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BPatG Beschluss vom 16.04.2021 – 18 W (pat) 7/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160421B18Wpat7.20.0

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. April 2021

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 026 708

ECLI:DE:BPatG:2021:160421B18Wpat7.20.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin

Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richtern Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck

sowie die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 17. November 2015 wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2008 026 708.2 wurde am 4. Juni 2008 beim Deutschen

Patent- und Markenamt von der IPRM Intellectual Property Rights Management AG,

Zug, CH, angemeldet. Die Erteilung des Patents (im Folgenden Streitpatent

genannt) mit der Bezeichnung

„Vorrichtung zur Bestimmung des Blutvolumens und/oder

Blutvolumenstroms und Verfahren zum Betreiben derselben“

wurde am 23. Januar 2014 veröffentlicht. Der Wechsel der Patentinhaberin auf die

Edwards Lifesciences IPRM AG, Nyon, CH, wurde am 6. Oktober 2015 in das

Register eingetragen.

Gegen das Patent hat die Firma Pulsion Medical Systems SE mit Schriftsatz vom

23. Oktober 2014 Einspruch erhoben.

Diesen stützte sie in ihrer Begründung auf die Widerrufsgründe des § 21 (1) Nr. 1

und Nr. 2 PatG. Sie machte geltend, dass die im Streitpatent unter Schutz gestellten

Vorrichtungen und Verfahren nicht patentfähig seien, insbesondere seien diese

nicht neu, zumindest aber würden diese nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhen. Zudem sei die offenbarte Erfindung im Streitpatent nicht so deutlich und

vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Zur Begründung des Widerrufsgrunds der fehlenden Patentfähigkeit verwies sie u.a.

auf die Druckschriften

D1

D4

DE 42 14 068 A1,

US 2007 / 0 175 828 A1.

Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am Ende der

Anhörung vom 17. November 2015 den Einspruch für zulässig erklärt und das

Patent in vollen Umfang aufrechterhalten.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der

Einsprechenden vom 21. März 2016 (eingegangen per Fax am selben Tag).

Sie führt im Beschwerdeverfahren u.a. zusätzlich die Druckschriften

D14 US 3 888 239,

D15 US 3 915 155

in das Verfahren ein.

Die Beschwerdeführerin legt dar, dass es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag an Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung D4 mangele und der

Gegenstand des Patentanspruchs zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

gegenüber Druckschrift D1 in Zusammenschau mit Druckschrift D14 beruhe.

Dies treffe auch auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag

0 und den Hilfsanträgen 1 bis 71 zu.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 17. November 2015 aufzuheben und

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen

hilfsweise das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen

beschränkt aufrechtzuerhalten:

-

-

gemäß Hilfsantrag 0 Patentansprüche 1 bis 16, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung,

gemäß Hilfsanträge 1 bis 71, eingegangen am 9. Dezember 2020.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und vertritt

die Auffassung, der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 oder des

Patentanspruchs 2 gemäß Hauptantrag sei neu gegenüber Druckschrift D4 und

beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit bei Zusammenschau von

Druckschrift D1 mit Druckschrift D14. Dies gelte auch für den jeweiligen

Patentanspruch 1 in der Fassung aller Hilfsanträge.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren

Schriftsätze Bezug genommen.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag (erteilte Fassung) lautet:

M1

Vorrichtung

(1)

zur Bestimmung des Blutvolumens und/oder

Blutvolumenstroms eines Kreislaufabschnitts, mit

M2

M3

- einem Flüssigkeitsspeicher (2) zur Bevorratung einer Messflüssigkeit (3),

- einem Injektionsmittel, insbesondere einem Katheter (11) oder einer

Kanüle, zur Injektion der Messflüssigkeit (3) in den Blutkreislauf,

M4

- mindestens einer zwischen dem Flüssigkeitsspeicher (2) und dem

Injektionsmittel angeordneten ersten Pumpeinrichtung (5),

M5

- Mitteln zur Bestimmung mindestens einer Eigenschaft der Messflüssigkeit

(3) vor der Injektion in den Blutkreislauf,

M6

- Mitteln zur Bestimmung der betreffenden Eigenschaft im Blutkreislauf

stromab der Injektionsstelle, und

M7

- einer Auswerteeinrichtung zur Berechnung von Blutvolumen und/oder

-volumenstrom in Abhängigkeit von den bestimmten Eigenschaften,

dadurch gekennzeichnet, dass

M8

die Messflüssigkeit (3) aus dem Flüssigkeitsspeicher (2) mittels der ersten

Pumpeinrichtung (5) einer zweiten Pumpeinrichtung (9) und aus der

zweiten Pumpeinrichtung (9) dem Blutkreislauf zuführbar ist.

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 wurde der kennzeichnende Teil des

erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) geändert (Unterschiede zur erteilen

Fassung unterstrichen) und dem Merkmal M8 der erteilten Fassung die

unterstrichen markierten Merkmale hinzugefügt:

M8H0

M8aH0

eine zweite Pumpeinrichtung (9) vorgesehen ist,

wobei zwischen der zweiten Pumpeinrichtung (9) und der ersten

Pumpeinrichtung (5) ein Rückschlagventil (24) und

M8bH0

stromab der zweiten Pumpeinrichtung (9) ein druckabhängig öffnendes

Schwellventil (25) angeordnet ist,

und dass

M8

die Messflüssigkeit (3) aus dem Flüssigkeitsspeicher (2) mittels der ersten

Pumpeinrichtung (5) einer zweiten Pumpeinrichtung (9) und aus der

zweiten Pumpeinrichtung (9) dem Blutkreislauf zuführbar ist,

M8cH0

wobei die zweite Pumpeinrichtung (9) eine Zylinder-/Kolbenanordnung

(15) oder eine Membranpumpe ist,

M8dH0

wobei der Kolben (13) der zweiten Pumpeinrichtung (9) mit einer

Antriebseinrichtung wirkverbindbar ist, und

M8eH0

wobei die zweite Pumpeinrichtung (9) zur diskontinuierlichen Förderung

der Messflüssigkeit (3) vorgesehen ist.

