Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Urteil vom 30.07.2020 – 7 Ni 54/19 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:300720U7Ni54.19EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 30. Juli 2020 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2020:300720U7Ni54.19EP.0

betreffend das europäische Patent 0 965 014 (DE 598 04 578)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2020 unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel und der Richter

Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klage richtet sich gegen das in deutscher Verfahrenssprache mit der Bezeichnung „Verbindungs- und Anschlussstück für Wellrohre“ u. a. für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland erteilte und mittlerweile durch Ablauf seiner

Schutzdauer erloschene europäische Patent 0 965 014 (Streitpatent), das auf eine

Anmeldung der P… AG vom 11. Februar 1998 zurückgeht und die Priorität der

schweizerischen Voranmeldung 54697 vom 7. März 1997 in Anspruch nimmt. Im

Deutschen Patent- und Markenamt wird das Patent unter dem Aktenzeichen

598 04 578.3 geführt. Das Streitpatent umfasst sieben Ansprüche, die alle mit der

vorliegenden Klage angegriffen werden.

Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

1.

Verbindungs- und Anschlussstück (1) für Wellrohre (2) mit mindestens

einem, von einem Gehäuse (3) umschlossenen Kernhohlraum (4) mit

einer Einstecköffnung (5) zur Aufnahme eines Rohrendes, mindestens

einem Durchbruch (6) im Mantel des Gehäuses (3), zur Aufnahme eines

zusätzlichen Sperrelementes (7; 8) und mindestens einem radial zum

Mantel des Gehäuses (3) ein- und ausrückbaren Sperrelement (7; 8)

mit Teilen (17), welche in den Mantel (9) des Wellrohres (2) eingreifen,

wobei an der gegen den Mantel (9) des Wellrohres (2) gerichteten

Innenfläche (10; 11) des Sperrelementes (7; 8) mindestens zwei Sperrlaschen (12; 13) angeordnet sind, welche in Richtung der Längsachse(14) des Kernhohlraumes (4) ausgerichtet sind, ein erster Endbereich (15) dieser Sperrlaschen (12; 13) mit der Innenfläche (10; 11) des

Sperrelementes (7; 8) verbunden und der zweite Endbereich (16) von

der Einstecköffnung (5) für das Wellrohr (2) des Kernhohlraumes (4)

weggerichtet und frei beweglich ist, mindestens ein Teilbereich jeder

Sperrlasche (12; 13) elastisch und als Feder ausgebildet ist und am

freien Endbereich (16) jeder Sperrlasche (12; 13) eine Sperrklinke (17)

ausgebildet ist und diese Sperrklinke (17) gegen die Längsachse (14)

des Kernhohlraumes (4) gerichtet ist.

Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift

EP 0 965 014 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) geltend. Hierfür

beruft sie sich auf folgende Publikationen:

D1

D2

schweizerische Patentschrift 684293 A5

deutsche Offenlegungsschrift 29 08 337 A1

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

deutsche Gebrauchsmusterschrift 88 05 482 U1

deutsche Offenlegungsschrift 39 03 353 A1

deutsche Gebrauchsmusterschrift DE 88 05 492 U1

deutsche Offenlegungsschrift 43 34 529 A1

deutsche Patentschrift 38 90 614 C2

deutsche Offenlegungsschrift 43 33 628 A1

US-Patentschrift 4,723,796

deutsche Offenlegungsschrift 39 40 114 A1

japanische Gebrauchsmusterschrift H04-2923 U

NK7

deutsche Offenlegungsschrift DE 196 15 442 A1.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung D8. Er sei zudem nahegelegt durch die Offenbarung von D3 in Zusammenschau mit D4, D6, D7 oder D11, wobei der Fachmann ausgehend von D3 Anlass

gehabt habe, das bekannte Anschlussstück derart weiterzubilden, dass dessen Verbindung mit einem Wellrohr bei eingerücktem bzw. geschlossenem Sperrelement

möglich sei und ohne dass anschließend zusätzliche Handlungen zum Erstellen der

Sperrverbindung notwendig seien. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ebenso

nahe gelegt durch Kombination von D1, D2, D5 oder D9 jeweils mit D6, D7 oder D4.

Auch ausgehend von D10 gelange man in Zusammenschau mit D11 zu dem

Anspruchsgegenstand. Die abhängigen Ansprüche enthalten nach Meinung der

Klägerin ebenfalls nichts Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 965 014 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche

in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1a, 1b, 2a, 2b, 3, 4, 5a, 5b, 6a und 6b richtet (Hilfsanträge 1a, 2a, 5a und

6a eingereicht mit Schriftsatz vom 20. August 2019, Bl. 262 ff. d. A.; Hilfsanträge 1b, 2b, 5b und 6b eingereicht als Hilfsanträge 1, 2, 5 und 6 mit Schriftsatz

vom 4. September 2018, Bl. 152 ff. d. A., ebenso die Hilfsanträge 3 und 4).

Zum Wortlaut der Patentansprüche in der Fassung der Hilfsanträge wird auf die

Gerichtsakte (Bl. 197 bis 229 und 273 bis 296) verwiesen.

Nach Meinung der Beklagten ist die Klage unzulässig. Die Anmeldung zum Streitpatent sei von der P… AG, die damals zu dem Konzernverbund der Klägerin gehört

habe, getätigt und im Jahre 2006 verkauft worden. Geschäftsführer aller beteiligten

Unternehmen des Konzernverbunds - einschließlich der Nichtigkeitsklägerin - sei

Herr K…. Dieser habe auch den Kaufvertrag persönlich unterzeichnet. Er

kenne daher das Streitpatent seit der prioritätsbegründenden Anmeldung im

Jahre 1997 bzw. spätestens seit seiner Erteilung im Jahre 2002. Die Klageerhebung

sei daher entsprechend § 242 BGB als treuwidrig anzusehen.

Auch in der Sache widerspricht die Beklagte dem Vortrag der Klägerin und hält das

Streitpatent sowohl in seiner erteilten Fassung als auch in den Fassungen der Hilfsanträge für bestandsfähig.

