Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 04.08.2020 – 35 W (pat) 427/18
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:040820B35Wpat427.18.1
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 427/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Verfahrenskostenhilfe, Wiedereinsetzung, Anhörungsrüge, Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung)
ECLI:DE:BPatG:2020:040820B35Wpat427.18.1
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 4. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie
der Richter Rippel und Brunn
beschlossen:
1.
Der mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 eingereichte Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung der Beschwerdegebühr und Beiordnung von Patentanwalt Dr. K… für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des
DPMA vom 13. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
2.
Die Anträge des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Frist zur Zahlung Gebühr für die Beschwerde
gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 13. Juni 2018, eingereicht mit Schriftsätzen vom 27.
September 2019 und 14. Mai 2020, werden zurückgewiesen.
3.
Die mit Schriftsätzen vom 27. September 2019 und 14. Mai 2020 erhobenen Anhörungsrügen des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
4.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni
2018 gilt als nicht eingelegt.
5.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden weder auferlegt, noch erstattet.
Gründe§
I.
Der Antragsgegner war Inhaber des aus der europäischen Patentanmeldung …
mit Anmeldetag 14. März 1989 abgezweigten und mehrere
inländische
Prioritäten
beanspruchenden Gebrauchsmusters … (i.F.:
Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster ist am 11. August 1994 mit der Bezeichnung
„…“
sowie
den Schutzansprüchen
–
eingetragen worden und ist Ende März 1997 erloschen, nachdem Verlängerungsgebühren
bis einschließlich des achten Schutzjahres bezahlt worden waren.
Die seinerzeit unter F… GmbH firmierende Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011 beantragt, festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster
von Anfang an unwirksam gewesen sei, nachdem sie vom Antragsgegner aus dem
Streitgebrauchsmuster gerichtlich in Anspruch genommen worden ist.
Der Antragsgegner hat dem Feststellungsantrag rechtzeitig widersprochen. Er hat
das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung sowie hilfsweise im Umfang von Anspruchsfassungen nach Hilfsanträgen 1 – 5 verteidigt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16. November 2016
Verfahrenskostenhilfe bewilligt und einen anwaltlichen Vertreter beigeordnet.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2018 hat die Gebrauchsmusterabteilung festgestellt,
dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen sei und dem
Antragsgegner die Kosten des Feststellungsverfahrens auferlegt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat hinsichtlich der eingetragenen Schutzansprüche und der hilfsweise eingereichten Anspruchsfassungen das Vorliegen eines erfinderischen
Schritts verneint.
Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 29. Juni 2018 zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2018, eingegangen im DPMA am Montag, den 30. Juli
2018, hat der Antragsgegner gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde erhoben und zugleich beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, sowie, ihm Patentanwalt Dr. K…, M…, als anwaltlichen Vertreter beizuordnen. Die Beschwerdegebühr hat der Antragsgegner nicht
entrichtet.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2019 hat der Senat den Antrag des Antragsgegners auf
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten seiner Beschwerde zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 12. Juli 2019 zugestellt worden.
Der Antragsgegner hat nach diesem Zeitpunkt die Beschwerdegebühr nicht entrichtet.
Mit gerichtlichem Hinweis vom 11. September 2019 hat der Senat den Beteiligten
mitgeteilt, dass die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr bis 12. August 2019
gehemmt gewesen sei, eine Zahlung der Beschwerdegebühr jedoch nicht erfolgt
sei und damit zu rechnen sei, dass die Beschwerde des Antragsgegners als nicht
eingelegt angesehen werde.
Auch danach hat der Antragsgegner die Beschwerdegebühr nicht bezahlt.
In einer Eingabe vom 27. September 2019 hat der Antragsgegner u.a. den Vorsitzenden Richter und die am Zurückweisungsweisungsbeschluss vom 3. Juni 2019
mitwirkenden Richter wegen Befangenheit abgelehnt, sowie „alle Rechtsmittel“ gegen den vorgenannten Beschluss erhoben und Widereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt.
Dieser Befangenheitsantrag ist mit Beschluss vom 2. März 2020 abgelehnt worden.
