Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 29.09.2020 – 35 W (pat) 412/18
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:290920B35Wpat412.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 412/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. September 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:290920B35Wpat412.18.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 008 865
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr. Geier und Sexlinger
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 7. November
2017 aufgehoben. Der Löschungsantrag und die Beschwerde
der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Löschungsverfahrens
und des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2013 008 865
(i.F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 8. Oktober 2013 angemeldete Streitgebrauchsmuster
ist am
28. Oktober 2013 unter der Bezeichnung
„Zahlenschloss“ und mit den
Schutzansprüchen 1 – 18 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Es
ist in Kraft.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen,
Fächern oder Klappen,
insbesondere von Schränken oder Tresoren (vgl.
Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift, i.F.: GS.). Ihm liegt die Aufgabe zugrunde,
ein Zahlenschloss zur Verfügung zu stellen, welches Schutz gegen eindringenden
Schmutz gewährleistet und eine – gegenüber dem
in Abs.
[0002] GS.
beschriebenen Stand der Technik – verbesserte Haptik besitzt (Abs. [0003] GS.).
Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung lautet (mit einer vom Senat
erstellten und den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):
M1
M1.1
M2
M2.1
Zahlenschloss zum Verschluss von Türen, Fächern, Klappen,
insbesondere von Schränken oder von Tresoren,
mit einem Gehäuse, wobei
in einem Elektronikbereich des Gehäuses
M2.1.1
eine elektronische Steuereinheit und
M2.1.2
eine auf die Steuereinheit einwirkende Eingabeeinheit
M2.1.2.1 mit einzelnen Zahlentasten zur Eingabe eines Zahlencodes vorgesehen
sind und wobei
M2.2
in einem Mechanikbereich
M2.2.1
eine Schließeinheit vorgesehen ist,
M2.2.1.1 welche auf ein zwischen einer Verriegelungsstellung und einer
Entriegelungsstellung bewegbares Verriegelungselement einwirkt,
M3
wobei die Steuereinheit eine Leiterplatte mit Mikroschaltern umfasst,
wobei
M4
jede einzelne Zahlentaste der Eingabeeinheit mit je einem Mikroschalter
der Steuereinheit in eine Wirkverbindung gebracht werden kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5
zwischen den Zahlentasten der Eingabeeinheit und den Mikroschaltern
einer Leiterplatte der Steuereinheit eine Silikonunterlage vorgesehen ist,
welche
M5.1
M6
die einzelnen Zahlentasten trägt, die
als Kappen geformt sind.
Die Schutzansprüche 2 – 18 sind auf den Schutzanspruch 1 unmittelbar oder
mittelbar rückbezogene Unteransprüche. Zu deren Wortlaut wird auf die
Gebrauchsmusterschrift verwiesen.
Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz v.
12. Oktober 2015 Löschungsantrag in vollem Umfang gestellt. Als Löschungsgrund
macht sie fehlende Schutzfähigkeit geltend. Zum Stand der Technik hat sie im
Löschungsantrag und im weiteren Verfahren 28 fast ausschließlich druckschriftliche
Entgegenhaltungen eingereicht. Im Löschungsantrag hat die Antragstellerin die
Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 durch die E1 in
Zusammenschau mit der E2 oder der E3 nahegelegt sei und daher keinen
erfinderischen Schritt aufweise. Auch die Unteransprüche enthielten nichts
Schutzfähiges.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 22. Oktober 2015 zugestellt
worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 26. Oktober 2015,
eingegangen am 29. Oktober 2015 widersprochen und
ist
in
ihrer
Widerspruchsbegründung v. 21. Januar 2016 der Auffassung der Antragstellerin im
Einzelnen entgegengetreten.
Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin u. a. die
weiteren, aus
ihrer Sicht der Schutzfähigkeit des Gegenstands des
Streitgebrauchsmusters entgegenstehenden Entgegenhaltungen E4 – E6 in das
Verfahren eingeführt hat, hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid
v. 28. Juni 2016 ihrerseits zwei weitere Entgegenhaltungen in das Verfahren
eingeführt (E7, E8). Sie hat den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass
der Löschungsantrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Keine der im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen habe den Gegenstand des
Schutzanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Ausgehend von der E1
sei dieser Gegenstand auch nicht nahegelegt, insbesondere habe der Fachmann
keine Veranlassung gehabt, die E2 oder die E3 heranzuziehen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am
7. November 2017 hat die Antragsgegnerin einen weiteren Anspruchssatz mit
geänderten Schutzansprüchen 1 – 17 als Hilfsantrag eingereicht. Zum Wortlaut der
geänderten Anspruchsfassung nach diesem Hilfsantrag wird auf die Akten
verwiesen. Als Hauptantrag hat sie das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen
Fassung und sodann hilfsweise im Umfang dieses Hilfsantrags verteidigt. Die
Antragstellerin hat weiter die Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem
Umfang beantragt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 verkündetem Beschluss
hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster teilweise gelöscht,
nämlich in dem Umfang, in welchem es über die Anspruchsfassung gemäß dem in
der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag hinausgeht, den
Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und die Kosten je zur Hälfte den
Beteiligten auferlegt. Sie hat diese Entscheidung i.W. wie folgt begründet:
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei zwar neu, aber nicht schutzfähig, da er
bei einer Zusammenschau der E1 und der E2 nahegelegt sei. Der Schutzanspruch
1 gem. Hilfsantrag enthalte ein zusätzliches Merkmal aus dem ursprünglich
eingetragenen Schutzanspruch 2 und sei zulässig. Dieses zusätzliche Merkmal sei
keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zu entnehmen.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 22. Februar 2018 und der Antragsgegnerin
am 23. Februar 2018 zugestellt worden.
