Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 16.09.2020 – 35 W (pat) 429/18
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:160920B35Wpat429.18.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 429/18 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. September 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:160920B35Wpat429.18.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 019 697
(hier: Feststellung der Unwirksamkeit)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Richter sowie der Richterin Schenk
beschlossen:
1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA
vom 8. Juni 2018 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass
das Streitgebrauchsmuster 20 2007 019 697 in dem Umfang
unwirksam ist, in welchem es über den Gegenstand der
Schutzansprüche 1 – 20 gemäß Hilfsantrag 1c vom
31. Januar 2020 hinausgegangen ist. Im Übrigen werden der
Feststellungsantrag sowie die weitergehende Beschwerde
der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2. Von
den Kosten
des
Feststellungs-
und
des
Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und der
Antragsgegner 2/3.
G r ü n d e
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters
20 2007 019 697 (i.F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 31. Juli 2015 beantragte Streitgebrauchsmuster
ist aus der
Patentanmeldung 10 2007 044 279 mit Anmeldetag 17. September 2007
abgezweigt worden. Es ist am 1. September 2015 unter der Bezeichnung
„Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren“ und mit den Schutzansprüchen
1 – 20 eingetragen worden. Es ist Ende September 2017 nach Ablauf der
Schutzdauer erloschen.
Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung lautet wie folgt (mit einer vom
Senat verwendeten und den Beteiligten ausgehändigten Merkmalsgliederung):
O1 Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von
flüssigen oder granulären Materialien,
dadurch gekennzeichnet,
K1 dass diese einen Behälter (12)
K2 mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenwänden (28) mit zwei kürzeren
Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei längeren Längsseiten (28.2, 28.4)
K3 und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen
(54), für das Material von allen Seitenwänden (28) des Behälters (12) hin
verjüngend ausgebildetes Unterteil (32),
K4 sowie ein Stützelement (14), welches unterhalb des Behälters (12)
angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil (32)
des Behälters (12) angepasst ist, umfasst,
K5 wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der
beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben am Unterteil (32) desselben
angeordnet ist.
Der nebengeordnete Anspruch 19 lautet:
Der nebengeordnete Anspruch 20 lautet:
Wegen des Wortlauts der weiteren eingetragenen Schutzansprüche 2 – 18 wird auf
die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.
Die D4 = 10 2007 044 279, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden
ist, hat gemäß Beschluss der Prüfungsstelle vom 14. Februar 2013 zu einer
Patenterteilung geführt. Auf den Einspruch eines am vorliegenden Verfahren nicht
beteiligten Dritten ist dieses Patent mit Beschluss des 12. Senats vom
4. Februar 2016 widerrufen worden (12 W (pat) 701/15).
Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
15. September 2016 Löschungsantrag
in
vollem Umfang gestellt. Als
Löschungsgründe hat sie fehlende Schutzfähigkeit und unzulässige Erweiterung
geltend gemacht. Zum Stand der Technik hat sie im Löschungsantrag diverse
druckschriftliche Entgegenhaltungen eingereicht und die Auffassung vertreten, der
Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 sei durch die D1 oder die D2
neuheitsschädlich vorweggenommen und weise zudem, ausgehend von der D3,
keinen erfinderischen Schritt auf. Gegenüber der D4 10 2007 044 279 sei der
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 deswegen unzulässig erweitert, weil in der D4
„inhärent“ offenbart worden sei, dass der Entleerungsstutzen im Bodenbereich mit
dem Unterteil des Behälters verbunden sei; dieses Merkmal weise das
Streitgebrauchsmuster nicht auf. Auch die Unteransprüche 2 – 20 enthielten nichts
Schutzfähiges.
Der Löschungsantrag ist dem Antragsgegner am 10. Oktober 2016 zugestellt
worden. Er hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 8. November 2016, per
Fax eingereicht am selben Tag, widersprochen. Er hat in der Begründung seines
Widerspruchs die Auffassung
vertreten, dass der Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik neu und erfinderisch sei, sowie, dass die Fassung des eingetragenen
Schutzanspruchs 1 nicht unzulässig erweitert sei.
Nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters und Hinweis der Gebrauchsmusterabteilung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. November 2017 ihren
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgestellt.
Zu ihrem Feststellungsinteresse hat sie auf einen beim LG M… zwischen den
Beteiligten … anhängigen und das Streit-gebrauchsmuster betreffenden
Verletzungsrechtsstreit verwiesen.
Nachdem
die Gebrauchsmusterabteilung mit
Zwischenbescheid
vom
2. Januar 2018 als
vorläufige Auffassung mitgeteilt hatte, dass der
Feststellungsantrag Aussicht auf Erfolg habe, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz
vom 24. Mai 2018 mehrere geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 – 8
eingereicht. Zum Wortlaut dieser Anspruchsfassungen wird auf die Akten
verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 8. Juni 2018
hat die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster von
Anfang an unwirksam war. Der Antragsgegner hat das Streitgebrauchsmuster als
Hauptantrag in der eingetragenen Fassung verteidigt, hilfsweise im Umfang der
Hilfsanträge 1 – 8 vom 24. Mai 2018.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2018 verkündetem Beschluss hat
die Gebrauchsmusterabteilung festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster von
Anfang an unwirksam gewesen sei, und die Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung i.W. ausgeführt:
Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag sei nicht unzulässig erweitert, da diese
Fassung mit dem Inhalt der mit der Gebrauchsmusteranmeldung eingereichten
Fassung übereinstimme. Sie gehe auch nicht über den Inhalt der D4 hinaus, so
dass das Streitgebrauchsmuster wirksam den Anmeldetag der D4 beanspruche
könne. Der Gegenstand des Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag sei aber mangels
Neuheit gegenüber der D2 nicht schutzfähig. Die Anspruchsfassung nach
Hilfsantrag 1 sei zulässig, jedoch ebenfalls mangels Neuheit gegenüber der D2 nicht
schutzfähig. Gleiches gelte für Hilfsantrag 2, Hilfsantrag 3, Hilfsantrag 5, Hilfsantrag 6 und Hilfsantrag 7. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 sei zulässig,
ihr Gegenstand sei neu, jedoch für den Fachmann aus der D2 nahegelegt. Gleiches
gelte auch in Bezug auf den Gegenstand nach Hilfsantrag 8.
