Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Urteil vom 30.07.2020 – 7 Ni 54/19 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:300720U7Ni54.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 30. Juli 2020 …
In der Patentnichtigkeitssache
7 Ni 54/19 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2020:300720U7Ni54.19EP.0
betreffend das europäische Patent 0 965 014 (DE 598 04 578)
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2020 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel und der Richter
Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klage richtet sich gegen das in deutscher Verfahrenssprache mit der Bezeichnung „Verbindungs- und Anschlussstück für Wellrohre“ u. a. für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland erteilte und mittlerweile durch Ablauf seiner
Schutzdauer erloschene europäische Patent 0 965 014 (Streitpatent), das auf eine
Anmeldung der P… AG vom 11. Februar 1998 zurückgeht und die Priorität der
schweizerischen Voranmeldung 54697 vom 7. März 1997 in Anspruch nimmt. Im
Deutschen Patent- und Markenamt wird das Patent unter dem Aktenzeichen
598 04 578.3 geführt. Das Streitpatent umfasst sieben Ansprüche, die alle mit der
vorliegenden Klage angegriffen werden.
Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
1.
Verbindungs- und Anschlussstück (1) für Wellrohre (2) mit mindestens
einem, von einem Gehäuse (3) umschlossenen Kernhohlraum (4) mit
einer Einstecköffnung (5) zur Aufnahme eines Rohrendes, mindestens
einem Durchbruch (6) im Mantel des Gehäuses (3), zur Aufnahme eines
zusätzlichen Sperrelementes (7; 8) und mindestens einem radial zum
Mantel des Gehäuses (3) ein- und ausrückbaren Sperrelement (7; 8)
mit Teilen (17), welche in den Mantel (9) des Wellrohres (2) eingreifen,
wobei an der gegen den Mantel (9) des Wellrohres (2) gerichteten
Innenfläche (10; 11) des Sperrelementes (7; 8) mindestens zwei Sperrlaschen (12; 13) angeordnet sind, welche in Richtung der Längsachse(14) des Kernhohlraumes (4) ausgerichtet sind, ein erster Endbereich (15) dieser Sperrlaschen (12; 13) mit der Innenfläche (10; 11) des
Sperrelementes (7; 8) verbunden und der zweite Endbereich (16) von
der Einstecköffnung (5) für das Wellrohr (2) des Kernhohlraumes (4)
weggerichtet und frei beweglich ist, mindestens ein Teilbereich jeder
Sperrlasche (12; 13) elastisch und als Feder ausgebildet ist und am
freien Endbereich (16) jeder Sperrlasche (12; 13) eine Sperrklinke (17)
ausgebildet ist und diese Sperrklinke (17) gegen die Längsachse (14)
des Kernhohlraumes (4) gerichtet ist.
Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift
EP 0 965 014 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) geltend. Hierfür
beruft sie sich auf folgende Publikationen:
D1
D2
schweizerische Patentschrift 684293 A5
deutsche Offenlegungsschrift 29 08 337 A1
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
deutsche Gebrauchsmusterschrift 88 05 482 U1
deutsche Offenlegungsschrift 39 03 353 A1
deutsche Gebrauchsmusterschrift DE 88 05 492 U1
deutsche Offenlegungsschrift 43 34 529 A1
deutsche Patentschrift 38 90 614 C2
deutsche Offenlegungsschrift 43 33 628 A1
US-Patentschrift 4,723,796
deutsche Offenlegungsschrift 39 40 114 A1
japanische Gebrauchsmusterschrift H04-2923 U
NK7
deutsche Offenlegungsschrift DE 196 15 442 A1.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung D8. Er sei zudem nahegelegt durch die Offenbarung von D3 in Zusammenschau mit D4, D6, D7 oder D11, wobei der Fachmann ausgehend von D3 Anlass
gehabt habe, das bekannte Anschlussstück derart weiterzubilden, dass dessen Verbindung mit einem Wellrohr bei eingerücktem bzw. geschlossenem Sperrelement
möglich sei und ohne dass anschließend zusätzliche Handlungen zum Erstellen der
Sperrverbindung notwendig seien. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ebenso
nahe gelegt durch Kombination von D1, D2, D5 oder D9 jeweils mit D6, D7 oder D4.
Auch ausgehend von D10 gelange man in Zusammenschau mit D11 zu dem
Anspruchsgegenstand. Die abhängigen Ansprüche enthalten nach Meinung der
Klägerin ebenfalls nichts Patentfähiges.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 965 014 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche
in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1a, 1b, 2a, 2b, 3, 4, 5a, 5b, 6a und 6b richtet (Hilfsanträge 1a, 2a, 5a und
6a eingereicht mit Schriftsatz vom 20. August 2019, Bl. 262 ff. d. A.; Hilfsanträge 1b, 2b, 5b und 6b eingereicht als Hilfsanträge 1, 2, 5 und 6 mit Schriftsatz
vom 4. September 2018, Bl. 152 ff. d. A., ebenso die Hilfsanträge 3 und 4).
Zum Wortlaut der Patentansprüche in der Fassung der Hilfsanträge wird auf die
Gerichtsakte (Bl. 197 bis 229 und 273 bis 296) verwiesen.
Nach Meinung der Beklagten ist die Klage unzulässig. Die Anmeldung zum Streitpatent sei von der P… AG, die damals zu dem Konzernverbund der Klägerin gehört
habe, getätigt und im Jahre 2006 verkauft worden. Geschäftsführer aller beteiligten
Unternehmen des Konzernverbunds - einschließlich der Nichtigkeitsklägerin - sei
Herr K…. Dieser habe auch den Kaufvertrag persönlich unterzeichnet. Er
kenne daher das Streitpatent seit der prioritätsbegründenden Anmeldung im
Jahre 1997 bzw. spätestens seit seiner Erteilung im Jahre 2002. Die Klageerhebung
sei daher entsprechend § 242 BGB als treuwidrig anzusehen.
Auch in der Sache widerspricht die Beklagte dem Vortrag der Klägerin und hält das
Streitpatent sowohl in seiner erteilten Fassung als auch in den Fassungen der Hilfsanträge für bestandsfähig.
