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BPatG Beschluss vom 16.04.2021 – 18 W (pat) 7/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160421B18Wpat7.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. April 2021
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 026 708
…
ECLI:DE:BPatG:2021:160421B18Wpat7.20.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richtern Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck
sowie die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 17. November 2015 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2008 026 708.2 wurde am 4. Juni 2008 beim Deutschen
Patent- und Markenamt von der IPRM Intellectual Property Rights Management AG,
Zug, CH, angemeldet. Die Erteilung des Patents (im Folgenden Streitpatent
genannt) mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zur Bestimmung des Blutvolumens und/oder
Blutvolumenstroms und Verfahren zum Betreiben derselben“
wurde am 23. Januar 2014 veröffentlicht. Der Wechsel der Patentinhaberin auf die
Edwards Lifesciences IPRM AG, Nyon, CH, wurde am 6. Oktober 2015 in das
Register eingetragen.
Gegen das Patent hat die Firma Pulsion Medical Systems SE mit Schriftsatz vom
23. Oktober 2014 Einspruch erhoben.
Diesen stützte sie in ihrer Begründung auf die Widerrufsgründe des § 21 (1) Nr. 1
und Nr. 2 PatG. Sie machte geltend, dass die im Streitpatent unter Schutz gestellten
Vorrichtungen und Verfahren nicht patentfähig seien, insbesondere seien diese
nicht neu, zumindest aber würden diese nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen. Zudem sei die offenbarte Erfindung im Streitpatent nicht so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Zur Begründung des Widerrufsgrunds der fehlenden Patentfähigkeit verwies sie u.a.
auf die Druckschriften
D1
D4
DE 42 14 068 A1,
US 2007 / 0 175 828 A1.
Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am Ende der
Anhörung vom 17. November 2015 den Einspruch für zulässig erklärt und das
Patent in vollen Umfang aufrechterhalten.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der
Einsprechenden vom 21. März 2016 (eingegangen per Fax am selben Tag).
Sie führt im Beschwerdeverfahren u.a. zusätzlich die Druckschriften
D14 US 3 888 239,
D15 US 3 915 155
in das Verfahren ein.
Die Beschwerdeführerin legt dar, dass es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag an Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung D4 mangele und der
Gegenstand des Patentanspruchs zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
gegenüber Druckschrift D1 in Zusammenschau mit Druckschrift D14 beruhe.
Dies treffe auch auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag
0 und den Hilfsanträgen 1 bis 71 zu.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. November 2015 aufzuheben und
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen
hilfsweise das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
-
-
gemäß Hilfsantrag 0 Patentansprüche 1 bis 16, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung,
gemäß Hilfsanträge 1 bis 71, eingegangen am 9. Dezember 2020.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und vertritt
die Auffassung, der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 oder des
Patentanspruchs 2 gemäß Hauptantrag sei neu gegenüber Druckschrift D4 und
beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit bei Zusammenschau von
Druckschrift D1 mit Druckschrift D14. Dies gelte auch für den jeweiligen
Patentanspruch 1 in der Fassung aller Hilfsanträge.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren
Schriftsätze Bezug genommen.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag (erteilte Fassung) lautet:
M1
Vorrichtung
(1)
zur Bestimmung des Blutvolumens und/oder
Blutvolumenstroms eines Kreislaufabschnitts, mit
M2
M3
- einem Flüssigkeitsspeicher (2) zur Bevorratung einer Messflüssigkeit (3),
- einem Injektionsmittel, insbesondere einem Katheter (11) oder einer
Kanüle, zur Injektion der Messflüssigkeit (3) in den Blutkreislauf,
M4
- mindestens einer zwischen dem Flüssigkeitsspeicher (2) und dem
Injektionsmittel angeordneten ersten Pumpeinrichtung (5),
M5
- Mitteln zur Bestimmung mindestens einer Eigenschaft der Messflüssigkeit
(3) vor der Injektion in den Blutkreislauf,
M6
- Mitteln zur Bestimmung der betreffenden Eigenschaft im Blutkreislauf
stromab der Injektionsstelle, und
M7
- einer Auswerteeinrichtung zur Berechnung von Blutvolumen und/oder
-volumenstrom in Abhängigkeit von den bestimmten Eigenschaften,
dadurch gekennzeichnet, dass
M8
die Messflüssigkeit (3) aus dem Flüssigkeitsspeicher (2) mittels der ersten
Pumpeinrichtung (5) einer zweiten Pumpeinrichtung (9) und aus der
zweiten Pumpeinrichtung (9) dem Blutkreislauf zuführbar ist.
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 wurde der kennzeichnende Teil des
erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) geändert (Unterschiede zur erteilen
Fassung unterstrichen) und dem Merkmal M8 der erteilten Fassung die
unterstrichen markierten Merkmale hinzugefügt:
M8H0
M8aH0
eine zweite Pumpeinrichtung (9) vorgesehen ist,
wobei zwischen der zweiten Pumpeinrichtung (9) und der ersten
Pumpeinrichtung (5) ein Rückschlagventil (24) und
M8bH0
stromab der zweiten Pumpeinrichtung (9) ein druckabhängig öffnendes
Schwellventil (25) angeordnet ist,
und dass
M8
die Messflüssigkeit (3) aus dem Flüssigkeitsspeicher (2) mittels der ersten
Pumpeinrichtung (5) einer zweiten Pumpeinrichtung (9) und aus der
zweiten Pumpeinrichtung (9) dem Blutkreislauf zuführbar ist,
M8cH0
wobei die zweite Pumpeinrichtung (9) eine Zylinder-/Kolbenanordnung
(15) oder eine Membranpumpe ist,
M8dH0
wobei der Kolben (13) der zweiten Pumpeinrichtung (9) mit einer
Antriebseinrichtung wirkverbindbar ist, und
M8eH0
wobei die zweite Pumpeinrichtung (9) zur diskontinuierlichen Förderung
der Messflüssigkeit (3) vorgesehen ist.