In den Hilfsanträgen 1 bis 71 wurden die Patentansprüche 1, 2, 17 und 22

gegenüber dem Hauptantrag geändert, wobei

- für den Patentanspruch 1 die Versionen 1A und 1B

- für den Patentanspruch 2 die Versionen 2A und 2B

- für Patentanspruch 17 die Version 17A und

- für Patentanspruch 22 die Versionen 22A, 22B und 22C

verwendet werden.

In der Fassung des Hilfsantrags 1 bis 23 ist der jeweilige Patentanspruch 1 der

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung).

In der Fassung des Hilfsantrags 24 bis 47 ist der jeweilige Patentanspruch 1 der

Patentanspruch 1 gemäß Version 1A.

In der Fassung des Hilfsantrags 48 bis 71 ist der jeweilige Patentanspruch 1 der

Patentanspruch 1 gemäß Version 1B.

In Patentanspruch 1 der Version 1A der Hilfsanträge 24 bis 47 wird ausgehend

von dem erteilten Patentanspruch 1 das Merkmal M8.11A zusätzlich hinzugefügt:

M8.11A wobei die erste Pumpeinrichtung

(5) eine

Infusionspumpe zur

kontinuierlichen Förderung von Flüssigkeit ist und einen zur zeitgerechten

Befüllung der zweiten Pumpeinrichtung (9) und zur länger dauernden

Injektion mit geringer Förderleistung ausreichenden Volumenstrom

bereitgestellt.

In Patentanspruch 1 der Version 1B der Hilfsanträge 48 bis 71 wird ausgehend

von Version 1A des Patentanspruchs 1 das Merkmal M8.21B zusätzlich hinzugefügt:

M8.21B wobei die Messflüssigkeit (3) mit dem von einer ersten Pumpeinrichtung

bereitgestellten kontinuierlichen ersten Volumenstrom

(V1) dem

Blutkreislauf zuführbar ist, dem ein von der zweiten Pumpeinrichtung (9)

bereitgestellter diskontinuierlicher zweiter Volumenstrom

(V2) der

Messflüssigkeit temporär überlagerbar ist.

Zum Wortlaut der nebengeordneten Patentansprüche in der Fassung des

Hauptantrags und der Hilfsanträge 1-71, der weiteren abhängigen Patentansprüche

nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 0 bis 71 sowie der auf diese

Patentansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen abhängigen Patentansprüche

und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73) und erfolgreich, da die Vorrichtung nach

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags (erteilte Fassung) und in der

Fassung aller Hilfsanträge jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht

(§§ 1 und 4 PatG).

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig.

Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls (unbestritten) zulässig.

2.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Bestimmung des Blutvolumens

und/oder

Blutvolumenstroms

eines

Kreislaufabschnitts, mit

einem

Flüssigkeitsspeicher zur Bevorratung einer Messflüssigkeit, einem Injektionsmittel,

insbesondere einem Katheter (11) oder einer Kanüle zur

Injektion der

Messflüssigkeit

in den Blutkreislauf, mindestens einer zwischen dem

Flüssigkeitsspeicher und dem Injektionsmittel angeordneten Pumpeinrichtung,

Mitteln zur Bestimmung mindestens einer Eigenschaft der Messflüssigkeit vor der

Injektion in den Blutkreislauf, weiteren Mitteln zur Bestimmung der betreffenden

Eigenschaft

im Blutkreislauf stromab der

Injektionsstelle sowie einer

Auswerteeinrichtung zur Berechnung von Blutvolumen oder Blutvolumenstrom in

Abhängigkeit von den bestimmten Eigenschaften. Das Patent betrifft ferner eine

derartige Vorrichtung mit Mitteln zur Konditionierung der Messflüssigkeit sowie ein

Verfahren zum Betreiben derartiger Vorrichtungen. (siehe Patentschrift Abs. [0001],

erteilte Patentansprüche).

Nach der Beschreibungseinleitung sind derartige Vorrichtungen zur Bestimmung

des Blutvolumens und/oder Blutvolumenstroms eines Kreislaufabschnitts mittels

Thermodilution aus der Offenlegungsschrift DE 42 14 068 A1 bekannt. Die dort

beschriebene Vorrichtung bestehe aus einem Flüssigkeitsvorrat in Form eines

Infusionsbeutels, welcher mit einer gekühlten Messflüssigkeit (beispielsweise eine

isotone Elektrolytlösung) befüllt

ist. Die Messflüssigkeit werde über eine

Tropfkammer mittels einer Pumpeinrichtung durch eine Ventileinrichtung einem

Katheter zugeführt, mittels dessen die Messflüssigkeit pulsierend

in den

Blutkreislauf des Patienten injiziert werde. Der Zustrom der im Vergleich zur

Körpertemperatur kühleren Messflüssigkeit beeinflusse die Bluttemperatur stromab

der Injektionsstelle (siehe Patentschrift Abs. [0002]).

3.

