Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 18.09.2020 – 18 W (pat) 27/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:180920B18Wpat27.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 27/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. September 2020
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2005 040 011
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. September 2020 durch die Vorsitzende
Richterin
Dipl.-Ing.
Wickborn
sowie
die
Richter
Kruppa,
Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.-Ing. Flaschke
ECLI:DE:BPatG:2020:180920B18Wpat27.19.0
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 21. November 2017 aufgehoben.
2. Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Beschreibung gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 23. August 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Anmeldung 10 2005 040 011.6 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine“
erteilt und am 11. Februar 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom
21. November 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen
Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten worden.
Zur Begründung des Einspruchs sind seitens der Einsprechenden folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:
K1:
K2:
K3:
DE 102 57 282 A1,
EP 0 812 683 A1 und
EP 1 361 049 A2.
Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der Patentabteilung 27 vom 21. November 2017.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. November 2017 aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
-
-
Patentansprüche 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung gemäß Patentschrift.
Patentanspruch
lautet
unter
senatsseitiger
Hinzufügung
einer
Merkmalsgliederung:
M1
„Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine, nämlich zur
Durchführung eines
fliegenden Druckplattenwechsels an
mindestens einem Druckwerk der Druckmaschine während
andere Druckwerke der Druckmaschine im Fortdruck betrieben
werden,
M2
wobei Formzylinder von im Fortdruck betriebenen Druckwerken
von jeweils einem Eigenantrieb oder einem Direktantrieb direkt
angetrieben
M3
und Farbwerke sowie gegebenenfalls Feuchtwerke der im
Fortdruck betriebenen Druckwerke von einem Hauptantrieb
angetrieben werden, und
M4
wobei an dem oder jedem Druckwerk, an welchem ein
Druckplattenwechsel durchgeführt wird, Farbauftragwalzen des
Farbwerks sowie gegebenenfalls eine Feuchtauftragwalze des
Feuchtwerks vom jeweiligen Formzylinder abgestellt werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5
an dem oder
jedem Druckwerk, an welchem ein
Druckplattenwechsel durchführt wird, das Farbwerk sowie
gegebenenfalls das Feuchtwerk vom dem Plattenzylinder des
jeweiligen Druckwerks zugeordneten Eigenantrieb oder
Direktantrieb angetrieben wird.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des in der mündlichen
Verhandlung eingereichten Anspruchssatzes führt, da die Gegenstände des
Patentanspruchs 1 und der Unteransprüche 2 bis 7 nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften
patentfähig sind.
2. Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz 1 der Patentschrift ein Verfahren zum
Betreiben einer Druckmaschine nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
Aus dem Stand der Technik gemäß EP 0 812 683 A1 (K2) sei bekannt, dass den
Formzylindern von Druckwerken Eigenantriebe bzw. Direktantriebe zugeordnet
seien, welche die Formzylinder entkoppelt vom Hauptantrieb der Druckmaschine eigenmotorisch antreiben. In der EP 0 812 683 A1 werde vorgeschlagen,
bei Druckwerken mit eigenmotorisch angetriebenen Formzylindern einen
sogenannten fliegenden Druckplattenwechsel durchzuführen (vgl. Patentschrift,
Abs. 2).
Die Druckschrift DE 102 57 282 A1 (K1) betreffe eine spezielle Ausführungsform
zur Durchführung eines fliegenden Druckplattenwechsels an Druckwerken einer
Bogendruckmaschine, deren Formzylinder über einen Eigenantrieb bzw.
