Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 14.10.2020 – 9 W (pat) 61/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:141020B9Wpat61.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 61/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Oktober 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2011 082 629
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 14. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold und Dr.-Ing. Baumgart
und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:141020B9Wpat61.19.0
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
zweier Einsprüche das am 13. September 2011 angemeldete Patent
10 2011 082 629, dessen Erteilung am 23. Juli 2015 veröffentlicht wurde, mit der
Bezeichnung
„Siebrechenvorrichtung“
durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 20. November 2018 verkündeten Beschluss widerrufen.
Die Beschlussbegründung wurde am 13. Februar 2019 von den Unterzeichnenden
signiert und der Patentinhaberin gemäß Empfangsbekenntnis am 14. Februar 2019
sowie der Einsprechenden gemäß Empfangsbekenntnis am 18. Februar 2019
zugestellt. Eine weitere Einsprechende ist nach Rücknahme des Einspruchs gemäß
Schriftsatz vom 30. November 2017 nicht mehr am Verfahren beteiligt.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 11. März 2019, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt
und diese mit Schriftsatz vom 25. August 2020 begründet.
Darin verteidigt die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ihr Patentbegehren im
Umfang eines neuen Hauptantrages sowie hilfsweise im Umfang eines Hilfsantrags.
Sie ist insbesondere der Auffassung, dass der in dem geltenden Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand gegenüber dem von der Patentabteilung zur Begründung des Widerrufs herangezogenen, druckschriftlich belegten
Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Mit Schreiben vom 17. September 2020 hat der Senat seine vorläufige Auffassung
mitgeteilt, wonach es den Gegenständen der Hauptansprüche im verteidigten
Umfang an erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik mangeln dürfte.
Wie mit der Eingabe vom 9. Oktober 2020 angekündigt worden ist, ist die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2020 nicht erschienen, sodass sinngemäß der mit der Beschwerdebegründung
vom 25. August 2020 gestellte Antrag gilt,
den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 20. November 2018 aufzuheben
und das Patent gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 11
und Beschreibungsseiten 1 bis 21, beides eingereicht als Hilfsantrag 2 im Einspruchsverfahren am 6. November 2018, sowie mit den
erteilten Figuren 1 bis 7 beschränkt aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1
bis 10 und Beschreibungsseiten 1 bis 21, eingereicht mit der
Beschwerdebegründung vom 25. August 2020, sowie mit den erteilten Figuren 1 bis 7 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt in der mündlichen Verhandlung
am 14. Oktober 2020 den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist der Auffassung der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 und in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Sie ist der Meinung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Hauptantrags gegenüber dem mit der Druckschrift
E10
DE 603 07 789 T2
belegten Stand der Technik in Verbindung mit dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift
E4
JP 2003-176523 A mit dazugehöriger Maschinenübersetzung des japanischen Patentamts
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Des Weiteren hat sie ausgeführt,
dass auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags gegenüber dem
mit der Druckschrift
E1
DE 2 248 861 A
belegten Stand der Technik in Verbindung mit dem Inhalt der Druckschrift E4 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Außerdem hat die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Anspruchs 5 des Hauptantrags sowie der Gegenstand des Anspruchs 4
des Hilfsantrags ursprünglich nicht offenbart gewesen seien.
Weiterhin befinden sich noch folgende Druckschriften im Verfahren:
E2
E3
E5
E6
E7
E8
E11
D2
D3
PV1
DE 73 01 525 U1
DE 29 44 047 A1
JP 28 47 338 B2
DE 89 16 132 U1
DE 195 33 004 A1
DE 10 2007 035 081 A1
WO 86/07283 A1
US 2 102 570 A
US 2 199 788 A
DE 199 07 067 A1.
