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BPatG Beschluss vom 16.09.2020 – 35 W (pat) 429/18

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:160920B35Wpat429.18.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 429/18 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. September 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:160920B35Wpat429.18.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 019 697

(hier: Feststellung der Unwirksamkeit)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Richter sowie der Richterin Schenk

beschlossen:

1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA

vom 8. Juni 2018 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass

das Streitgebrauchsmuster 20 2007 019 697 in dem Umfang

unwirksam ist, in welchem es über den Gegenstand der

Schutzansprüche 1 – 20 gemäß Hilfsantrag 1c vom

31. Januar 2020 hinausgegangen ist. Im Übrigen werden der

Feststellungsantrag sowie die weitergehende Beschwerde

der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

2. Von

den Kosten

des

Feststellungs-

und

des

Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und der

Antragsgegner 2/3.

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters

20 2007 019 697 (i.F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 31. Juli 2015 beantragte Streitgebrauchsmuster

ist aus der

Patentanmeldung 10 2007 044 279 mit Anmeldetag 17. September 2007

abgezweigt worden. Es ist am 1. September 2015 unter der Bezeichnung

„Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren“ und mit den Schutzansprüchen

1 – 20 eingetragen worden. Es ist Ende September 2017 nach Ablauf der

Schutzdauer erloschen.

Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung lautet wie folgt (mit einer vom

Senat verwendeten und den Beteiligten ausgehändigten Merkmalsgliederung):

O1 Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von

flüssigen oder granulären Materialien,

dadurch gekennzeichnet,

K1 dass diese einen Behälter (12)

K2 mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenwänden (28) mit zwei kürzeren

Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei längeren Längsseiten (28.2, 28.4)

K3 und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen

(54), für das Material von allen Seitenwänden (28) des Behälters (12) hin

verjüngend ausgebildetes Unterteil (32),

K4 sowie ein Stützelement (14), welches unterhalb des Behälters (12)

angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil (32)

des Behälters (12) angepasst ist, umfasst,

K5 wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der

beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben am Unterteil (32) desselben

angeordnet ist.

Der nebengeordnete Anspruch 19 lautet:

Der nebengeordnete Anspruch 20 lautet:

Wegen des Wortlauts der weiteren eingetragenen Schutzansprüche 2 – 18 wird auf

die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

Die D4 = 10 2007 044 279, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden

ist, hat gemäß Beschluss der Prüfungsstelle vom 14. Februar 2013 zu einer

Patenterteilung geführt. Auf den Einspruch eines am vorliegenden Verfahren nicht

beteiligten Dritten ist dieses Patent mit Beschluss des 12. Senats vom

4. Februar 2016 widerrufen worden (12 W (pat) 701/15).

Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom

15. September 2016 Löschungsantrag

in

vollem Umfang gestellt. Als

Löschungsgründe hat sie fehlende Schutzfähigkeit und unzulässige Erweiterung

geltend gemacht. Zum Stand der Technik hat sie im Löschungsantrag diverse

druckschriftliche Entgegenhaltungen eingereicht und die Auffassung vertreten, der

Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 sei durch die D1 oder die D2

neuheitsschädlich vorweggenommen und weise zudem, ausgehend von der D3,

keinen erfinderischen Schritt auf. Gegenüber der D4 10 2007 044 279 sei der

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 deswegen unzulässig erweitert, weil in der D4

„inhärent“ offenbart worden sei, dass der Entleerungsstutzen im Bodenbereich mit

dem Unterteil des Behälters verbunden sei; dieses Merkmal weise das

Streitgebrauchsmuster nicht auf. Auch die Unteransprüche 2 – 20 enthielten nichts

Schutzfähiges.

Der Löschungsantrag ist dem Antragsgegner am 10. Oktober 2016 zugestellt

worden. Er hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 8. November 2016, per

Fax eingereicht am selben Tag, widersprochen. Er hat in der Begründung seines

Widerspruchs die Auffassung

vertreten, dass der Gegenstand des

Streitgebrauchsmusters gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik neu und erfinderisch sei, sowie, dass die Fassung des eingetragenen

Schutzanspruchs 1 nicht unzulässig erweitert sei.

Nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters und Hinweis der Gebrauchsmusterabteilung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. November 2017 ihren

Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgestellt.

Zu ihrem Feststellungsinteresse hat sie auf einen beim LG M… zwischen den

Beteiligten … anhängigen und das Streit-gebrauchsmuster betreffenden

Verletzungsrechtsstreit verwiesen.

Nachdem

die Gebrauchsmusterabteilung mit

Zwischenbescheid

vom

2. Januar 2018 als

vorläufige Auffassung mitgeteilt hatte, dass der

Feststellungsantrag Aussicht auf Erfolg habe, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz

vom 24. Mai 2018 mehrere geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 – 8

eingereicht. Zum Wortlaut dieser Anspruchsfassungen wird auf die Akten

verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 8. Juni 2018

hat die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster von

Anfang an unwirksam war. Der Antragsgegner hat das Streitgebrauchsmuster als

Hauptantrag in der eingetragenen Fassung verteidigt, hilfsweise im Umfang der

Hilfsanträge 1 – 8 vom 24. Mai 2018.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2018 verkündetem Beschluss hat

die Gebrauchsmusterabteilung festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster von

Anfang an unwirksam gewesen sei, und die Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung i.W. ausgeführt:

Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag sei nicht unzulässig erweitert, da diese

Fassung mit dem Inhalt der mit der Gebrauchsmusteranmeldung eingereichten

Fassung übereinstimme. Sie gehe auch nicht über den Inhalt der D4 hinaus, so

dass das Streitgebrauchsmuster wirksam den Anmeldetag der D4 beanspruche

könne. Der Gegenstand des Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag sei aber mangels

Neuheit gegenüber der D2 nicht schutzfähig. Die Anspruchsfassung nach

Hilfsantrag 1 sei zulässig, jedoch ebenfalls mangels Neuheit gegenüber der D2 nicht

schutzfähig. Gleiches gelte für Hilfsantrag 2, Hilfsantrag 3, Hilfsantrag 5, Hilfsantrag 6 und Hilfsantrag 7. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 sei zulässig,

ihr Gegenstand sei neu, jedoch für den Fachmann aus der D2 nahegelegt. Gleiches

gelte auch in Bezug auf den Gegenstand nach Hilfsantrag 8.

