Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 02.10.2020 – 18 W (pat) 11/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:021020B18Wpat11.20.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 11/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Oktober 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 052 470.3
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Veit und Dr.-Ing. Flaschke
ECLI:DE:BPatG:2020:021020B18Wpat11.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. Mai 2016 aufgehoben und die Sache wird an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
1.
Die am 8. August 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2011 052 470.3 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Einrichtung
zur Erfassung eines Bewegungsparameters eines Läufers“
wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 4. Mai 2016 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren
Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass die Erfindung nicht so deutlich
offenbart sei, dass der Fachmann sie ausführen könne. Insbesondere seien die in
der Patenanmeldung verwendeten Formeln und Formelzeichen nicht konsistent und
korrekt verwendet worden. Zudem berücksichtige das erfindungsgemäße Verfahren
nicht die auf einen Läufer wirkenden Einflüsse, wie die sich ändernden Untergründe,
die sich ändernden Windverhältnisse oder der sich ändernde Laufstil.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. August 2016 eingegangene
Beschwerde des Anmelders.
Soweit aus der Akte ersichtlich wurde keine Recherche durchgeführt. Als Stand der
Technik wurden in den Anmeldeunterlagen folgende Druckschriften genannt:
D1:
D2:
D3:
D4:
DE 10 2007 011 855 B4
DE 197 34 697 A1
DE 34 05 081 A1
WO 01/25726 A1.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2016 aufzuheben und das
Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis
16, eingegangen am
29. September 2020,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1 bis 15, eingegangen am
29. September 2020,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 49, eingegangen am
8. August 2011,
-
- Figuren 1 bis 4, 5a-e, 6a-f, 7 eingegangen am 8. August
2011.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag lautet:
M1
„Bewegungsparameter-Messeinrichtung
zur
Erfassung
eines
Bewegungsparameters (j) eines Läufers (100), der gegenüber einem
Untergrund eine Relativbewegung ausführt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2
eine Sensorik (50) zwischen einem Fuß des Läufers (100) und dem
Untergrund zur Erfassung eines Drucks und/oder einer Druckverteilung
vorgesehen ist, sowie eine Auswerteeinheit, die den Bewegungsparameter (j) des Läufers (100) aus dem erfassten Signal des Drucks
und/oder der Druckverteilung ableitet, und
M3
der Bewegungsparameter (j) ein Steigungswinkel des Untergrunds ist,
und
M4
die Sensorik (50) eine Sensorkette mit Drucksensoren (54) umfasst, die
sich in flächiger Anordnung wenigstens bereichsweise über eine
Fußfläche erstreckt,
M5
wobei der Bewegungsparameter (j) aus einer Referenzgeschwindigkeit (vs/t) aus einer Weg/Zeit-Messung aus einem Abrollvorgang über
die Sensoren und/oder Sensorflächen der Sensorik (50) ableitbar ist
oder aus externen Quellen zur Verfügung stellbar ist, und
M6
aus einer kraftabhängigen und/oder druckabhängigen Geschwindigkeit
(vFt), die aus einem Fuß-Drucksignal als Funktion der Zeit beim
Abrollvorgang erfassbar ist. ableitbar ist.“
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist die Merkmale des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag auf unter Hinzufügung folgender Merkmale:
M7
wobei aus der Referenzgeschwindigkeit (vs/t) eine resultierende Kraft
(FRberech)
in der horizontalen Ebene bestimmbar
ist, welche
resultierende Kraft (FR_berech) aus einer Beschleunigungskraft (Fa) in der
horizontalen Ebene und dem Betrag der Gewichtskraft (Fg) des Läufers
berechenbar ist und welche die Kraft darstellt, die der Läufer benötigt,
um in der horizontalen Ebene die aktuelle Geschwindigkeit (vs/t) zu
besitzen,
M8
wobei beim Abrollvorgang eine Amplitude eines Fuß-Drucksignals als
Funktion der Zeit (t) erfassbar ist und ein arithmetischer Mittelwert
(FR_arithm) aus einem Flächenintegral des Drucksignals über der Zeit (t)
bildbar ist, welcher arithmetische Mittelwert (FRarithm) dem Betrag der
resultierenden Kraft während der Dauer der Kraftwirkung entspricht,