Die Patentschrift nennt ausgehend vom Stand der Technik einerseits die

Aufgabe, bei einer gattungsgemäßen Vorrichtung zur insbesondere wiederholt und

automatisiert

durchgeführten Bestimmung

des Blutvolumens

und/oder

Blutvolumenstroms eines Kreislaufabschnitts das Eindringen von Luft in das Injektat

zuverlässig zu verhindern. Darüber hinaus soll die Vorrichtung dazu geeignet sein,

Messungen mit therapeutisch notwendigen oder zumindest nicht kontraindizierten

Flüssigkeitsmengen durchführen zu können. Weiterhin liegt dem Patent die

Aufgabe zugrunde, eine unerwünschte Beeinflussung des Messergebnisses durch

eine Veränderung von Eigenschaften der Messflüssigkeit auf dem Wege zum

Katheter weitmöglichst zu vermeiden. Ferner soll das Bedienpersonal rechtzeitig

über die Durchführung der Messung informiert werden, um den Messvorgang nicht

unnötig zu stören. Darüber hinaus soll das Messprogramm des Auswertegerätes

fehlerhafte oder gestörte Dilutionsmessungen selbsttätig erkennen können und

solche nicht als fehlerbehaftet anzeigen bzw. nicht zur Rekalibrierung einer anderen

kontinuierlichen Methode zur Fluss- und/oder Volumenbestimmung verwenden (vgl.

Patentschrift, Abs. [0022]).

4. Die Lösung der Aufgabe erfolgt durch die Merkmale der nebengeordneten

Patentansprüche gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung), des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 0 sowie der jeweils nebengeordneten Patentansprüche in der

Fassung der Hilfsanträge 0 bis 71.

Laut Patentschrift ist zur Lösung dieser Aufgabe hinsichtlich der Bildung von

Luftblasen vorgesehen, dass die Messflüssigkeit aus dem Flüssigkeitsspeicher

mittels einer ersten Pumpeinrichtung einer zweiten Pumpeinrichtung und aus dieser

dem Blutkreis zuführbar ist (vgl. Patentschrift Abs. [0023]).

Zur Lösung der Aufgabe sei ferner eine Vorrichtung der eingangs genannten Art

geeignet, bei welcher die Messflüssigkeit mit einem von der ersten Pumpeinrichtung

bereitgestellten ersten Volumenstrom dem Blutkreislauf zuführbar ist, dem ein von

der zweiten Pumpeinrichtung bereitgestellter zweiter Volumenstrom temporär,

vorzugsweise in periodischer Wiederkehr, überlagerbar ist (vgl. Patentschrift Abs.

[0024]).

Durch diese Ausbildungen könne nach Angaben in der Streitpatentschrift der in den

Blutkreislauf eingespeiste Injektatvolumenstrom moduliert werden. Dabei trete in

der Regel

keine

rückwirkende Einflussnahme

von der Mess-

und

Auswertevorrichtung auf die den Volumenstrom modulierenden Mittel auf. Die

Handhabung und die Sicherheitsfunktionen der ersten Pumpeinrichtung bleibe

uneingeschränkt erhalten. Ferner sei sichergestellt, dass

im gesamten

Infusionssystem kontinuierlich überatmosphärischer Druck herrsche und daher

keine Luft in das System gelange, so dass auf einen Luftdetektor in der Regel

verzichtet werden könne (vgl. Patentschrift Abs. [0025]).

5.

Die Figur 1 des Streitpatents zeigt

eine

erste

erfindungsgemäße

Vorrichtung

zur Bestimmung

des

Blutvolumens oder -volumenstroms eines

Kreislaufabschnitts in Ausgangsstellung;

6.

Der zuständige Fachmann ist ein

Ingenieur

oder

Bachelor

Fachrichtung

Medizintechnik

mehrjähriger

Erfahrung

in

der

mit

der

Entwicklung und Optimierung

von

Verfahren

und Vorrichtungen

zur

Dilutionsmessung, der bei medizinischen Fragestellungen einen Arzt zu Rate zieht.

7.

Der Fachmann versteht die Angaben im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

wie folgt:

Die beanspruchte Vorrichtung (1) dient zur Bestimmung des Blutvolumens und/oder

Blutvolumenstroms eines Kreislaufabschnitts (Merkmal M1) mit Hilfe eines

Injektionsmittels (Merkmal M3). Dem Fachmann ist bekannt, dass Indikator-

Messungen dazu dienen, bei einem Patienten ein volumetrisches physiologisches

Monitoring durchzuführen. Bevorzugt und im Ausführungsbeispiel beschrieben ist

dazu eine Thermodilutionsmessung (vgl. Abs. [0037], [0049], [0074]). Auf eine

Thermodilutionsmessung ist die Vorrichtung jedoch nicht eingeschränkt. Weitere in

der Patenschrift genannte Beispiele sind eine Messung der Sauerstoffsättigung im

Blut sowie eine Farbstoff-Verdünnungsmessung

(vgl. Abs.

[0074]), eine

Verdünnungsmessung mit irgendeinem Indikator, z.B. Salz, einschließlich eines

radioaktiv gekennzeichneten Indikators (vgl. Abs. [0074]), eine Lithiumchlorid-

Verdünnungsmessung und eine Dichte-Verdünnungsmessung (vgl. Abs. [0002]),

eine Verdünnungsmessung mit irgendeinem Indikator. Als gemessene Eigenschaft

kann somit Temperatur, Farbe, Radioaktivität, Dichte etc. angesehen werden.