In den Hilfsanträgen 1 bis 71 wurden die Patentansprüche 1, 2, 17 und 22
gegenüber dem Hauptantrag geändert, wobei
- für den Patentanspruch 1 die Versionen 1A und 1B
- für den Patentanspruch 2 die Versionen 2A und 2B
- für Patentanspruch 17 die Version 17A und
- für Patentanspruch 22 die Versionen 22A, 22B und 22C
verwendet werden.
In der Fassung des Hilfsantrags 1 bis 23 ist der jeweilige Patentanspruch 1 der
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung).
In der Fassung des Hilfsantrags 24 bis 47 ist der jeweilige Patentanspruch 1 der
Patentanspruch 1 gemäß Version 1A.
In der Fassung des Hilfsantrags 48 bis 71 ist der jeweilige Patentanspruch 1 der
Patentanspruch 1 gemäß Version 1B.
In Patentanspruch 1 der Version 1A der Hilfsanträge 24 bis 47 wird ausgehend
von dem erteilten Patentanspruch 1 das Merkmal M8.11A zusätzlich hinzugefügt:
M8.11A wobei die erste Pumpeinrichtung
(5) eine
Infusionspumpe zur
kontinuierlichen Förderung von Flüssigkeit ist und einen zur zeitgerechten
Befüllung der zweiten Pumpeinrichtung (9) und zur länger dauernden
Injektion mit geringer Förderleistung ausreichenden Volumenstrom
bereitgestellt.
In Patentanspruch 1 der Version 1B der Hilfsanträge 48 bis 71 wird ausgehend
von Version 1A des Patentanspruchs 1 das Merkmal M8.21B zusätzlich hinzugefügt:
M8.21B wobei die Messflüssigkeit (3) mit dem von einer ersten Pumpeinrichtung
bereitgestellten kontinuierlichen ersten Volumenstrom
(V1) dem
Blutkreislauf zuführbar ist, dem ein von der zweiten Pumpeinrichtung (9)
bereitgestellter diskontinuierlicher zweiter Volumenstrom
(V2) der
Messflüssigkeit temporär überlagerbar ist.
Zum Wortlaut der nebengeordneten Patentansprüche in der Fassung des
Hauptantrags und der Hilfsanträge 1-71, der weiteren abhängigen Patentansprüche
nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 0 bis 71 sowie der auf diese
Patentansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen abhängigen Patentansprüche
und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73) und erfolgreich, da die Vorrichtung nach
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags (erteilte Fassung) und in der
Fassung aller Hilfsanträge jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig.
Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls (unbestritten) zulässig.
2.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Bestimmung des Blutvolumens
und/oder
Blutvolumenstroms
eines
Kreislaufabschnitts, mit
einem
Flüssigkeitsspeicher zur Bevorratung einer Messflüssigkeit, einem Injektionsmittel,
insbesondere einem Katheter (11) oder einer Kanüle zur
Injektion der
Messflüssigkeit
in den Blutkreislauf, mindestens einer zwischen dem
Flüssigkeitsspeicher und dem Injektionsmittel angeordneten Pumpeinrichtung,
Mitteln zur Bestimmung mindestens einer Eigenschaft der Messflüssigkeit vor der
Injektion in den Blutkreislauf, weiteren Mitteln zur Bestimmung der betreffenden
Eigenschaft
im Blutkreislauf stromab der
Injektionsstelle sowie einer
Auswerteeinrichtung zur Berechnung von Blutvolumen oder Blutvolumenstrom in
Abhängigkeit von den bestimmten Eigenschaften. Das Patent betrifft ferner eine
derartige Vorrichtung mit Mitteln zur Konditionierung der Messflüssigkeit sowie ein
Verfahren zum Betreiben derartiger Vorrichtungen. (siehe Patentschrift Abs. [0001],
erteilte Patentansprüche).
Nach der Beschreibungseinleitung sind derartige Vorrichtungen zur Bestimmung
des Blutvolumens und/oder Blutvolumenstroms eines Kreislaufabschnitts mittels
Thermodilution aus der Offenlegungsschrift DE 42 14 068 A1 bekannt. Die dort
beschriebene Vorrichtung bestehe aus einem Flüssigkeitsvorrat in Form eines
Infusionsbeutels, welcher mit einer gekühlten Messflüssigkeit (beispielsweise eine
isotone Elektrolytlösung) befüllt
ist. Die Messflüssigkeit werde über eine
Tropfkammer mittels einer Pumpeinrichtung durch eine Ventileinrichtung einem
Katheter zugeführt, mittels dessen die Messflüssigkeit pulsierend
in den
Blutkreislauf des Patienten injiziert werde. Der Zustrom der im Vergleich zur
Körpertemperatur kühleren Messflüssigkeit beeinflusse die Bluttemperatur stromab
der Injektionsstelle (siehe Patentschrift Abs. [0002]).
3.
