & Computers,

29, 1997, No. 1, S. 54 - 65

D17

MULLIGAN, J. B.: Recovery of motion parameters from distortions in

scanned images. In: Proceedings of the Image Registration Workshop

(IRW '97), NASA Goddard Space Flight Center, Greenbelt, Maryland,

November 20-21, 1997. Greenbelt, MD: Universities Space Research

Association. CESDIS, 1997. S. 281-292

D18

HAMMER, D. X. [u.a.]: Compact scanning laser ophthalmoscope with

high-speed retinal tracker. In: Applied Optics, Vol. 42, 2003, No. 22,

S. 4621 - 4632.

Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Einspruch

für zulässig erklärt und das Patent widerrufen, da die jeweiligen Verfahren der

Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 3 aus der Druckschrift D17 bekannt und daher nicht neu seien. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, 5 und 6 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2A und 4 seien unzulässig

erweitert.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 9. Januar 2015 (eingegangen per Fax am selben Tag).

Nach Auffassung der Patentinhaberin sind die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge ursprünglich als zur Erfindung

gehörig offenbart und patentfähig.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und

das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Patentschrift,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten

gemäß Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1 bis 22, eingegangen am 30. September 2014,

gemäß Hilfsantrag 1A

Patentansprüche 1 bis 22, eingegangen am 17. Juli 2020,

gemäß Hilfsantrag 2

Patentansprüche 1 bis 22, eingegangen am 11. Mai 2015,

gemäß Hilfsantrag 3

Patentansprüche 1 bis 22, eingegangen am 30. September 2014,

gemäß Hilfsantrag 4

Patentansprüche 1 bis 26, eingegangen am 14. Oktober 2014,

gemäß Hilfsantrag 5

Patentansprüche 1 bis 26, eingegangen am 30. September 2014,

gemäß Hilfsantrag 6

Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 14. Oktober 2014,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt mit Schriftsatz vom 26. Februar 2020, das Streitpatent

vollumfänglich zu widerrufen, und damit sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren

Schriftsätze Bezug genommen.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag (erteilte Fassung) lautet:

M1

Augenverfolgungsverfahren zum Bestimmen der Position eines Auges oder

M2

M3

eines Teils eines Auges

in einem Bild einer Bildsequenz

durch Durchführen eines Vergleichs zwischen dem Bild und einem Referenzbild, wobei das Verfahren einschließt:

M4

Aufnehmen eines Satzes von Bildern bevor die tatsächliche Verfolgung

startet;

Ausrichten des Satzes von Bildern;

Berechnen eines qualitätsverbesserten Referenzbildes basierend auf einer

M5

M6

Kombination des Satzes von ausgerichteten Bildern; und

M7

Bestimmen der Position in dem Bild der Bildsequenz

M8

durch Vergleich des Bildes der Bildsequenz und des qualitätsverbesserten

Referenzbildes,

M9

um eine Bewegungsabschätzung zwischen dem Referenzbild und dem Bild

der Bildsequenz zu erhalten.

Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wurden gegenüber Patentanspruch 1

nach Hauptantrag folgende Merkmale hinzugefügt:

wobei das Verfahren ferner aufweist:

M1.10

Durchführen einer globalen Bewegungsabschätzung zwischen dem

Referenzbild und dem Bild der Bildsequenz;

M1.11

Durchführen einer Bewegungsabschätzung basierend auf Teilen oder

Landmarks des Referenzbildes und des Bildes der Bildsequenz.

M1.12

wobei die globale Bewegungsabschätzung verfeinert wird durch die

Bewegungsabschätzung basierend auf Teilen oder Landmarks.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1A wurde gegenüber Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 folgendermaßen eingeschränkt (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch Streichung gekennzeichnet):

M1.11H1A Durchführen einer Bewegungsabschätzung basierend auf Teilen oder

Landmarks des Referenzbildes und des Bildes der Bildsequenz.

M1.12H1A wobei die globale Bewegungsabschätzung verfeinert wird durch die

Bewegungsabschätzung basierend auf Teilen oder Landmarks.

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurde gegenüber Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 folgendes Merkmal geändert (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 unterstrichen):

M1.11H2 Durchführen einer Bewegungsabschätzung basierend auf Teilen oder

Landmarks des Referenzbildes, die vom Benutzer ausgewählt oder automatisch ausgewählt werden, und des Bildes der Bildsequenz.

Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wurden gegenüber Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 folgende Merkmale ergänzt (Änderungen hervorgehoben):

M3.10

um eine Mehrzahl von möglichen Verschiebungen zu erhalten;

M3.13

indem sie hilft zu entscheiden, welche der möglichen Verschiebungen die

korrekte ist.

Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 wurden gegenüber Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 3 folgende Merkmale hinzugefügt (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gekennzeichnet):

wobei das Verfahren ferner aufweist:

M4.10

um eine Mehrzahl von möglichen Verschiebungen aus Peaks einer angepassten Phasenkorrelation zu erhalten,

M4.12

wobei die globale Bewegungsabschätzung verfeinert wird durch die

Bewegungsabschätzung basierend auf auf Teilen oder Landmarks,

M4.13

wobei die globale Abschätzung durch angepasste Phasenkorrelation

durchgeführt wird, und

M4.14

die Abschätzung auf lokaler Ebene unter Verwendung eines Satzes von

Landmarks durchgeführt wird, die in dem Referenzbild detektiert wurden,

M4.15

indem sie und hilft zu entscheiden, welche der möglichen Verschiebungen der globalen Abschätzung die korrekte ist.