Zur Verdünnungs-/Dilutionsmessung weist die Vorrichtung folgendes auf:

-

-

einen Flüssigkeitsspeicher (2) zur Bevorratung einer Messflüssigkeit (3)

[Merkmal M2],

ein Injektionsmittel zur Injektion der Messflüssigkeit (3) in den Blutkreislauf

[Merkmal M3],

- mindestens eine zwischen dem Flüssigkeitsspeicher

(2) und dem

Injektionsmittel angeordneten ersten Pumpeinrichtung (5) [Merkmal M4],

- Mittel zur Bestimmung mindestens einer Eigenschaft der Messflüssigkeit (3) vor

der Injektion in den Blutkreislauf [Merkmal M5,]

- Mittel zur Bestimmung der betreffenden Eigenschaft im Blutkreislauf stromab

der Injektionsstelle [Merkmal M6],

-

eine Auswerteeinrichtung zur Berechnung von Blutvolumen und/oder

Blutvolumenstrom

in Abhängigkeit von den bestimmten Eigenschaften

[Merkmal M7].

Als Beispiele für eine erste (5) bzw. zweite Pumpeinrichtung (9) in den Merkmalen

M4 und M8 werden in der Streitpatentschrift u.a. für die erste Pumpeinrichtung eine

Schlauchpumpe, eine Zylinder-/Kolbenanordnung, eine Membranpumpe oder eine

Plattenkompressionvorrichtung genannt (vgl. Patentschrift Abs. [0030]: „Aufgrund

ihres mechanischen Aufbaus und der Sicherheitseinrichtungen besonders geeignet

ist hierzu eine Schlauchpumpe, insbesondere eine übliche Infusionspumpe.

Alternativ

ist beispielsweise auch eine Pumpe einer arterio-venösen

Hämodialysemaschine

einzusetzen, wobei

als Messflüssigkeit

laufend

zirkulierendes Eigenblut des Patienten verwendet wird.“, [0031]: „Die zweite

Pumpeinrichtung ist wegen ihres einfachen Aufbaus insbesondere eine Zylinder-

/Kolbenanordnung. Alternativ kann auch eine Membranpumpe oder eine

Plattenkompressionvorrichtung mit dazwischen befindlichem Injektatbeutel als

zweite Pumpeinrichtung verwendet werden.“).

Auf diese genannten Pumpeinrichtungen ist der Wortlaut des Patentanspruchs

jedoch nicht eingeschränkt. Unter einer Pumpeinrichtung versteht der Fachmann

eine Einrichtung zum Fördern einer Flüssigkeit, meistens mittels Druckerhöhung.

Dazu

zählen

beispielsweise Pumpen wie Strömungspumpen

und

Verdrängerpumpen (u.a. Kolbenpumpen, Membranpumpen). Es sind jedoch auch

Einrichtungen, die einen Flüssigkeitsspeicher verwenden, der mit Druck

beaufschlagt wird, Hohlzylinder mit Kolben oder verformbare Speicher, die von

außen mit Druck verformt werden, als Pumpeinrichtungen vorstellbar und vom

Anspruchswortlaut umfasst.

Ein Zulauf, sowie Ein- und Auslassventile sind dafür nicht zwingend erforderlich.

In der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 wird die Messflüssigkeit von der ersten

Pumpeinrichtung (5) einer zweiten Pumpeinrichtung (9) zugeführt und aus der

zweiten Pumpeinrichtung (9) dem Blutkreislauf zugeführt [Merkmal M8]. Es ist somit

zumindest eine Verbindung von der ersten Pumpeinrichtung zur zweiten

Pumpeinrichtung und von der zweiten Pumpeinrichtung zum Blutkreislauf

vorhanden.

8.

Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen 0 bis 71 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 i. V. m.

§ 1 Abs. 1 PatG). Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der

Patentansprüche dieser Antragssätze wie auch die Frage der Neuheit dahingestellt

bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 – Elastische Bandage).

8.1

Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den

Fachmann in nahe liegender Weise in Kenntnis von Druckschrift D1 i.V.m.

Druckschrift D14 (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).

Druckschrift D1 betrifft eine Vorrichtung zum Bestimmen des Volumens und/oder

des Durchsatzes eines Kreislaufabschnittes eines Patienten mit einem

Flüssigkeitsvorrat, der eine Flüssigkeit mit einer von der Bluttemperatur des

Patienten abweichenden Temperatur enthält, einer mit dem Flüssigkeitsvorrat über

eine Pumpeinrichtung verbundenen Einspritzeinrichtung zum Einspritzen von

Flüssigkeit vom Flüssigkeitsvorrat

in den Kreislauf des Patienten, einem

Temperaturfühler zum Messen der Temperatur im Kreislauf des Patienten an einer

Stelle

in Strömungsrichtung

hinter

der Einspritzstelle

und

einer

Auswerteeinrichtung, an der die Messwerte des Temperaturfühlers sowie weitere

Messparameter liegen (vgl. D1 Sp.1 Z.3-16) [= Merkmal M1].

Als Flüssigkeitsspeicher zur Bevorratung einer Messflüssigkeit wird ein

Infusionsbeutel (1) verwendet [= Merkmal M2], mittels einer Einspritzeinrichtung

(12) wird die Messflüssigkeit in den Blutkreislauf injiziert [= Merkmal M3] (vgl. Fig.1).