Der Beschluss ist beiden Beteiligten am 2. Juli 2018 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. August 2018,

per Fax eingereicht am selben Tag, Beschwerde eingelegt und eine

Einzugsermächtigung beigefügt.

In seiner Beschwerdebegründung vom 19. Dezember 2018 verteidigt der

Antragsgegner das Streitgebrauchsmuster in erster Linie in der eingetragenen

Fassung. Ferner hat er geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 – 8

eingereicht. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 hat er weitere geänderte

Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1a – 1e eingereicht.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der

eingetragenen Fassung durch Unterstreichungen hervorgehoben):

O1

Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von

flüssigen oder granulären Materialien,

dadurch gekennzeichnet,

dass diese einen Behälter (12)

mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenwänden (28) mit zwei kürzeren

Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei längeren Längsseiten (28.2, 28.4)

und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen

(54), für das Material von allen Seitenwänden (28) des Behälters (12) hin

trichterhaft verjüngend ausgebildetes Unterteil (32),

K1

K2

K3-

Hi1

K4

sowie ein Stützelement (14), welches unterhalb des Behälters (12)

angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil (32)

des Behälters (12) angepasst ist, umfasst,

K5-

Hi1

wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der

beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben und im Bereich einer der

beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet ist.

Wegen des Wortlauts der weiteren Schutzansprüche 2 – 20 nach Hilfsantrag 1 wird

auf die Akten verwiesen.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c vom 31. Januar 2020 lautet wie folgt

(Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung durch Unterstreichungen

wiederum hervorgehoben):

O1

Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von

flüssigen oder granulären Materialien,

dadurch gekennzeichnet,

dass diese einen Behälter (12)

mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenwänden (28) mit zwei kürzeren

Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei längeren Längsseiten (28.2, 28.4)

K1

K2

K3-

Hi1

und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen

(54), für das Material von allen Seitenwänden (28) des Behälters (12) hin

trichterhaft verjüngend ausgebildetes Unterteil (32),

K4

sowie ein Stützelement (14), welches unterhalb des Behälters (12)

angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil

(32) des Behälters (12) angepasst ist, umfasst,

K5-

Hi1

wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der

beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben und im Bereich einer der

beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet ist,

K6-

und wobei der Auslauf (24) nicht in einer Einwölbung im Bodenbereich

Hi1c

des Behälters (12) angeordnet ist.

Wegen des Wortlauts der weiteren Schutzansprüche 2 – 20 wird auf die Akten

verwiesen, ebenso zu den Anspruchsfassungen nach den weiteren, vom

Antragsteller eingereichten Hilfsanträgen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Gebrauchsmusterabteilung den

eingetragenen Schutzanspruch 1 unzutreffend ausgelegt habe bezüglich der

Merkmale „verjüngend“, „Ablauf“ und „konusartig“; insbesondere sei insoweit die

Beschreibung nicht hinreichend gewürdigt worden. Hiervon ausgehend könne die

D2 in Bezug auf die eingetragene Fassung und die Hilfsanträge 1 – 3 und 5 – 7

nicht als neuheitsschädlich erachtet werden. Die Gebrauchsmusterabteilung habe

in Zusammenhang mit der Verneinung eines erfinderischen Schritts auch das

fachmännische Wissen und Können fehlerhaft gewürdigt, so dass hinsichtlich der

Hilfsanträge 4 und 8 ein erfinderischer Schritt zu bejahen sei. Die Gegenstände der

Hilfsanträge 1a – 1e seien ebenfalls von keiner der von der Antragstellerin

herangezogenen Entgegenhaltungen vorweggenommen oder nahegelegt. Die

Anspruchsfassungen nach Haupt- und Hilfsanträgen seien zudem zulässig,

insbesondere nicht unzulässig erweitert.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom

8. Juni 2018 aufzuheben und den Feststellungsantrag der

Antragstellerin zurückzuweisen,

hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge: Hilfsantrag 1

gemäß Schriftsatz vom 19. Dezember 2018, Hilfsantrag 1c gemäß

Schriftsatz vom 31. Januar 2020,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom

8. Juni 2018 abzuändern und den Feststellungsantrag im Umfang

der Anspruchsfassung gemäß eines dieser Hilfsanträge

zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hält die Auffassung des Antragsgegners zur Auslegung des

Streitgebrauchsmusters und zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen

Schritts insbesondere in Zusammenhang mit der D2 für unzutreffend. Sie ist der

Auffassung, dass die D2 in Bezug auf Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag

neuheitsschädlich sei. Sie sieht auch die D1 als neuheitsschädlich an und geht

davon aus, dass ausgehend von der D3 auch ein erfinderischer Schritt zu verneinen

sei. Auch die Gegenstände nach den vorgenannten Hilfsanträgen erachtet sie für

nicht schutzfähig. Insbesondere zu Hilfsantrag 1c hat sie auf den gerichtlichen

Hinweis vom 2. April 2020 auf die aus ihrer Sicht relevante Entgegenhaltung D2

hingewiesen, aufgrund derer sie den Gegenstand nach Hilfsantrag 1c als

nahegelegt betrachtet. Zudem sei – entsprechend ihrem erstinstanzlichen Vortrag

– der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber der D4 zu bejahen.

