Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 12.10.2020 – 20 W (pat) 4/20
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:121020B20Wpat4.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 4/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Oktober 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 042 690.3
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12.10.2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn
sowie der Richter
Dipl.-Ing. Albertshofer und Dr.-Ing. Ball
ECLI:DE:BPatG:2020:121020B20Wpat4.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC-Klasse
B 60 R – hat die am 20.10.2010 eingereichte Patentanmeldung 10 2010 042 690.3
mit der Bezeichnung „Eingabevorrichtung zur Steuerung eines elektronischen
Geräts“ mit Beschluss vom 26.02.2018 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen
die Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag vom 18.12.2017, eingegangen
beim DPMA am 20.12.2017, sowie die Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag
1, die Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 2, die Patentansprüche 1 bis 12
gemäß Hilfsantrag 3 sowie die Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 4, jeweils
überreicht in der Anhörung vom 20.02.2018, zugrunde. Zur Begründung hat die
Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1
sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 ausgehend
von der Druckschrift US 2007/0229464 A1 (D1) sowie der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ausgehend von der Druckschrift DE 10
2006 015 684 B3 (D5) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 06.03.2018 eingelegte Beschwerde der
Anmelderin.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 26.02.2018 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 18.12.2017, beim DPMA eingegangen am
20.12.2017
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 und 5 bis 10 vom Anmeldetag (20.10.2010)
Beschreibungsseiten 2 bis 4, 4a vom 18.12.2017, beim DPMA
eingegangen am 20.12.2017
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (20.10.2010)
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 13, dem DPMA als Hilfsantrag 1 überreicht in der
mündlichen Anhörung am 20.02.2018
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 12, dem DPMA als Hilfsantrag 2 überreicht in der
mündlichen Anhörung am 20.02.2018
Hilfsantrag 3:
Patentansprüche 1 bis 12, dem DPMA als Hilfsantrag 3 überreicht in der
mündlichen Anhörung am 20.02.2018
Hilfsantrag 4:
Patentansprüche 1 bis 9, dem DPMA als Hilfsantrag 4 überreicht in der
mündlichen Anhörung am 20.02.2018
Hilfsantrag 5:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 08.10.2020, beim BPatG als Hilfsantrag 5
per Fax eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag 6:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 08.10.2020, beim BPatG als Hilfsantrag 6
per Fax eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag 7:
Patentansprüche 1 bis 12 vom 08.10.2020, beim BPatG als Hilfsantrag 7
per Fax eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag 8:
Patentansprüche 1 bis 12 vom 08.10.2020, beim BPatG als Hilfsantrag 8
per Fax eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag 9:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 08.10.2020, beim BPatG als Hilfsantrag 9 per Fax eingegangen am selben Tag
Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet wie folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet wie folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet wie folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet wie folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 lautet wie folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 lautet wie folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der
jeweiligen abhängigen Unteransprüche gemäß
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die
Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da der
jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung gemäß
Hauptantrag als auch in den nach den Hilfsanträgen 1 bis 9 verteidigten Fassungen
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist (§ 1
Abs. 1, § 4 PatG).
1.
Die Anmeldung betrifft laut Beschreibung eine „Eingabevorrichtung zur
Steuerung eines elektronischen Geräts“ mit einem Touch-Panel als Eingabegerät,
insbesondere in der zentralen Bedieneinheit eines Kraftfahrzeugs beispielsweise
zur Steuerung eines Infotainmentsystems (vgl. Beschreibung, S. 2, dritter Abs.).
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass die Lebensdauer eines
Kraftfahrzeugs diejenige von elektronischen Geräten mit Touch-Panel bzw. Touch-
Screen wie beispielsweise Mobiltelefone, Computer und Navigationsgeräte, welche
aus der Kommunikationstechnik hinreichend bekannt seien, übersteige (vgl.
ebenda).