Die Patentschrift nennt ausgehend vom Stand der Technik einerseits die
Aufgabe, bei einer gattungsgemäßen Vorrichtung zur insbesondere wiederholt und
automatisiert
durchgeführten Bestimmung
des Blutvolumens
und/oder
Blutvolumenstroms eines Kreislaufabschnitts das Eindringen von Luft in das Injektat
zuverlässig zu verhindern. Darüber hinaus soll die Vorrichtung dazu geeignet sein,
Messungen mit therapeutisch notwendigen oder zumindest nicht kontraindizierten
Flüssigkeitsmengen durchführen zu können. Weiterhin liegt dem Patent die
Aufgabe zugrunde, eine unerwünschte Beeinflussung des Messergebnisses durch
eine Veränderung von Eigenschaften der Messflüssigkeit auf dem Wege zum
Katheter weitmöglichst zu vermeiden. Ferner soll das Bedienpersonal rechtzeitig
über die Durchführung der Messung informiert werden, um den Messvorgang nicht
unnötig zu stören. Darüber hinaus soll das Messprogramm des Auswertegerätes
fehlerhafte oder gestörte Dilutionsmessungen selbsttätig erkennen können und
solche nicht als fehlerbehaftet anzeigen bzw. nicht zur Rekalibrierung einer anderen
kontinuierlichen Methode zur Fluss- und/oder Volumenbestimmung verwenden (vgl.
Patentschrift, Abs. [0022]).
4. Die Lösung der Aufgabe erfolgt durch die Merkmale der nebengeordneten
Patentansprüche gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung), des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 0 sowie der jeweils nebengeordneten Patentansprüche in der
Fassung der Hilfsanträge 0 bis 71.
Laut Patentschrift ist zur Lösung dieser Aufgabe hinsichtlich der Bildung von
Luftblasen vorgesehen, dass die Messflüssigkeit aus dem Flüssigkeitsspeicher
mittels einer ersten Pumpeinrichtung einer zweiten Pumpeinrichtung und aus dieser
dem Blutkreis zuführbar ist (vgl. Patentschrift Abs. [0023]).
Zur Lösung der Aufgabe sei ferner eine Vorrichtung der eingangs genannten Art
geeignet, bei welcher die Messflüssigkeit mit einem von der ersten Pumpeinrichtung
bereitgestellten ersten Volumenstrom dem Blutkreislauf zuführbar ist, dem ein von
der zweiten Pumpeinrichtung bereitgestellter zweiter Volumenstrom temporär,
vorzugsweise in periodischer Wiederkehr, überlagerbar ist (vgl. Patentschrift Abs.
[0024]).
Durch diese Ausbildungen könne nach Angaben in der Streitpatentschrift der in den
Blutkreislauf eingespeiste Injektatvolumenstrom moduliert werden. Dabei trete in
der Regel
keine
rückwirkende Einflussnahme
von der Mess-
und
Auswertevorrichtung auf die den Volumenstrom modulierenden Mittel auf. Die
Handhabung und die Sicherheitsfunktionen der ersten Pumpeinrichtung bleibe
uneingeschränkt erhalten. Ferner sei sichergestellt, dass
im gesamten
Infusionssystem kontinuierlich überatmosphärischer Druck herrsche und daher
keine Luft in das System gelange, so dass auf einen Luftdetektor in der Regel
verzichtet werden könne (vgl. Patentschrift Abs. [0025]).
5.
Die Figur 1 des Streitpatents zeigt
eine
erste
erfindungsgemäße
Vorrichtung
zur Bestimmung
des
Blutvolumens oder -volumenstroms eines
Kreislaufabschnitts in Ausgangsstellung;
6.
Der zuständige Fachmann ist ein
Ingenieur
oder
Bachelor
Fachrichtung
Medizintechnik
mehrjähriger
Erfahrung
in
der
mit
der
Entwicklung und Optimierung
von
Verfahren
und Vorrichtungen
zur
Dilutionsmessung, der bei medizinischen Fragestellungen einen Arzt zu Rate zieht.
7.
Der Fachmann versteht die Angaben im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
wie folgt:
Die beanspruchte Vorrichtung (1) dient zur Bestimmung des Blutvolumens und/oder
Blutvolumenstroms eines Kreislaufabschnitts (Merkmal M1) mit Hilfe eines
Injektionsmittels (Merkmal M3). Dem Fachmann ist bekannt, dass Indikator-
Messungen dazu dienen, bei einem Patienten ein volumetrisches physiologisches
Monitoring durchzuführen. Bevorzugt und im Ausführungsbeispiel beschrieben ist
dazu eine Thermodilutionsmessung (vgl. Abs. [0037], [0049], [0074]). Auf eine
Thermodilutionsmessung ist die Vorrichtung jedoch nicht eingeschränkt. Weitere in
der Patenschrift genannte Beispiele sind eine Messung der Sauerstoffsättigung im
Blut sowie eine Farbstoff-Verdünnungsmessung
(vgl. Abs.
[0074]), eine
Verdünnungsmessung mit irgendeinem Indikator, z.B. Salz, einschließlich eines
radioaktiv gekennzeichneten Indikators (vgl. Abs. [0074]), eine Lithiumchlorid-
Verdünnungsmessung und eine Dichte-Verdünnungsmessung (vgl. Abs. [0002]),
eine Verdünnungsmessung mit irgendeinem Indikator. Als gemessene Eigenschaft
kann somit Temperatur, Farbe, Radioaktivität, Dichte etc. angesehen werden.