Darüber hinaus sind im Einspruchsverfahren von beiden Einsprechenden Vorbenutzungen als offenkundig geltend gemacht worden, zu deren Inhalt auf die Akte verwiesen wird.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„1. Siebrechenvorrichtung zum Aussieben und Ausheben von
Feststoffen aus einem fließenden Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch,
umfassend:
ein Siebgitter (14) mit ersten Siebspalten (58), in die erste Eingreifelemente (57) eingreifen, und zweiten Siebspalten (60), in die
zweite Eingreifelemente (59) eingreifen; wobei das Siebgitter (14)
Siebstäbe (48) aufweist, die die Siebspalte (50) begrenzen und
deren Längsrichtung in Längsrichtung der Siebspalte (48) ausgerichtet ist, wobei die Siebstäbe (48) quer zu ihrer Längsrichtung
elastisch biegbar sind;
wobei die ersten Eingreifelemente (57), die in die ersten Siebspalte (58) eingreifen, an einem ersten Räumbalken (42) angeordnet sind, und
wobei die zweiten Eingreifelemente (59), die in die zweiten Siebspalte (60) eingreifen, an einem zweiten Räumbalken (44) angeordnet sind,
wobei die ersten Siebspalte (58) und die zweiten Siebspalte (60)
alternierend angeordnet sind, so dass bei den einzelnen Siebspalten (58), in die von einem Eingreifelement (57) eines der Räumbalken (42, 44) eingegriffen wird, in unmittelbar benachbarte Siebspalte (58) kein Eingreifelement (57) dieses Räumbalkens (42, 44)
eingreift, so dass die Siebstäbe (48) ausweichen können, wobei die
Siebrechenvorrichtung (10) eine Transporteinrichtung (18) aufweist, die die Räumbalken (16) zum Abräumen und Wegtransportieren der an dem Siebgitter (14) angeschwemmten Feststoffe
linear in Längsrichtung der Siebspalte (50) über das Siebgitter (14)
bewegt, wobei die Eingreifelemente (54) zumindest bereichsweise
in die Siebspalte (50) eingreifen,
wobei die Siebrechenvorrichtung (10) eine oder mehrere Siebunterstützungseinrichtungen zum Halten der Siebstäbe (48) aufweist, wobei die Siebunterstützungseinrichtung eine oder mehrere
Querverstrebungen (62) aufweist, die Zähne aufweisen, die die
Siebstäbe (48) auf der anderen Seite des Siebgitters (14) wie die
Eingreifelemente der Räumbalken (16) eingreifend stützen, wobei
zwischen den Zähnen und den durch diese gestützten Siebstäben (48) jeweils ein Abstand vorgesehen ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
„1. Siebrechenvorrichtung zum Aussieben und Ausheben von
Feststoffen aus einem fließenden Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch,
umfassend:
ein Siebgitter (14) mit ersten Siebspalten (58), in die erste Eingreifelemente (57) eingreifen, und zweiten Siebspalten (60), in die
zweite Eingreifelemente (59) eingreifen; wobei das Siebgitter (14)
Siebstäbe (48) aufweist, die die Siebspalte (50) begrenzen und
deren Längsrichtung in Längsrichtung der Siebspalte (48) ausgerichtet ist, wobei die Siebstäbe (48) quer zu ihrer Längsrichtung
elastisch biegbar sind;
wobei die ersten Eingreifelemente (57), die in die ersten Siebspalte (58) eingreifen, an einem ersten Räumbalken (42) angeordnet sind, und
wobei die zweiten Eingreifelemente (59), die in die zweiten Siebspalte (60) eingreifen, an einem zweiten Räumbalken (44) angeordnet sind,
wobei die ersten Siebspalte (58) und die zweiten Siebspalte (60)
alternierend angeordnet sind, so dass bei den einzelnen Siebspalten (58), in die von einem Eingreifelement (57) eines der Räumbalken (42, 44) eingegriffen wird, in unmittelbar benachbarte Siebspalte (58) kein Eingreifelement (57) dieses Räumbalkens (42, 44)
eingreift, so dass die Siebstäbe (48) ausweichen können, wobei die
Siebrechenvorrichtung (10) eine Transporteinrichtung (18) aufweist, die die Räumbalken (16) zum Abräumen und Wegtransportieren der an dem Siebgitter (14) angeschwemmten Feststoffe
linear in Längsrichtung der Siebspalte (50) über das Siebgitter (14)
bewegt, wobei die Eingreifelemente (54) zumindest bereichsweise
in die Siebspalte (50) eingreifen,
wobei die Siebrechenvorrichtung (10) eine Mehrzahl von in Transportrichtung angeordneten ersten Räumbalken (42) und zweiten
Räumbalken (44) aufweist, wobei die ersten (42) und zweiten
Räumbalken (44) alternierend angeordnet sind und wobei ein
Abstand zwischen einem ersten (42) und einem zweiten Räumbalken (44) kleiner ist als ein Abstand zwischen dem zweiten Räumbalken (44) und einem nachfolgenden ersten Räumbalken (42).“
Zum Wortlaut der geltenden Unteransprüche 2 bis 11 für den Hauptantrag und 2
bis 10 für den Hilfsantrag sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist
statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin jedoch keinen Erfolg,
denn der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG, der gegen den Bestand des Patents im Umfang des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag geltend gemacht worden ist, erweist sich als durchgreifend. Dies
gilt ebenso für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag.