Gegen den vorgenannten Beschluss haben beide Beteiligte selbständig
Beschwerde eingelegt, und zwar
-
die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 12. März 2018, eingegangen am 13.
März 2018;
-
die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 21. März 2018, eingegangen am selben
Tag.
Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Beschwerde weiterhin das Rechtsschutzziel,
dass der Löschungsantrag
insgesamt zurückgewiesen wird und das
Streitgebrauchsmuster in seiner eingetragenen Fassung Bestand hat. Zum
Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung ist sie der Auffassung, dass die
Merkmale M5, M5.1 und M6 von der E1 weder vorweggenommen noch durch diese
Entgegenhaltung nahegelegt seien, auch nicht im Kombination mit der E2 oder der
E3.
Zu den weiteren,
in der Beschwerdeinstanz
ins Verfahren eingeführten
Entgegenhaltungen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie den Gegenstand
des Streitgebrauchsmusters auch durch diesen weiteren Stand der Technik weder
neuheitsschädlich getroffen noch als nahegelegt erachtet.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,
den Beschluss der der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom
7. November 2017 aufzuheben, sowie, den Löschungsantrag und
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
den Beschluss der der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom
7. November 2017 aufzuheben, sowie, das Streitgebrauchsmuster
20 2013 008 865 in vollem Umfang zu löschen und die Beschwerde
der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung v. 30. November 2018
zahlreiche weitere Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt, nämlich die
druckschriftlichen Entgegenhaltungen E9 – E26 und zwei Wikipedia-Auszüge als
E27 u. E28. Aus ihrer Sicht sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach
Hilfsantrag durch eine Vielzahl von Kombinationen dieser Entgegenhaltungen,
insbesondere, aber nicht nur ausgehend von der E1 nahegelegt. Entsprechendes
gelte für die von der Antragsgegnerin weiter verfolgten, eingetragenen Fassung des
Streitgebrauchsmusters.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt
worden:
E1: EP 2 551 427 A2
E2: DE 41 11 680 A1
E3: US 2011 / 0 005 908 A1
E4: DE 31 42 880 A1
E5: US 2012 / 0 013 488 A1
E6: DE 10 2010 054 050 A1
E7: DE 103 10 230 A1
E8: DE 201 21 751 U1
E9: DE 20 2004 019 363 U1
E10: US 5,017,851 A
E11: EP 0 774 556 A2
E12: FR 2 726 845 A1
E13: CN 2656569 Y
E13': abstract von E13
E13": Maschinenübersetzung von E13
E14: CN 101161967 A
E14': abstract von E14
E14": Maschinenübersetzung von E14
E15: US 5,841,361 A
E16: CN 202500399 U
E16': abstract von E16
E16": Maschinenübersetzung von E16
E17: US 2011 / 0 050 390 A1
E18: US 2006 / 0 256 510 A1
E19: WO 85/03595 A1
E20: CN 2574268 Y
E20': abstract von E20
E20": Maschinenübersetzung von E20
E21: CN 201242953 Y
E21‘: abstract von E21
E21": Maschinenübersetzung von E21
E22: US 2006 / 0 036 872 A1
E23: US 2011 / 0 132 049 A1
E24: DE 33 25 409 A
E25: US 5,612,690 A
E26: EP 0 130 424 A1
E27: Artikel aus Wikipedia zum Thema Folientastatur
E28: Artikel aus Wikipedia zum Thema Sinclair ZX81
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der
Antragsgegnerin ist begründet, weil der von der Antragstellerin geltend gemachte
Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit (§§ 15 Abs. 1 Nr.1, 1 – 3 GebrMG)
dem Bestand des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung nicht
entgegensteht. Die ebenfalls zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat sich
hingegen als unbegründet erwiesen.
1. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es bei der Auslegung
der in den Schutzansprüchen aufgeführten Merkmale wie gleichermaßen bei der
Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist vorliegend ein (Fach-)
Hochschulingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über
mehrere
Jahre Berufserfahrung
auf
dem Gebiet
der
elektrischen
Verriegelungssysteme verfügt.