Weiter ist eine Pumpeinrichtung 3 bzw. 31 zwischen dem Flüssigkeitsspeicher

(Infusionsbeutel 1) und dem Injektionsmittel vorhanden [teilweiseMerkmal M4], die

als zweite Pumpeinrichtung aufzufassen ist (vgl. D1 Fig.1 und 4 sowie Sp.3 Z.68-

Sp.4 Z.12:

„Bei dem

in Fig. 1 dargestellten Ausführungsbeispiel der

erfindungsgemäßen Vorrichtung befinden sich ein Vorrat an Infusionsflüssigkeit in

einem Infusionsbeutel 1. .... Eine Tropfkammer 2, eine Pumpeinrichtung 3, ein

Luftsensor 4, ein Rückschlagventil 5 und ein Infusionsflüssigkeitstemperatursensor

6 sind über ein Schlauchsystem fest miteinander und mit dem Infusionsbeutel 1

sowie einem Anschluß 9 einer Einspritzeinrichtung 12 (proximales Lumen) lösbar

verbunden.“).

Es wird mindestens eine Eigenschaft der Messflüssigkeit, nämlich die Temperatur,

vor

der

Injektion

in

den

Blutkreislauf

durch

den

Infusionsflüssigkeitstemperatursensor (6) gemessen [= Merkmal M5], stromab der

Injektionsstelle wird die Temperatur durch den Bluttemperaturfühler (13) ermittelt

[= Merkmal M6] und in der Auswerteeinrichtung (Steuer- und Auswertegerät 20)

daraus das Blutvolumen und/oder der damit verbundene Volumenstrom berechnet

[= Merkmal M7] (vgl. D1 Sp.5 Z.9-15: „Zur Messung des Herzzeitvolumens und des

Kreislauffüllzustandes wird der Katheter 11 beispielsweise derart im venösen

Blutkreislauf des Patienten plaziert, daß sich die Einspritzeinrichtung 12 im rechten

Vorhof des Herzens und der Bluttemperaturfühler 13 am distalen Ende in der

Pulmonalarterie befinden.“). Die Einspritzung führt zu einer Veränderung des

Temperaturverlaufs am Bluttemperaturfühler (13).

In Verbindung mit dem

Einspritzzeitpunkt werden

diese

Informationen

im

der

zugehörigen

Auswerteeinrichtung (Auswerte- und Steuergerät 20) ausgewertet (vgl. D1 Sp.3

Z.68 - Sp.5 Z.25).

Der Infusionsbeutel kann durch eine geeignete Vorrichtung zusammengedrückt

werden und

ist damit auch als eine weitere Pumpeinrichtung

(erste

Pumpeinrichtung) anzusehen (vgl. D1 Sp.4 Z.3-6: „Der Infusionsbeutel 1 kann durch

eine geeignete nicht dargestellte Vorrichtung zusammengedrückt werden, so daß

der dabei erzeugte Überdruck ein Eindringen von Luft verhindert.“), sodass die

Messflüssigkeit aus dem Flüssigkeitsspeicher (Infusionsbeutel 1) von der ersten

Pumpeinrichtung (Infusionsbeutel 1) einer zweiten Pumpeinrichtung (3; 31) und aus

der zweiten Pumpeinrichtung (3; 31) dem Blutkreislauf zugeführt wird [Merkmal M8].

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin und der Patentabteilung kann diese

Vorrichtung zum Zusammendrücken des Beutels als erste Pumpeinrichtung

aufgefasst werden, da damit eine Erhöhung des Drucks

im Beutel

im

Zusammenhang mit dem Flüssigkeitstransport verbunden ist. Auch in der

Streitpatentschrift (vgl. Abs. [0031]) wird eine Kompressionsvorrichtung als

Pumpeinrichtung angesehen. Jedoch ist diese Pumpeinrichtung nicht zwischen

dem Flüssigkeitsspeicher

(Infusionsbeutel 1) und dem

Injektionsmittel

(Einspritzeinrichtung 12) angeordnet, da der Flüssigkeitsspeicher (1) selbst als

(erste) Pumpeinrichtung (1) anzusehen ist, so dass Merkmal M4 der Druckschrift

D1 nur teilweise entnehmbar ist.

Der Fachmann entnimmt Druckschrift D1, dass das Eindringen von Luft in das

lnjektat zuverlässig zu verhindern ist (vgl. D1 Sp.4 Z.3-6: „Der Infusionsbeutel 1

kann durch eine geeignete nicht dargestellte Vorrichtung zusammengedrückt

werden, so dass der dabei erzeugte Überdruck ein Eindringen von Luft verhindert.“).

Ausgehend von Druckschrift D1 wird der Fachmann daher bestrebt sein, ein

lnjektionssystem für die wiederholte und automatische Applikation von Flüssigkeiten

bereitzustellen, bei welchem die Einleitung von Luft in das Gefäßsystem eines

Patienten weitgehend verhindert wird.

Der maßgebliche Fachmann wird sich dabei auch auf medizinischen Gebieten

umsehen, die mittels Injektion einen Flüssigkeitsbolus in den Patienten injizieren,

da er dort Lösungen für seine Problemstellung bei der Vermeidung des Eindringens

von Luft bei Injektion erwarten kann. Der Fachmann wird deshalb bei der Suche

nach Lösungen für eine Verbesserung einer Vorrichtung zur Bestimmung des

Blutvolumens und/oder Blutvolumenstroms eines Kreislaufabschnitts mittels

Bolusinjektion auch Injektionssysteme zur Verwendung in der Angiographie – wie

die Vorrichtung nach der D14 – entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin

nicht

von

vornherein ausschließen, auch wenn

sie unterschiedliche

Flüssigkeitsmengen in den Patienten injizieren, sondern zur Lösung seines

Problems heranziehen, wenn sich dort die selbe Aufgabe stellt und eine Lösung

gezeigt wird.