Zur Verdünnungs-/Dilutionsmessung weist die Vorrichtung folgendes auf:
-
-
einen Flüssigkeitsspeicher (2) zur Bevorratung einer Messflüssigkeit (3)
[Merkmal M2],
ein Injektionsmittel zur Injektion der Messflüssigkeit (3) in den Blutkreislauf
[Merkmal M3],
- mindestens eine zwischen dem Flüssigkeitsspeicher
(2) und dem
Injektionsmittel angeordneten ersten Pumpeinrichtung (5) [Merkmal M4],
- Mittel zur Bestimmung mindestens einer Eigenschaft der Messflüssigkeit (3) vor
der Injektion in den Blutkreislauf [Merkmal M5,]
- Mittel zur Bestimmung der betreffenden Eigenschaft im Blutkreislauf stromab
der Injektionsstelle [Merkmal M6],
-
eine Auswerteeinrichtung zur Berechnung von Blutvolumen und/oder
Blutvolumenstrom
in Abhängigkeit von den bestimmten Eigenschaften
[Merkmal M7].
Als Beispiele für eine erste (5) bzw. zweite Pumpeinrichtung (9) in den Merkmalen
M4 und M8 werden in der Streitpatentschrift u.a. für die erste Pumpeinrichtung eine
Schlauchpumpe, eine Zylinder-/Kolbenanordnung, eine Membranpumpe oder eine
Plattenkompressionvorrichtung genannt (vgl. Patentschrift Abs. [0030]: „Aufgrund
ihres mechanischen Aufbaus und der Sicherheitseinrichtungen besonders geeignet
ist hierzu eine Schlauchpumpe, insbesondere eine übliche Infusionspumpe.
Alternativ
ist beispielsweise auch eine Pumpe einer arterio-venösen
Hämodialysemaschine
einzusetzen, wobei
als Messflüssigkeit
laufend
zirkulierendes Eigenblut des Patienten verwendet wird.“, [0031]: „Die zweite
Pumpeinrichtung ist wegen ihres einfachen Aufbaus insbesondere eine Zylinder-
/Kolbenanordnung. Alternativ kann auch eine Membranpumpe oder eine
Plattenkompressionvorrichtung mit dazwischen befindlichem Injektatbeutel als
zweite Pumpeinrichtung verwendet werden.“).
Auf diese genannten Pumpeinrichtungen ist der Wortlaut des Patentanspruchs
jedoch nicht eingeschränkt. Unter einer Pumpeinrichtung versteht der Fachmann
eine Einrichtung zum Fördern einer Flüssigkeit, meistens mittels Druckerhöhung.
Dazu
zählen
beispielsweise Pumpen wie Strömungspumpen
und
Verdrängerpumpen (u.a. Kolbenpumpen, Membranpumpen). Es sind jedoch auch
Einrichtungen, die einen Flüssigkeitsspeicher verwenden, der mit Druck
beaufschlagt wird, Hohlzylinder mit Kolben oder verformbare Speicher, die von
außen mit Druck verformt werden, als Pumpeinrichtungen vorstellbar und vom
Anspruchswortlaut umfasst.
Ein Zulauf, sowie Ein- und Auslassventile sind dafür nicht zwingend erforderlich.
In der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 wird die Messflüssigkeit von der ersten
Pumpeinrichtung (5) einer zweiten Pumpeinrichtung (9) zugeführt und aus der
zweiten Pumpeinrichtung (9) dem Blutkreislauf zugeführt [Merkmal M8]. Es ist somit
zumindest eine Verbindung von der ersten Pumpeinrichtung zur zweiten
Pumpeinrichtung und von der zweiten Pumpeinrichtung zum Blutkreislauf
vorhanden.
8.
Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 0 bis 71 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 i. V. m.
§ 1 Abs. 1 PatG). Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der
Patentansprüche dieser Antragssätze wie auch die Frage der Neuheit dahingestellt
bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 – Elastische Bandage).
8.1
Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den
Fachmann in nahe liegender Weise in Kenntnis von Druckschrift D1 i.V.m.
Druckschrift D14 (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).
Druckschrift D1 betrifft eine Vorrichtung zum Bestimmen des Volumens und/oder
des Durchsatzes eines Kreislaufabschnittes eines Patienten mit einem
Flüssigkeitsvorrat, der eine Flüssigkeit mit einer von der Bluttemperatur des
Patienten abweichenden Temperatur enthält, einer mit dem Flüssigkeitsvorrat über
eine Pumpeinrichtung verbundenen Einspritzeinrichtung zum Einspritzen von
Flüssigkeit vom Flüssigkeitsvorrat
in den Kreislauf des Patienten, einem
Temperaturfühler zum Messen der Temperatur im Kreislauf des Patienten an einer
Stelle
in Strömungsrichtung
hinter
der Einspritzstelle
und
einer
Auswerteeinrichtung, an der die Messwerte des Temperaturfühlers sowie weitere
Messparameter liegen (vgl. D1 Sp.1 Z.3-16) [= Merkmal M1].
Als Flüssigkeitsspeicher zur Bevorratung einer Messflüssigkeit wird ein
Infusionsbeutel (1) verwendet [= Merkmal M2], mittels einer Einspritzeinrichtung
(12) wird die Messflüssigkeit in den Blutkreislauf injiziert [= Merkmal M3] (vgl. Fig.1).
