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BPatG Beschluss vom 29.09.2020 – 35 W (pat) 413/18

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:290920B35Wpat413.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 413/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. September 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:290920B35Wpat413.18.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 008 866

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr. Geier und Sexlinger

beschlossen:

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2.

Die

Antragstellerin

trägt

die

Kosten

des

Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2013 008 866

(i.F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 8. Oktober 2013 angemeldete Streitgebrauchsmuster

ist am

28. Oktober 2013 unter der Bezeichnung

„Zahlenschloss“ und mit den

Schutzansprüchen 1 – 17 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Es

ist in Kraft.

Das Streitgebrauchsmuster betrifft ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen,

Fächern oder Klappen,

insbesondere von Schränken oder Tresoren. Der

gebrauchsmustergemäßen Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein robustes

Zahlenschloss zur Verfügung zu stellen, welches gegenüber dem in Absatz [0002]

der Gebrauchsmusterschrift beschriebenen Stand der Technik mit wenigen,

preiswerten Bauteilen einen hohen Schutz gegen Vandalismus und eine längere

Nutzungsdauer gewährleistet (vgl. Absatz [0003] der Gebrauchsmusterschrift, i.F.:

GS.).

Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung lautet (mit einer vom Senat

erstellten und den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):

M1

Zahlenschloss zum Verschluss von Türen, Fächern, Klappen,

M1.1

insbesondere von Schränken oder von Tresoren,

M2

mit einem Gehäuse, wobei

M2.1

in einem Elektronikbereich des Gehäuses

M2.1.1

eine elektronische Steuereinheit und

M2.1.2

eine auf die Steuereinheit einwirkende Eingabeeinheit mit Mitteln zur

Eingabe eines Zahlencodes vorgesehen sind und wobei

M2.2

in einem Mechanikbereich

M2.2.1

eine Schließeinheit vorgesehen ist,

M2.2.1.1 wobei die Schließeinheit einen Drehknauf und ein Verriegelungselement

umfasst,

M3

wobei ohne Eingabe des richtigen Zahlencodes die Bewegung des

Drehknaufs gesperrt ist, aber bei Eingabe des richtigen Zahlencodes das

Verriegelungselement mittels des Drehknaufs bewegbar ist,

M3.1

wobei bei Eingabe des richtigen Zahlencodes die Steuereinheit die

Bewegung des Drehknaufs freigibt,

dadurch gekennzeichnet,

M4

dass

als

Verriegelungselement

eine

zwischen

einer

Verriegelungsstellung und einer Entriegelungsstellung verschiebbar

angeordnete, längsbewegliche Falle vorgesehen ist,

M5

dass ein zwischen einer Eingriffsposition und einer Auszugsposition

bewegbares Sperrteil vorgesehen ist,

M5.1

welches in seiner Eingriffsposition mit seiner einen Stirnseite in eine

radial eingebrachte Ausnehmung des mit dem Drehknauf verbundenen

Rotors eingreift, und

M5.1.1

dadurch die Bewegung des Drehknaufs sperrt, wobei

M5.1.2

die Ausnehmung halbmondförmig ist und

M5.2

der Rotor in einem gehäuseseitigen Stator drehbar gelagert ist,

M6

wobei ohne Eingabe des richtigen Zahlencodes die Bewegung des

Sperrteils in seine Auszugsposition durch einen Längsschieber blockiert

ist, da sich nämlich die andere Stirnseite des Sperrteils an einer

Stützstelle des in seiner Blockierposition gehaltenen Längsschiebers

abstützt,

M7

dass aber bei Eingabe des richtigen Zahlencodes die Steuereinheit

mittels

eines Betätigungselementes

eine Verschiebung

des

Längsschiebers aus seiner Blockierposition in eine Freigabeposition

bewirkt, wodurch eine Bewegung des Drehknaufs durch eine

Verschiebung des Sperrteils in die Auszugsposition möglich ist und

M8

mit der Bewegung des Drehknaufs eine mit dem Drehknauf

drehmomentübertragend verbundene Exzenterscheibe bewegbar ist,

M8.1

welche einen in Richtung Falle ragenden Pin umfasst,

M8.1.1

der in eine Längsausnehmung an der Oberseite der Falle eingreift sowie

bei Bewegung des Drehknaufs eine Verschiebung der Falle in deren

Entriegelungsstellung bewirkt.

Die Schutzansprüche 2 – 17 sind auf den Schutzanspruch 1 unmittelbar oder

mittelbar rückbezogene Unteransprüche. Zu deren Wortlaut wird auf die

Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz v.