Zur Klagezulässigkeit entgegnet die Klägerin, das Streitpatent sei damals lediglich
Teil eines Unternehmenskaufvertrages zwischen Dritten gewesen; im Jahre 2006
habe die Nichtigkeitsklägerin noch gar nicht existiert. Wenn diese jetzt zum Stand
der Technik recherchiert und herausgefunden habe, dass das Streitpatent nicht
rechtsbeständig sei, sei daran nichts auszusetzen. Den Einwand der mangelnden
Patentfähigkeit hält die Klägerin auch dem Patent in der Fassung der Hilfsanträge
entgegen.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 7. November 2019 einen frühen
gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Das Streitpatent ist nach Ablauf seiner Schutzdauer seit dem 12. Februar 2018 erloschen (§ 16 PatG), weshalb die Klage nunmehr nur unter der
Voraussetzung zulässig ist, dass die Klägerin ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis
bzgl. der rückwirkenden Nichtigerklärung des Streitpatents geltend machen kann.
Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien wird in einem parallelen, auf
Grundlage des Streitpatents geführten Verletzungsverfahren gegen die hiesige
Klägerin vorgegangen (Az. LG Mannheim …). Die Nichtigerklärung des
Streitpatents würde ihr demnach einen eigenen rechtlichen Vorteil bringen, weshalb
sie sich auf ein eigenes Rechtsschutzinteresse berufen kann (vgl. Schulte/Voit,
PatG, 10. Aufl., § 81 Rdnr. 40).
2.
Der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage steht auch nicht der von der Beklagten
erhobene Einwand entgegen, wonach die Anmeldung zum Streitpatent von einem
Unternehmen aus dem Konzernverbund der Klägerin getätigt worden und die Klageerhebung aus diesem Grund nicht mit Treu und Glauben vereinbar sei.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Nichtigkeitsklage - zu deren Erhebung
grundsätzlich jedermann befugt ist - ausnahmsweise unzulässig sein, wenn eine
vertragliche Verpflichtung besteht, das Patent nicht anzugreifen. Darüber hinaus
kann die Klage nicht nur im Fall einer vereinbarten Nichtangriffsabrede unzulässig
sein, sondern auch dann, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen, z. B.
aus einem Kauf-, Lizenz-, Einstellungs- oder Gesellschaftsvertrag bestehen, die
wegen ihrer individuellen Ausgestaltung, insbesondere wegen Bestehens eines
besonderen Vertrauensverhältnisses oder wegen gesellschaftsähnlicher Züge nach
Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Beziehungen die Erhebung einer
Nichtigkeitsklage als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen
lassen (ständ. Rspr., z. B. BGH GRUR 1989, 39 - Flächenentlüftung, m. w. N.;
Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist auch in Fällen anzunehmen, in denen eine
Nichtangriffsverpflichtung unmittelbar nicht den Kläger, sondern einen Dritten
bindet, wenn der Kläger - ohne ein ins Gewicht fallendes eigenes Interesse an der
Vernichtung des Streitpatents zu haben - als „Strohmann“ des Verpflichteten auftritt
(vgl. BGH GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer) oder wenn zwischen dem
Kläger und dem Verpflichteten eine sog. wirtschaftliche Parteiidentität vorliegt (vgl.
BGH GRUR 1987, 900 Tz. 24 - Entwässerungsanlage; BlPMZ 1957, 186 = GRUR
1957, 482 - Chenillefäden). Bloße Konzernverbundenheit reicht insoweit nicht aus
(vgl. BPatGE 27, 55), kann aber im Verhältnis einer Konzernmutter zu einer 100%-
Tochter- bzw. Enkelgesellschaft vorliegen (vgl. BPatGE 43, 125 - Gatterfeldlogik;
BPatG, Urt. v. 3. 12. 2009, 10 Ni 8/08, in juris).
Nach dem Vortrag der Beklagten besteht zwischen den Parteien des vorliegenden
Verfahrens - die mit den Vertragsparteien des Unternehmenskaufs im Jahr 2006
nicht identisch sind - keine Nichtangriffsverpflichtung. Davon abgesehen ist nicht
ersichtlich, dass der damalige Vertrag, bei dem die Schutzrechte lediglich als Annex
mitübertragen wurden, ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet hätte, so
dass nach der genannten Rechtsprechung die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als
Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen wäre. Zudem hat die jetzige, wegen
Patentverletzung in Anspruch genommene Klägerin ein eigenes rechtliches
Interesse an der Nichtigkeitsklage und kann deshalb nicht als „Strohmann“
angesehen werden. Wirtschaftliche Parteiidentität scheidet ebenfalls aus. Bloße
Konzernzugehörigkeit genügt insoweit nach der genannten Rechtsprechung nicht,
selbst wenn die Geschäftsführer teilweise identisch sind oder die Firmen einen
gemeinsamen Internetauftritt haben.
Hinzu kommt, dass auch in der Person der beklagten Patentinhaberin fraglich ist,
ob sie sich auf eine Nichtangriffsverpflichtung aufgrund des Unternehmenskaufs im
Jahre 2006 berufen kann. Eine etwaige Nichtangriffsverpflichtung hätte - wenn
überhaupt - gegenüber der damaligen Patentinhaberin P… AG bestanden. Die
jetzige Patentinhaberin ist jedoch eine andere juristische Person; bloße Konzernzugehörigkeit ist auch insoweit nicht als ausreichend anzusehen.
II.
In der Sache ist die Klage jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) liegt nicht vor, weshalb die Klage abzuweisen ist.
1.
Die vorliegende Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift (Abs. [0001]) ein Verbindungs- und Anschlussstück für Wellrohre mit mindestens einem von einem Gehäuse umschlossenen Kernhohlraum, mit einer Einstecköffnung zur Aufnahme eines Rohrendes, mindestens einem Durchbruch im
Mantel des Gehäuses zur Aufnahme eines zusätzlichen Sperrelementes und mindestens einem radial zum Mantel des Gehäuses ein- und ausrückbaren Sperrelement mit Teilen, welche in den Mantel des Wellrohres eingreifen.
