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BPatG Beschluss vom 29.09.2020 – 35 W (pat) 412/18

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:290920B35Wpat412.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 412/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. September 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:290920B35Wpat412.18.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 008 865

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr. Geier und Sexlinger

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss

der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 7. November

2017 aufgehoben. Der Löschungsantrag und die Beschwerde

der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Löschungsverfahrens

und des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2013 008 865

(i.F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 8. Oktober 2013 angemeldete Streitgebrauchsmuster

ist am

28. Oktober 2013 unter der Bezeichnung

„Zahlenschloss“ und mit den

Schutzansprüchen 1 – 18 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Es

ist in Kraft.

Das Streitgebrauchsmuster betrifft ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen,

Fächern oder Klappen,

insbesondere von Schränken oder Tresoren (vgl.

Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift, i.F.: GS.). Ihm liegt die Aufgabe zugrunde,

ein Zahlenschloss zur Verfügung zu stellen, welches Schutz gegen eindringenden

Schmutz gewährleistet und eine – gegenüber dem

in Abs.

[0002] GS.

beschriebenen Stand der Technik – verbesserte Haptik besitzt (Abs. [0003] GS.).

Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung lautet (mit einer vom Senat

erstellten und den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):

M1

M1.1

M2

M2.1

Zahlenschloss zum Verschluss von Türen, Fächern, Klappen,

insbesondere von Schränken oder von Tresoren,

mit einem Gehäuse, wobei

in einem Elektronikbereich des Gehäuses

M2.1.1

eine elektronische Steuereinheit und

M2.1.2

eine auf die Steuereinheit einwirkende Eingabeeinheit

M2.1.2.1 mit einzelnen Zahlentasten zur Eingabe eines Zahlencodes vorgesehen

sind und wobei

M2.2

in einem Mechanikbereich

M2.2.1

eine Schließeinheit vorgesehen ist,

M2.2.1.1 welche auf ein zwischen einer Verriegelungsstellung und einer

Entriegelungsstellung bewegbares Verriegelungselement einwirkt,

M3

wobei die Steuereinheit eine Leiterplatte mit Mikroschaltern umfasst,

wobei

M4

jede einzelne Zahlentaste der Eingabeeinheit mit je einem Mikroschalter

der Steuereinheit in eine Wirkverbindung gebracht werden kann,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

zwischen den Zahlentasten der Eingabeeinheit und den Mikroschaltern

einer Leiterplatte der Steuereinheit eine Silikonunterlage vorgesehen ist,

welche

M5.1

M6

die einzelnen Zahlentasten trägt, die

als Kappen geformt sind.

Die Schutzansprüche 2 – 18 sind auf den Schutzanspruch 1 unmittelbar oder

mittelbar rückbezogene Unteransprüche. Zu deren Wortlaut wird auf die

Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz v.

12. Oktober 2015 Löschungsantrag in vollem Umfang gestellt. Als Löschungsgrund

macht sie fehlende Schutzfähigkeit geltend. Zum Stand der Technik hat sie im

Löschungsantrag und im weiteren Verfahren 28 fast ausschließlich druckschriftliche

Entgegenhaltungen eingereicht. Im Löschungsantrag hat die Antragstellerin die

Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 durch die E1 in

Zusammenschau mit der E2 oder der E3 nahegelegt sei und daher keinen

erfinderischen Schritt aufweise. Auch die Unteransprüche enthielten nichts

Schutzfähiges.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 22. Oktober 2015 zugestellt

worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 26. Oktober 2015,

eingegangen am 29. Oktober 2015 widersprochen und

ist

in

ihrer

Widerspruchsbegründung v. 21. Januar 2016 der Auffassung der Antragstellerin im

Einzelnen entgegengetreten.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin u. a. die

weiteren, aus

ihrer Sicht der Schutzfähigkeit des Gegenstands des

Streitgebrauchsmusters entgegenstehenden Entgegenhaltungen E4 – E6 in das

Verfahren eingeführt hat, hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid

v. 28. Juni 2016 ihrerseits zwei weitere Entgegenhaltungen in das Verfahren

eingeführt (E7, E8). Sie hat den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass

der Löschungsantrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Keine der im

Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen habe den Gegenstand des

Schutzanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Ausgehend von der E1

sei dieser Gegenstand auch nicht nahegelegt, insbesondere habe der Fachmann

keine Veranlassung gehabt, die E2 oder die E3 heranzuziehen.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am

7. November 2017 hat die Antragsgegnerin einen weiteren Anspruchssatz mit

geänderten Schutzansprüchen 1 – 17 als Hilfsantrag eingereicht. Zum Wortlaut der

geänderten Anspruchsfassung nach diesem Hilfsantrag wird auf die Akten

verwiesen. Als Hauptantrag hat sie das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen

Fassung und sodann hilfsweise im Umfang dieses Hilfsantrags verteidigt. Die

Antragstellerin hat weiter die Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem

Umfang beantragt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 verkündetem Beschluss

hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster teilweise gelöscht,

nämlich in dem Umfang, in welchem es über die Anspruchsfassung gemäß dem in

der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag hinausgeht, den

Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und die Kosten je zur Hälfte den

Beteiligten auferlegt. Sie hat diese Entscheidung i.W. wie folgt begründet:

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei zwar neu, aber nicht schutzfähig, da er

bei einer Zusammenschau der E1 und der E2 nahegelegt sei. Der Schutzanspruch

1 gem. Hilfsantrag enthalte ein zusätzliches Merkmal aus dem ursprünglich

eingetragenen Schutzanspruch 2 und sei zulässig. Dieses zusätzliche Merkmal sei

keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zu entnehmen.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 22. Februar 2018 und der Antragsgegnerin

am 23. Februar 2018 zugestellt worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss haben beide Beteiligte selbständig

Beschwerde eingelegt, und zwar

-

die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 12. März 2018, eingegangen am 13.

März 2018;

-

die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 21. März 2018, eingegangen am selben

Tag.

Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Beschwerde weiterhin das Rechtsschutzziel,

dass der Löschungsantrag

insgesamt zurückgewiesen wird und das

Streitgebrauchsmuster in seiner eingetragenen Fassung Bestand hat. Zum

Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung ist sie der Auffassung, dass die

Merkmale M5, M5.1 und M6 von der E1 weder vorweggenommen noch durch diese

Entgegenhaltung nahegelegt seien, auch nicht im Kombination mit der E2 oder der

E3.

Zu den weiteren,

in der Beschwerdeinstanz

ins Verfahren eingeführten

Entgegenhaltungen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie den Gegenstand

des Streitgebrauchsmusters auch durch diesen weiteren Stand der Technik weder

neuheitsschädlich getroffen noch als nahegelegt erachtet.

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,

den Beschluss der der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom

7. November 2017 aufzuheben, sowie, den Löschungsantrag und

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin stellt den Antrag,

den Beschluss der der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom

7. November 2017 aufzuheben, sowie, das Streitgebrauchsmuster

20 2013 008 865 in vollem Umfang zu löschen und die Beschwerde

der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung v. 30. November 2018

zahlreiche weitere Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt, nämlich die

druckschriftlichen Entgegenhaltungen E9 – E26 und zwei Wikipedia-Auszüge als

E27 u. E28. Aus ihrer Sicht sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach

Hilfsantrag durch eine Vielzahl von Kombinationen dieser Entgegenhaltungen,

insbesondere, aber nicht nur ausgehend von der E1 nahegelegt. Entsprechendes

gelte für die von der Antragsgegnerin weiter verfolgten, eingetragenen Fassung des

Streitgebrauchsmusters.

In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt

worden:

E1: EP 2 551 427 A2

E2: DE 41 11 680 A1

E3: US 2011 / 0 005 908 A1

E4: DE 31 42 880 A1

E5: US 2012 / 0 013 488 A1

E6: DE 10 2010 054 050 A1

E7: DE 103 10 230 A1

E8: DE 201 21 751 U1

E9: DE 20 2004 019 363 U1

E10: US 5,017,851 A

E11: EP 0 774 556 A2

E12: FR 2 726 845 A1

E13: CN 2656569 Y

E13': abstract von E13

E13": Maschinenübersetzung von E13

E14: CN 101161967 A

E14': abstract von E14

E14": Maschinenübersetzung von E14

E15: US 5,841,361 A

E16: CN 202500399 U

E16': abstract von E16

E16": Maschinenübersetzung von E16

E17: US 2011 / 0 050 390 A1

E18: US 2006 / 0 256 510 A1

E19: WO 85/03595 A1

E20: CN 2574268 Y

E20': abstract von E20

E20": Maschinenübersetzung von E20

E21: CN 201242953 Y

E21‘: abstract von E21

E21": Maschinenübersetzung von E21

E22: US 2006 / 0 036 872 A1

E23: US 2011 / 0 132 049 A1

E24: DE 33 25 409 A

E25: US 5,612,690 A

E26: EP 0 130 424 A1

E27: Artikel aus Wikipedia zum Thema Folientastatur

E28: Artikel aus Wikipedia zum Thema Sinclair ZX81

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der

Antragsgegnerin ist begründet, weil der von der Antragstellerin geltend gemachte

Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit (§§ 15 Abs. 1 Nr.1, 1 – 3 GebrMG)

dem Bestand des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung nicht

entgegensteht. Die ebenfalls zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat sich

hingegen als unbegründet erwiesen.

1. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es bei der Auslegung

der in den Schutzansprüchen aufgeführten Merkmale wie gleichermaßen bei der

Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist vorliegend ein (Fach-)

Hochschulingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über

mehrere

Jahre Berufserfahrung

auf

dem Gebiet

der

elektrischen

Verriegelungssysteme verfügt.