Der Beschluss ist beiden Beteiligten am 2. Juli 2018 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. August 2018,
per Fax eingereicht am selben Tag, Beschwerde eingelegt und eine
Einzugsermächtigung beigefügt.
In seiner Beschwerdebegründung vom 19. Dezember 2018 verteidigt der
Antragsgegner das Streitgebrauchsmuster in erster Linie in der eingetragenen
Fassung. Ferner hat er geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 – 8
eingereicht. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 hat er weitere geänderte
Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1a – 1e eingereicht.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der
eingetragenen Fassung durch Unterstreichungen hervorgehoben):
O1
Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von
flüssigen oder granulären Materialien,
dadurch gekennzeichnet,
dass diese einen Behälter (12)
mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenwänden (28) mit zwei kürzeren
Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei längeren Längsseiten (28.2, 28.4)
und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen
(54), für das Material von allen Seitenwänden (28) des Behälters (12) hin
trichterhaft verjüngend ausgebildetes Unterteil (32),
K1
K2
K3-
Hi1
K4
sowie ein Stützelement (14), welches unterhalb des Behälters (12)
angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil (32)
des Behälters (12) angepasst ist, umfasst,
K5-
Hi1
wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der
beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben und im Bereich einer der
beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet ist.
Wegen des Wortlauts der weiteren Schutzansprüche 2 – 20 nach Hilfsantrag 1 wird
auf die Akten verwiesen.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c vom 31. Januar 2020 lautet wie folgt
(Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung durch Unterstreichungen
wiederum hervorgehoben):
O1
Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von
flüssigen oder granulären Materialien,
dadurch gekennzeichnet,
dass diese einen Behälter (12)
mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenwänden (28) mit zwei kürzeren
Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei längeren Längsseiten (28.2, 28.4)
K1
K2
K3-
Hi1
und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen
(54), für das Material von allen Seitenwänden (28) des Behälters (12) hin
trichterhaft verjüngend ausgebildetes Unterteil (32),
K4
sowie ein Stützelement (14), welches unterhalb des Behälters (12)
angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil
(32) des Behälters (12) angepasst ist, umfasst,
K5-
Hi1
wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der
beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben und im Bereich einer der
beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet ist,
K6-
und wobei der Auslauf (24) nicht in einer Einwölbung im Bodenbereich
Hi1c
des Behälters (12) angeordnet ist.
Wegen des Wortlauts der weiteren Schutzansprüche 2 – 20 wird auf die Akten
verwiesen, ebenso zu den Anspruchsfassungen nach den weiteren, vom
Antragsteller eingereichten Hilfsanträgen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Gebrauchsmusterabteilung den
eingetragenen Schutzanspruch 1 unzutreffend ausgelegt habe bezüglich der
Merkmale „verjüngend“, „Ablauf“ und „konusartig“; insbesondere sei insoweit die
Beschreibung nicht hinreichend gewürdigt worden. Hiervon ausgehend könne die
D2 in Bezug auf die eingetragene Fassung und die Hilfsanträge 1 – 3 und 5 – 7
nicht als neuheitsschädlich erachtet werden. Die Gebrauchsmusterabteilung habe
in Zusammenhang mit der Verneinung eines erfinderischen Schritts auch das
fachmännische Wissen und Können fehlerhaft gewürdigt, so dass hinsichtlich der
Hilfsanträge 4 und 8 ein erfinderischer Schritt zu bejahen sei. Die Gegenstände der
Hilfsanträge 1a – 1e seien ebenfalls von keiner der von der Antragstellerin
herangezogenen Entgegenhaltungen vorweggenommen oder nahegelegt. Die
Anspruchsfassungen nach Haupt- und Hilfsanträgen seien zudem zulässig,
insbesondere nicht unzulässig erweitert.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom
8. Juni 2018 aufzuheben und den Feststellungsantrag der
Antragstellerin zurückzuweisen,
hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge: Hilfsantrag 1
gemäß Schriftsatz vom 19. Dezember 2018, Hilfsantrag 1c gemäß
Schriftsatz vom 31. Januar 2020,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom
8. Juni 2018 abzuändern und den Feststellungsantrag im Umfang
der Anspruchsfassung gemäß eines dieser Hilfsanträge
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hält die Auffassung des Antragsgegners zur Auslegung des
Streitgebrauchsmusters und zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen
Schritts insbesondere in Zusammenhang mit der D2 für unzutreffend. Sie ist der
Auffassung, dass die D2 in Bezug auf Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag
neuheitsschädlich sei. Sie sieht auch die D1 als neuheitsschädlich an und geht
davon aus, dass ausgehend von der D3 auch ein erfinderischer Schritt zu verneinen
sei. Auch die Gegenstände nach den vorgenannten Hilfsanträgen erachtet sie für
nicht schutzfähig. Insbesondere zu Hilfsantrag 1c hat sie auf den gerichtlichen
Hinweis vom 2. April 2020 auf die aus ihrer Sicht relevante Entgegenhaltung D2
hingewiesen, aufgrund derer sie den Gegenstand nach Hilfsantrag 1c als
nahegelegt betrachtet. Zudem sei – entsprechend ihrem erstinstanzlichen Vortrag
– der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber der D4 zu bejahen.