So sei aus der Schrift CH 684 293 (vgl. Entgegenhaltung D1) ein Anschlussstück
dieser Art bekannt, welches lösbare Sperrelemente zur Verbindung des Anschlussstückes mit dem Ende eines Wellrohres aufweise. Bei diesem Anschlussstück sei
im Gehäuse des Anschlussstückes ein Kernhohlraum mit einer Einstecköffnung zur
Aufnahme eines Rohrendes vorgesehen. Das Verbinden dieses Anschlussstückes
mit dem Ende eines Wellrohres erfolge in der Weise, dass das Wellrohr in den Kernhohlraum eingesteckt und dann der Schwenkflügel in den Durchbruch am Mantel
des Gehäuses eingeschwenkt und geschlossen sowie die Halteelemente eingerastet würden. Diese Verbindung könne nur mit einem Hilfswerkzeug gelöst werden.
Bei der praktischen Anwendung derartiger Verbindungs- und Anschlussstücke
werde in der Praxis oft die Forderung gestellt, dass diese vor dem Verbinden mit
dem Ende des Wellrohres bereits vollständig vorbereitet und nach dem Einstecken
des Rohrendes keine zusätzlichen Handlungen mehr notwendig sein sollten (Abs.
[0002]).
Eine weitere Anschlussarmatur mit einem vom Gehäuse lösbaren Sperrelement sei
aus der Schrift DE 29 08 337 (vgl. D2) bekannt. Bei dieser Anschlussarmatur sei im
Gehäuse ebenfalls ein Durchbruch durch den Mantel angebracht, in welchen in
radialer Richtung ein C-förmiges Sperrelement eingesteckt werden könne. An diesem Sperrelement seien an der gegen den Kernhohlraum des Gehäuses gerichteten Innenfläche starre Rippen angeordnet, welche im eingebauten Zustande des
Sperrelementes in die Wellentäler am Ende des Wellrohres eingriffen und dieses
blockierten. Da das Sperrelement vom Gehäuse der Anschlussarmatur unabhängig
sei, könne es verlorengehen. Bei ungünstiger Lage der Anschlussarmatur sei der
richtige Einbau des Sperrelementes in der Montageposition oftmals auch erschwert.
Das Lösen der Sperrverbindung erfolge hierbei ebenfalls mit einem Hilfswerkzeug,
mittels welchem das Sperrelement aus dem Gehäuse der Anschlussarmatur gelöst
und dann radial ausgefahren werde (Abs. [0003]).
Die Schrift DE-U-88 05 482 (vgl. D3) zeige ebenfalls eine Anschlussarmatur mit
einem vom Gehäuse lösbaren Sperrelement. Bei diesem griffen die starren, radial
nach innen gerichteten Rippen des Sperrelements nur im Teilbereich eines Wellentales des Wellrohres ein. Dieses Sperrelement sei mit den gleichen Nachteilen und
Schwierigkeiten beim Zusammenbau und beim Lösen der Verbindung behaftet wie
dasjenige der Druckschrift D2 (Abs. [0004]).
Es sei daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verbindungs- und Anschlussstück bzw. eine Armatur für Wellrohre zu schaffen, bei welcher das Sperrelement
vollständig aus dem Mantel in radialer Richtung ausgefahren oder ausgeschwenkt
werden könne und gleichzeitig ein Einstecken des Rohrendes in das Anschlussstück bei eingerücktem bzw. geschlossenem Sperrelement möglich sei. Es solle
eine vormontierte Anschlussarmatur bzw. ein Anschlussstück geschaffen werden,
bei welchem nach dem Einschieben des Rohrendes in den Kernhohlraum des
Gehäuses keine zusätzlichen Handlungen zum Erstellen der Sperrverbindung mehr
notwendig seien (Abs. [0005]).
2.
Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. Dieser kann in seiner erteilten Fassung wie folgt gegliedert werden (entsprechend einem Vorschlag der Klägerin, dem
die Beklagte zugestimmt hat):
1a
1b
1c
1d
Verbindungs- und Anschlussstück für Wellrohre
mit mindestens einem, von einem Gehäuse umschlossenen Kernhohlraum,
mit einer Einstecköffnung zur Aufnahme eines Rohrendes,
mindestens einem Durchbruch im Mantel des Gehäuses, zur Aufnahme
eines zusätzlichen Sperrelementes
1e
und mindestens einem radial zum Mantel des Gehäuses ein- und ausrückbaren Sperrelement
1f
1g
mit Teilen, welche in den Mantel des Wellrohres eingreifen,
wobei an der gegen den Mantel des Wellrohres gerichteten Innenfläche
des Sperrelementes mindestens zwei Sperrlaschen angeordnet sind,
1h
welche in Richtung der Längsachse des Kernhohlraumes ausgerichtet
sind,
1i
wobei ein erster Endbereich dieser Sperrlaschen mit der Innenfläche
des Sperrelementes verbunden ist
1k
und der zweite Endbereich von der Einstecköffnung des Kernhohlraumes weggerichtet
1l
und frei beweglich ist,
1m wobei mindestens ein Teilbereich jeder Sperrlasche elastisch und als
Feder ausgebildet ist
1n
und am freien Endbereich jeder Sperrlasche eine Sperrklinke ausgebildet ist
1o
und diese Sperrklinke gegen die Längsachse des Kernhohlraums
gerichtet ist.
3.
Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Hochschulabsolvent des Maschinenbaus in der Fachrichtung Kunststofftechnik, der über mehrjährige praktische Erfahrung in der Konstruktion von Kunststoff-Spritzgussteilen,
insbesondere von Anschluss- und Verbindungsstücken (Fittings), verfügt.
4.
Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1
- soweit diese der Auslegung bedürfen - von folgendem Verständnis aus:
a)
Gemäß Merkmal 1d soll mindestens ein zusätzliches Sperrelement in dem
Mantel des Gehäuses des Anschluss- und Verbindungsstücks aufgenommen werden. Bei dem Sperrelement oder den Sperrelementen handelt es sich aber nicht
- wie man aus „zusätzlich“ schließen könnte - unbedingt um ein von dem Gehäuse
getrenntes Bauteil. Vielmehr kann das jeweilige Sperrelement auch einseitig über
ein Scharnier mit dem Gehäuse verbunden sein (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 4,
Zeilen 40 bis 42, und Patentanspruch 4). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die
eigentliche Haltefunktion des Sperrelements, sondern gegenüber solch einem
separaten Bauteil lediglich den Vorteil, dass es nicht verloren gehen kann (Spalte 2,
Zeilen 10 bis 12).
b)
Gemäß Merkmal 1e ist das anspruchsgemäße Verbindungs- und Anschlusselement u. a. ausgestattet mit „...mindestens einem radial zum Mantel des Gehäuses ein- und ausrückbare[n] Sperrelement….“. Im Lichte der Beschreibung (vgl.
etwa die Aufgabenstellung in Abs. [0005]) und der Zeichnung (insb. die Figuren 1
und 2) heißt „…radial zum Mantel...“, dass das Sperrelement - als Ganzes - in der
Radialebene des hier beispielsweise zylindrischen Gehäuses - ein- und ausrückbar
ist. Dabei vollzieht das Sperrelement in der Ausgestaltung als Schwenkflügel eine
Drehbewegung um die parallel zur Gehäuselängsachse ausgerichtete Scharnierachse am Mantel des Gehäuses, und in der Ausgestaltung als C-förmiges Sperrelement wird es senkrecht zur Gehäuselängsachse in das Gehäuse hineingeschoben
bzw. aus dem Gehäuse herausgezogen.
Die Vorsilbe „Sperr-“ impliziert bereits, dass mit dem so benannten Element die
Bewegung eines anderen Bauteils gesperrt bzw. verhindert werden soll – hier das
Herausziehen eines Wellrohrs aus der Einstecköffnung des Verbindungs- oder
Anschlussstücks.
c)
Den Begriff „ein- und ausrückbar“ und das Merkmal 1f „mit Teilen, welche in
den Mantel des Wellrohres eingreifen“ veranschaulichen Spalte 6, Abs. [0012] und
[0013], zusammen mit Figur 3. Demnach soll das Sperrelement als solches in eine
Ausnehmung im Gehäusemantel hineingeschoben bzw. gedrückt oder eingekuppelt
und wieder herausgezogen bzw. ausgekuppelt werden. Nach innen ragende Teile
des Sperrelements greifen dabei nicht in das Rohrmaterial hinein, sondern in die
Rillen (Wellentäler) des Wellrohrs.
d)
Das Merkmal 1g „…wobei an der gegen den Mantel des Wellrohres gerichteten Innenfläche des Sperrelements mindestens zwei Sperrlaschen angeordnet
sind“ illustrieren die Figuren 4 bis 6. Davon verdeutlichen die Figuren 4 und 6 jeweils
anhand eines Querschnitts durch das Sperrelement auch das Merkmal 1h, wonach
„…Sperrlaschen in Richtung der Längsachse des Kernhohlraums ausgerichtet
sind…“. Gemäß der Beschreibung, Spalte 2, Zeile 56, bis Spalte 3, Zeile 3, sind sie
axial ausgerichtet. Axial ist dabei aber nicht als genau parallel zur Längsachse des
Kernhohlraums zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass die Sperrlaschen mit
ihrer Haupterstreckungsrichtung an der Richtung orientiert angeordnet sind, in der
die Längsachse des Verbindungs- und Anschlussstücks verläuft. Dem Erfordernis
einer axialen Ausrichtung würde es nicht genügen, wenn die Sperrlaschen lediglich
„auch“ in Richtung der Längsachse des Kernhohlraumes ausgerichtet wären; es
muss sich hierbei jedenfalls um die wesentliche Ausrichtung handeln (vgl. Beschreibung, Spalte 3, Zeile 1).
e)
Die Merkmale 1i und 1k präzisieren, dass jede Sperrlasche zwei Endbereiche
hat, von denen der erste mit der Innenfläche des Sperrelements fest verbunden ist
und zur Einstecköffnung für das Wellrohr weisend liegt. Der zweite Endbereich ist
von der Einstecköffnung für das Wellrohr weggerichtet und zudem gemäß Merkmal 1l frei beweglich. Merkmal 1m legt zudem fest, dass ein Teilbereich der Sperrlasche elastisch und als Feder ausgebildet ist. „Lasche“ ist hier also nicht im herkömmlichen maschinenbaulichen Sinne ein flaches Verbindungsstück, vielmehr hat
man sich dieses Teil - wie es die Figuren 2 bis 6 zeigen - nach Art einer Blattfeder
oder Zunge gestaltet vorzustellen, deren eines Ende fest eingespannt ist, wogegen
deren anderes Ende etwa radial zur Längsachse des Anschluss- und Verbindungsstücks elastisch auslenkbar ist. Die Bewegungen der Lasche sind dabei einerseits
durch die Wellrohrwandung nach innen gerichtet und andererseits durch die Innenwand des Sperrelements nach radial außen gerichtet begrenzt. Die Sperrlaschen
sind danach hinsichtlich ihrer Funktion abgrenzbare Bereiche des Sperrelements.
f)
An dem losen Endbereich der patentgemäßen Sperrlasche ist gemäß Merkmal 1n eine Sperrklinke ausgebildet. Die Sperrklinke ist hier ein integraler Bestandteil der Sperrlasche, der sich aber nicht über die gesamte Länge der Lasche
erstreckt, sondern sich vielmehr lediglich in deren Endbereich (nicht zwingend an
dessen äußerstem Ende) befindet. Den Begriff „Klinke“ verbindet der Fachmann
allgemein mit einem Maschinenteil, das die Bewegung eines anderen Maschinenteils derart hemmt, dass es sich zwar in einer Richtung bewegen kann, in der anderen Richtung aber nicht. Übertragen auf das patentgemäße Anschluss- und Verbindungsstück lässt die Klinke das Hineinschieben des Wellrohrendes über eine
schräge Flanke (Rampenfläche) in die Einstecköffnung zu, verhindert aber das
Herausziehen mittels einer gegenüber der Flanke steiler zur Ausziehrichtung stehenden Rückhaltefläche gegenüber der Rampenfläche. Die Sperrklinke verläuft,
wie Figur 4 erkennen lässt, nicht in Richtung der Längsachse des Gehäuses, sondern knickt deutlich gemäß Merkmal 1o radial in das Innere des Gehäuses weisend
ab und ist gegen die Längsachse des Kernhohlraumes des Gehäuses des Verbindungs- und Anschlussstücks gerichtet. Mit dem frei beweglichen Ende der Sperrlasche ist die Klinke körperlich und offenbar so starr verbunden, dass - wenn die
Seitenwand des Wellentals beim Versuch, das Rohr herauszuziehen, in Auszugsrichtung gegen die Sperrklinke drückt - diese die Sperrlasche nach außen gerichtet
auslenkt. Die Klinke bildet somit hinsichtlich ihrer Funktion einen von der Sperrlasche abgrenzbaren Bereich des Sperrelements.