M9
wobei ein Vergleich der Beträge der berechneten resultierenden Kraft
(FR_berech) in der horizontalen Ebene und des arithmetischen Mittelwerts
(FR_arithm) durchführbar ist und bei Gleichheit der Beträge der Läufer mit
der Referenzgeschwindigkeit (vs/t) in der horizontalen Ebene läuft, und
bei Ungleichheit der Beträge der Läufer in einer schiefen Ebene läuft.“
Der mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
N1
„Verfahren
zum
Betreiben
einer
Bewegungsparameter-
Messeinrichtung zur Erfassung eines Bewegungsparameters (j) eines
Läufers (100), der gegenüber einem Untergrund eine Relativbewegung
ausführt,
dadurch gekennzeichnet, dass
N2
ein Druck und/oder eine Druckverteilung zwischen einem Fuß des
Läufers (100) und dem Untergrund von einer Sensorik (50) erfasst wird
und
N3
eine Auswerteeinheit den Bewegungsparameter (j) des Läufers aus
dem erfassten Signal des Drucks und/oder der Druckverteilung ableitet,
und
N4
der Bewegungsparameter (j) ein Steigungswinkel des Untergrunds ist,
N5
wobei der Bewegungsparameter (j) des Läufers (100) aus einer
Referenzgeschwindigkeit (vs/t) aus einer Weg/Zeit-Messung aus einem
Abrollvorgang über Sensoren und/oder Sensorflächen der Sensorik
(50) abgeleitet wird oder aus externen Quellen zur Verfügung gestellt
wird, und
N6 einer kraftabhängigen und/oder druckabhängigen Geschwindigkeit
(vFt), die aus einem Fuß-Drucksignal als Funktion der Zeit beim
Abrollvorgang erfasst wird, abgeleitet wird,
N7 wobei aus der Referenzgeschwindigkeit (vs/t) eine resultierende Kraft
(FR_berech)
in der horizontalen Ebene bestimmt wird, welche
resultierende Kraft (FR_berech) aus einer Beschleunigungskraft (Fa) in der
horizontalen Ebene und dem Betrag der Gewichtskraft (Fg) des Läufers
berechenbar ist und welche die Kraft darstellt, die der Läufer benötigt,
um in der horizontalen Ebene die aktuelle Geschwindigkeit (vs/t) zu
besitzen,
N8 wobei beim Abrollvorgang eine Amplitude eines Fuß-Drucksignals als
Funktion der Zeit (t) erfasst wird und ein arithmetischer Mittelwert
(FR_arithm) aus einem Flächenintegral des Drucksignals über der Zeit (t)
gebildet wird, welcher arithmetische Mittelwert (FR_arithm) dem Betrag der
resultierenden Kraft während der Dauer der Kraftwirkung entspricht,
N9 wobei ein Vergleich der Beträge der berechneten resultierenden Kraft
(FR_berech) in der horizontalen Ebene und des arithmetischen Mittelwerts
(FR_arithm) durchgeführt wird und bei Gleichheit der Beträge der Läufer
(100) mit der Referenzgeschwindigkeit (vs/t) in der horizontalen Ebene
läuft, und bei Ungleichheit der Beträge der Läufer (100) in einer schiefen
Ebene läuft.“
Wegen des Wortlauts der nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 geltenden
nebengeordneten und abhängigen Patentansprüche sowie der nach Hilfsantrag 2
geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Anspruchsfassungen jeweils
zulässig seien, die Lehre der Anmeldung deutlich und vollständig offenbart sei und
die Gegenstände der Patentansprüche patentfähig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach Wiedereinsetzung zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 und 3 PatG.
1.
Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Einrichtung zur Erfassung von
wenigstens einem Bewegungsparameter eines Läufers. Gemäß Beschreibungseinleitung seien verschiedenste Verfahren und Einrichtungen bekannt, um
Bewegungsparameter wie etwa die Geschwindigkeit und die gelaufene Wegstrecke
von Läufern zu bestimmen. In der DE 197 34 697 A1 (D2) oder der DE 34 05 081
A1 (D3) würden eine zurückgelegte Wegstrecke und eine mittlere Geschwindigkeit
errechnet, indem eine geschätzte mittlere Schrittlänge betrachtet werde. Aus der
WO 01/25726 A1 (D4) sei bekannt, an einer Fußspitze und einem Fersenbereich
einer Einlegesohle jeweils einen Drucksensor anzuordnen, mit denen eine
Kontaktzeit des Fußes auf dem Untergrund bestimmt werden könne. Die mittlere
Geschwindigkeit werde dabei aus den Geschwindigkeiten bestimmt, die aus einer
Beschleunigung in einer Flugphase des Fußes und aus der Kontaktzeit des Fußes
mit dem Untergrund abgeleitet werde. Die DE 10 2007 011 855 B4 (D1) beschreibe
die Erfassung von Geschwindigkeit und Wegstrecke mittels Drucksensoren, die als
Sensorkette am Schuh, beispielsweise als Einlegesohle oder als Band um den
Schuh angeordnet sei (vgl. Beschreibung, S. 1).