Auch die Unteransprüche der diversen Anspruchsfassungen wiesen keine

schutzfähigen Gegenstände auf.

Ein zunächst auf den 17. März 2020 bestimmter Termin zur mündlichen

Verhandlung wurde wegen der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen

Restriktionen aufgehoben.

Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 2. April 2020 den Beteiligten einen

Hinweis zu seiner vorläufigen Auffassung mitgeteilt und Einverständnis mit

Entscheidung

im schriftlichen Verfahren anheimgegeben. Nachdem dieses

Einverständnis nicht erklärt worden ist, fand der Termin zur mündlichen

Verhandlung am 16. September 2020 statt.

Nach der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Beteiligten mit Hinweis vom

30. September / 2. Oktober 2020 (vgl. Bl. 285 ff. d.A.) darauf aufmerksam gemacht,

dass Ziff. 1 Satz 2 des Tenors des in der mündlichen Verhandlung vom

16. September 2020 verkündeten Beschlusses (vgl. Bl. 273 d.A.) zu berichtigen sei.

Der Antragsgegner hat sich gemäß Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 mit dieser

Berichtigung einverstanden erklärt, die Antragstellerin hat dem nicht widersprochen.

In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt

worden:

DE 42 09 781 A1, veröffentlicht am 30. September 1993 (D1),

DE 101 00 133 A1, veröffentlicht am 16. Januar 2003 (D2),

US 4,932,551, veröffentlicht am 12. Juni 1990 (D3),

EP 0 443 500 A2, veröffentlicht am 28. August 1991 (D5),

DE 1 078 891 A, veröffentlicht am 31. März 1960 (D6),

DE 38 19 911 A1, veröffentlicht am 14. Dezember 1989 (D7),

DE 90 02 099 U1, veröffentlicht am 7. Juni 1990 (D8),

DE 41 08 399 C1, veröffentlicht am 29. Oktober 1992 (D9).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige,

insbesondere

form- und

fristgerecht unter Entrichtung der

Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise,

nämlich im Umfang des Hilfsantrags 1c begründet. Im Übrigen war die Beschwerde

jedoch zurückzuweisen.

1.

Der Beschlusstenor war im Wege einer Berichtigung um den Ausspruch zu

ergänzen, dass nicht nur der Feststellungsantrag im Umfang des Hilfsantrags 1c, in

welchem die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hat, sondern im Übrigen auch

dessen Beschwerde zurückzuweisen ist, nämlich in dem Umfang, in welchem der

Antragsgegner das Streitgebrauchsmuster über die Anspruchsfassung nach

Hilfsantrag 1c hinaus erfolglos verteidigt hat. Hierbei handelt es sich um eine

offenbare Unrichtigkeit im Sinne von §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 95 Abs. 1 PatG,

da mit der getroffenen Entscheidung der Beschwerde des Antragsgegners

offensichtlich nicht in vollem Umfang stattgegeben wurde. Eines selbständigen

Berichtigungsbeschlusses bedurfte es nicht; die Berichtigung der Beschlussformel

in der zur Zustellung vorgesehenen vollständigen Fassung des Beschlusses ist

ausreichend (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 95, Rn. 6 m.w.N.).

2.

Das zur Fortführung des Löschungsverfahrens nach Erlöschen des

Streitgebrauchsmusters erforderliche Feststellungsinteresse ist mit Blick auf die

vom Antragsgegner gegen die Antragstellerin beim LG M… anhängige

Verletzungsklage, mit der er Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster geltend

macht, gegeben.

3.

Die gebrauchsmustergemäße Erfindung betrifft gemäß Abs. [0001] der

Gebrauchsmusterschrift (im Folgenden: GS) eine Anordnung zum Lagern und/oder

Transportieren, insbesondere von flüssigen oder granulären Materialien, sowie die

Verwendung derselben. Zum Lagern und/oder Transport von Flüssigkeiten,

insbesondere hochviskosen Flüssigkeiten, und granulären einschließlich körnigen

und pulverförmigen Materialien werden vor allem im industriellen Bereich

sogenannte Großpackmittel eingesetzt, insbesondere Palettenbehälter. Derartige

Palettenbehälter bestehen aus einem Blech- oder Gittermantel mit einem in diesem

aufgenommenen lnnenbehälter, welcher aus Stahl, aber auch aus Kunststoff

gefertigt sein kann. Mantel und lnnenbehälter sind dabei auf einer Palette

angeordnet, welche aus Holz, Kunststoff, Stahl oder Kombinationen hiervon

hergestellt sein kann. Derartige Palettenbehälter zeichnen sich vorteilhafterweise

dadurch aus, dass diese stapelbar sind, und daher einen nur geringen Raumbedarf

beim Lagern beziehungsweise Transport aufweisen (vgl. Abs. [0002] GS).

In Abs. [0003] bis [0005] der GS sind zum Stand der Technik die D7, D8 und D9

genannt, aus denen bereits solche Palettenbehälter bekannt sind, mit denen

Flüssigkeiten gelagert und transportiert werden können.

Als Nachteil dieser Palettenbehälter wird bezeichnet, dass links und rechts des

Entleerungsstutzens, welcher

in einer Einwölbung

im Bodenbereich des

lnnenbehälters angeordnet ist, Bereiche ausgebildet sind, in denen sich das

gelagerte Material ansammelt und aufgrund seiner hohen Viskosität

beziehungsweise granulären Ausbildung nicht über den Entleerungsstutzen dem

lnnenbehälter entnehmbar ist (vgl. Abs. [0006] GS).

Die hieraus resultierende, dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Aufgabe

ist die Bereitstellung einer Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren, die

einen Behälter aufweist, aus dem hochviskose Materialien oder auch granuläre

Materialien vollständig entnommen werden können (vgl. Abs. [0007] GS).