2. Vor der Beurteilung der Schutzfähigkeit sieht sich der Senat zu folgenden

Ausführungen hinsichtlich des Verständnisses der einzelnen Merkmale des

Gegenstands des Schutzanspruchs 1 sowie ihrer kombinatorischen Wirkung

untereinander veranlasst. Denn zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das

Schutzbegehren nach Auffassung des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der

Sinngehalt des Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die

einzelnen Merkmale zum Ergebnis der Erfindung leisten, unter Heranziehung der

Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR

2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen

Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des

Anspruchs

festgelegten Gegenstands

führen (BGH GRUR 2004, 1023 –

Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf

daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden,

als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob

die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der

Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen

Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im

Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH GRUR 2008, 779, 782

– Mehrgangnabe). Nichts Anderes

kann

für Schutzansprüche

eines

Gebrauchsmusters gelten (vgl. BGH GRUR 2005, 754 – Knickschutz).

Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist ein Zahlenschloss zum

Verschluss von Türen, Fächern und Klappen nach dem Merkmal M1, wie sie

insbesondere bei Schränken oder Tresoren gemäß dem fakultativen Merkmal M1.1

Verwendung finden.

Das beanspruchte Zahlenschloss umfasst ein Gehäuse (Merkmal M2), das gemäß

den Merkmalen M2.1 und M2.2 nach Technikfeldern geordnet in einen Elektronik-

und einen Mechanikbereich unterteilt ist, ohne allerdings auf deren konkrete Lage

zueinander oder

in Bezug auf das Gehäuse einzugehen.

Innerhalb des

Elektronikbereichs sind nach den Merkmalen M2.1.1 und M2.1.2 eine elektronische

Steuereinheit und eine Eingabeeinheit mit einzelnen Zahlentasten (Merkmal

M2.1.2.1) zur Eingabe eines Zahlencodes verortet. Der Ausdruck „einzelne

Zahlentasten“ impliziert dabei bereits von seiner Wortbedeutung her nach dem

Verständnis des Fachmanns separat gefertigte Bauteile. Getragen wird diese

Sichtweise durch die in der Beschreibung dokumentierten Ausführungsbeispiele,

die sämtlich Einzeltasten – ohne Verbindung untereinander – zeigen. Wird über die

Eingabeeinheit der richtige Zahlencode eingegeben (vgl. Absatz [0002] GS.),

veranlasst die Steuereinheit eine Entriegelung der Schließeinheit nach dem

Merkmal M2.2.1, die im Mechanikbereich des Gehäuses aufgenommen ist. Die

Schließeinheit wirkt dabei auf ein zwischen einer Verriegelungs- und einer

Entriegelungsstellung bewegbares Verriegelungselement nach dem Merkmal

M2.2.1.1 ein. Soweit im Streitgebrauchsmuster lediglich Ausführungsbeispiele

angeführt sind, bei denen das Verriegelungselement eine Ausbildung als

längsbewegliche Falle erfährt, die in der Verriegelungsstellung in den Rahmen einer

Tür eingreift (vgl. Absatz [0005] i.V.m. Absatz [0023] GS.), ist eine dahingehende

einschränkende Auslegung des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nicht möglich.

Die bauliche Gestaltung des Verriegelungselements obliegt somit dem Fachmann.

Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters

ist die

angesprochene Positionierung von Komponenten in einem Elektronik- oder

Mechanikbereich des Gehäuses nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit einer

räumlichen Lage innerhalb des Gehäuses selbst. Der vorrichtungstechnischen

Implikation dieser Merkmalsangabe genügt es daher bereits, wenn sich die Mittel

der Eingabeeinheit

zur Eingabe

eines

Zahlencodes

sowie

das

Verriegelungselement – schon aufgrund ihrer Zweckbestimmung und funktionalen

Beschaffenheit – in einem Areal der äußeren Gehäuseoberfläche befinden. Diese

Sichtweise wird auch durch die lediglich in der Beschreibung erwähnte Zuordnung

eines Drehknaufs zu dem Mechanikbereich gestützt, wobei der Drehknauf

zwangsläufig auf der äußeren Gehäuseoberfläche positioniert sein muss.

Eine explizite Vorgabe für eine Anordnung im Gehäuseinneren findet sich hier

ausschließlich für die elektronische Steuereinheit und die auf sie einwirkende

Eingabeeinheit (vgl. Abs. [0005] GS.).

Sowohl die bauliche Ausgestaltung als auch die Interaktion zwischen der Steuer-

und der Eingabeeinheit wird mit den Merkmalen M3 und M4 weiter konkretisiert.