Als Aufgabe wird in der Beschreibung angegeben, ein genaues und komfortables
Verfahren und eine dazu geeignete Einrichtung zu schaffen, mit denen ein
Bewegungsparameter eines Läufers bestimmt werden könne (vgl. geltende
Beschreibung, S. 1, vorle. Abs.).
Als Lösung
ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine
Bewegungsparameter-Messeinrichtung zur Erfassung eines Steigungswinkels des
Untergrunds als Bewegungsparameter eines Läufers, der gegenüber einem
Untergrund eine Relativbewegung ausführt, beansprucht, die eine Sensorik
zwischen einem Fuß des Läufers und dem Untergrund zur Erfassung eines Drucks
und/oder einer Druckverteilung aufweist, sowie eine Auswerteeinheit, die den
Steigungswinkel aus dem erfassten Druck und/oder der Druckverteilung ableitet.
Die Sensorik umfasst eine Sensorkette mit Drucksensoren, die sich in flächiger
Anordnung wenigstens bereichsweise über eine Fußfläche erstreckt. Der
Steigungswinkel des Untergrunds ist aus einer Referenzgeschwindigkeit aus einer
Weg/Zeit-Messung aus einem Abrollvorgang über die Sensoren und/oder
Sensorflächen der Sensorik ableitbar, oder aus externen Quellen zur Verfügung
stellbar, sowie aus einer aus einem Fuß-Drucksignal als Funktion der Zeit beim
Abrollvorgang
erfassbaren
kraftabhängigen
und/oder
druckabhängigen
Geschwindigkeit ableitbar.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergänzt gegenüber Patentanspruch 1
nach Hauptantrag, dass aus der Referenzgeschwindigkeit eine resultierende Kraft
in der horizontalen Ebene bestimmbar ist, die aus einer Beschleunigungskraft in der
horizontalen Ebene und dem Betrag der Gewichtskraft des Läufers berechenbar ist.
Diese benötigt der Läufer, um
in der horizontalen Ebene die aktuelle
Geschwindigkeit zu besitzen. Beim Abrollvorgang ist eine Amplitude eines Fuß-
Drucksignals als Funktion der Zeit erfassbar. Weiterhin ist ein arithmetischer
Mittelwert aus einem Flächenintegral des Drucksignals über der Zeit bildbar, der
dem Betrag der resultierenden Kraft während der Dauer der Kraftwirkung entspricht.
Außerdem ist ein Vergleich der Beträge der berechneten resultierenden Kraft in der
horizontalen Ebene und des arithmetischen Mittelwerts durchführbar. Bei Gleichheit
der Beträge läuft der Läufer mit der Referenzgeschwindigkeit in der horizontalen
Ebene, und bei Ungleichheit der Beträge läuft er in einer schiefen Ebene.
Mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird das Verfahren zum Betreiben einer
Bewegungsparameter-Messeinrichtung beansprucht, das die Merkmale des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 als obligatorische Verfahrensschritte umfasst.
Als Fachmann sieht der Senat einen Physiker oder einen Ingenieur der
Elektrotechnik mit Hochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad.
Außerdem verfügt er über eine langjährige Berufserfahrung in der Messtechnik.
2.
Zum Hauptantrag und Hilfsantrag 1
Der Hauptantrag und der Hilfsantrag 1 sind nicht patentfähig, weil die Gegenstände
des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 Satz 1 PatG).
2.1. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1
bedürfen der Auslegung.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft eine Messeinrichtung zur Erfassung
eines Bewegungsparameters (φ) eines Läufers (100) (vgl. Merkmal M1). Bei dem
Bewegungsparameter handelt es sich um einen Steigungswinkel des Untergrunds,
auf dem sich der Läufer bewegt (vgl. Merkmal M3; vgl. Beschreibung, S. 3, 3. Abs.,
Fig. 5a Läufer 100, Steigungswinkel φ des Untergrunds). Um welchen Läufer (z. B.
Sportler/Jogger, Spaziergänger) oder auch welchen Untergrund (z. B. Straße,
Gelände) es sich dabei handeln soll, lässt die Anmeldung offen.
Gemäß Merkmal M2 sieht die Messeinrichtung eine Sensorik (50) zur Erfassung
eines Drucks und/oder einer Druckverteilung zwischen einem Fuß des Läufers und
dem Untergrund vor. Die Sensorik (50) umfasst dabei eine Sensorkette mit
Drucksensoren (54), welche sich in flächiger Anordnung wenigstens bereichsweise
über eine Fußfläche erstreckt (Merkmal M4). Figur 6b zeigt beispielhaft eine
Sensorkette mit Messzellen 54 zur Erfassung des Fußdrucks vom Hacken-Bereich
10.1 über den Mittelfußabroll-Bereich 10.2 bis zum Vorderfuß-Bereich 10.3 u. 10.4.