2. Vor der Beurteilung der Schutzfähigkeit sieht sich der Senat zu folgenden
Ausführungen hinsichtlich des Verständnisses der einzelnen Merkmale des
Gegenstands des Schutzanspruchs 1 sowie ihrer kombinatorischen Wirkung
untereinander veranlasst. Denn zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das
Schutzbegehren nach Auffassung des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der
Sinngehalt des Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die
einzelnen Merkmale zum Ergebnis der Erfindung leisten, unter Heranziehung der
Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR
2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen
Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des
Anspruchs
festgelegten Gegenstands
führen (BGH GRUR 2004, 1023 –
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf
daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden,
als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob
die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der
Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen
Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im
Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH GRUR 2008, 779, 782
– Mehrgangnabe). Nichts Anderes
kann
für Schutzansprüche
eines
Gebrauchsmusters gelten (vgl. BGH GRUR 2005, 754 – Knickschutz).
Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist ein Zahlenschloss zum
Verschluss von Türen, Fächern und Klappen nach dem Merkmal M1, wie sie
insbesondere bei Schränken oder Tresoren gemäß dem fakultativen Merkmal M1.1
Verwendung finden.
Das beanspruchte Zahlenschloss umfasst ein Gehäuse (Merkmal M2), das gemäß
den Merkmalen M2.1 und M2.2 nach Technikfeldern geordnet in einen Elektronik-
und einen Mechanikbereich unterteilt ist, ohne allerdings auf deren konkrete Lage
zueinander oder
in Bezug auf das Gehäuse einzugehen.
Innerhalb des
Elektronikbereichs sind nach den Merkmalen M2.1.1 und M2.1.2 eine elektronische
Steuereinheit und eine Eingabeeinheit mit einzelnen Zahlentasten (Merkmal
M2.1.2.1) zur Eingabe eines Zahlencodes verortet. Der Ausdruck „einzelne
Zahlentasten“ impliziert dabei bereits von seiner Wortbedeutung her nach dem
Verständnis des Fachmanns separat gefertigte Bauteile. Getragen wird diese
Sichtweise durch die in der Beschreibung dokumentierten Ausführungsbeispiele,
die sämtlich Einzeltasten – ohne Verbindung untereinander – zeigen. Wird über die
Eingabeeinheit der richtige Zahlencode eingegeben (vgl. Absatz [0002] GS.),
veranlasst die Steuereinheit eine Entriegelung der Schließeinheit nach dem
Merkmal M2.2.1, die im Mechanikbereich des Gehäuses aufgenommen ist. Die
Schließeinheit wirkt dabei auf ein zwischen einer Verriegelungs- und einer
Entriegelungsstellung bewegbares Verriegelungselement nach dem Merkmal
M2.2.1.1 ein. Soweit im Streitgebrauchsmuster lediglich Ausführungsbeispiele
angeführt sind, bei denen das Verriegelungselement eine Ausbildung als
längsbewegliche Falle erfährt, die in der Verriegelungsstellung in den Rahmen einer
Tür eingreift (vgl. Absatz [0005] i.V.m. Absatz [0023] GS.), ist eine dahingehende
einschränkende Auslegung des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nicht möglich.
Die bauliche Gestaltung des Verriegelungselements obliegt somit dem Fachmann.
Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters
ist die
angesprochene Positionierung von Komponenten in einem Elektronik- oder
Mechanikbereich des Gehäuses nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit einer
räumlichen Lage innerhalb des Gehäuses selbst. Der vorrichtungstechnischen
Implikation dieser Merkmalsangabe genügt es daher bereits, wenn sich die Mittel
der Eingabeeinheit
zur Eingabe
eines
Zahlencodes
sowie
das
Verriegelungselement – schon aufgrund ihrer Zweckbestimmung und funktionalen
Beschaffenheit – in einem Areal der äußeren Gehäuseoberfläche befinden. Diese
Sichtweise wird auch durch die lediglich in der Beschreibung erwähnte Zuordnung
eines Drehknaufs zu dem Mechanikbereich gestützt, wobei der Drehknauf
zwangsläufig auf der äußeren Gehäuseoberfläche positioniert sein muss.
Eine explizite Vorgabe für eine Anordnung im Gehäuseinneren findet sich hier
ausschließlich für die elektronische Steuereinheit und die auf sie einwirkende
Eingabeeinheit (vgl. Abs. [0005] GS.).
Sowohl die bauliche Ausgestaltung als auch die Interaktion zwischen der Steuer-
und der Eingabeeinheit wird mit den Merkmalen M3 und M4 weiter konkretisiert.
