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BPatG Beschluss vom 18.09.2020 – 18 W (pat) 27/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:180920B18Wpat27.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 27/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. September 2020

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2005 040 011

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. September 2020 durch die Vorsitzende

Richterin

Dipl.-Ing.

Wickborn

sowie

die

Richter

Kruppa,

Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.-Ing. Flaschke

ECLI:DE:BPatG:2020:180920B18Wpat27.19.0

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 21. November 2017 aufgehoben.

2. Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen

beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

- Beschreibung gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 23. August 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Anmeldung 10 2005 040 011.6 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine“

erteilt und am 11. Februar 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten

Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom

21. November 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen

Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten worden.

Zur Begründung des Einspruchs sind seitens der Einsprechenden folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:

K1:

K2:

K3:

DE 102 57 282 A1,

EP 0 812 683 A1 und

EP 1 361 049 A2.

Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der Patentabteilung 27 vom 21. November 2017.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. November 2017 aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

-

-

Patentansprüche 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung gemäß Patentschrift.

Patentanspruch

1

lautet

unter

senatsseitiger

Hinzufügung

einer

Merkmalsgliederung:

M1

„Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine, nämlich zur

Durchführung eines

fliegenden Druckplattenwechsels an

mindestens einem Druckwerk der Druckmaschine während

andere Druckwerke der Druckmaschine im Fortdruck betrieben

werden,

M2

wobei Formzylinder von im Fortdruck betriebenen Druckwerken

von jeweils einem Eigenantrieb oder einem Direktantrieb direkt

angetrieben

M3

und Farbwerke sowie gegebenenfalls Feuchtwerke der im

Fortdruck betriebenen Druckwerke von einem Hauptantrieb

angetrieben werden, und

M4

wobei an dem oder jedem Druckwerk, an welchem ein

Druckplattenwechsel durchgeführt wird, Farbauftragwalzen des

Farbwerks sowie gegebenenfalls eine Feuchtauftragwalze des

Feuchtwerks vom jeweiligen Formzylinder abgestellt werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

an dem oder

jedem Druckwerk, an welchem ein

Druckplattenwechsel durchführt wird, das Farbwerk sowie

gegebenenfalls das Feuchtwerk vom dem Plattenzylinder des

jeweiligen Druckwerks zugeordneten Eigenantrieb oder

Direktantrieb angetrieben wird.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des in der mündlichen

Verhandlung eingereichten Anspruchssatzes führt, da die Gegenstände des

Patentanspruchs 1 und der Unteransprüche 2 bis 7 nach dem Ergebnis der

mündlichen Verhandlung im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften

patentfähig sind.

2. Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz 1 der Patentschrift ein Verfahren zum

Betreiben einer Druckmaschine nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

Aus dem Stand der Technik gemäß EP 0 812 683 A1 (K2) sei bekannt, dass den

Formzylindern von Druckwerken Eigenantriebe bzw. Direktantriebe zugeordnet

seien, welche die Formzylinder entkoppelt vom Hauptantrieb der Druckmaschine eigenmotorisch antreiben. In der EP 0 812 683 A1 werde vorgeschlagen,

bei Druckwerken mit eigenmotorisch angetriebenen Formzylindern einen

sogenannten fliegenden Druckplattenwechsel durchzuführen (vgl. Patentschrift,

Abs. 2).

Die Druckschrift DE 102 57 282 A1 (K1) betreffe eine spezielle Ausführungsform

zur Durchführung eines fliegenden Druckplattenwechsels an Druckwerken einer

Bogendruckmaschine, deren Formzylinder über einen Eigenantrieb bzw.