3.
Das Streitpatent betrifft eine Siebrechenvorrichtung zum Aussieben und Ausheben von Feststoffen aus einem fließenden Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch, vgl.
Abs. [0001] der Streitpatentschrift DE 10 2011 082 629 B4, im Weiteren mit SPS
kurzbezeichnet.
Weiter wird in der Beschreibungseinleitung der SPS ausgeführt, dass eine derartige
Siebrechenvorrichtung durch die Auslegeschrift DE 2 248 861 B2 zur Druckschrift E1 bekannt sei. Dort werde ferner eine Rechenreinigungsvorrichtung zum
Abseihen von Schwemmgut in Kläranlagen beschrieben. Die Rechenreinigungsvorrichtung habe einen Rechen mit Siebstäben, in die Putzharken mit Putzharkenzinken eingriffen, vgl. Abs. [0002] und [0004] der SPS.
Eine solche Siebrechenvorrichtung finde insbesondere auf dem Gebiet der Abwasseraufbereitung Anwendung, wo eine Siebrechenvorrichtung in einem ersten Schritt
der Abwasseraufbereitung mitgeschwemmte organische und unorganische Feststoffe aus fließendem Abwasser entferne, vgl. Abs. [0003] der SPS. Weitere Siebrechenvorrichtungen bzw. Rechenreinigungsvorrichtungen seien aus den Druckschriften PV1, E8 und E6 bekannt, vgl. Abs. [0004] der SPS.
Die genannten Siebrechenvorrichtungen wiesen Siebgitter auf, durch die ein Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch wie beispielsweise Abwasser fließe. Hierzu sei das
Siebgitter meist in ein Gerinne wie zum Beispiel ein Abwassergerinne eingelassen.
Die Siebrechenvorrichtungen wiesen eine Räum- und Transporteinrichtung auf, die
Räumbalken entlang des Siebgitters bewegten, mit denen die an dem Siebgitter
zurückgehaltenen Feststoffe abgeräumt und ausgehoben werden könnten. Beispielsweise sei hierzu als Antriebseinrichtung eine Umlaufeinheit vorgesehen, bei
der sich mehrere Räumbalken in einer Endlosschleife bewegten. Die Räumbalken
wiesen Zähne auf, die in die Siebspalte des Siebgitters eingriffen und so die Siebspalte von anhaftenden Feststoffen befreiten. Die Zähne seien dabei entlang eines
Räumbalkens in einer Reihe angeordnet, so dass sie das Siebgitter über die ganz
Breite abräumten und in alle Siebspalte eingriffen. Das Siebgitter sei dabei in einer
häufig verwendeten Ausführungsform aus Siebstäben mit Siebspalten dazwischen
aufgebaut. Die so geschaffenen Spalte des Siebgitters würden in deren Längsrichtung von den Zähnen der Räumbalken durch die Räum- und Transporteinrichtung
durchfahren, wodurch die Siebspalte von Feststoffen befreit würden. In der Regel
würden die Räumbalken hierzu entlang des Siebgitters nach oben geführt, so dass
die an der Siebfläche anhaftenden Feststoffe nach oben geführt, aus dem Abwasser
gehoben und an einer oberhalb angeordneten Abwurfstelle abgeworfen würden.