12. Oktober 2015 Löschungsantrag in vollem Umfang gestellt. Als Löschungsgrund

macht sie fehlende Schutzfähigkeit geltend. Zum Stand der Technik hat sie im

Löschungsantrag

und

im weiteren

Verfahren

26

druckschriftliche

Entgegenhaltungen eingereicht. Im Löschungsantrag hat sie zunächst nur die

Entgegenhaltung E1 benannt und die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand

des Schutzanspruchs 1 von der E1 neuheitsschädlich vorweggenommen sei,

jedenfalls gegenüber der E1 keinen erfinderischen Schritt aufweise.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 22. Oktober 2015 zugestellt

worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 26. Oktober 2015,

eingegangen am 29. Oktober 2015 widersprochen und ihren Widerspruch mit

Schriftsatz v. 21. Januar 2016 begründet.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin u.a. die

weiteren, aus

ihrer Sicht der Schutzfähigkeit des Gegenstands des

Streitgebrauchsmusters entgegenstehenden Entgegenhaltungen E2 – E8 in das

Verfahren eingeführt hat, hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid

v. 28. Juni 2016 ihrerseits die weitere Entgegenhaltung E9 in das Verfahren

eingeführt. Sie hat den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der

Löschungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Weder die E1 noch

die E3 sei hinsichtlich Schutzanspruch 1 neuheitsschädlich, ferner liege ausgehend

von der E2 oder der E4 auch ein erfinderischer Schritt vor.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am

7. November 2017 hat die Antragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters

beantragt, während die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Löschungsantrags

beantragt hat.

Mit in der mündlichen Verhandlung v. 7. November 2017 verkündetem Beschluss

hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag kostenpflichtig

zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie i.W. folgendes ausgeführt:

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei von keiner im Verfahren befindlichen

Entgegenhaltung vorweggenommen worden. Insbesondere wiesen die E1 und die

E3 einzelne Merkmale des Streitgebrauchsmusters nicht auf. Ausgehend von der

E2 oder der E4 sei nicht ersichtlich, weshalb für den Fachmann Veranlassung

bestanden habe, die E3, E5 oder die E6 heranzuziehen. Die weiteren

Entgegenhaltungen würden noch weiter abliegen.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 22. Februar 2018 und der Antragsgegnerin

am 23. Februar 2018 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom

21. März 2018, eingegangen am selben Tag.

Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung vom 30. November 2018

die weiteren Entgegenhaltungen E10 – E26 in das Verfahren eingeführt. Sie hält

den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 aus diversen Kombinationen der nunmehr

im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, insbesondere ausgehend von der

E2 oder der E10, für nahegelegt.

Die Antragstellerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom

7. November 2017 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster

20 2013 008 866 in vollem Umfang zu löschen.

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters von

keiner der im Verfahren befindlichen Druckschrift bzw. von keiner Kombination

dieser Entgegenhaltungen nahegelegt sei.

In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt

worden:

E1: DE 10 2004 100 13 196 B3

E2: CN 201343918 Y

E2': E2 Abstract von E2

E2": E2 Maschinenübersetzung von E2

E3: DE 43 07 299 B4

E4: US 5,816,085 A

E5: DE 10 2006 022 533 A1

E6: DE 101 43 123 A1

E7:

EP 2 551 427 A2

E8: DE 103 59 758 A1

E9:

EP 0 924 369 A1

E10: US 5,113,675 A

E11: US 5,819,563 A

E12: US 4,770,012 A

E13: WO 97/09501 A1

E14: US 5,678,868 A

E15: US 4,656,850 A

E16: EP 0 974 719 A2

E17: US 4,936,122 A

E18: GB 2 259 737 A

E19: DE 10 2006 039 843 A1

E20: US 4,429,556 A

E21: WO 2010 / 063 050 A2

E22: US 2011/ 0 079 057 A1

E23: US 5,228,730 A

E24: WO 2010 / 089 781 A1

E25: AU 2008221625 A1

E26: US 5,699,686 A

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der

Antragstellerin ist unbegründet, da der von ihr geltend gemachte Löschungsgrund

der fehlenden Schutzfähigkeit (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 – 3 GebrMG) in Bezug auf die

eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters nicht durchgreift.

1. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es bei der Auslegung

der in den Schutzansprüchen aufgeführten Merkmale wie gleichermaßen bei der

Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist vorliegend ein (Fach-)

Hochschulingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über

mehrere

Jahre Berufserfahrung

auf

dem Gebiet

der

elektrischen

Verriegelungssysteme verfügt.

2. Vor der Beurteilung der Schutzfähigkeit sieht sich der Senat zu folgenden

Ausführungen hinsichtlich des Verständnisses der einzelnen Merkmale des

Gegenstands des Schutzanspruchs 1 sowie ihrer kombinatorischen Wirkung

untereinander veranlasst. Denn zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das

Schutzbegehren nach Auffassung des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der

Sinngehalt des Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die

einzelnen Merkmale zum Ergebnis der Erfindung leisten, unter Heranziehung der

Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR

2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen

Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des

Anspruchs

festgelegten Gegenstands

führen

(BGH GRUR 2004, 1023

– Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf

daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden,

als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob

die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der

Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen

Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im

Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH GRUR 2008, 779, 782

– Mehrgangnabe). Nichts

anderes

kann

für Schutzansprüche

eines

Gebrauchsmusters gelten (vgl. BGH GRUR 2005, 754 – Knickschutz).

Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist ein Zahlenschloss, das zum

Verschluss von Türen, Fächern und Klappen nach dem Merkmal M1 konzipiert ist,

wie sie insbesondere bei Schränken oder Tresoren gemäß dem fakultativen

Merkmal M1.1 Verwendung finden.

Das beanspruchte Zahlenschloss umfasst ein Gehäuse (Merkmal M2), das gemäß

den Merkmalen M2.1 und M2.2 nach Technikfeldern geordnet in einen Elektronik-

und einen Mechanikbereich unterteilt ist, ohne allerdings auf deren konkrete Lage

zueinander oder

in Bezug auf das Gehäuse einzugehen.

Innerhalb des

Elektronikbereichs sind nach den Merkmalen M2.1.1 und M2.1.2 eine elektronische

Steuereinheit und eine Eingabeeinheit mit Mitteln zur Eingabe eines Zahlencodes

verortet.

Im Lichte des Absatzes [0002] GS. kommen als Eingabeeinheit nur

Baukomponenten in Frage, die eine manuelle Eingabe eines Zahlencodes,

beispielsweise über Zahlentasten, ermöglichen. Wird über die Eingabeeinheit der

richtige Zahlencode eingegeben, veranlasst die Steuereinheit eine Entriegelung der

Schließeinheit nach dem Merkmal M2.2.1, die im Mechanikbereich des Gehäuses

aufgenommen ist. Die Schließeinheit umfasst dabei nach dem Merkmal M2.2.1.1

ein Verriegelungselement und einen Drehknauf, dessen Bewegungsmöglichkeit

offensichtlich über die Eingabeeinheit manipulierbar ist. Eine Bewegung des

Drehknaufs wird gemäß den Merkmalen M3 und M3.1 erst nach Eingabe des

richtigen Zahlencodes freigegeben, während er ansonsten in einer nicht näher

spezifizierten Stellung gesperrt ist.

Das Merkmal M4 weist dem Mechanikbereich eine zwischen einer Verriegelungs-

und einer Entriegelungsstellung verschiebbar angeordnete, längsbewegliche Falle

als Verriegelungselement der Schließeinheit zu, die in der Verriegelungsstellung

gemäß dem Ausführungsbeispiel in den Rahmen einer Tür eingreift (vgl. Absatz

[0020] der Gebrauchsmusterschrift). Aus dem Eingriff in den Türrahmen folgt keine

Besonderheit für die äußere Gestalt der Falle; beides ist nicht Gegenstand des das

Zahlenschloss allein betreffenden Schutzanspruchs 1. Dem Ausdruck „Falle“ ist

dabei ein allgemeiner Sinngehalt entsprechend der fachüblichen Begriffsbedeutung

zu unterlegen, der hier einem Riegel entspricht, der sich selbsttätig aus der

Entriegelungsstellung in die Verriegelungsstellung zurückbewegt (vgl. Absatz

[0026] GS.).

Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters

ist die

angesprochene Positionierung von Komponenten in einem Elektronik- oder

Mechanikbereich nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit einer räumlichen Lage

innerhalb des Gehäuses. Der vorrichtungstechischen

Implikation dieser

Merkmalsangaben genügt es daher bereits, wenn sich der Drehknauf und

zumindest die Mittel der Eingabeeinheit zur Eingabe eines Zahlencodes sowie der

beispielsweise für den Eingriff in den Türrahmen vorgesehene Abschnitt der Falle –

schon aufgrund ihrer Zweckbestimmung und funktionalen Beschaffenheit – in einem

Areal der äußeren Gehäuseoberfläche befinden. Eine explizite Vorgabe für eine

Anordnung im Gehäuseinneren findet sich hier ausschließlich für die elektronische

Steuereinheit und die auf sie einwirkende Eingabeeinheit exklusiv der Eingabemittel

als auch für den verschiebbar geführten Abschnitt der Falle (vgl. Absatz [0005] GS.).

Abb. 1: Figur 6 GS.

Nach dem Merkmal M5 umfasst das Zahlenschloss ein in seiner Gestalt und Lage

nicht näher spezifiziertes Sperrteil, dass zwischen einer Eingriffs- und einer

Auszugsposition bewegbar ist. Die Definition der Eingriffsposition erfolgt

im

Merkmal M5.1, nach dem eine Stirnseite des Sperrteils in eine radial eingebrachte

Ausnehmung eines mit dem Drehknauf verbundenen, gemäß dem Merkmal M5.2 in

einem gehäuseseitigen Stator drehbar gelagerten Rotors eingreift und dadurch die

Bewegung des Drehknaufs gemäß dem Merkmal M5.1.1 zumindest mittelbar sperrt

(vgl. Abb. 1).

Mit dem Begriff „Stirnseite“ des Sperrteils verbindet der Fachmann eine nach außen

gerichtete Fläche des Sperrteils. Spezielle bauliche Ausgestaltungen des in der

Verlängerung des Drehknaufs vorgesehenen Rotors sowie des ihn aufnehmenden

Stators (vgl. Absatz [0005] GS.) allerdings sind weder zwingend impliziert noch

durch die übrigen Merkmale des Schutzanspruchs 1 ausgeschlossen, vielmehr

bleiben diese dem Fachmann überlassen.

