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BPatG Beschluss vom 02.10.2020 – 18 W (pat) 11/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:021020B18Wpat11.20.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 11/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Oktober 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 052 470.3

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin

Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Veit und Dr.-Ing. Flaschke

ECLI:DE:BPatG:2020:021020B18Wpat11.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Mai 2016 aufgehoben und die Sache wird an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

1.

Die am 8. August 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung 10 2011 052 470.3 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Einrichtung

zur Erfassung eines Bewegungsparameters eines Läufers“

wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 4. Mai 2016 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren

Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass die Erfindung nicht so deutlich

offenbart sei, dass der Fachmann sie ausführen könne. Insbesondere seien die in

der Patenanmeldung verwendeten Formeln und Formelzeichen nicht konsistent und

korrekt verwendet worden. Zudem berücksichtige das erfindungsgemäße Verfahren

nicht die auf einen Läufer wirkenden Einflüsse, wie die sich ändernden Untergründe,

die sich ändernden Windverhältnisse oder der sich ändernde Laufstil.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. August 2016 eingegangene

Beschwerde des Anmelders.

Soweit aus der Akte ersichtlich wurde keine Recherche durchgeführt. Als Stand der

Technik wurden in den Anmeldeunterlagen folgende Druckschriften genannt:

D1:

D2:

D3:

D4:

DE 10 2007 011 855 B4

DE 197 34 697 A1

DE 34 05 081 A1

WO 01/25726 A1.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2016 aufzuheben und das

Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis

16, eingegangen am

29. September 2020,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1 bis 15, eingegangen am

29. September 2020,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2

Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

- Beschreibung, Seiten 1 bis 49, eingegangen am

8. August 2011,

-

- Figuren 1 bis 4, 5a-e, 6a-f, 7 eingegangen am 8. August

2011.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag lautet:

M1

„Bewegungsparameter-Messeinrichtung

zur

Erfassung

eines

Bewegungsparameters (j) eines Läufers (100), der gegenüber einem

Untergrund eine Relativbewegung ausführt,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2

eine Sensorik (50) zwischen einem Fuß des Läufers (100) und dem

Untergrund zur Erfassung eines Drucks und/oder einer Druckverteilung

vorgesehen ist, sowie eine Auswerteeinheit, die den Bewegungsparameter (j) des Läufers (100) aus dem erfassten Signal des Drucks

und/oder der Druckverteilung ableitet, und

M3

der Bewegungsparameter (j) ein Steigungswinkel des Untergrunds ist,

und

M4

die Sensorik (50) eine Sensorkette mit Drucksensoren (54) umfasst, die

sich in flächiger Anordnung wenigstens bereichsweise über eine

Fußfläche erstreckt,

M5

wobei der Bewegungsparameter (j) aus einer Referenzgeschwindigkeit (vs/t) aus einer Weg/Zeit-Messung aus einem Abrollvorgang über

die Sensoren und/oder Sensorflächen der Sensorik (50) ableitbar ist

oder aus externen Quellen zur Verfügung stellbar ist, und

M6

aus einer kraftabhängigen und/oder druckabhängigen Geschwindigkeit

(vFt), die aus einem Fuß-Drucksignal als Funktion der Zeit beim

Abrollvorgang erfassbar ist. ableitbar ist.“

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist die Merkmale des Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag auf unter Hinzufügung folgender Merkmale:

M7

wobei aus der Referenzgeschwindigkeit (vs/t) eine resultierende Kraft

(FRberech)

in der horizontalen Ebene bestimmbar

ist, welche

resultierende Kraft (FR_berech) aus einer Beschleunigungskraft (Fa) in der

horizontalen Ebene und dem Betrag der Gewichtskraft (Fg) des Läufers

berechenbar ist und welche die Kraft darstellt, die der Läufer benötigt,

um in der horizontalen Ebene die aktuelle Geschwindigkeit (vs/t) zu

besitzen,

M8

wobei beim Abrollvorgang eine Amplitude eines Fuß-Drucksignals als

Funktion der Zeit (t) erfassbar ist und ein arithmetischer Mittelwert

(FR_arithm) aus einem Flächenintegral des Drucksignals über der Zeit (t)