Direktantrieb entkoppelt vom Hauptantrieb der Bogendruckmaschine
angetrieben werden. So werde in der DE 102 57 282 A1 vorgeschlagen, zur
Durchführung des fliegenden Druckplattenwechsels das Farbwerk sowie
Feuchtwerk des entsprechenden Druckwerks vom Plattenzylinder abzukuppeln,
also stillzusetzen (vgl. Patentschrift, Abs. 3). Beim Stillsetzen des Farbwerks
während des fliegenden Druckplattenwechsels bestehe das Problem, dass die
Druckfarbe auf den Walzen des Farbwerks antrocknen könne. Dies sei von
Nachteil, da sich hierdurch die Druckbedingungen veränderten und nach Durchführung des Druckplattenwechsels in der Regel zuerst Makulatur gedruckt
werde. Weiterhin könnten bei dem in der DE 102 57 282 A1 beschriebenen Verfahren weder die zu wechselnde Druckplatte noch das Gummituch des entsprechenden Gummizylinders gereinigt werden, wodurch sich die Durchführung des
fliegenden Druckplattenwechsels erschwere und wodurch eine vergrößerte
Menge an Makulatur gedruckt werde (vgl. Patentschrift, Abs. 4).
Aus der EP 1 361 049 A2 (K3) sei eine Druckeinheit bekannt. Die Druckeinheit
mit mindestens vier Zylindern weise ein Paar aus einem ersten Form- und einem
ersten Übertragungszylinder und ein zweites Paar aus einem zweiten Form- und
einem zweiten Übertragungszylinder auf. Die Übertragungszylinder wirkten in
Druck-An-Stellung zusammen. Die Zylinder eines Paares würden durch einen
eigenen Antriebsmotor ohne Antriebskopplung zum übrigen Zylinder sowohl im
Rüstbetrieb als in Produktion angetrieben. Mit dem Formzylinder in einem Druckwerk zusammenwirkende Farbauftragwalzen würden beim Plattenwechsel in
diesem Druckwerk vom Formzylinder abgestellt, aber weiterhin mit einer
bestimmten Drehzahl angetrieben, um das Eintrocknen von Farbe zu verhindern
(vgl. Patentschrift, Abs. 5).
Dem Streitpatent liegt gemäß Patentschrift die Aufgabe zugrunde, ein
neuartiges Verfahren zum betriebssicheren Betreiben einer Druckmaschine
während eines fliegenden Plattenwechsels an einem Druckwerk einer Druckmaschine zu schaffen, während andere Druckwerke im Fortdruck betrieben
werden (vgl. Abs. 6).
Der zuständige Fachmann besitzt einen Fachhochschulabschluss im Bereich
Maschinenbau und weist einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Antriebstechnik von Druckmaschinen auf.
Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Betrieb
und zur Durchführung eines fliegenden Druckplattenwechsels an mindestens
einem Druckwerk einer Druckmaschine vorgesehen, während andere Druckwerke der Druckmaschine im Fortdruck betrieben werden (Merkmal M1). Die
als Plattenzylinder bzw. Formzylinder bezeichneten Zylinder von im Fortdruck
betriebenen Druckwerken werden von jeweils einem Eigenantrieb oder einem
Direktantrieb direkt – und somit unmittelbar – angetrieben (Merkmal M2), wobei
Farbwerke sowie gegebenenfalls Feuchtwerke der im Fortdruck betriebenen
Druckwerke von einem Hauptantrieb angetrieben werden (Merkmal M3). An
jedem Druckwerk, an welchem ein Druckplattenwechsel durchgeführt wird,
werden Farbauftragwalzen des Farbwerks sowie gegebenenfalls eine Feuchtauftragwalze des Feuchtwerks vom jeweiligen Formzylinder abgestellt, d. h. beabstandet (vgl. Merkmal M4). Mit anderen Worten handelt es sich bei Merkmal
M4 um eine Abkopplung des Farbwerks vom Formzylinder. Gemäß kennzeichnendem Teil des Patentanspruchs 1 wird zur Lösung der Aufgabe an jedem
Druckwerk, an welchem ein Druckplattenwechsel durchführt wird, das Farbwerk
sowie gegebenenfalls das Feuchtwerk vom – dem Plattenzylinder des
jeweiligen Druckwerks zugeordneten – Eigenantrieb oder Direktantrieb angetrieben. Dies bedeutet, dass bei einem Druckplattenwechsel in einem Druckwerk ein Antriebswechsel bzw. eine Umkopplung in Bezug auf das zugehörige
Farbwerk stattfindet, bei dem der Antrieb des Farbwerks mittels des Hauptantriebs durch den Antrieb ersetzt wird, welcher auch schon den Plattenzylinder
antreibt. Dazu werden gemäß der Beschreibung des Streitpatents das Farbwerk
und ggf. das Feuchtwerk vom Hauptantrieb entkoppelt und an den Eigenantrieb
des Form- bzw. Plattenzylinders gekoppelt (vgl. Merkmal M5 und Patentschrift,
Abs. 17).