III.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit liegt bzgl.
des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung nicht vor.
1.
Der Gegenstand dieses Anspruchs war am Prioritätstag von keiner der im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen in neuheitsschädlicher Weise vorweggenommen. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Klägerin als neuheitsschädlich
bezeichnete deutsche Offenlegungsschrift 43 33 628 A1 (D8).
So fehlt bei der aus D8 bekannten Anschlussarmatur das Merkmal 1n, wonach am
freien Endbereich jeder Sperrlasche eine Sperrklinke ausgebildet ist. Nach dem
Wortlaut dieses Merkmals, der in den Ausführungsbeispielen der Streitpatentschrift
seine Bestätigung findet, handelt es sich bei der Sperrklinke um einen sowohl körperlich als auch funktional abgrenzbaren Teil der Sperrlasche. Dagegen sind in D8
Zungen 9 offenbart, bei denen die Ausbildung einer Sperrklinke am lateralen Ende
einer Lasche nicht erkennbar ist. Diese Zungen können - wollte man sie der Begrifflichkeit des Streitpatents zuordnen - insgesamt entweder als Sperrlaschen i. S. d.
Merkmals 1g oder als Sperrklinken i. S. d. Merkmals 1n bezeichnet werden.
Wollte man die Zungen 9 als Sperrlaschen ansehen (das eine Ende ist fest gelagert,
das andere lose, s. o. 2.e), dann wären diese nicht in Richtung der Längsachse des
Kernhohlraumes ausgerichtet, sondern deutlich radial gegen die Längsachse des
Kernhohlraumes; das Merkmal 1h würde somit fehlen. Zudem wäre am freien Ende
jeder Sperrlasche keine Sperrklinke ausgebildet; Merkmal 1n würde ebenfalls fehlen.
Wollte man die Zungen 9 - weil sie das Hineinschieben, aber nicht das Herausziehen des Wellrohres zulassen - als Sperrklinken ansprechen, würde das Merkmal 1g
fehlen, wonach Sperrlaschen an der gegen den Mantel des Wellrohrs gerichteten
Innenfläche des Sperrelements angeordnet sind, und alle damit verknüpften Merkmale.
Die Entgegenhaltung D8 zeigt somit nicht sämtliche Merkmale des erteilten
Anspruchs 1, weshalb sie für diesen nicht neuheitsschädlich ist.
2.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
a)
So war die Lehre des Streitpatents dem Fachmann am Prioritätstag durch
die von der Klägerin geltend gemachte Kombination des deutschen Gebrauchsmusters 88 05 482 U1 (D3) und der deutschen Offenlegungsschrift 43 34 529 A1 (D6)
nicht nahegelegt.
Es erscheint bereits fraglich, ob der Fachmann einen Anlass hatte, ausgehend von
D3 angesichts völlig unterschiedlicher struktureller und funktionaler Merkmale die
D6 näher zu betrachten.
Gemäß D3 erfolgt nach dem axialen Einschieben des Rohrendes das radiale Einrücken (Einschieben, Einkuppeln) eines Sperrelements, des Verriegelungselements 2. Starre Rippen 31, 32 an dessen Innenseite greifen dort in die Wellentäler
des Rohrmantels zum Herstellen der Verbindung ein (Figur 2); zum Trennen der
Verbindung wird das Sperrelement radial ausgerückt (herausgezogen, ausgekuppelt).
Gemäß Druckschrift D6 besteht dagegen die Verbindungsvorrichtung 1 aus einem
Verbindungskörper 2 und einem hülsenförmigen, relativ dazu verschiebbaren
Teil 3. Dieses könnte man zwar als Sperrelement ansehen, es ist jedoch entgegen
Merkmal 1e nicht radial zum Mantel des Gehäuses ein- und ausrückbar, sondern
axial.
Die Aufgabe des Streitpatents verlangt aber, dass das Sperrelement in radialer
Richtung vollständig aus dem Mantel des Anschlussstücks ausrückbar sein soll.
Hinweise, wie er unter Beibehaltung dieses Merkmals die weiteren Teile der Aufgabe lösen könnte, wonach das Einstecken des Rohrendes in das Anschlussstück
bei eingerücktem bzw. geschlossenem Sperrelement möglich und nach dem Einschieben des Rohres zusätzliche Handlungen zum Erstellen der Sperrverbindung
nicht notwendig sein sollen, werden dem Fachmann in der Druckschrift D6 nicht
gegeben. Vielmehr stellt sich heraus, dass auch dort das Einstecken des Rohrendes
in das Anschlussstück bei eingerücktem bzw. geschlossenem Sperrelement nicht
möglich ist, und nach dem Einschieben des Rohres zusätzliche Handlungen zum
Erstellen der Sperrverbindung notwendig sind.