Weiter ist eine Pumpeinrichtung 3 bzw. 31 zwischen dem Flüssigkeitsspeicher
(Infusionsbeutel 1) und dem Injektionsmittel vorhanden [teilweiseMerkmal M4], die
als zweite Pumpeinrichtung aufzufassen ist (vgl. D1 Fig.1 und 4 sowie Sp.3 Z.68-
Sp.4 Z.12:
„Bei dem
in Fig. 1 dargestellten Ausführungsbeispiel der
erfindungsgemäßen Vorrichtung befinden sich ein Vorrat an Infusionsflüssigkeit in
einem Infusionsbeutel 1. .... Eine Tropfkammer 2, eine Pumpeinrichtung 3, ein
Luftsensor 4, ein Rückschlagventil 5 und ein Infusionsflüssigkeitstemperatursensor
6 sind über ein Schlauchsystem fest miteinander und mit dem Infusionsbeutel 1
sowie einem Anschluß 9 einer Einspritzeinrichtung 12 (proximales Lumen) lösbar
verbunden.“).
Es wird mindestens eine Eigenschaft der Messflüssigkeit, nämlich die Temperatur,
vor
der
Injektion
in
den
Blutkreislauf
durch
den
Infusionsflüssigkeitstemperatursensor (6) gemessen [= Merkmal M5], stromab der
Injektionsstelle wird die Temperatur durch den Bluttemperaturfühler (13) ermittelt
[= Merkmal M6] und in der Auswerteeinrichtung (Steuer- und Auswertegerät 20)
daraus das Blutvolumen und/oder der damit verbundene Volumenstrom berechnet
[= Merkmal M7] (vgl. D1 Sp.5 Z.9-15: „Zur Messung des Herzzeitvolumens und des
Kreislauffüllzustandes wird der Katheter 11 beispielsweise derart im venösen
Blutkreislauf des Patienten plaziert, daß sich die Einspritzeinrichtung 12 im rechten
Vorhof des Herzens und der Bluttemperaturfühler 13 am distalen Ende in der
Pulmonalarterie befinden.“). Die Einspritzung führt zu einer Veränderung des
Temperaturverlaufs am Bluttemperaturfühler (13).
In Verbindung mit dem
Einspritzzeitpunkt werden
diese
Informationen
im
der
zugehörigen
Auswerteeinrichtung (Auswerte- und Steuergerät 20) ausgewertet (vgl. D1 Sp.3
Z.68 - Sp.5 Z.25).
Der Infusionsbeutel kann durch eine geeignete Vorrichtung zusammengedrückt
werden und
ist damit auch als eine weitere Pumpeinrichtung
(erste
Pumpeinrichtung) anzusehen (vgl. D1 Sp.4 Z.3-6: „Der Infusionsbeutel 1 kann durch
eine geeignete nicht dargestellte Vorrichtung zusammengedrückt werden, so daß
der dabei erzeugte Überdruck ein Eindringen von Luft verhindert.“), sodass die
Messflüssigkeit aus dem Flüssigkeitsspeicher (Infusionsbeutel 1) von der ersten
Pumpeinrichtung (Infusionsbeutel 1) einer zweiten Pumpeinrichtung (3; 31) und aus
der zweiten Pumpeinrichtung (3; 31) dem Blutkreislauf zugeführt wird [Merkmal M8].
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin und der Patentabteilung kann diese
Vorrichtung zum Zusammendrücken des Beutels als erste Pumpeinrichtung
aufgefasst werden, da damit eine Erhöhung des Drucks
im Beutel
im
Zusammenhang mit dem Flüssigkeitstransport verbunden ist. Auch in der
Streitpatentschrift (vgl. Abs. [0031]) wird eine Kompressionsvorrichtung als
Pumpeinrichtung angesehen. Jedoch ist diese Pumpeinrichtung nicht zwischen
dem Flüssigkeitsspeicher
(Infusionsbeutel 1) und dem
Injektionsmittel
(Einspritzeinrichtung 12) angeordnet, da der Flüssigkeitsspeicher (1) selbst als
(erste) Pumpeinrichtung (1) anzusehen ist, so dass Merkmal M4 der Druckschrift
D1 nur teilweise entnehmbar ist.
Der Fachmann entnimmt Druckschrift D1, dass das Eindringen von Luft in das
lnjektat zuverlässig zu verhindern ist (vgl. D1 Sp.4 Z.3-6: „Der Infusionsbeutel 1
kann durch eine geeignete nicht dargestellte Vorrichtung zusammengedrückt
werden, so dass der dabei erzeugte Überdruck ein Eindringen von Luft verhindert.“).
Ausgehend von Druckschrift D1 wird der Fachmann daher bestrebt sein, ein
lnjektionssystem für die wiederholte und automatische Applikation von Flüssigkeiten
bereitzustellen, bei welchem die Einleitung von Luft in das Gefäßsystem eines
Patienten weitgehend verhindert wird.
Der maßgebliche Fachmann wird sich dabei auch auf medizinischen Gebieten
umsehen, die mittels Injektion einen Flüssigkeitsbolus in den Patienten injizieren,
da er dort Lösungen für seine Problemstellung bei der Vermeidung des Eindringens
von Luft bei Injektion erwarten kann. Der Fachmann wird deshalb bei der Suche
nach Lösungen für eine Verbesserung einer Vorrichtung zur Bestimmung des
Blutvolumens und/oder Blutvolumenstroms eines Kreislaufabschnitts mittels
Bolusinjektion auch Injektionssysteme zur Verwendung in der Angiographie – wie
die Vorrichtung nach der D14 – entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin
nicht
von
vornherein ausschließen, auch wenn
sie unterschiedliche
Flüssigkeitsmengen in den Patienten injizieren, sondern zur Lösung seines
Problems heranziehen, wenn sich dort die selbe Aufgabe stellt und eine Lösung
gezeigt wird.