Das Merkmal M5.1.2 konkretisiert

lediglich die äußere Formgebung der

Rotorausnehmung als halbmondförmig. Unter dem Begriff „halbmondförmig“ ist

dabei wortsinngemäß jede durch zumindest einen angenäherten Kreisbogen

begrenzte Kontur zu subsumieren. Der Schutzanspruch 1 schreibt zwar eine

Auszugsposition des Sperrteils vor, ohne diese jedoch näher zu charakterisieren.

Lediglich in Verbindung mit Absatz [0006] der Gebrauchsmusterschrift kommt

dieser eine Bedeutung im Sinne einer „von der Rotorachse weg“ verschobenen

Stellung zu.

Ohne Eingabe des zutreffenden Zahlencodes verhindert ein

in seiner

Blockierposition gehaltener Längsschieber nach dem Merkmal M6 die Bewegung

des Sperrteils in seine Auszugsposition. Vorliegend schreibt das Merkmal M6 dem

Längsschieber eine Ausgestaltung mit einer Stützstelle zu, an der sich die – in

Bezug zu der im Merkmal M5.1 erwähnten – konträre Stirnseite des Sperrteils

abfängt. Die Beantwortung der Fragen, wie der Längsschieber in seiner

Blockierposition gehalten wird sowie zu seiner äußeren Form überlässt der

Schutzanspruch 1 dem Fachmann. Nur die Bedeutung des Wortes „Längsschieber“

lässt ihn auf eine translatorische Bewegung dieses Bauteils – in der Beschreibung

des Ausführungsbeispiels als Längsschubbewegung bezeichnet (vgl. Absatz [0031]

GS.) – schließen.

Ausschließlich nach Eingabe des richtigen Zahlencodes kann der Längsschieber

aus seiner Blockierposition mittels eines Betätigungselements gemäß dem Merkmal

M7 in eine Freigabeposition überführt werden, die eine Verschiebung des Sperrteils

in die Auszugsposition und insoweit eine Rotation des Drehknaufs erlaubt.

Der Merkmalskomplex M8.X bestimmt die mechanischen Übertragungsglieder

zwischen Drehknauf und Falle im Einzelnen. Nach dem Merkmal M8 steht eine

Exzenterscheibe mit dem Drehknauf

in mittel-

oder unmittelbarer,

drehmomentübertragender Verbindung, die gemäß dem Merkmal M8.1 einen in

Richtung Falle ragenden Pin umfasst, der in eine Längsausnehmung an der

Oberseite der Falle eingreift. Insoweit bewirkt eine Bewegung des Drehknaufs direkt

eine Verschiebung der Falle (Merkmal M8.1.1). Die Angaben zur Verortung der

Längsausnehmung „an der Oberseite der Falle“ entfaltet ohne Zuordnung zu einem

Bezugssystem keine einschränkende Wirkung. Allein die Voranstellung des

Präfixes

„Längs“ bedingt eine Orientierung der Ausnehmung

in

der

Bewegungsrichtung der Falle, so dass mit einer Drehung des Drehknaufs eine

rotatorische Bewegung des Pins einhergeht, die eine Längsverschiebung der Falle

bewirkt (vgl. Absatz [0006] der Gebrauchsmusterschrift). Diese Einschätzung wird

gestützt durch die Funktionalität des zwingend vorgegebenen Fallenmechanismus,

die das Überführen einer derart ausgestatteten Tür bzw. Klappe in eine

geschlossene Stellung unabhängig von der Lage des Drehknaufs – also auch in

blockierter Position – ermöglicht. Nur bei einer in Bewegungsrichtung der Falle

orientierten Längsausnehmung stellt der eingreifende Pin hier kein Hindernis dar.

3. Die von der Antragsgegnerin verteidigte Anspruchsfassung sind die

eingetragenen Schutzansprüche. Sie sind zulässig, insbesondere sind deren

Gegenstände in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

4. Der unbestritten sowohl ausführbare als auch gewerblich anwendbare

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 erweist sich in der eingetragenen Fassung als

schutzfähig i.S.v. §§ 1 bis 3 GebrMG.

4.1 Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem zu

berücksichtigenden Stand der Technik neu.

Wie von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch nicht in Zweifel gezogen,

hat keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen den Gegenstand des

eingetragenen Schutzanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweggenommen.

4.2 Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem

erfinderischen Schritt.

4.2.1 Als nächstkommenender Stand der Technik ist die Entgegenhaltung E2

anzusehen. Diese Druckschrift offenbart ein Zahlenschloss zum Verschluss von

Türen nach den Merkmalen M1 und M2, das ein Gehäuse 1, 13 aufweist (vgl.