Des Weiteren soll die Messeinrichtung eine Auswerteeinheit aufweisen, die den
Bewegungsparameter des Läufers aus dem erfassten Druck und/oder der
Druckverteilung ableitet (Merkmal M2 Rest). Beispielsweise können die Sensorik
und die Auswerteeinheit in einer Einlegsohle integriert sein (vgl. Beschreibung,
S. 44 i.V.m. vorle. Abs. u. Brückenabs. S. 17/18, Fig. 6a, 6b, Einlegsohle 20,
Drucksensoren 54, Signalerfassung und Signalverarbeitung 22).
Gemäß Merkmal M5 soll der Bewegungsparameter (j) aus einer Referenzgeschwindigkeit (vs/t) […] „ableitbar“ oder aus externen Quellen „zur Verfügung
stellbar“ sein. Weiter soll der Bewegungsparameter aus einer kraftabhängigen
und/oder druckabhängigen Geschwindigkeit, die aus einem Fuß-Drucksignal als
Funktion der Zeit […] „erfassbar“ ist, „ableitbar“ sein (vgl. Merkmal M6).
Die vorliegend genannten Eignungsadjektive (ableitbar, stellbar, erfassbar) sind
nach Auffassung des Senats als reine Zweckangaben zu verstehen. Zweckangaben
sind in einem Vorrichtungsanspruch zulässig, wenn sie dem Fachmann die Lehre
vermitteln, wie er die in Rede stehende Vorrichtung tatsächlich ausgestalten muss
(BPatG, Urteil v. 11. März 2003 – 1 Ni 22/01, juris - Eisenbahnkran). Allerdings
beschränken Zweckangaben
in einem Sachanspruch als solche dessen
Gegenstand regelmäßig nicht (vgl. BGH, Urteil v. 7. November 1978 - X ZR 58/77,
GRUR 1979, 149 - Schießbolzen; Urteil v. 22. November 2005 - X ZR 79/04, GRUR
2006, 570 - extracoronales Geschiebe; Urteil v. 7. Juni 2006 - X ZR 105/04, GRUR
2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Den Grundsätzen ständiger
Rechtsprechung zu Zweck- bzw. Geeignetheitsangaben
folgend hat die
Zweckangabe die Aufgabe, den beanspruchten Gegenstand dahin zu definieren,
dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so
ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck
verwendbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 28. Mai 2009 – Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837
- Bauschalungsstütze, Leitsatz, Rn 15).
Demnach ist regelmäßig zu prüfen, ob Zweck- bzw. Geeignetheitsangaben im
Patentanspruch die patentgemäße Lehre kennzeichnen können und bei der
Prüfung der Patentfähigkeit beachtlich sind. Der Senat ist der Auffassung, dass die
Merkmale M5 und M6 nicht dazu geeignet sind, den beanspruchten Gegenstand zu
beschränken. Die Geeignetheitsangaben dieser Merkmale drücken lediglich eine
funktionelle Befähigung aus. Die beanspruchte Auswerteeinheit soll demnach
lediglich dazu fähig sein, die in den Merkmalen M5 und M6 angegebenen
mathematischen Funktionen abarbeiten
zu
können. Die
tatsächliche
Sensorsignalverarbeitung ist nicht Gegenstand des Anspruchs.
Auch die zusätzlich im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 angefügten
funktionellen Merkmale M7 bis M9, wonach eine resultierende Kraft
[…]
„bestimmbar“ und […] „berechenbar“ (Merkmal M7), eine Amplitude eines Fuß-
Drucksignals […] „erfassbar“ und ein arithmetischer Mittelwert […] „bildbar“
(Merkmal M8) sind und ein Vergleich der Beträge der berechneten resultierenden
Kraft und des arithmetischen Mittelwerts „durchführbar“ ist (Merkmal M8), sind nicht
dazu geeignet, den vorstehend ausgelegten Anspruchsgegenstand weiter zu
beschränken.
2.2. Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag 1 beruhen für den Fachmann in Kenntnis von Druckschrift D1 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Druckschrift D1 beschreibt eine Bewegungsparameter-Messeinrichtung zur
Erfassung eines Bewegungsparameters eines Läufers, der gegenüber einem
Untergrund eine Relativbewegung ausführt (vgl. Anspruch 15, Abs. 0009; Merkmal
M1). Druckschrift D1 offenbart eine Vielzahl von Bewegungsparametern: Neben der
Geschwindigkeit können auch die Beschleunigung, die Schrittlänge und die
zurückgelegte Wegstrecke des Läufers bestimmt werden (vgl. Abs. 0009). Zur
Bestimmung wenigstens eines der Bewegungsparameter ist eine Messeinrichtung
vorgesehen, die eine Sensorik zur Erfassung einer Kontaktzeit eines Fußes mit dem
Untergrund umfasst (vgl. Abs. 0009 u. Fig. 1). Die Sensorik kann dabei
druckempfindliche Sensoren umfassen, die in einer Einlegesohle integriert sind (vgl.