Zur Klagezulässigkeit entgegnet die Klägerin, das Streitpatent sei damals lediglich

Teil eines Unternehmenskaufvertrages zwischen Dritten gewesen; im Jahre 2006

habe die Nichtigkeitsklägerin noch gar nicht existiert. Wenn diese jetzt zum Stand

der Technik recherchiert und herausgefunden habe, dass das Streitpatent nicht

rechtsbeständig sei, sei daran nichts auszusetzen. Den Einwand der mangelnden

Patentfähigkeit hält die Klägerin auch dem Patent in der Fassung der Hilfsanträge

entgegen.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 7. November 2019 einen frühen

gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Das Streitpatent ist nach Ablauf seiner Schutzdauer seit dem 12. Februar 2018 erloschen (§ 16 PatG), weshalb die Klage nunmehr nur unter der

Voraussetzung zulässig ist, dass die Klägerin ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis

bzgl. der rückwirkenden Nichtigerklärung des Streitpatents geltend machen kann.

Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien wird in einem parallelen, auf

Grundlage des Streitpatents geführten Verletzungsverfahren gegen die hiesige

Klägerin vorgegangen (Az. LG Mannheim …). Die Nichtigerklärung des

Streitpatents würde ihr demnach einen eigenen rechtlichen Vorteil bringen, weshalb

sie sich auf ein eigenes Rechtsschutzinteresse berufen kann (vgl. Schulte/Voit,

PatG, 10. Aufl., § 81 Rdnr. 40).

2.

Der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage steht auch nicht der von der Beklagten

erhobene Einwand entgegen, wonach die Anmeldung zum Streitpatent von einem

Unternehmen aus dem Konzernverbund der Klägerin getätigt worden und die Klageerhebung aus diesem Grund nicht mit Treu und Glauben vereinbar sei.

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Nichtigkeitsklage - zu deren Erhebung

grundsätzlich jedermann befugt ist - ausnahmsweise unzulässig sein, wenn eine

vertragliche Verpflichtung besteht, das Patent nicht anzugreifen. Darüber hinaus

kann die Klage nicht nur im Fall einer vereinbarten Nichtangriffsabrede unzulässig

sein, sondern auch dann, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen, z. B.

aus einem Kauf-, Lizenz-, Einstellungs- oder Gesellschaftsvertrag bestehen, die

wegen ihrer individuellen Ausgestaltung, insbesondere wegen Bestehens eines

besonderen Vertrauensverhältnisses oder wegen gesellschaftsähnlicher Züge nach

Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Beziehungen die Erhebung einer

Nichtigkeitsklage als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen

lassen (ständ. Rspr., z. B. BGH GRUR 1989, 39 - Flächenentlüftung, m. w. N.;

Busse, PatG, 8. Aufl. § 81 Rdnr. 86 ff.; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 22 Rdnr. 43 ff.).

Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist auch in Fällen anzunehmen, in denen eine

Nichtangriffsverpflichtung unmittelbar nicht den Kläger, sondern einen Dritten

bindet, wenn der Kläger - ohne ein ins Gewicht fallendes eigenes Interesse an der

Vernichtung des Streitpatents zu haben - als „Strohmann“ des Verpflichteten auftritt

(vgl. BGH GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer) oder wenn zwischen dem

Kläger und dem Verpflichteten eine sog. wirtschaftliche Parteiidentität vorliegt (vgl.

BGH GRUR 1987, 900 Tz. 24 - Entwässerungsanlage; BlPMZ 1957, 186 = GRUR

1957, 482 - Chenillefäden). Bloße Konzernverbundenheit reicht insoweit nicht aus

(vgl. BPatGE 27, 55), kann aber im Verhältnis einer Konzernmutter zu einer 100%-

Tochter- bzw. Enkelgesellschaft vorliegen (vgl. BPatGE 43, 125 - Gatterfeldlogik;

BPatG, Urt. v. 3. 12. 2009, 10 Ni 8/08, in juris).

Nach dem Vortrag der Beklagten besteht zwischen den Parteien des vorliegenden

Verfahrens - die mit den Vertragsparteien des Unternehmenskaufs im Jahr 2006

nicht identisch sind - keine Nichtangriffsverpflichtung. Davon abgesehen ist nicht

ersichtlich, dass der damalige Vertrag, bei dem die Schutzrechte lediglich als Annex

mitübertragen wurden, ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet hätte, so

dass nach der genannten Rechtsprechung die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als

Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen wäre. Zudem hat die jetzige, wegen

Patentverletzung in Anspruch genommene Klägerin ein eigenes rechtliches

Interesse an der Nichtigkeitsklage und kann deshalb nicht als „Strohmann“

angesehen werden. Wirtschaftliche Parteiidentität scheidet ebenfalls aus. Bloße

Konzernzugehörigkeit genügt insoweit nach der genannten Rechtsprechung nicht,

selbst wenn die Geschäftsführer teilweise identisch sind oder die Firmen einen

gemeinsamen Internetauftritt haben.

Hinzu kommt, dass auch in der Person der beklagten Patentinhaberin fraglich ist,

ob sie sich auf eine Nichtangriffsverpflichtung aufgrund des Unternehmenskaufs im

Jahre 2006 berufen kann. Eine etwaige Nichtangriffsverpflichtung hätte - wenn

überhaupt - gegenüber der damaligen Patentinhaberin P… AG bestanden. Die

jetzige Patentinhaberin ist jedoch eine andere juristische Person; bloße Konzernzugehörigkeit ist auch insoweit nicht als ausreichend anzusehen.

II.

In der Sache ist die Klage jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) liegt nicht vor, weshalb die Klage abzuweisen ist.

1.

Die vorliegende Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift (Abs. [0001]) ein Verbindungs- und Anschlussstück für Wellrohre mit mindestens einem von einem Gehäuse umschlossenen Kernhohlraum, mit einer Einstecköffnung zur Aufnahme eines Rohrendes, mindestens einem Durchbruch im

Mantel des Gehäuses zur Aufnahme eines zusätzlichen Sperrelementes und mindestens einem radial zum Mantel des Gehäuses ein- und ausrückbaren Sperrelement mit Teilen, welche in den Mantel des Wellrohres eingreifen.