Gemäß Beschreibung des Streitpatents soll damit an einem Druckwerk der
Druckmaschine ein fliegender Druckplattenwechsel durchgeführt werden, während andere Druckwerke im Fortdruck betrieben werden. Zunächst werden an
dem noch im Fortdruck betriebenen Druckwerk, an welchem nachfolgend der
fliegende Druckplattenwechsel durchgeführt werden soll, die Farbauftragwalzen
des Farbwerks von dem Formzylinder des jeweiligen Druckwerks abgestellt,
wobei eine Feuchtauftragwalze des Feuchtwerks gegebenenfalls abgestellt
werden kann (vgl. Merkmal M4 und Patentschrift, Abs. 13). Formzylinder sowie
Gummizylinder bleiben dabei in einer Druckanstellung (vgl. Patentschrift,
Abs. 13 i. V. m. Abs. 14 bis Abs. 17).
3. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 stimmt mit dem von der Patentabteilung zu Recht als zulässig erkannten erteilten Patentanspruch 1 überein und beinhaltet keine unzulässigen Änderungen (§ 38 PatG). Die Merkmale des Patentanspruchs 1 beinhalten dabei die Merkmale des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1,
wobei eine entweder/oder-Kombination in zulässiger Weise gestrichen worden
ist. Die Unteransprüche 2 bis 7 basieren auf den Merkmalen der ursprünglichen
Ansprüche 4 bis 9. Patentanspruch 6 wurde dabei in zulässiger Weise an den
Patentanspruch 1 angepasst. Die Beschreibung des Streitpatents basiert in zulässiger Weise auf dem Inhalt der ursprünglichen Beschreibung.
4. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist als neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik anzusehen und beruht auf einer
a) Zur Neuheit
Druckschrift K1 beschreibt ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine und
zur Durchführung eines fliegenden Druckplattenwechsels an jeweils einem von
mehreren Druckwerken (Druckwerke 1.1, 1.2, 1.3) der Druckmaschine, während
andere Druckwerke der Druckmaschine weiterhin im Fortdruck betrieben werden (vgl. Titel und Fig. 1 sowie Abs. 12 i. V. m. Abs. 1: Verfahren zum fliegenden
Wechsel von Druckplatten in Bogen-Offset-Rotationsdruckmaschinen; Abs. 2:
[…] während des Fortdrucks der Druckmaschine / Merkmal M1). Die
Formzylinder / Plattenzylinder (Plattenzylinder 4.1, 4.2, 4.3) von den im Fortdruck betriebenen Druckwerken werden von jeweils einem Eigenantrieb
(Plattenzylinder-Antriebsmotor 8.1, 8.2 bzw. 8.3) angetrieben (vgl. Abs. 13 sowie
Fig. 1 und Fig. 2 / Merkmal M2 in einer beanspruchten Alternative mit jeweiligem
Eigenantrieb). Dabei werden die Farbwerke (Farbwerke 2.1, 2.2, 2.3) sowie auch
Feuchtwerke (Feuchtwerk 3.1, 3.2, 3.3) der
im Fortdruck betriebenen
Druckwerke von einem Hauptantrieb (einem nicht näher dargestellten Hauptantriebs-Räderzug) angetrieben (vgl. Abs. 12 und Abs. 13 / Merkmal M3). An
jedem Druckwerk, an welchem ein Druckplattenwechsel durchgeführt wird,
werden das Farbwerk und damit auch die Farbauftragwalzen des Farbwerks
sowie eine Feuchtauftragwalze des Feuchtwerks vom jeweiligen Formzylinder
(Plattenzylinder) abgekoppelt bzw. abgestellt, wobei dies beispielhaft für den
Plattenzylinder 4.2 am Druckwerk 1.2 erklärt wird (vgl. Abs. 14, zweiter Satz /
Merkmal M4).
