Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 29.09.2020 – 35 W (pat) 413/18
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:290920B35Wpat413.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 413/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. September 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:290920B35Wpat413.18.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 008 866
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr. Geier und Sexlinger
beschlossen:
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2.
Die
Antragstellerin
trägt
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2013 008 866
(i.F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 8. Oktober 2013 angemeldete Streitgebrauchsmuster
ist am
28. Oktober 2013 unter der Bezeichnung
„Zahlenschloss“ und mit den
Schutzansprüchen 1 – 17 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Es
ist in Kraft.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen,
Fächern oder Klappen,
insbesondere von Schränken oder Tresoren. Der
gebrauchsmustergemäßen Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein robustes
Zahlenschloss zur Verfügung zu stellen, welches gegenüber dem in Absatz [0002]
der Gebrauchsmusterschrift beschriebenen Stand der Technik mit wenigen,
preiswerten Bauteilen einen hohen Schutz gegen Vandalismus und eine längere
Nutzungsdauer gewährleistet (vgl. Absatz [0003] der Gebrauchsmusterschrift, i.F.:
GS.).
Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung lautet (mit einer vom Senat
erstellten und den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):
M1
Zahlenschloss zum Verschluss von Türen, Fächern, Klappen,
M1.1
insbesondere von Schränken oder von Tresoren,
M2
mit einem Gehäuse, wobei
M2.1
in einem Elektronikbereich des Gehäuses
M2.1.1
eine elektronische Steuereinheit und
M2.1.2
eine auf die Steuereinheit einwirkende Eingabeeinheit mit Mitteln zur
Eingabe eines Zahlencodes vorgesehen sind und wobei
M2.2
in einem Mechanikbereich
M2.2.1
eine Schließeinheit vorgesehen ist,
M2.2.1.1 wobei die Schließeinheit einen Drehknauf und ein Verriegelungselement
umfasst,
M3
wobei ohne Eingabe des richtigen Zahlencodes die Bewegung des
Drehknaufs gesperrt ist, aber bei Eingabe des richtigen Zahlencodes das
Verriegelungselement mittels des Drehknaufs bewegbar ist,
M3.1
wobei bei Eingabe des richtigen Zahlencodes die Steuereinheit die
Bewegung des Drehknaufs freigibt,
dadurch gekennzeichnet,
M4
dass
als
Verriegelungselement
eine
zwischen
einer
Verriegelungsstellung und einer Entriegelungsstellung verschiebbar
angeordnete, längsbewegliche Falle vorgesehen ist,
M5
dass ein zwischen einer Eingriffsposition und einer Auszugsposition
bewegbares Sperrteil vorgesehen ist,
M5.1
welches in seiner Eingriffsposition mit seiner einen Stirnseite in eine
radial eingebrachte Ausnehmung des mit dem Drehknauf verbundenen
Rotors eingreift, und
M5.1.1
dadurch die Bewegung des Drehknaufs sperrt, wobei
M5.1.2
die Ausnehmung halbmondförmig ist und
M5.2
der Rotor in einem gehäuseseitigen Stator drehbar gelagert ist,
M6
wobei ohne Eingabe des richtigen Zahlencodes die Bewegung des
Sperrteils in seine Auszugsposition durch einen Längsschieber blockiert
ist, da sich nämlich die andere Stirnseite des Sperrteils an einer
Stützstelle des in seiner Blockierposition gehaltenen Längsschiebers
abstützt,
M7
dass aber bei Eingabe des richtigen Zahlencodes die Steuereinheit
mittels
eines Betätigungselementes
eine Verschiebung
des
Längsschiebers aus seiner Blockierposition in eine Freigabeposition
bewirkt, wodurch eine Bewegung des Drehknaufs durch eine
Verschiebung des Sperrteils in die Auszugsposition möglich ist und
M8
mit der Bewegung des Drehknaufs eine mit dem Drehknauf
drehmomentübertragend verbundene Exzenterscheibe bewegbar ist,
M8.1
welche einen in Richtung Falle ragenden Pin umfasst,
M8.1.1
der in eine Längsausnehmung an der Oberseite der Falle eingreift sowie
bei Bewegung des Drehknaufs eine Verschiebung der Falle in deren
Entriegelungsstellung bewirkt.
Die Schutzansprüche 2 – 17 sind auf den Schutzanspruch 1 unmittelbar oder
mittelbar rückbezogene Unteransprüche. Zu deren Wortlaut wird auf die
Gebrauchsmusterschrift verwiesen.
Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz v.
12. Oktober 2015 Löschungsantrag in vollem Umfang gestellt. Als Löschungsgrund
macht sie fehlende Schutzfähigkeit geltend. Zum Stand der Technik hat sie im
Löschungsantrag
und
im weiteren
Verfahren
druckschriftliche
Entgegenhaltungen eingereicht. Im Löschungsantrag hat sie zunächst nur die
Entgegenhaltung E1 benannt und die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand
des Schutzanspruchs 1 von der E1 neuheitsschädlich vorweggenommen sei,
jedenfalls gegenüber der E1 keinen erfinderischen Schritt aufweise.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 22. Oktober 2015 zugestellt
worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 26. Oktober 2015,
eingegangen am 29. Oktober 2015 widersprochen und ihren Widerspruch mit
Schriftsatz v. 21. Januar 2016 begründet.
Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin u.a. die
weiteren, aus
ihrer Sicht der Schutzfähigkeit des Gegenstands des
Streitgebrauchsmusters entgegenstehenden Entgegenhaltungen E2 – E8 in das
Verfahren eingeführt hat, hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid
v. 28. Juni 2016 ihrerseits die weitere Entgegenhaltung E9 in das Verfahren
eingeführt. Sie hat den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der
Löschungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Weder die E1 noch
die E3 sei hinsichtlich Schutzanspruch 1 neuheitsschädlich, ferner liege ausgehend
von der E2 oder der E4 auch ein erfinderischer Schritt vor.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am
7. November 2017 hat die Antragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters
beantragt, während die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Löschungsantrags
beantragt hat.
Mit in der mündlichen Verhandlung v. 7. November 2017 verkündetem Beschluss
hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag kostenpflichtig
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie i.W. folgendes ausgeführt:
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei von keiner im Verfahren befindlichen
Entgegenhaltung vorweggenommen worden. Insbesondere wiesen die E1 und die
E3 einzelne Merkmale des Streitgebrauchsmusters nicht auf. Ausgehend von der
E2 oder der E4 sei nicht ersichtlich, weshalb für den Fachmann Veranlassung
bestanden habe, die E3, E5 oder die E6 heranzuziehen. Die weiteren
Entgegenhaltungen würden noch weiter abliegen.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 22. Februar 2018 und der Antragsgegnerin
am 23. Februar 2018 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom
21. März 2018, eingegangen am selben Tag.
Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung vom 30. November 2018
die weiteren Entgegenhaltungen E10 – E26 in das Verfahren eingeführt. Sie hält
den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 aus diversen Kombinationen der nunmehr
im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, insbesondere ausgehend von der
E2 oder der E10, für nahegelegt.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom
7. November 2017 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster
20 2013 008 866 in vollem Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters von
keiner der im Verfahren befindlichen Druckschrift bzw. von keiner Kombination
dieser Entgegenhaltungen nahegelegt sei.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt
worden:
E1: DE 10 2004 100 13 196 B3
E2: CN 201343918 Y
E2': E2 Abstract von E2
E2": E2 Maschinenübersetzung von E2
E3: DE 43 07 299 B4
E4: US 5,816,085 A
E5: DE 10 2006 022 533 A1
E6: DE 101 43 123 A1
E7:
EP 2 551 427 A2
E8: DE 103 59 758 A1
E9:
EP 0 924 369 A1
E10: US 5,113,675 A
E11: US 5,819,563 A
E12: US 4,770,012 A
E13: WO 97/09501 A1
E14: US 5,678,868 A
E15: US 4,656,850 A
E16: EP 0 974 719 A2
E17: US 4,936,122 A
E18: GB 2 259 737 A
E19: DE 10 2006 039 843 A1
E20: US 4,429,556 A
E21: WO 2010 / 063 050 A2
E22: US 2011/ 0 079 057 A1
E23: US 5,228,730 A
E24: WO 2010 / 089 781 A1
E25: AU 2008221625 A1
E26: US 5,699,686 A
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der
Antragstellerin ist unbegründet, da der von ihr geltend gemachte Löschungsgrund
der fehlenden Schutzfähigkeit (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 – 3 GebrMG) in Bezug auf die
eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters nicht durchgreift.
1. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es bei der Auslegung
der in den Schutzansprüchen aufgeführten Merkmale wie gleichermaßen bei der
Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist vorliegend ein (Fach-)
Hochschulingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über
mehrere
Jahre Berufserfahrung
auf
dem Gebiet
der
elektrischen
Verriegelungssysteme verfügt.
2. Vor der Beurteilung der Schutzfähigkeit sieht sich der Senat zu folgenden
Ausführungen hinsichtlich des Verständnisses der einzelnen Merkmale des
Gegenstands des Schutzanspruchs 1 sowie ihrer kombinatorischen Wirkung
untereinander veranlasst. Denn zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das
Schutzbegehren nach Auffassung des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der
Sinngehalt des Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die
einzelnen Merkmale zum Ergebnis der Erfindung leisten, unter Heranziehung der
Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR
2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen
Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des
Anspruchs
festgelegten Gegenstands
führen
(BGH GRUR 2004, 1023
– Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf
daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden,
als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob
die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der
Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen
Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im
Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH GRUR 2008, 779, 782
– Mehrgangnabe). Nichts
anderes
kann
für Schutzansprüche
eines
Gebrauchsmusters gelten (vgl. BGH GRUR 2005, 754 – Knickschutz).
Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist ein Zahlenschloss, das zum
Verschluss von Türen, Fächern und Klappen nach dem Merkmal M1 konzipiert ist,
wie sie insbesondere bei Schränken oder Tresoren gemäß dem fakultativen
Merkmal M1.1 Verwendung finden.
Das beanspruchte Zahlenschloss umfasst ein Gehäuse (Merkmal M2), das gemäß
den Merkmalen M2.1 und M2.2 nach Technikfeldern geordnet in einen Elektronik-
und einen Mechanikbereich unterteilt ist, ohne allerdings auf deren konkrete Lage
zueinander oder
in Bezug auf das Gehäuse einzugehen.
Innerhalb des
Elektronikbereichs sind nach den Merkmalen M2.1.1 und M2.1.2 eine elektronische
Steuereinheit und eine Eingabeeinheit mit Mitteln zur Eingabe eines Zahlencodes
verortet.
Im Lichte des Absatzes [0002] GS. kommen als Eingabeeinheit nur
Baukomponenten in Frage, die eine manuelle Eingabe eines Zahlencodes,
beispielsweise über Zahlentasten, ermöglichen. Wird über die Eingabeeinheit der
richtige Zahlencode eingegeben, veranlasst die Steuereinheit eine Entriegelung der
Schließeinheit nach dem Merkmal M2.2.1, die im Mechanikbereich des Gehäuses
aufgenommen ist. Die Schließeinheit umfasst dabei nach dem Merkmal M2.2.1.1
ein Verriegelungselement und einen Drehknauf, dessen Bewegungsmöglichkeit
offensichtlich über die Eingabeeinheit manipulierbar ist. Eine Bewegung des
Drehknaufs wird gemäß den Merkmalen M3 und M3.1 erst nach Eingabe des
richtigen Zahlencodes freigegeben, während er ansonsten in einer nicht näher
spezifizierten Stellung gesperrt ist.
Das Merkmal M4 weist dem Mechanikbereich eine zwischen einer Verriegelungs-
und einer Entriegelungsstellung verschiebbar angeordnete, längsbewegliche Falle
als Verriegelungselement der Schließeinheit zu, die in der Verriegelungsstellung
gemäß dem Ausführungsbeispiel in den Rahmen einer Tür eingreift (vgl. Absatz
[0020] der Gebrauchsmusterschrift). Aus dem Eingriff in den Türrahmen folgt keine
Besonderheit für die äußere Gestalt der Falle; beides ist nicht Gegenstand des das
Zahlenschloss allein betreffenden Schutzanspruchs 1. Dem Ausdruck „Falle“ ist
dabei ein allgemeiner Sinngehalt entsprechend der fachüblichen Begriffsbedeutung
zu unterlegen, der hier einem Riegel entspricht, der sich selbsttätig aus der
Entriegelungsstellung in die Verriegelungsstellung zurückbewegt (vgl. Absatz
[0026] GS.).
Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters
ist die
angesprochene Positionierung von Komponenten in einem Elektronik- oder
Mechanikbereich nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit einer räumlichen Lage
innerhalb des Gehäuses. Der vorrichtungstechischen
Implikation dieser
Merkmalsangaben genügt es daher bereits, wenn sich der Drehknauf und
zumindest die Mittel der Eingabeeinheit zur Eingabe eines Zahlencodes sowie der
beispielsweise für den Eingriff in den Türrahmen vorgesehene Abschnitt der Falle –
schon aufgrund ihrer Zweckbestimmung und funktionalen Beschaffenheit – in einem
Areal der äußeren Gehäuseoberfläche befinden. Eine explizite Vorgabe für eine
Anordnung im Gehäuseinneren findet sich hier ausschließlich für die elektronische
Steuereinheit und die auf sie einwirkende Eingabeeinheit exklusiv der Eingabemittel
als auch für den verschiebbar geführten Abschnitt der Falle (vgl. Absatz [0005] GS.).
Abb. 1: Figur 6 GS.
Nach dem Merkmal M5 umfasst das Zahlenschloss ein in seiner Gestalt und Lage
nicht näher spezifiziertes Sperrteil, dass zwischen einer Eingriffs- und einer
Auszugsposition bewegbar ist. Die Definition der Eingriffsposition erfolgt
im
Merkmal M5.1, nach dem eine Stirnseite des Sperrteils in eine radial eingebrachte
Ausnehmung eines mit dem Drehknauf verbundenen, gemäß dem Merkmal M5.2 in
einem gehäuseseitigen Stator drehbar gelagerten Rotors eingreift und dadurch die
Bewegung des Drehknaufs gemäß dem Merkmal M5.1.1 zumindest mittelbar sperrt
(vgl. Abb. 1).
Mit dem Begriff „Stirnseite“ des Sperrteils verbindet der Fachmann eine nach außen
gerichtete Fläche des Sperrteils. Spezielle bauliche Ausgestaltungen des in der
Verlängerung des Drehknaufs vorgesehenen Rotors sowie des ihn aufnehmenden
Stators (vgl. Absatz [0005] GS.) allerdings sind weder zwingend impliziert noch
durch die übrigen Merkmale des Schutzanspruchs 1 ausgeschlossen, vielmehr
bleiben diese dem Fachmann überlassen.