Davon ausgehend liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Lösung
dahingehend aufzuzeigen, dass die erfindungsgemäße, auf Berührung basierende
Eingabevorrichtung äußerst robust sei und trotz vieler Berührungen bei der
Bedienung nur geringe Verschleißerscheinungen aufweise. Auch nach jahrelanger
Benutzung solle die Eingabevorrichtung voll
funktionsfähig sein, gut auf
Berührungen des Fahrers ansprechen und den optischen Ansprüchen in einem
Fahrzeug genügen (vgl. Beschreibung, S. 2, dritter und vierter Abs., sowie S. 3,
zweiter Abs.). Die Lösung zeichne sich dadurch aus, dass durch die Verwendung
einer keramischen Oberfläche ein Touch-Panel mit einer Schutzschicht geschaffen
werde, das die o.g. Eigenschaften aufweise und aufgrund der Festigkeit bzw. Härte
des verwendeten Werkstoffs die Nachteile von üblichen Glasoberflächen bzw.
Kunststoffoberflächen vermeide (vgl. Beschreibung, S. 3, erster und zweiter Abs.).
Die Verwendung einer keramischen Folie zur Herstellung der keramischen
Oberfläche erlaube eine einfache und kostengünstige Herstellung mit beliebiger
Formgebung (z.B. Wölbung) und vereinfache somit beispielsweise die Integration
in eine zentrale Bedieneinheit eines Fahrzeugs (vgl. S. 3, letzter Abs., sowie S. 4,
zweitletzter Abs.).
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der geltenden Fassung von
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgende Vorrichtung vorgeschlagen (mit
Merkmalsgliederung):
M1 Eingabevorrichtung (1) zur Steuerung eines elektronischen
Geräts mit einem Touch-Panel (11) als zumindest ein
Eingabemittel (10),
M2 wobei das Touch-Panel (11) eine keramische Oberfläche
aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3 die keramische Oberfläche des Touch-Panels (11) durch eine
keramische Folie gebildet ist.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von
dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das neue Merkmal M4:
M4
wobei die Oberfläche nach dem Brennvorgang unverformbar
ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das neue Merkmal M5:
M5
und [die keramische Oberfläche des Touch-Panels] eine
Wölbung aufweist.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die hinzugefügten Merkmale M4 und
M5*, wobei M5* inhaltsgleich zum Merkmal M5 ist:
M4
wobei die Oberfläche nach dem Brennvorgang unverformbar
ist,
M5*
und dass die keramische Oberfläche (11) eine Wölbung
aufweist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 gemäß Hauptantrag durch das hinzugefügte Merkmal M5 sowie die neuen
Merkmale M6, M7 und M8:
M5
M6
und eine Wölbung aufweist,
wobei das Touch-Panel (11) ein Eingabemittel (10) einer
zentralen Bedieneinheit eines Kraftfahrzeugs ist,
M7
wobei das Touch-Panel (11) auf dem Dreh-Drück-Steller
(13) ausgebildet ist und
M8
wobei das Touch-Panel (11) keine Anzeigefähigkeit besitzt.
Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 5 bis 9 unterscheidet
sich von dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie den
Hilfsanträgen 1 bis 4 durch das neue Merkmal M9:
M9
(und) wobei die keramische Folie auf eine auf Berührung
empfindliche und auf einem kapazitiven oder optischen
Prinzip basierende Sensorfolie einer Trägereinheit (14)
aufgebracht ist.
3.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen
Ingenieur mit
Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Elektrotechnik, der über eine
mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von robusten Touch-Panels für
intensive Nutzung verfügt. Zu seinem Fachwissen zählen Aufbau und Funktion der
Ein-/ Ausgabe-Komponenten sowie die dabei eingesetzten Werkstoffe.
4.
Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wie folgt:
Der vorliegend beanspruchte Gegenstand betrifft eine Eingabevorrichtung zur
Steuerung eines elektronischen Geräts (Merkmal M1). Das Zweckmerkmal im
Merkmal M1 („zur Steuerung eines elektronischen Geräts“) betrifft eine
Eigenschaft, die die Eingabevorrichtung selbst nur insoweit beschränkt, als sie für
die Steuerung eines elektronischen Geräts geeignet sein muss, beispielsweise
Aktionen
für eine nachgeschaltete Elektronik ermöglicht
(z.B. Ein-
/Ausschaltvorgang, Ansteuerung, Regelung, Auswahlprozesse). Gegenständlich
weist diese Eingabevorrichtung gemäß Merkmal M1 ein Touch-Panel als
Eingabemittel auf. Das zu steuernde elektronische Gerät sowie ggf. vorhandene
(graphische, optische) Ausgabemöglichkeiten desselben sind nicht näher
angegeben/spezifiziert, so dass Merkmal M1 sämtliche elektronischen Geräte mit
einem als Touch-Panel, als Touch-Pad bzw. als Touch-Screen ausgebildeten
Eingabemittel umfasst, beispielsweise ein Mobiltelefon/Smartphone, einen
Computer/Laptop, einen Berührungsschalter in der Hauselektrik, ein CERAN-
Kochfeld oder auch ein Navigations- bzw.
Infotainmentsystem
in einem
Kraftfahrzeug.
Gemäß Merkmal M2 weist das Touch-Panel als bauliche Eigenschaft eine
keramische Oberfläche auf. Laut Anmeldeunterlagen ist dabei eine keramische
Schutzschicht für die komplette berührungsempfindliche Sensorfläche des Touch-
Panels gemeint, obgleich das Merkmal M2 wortsinngemäß nicht fordert, dass die
keramische Oberfläche das Touch-Panel vollständig bedeckt.
Gemäß Merkmal M3 soll die keramische Touch-Panel Oberfläche mittels einer
keramischen Folie gebildet werden. Das Merkmal M3 schränkt den Gegenstand
des Hauptanspruchs zumindest insoweit ein, dass Touch-Panels mit einer
Abdeckung durch eine dicke keramische Platte sowie Touch-Panels, deren
keramische Oberfläche mittels Dünn-/Dickschichtverfahren, Paste oder Spray
aufgetragen werden, nicht unter den Schutzbereich fallen.
Gemäß Beschreibung Seite 7, letzter Absatz, sind Keramik-Folien zum Anmeldetag
als Grundmaterialien beispielsweise von den Herstellern C… GmbH in
M…, S… GmbH & Co. KG in S1…, K…
GmbH in E…, verfügbar.
5.
Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag
als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 9 ist mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 4
PatG) nicht patentfähig.
Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 9 von
den Gegenständen des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie
den Hilfsanträgen 2, 4 bis 5 und 7 jeweils umfasst ist, wird im Folgenden zur
mangelnden erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich Hilfsantrag 9 ausgeführt. Das im
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 nicht beanspruchte Merkmal M4, welches
jeweils von den Hilfsanträgen 1, 3, 6 und 8 umfasst wird, wird separat betrachtet.
5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift DE 10 2006 015 684 B3 (D5) lehrt eine Eingabevorrichtung zur
Steuerung eines elektronischen Geräts (vgl. D5, Abs. [0003]; dort: der Dreh-
Drücksteller in einem Kraftfahrzeug zur Bedienung eines Multimedia- oder
Navigationssystems) mit einem Touch-Panel als zumindest ein Eingabemittel
gemäß Merkmal M1 (vgl. D5, Fig. 1, Bezugszeichen 14, Abs. [0034], [0068] und
Anspruch 23; dort: das berührungssensitive Eingabefeld 14),
wobei das Touch-Panel ein Eingabemittel einer zentralen Bedieneinheit eines
Kraftfahrzeugs gemäß Merkmal M6 ist (vgl. D5, Abs. [0003], [0014], [0066]; dort:
der Dreh-Drücksteller zur Bedienung eines Multimedia- oder Navigationssystems
oder eines Fahrzeugteilsystems, auf der mittleren Armlehne oder im Bereich der
Mittelkonsole angeordnet),
wobei das Touch-Panel auf dem Dreh-Drück-Steller ausgebildet ist gemäß
Merkmal M7 (vgl. D5, Abs. [0053], [0066] i.V.m Fig. 1) und
wobei auch ein Touch-Panel gelehrt wird, das keine Anzeigefähigkeit besitzt (dort:
Eingabefeld, vgl. D5, Abs. [0033]-[0034] sowie Ansprüche 1, 23; Merkmal M8).