So sei aus der Schrift CH 684 293 (vgl. Entgegenhaltung D1) ein Anschlussstück

dieser Art bekannt, welches lösbare Sperrelemente zur Verbindung des Anschlussstückes mit dem Ende eines Wellrohres aufweise. Bei diesem Anschlussstück sei

im Gehäuse des Anschlussstückes ein Kernhohlraum mit einer Einstecköffnung zur

Aufnahme eines Rohrendes vorgesehen. Das Verbinden dieses Anschlussstückes

mit dem Ende eines Wellrohres erfolge in der Weise, dass das Wellrohr in den Kernhohlraum eingesteckt und dann der Schwenkflügel in den Durchbruch am Mantel

des Gehäuses eingeschwenkt und geschlossen sowie die Halteelemente eingerastet würden. Diese Verbindung könne nur mit einem Hilfswerkzeug gelöst werden.

Bei der praktischen Anwendung derartiger Verbindungs- und Anschlussstücke

werde in der Praxis oft die Forderung gestellt, dass diese vor dem Verbinden mit

dem Ende des Wellrohres bereits vollständig vorbereitet und nach dem Einstecken

des Rohrendes keine zusätzlichen Handlungen mehr notwendig sein sollten (Abs.

[0002]).

Eine weitere Anschlussarmatur mit einem vom Gehäuse lösbaren Sperrelement sei

aus der Schrift DE 29 08 337 (vgl. D2) bekannt. Bei dieser Anschlussarmatur sei im

Gehäuse ebenfalls ein Durchbruch durch den Mantel angebracht, in welchen in

radialer Richtung ein C-förmiges Sperrelement eingesteckt werden könne. An diesem Sperrelement seien an der gegen den Kernhohlraum des Gehäuses gerichteten Innenfläche starre Rippen angeordnet, welche im eingebauten Zustande des

Sperrelementes in die Wellentäler am Ende des Wellrohres eingriffen und dieses

blockierten. Da das Sperrelement vom Gehäuse der Anschlussarmatur unabhängig

sei, könne es verlorengehen. Bei ungünstiger Lage der Anschlussarmatur sei der

richtige Einbau des Sperrelementes in der Montageposition oftmals auch erschwert.

Das Lösen der Sperrverbindung erfolge hierbei ebenfalls mit einem Hilfswerkzeug,

mittels welchem das Sperrelement aus dem Gehäuse der Anschlussarmatur gelöst

und dann radial ausgefahren werde (Abs. [0003]).

Die Schrift DE-U-88 05 482 (vgl. D3) zeige ebenfalls eine Anschlussarmatur mit

einem vom Gehäuse lösbaren Sperrelement. Bei diesem griffen die starren, radial

nach innen gerichteten Rippen des Sperrelements nur im Teilbereich eines Wellentales des Wellrohres ein. Dieses Sperrelement sei mit den gleichen Nachteilen und

Schwierigkeiten beim Zusammenbau und beim Lösen der Verbindung behaftet wie

dasjenige der Druckschrift D2 (Abs. [0004]).

Es sei daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verbindungs- und Anschlussstück bzw. eine Armatur für Wellrohre zu schaffen, bei welcher das Sperrelement

vollständig aus dem Mantel in radialer Richtung ausgefahren oder ausgeschwenkt

werden könne und gleichzeitig ein Einstecken des Rohrendes in das Anschlussstück bei eingerücktem bzw. geschlossenem Sperrelement möglich sei. Es solle

eine vormontierte Anschlussarmatur bzw. ein Anschlussstück geschaffen werden,

bei welchem nach dem Einschieben des Rohrendes in den Kernhohlraum des

Gehäuses keine zusätzlichen Handlungen zum Erstellen der Sperrverbindung mehr

notwendig seien (Abs. [0005]).

2.

Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. Dieser kann in seiner erteilten Fassung wie folgt gegliedert werden (entsprechend einem Vorschlag der Klägerin, dem

die Beklagte zugestimmt hat):

1a

1b

1c

1d

Verbindungs- und Anschlussstück für Wellrohre

mit mindestens einem, von einem Gehäuse umschlossenen Kernhohlraum,

mit einer Einstecköffnung zur Aufnahme eines Rohrendes,

mindestens einem Durchbruch im Mantel des Gehäuses, zur Aufnahme

eines zusätzlichen Sperrelementes

1e

und mindestens einem radial zum Mantel des Gehäuses ein- und ausrückbaren Sperrelement

1f

1g

mit Teilen, welche in den Mantel des Wellrohres eingreifen,

wobei an der gegen den Mantel des Wellrohres gerichteten Innenfläche

des Sperrelementes mindestens zwei Sperrlaschen angeordnet sind,

1h

welche in Richtung der Längsachse des Kernhohlraumes ausgerichtet

sind,

1i

wobei ein erster Endbereich dieser Sperrlaschen mit der Innenfläche

des Sperrelementes verbunden ist

1k

und der zweite Endbereich von der Einstecköffnung des Kernhohlraumes weggerichtet

1l

und frei beweglich ist,

1m wobei mindestens ein Teilbereich jeder Sperrlasche elastisch und als

Feder ausgebildet ist

1n

und am freien Endbereich jeder Sperrlasche eine Sperrklinke ausgebildet ist

1o

und diese Sperrklinke gegen die Längsachse des Kernhohlraums

gerichtet ist.

3.

Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Hochschulabsolvent des Maschinenbaus in der Fachrichtung Kunststofftechnik, der über mehrjährige praktische Erfahrung in der Konstruktion von Kunststoff-Spritzgussteilen,

insbesondere von Anschluss- und Verbindungsstücken (Fittings), verfügt.

4.

Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1

- soweit diese der Auslegung bedürfen - von folgendem Verständnis aus:

a)

Gemäß Merkmal 1d soll mindestens ein zusätzliches Sperrelement in dem

Mantel des Gehäuses des Anschluss- und Verbindungsstücks aufgenommen werden. Bei dem Sperrelement oder den Sperrelementen handelt es sich aber nicht

- wie man aus „zusätzlich“ schließen könnte - unbedingt um ein von dem Gehäuse

getrenntes Bauteil. Vielmehr kann das jeweilige Sperrelement auch einseitig über

ein Scharnier mit dem Gehäuse verbunden sein (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 4,

Zeilen 40 bis 42, und Patentanspruch 4). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die

eigentliche Haltefunktion des Sperrelements, sondern gegenüber solch einem

separaten Bauteil lediglich den Vorteil, dass es nicht verloren gehen kann (Spalte 2,

Zeilen 10 bis 12).

b)

Gemäß Merkmal 1e ist das anspruchsgemäße Verbindungs- und Anschlusselement u. a. ausgestattet mit „...mindestens einem radial zum Mantel des Gehäuses ein- und ausrückbare[n] Sperrelement….“. Im Lichte der Beschreibung (vgl.

etwa die Aufgabenstellung in Abs. [0005]) und der Zeichnung (insb. die Figuren 1

und 2) heißt „…radial zum Mantel...“, dass das Sperrelement - als Ganzes - in der

Radialebene des hier beispielsweise zylindrischen Gehäuses - ein- und ausrückbar

ist. Dabei vollzieht das Sperrelement in der Ausgestaltung als Schwenkflügel eine

Drehbewegung um die parallel zur Gehäuselängsachse ausgerichtete Scharnierachse am Mantel des Gehäuses, und in der Ausgestaltung als C-förmiges Sperrelement wird es senkrecht zur Gehäuselängsachse in das Gehäuse hineingeschoben

bzw. aus dem Gehäuse herausgezogen.

Die Vorsilbe „Sperr-“ impliziert bereits, dass mit dem so benannten Element die

Bewegung eines anderen Bauteils gesperrt bzw. verhindert werden soll – hier das

Herausziehen eines Wellrohrs aus der Einstecköffnung des Verbindungs- oder

Anschlussstücks.

c)

Den Begriff „ein- und ausrückbar“ und das Merkmal 1f „mit Teilen, welche in

den Mantel des Wellrohres eingreifen“ veranschaulichen Spalte 6, Abs. [0012] und

[0013], zusammen mit Figur 3. Demnach soll das Sperrelement als solches in eine

Ausnehmung im Gehäusemantel hineingeschoben bzw. gedrückt oder eingekuppelt

und wieder herausgezogen bzw. ausgekuppelt werden. Nach innen ragende Teile

des Sperrelements greifen dabei nicht in das Rohrmaterial hinein, sondern in die

Rillen (Wellentäler) des Wellrohrs.

d)

Das Merkmal 1g „…wobei an der gegen den Mantel des Wellrohres gerichteten Innenfläche des Sperrelements mindestens zwei Sperrlaschen angeordnet

sind“ illustrieren die Figuren 4 bis 6. Davon verdeutlichen die Figuren 4 und 6 jeweils

anhand eines Querschnitts durch das Sperrelement auch das Merkmal 1h, wonach

„…Sperrlaschen in Richtung der Längsachse des Kernhohlraums ausgerichtet

sind…“. Gemäß der Beschreibung, Spalte 2, Zeile 56, bis Spalte 3, Zeile 3, sind sie

axial ausgerichtet. Axial ist dabei aber nicht als genau parallel zur Längsachse des

Kernhohlraums zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass die Sperrlaschen mit

ihrer Haupterstreckungsrichtung an der Richtung orientiert angeordnet sind, in der

die Längsachse des Verbindungs- und Anschlussstücks verläuft. Dem Erfordernis

einer axialen Ausrichtung würde es nicht genügen, wenn die Sperrlaschen lediglich

„auch“ in Richtung der Längsachse des Kernhohlraumes ausgerichtet wären; es

muss sich hierbei jedenfalls um die wesentliche Ausrichtung handeln (vgl. Beschreibung, Spalte 3, Zeile 1).

e)

Die Merkmale 1i und 1k präzisieren, dass jede Sperrlasche zwei Endbereiche

hat, von denen der erste mit der Innenfläche des Sperrelements fest verbunden ist

und zur Einstecköffnung für das Wellrohr weisend liegt. Der zweite Endbereich ist

von der Einstecköffnung für das Wellrohr weggerichtet und zudem gemäß Merkmal 1l frei beweglich. Merkmal 1m legt zudem fest, dass ein Teilbereich der Sperrlasche elastisch und als Feder ausgebildet ist. „Lasche“ ist hier also nicht im herkömmlichen maschinenbaulichen Sinne ein flaches Verbindungsstück, vielmehr hat

man sich dieses Teil - wie es die Figuren 2 bis 6 zeigen - nach Art einer Blattfeder

oder Zunge gestaltet vorzustellen, deren eines Ende fest eingespannt ist, wogegen

deren anderes Ende etwa radial zur Längsachse des Anschluss- und Verbindungsstücks elastisch auslenkbar ist. Die Bewegungen der Lasche sind dabei einerseits

durch die Wellrohrwandung nach innen gerichtet und andererseits durch die Innenwand des Sperrelements nach radial außen gerichtet begrenzt. Die Sperrlaschen

sind danach hinsichtlich ihrer Funktion abgrenzbare Bereiche des Sperrelements.

f)

An dem losen Endbereich der patentgemäßen Sperrlasche ist gemäß Merkmal 1n eine Sperrklinke ausgebildet. Die Sperrklinke ist hier ein integraler Bestandteil der Sperrlasche, der sich aber nicht über die gesamte Länge der Lasche

erstreckt, sondern sich vielmehr lediglich in deren Endbereich (nicht zwingend an

dessen äußerstem Ende) befindet. Den Begriff „Klinke“ verbindet der Fachmann

allgemein mit einem Maschinenteil, das die Bewegung eines anderen Maschinenteils derart hemmt, dass es sich zwar in einer Richtung bewegen kann, in der anderen Richtung aber nicht. Übertragen auf das patentgemäße Anschluss- und Verbindungsstück lässt die Klinke das Hineinschieben des Wellrohrendes über eine

schräge Flanke (Rampenfläche) in die Einstecköffnung zu, verhindert aber das

Herausziehen mittels einer gegenüber der Flanke steiler zur Ausziehrichtung stehenden Rückhaltefläche gegenüber der Rampenfläche. Die Sperrklinke verläuft,

wie Figur 4 erkennen lässt, nicht in Richtung der Längsachse des Gehäuses, sondern knickt deutlich gemäß Merkmal 1o radial in das Innere des Gehäuses weisend

ab und ist gegen die Längsachse des Kernhohlraumes des Gehäuses des Verbindungs- und Anschlussstücks gerichtet. Mit dem frei beweglichen Ende der Sperrlasche ist die Klinke körperlich und offenbar so starr verbunden, dass - wenn die