Das Merkmal M4, demzufolge jede einzelne Zahlentaste der Eingabeeinheit mit je

einem Mikroschalter einer der Steuereinheit zugeordneten Leiterplatte

in

Wirkverbindung gebracht wird, schließt dabei auch eine nur mittelbare Interaktion

zwischen Zahlentaste und Mikroschalter ein. Unter dem Begriff „Mikroschalter“ ist

im Sinne der üblichen Wortbedeutung ein eigenständiges elektrisches

Schaltelement zu verstehen, dessen innere Kontakte bei Betätigung geschlossen

oder geöffnet werden. Zur Positionierung der Mikroschalter auf der Leiterplatte

schweigt der eingetragene Schutzanspruch 1, erst im Schutzanspruch 7 der

eingetragenen Fassung wird deren Anordnung näher erläutert.

Nach dem Merkmal M5 ist zwischen den Zahlentasten der Eingabeeinheit und den

Mikroschaltern einer Leiterplatte der Steuereinheit eine Silikonunterlage

vorgesehen. Obwohl der Leiterplatte der unbestimmte Artikel „einer“ vorangestellt

ist, handelt es sich bei der im Merkmal M5 angesprochenen Leiterplatte um dieselbe

wie im Merkmal M3, denn nach den gesamten Anmeldungsunterlagen interagieren

ausschließlich die Mikroschalter einer singulären Leiterplatte der Steuereinheit mit

den Zahlentasten der Eingabeeinheit. Die Kontur bzw. die räumliche Form der einen

allen Einzeltasten gemeinen Silikonunterlage

lässt der eingetragene

Schutzanspruch 1 offen, erst in den Schutzansprüchen 3 und 4 der eingetragenen

Fassung finden sich hierzu entsprechende Angaben.

Schließlich schreibt das Merkmal M5.1 eine tragende Funktion der Silikonunterlage

für die einzelnen Zahlentasten vor, die ausweislich des eingetragenen

Schutzanspruchs 4 von in die Silikonunterlage eingearbeiteten Tragnoppen

übernommen wird, die jedoch im eingetragenen Schutzanspruch 1 keinen

Niederschlag gefunden haben.

Abb. 1: Figur 2 der GS.

Die Zahlentasten sind nach dem Merkmal M6 als Kappen geformt, worunter nach

dem allgemein üblichen Sprachgebrauch jeweils eine konvex geformte und einen

Hohlraum begrenzende Abdeckung ohne zusätzliche innere Strukturen zu

subsumieren ist (vgl. Figur 1 der GS.). Diese Einschätzung wird gestützt durch die

Ausführungen des eingetragenen Schutzanspruchs 4, nach dem die jeweils an die

Kappenform angepassten Tragnoppen der Silikonunterlage die Kappen im

Wesentlichen ausfüllen (vgl. Abb. 1).

3. Die gemäß Hauptantrag beschwerdegegenständlichen Schutzansprüche sind die

eingetragenen Schutzansprüche. Sie sind zulässig, insbesondere sind deren

Gegenstände in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

4. Der unbestritten sowohl ausführbare als auch gewerblich anwendbare

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 erweist sich in der eingetragenen Fassung als

schutzfähig i.S.v. §§ 1 bis 3 GebrMG.

4.1 Die Neuheit des Gegenstands des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist – im

Beschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten auch unstreitig – gegeben, denn er

wird durch

keine der

im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen

neuheitsschädlich vorweggenommen.

4.2 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem erfinderischen

Schritt.

Denn zur Lösung der dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe

bedurfte es eines erfinderischen Zutuns, weil keine der vorliegenden

Entgegenhaltungen einzeln oder in Zusammenschau dem Fachmann eine

Anregung für ein Zahlenschloss nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 liefert,

das Schutz gegen eindringenden Schmutz gewährleistet und eine verbesserte

Haptik besitzt.

4.2.1

Einen

möglichen

Ausgangspunkt

zum

Auffinden

des

gebrauchsmustergemäßen Zahlenschlosses bildet – in Übereinstimmung mit der

Gebrauchsmusterabteilung und der während der mündlichen Verhandlung

geäußerten Auffassung der Antragstellerin – die Lehre der dem beanspruchten

Gegenstand am nächsten kommenden Entgegenhaltung E1. Die Druckschrift

offenbart ein Zahlenschloss zum Verschluss von Möbeltüren nach den Merkmalen

M1 und M2, das ein Gehäuse 5, 6 umfasst (vgl. Anspruch 1, Figur 1, Absatz [0018]).

In einem Elektronikbereich des Gehäuses 5, 6 befindet sich eine elektronische

Steuereinheit 3 und eine auf sie einwirkende Eingabeeinheit mit Zahlentasten 9 als

integraler Bestandteil eines Tastenblocks 10 zur Eingabe eines Zahlencodes nach

den Merkmalen M2.1, M2.1.1 und M2.1.2 (vgl. Absatz [0018], [0019]). Die

Leiterplatte 15 der Steuereinheit 3

ist mit nicht weiter konkretisierten

Schaltelementen bestückt, die einzeln jeweils mit einer Zahlentaste 9 der

Eingabeeinheit in Wirkverbindung stehen (vgl. Figur 1; Absatz [0022]).