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wurden gegenüber Patentanspruch 1

nach Hauptantrag (erteilte Fassung) folgende Merkmale zu den Merkmalen M1 bis

M9 hinzugefügt:

M5.10 wobei das Verfahren ferner vor der Ausrichtung aufweist:

M5.11 Durchführen einer OCT-Spotspur-Wiederherstellung, um eine gesättigte

OCT-Spotspur aus einem Bild in dem Satz von Bildern zu eliminieren,

M5.12 indem das saturierte Gebiet durch eine Interpolation oder eine mittlere

Intensität in einem entsprechenden Gebiet unsaturierter Bilder ersetzt wird.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 lautet:

M6.1 Verfahren zur Qualitätsverbesserung der Videoanzeige eines Auges oder

eines Teils eines Auges,

wobei das Verfahren aufweist:

M6.2 Ausrichten einer Sequenz von Bildern, welche einem momentanen Bild des

Videostreams vorausgehen, in Bezug auf das momentane Bild;

M6.3 Kombinieren des resultierenden ausgerichteten Satzes von Bildern in ein

qualitätsverbessertes Bild,

M6.4 welches als Basis für ein qualitätsverbessertes momentanes Bild des

Videostroms verwendet wird.

Zum Wortlaut der weiteren unabhängigen Patentansprüche nach Hauptantrag und

den Hilfsanträgen 1, 1A, 2 bis 6 sowie den auf diese Patentansprüche direkt oder

indirekt rückbezogenen abhängigen Patentansprüche und weiterer Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags (erteilte

Fassung) nicht neu ist (§§ 1 und 3 PatG) und in der Fassung der Hilfsanträge jeweils

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG).

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig.

Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls (unbestritten) zulässig.

2.

Die Erfindung betrifft nach der Patentschrift ein Verfahren und eine

Vorrichtung, die bei der bildbasierten Verfolgung einer Augenbewegung oder einer

Position in einer Vorrichtung für retinale Diagnose/Chirurgie verwendet wird (siehe

Patentschrift Abs. [0001]).

Nach der Beschreibungseinleitung leiden herkömmliche Augenverfolgungstechniken unter verschiedenen Problemen. Wenn das Signal-Rausch-Verhältnis (SNR)

niedrig sei, wären die für die Augenverfolgung verwendeten Bildverarbeitungstechniken nicht so akkurat, wie sie sein könnten. Ferner gebe es Probleme, die aus dem

spezifischen instrumentellen Aufbau resultieren würden (siehe Patentschrift Abs.

[0002]).

Im Falle eines optischen Kohärenztomographen (OCT) interferiere der Messstrahl

des OCT mit dem Bild des Augenhintergrunds (Fundus), wodurch eine Sättigung

des Bildes auf kleinen Bereichen erfolge, an denen der Strahl der Retinaoberfläche

trifft, und weiter entstünden niederfrequente Illuminationsveränderungen, die durch

Lichtdiffusion des Strahls auf der Retinaoberfläche und Lichtreflektion des Strahls

von der Retinaoberfläche verursacht würden. Ferner werde das Bild durch ein Aufnahmerauschen und durch Illuminationsstörungen verschlechtert, die durch Veränderungen der Pupillengröße und der Ausrichtung während der Prozedur verursacht

würden (siehe Patentschrift Abs. [0004] und [0005]).

3.

Die in der Beschreibung angegebene Aufgabe besteht darin, ein Verfahren

und eine Vorrichtung bereitzustellen, die in der Lage ist, die Leistungsfähigkeit eines

herkömmlichen Augenverfolgungssystems zu erhöhen und insbesondere die Defizite, die sich aus einem niedrigen Signal-Rausch-Verhältnis ergeben, zu verringern

und die Stabilität und Leistungsfähigkeit des Augenverfolgungssystems zu erhöhen

(siehe Patentschrift Abs. [0006], [0013]).

4.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1

ein Augenverfolgungsverfahren, in Patentanspruch 8 ein Verfahren zur Qualitätsverbesserung der Videoanzeige eines Auges oder eines Teils eines Auges vor, in

Patentanspruch 12 ein Verfahren zum Betrieb einer diagnostischen oder chirurgischen Vorrichtung basierend auf dem Verfahren zur Augenverfolgung gemäß einem

der Ansprüche 1 bis 7, in Patentanspruch 14 ein Augenverfolgungssystem zum

Bestimmen einer Position eines Auges oder eines Teils eines Auges in einem Bild

einer Bildsequenz, in Patentanspruch 22 eine Vorrichtung zum Verbessern der

Videoanzeige eines Auges oder eines Teils eines Auges, in Patentanspruch 26

eine Vorrichtung zur Verwendung in Verbindung mit einer diagnostischen oder

chirurgischen Vorrichtung, welche basierend auf einem Augenverfolgungssystem

gemäß einem der Ansprüche 14 bis 20 arbeitet, und in Patentanspruch 28 ein

Computerprogramm vor, welches von einem Computer ausführbare Instruktionen

aufweist, um einen Computer in die Lage zu versetzen, ein Verfahren gemäß einem

der Ansprüche 1 bis 13 auszuführen.

Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitpatentschrift und

illustriert in der Figur 2 schematisch ein Verfahren gemäß einem Ausführungsbeispiel der Erfindung mit den wesentlichen Verfahrensschritten:

a) Erstellen eines Referenzbildes mittels Ausrichten eines vorher aufgenommenen Satzes von Bildern (200), (210), (220)

b) Bestimmen der Positionsverschiebung auf Grundlage des Referenzbildes

und eines aktuellen Bildes (230)

5.

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Studium der Informatik, Physik oder der Medizintechnik und mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung von Verfahren zur Augenverfolgung bei medizintechnischen Geräten

auf. Dieser Fachmann besitzt aufgrund seines Studiums und der Berufserfahrung

vertiefte Kenntnisse im Bereich der digitalen Bildverarbeitung.