Das Merkmal M4, demzufolge jede einzelne Zahlentaste der Eingabeeinheit mit je
einem Mikroschalter einer der Steuereinheit zugeordneten Leiterplatte
in
Wirkverbindung gebracht wird, schließt dabei auch eine nur mittelbare Interaktion
zwischen Zahlentaste und Mikroschalter ein. Unter dem Begriff „Mikroschalter“ ist
im Sinne der üblichen Wortbedeutung ein eigenständiges elektrisches
Schaltelement zu verstehen, dessen innere Kontakte bei Betätigung geschlossen
oder geöffnet werden. Zur Positionierung der Mikroschalter auf der Leiterplatte
schweigt der eingetragene Schutzanspruch 1, erst im Schutzanspruch 7 der
eingetragenen Fassung wird deren Anordnung näher erläutert.
Nach dem Merkmal M5 ist zwischen den Zahlentasten der Eingabeeinheit und den
Mikroschaltern einer Leiterplatte der Steuereinheit eine Silikonunterlage
vorgesehen. Obwohl der Leiterplatte der unbestimmte Artikel „einer“ vorangestellt
ist, handelt es sich bei der im Merkmal M5 angesprochenen Leiterplatte um dieselbe
wie im Merkmal M3, denn nach den gesamten Anmeldungsunterlagen interagieren
ausschließlich die Mikroschalter einer singulären Leiterplatte der Steuereinheit mit
den Zahlentasten der Eingabeeinheit. Die Kontur bzw. die räumliche Form der einen
allen Einzeltasten gemeinen Silikonunterlage
lässt der eingetragene
Schutzanspruch 1 offen, erst in den Schutzansprüchen 3 und 4 der eingetragenen
Fassung finden sich hierzu entsprechende Angaben.
Schließlich schreibt das Merkmal M5.1 eine tragende Funktion der Silikonunterlage
für die einzelnen Zahlentasten vor, die ausweislich des eingetragenen
Schutzanspruchs 4 von in die Silikonunterlage eingearbeiteten Tragnoppen
übernommen wird, die jedoch im eingetragenen Schutzanspruch 1 keinen
Niederschlag gefunden haben.
Abb. 1: Figur 2 der GS.
Die Zahlentasten sind nach dem Merkmal M6 als Kappen geformt, worunter nach
dem allgemein üblichen Sprachgebrauch jeweils eine konvex geformte und einen
Hohlraum begrenzende Abdeckung ohne zusätzliche innere Strukturen zu
subsumieren ist (vgl. Figur 1 der GS.). Diese Einschätzung wird gestützt durch die
Ausführungen des eingetragenen Schutzanspruchs 4, nach dem die jeweils an die
Kappenform angepassten Tragnoppen der Silikonunterlage die Kappen im
Wesentlichen ausfüllen (vgl. Abb. 1).
3. Die gemäß Hauptantrag beschwerdegegenständlichen Schutzansprüche sind die
eingetragenen Schutzansprüche. Sie sind zulässig, insbesondere sind deren
Gegenstände in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
4. Der unbestritten sowohl ausführbare als auch gewerblich anwendbare
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 erweist sich in der eingetragenen Fassung als
schutzfähig i.S.v. §§ 1 bis 3 GebrMG.
4.1 Die Neuheit des Gegenstands des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist – im
Beschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten auch unstreitig – gegeben, denn er
wird durch
keine der
im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen
neuheitsschädlich vorweggenommen.
4.2 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem erfinderischen
Schritt.
Denn zur Lösung der dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe
bedurfte es eines erfinderischen Zutuns, weil keine der vorliegenden
Entgegenhaltungen einzeln oder in Zusammenschau dem Fachmann eine
Anregung für ein Zahlenschloss nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 liefert,
das Schutz gegen eindringenden Schmutz gewährleistet und eine verbesserte
Haptik besitzt.
4.2.1
Einen
möglichen
Ausgangspunkt
zum
Auffinden
des
gebrauchsmustergemäßen Zahlenschlosses bildet – in Übereinstimmung mit der
Gebrauchsmusterabteilung und der während der mündlichen Verhandlung
geäußerten Auffassung der Antragstellerin – die Lehre der dem beanspruchten
Gegenstand am nächsten kommenden Entgegenhaltung E1. Die Druckschrift
offenbart ein Zahlenschloss zum Verschluss von Möbeltüren nach den Merkmalen
M1 und M2, das ein Gehäuse 5, 6 umfasst (vgl. Anspruch 1, Figur 1, Absatz [0018]).
In einem Elektronikbereich des Gehäuses 5, 6 befindet sich eine elektronische
Steuereinheit 3 und eine auf sie einwirkende Eingabeeinheit mit Zahlentasten 9 als
integraler Bestandteil eines Tastenblocks 10 zur Eingabe eines Zahlencodes nach
den Merkmalen M2.1, M2.1.1 und M2.1.2 (vgl. Absatz [0018], [0019]). Die
Leiterplatte 15 der Steuereinheit 3
ist mit nicht weiter konkretisierten
Schaltelementen bestückt, die einzeln jeweils mit einer Zahlentaste 9 der
Eingabeeinheit in Wirkverbindung stehen (vgl. Figur 1; Absatz [0022]).