Seitenwand des Wellentals beim Versuch, das Rohr herauszuziehen, in Auszugsrichtung gegen die Sperrklinke drückt - diese die Sperrlasche nach außen gerichtet

auslenkt. Die Klinke bildet somit hinsichtlich ihrer Funktion einen von der Sperrlasche abgrenzbaren Bereich des Sperrelements.

III.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit liegt bzgl.

des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung nicht vor.

1.

Der Gegenstand dieses Anspruchs war am Prioritätstag von keiner der im

Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen in neuheitsschädlicher Weise vorweggenommen. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Klägerin als neuheitsschädlich

bezeichnete deutsche Offenlegungsschrift 43 33 628 A1 (D8).

So fehlt bei der aus D8 bekannten Anschlussarmatur das Merkmal 1n, wonach am

freien Endbereich jeder Sperrlasche eine Sperrklinke ausgebildet ist. Nach dem

Wortlaut dieses Merkmals, der in den Ausführungsbeispielen der Streitpatentschrift

seine Bestätigung findet, handelt es sich bei der Sperrklinke um einen sowohl körperlich als auch funktional abgrenzbaren Teil der Sperrlasche. Dagegen sind in D8

Zungen 9 offenbart, bei denen die Ausbildung einer Sperrklinke am lateralen Ende

einer Lasche nicht erkennbar ist. Diese Zungen können - wollte man sie der Begrifflichkeit des Streitpatents zuordnen - insgesamt entweder als Sperrlaschen i. S. d.

Merkmals 1g oder als Sperrklinken i. S. d. Merkmals 1n bezeichnet werden.

Wollte man die Zungen 9 als Sperrlaschen ansehen (das eine Ende ist fest gelagert,

das andere lose, s. o. 2.e), dann wären diese nicht in Richtung der Längsachse des

Kernhohlraumes ausgerichtet, sondern deutlich radial gegen die Längsachse des

Kernhohlraumes; das Merkmal 1h würde somit fehlen. Zudem wäre am freien Ende

jeder Sperrlasche keine Sperrklinke ausgebildet; Merkmal 1n würde ebenfalls fehlen.

Wollte man die Zungen 9 - weil sie das Hineinschieben, aber nicht das Herausziehen des Wellrohres zulassen - als Sperrklinken ansprechen, würde das Merkmal 1g

fehlen, wonach Sperrlaschen an der gegen den Mantel des Wellrohrs gerichteten

Innenfläche des Sperrelements angeordnet sind, und alle damit verknüpften Merkmale.

Die Entgegenhaltung D8 zeigt somit nicht sämtliche Merkmale des erteilten

Anspruchs 1, weshalb sie für diesen nicht neuheitsschädlich ist.

2.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer

Tätigkeit.

a)

So war die Lehre des Streitpatents dem Fachmann am Prioritätstag durch

die von der Klägerin geltend gemachte Kombination des deutschen Gebrauchsmusters 88 05 482 U1 (D3) und der deutschen Offenlegungsschrift 43 34 529 A1 (D6)

nicht nahegelegt.

Es erscheint bereits fraglich, ob der Fachmann einen Anlass hatte, ausgehend von

D3 angesichts völlig unterschiedlicher struktureller und funktionaler Merkmale die

D6 näher zu betrachten.

Gemäß D3 erfolgt nach dem axialen Einschieben des Rohrendes das radiale Einrücken (Einschieben, Einkuppeln) eines Sperrelements, des Verriegelungselements 2. Starre Rippen 31, 32 an dessen Innenseite greifen dort in die Wellentäler

des Rohrmantels zum Herstellen der Verbindung ein (Figur 2); zum Trennen der

Verbindung wird das Sperrelement radial ausgerückt (herausgezogen, ausgekuppelt).

Gemäß Druckschrift D6 besteht dagegen die Verbindungsvorrichtung 1 aus einem

Verbindungskörper 2 und einem hülsenförmigen, relativ dazu verschiebbaren

Teil 3. Dieses könnte man zwar als Sperrelement ansehen, es ist jedoch entgegen

Merkmal 1e nicht radial zum Mantel des Gehäuses ein- und ausrückbar, sondern

axial.

Die Aufgabe des Streitpatents verlangt aber, dass das Sperrelement in radialer

Richtung vollständig aus dem Mantel des Anschlussstücks ausrückbar sein soll.

Hinweise, wie er unter Beibehaltung dieses Merkmals die weiteren Teile der Aufgabe lösen könnte, wonach das Einstecken des Rohrendes in das Anschlussstück

bei eingerücktem bzw. geschlossenem Sperrelement möglich und nach dem Einschieben des Rohres zusätzliche Handlungen zum Erstellen der Sperrverbindung

nicht notwendig sein sollen, werden dem Fachmann in der Druckschrift D6 nicht

gegeben. Vielmehr stellt sich heraus, dass auch dort das Einstecken des Rohrendes

in das Anschlussstück bei eingerücktem bzw. geschlossenem Sperrelement nicht

möglich ist, und nach dem Einschieben des Rohres zusätzliche Handlungen zum

Erstellen der Sperrverbindung notwendig sind.