Direktantrieb entkoppelt vom Hauptantrieb der Bogendruckmaschine

angetrieben werden. So werde in der DE 102 57 282 A1 vorgeschlagen, zur

Durchführung des fliegenden Druckplattenwechsels das Farbwerk sowie

Feuchtwerk des entsprechenden Druckwerks vom Plattenzylinder abzukuppeln,

also stillzusetzen (vgl. Patentschrift, Abs. 3). Beim Stillsetzen des Farbwerks

während des fliegenden Druckplattenwechsels bestehe das Problem, dass die

Druckfarbe auf den Walzen des Farbwerks antrocknen könne. Dies sei von

Nachteil, da sich hierdurch die Druckbedingungen veränderten und nach Durchführung des Druckplattenwechsels in der Regel zuerst Makulatur gedruckt

werde. Weiterhin könnten bei dem in der DE 102 57 282 A1 beschriebenen Verfahren weder die zu wechselnde Druckplatte noch das Gummituch des entsprechenden Gummizylinders gereinigt werden, wodurch sich die Durchführung des

fliegenden Druckplattenwechsels erschwere und wodurch eine vergrößerte

Menge an Makulatur gedruckt werde (vgl. Patentschrift, Abs. 4).

Aus der EP 1 361 049 A2 (K3) sei eine Druckeinheit bekannt. Die Druckeinheit

mit mindestens vier Zylindern weise ein Paar aus einem ersten Form- und einem

ersten Übertragungszylinder und ein zweites Paar aus einem zweiten Form- und

einem zweiten Übertragungszylinder auf. Die Übertragungszylinder wirkten in

Druck-An-Stellung zusammen. Die Zylinder eines Paares würden durch einen

eigenen Antriebsmotor ohne Antriebskopplung zum übrigen Zylinder sowohl im

Rüstbetrieb als in Produktion angetrieben. Mit dem Formzylinder in einem Druckwerk zusammenwirkende Farbauftragwalzen würden beim Plattenwechsel in

diesem Druckwerk vom Formzylinder abgestellt, aber weiterhin mit einer

bestimmten Drehzahl angetrieben, um das Eintrocknen von Farbe zu verhindern

(vgl. Patentschrift, Abs. 5).

Dem Streitpatent liegt gemäß Patentschrift die Aufgabe zugrunde, ein

neuartiges Verfahren zum betriebssicheren Betreiben einer Druckmaschine

während eines fliegenden Plattenwechsels an einem Druckwerk einer Druckmaschine zu schaffen, während andere Druckwerke im Fortdruck betrieben

werden (vgl. Abs. 6).

Der zuständige Fachmann besitzt einen Fachhochschulabschluss im Bereich

Maschinenbau und weist einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Antriebstechnik von Druckmaschinen auf.

Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Betrieb

und zur Durchführung eines fliegenden Druckplattenwechsels an mindestens

einem Druckwerk einer Druckmaschine vorgesehen, während andere Druckwerke der Druckmaschine im Fortdruck betrieben werden (Merkmal M1). Die

als Plattenzylinder bzw. Formzylinder bezeichneten Zylinder von im Fortdruck

betriebenen Druckwerken werden von jeweils einem Eigenantrieb oder einem

Direktantrieb direkt – und somit unmittelbar – angetrieben (Merkmal M2), wobei

Farbwerke sowie gegebenenfalls Feuchtwerke der im Fortdruck betriebenen

Druckwerke von einem Hauptantrieb angetrieben werden (Merkmal M3). An

jedem Druckwerk, an welchem ein Druckplattenwechsel durchgeführt wird,

werden Farbauftragwalzen des Farbwerks sowie gegebenenfalls eine Feuchtauftragwalze des Feuchtwerks vom jeweiligen Formzylinder abgestellt, d. h. beabstandet (vgl. Merkmal M4). Mit anderen Worten handelt es sich bei Merkmal

M4 um eine Abkopplung des Farbwerks vom Formzylinder. Gemäß kennzeichnendem Teil des Patentanspruchs 1 wird zur Lösung der Aufgabe an jedem

Druckwerk, an welchem ein Druckplattenwechsel durchführt wird, das Farbwerk

sowie gegebenenfalls das Feuchtwerk vom – dem Plattenzylinder des

jeweiligen Druckwerks zugeordneten – Eigenantrieb oder Direktantrieb angetrieben. Dies bedeutet, dass bei einem Druckplattenwechsel in einem Druckwerk ein Antriebswechsel bzw. eine Umkopplung in Bezug auf das zugehörige