bildbar ist, welcher arithmetische Mittelwert (FRarithm) dem Betrag der

resultierenden Kraft während der Dauer der Kraftwirkung entspricht,

M9

wobei ein Vergleich der Beträge der berechneten resultierenden Kraft

(FR_berech) in der horizontalen Ebene und des arithmetischen Mittelwerts

(FR_arithm) durchführbar ist und bei Gleichheit der Beträge der Läufer mit

der Referenzgeschwindigkeit (vs/t) in der horizontalen Ebene läuft, und

bei Ungleichheit der Beträge der Läufer in einer schiefen Ebene läuft.“

Der mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

N1

„Verfahren

zum

Betreiben

einer

Bewegungsparameter-

Messeinrichtung zur Erfassung eines Bewegungsparameters (j) eines

Läufers (100), der gegenüber einem Untergrund eine Relativbewegung

ausführt,

dadurch gekennzeichnet, dass

N2

ein Druck und/oder eine Druckverteilung zwischen einem Fuß des

Läufers (100) und dem Untergrund von einer Sensorik (50) erfasst wird

und

N3

eine Auswerteeinheit den Bewegungsparameter (j) des Läufers aus

dem erfassten Signal des Drucks und/oder der Druckverteilung ableitet,

und

N4

der Bewegungsparameter (j) ein Steigungswinkel des Untergrunds ist,

N5

wobei der Bewegungsparameter (j) des Läufers (100) aus einer

Referenzgeschwindigkeit (vs/t) aus einer Weg/Zeit-Messung aus einem

Abrollvorgang über Sensoren und/oder Sensorflächen der Sensorik

(50) abgeleitet wird oder aus externen Quellen zur Verfügung gestellt

wird, und

N6 einer kraftabhängigen und/oder druckabhängigen Geschwindigkeit

(vFt), die aus einem Fuß-Drucksignal als Funktion der Zeit beim

Abrollvorgang erfasst wird, abgeleitet wird,

N7 wobei aus der Referenzgeschwindigkeit (vs/t) eine resultierende Kraft

(FR_berech)

in der horizontalen Ebene bestimmt wird, welche

resultierende Kraft (FR_berech) aus einer Beschleunigungskraft (Fa) in der

horizontalen Ebene und dem Betrag der Gewichtskraft (Fg) des Läufers

berechenbar ist und welche die Kraft darstellt, die der Läufer benötigt,

um in der horizontalen Ebene die aktuelle Geschwindigkeit (vs/t) zu

besitzen,

N8 wobei beim Abrollvorgang eine Amplitude eines Fuß-Drucksignals als

Funktion der Zeit (t) erfasst wird und ein arithmetischer Mittelwert

(FR_arithm) aus einem Flächenintegral des Drucksignals über der Zeit (t)

gebildet wird, welcher arithmetische Mittelwert (FR_arithm) dem Betrag der

resultierenden Kraft während der Dauer der Kraftwirkung entspricht,

N9 wobei ein Vergleich der Beträge der berechneten resultierenden Kraft

(FR_berech) in der horizontalen Ebene und des arithmetischen Mittelwerts

(FR_arithm) durchgeführt wird und bei Gleichheit der Beträge der Läufer

(100) mit der Referenzgeschwindigkeit (vs/t) in der horizontalen Ebene

läuft, und bei Ungleichheit der Beträge der Läufer (100) in einer schiefen

Ebene läuft.“

Wegen des Wortlauts der nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 geltenden

nebengeordneten und abhängigen Patentansprüche sowie der nach Hilfsantrag 2

geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Anspruchsfassungen jeweils

zulässig seien, die Lehre der Anmeldung deutlich und vollständig offenbart sei und

die Gegenstände der Patentansprüche patentfähig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach Wiedereinsetzung zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche

Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 und 3 PatG.

1.

Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Einrichtung zur Erfassung von

wenigstens einem Bewegungsparameter eines Läufers. Gemäß Beschreibungseinleitung seien verschiedenste Verfahren und Einrichtungen bekannt, um

Bewegungsparameter wie etwa die Geschwindigkeit und die gelaufene Wegstrecke

von Läufern zu bestimmen. In der DE 197 34 697 A1 (D2) oder der DE 34 05 081

A1 (D3) würden eine zurückgelegte Wegstrecke und eine mittlere Geschwindigkeit

errechnet, indem eine geschätzte mittlere Schrittlänge betrachtet werde. Aus der

WO 01/25726 A1 (D4) sei bekannt, an einer Fußspitze und einem Fersenbereich

einer Einlegesohle jeweils einen Drucksensor anzuordnen, mit denen eine

Kontaktzeit des Fußes auf dem Untergrund bestimmt werden könne. Die mittlere

Geschwindigkeit werde dabei aus den Geschwindigkeiten bestimmt, die aus einer

Beschleunigung in einer Flugphase des Fußes und aus der Kontaktzeit des Fußes

mit dem Untergrund abgeleitet werde. Die DE 10 2007 011 855 B4 (D1) beschreibe

die Erfassung von Geschwindigkeit und Wegstrecke mittels Drucksensoren, die als

Sensorkette am Schuh, beispielsweise als Einlegesohle oder als Band um den

Schuh angeordnet sei (vgl. Beschreibung, S. 1).