Abs. 0023 i. V. m. Abs. 0031). Damit sieht die Messeinrichtung von Druckschrift D1
eine Sensorik vor, die zwischen einem Fuß des Läufers und dem Untergrund zur
Erfassung eines Drucks vorgesehen ist. Um den jeweiligen Bewegungsparameter
des Läufers aus dem erfassten Druck abzuleiten, sieht die Messeinrichtung eine als
Auswerteeinheit zu verstehende Recheneinheit vor (vgl. Abs. 0009, 0023, 0031,
0051; Merkmal M2). Die Sensoren sind beispielsweise im Bereich des Vorderfußes
und dem Hacken eingebracht, so dass der Fuß über aufeinanderfolgende Sensoren
abrollen kann (vgl. Abs. 0009, 0025). Damit kann die Sensorik als eine Sensorkette
mit Drucksensoren ausgebildet sein, die sich in flächiger Anordnung wenigstens
bereichsweise über eine Fußfläche erstreckt, entsprechend Merkmal M4. Damit
offenbart Druckschrift D1 die Merkmale M1, M2 und M4.
Druckschrift D1 offenbart allerdings keine Messeinrichtung zur Erfassung eines
Bewegungsparameters, wobei der Bewegungsparameter entsprechend Merkmal
M3 ein Steigungswinkel des Untergrunds ist. Druckschrift D1 nennt aber eine
Vielzahl an möglichen Bewegungsparametern, die sich aus dem Verhältnis
zwischen der erfassten Messstrecke und der Kontaktzeit ableiten lassen, z. B.
„Geschwindigkeit, Beschleunigung, Schrittlänge, zurückgelegte Wegstrecke etc.“
(vgl. Abs. 0009 i. V. m. 0018, 0025, 0038). Druckschrift D1 befasst sich auch mit
dem Fall, dass beim Laufen nicht der gesamte Fuß – und damit nicht die ganze
Fußlänge – auf dem Untergrund abgerollt wird. Explizit wird erläutert, dass an
„Steigungen“ nur mit dem Vorderfuß und damit nur mit einem Teilbereich der
Sensor-Messtrecke auf dem Untergrund aufgesetzt wird (vgl. D1, Abs. 0009, 0026).
Um die Zuverlässigkeit der Weg/Zeit-Messung sicherzustellen, hat der Fachmann
daher die Veranlassung, bei der Berechnung zu berücksichtigen, ob der Läufer in
der Ebene oder am Berg läuft. Es liegt daher in Griffweite des Fachmanns, einen
Zusammenhang zwischen der sensierten Kontaktfläche des Fußes mit dem
Untergrund und dessen Steigungswinkel abzuleiten. Neben den genannten
Bewegungsparametern auch den Steigungswinkel des Untergrunds zu erfassen,
ergibt sich daher für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der
Druckschrift D1, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen (Merkmal M3).
Wie vorstehend im Abschnitt II.2.1. dargelegt, sind die Merkmale M5 und M6 des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. die Merkmale M5 bis M9 des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht dazu geeignet, den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 einzuschränken. Damit beruhen die Gegenstände des
jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 unter
ausschließlicher Berücksichtigung der Merkmale M1 bis M4 für den Fachmann in
Kenntnis von Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Vertreterin des Anmelders hat ausgeführt, Druckschrift D1 gehe nicht darauf
ein, die Steigung berechnen zu wollen. Der Hinweis im Absatz 0009 von
Druckschrift D1 habe lediglich zur Folge, dass der Fachmann die Sensoren nur im
Bereich des Vorderfußes platzieren werde. Dieser Auffassung kann seitens des
Senats nicht zugestimmt werden, da Druckschrift D1 hinsichtlich einer genaueren
Auswertung der Geschwindigkeit vorsieht, die Kontaktzeit beim Abrollen des Fußes
auf dem Untergrund zwischen dem Aufsetzen des Fußes mit seiner Hacke und dem
Abheben des Fußes mit seiner Fußspitze zu bestimmen (vgl. Abs. 0042 i. V. m. Abs.
0045 u. Fig. 2b, Sensoren 60, 62).
Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag 1 ist für den Fachmann daher in Kenntnis von Druckschrift D1
nahegelegt. Die
Bewegungsparameter-Messeinrichtung
des
jeweiligen
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 beruht somit nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 ist
daher nicht patentfähig.