Farbwerk stattfindet, bei dem der Antrieb des Farbwerks mittels des Hauptantriebs durch den Antrieb ersetzt wird, welcher auch schon den Plattenzylinder

antreibt. Dazu werden gemäß der Beschreibung des Streitpatents das Farbwerk

und ggf. das Feuchtwerk vom Hauptantrieb entkoppelt und an den Eigenantrieb

des Form- bzw. Plattenzylinders gekoppelt (vgl. Merkmal M5 und Patentschrift,

Abs. 17).

Gemäß Beschreibung des Streitpatents soll damit an einem Druckwerk der

Druckmaschine ein fliegender Druckplattenwechsel durchgeführt werden, während andere Druckwerke im Fortdruck betrieben werden. Zunächst werden an

dem noch im Fortdruck betriebenen Druckwerk, an welchem nachfolgend der

fliegende Druckplattenwechsel durchgeführt werden soll, die Farbauftragwalzen

des Farbwerks von dem Formzylinder des jeweiligen Druckwerks abgestellt,

wobei eine Feuchtauftragwalze des Feuchtwerks gegebenenfalls abgestellt

werden kann (vgl. Merkmal M4 und Patentschrift, Abs. 13). Formzylinder sowie

Gummizylinder bleiben dabei in einer Druckanstellung (vgl. Patentschrift,

Abs. 13 i. V. m. Abs. 14 bis Abs. 17).

3. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 stimmt mit dem von der Patentabteilung zu Recht als zulässig erkannten erteilten Patentanspruch 1 überein und beinhaltet keine unzulässigen Änderungen (§ 38 PatG). Die Merkmale des Patentanspruchs 1 beinhalten dabei die Merkmale des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1,

wobei eine entweder/oder-Kombination in zulässiger Weise gestrichen worden

ist. Die Unteransprüche 2 bis 7 basieren auf den Merkmalen der ursprünglichen

Ansprüche 4 bis 9. Patentanspruch 6 wurde dabei in zulässiger Weise an den

Patentanspruch 1 angepasst. Die Beschreibung des Streitpatents basiert in zulässiger Weise auf dem Inhalt der ursprünglichen Beschreibung.

4. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist als neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik anzusehen und beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 und 4 PatG).

a) Zur Neuheit

Druckschrift K1 beschreibt ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine und

zur Durchführung eines fliegenden Druckplattenwechsels an jeweils einem von

mehreren Druckwerken (Druckwerke 1.1, 1.2, 1.3) der Druckmaschine, während

andere Druckwerke der Druckmaschine weiterhin im Fortdruck betrieben werden (vgl. Titel und Fig. 1 sowie Abs. 12 i. V. m. Abs. 1: Verfahren zum fliegenden

Wechsel von Druckplatten in Bogen-Offset-Rotationsdruckmaschinen; Abs. 2:

[…] während des Fortdrucks der Druckmaschine / Merkmal M1). Die

Formzylinder / Plattenzylinder (Plattenzylinder 4.1, 4.2, 4.3) von den im Fortdruck betriebenen Druckwerken werden von jeweils einem Eigenantrieb

(Plattenzylinder-Antriebsmotor 8.1, 8.2 bzw. 8.3) angetrieben (vgl. Abs. 13 sowie

Fig. 1 und Fig. 2 / Merkmal M2 in einer beanspruchten Alternative mit jeweiligem

Eigenantrieb). Dabei werden die Farbwerke (Farbwerke 2.1, 2.2, 2.3) sowie auch

Feuchtwerke (Feuchtwerk 3.1, 3.2, 3.3) der

im Fortdruck betriebenen

Druckwerke von einem Hauptantrieb (einem nicht näher dargestellten Hauptantriebs-Räderzug) angetrieben (vgl. Abs. 12 und Abs. 13 / Merkmal M3). An

jedem Druckwerk, an welchem ein Druckplattenwechsel durchgeführt wird,

werden das Farbwerk und damit auch die Farbauftragwalzen des Farbwerks

sowie eine Feuchtauftragwalze des Feuchtwerks vom jeweiligen Formzylinder

(Plattenzylinder) abgekoppelt bzw. abgestellt, wobei dies beispielhaft für den

Plattenzylinder 4.2 am Druckwerk 1.2 erklärt wird (vgl. Abs. 14, zweiter Satz /

Merkmal M4).