Zur Lösung dieser Aufgabe ist eine Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren

vorgesehen, die aus einem Behälter umfassend ein Oberteil und ein sich auf einen

Auslauf von allen Seitenwänden des Behälters hin verjüngend ausgebildetes

Unterteil besteht und ein Stützelement aufweist, welches unterhalb des Behälters

angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil des Behälters

angepasst ist. Darüber hinaus schlägt die gebrauchsmustergemäße Erfindung

einen Behälter und ein Stützelement vor (vgl. Abs. [0022]). Aufgrund der von allen

Seitenwänden ausgehenden Verjüngung des Behälterunterteils auf den Auslauf hin

werden Toträume links und rechts des Entleerungsstutzens vermieden, so dass

granuläre oder hochviskose Materialien dem Behälter vollständig entnommen

werden. Das Stützelement ermöglicht dem Behälter einen sicheren Stand, hält ihn

in einer definierten Position, trägt seine Last und schützt den im Bodenbereich des

Behälters angeordneten Entleerungsstutzen gegen Beschädigungen (vgl. Abs.

[0008] GS).

Der Fachmann für diesen Gegenstand ist ein Maschinenbauingenieur oder Master

of Engineering der Fachrichtung Maschinenbau, der durch seine langjährige

Berufspraxis insbesondere über fundierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der

Entwicklung von Behältern und Anordnungen zum Transportieren von flüssigen

oder granulären Materialien verfügt.

4.

Die Merkmale O1 bis K5 des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen

Fassung (Hauptantrag) bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den

Fachmann der Erläuterung:

Die Anordnung muss nach Merkmal O1 geeignet und eingerichtet sein zum Lagern

und/oder zum Transport für Materialien. Diese Materialien können insbesondere

flüssig oder granulär sein.

Die Anordnung sieht ein Behältersystem vor, wobei das System aus einem Behälter

12 (Merkmal K1 bis K3 und K5) sowie einem Stützelement 14 (Merkmal K4) besteht.

In den Merkmalen K1 bis K2 ist angegeben, dass der Behälter ein Oberteil und ein

Unterteil mit vier Seitenwänden aufweist, wobei sich ein rechteckiger Querschnitt

des Behälteroberteils sich dadurch ergibt, dass dieser zwei kürzere Stirnseiten und

zwei längere Längsseiten aufweist.

Das Behälterunterteil nach Merkmal K3 weist einen Auslauf mit einem

Entleerungsstutzen auf, wobei sich das Behälterunterteil von allen Seitenwänden

des Behälters auf den Auslauf hin verjüngt. Daraus ergibt sich, dass der Behälter

aus einem rechteckigen Oberteil (K2) und sich einem ab einer Kante verjüngenden

Unterteil besteht und im Bereich des Bodens mit dem Auslauf den kleinsten

Querschnitt aufweist. Da die Verjüngung von den Behälterseitenwänden auf den

Auslauf hin erfolgt, muss der Auslauf folglich am verjüngten Ende, dem

Bodensumpf, angeordnet.

Unter einer Verjüngung wird im Allgemeinen die Verringerung von Querschnitten

von massiven oder hohlen Werkstücken verstanden, wobei sich aus der

Beschreibung und den Figuren der Gebrauchsmusterschrift ergibt, dass sich der

Außenquerschnitt des Behälteroberteils zum Außenquerschnitt des Behälterbodens

verringert. Auch das Aufweisen einer symmetrischen Neigung wird fachüblich als

Verjüngung verstanden. Da die Neigung jeder einzelnen Seitenwand des

Behälterunterteils unterschiedlich gestaltet sein kann, sind neben symmetrischen

auch asymmetrische Verjüngungen möglich, wie dies beispielsweise in Figur 9 der

GS gezeigt ist.

Gemäß dem Merkmal K4 ist ein Stützelement unterhalb des Behälters angeordnet

und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Behälterunterteil angepasst. Die

beiden Bauteile der Anordnung (Behälter und Stützelement) sind somit in

Teilbereichen komplementär bzw. formschlüssig ausgebildet.

Weiter ist in Merkmal K5 gefordert, dass der Auslauf nicht rotationssymmetrisch

[entgegen der üblichen symmetrischen Verjüngung des Auslaufs], sondern zu einer

der beiden Stirnseiten des Behälteroberteils hin verschoben angeordnet ist, so dass

sich eine asymmetrische Anordnung des Auslaufs am Behälterunterteil und damit

insgesamt eine asymmetrische Ausgestaltung des Unterteils ergibt.

5.

Die eingetragenen Schutzansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig.

Der Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung wird gebildet durch die

Ansprüche 1 und 16 i.V.m. den Abs. [0012] und [0050] sowie den Figuren 7 und 9

der Patentanmeldung 10 2007 044 279 (D4), aus der das Streitgebrauchsmuster

abgezweigt worden ist. Die untergeordneten Ansprüche 2 bis 18 entsprechen den

Ansprüchen 2 bis 15 und 17 bis 19 der D4. Die nebengeordneten Ansprüche 19 und

20 entsprechen den nebengeordneten Ansprüchen 20 und 21 der D4.

6.

Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen

Fassung ist nicht schutzfähig.

Die D3 zeigt mit der dortigen „composite tank assembly“ (vgl. Sp. 1, Z. 8) eine

Anordnung, die ebenfalls laut Sp. 1, Z. 6 f. zum Lagern und/oder Transportieren von

flüssigen Materialen geeignet ist („for storing and transporting bulk liquid“) und damit

eine Anordnung entsprechend dem Oberbegriff nach Anspruch 1 bzw. Merkmal O1.