Das Merkmal M5.1.2 konkretisiert
lediglich die äußere Formgebung der
Rotorausnehmung als halbmondförmig. Unter dem Begriff „halbmondförmig“ ist
dabei wortsinngemäß jede durch zumindest einen angenäherten Kreisbogen
begrenzte Kontur zu subsumieren. Der Schutzanspruch 1 schreibt zwar eine
Auszugsposition des Sperrteils vor, ohne diese jedoch näher zu charakterisieren.
Lediglich in Verbindung mit Absatz [0006] der Gebrauchsmusterschrift kommt
dieser eine Bedeutung im Sinne einer „von der Rotorachse weg“ verschobenen
Stellung zu.
Ohne Eingabe des zutreffenden Zahlencodes verhindert ein
in seiner
Blockierposition gehaltener Längsschieber nach dem Merkmal M6 die Bewegung
des Sperrteils in seine Auszugsposition. Vorliegend schreibt das Merkmal M6 dem
Längsschieber eine Ausgestaltung mit einer Stützstelle zu, an der sich die – in
Bezug zu der im Merkmal M5.1 erwähnten – konträre Stirnseite des Sperrteils
abfängt. Die Beantwortung der Fragen, wie der Längsschieber in seiner
Blockierposition gehalten wird sowie zu seiner äußeren Form überlässt der
Schutzanspruch 1 dem Fachmann. Nur die Bedeutung des Wortes „Längsschieber“
lässt ihn auf eine translatorische Bewegung dieses Bauteils – in der Beschreibung
des Ausführungsbeispiels als Längsschubbewegung bezeichnet (vgl. Absatz [0031]
GS.) – schließen.
Ausschließlich nach Eingabe des richtigen Zahlencodes kann der Längsschieber
aus seiner Blockierposition mittels eines Betätigungselements gemäß dem Merkmal
M7 in eine Freigabeposition überführt werden, die eine Verschiebung des Sperrteils
in die Auszugsposition und insoweit eine Rotation des Drehknaufs erlaubt.
Der Merkmalskomplex M8.X bestimmt die mechanischen Übertragungsglieder
zwischen Drehknauf und Falle im Einzelnen. Nach dem Merkmal M8 steht eine
Exzenterscheibe mit dem Drehknauf
in mittel-
oder unmittelbarer,
drehmomentübertragender Verbindung, die gemäß dem Merkmal M8.1 einen in
Richtung Falle ragenden Pin umfasst, der in eine Längsausnehmung an der
Oberseite der Falle eingreift. Insoweit bewirkt eine Bewegung des Drehknaufs direkt
eine Verschiebung der Falle (Merkmal M8.1.1). Die Angaben zur Verortung der
Längsausnehmung „an der Oberseite der Falle“ entfaltet ohne Zuordnung zu einem
Bezugssystem keine einschränkende Wirkung. Allein die Voranstellung des
Präfixes
„Längs“ bedingt eine Orientierung der Ausnehmung
in
der
Bewegungsrichtung der Falle, so dass mit einer Drehung des Drehknaufs eine
rotatorische Bewegung des Pins einhergeht, die eine Längsverschiebung der Falle
bewirkt (vgl. Absatz [0006] der Gebrauchsmusterschrift). Diese Einschätzung wird
gestützt durch die Funktionalität des zwingend vorgegebenen Fallenmechanismus,
die das Überführen einer derart ausgestatteten Tür bzw. Klappe in eine
geschlossene Stellung unabhängig von der Lage des Drehknaufs – also auch in
blockierter Position – ermöglicht. Nur bei einer in Bewegungsrichtung der Falle
orientierten Längsausnehmung stellt der eingreifende Pin hier kein Hindernis dar.
3. Die von der Antragsgegnerin verteidigte Anspruchsfassung sind die
eingetragenen Schutzansprüche. Sie sind zulässig, insbesondere sind deren
Gegenstände in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
4. Der unbestritten sowohl ausführbare als auch gewerblich anwendbare
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 erweist sich in der eingetragenen Fassung als
schutzfähig i.S.v. §§ 1 bis 3 GebrMG.
4.1 Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem zu
berücksichtigenden Stand der Technik neu.
Wie von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch nicht in Zweifel gezogen,
hat keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen den Gegenstand des
eingetragenen Schutzanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweggenommen.
4.2 Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem
erfinderischen Schritt.
4.2.1 Als nächstkommenender Stand der Technik ist die Entgegenhaltung E2
anzusehen. Diese Druckschrift offenbart ein Zahlenschloss zum Verschluss von
Türen nach den Merkmalen M1 und M2, das ein Gehäuse 1, 13 aufweist (vgl.
