Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Beschluss vom 04.08.2020 – 35 W (pat) 427/18

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:040820B35Wpat427.18.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 427/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:040820B35Wpat427.18.0

betreffend das Gebrauchsmuster …

(hier: Ablehnungsgesuch)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 4. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des

Richters Rippel und des Richters Brunn

beschlossen:

Das mit Eingabe des Antragsgegners vom 14. Mai 2020 gegen den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Rippel und den Richter Brunn gerichtete

Ablehnungsgesuch wird verworfen.

Gründe§

I.

Der Antragsgegner war Inhaber des aus der europäischen Patentanmeldung …

mit Anmeldetag 14. März 1989 abgezweigten und mehrere

inländische

Prioritäten

beanspruchenden Gebrauchsmusters … (i.F.:

Streitge

brauchsmuster), welches nach Ablauf der Schutzdauer Ende März 1997 erloschen

ist. Auf Feststellungsantrag der seinerzeit unter F… GmbH firmierenden

Antragstellerin hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA mit Beschluss vom

13. Juni 2018 festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen sei und dem Antragsgegner die Kosten des Feststellungsverfahrens

auferlegt.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2018, eingegangen im DPMA am Montag, den 30. Juli

2018, hat der Antragsgegner gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde erhoben und zugleich beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, sowie, ihm Patentanwalt Dr. K…, M…, als anwaltlichen Vertreter beizuordnen. Die Beschwerdegebühr hat der Antragsgegner nicht

entrichtet.Mit Beschluss vom 3. Juni 2019, dem Antragsgegner zugestellt am 12.

Juli 2019, hat der Senat den Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten seiner Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat auch in der Folgezeit die Beschwerdegebühr nicht entrichtet.

Mit gerichtlichem Hinweis vom 11. September 2019 hat der Senat den Beteiligten

mitgeteilt, dass die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr bis 12. August 2019

gehemmt gewesen sei, eine Zahlung der Beschwerdegebühr jedoch nicht erfolgt

sei und damit zu rechnen sei, dass die Beschwerde des Antragsgegners als nicht

eingelegt angesehen werde.

In einer als „offener Brief“ bezeichneten Eingabe vom 27. September 2019 hat der

Antragsgegner u.a. die an dem Beschluss vom 3. Juni 2019 mitwirkenden Richter

Metternich, Brunn und Dr. Huber wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 2. März 2020 als unbegründet zurückgewiesen

worden.

Mit weiterer Eingabe vom 14. Mai 2020 hat der Antragsgegner u.a. nunmehr auch

die am Beschluss vom 2. März 2020 mitwirkenden Richter Eisenrauch, Rippel und

Dr. Dorfschmidt, sowie den mit einer Eingabe an die Präsidentin des Bundespatentgerichts befassten Richter Meiser als befangen abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung und des Senats, die Schriftsätze des Antragsgegners und

den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die eingangs genannten Richter ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

1.

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über

das Ablehnungsgesuch berufen.

Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch der Senat, dem der abgelehnte Richter angehört bzw. die abgelehnten Richter angehören, ohne dessen bzw.

deren Mitwirkung (§§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 86 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 PatG

i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Insbesondere können aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte bzw. die abgelehnten Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein, so dass dadurch ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412;

NJW 2007, 3771, 3772). Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt deshalb

keine echte Entscheidung in eigener Sache dar (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412).

Dabei steht ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist,

einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich (BVerfG,

NJW 2005, 3410, 3412 m.w.N.). Insbesondere kann ein Ablehnungsantrag, der

zwar - rein formal betrachtet - eine Begründung für die angebliche Befangenheit

enthält, der aber - ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit gänzlich

ungeeignet ist, rechtlich wie ein völliges Fehlen einer Begründung erachtet werden

(BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412). In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom

Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bzw. der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB

184/14, m.w.N.; Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15; Beschluss vom 25. Januar 2016 – I ZB 15/15, m.w.N.).

2.

So liegt es auch hier. Das mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 eingereichte Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die eingangs genannten Richter ist offensichtlich unzulässig.

Die Ausführungen, die der Antragsgegner zur Begründung seiner Auffassung, die

von ihm abgelehnten Richter seien ihm gegenüber voreingenommen, vorträgt, erschöpfen sich zum einen inhaltlich und in erheblichem Umfang nahezu wortgleich

in den vom Antragsgegner in seiner Eingabe vom 27. September 2019 erhobenen

Vorwürfen und Unterstellungen, die abgelehnten Richter hätte sich mit gegen ihn

gerichteter Feindschaft zusammengeschlossen und würden ihm gegenüber systematisch „organisiertes Unrecht“ betreiben. Diese Vorwürfe enthalten mithin inhaltlich gegenüber dem Schriftsatz vom 14. September 2019 keinen neuen Sachvortrag, entbehren jeder Grundlage und sind derart substanzlos, dass sie, auch unter

Berücksichtigung der Verpflichtung des Senats, das Vorbringen des Antragsgegners seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend

auszulegen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773), zur Begründung der Besorgnis

einer Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Soweit der Antragsgegner zum anderen beanstandet, der Senat habe die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde bei der

Entscheidung über seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe als Voraussetzung erachtet und von einer Rechtsbehelfsbelehrung abgesehen, ist durch den Beschluss

vom 2. März 2020 rechtskräftig festgestellt, dass der Senat insoweit nichts Anderes

getan hat als geltendes Recht anzuwenden.

Dass der Antragsteller sich in einer auch emotional in hohem Maße belastenden

Ausnahmesituation befindet, hat der Senat berücksichtigt. Dies ändert aber nichts

daran, dass nach alledem sein Ablehnungsgesuch vom 14. Mai 2020, das nur dem

Zweck dienen kann, eine abschließende Entscheidung im Beschwerdeverfahren,

wie mit gerichtlichem Hinweis vom 11. September 2019 angekündigt, weiter hinauszuzögern, sowohl als aus zwingenden rechtlichen Gründen für zur Rechtfertigung

eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet als auch letztlich als rechtsmissbräuchlich zu erachten ist.

3.

Bei dieser Sachlage war die Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter entbehrlich (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 44, Rn. 9).

4.

Soweit sich das Ablehungsgesuch des Antragsgegners vom 14. Mai 2020

gegen andere als die eingangs genannten Richter gerichtet hat, bedurfte es, auch

wenn das Vorbringen des Antragsgegners hinsichtlich dieser Richter zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit in gleicher Weise gänzlich ungeeignet ist, insoweit keiner Entscheidung, da diese am vorliegenden Verfahren nicht mitwirken.

5.

Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung getroffen werden konnte

(§§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 86 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 PatG i.V.m. § 128 Abs. 4

ZPO) ist unanfechtbar (vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 10. Aufl., § 86 Rn. 10; BGH

GRUR 1985, 1039, 1040 - Farbfernsehsignal II).

Metternich

Rippel

Brunn