Weiterhin ist daraus bekannt ein Behälter „tank 10“ (vgl. Fig. 1, in Fig. 2 ohne

Bezugszeichen 10) mit einem Oberteil mit vier

Seitenwänden „panels 22a-d“ (vgl. Fig. 2, 3) mit zwei

kürzeren Stirnseiten „panels 22b, 22d“ (vgl. Fig. 2 in

Verbindung mit Fig. 3) und zwei längeren Längsseiten

„panels 22a, 22c“ (vgl. Fig. 3 mit Fig. 2) entsprechend

Merkmalen den K1 und K2.

Der Behälter „tank 10“ nach D3 enthält auch das Merkmal K3, nämlich (vgl. Fig. 2

Vorderansicht, Fig. 3 Seitenansicht) ein sich auf einen Auslauf „discharge opening

26“ (mit „discharge spout 32“ für das Material umfassend einen Entleerungsstutzen

„discharge spout 32“), von allen Seitenwänden „panels 22a-d“

des Behälters „tank 10“ hin verjüngend ausgebildetes Unterteil

„tank bottom wall 24“ (vgl. D3, Sp. 2, Z. 58 f.: „The tank bottom

wall 24 is sloped downward toward the center to a discharge

opening 26“).

Mit dem „cushion 19“ wird auch ein anspruchsgemäßes Stützelement aufgezeigt,

welches unterhalb des Behälters „tank 10“ angeordnet ist (Merkmal K4).

Des Weiteren ist der Auslauf „discharge opening 26“ mit seinem Entleerungsstutzen

„discharge spout 32“ auf die Seitenwand 22a hin verschoben und am Unterteil des

Behälters angeordnet (vgl. Fig. 2 Vorderansicht, Fig. 3 Seitenansicht).

Ob der Entleerungsstutzen wie in der D3 zu der längeren Längsseite 22a, 22c

oder

- wie anspruchsgemäß - zu der kürzeren Stirnseite hin verschoben ist

(Merkmal K5), kann keine erfinderische Tätigkeit begründen. Dem Fachmann ist

bekannt, dass an einer der vier Seiten des Behälters nach der D3 eine

Entleerungsmöglichkeit vorhanden sein muss.

Zwar zeigt die D3 tatsächlich im Ausführungsbeispiel den Entleerungsstutzen an

einer Längsseite und nicht an der Stirnseite. Die Beschreibung geht auf diese

Anordnung jedoch nicht ein bzw. offenbart hierzu keinen besonderen Vorteil. Dem

Fachmann ist daher bewusst, dass es sich hier lediglich um eine von mehreren

möglichen Ausführungsformen handelt. Er wird daher den Auslauf an derjenigen

Seite anordnen, die ihm für seinen jeweiligen Anwendungsfall am günstigsten

erscheint. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Auswahlentscheidung aus

zwei bekannten, gleichwertigen Möglichkeiten, die keinen erfinderischen Schritt

begründen kann.

Aufgrund dieser naheliegenden Kombination des aus der D3 Bekannten sowie einer

reinen Auswahlentscheidung unter zwei bekannten Alternativen beruht der

Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

7.

Der Hilfsantrag 1 vom 19. Dezember 2018 umfasst 20 Ansprüche, mit dem

Hauptanspruch 1 und den nebengeordneten Ansprüchen 19 und 20. Der

Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom

Gegenstand des Anspruchs 1 in der eingetragenen Fassung durch die Merkmale

K3-Hi1 und Merkmal K5-Hi1, wobei Änderungen gegenüber der eingetragenen

Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben sind:

K3-Hi1

und ein sich auf einen Auslauf

(24), umfassend einen

Entleerungsstutzen (54), für das Material von allen Seitenwänden (28)

des Behälters (12) hin trichterhaft verjüngend ausgebildetes Unterteil

(32),

K5-Hi1

wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine

der beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben und im Bereich

einer der beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet

ist.

7.1 Das Merkmal K3-Hi1 präzisiert das Merkmal K3 insofern, als dass das Unterteil

sich von allen Seitenwänden des Behälters hin trichterhaft verjüngt. Aus Figur 9 und

Abs. [0002], [0013] der GS ergibt sich, dass der Behälter ein rechteckförmiges

Oberteil und ein sich trichterhaft verjüngendes Unterteil aufweist und somit siloartig

ausgebildet ist, wobei der Geometriewechsel von

einer

umlaufenden

Kante 31

ausgeht.

Üblicherweise

bedeutet

eine

trichterhafte

Verjüngung, dass sich der Querschnitt entweder

konusartig oder in Form eines Pyramidenstumpfes

verringert,

so

dass

das Material

in

Schwerkraftrichtung fließt und am Trichterausgang auch vollständig herausfließt,

ohne dass Reste im Trichter bleiben (vollständige Restentleerung). Die trichterhafte

Ausgestaltung bewirkt, dass keine Toträume im Behälterunterteil ausgebildet sind.

Mit dem Merkmal K5-Hi1 wird klargestellt, dass der Auslauf mit seinem

Entleerungsstutzen zum einen auf eine der beiden Stirnseiten hin verschoben und

zum anderen im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil angeordnet ist.

Dies ermöglicht offensichtlich einen vereinfachten Zugang zum Entleerungsstutzen.

7.2

Die Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag 1 sind zulässig.

Der Schutzanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 wird gebildet durch die

Ansprüche 1, 8, 9 und 16 i.V.m. den Abs. [0012], [0013] und [0050] sowie den

Figuren 7 und 9 der D4. Die untergeordneten Ansprüche 2 bis 18 entsprechen den

Ansprüchen 2 bis 15 und 17 bis 19 und die nebengeordneten Ansprüche 19 und 20

entsprechen den nebengeordneten Ansprüchen 20 und 21 der D4.

7.3

Der Gegenstand des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 in der Fassung

des Hilfsantrags 1 ist ebenfalls nicht schutzfähig.