Soweit die Beschwerdeführerin hierzu ausführt, dass die Ausführungsbeispiele der
D5 stets auf ein kombiniertes Eingabe- „und“ Ausgabefeld gerichtet seien und der
Fachmann daher nicht auf die Anzeigefähigkeit verzichten würde, greift diese
Argumentation nicht durch. Denn die Druckschrift D5 (dort Abs. [0009], [0015],
[0033] bis [0037] sowie Ansprüche 1 bis 2, 22 bis 27) lehrt ein Eingabe- „und/oder“
Darstellungsfeld, welches selbstverständlich keine Anzeigefähigkeit umfasst, falls
es – wie es die D5 mit der Disjunktion „oder“ explizit vorschlägt – nur als Eingabe-
und nicht auch als Darstellungsfeld ausgebildet ist. Darüber hinaus geht der
Fachmann davon aus, dass der Fahrzeugführer meist den Blick auf die Strasse
richtet und somit den Dreh-Drück-Steller „blind“ bedienen müsste, wobei er
gleichzeitig mit seinen Fingern eine im Dreh-Drück-Steller integrierte Anzeige
ohnehin größtenteils verdecken würde. Zudem verfügen moderne Kraftfahrzeuge
überlicherweise über große Displays zur Darstellung von Navigations- und
Multimedia-Informationen. Eine reine Eingabefähigkeit erscheint dem Fachmann
beim Studium der Druckschrift D5 somit deutlich sinnvoller, kostengünstiger und
daher naheliegender als eine Anzeigefähigkeit mit einer Ausgabe auf einem kleinen,
im Dreh-Drück-Steller integrierten Display.
Über die weitere Ausgestaltung des berührungssensitiven Eingabefeldes 14
schweigt die D5. Sie stellt den Fachmann damit vor die Aufgabe, das gelehrte
Eingabefeld so auszugestalten, dass es in einem Kraftfahrzeug, mit den dort
gegebenen Randbedingungen (Nutzungsdauer, Benutzungsintensität), einsetzbar
ist.
Auf der Suche nach einer möglichen technischen Ausgestaltung stößt der
Fachmann ohne weiteres auf die Lehre der US 2007/0229464 A1 (D1). Diese
Druckschrift betrifft ein Touch-Panel bzw. Touch-Pad mit einer kombinierten
Positionsbestimmung einer Berührung sowie einer zusätzlichen Kraft-Detektion
mittels separater kapazitiver Sensor-Schichten, wobei sich das Touch-Panel
beispielsweise als Eingabevorrichtung für die Steuerung eines Computers oder
Notebooks gemäß Merkmal M1 eignet (vgl. D1, Titel, Abstract, Abs. [0002]).
Gemäß der Lehre der D1 wird das Touch-Panel mit einer Schutzschicht (dort:
cosmetic layer) versehen (vgl. D1, Fig. 6, Bezugszeichen 605 und Abs. [0021]). Die
Schutzschicht kann gemäß eines Ausführungsbeispiels der D1 (dort Fig. 6 i.V.m.
Abs. [0026]) u.a. aus einer Kunststoff-Folie (dort: polyester or polycarbonate film)
bestehen, wobei als Alternativen zu der Kunststoff-Folie explizit auch Glas oder
Keramik mit einer Schichtdicke von ca. 0.3 mm zur Verwendung als Schutzschicht
vorgeschlagen werden (vgl. D1, Tabelle 1).