Eine

im Mechanikbereich des Gehäuses verortete Schließeinheit des

Zahlenschlosses besteht aus einem zwischen einer Verriegelungs- und einer

Entriegelungsstellung bewegbaren Verriegelungselement 14 nach den Merkmalen

M2.2, M2.2.1 und M2.2.1.1 (vgl. Anspruch 2; Absatz [0018]).

Allerdings sind die Zahlentasten 9 des Gegenstands der Druckschrift E1 als

massive Druckelemente

in

dem zusammenhängenden Tastenblock 10

aufgenommen. Der Tastenblock 10, dessen Zahlentasten 9 komplementären

Durchbrechungen 8 im Gehäuseoberteil 5 zugeordnet sind (vgl. Figur 2, Abs.

[0019]), wirkt bereits durch seine geschlossene, plattenähnliche Form einem

Schmutzeintrag in das Gehäuseinnere entgegen. Eine Veranlassung für den

zuständigen Fachmann diese einfache Konzeption dahingehend abzuändern, den

geschlossenen Tastenblock 10 erst durch kappenförmige Einzeltasten zu ersetzen,

die das Eindringen beispielsweise von Staub

in den darunterliegenden

Elektronikbereich des Gehäuses eher begünstigen, um anschließend zusätzliche

Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls weitere Komponenten beispielsweise für

die Betätigung der als Mikroschalter konzipierten Schaltorgane auf der Leiterplatte

vorsehen zu müssen, besteht aus der Entgegenhaltung E1 heraus aufgrund der

damit verbundenen Komplexität der erforderlichen Anpassungen nicht.

Die sich auf die Mikroschalter beziehenden Merkmale liest der Fachmann in der

Entgegenhaltung E1 auch dann nicht mit, wenn die in der Entgegenhaltung E6

offenbarte Lehre seinem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen und damit – wie von

der Antragstellerin schriftlich vorgetragen – in die Offenbarung der Entgegenhaltung

E1 mit einzubeziehen ist. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen

Sachverhalts bekannt ist und zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch

nicht, dass es für den Fachmann auch nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines

bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (vgl. BGH GRUR 2009, 743,

745 – Airbag-Auslösesteuerung). Vielmehr bedarf es für den Fachmann aus dem

Stand der Technik einer Anregung, dort beschriebene Maßnahmen mit einer

angemessenen Erfolgserwartung für die Lösung des sich stellenden technischen

Problems aufzugreifen und sie auf eine bekannte Vorrichtung anzuwenden (vgl.

BGH GRUR 2012, 803, 807 – Calcipotriol-Monohydrat). Diesem auch im

gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren geltenden Prinzip folgend mag

zwar die Entgegenhaltung E6 eine Leiterplattenanordnung angeben, die wenigstens

einen in seiner Position zuverlässig und dauerhaft fixierten Mikroschalter umfasst,

dessen Befestigung zudem platzsparend ist (vgl. Absatz [0006]). Zugleich stellt

diese Entgegenhaltung aber auf eine Betätigung des Mikroschalters 6 mittels eines

Betätigungselements 10 ab, das von einem Kolben eines Fußbremsmoduls

beaufschlagt wird (vgl. Anspruch 8). Da sich die Entgegenhaltung E6 ausschließlich

mit solchen Leiterplatten befasst, wie sie bevorzugt bei Fußbremsmodulen

Verwendung finden, kann sie dem Fachmann keine Erfolgserwartung und damit

keine Anregung liefern, zur Bereitstellung eines Zahlenschlosses, welches

insbesondere eine verbesserte Haptik besitzt, die für eine Betätigung über Kolben

offenbarte Leiterplattenanordnung für die Konstruktion einer manuell – mittels

Tasten – bedienbaren Steuereinheit heranzuziehen.

Ausgehend von der Entgegenhaltung E1 benötigt der Fachmann somit weitere

Hinweise, um

zu einem Zahlenschloss gemäß dem eingetragenen

Schutzanspruch 1 zu gelangen.

Für das Auffinden eines solchen Zahlenschlosses mit der Merkmalskombination

M2.1.2.1, M5, M5.1, M6 und den auf die Ausbildung der Schaltelemente als

Mikroschalter bezogenen Teile der Merkmale M3 und M4 liefert aber auch die

gleichzeitige Berücksichtigung der weiteren Dokumente des Standes der Technik,

insbesondere der Druckschriften E2 und E3, keine Anregung.