Das Sperrelement der in D6 offenbarten Vorrichtung weist an seiner Innenseite

Sperrglieder 13 nach Art von Laschen auf. Mit dem Einschieben - und auch beim

Herausziehen - des Rohrendes werden die Sperrglieder 13 mittels an ihren Enden

angeordneter Klauen 13a radial aus- und eingelenkt, solange diese in geöffneter

Stellung des Sperrelements 3 zunächst frei beweglich über die Wellenberge und

Wellentäler gleiten können. Sobald in der eingerückten Stellung des Sperrelements

die Klauen des Sperrglieds von einem Verbindungsabschnitt 7 des hülsenförmigen

verschiebbaren Teils 3 radial nach innen in ein Wellental gedrückt und dort gehalten

werden, ist das Aus- und Einlenken gesperrt und das Herausziehen des Rohres

verhindert (vgl. insb. Figur 8). Der Handwerker muss demnach zum Sichern der

Verbindung das verschiebbare Teil 3 axial bewegen, um die Sperrglieder 13 in

einem radial nach innen beaufschlagten Zustand zu halten (Figur 8c, Spalte 9,

Zeile 60, bis Spalte 10, Zeile 6).

Den Gedanken, die festen Rippen 31, 32 des Sperrelements gemäß der Druckschrift D3 einfach durch die radial beweglichen Sperrglieder 13 des Sperrelements

gemäß der Entgegenhaltung D6 zu ersetzen, legt dieser Stand der Technik somit

nicht nahe. Die Umsetzung erforderte zudem auch außer der Neugestaltung des

Sperrelements ein Umkonstruieren des Aufnahmebereichs 12 für das Sperrelement

der Vorrichtung gemäß D3, da ein mit Sperrlaschen versehenes Sperrelement

ersichtlich nicht durch die bestehenden seitlichen Öffnungen 13 und 14 passt. Des

Weiteren wären noch konstruktive Änderungen der Sperrglieder 13 vorzunehmen,

da die in D6 offenbarten Klauen 13a nicht wie die patentgemäßen Klinken ausgebildet sind, die aufgrund einer entsprechenden Flankengestaltung von sich aus eine

Sperrwirkung gegen die Auszugsrichtung des Wellrohrs entfalten könnten. Der

Fachmann gelangte somit selbst in Kenntnis der Vorrichtung gemäß Druckschrift D6

nicht ohne erfinderisches Zutun zu den Merkmalen 1n und 1o.

b)

Entsprechendes gilt für die Zusammenschau der Druckschrift D3 mit der

deutschen Patentschrift 38 90 614 C2 (D7). Auch sie konnte den Fachmann nicht

zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.

Wie oben schon zur Druckschrift D6 vorausgeschickt, hat der Senat auch hierzu

erhebliche Bedenken, dass der Fachmann zur Heranziehung der Schrift D7 veranlasst war, denn sie betrifft nach der Aufgabe einen Wellrohr-Verbinder, der eine

Verbindung ohne die Hilfe von Klebstoffen herstellt, und der wiederverwendbar und

während der Installation einstellbar sein soll (Spalte 1, Zeilen 27 bis 31), und sie

verfolgt im Gegensatz zum Stand der Technik der D3, von dem die Klägerin ausgeht, als Lösung wiederum ein strukturell und funktionell unterschiedliches Verbindungskonzept, das ohne radial ein- und ausrückbare Sperrelemente auskommt.

Insoweit sind keine Berührungspunkte zwischen der Lehre der Druckschrift D3 und

der Lehre, die die Entgegenhaltung D7 offenbart, erkennbar. Die Veröffentlichung D7 lässt somit Hinweise auf die Lösung der nach dem Streitpatent bestehenden, vom Stand der Technik gemäß D3 aufgeworfenen Probleme nicht erwarten.

Der aus D7 bekannte Wellrohr-Verbinder weist Verriegelungsteile (elastische Finger 9) auf, die nach Art von Laschen ausgebildet sind. Sie befinden sich in einem

Durchbruch (U-förmige Ausnehmung 17) des Gehäuses 2 und sind an einem Ende

mit der Wandung des Wellrohr-Verbinders, deren Kontur fortsetzend, fest verbunden. Am anderen, freien Ende ist ein Vorsprung 10 nach Art einer Klinke angeformt

(vgl. Figur 1).

Mit dem aus D7 bekannten Rohrverbinder lassen sich nun zwar die Teilaufgaben

lösen, das Einschieben des Rohres in Schließstellung der Sperrlaschen zu ermöglichen, wobei nach dem Einschieben des Rohres zusätzliche Handlungen zum

Erstellen der Sperrverbindung nicht erforderlich sind. Dies geschieht jedoch mit

anderen, technisch einfacher umzusetzenden Mitteln als beim Streitpatent, unter

anderem, weil die aus D7 hervorgehende Lösung vorsieht, alle Sperrelemente einstückig mit dem Gehäuse auszugestalten.

Hinzu kommt, dass dieser Stand der Technik die Merkmale 1g und 1i noch nicht

offenbart. Eine einfache Zusammenschau der Inhalte der Druckschriften D3 und D7

führt somit den Fachmann nicht ohne weiteres Zutun zur streitpatentgemäßen

Lösung, mindestens zwei Sperrlaschen an der gegen den Mantel des Wellrohres

gerichteten Innenfläche des - zusätzlichen - Sperrelements anzuordnen, wobei ein

erster Endbereich dieser Sperrlaschen mit der Innenfläche des Sperrelementes verbunden ist.

Für den Fachmann war es im Ergebnis also nicht naheliegend, die in D3 gezeigten

festen Rippen 31, 32 an den Innenflächen des Sperrelements 2 durch die Verriegelungsteile 9 gemäß der Schrift D7 zu ersetzen, zumal dies wiederum erhebliche

konstruktive Änderungen des Aufnahmebereichs 12 des Gehäuses der Vorrichtung

gemäß D3 und darüber hinaus eine völlige Neugestaltung des Sperrelements erfordert hätte.

c)

Ebenso wenig konnte eine Zusammenschau der Entgegenhaltung D3 mit der

japanischen Gebrauchsmusterschrift H04-2923 U (D11) den Gegenstand des Anspruchs 1 dem Fachmann nahelegen.

Auch hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Fachmann wohl keinen Anlass

hatte, vor dem Hintergrund ihres gegenüber dem Stand der Technik der Druckschrift D3 grundlegend unterschiedlichen Verbindungskonzepts die Druckschrift D11 näher zu betrachten.