6.

Ausgehend von diesem Fachwissen ist die Lehre aus Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag wie folgt auszulegen:

Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zur Augenverfolgung (Eye-Tracking)

zum Bestimmen der Position eines Auges oder eines Teils eines Auges [Merkmal M1]. Im vorliegenden Fall soll die Augenverfolgung in einem Bild einer Bildsequenz durchgeführt werden [Merkmal M2], d.h. die Veränderung der Augenposition

im Bild soll ermittelt werden. Als Anwendungsfall ist in der Streitpatentschrift die

Verwendung für die Chirurgie und die Diagnose, beispielsweise für retinale Diagnose/Chirurgie erläutert (vgl. Streitpatentschrift insb. Abs. [0001], [0078], Ansprüche 12 und 26 und Ausführungsbeispiele).

Es wird ein Vergleich zwischen dem Bild und einem Referenzbild durchgeführt

(Merkmal M3). Grundlage der Ermittlung der Augenpositionsänderung ist daher ein

Vergleich des aktuellen Bildes mit einem Referenzbild.

Das beanspruchte Augenverfolgungsverfahren lässt sich in zwei Hauptelemente

gliedern:

A)

Berechnen eines qualitätsverbesserten Referenzbildes basierend auf einer

Kombination eines vorab aufgenommenen und ausgerichteten Satzes von Bildern

(Bildsatz) [Merkmale M4 bis M6] (vgl. Fig.2 Bez. (200)-(220)).

B)

Bestimmen der Position in dem Bild der Bildsequenz durch Vergleich des

qualitätsverbesserten Referenzbildes mit dem Bild der Bildsequenz, um eine Bewegungsabschätzung zwischen dem Referenzbild und dem Bild der Bildsequenz zu

erhalten [Merkmale M7 bis M9] (vgl. Fig.2 Bez. (230), Fig.3 Bez. (230), (310), (320))

(vgl. auch Streitpatent Abs. [0041]: „Gemäß einem Ausführungsbeispiel besteht die

Augenverfolgung aus zwei Hauptelementen, welche die folgenden sind: A. Ausrichtung eines Bildsatzes. B. Ausrichtung einer Bildsequenz“).

In den Verfahrensschritten M4 bis M6 wird das Referenzbild berechnet (siehe auch

Schritte 200, 210 und 220 in Fig.2). Anfänglich

d. h. bevor die tatsächliche Verfolgung startet,

werden eine Mehrzahl von Bildern aufgenommen (vgl. Streitpatent, Abs. [0037]) [Merkmal M4]. Die vorab aufgenommenen Bilder

werden anschließend zueinander ausgerichtet

[vgl. Merkmal M5]. Dies kann unter Verwendung eines Standard-Bewegungsabschätzungsverfahrens für jedes der anfänglichen Bilder durchgeführt werden, die dann basierend

auf dem Ergebnis ausgerichtet werden (siehe

Streitpatent, Abs. [0038]).

Berechnen eines qualitätsverbesserten Referenzbildes basieren auf einer Kombination des

Satzes von ausgerichteten Bildern [Merkmal M6]. D.h. aus einer Kombination der

Bilder, z.B. mittels Mittelwertbildung wird daraus ein qualitätsverbessertes Referenzbild berechnet. Nach der Streitpatentschrift ist als Qualitätskriterium das

Signal-Rausch-Verhältnis angegeben (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0039]: „In der

Operation 220 werden dann die ausgerichteten anfänglichen Bilder in ein qualitätsverbessertes Referenzbild kombiniert, beispielsweise durch Mittelwertbildung der

anfänglichen Bilder in ein einzelnes Bild, welches dann ein qualitätsverbessertes

Signal-Rausch-Verhältnis aufweist.“). Auf dieses Kriterium ist die Qualitätsverbesserung des Referenzbilds jedoch nicht eingeschränkt, die Qualität kann auch

hinsichtlich anderer Kriterien betrachtet werden, z.B. verbesserte Helligkeit, verbesserter Dynamikbereich. Auch ein vergrößerter Bildbereich kann als Qualitätsverbesserung verstanden werden.

In den sich anschließenden Schritten M7 bis M9

wird im Bild der Bildsequenz die Bewegung des

Auges bestimmt. Dazu wird das aktuelle Bild (Bild

der Bildsequenz) mit dem qualitätsverbesserten

Referenzbild verglichen [Merkmal M8], um die Position des Auges im Bild der Bildsequenz zu bestimmen [Merkmal M7] und eine Bewegungsabschätzung zwischen dem Referenzbild und dem Bild der

Bildsequenz zu erhalten [Merkmal M9].

Dem Fachmann steht frei, wie er den Vergleich des

Bildes mit dem Referenzbild durchführt, es sind

auch Zwischenschritte möglich.

Er kann beispielsweise ein Standardverfahren verwenden (vgl. Streitpatent Abs. [0060]: „Das damit

erhaltene Bild wird dann in Operation 310 mit dem qualitätsverbesserten Referenzbild verglichen, z. B. unter Verwendung eines Standardverfahrens, um die

Bewegung oder die Verschiebung zwischen den Bildern zu bestimmen. Solche Verfahren für die Bewegungsabschätzung sind dem Fachmann wohl bekannt und werden daher hier nicht weiter im Detail beschrieben.“).