Der nunmehr beanspruchte Gegenstand erweist sich auch mit diesen zusätzlichen

Merkmalen K3_Hi1 und K5_Hi1 als nicht erfinderisch gegenüber dem Gegenstand

der Druckschrift D3.

Soweit die Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1

identisch sind mit denjenigen des Gegenstands nach Anspruch 1 des Hauptantrags,

gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleichermaßen.

Das in den Figuren 2 und 3 der Druckschrift D3 dargestellte Ausführungsbeispiel

offenbart ein sich auf einen Auslauf, umfassend einen Entleerungsstutzen

„discharge opening 26“ mit „discharge spout 32“, für das Material von allen

Seitenwänden des Behälters „tank 10“ hin trichterhaft verjüngend ausgebildetes

Unterteil „tank bottom wall 24“ (vgl. Sp. 2, Z. 58 f.: „The tank bottom wall 24 is sloped

downward toward the center to a discharge opening 26“).

Des Weiteren ist der Auslauf „discharge opening 26“ mit seinem Entleerungsstutzen

„discharge spout 32“ auf einer der beiden Seiten „panels 22a, 22c“ hin verschoben

und im Bereich einer der beiden Seiten auch am Unterteil des Behälters angeordnet

(vgl. Fig. 2 Vorderansicht, Fig. 3 Seitenansicht).

Folglich

fügen die zusätzlichen Merkmale der bereits als naheliegend

nachgewiesenen Anordnung nach Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich weitere,

aus der Druckschrift D3 bekannte Merkmale hinzu, zumal die Größenordnung der

Verschiebung nach Merkmal K5_Hi1 unbestimmt ist. Der Fachmann hätte dies auch

im Rahmen seiner fachmännischen Tätigkeit ausgeführt, da diese Maßnahme auch

im Hinblick auf eine bessere Zugänglichkeit zweckmäßig ist.

Aufgrund dieser naheliegenden Kombination des aus der D3 Bekannten sowie einer

reinen Auswahlentscheidung unter zwei bekannten Alternativen beruht der

Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ebenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

8.

Die Schutzansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 1c sind zulässig. Der

hierdurch beanspruchte Gegenstand ist neu, beruht auf einem erfinderischen Schritt

und ist gewerblich anwendbar. Folglich ist der Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach

Hilfsantrag 1c schutzfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG). Die Gegenstände der

nebengeordneten Ansprüche 19 und 20 sowie der rückbezogenen Ansprüche 2 bis

18 gemäß Hilfsantrag 1c sind ebenfalls schutzfähig.

8.1 Der Hilfsantrag 1c vom 31. Januar 2020 umfasst 20 Ansprüche. Die

nebengeordneten Ansprüchen 19 und 20 entsprechen denen in der eingetragenen

Fassung. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 1c

unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des

Hilfsantrags 1c durch Aufnahme des Merkmals K6-Hi1c:

K6-Hi1c

und wobei der Auslauf (24) nicht in einer Einwölbung im Bodenbereich

des Behälters (12) angeordnet ist

Mit dem negativen technischen Merkmal K6-Hi1c ist in Ergänzung zu Merkmal K3-

Hi1 die Anordnung des Auslaufs im Behälterunterteil festgelegt, dass der Auslauf in

dem trichterförmig verjüngend ausgebildeten Unterteil nicht in einer Einwölbung im

Bodenbereich des Behälters angeordnet sein soll.

Mit der Einwölbung wird verdeutlicht, dass es sich um eine konkav gekrümmte

Oberfläche im dreidimensionalen Raum handelt. Daraus ergibt sich, dass sie eine

sich einwärts in die zweidimensionale Fläche einer Wand dreidimensionale

erstreckende Ausdehnung in Richtung des Behälters ist, so dass zum einen der

eingewölbte Raum von der Einwölbung domartig überdeckt wird und zum anderen

seitlich der Einwölbung begrenzende Wände ausgebildet sind.

Keine Einwölbung im Sinne des Gebrauchsmusters ist eine Auskragung, womit das

Vorspringen oder Hinausragen eines Bauteils über die Flucht des Behälterunterteils

hinaus gemeint ist und seitlich keine Begrenzungen gebildet sind. Eine Auskragung

stellt jedoch ein Gefälle mit einer Stufe dar.

Merkmal K6-Hi1c gibt i.V.m. Merkmal K3-Hi1 und K5-Hi1 somit zwingend vor, dass

der Auslauf des sich trichterhaft verjüngenden Unterteils im Bereich einer Stirnseite

nicht in einer Einwölbung des Unterteils angeordnet ist, sondern am unteren Ende

des trichterhaft verjüngten Unterteils gebildet ist. Denn nach Merkmal K3-Hi1 weist

das Behälterunterteil eine Trichterform auf, die sich zum Auslauf hin verjüngt.

Aufgrund des Verjüngung der geneigten Trichterwände gleichmäßig bezogen über

die gesamte Fläche einer jeden Seitenwand (vgl. Abs. [0011] GS) entsteht ein

durchgehendes und stufenloses Gefälle und das zu entnehmende Medium strömt

in Schwerkraftrichtung zum tiefsten Punkt des Behälters, dem Auslauf, hin.

Bereiche, in denen die Strömung durch fehlende Gefälle oder Stufen unterbrochen

wird, sind in dem trichterförmigen Unterteil daher nicht vorhanden. Auch der Abs.

[0022] mit den Figuren 8 und 9 der GS geben keinen Hinweis auf eine andere

Auslegung.

8.2

Die geltenden Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag 1c sind ursprünglich

offenbart und zulässig. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den Ansprüchen 1

und 16 sowie den Abs. [0006], [0008], [0011], [0012] und [0050] i.V.m. Figur 7 der

D4. Die Merkmale der nebengeordneten Ansprüche 19 und 20 sowie der

untergeordneten Ansprüche 2 bis 18 entsprechen den Merkmalen der Ansprüche

20 und 21 bzw. 2 bis 15 und 17 bis 19 der D4.