Figur 1, Absatz [0002]). An dem Gehäuse 1, 13 ist nach den Merkmalen M2.2.1 und

M2.2.1.1 ein nicht gezeigter Drehknauf „doorknob“ als Teil einer Schließeinheit

angeordnet, der mit einem Rotor „rotary shaft 15“ in Verbindung steht, über den die

Betätigung eines nicht dargestellten Verriegelungselements erfolgt (vgl. Absatz

[0025]). Mittels eines Sperrteils „stopper 5“ kann eine Rotation des Drehknaufs

unterbunden werden, wobei das Sperrteil 5 nach den Merkmalen M5, M5.1 und

M5.1.1 zwischen einer Eingriffsposition, in der eine Stirnseite 50 des Sperrteils 5 in

eine radial eingebrachte Ausnehmung „recess 150“ des Rotors 15 eingreift, und

einer Auszugsposition bewegbar ist (Figuren 3, 5; Absatz [0025]).

Das Zahlenschloss gemäß der Druckschrift E2 umfasst darüber hinaus eine nicht

näher dargestellte elektronische Steuereinheit „electric drive circuit board“ (Merkmal

M2.1.1), die auf eine ebenfalls nicht näher erläuterte Eingabeeinheit (Merkmal

M2.1.2) zur Erfassung eines Benutzercodes einwirkt (vgl. Absätze [0002], [0019]).

In der Schließstellung des Zahlenschlosses stützt sich die – mit Bezug auf die im

Eingriff befindliche – gegenüberliegende Stirnseite des Sperrteils 5 nach dem

Merkmal M6 an einer Stützstelle eines Längsschiebers „stopper 11“ ab, der in einer

Blockierposition gehalten wird. In dieser Stellung verhindert der Längsschieber 11

die Bewegung des Sperrteils 5 in seine Auszugsposition, wodurch eine Rotation des

Drehknaufs ohne Eingabe des zutreffenden Codes, wie im Merkmal M3 gefordert,

gesperrt ist (vgl. Figuren 3, 5, Absatz [0025]).

Erst nach Eingabe des richtigen Codes in die Eingabeeinheit – gegensätzlich zur

Ansicht der Antragsgegnerin ist es dabei nach dem gebotenen Verständnis des

Merkmals M3 unerheblich, ob es sich um eine Zahlenreihe oder eine beliebige

Zeichenfolge handelt – bewirkt gemäß dem Merkmal M7 die Steuereinheit über ein

Betätigungselement „motor cam 6“ eine Verschiebung des Längsschiebers 11 in

eine Freigabeposition. Aufgrund einer damit einhergehenden Verlagerung des

Sperrteils 5 in die Auszugsposition wird eine Bewegung des Drehknaufs (Merkmal

M3.1) ermöglicht (vgl. Figuren 3, 5, Absatz [0025]). Das Betätigungselement 6 ist,

in Figur 3 erkennbar, einem Stellantrieb „motor 3“ nachgeschaltet, der über eine

Leitung „motor cable 30“ mit der Steuereinheit des Schlosses in Verbindung steht

(vgl. Absatz [0019]).

Entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin mag sich aus dem genannten

Verwendungszweck eines derartigen Zahlenschlosses zum Verschluss von Türen,

Fächern oder Klappen für den zuständigen Fachmann ohne weiteres eine

Unterbringung der Steuer- und Eingabeeinheit

in einem zugeordneten

Gehäusebereich erschließen (Merkmal M2.1). Zudem kann zugunsten der

Antragstellerin unterstellt werden, dass nach dem gebotenen Verständnis des

Merkmals M5.1.2 die Kontur der Ausnehmung 150 (vgl. Figur 5) des – entsprechend

dem Merkmal M5.2 wohl in einem gehäuseseitigen Stator gelagerten – Rotors eine

hierzu äquivalente Lösung darstellt.

Anders als beim Streitgegenstand zeigt die Entgegenhaltung E2 jedoch weder ein

als Falle ausgebildetes und in einem Mechanikbereich des Gehäuses verortetes

Verriegelungselement (Merkmal M4 und der auf das Verriegelungslement

bezogene Teil der Merkmalsgruppe M2.2.X) noch eine Übertragungsmechanik

zwischen diesem und dem Rotor 15 gemäß dem Merkmalskomplex M8.X.

Die Druckschrift E2 kann dem Fachmann daher hinsichtlich der Anordnung und

gegenständlichen Ausgestaltungen dieser Komponenten des Streitgegenstands

nicht als Vorbild dienen und diesen für sich gesehen in seiner Gesamtheit deshalb

auch nicht nahelegen.

Das sich dem Fachmann aus der Differenz des Streitgegenstands mit dem Inhalt

der Entgegenhaltung E2 subjektiv ergebende, technische Problem, die aus dem

Stand der Technik bekannten Zahlenschlösser robuster zu gestalten, führt ihn selbst

in Verbindung mit den technischen Lehren der Entgegenhaltungen E15 und E16 –

entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1.

Denn

jede dieser Druckschriften bietet ein

in sich abgeschlossenes

Lösungskonzept

für die mechanische Verbindung zwischen Rotor und

Verriegelungselement, so dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, einzelne

aus dem Stand der Technik bekannte gegenständliche Merkmale willkürlich

herauszugreifen und mosaikartig zur Lehre des Schutzanspruchs 1

zusammenzufügen; dies käme vielmehr einer unzulässigen rückschauenden

Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.