D11 offenbart in ihren Figuren 1a, 1b bis 3 und 6 einerseits bzw. 5a, b andererseits

zwei verschieden ausgestaltete Anschlussstücke für ein Wellrohr; relevant sind im

vorliegenden Zusammenhang offensichtlich die Figuren 1a und 1b sowie 2 und 3,

woraus der Anschlussbereich 5 für ein Wellrohr mit nach innen weisenden Sperrlaschen (Federelemente 3) zu entnehmen ist. Von der Einstecköffnung weggerichtete Widerhaken 4 mit Flanken 4a und 4b am radial auslenkbaren Ende der

Federelemente ermöglichen entsprechend der an sich bekannten Wirkweise von

Klinken das Einschieben über die schräge Flanke 4a und verhindern das Herausziehen des Rohres mittels der radial ausgerichteten Flanke 4b. Will man das Rohr

aus dem Anschlussstück ziehen, werden mit einem Werkzeug (vgl. Figuren 4a und

4b) die Sperrlaschen radial nach außen gedrückt, damit sich die Widerhaken aus

dem Wellental der Rohrwandung bewegen können, so dass sie über die Wellenberge hinausragen.

Das aus D11 bekannte Anschlussstück ermöglicht - wie der aus D7 bekannte Verbinder - offensichtlich zwar das Einschieben des Rohres in Schließstellung der

Sperrlaschen, wobei nach dem Einschieben des Rohres zusätzliche Handlungen

zum Erstellen der Sperrverbindung nicht erforderlich sind. Dies jedoch auch hier mit

anderen, fertigungstechnisch einfacher zu realisierenden Mitteln als den durch das

Streitpatent beanspruchten. So lehrt Druckschrift D11 wiederum eine einstückige

Anformung der Federelemente 3, dort aber direkt an der Innenseite des Gehäuseabschnittes 5, in den das Wellrohr eingeschoben wird.

Einen Grund, aus dem heraus der Fachmann zunächst gedanklich von dieser

gegenüber der mehrteiligen Ausgestaltung von Gehäuse und Sperrelement nach

dem Streitpatent unkomplizierten Lösung Abstand nehmen, dann die Federelemente 3 aus dem Gehäuse 5 heraustrennen und an die Stelle der festen Rippen 31,

32 des Sperrelements 2 setzen sollte, sieht der Senat nicht, denn auch hier würde

die Übertragung der Sperrlaschen umfangreiche konstruktive Änderungen des

Gehäuses des Verbindungsstücks nach der D3 und eine vollständige Neugestaltung des Sperrelements erfordern, was über einfache geometrische Anpassungen

im Rahmen fachüblichen Handelns hinausginge.

d)

Auch ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 39 40 114 A1 (D10)

konnte der Fachmann unter Berücksichtigung der aus D11 bekannten Lehre nicht

zu dem Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gelangen.

Die Klägerin sieht die in den Figuren 1 und 2a bis 2e der D10 dargestellten Ausführungsformen einer Anschlussarmatur u.a. für Wellschläuche als nächstliegenden

Stand der Technik an. Übereinstimmend mit der streitpatentgemäßen Verbindungs-

und Anschlussarmatur ist deren Gehäuse 8 mit einem Sperrelement (dort Arretierelement 1) versehen, welches ein Ringelement 4 aufweist, auf dem eine Vielzahl

federelastischer Klemmlaschen (dort Klemmelemente 5) befestigt sind (Figuren 2a

bis 2c). Das Ringelement ist nicht vollständig geschlossen, sondern weist einen

freien Ringsektor 3 auf, der es zum einen ermöglicht, das Arretierelement zusammenzupressen und zur Montage durch eine seitliche Öffnung 10 in das Gehäuse 8

einzuführen (Spalte 2, Zeilen 55 bis 64, Figur 2c). Diese Ausgestaltung soll dann

zum anderen auch eine Demontage des Arretierelements ermöglichen (Spalte 3,

Zeilen 18 bis 20). Übereinstimmung mit dem Streitgegenstand besteht zudem insoweit, als die Klemmlaschen sich axial zum Ringelement erstrecken und an einem

Ende frei beweglich sind. Dort befinden sich radial zum Ringelement gerichtete Spitzen oder Nocken 6, welche in weiterer Übereinstimmung mit den streitgegenständlichen Klinken geeignet sind, in den Mantel des Wellrohres einzugreifen und auf

diese Weise eine formschlüssige Verbindung zwischen der Anschlussarmatur und

dem Rohr zu bewirken.

Festzustellen ist aber, dass die aus der Druckschrift D10 bekannte Anschlussarmatur nicht das Merkmal 1g aufweist, wonach die Sperrlaschen an der gegen den Mantel des Wellrohrs gerichteten Innenfläche des Sperrelements angeordnet sind. Sie

befinden sich vielmehr an einer der Einstecköffnung für ein Rohr zugewandten Stirnseite des Sperrelements. Somit fehlt auch das damit verknüpfte Merkmale 1i,

wonach ein erster Endbereich dieser Sperrlaschen mit der Innenfläche des Sperrelements verbunden ist. Des Weiteren sind - entgegen dem Merkmal 1k des

Patentanspruchs - die dem zweiten Endbereich der patentgemäßen Sperrlaschen

entsprechenden Bereiche des Klemmelements 5 zu der Einstecköffnung des Kernhohlraums der Anschlussarmatur 9 hinweisend gerichtet, was aus den Figuren 2a

und 2b zusammen mit der Figur 1 der Druckschrift D10 eindeutig hervorgeht.

In dieser Anordnung sieht nach dem Vortrag der Klägerin der Fachmann folgenden

Nachteil: Beim Herausziehen des Wellrohrs aus der Einstecköffnung wirke eine

Kraft über die Seitenwand des Wellentals auf die ihr zugewandte Flanke des

Nockens 6. Aufgrund dieser Anordnung des Endbereichs der Sperrlasche zur Einstecköffnung hin werde ein Drehmoment auf die Sperrlasche ausgeübt, der Nocken

aus dem Wellental geschoben, und die formschlüssige Verbindung könne aufgehoben sein.