Figur 1, Absatz [0002]). An dem Gehäuse 1, 13 ist nach den Merkmalen M2.2.1 und
M2.2.1.1 ein nicht gezeigter Drehknauf „doorknob“ als Teil einer Schließeinheit
angeordnet, der mit einem Rotor „rotary shaft 15“ in Verbindung steht, über den die
Betätigung eines nicht dargestellten Verriegelungselements erfolgt (vgl. Absatz
[0025]). Mittels eines Sperrteils „stopper 5“ kann eine Rotation des Drehknaufs
unterbunden werden, wobei das Sperrteil 5 nach den Merkmalen M5, M5.1 und
M5.1.1 zwischen einer Eingriffsposition, in der eine Stirnseite 50 des Sperrteils 5 in
eine radial eingebrachte Ausnehmung „recess 150“ des Rotors 15 eingreift, und
einer Auszugsposition bewegbar ist (Figuren 3, 5; Absatz [0025]).
Das Zahlenschloss gemäß der Druckschrift E2 umfasst darüber hinaus eine nicht
näher dargestellte elektronische Steuereinheit „electric drive circuit board“ (Merkmal
M2.1.1), die auf eine ebenfalls nicht näher erläuterte Eingabeeinheit (Merkmal
M2.1.2) zur Erfassung eines Benutzercodes einwirkt (vgl. Absätze [0002], [0019]).
In der Schließstellung des Zahlenschlosses stützt sich die – mit Bezug auf die im
Eingriff befindliche – gegenüberliegende Stirnseite des Sperrteils 5 nach dem
Merkmal M6 an einer Stützstelle eines Längsschiebers „stopper 11“ ab, der in einer
Blockierposition gehalten wird. In dieser Stellung verhindert der Längsschieber 11
die Bewegung des Sperrteils 5 in seine Auszugsposition, wodurch eine Rotation des
Drehknaufs ohne Eingabe des zutreffenden Codes, wie im Merkmal M3 gefordert,
gesperrt ist (vgl. Figuren 3, 5, Absatz [0025]).
Erst nach Eingabe des richtigen Codes in die Eingabeeinheit – gegensätzlich zur
Ansicht der Antragsgegnerin ist es dabei nach dem gebotenen Verständnis des
Merkmals M3 unerheblich, ob es sich um eine Zahlenreihe oder eine beliebige
Zeichenfolge handelt – bewirkt gemäß dem Merkmal M7 die Steuereinheit über ein
Betätigungselement „motor cam 6“ eine Verschiebung des Längsschiebers 11 in
eine Freigabeposition. Aufgrund einer damit einhergehenden Verlagerung des
Sperrteils 5 in die Auszugsposition wird eine Bewegung des Drehknaufs (Merkmal
M3.1) ermöglicht (vgl. Figuren 3, 5, Absatz [0025]). Das Betätigungselement 6 ist,
in Figur 3 erkennbar, einem Stellantrieb „motor 3“ nachgeschaltet, der über eine
Leitung „motor cable 30“ mit der Steuereinheit des Schlosses in Verbindung steht
(vgl. Absatz [0019]).
Entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin mag sich aus dem genannten
Verwendungszweck eines derartigen Zahlenschlosses zum Verschluss von Türen,
Fächern oder Klappen für den zuständigen Fachmann ohne weiteres eine
Unterbringung der Steuer- und Eingabeeinheit
in einem zugeordneten
Gehäusebereich erschließen (Merkmal M2.1). Zudem kann zugunsten der
Antragstellerin unterstellt werden, dass nach dem gebotenen Verständnis des
Merkmals M5.1.2 die Kontur der Ausnehmung 150 (vgl. Figur 5) des – entsprechend
dem Merkmal M5.2 wohl in einem gehäuseseitigen Stator gelagerten – Rotors eine
hierzu äquivalente Lösung darstellt.
Anders als beim Streitgegenstand zeigt die Entgegenhaltung E2 jedoch weder ein
als Falle ausgebildetes und in einem Mechanikbereich des Gehäuses verortetes
Verriegelungselement (Merkmal M4 und der auf das Verriegelungslement
bezogene Teil der Merkmalsgruppe M2.2.X) noch eine Übertragungsmechanik
zwischen diesem und dem Rotor 15 gemäß dem Merkmalskomplex M8.X.
Die Druckschrift E2 kann dem Fachmann daher hinsichtlich der Anordnung und
gegenständlichen Ausgestaltungen dieser Komponenten des Streitgegenstands
nicht als Vorbild dienen und diesen für sich gesehen in seiner Gesamtheit deshalb
auch nicht nahelegen.
Das sich dem Fachmann aus der Differenz des Streitgegenstands mit dem Inhalt
der Entgegenhaltung E2 subjektiv ergebende, technische Problem, die aus dem
Stand der Technik bekannten Zahlenschlösser robuster zu gestalten, führt ihn selbst
in Verbindung mit den technischen Lehren der Entgegenhaltungen E15 und E16 –
entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1.
Denn
jede dieser Druckschriften bietet ein
in sich abgeschlossenes
Lösungskonzept
für die mechanische Verbindung zwischen Rotor und
Verriegelungselement, so dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, einzelne
aus dem Stand der Technik bekannte gegenständliche Merkmale willkürlich
herauszugreifen und mosaikartig zur Lehre des Schutzanspruchs 1
zusammenzufügen; dies käme vielmehr einer unzulässigen rückschauenden
Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.