8.3

Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 in der Fassung des

Hilfsantrags 1c erweist sich als schutzfähig.

Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags

1c ist neu. Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart eine

Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren mit allen Merkmalen des

Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1c.

Die von der Antragstellerin als entgegenstehend bezeichnete D2 beschreibt zwar

eine Vorrichtung mit den Merkmalen K1, K2, K4, K5-Hi1 und K6-Hi1c, jedoch ist

Merkmal K3-Hi1 nicht offenbart.

Die Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren „Transport- und Lagerbehälter

1“ (Merkmal O1) umfasst einen Behälter „Innenbehälter 2“ (Merkmal K1), wobei das

Oberteil zwei kürzeren Stirnseiten 8, 11 und zwei längeren Längsseiten 6, 7 aufweist

(Merkmal K2). Des Weiteren weist die Anordnung ein Stützelement „Untergestell

16“ auf, welches unterhalb des Behälters „Innenbehälter 2 angeordnet ist und der

Außenkontur des Unterteils angepasst ist (Merkmal K4) (vgl. Figur 8, Abs. [023]).

Mit der Figur 8 ist in der vierten Ausführungsform offenbart, dass der Auslauf

„Auslaufstutzen 9“ auf eine der beiden Stirnseiten „Vorderwand 8“ hin verschoben

und im Bereich der Vorderwand am Unterteil „Boden 12“ desselben angeordnet ist

(Merkmal K5-Hi1).

Figur 8 der D2 zeigt außerdem, dass der Auslaufstutzen von einer Auskragung

überdeckt ist, die sich über die gesamte Wandbreite der Vorderwand erstreckt (vgl.

Anspruch 7, Abs. [0007], [0023]). Seitlich begrenzende Wände der mit einem

leichten Gefälle ausgebildeten Auskragung werden durch diese Ausgestaltung

vermieden und eine verbesserte Restentleerung erreicht. Damit

ist keine

Einwölbung im Sinne des Gebrauchsmusters vorhanden (Merkmal K6-Hi1c).

Jedoch wird

in der D2 davon

ausgegangen, dass Ablaufflächen

zu Ableiten der Restflüssigkeit

dadurch gebildet sind, dass die

Behältervorderwand 8 ein dem

Gefälle des von der Rückwand 11

zur

Vorderwand

8

des

Innenbehälters

leicht abfallenden

Behälterbodens entgegengesetztes

Gefälle aufweist und dadurch eine

sehr

gute

Restentleerung

ermöglicht wird (vgl. Figur 8 i.V. m.

den Abs. [0006], [0007]). Somit ist aus der D2 bekannt, dass sich das

Behälterunterteil zwar von der Rückwand und der Vorderwand ausgehend verjüngt,

jedoch ist nicht offenbart, dass die Seitenwände ebenfalls zur Bildung von

Ablaufflächen sich zum Entleerungsstutzen hin verjüngen. Die in Merkmal K3-Hi1

geforderte trichterhafte Verjüngung des Unterteils von allen Seitenwänden ist daher

aus der D2 nicht bekannt.

Die D3 zeigt mit der dortigen „composite tank assembly“ (Sp. 1, Z. 8) eine

Anordnung (Merkmal O1), die ebenfalls laut Sp. 1, Z. 6 f. zum Lagern und/oder

Transportieren von flüssigen Materialen geeignet ist

(„for storing and transporting bulk liquid“) und damit

eine Anordnung entsprechend dem Oberbegriff nach

Anspruch 1.

Darüber hinaus offenbart die D3 einen Behälter „tank

10“ (vgl. Fig. 1, in Fig. 2 ohne Bezugszeichen 10) mit

einem Oberteil mit vier Seitenwänden „panels 22a-d“

(vgl. Fig. 2, 3) mit zwei kürzeren Stirnseiten „panels

22b, 22d“ (vgl. Fig. 2 in Verbindung mit Fig. 3) und zwei längeren Längsseiten

„panels 22a, 22c“ (vgl. Fig. 3 in Verbindung mit Fig. 2) entsprechend den Merkmalen

K1 und K2.

Der Behälter „tank 10“ nach D3 weist entsprechend Merkmal K3-Hi1 (vgl. Fig. 2

Vorderansicht, Fig. 3 Seitenansicht) ein sich auf einen Auslauf „discharge opening

26“ mit „discharge spout 32“ für das Material umfassend einen Entleerungsstutzen

„discharge spout 32“, von allen Seitenwänden „panels 22a-d“ des Behälters „tank

10“ hin trichterhaft verjüngend ausgebildetes Unterteil „tank bottom wall 24“ auf (vgl.

D3, Sp. 2, Z. 58 f.: „The tank bottom wall 24 is sloped downward toward the center

to a discharge opening 26“).

Mit dem „cushion 19“ wird auch ein anspruchsgemäßes Stützelement aufgezeigt,

welches unterhalb des Behälters „tank 10“ angeordnet ist (Merkmal K4).

Des Weiteren ist der Auslauf „discharge opening 26“ mit seinem Entleerungsstutzen

„discharge spout 32“ asymmetrisch auf eine der beiden Seiten hin verschoben und

im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil des Behälters angeordnet (vgl.

Fig. 2 Vorderansicht, 3 Seitenansicht) (Merkmal K5-Hi1).

Jedoch geht in den Figuren 2 und 3 sowie Sp. 3, Z. 1 bis 2 hervor, dass der

Auslaufstutzen in einer Einwölbung „recessed portion 28 “ angeordnet ist.

Somit offenbart die D3 zwar die Merkmale O1 bis K5-Hi1 jedoch nicht das Merkmal

K6-Hi1c.

Die D1 offenbart die Merkmale O1, K2, K4 und K5-Hi1 (vgl. Figuren 1 und 7, Sp.