2.3 Mit dem jeweils nicht patentfähigem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag 1 sind auch der jeweilige nebengeordnete Patentanspruch 7 nach
Hauptantrag und Hilfsantrag 1 und die auf diese Patentansprüche direkt oder
indirekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche
kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur
einheitlich
entschieden werden
kann
(vgl. BGH, Beschluss
vom
27. Juni 2007
- X ZB 6/05,
GRUR 2007, 862, Abschnitt
III. 3.
a) aa) - Informationsübermittlungsverfahren II).
2.4 Die Frage der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche nach Hauptantrag
und Hilfsantrag 1 sowie die Fragen der Ausführbarkeit und Neuheit des
Anspruchsgegenstände können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom
18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - Elastische
Bandage).
3.
Zum Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 darin, dass
ein Verfahren zum Betreiben einer
Bewegungsparameter-Messeinrichtung beansprucht wird, welches die Merkmale
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 als obligatorische Verfahrensschritte
umfasst.
3.1. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 bedürfen der
Auslegung.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 betrifft ein Messverfahren. Das Verfahren
zum Betreiben einer Bewegungsparameter-Messeinrichtung zur Erfassung eines
Bewegungsparameters (j) eines Läufers (100) umfasst die Merkmale M1 bis M4
nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 in äquivalenter Weise. Bezüglich der Merkmale
N1 bis N4 wird daher auf die Ausführungen im Abschnitt II.2.1. verwiesen.
Gemäß Merkmal N5 soll eine Referenzgeschwindigkeit (vs/t) aus einer Weg/Zeit-
Messung aus einem Abrollvorgang über Sensoren und/oder Sensorflächen der
Sensorik (50) abgeleitet werden (vgl. Beschreibung, S. 5, vorle. Abs., S. 9, vierter
u. fünfter Abs.). Dabei handelt es sich um die aktuelle Geschwindigkeit des Läufers,
die er beim Laufen sowohl in der horizontalen Ebene als auch am Berg einnimmt
(vgl. Beschreibung, S. 5, vierter Abs.). Die Referenzgeschwindigkeit (vs/t) berechnet
sich dabei bei jedem Schritt des Läufers.
Aus der Messstrecke des Schuhs s sowie der dazu benötigten Zeit t ergibt sich (vgl.
Beschreibung, S. 9):
Die Referenzgeschwindigkeit kann alternativ aus externen Quellen, bspw. einem
GPS-Signal zur Verfügung gestellt werden.
Zusätzlich soll mit der Sensorik eine zweite Geschwindigkeit bestimmt werden.
Dabei handelt es sich gemäß Merkmal N6 um eine kraft- und/oder druckabhängige
Geschwindigkeit (vFt), die die aus einem Fuß-Drucksignal als Funktion der Zeit t
beim Abrollvorgang erfasst werden soll (vgl. Beschreibung, S. 13).
Gemäß den Ausführungen in der Beschreibung auf Seite 13 gilt für die
druckabhängige Geschwindigkeit (vFt):
mit der dabei wirkenden Beschleunigungskraft Fa, der Masse des Läufers m und der
Abrollzeit t.
Gemäß Merkmal N7 soll nun aus der Referenzgeschwindigkeit (vs/t) eine
resultierende Kraft (FR_berech) bestimmt werden, welche die Kraft darstellt, die der
Läufer benötigt, um in der horizontalen Ebene die aktuelle Geschwindigkeit (vs/t) zu
besitzen. Aufgrund der Kräfteanordnung in einem rechtwinkligen Dreieck gilt das
Modell zur Berechnung der resultierende Kraft (FR_berech) nur in der horizontalen
Ebene (vgl. Beschreibung, S. 10, zweiter u. dritter Abs.). Gemäß den Ausführungen
in der Beschreibung berechnet sich die resultierende Kraft FR_berech aus der
Beschleunigungskraft Fa und der Gewichtskraft Fg des Läufers zu (vgl.
Beschreibung, S. 10):
Zur Berechnung der druckabhängigen Geschwindigkeit vFt ist es gemäß Merkmal
N8 notwendig, eine Amplitude des Fuß-Drucksignals als Funktion der Zeit (t) zu
erfassen. Dabei wird beim Abrollvorgang über die Sensorfläche des Schuhs ein
arithmetischer Mittelwert FR_arithm aus einem Flächenintegral des Drucksignals über
der Zeit (t) gebildet. Den arithmetischen Mittelwert FR_arithm versteht der Fachmann
als einen gemittelten Istwert der tatsächlich während der Abrollzeit (t) wirkenden
Referenzkraft.
Damit liegen zwei unterschiedlich ermittelte Werte für die resultierende Kraft vor:
- die berechnete, nur in der Ebene geltende, resultierende Kraft FR_berech und
- die aus der Druckmessung abgeleitete Referenzkraft FR_arithm.