Als Beispiel wird in der Streitpatentschrift dazu die angepasste Phasenkorrelation

genannt (vgl. Streitpatent Abs. [0066]: „1. Eine Abschätzung auf globaler Ebene wird

durchgeführt unter Verwendung der gesamten verfügbaren Information. Diese

Abschätzung wird durch angepasste Phasenkorrelation (matched Phase correlation) durchgeführt. Angepasste Phasenkorrelation ist ein Verfahren zur Bewegungsabschätzung und dem Fachmann wohl bekannt. Es erzeugt einen Satz von Peaks

an Positionen, die möglichen Verschiebungen und dem Referenzbild entsprechen.“). Bei der Methode der Phasenkorrelation wird die Verschiebung mit Hilfe der

Phasenkorrelation bestimmt, indem zwei Vergleichsbilder normiert, in den Frequenzbereich transformiert, sodann miteinander multipliziert, und das Produkt

zurücktransformiert wird. Das Maximum der so berechneten Kreuzkorrelation liefert

die gewünschte Verschiebung.

In der medizinischen Anwendung zur Augenverfolgung muss der Vergleich nach

Merkmal M8 in Echtzeit durchgeführt werden, damit die laufende Behandlung an die

Augenbewegung angepasst werden kann (vgl. Streitpatent Abs. [0043]).

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu

gegenüber dem aus der Druckschrift D17 bekannten Verfahren (§ 3 i. V. m. § 1

Abs. 1 PatG).

In der Druckschrift D17 ist ein Augenverfolgungsverfahren zum Bestimmen der

Position eines Auges oder eines Teils eines Auges in einem Bild einer Bildsequenz

durch Durchführen eines Vergleichs zwischen dem Bild und einem Referenzbild

entsprechend den Merkmalen M1 bis M3 erläutert (vgl. D17 Abstract, S.284

Abschnitt 2.2 erster Satz: „Estimation of the target motion profile is done by

computing the distortions of the template image resulting from a set of sample

guesses.“).

Das Referenzbild (template image) wird aus mehreren Einzelbildern der Retina

gebildet, die vor der Bildsequenz aufgenommen wurden (vgl. D17 S.284 Abschnitt 2.1 zweiter Satz: „It assumes the existence of a template, which is a large

image of the object. It is assumed that all input images can be registered wholly

within the template.“, S.287 Abschnitt 3.1 erster Satz: „In the preceding section, we

assumed the existence of a template image, e.g. a large image of the target object

constructed as a mosaic of a large number of input images.“) Damit wird ein Satz

von Bildern aufgenommen, bevor die tatsächliche Verfolgung startet [Merkmal M4].

Die einzelnen Bilder dieses Satzes werden zueinander ausgerichtet (vgl. D17 S.287

Spalte 2 Z.9 ff: „The first preprocessed image is used as the initial template, and the

second frame is registered with respect to it.“) [Merkmal M5].

Dabei ist irrelevant, ob das Referenzbild einen größeren Bereich als die Einzelbilder

zeigt. Dies wird durch die Merkmale M4 und M5 nicht ausgeschlossen.

Das Referenzbild wird basierend auf einer Mittelwertbildung des Satzes von ausgerichteten Bildern berechnet (vgl. D17 S.287 Spalte 2 Z.17 ff: „...The current template

is a weighted average of all of the previously registered frames, computed as the

pixel-wise quotient of the accumulation and count images.“). Dieses Bild weist damit

bereits die selbe „Qualitätsverbesserung“ wie das Referenzbild nach dem Streitpatent auf (vergleiche Ausführungen unter Abschnitt II.6), so dass basierend auf einer

Kombination des Satzes von ausgerichteten Bildern ein qualitätsverbessertes Referenzbild berechnet wird [Merkmal M6]. Zusätzlich wird bei dem aus Druckschrift D17

bekannten Verfahren eine weitere Qualitätsverbesserung vorgenommen, indem die

Einzelbilder mit einem Bandpassfilter gefiltert werden, um Artefakte und hochfrequentes Kamerarauschen zu entfernen (vgl. D17 S.287 Spalte 2 Z.2ff: „All images

are first band-pass filtered; the high-pass component of the filter serves to

accentuate the retinal blood vessels, and remove low-frequency artifacts due to nonuniform illumination of the retina, while the low-pass component attenuates highfrequency camera noise.“).

Nach Druckschrift D17 wird die Verschiebung und damit auch die Position in dem

Bild der Bildsequenz bestimmt (vgl. D17 S.284 Abschnitt 2.2 erster Satz: „Estimation

of the target motion profile is done by …“) [Merkmal M7], indem aus dem Referenzbild mehrere Bilder (distorted images) mit einer Bewegungsverschiebung erzeugt

werden, die Kreuzkorrelation mit dem Bild der Bildsequenz berechnet und daraus

die Bewegung mittels des Maximums der Korrelation ermittelt wird (vgl. D17 S.284

Abschnitt 2.2 zweiter Satz: „For each guess, the normalized cross correlation

between the input image and the distorted template is computed, and the parameter

space is searched to find the motion which produces the largest normalized

correlation C with the input.“), so dass eine Bewegungsabschätzung zwischen dem

Referenzbild und dem Bild der Bildsequenz erhalten wird [Merkmal M9].

Auch das Merkmal M8, „durch Vergleich des Bildes der Bildsequenz und des

qualitätsverbesserten Referenzbildes“, ist aus Druckschrift D17 entnehmbar, denn

die als Beispiel im Streitpatent angegebene Phasenkorrelation entspricht dem in

Druckschrift D17 genannten Verfahren. Bei der Methode der Phasenkorrelation wird

die Verschiebung bestimmt, indem zwei Vergleichsbilder normiert, in den Frequenzbereich transformiert, multipliziert und das Produkt zurücktransformiert wird. Das

Maximum der so berechneten Kreuzkorrelationen liefert die Verschiebung. Auch die

zusätzlichen Schritte zur Erzeugung der „distorted images“ stehen der Realisierung

der Merkmale M7 und M8 bei dem aus Druckschrift D17 bekannten Verfahren nicht

entgegen (siehe Auslegung im Abschnitt II.6). Aufgrund des nicht konkret beanspruchten Vergleichs-Algorithmus in diesen Merkmalen fällt auch der Vergleich

nach Druckschrift D17 mit mehreren Zwischenbildern unter das Verfahren nach

Patentanspruch 1.

