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BPatG Beschluss vom 12.10.2020 – 20 W (pat) 4/20

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:121020B20Wpat4.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 4/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Oktober 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 042 690.3

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12.10.2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn

sowie der Richter

Dipl.-Ing. Albertshofer und Dr.-Ing. Ball

ECLI:DE:BPatG:2020:121020B20Wpat4.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC-Klasse

B 60 R – hat die am 20.10.2010 eingereichte Patentanmeldung 10 2010 042 690.3

mit der Bezeichnung „Eingabevorrichtung zur Steuerung eines elektronischen

Geräts“ mit Beschluss vom 26.02.2018 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen

die Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag vom 18.12.2017, eingegangen

beim DPMA am 20.12.2017, sowie die Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag

1, die Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 2, die Patentansprüche 1 bis 12

gemäß Hilfsantrag 3 sowie die Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 4, jeweils

überreicht in der Anhörung vom 20.02.2018, zugrunde. Zur Begründung hat die

Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1

sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 ausgehend

von der Druckschrift US 2007/0229464 A1 (D1) sowie der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ausgehend von der Druckschrift DE 10

2006 015 684 B3 (D5) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 06.03.2018 eingelegte Beschwerde der

Anmelderin.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 26.02.2018 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 18.12.2017, beim DPMA eingegangen am

20.12.2017

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 und 5 bis 10 vom Anmeldetag (20.10.2010)

Beschreibungsseiten 2 bis 4, 4a vom 18.12.2017, beim DPMA

eingegangen am 20.12.2017

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (20.10.2010)

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 13, dem DPMA als Hilfsantrag 1 überreicht in der

mündlichen Anhörung am 20.02.2018

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 12, dem DPMA als Hilfsantrag 2 überreicht in der

mündlichen Anhörung am 20.02.2018

Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 12, dem DPMA als Hilfsantrag 3 überreicht in der

mündlichen Anhörung am 20.02.2018

Hilfsantrag 4:

Patentansprüche 1 bis 9, dem DPMA als Hilfsantrag 4 überreicht in der

mündlichen Anhörung am 20.02.2018

Hilfsantrag 5:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 08.10.2020, beim BPatG als Hilfsantrag 5

per Fax eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 6:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 08.10.2020, beim BPatG als Hilfsantrag 6

per Fax eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 7:

Patentansprüche 1 bis 12 vom 08.10.2020, beim BPatG als Hilfsantrag 7

per Fax eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 8:

Patentansprüche 1 bis 12 vom 08.10.2020, beim BPatG als Hilfsantrag 8

per Fax eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 9:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 08.10.2020, beim BPatG als Hilfsantrag 9 per Fax eingegangen am selben Tag

Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der

jeweiligen abhängigen Unteransprüche gemäß

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die

Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da der

jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung gemäß

Hauptantrag als auch in den nach den Hilfsanträgen 1 bis 9 verteidigten Fassungen

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist (§ 1

Abs. 1, § 4 PatG).

1.

Die Anmeldung betrifft laut Beschreibung eine „Eingabevorrichtung zur

Steuerung eines elektronischen Geräts“ mit einem Touch-Panel als Eingabegerät,

insbesondere in der zentralen Bedieneinheit eines Kraftfahrzeugs beispielsweise

zur Steuerung eines Infotainmentsystems (vgl. Beschreibung, S. 2, dritter Abs.).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass die Lebensdauer eines

Kraftfahrzeugs diejenige von elektronischen Geräten mit Touch-Panel bzw. Touch-

Screen wie beispielsweise Mobiltelefone, Computer und Navigationsgeräte, welche

aus der Kommunikationstechnik hinreichend bekannt seien, übersteige (vgl.

ebenda).