Gemäß Merkmal N9 sollen die Beträge der berechneten resultierenden Kraft
FR_berech und des arithmetischen Mittelwerts FR_arithm miteinander verglichen werden.
Bei einer Gleichheit der Beträge soll darauf geschlossen werden, dass der Läufer
in der horizontalen Ebene läuft, und bei Ungleichheit der Beträge in einer schiefen
Ebene. Wie letztlich der Steigungswinkel (j) berechnet wird, ist nicht Gegenstand
des Patentanspruchs 1.
3.2. Die Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 2 sind zulässig (§ 38 PatG).
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 finden sich im ursprünglichen Patentanspruch
9 sowie in den ursprünglichen abhängigen Patentansprüchen 10 und 11 und den
verfahrensgeprägten ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 3 und der
ursprünglichen Beschreibung, Seite 2, erster und zweiter Absatz, Seite 5, drittletzter
Absatz bis Seite 6, erster Absatz, Seite 10, zweiter Absatz bis Seite 11, letzter
Absatz.
Die Merkmale der abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 basieren auf den
ursprünglichen Patentansprüchen 12 bis 19 und sind daher ebenfalls zulässig.
Weiter gelten die ursprünglich eingereichte Beschreibung sowie die ursprünglichen
Figuren.
3.3. Die geltenden Unterlagen genügen auch den Anforderungen des § 34 Abs. 3
u. 4 PatG.
Im Einklang mit dem Beschluss des 15. Senats des Bundespatentgerichts vom
4. Juli 2017 (15 W (pat) 57/17) ist die Lehre der Anmeldung so deutlich offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Zwar weisen die ursprünglich eingereichten Beschreibungsunterlagen einige
Unstimmigkeiten in den Gleichungen und Formelzeichen auf (z. B. die Gleichungen
für die resultierende Kraft FR_arithm und Fa auf Seite 6 der Beschreibung). Dies führt
aber nicht dazu, dass der Fachmann die Lehre nicht nacharbeiten kann. Auch die
im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle bemängelte Gleichung für den
Winkel b auf Seite 7 der ursprünglichen Beschreibung fällt nicht zuletzt vor dem
Hintergrund der Erläuterung im Schriftsatz vom 27. Juli 2015 als offensichtlicher
Schreibfehler auf und ist auch nicht zu berichtigen. Denn es ist davon auszugehen,
dass der Fachmann Fehler in der Beschreibung erkennt und korrigiert. Der
Gegenstand des Patents richtet sich vielmehr danach, was der fachkundige Leser
dem jeweiligen Schutzanspruch (gegebenenfalls erläutert durch die Beschreibung
und die zugehörige Zeichnung) entnimmt (BGH, Urteil vom 20. November 2001
– X ZB 3/00, Mitt. 2002, S.176 – Gegensprechanlage, 2. Leitsatz).
Auch vermitteln die in der Anmeldung enthaltenen Angaben dem Fachmann so viel
an technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen in der Lage ist, das
Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 erfolgreich auszuführen (vgl.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Leitsatz – Klammernahtgerät).
Auch das von der Prüfungsstelle vorgebrachte Argument, dass
das
erfindungsgemäße Verfahren nicht die auf einen Läufer wirkenden Einflüsse, wie
die sich ändernden Untergründe, die sich ändernden Windverhältnisse oder der sich
ändernde Laufstil berücksichtige, greift nicht. Nach Auffassung des Senats weist
der Anmelder zutreffend darauf hin, dass die Erfindung jedenfalls für jene Läufer
ausführbar sei, die auf einem definierten Belag laufen.
3.4 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist bei
Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu und beruht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein Hinweis auf ein
Messverfahren zur Erfassung eines Steigungswinkel des Untergrunds, gegenüber
dem ein Läufer Relativbewegung ausführt, zu entnehmen, wobei – wie im Merkmal
N9 beansprucht – eine berechnete, nur in der Ebene geltende, resultierende Kraft
FR_berech mit einer aus einer dynamischen Druckmessung abgeleitete Referenzkraft
FR_arithm verglichen wird.