Dass an jedem Druckwerk, an welchem ein Druckplattenwechsel durchführt
wird, das Farbwerk sowie gegebenenfalls das Feuchtwerk vom – dem Plattenzylinder (vgl. Plattenzylinder 4.1, 4.2, 4.3) des jeweiligen Druckwerks zugeordneten – Eigenantrieb oder Direktantrieb angetrieben wird, wie es in Merkmal M5
angegeben ist, kann der Druckschrift K1 jedoch nicht entnommen werden (Merkmal M5 fehlt).
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit neu gegenüber dem Stand
der Technik gemäß Druckschrift K1.
Druckschrift K2 offenbart ebenfalls ein Verfahren zum Betrieb und zur Durchführung eines fliegenden Druckplattenwechsels (fliegenden Plattenwechsel) an
mindestens einem der Druckwerke einer Druckmaschine (Bogendruckmaschine), bei dem andere Druckwerke der Druckmaschine im Fortdruck betrieben
werden (vgl. Sp. 5, Z. 50, bis Sp. 6, Z. 1, sowie Fig. 1 und Sp. 6, Z. 8 ff / Merkmal
M1). Die Form- bzw. Plattenzylinder (Plattenzylinder PT) von im Fortdruck
betriebenen Druckwerken werden dabei gemäß einem Ausführungsbeispiel von
jeweiligen Antrieben (Antriebe […] AP) angetrieben, wobei diese Antriebe auch
Eigenantriebe der Plattenzylinder darstellen (vgl. Fig. 2 und Sp. 8, Z. 16-31,
sowie Sp. 3, Z. 19-25 / Merkmal M2 in einer beanspruchten Alternative mit
Eigenantrieben).
Dass
an
jedem Druckwerk,
an welchem
ein
Druckplattenwechsel durchgeführt wird, das Farbwerk und ggf. auch die Farbauftragwalzen des Farbwerks vom jeweiligen Formzylinder bzw. Plattenzylinder
PT abgestellt bzw. beanstandet werden, wird in Druckschrift K2 nicht explizit
beschrieben. Der Fachmann liest dies aber im Zusammenhang mit dem zuvor
erläuterten Druckplattenwechsel mit (vgl. Fig. 2 und die Zitatstellen a. a. O. /
Merkmal M4). Des Weiteren wird in Druckschrift K2 darauf hingewiesen, dass
„insbesondere […] die Farbwerkwalzen (Farbauftragwalzen) […] durch den mit
dem Plattenzylinder verbundenen Antrieb getrieben werden“ (vgl. Sp. 3, Z. 19-
25). Dies bedeutet für den Fachmann, dass auch an jedem Druckwerk, an
welchem ein Druckplattenwechsel durchführt wird, das Farbwerk mit den darin
enthaltenen Farbwerkwalzen vom – dem Plattenzylinder des jeweiligen Druckwerks zugeordneten – Eigenantrieb oder Direktantrieb angetrieben wird, wie es
in Merkmal M5 angegeben ist.
Ein Hinweis darauf, dass Farbwerke sowie gegebenenfalls Feuchtwerke der im
Fortdruck betriebenen Druckwerke entsprechend Merkmal M3 von einem
Hauptantrieb angetrieben werden, findet sich nicht in Druckschrift K2 (Merkmal M3 fehlt).
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu gegenüber dem
Stand der Technik gemäß Druckschrift K2.