Diese Art Siebrechenvorrichtung habe sich bewährt und als grundlegende Bauart
von Siebrechen durchgesetzt, vgl. Abs. [0005] der SPS.
Für die Abwasseraufbereitung sei es vorteilhaft, wenn sehr kleine Feststoffe ausgesiebt werden können, vgl. Abs. [0006] der SPS.
Aufgabe der Erfindung sei es daher, eine hinsichtlich der Siebwirkung und der Ausräumung verbesserte Siebrechenvorrichtung bereitzustellen, vgl. Abs. [0007] der
SPS.
4.
Zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung
des Standes der Technik legt der Senat einen Bauingenieur oder Maschinenbauingenieur mit mehreren Jahren Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Siebrechenvorrichtungen, insbesondere zur Abwasseraufbereitung
zugrunde.
5.
Hauptantrag
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, denn dessen Gegenstand
ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist auch für den Fachmann ausführbar und zweifellos gewerblich anwendbar. Allerdings beruht er gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift E10 in Kombination mit dem Gegenstand
der Druckschrift E4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht
patentfähig. Die Frage der Neuheit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand
der Technik kann insoweit dahingestellt bleiben.
5.1
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung
wiedergegeben, wobei Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1
durch Durch- bzw. Unterstreichung hervorgehoben sind.
1.1
1.2
1.3
1.3.1
1.3.2
1.3.3
1.1.1
1.2.1
Siebrechenvorrichtung zum Aussieben und Ausheben von Feststoffen aus
einem fließenden Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch, umfassend:
ein Siebgitter (14) mit
ersten Siebspalten (58), in die erste Eingreifelemente (57)
eingreifen, und
zweiten Siebspalten (60), in die zweite Eingreifelemente (59)
eingreifen;
wobei das Siebgitter (14) Siebstäbe (48) aufweist,
die die Siebspalte (50) begrenzen und
deren Längsrichtung
in Längsrichtung der Siebspalte (48) ausgerichtet ist,
wobei die Siebstäbe (48) quer zu ihrer Längsrichtung
elastisch biegbar sind;
wobei die ersten Eingreifelemente (57), die in die ersten
Siebspalte (58) eingreifen, an einem ersten
Räumbalken (42) angeordnet sind, und
wobei die zweiten Eingreifelemente (59), die in die
zweiten Siebspalte (60) eingreifen, an einem zweiten
Räumbalken (44) angeordnet sind,
1.4
1.4.1
2.1
2.2
3Ha
dadurch gekennzeichnet, dass wobei die ersten Siebspalte (58)
und die zweiten Siebspalte (60) alternierend angeordnet sind,
so dass bei den einzelnen Siebspalten (58), in die von
einem Eingreifelement (57) eines der Räumbalken (42,
44) eingegriffen wird, in unmittelbar benachbarte
Siebspalte (58) kein Eingreifelement (57) dieses
Räumbalkens (42, 44) eingreift, so dass die Siebstäbe (48) ausweichen können,
wobei die Siebrechenvorrichtung (10) eine Transporteinrichtung (18)
aufweist,
die die Räumbalken (16) zum Abräumen und
Wegtransportieren der an dem Siebgitter (14)
angeschwemmten Feststoffe linear in Längsrichtung der
Siebspalte (50) über das Siebgitter (14) bewegt,
wobei die Eingreifelemente (54) zumindest bereichsweise in
die Siebspalte (50) eingreifen,
wobei die Siebrechenvorrichtung (10) eine oder mehrere
Siebunterstützungseinrichtungen zum Halten der Siebstäbe (48)
aufweist,
3.1Ha
wobei die Siebunterstützungseinrichtung eine oder mehrere
Querverstrebungen (62) aufweist, die Zähne aufweisen, die
die Siebstäbe (48) auf der anderen Seite des Siebgitters (14)
wie die Eingreifelemente der Räumbalken (16) eingreifend
stützen,
3.2Ha
wobei zwischen den Zähnen und den durch diese gestützten
Siebstäben (48) jeweils ein Abstand vorgesehen ist.