Die Druckschrift E15 betrifft ein elektronisches Schloss für eine Tür mit einem

Gehäuse „lock box“ 2, das über eine längsbewegliche Falle „latch bolt“ 37 nach dem

Merkmal M4 verfügt (vgl. Anspr.1, 11). Ausweislich des in den Figuren 1 bis 6

offenbarten Ausführungsbeispiels

ist das als Falle 37

ausgebildete

Verriegelungselement in einem Mechanikbereich des Gehäuses 2 entsprechend

dem Merkmalskomplex M2.2.X verortet. Die Lehre der Druckschrift E15

unterscheidet hinsichtlich der Fallenbetätigung zwischen einem von der

Rauminnenseite erreichbaren – nicht näher gezeigten – Drehknauf „knob“, der über

einen integral mit einem Rotor „operating shaft“ 41 ausgebildeten Nocken „operating

cam“ 42 auf einen Winkelabschnitt „bent portion“ 32 des Fallenschlittens „latch bolt

slider“ 29 einwirkt, und einem von der Türaußenseite zugänglichen – ebenfalls nicht

näher gezeigten – Drehknauf „knob“, der den Fallenschlitten 29 über einen

hakenartigen Fortsatz „hook shaped operating end“ eines Betätigungsmittels

„operating member“ 11 beaufschlagt (vgl. Spalte 5, Zeilen 18 bis 29).

Mittels der beiden Drehknäufe kann die Falle 37 offenkundig zwischen einer

Verriegelungsstellung und einer Entriegelungsstellung verschoben werden (vgl.

Spalte 5, Zeilen 45 bis 51), die Transformation der Drehbewegung eines Drehknaufs

in die Längsbewegung der Falle erfolgt hier allerdings nicht über eine

Exzenterscheibe mit einem in Richtung Falle ragenden Pin, der in eine

Längsausnehmung an der Oberseite der Falle eingreift, wie es der

Merkmalskomplex M8.X fordert.

Die Einlassung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, in der sie in

diesem Zusammenhang auf das in den Figuren 7 bis 12 erläuterte weitere

Ausführungsbeispiel der Entgegenhaltung E15 verwiesen hat, führt ebenfalls zu

keiner anderen Einschätzung. Dort ist das mit einem Drehknauf verbundene

Betätigungsmittel 11 zwar als Exzenterscheibe mit einem lotrecht abragenden Pin

48 ausgeführt, der in eine Aussparung „notch“ eingreift (vgl. Spalte 7, Zeilen 30 bis

50). Jedoch verkennt die Antragstellerin, dass diese Aussparung in einem

zusätzlichen Sperrriegel „dead bolt“ 47 angeordnet ist und die dort gezeigte

Übertragungsmechanik

insoweit nicht auf die Falle 37 entsprechend der

Merkmalsgruppe M8.X einwirkt.

Gründe für eine naheliegende Übertragung dieses Mechanismus auf die neben dem

Sperrriegel 47 vorhandene Falle 37 wurden von der Antragstellerin weder

vorgetragen noch liegen sie nach Überzeugung des Senats vor.

Ebenso wenig vermag die in der mündlichen Verhandlung noch berücksichtigte

Entgegenhaltung E16 den Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs

nahezulegen.

Die Druckschrift E16 beschreibt ein Schloss mit einer elektronischen

Abfrageeinrichtung 21, die nach Erkennung der Schließberechtigung eines durch

einen Nutzer mitgeführten Transponders 19 einen Elektromagneten 22 elektrisch

ansteuert, um ein Verriegelungshilfselement 26 in eine Freigabestellung zu

bewegen (vgl. Anspruch 1). Dies ermöglicht einer federbelasteten Zuhaltung 33 aus

ihrer Sperrlage zu einem Riegel 7 zu verschwenken, so dass der Riegel 7 mittels

einer Drehhandhabe 14 in eine entriegelte Stellung verschoben werden kann (vgl.

Absatz [0016]), in die er – konträr zu einer Falle – durch eine Rückholfeder 12

vorgespannt ist (vgl. Absatz [0007]). Die Rotationsbewegung der Drehhandhabe 14

überträgt dabei ein mit ihr in Verbindung stehender, exzentrisch zur Drehachse

angeordneter Pin, hier Kurbelzapfen 16, der einen Querschlitz 17 des Riegels 7

durchsetzt (vgl. Figur 1, Absatz [0008]).

Mithin kann die Lehre der Entgegenhaltung E16 den Fachmann nicht dazu anleiten,

bei einem Schloss eine Falle (Merkmal M4) anstelle eines Sperrriegels vorzusehen,

die eine sich in Bewegungsrichtung der Falle erstreckende Längsausnehmung

(Merkmal 8.1.1) aufweist.