Aus der nicht gattungsgemäßen Entgegenhaltung E2 erfährt der Fachmann zwar –

wie die Gebrauchsmusterabteilung auch zutreffend festgestellt hat –, dass für eine

hohe Dichtigkeit eines Tastenfeldes einer Eingabeeinheit, hier ein Keyboard, gegen

jedwede Art von Verunreinigung eine Silikonunterlage 64 (Teil des Merkmals M5)

zwischen Tasten 16 und einer Leiterplatte 24 als Staub- und Feuchtigkeitsschutz

vorzusehen ist. Diese dient darüber hinaus zugleich einer präzisen Führung der

einzelnen Tasten 16 und der Kontaktelemente 32, denn die Silikonunterlage 64

sorgt nach Betätigung für ihre elastische – ihre tragende Funktion (Merkmal M5.1)

unter Beweis stellende – Rückstellung in eine definierte Ruhelage (vgl. Figur 5,

Spalte 4, Zeilen 36 bis 40).

Inwieweit der Fachmann hierin eine Anregung findet, diese Ausgestaltungen in

naheliegender Weise auf das aus der Entgegenhaltung E1 bekannte Zahlenschloss

zu übertragen, kann jedoch dahingestellt bleiben.

Im Unterschied zum Merkmal M3 ist nämlich auch die Leiterplatte 24 nach der

Entgegenhaltung E2 nicht mit Mikroschaltern versehen. Die einzelnen Tasten 16

wirken dort mit Kontaktelementen 32 innerhalb einer Schaltmatte 30 zusammen, die

zur Herstellung einer leitenden Verbindung zwischen zwei Elementen der

Schaltkreise 18 der Leiterplatte 24 vertikal auf diese abgesenkt werden (vgl. Spalte

3, Zeilen 44 bis 58). Die einzelnen Tasten 16 setzen sich dabei aus einem

Tastenkopf 60 und einem zentralen inneren Kupplungszapfen 58 zusammen, der in

einem Stößel 50 aufgenommen ist (vgl. Figur 5). Diese Formgebung der Taste 16

ist jedoch nicht mit einer Kappe nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals

M6 gleichzusetzen.

Zusammenfassend

fehlen somit – im Gegensatz zur Argumentation der

Gebrauchsmusterabteilung – dem aus einer Zusammenschau der Lehren der

Entgegenhaltungen E1 und E2 resultierenden Gegenstand das Merkmal M6 und die

sich auf die Mikroschalter beziehenden Teile der Merkmale M3, M4 und M5.

Die in der mündlichen Verhandlung ausschließlich in Kombination mit dem Inhalt

der Druckschrift E1 diskutierte Entgegenhaltung E3 zeigt eine Tastatur „key

mechanism 52“ für ein elektronisches Gerät „electronic device 50“ mit einem

Gehäuse „housing 56“, in dessen Elektronikbereich eine Eingabeeinheit mit

einzelnen Tasten „button 58“ nach den Merkmalen M2, M2.1, M2.1.2 und M2.1.2.1

angeordnet ist, die auf eine Leiterplatte „circuit board 54“ einer elektronischen

Steuereinheit einwirken (vgl. Anspruch 1; Figur 5). Die Einzeltasten 58 sind als

Hohlteile mit jeweils einem inneren konzentrischen Vorsprung „protrusion 581“

ausgebildet (vgl. Figur 5) und bilden deshalb keine Kappe, wie im Merkmal M6

gefordert, aus. Jeder Vorsprung 581 einer Taste 58 ist in einem Fortsatz „pillar 601“

einer einzigen Unterlage „waterproof structure 60“ eingebettet, die auf diese Weise

die Einzeltasten 58 trägt (Merkmale M5.1). Die folglich zwischen den Einzeltasten

58 und den Schaltelementen der Leiterplatte 54 nach dem Merkmal M5

vorgesehene Unterlage 60 besteht aus einem gummiartigen Material „rubber

material“ oder aus einer Siliziumverbindung „silica gel material“ (vgl. Abs. [0017]).

Während im ersten Ausführungsbeispiel der Entgegenhaltung E3 Kontaktelemente

55,62 die Schaltelemente der Leiterplatte 54 bilden, übernehmen diese Funktion im

zweiten Ausführungsbeispiel Mikroschalter, wie im Merkmal M3 gefordert (vgl.

Figuren 7, 8, Absatz [0020]).

Die Frage, inwieweit es für den Fachmann nahegelegen hat, die aus der

Entgegenhaltung E3 bekannte Tastatur als Eingabeeinheit für das Zahlenschloss

gemäß der Druckschrift E1 in Betracht zu ziehen, kann nach Überzeugung des

Senats unbeantwortet bleiben. Denn selbst einem Gegenstand, der sich aus einer

Kombination der Inhalte der Entgegenhaltungen E1 und E3 ergibt, mangelt es

zumindest an den als Kappen geformten Zahlentasten gemäß dem Merkmal M6.