4, Z. 11 bis 18). Es kann dahingestellt bleiben, ob das

Unterteil von allen Seitenwänden des Behälters gemäß

Merkmal K3-Hi1 hin trichterhaft verjüngend ausgebildet

ist, denn es fehlt Merkmal K6-Hi1c. Der Auslaufstutzen

ist in einer Einwölbung „Einstülpung 54“ angeordnet.

Das Merkmal K6-Hi1c ist daher der Druckschrift D1 ebenfalls nicht zu entnehmen.

8.4

Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 in der Fassung des

Hilfsantrags 1c beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1

nach Hilfsantrag 1c ergebe sich in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau

der D3 mit der D2.

Die Druckschrift D3 stellt für den Fachmann keinen geeigneten Ausgangspunkt zur

naheliegenden Lösung der Aufgabe dar, da sich das Problem einer

Materialansammlung in Bereich des Innenbehälters gemäß der D3 erst gar nicht

ergibt. Nicht nur das Unterteil des Behälters ist

zum Auslauf hin von allen Seitenwänden des

Behälters mit einem ausreichenden Gefälle

versehen (vgl. Vorderansicht Fig. 2, Seitenansicht

Fig. 3), so dass sich am Behälterunterteil

insgesamt eine Trichterform mit Strömungsgefälle

ergibt und das gelagerte Gut in Richtung des Auslaufstutzen „discharge spout 32“

ausgetragen wird. Auch der Bereich der kuppelartigen Einwölbung oberhalb des

Auslaufstutzen „recessed portion 28“ weist umlaufend ein entsprechendes Gefälle

aus, so dass sowohl die oberhalb des Auslaufs als auch seitlich des Auslaufs

bevorrateten Materialien in Richtung des Auslaufs strömen und der Behälter

vollständig restentleert wird (vgl. obiger Ausschnitt aus Fig. 3 der D3). Eine

Anregung, die Einwölbung zu verändern, um eine bessere Restentleerung zu

erzielen, erhält der Fachmann ausgehend von der D3 nicht.

Die D3 beschäftigt sich zwar mit der Ausbildung von Anordnungen zum Lagern und

Transportieren von Flüssigkeiten aufweisend einen Kunststoffbehälter mit einem

Entleerungsstutzen sowie eine starre Außenstruktur. Jedoch liegt der D3 im

Gegensatz

zum Streitgebrauchsmuster

die Aufgabe

zugrunde,

den

Entleerungsstutzen mit einer ringförmigen Verstärkungshülse am Kunststoffbehälter zu befestigen.

Auch mangels eines Hinweises auf vorhandene Toträume im Behälter oder

mangelnde Restentleerung hat der Fachmann keine Veranlassung, nach einer

Ausgestaltung des Unterteils zu suchen, die einen Bodenbereich ohne Einwölbung

zum Anordnen des Auslaufs vorsieht, denn die Einwölbung gemäß der D3 bietet

Schutz des in der Anordnung zurückgesetzten Auslaufs vor äußeren Einflüssen (vgl.

Sp. 2, Z. 62 bis 65).

Dagegen ist in der D2 angegeben, dass mit einer Auskragung im unteren

Behälterboden über die gesamte Wandbreite zwar eine sehr gute Restentleerung,

jedoch infolge der Auskragung eine Volumenreduzierung des Innenbehälters in

Kauf genommen werden muss. Anders als von der Antragstellerin angeführt, würde

der Fachmann eher davon abgehalten werden, die D3 mit der D2 zu kombinieren,

da der Fachmann ohne besonderen Anlass keine Volumenreduzierung des

Behälters nachteilig in Kauf nehmen würde.

Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D5 bis D9 vermögen die

Neuheit und einen erfinderischen Schritt bei dem Gegenstand gemäß Anspruch 1

nach Hilfsantrag 1c nicht in Frage zu stellen und sind zudem von der Antragstellerin

in der Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen weiter ab und bilden

für die Beurteilung des erfinderischen Schritts keinen geeigneten Ausgangspunkt

für ein Naheliegen.

8.5

Die nebengeordneten Ansprüche 19 und 20 nach Hilfsantrag 1c sind

ebenfalls schutzfähig.

8.5.1 Der Behälter nach dem nebengeordneten Anspruch 19 gemäß Hilfsantrag

1c, der auf den Behälter der Anordnung nach Anspruch 1 mittelbar oder unmittelbar

rückbezogen ist, ist neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt, wie sich

sinngemäß aus den Ausführungen zum geltenden Anspruch 1 ergibt.

8.5.2 Das Stützelement nach dem nebengeordneten Anspruch 20 gemäß

Hilfsantrag 1c, das auf das Stützelement der Anordnung nach Anspruch 1

rückbezogen und komplementär zu dem Behälter nach Anspruch 1 ausgestaltet ist,

ist neu und beruht ebenfalls auf einem erfinderischen Schritt, wie sich sinngemäß

aus den Ausführungen zum geltenden Anspruch 1 ergibt.

8.5.3 Mit dem schutzfähigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1c geben die

Unteransprüche zweckmäßige Ausgestaltungen der Anordnung zum Lagern

und/oder Transportieren gemäß dem geltenden Schutzanspruch 1 in der Fassung

des Hilfsantrags 1c an und werden von diesem getragen.

9.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG i.V.m. §§ 92, 97 ZPO. Die Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag 1c, in

dessen Umfang die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hat, enthält eine

gegenüber der Breits des Schutzumfangs nach der eingetragenen Fassung mehr

als nur unerheblich Einschränkung, so dass es geboten ist, den Antragsgegner bei

der Kostenentscheidung entsprechend stärker zu belasten als die Antragstellerin.

Auch Billigkeitsgründe erfordern keine andere Kostenauferlegung.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf

beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Richter

Schenk

prö