Die Druckschrift E15 betrifft ein elektronisches Schloss für eine Tür mit einem
Gehäuse „lock box“ 2, das über eine längsbewegliche Falle „latch bolt“ 37 nach dem
Merkmal M4 verfügt (vgl. Anspr.1, 11). Ausweislich des in den Figuren 1 bis 6
offenbarten Ausführungsbeispiels
ist das als Falle 37
ausgebildete
Verriegelungselement in einem Mechanikbereich des Gehäuses 2 entsprechend
dem Merkmalskomplex M2.2.X verortet. Die Lehre der Druckschrift E15
unterscheidet hinsichtlich der Fallenbetätigung zwischen einem von der
Rauminnenseite erreichbaren – nicht näher gezeigten – Drehknauf „knob“, der über
einen integral mit einem Rotor „operating shaft“ 41 ausgebildeten Nocken „operating
cam“ 42 auf einen Winkelabschnitt „bent portion“ 32 des Fallenschlittens „latch bolt
slider“ 29 einwirkt, und einem von der Türaußenseite zugänglichen – ebenfalls nicht
näher gezeigten – Drehknauf „knob“, der den Fallenschlitten 29 über einen
hakenartigen Fortsatz „hook shaped operating end“ eines Betätigungsmittels
„operating member“ 11 beaufschlagt (vgl. Spalte 5, Zeilen 18 bis 29).
Mittels der beiden Drehknäufe kann die Falle 37 offenkundig zwischen einer
Verriegelungsstellung und einer Entriegelungsstellung verschoben werden (vgl.
Spalte 5, Zeilen 45 bis 51), die Transformation der Drehbewegung eines Drehknaufs
in die Längsbewegung der Falle erfolgt hier allerdings nicht über eine
Exzenterscheibe mit einem in Richtung Falle ragenden Pin, der in eine
Längsausnehmung an der Oberseite der Falle eingreift, wie es der
Merkmalskomplex M8.X fordert.
Die Einlassung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, in der sie in
diesem Zusammenhang auf das in den Figuren 7 bis 12 erläuterte weitere
Ausführungsbeispiel der Entgegenhaltung E15 verwiesen hat, führt ebenfalls zu
keiner anderen Einschätzung. Dort ist das mit einem Drehknauf verbundene
Betätigungsmittel 11 zwar als Exzenterscheibe mit einem lotrecht abragenden Pin
48 ausgeführt, der in eine Aussparung „notch“ eingreift (vgl. Spalte 7, Zeilen 30 bis
50). Jedoch verkennt die Antragstellerin, dass diese Aussparung in einem
zusätzlichen Sperrriegel „dead bolt“ 47 angeordnet ist und die dort gezeigte
Übertragungsmechanik
insoweit nicht auf die Falle 37 entsprechend der
Merkmalsgruppe M8.X einwirkt.
Gründe für eine naheliegende Übertragung dieses Mechanismus auf die neben dem
Sperrriegel 47 vorhandene Falle 37 wurden von der Antragstellerin weder
vorgetragen noch liegen sie nach Überzeugung des Senats vor.
Ebenso wenig vermag die in der mündlichen Verhandlung noch berücksichtigte
Entgegenhaltung E16 den Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs
nahezulegen.
Die Druckschrift E16 beschreibt ein Schloss mit einer elektronischen
Abfrageeinrichtung 21, die nach Erkennung der Schließberechtigung eines durch
einen Nutzer mitgeführten Transponders 19 einen Elektromagneten 22 elektrisch
ansteuert, um ein Verriegelungshilfselement 26 in eine Freigabestellung zu
bewegen (vgl. Anspruch 1). Dies ermöglicht einer federbelasteten Zuhaltung 33 aus
ihrer Sperrlage zu einem Riegel 7 zu verschwenken, so dass der Riegel 7 mittels
einer Drehhandhabe 14 in eine entriegelte Stellung verschoben werden kann (vgl.
Absatz [0016]), in die er – konträr zu einer Falle – durch eine Rückholfeder 12
vorgespannt ist (vgl. Absatz [0007]). Die Rotationsbewegung der Drehhandhabe 14
überträgt dabei ein mit ihr in Verbindung stehender, exzentrisch zur Drehachse
angeordneter Pin, hier Kurbelzapfen 16, der einen Querschlitz 17 des Riegels 7
durchsetzt (vgl. Figur 1, Absatz [0008]).
Mithin kann die Lehre der Entgegenhaltung E16 den Fachmann nicht dazu anleiten,
bei einem Schloss eine Falle (Merkmal M4) anstelle eines Sperrriegels vorzusehen,
die eine sich in Bewegungsrichtung der Falle erstreckende Längsausnehmung
(Merkmal 8.1.1) aufweist.