Auch die Unteransprüche der diversen Anspruchsfassungen wiesen keine
schutzfähigen Gegenstände auf.
Ein zunächst auf den 17. März 2020 bestimmter Termin zur mündlichen
Verhandlung wurde wegen der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen
Restriktionen aufgehoben.
Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 2. April 2020 den Beteiligten einen
Hinweis zu seiner vorläufigen Auffassung mitgeteilt und Einverständnis mit
Entscheidung
im schriftlichen Verfahren anheimgegeben. Nachdem dieses
Einverständnis nicht erklärt worden ist, fand der Termin zur mündlichen
Verhandlung am 16. September 2020 statt.
Nach der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Beteiligten mit Hinweis vom
30. September / 2. Oktober 2020 (vgl. Bl. 285 ff. d.A.) darauf aufmerksam gemacht,
dass Ziff. 1 Satz 2 des Tenors des in der mündlichen Verhandlung vom
16. September 2020 verkündeten Beschlusses (vgl. Bl. 273 d.A.) zu berichtigen sei.
Der Antragsgegner hat sich gemäß Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 mit dieser
Berichtigung einverstanden erklärt, die Antragstellerin hat dem nicht widersprochen.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt
worden:
DE 42 09 781 A1, veröffentlicht am 30. September 1993 (D1),
DE 101 00 133 A1, veröffentlicht am 16. Januar 2003 (D2),
US 4,932,551, veröffentlicht am 12. Juni 1990 (D3),
EP 0 443 500 A2, veröffentlicht am 28. August 1991 (D5),
DE 1 078 891 A, veröffentlicht am 31. März 1960 (D6),
DE 38 19 911 A1, veröffentlicht am 14. Dezember 1989 (D7),
DE 90 02 099 U1, veröffentlicht am 7. Juni 1990 (D8),
DE 41 08 399 C1, veröffentlicht am 29. Oktober 1992 (D9).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige,
insbesondere
form- und
fristgerecht unter Entrichtung der
Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise,
nämlich im Umfang des Hilfsantrags 1c begründet. Im Übrigen war die Beschwerde
jedoch zurückzuweisen.
1.
Der Beschlusstenor war im Wege einer Berichtigung um den Ausspruch zu
ergänzen, dass nicht nur der Feststellungsantrag im Umfang des Hilfsantrags 1c, in
welchem die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hat, sondern im Übrigen auch
dessen Beschwerde zurückzuweisen ist, nämlich in dem Umfang, in welchem der
Antragsgegner das Streitgebrauchsmuster über die Anspruchsfassung nach
Hilfsantrag 1c hinaus erfolglos verteidigt hat. Hierbei handelt es sich um eine
offenbare Unrichtigkeit im Sinne von §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 95 Abs. 1 PatG,
da mit der getroffenen Entscheidung der Beschwerde des Antragsgegners
offensichtlich nicht in vollem Umfang stattgegeben wurde. Eines selbständigen
Berichtigungsbeschlusses bedurfte es nicht; die Berichtigung der Beschlussformel
in der zur Zustellung vorgesehenen vollständigen Fassung des Beschlusses ist
ausreichend (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 95, Rn. 6 m.w.N.).
2.
Das zur Fortführung des Löschungsverfahrens nach Erlöschen des
Streitgebrauchsmusters erforderliche Feststellungsinteresse ist mit Blick auf die
vom Antragsgegner gegen die Antragstellerin beim LG M… anhängige
Verletzungsklage, mit der er Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster geltend
macht, gegeben.
3.
Die gebrauchsmustergemäße Erfindung betrifft gemäß Abs. [0001] der
Gebrauchsmusterschrift (im Folgenden: GS) eine Anordnung zum Lagern und/oder
Transportieren, insbesondere von flüssigen oder granulären Materialien, sowie die
Verwendung derselben. Zum Lagern und/oder Transport von Flüssigkeiten,
insbesondere hochviskosen Flüssigkeiten, und granulären einschließlich körnigen
und pulverförmigen Materialien werden vor allem im industriellen Bereich
sogenannte Großpackmittel eingesetzt, insbesondere Palettenbehälter. Derartige
Palettenbehälter bestehen aus einem Blech- oder Gittermantel mit einem in diesem
aufgenommenen lnnenbehälter, welcher aus Stahl, aber auch aus Kunststoff
gefertigt sein kann. Mantel und lnnenbehälter sind dabei auf einer Palette
angeordnet, welche aus Holz, Kunststoff, Stahl oder Kombinationen hiervon
hergestellt sein kann. Derartige Palettenbehälter zeichnen sich vorteilhafterweise
dadurch aus, dass diese stapelbar sind, und daher einen nur geringen Raumbedarf
beim Lagern beziehungsweise Transport aufweisen (vgl. Abs. [0002] GS).
In Abs. [0003] bis [0005] der GS sind zum Stand der Technik die D7, D8 und D9
genannt, aus denen bereits solche Palettenbehälter bekannt sind, mit denen
Flüssigkeiten gelagert und transportiert werden können.
Als Nachteil dieser Palettenbehälter wird bezeichnet, dass links und rechts des
Entleerungsstutzens, welcher
in einer Einwölbung
im Bodenbereich des
lnnenbehälters angeordnet ist, Bereiche ausgebildet sind, in denen sich das
gelagerte Material ansammelt und aufgrund seiner hohen Viskosität
beziehungsweise granulären Ausbildung nicht über den Entleerungsstutzen dem
lnnenbehälter entnehmbar ist (vgl. Abs. [0006] GS).
Die hieraus resultierende, dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Aufgabe
ist die Bereitstellung einer Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren, die
einen Behälter aufweist, aus dem hochviskose Materialien oder auch granuläre
Materialien vollständig entnommen werden können (vgl. Abs. [0007] GS).