Entgegen dem Einwand der Antragstellerin wird eine derartige Ausbildung der

Einzeltasten in der Entgegenhaltung E3 nicht angesprochen. Im Absatz [0017] ist

zwar die Rede von einem Vorsprung 581, den die Einzeltaste 58 lediglich umfassen

kann, jedoch impliziert dies nicht, dass die Einzeltaste in toto ohne innere

Haltekomponente auskommt. Denn in den sich anschließenden Erläuterungen

werden alternativ Einzeltasten 58 offenbart, die in ihrem Inneren anstelle des

Vorsprungs 581 den Fortsatz 601 aufweisen. Dies lässt allerdings nicht den Schluss

zu, dass die Lehre der Entgegenhaltung E3 dem Fachmann eine kappenförmige

Tastenausbildung im Sinne obiger Auslegung vermittelt.

Auch der weitere im Verfahren befindliche, aber in der mündlichen Verhandlung

nicht mehr im Einzelnen erörterte Stand der Technik, repräsentiert in den

Entgegenhaltungen E18 bis E25, vermag den Gegenstand des eingetragenen

Schutzanspruchs 1 nicht nahezulegen.

Die aus den Entgegenhaltungen E18, E19, E20 und E24 bekannten

Eingabeeinheiten besitzen zumindest bereits keine kappenförmigen Tasten gemäß

dem Merkmal M6 (vgl. E18: Figuren 1, 2, 5 bis 7; E19: Figuren 2 u. 3; E20: Figur 5;

E24: Figur 2). Die mit den Eingabeeinheiten interagierenden Leiterplatten der

Steuereinheiten weisen nach den Lehren der Druckschriften E19 und E24 zudem

Kontaktelemente anstelle von Mikroschaltern auf (vgl. E19: Figuren 1 u. 2, Seite 6,

Zeilen 15 bis 19; E24: Seite 11). Die Tastatur gemäß der Entgegenhaltung E24

erfüllt darüber hinaus nicht die im Merkmal M5 postulierte Forderung nach einem

Silikonmaterial

für die Unterlage zwischen den Tasten 13 und den

Kontaktelementen 15,18 der Leiterplatte 12 (vgl. Seite 11). Analog dazu offenbart

die Druckschrift E20 die Anordnung einer gummiartigen Unterlage „rubber pad 3“

zwischen den von ihr getragenen Einzeltasten „button 2“ (Merkmal M5.1) und den

Mikroschaltern „key switch 52“ einer Leiterplatte „circuit board 5“, ohne auf das

konkrete Material der Unterlage einzugehen (vgl. Figur 5, Seite 5, Abs. 2).

Unbeachtlich eines Naheliegens gelangt der zuständige Fachmann, ausgehend

vom Gegenstand nach der Entgegenhaltung E1, insoweit auch in Verbindung mit

jeweils einer der Lehren aus den Druckschriften E18, E19, E20 und E24 nicht zu

einem Zahlenschloss, wie es im Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag verwirklicht

ist.

Eine Tastatur „button unit 2“ mit kappenförmigen Einzeltasten „key portion 10“ geht

aus der Druckschrift E21 hervor. Dort wird jede einzelne Taste 10 für sich von einer

eigenen Silikonunterlage „reset component 30“ getragen, die sich zwischen der

Taste 10 und einem Mikroschalter „key switch“ befindet (vgl. Figuren 1, 2, 4; Seite

6, Abs. 2). Dem Gegenstand der Druckschrift E21 fehlen aber die Teile der

Merkmale M5 und M5.1, die auf eine gemeinsame Silikonunterlage für alle

Einzeltasten abzielen.

Die Druckschriften E22, E23 und E25 betreffen lediglich Tastenfelder für

unterschiedliche Vorrichtungen. Hinweise auf eine zwischen den Zahlentasten und

den darunterliegenden Schaltorganen vorgesehene Silikonunterlage nach den

Merkmalen M5 und M5.1 finden sich in den Entgegenhaltungen nicht.

Selbst für den Fall, dass der Fachmann die Lehren der Druckschriften E21 bis E23

und E25 in Erwägung zieht, führt deren Übertragung auf den Gegenstand der

Druckschrift E1 somit nicht zum Zahlenschloss gemäß dem Schutzanspruch 1.

4.2.2 Die lediglich im schriftlichen Verfahren diskutierten Entgegenhaltungen E9,

E10, E11, E12, E13, E14, E15, E16 und E17 stellen jeweils für sich keinen

geeigneten Ausgangspunkt dar.

Der Entgegenhaltung E9 entnimmt der zuständige Fachmann lediglich ein

Zahlenschloss für Möbeltresore mit einer Schließeinheit, die auf ein zwischen einer

Verriegelungs- und einer Entriegelungsstellung bewegbares Verriegelungselement,

hier Verschlussbolzen 8, einwirkt (vgl. Anspruch 5, Figur 2, Absatz [0013]) ohne die

kennzeichnenden Merkmale und ohne die Merkmale M2, M2.1, M2.1.1, M2.1.2,

M2.1.2.1, M2.2, M3 und M4 des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1.