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Fachmann für die Kraft-
Detektion ein flexibles Material für den „cosmetic layer“ wählen und sich daher
aufgrund der besseren Verformbarkeit eher für Dünnglas entscheiden würde,
sodass das Touch-Panel gemäß D1 aus fachmännischer Sicht eher keine Keramik-
Schutzschicht hätte, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn die D1 umfasst für
jede der dort beschriebenen Ausführungsformen eine eigene Tabelle, wobei dem
Fachmann in Tabelle 1 explizit eine Keramik als verwendbarer Werkstoff für die
Schutzschicht des dort beschriebenen Ausführungsbeispiels gelehrt wird. Eine
keramische Schutzschicht erscheint dem Fachmann dabei auch aufgrund der
besonderen Materialeigenschaften einer Keramik hinsichtlich Robustheit,
Kratzfestigkeit und Lebensdauer zur Lösung der gestellten Aufgabe für den Einsatz
in einem Kraftfahrzeug sehr gut geeignet zu sein.
Das Touch-Panel in der in der D1 (dort Fig. 6 i.V.m Abs. [0026] sowie Tabelle 1)
beschriebenen Ausführungsform weist bei der vorgeschlagenen Wahl des Materials
des „cosmetic layer“ als Keramik der Dicke 0.3 mm somit selbstverständlich eine
keramische Oberfläche gemäß Merkmal M2 auf.
Die Keramik-Schutzschicht gemäß D1 (dort Fig. 6 i.V.m. Abs. [0026] und Tabelle 1)
stellt eine eigene Schicht dar, welche vorab schon gesintert worden sein muss und
erst anschließend mittels „adhesive layer“ auf die Oberfläche des Touch-Panels
aufgeklebt wird (vgl. D1, Fig. 6, Bezugszeichen 610 i.V.m. Abs. [0026]). Denn in
dieser Druckschrift, insbesondere im Abs. [0026], sind keine Temperaturen
angegeben, die für eine Sinterung (oft > 700°C) nötig sind. Vielmehr ist dort von
einem „low-temperature plastic“ oder „thermoplastic resin“ die Rede (Schmelzpunkt
üblicherweise < 300°C). Dabei wird die Keramik auf die Dimension des Touch-
Panels abgestellt und weist eine definierte Dicke von 0.3 mm auf. Dies entspricht
der in der Patentanmeldung genannten Definition einer Folie (vgl. Beschreibung, S.
8, dritter Abs.). Zudem gibt die D1 bereits den Hinweis, bei der genannten
Schichtdicke des „cosmetic layers“ zumindest bei Kunststoff-Werkstoffen eine Folie
zu verwenden (dort: polyester or polycarbonate film, vgl. D1, Abs. [0026]).
Der Fachmann kennt zudem zum Anmeldezeitpunkt die Möglichkeit, elektronische
Bauteile,
insbesondere Sensoren, sowie elektronische Schaltungen unter
Verwendung von keramischen Folien herzustellen. Als Beleg dieses Fachwissens
mögen die US 5,028,473 A (D2) oder die vom Senat mit Schreiben vom 24.09.2020
eingeführte DE 37 33 192 C1 (D7) dienen. Der Fachmann würde daher eine
keramische Folie zur Herstellung des keramischen „cosmetic layers“ gemäß D1
wählen (Merkmal M3).
Dem Fachmann ist ebenfalls bekannt, dass aus einer Keramikfolie gefertigte
Bauteile eine Wölbung gemäß Merkmal M5 aufweisen können, die beispielsweise
durch Anwendung einer Form geschaffen werden kann (vgl. D2, Sp. 7, Z. 7 bis 17
i.V.m Fig. 7 und Fig. 8).