So zeigt ihm Druckschrift D14 eine Lösung, da ein Injektionssystem offenbart ist,
bei dem das Einlassen von Luft in das Gefäßsystem eines Patienten verhindert
werden soll (vgl. D14 Sp. 6 Z. 22-24: „Clearly, the subject fluid injection system is a
closed fluid system and hence substantially eliminates the possibility of air bubbles
being introduced into the subject.“). Druckschrift D14 dient zwar zur Infusion von
Angiographie-Kontrastmitteln und
liegt damit nicht auf dem Gebiet der
Dilutationsmessung, jedoch besteht auch bei Angiographie-Kontrastmitteln die
Notwendigkeit der Vermeidung des Eindringens von Luft während der Injektion.
Druckschrift D14
zeigt dazu
ein
lnjektionssystem für Flüssigkeiten
im
Rahmen
einer Angiographie
oder
anderen Verfahren, bei welchen über
einen Katheter wiederholt Flüssigkeiten in
das Gefäßsystem eines Patienten
indiziert werden (vgl. D14 Sp.1 Z.5-15:
„This
invention generally
relates
to
medical equipment useful in performing
an angiographic or other catheterization
procedure. More specifically, the present invention concerns a fluid injection system
that is designed for use in carrying out an angiographic procedure or other
catheterization.“).
Das Injektionssystem umfasst ein mit einem Ein-/Auslass (needle 42) und einem
Stempel (plunger 44) ausgebildetes, zylindrisches Reservoir (reservoir system 28,
30 = erste Pumpeinrichtung), welches mit einer peristaltischen Pumpe (peristaltic
pump 32,34 = zweite Pumpeinrichtung) über ein T-Stück (T-joint 46) mit einem
Strang (tubing 6,10) verbunden ist (vgl. D14 Sp.4 Z.5ff, Fig.2). Mittels der
Pumpeinrichtung (32,34) kann Flüssigkeit aus einem Flüssigkeitsvorrat (supply 4,8)
in das Reservoir befördert werden (vgl. D14 Sp.4 Z.43-47: „Referring to the saline
reservoir 30, as an example, fluid is forced into the reservoir 30 by operation of a
peristaltic pump 34 which serves to draw saline solution from the supply 8 via the
tubing 10.“). Dabei wird durch das Einpressen der Flüssigkeit in den zylindrischen
Innenraum (housing 40) über den Ein/Auslass (needle 42) der Stempel (plunger 44)
(Sp. 4, Z. 25-27) in Richtung einer Federanordnung (spring assembly 36,38)
herausgedrückt (vgl. D14 Sp.4 Z.60ff: „The spring assembly 38 operates to maintain
fluid contained by the reservoir 30 under pressure by having a telescopic section 50
thereof positioned against the end of the plunger 44 to urge said plunger 44 into the
housing 40 to thereby eject the fluid therein.“). Das Öffnen eines Ventils (14, 24, 26)
führt zum Herauspressen der Flüssigkeit aus dem Reservoir (28, 30) (vgl. D14, Sp.3
Z.53ff: „Hence, the manually operated valve control 14 includes a pair of valve
actuators 24 and 26, each of which functions to open and close a valve to control
the flow of dye and saline solution to the catheter 12 via the console 2. As an
example, the valve actuators 24 and 26 may simply be levers which control a three
port fluid valve which is effectively opened or closed by turning of the valve actuators
24 and 26 to permit or stop the flow of fluid to or from the catheter 12.“).
Mittels des in Druckschrift D14 offenbarten geschlossenen Injektionssystems wird
das Einlassen von Luft in das Gefäßsystem eines Patienten weitgehend verhindert
(vgl. D14, Sp. 6, Z. 22-24: „Clearly, the subject fluid injection system is a closed fluid
system and hence substantially eliminates the possibility of air bubbles being
introduced into the subject.“).
In Kenntnis von Druckschrift D14 wird der Fachmann angeregt, als erste
Pumpeinrichtung gemäß Druckschrift D1 eine separate Pumpeinrichtung wie in
Druckschrift D14 zu verwenden, die nicht gleichzeitig als Flüssigkeitsspeicher dient
[= Merkmal M4].
D.h. überträgt der Fachmann dieses System mit separatem Flüssigkeitsspeicher
und Pumpeinrichtung auf das System nach Druckschrift D1, so wird er die
Kolbenpumpeinrichtung gemäß Fig.4 der Druckschrift D1 als zweite
Pumpeinrichtung weiterverwenden und wie in Druckschrift D14 zwischen der
Kolbenpumpeinrichtung
eine
peristaltische
Pumpe
anstelle
der
Kompressionseinrichtung des
Injektionsbeutels als erste Pumpeinrichtung
einsetzen.
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin wird der Fachmann nicht abgehalten,
die Kompressionsvorrichtung der Druckschrift D1 durch das Pumpsystem der
Druckschrift D14 zu ersetzen. In Druckschrift D1 ist der Kolben der Pumpeinrichtung
(Pumpeinrichtung 31) durch seinen Antrieb zwar zwangsgeführt (vgl. D1 Fig. 4, 5,
6), so dass beide Pumpeinrichtungen ohne Abänderung gegeneinander arbeiten
würden. Entgegen der von der Patentinhaberin vertretenen Auffassung erkennt der
Fachmann
jedoch selbstverständlich, dass er den zugehörigen Antrieb
(Antriebseinrichtung 21) analog zu der aus Druckschrift D14 bekannten Vorrichtung
anpassen muss.