Damit werden in Druckschrift D17 basierend auf dem Referenzbild mittels Bewegungsschätzung und Korrelation mögliche Verschiebungen berechnet. Das Merkmal M8 ist damit – entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin – als bekannt

anzusehen.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher mangels Neuheit nicht patentfähig.

8.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 und

1A ist zwar neu, es ergibt sich jedoch für den Fachmann jeweils in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wurden gegenüber Patentanspruch 1

nach Hauptantrag hinzugefügt, dass eine globale Bewegungsabschätzung zwischen dem Referenzbild und dem Bild der Bildsequenz durchgeführt wird [Merkmal M1.10]; eine Bewegungsabschätzung basierend auf Teilen oder Landmarks

des Referenzbildes und des Bildes der Bildsequenz durchgeführt wird [Merkmal M1.11], und dass die globale Bewegungsabschätzung verfeinert wird durch die

Bewegungsabschätzung basierend auf Teilen oder Landmarks [Merkmal M1.12].

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1A wurden gegenüber Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 die Merkmalen M1.11H1A und M1.11H1A derart eingeschränkt,

dass die Bewegungsabschätzung ausschließlich basierend auf Landmarks erfolgt.

Eine Bewegungsabschätzung basierend auf Teilen des Bildes bzw. des Referenzbildes wurde gestrichen.

Damit umfasst Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1A.

a)

Das Merkmal M1.10 stellt lediglich eine Zusammenfassung der Merkmale M7

bis M9 dar und ist damit ebenfalls in Druckschrift D17 offenbart. Es wird zu Merkmal

M1.10 daher auf die Ausführungen in Abschnitt II.7 zu den Merkmalen M7 bis M9

verwiesen, die hier ebenfalls gelten.

Gemäß Druckschrift D17 wird auch die Bewegungsabschätzung verfeinert (vgl. D17

Abschnitt 2.3), indem die „distorted images“ mit einem feineren Raster berechnet

werden (vgl. D17 S.285 Abschnitt 2.3 erster Satz: „After obtaining an initial estimate

of the target motion from a coarse sampling of the parameter space (see section 2.2), we may wish to reduce the estimate error by resampling the parameter

space more finely in the neighborhood of our current estimate.“) [Merkmal M1.12/

M1.12H1A ohne Landmarks oder Teile des Bildes bzw. Referenzbildes].

Einen Hinweis, die Auswahl des Rasters bzw. die verfeinerte Bewegungsabschätzung basierend auf Teilen oder Landmarks vorzunehmen, ist in Druckschrift D17

nicht offenbart, da auch die verfeinerte Bewegungsabschätzung auf dem [gesamten] Referenzbild (template) beruht. Druckschrift D17 geht somit einen anderen

Weg, nämlich die Phasenkorrelation im ersten Schritt mit einem feineren Raster

durchzuführen.

Es kann dahinstehen, ob zu dem Signal der in Druckschrift D17 genannten Kreuzkorrelation (cross correlation) besonders die auffälligen Bereiche eines Bildes,

welche den Landmarks im Sinne des Streitpatents entsprechen, beitragen. Eine

technische Lehre, bei einer verfeinerten Bewegungsabschätzung nur Teile des

Referenzbildes oder Landmarks zu berücksichtigen, ist Druckschrift D17 nicht zu

entnehmen.

b)

Die Verfeinerung des Verfahrens basierend auf Teilen des Bildes oder Landmarks ergibt sich jedoch in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik.

Unstrittig sind dem Fachmann Verfahren zur Bewegungsabschätzung mittels Landmarks, wozu Bestandteile des Auges genutzt werden, z.B. Irislandmarks und Adern,

oder Markierungen angebracht werden, aufgrund seines Fachwissens geläufig. So

ist die Bestimmung der Augenbewegung basierend auf derartigen Landmarks eines

Referenzbildes und des Bildes der Bildsequenz beispielsweise aus der in der

Beschreibungseinleitung des Streitpatents genannten Druckschrift D4 bekannt (vgl.

D4 u.a. S.9 le. Abs., S.11 Z.34 – S.12 Z.2, S.19 Abs.1).

Druckschrift D4 beschreibt ein Verfahren zur Augenverfolgung, zur Positionsmessung und zur Behandlung eines Auges. Dabei wird eine Hochgeschwindigkeitsverfolgungsvorrichtung, die schnelle Translationsbewegungen oder ruckartige/

sakkadische Bewegungen des Auges misst, kombiniert mit einer Augenpositionsmessvorrichtung, welche die Augenposition oder von Teilen des Auges relativ zu

einer ophtalmologischen Diagnose- oder Behandlungsvorrichtung misst. (vgl. D4

Abstract: „The present invention relates to improved ophthalmic diagnostic

measurement or treatment methods or devices, that make use of a combination of

a high speed eye tracking device, measuring fast translation or saccadic motion of

the eye, and an eye position measurement device, determining multiple dimensions

of eye position or other components of eye, relative to an ophthalmic diagnostic or

treatment instrument.“).

Das Augenverfolgungsverfahren, insbesondere die Messung der Augentorsion

(torsion measurement) wird basierend auf Landmarks vorgenommen (vgl. D4 S.20

Z.19ff: „Fig. 10 shows the eye torsion measurement by means of registration of at

least two distinct landmarks on the eye as shown in Fig. 7. The algorithm consists

in two steps: initialization and tracking.“, Fig.10).