Zur Lösung dieser Aufgabe ist eine Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren
vorgesehen, die aus einem Behälter umfassend ein Oberteil und ein sich auf einen
Auslauf von allen Seitenwänden des Behälters hin verjüngend ausgebildetes
Unterteil besteht und ein Stützelement aufweist, welches unterhalb des Behälters
angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil des Behälters
angepasst ist. Darüber hinaus schlägt die gebrauchsmustergemäße Erfindung
einen Behälter und ein Stützelement vor (vgl. Abs. [0022]). Aufgrund der von allen
Seitenwänden ausgehenden Verjüngung des Behälterunterteils auf den Auslauf hin
werden Toträume links und rechts des Entleerungsstutzens vermieden, so dass
granuläre oder hochviskose Materialien dem Behälter vollständig entnommen
werden. Das Stützelement ermöglicht dem Behälter einen sicheren Stand, hält ihn
in einer definierten Position, trägt seine Last und schützt den im Bodenbereich des
Behälters angeordneten Entleerungsstutzen gegen Beschädigungen (vgl. Abs.
[0008] GS).
Der Fachmann für diesen Gegenstand ist ein Maschinenbauingenieur oder Master
of Engineering der Fachrichtung Maschinenbau, der durch seine langjährige
Berufspraxis insbesondere über fundierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der
Entwicklung von Behältern und Anordnungen zum Transportieren von flüssigen
oder granulären Materialien verfügt.
4.
Die Merkmale O1 bis K5 des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen
Fassung (Hauptantrag) bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den
Fachmann der Erläuterung:
Die Anordnung muss nach Merkmal O1 geeignet und eingerichtet sein zum Lagern
und/oder zum Transport für Materialien. Diese Materialien können insbesondere
flüssig oder granulär sein.
Die Anordnung sieht ein Behältersystem vor, wobei das System aus einem Behälter
12 (Merkmal K1 bis K3 und K5) sowie einem Stützelement 14 (Merkmal K4) besteht.
In den Merkmalen K1 bis K2 ist angegeben, dass der Behälter ein Oberteil und ein
Unterteil mit vier Seitenwänden aufweist, wobei sich ein rechteckiger Querschnitt
des Behälteroberteils sich dadurch ergibt, dass dieser zwei kürzere Stirnseiten und
zwei längere Längsseiten aufweist.
Das Behälterunterteil nach Merkmal K3 weist einen Auslauf mit einem
Entleerungsstutzen auf, wobei sich das Behälterunterteil von allen Seitenwänden
des Behälters auf den Auslauf hin verjüngt. Daraus ergibt sich, dass der Behälter
aus einem rechteckigen Oberteil (K2) und sich einem ab einer Kante verjüngenden
Unterteil besteht und im Bereich des Bodens mit dem Auslauf den kleinsten
Querschnitt aufweist. Da die Verjüngung von den Behälterseitenwänden auf den
Auslauf hin erfolgt, muss der Auslauf folglich am verjüngten Ende, dem
Bodensumpf, angeordnet.
Unter einer Verjüngung wird im Allgemeinen die Verringerung von Querschnitten
von massiven oder hohlen Werkstücken verstanden, wobei sich aus der
Beschreibung und den Figuren der Gebrauchsmusterschrift ergibt, dass sich der
Außenquerschnitt des Behälteroberteils zum Außenquerschnitt des Behälterbodens
verringert. Auch das Aufweisen einer symmetrischen Neigung wird fachüblich als
Verjüngung verstanden. Da die Neigung jeder einzelnen Seitenwand des
Behälterunterteils unterschiedlich gestaltet sein kann, sind neben symmetrischen
auch asymmetrische Verjüngungen möglich, wie dies beispielsweise in Figur 9 der
GS gezeigt ist.
Gemäß dem Merkmal K4 ist ein Stützelement unterhalb des Behälters angeordnet
und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Behälterunterteil angepasst. Die
beiden Bauteile der Anordnung (Behälter und Stützelement) sind somit in
Teilbereichen komplementär bzw. formschlüssig ausgebildet.
Weiter ist in Merkmal K5 gefordert, dass der Auslauf nicht rotationssymmetrisch
[entgegen der üblichen symmetrischen Verjüngung des Auslaufs], sondern zu einer
der beiden Stirnseiten des Behälteroberteils hin verschoben angeordnet ist, so dass
sich eine asymmetrische Anordnung des Auslaufs am Behälterunterteil und damit
insgesamt eine asymmetrische Ausgestaltung des Unterteils ergibt.
5.
Die eingetragenen Schutzansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig.
Der Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung wird gebildet durch die
Ansprüche 1 und 16 i.V.m. den Abs. [0012] und [0050] sowie den Figuren 7 und 9
der Patentanmeldung 10 2007 044 279 (D4), aus der das Streitgebrauchsmuster
abgezweigt worden ist. Die untergeordneten Ansprüche 2 bis 18 entsprechen den
Ansprüchen 2 bis 15 und 17 bis 19 der D4. Die nebengeordneten Ansprüche 19 und
20 entsprechen den nebengeordneten Ansprüchen 20 und 21 der D4.
6.
Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen
Fassung ist nicht schutzfähig.
Die D3 zeigt mit der dortigen „composite tank assembly“ (vgl. Sp. 1, Z. 8) eine
Anordnung, die ebenfalls laut Sp. 1, Z. 6 f. zum Lagern und/oder Transportieren von
flüssigen Materialen geeignet ist („for storing and transporting bulk liquid“) und damit
eine Anordnung entsprechend dem Oberbegriff nach Anspruch 1 bzw. Merkmal O1.