Dahingestellt bleiben kann dabei der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach das erfindungsgemäße Vorsehen einer Wölbung auf der
Erkenntnis beruhe, dass sie insbesondere bei einer „blinden“ Bedienung des Dreh-
Drück-Stellers vorteilhaft wäre, da durch die Wölbung des Touch-Panels eine
optimale Ausnutzung der Sensorfläche gegeben sei, der Fahrer bei Eingaben eine
verbesserte haptische Rückmeldung erfahre und sich die Erkennungsgenauigkeit
verbessern ließe. Denn zur Überzeugung des Senats war es für den Fachmann
auch ohne diese Erkenntnis naheliegend, das Eingabefeld eines Dreh-Drück-
Stellers gewölbt auszubilden. Zwar zeigt die D5 in Fig. 1 einen Dreh-Drück-Steller
mit einem im Wesentlichen eine planare Oberfläche aufweisenden Touch-Panel,
dem Fachmann sind jedoch ebenfalls Bedienelemente und Knöpfe mit gewölbter
Oberfläche aus seiner täglichen Praxis bestens bekannt. Darüber hinaus ist ihm
auch eine spezielle Ausbildung des Interieurs im Kraftfahrzeug hinsichtlich eines
optisch ansprechenden Designs mit Rundungen und Wölbungen geläufig. Der
Fachmann würde sich somit für ein solches Design mit Wölbung entscheiden, wenn
beispielsweise die Anmutung des konkreten Dreh-Drück-Stellers dies opportun
erscheinen lässt. Und gerade für diesen Anwendungsfall eignen sich keramische
Folien in der dem Fachmann bekannten Weise hervorragend, da sie sich zu
beliebigen nicht-planaren Ausgestaltungen formen lassen (vgl. D2, Sp. 3, Z. 8 bis
11 und Z. 24 bis 29; dort: „packages that can conform to non-planar surfaces, or
which can be formed into irregular shapes for special applications“; „constitute
„smart skins““).
Bildet der Fachmann das in der D5 nicht weiter ausgebildete, berührungssensitive
Eingabefeld gemäß der Lehre der D1 aus, so ergibt sich aus letzterer zwanglos
auch das Merkmal M9, demgemäß die keramische Folie auf eine auf Berührung
empfindliche und auf einem kapazitiven oder optischen Prinzip basierende
Sensorfolie einer Trägereinheit aufgebracht ist (dort: Fig. 6, insb. die Bezugszeichen
615, 620, 625 i.V.m Abs. [0026] bis [0027]: „…measures the change in capacitance
due to cosmetic layer 605 being touched…“, „...mutual capacitance between drive
traces 620 and sense traces 625…“).
Damit sind dem Fachmann sämtliche Merkmale M1 bis M3 und M5 bis M9 des
Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 aus der
Zusammenschau der Druckschriften D5 und D1 in Verbindung mit seinem
Fachwissen nahe gelegt und damit auch der jeweilige Gegenstand der weiter
gefassten Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2, 4, 5 und 7.
5.2 Das weitere, nur von den Hilfsanträgen 1, 3, 6 und 8 im jeweiligen
Patentanspruch 1 umfasste Merkmal M4, wonach eine keramische Folie nach dem
Brennvorgang/Sintern im Wesentlichen unverformbar ist, kann diesen verteidigten
Fassungen nicht zur Patentfähigkeit verhelfen, da es als inhärentes Merkmal eines
aus einer Keramikfolie geschaffenen Werkstücks zum fachmännischen Wissen
gehört. Dieses Fachwissen wird durch die Lehre der D2 (dort Sp. 5, Z. 8 bis 11:
„…rigidly hardening upon cooling into the non-planar shape“) als auch durch die
Lehre der D7 belegt (dort Sp. 6 Z. 3 bis 42: „wobei eine sehr homogene Verteilung
der ZrO2-Einlagerungen zu einer erhöhten Festigkeit und einer verbesserten
Temperaturschockbeständigkeit führen soll“).
6. Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen
Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung
Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der
Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu
erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456
Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1
Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Albertshofer
Dr. Ball
Fi