Eine
im Mechanikbereich des Gehäuses verortete Schließeinheit des
Zahlenschlosses besteht aus einem zwischen einer Verriegelungs- und einer
Entriegelungsstellung bewegbaren Verriegelungselement 14 nach den Merkmalen
M2.2, M2.2.1 und M2.2.1.1 (vgl. Anspruch 2; Absatz [0018]).
Allerdings sind die Zahlentasten 9 des Gegenstands der Druckschrift E1 als
massive Druckelemente
in
dem zusammenhängenden Tastenblock 10
aufgenommen. Der Tastenblock 10, dessen Zahlentasten 9 komplementären
Durchbrechungen 8 im Gehäuseoberteil 5 zugeordnet sind (vgl. Figur 2, Abs.
[0019]), wirkt bereits durch seine geschlossene, plattenähnliche Form einem
Schmutzeintrag in das Gehäuseinnere entgegen. Eine Veranlassung für den
zuständigen Fachmann diese einfache Konzeption dahingehend abzuändern, den
geschlossenen Tastenblock 10 erst durch kappenförmige Einzeltasten zu ersetzen,
die das Eindringen beispielsweise von Staub
in den darunterliegenden
Elektronikbereich des Gehäuses eher begünstigen, um anschließend zusätzliche
Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls weitere Komponenten beispielsweise für
die Betätigung der als Mikroschalter konzipierten Schaltorgane auf der Leiterplatte
vorsehen zu müssen, besteht aus der Entgegenhaltung E1 heraus aufgrund der
damit verbundenen Komplexität der erforderlichen Anpassungen nicht.
Die sich auf die Mikroschalter beziehenden Merkmale liest der Fachmann in der
Entgegenhaltung E1 auch dann nicht mit, wenn die in der Entgegenhaltung E6
offenbarte Lehre seinem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen und damit – wie von
der Antragstellerin schriftlich vorgetragen – in die Offenbarung der Entgegenhaltung
E1 mit einzubeziehen ist. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen
Sachverhalts bekannt ist und zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch
nicht, dass es für den Fachmann auch nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines
bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (vgl. BGH GRUR 2009, 743,
745 – Airbag-Auslösesteuerung). Vielmehr bedarf es für den Fachmann aus dem
Stand der Technik einer Anregung, dort beschriebene Maßnahmen mit einer
angemessenen Erfolgserwartung für die Lösung des sich stellenden technischen
Problems aufzugreifen und sie auf eine bekannte Vorrichtung anzuwenden (vgl.
BGH GRUR 2012, 803, 807 – Calcipotriol-Monohydrat). Diesem auch im
gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren geltenden Prinzip folgend mag
zwar die Entgegenhaltung E6 eine Leiterplattenanordnung angeben, die wenigstens
einen in seiner Position zuverlässig und dauerhaft fixierten Mikroschalter umfasst,
dessen Befestigung zudem platzsparend ist (vgl. Absatz [0006]). Zugleich stellt
diese Entgegenhaltung aber auf eine Betätigung des Mikroschalters 6 mittels eines
Betätigungselements 10 ab, das von einem Kolben eines Fußbremsmoduls
beaufschlagt wird (vgl. Anspruch 8). Da sich die Entgegenhaltung E6 ausschließlich
mit solchen Leiterplatten befasst, wie sie bevorzugt bei Fußbremsmodulen
Verwendung finden, kann sie dem Fachmann keine Erfolgserwartung und damit
keine Anregung liefern, zur Bereitstellung eines Zahlenschlosses, welches
insbesondere eine verbesserte Haptik besitzt, die für eine Betätigung über Kolben
offenbarte Leiterplattenanordnung für die Konstruktion einer manuell – mittels
Tasten – bedienbaren Steuereinheit heranzuziehen.
Ausgehend von der Entgegenhaltung E1 benötigt der Fachmann somit weitere
Hinweise, um
zu einem Zahlenschloss gemäß dem eingetragenen
Schutzanspruch 1 zu gelangen.
Für das Auffinden eines solchen Zahlenschlosses mit der Merkmalskombination
M2.1.2.1, M5, M5.1, M6 und den auf die Ausbildung der Schaltelemente als
Mikroschalter bezogenen Teile der Merkmale M3 und M4 liefert aber auch die
gleichzeitige Berücksichtigung der weiteren Dokumente des Standes der Technik,
insbesondere der Druckschriften E2 und E3, keine Anregung.