Weiterhin ist daraus bekannt ein Behälter „tank 10“ (vgl. Fig. 1, in Fig. 2 ohne
Bezugszeichen 10) mit einem Oberteil mit vier
Seitenwänden „panels 22a-d“ (vgl. Fig. 2, 3) mit zwei
kürzeren Stirnseiten „panels 22b, 22d“ (vgl. Fig. 2 in
Verbindung mit Fig. 3) und zwei längeren Längsseiten
„panels 22a, 22c“ (vgl. Fig. 3 mit Fig. 2) entsprechend
Merkmalen den K1 und K2.
Der Behälter „tank 10“ nach D3 enthält auch das Merkmal K3, nämlich (vgl. Fig. 2
Vorderansicht, Fig. 3 Seitenansicht) ein sich auf einen Auslauf „discharge opening
26“ (mit „discharge spout 32“ für das Material umfassend einen Entleerungsstutzen
„discharge spout 32“), von allen Seitenwänden „panels 22a-d“
des Behälters „tank 10“ hin verjüngend ausgebildetes Unterteil
„tank bottom wall 24“ (vgl. D3, Sp. 2, Z. 58 f.: „The tank bottom
wall 24 is sloped downward toward the center to a discharge
opening 26“).
Mit dem „cushion 19“ wird auch ein anspruchsgemäßes Stützelement aufgezeigt,
welches unterhalb des Behälters „tank 10“ angeordnet ist (Merkmal K4).
Des Weiteren ist der Auslauf „discharge opening 26“ mit seinem Entleerungsstutzen
„discharge spout 32“ auf die Seitenwand 22a hin verschoben und am Unterteil des
Behälters angeordnet (vgl. Fig. 2 Vorderansicht, Fig. 3 Seitenansicht).
Ob der Entleerungsstutzen wie in der D3 zu der längeren Längsseite 22a, 22c
oder
- wie anspruchsgemäß - zu der kürzeren Stirnseite hin verschoben ist
(Merkmal K5), kann keine erfinderische Tätigkeit begründen. Dem Fachmann ist
bekannt, dass an einer der vier Seiten des Behälters nach der D3 eine
Entleerungsmöglichkeit vorhanden sein muss.
Zwar zeigt die D3 tatsächlich im Ausführungsbeispiel den Entleerungsstutzen an
einer Längsseite und nicht an der Stirnseite. Die Beschreibung geht auf diese
Anordnung jedoch nicht ein bzw. offenbart hierzu keinen besonderen Vorteil. Dem
Fachmann ist daher bewusst, dass es sich hier lediglich um eine von mehreren
möglichen Ausführungsformen handelt. Er wird daher den Auslauf an derjenigen
Seite anordnen, die ihm für seinen jeweiligen Anwendungsfall am günstigsten
erscheint. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Auswahlentscheidung aus
zwei bekannten, gleichwertigen Möglichkeiten, die keinen erfinderischen Schritt
begründen kann.
Aufgrund dieser naheliegenden Kombination des aus der D3 Bekannten sowie einer
reinen Auswahlentscheidung unter zwei bekannten Alternativen beruht der
Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
7.
Der Hilfsantrag 1 vom 19. Dezember 2018 umfasst 20 Ansprüche, mit dem
Hauptanspruch 1 und den nebengeordneten Ansprüchen 19 und 20. Der
Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom
Gegenstand des Anspruchs 1 in der eingetragenen Fassung durch die Merkmale
K3-Hi1 und Merkmal K5-Hi1, wobei Änderungen gegenüber der eingetragenen
Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben sind:
K3-Hi1
und ein sich auf einen Auslauf
(24), umfassend einen
Entleerungsstutzen (54), für das Material von allen Seitenwänden (28)
des Behälters (12) hin trichterhaft verjüngend ausgebildetes Unterteil
(32),
K5-Hi1
wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine
der beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben und im Bereich
einer der beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet
ist.
7.1 Das Merkmal K3-Hi1 präzisiert das Merkmal K3 insofern, als dass das Unterteil
sich von allen Seitenwänden des Behälters hin trichterhaft verjüngt. Aus Figur 9 und
Abs. [0002], [0013] der GS ergibt sich, dass der Behälter ein rechteckförmiges
Oberteil und ein sich trichterhaft verjüngendes Unterteil aufweist und somit siloartig
ausgebildet ist, wobei der Geometriewechsel von
einer
umlaufenden
Kante 31
ausgeht.
Üblicherweise
bedeutet
eine
trichterhafte
Verjüngung, dass sich der Querschnitt entweder
konusartig oder in Form eines Pyramidenstumpfes
verringert,
so
dass
das Material
in
Schwerkraftrichtung fließt und am Trichterausgang auch vollständig herausfließt,
ohne dass Reste im Trichter bleiben (vollständige Restentleerung). Die trichterhafte
Ausgestaltung bewirkt, dass keine Toträume im Behälterunterteil ausgebildet sind.
Mit dem Merkmal K5-Hi1 wird klargestellt, dass der Auslauf mit seinem
Entleerungsstutzen zum einen auf eine der beiden Stirnseiten hin verschoben und
zum anderen im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil angeordnet ist.
Dies ermöglicht offensichtlich einen vereinfachten Zugang zum Entleerungsstutzen.
7.2
Die Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag 1 sind zulässig.
Der Schutzanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 wird gebildet durch die
Ansprüche 1, 8, 9 und 16 i.V.m. den Abs. [0012], [0013] und [0050] sowie den
Figuren 7 und 9 der D4. Die untergeordneten Ansprüche 2 bis 18 entsprechen den
Ansprüchen 2 bis 15 und 17 bis 19 und die nebengeordneten Ansprüche 19 und 20
entsprechen den nebengeordneten Ansprüchen 20 und 21 der D4.
7.3
Der Gegenstand des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 in der Fassung
des Hilfsantrags 1 ist ebenfalls nicht schutzfähig.