Als Aufgabe wird in der Beschreibung angegeben, ein genaues und komfortables

Verfahren und eine dazu geeignete Einrichtung zu schaffen, mit denen ein

Bewegungsparameter eines Läufers bestimmt werden könne (vgl. geltende

Beschreibung, S. 1, vorle. Abs.).

Als Lösung

ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine

Bewegungsparameter-Messeinrichtung zur Erfassung eines Steigungswinkels des

Untergrunds als Bewegungsparameter eines Läufers, der gegenüber einem

Untergrund eine Relativbewegung ausführt, beansprucht, die eine Sensorik

zwischen einem Fuß des Läufers und dem Untergrund zur Erfassung eines Drucks

und/oder einer Druckverteilung aufweist, sowie eine Auswerteeinheit, die den

Steigungswinkel aus dem erfassten Druck und/oder der Druckverteilung ableitet.

Die Sensorik umfasst eine Sensorkette mit Drucksensoren, die sich in flächiger

Anordnung wenigstens bereichsweise über eine Fußfläche erstreckt. Der

Steigungswinkel des Untergrunds ist aus einer Referenzgeschwindigkeit aus einer

Weg/Zeit-Messung aus einem Abrollvorgang über die Sensoren und/oder

Sensorflächen der Sensorik ableitbar, oder aus externen Quellen zur Verfügung

stellbar, sowie aus einer aus einem Fuß-Drucksignal als Funktion der Zeit beim

Abrollvorgang

erfassbaren

kraftabhängigen

und/oder

druckabhängigen

Geschwindigkeit ableitbar.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergänzt gegenüber Patentanspruch 1

nach Hauptantrag, dass aus der Referenzgeschwindigkeit eine resultierende Kraft

in der horizontalen Ebene bestimmbar ist, die aus einer Beschleunigungskraft in der

horizontalen Ebene und dem Betrag der Gewichtskraft des Läufers berechenbar ist.

Diese benötigt der Läufer, um

in der horizontalen Ebene die aktuelle

Geschwindigkeit zu besitzen. Beim Abrollvorgang ist eine Amplitude eines Fuß-

Drucksignals als Funktion der Zeit erfassbar. Weiterhin ist ein arithmetischer

Mittelwert aus einem Flächenintegral des Drucksignals über der Zeit bildbar, der

dem Betrag der resultierenden Kraft während der Dauer der Kraftwirkung entspricht.

Außerdem ist ein Vergleich der Beträge der berechneten resultierenden Kraft in der

horizontalen Ebene und des arithmetischen Mittelwerts durchführbar. Bei Gleichheit

der Beträge läuft der Läufer mit der Referenzgeschwindigkeit in der horizontalen

Ebene, und bei Ungleichheit der Beträge läuft er in einer schiefen Ebene.

Mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird das Verfahren zum Betreiben einer

Bewegungsparameter-Messeinrichtung beansprucht, das die Merkmale des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 als obligatorische Verfahrensschritte umfasst.

Als Fachmann sieht der Senat einen Physiker oder einen Ingenieur der

Elektrotechnik mit Hochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad.

Außerdem verfügt er über eine langjährige Berufserfahrung in der Messtechnik.

2.

Zum Hauptantrag und Hilfsantrag 1

Der Hauptantrag und der Hilfsantrag 1 sind nicht patentfähig, weil die Gegenstände

des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 Satz 1 PatG).

2.1. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1

bedürfen der Auslegung.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft eine Messeinrichtung zur Erfassung

eines Bewegungsparameters (φ) eines Läufers (100) (vgl. Merkmal M1). Bei dem

Bewegungsparameter handelt es sich um einen Steigungswinkel des Untergrunds,

auf dem sich der Läufer bewegt (vgl. Merkmal M3; vgl. Beschreibung, S. 3, 3. Abs.,

Fig. 5a Läufer 100, Steigungswinkel φ des Untergrunds). Um welchen Läufer (z. B.

Sportler/Jogger, Spaziergänger) oder auch welchen Untergrund (z. B. Straße,

Gelände) es sich dabei handeln soll, lässt die Anmeldung offen.

Gemäß Merkmal M2 sieht die Messeinrichtung eine Sensorik (50) zur Erfassung

eines Drucks und/oder einer Druckverteilung zwischen einem Fuß des Läufers und

dem Untergrund vor. Die Sensorik (50) umfasst dabei eine Sensorkette mit

Drucksensoren (54), welche sich in flächiger Anordnung wenigstens bereichsweise

über eine Fußfläche erstreckt (Merkmal M4). Figur 6b zeigt beispielhaft eine

Sensorkette mit Messzellen 54 zur Erfassung des Fußdrucks vom Hacken-Bereich

10.1 über den Mittelfußabroll-Bereich 10.2 bis zum Vorderfuß-Bereich 10.3 u. 10.4.