Druckschrift
D1
beschreibt
ein
Verfahren
zum
Betreiben
einer
Bewegungsparameter-Messeinrichtung zur Erfassung eines Bewegungsparameters eines Läufers, der gegenüber einem Untergrund eine Relativbewegung
ausführt (vgl. abstract, Merkmal N1). Da die Merkmale N2 und N3 inhaltlich dem
Merkmal M2 entsprechen, wird auf die Ausführungen unter Abschnitt II.2.2
verwiesen, die hier ebenfalls gelten (Merkmale N2, N3). Bei dem offenbarten
Verfahren wird eine als Referenzgeschwindigkeit zu verstehende momentane
Geschwindigkeit des Läufers aus einer Weg/Zeit-Messung ermittelt, wobei bei
jedem Schritt aus einem Abrollvorgang über Sensoren die Kontaktzeit des Fußes
mit dem Untergrund gemessen wird (vgl. Abs. 0056; Merkmal N5). Druckschrift D1
gibt auch an, dass aus dieser Weg-Zeit-Messung die Erkenntnis gewonnen werden
kann, ob der Läufer nur mit dem Vorderfuß oder auch mit dem Hacken auftritt und
somit an einer Steigung oder in der Ebene läuft (vgl. Abs. 0009, 0025, 0026). Dies
bedeutet, dass aus der Messung ein Bewegungsparameter in Form eines
Steigungswinkels des Untergrunds abgeleitet werden kann, entsprechend Merkmal
N4. Mit Hilfe seiner Grundkenntnisse aus der Mechanik wird der Fachmann die
resultierende Kraft (FR_berech) bestimmen, um abschätzen zu können, welche
resultierende Kraft der Läufer benötigt, um in der horizontalen Ebene die aktuelle
Laufgeschwindigkeit zu besitzen (Merkmal N7).
Druckschrift D1 sieht aber nicht vor, zusätzlich zur Referenzgeschwindigkeit (vs/t)
aus der Weg-Zeit-Messung noch eine druckabhängige Geschwindigkeit
(vFt)
anhand des Fuß-Drucksignals zu ermitteln (Merkmal N6), anhand dessen ein
arithmetischer Mittelwert (FR_arithm) aus einem Flächenintegral des Drucksignals
über der Zeit (t) gebildet wird (Merkmal N8) und ein Vergleich gemäß Merkmal N9
durchgeführt werden kann.
Die übrigen, ebenso in den Anmeldeunterlagen genannten Druckschriften liegen
weiter ab.
Druckschrift D2 betrifft einen Schrittzahlmesser, der in einem Schuhabsatz
untergebracht ist (vgl. Anspruch 1). Anhand der vorgegebenen Schrittlänge kann
daraus die zurückgelegte Wegstrecke ermittelt werden.
Druckschrift D3 beschreibt einen Sportschuh, der über einen Drucksensor in der
Sohle verfügt (vgl. Anspruch 1, Fig. 2: Drucksensor 11). Damit kann bei jedem
Auftreten des Schuhs ein elektrischer Impuls ausgegeben und die zurückgelegte
Laufstrecke ermittelt werden (vgl. S. 12, le. Abs.).
Aus Druckschrift D4 ist eine Messanordnung mit einer Druckmesssohle bekannt.
Hier sind mehrere Drucksensoren 14, 15 bzw. 17, 18 sowie ein
Beschleunigungssensor 16 in einer Einlegesohle integriert (vgl. Fig. 1 u. S. 4, le.
Abs). Offenbart wird ein Verfahren zum Betreiben einer Bewegungsparameter-
Messeinrichtung, wobei eine Referenzgeschwindigkeit
(speed of translation) aus
einer Weg-Zeit-Messung aus einem Abrollvorgang über die Drucksensoren
bestimmt wird (vgl. S.7 Abs. 2, S.9 Abs. 2f, Anspruch1). Aber auch Druckschrift D4
sieht nicht vor, zusätzlich zur Referenzgeschwindigkeit noch eine druckabhängige
Geschwindigkeit anhand des Fuß-Drucksignals zu ermitteln, anhand dessen ein
arithmetischer Mittelwert aus einem Flächenintegral des Drucksignals über der Zeit
gebildet wird und ein Vergleich gemäß Merkmal N9 durchgeführt wird.
Somit sind zumindest die Merkmale N6, N8 und N9 nicht aus dem bekannten
Stand der Technik zu entnehmen.
Auch eine Zusammenschau der Lehren der
im Verfahren befindlichen
Druckschriften D1 bis D4 führt nicht zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 2. Ein solcher Anspruchsgegenstand ist dem Fachmann auch unter
Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt.
Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 2 im Lichte der im
Verfahren befindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
3.5
Der Senat hat nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. u. 3 PatG davon abgesehen, in
der Sache selbst zu entscheiden und ein Patent auf Basis des Hilfsantrags 2 zu
erteilen.
Wie aus der Amtsakte ersichtlich, hat die Prüfungsstelle zu dem in dem
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 genannten Gegenstand nicht recherchiert.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere unter dem
entgegenstehender Stand der Technik existiert. Zu dessen Ermittlung sind aufgrund
der ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in erster Linie die
Prüfungsstellen des Patentamts berufen. Da eine sachgerechte Entscheidung nur
aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik
ergehen kann, war die Sache – auch um der Anmelderin keine Tatsacheninstanz
zu nehmen – zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Veit
Dr. Flaschke
prö