Die Druckschrift E10 schlägt ein gesondertes Öffnungswerkzeug

für das

elektromechanische Schloss eines Tresors vor, aber kein elektronisches

Zahlenschloss im Sinne des Schutzanspruchs 1 (vgl. Figur 2, Spalte 1, Zeilen 6 bis

15).

Das aus der Druckschrift E11 bekannte Zahlenschloss für Tresore besitzt zwar eine

Eingabeeinheit 10 zur Eingabe eines Codes (vgl. Figuren 1 u. 2, Spalte 4, Zeilen 23

bis 58), diese weist aber weder einzelne Zahlentasten (Teil-Merkmal von M2.1.2.1)

oder eine mit Mikroschaltern bestückte Leiterplatte nach den Merkmalen M3 und

M4 noch die kennzeichnenden Merkmal M5 bis M6 auf.

Mit der Druckschrift E12 zählt ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen zum

Stand der Technik mit einem Gehäuse 1, das in einen Elektronik- und einen

Mechanikbereich 6, 5 nach den Merkmalen M1, M2, M2.1 und M2.2 unterteilt ist

(vgl. Anspruch 1; Figuren 1 bis 3; Seite 1, Zeilen 1 bis 5). Im Elektronikbereich 6

sind eine elektronische Steuer- und eine Eingabeeinheit nach den Merkmalen

M2.1.1 und M2.1.2 verortet (vgl. Anspruch 1; Figur 1; Seite 3, Zeilen 3 bis 9),

während sich im Mechanikbereich 5 eine Schließeinheit 3, die auf ein zwischen

einer Ver- und Entriegelungsstellung bewegbares Verriegelungselement einwirkt,

nach den Merkmalen M2.2.1 und M2.2.1.1 befindet (vgl. Seite 2, Zeilen 21 bis 34).

Dabei verfügt die Eingabeeinheit gemäß dem Merkmal M2.1.2.1 über eine Tastatur

12 mit Einzeltasten 11, die auf einer Leiterplatte 13 angeordnet sind (vgl. Seite 3,

Zeilen 3 bis 9). Jede Taste 11 bildet mit dem ihr zugeordneten Schaltorgan eine

Einheit, die jeweils für sich auf der Leiterplatte verbaut ist. Im Gegensatz zum

Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 lässt die in der Druckschrift E12

dargelegte Lehre jedoch offen, um welche Art von Schaltorgan es sich dabei

handelt.

Dem Gegenstand der Druckschrift E12 fehlen dementsprechend zumindest die

kennzeichnenden Merkmale M5 bis M6 und die Teile der Merkmale M3 und M4 mit

Bezug zu den verwendeten Mikroschaltern.

Ähnliches gilt für die Entgegenhaltung E13, deren Offenbarungsgehalt über den der

Druckschrift E12 nicht hinausgeht.

Die Lehren der Druckschriften E14 bis E17 lassen zusätzlich jeweils eine eindeutige

Offenbarung des Merkmals M2.1.2.1, das für die Eingabeeinheit einzelne

Zahlentasten vorschreibt, vermissen (vgl. E14: Figur 2; E15: Figur 1, Spalte 3,

Zeilen 50 bis 62; E16: Figuren 1 u. 2; E17: Figuren 1 u. 2, Absatz [0120].

Die Druckschriften E9 bis E17 können den Fachmann von daher auch weder in

Verbindung mit der Entgegenhaltung E2 noch mit der Entgegenhaltung E3 zum

vorliegend beanspruchten Gegenstand führen und wurden in der mündlichen

Verhandlung auch nicht mehr aufgegriffen.

Wie bereits unter Punkt 4.2.1 im Detail dargelegt, liefern weder die Entgegenhaltung

E2 noch die Entgegenhaltung E3 einen Anlass, der den Fachmann zu einer

kappenförmigen Ausbildung von einzelnen Zahlentasten nach dem Merkmal M6

anregt.

4.2.3 Übrige Druckschriften

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen, wie eine Überprüfung

durch den Senat ergeben hat, weiter ab und wurden zurecht von der Antragstellerin

nicht aufgegriffen.

4.3 Die Unteransprüche 2 bis 18 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des

Zahlenschlosses nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1. Sie werden von

diesem getragen.

5. Da sich der Gegenstand gemäß der eingetragenen Fassung des

Streitgebrauchsmusters nach alledem als schutzfähig erwiesen hat, bedurfte es

keiner Prüfung der als Hilfsantrag 1 von der Antragsgegnerin eingereichten

Anspruchsfassung.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG

i.V.m.

§

97 ZPO.

Billigkeitsgesichtspunkte,

die

eine

anderweitige

Kostenentscheidung erfordern, sind nicht gegeben.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Metternich

Sexlinger

Dr. Geier

prö