Des Weiteren soll die Messeinrichtung eine Auswerteeinheit aufweisen, die den

Bewegungsparameter des Läufers aus dem erfassten Druck und/oder der

Druckverteilung ableitet (Merkmal M2 Rest). Beispielsweise können die Sensorik

und die Auswerteeinheit in einer Einlegsohle integriert sein (vgl. Beschreibung,

S. 44 i.V.m. vorle. Abs. u. Brückenabs. S. 17/18, Fig. 6a, 6b, Einlegsohle 20,

Drucksensoren 54, Signalerfassung und Signalverarbeitung 22).

Gemäß Merkmal M5 soll der Bewegungsparameter (j) aus einer Referenzgeschwindigkeit (vs/t) […] „ableitbar“ oder aus externen Quellen „zur Verfügung

stellbar“ sein. Weiter soll der Bewegungsparameter aus einer kraftabhängigen

und/oder druckabhängigen Geschwindigkeit, die aus einem Fuß-Drucksignal als

Funktion der Zeit […] „erfassbar“ ist, „ableitbar“ sein (vgl. Merkmal M6).

Die vorliegend genannten Eignungsadjektive (ableitbar, stellbar, erfassbar) sind

nach Auffassung des Senats als reine Zweckangaben zu verstehen. Zweckangaben

sind in einem Vorrichtungsanspruch zulässig, wenn sie dem Fachmann die Lehre

vermitteln, wie er die in Rede stehende Vorrichtung tatsächlich ausgestalten muss

(BPatG, Urteil v. 11. März 2003 – 1 Ni 22/01, juris - Eisenbahnkran). Allerdings

beschränken Zweckangaben

in einem Sachanspruch als solche dessen

Gegenstand regelmäßig nicht (vgl. BGH, Urteil v. 7. November 1978 - X ZR 58/77,

GRUR 1979, 149 - Schießbolzen; Urteil v. 22. November 2005 - X ZR 79/04, GRUR

2006, 570 - extracoronales Geschiebe; Urteil v. 7. Juni 2006 - X ZR 105/04, GRUR

2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Den Grundsätzen ständiger

Rechtsprechung zu Zweck- bzw. Geeignetheitsangaben

folgend hat die

Zweckangabe die Aufgabe, den beanspruchten Gegenstand dahin zu definieren,

dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so

ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck

verwendbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 28. Mai 2009 – Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837

- Bauschalungsstütze, Leitsatz, Rn 15).

Demnach ist regelmäßig zu prüfen, ob Zweck- bzw. Geeignetheitsangaben im

Patentanspruch die patentgemäße Lehre kennzeichnen können und bei der

Prüfung der Patentfähigkeit beachtlich sind. Der Senat ist der Auffassung, dass die

Merkmale M5 und M6 nicht dazu geeignet sind, den beanspruchten Gegenstand zu

beschränken. Die Geeignetheitsangaben dieser Merkmale drücken lediglich eine

funktionelle Befähigung aus. Die beanspruchte Auswerteeinheit soll demnach

lediglich dazu fähig sein, die in den Merkmalen M5 und M6 angegebenen

mathematischen Funktionen abarbeiten

zu

können. Die

tatsächliche

Sensorsignalverarbeitung ist nicht Gegenstand des Anspruchs.

Auch die zusätzlich im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 angefügten

funktionellen Merkmale M7 bis M9, wonach eine resultierende Kraft

[…]

„bestimmbar“ und […] „berechenbar“ (Merkmal M7), eine Amplitude eines Fuß-

Drucksignals […] „erfassbar“ und ein arithmetischer Mittelwert […] „bildbar“

(Merkmal M8) sind und ein Vergleich der Beträge der berechneten resultierenden

Kraft und des arithmetischen Mittelwerts „durchführbar“ ist (Merkmal M8), sind nicht

dazu geeignet, den vorstehend ausgelegten Anspruchsgegenstand weiter zu

beschränken.

2.2. Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und

Hilfsantrag 1 beruhen für den Fachmann in Kenntnis von Druckschrift D1 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Druckschrift D1 beschreibt eine Bewegungsparameter-Messeinrichtung zur

Erfassung eines Bewegungsparameters eines Läufers, der gegenüber einem

Untergrund eine Relativbewegung ausführt (vgl. Anspruch 15, Abs. 0009; Merkmal

M1). Druckschrift D1 offenbart eine Vielzahl von Bewegungsparametern: Neben der

Geschwindigkeit können auch die Beschleunigung, die Schrittlänge und die

zurückgelegte Wegstrecke des Läufers bestimmt werden (vgl. Abs. 0009). Zur

Bestimmung wenigstens eines der Bewegungsparameter ist eine Messeinrichtung

vorgesehen, die eine Sensorik zur Erfassung einer Kontaktzeit eines Fußes mit dem

Untergrund umfasst (vgl. Abs. 0009 u. Fig. 1). Die Sensorik kann dabei

druckempfindliche Sensoren umfassen, die in einer Einlegesohle integriert sind (vgl.