Das Sperrelement der in D6 offenbarten Vorrichtung weist an seiner Innenseite
Sperrglieder 13 nach Art von Laschen auf. Mit dem Einschieben - und auch beim
Herausziehen - des Rohrendes werden die Sperrglieder 13 mittels an ihren Enden
angeordneter Klauen 13a radial aus- und eingelenkt, solange diese in geöffneter
Stellung des Sperrelements 3 zunächst frei beweglich über die Wellenberge und
Wellentäler gleiten können. Sobald in der eingerückten Stellung des Sperrelements
die Klauen des Sperrglieds von einem Verbindungsabschnitt 7 des hülsenförmigen
verschiebbaren Teils 3 radial nach innen in ein Wellental gedrückt und dort gehalten
werden, ist das Aus- und Einlenken gesperrt und das Herausziehen des Rohres
verhindert (vgl. insb. Figur 8). Der Handwerker muss demnach zum Sichern der
Verbindung das verschiebbare Teil 3 axial bewegen, um die Sperrglieder 13 in
einem radial nach innen beaufschlagten Zustand zu halten (Figur 8c, Spalte 9,
Zeile 60, bis Spalte 10, Zeile 6).
Den Gedanken, die festen Rippen 31, 32 des Sperrelements gemäß der Druckschrift D3 einfach durch die radial beweglichen Sperrglieder 13 des Sperrelements
gemäß der Entgegenhaltung D6 zu ersetzen, legt dieser Stand der Technik somit
nicht nahe. Die Umsetzung erforderte zudem auch außer der Neugestaltung des
Sperrelements ein Umkonstruieren des Aufnahmebereichs 12 für das Sperrelement
der Vorrichtung gemäß D3, da ein mit Sperrlaschen versehenes Sperrelement
ersichtlich nicht durch die bestehenden seitlichen Öffnungen 13 und 14 passt. Des
Weiteren wären noch konstruktive Änderungen der Sperrglieder 13 vorzunehmen,
da die in D6 offenbarten Klauen 13a nicht wie die patentgemäßen Klinken ausgebildet sind, die aufgrund einer entsprechenden Flankengestaltung von sich aus eine
Sperrwirkung gegen die Auszugsrichtung des Wellrohrs entfalten könnten. Der
Fachmann gelangte somit selbst in Kenntnis der Vorrichtung gemäß Druckschrift D6
nicht ohne erfinderisches Zutun zu den Merkmalen 1n und 1o.
b)
Entsprechendes gilt für die Zusammenschau der Druckschrift D3 mit der
deutschen Patentschrift 38 90 614 C2 (D7). Auch sie konnte den Fachmann nicht
zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.
Wie oben schon zur Druckschrift D6 vorausgeschickt, hat der Senat auch hierzu
erhebliche Bedenken, dass der Fachmann zur Heranziehung der Schrift D7 veranlasst war, denn sie betrifft nach der Aufgabe einen Wellrohr-Verbinder, der eine
Verbindung ohne die Hilfe von Klebstoffen herstellt, und der wiederverwendbar und
während der Installation einstellbar sein soll (Spalte 1, Zeilen 27 bis 31), und sie
verfolgt im Gegensatz zum Stand der Technik der D3, von dem die Klägerin ausgeht, als Lösung wiederum ein strukturell und funktionell unterschiedliches Verbindungskonzept, das ohne radial ein- und ausrückbare Sperrelemente auskommt.
Insoweit sind keine Berührungspunkte zwischen der Lehre der Druckschrift D3 und
der Lehre, die die Entgegenhaltung D7 offenbart, erkennbar. Die Veröffentlichung D7 lässt somit Hinweise auf die Lösung der nach dem Streitpatent bestehenden, vom Stand der Technik gemäß D3 aufgeworfenen Probleme nicht erwarten.
Der aus D7 bekannte Wellrohr-Verbinder weist Verriegelungsteile (elastische Finger 9) auf, die nach Art von Laschen ausgebildet sind. Sie befinden sich in einem
Durchbruch (U-förmige Ausnehmung 17) des Gehäuses 2 und sind an einem Ende
mit der Wandung des Wellrohr-Verbinders, deren Kontur fortsetzend, fest verbunden. Am anderen, freien Ende ist ein Vorsprung 10 nach Art einer Klinke angeformt
(vgl. Figur 1).
Mit dem aus D7 bekannten Rohrverbinder lassen sich nun zwar die Teilaufgaben
lösen, das Einschieben des Rohres in Schließstellung der Sperrlaschen zu ermöglichen, wobei nach dem Einschieben des Rohres zusätzliche Handlungen zum
Erstellen der Sperrverbindung nicht erforderlich sind. Dies geschieht jedoch mit
anderen, technisch einfacher umzusetzenden Mitteln als beim Streitpatent, unter
anderem, weil die aus D7 hervorgehende Lösung vorsieht, alle Sperrelemente einstückig mit dem Gehäuse auszugestalten.
Hinzu kommt, dass dieser Stand der Technik die Merkmale 1g und 1i noch nicht
offenbart. Eine einfache Zusammenschau der Inhalte der Druckschriften D3 und D7
führt somit den Fachmann nicht ohne weiteres Zutun zur streitpatentgemäßen
Lösung, mindestens zwei Sperrlaschen an der gegen den Mantel des Wellrohres
gerichteten Innenfläche des - zusätzlichen - Sperrelements anzuordnen, wobei ein
erster Endbereich dieser Sperrlaschen mit der Innenfläche des Sperrelementes verbunden ist.
Für den Fachmann war es im Ergebnis also nicht naheliegend, die in D3 gezeigten
festen Rippen 31, 32 an den Innenflächen des Sperrelements 2 durch die Verriegelungsteile 9 gemäß der Schrift D7 zu ersetzen, zumal dies wiederum erhebliche
konstruktive Änderungen des Aufnahmebereichs 12 des Gehäuses der Vorrichtung
gemäß D3 und darüber hinaus eine völlige Neugestaltung des Sperrelements erfordert hätte.
c)
Ebenso wenig konnte eine Zusammenschau der Entgegenhaltung D3 mit der
japanischen Gebrauchsmusterschrift H04-2923 U (D11) den Gegenstand des Anspruchs 1 dem Fachmann nahelegen.
Auch hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Fachmann wohl keinen Anlass
hatte, vor dem Hintergrund ihres gegenüber dem Stand der Technik der Druckschrift D3 grundlegend unterschiedlichen Verbindungskonzepts die Druckschrift D11 näher zu betrachten.