Für die Erteilung wurde der Unteranspruch 2 in den Patentanspruch 1, jeweils in der
ursprünglichen Fassung, aufgenommen, weswegen der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 bereits den Unterlagen am Anmeldetag zu entnehmen war.
Für den vorliegenden Hauptantrag wurde der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mit den Merkmalen nach den ursprünglichen Unteransprüchen 4, 6, 7
und 9 eingeschränkt (Merkmalsgruppen 1.3 und 2 sowie Merkmale 3Ha und 3.1Ha).
Dabei wurde von Unteranspruch 9 jedoch nur die Ausgestaltung der Siebunterstützungseinrichtungen als Querverstrebungen berücksichtigt. Da die beiden im
Unteranspruch 9 angeführten Ausgestaltungen mit und/oder verknüpft waren, ist es
zulässig, den Gegenstand nach Patentanspruch 1 nur mit einer davon einzuschränken. Alle zur Einschränkung verwendeten Unteransprüche beziehen sich, zumindest mittelbar, auf den ursprünglichen Anspruch 1 zurück.
Des Weiteren wurde der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mit Merkmal 1.4.1
weiter eingeschränkt, das dem Abs. [0012] der SPS zu entnehmen ist, der mit dem
Abs. [0011] der mit den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen gleichlautenden
Offenlegungsschrift DE 10 2011 082 629 A1 identisch ist. Das darüber hinaus aufgenommene Merkmal 3.2Ha, wonach zwischen den Zähnen der Querverstrebungen
und den Siebstäben jeweils ein Abstand vorgesehen ist, ist den ursprünglichen (und
erteilten) Figuren 3 und 4 deutlich zu entnehmen.
5.2
Auslegung
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die
einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen
sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum).
Der Patentanspruch 1 ist mit dem Merkmal 0 auf eine Siebrechenvorrichtung gerichtet, die zum Aussieben und Ausheben von Feststoffen aus einem fließenden
Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch geeignet sein muss, die gemäß Abs. [0003] der SPS
insbesondere auf dem Gebiet der Abwasseraufbereitung als erster Schritt derselben angewendet wird und in der später eingeblendeten Abb. 1 dargestellt ist. Dabei
bedürfen einige ihrer Merkmale einer genaueren Betrachtung.
Zum Aussieben von Feststoffen umfasst die Siebrechenvorrichtung gemäß Merkmal 1 ein Siebgitter, das mit dem Merkmalskomplex 1 weiter ausgebildet wird und
durch das das Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch wie beispielsweise Abwasser fließt,
wozu das Gitter in ein Gerinne, z.B. ein Abwassergerinne eingelassen ist, vgl. Abs.
[0004] der SPS.
Abb. 1: Fig. 1 und 3 der SPS
Zum einen wird das Siebgitter, das man, wie der vorstehend definierte Fachmann
aus den Ausführungen in Abs. [0004] der SPS schließt, auch als Rechen bezeichnen kann, mit Merkmalskomplex 1.3 dadurch ausgebildet, dass es Siebspalten
begrenzende Siebstäbe aufweist, deren Längsrichtungen gleich – nach dem Verständnis des Fachmanns parallel – ausgerichtet sind. Dabei sind die Siebstäbe
gemäß Merkmal 1.3.3 so hergerichtet, dass sie quer zu ihrer Längsrichtung elastisch gebogen werden zu können. Die Wahl der Anzahl der Siebspalte obliegt dem
Fachmann, vgl. auch Abs. [0071] der SPS.