Dabei wird ein Referenzbild (reference image 100a) verwendet, in dem Landmarks

bestimmt werden (vgl. D4 S.20 Z.22ff: „In the initialization step, a reference

image 100a is acquired and analyzed in order to determine the suitable landmarks

for registration 101, 102. The selection criteria of tracking registration points is based

on the local intensity of the gradient along radial direction together with possible a

priori knowledge about their approximate position, color or shape (like in the case

of artificial markers 102).“). Für die Augenverfolgung werden im Bild (incoming

image) der Bildsequenz die Referenzpunkte (103a) gesucht und daraus die Augenbewegung ermittelt (vgl. D4 S.20 Z.29ff: „In the tracking step, the template of each

reference point 103 a, is searched in the incoming image by means of crosscorrelation techniques, depicted as dotted line in Fig. 10. Once the correspondent

position 103b is obtained for each reference point, the torsion between the reference

and current image is computed by optimal least-squared approximation of rotation

matrix of the reference template and correspondent template.“), so dass eine

Bewegungsabschätzung basierend auf Teilen oder Landmarks des Referenzbildes

und des Bildes der Bildsequenz durchgeführt wird [Merkmal M1.11 bzw. M1.11H1A].

Der Fachmann wird bereits in Druckschrift D17 auf zusätzliche Verfeinerungsverfahren (vgl. a.a.O.) hingewiesen, sodass er Veranlassung hat, mehrere Augenverfolgungsverfahren zu kombinieren, wie es auch Druckschrift D4 zu entnehmen ist, in

der mehrere Augenverfolgungsverfahren kombiniert werden (vgl. D4 Anspruch 1,

Fig.2, Fig.3).

Untermauert wird dies dadurch auch, dass vom Autor der Druckschrift D17 in

seinem vorangegangen Artikel D13 (Quelle [2] in D17) auf die Möglichkeit der

Torsionsbestimmung basierend auf Landmarks hingewiesen wird und diese zur

Erhöhung der Genauigkeit zu verwenden (vgl. D13 S.62 li.Spalte letzter Absatz:

„Similar reasoning shows that torsion will also introduce substantial artifacts into the

fundus-tracking scheme described above, due to the fact that the landmarks being

tracked are eccentric (approximately 15° nasal) with respect to the fovea.“). Der

Fachmann wird daher im Rahmen fachmännischen Handelns die Verfahren kombinieren und deren jeweilige Vorteile verwenden. Er wird durch die Angaben in

Druckschrift D17 oder D13 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von

dieser Kombination nicht weggeführt. Der Fachmann sieht trotz der Entwicklung des

neuen Ansatzes in Druckschrift D17 und D13 die Vorteile der bekannten Verfahren

und insbesondere die Vorteile von einer gemeinsamen Anwendung dieser Verfahren.

Für die mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale

wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.7 hingewiesen, die hier ebenfalls gelten.

Kombiniert der Fachmann das Landmark-Verfahren von Druckschrift D4 mit dem

Verfahren nach Druckschrift D17 und setzt die Verfahren zur Bewegungsabschätzung mittels Landmark als Verfeinerungsverfahren ein, so ist er bereits ohne

erfinderisches Zutun bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung des

Hilfsantrags 1 und 1A angelangt.

9.

Das Verfahren des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ergibt

sich ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 i. V. m. § 1

Abs. 1 PatG).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 basiert auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, wurde jedoch dadurch ergänzt, dass die Teile des Referenzbildes oder

Landmarks „vom Benutzer ausgewählt oder automatisch ausgewählt werden“.

Durch diese Ergänzung wird nach der Patentinhaberin lediglich klargestellt, was

sich laut Vortrag zum Hilfsantrag 1 bereits aus der Auslegung des Patentanspruchs 1 ergäbe, nämlich, dass Merkmale 1.10 und 1.11 eine Auswahl von Teilen

des Bildes oder Landmarks erfordere, die in D17 eben gerade nicht vorgenommen

werde, da dort auch bei der Verfeinerung der Bewegungsabschätzung das Gesamtbild herangezogen werde.

Bezüglich Druckschrift D17 wird der Patentinhaberin zugestimmt, dass die Verfeinerung im Zusammenhang mit Landmarks nicht in Druckschrift D17 offenbart ist, wie

bereits in Abschnitt II. 8 ausgeführt. Wie die Ausführungen zu Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 unter Abschnitt II. 8 zeigen, ist jedoch die Auswertung der Position bzw. Verschiebung basierend auf Landmarks dem Fachmann aus dem Stand

der Technik geläufig. Landmarks durch den Benutzer oder automatisch auszuwählen, ist dabei eine im Belieben des Fachmanns liegende Maßnahme. Auch im

genannten Stand der Technik werden die Landmarks entweder durch den Benutzer

festgelegt oder automatisch bestimmt (vgl. z.B. D4 S.11 Z.34-S.12 Z.2, S.19 Abs.1,

D3 S.10 Abs.2) [Merkmal M1.11H2].

Zu den mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 übereinstimmenden Merkmale

wird auf die Ausführungen in Abschnitt II. 8 verwiesen, die hier ebenfalls gelten.

Die Klarstellung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht geeignet, eine Patentfähigkeit im Zusammenhang mit einer erfinderischen Tätigkeit zu

begründen.

10.

Das Verfahren des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 ergibt

sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1

PatG).

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber dem

Hilfsantrag 1 die Merkmale

M3.10 [Durchführen einer globalen Bewegungsabschätzung zwischen dem Referenzbild und dem Bild der Bildsequenz] um eine Mehrzahl von möglichen

Verschiebungen zu erhalten;

[M3.12 wobei die globale Bewegungsabschätzung verfeinert wird durch die Bewegungsabschätzung basierend auf Teilen oder Landmarks,]

M3.13 indem sie hilft zu entscheiden, welche der möglichen Verschiebungen die

korrekte ist.