Aus der nicht gattungsgemäßen Entgegenhaltung E2 erfährt der Fachmann zwar –
wie die Gebrauchsmusterabteilung auch zutreffend festgestellt hat –, dass für eine
hohe Dichtigkeit eines Tastenfeldes einer Eingabeeinheit, hier ein Keyboard, gegen
jedwede Art von Verunreinigung eine Silikonunterlage 64 (Teil des Merkmals M5)
zwischen Tasten 16 und einer Leiterplatte 24 als Staub- und Feuchtigkeitsschutz
vorzusehen ist. Diese dient darüber hinaus zugleich einer präzisen Führung der
einzelnen Tasten 16 und der Kontaktelemente 32, denn die Silikonunterlage 64
sorgt nach Betätigung für ihre elastische – ihre tragende Funktion (Merkmal M5.1)
unter Beweis stellende – Rückstellung in eine definierte Ruhelage (vgl. Figur 5,
Spalte 4, Zeilen 36 bis 40).
Inwieweit der Fachmann hierin eine Anregung findet, diese Ausgestaltungen in
naheliegender Weise auf das aus der Entgegenhaltung E1 bekannte Zahlenschloss
zu übertragen, kann jedoch dahingestellt bleiben.
Im Unterschied zum Merkmal M3 ist nämlich auch die Leiterplatte 24 nach der
Entgegenhaltung E2 nicht mit Mikroschaltern versehen. Die einzelnen Tasten 16
wirken dort mit Kontaktelementen 32 innerhalb einer Schaltmatte 30 zusammen, die
zur Herstellung einer leitenden Verbindung zwischen zwei Elementen der
Schaltkreise 18 der Leiterplatte 24 vertikal auf diese abgesenkt werden (vgl. Spalte
3, Zeilen 44 bis 58). Die einzelnen Tasten 16 setzen sich dabei aus einem
Tastenkopf 60 und einem zentralen inneren Kupplungszapfen 58 zusammen, der in
einem Stößel 50 aufgenommen ist (vgl. Figur 5). Diese Formgebung der Taste 16
ist jedoch nicht mit einer Kappe nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals
M6 gleichzusetzen.
Zusammenfassend
fehlen somit – im Gegensatz zur Argumentation der
Gebrauchsmusterabteilung – dem aus einer Zusammenschau der Lehren der
Entgegenhaltungen E1 und E2 resultierenden Gegenstand das Merkmal M6 und die
sich auf die Mikroschalter beziehenden Teile der Merkmale M3, M4 und M5.
Die in der mündlichen Verhandlung ausschließlich in Kombination mit dem Inhalt
der Druckschrift E1 diskutierte Entgegenhaltung E3 zeigt eine Tastatur „key
mechanism 52“ für ein elektronisches Gerät „electronic device 50“ mit einem
Gehäuse „housing 56“, in dessen Elektronikbereich eine Eingabeeinheit mit
einzelnen Tasten „button 58“ nach den Merkmalen M2, M2.1, M2.1.2 und M2.1.2.1
angeordnet ist, die auf eine Leiterplatte „circuit board 54“ einer elektronischen
Steuereinheit einwirken (vgl. Anspruch 1; Figur 5). Die Einzeltasten 58 sind als
Hohlteile mit jeweils einem inneren konzentrischen Vorsprung „protrusion 581“
ausgebildet (vgl. Figur 5) und bilden deshalb keine Kappe, wie im Merkmal M6
gefordert, aus. Jeder Vorsprung 581 einer Taste 58 ist in einem Fortsatz „pillar 601“
einer einzigen Unterlage „waterproof structure 60“ eingebettet, die auf diese Weise
die Einzeltasten 58 trägt (Merkmale M5.1). Die folglich zwischen den Einzeltasten
58 und den Schaltelementen der Leiterplatte 54 nach dem Merkmal M5
vorgesehene Unterlage 60 besteht aus einem gummiartigen Material „rubber
material“ oder aus einer Siliziumverbindung „silica gel material“ (vgl. Abs. [0017]).
Während im ersten Ausführungsbeispiel der Entgegenhaltung E3 Kontaktelemente
55,62 die Schaltelemente der Leiterplatte 54 bilden, übernehmen diese Funktion im
zweiten Ausführungsbeispiel Mikroschalter, wie im Merkmal M3 gefordert (vgl.
Figuren 7, 8, Absatz [0020]).
Die Frage, inwieweit es für den Fachmann nahegelegen hat, die aus der
Entgegenhaltung E3 bekannte Tastatur als Eingabeeinheit für das Zahlenschloss
gemäß der Druckschrift E1 in Betracht zu ziehen, kann nach Überzeugung des
Senats unbeantwortet bleiben. Denn selbst einem Gegenstand, der sich aus einer
Kombination der Inhalte der Entgegenhaltungen E1 und E3 ergibt, mangelt es
zumindest an den als Kappen geformten Zahlentasten gemäß dem Merkmal M6.