Zum anderen weist das Siebgitter gemäß der Merkmalskomplexe 1.1 und 1.2 erste
und zweite Siebspalte auf, die sich körperlich jedoch nicht voneinander unterscheiden. Vielmehr ergibt sich für den Fachmann aus den Merkmalen 1.1.1 und 1.2.1,
dass die Siebrechenvorrichtung erste und zweite Räumbalken aufweist, an denen
jeweils nur erste oder zweite Eingreifelemente angeordnet sind. Nach Merkmal 1.1
durchfahren die Eingreifelemente des ersten Räumbalkens nur die ersten Siebspalte, während gemäß Merkmal 1.2 die Eingreifelemente des zweiten Räumbalkens nur die zweiten Siebspalte ausräumen, vgl. auch Abs. [0023] der SPS. Die
Eingreifelemente eines Räumbalkens greifen also nicht in alle nebeneinanderliegenden Siebspalte des Siebgitters ein, vgl. Abs. [0011] der SPS.
Mit Merkmal 1.4 wird weiter konkretisiert, dass die ersten und zweiten Siebspalte
alternierend angeordnet sind. In Zusammenschau mit den Betrachtungen im vorangehenden Absatz schließt der Fachmann daraus, dass die Eingreifelemente des
ersten oder des zweiten Räumbalkens nur in jede zweite Siebspalte eingreifen. In
unmittelbar benachbarte Siebspalte derjenigen Siebspalte, in die von einem Eingreifelement eines Räumbalkens eingegriffen wird, greift also kein Eingreifelement
desselben Räumbalkens ein, vgl. Merkmal 1.4.1 und Abs. [0012] der SPS. Zusammen mit der elastischen Biegbarkeit der Siebstäbe gemäß Merkmal 1.3.3 sollen die
Siebstäbe dadurch ausweichen können, wie Merkmal 1.4.1 noch angibt.
Auch wenn sich aus den Ausführungsbeispielen, vgl. beispielsweise oben eingeblendete Abb. 1, ein Siebgitter mit im Wesentlichen allseitig gerade ausgeführten
Siebstäben in paralleler Anordnung ergibt, so ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag darauf jedoch nicht beschränkt, sondern die Formgebung der Siebstäbe im Übrigen ins Belieben des Fachmanns gestellt, zumal auch
die sonstigen Merkmale keine allseitig gerade Ausrichtung bedingen, sondern lediglich eine Parallelität der Stäbe implizieren. Denn ein Ausführungsbeispiel erlaubt
regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
Mit Merkmalskomplex 2 wird für die Siebrechenvorrichtung eine Transportvorrichtung der Räumbalken definiert, wie sie im Wesentlichen auch in der Beschreibungseinleitung der SPS in Abs. [0005] beschrieben wird.
Schließlich wird die Siebrechenvorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weiter dadurch eingeschränkt, dass sie gemäß Merkmal 3Ha eine oder mehrere
Siebunterstützungseinrichtungen aufweist, die geeignet ist bzw. sind, die Siebstäbe
zu halten. Sie weist dazu nach Merkmal 3.1Ha eine oder mehrere Querverstrebungen auf, die Zähne aufweisen, die die Siebstäbe auf der anderen Seite des Siebgitters „wie“ die Eingreifelemente der Räumbalken eingreifend stützen. Dabei bezieht
sich „auf der anderen Seite des Siebgitters wie die Eingreifelemente der Räumbalken“ nicht darauf, dass die Zähne der Querverstrebungen in der gleichen Art und
Weise wie die Eingreifelement der Räumbalken eingreifend stützen. Der Begriff
„wie“ ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Querverstrebungen mit ihren
Zähnen auf der anderen Seite des Siebgitters angeordnet sind als die Eingreifelemente der Räumbalken, was auch den Fig. 3 und 4 der SPS zu entnehmen ist. Da
Merkmal 3.2Ha vorschreibt, dass zwischen den Zähnen und den durch diese
gestützten Siebstäben jeweils ein Abstand vorgesehen ist, werden die Siebstäbe
zwar in Fließrichtung, die in den Fig. 3 und 4 von oben nach unten verläuft, direkt
von den Zähnen gestützt. Senkrecht zur Fließrichtung jedoch werden die Siebstäbe
von den Zähnen seitlich erst gestützt, wenn sie sich soweit gebogen haben, dass
der Abstand, dessen Größe im Übrigen dem Fachmann überlassen bleibt, überwunden ist, vgl. dazu erneut Fig. 3 und 4 der SPS.