So zeigt ihm Druckschrift D14 eine Lösung, da ein Injektionssystem offenbart ist,

bei dem das Einlassen von Luft in das Gefäßsystem eines Patienten verhindert

werden soll (vgl. D14 Sp. 6 Z. 22-24: „Clearly, the subject fluid injection system is a

closed fluid system and hence substantially eliminates the possibility of air bubbles

being introduced into the subject.“). Druckschrift D14 dient zwar zur Infusion von

Angiographie-Kontrastmitteln und

liegt damit nicht auf dem Gebiet der

Dilutationsmessung, jedoch besteht auch bei Angiographie-Kontrastmitteln die

Notwendigkeit der Vermeidung des Eindringens von Luft während der Injektion.

Druckschrift D14

zeigt dazu

ein

lnjektionssystem für Flüssigkeiten

im

Rahmen

einer Angiographie

oder

anderen Verfahren, bei welchen über

einen Katheter wiederholt Flüssigkeiten in

das Gefäßsystem eines Patienten

indiziert werden (vgl. D14 Sp.1 Z.5-15:

„This

invention generally

relates

to

medical equipment useful in performing

an angiographic or other catheterization

procedure. More specifically, the present invention concerns a fluid injection system

that is designed for use in carrying out an angiographic procedure or other

catheterization.“).

Das Injektionssystem umfasst ein mit einem Ein-/Auslass (needle 42) und einem

Stempel (plunger 44) ausgebildetes, zylindrisches Reservoir (reservoir system 28,

30 = erste Pumpeinrichtung), welches mit einer peristaltischen Pumpe (peristaltic

pump 32,34 = zweite Pumpeinrichtung) über ein T-Stück (T-joint 46) mit einem

Strang (tubing 6,10) verbunden ist (vgl. D14 Sp.4 Z.5ff, Fig.2). Mittels der

Pumpeinrichtung (32,34) kann Flüssigkeit aus einem Flüssigkeitsvorrat (supply 4,8)

in das Reservoir befördert werden (vgl. D14 Sp.4 Z.43-47: „Referring to the saline

reservoir 30, as an example, fluid is forced into the reservoir 30 by operation of a

peristaltic pump 34 which serves to draw saline solution from the supply 8 via the

tubing 10.“). Dabei wird durch das Einpressen der Flüssigkeit in den zylindrischen

Innenraum (housing 40) über den Ein/Auslass (needle 42) der Stempel (plunger 44)

(Sp. 4, Z. 25-27) in Richtung einer Federanordnung (spring assembly 36,38)

herausgedrückt (vgl. D14 Sp.4 Z.60ff: „The spring assembly 38 operates to maintain

fluid contained by the reservoir 30 under pressure by having a telescopic section 50

thereof positioned against the end of the plunger 44 to urge said plunger 44 into the

housing 40 to thereby eject the fluid therein.“). Das Öffnen eines Ventils (14, 24, 26)

führt zum Herauspressen der Flüssigkeit aus dem Reservoir (28, 30) (vgl. D14, Sp.3

Z.53ff: „Hence, the manually operated valve control 14 includes a pair of valve

actuators 24 and 26, each of which functions to open and close a valve to control

the flow of dye and saline solution to the catheter 12 via the console 2. As an

example, the valve actuators 24 and 26 may simply be levers which control a three

port fluid valve which is effectively opened or closed by turning of the valve actuators

24 and 26 to permit or stop the flow of fluid to or from the catheter 12.“).

Mittels des in Druckschrift D14 offenbarten geschlossenen Injektionssystems wird

das Einlassen von Luft in das Gefäßsystem eines Patienten weitgehend verhindert

(vgl. D14, Sp. 6, Z. 22-24: „Clearly, the subject fluid injection system is a closed fluid

system and hence substantially eliminates the possibility of air bubbles being

introduced into the subject.“).

In Kenntnis von Druckschrift D14 wird der Fachmann angeregt, als erste

Pumpeinrichtung gemäß Druckschrift D1 eine separate Pumpeinrichtung wie in

Druckschrift D14 zu verwenden, die nicht gleichzeitig als Flüssigkeitsspeicher dient

[= Merkmal M4].

D.h. überträgt der Fachmann dieses System mit separatem Flüssigkeitsspeicher

und Pumpeinrichtung auf das System nach Druckschrift D1, so wird er die

Kolbenpumpeinrichtung gemäß Fig.4 der Druckschrift D1 als zweite

Pumpeinrichtung weiterverwenden und wie in Druckschrift D14 zwischen der

Kolbenpumpeinrichtung

eine

peristaltische

Pumpe

anstelle

der

Kompressionseinrichtung des

Injektionsbeutels als erste Pumpeinrichtung

einsetzen.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin wird der Fachmann nicht abgehalten,

die Kompressionsvorrichtung der Druckschrift D1 durch das Pumpsystem der

Druckschrift D14 zu ersetzen. In Druckschrift D1 ist der Kolben der Pumpeinrichtung

(Pumpeinrichtung 31) durch seinen Antrieb zwar zwangsgeführt (vgl. D1 Fig. 4, 5,

6), so dass beide Pumpeinrichtungen ohne Abänderung gegeneinander arbeiten

würden. Entgegen der von der Patentinhaberin vertretenen Auffassung erkennt der

Fachmann

jedoch selbstverständlich, dass er den zugehörigen Antrieb

(Antriebseinrichtung 21) analog zu der aus Druckschrift D14 bekannten Vorrichtung

anpassen muss.