Dass an jedem Druckwerk, an welchem ein Druckplattenwechsel durchführt

wird, das Farbwerk sowie gegebenenfalls das Feuchtwerk vom – dem Plattenzylinder (vgl. Plattenzylinder 4.1, 4.2, 4.3) des jeweiligen Druckwerks zugeordneten – Eigenantrieb oder Direktantrieb angetrieben wird, wie es in Merkmal M5

angegeben ist, kann der Druckschrift K1 jedoch nicht entnommen werden (Merkmal M5 fehlt).

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit neu gegenüber dem Stand

der Technik gemäß Druckschrift K1.

Druckschrift K2 offenbart ebenfalls ein Verfahren zum Betrieb und zur Durchführung eines fliegenden Druckplattenwechsels (fliegenden Plattenwechsel) an

mindestens einem der Druckwerke einer Druckmaschine (Bogendruckmaschine), bei dem andere Druckwerke der Druckmaschine im Fortdruck betrieben

werden (vgl. Sp. 5, Z. 50, bis Sp. 6, Z. 1, sowie Fig. 1 und Sp. 6, Z. 8 ff / Merkmal

M1). Die Form- bzw. Plattenzylinder (Plattenzylinder PT) von im Fortdruck

betriebenen Druckwerken werden dabei gemäß einem Ausführungsbeispiel von

jeweiligen Antrieben (Antriebe […] AP) angetrieben, wobei diese Antriebe auch

Eigenantriebe der Plattenzylinder darstellen (vgl. Fig. 2 und Sp. 8, Z. 16-31,

sowie Sp. 3, Z. 19-25 / Merkmal M2 in einer beanspruchten Alternative mit

Eigenantrieben).

Dass

an

jedem Druckwerk,

an welchem

ein

Druckplattenwechsel durchgeführt wird, das Farbwerk und ggf. auch die Farbauftragwalzen des Farbwerks vom jeweiligen Formzylinder bzw. Plattenzylinder

PT abgestellt bzw. beanstandet werden, wird in Druckschrift K2 nicht explizit

beschrieben. Der Fachmann liest dies aber im Zusammenhang mit dem zuvor

erläuterten Druckplattenwechsel mit (vgl. Fig. 2 und die Zitatstellen a. a. O. /

Merkmal M4). Des Weiteren wird in Druckschrift K2 darauf hingewiesen, dass

„insbesondere […] die Farbwerkwalzen (Farbauftragwalzen) […] durch den mit

dem Plattenzylinder verbundenen Antrieb getrieben werden“ (vgl. Sp. 3, Z. 19-

25). Dies bedeutet für den Fachmann, dass auch an jedem Druckwerk, an

welchem ein Druckplattenwechsel durchführt wird, das Farbwerk mit den darin

enthaltenen Farbwerkwalzen vom – dem Plattenzylinder des jeweiligen Druckwerks zugeordneten – Eigenantrieb oder Direktantrieb angetrieben wird, wie es

in Merkmal M5 angegeben ist.

Ein Hinweis darauf, dass Farbwerke sowie gegebenenfalls Feuchtwerke der im

Fortdruck betriebenen Druckwerke entsprechend Merkmal M3 von einem

Hauptantrieb angetrieben werden, findet sich nicht in Druckschrift K2 (Merkmal M3 fehlt).

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu gegenüber dem

Stand der Technik gemäß Druckschrift K2.