Der Fachmann gelangt somit bei der einfachen Übertragung des Prinzips aus
Druckschrift D14 auf die Vorrichtung gemäß Druckschrift D1 bereits zum
Gegenstand der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag. Der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht daher nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Vorrichtung gemäß dem erteilen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher
mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
8.2
Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0
ergibt sich für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 wurde gegenüber Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag hinzugefügt, dass zwischen der zweiten Pumpeinrichtung (9) und der
ersten Pumpeinrichtung (5) ein Rückschlagventil (24) und stromab der zweiten
Pumpeinrichtung ein druckabhängig öffnendes Schwellventil (25) angeordnet ist
[Merkmale M8H0, M8aH0 und M8bH0]. Zusätzlich wurde die zweite Pumpeinrichtung
(9) spezifiziert als eine Zylinder-/Kolbenanordnung (15) oder eine Membranpumpe,
wobei der Kolben
(13) der zweiten Pumpeinrichtung
(9) mit einer
Antriebseinrichtung wirkverbindbar ist, und zur diskontinuierlichen Förderung der
Messflüssigkeit (3) vorgesehen ist [= Merkmale M8cH0, M8dH0 und M8eH0]
Wie bereits zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt, sieht sowohl die
Vorrichtung gemäß Druckschrift D1 als auch Druckschrift D14 neben einer ersten
eine zweite Pumpeinrichtung vor (vgl. D1: erste und zweite Pumpeinrichtung: Sp.4
Z. 3-6 i.V.m. 1 in Fig.4 (Infusionsbeutel 1) und Pumpeinrichtung 31 in Fig.4; und vgl.
Druckschrift D14: reservoir 30 in Fig.2 und Fig. 4 zusätzlich zur Pumpeinrichtung
34) [= Merkmal M8H0].
Die Vorrichtung gemäß Druckschriften D1 und D14 verwenden zur Injektion des
Flüssigkeitsbolus jeweils auch eine Zylinder-/Kolbenanordnung als eine der
Pumpeinrichtungen (vgl. D1: Pumpeinrichtung 31 mit einem in einem Zylinder
beweglichen Kolben 32, Sp. 5 Z.46-55, und vgl. D14: Reservoir in Form einer Spritze
(reservoir 30), Fig.2) mit einem damit wirkverbundenen Antrieb (vgl. D1:
Antriebseinrichtung (21) und vgl. D14: spring assembly (38), Sp.4 Z:61ff). In
Druckschrift D1 handelt es sich dabei um die zweite Pumpeinrichtung [= Merkmale
M8cH0 und M8dH0]. Dem Fachmann ist bekannt, dass eine solche Kolben-
Pumpeinrichtung wie
jede Kolbenpumpeinrichtung zur diskontinuierlichen
Förderung der Flüssigkeit dient [= Merkmal M8eH0].
Im Rahmen fachüblichen Handelns wird der Fachmann auch ein Rückschlagventil
zwischen der zweiten Pumpeinrichtung und der ersten Pumpeinrichtung
verwenden, um ein Zurückdrücken bzw. einen Rückfluss des Injaktats in die erste
Pumpeinrichtung zu vermeiden. Dabei
ist entgegen der Auffassung der
Patentinhaberin irrelevant, ob – wie in Druckschrift D14 offenbart - die erste
Pumpeinrichtung
im
Injektionsintervall abgeschaltet
ist. Der Schutz der
Pumpeinrichtung wird nämlich durch ein Rückschlagventil unabhängig von der
verwendeten Pumpenart und der zugehörigen Betriebsart gewährleistet. Die
Verwendung eines Rückschlagventils oder gesteuertes Ventils zur Vermeidung
eines Rückflusses gehört zum Standardrepertoire des Fachmanns (vgl. z. B. D1
Sp.5 Z.67-Sp.6 Z.4 und D15 Rückschlagventil / back-pressure valve 4 im
Thermodilutationsgerät gemäß Fig.1, Sp.2 Z.49-58) [= Merkmal M8aH0].
Unabhängig hiervon besteht bei der Dilutationsmessung die Notwendigkeit, den
Flüssigkeitsbolus in definierter Menge und Dauer in den Blutkreislauf zu injizieren.
Um einem möglichst scharfen Bolus zu erreichen, ist dem Fachmann geläufig, ein
Schwellenventil zu verwenden (vgl. D4 Abs. [0034]: „Furthermore, the injection
channel 16 has a valve that opens when a minimum injection pressure is exceeded
and, at the same time, exercises a switching function by way of which the injection
time point and/or the injection duration is/are determined.“) [= Merkmal M8bH0].
Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale
wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.8.1 verwiesen.
Damit ergeben sich die Merkmale der Vorrichtung gemäß Hilfsantrag 0 in
naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Lehren der Druckschriften D1
und D14 in Verbindung mit dem fachmännischen Handeln.
8.3
Der Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 24 entspricht
dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, so dass die Ausführungen in Abschnitt
II.8.1 hierfür ebenfalls gelten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
Fassung der Hilfsanträge 1 bis 24 beruht daher ebenfalls nicht auf erfinderischer
Tätigkeit und der jeweilige Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.
8.4
Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach den
Hilfsanträgen 25 bis 47 (Version 1A) ergibt sich für den Fachmann ebenfalls in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).
Ausgehend von dem erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wurde in
Patentanspruch 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen 25 bis 47 das Merkmal
M8.11A hinzugefügt, wonach
M8.11A wobei die erste Pumpeinrichtung
(5) eine
Infusionspumpe zur
kontinuierlichen Förderung von Flüssigkeit ist und einen zur zeitgerechten
Befüllung der zweiten Pumpeinrichtung (9) und zur länger dauernden
Injektion mit geringer Förderleistung ausreichenden Volumenstrom
bereitgestellt.