Der Fachmann gelangt somit bei der einfachen Übertragung des Prinzips aus

Druckschrift D14 auf die Vorrichtung gemäß Druckschrift D1 bereits zum

Gegenstand der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag. Der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht daher nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Vorrichtung gemäß dem erteilen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher

mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

8.2

Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0

ergibt sich für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 wurde gegenüber Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag hinzugefügt, dass zwischen der zweiten Pumpeinrichtung (9) und der

ersten Pumpeinrichtung (5) ein Rückschlagventil (24) und stromab der zweiten

Pumpeinrichtung ein druckabhängig öffnendes Schwellventil (25) angeordnet ist

[Merkmale M8H0, M8aH0 und M8bH0]. Zusätzlich wurde die zweite Pumpeinrichtung

(9) spezifiziert als eine Zylinder-/Kolbenanordnung (15) oder eine Membranpumpe,

wobei der Kolben

(13) der zweiten Pumpeinrichtung

(9) mit einer

Antriebseinrichtung wirkverbindbar ist, und zur diskontinuierlichen Förderung der

Messflüssigkeit (3) vorgesehen ist [= Merkmale M8cH0, M8dH0 und M8eH0]

Wie bereits zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt, sieht sowohl die

Vorrichtung gemäß Druckschrift D1 als auch Druckschrift D14 neben einer ersten

eine zweite Pumpeinrichtung vor (vgl. D1: erste und zweite Pumpeinrichtung: Sp.4

Z. 3-6 i.V.m. 1 in Fig.4 (Infusionsbeutel 1) und Pumpeinrichtung 31 in Fig.4; und vgl.

Druckschrift D14: reservoir 30 in Fig.2 und Fig. 4 zusätzlich zur Pumpeinrichtung

34) [= Merkmal M8H0].

Die Vorrichtung gemäß Druckschriften D1 und D14 verwenden zur Injektion des

Flüssigkeitsbolus jeweils auch eine Zylinder-/Kolbenanordnung als eine der

Pumpeinrichtungen (vgl. D1: Pumpeinrichtung 31 mit einem in einem Zylinder

beweglichen Kolben 32, Sp. 5 Z.46-55, und vgl. D14: Reservoir in Form einer Spritze

(reservoir 30), Fig.2) mit einem damit wirkverbundenen Antrieb (vgl. D1:

Antriebseinrichtung (21) und vgl. D14: spring assembly (38), Sp.4 Z:61ff). In

Druckschrift D1 handelt es sich dabei um die zweite Pumpeinrichtung [= Merkmale

M8cH0 und M8dH0]. Dem Fachmann ist bekannt, dass eine solche Kolben-

Pumpeinrichtung wie

jede Kolbenpumpeinrichtung zur diskontinuierlichen

Förderung der Flüssigkeit dient [= Merkmal M8eH0].

Im Rahmen fachüblichen Handelns wird der Fachmann auch ein Rückschlagventil

zwischen der zweiten Pumpeinrichtung und der ersten Pumpeinrichtung

verwenden, um ein Zurückdrücken bzw. einen Rückfluss des Injaktats in die erste

Pumpeinrichtung zu vermeiden. Dabei

ist entgegen der Auffassung der

Patentinhaberin irrelevant, ob – wie in Druckschrift D14 offenbart - die erste

Pumpeinrichtung

im

Injektionsintervall abgeschaltet

ist. Der Schutz der

Pumpeinrichtung wird nämlich durch ein Rückschlagventil unabhängig von der

verwendeten Pumpenart und der zugehörigen Betriebsart gewährleistet. Die

Verwendung eines Rückschlagventils oder gesteuertes Ventils zur Vermeidung

eines Rückflusses gehört zum Standardrepertoire des Fachmanns (vgl. z. B. D1

Sp.5 Z.67-Sp.6 Z.4 und D15 Rückschlagventil / back-pressure valve 4 im

Thermodilutationsgerät gemäß Fig.1, Sp.2 Z.49-58) [= Merkmal M8aH0].

Unabhängig hiervon besteht bei der Dilutationsmessung die Notwendigkeit, den

Flüssigkeitsbolus in definierter Menge und Dauer in den Blutkreislauf zu injizieren.

Um einem möglichst scharfen Bolus zu erreichen, ist dem Fachmann geläufig, ein

Schwellenventil zu verwenden (vgl. D4 Abs. [0034]: „Furthermore, the injection

channel 16 has a valve that opens when a minimum injection pressure is exceeded

and, at the same time, exercises a switching function by way of which the injection

time point and/or the injection duration is/are determined.“) [= Merkmal M8bH0].

Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale

wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.8.1 verwiesen.

Damit ergeben sich die Merkmale der Vorrichtung gemäß Hilfsantrag 0 in

naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Lehren der Druckschriften D1

und D14 in Verbindung mit dem fachmännischen Handeln.

8.3

Der Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 24 entspricht

dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, so dass die Ausführungen in Abschnitt

II.8.1 hierfür ebenfalls gelten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der

Fassung der Hilfsanträge 1 bis 24 beruht daher ebenfalls nicht auf erfinderischer

Tätigkeit und der jeweilige Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.

8.4

Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach den

Hilfsanträgen 25 bis 47 (Version 1A) ergibt sich für den Fachmann ebenfalls in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).

Ausgehend von dem erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wurde in

Patentanspruch 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen 25 bis 47 das Merkmal

M8.11A hinzugefügt, wonach

M8.11A wobei die erste Pumpeinrichtung

(5) eine

Infusionspumpe zur

kontinuierlichen Förderung von Flüssigkeit ist und einen zur zeitgerechten

Befüllung der zweiten Pumpeinrichtung (9) und zur länger dauernden

Injektion mit geringer Förderleistung ausreichenden Volumenstrom

bereitgestellt.