Abs. 0023 i. V. m. Abs. 0031). Damit sieht die Messeinrichtung von Druckschrift D1

eine Sensorik vor, die zwischen einem Fuß des Läufers und dem Untergrund zur

Erfassung eines Drucks vorgesehen ist. Um den jeweiligen Bewegungsparameter

des Läufers aus dem erfassten Druck abzuleiten, sieht die Messeinrichtung eine als

Auswerteeinheit zu verstehende Recheneinheit vor (vgl. Abs. 0009, 0023, 0031,

0051; Merkmal M2). Die Sensoren sind beispielsweise im Bereich des Vorderfußes

und dem Hacken eingebracht, so dass der Fuß über aufeinanderfolgende Sensoren

abrollen kann (vgl. Abs. 0009, 0025). Damit kann die Sensorik als eine Sensorkette

mit Drucksensoren ausgebildet sein, die sich in flächiger Anordnung wenigstens

bereichsweise über eine Fußfläche erstreckt, entsprechend Merkmal M4. Damit

offenbart Druckschrift D1 die Merkmale M1, M2 und M4.

Druckschrift D1 offenbart allerdings keine Messeinrichtung zur Erfassung eines

Bewegungsparameters, wobei der Bewegungsparameter entsprechend Merkmal

M3 ein Steigungswinkel des Untergrunds ist. Druckschrift D1 nennt aber eine

Vielzahl an möglichen Bewegungsparametern, die sich aus dem Verhältnis

zwischen der erfassten Messstrecke und der Kontaktzeit ableiten lassen, z. B.

„Geschwindigkeit, Beschleunigung, Schrittlänge, zurückgelegte Wegstrecke etc.“

(vgl. Abs. 0009 i. V. m. 0018, 0025, 0038). Druckschrift D1 befasst sich auch mit

dem Fall, dass beim Laufen nicht der gesamte Fuß – und damit nicht die ganze

Fußlänge – auf dem Untergrund abgerollt wird. Explizit wird erläutert, dass an

„Steigungen“ nur mit dem Vorderfuß und damit nur mit einem Teilbereich der

Sensor-Messtrecke auf dem Untergrund aufgesetzt wird (vgl. D1, Abs. 0009, 0026).

Um die Zuverlässigkeit der Weg/Zeit-Messung sicherzustellen, hat der Fachmann

daher die Veranlassung, bei der Berechnung zu berücksichtigen, ob der Läufer in

der Ebene oder am Berg läuft. Es liegt daher in Griffweite des Fachmanns, einen

Zusammenhang zwischen der sensierten Kontaktfläche des Fußes mit dem

Untergrund und dessen Steigungswinkel abzuleiten. Neben den genannten

Bewegungsparametern auch den Steigungswinkel des Untergrunds zu erfassen,

ergibt sich daher für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der

Druckschrift D1, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen (Merkmal M3).

Wie vorstehend im Abschnitt II.2.1. dargelegt, sind die Merkmale M5 und M6 des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. die Merkmale M5 bis M9 des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht dazu geeignet, den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 einzuschränken. Damit beruhen die Gegenstände des

jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 unter

ausschließlicher Berücksichtigung der Merkmale M1 bis M4 für den Fachmann in

Kenntnis von Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Vertreterin des Anmelders hat ausgeführt, Druckschrift D1 gehe nicht darauf

ein, die Steigung berechnen zu wollen. Der Hinweis im Absatz 0009 von

Druckschrift D1 habe lediglich zur Folge, dass der Fachmann die Sensoren nur im

Bereich des Vorderfußes platzieren werde. Dieser Auffassung kann seitens des

Senats nicht zugestimmt werden, da Druckschrift D1 hinsichtlich einer genaueren

Auswertung der Geschwindigkeit vorsieht, die Kontaktzeit beim Abrollen des Fußes

auf dem Untergrund zwischen dem Aufsetzen des Fußes mit seiner Hacke und dem

Abheben des Fußes mit seiner Fußspitze zu bestimmen (vgl. Abs. 0042 i. V. m. Abs.

0045 u. Fig. 2b, Sensoren 60, 62).

Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und

Hilfsantrag 1 ist für den Fachmann daher in Kenntnis von Druckschrift D1

nahegelegt. Die

Bewegungsparameter-Messeinrichtung

des

jeweiligen

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 beruht somit nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 ist

daher nicht patentfähig.