4.2.2 Selbst wenn der Fachmann die Entgegenhaltung E10 als Ausgangspunkt
seiner Überlegung wählt, ein Zahlenschloss zu entwickeln, das mit wenigen,
preiswerten Bauteilen einen hohen Schutz gegen Vandalismus und eine lange
Nutzungsdauer sicherstellt, gelangt er – gegensätzlich zur Ansicht der
Antragstellerin – nicht ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters.
Aus der Druckschrift E10 geht ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen mit
einem Gehäuse „housing“ 28,84 nach den Merkmalen M1 und M2 hervor, in dessen
Elektronikbereich eine elektronische Steuereinheit und eine auf diese einwirkende
Eingabeeinheit „keyboard 86“ mit Mitteln zur Eingabe eines Zahlencodes gemäß
den Merkmalen M2.1, M2.1.1 und M2.1.2 vorgesehen sind (vgl. Spalte 1, Zeilen 11
bis 20, Spalte 3, Zeilen 43 bis 65). Mittels eines in einem Mechanikbereich des
Gehäuses 28, 84 angeordneten Drehknaufs „doorknob 30“ kann nach dem Merkmal
M2.2.1.1 ein Verriegelungselement bewegt werden (vgl. Spalte 2, Zeile 67, bis
Spalte 3, Zeile 6). Erfolgt die Eingabe des zutreffenden Zahlencodes über die
Eingabeeinheit 86, gibt die Steuereinheit den Drehknauf 30 gemäß dem Merkmalen
M3 und M3.1 frei, während ohne korrekte Codeeingabe der Drehknauf 30 gesperrt
bleibt (vgl. Spalte 6, Zeilen 9 bis 20). Als Verriegelungselement 16 fungiert dabei
eine zwischen einer Verriegelungs- und einer Entriegelungsstellung verschiebbar
angeordnete, längsbewegliche Falle „bolt 16“, die in eine vorgeschobene Stellung
vorgespannt ist (vgl. Figur 1, Spalte 3, Zeilen 3 bis 6).
Die Bewegung des Drehknaufs 30 wird nach den Merkmalen M5, M5.1 und M5.1.1
mittels eines zwischen einer Eingriffs- und einer Auszugsposition bewegbaren
Schließplatte „locking plate“ 60 blockiert, wenn sich der Zahn 64 der Schließplatte
60 mit einer radial eingebrachten Ausnehmung 75 des mit dem Drehknauf 30
verbundenen Rotors „camshaft“ 46 in Eingriff befindet (vgl. Figuren 7 und 8, Spalte
4, Zeilen 32 bis 49). Der Rotor 46 ist dabei in einem gehäuseseitigen Stator nach
dem Merkmal M5.2 gelagert (vgl. Figur 5).
Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung hierzu die Behauptung
aufstellte,
die
beanspruchten
vorrichtungstechnischen
Komponenten
„Längsschieber“ und „Sperrteil“ seien beim Gegenstand der Entgegenhaltung 10
zusammen in dem einen Bauteil „locking plate“ 60 realisiert, kann sich der Senat
dieser Einschätzung nicht anschließen. Wie die Antragstellerin im Detail ausführte,
stelle der Zahn 64 das Sperrteil im Sinne des Streitgebrauchsmusters dar, während
der übrige Abschnitt der Schließplatte 60 als Längsschieber fungiere, der das
Sperrteil in seiner Eingriffsposition blockiere. Diese Sichtweise lässt aber außer
Acht, dass eine Blockade des Sperrteils in der Eingriffsposition beim Gegenstand
der Entgegenhaltung E10 nicht vorgesehen ist, vielmehr wird die Schließplatte 60
als Ganzes ad hoc entweder durch den Nocken 72 des Aktuators 68 oder durch den
Stift 80 in Zusammenwirken mit der Kulisse 46 aus der Eingriffsposition in eine
Auszugsposition verbracht (vgl. Spalte 5, Zeile 50 bis Spalte 6, Zeile 20). Dies lässt
für den Fachmann nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M5 und M5.1
als Sperrteil nur auf die Schließplatte 60 als Ganzes schließen.
Zusammenfassend gibt die Lehre der Entgegenhaltung E10 insoweit weder einen
Hinweis auf eine Obstruktion des Sperrteils 60 in seiner Eingriffsposition – jedenfalls
nicht mittels eines separaten Längsschiebers, der sich an einer Stirnseite des
Sperrteils 60 abstützt (Merkmale M6 und M7) – noch einen Hinweis auf welche
Weise die Rotationsbewegung des Drehknaufs 30 in die Translationsbewegung der
Falle umgesetzt wird (Merkmalskomplex M8.X). Zudem besitzt die Ausnehmung 75
offenkundig einen Rechteckquerschnitt (Merkmal M5.1.2).
Gegenüber dem Gegenstand der Entgegenhaltung E2 mangelt es der Lehre der
Entgegenhaltung E10 somit neben dem Merkmalskomplex M8.X auch an den
Merkmalen M5.1.2, M6 und M7.