Davon ausgehend liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Lösung

dahingehend aufzuzeigen, dass die erfindungsgemäße, auf Berührung basierende

Eingabevorrichtung äußerst robust sei und trotz vieler Berührungen bei der

Bedienung nur geringe Verschleißerscheinungen aufweise. Auch nach jahrelanger

Benutzung solle die Eingabevorrichtung voll

funktionsfähig sein, gut auf

Berührungen des Fahrers ansprechen und den optischen Ansprüchen in einem

Fahrzeug genügen (vgl. Beschreibung, S. 2, dritter und vierter Abs., sowie S. 3,

zweiter Abs.). Die Lösung zeichne sich dadurch aus, dass durch die Verwendung

einer keramischen Oberfläche ein Touch-Panel mit einer Schutzschicht geschaffen

werde, das die o.g. Eigenschaften aufweise und aufgrund der Festigkeit bzw. Härte

des verwendeten Werkstoffs die Nachteile von üblichen Glasoberflächen bzw.

Kunststoffoberflächen vermeide (vgl. Beschreibung, S. 3, erster und zweiter Abs.).

Die Verwendung einer keramischen Folie zur Herstellung der keramischen

Oberfläche erlaube eine einfache und kostengünstige Herstellung mit beliebiger

Formgebung (z.B. Wölbung) und vereinfache somit beispielsweise die Integration

in eine zentrale Bedieneinheit eines Fahrzeugs (vgl. S. 3, letzter Abs., sowie S. 4,

zweitletzter Abs.).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der geltenden Fassung von

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgende Vorrichtung vorgeschlagen (mit

Merkmalsgliederung):

M1 Eingabevorrichtung (1) zur Steuerung eines elektronischen

Geräts mit einem Touch-Panel (11) als zumindest ein

Eingabemittel (10),

M2 wobei das Touch-Panel (11) eine keramische Oberfläche

aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M3 die keramische Oberfläche des Touch-Panels (11) durch eine

keramische Folie gebildet ist.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von

dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das neue Merkmal M4:

M4

wobei die Oberfläche nach dem Brennvorgang unverformbar

ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das neue Merkmal M5:

M5

und [die keramische Oberfläche des Touch-Panels] eine

Wölbung aufweist.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die hinzugefügten Merkmale M4 und

M5*, wobei M5* inhaltsgleich zum Merkmal M5 ist:

M4

wobei die Oberfläche nach dem Brennvorgang unverformbar

ist,

M5*

und dass die keramische Oberfläche (11) eine Wölbung

aufweist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch

1 gemäß Hauptantrag durch das hinzugefügte Merkmal M5 sowie die neuen

Merkmale M6, M7 und M8:

M5

M6

und eine Wölbung aufweist,

wobei das Touch-Panel (11) ein Eingabemittel (10) einer

zentralen Bedieneinheit eines Kraftfahrzeugs ist,

M7

wobei das Touch-Panel (11) auf dem Dreh-Drück-Steller

(13) ausgebildet ist und

M8

wobei das Touch-Panel (11) keine Anzeigefähigkeit besitzt.

Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 5 bis 9 unterscheidet

sich von dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie den

Hilfsanträgen 1 bis 4 durch das neue Merkmal M9:

M9

(und) wobei die keramische Folie auf eine auf Berührung

empfindliche und auf einem kapazitiven oder optischen

Prinzip basierende Sensorfolie einer Trägereinheit (14)

aufgebracht ist.

3.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen

Ingenieur mit

Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Elektrotechnik, der über eine

mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von robusten Touch-Panels für

intensive Nutzung verfügt. Zu seinem Fachwissen zählen Aufbau und Funktion der

Ein-/ Ausgabe-Komponenten sowie die dabei eingesetzten Werkstoffe.

4.

Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wie folgt:

Der vorliegend beanspruchte Gegenstand betrifft eine Eingabevorrichtung zur

Steuerung eines elektronischen Geräts (Merkmal M1). Das Zweckmerkmal im

Merkmal M1 („zur Steuerung eines elektronischen Geräts“) betrifft eine

Eigenschaft, die die Eingabevorrichtung selbst nur insoweit beschränkt, als sie für

die Steuerung eines elektronischen Geräts geeignet sein muss, beispielsweise

Aktionen

für eine nachgeschaltete Elektronik ermöglicht

(z.B. Ein-

/Ausschaltvorgang, Ansteuerung, Regelung, Auswahlprozesse). Gegenständlich

weist diese Eingabevorrichtung gemäß Merkmal M1 ein Touch-Panel als

Eingabemittel auf. Das zu steuernde elektronische Gerät sowie ggf. vorhandene

(graphische, optische) Ausgabemöglichkeiten desselben sind nicht näher

angegeben/spezifiziert, so dass Merkmal M1 sämtliche elektronischen Geräte mit

einem als Touch-Panel, als Touch-Pad bzw. als Touch-Screen ausgebildeten

Eingabemittel umfasst, beispielsweise ein Mobiltelefon/Smartphone, einen

Computer/Laptop, einen Berührungsschalter in der Hauselektrik, ein CERAN-

Kochfeld oder auch ein Navigations- bzw.

Infotainmentsystem

in einem

Kraftfahrzeug.

Gemäß Merkmal M2 weist das Touch-Panel als bauliche Eigenschaft eine

keramische Oberfläche auf. Laut Anmeldeunterlagen ist dabei eine keramische

Schutzschicht für die komplette berührungsempfindliche Sensorfläche des Touch-

Panels gemeint, obgleich das Merkmal M2 wortsinngemäß nicht fordert, dass die

keramische Oberfläche das Touch-Panel vollständig bedeckt.

Gemäß Merkmal M3 soll die keramische Touch-Panel Oberfläche mittels einer

keramischen Folie gebildet werden. Das Merkmal M3 schränkt den Gegenstand

des Hauptanspruchs zumindest insoweit ein, dass Touch-Panels mit einer

Abdeckung durch eine dicke keramische Platte sowie Touch-Panels, deren

keramische Oberfläche mittels Dünn-/Dickschichtverfahren, Paste oder Spray

aufgetragen werden, nicht unter den Schutzbereich fallen.

Gemäß Beschreibung Seite 7, letzter Absatz, sind Keramik-Folien zum Anmeldetag

als Grundmaterialien beispielsweise von den Herstellern C… GmbH in

M…, S… GmbH & Co. KG in S1…, K…

GmbH in E…, verfügbar.

5.

Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag

als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 9 ist mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 4

PatG) nicht patentfähig.

Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 9 von

den Gegenständen des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie

den Hilfsanträgen 2, 4 bis 5 und 7 jeweils umfasst ist, wird im Folgenden zur

mangelnden erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich Hilfsantrag 9 ausgeführt. Das im

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 nicht beanspruchte Merkmal M4, welches

jeweils von den Hilfsanträgen 1, 3, 6 und 8 umfasst wird, wird separat betrachtet.

5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift DE 10 2006 015 684 B3 (D5) lehrt eine Eingabevorrichtung zur

Steuerung eines elektronischen Geräts (vgl. D5, Abs. [0003]; dort: der Dreh-

Drücksteller in einem Kraftfahrzeug zur Bedienung eines Multimedia- oder

Navigationssystems) mit einem Touch-Panel als zumindest ein Eingabemittel

gemäß Merkmal M1 (vgl. D5, Fig. 1, Bezugszeichen 14, Abs. [0034], [0068] und

Anspruch 23; dort: das berührungssensitive Eingabefeld 14),

wobei das Touch-Panel ein Eingabemittel einer zentralen Bedieneinheit eines

Kraftfahrzeugs gemäß Merkmal M6 ist (vgl. D5, Abs. [0003], [0014], [0066]; dort:

der Dreh-Drücksteller zur Bedienung eines Multimedia- oder Navigationssystems

oder eines Fahrzeugteilsystems, auf der mittleren Armlehne oder im Bereich der

Mittelkonsole angeordnet),

wobei das Touch-Panel auf dem Dreh-Drück-Steller ausgebildet ist gemäß

Merkmal M7 (vgl. D5, Abs. [0053], [0066] i.V.m Fig. 1) und

wobei auch ein Touch-Panel gelehrt wird, das keine Anzeigefähigkeit besitzt (dort:

Eingabefeld, vgl. D5, Abs. [0033]-[0034] sowie Ansprüche 1, 23; Merkmal M8).