Die Eigenschaften „zeitgerecht" und „länger dauernd" sind im Hinblick auf die
Gesamtoffenbarung der Patentschrift auslegen: dort werden u.a. Beispiele für die
Förderleistung genannt (12,5ml/h bis 50ml/h). Der Fachmann geht davon aus, dass
Förderleistungen in diesem Bereich „zeitgerecht“ und „ausreichend“ sind. Die
Begriffe „zeitgerecht“, „länger dauernd“ bzw. „ausreichend“ wird der Fachmann
weiter in Bezug zu den Messungen derart auslegen, dass damit die Dilutation
aufgrund des „ausreichenden“ Volumenstroms gemessen werden kann, wobei die
Untersuchung für den Patienten zeitgerecht und evtl. länger dauernd durchgeführt
werden.
Die erste Pumpeinrichtung gemäß Druckschrift D14 erfüllt ebenfalls die Eigenschaft
nach Merkmal M8.11A, da die erste Pumpeinrichtung nach Druckschrift D14 als
Schlauchpumpe (peristaltic pump 34) ausgeführt ist und damit als Infusionspumpe
zur kontinuierlichen Förderung von Flüssigkeit dient. Ebenso
ist sie zur
zeitgerechten Befüllung der Pumpeinrichtung gemäß Druckschrift D1 in der Lage
sowie zur
länger dauernden
Injektion mit geringer Förderleistung mit
ausreichendem Volumenstrom [= Merkmal M8.11A].
Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale
wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.8.1 verwiesen.
Damit ergeben sich die Merkmale der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der
Fassung nach den Hilfsanträgen 25 bis 47 ebenfalls in naheliegender Weise aus
der Zusammenschau der Lehren der Druckschriften D1 und D14 in Verbindung mit
dem fachmännischen Handeln.
8.5
Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach den
Hilfsanträgen 48 bis 71 (Version 1B) ergibt sich für den Fachmann ebenfalls in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).
Bei diesen Hilfsanträgen wird ausgehend von Patentanspruch 1 nach den
Hilfsanträgen 25 bis 47 (Version 1A) das Merkmal M8.21B hinzugefügt, dass
M8.21B wobei die Messflüssigkeit (3) mit dem von einer ersten Pumpeinrichtung
bereitgestellten kontinuierlichen ersten Volumenstrom
(V1) dem
Blutkreislauf zuführbar ist, dem ein von der zweiten Pumpeinrichtung (9)
bereitgestellter
diskontinuierlicher zweiter Volumenstrom
(V2) der
Messflüssigkeit temporär überlagbar ist.
Der Volumenstrom, den die aus Druckschrift D14 bekannte peristaltische Pumpe
(peristaltic pump 34) durch den Schlauch (tube 18) und durch den Katheter (catheter
12)
in den Kreislauf des Patienten pumpt, kann aufgrund eines T-
Verbindungsstücks (T-joint 46) durch einen zweiten Volumenstrom aus dem unter
Druck stehende zylindrische Reservoir (second reservoir 30) überlagert werden
(vgl. D14 Sp. 4, Z. 43ff). Das Reservoir (30) liefert aufgrund der Pumpmechanik mit
Reservoir und Kolben einen diskontinuierlichen Volumenstrom. Der Offenbarung
eines kontinuierlichen Volumenstroms steht nicht entgegen, dass die peristaltische
Pumpe zeitweise ausgeschaltet wird, wie es von der Patentinhaberin geltend
gemacht wird. Bei geeigneter Steuerung dieser Pumpeinrichtung sind aufgrund des
T-förmigen Verbindungsstücks die Volumenströme ohne Weiteres geeignet für eine
temporäre Überlagerung, so dass damit ein diskontinuierlicher zweiter
Volumenstrom der Messflüssigkeit temporär überlagbar ist [= Merkmal M8.21B].
Bei Übertragung dieses Prinzips auf die Lehre von DruckschriftD1 gelangt der
Fachmann somit in naheliegender Weise zur Vorrichtung nach Version 1B, ohne
erfinderisch tätig zu werden.
Für die mit Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 25 bis 47 gemäß
übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.8.4
verwiesen.
Damit ergeben sich die Merkmale der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der
Fassung nach den Hilfsanträgen 48 bis 71 ebenfalls in naheliegender Weise aus
der Zusammenschau der Lehren der Druckschriften D1 und D14 in Verbindung mit
dem fachmännischen Handeln.
8.6. Nachdem sämtliche Merkmale der Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß
Hauptantrag und Hilfsantrag 0 bis 71 für den Fachmann aus dem Stand der Technik
ableitbar sind, kann es dahinstehen, ob die beanspruchten Eignungsadjektive
„zuführbar“ und „überlagerbar“ als reine Zweckangaben zu verstehen sind und
daher bei der Prüfung der Patentfähigkeit unberücksichtigt bleiben können, da sie
in einem Sachanspruch als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht
beschränken, da sie lediglich eine funktionelle Befähigung ausdrücken (vgl. BPatG
Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 18 W (pat) 11/20).
9.
Mit den jeweils nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 sind auch die
weiteren Patentansprüche in der Fassung nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen
nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges
Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden
werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007,
862, Leitsatz, Abs. III. 3. a) cc) - Informationsübermittlungsverfahren II).
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Zimmerer