D11 offenbart in ihren Figuren 1a, 1b bis 3 und 6 einerseits bzw. 5a, b andererseits
zwei verschieden ausgestaltete Anschlussstücke für ein Wellrohr; relevant sind im
vorliegenden Zusammenhang offensichtlich die Figuren 1a und 1b sowie 2 und 3,
woraus der Anschlussbereich 5 für ein Wellrohr mit nach innen weisenden Sperrlaschen (Federelemente 3) zu entnehmen ist. Von der Einstecköffnung weggerichtete Widerhaken 4 mit Flanken 4a und 4b am radial auslenkbaren Ende der
Federelemente ermöglichen entsprechend der an sich bekannten Wirkweise von
Klinken das Einschieben über die schräge Flanke 4a und verhindern das Herausziehen des Rohres mittels der radial ausgerichteten Flanke 4b. Will man das Rohr
aus dem Anschlussstück ziehen, werden mit einem Werkzeug (vgl. Figuren 4a und
4b) die Sperrlaschen radial nach außen gedrückt, damit sich die Widerhaken aus
dem Wellental der Rohrwandung bewegen können, so dass sie über die Wellenberge hinausragen.
Das aus D11 bekannte Anschlussstück ermöglicht - wie der aus D7 bekannte Verbinder - offensichtlich zwar das Einschieben des Rohres in Schließstellung der
Sperrlaschen, wobei nach dem Einschieben des Rohres zusätzliche Handlungen
zum Erstellen der Sperrverbindung nicht erforderlich sind. Dies jedoch auch hier mit
anderen, fertigungstechnisch einfacher zu realisierenden Mitteln als den durch das
Streitpatent beanspruchten. So lehrt Druckschrift D11 wiederum eine einstückige
Anformung der Federelemente 3, dort aber direkt an der Innenseite des Gehäuseabschnittes 5, in den das Wellrohr eingeschoben wird.
Einen Grund, aus dem heraus der Fachmann zunächst gedanklich von dieser
gegenüber der mehrteiligen Ausgestaltung von Gehäuse und Sperrelement nach
dem Streitpatent unkomplizierten Lösung Abstand nehmen, dann die Federelemente 3 aus dem Gehäuse 5 heraustrennen und an die Stelle der festen Rippen 31,
32 des Sperrelements 2 setzen sollte, sieht der Senat nicht, denn auch hier würde
die Übertragung der Sperrlaschen umfangreiche konstruktive Änderungen des
Gehäuses des Verbindungsstücks nach der D3 und eine vollständige Neugestaltung des Sperrelements erfordern, was über einfache geometrische Anpassungen
im Rahmen fachüblichen Handelns hinausginge.
d)
Auch ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 39 40 114 A1 (D10)
konnte der Fachmann unter Berücksichtigung der aus D11 bekannten Lehre nicht
zu dem Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gelangen.
Die Klägerin sieht die in den Figuren 1 und 2a bis 2e der D10 dargestellten Ausführungsformen einer Anschlussarmatur u.a. für Wellschläuche als nächstliegenden
Stand der Technik an. Übereinstimmend mit der streitpatentgemäßen Verbindungs-
und Anschlussarmatur ist deren Gehäuse 8 mit einem Sperrelement (dort Arretierelement 1) versehen, welches ein Ringelement 4 aufweist, auf dem eine Vielzahl
federelastischer Klemmlaschen (dort Klemmelemente 5) befestigt sind (Figuren 2a
bis 2c). Das Ringelement ist nicht vollständig geschlossen, sondern weist einen
freien Ringsektor 3 auf, der es zum einen ermöglicht, das Arretierelement zusammenzupressen und zur Montage durch eine seitliche Öffnung 10 in das Gehäuse 8
einzuführen (Spalte 2, Zeilen 55 bis 64, Figur 2c). Diese Ausgestaltung soll dann
zum anderen auch eine Demontage des Arretierelements ermöglichen (Spalte 3,
Zeilen 18 bis 20). Übereinstimmung mit dem Streitgegenstand besteht zudem insoweit, als die Klemmlaschen sich axial zum Ringelement erstrecken und an einem
Ende frei beweglich sind. Dort befinden sich radial zum Ringelement gerichtete Spitzen oder Nocken 6, welche in weiterer Übereinstimmung mit den streitgegenständlichen Klinken geeignet sind, in den Mantel des Wellrohres einzugreifen und auf
diese Weise eine formschlüssige Verbindung zwischen der Anschlussarmatur und
dem Rohr zu bewirken.
Festzustellen ist aber, dass die aus der Druckschrift D10 bekannte Anschlussarmatur nicht das Merkmal 1g aufweist, wonach die Sperrlaschen an der gegen den Mantel des Wellrohrs gerichteten Innenfläche des Sperrelements angeordnet sind. Sie
befinden sich vielmehr an einer der Einstecköffnung für ein Rohr zugewandten Stirnseite des Sperrelements. Somit fehlt auch das damit verknüpfte Merkmale 1i,
wonach ein erster Endbereich dieser Sperrlaschen mit der Innenfläche des Sperrelements verbunden ist. Des Weiteren sind - entgegen dem Merkmal 1k des
Patentanspruchs - die dem zweiten Endbereich der patentgemäßen Sperrlaschen
entsprechenden Bereiche des Klemmelements 5 zu der Einstecköffnung des Kernhohlraums der Anschlussarmatur 9 hinweisend gerichtet, was aus den Figuren 2a
und 2b zusammen mit der Figur 1 der Druckschrift D10 eindeutig hervorgeht.
In dieser Anordnung sieht nach dem Vortrag der Klägerin der Fachmann folgenden
Nachteil: Beim Herausziehen des Wellrohrs aus der Einstecköffnung wirke eine
Kraft über die Seitenwand des Wellentals auf die ihr zugewandte Flanke des
Nockens 6. Aufgrund dieser Anordnung des Endbereichs der Sperrlasche zur Einstecköffnung hin werde ein Drehmoment auf die Sperrlasche ausgeübt, der Nocken
aus dem Wellental geschoben, und die formschlüssige Verbindung könne aufgehoben sein.