Die Idee, eine anfängliche globale Bewegungsabschätzung basierend auf einer

Mehrzahl an möglichen Verschiebungen mit weiteren Verfahren zur Bewegungsabschätzung zu verfeinern, um zu entscheiden, welche Verschiebung korrekt ist, ist

bereits aus der D17 bekannt. Auch in der D17 werden mehrere mögliche Verschiebungen beschrieben (vgl. D17 S.284 Abschnitt 2.2 zweiter Satz: „For each guess,

the normalized cross correlation between the input image and the distorted template

is computed, and the parameter space is searched to find the motion which

produces the largest normalized correlation C with the input.“) [Merkmal M3.10].

Dabei liegt es für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens auf der Hand, dass

die Verfeinerung zur Entscheidung dienen soll, welche der möglichen Verschiebungen die korrekte ist [Merkmal M3.13].

Die zusätzlichen Merkmale des Hilfsantrags 3 ergeben sich damit ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und dem Fachwissen.

Zu den mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 übereinstimmenden Merkmalen wird auf die Ausführungen in Abschnitt II. 8 verwiesen, die hier ebenfalls gelten.

11.

Das Verfahren des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 ergibt

sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1

PatG).

Gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 4 zusätzlich die Angabe, dass die globale Abschätzung durch angepasste Phasenkorrelation zu erhalten durchgeführt wird (Merkmal M4.13), mit der

eine Mehrzahl von möglichen Verschiebungen aus den Peaks einer angepassten

Phasenkorrelation erhalten wird (Merkmal M4.10). Weiter soll die Abschätzung auf

lokaler Ebene unter Verwendung eines Satzes von Landmarks durchgeführt werden, die in dem Referenzbild detektiert wurden (Merkmal M4.14).

Mehrere Landmarks zu verwenden, ist dem Fachmann geläufig (vgl. exemplarisch

D3 S.9 vierter Abs.: „...and based on said landmarks, selecting one or more regions

of interest as parts of said initial image which are to be used for eye tracking or

registration. According to this embodiment the landmark selection makes it possible

to select areas (regions of interest) in the initial image which are particularly suitable

for tracking or registration.“) [Merkmal M4.14].

Darüber hinaus beschreibt Druckschrift D17 eine angepasste Phasenkorrelation

(vgl. D17 S.284 Abschnitt 2.2 Satz 2: „...and the parameter space is searched to

find the motion which produces the largest normalized correlation C with the input.“).

Eine Mehrzahl an möglichen Verschiebungen aus den Peaks zu verwenden, tritt

auch beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D17 auf, wenn beispielsweise

mehrere „sample guesses“ denselben Peak liefern. Im Übrigen ist davon auszugehen – auch aufgrund fehlender Ausführungen im Streitpatent – dass eine Phasenkorrelation nach Druckschrift D17 dieselben Peaks liefert wie das Phasenkorrelationsverfahren nach dem Streitpatent [Merkmal M4.13].

Bezüglich der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 mit dem Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 3 übereinstimmenden Merkmale gelten die Ausführungen in Abschnitt II.10.

Eine patentbegründende Eigenart kann auch in der gemeinsamen Verwendung der

Phasenkorrelation und der Bestimmung mittels Landmarks nicht gesehen werden.

12.

Das Verfahren des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 ergibt

sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1

PatG).

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wurden gegenüber Patentanspruch 1

nach Hauptantrag hinzugefügt:

M5.10 wobei das Verfahren ferner vor der Ausrichtung aufweist:

M5.11 Durchführen einer OCT-Spotspur-Wiederherstellung, um eine gesättigte

OCT-Spotspur aus einem Bild in dem Satz von Bildern zu eliminieren,

M5.12 indem das saturierte Gebiet durch eine Interpolation oder eine mittlere

Intensität in einem entsprechenden Gebiet unsaturierter Bilder ersetzt wird.

Die zusätzlich aufgenommenen Merkmale M5.10 bis M5.12 befassen sich mit der

Bildbearbeitung vor der Ausrichtung der Bilder. Konkret wird hierzu eine OCT-

Spotspur-Wiederherstellung durchgeführt, indem bei einer Variante das saturierte

Gebiet durch eine Interpolation ersetzt wird, wobei die OCT-Spotspur ein nicht

erwünschtes Bildartefakt darstellt.

Wie bereits die Patentabteilung festgestellt hat, entnimmt der Fachmann Druckschrift D17 im Zusammenhang mit nicht erwünschten Bildartefakten die Anregung,

die erhaltenen Bilder vor einer Ausrichtung so zu bearbeiten, dass im Einzelbild

auftretende Artefakte ausgeblendet werden (vgl. D17 S. 287, re. Spalte, Zeile 2ff:

All images are first [...] filtered.... remove low-frequency artifacts .. These images

are optionally windowed with a Gaussian-blurred rectangle .. to reduce edge

artifacts).

Diese Anregung aus Druckschrift D17 aufgreifend ist es für den Fachmann naheliegend, im Falle eines im Einzelbild auftretenden störenden Spots (beispielsweise

durch den Laser eines OCT-Systems), diesen aus dem einen Bild in dem Satz von

Bildern zu eliminieren [Merkmale M5.10 und M5.11].

Bei der Korrektur wird der Fachmann die gesättigten Bildpixel des Bildes nicht auf

Null setzen, da so ebenfalls ein nicht gewünschtes Bildartefakt entstehen würde

(schwarzer Fleck), sondern er wird die entsprechenden Bildpixel durch Werte ersetzen, welche er beispielsweise durch eine Interpolation bzw. eine mittlere Intensität

in einem entsprechenden Gebiet unsaturierten Bildes erhält, wie es in Druckschrift D11 dokumentiert ist.