5.3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem Gegenstand
der Druckschrift E10 in Verbindung mit demjenigen der Druckschrift E4 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift E10 zeigt gemäß Merkmal 0 eine Siebrechenvorrichtung zum Aussieben und Ausheben von Feststoffen aus einem fließenden Flüssigkeits-Feststoff-
Gemisch, vgl. Anspruch 1, Fig. 1 und Abs. [0002]. Diese umfasst, wie Abs. [0021]
zu entnehmen ist, ein Siebgitter 18 nach Merkmal 1 mit Siebspalten, in die Eingreifelemente eingreifen, vgl. Abs. [0024]. Die Eingreifelemente sind an einem Räumbalken 20 angeordnet, wobei mehrere solche Balken vorgesehen sind, vgl. Abs.
[0021] und erneut [0024]. Gemäß den Merkmalen 1.3, 1.3.1 und 1.3.2 weist das
Siebgitter auch Siebstäbe 26 auf, die die Siebspalte begrenzen und deren Längsrichtung in Längsrichtung der Siebspalte ausgerichtet ist, vgl. Fig. 2 sowie Abs.
[0023] der Druckschrift E10.
Gemäß der gesamten Merkmalsgruppe 2 weist die Siebrechenvorrichtung der
Druckschrift E10 auch eine Transporteinrichtung auf, die die Räumbalken 20 zum
Abräumen und Wegtransprotieren der an dem Siebgitter 18 angeschwemmten Feststoffe linear in Längsrichtung der Siebspalte über das Siebgitter 18 bewegt, wobei
die Eingreifelemente zumindest bereichsweise in die Siebspalte eingreifen, vgl.
Fig. 1 und Abs. [0024].
Die Siebrechenvorrichtung der Druckschrift E10 weist nach Merkmal 3Ha auch eine
oder mehrere Siebunterstützungseinrichtungen zum Halten der Siebstäbe auf,
wobei nach Merkmal 3.1Ha diese eine oder mehrere Querverstrebungen 37 aufweist, die Zähne aufweisen, die die Siebstäbe 26 auf der anderen Seite des Siebgitters 18 wie die Eingreifelemente der Räumbalken 20 eingreifend stützen, vgl. Fig. 1
und die nachfolgend eingeblendete Abb. 2 sowie Abs. [0026]. Der Abb. 2 sowie dem
Abs. [0029], 3. Satz i.V.m. dem Abs. [0028], 3. Satz entnimmt der Fachmann auch,
dass gemäß Merkmal 3.2Ha zwischen den Zähnen und den durch diese gestützten
Siebstäben 26 jeweils ein Abstand vorgesehen ist.
Abb. 2: Fig. 3 der Druckschrift E10
Die Siebrechenvorrichtung nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags unterscheidet
sich von derjenigen der Druckschrift E10 dadurch, dass die Siebstäbe quer zu ihrer
Längsrichtung elastisch biegbar sind (Merkmal 1.3.3) und dass es erste und zweite,
alternierend angeordnete Siebspalten gibt, in die jeweils erste und zweite Eingreifelemente eingreifen, die an ersten und zweiten Räumbalken angeordnet sind (Merkmalsgruppen 1.1, 1.2 und 1.4).
Eine Siebrecheneinrichtung, bei der die Siebstäbe und Eingreifelemente entsprechend dieser Merkmale ausgebildet sind, ist dem Fachmann aus der Druckschrift E4 bekannt.
Das Siebgitter der in der Druckschrift E4 beschriebenen Trommelrechensiebvorrichtung ist mit ersten Siebspalten c1, c3, c5, c7, c9, in die erste Eingreifelemente 2d
eingreifen, und zweiten Siebspalten c2, c4, c6, c8, c10, in die zweite Eingreifelemente 2d eingreifen, ausgebildet, wie es die Merkmale 1.1 und 1.2 nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags vorschreiben, vgl. nachfolgend eingeblendete Abb. 3
sowie Fig. 4 und Abs. [0037] der E4. Dabei sind die Siebstäbe 1A des Siebgitters
auch gemäß Merkmal 1.3.3 quer zu ihrer Längsrichtung elastisch biegbar, vgl. Abs.