2.3 Mit dem jeweils nicht patentfähigem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und

Hilfsantrag 1 sind auch der jeweilige nebengeordnete Patentanspruch 7 nach

Hauptantrag und Hilfsantrag 1 und die auf diese Patentansprüche direkt oder

indirekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche

kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur

einheitlich

entschieden werden

kann

(vgl. BGH, Beschluss

vom

27. Juni 2007

GRUR 2007, 862, Abschnitt

III. 3.

a) aa) - Informationsübermittlungsverfahren II).

2.4 Die Frage der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche nach Hauptantrag

und Hilfsantrag 1 sowie die Fragen der Ausführbarkeit und Neuheit des

Anspruchsgegenstände können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom

18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - Elastische

Bandage).

3.

Zum Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 darin, dass

ein Verfahren zum Betreiben einer

Bewegungsparameter-Messeinrichtung beansprucht wird, welches die Merkmale

des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 als obligatorische Verfahrensschritte

umfasst.

3.1. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 bedürfen der

Auslegung.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 betrifft ein Messverfahren. Das Verfahren

zum Betreiben einer Bewegungsparameter-Messeinrichtung zur Erfassung eines

Bewegungsparameters (j) eines Läufers (100) umfasst die Merkmale M1 bis M4

nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 in äquivalenter Weise. Bezüglich der Merkmale

N1 bis N4 wird daher auf die Ausführungen im Abschnitt II.2.1. verwiesen.

Gemäß Merkmal N5 soll eine Referenzgeschwindigkeit (vs/t) aus einer Weg/Zeit-

Messung aus einem Abrollvorgang über Sensoren und/oder Sensorflächen der

Sensorik (50) abgeleitet werden (vgl. Beschreibung, S. 5, vorle. Abs., S. 9, vierter

u. fünfter Abs.). Dabei handelt es sich um die aktuelle Geschwindigkeit des Läufers,

die er beim Laufen sowohl in der horizontalen Ebene als auch am Berg einnimmt

(vgl. Beschreibung, S. 5, vierter Abs.). Die Referenzgeschwindigkeit (vs/t) berechnet

sich dabei bei jedem Schritt des Läufers.

Aus der Messstrecke des Schuhs s sowie der dazu benötigten Zeit t ergibt sich (vgl.

Beschreibung, S. 9):

Die Referenzgeschwindigkeit kann alternativ aus externen Quellen, bspw. einem

GPS-Signal zur Verfügung gestellt werden.

Zusätzlich soll mit der Sensorik eine zweite Geschwindigkeit bestimmt werden.

Dabei handelt es sich gemäß Merkmal N6 um eine kraft- und/oder druckabhängige

Geschwindigkeit (vFt), die die aus einem Fuß-Drucksignal als Funktion der Zeit t

beim Abrollvorgang erfasst werden soll (vgl. Beschreibung, S. 13).

Gemäß den Ausführungen in der Beschreibung auf Seite 13 gilt für die

druckabhängige Geschwindigkeit (vFt):

mit der dabei wirkenden Beschleunigungskraft Fa, der Masse des Läufers m und der

Abrollzeit t.

Gemäß Merkmal N7 soll nun aus der Referenzgeschwindigkeit (vs/t) eine

resultierende Kraft (FR_berech) bestimmt werden, welche die Kraft darstellt, die der

Läufer benötigt, um in der horizontalen Ebene die aktuelle Geschwindigkeit (vs/t) zu

besitzen. Aufgrund der Kräfteanordnung in einem rechtwinkligen Dreieck gilt das

Modell zur Berechnung der resultierende Kraft (FR_berech) nur in der horizontalen

Ebene (vgl. Beschreibung, S. 10, zweiter u. dritter Abs.). Gemäß den Ausführungen

in der Beschreibung berechnet sich die resultierende Kraft FR_berech aus der

Beschleunigungskraft Fa und der Gewichtskraft Fg des Läufers zu (vgl.

Beschreibung, S. 10):

Zur Berechnung der druckabhängigen Geschwindigkeit vFt ist es gemäß Merkmal

N8 notwendig, eine Amplitude des Fuß-Drucksignals als Funktion der Zeit (t) zu

erfassen. Dabei wird beim Abrollvorgang über die Sensorfläche des Schuhs ein

arithmetischer Mittelwert FR_arithm aus einem Flächenintegral des Drucksignals über

der Zeit (t) gebildet. Den arithmetischen Mittelwert FR_arithm versteht der Fachmann

als einen gemittelten Istwert der tatsächlich während der Abrollzeit (t) wirkenden

Referenzkraft.

Damit liegen zwei unterschiedlich ermittelte Werte für die resultierende Kraft vor:

- die berechnete, nur in der Ebene geltende, resultierende Kraft FR_berech und

- die aus der Druckmessung abgeleitete Referenzkraft FR_arithm.

Gemäß Merkmal N9 sollen die Beträge der berechneten resultierenden Kraft

FR_berech und des arithmetischen Mittelwerts FR_arithm miteinander verglichen werden.