Die Lösung dieses Problems offenbare die Druckschrift D11. Dort sei der auslenkbare Endbereich der Sperrlaschen von der Einstecköffnung weggerichtet und
zudem an der gegen den Mantel des Wellrohres gerichteten Innenfläche angeordnet. Der Fachmann erkenne, dass, wenn man das Wellrohr aus dem Anschlussstück herausziehe, die Auslenkbewegung behindert werde. Es sei daher naheliegend, die federelastischen Klemmelemente nach diesem Vorbild am Ringelement
zu platzieren.
Dem folgt der Senat nicht, denn bereits die Veranlassung, die Entgegenhaltung D11
heranzuziehen, ist durch Berührungspunkte mit dem als nächstliegend gesehenen
Stand der Technik gemäß der Druckschrift D10 nicht belegbar.
So sind analog zu den anderen von der Klägerin gemeinsam entgegengehaltenen
Druckschriften D3 mit D6, D3 mit D7 und D3 mit D11 wiederum übereinstimmende
wesentliche strukturelle und funktionelle Merkmale der jeweiligen Vorrichtungen
nicht gegeben: Die Anschlussarmatur gemäß Druckschrift D10 ist mehrteilig aus
dem Gehäuse und einem zusätzlichen Sperrelement gebildet, wogegen gemäß
Druckschrift D11 das Gehäuse und das Sperrelement zu einer einteiligen Anschlussarmatur ausgeformt sind.
Das Problem, das die Klägerin als technische Aufgabe ermittelt hat, kann zudem
nicht als gegeben unterstellt werden, denn der Fachmann entnimmt der Druckschrift D10, dass die Sperrlaschen (Klemmelemente 5) an dem dortigen Sperrelement (Arretierelement 1) beim Herausziehen eines Wellrohres nicht in der Weise
auslenkbar sind, dass der Nocken 6 (Figur 2d) aus dem Wellental geschoben und
die formschlüssige Verbindung aufgehoben sein könnte. Dem wirkt nämlich entgegen, dass jedes Arretierelement 1 mit der konischen Außenfläche 19 der Klemmelemente 5 auf die konische Innenfläche 18 innerhalb des Gehäuses 8 gezogen
wird, so dass sich die Verriegelungskräfte der Klemmelemente nicht verringern,
sondern verstärken (Spalte 3, Zeilen 8 bis 16 sowie Figuren 1, 2a und 2d).
Die Umgestaltung des Sperrelements (Arretierelements 1) gemäß den Merkmalen 1g, 1i und 1k war somit weder veranlasst noch lag sie nahe.
e)
Dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf der erforderlichen
erfinderischen Tätigkeit beruht, kann auch unter Einbeziehung der übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, auf die die Parteien nach dem frühen Hinweis des Senats und im Verlaufe der mündlichen Verhandlung - zu Recht - nicht
mehr eingegangen sind, nicht begründet werden.
Von den im Stand der Technik bekannten Verbindungs- und Anschlussstücken
funktionieren sowohl die in den Druckschriften D1 (schweizerische Patentschrift
684 293 A5) und D2 (deutsche Offenlegungsschrift 29 08 337 A1) als auch die in
den Druckschriften D5 (deutsche Gebrauchsmusterschrift 88 05 492 U1) und D9
(US-Patentschrift 4,723,796) offenbarten nach dem gleichen Prinzip wie die in der
oben abgehandelten Druckschrift D3. Sie weisen jeweils radial ein- und ausrückbare
zusätzliche Sperrelemente mit soliden Sperrrippen zum Eingriff in die Wellentäler
des Wellrohrmantels auf und lassen somit das Einschieben des Wellrohrendes in
die Einstecköffnung bei vormontiertem Sperrelement nicht zu.
Die Kombination einer dieser Schriften mit der deutschen Offenlegungsschrift
39 03 353 A1 (D4) war für den Fachmann am Prioritätstag nicht nahegelegt. D4
betrifft eine Anschlussarmatur mit einer Hülse 2, in deren Mantelfläche eine Zunge 5
mit einem Vorsprung 6 zusammen eine Sperrlasche mit einer Klinke bilden. Das so
ausgestaltete Sperrelement ist - wie bei D7 - ein integraler Bestandteil der Hülse 2
der Anschlussarmatur. Zusätzliche Sperrelemente, die vollständig aus dem Mantel
in radialer Richtung ausgefahren oder ausgeschwenkt werden könnten, sind auch
bei D4 nicht vorgesehen. Insoweit besteht hinsichtlich des Merkmals 1e wiederum
keine Gemeinsamkeit mit den vom Patentanspruch vorausgesetzten Anschlussstücken, und ebenso fehlt der Bezug zu den daraus erwachsenden Problemen, auf
denen das Streitpatent basiert.
Der Fachmann hätte wiederum zunächst die Sperrlaschen gedanklich aus der Mantelfläche trennen und die Möglichkeit erkannt haben müssen, die Sperrelemente als
Sperrlaschen anstelle der Rippen 31, 32 an der Innenfläche des in Druckschrift D3
offenbarten Verriegelungselements anzuordnen. Diese Überlegung wird aber weder
durch D4 noch durch den übrigen Stand der Technik nahegelegt, da in allen Fällen
erst Konstruktionsänderungen des Gehäuses und des Sperrelementes des jeweiligen gattungsgemäßen Verbindungs- und Anschlussstückes vorzunehmen wären.
Was letztlich die von der Klägerin in Bezug genommene deutsche Offenlegungsschrift 196 15 442 A1 (NK7) betrifft, so muss diese als nachveröffentlichter Stand
der Technik bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben (Art. 54 Abs. 3, Art. 56 Satz 2 EPÜ).
3.
Somit erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten
Fassung als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 7 haben durch ihren Rückbezug
auf Anspruch 1 ebenso Bestand. Über die Hilfsanträge der Beklagten war aus diesem Grund nicht zu entscheiden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und
innerhalb
eines Monats
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Püschel
Fritze
Wiegele
Schwenke
Vorsitzender Richter Rauch ist wegen Eintritts in den Ruhestand verhindert zu unterschreiben.
Püschel