4.2.2 Selbst wenn der Fachmann die Entgegenhaltung E10 als Ausgangspunkt

seiner Überlegung wählt, ein Zahlenschloss zu entwickeln, das mit wenigen,

preiswerten Bauteilen einen hohen Schutz gegen Vandalismus und eine lange

Nutzungsdauer sicherstellt, gelangt er – gegensätzlich zur Ansicht der

Antragstellerin – nicht ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des

Streitgebrauchsmusters.

Aus der Druckschrift E10 geht ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen mit

einem Gehäuse „housing“ 28,84 nach den Merkmalen M1 und M2 hervor, in dessen

Elektronikbereich eine elektronische Steuereinheit und eine auf diese einwirkende

Eingabeeinheit „keyboard 86“ mit Mitteln zur Eingabe eines Zahlencodes gemäß

den Merkmalen M2.1, M2.1.1 und M2.1.2 vorgesehen sind (vgl. Spalte 1, Zeilen 11

bis 20, Spalte 3, Zeilen 43 bis 65). Mittels eines in einem Mechanikbereich des

Gehäuses 28, 84 angeordneten Drehknaufs „doorknob 30“ kann nach dem Merkmal

M2.2.1.1 ein Verriegelungselement bewegt werden (vgl. Spalte 2, Zeile 67, bis

Spalte 3, Zeile 6). Erfolgt die Eingabe des zutreffenden Zahlencodes über die

Eingabeeinheit 86, gibt die Steuereinheit den Drehknauf 30 gemäß dem Merkmalen

M3 und M3.1 frei, während ohne korrekte Codeeingabe der Drehknauf 30 gesperrt

bleibt (vgl. Spalte 6, Zeilen 9 bis 20). Als Verriegelungselement 16 fungiert dabei

eine zwischen einer Verriegelungs- und einer Entriegelungsstellung verschiebbar

angeordnete, längsbewegliche Falle „bolt 16“, die in eine vorgeschobene Stellung

vorgespannt ist (vgl. Figur 1, Spalte 3, Zeilen 3 bis 6).

Die Bewegung des Drehknaufs 30 wird nach den Merkmalen M5, M5.1 und M5.1.1

mittels eines zwischen einer Eingriffs- und einer Auszugsposition bewegbaren

Schließplatte „locking plate“ 60 blockiert, wenn sich der Zahn 64 der Schließplatte

60 mit einer radial eingebrachten Ausnehmung 75 des mit dem Drehknauf 30

verbundenen Rotors „camshaft“ 46 in Eingriff befindet (vgl. Figuren 7 und 8, Spalte

4, Zeilen 32 bis 49). Der Rotor 46 ist dabei in einem gehäuseseitigen Stator nach

dem Merkmal M5.2 gelagert (vgl. Figur 5).

Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung hierzu die Behauptung

aufstellte,

die

beanspruchten

vorrichtungstechnischen

Komponenten

„Längsschieber“ und „Sperrteil“ seien beim Gegenstand der Entgegenhaltung 10

zusammen in dem einen Bauteil „locking plate“ 60 realisiert, kann sich der Senat

dieser Einschätzung nicht anschließen. Wie die Antragstellerin im Detail ausführte,

stelle der Zahn 64 das Sperrteil im Sinne des Streitgebrauchsmusters dar, während

der übrige Abschnitt der Schließplatte 60 als Längsschieber fungiere, der das

Sperrteil in seiner Eingriffsposition blockiere. Diese Sichtweise lässt aber außer

Acht, dass eine Blockade des Sperrteils in der Eingriffsposition beim Gegenstand

der Entgegenhaltung E10 nicht vorgesehen ist, vielmehr wird die Schließplatte 60

als Ganzes ad hoc entweder durch den Nocken 72 des Aktuators 68 oder durch den

Stift 80 in Zusammenwirken mit der Kulisse 46 aus der Eingriffsposition in eine

Auszugsposition verbracht (vgl. Spalte 5, Zeile 50 bis Spalte 6, Zeile 20). Dies lässt

für den Fachmann nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M5 und M5.1

als Sperrteil nur auf die Schließplatte 60 als Ganzes schließen.

Zusammenfassend gibt die Lehre der Entgegenhaltung E10 insoweit weder einen

Hinweis auf eine Obstruktion des Sperrteils 60 in seiner Eingriffsposition – jedenfalls

nicht mittels eines separaten Längsschiebers, der sich an einer Stirnseite des

Sperrteils 60 abstützt (Merkmale M6 und M7) – noch einen Hinweis auf welche

Weise die Rotationsbewegung des Drehknaufs 30 in die Translationsbewegung der

Falle umgesetzt wird (Merkmalskomplex M8.X). Zudem besitzt die Ausnehmung 75

offenkundig einen Rechteckquerschnitt (Merkmal M5.1.2).

Gegenüber dem Gegenstand der Entgegenhaltung E2 mangelt es der Lehre der

Entgegenhaltung E10 somit neben dem Merkmalskomplex M8.X auch an den

Merkmalen M5.1.2, M6 und M7.