Bei einer Gleichheit der Beträge soll darauf geschlossen werden, dass der Läufer

in der horizontalen Ebene läuft, und bei Ungleichheit der Beträge in einer schiefen

Ebene. Wie letztlich der Steigungswinkel (j) berechnet wird, ist nicht Gegenstand

des Patentanspruchs 1.

3.2. Die Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 2 sind zulässig (§ 38 PatG).

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 finden sich im ursprünglichen Patentanspruch

9 sowie in den ursprünglichen abhängigen Patentansprüchen 10 und 11 und den

verfahrensgeprägten ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 3 und der

ursprünglichen Beschreibung, Seite 2, erster und zweiter Absatz, Seite 5, drittletzter

Absatz bis Seite 6, erster Absatz, Seite 10, zweiter Absatz bis Seite 11, letzter

Absatz.

Die Merkmale der abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 basieren auf den

ursprünglichen Patentansprüchen 12 bis 19 und sind daher ebenfalls zulässig.

Weiter gelten die ursprünglich eingereichte Beschreibung sowie die ursprünglichen

Figuren.

3.3. Die geltenden Unterlagen genügen auch den Anforderungen des § 34 Abs. 3

u. 4 PatG.

Im Einklang mit dem Beschluss des 15. Senats des Bundespatentgerichts vom

4. Juli 2017 (15 W (pat) 57/17) ist die Lehre der Anmeldung so deutlich offenbart,

dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Zwar weisen die ursprünglich eingereichten Beschreibungsunterlagen einige

Unstimmigkeiten in den Gleichungen und Formelzeichen auf (z. B. die Gleichungen

für die resultierende Kraft FR_arithm und Fa auf Seite 6 der Beschreibung). Dies führt

aber nicht dazu, dass der Fachmann die Lehre nicht nacharbeiten kann. Auch die

im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle bemängelte Gleichung für den

Winkel b auf Seite 7 der ursprünglichen Beschreibung fällt nicht zuletzt vor dem

Hintergrund der Erläuterung im Schriftsatz vom 27. Juli 2015 als offensichtlicher

Schreibfehler auf und ist auch nicht zu berichtigen. Denn es ist davon auszugehen,

dass der Fachmann Fehler in der Beschreibung erkennt und korrigiert. Der

Gegenstand des Patents richtet sich vielmehr danach, was der fachkundige Leser

dem jeweiligen Schutzanspruch (gegebenenfalls erläutert durch die Beschreibung

und die zugehörige Zeichnung) entnimmt (BGH, Urteil vom 20. November 2001

X ZB 3/00, Mitt. 2002, S.176 – Gegensprechanlage, 2. Leitsatz).

Auch vermitteln die in der Anmeldung enthaltenen Angaben dem Fachmann so viel

an technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen in der Lage ist, das

Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 erfolgreich auszuführen (vgl.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Leitsatz – Klammernahtgerät).

Auch das von der Prüfungsstelle vorgebrachte Argument, dass

das

erfindungsgemäße Verfahren nicht die auf einen Läufer wirkenden Einflüsse, wie

die sich ändernden Untergründe, die sich ändernden Windverhältnisse oder der sich

ändernde Laufstil berücksichtige, greift nicht. Nach Auffassung des Senats weist

der Anmelder zutreffend darauf hin, dass die Erfindung jedenfalls für jene Läufer

ausführbar sei, die auf einem definierten Belag laufen.

3.4 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist bei

Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu und beruht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein Hinweis auf ein

Messverfahren zur Erfassung eines Steigungswinkel des Untergrunds, gegenüber

dem ein Läufer Relativbewegung ausführt, zu entnehmen, wobei – wie im Merkmal

N9 beansprucht – eine berechnete, nur in der Ebene geltende, resultierende Kraft

FR_berech mit einer aus einer dynamischen Druckmessung abgeleitete Referenzkraft

FR_arithm verglichen wird.

Druckschrift

D1

beschreibt

ein

Verfahren

zum

Betreiben

einer

Bewegungsparameter-Messeinrichtung zur Erfassung eines Bewegungsparameters eines Läufers, der gegenüber einem Untergrund eine Relativbewegung

ausführt (vgl. abstract, Merkmal N1). Da die Merkmale N2 und N3 inhaltlich dem

Merkmal M2 entsprechen, wird auf die Ausführungen unter Abschnitt II.2.2

verwiesen, die hier ebenfalls gelten (Merkmale N2, N3). Bei dem offenbarten

Verfahren wird eine als Referenzgeschwindigkeit zu verstehende momentane

Geschwindigkeit des Läufers aus einer Weg/Zeit-Messung ermittelt, wobei bei

jedem Schritt aus einem Abrollvorgang über Sensoren die Kontaktzeit des Fußes

mit dem Untergrund gemessen wird (vgl. Abs. 0056; Merkmal N5). Druckschrift D1

gibt auch an, dass aus dieser Weg-Zeit-Messung die Erkenntnis gewonnen werden

kann, ob der Läufer nur mit dem Vorderfuß oder auch mit dem Hacken auftritt und

somit an einer Steigung oder in der Ebene läuft (vgl. Abs. 0009, 0025, 0026). Dies