Entgegen dem Einwand der Antragstellerin wird eine derartige Ausbildung der
Einzeltasten in der Entgegenhaltung E3 nicht angesprochen. Im Absatz [0017] ist
zwar die Rede von einem Vorsprung 581, den die Einzeltaste 58 lediglich umfassen
kann, jedoch impliziert dies nicht, dass die Einzeltaste in toto ohne innere
Haltekomponente auskommt. Denn in den sich anschließenden Erläuterungen
werden alternativ Einzeltasten 58 offenbart, die in ihrem Inneren anstelle des
Vorsprungs 581 den Fortsatz 601 aufweisen. Dies lässt allerdings nicht den Schluss
zu, dass die Lehre der Entgegenhaltung E3 dem Fachmann eine kappenförmige
Tastenausbildung im Sinne obiger Auslegung vermittelt.
Auch der weitere im Verfahren befindliche, aber in der mündlichen Verhandlung
nicht mehr im Einzelnen erörterte Stand der Technik, repräsentiert in den
Entgegenhaltungen E18 bis E25, vermag den Gegenstand des eingetragenen
Schutzanspruchs 1 nicht nahezulegen.
Die aus den Entgegenhaltungen E18, E19, E20 und E24 bekannten
Eingabeeinheiten besitzen zumindest bereits keine kappenförmigen Tasten gemäß
dem Merkmal M6 (vgl. E18: Figuren 1, 2, 5 bis 7; E19: Figuren 2 u. 3; E20: Figur 5;
E24: Figur 2). Die mit den Eingabeeinheiten interagierenden Leiterplatten der
Steuereinheiten weisen nach den Lehren der Druckschriften E19 und E24 zudem
Kontaktelemente anstelle von Mikroschaltern auf (vgl. E19: Figuren 1 u. 2, Seite 6,
Zeilen 15 bis 19; E24: Seite 11). Die Tastatur gemäß der Entgegenhaltung E24
erfüllt darüber hinaus nicht die im Merkmal M5 postulierte Forderung nach einem
Silikonmaterial
für die Unterlage zwischen den Tasten 13 und den
Kontaktelementen 15,18 der Leiterplatte 12 (vgl. Seite 11). Analog dazu offenbart
die Druckschrift E20 die Anordnung einer gummiartigen Unterlage „rubber pad 3“
zwischen den von ihr getragenen Einzeltasten „button 2“ (Merkmal M5.1) und den
Mikroschaltern „key switch 52“ einer Leiterplatte „circuit board 5“, ohne auf das
konkrete Material der Unterlage einzugehen (vgl. Figur 5, Seite 5, Abs. 2).
Unbeachtlich eines Naheliegens gelangt der zuständige Fachmann, ausgehend
vom Gegenstand nach der Entgegenhaltung E1, insoweit auch in Verbindung mit
jeweils einer der Lehren aus den Druckschriften E18, E19, E20 und E24 nicht zu
einem Zahlenschloss, wie es im Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag verwirklicht
ist.
Eine Tastatur „button unit 2“ mit kappenförmigen Einzeltasten „key portion 10“ geht
aus der Druckschrift E21 hervor. Dort wird jede einzelne Taste 10 für sich von einer
eigenen Silikonunterlage „reset component 30“ getragen, die sich zwischen der
Taste 10 und einem Mikroschalter „key switch“ befindet (vgl. Figuren 1, 2, 4; Seite
6, Abs. 2). Dem Gegenstand der Druckschrift E21 fehlen aber die Teile der
Merkmale M5 und M5.1, die auf eine gemeinsame Silikonunterlage für alle
Einzeltasten abzielen.
Die Druckschriften E22, E23 und E25 betreffen lediglich Tastenfelder für
unterschiedliche Vorrichtungen. Hinweise auf eine zwischen den Zahlentasten und
den darunterliegenden Schaltorganen vorgesehene Silikonunterlage nach den
Merkmalen M5 und M5.1 finden sich in den Entgegenhaltungen nicht.
Selbst für den Fall, dass der Fachmann die Lehren der Druckschriften E21 bis E23
und E25 in Erwägung zieht, führt deren Übertragung auf den Gegenstand der
Druckschrift E1 somit nicht zum Zahlenschloss gemäß dem Schutzanspruch 1.
4.2.2 Die lediglich im schriftlichen Verfahren diskutierten Entgegenhaltungen E9,
E10, E11, E12, E13, E14, E15, E16 und E17 stellen jeweils für sich keinen
geeigneten Ausgangspunkt dar.
Der Entgegenhaltung E9 entnimmt der zuständige Fachmann lediglich ein
Zahlenschloss für Möbeltresore mit einer Schließeinheit, die auf ein zwischen einer
Verriegelungs- und einer Entriegelungsstellung bewegbares Verriegelungselement,
hier Verschlussbolzen 8, einwirkt (vgl. Anspruch 5, Figur 2, Absatz [0013]) ohne die
kennzeichnenden Merkmale und ohne die Merkmale M2, M2.1, M2.1.1, M2.1.2,
M2.1.2.1, M2.2, M3 und M4 des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1.