Soweit die Beschwerdeführerin hierzu ausführt, dass die Ausführungsbeispiele der

D5 stets auf ein kombiniertes Eingabe- „und“ Ausgabefeld gerichtet seien und der

Fachmann daher nicht auf die Anzeigefähigkeit verzichten würde, greift diese

Argumentation nicht durch. Denn die Druckschrift D5 (dort Abs. [0009], [0015],

[0033] bis [0037] sowie Ansprüche 1 bis 2, 22 bis 27) lehrt ein Eingabe- „und/oder“

Darstellungsfeld, welches selbstverständlich keine Anzeigefähigkeit umfasst, falls

es – wie es die D5 mit der Disjunktion „oder“ explizit vorschlägt – nur als Eingabe-

und nicht auch als Darstellungsfeld ausgebildet ist. Darüber hinaus geht der

Fachmann davon aus, dass der Fahrzeugführer meist den Blick auf die Strasse

richtet und somit den Dreh-Drück-Steller „blind“ bedienen müsste, wobei er

gleichzeitig mit seinen Fingern eine im Dreh-Drück-Steller integrierte Anzeige

ohnehin größtenteils verdecken würde. Zudem verfügen moderne Kraftfahrzeuge

überlicherweise über große Displays zur Darstellung von Navigations- und

Multimedia-Informationen. Eine reine Eingabefähigkeit erscheint dem Fachmann

beim Studium der Druckschrift D5 somit deutlich sinnvoller, kostengünstiger und

daher naheliegender als eine Anzeigefähigkeit mit einer Ausgabe auf einem kleinen,

im Dreh-Drück-Steller integrierten Display.

Über die weitere Ausgestaltung des berührungssensitiven Eingabefeldes 14

schweigt die D5. Sie stellt den Fachmann damit vor die Aufgabe, das gelehrte

Eingabefeld so auszugestalten, dass es in einem Kraftfahrzeug, mit den dort

gegebenen Randbedingungen (Nutzungsdauer, Benutzungsintensität), einsetzbar

ist.

Auf der Suche nach einer möglichen technischen Ausgestaltung stößt der

Fachmann ohne weiteres auf die Lehre der US 2007/0229464 A1 (D1). Diese

Druckschrift betrifft ein Touch-Panel bzw. Touch-Pad mit einer kombinierten

Positionsbestimmung einer Berührung sowie einer zusätzlichen Kraft-Detektion

mittels separater kapazitiver Sensor-Schichten, wobei sich das Touch-Panel

beispielsweise als Eingabevorrichtung für die Steuerung eines Computers oder

Notebooks gemäß Merkmal M1 eignet (vgl. D1, Titel, Abstract, Abs. [0002]).

Gemäß der Lehre der D1 wird das Touch-Panel mit einer Schutzschicht (dort:

cosmetic layer) versehen (vgl. D1, Fig. 6, Bezugszeichen 605 und Abs. [0021]). Die

Schutzschicht kann gemäß eines Ausführungsbeispiels der D1 (dort Fig. 6 i.V.m.

Abs. [0026]) u.a. aus einer Kunststoff-Folie (dort: polyester or polycarbonate film)

bestehen, wobei als Alternativen zu der Kunststoff-Folie explizit auch Glas oder

Keramik mit einer Schichtdicke von ca. 0.3 mm zur Verwendung als Schutzschicht

vorgeschlagen werden (vgl. D1, Tabelle 1).

Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Fachmann für die Kraft-

Detektion ein flexibles Material für den „cosmetic layer“ wählen und sich daher

aufgrund der besseren Verformbarkeit eher für Dünnglas entscheiden würde,

sodass das Touch-Panel gemäß D1 aus fachmännischer Sicht eher keine Keramik-

Schutzschicht hätte, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn die D1 umfasst für

jede der dort beschriebenen Ausführungsformen eine eigene Tabelle, wobei dem

Fachmann in Tabelle 1 explizit eine Keramik als verwendbarer Werkstoff für die

Schutzschicht des dort beschriebenen Ausführungsbeispiels gelehrt wird. Eine

keramische Schutzschicht erscheint dem Fachmann dabei auch aufgrund der

besonderen Materialeigenschaften einer Keramik hinsichtlich Robustheit,

Kratzfestigkeit und Lebensdauer zur Lösung der gestellten Aufgabe für den Einsatz

in einem Kraftfahrzeug sehr gut geeignet zu sein.

Das Touch-Panel in der in der D1 (dort Fig. 6 i.V.m Abs. [0026] sowie Tabelle 1)

beschriebenen Ausführungsform weist bei der vorgeschlagenen Wahl des Materials

des „cosmetic layer“ als Keramik der Dicke 0.3 mm somit selbstverständlich eine

keramische Oberfläche gemäß Merkmal M2 auf.

Die Keramik-Schutzschicht gemäß D1 (dort Fig. 6 i.V.m. Abs. [0026] und Tabelle 1)

stellt eine eigene Schicht dar, welche vorab schon gesintert worden sein muss und

erst anschließend mittels „adhesive layer“ auf die Oberfläche des Touch-Panels

aufgeklebt wird (vgl. D1, Fig. 6, Bezugszeichen 610 i.V.m. Abs. [0026]). Denn in

dieser Druckschrift, insbesondere im Abs. [0026], sind keine Temperaturen

angegeben, die für eine Sinterung (oft > 700°C) nötig sind. Vielmehr ist dort von

einem „low-temperature plastic“ oder „thermoplastic resin“ die Rede (Schmelzpunkt

üblicherweise < 300°C). Dabei wird die Keramik auf die Dimension des Touch-

Panels abgestellt und weist eine definierte Dicke von 0.3 mm auf. Dies entspricht

der in der Patentanmeldung genannten Definition einer Folie (vgl. Beschreibung, S.

8, dritter Abs.). Zudem gibt die D1 bereits den Hinweis, bei der genannten

Schichtdicke des „cosmetic layers“ zumindest bei Kunststoff-Werkstoffen eine Folie

zu verwenden (dort: polyester or polycarbonate film, vgl. D1, Abs. [0026]).

Der Fachmann kennt zudem zum Anmeldezeitpunkt die Möglichkeit, elektronische

Bauteile,

insbesondere Sensoren, sowie elektronische Schaltungen unter

Verwendung von keramischen Folien herzustellen. Als Beleg dieses Fachwissens

mögen die US 5,028,473 A (D2) oder die vom Senat mit Schreiben vom 24.09.2020

eingeführte DE 37 33 192 C1 (D7) dienen. Der Fachmann würde daher eine

keramische Folie zur Herstellung des keramischen „cosmetic layers“ gemäß D1

wählen (Merkmal M3).

Dem Fachmann ist ebenfalls bekannt, dass aus einer Keramikfolie gefertigte

Bauteile eine Wölbung gemäß Merkmal M5 aufweisen können, die beispielsweise

durch Anwendung einer Form geschaffen werden kann (vgl. D2, Sp. 7, Z. 7 bis 17

i.V.m Fig. 7 und Fig. 8).