Druckschrift K3 offenbart ein Verfahren zum Betrieb und zur Durchführung
eines fliegenden Druckplattenwechsels (fliegenden Plattenwechsels) an einem
Druckwerk (Druckeinheit) einer Druckmaschine, während andere Druckwerke
der Druckmaschine im Fortdruck betrieben werden (vgl. Abs. 10 und Abs. 12:
Druckbetrieb kann beispielsweise aufrecht erhalten werden / Merkmal M1). Die
Formzylinder (Formzylinder 01 / Zylinder 01) von im Fortdruck betriebenen
Druckwerken werden gemäß einem Ausführungsbeispiel von jeweils einem
Eigenantrieb angetrieben (vgl. Abs. 11, 12 und 89: Zylinder 01 […] durch einen
eigenen Antriebsmotor angetrieben / Merkmal M2 in einer beanspruchten
Alternative mit Eigenantrieben). An jedem Druckwerk, an welchem ein Druckplattenwechsel durchgeführt wird, werden das Farbwerk bzw. die damit verbundene Farbauftragwalze (Farbwalze 04) des Farbwerks vom jeweiligen „Formzylinder 01 abgestellt“ (vgl. Fig. 2 und 6 sowie Abs. 59 und 61 / Merkmal M4).
Ein Hauptantrieb entsprechend Merkmal M3 wird nicht aufgeführt (vgl. a. a. O.).
Dass an jedem Druckwerk, an welchem ein Druckplattenwechsel durchführt
wird, das Farbwerk vom – dem Plattenzylinder des jeweiligen Druckwerks
zugeordneten – Eigenantrieb oder Direktantrieb angetrieben wird, wie es in
Merkmal M5 angegeben ist, kann Druckschrift K2 nicht entnommen werden
(Merkmal M5 fehlt).
Damit ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 auch neu gegenüber dem
Stand der Technik gemäß Druckschrift K3.
b) Zur erfinderischen Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht für den Fachmann auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende führt
in Bezug auf die geltend gemachte fehlende
erfinderische Tätigkeit im Einspruchsverfahren aus, dass sich dem Fachmann
– ausgehend von der Druckschrift K1 – die Aufgabe stelle, ein betriebssicheres
Betreiben einer Druckmaschine während eines fliegenden Plattenwechsels zu
schaffen. Die Lösung der Aufgabe, nämlich das Farbwerk vom Eigenantrieb des
Plattenzylinders anzutreiben, sei dem Fachmann durch die Lehre der K2 nahegelegt.
Dem ist nicht zuzustimmen. Entgegen der von der Einsprechenden vertretenen
Auffassung hat der Fachmann weder einen Hinweis aus dem Stand der Technik
noch eine Veranlassung, ein Antriebskonzept mit einem Fortdruck gemäß
Druckschrift K1 in Kenntnis von Druckschrift K2 dergestalt zu ändern, dass bei
einem fliegenden Druckplattenwechsel auch ein Antriebswechsel entsprechend
den Merkmalen M3 und M5 stattfindet und dabei ein Farbwerk nicht mehr von
einem Hauptantrieb, sondern von dem Eigen- bzw. Direktantrieb eines Plattenzylinders angetrieben wird, wie es bei dem aus Druckschrift K2 bekannten Verfahren ohne Zusammenhang mit einem Antriebswechsel der Fall ist (vgl. in
Druckschrift K1, u. a. Fig. 1 und 2 sowie Abs. 13 und 14; vgl. Druckschrift K2,
u. a. Sp. 3, Z. 19-25, sowie Fig. 2 mitsamt zugeh. Text).
Auch Druckschrift K3 gibt keinen Hinweis auf einen Antriebswechsel gemäß den
Merkmalen M3 und M5 des Patentanspruchs 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dabei für Fachmann in Kenntnis der Druckschriften K1, K2 und K3
auch nicht unter Zuhilfenahme von Fachwissen nahegelegt.
5. Da das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Patentanspruch 1
neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist dieses patentfähig.
6. Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und sind daher ebenfalls patentfähig.
7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des
§ 34 PatG genügen, war das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7
beschränkt aufrechtzuerhalten.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Dr. Flaschke
Fi