bedeutet, dass aus der Messung ein Bewegungsparameter in Form eines

Steigungswinkels des Untergrunds abgeleitet werden kann, entsprechend Merkmal

N4. Mit Hilfe seiner Grundkenntnisse aus der Mechanik wird der Fachmann die

resultierende Kraft (FR_berech) bestimmen, um abschätzen zu können, welche

resultierende Kraft der Läufer benötigt, um in der horizontalen Ebene die aktuelle

Laufgeschwindigkeit zu besitzen (Merkmal N7).

Druckschrift D1 sieht aber nicht vor, zusätzlich zur Referenzgeschwindigkeit (vs/t)

aus der Weg-Zeit-Messung noch eine druckabhängige Geschwindigkeit

(vFt)

anhand des Fuß-Drucksignals zu ermitteln (Merkmal N6), anhand dessen ein

arithmetischer Mittelwert (FR_arithm) aus einem Flächenintegral des Drucksignals

über der Zeit (t) gebildet wird (Merkmal N8) und ein Vergleich gemäß Merkmal N9

durchgeführt werden kann.

Die übrigen, ebenso in den Anmeldeunterlagen genannten Druckschriften liegen

weiter ab.

Druckschrift D2 betrifft einen Schrittzahlmesser, der in einem Schuhabsatz

untergebracht ist (vgl. Anspruch 1). Anhand der vorgegebenen Schrittlänge kann

daraus die zurückgelegte Wegstrecke ermittelt werden.

Druckschrift D3 beschreibt einen Sportschuh, der über einen Drucksensor in der

Sohle verfügt (vgl. Anspruch 1, Fig. 2: Drucksensor 11). Damit kann bei jedem

Auftreten des Schuhs ein elektrischer Impuls ausgegeben und die zurückgelegte

Laufstrecke ermittelt werden (vgl. S. 12, le. Abs.).

Aus Druckschrift D4 ist eine Messanordnung mit einer Druckmesssohle bekannt.

Hier sind mehrere Drucksensoren 14, 15 bzw. 17, 18 sowie ein

Beschleunigungssensor 16 in einer Einlegesohle integriert (vgl. Fig. 1 u. S. 4, le.

Abs). Offenbart wird ein Verfahren zum Betreiben einer Bewegungsparameter-

Messeinrichtung, wobei eine Referenzgeschwindigkeit

(speed of translation) aus

einer Weg-Zeit-Messung aus einem Abrollvorgang über die Drucksensoren

bestimmt wird (vgl. S.7 Abs. 2, S.9 Abs. 2f, Anspruch1). Aber auch Druckschrift D4

sieht nicht vor, zusätzlich zur Referenzgeschwindigkeit noch eine druckabhängige

Geschwindigkeit anhand des Fuß-Drucksignals zu ermitteln, anhand dessen ein

arithmetischer Mittelwert aus einem Flächenintegral des Drucksignals über der Zeit

gebildet wird und ein Vergleich gemäß Merkmal N9 durchgeführt wird.

Somit sind zumindest die Merkmale N6, N8 und N9 nicht aus dem bekannten

Stand der Technik zu entnehmen.

Auch eine Zusammenschau der Lehren der

im Verfahren befindlichen

Druckschriften D1 bis D4 führt nicht zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag 2. Ein solcher Anspruchsgegenstand ist dem Fachmann auch unter

Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt.

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 2 im Lichte der im

Verfahren befindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

3.5

Der Senat hat nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. u. 3 PatG davon abgesehen, in

der Sache selbst zu entscheiden und ein Patent auf Basis des Hilfsantrags 2 zu

erteilen.

Wie aus der Amtsakte ersichtlich, hat die Prüfungsstelle zu dem in dem

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 genannten Gegenstand nicht recherchiert.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere unter dem

Gesichtspunkt der §§ 3 und 4 PatG ein einer Patenterteilung möglicherweise

entgegenstehender Stand der Technik existiert. Zu dessen Ermittlung sind aufgrund

der ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in erster Linie die

Prüfungsstellen des Patentamts berufen. Da eine sachgerechte Entscheidung nur

aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik

ergehen kann, war die Sache – auch um der Anmelderin keine Tatsacheninstanz

zu nehmen – zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Veit

Dr. Flaschke

prö