Die Druckschrift E10 schlägt ein gesondertes Öffnungswerkzeug
für das
elektromechanische Schloss eines Tresors vor, aber kein elektronisches
Zahlenschloss im Sinne des Schutzanspruchs 1 (vgl. Figur 2, Spalte 1, Zeilen 6 bis
15).
Das aus der Druckschrift E11 bekannte Zahlenschloss für Tresore besitzt zwar eine
Eingabeeinheit 10 zur Eingabe eines Codes (vgl. Figuren 1 u. 2, Spalte 4, Zeilen 23
bis 58), diese weist aber weder einzelne Zahlentasten (Teil-Merkmal von M2.1.2.1)
oder eine mit Mikroschaltern bestückte Leiterplatte nach den Merkmalen M3 und
M4 noch die kennzeichnenden Merkmal M5 bis M6 auf.
Mit der Druckschrift E12 zählt ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen zum
Stand der Technik mit einem Gehäuse 1, das in einen Elektronik- und einen
Mechanikbereich 6, 5 nach den Merkmalen M1, M2, M2.1 und M2.2 unterteilt ist
(vgl. Anspruch 1; Figuren 1 bis 3; Seite 1, Zeilen 1 bis 5). Im Elektronikbereich 6
sind eine elektronische Steuer- und eine Eingabeeinheit nach den Merkmalen
M2.1.1 und M2.1.2 verortet (vgl. Anspruch 1; Figur 1; Seite 3, Zeilen 3 bis 9),
während sich im Mechanikbereich 5 eine Schließeinheit 3, die auf ein zwischen
einer Ver- und Entriegelungsstellung bewegbares Verriegelungselement einwirkt,
nach den Merkmalen M2.2.1 und M2.2.1.1 befindet (vgl. Seite 2, Zeilen 21 bis 34).
Dabei verfügt die Eingabeeinheit gemäß dem Merkmal M2.1.2.1 über eine Tastatur
12 mit Einzeltasten 11, die auf einer Leiterplatte 13 angeordnet sind (vgl. Seite 3,
Zeilen 3 bis 9). Jede Taste 11 bildet mit dem ihr zugeordneten Schaltorgan eine
Einheit, die jeweils für sich auf der Leiterplatte verbaut ist. Im Gegensatz zum
Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 lässt die in der Druckschrift E12
dargelegte Lehre jedoch offen, um welche Art von Schaltorgan es sich dabei
handelt.
Dem Gegenstand der Druckschrift E12 fehlen dementsprechend zumindest die
kennzeichnenden Merkmale M5 bis M6 und die Teile der Merkmale M3 und M4 mit
Bezug zu den verwendeten Mikroschaltern.
Ähnliches gilt für die Entgegenhaltung E13, deren Offenbarungsgehalt über den der
Druckschrift E12 nicht hinausgeht.
Die Lehren der Druckschriften E14 bis E17 lassen zusätzlich jeweils eine eindeutige
Offenbarung des Merkmals M2.1.2.1, das für die Eingabeeinheit einzelne
Zahlentasten vorschreibt, vermissen (vgl. E14: Figur 2; E15: Figur 1, Spalte 3,
Zeilen 50 bis 62; E16: Figuren 1 u. 2; E17: Figuren 1 u. 2, Absatz [0120].
Die Druckschriften E9 bis E17 können den Fachmann von daher auch weder in
Verbindung mit der Entgegenhaltung E2 noch mit der Entgegenhaltung E3 zum
vorliegend beanspruchten Gegenstand führen und wurden in der mündlichen
Verhandlung auch nicht mehr aufgegriffen.
Wie bereits unter Punkt 4.2.1 im Detail dargelegt, liefern weder die Entgegenhaltung
E2 noch die Entgegenhaltung E3 einen Anlass, der den Fachmann zu einer
kappenförmigen Ausbildung von einzelnen Zahlentasten nach dem Merkmal M6
anregt.
4.2.3 Übrige Druckschriften
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen, wie eine Überprüfung
durch den Senat ergeben hat, weiter ab und wurden zurecht von der Antragstellerin
nicht aufgegriffen.
4.3 Die Unteransprüche 2 bis 18 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des
Zahlenschlosses nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1. Sie werden von
diesem getragen.
5. Da sich der Gegenstand gemäß der eingetragenen Fassung des
Streitgebrauchsmusters nach alledem als schutzfähig erwiesen hat, bedurfte es
keiner Prüfung der als Hilfsantrag 1 von der Antragsgegnerin eingereichten
Anspruchsfassung.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG
i.V.m.
§
97 ZPO.
Billigkeitsgesichtspunkte,
die
eine
anderweitige
Kostenentscheidung erfordern, sind nicht gegeben.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Metternich
Sexlinger
Dr. Geier
prö