In einer weiteren Eingabe vom 14. Mai 2020 hat der Antragsgegner erneut Befangenheitsanträge gegen die am Beschluss vom 3. Juni 2019 mitwirkenden Richter
gestellt und diesen Befangenheitsantrag auf die Richter erweitert, die am Beschluss
vom 2. März 2020 mitgewirkt haben, sowie erneut „alle Rechtsmittel“ gegen den
Beschluss vom 3. Juni 2019 und gegen den Beschluss vom 2. März 2020 sowie
Anhörungsrüge erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse des Senats, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die mit Schriftsätzen vom 27. September 2019 und 14. Mai 2020 vom Antragsgegner eingereichten Verfahrensanträge sowie sein erneuter Antrag auf Gewährung
von Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 13. Juni 2018 bleiben ohne Erfolg. Seine
Beschwerde ist mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt anzusehen.
1.
Gemäß § 21 Abs. 2 GebrMG, §§ 129, 132 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PatG i.V.m.
§ 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein gebrauchsmusterrechtliches Löschungs-
Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe gewährt werden, wenn er nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung
nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder – im Falle der Beschwerde eines Gebrauchsmusterinhabers
gegen einen das betr. Gebrauchsmuster löschenden oder seine Unwirksamkeit
feststellenden Beschluss – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblich ist hierbei der Sach-
und Streitstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 127, Rn. 15 m.w.N.).
Vorliegend hat sich der für die Beurteilung des erneuten Antrags auf Verfahrenskostenhilfe vom 14. Mai 2020 maßgebende Sach- und Streitstand gegenüber demjenigen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vorherigen Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (3. Juni 2019) wie folgt geändert:
Gemäß §§ 6 Abs. 1 PatKostG, 18 Abs. 2 GebrMG, 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die
PatKostG erforderliche Beschwerdegebühr grundsätzlich innerhalb eines Monats
nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu entrichten. Im vorliegenden
Fall war der Ablauf dieser Frist aufgrund des vom Antragsgegner eingereichten Gesuchs auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe allerdings bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe ergehenden, dieses Gesuch ablehnenden Beschlusses bis 12. August 2019 gehemmt
(§ 21 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. § 134 PatG). Allerdings ist auch weder bis zu
diesem Zeitpunkt noch danach die Zahlung der Beschwerdegebühr erfolgt.
Da auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (s.u. Ziff.
2.) ist damit die gesetzlich vorgesehene, zwingende Rechtsfolge eingetreten, dass
die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 13. Juni 2018 als nicht eingelegt anzusehen ist (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
Dann aber ist der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zwingend zurückzuweisen.
2.
Wiedereinsetzung in vorigen Stand bezüglich der versäumten Zahlung der
Beschwerdegebühr kommt nicht in Betracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass
ein Hindernis für eine – im Übrigen in keiner Weise ersichtlichen – unverschuldeten
Versäumung der vorgenannten Zahlungsfrist erst mit dem Hinweis des Senats vom
11. September 2019 entfallen ist, fehlt es an der Nachholung der Entrichtung der
Beschwerdegebühr innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 123 Abs. 2 Satz 1 und 3
PatG, der gem. § 18 Abs. 2 GebrMG auch im gebrauchsrechtlichen Verfahren anzuwenden ist. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt daher jede
Grundlage, zumal auch Verfahrenskostenhilfe nicht zu gewähren ist
3.
Soweit der Antragsgegner „alle Rechtsmittel“ gegen den seinen Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss vom 3. Juni 2019 und gegen
den seine mit Schriftsatz vom 27. September 2019 gestellten Befangenheitsanträge
zurückweisenden Beschluss vom 2. März 2020 einlegt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beide Beschlüsse unanfechtbar sind, d.h. mit ordentlichen Rechtsmitteln, über die ggf. eine Belehrung hätte erteilt werden müssen, nicht angegriffen
werden können. Für den Beschluss vom 3. Juni 2019 folgt dies aus § 21 Abs. 2
GebrMG i.V.m. § 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz PatG. Zum Beschluss vom 2 März
2020 ist insoweit auf Schulte, PatG mit EPÜ, 10. Aufl., § 86, Rn. 10 und BGH GRUR
1985, 1039, 1040 – Farbfernsehsignal II zu verweisen. Ist ein förmliches Rechtsmittel ausgeschlossen, gibt es auch nichts, über das der Antragsteller insoweit hätte
belehrt werden müssen.