Die Lösung dieses Problems offenbare die Druckschrift D11. Dort sei der auslenkbare Endbereich der Sperrlaschen von der Einstecköffnung weggerichtet und

zudem an der gegen den Mantel des Wellrohres gerichteten Innenfläche angeordnet. Der Fachmann erkenne, dass, wenn man das Wellrohr aus dem Anschlussstück herausziehe, die Auslenkbewegung behindert werde. Es sei daher naheliegend, die federelastischen Klemmelemente nach diesem Vorbild am Ringelement

zu platzieren.

Dem folgt der Senat nicht, denn bereits die Veranlassung, die Entgegenhaltung D11

heranzuziehen, ist durch Berührungspunkte mit dem als nächstliegend gesehenen

Stand der Technik gemäß der Druckschrift D10 nicht belegbar.

So sind analog zu den anderen von der Klägerin gemeinsam entgegengehaltenen

Druckschriften D3 mit D6, D3 mit D7 und D3 mit D11 wiederum übereinstimmende

wesentliche strukturelle und funktionelle Merkmale der jeweiligen Vorrichtungen

nicht gegeben: Die Anschlussarmatur gemäß Druckschrift D10 ist mehrteilig aus

dem Gehäuse und einem zusätzlichen Sperrelement gebildet, wogegen gemäß

Druckschrift D11 das Gehäuse und das Sperrelement zu einer einteiligen Anschlussarmatur ausgeformt sind.

Das Problem, das die Klägerin als technische Aufgabe ermittelt hat, kann zudem

nicht als gegeben unterstellt werden, denn der Fachmann entnimmt der Druckschrift D10, dass die Sperrlaschen (Klemmelemente 5) an dem dortigen Sperrelement (Arretierelement 1) beim Herausziehen eines Wellrohres nicht in der Weise

auslenkbar sind, dass der Nocken 6 (Figur 2d) aus dem Wellental geschoben und

die formschlüssige Verbindung aufgehoben sein könnte. Dem wirkt nämlich entgegen, dass jedes Arretierelement 1 mit der konischen Außenfläche 19 der Klemmelemente 5 auf die konische Innenfläche 18 innerhalb des Gehäuses 8 gezogen

wird, so dass sich die Verriegelungskräfte der Klemmelemente nicht verringern,

sondern verstärken (Spalte 3, Zeilen 8 bis 16 sowie Figuren 1, 2a und 2d).

Die Umgestaltung des Sperrelements (Arretierelements 1) gemäß den Merkmalen 1g, 1i und 1k war somit weder veranlasst noch lag sie nahe.

e)

Dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf der erforderlichen

erfinderischen Tätigkeit beruht, kann auch unter Einbeziehung der übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, auf die die Parteien nach dem frühen Hinweis des Senats und im Verlaufe der mündlichen Verhandlung - zu Recht - nicht

mehr eingegangen sind, nicht begründet werden.

Von den im Stand der Technik bekannten Verbindungs- und Anschlussstücken

funktionieren sowohl die in den Druckschriften D1 (schweizerische Patentschrift

684 293 A5) und D2 (deutsche Offenlegungsschrift 29 08 337 A1) als auch die in

den Druckschriften D5 (deutsche Gebrauchsmusterschrift 88 05 492 U1) und D9

(US-Patentschrift 4,723,796) offenbarten nach dem gleichen Prinzip wie die in der

oben abgehandelten Druckschrift D3. Sie weisen jeweils radial ein- und ausrückbare

zusätzliche Sperrelemente mit soliden Sperrrippen zum Eingriff in die Wellentäler

des Wellrohrmantels auf und lassen somit das Einschieben des Wellrohrendes in

die Einstecköffnung bei vormontiertem Sperrelement nicht zu.

Die Kombination einer dieser Schriften mit der deutschen Offenlegungsschrift

39 03 353 A1 (D4) war für den Fachmann am Prioritätstag nicht nahegelegt. D4

betrifft eine Anschlussarmatur mit einer Hülse 2, in deren Mantelfläche eine Zunge 5

mit einem Vorsprung 6 zusammen eine Sperrlasche mit einer Klinke bilden. Das so

ausgestaltete Sperrelement ist - wie bei D7 - ein integraler Bestandteil der Hülse 2

der Anschlussarmatur. Zusätzliche Sperrelemente, die vollständig aus dem Mantel

in radialer Richtung ausgefahren oder ausgeschwenkt werden könnten, sind auch

bei D4 nicht vorgesehen. Insoweit besteht hinsichtlich des Merkmals 1e wiederum

keine Gemeinsamkeit mit den vom Patentanspruch vorausgesetzten Anschlussstücken, und ebenso fehlt der Bezug zu den daraus erwachsenden Problemen, auf

denen das Streitpatent basiert.

Der Fachmann hätte wiederum zunächst die Sperrlaschen gedanklich aus der Mantelfläche trennen und die Möglichkeit erkannt haben müssen, die Sperrelemente als

Sperrlaschen anstelle der Rippen 31, 32 an der Innenfläche des in Druckschrift D3

offenbarten Verriegelungselements anzuordnen. Diese Überlegung wird aber weder

durch D4 noch durch den übrigen Stand der Technik nahegelegt, da in allen Fällen

erst Konstruktionsänderungen des Gehäuses und des Sperrelementes des jeweiligen gattungsgemäßen Verbindungs- und Anschlussstückes vorzunehmen wären.

Was letztlich die von der Klägerin in Bezug genommene deutsche Offenlegungsschrift 196 15 442 A1 (NK7) betrifft, so muss diese als nachveröffentlichter Stand

der Technik bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben (Art. 54 Abs. 3, Art. 56 Satz 2 EPÜ).

3.

Somit erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten

Fassung als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 7 haben durch ihren Rückbezug

auf Anspruch 1 ebenso Bestand. Über die Hilfsanträge der Beklagten war aus diesem Grund nicht zu entscheiden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik

Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und

innerhalb

eines Monats

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Püschel

Fritze

Wiegele

Schwenke

Vorsitzender Richter Rauch ist wegen Eintritts in den Ruhestand verhindert zu unterschreiben.

Püschel