Der nunmehr beanspruchte Gegenstand erweist sich auch mit diesen zusätzlichen
Merkmalen K3_Hi1 und K5_Hi1 als nicht erfinderisch gegenüber dem Gegenstand
der Druckschrift D3.
Soweit die Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1
identisch sind mit denjenigen des Gegenstands nach Anspruch 1 des Hauptantrags,
gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleichermaßen.
Das in den Figuren 2 und 3 der Druckschrift D3 dargestellte Ausführungsbeispiel
offenbart ein sich auf einen Auslauf, umfassend einen Entleerungsstutzen
„discharge opening 26“ mit „discharge spout 32“, für das Material von allen
Seitenwänden des Behälters „tank 10“ hin trichterhaft verjüngend ausgebildetes
Unterteil „tank bottom wall 24“ (vgl. Sp. 2, Z. 58 f.: „The tank bottom wall 24 is sloped
downward toward the center to a discharge opening 26“).
Des Weiteren ist der Auslauf „discharge opening 26“ mit seinem Entleerungsstutzen
„discharge spout 32“ auf einer der beiden Seiten „panels 22a, 22c“ hin verschoben
und im Bereich einer der beiden Seiten auch am Unterteil des Behälters angeordnet
(vgl. Fig. 2 Vorderansicht, Fig. 3 Seitenansicht).
Folglich
fügen die zusätzlichen Merkmale der bereits als naheliegend
nachgewiesenen Anordnung nach Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich weitere,
aus der Druckschrift D3 bekannte Merkmale hinzu, zumal die Größenordnung der
Verschiebung nach Merkmal K5_Hi1 unbestimmt ist. Der Fachmann hätte dies auch
im Rahmen seiner fachmännischen Tätigkeit ausgeführt, da diese Maßnahme auch
im Hinblick auf eine bessere Zugänglichkeit zweckmäßig ist.
Aufgrund dieser naheliegenden Kombination des aus der D3 Bekannten sowie einer
reinen Auswahlentscheidung unter zwei bekannten Alternativen beruht der
Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
8.
Die Schutzansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 1c sind zulässig. Der
hierdurch beanspruchte Gegenstand ist neu, beruht auf einem erfinderischen Schritt
und ist gewerblich anwendbar. Folglich ist der Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 1c schutzfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG). Die Gegenstände der
nebengeordneten Ansprüche 19 und 20 sowie der rückbezogenen Ansprüche 2 bis
18 gemäß Hilfsantrag 1c sind ebenfalls schutzfähig.
8.1 Der Hilfsantrag 1c vom 31. Januar 2020 umfasst 20 Ansprüche. Die
nebengeordneten Ansprüchen 19 und 20 entsprechen denen in der eingetragenen
Fassung. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 1c
unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des
Hilfsantrags 1c durch Aufnahme des Merkmals K6-Hi1c:
K6-Hi1c
und wobei der Auslauf (24) nicht in einer Einwölbung im Bodenbereich
des Behälters (12) angeordnet ist
Mit dem negativen technischen Merkmal K6-Hi1c ist in Ergänzung zu Merkmal K3-
Hi1 die Anordnung des Auslaufs im Behälterunterteil festgelegt, dass der Auslauf in
dem trichterförmig verjüngend ausgebildeten Unterteil nicht in einer Einwölbung im
Bodenbereich des Behälters angeordnet sein soll.
Mit der Einwölbung wird verdeutlicht, dass es sich um eine konkav gekrümmte
Oberfläche im dreidimensionalen Raum handelt. Daraus ergibt sich, dass sie eine
sich einwärts in die zweidimensionale Fläche einer Wand dreidimensionale
erstreckende Ausdehnung in Richtung des Behälters ist, so dass zum einen der
eingewölbte Raum von der Einwölbung domartig überdeckt wird und zum anderen
seitlich der Einwölbung begrenzende Wände ausgebildet sind.
Keine Einwölbung im Sinne des Gebrauchsmusters ist eine Auskragung, womit das
Vorspringen oder Hinausragen eines Bauteils über die Flucht des Behälterunterteils
hinaus gemeint ist und seitlich keine Begrenzungen gebildet sind. Eine Auskragung
stellt jedoch ein Gefälle mit einer Stufe dar.
Merkmal K6-Hi1c gibt i.V.m. Merkmal K3-Hi1 und K5-Hi1 somit zwingend vor, dass
der Auslauf des sich trichterhaft verjüngenden Unterteils im Bereich einer Stirnseite
nicht in einer Einwölbung des Unterteils angeordnet ist, sondern am unteren Ende
des trichterhaft verjüngten Unterteils gebildet ist. Denn nach Merkmal K3-Hi1 weist
das Behälterunterteil eine Trichterform auf, die sich zum Auslauf hin verjüngt.
Aufgrund des Verjüngung der geneigten Trichterwände gleichmäßig bezogen über
die gesamte Fläche einer jeden Seitenwand (vgl. Abs. [0011] GS) entsteht ein
durchgehendes und stufenloses Gefälle und das zu entnehmende Medium strömt
in Schwerkraftrichtung zum tiefsten Punkt des Behälters, dem Auslauf, hin.
Bereiche, in denen die Strömung durch fehlende Gefälle oder Stufen unterbrochen
wird, sind in dem trichterförmigen Unterteil daher nicht vorhanden. Auch der Abs.
[0022] mit den Figuren 8 und 9 der GS geben keinen Hinweis auf eine andere
Auslegung.
8.2
Die geltenden Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag 1c sind ursprünglich
offenbart und zulässig. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den Ansprüchen 1
und 16 sowie den Abs. [0006], [0008], [0011], [0012] und [0050] i.V.m. Figur 7 der
D4. Die Merkmale der nebengeordneten Ansprüche 19 und 20 sowie der
untergeordneten Ansprüche 2 bis 18 entsprechen den Merkmalen der Ansprüche
20 und 21 bzw. 2 bis 15 und 17 bis 19 der D4.