Druckschrift D11 zeigt eine derartige Elimination einer störenden Reflexion mittels

Interpolation mit Hilfe eines zweiten unsaturierten Bildes (vgl. D11 Sp.14 Z.47-64:

„Ambient IR light can cause specular reflections and specular images reflected off

the cornea which occlude or corrupt the image of the iris. [...] At least one image is

acquired using the NFOV imager 14 (shown in FIG. lc) with the light source 321

turned off (shown in FIG. 1c) and one image is acquired using the NFOV imager 14

with the light source 321 turned on. The two acquired images are spatially aligned

and compared using, for example, image subtraction. The resulting image is the

result of light source 321. …“) [Merkmal M5.12].

Zu den mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale

wird auf die Ausführungen in Abschnitt II. 7 verwiesen, die hier ebenfalls gelten.

Somit gelangt der Fachmann aufgrund der Kenntnis der Druckschriften D17 und

D11 in naheliegender Weise zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5.

13.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 6

ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 i. V. m. § 1

Abs. 1 PatG).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 lautet:

M6.1 Verfahren zur Qualitätsverbesserung der Videoanzeige eines Auges oder

eines Teils eines Auges,

wobei das Verfahren aufweist:

M6.2 Ausrichten einer Sequenz von Bildern, welche einem momentanen Bild des

Videostreams vorausgehen, in Bezug auf das momentane Bild;

M6.3 Kombinieren des resultierenden ausgerichteten Satzes von Bildern in ein

qualitätsverbessertes Bild,

M6.4 welches als Basis für ein qualitätsverbessertes momentanes Bild des

Videostroms verwendet wird.

Die Bestimmung der Bewegung für eine Bewegungskompensation zu verwenden

(Merkmal M6.4), gehört zum Fachwissen des zuständigen Fachmanns. So ist

beispielsweise in Druckschrift D8 in Kapitel 3 (S. 67ff) dargelegt, eine Bewegungskorrektur bei angiographischen Bildfolgen des Auges bzw. der Netzhaut vorzunehmen und dadurch die Auswertung der Bildfolgen zu verbessern (vgl. D8 S.67

Kap.3.1). Dabei werden ein oder mehrere Vergleichsbilder verwendet, mit denen

die Transformation berechnet und daraus ein qualitätsverbessertes Bild erreicht

wird (vgl. D8 Kap. 3.1.2 Abb. 3.5 rechts).

Auch Druckschrift D18 befasst sich mit einem Verfahren zur Qualitätsverbesserung

der Videoanzeige eines Auges oder eines Teils eines Auges mit Hilfe einer kontinuierlichen Mittelung von einer Sequenz von Bildern (vgl. D18 S. 4628, li. Spalte:

3. „running, which displays a running average of the previous n frames“) [Merkmale

M6.3 und M6.4]. Ebenso wird das Problem der Qualitätsverschlechterung des

gemittelten Bildes durch die Augenbewegung (vgl. D18 S.4629, re. Spalte Abschnitt 5 Satz 5: „However, even if resolution reaches the diffraction limit for a

patient, image quality will be degraded by eye motion, and averaging over frames

to improve signal-to-noise ratio becomes less effective.“) und durch Artefakte in den

aufaddierten Bildern durch die unkorrigierte Augenbewegung angesprochen (vgl.

D18 S.4631, li. Spalte, letzter Absatz: „Although there can be a small amount of

artifact in coadded frames arising from uncorrected torsional eye motion manifest

as an increase in image blur“).

In Druckschrift D18 ist die Ausrichtung der Bilder vor der Mittelung nicht angesprochen. Diese wird der Fachmann jedoch bereits aufgrund fachmännischer Überlegungen vorsehen, um einen möglichst geringen Fehler durch Unterschiede in der

Position zu erreichen (vgl. auch D10: S.41 letzter Absatz) [Merkmal M6.2]. Dies ist

beispielsweise Druckschrift D17 zu entnehmen, die das Ausrichten einer Sequenz

von Bildern für ein qualitätsverbessertes Referenzbild (template) offenbart [Merkmale M6.2 und M6.3].

Die in Druckschrift D18 genannte Nennung von Ursache (uncorrected eye motion)

und Wirkungen (image blur, improvement of the signal-to-noise ratio becomes less

effective) gibt dem Fachmann ausreichend Veranlassung, bei einer gewünschten

höheren Bildqualität der gemittelten oder aufaddierten Bilder die Augenbewegung

zu korrigieren. Aufgrund des in Druckschrift D18 angesprochenen Problems der

Augenbewegung wird der Fachmann nach Lösungen suchen, die die Augenbewegung feststellen [Merkmale M6.1].

Druckschrift D17 zeigt ihm hierzu eine Lösung für die Bestimmung der Bewegung

in einem Bild der Bildsequenz (vgl. D17 u.a. Titel „Recovery of motion parameters

from distrotion in scanned images“).

Wendet der Fachmann beispielsweise das in Druckschrift D17 gelehrte Verfahren

zur Registrierung und Translationsbestimmung bei der Verbesserung des Bildes

des Videostreams an, so gelangt er zum Verfahren nach Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 6, ohne erfinderisch tätig zu werden.

14. Mit den jeweils nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 sind auch die weiteren Patentansprüche in der Fassung nach Haupt- und den Hilfsanträgen nicht

schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren

gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl.

BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007

X ZB 6/05, GRUR 2007, 862,

Abs. III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens

verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Schwengelbeck

Zimmerer