Zu den Weiterbildungen des Zahlenschlosses hinsichtlich der halbmondförmigen

Ausnehmung sowie des Längsschiebers können auch die Entgegenhaltungen E15

und E16 keine Anregungen beisteuern, denen, wie oben dargelegt, bereits jeweils

keine Veranlassung zu der Ausgestaltung eines Zahlenschlosses nach dem

Merkmalskomplex M8.X zu entnehmen ist.

Auch der weitere im Verfahren befindliche, aber in der mündlichen Verhandlung

nicht näher erörterte Stand der Technik vermag den Gegenstand des eingetragenen

Schutzanspruchs 1 nicht nahezulegen. Insbesondere geht aus keiner der

Druckschriften ein als Falle ausgebildetes Verriegelungselement mit einer

Längsausnehmung hervor.

Die Druckschrift E1 offenbart zwar ein Zahlenschloss mit den Merkmalen des

Oberbegriffs sowie den Merkmalen M5, M5.2, M8 und M8.1 des kennzeichenenden

Teils des eingetragenen Schutzanspruchs 1, anders als im Merkmal M4 ist das

Verriegelungselement aber nicht als Falle, sondern als längsverschieblicher Riegel

5 ausgebildet, der zwischen einer Verriegelungs- und einer Entriegelungsstellung

verschoben werden kann (vgl. Anspr. 1; Figur 3). Angetrieben wird der Riegel 5

mittels eines in seine Richtung ragenden Pins, der Teil einer mit einem Drehknauf

drehmomentübertragend verbundenen Exzenterscheibe 4 ist (vgl. Figur 3; Absätze

[0022], [0023]). Der Pin interagiert zwar mit einer in dem Riegel 5 eingebrachten

Ausnehmung, die allerdings nicht in Bewegungsrichtung des Riegels 5, sondern

eher rechtwinklig zu ihr, ausgerichtet

ist und somit keine Längsausnehmung

darstellt. Darüber hinaus resultiert aus einer Bewegung des Drehknaufs nicht

unmittelbar eine Verschiebung des Riegels 5, wie im Merkmal M8.1.1 beansprucht

(vgl. Absatz [0022]). Eine Anregung auf eine sich längs erstreckende Ausnehmung

in einer Falle vermag das Zahlenschloss der Druckschrift E1 daher nicht zu geben.

Die Druckschrift E5 offenbart ein Zahlenschloss nach dem Merkmal M1, das nach

Eintippen eines gültigen alphanumerischen Eingabecodes in eine Eingabeeinheit

(Merkmal M2.1.2) über einen Drehknauf 5 geöffnet werden kann (vgl. Absatz

[0018]). Zur Verortung dieser Eingabeeinheit sind der Druckschrift E5 jedoch keine

Angaben zu entnehmen. Die Vorrichtung der Druckschrift E5 enthält zwar eine

Übertragungsmechanik mit einem exzentrisch auf dem Abtriebsglied 21

angeordneten Mitnahmevorsprung 20, der in eine Mitnahmeaussparung 19 der

Falle, hier Riegelkopf 2,

ragt, um diese zu bewegen (vgl. Absatz [0028]).

Ausweislich der Figuren 1 bis 3 erstreckt sich die Mitnahmeaussparung 19 aber

nicht längs der Bewegungsrichtung der Falle 2, sondern quer zu dieser. Eine

Längsausnehmung an der Oberseite der Falle entsprechend Merkmal M8.1.1 ist in

der Druckschrift E5 insoweit nicht offenbart.

Der vorrichtungstechnische Aufbau des Schlosses nach der Entgegenhaltung E6

entspricht weitestgehend dem der Entgegenhaltung E16 (vgl. Figuren 5 u. 6). Um

Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen hierzu verwiesen. Auch

die Lehre der Druckschrift E6 gibt dem Fachmann somit keinen Hinweis auf eine

Längsausnehmung in einem als Falle ausgebildeten Verriegelungselement.

Nicht anders sind die Gegenstände der Entgegenhaltungen E3, E4, E8, E17, E18,

E19

und

E20

einzuordnen.

Diese

beschreiben

unterschiedliche

Übertragungsmechanismen, um die rotatorische Bewegung eines Drehknaufs in die

translatorische Bewegung einer Falle bzw. eines Sperrriegels zu transformieren.

Allerdings indiziert keine der Druckschriften eine Ausgestaltung mit einem in

Richtung Falle ragenden Pin nach dem Merkmal M8.1.1, der

in eine

Längsausnehmung an der Oberseite einer Falle eingreift.

4.2.3 Übrige Druckschriften

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen, wie eine Überprüfung

durch den Senat ergeben hat, weiter ab und wurden zurecht von der Antragstellerin

nicht aufgegriffen.

4.3 Die Unteransprüche 2 bis 17 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des

Zahlenschlosses nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1. Sie werden von

diesem getragen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG

i.V.m.

§

97 ZPO. Billigkeitsgesichtspunkte,

die

eine

anderweitige

Kostenentscheidung erfordern, sind nicht gegeben.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Metternich

Sexlinger

Dr. Geier

prö