8.3
Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 in der Fassung des
Hilfsantrags 1c erweist sich als schutzfähig.
Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags
1c ist neu. Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart eine
Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren mit allen Merkmalen des
Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1c.
Die von der Antragstellerin als entgegenstehend bezeichnete D2 beschreibt zwar
eine Vorrichtung mit den Merkmalen K1, K2, K4, K5-Hi1 und K6-Hi1c, jedoch ist
Merkmal K3-Hi1 nicht offenbart.
Die Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren „Transport- und Lagerbehälter
1“ (Merkmal O1) umfasst einen Behälter „Innenbehälter 2“ (Merkmal K1), wobei das
Oberteil zwei kürzeren Stirnseiten 8, 11 und zwei längeren Längsseiten 6, 7 aufweist
(Merkmal K2). Des Weiteren weist die Anordnung ein Stützelement „Untergestell
16“ auf, welches unterhalb des Behälters „Innenbehälter 2 angeordnet ist und der
Außenkontur des Unterteils angepasst ist (Merkmal K4) (vgl. Figur 8, Abs. [023]).
Mit der Figur 8 ist in der vierten Ausführungsform offenbart, dass der Auslauf
„Auslaufstutzen 9“ auf eine der beiden Stirnseiten „Vorderwand 8“ hin verschoben
und im Bereich der Vorderwand am Unterteil „Boden 12“ desselben angeordnet ist
(Merkmal K5-Hi1).
Figur 8 der D2 zeigt außerdem, dass der Auslaufstutzen von einer Auskragung
überdeckt ist, die sich über die gesamte Wandbreite der Vorderwand erstreckt (vgl.
Anspruch 7, Abs. [0007], [0023]). Seitlich begrenzende Wände der mit einem
leichten Gefälle ausgebildeten Auskragung werden durch diese Ausgestaltung
vermieden und eine verbesserte Restentleerung erreicht. Damit
ist keine
Einwölbung im Sinne des Gebrauchsmusters vorhanden (Merkmal K6-Hi1c).
Jedoch wird
in der D2 davon
ausgegangen, dass Ablaufflächen
zu Ableiten der Restflüssigkeit
dadurch gebildet sind, dass die
Behältervorderwand 8 ein dem
Gefälle des von der Rückwand 11
zur
Vorderwand
des
Innenbehälters
leicht abfallenden
Behälterbodens entgegengesetztes
Gefälle aufweist und dadurch eine
sehr
gute
Restentleerung
ermöglicht wird (vgl. Figur 8 i.V. m.
den Abs. [0006], [0007]). Somit ist aus der D2 bekannt, dass sich das
Behälterunterteil zwar von der Rückwand und der Vorderwand ausgehend verjüngt,
jedoch ist nicht offenbart, dass die Seitenwände ebenfalls zur Bildung von
Ablaufflächen sich zum Entleerungsstutzen hin verjüngen. Die in Merkmal K3-Hi1
geforderte trichterhafte Verjüngung des Unterteils von allen Seitenwänden ist daher
aus der D2 nicht bekannt.
Die D3 zeigt mit der dortigen „composite tank assembly“ (Sp. 1, Z. 8) eine
Anordnung (Merkmal O1), die ebenfalls laut Sp. 1, Z. 6 f. zum Lagern und/oder
Transportieren von flüssigen Materialen geeignet ist
(„for storing and transporting bulk liquid“) und damit
eine Anordnung entsprechend dem Oberbegriff nach
Anspruch 1.
Darüber hinaus offenbart die D3 einen Behälter „tank
10“ (vgl. Fig. 1, in Fig. 2 ohne Bezugszeichen 10) mit
einem Oberteil mit vier Seitenwänden „panels 22a-d“
(vgl. Fig. 2, 3) mit zwei kürzeren Stirnseiten „panels
22b, 22d“ (vgl. Fig. 2 in Verbindung mit Fig. 3) und zwei längeren Längsseiten
„panels 22a, 22c“ (vgl. Fig. 3 in Verbindung mit Fig. 2) entsprechend den Merkmalen
K1 und K2.
Der Behälter „tank 10“ nach D3 weist entsprechend Merkmal K3-Hi1 (vgl. Fig. 2
Vorderansicht, Fig. 3 Seitenansicht) ein sich auf einen Auslauf „discharge opening
26“ mit „discharge spout 32“ für das Material umfassend einen Entleerungsstutzen
„discharge spout 32“, von allen Seitenwänden „panels 22a-d“ des Behälters „tank
10“ hin trichterhaft verjüngend ausgebildetes Unterteil „tank bottom wall 24“ auf (vgl.
D3, Sp. 2, Z. 58 f.: „The tank bottom wall 24 is sloped downward toward the center
to a discharge opening 26“).
Mit dem „cushion 19“ wird auch ein anspruchsgemäßes Stützelement aufgezeigt,
welches unterhalb des Behälters „tank 10“ angeordnet ist (Merkmal K4).
Des Weiteren ist der Auslauf „discharge opening 26“ mit seinem Entleerungsstutzen
„discharge spout 32“ asymmetrisch auf eine der beiden Seiten hin verschoben und
im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil des Behälters angeordnet (vgl.
Fig. 2 Vorderansicht, 3 Seitenansicht) (Merkmal K5-Hi1).
Jedoch geht in den Figuren 2 und 3 sowie Sp. 3, Z. 1 bis 2 hervor, dass der
Auslaufstutzen in einer Einwölbung „recessed portion 28 “ angeordnet ist.
Somit offenbart die D3 zwar die Merkmale O1 bis K5-Hi1 jedoch nicht das Merkmal
K6-Hi1c.