Die vorgenannten Beanstandungen des Antragsgegners können allerdings als Anhörungsrügen nach §§ 18 Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 1 PatG, 321a ZPO) angesehen
werden, zumal er in der Eingabe vom 14. Mai 2020 auch ausdrücklich die Anhörungsrüge genannt hat.
Die Anhörungsrügen des Antragsgegners waren allerdings ebenfalls zurückzuweisen (§§ 18 Abs. 2 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 312a ZPO). Er hatte umfassend Gelegenheit, sich zu äußern, insbesondere zu den Schriftsätzen der Antragstellerin vom
6. November 2018 und vom 8. April 2019, in welchem die Antragstellerin zugleich
die Erfolgsaussichten der Beschwerde als Voraussetzung für die Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe dargelegt hat, sowie zu den Hinweisen des Senats vom 12.
April 2019, dass – unter Setzung einer Schriftsatzfrist - mit einer Entscheidung über
die Verfahrenskostenhilfe ohne mündliche Verhandlung zu rechnen ist und zu dem
Hinweis des Senats vom 11. September 2019. Er hat von der Möglichkeit zur Äußerung auch Gebrauch gemacht. Der Senat hat sich des Weiteren in den Beschlüssen vom 3. Juni 2019 und vom 2. März 2020 in der gebotenen Weise mit dem Vorbringen des Antragsgegners auseinandergesetzt, so dass nach alledem die Anhörungsrügen des Antragsgegners unbegründet sind.
4.
Da die Beschwerdegebühr nicht bezahlt wurde und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung dieser Gebühr nicht ersichtlich sind (s.o. Ziff. 2. und 3.), ist festzustellen, dass die Beschwerde des Antragsgegners als nicht eingelegt gilt.
Der Senat ist trotz der Vorschrift ist des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG, wonach der Rechtspfleger zur Feststellung der Nichteinlegung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 i. V.
m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG berufen ist, für die vorliegende Feststellung
funktionell zuständig. Da die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über die Anhörungsrügen in der Zuständigkeit des Senats liegen und diese Entscheidungen in einem
engen Zusammenhang mit der (deklaratorischen) Entscheidung, dass die Beschwerde des Antragstellers als nicht eingelegt gilt, stehen, ist die Bearbeitung
durch den Senat sachdienlich (§ 6 RPflG).
5.
Gilt eine Beschwerde als nicht eingelegt, ist nach der Rechtsprechung des
Senats von einer Kostenentscheidung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG abzusehen
(vgl. den Senatsbeschluss vom 20. Mai 1999, 5 W (pat) 414/98). Aus Gründen der
Klarstellung war daher deklaratorisch auszusprechen, dass Kosten des Beschwerdeverfahrens weder auferlegt, noch erstattet werden.
6.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Über den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§§ 21 Abs. 2 GebrMG, 136 PatG
i.V.m. § 127 Abs. 1 ZPO). Ebenso bedarf die Entscheidung über die Zurückweisung
der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
keiner mündlichen Verhandlung (vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 10. Aufl., § 123, Rn.
169 m.w.N.). Gleiches gilt für die Entscheidung über die Anhörungsrügen des Antragsgegners (§§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG i.V.m. §§ 321a Abs. 4
Satz 4, 128 Abs. 4 ZPO). Die Feststellung, dass die Beschwerde wegen nicht gezahlter Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt, entspricht der Verwerfung einer
wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist unzulässigen Beschwerde (vgl. dazu
BPatGE 1, 132, 136). Wenn schon die Verwerfung der Beschwerde wegen Fristversäumung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (vgl. §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 79 Abs. 2 Satz 2 PatG), muss dies erst recht gelten, wenn die unmittelbar
durch Gesetz eingetretene Rechtsfolge, wonach die Beschwerde wegen nicht gezahlter Beschwerdegebühr als überhaupt nicht eingelegt gilt, festgestellt wird.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag vom 14. Mai 2020 (Ziff. 1 des Tenors) gemäß § 21 Abs. 2
GebrMG i.V.m. § 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz PatG und die Entscheidung über
die Anhörungsrügen des Antragsgegners (Ziff. 3 des Tenors) gemäß §§ 18 Abs. 2
Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO aufgrund Gesetzes unanfechtbar sind.
Metternich
Rippel
Brunn