Zu den Weiterbildungen des Zahlenschlosses hinsichtlich der halbmondförmigen
Ausnehmung sowie des Längsschiebers können auch die Entgegenhaltungen E15
und E16 keine Anregungen beisteuern, denen, wie oben dargelegt, bereits jeweils
keine Veranlassung zu der Ausgestaltung eines Zahlenschlosses nach dem
Merkmalskomplex M8.X zu entnehmen ist.
Auch der weitere im Verfahren befindliche, aber in der mündlichen Verhandlung
nicht näher erörterte Stand der Technik vermag den Gegenstand des eingetragenen
Schutzanspruchs 1 nicht nahezulegen. Insbesondere geht aus keiner der
Druckschriften ein als Falle ausgebildetes Verriegelungselement mit einer
Längsausnehmung hervor.
Die Druckschrift E1 offenbart zwar ein Zahlenschloss mit den Merkmalen des
Oberbegriffs sowie den Merkmalen M5, M5.2, M8 und M8.1 des kennzeichenenden
Teils des eingetragenen Schutzanspruchs 1, anders als im Merkmal M4 ist das
Verriegelungselement aber nicht als Falle, sondern als längsverschieblicher Riegel
5 ausgebildet, der zwischen einer Verriegelungs- und einer Entriegelungsstellung
verschoben werden kann (vgl. Anspr. 1; Figur 3). Angetrieben wird der Riegel 5
mittels eines in seine Richtung ragenden Pins, der Teil einer mit einem Drehknauf
drehmomentübertragend verbundenen Exzenterscheibe 4 ist (vgl. Figur 3; Absätze
[0022], [0023]). Der Pin interagiert zwar mit einer in dem Riegel 5 eingebrachten
Ausnehmung, die allerdings nicht in Bewegungsrichtung des Riegels 5, sondern
eher rechtwinklig zu ihr, ausgerichtet
ist und somit keine Längsausnehmung
darstellt. Darüber hinaus resultiert aus einer Bewegung des Drehknaufs nicht
unmittelbar eine Verschiebung des Riegels 5, wie im Merkmal M8.1.1 beansprucht
(vgl. Absatz [0022]). Eine Anregung auf eine sich längs erstreckende Ausnehmung
in einer Falle vermag das Zahlenschloss der Druckschrift E1 daher nicht zu geben.
Die Druckschrift E5 offenbart ein Zahlenschloss nach dem Merkmal M1, das nach
Eintippen eines gültigen alphanumerischen Eingabecodes in eine Eingabeeinheit
(Merkmal M2.1.2) über einen Drehknauf 5 geöffnet werden kann (vgl. Absatz
[0018]). Zur Verortung dieser Eingabeeinheit sind der Druckschrift E5 jedoch keine
Angaben zu entnehmen. Die Vorrichtung der Druckschrift E5 enthält zwar eine
Übertragungsmechanik mit einem exzentrisch auf dem Abtriebsglied 21
angeordneten Mitnahmevorsprung 20, der in eine Mitnahmeaussparung 19 der
Falle, hier Riegelkopf 2,
ragt, um diese zu bewegen (vgl. Absatz [0028]).
Ausweislich der Figuren 1 bis 3 erstreckt sich die Mitnahmeaussparung 19 aber
nicht längs der Bewegungsrichtung der Falle 2, sondern quer zu dieser. Eine
Längsausnehmung an der Oberseite der Falle entsprechend Merkmal M8.1.1 ist in
der Druckschrift E5 insoweit nicht offenbart.
Der vorrichtungstechnische Aufbau des Schlosses nach der Entgegenhaltung E6
entspricht weitestgehend dem der Entgegenhaltung E16 (vgl. Figuren 5 u. 6). Um
Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen hierzu verwiesen. Auch
die Lehre der Druckschrift E6 gibt dem Fachmann somit keinen Hinweis auf eine
Längsausnehmung in einem als Falle ausgebildeten Verriegelungselement.
Nicht anders sind die Gegenstände der Entgegenhaltungen E3, E4, E8, E17, E18,
E19
und
E20
einzuordnen.
Diese
beschreiben
unterschiedliche
Übertragungsmechanismen, um die rotatorische Bewegung eines Drehknaufs in die
translatorische Bewegung einer Falle bzw. eines Sperrriegels zu transformieren.
Allerdings indiziert keine der Druckschriften eine Ausgestaltung mit einem in
Richtung Falle ragenden Pin nach dem Merkmal M8.1.1, der
in eine
Längsausnehmung an der Oberseite einer Falle eingreift.
4.2.3 Übrige Druckschriften
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen, wie eine Überprüfung
durch den Senat ergeben hat, weiter ab und wurden zurecht von der Antragstellerin
nicht aufgegriffen.
4.3 Die Unteransprüche 2 bis 17 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des
Zahlenschlosses nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1. Sie werden von
diesem getragen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG
i.V.m.
§
97 ZPO. Billigkeitsgesichtspunkte,
die
eine
anderweitige
Kostenentscheidung erfordern, sind nicht gegeben.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Metternich
Sexlinger
Dr. Geier
prö