Die D1 offenbart die Merkmale O1, K2, K4 und K5-Hi1 (vgl. Figuren 1 und 7, Sp.
4, Z. 11 bis 18). Es kann dahingestellt bleiben, ob das
Unterteil von allen Seitenwänden des Behälters gemäß
Merkmal K3-Hi1 hin trichterhaft verjüngend ausgebildet
ist, denn es fehlt Merkmal K6-Hi1c. Der Auslaufstutzen
ist in einer Einwölbung „Einstülpung 54“ angeordnet.
Das Merkmal K6-Hi1c ist daher der Druckschrift D1 ebenfalls nicht zu entnehmen.
8.4
Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 in der Fassung des
Hilfsantrags 1c beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1
nach Hilfsantrag 1c ergebe sich in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau
der D3 mit der D2.
Die Druckschrift D3 stellt für den Fachmann keinen geeigneten Ausgangspunkt zur
naheliegenden Lösung der Aufgabe dar, da sich das Problem einer
Materialansammlung in Bereich des Innenbehälters gemäß der D3 erst gar nicht
ergibt. Nicht nur das Unterteil des Behälters ist
zum Auslauf hin von allen Seitenwänden des
Behälters mit einem ausreichenden Gefälle
versehen (vgl. Vorderansicht Fig. 2, Seitenansicht
Fig. 3), so dass sich am Behälterunterteil
insgesamt eine Trichterform mit Strömungsgefälle
ergibt und das gelagerte Gut in Richtung des Auslaufstutzen „discharge spout 32“
ausgetragen wird. Auch der Bereich der kuppelartigen Einwölbung oberhalb des
Auslaufstutzen „recessed portion 28“ weist umlaufend ein entsprechendes Gefälle
aus, so dass sowohl die oberhalb des Auslaufs als auch seitlich des Auslaufs
bevorrateten Materialien in Richtung des Auslaufs strömen und der Behälter
vollständig restentleert wird (vgl. obiger Ausschnitt aus Fig. 3 der D3). Eine
Anregung, die Einwölbung zu verändern, um eine bessere Restentleerung zu
erzielen, erhält der Fachmann ausgehend von der D3 nicht.
Die D3 beschäftigt sich zwar mit der Ausbildung von Anordnungen zum Lagern und
Transportieren von Flüssigkeiten aufweisend einen Kunststoffbehälter mit einem
Entleerungsstutzen sowie eine starre Außenstruktur. Jedoch liegt der D3 im
Gegensatz
zum Streitgebrauchsmuster
die Aufgabe
zugrunde,
den
Entleerungsstutzen mit einer ringförmigen Verstärkungshülse am Kunststoffbehälter zu befestigen.
Auch mangels eines Hinweises auf vorhandene Toträume im Behälter oder
mangelnde Restentleerung hat der Fachmann keine Veranlassung, nach einer
Ausgestaltung des Unterteils zu suchen, die einen Bodenbereich ohne Einwölbung
zum Anordnen des Auslaufs vorsieht, denn die Einwölbung gemäß der D3 bietet
Schutz des in der Anordnung zurückgesetzten Auslaufs vor äußeren Einflüssen (vgl.
Sp. 2, Z. 62 bis 65).
Dagegen ist in der D2 angegeben, dass mit einer Auskragung im unteren
Behälterboden über die gesamte Wandbreite zwar eine sehr gute Restentleerung,
jedoch infolge der Auskragung eine Volumenreduzierung des Innenbehälters in
Kauf genommen werden muss. Anders als von der Antragstellerin angeführt, würde
der Fachmann eher davon abgehalten werden, die D3 mit der D2 zu kombinieren,
da der Fachmann ohne besonderen Anlass keine Volumenreduzierung des
Behälters nachteilig in Kauf nehmen würde.
Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D5 bis D9 vermögen die
Neuheit und einen erfinderischen Schritt bei dem Gegenstand gemäß Anspruch 1
nach Hilfsantrag 1c nicht in Frage zu stellen und sind zudem von der Antragstellerin
in der Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen weiter ab und bilden
für die Beurteilung des erfinderischen Schritts keinen geeigneten Ausgangspunkt
für ein Naheliegen.
8.5
Die nebengeordneten Ansprüche 19 und 20 nach Hilfsantrag 1c sind
ebenfalls schutzfähig.
8.5.1 Der Behälter nach dem nebengeordneten Anspruch 19 gemäß Hilfsantrag
1c, der auf den Behälter der Anordnung nach Anspruch 1 mittelbar oder unmittelbar
rückbezogen ist, ist neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt, wie sich
sinngemäß aus den Ausführungen zum geltenden Anspruch 1 ergibt.
8.5.2 Das Stützelement nach dem nebengeordneten Anspruch 20 gemäß
Hilfsantrag 1c, das auf das Stützelement der Anordnung nach Anspruch 1
rückbezogen und komplementär zu dem Behälter nach Anspruch 1 ausgestaltet ist,
ist neu und beruht ebenfalls auf einem erfinderischen Schritt, wie sich sinngemäß
aus den Ausführungen zum geltenden Anspruch 1 ergibt.
8.5.3 Mit dem schutzfähigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1c geben die
Unteransprüche zweckmäßige Ausgestaltungen der Anordnung zum Lagern
und/oder Transportieren gemäß dem geltenden Schutzanspruch 1 in der Fassung
des Hilfsantrags 1c an und werden von diesem getragen.
9.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2
dessen Umfang die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hat, enthält eine
gegenüber der Breits des Schutzumfangs nach der eingetragenen Fassung mehr
als nur unerheblich Einschränkung, so dass es geboten ist, den Antragsgegner bei
der Kostenentscheidung entsprechend stärker zu belasten als die Antragstellerin.
Auch Billigkeitsgründe erfordern keine andere Kostenauferlegung.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf
beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich
Richter
Schenk
prö