Die Eigenschaften „zeitgerecht" und „länger dauernd" sind im Hinblick auf die

Gesamtoffenbarung der Patentschrift auslegen: dort werden u.a. Beispiele für die

Förderleistung genannt (12,5ml/h bis 50ml/h). Der Fachmann geht davon aus, dass

Förderleistungen in diesem Bereich „zeitgerecht“ und „ausreichend“ sind. Die

Begriffe „zeitgerecht“, „länger dauernd“ bzw. „ausreichend“ wird der Fachmann

weiter in Bezug zu den Messungen derart auslegen, dass damit die Dilutation

aufgrund des „ausreichenden“ Volumenstroms gemessen werden kann, wobei die

Untersuchung für den Patienten zeitgerecht und evtl. länger dauernd durchgeführt

werden.

Die erste Pumpeinrichtung gemäß Druckschrift D14 erfüllt ebenfalls die Eigenschaft

nach Merkmal M8.11A, da die erste Pumpeinrichtung nach Druckschrift D14 als

Schlauchpumpe (peristaltic pump 34) ausgeführt ist und damit als Infusionspumpe

zur kontinuierlichen Förderung von Flüssigkeit dient. Ebenso

ist sie zur

zeitgerechten Befüllung der Pumpeinrichtung gemäß Druckschrift D1 in der Lage

sowie zur

länger dauernden

Injektion mit geringer Förderleistung mit

ausreichendem Volumenstrom [= Merkmal M8.11A].

Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale

wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.8.1 verwiesen.

Damit ergeben sich die Merkmale der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der

Fassung nach den Hilfsanträgen 25 bis 47 ebenfalls in naheliegender Weise aus

der Zusammenschau der Lehren der Druckschriften D1 und D14 in Verbindung mit

dem fachmännischen Handeln.

8.5

Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach den

Hilfsanträgen 48 bis 71 (Version 1B) ergibt sich für den Fachmann ebenfalls in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).

Bei diesen Hilfsanträgen wird ausgehend von Patentanspruch 1 nach den

Hilfsanträgen 25 bis 47 (Version 1A) das Merkmal M8.21B hinzugefügt, dass

M8.21B wobei die Messflüssigkeit (3) mit dem von einer ersten Pumpeinrichtung

bereitgestellten kontinuierlichen ersten Volumenstrom

(V1) dem

Blutkreislauf zuführbar ist, dem ein von der zweiten Pumpeinrichtung (9)

bereitgestellter

diskontinuierlicher zweiter Volumenstrom

(V2) der

Messflüssigkeit temporär überlagbar ist.

Der Volumenstrom, den die aus Druckschrift D14 bekannte peristaltische Pumpe

(peristaltic pump 34) durch den Schlauch (tube 18) und durch den Katheter (catheter

12)

in den Kreislauf des Patienten pumpt, kann aufgrund eines T-

Verbindungsstücks (T-joint 46) durch einen zweiten Volumenstrom aus dem unter

Druck stehende zylindrische Reservoir (second reservoir 30) überlagert werden

(vgl. D14 Sp. 4, Z. 43ff). Das Reservoir (30) liefert aufgrund der Pumpmechanik mit

Reservoir und Kolben einen diskontinuierlichen Volumenstrom. Der Offenbarung

eines kontinuierlichen Volumenstroms steht nicht entgegen, dass die peristaltische

Pumpe zeitweise ausgeschaltet wird, wie es von der Patentinhaberin geltend

gemacht wird. Bei geeigneter Steuerung dieser Pumpeinrichtung sind aufgrund des

T-förmigen Verbindungsstücks die Volumenströme ohne Weiteres geeignet für eine

temporäre Überlagerung, so dass damit ein diskontinuierlicher zweiter

Volumenstrom der Messflüssigkeit temporär überlagbar ist [= Merkmal M8.21B].

Bei Übertragung dieses Prinzips auf die Lehre von DruckschriftD1 gelangt der

Fachmann somit in naheliegender Weise zur Vorrichtung nach Version 1B, ohne

erfinderisch tätig zu werden.

Für die mit Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 25 bis 47 gemäß

übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.8.4

verwiesen.

Damit ergeben sich die Merkmale der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der

Fassung nach den Hilfsanträgen 48 bis 71 ebenfalls in naheliegender Weise aus

der Zusammenschau der Lehren der Druckschriften D1 und D14 in Verbindung mit

dem fachmännischen Handeln.

8.6. Nachdem sämtliche Merkmale der Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß

Hauptantrag und Hilfsantrag 0 bis 71 für den Fachmann aus dem Stand der Technik

ableitbar sind, kann es dahinstehen, ob die beanspruchten Eignungsadjektive

„zuführbar“ und „überlagerbar“ als reine Zweckangaben zu verstehen sind und

daher bei der Prüfung der Patentfähigkeit unberücksichtigt bleiben können, da sie

in einem Sachanspruch als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht

beschränken, da sie lediglich eine funktionelle Befähigung ausdrücken (vgl. BPatG

Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 18 W (pat) 11/20).

9.

Mit den jeweils nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 sind auch die

weiteren Patentansprüche in der Fassung nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen

nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges

Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden

werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007,

862, Leitsatz, Abs. III. 3. a) cc) - Informationsübermittlungsverfahren II).

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich

oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens

verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Zimmerer