Druckschrift K3 offenbart ein Verfahren zum Betrieb und zur Durchführung

eines fliegenden Druckplattenwechsels (fliegenden Plattenwechsels) an einem

Druckwerk (Druckeinheit) einer Druckmaschine, während andere Druckwerke

der Druckmaschine im Fortdruck betrieben werden (vgl. Abs. 10 und Abs. 12:

Druckbetrieb kann beispielsweise aufrecht erhalten werden / Merkmal M1). Die

Formzylinder (Formzylinder 01 / Zylinder 01) von im Fortdruck betriebenen

Druckwerken werden gemäß einem Ausführungsbeispiel von jeweils einem

Eigenantrieb angetrieben (vgl. Abs. 11, 12 und 89: Zylinder 01 […] durch einen

eigenen Antriebsmotor angetrieben / Merkmal M2 in einer beanspruchten

Alternative mit Eigenantrieben). An jedem Druckwerk, an welchem ein Druckplattenwechsel durchgeführt wird, werden das Farbwerk bzw. die damit verbundene Farbauftragwalze (Farbwalze 04) des Farbwerks vom jeweiligen „Formzylinder 01 abgestellt“ (vgl. Fig. 2 und 6 sowie Abs. 59 und 61 / Merkmal M4).

Ein Hauptantrieb entsprechend Merkmal M3 wird nicht aufgeführt (vgl. a. a. O.).

Dass an jedem Druckwerk, an welchem ein Druckplattenwechsel durchführt

wird, das Farbwerk vom – dem Plattenzylinder des jeweiligen Druckwerks

zugeordneten – Eigenantrieb oder Direktantrieb angetrieben wird, wie es in

Merkmal M5 angegeben ist, kann Druckschrift K2 nicht entnommen werden

(Merkmal M5 fehlt).

Damit ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 auch neu gegenüber dem

Stand der Technik gemäß Druckschrift K3.

b) Zur erfinderischen Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht für den Fachmann auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende führt

in Bezug auf die geltend gemachte fehlende

erfinderische Tätigkeit im Einspruchsverfahren aus, dass sich dem Fachmann

– ausgehend von der Druckschrift K1 – die Aufgabe stelle, ein betriebssicheres

Betreiben einer Druckmaschine während eines fliegenden Plattenwechsels zu

schaffen. Die Lösung der Aufgabe, nämlich das Farbwerk vom Eigenantrieb des

Plattenzylinders anzutreiben, sei dem Fachmann durch die Lehre der K2 nahegelegt.

Dem ist nicht zuzustimmen. Entgegen der von der Einsprechenden vertretenen

Auffassung hat der Fachmann weder einen Hinweis aus dem Stand der Technik

noch eine Veranlassung, ein Antriebskonzept mit einem Fortdruck gemäß

Druckschrift K1 in Kenntnis von Druckschrift K2 dergestalt zu ändern, dass bei

einem fliegenden Druckplattenwechsel auch ein Antriebswechsel entsprechend

den Merkmalen M3 und M5 stattfindet und dabei ein Farbwerk nicht mehr von

einem Hauptantrieb, sondern von dem Eigen- bzw. Direktantrieb eines Plattenzylinders angetrieben wird, wie es bei dem aus Druckschrift K2 bekannten Verfahren ohne Zusammenhang mit einem Antriebswechsel der Fall ist (vgl. in

Druckschrift K1, u. a. Fig. 1 und 2 sowie Abs. 13 und 14; vgl. Druckschrift K2,

u. a. Sp. 3, Z. 19-25, sowie Fig. 2 mitsamt zugeh. Text).

Auch Druckschrift K3 gibt keinen Hinweis auf einen Antriebswechsel gemäß den

Merkmalen M3 und M5 des Patentanspruchs 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dabei für Fachmann in Kenntnis der Druckschriften K1, K2 und K3

auch nicht unter Zuhilfenahme von Fachwissen nahegelegt.

5. Da das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Patentanspruch 1

neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist dieses patentfähig.

6. Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und sind daher ebenfalls patentfähig.

7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des

§ 34 PatG genügen, war das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7

beschränkt aufrechtzuerhalten.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Dr. Flaschke

Fi