Dahingestellt bleiben kann dabei der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach das erfindungsgemäße Vorsehen einer Wölbung auf der

Erkenntnis beruhe, dass sie insbesondere bei einer „blinden“ Bedienung des Dreh-

Drück-Stellers vorteilhaft wäre, da durch die Wölbung des Touch-Panels eine

optimale Ausnutzung der Sensorfläche gegeben sei, der Fahrer bei Eingaben eine

verbesserte haptische Rückmeldung erfahre und sich die Erkennungsgenauigkeit

verbessern ließe. Denn zur Überzeugung des Senats war es für den Fachmann

auch ohne diese Erkenntnis naheliegend, das Eingabefeld eines Dreh-Drück-

Stellers gewölbt auszubilden. Zwar zeigt die D5 in Fig. 1 einen Dreh-Drück-Steller

mit einem im Wesentlichen eine planare Oberfläche aufweisenden Touch-Panel,

dem Fachmann sind jedoch ebenfalls Bedienelemente und Knöpfe mit gewölbter

Oberfläche aus seiner täglichen Praxis bestens bekannt. Darüber hinaus ist ihm

auch eine spezielle Ausbildung des Interieurs im Kraftfahrzeug hinsichtlich eines

optisch ansprechenden Designs mit Rundungen und Wölbungen geläufig. Der

Fachmann würde sich somit für ein solches Design mit Wölbung entscheiden, wenn

beispielsweise die Anmutung des konkreten Dreh-Drück-Stellers dies opportun

erscheinen lässt. Und gerade für diesen Anwendungsfall eignen sich keramische

Folien in der dem Fachmann bekannten Weise hervorragend, da sie sich zu

beliebigen nicht-planaren Ausgestaltungen formen lassen (vgl. D2, Sp. 3, Z. 8 bis

11 und Z. 24 bis 29; dort: „packages that can conform to non-planar surfaces, or

which can be formed into irregular shapes for special applications“; „constitute

„smart skins““).

Bildet der Fachmann das in der D5 nicht weiter ausgebildete, berührungssensitive

Eingabefeld gemäß der Lehre der D1 aus, so ergibt sich aus letzterer zwanglos

auch das Merkmal M9, demgemäß die keramische Folie auf eine auf Berührung

empfindliche und auf einem kapazitiven oder optischen Prinzip basierende

Sensorfolie einer Trägereinheit aufgebracht ist (dort: Fig. 6, insb. die Bezugszeichen

615, 620, 625 i.V.m Abs. [0026] bis [0027]: „…measures the change in capacitance

due to cosmetic layer 605 being touched…“, „...mutual capacitance between drive

traces 620 and sense traces 625…“).

Damit sind dem Fachmann sämtliche Merkmale M1 bis M3 und M5 bis M9 des

Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 aus der

Zusammenschau der Druckschriften D5 und D1 in Verbindung mit seinem

Fachwissen nahe gelegt und damit auch der jeweilige Gegenstand der weiter

gefassten Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2, 4, 5 und 7.

5.2 Das weitere, nur von den Hilfsanträgen 1, 3, 6 und 8 im jeweiligen

Patentanspruch 1 umfasste Merkmal M4, wonach eine keramische Folie nach dem

Brennvorgang/Sintern im Wesentlichen unverformbar ist, kann diesen verteidigten

Fassungen nicht zur Patentfähigkeit verhelfen, da es als inhärentes Merkmal eines

aus einer Keramikfolie geschaffenen Werkstücks zum fachmännischen Wissen

gehört. Dieses Fachwissen wird durch die Lehre der D2 (dort Sp. 5, Z. 8 bis 11:

„…rigidly hardening upon cooling into the non-planar shape“) als auch durch die

Lehre der D7 belegt (dort Sp. 6 Z. 3 bis 42: „wobei eine sehr homogene Verteilung

der ZrO2-Einlagerungen zu einer erhöhten Festigkeit und einer verbesserten

Temperaturschockbeständigkeit führen soll“).

6. Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen

Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung

Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der

Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu

erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456

Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1)

Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1

Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen

bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Albertshofer

Dr. Ball

Fi