[0041] – [0043].
Abb. 3: Fig. 6 der Druckschrift E4
Die ersten Eigreifelemente 2d, die in die ersten Siebspalte c1, c3, c5, c7, c9 eingreifen, sind nach Merkmal 1.1.1 an einem ersten Räumbalken 2D1 angeordnet und
die zweiten Eingreifelemente 2d, die in die zweiten Siebspalte c2, c4, c6, c8, c10
eingreifen, sind nach Merkmal 1.2.1 an einem zweiten Räumbalken 2D2 angeordnet, wobei gemäß Merkmal 1.4 die ersten Siebspalte c1, c3, c5, c7, c9 und die
zweiten Siebspalte c2, c4, c6, c8, c10 alternierend angeordnet sind, vgl. Abb. 3 und
Abs. [0037]. Sie sind nach Merkmal 1.4.1 auch so angeordnet, dass bei den einzelnen Siebspalten cN, in die von einem Eingreifelement 2d eines der Räumbalken 2D1, 2D2 eingegriffen wird, in die unmittelbar benachbarte Siebspalte c(N+1)
oder c(N-1) kein Eingreifelement 2d dieses Räumbalkens 2D1, 2D2 eingreift, so
dass die – hierfür zwangsläufig ausreichend elastisch biegbaren – Siebstäbe 1A
aufgrund des versetzten („alternierend“ im Sinne des Merkmals 1.4 i.V. mit Merkmal
M1.4.1) Eingriffs ausweichen können, weil benachbarte Siebspalte nicht durch
unmittelbar nebeneinander liegend angeordnete Eingreifelemente blockiert sind,
vgl. Abs. [0044] und [0045]. Dieser Aufbau ist in Druckschrift E4 im Hinblick auf das
Problem sich ansonsten in den Siebspalten verklemmender Partikel angesprochen
(vgl. Abs. [0015] i.V. mit Abs. [0043]).
Die derartige in der Druckschrift E4 als vorteilhaft herausgestellte, auf den alternierenden Eingriff abgestimmte Ausbildung des Siebgitters nach der Druckschrift E4
wird der Fachmann in Erwartung desselben Erfolgs auf die Siebrechenvorrichtung
nach der Druckschrift E10 übertragen, bei dem sich ohne diese Maßnahmen
zwangsläufig dieselben Probleme – im Übrigen in der Streitpatentschrift selbst im
Absatz [0014] herausgestellt – stellen. Die hierfür notwendigen, im geltenden
Anspruch 1 ja nicht im Einzelnen näher spezifizierten konstruktiven Maßnahmen zur
Erzielung der notwendigen Nachgiebigkeit unter Beachtung des Versatzes der Eingreifelemente im Sinne des Merkmals 1.3.3 sowie der Merkmalsgruppen 1.1, 1.2
und 1.4 liegen im Rahmen des fachmännischen Könnens bei der konstruktiven
Umsetzung. Dadurch ergibt sich der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrags in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom
25. August 2020, wonach Merkmal 3.2Ha aus der Druckschrift E10 nicht ersichtlich
sei, weil die Rückhalteteile 41 eindeutig Teil der Querverstrebungen seien, die Siebstäbe in den Zähnen dieser Rückhalteteile festgeklemmt seien und daher jeweils
kein Abstand zwischen den Zähnen und den Siebstäben vorgesehen sei, kann aus
den folgenden Gründen nicht greifen:
Aus den Patentansprüchen 1 und 3 der Druckschrift E10 ergibt sich eine Siebrechenvorrichtung mit einem Siebgitter, dessen Siebstäbe 26 an einem oberen und
einem unteren Halter 33, 35 jeweils mittels eines Rückhalteteils 41 festgeklemmt
sind. Mit Patentanspruch 4 wird dieser Gegenstand dahingehend weiter ausgebildet, dass sich zwischen dem oberen und unteren Halter 33, 35 Zwischenhalter 37
befinden, die die Siebstäbe 26 in Schlitzen 32 aufnehmen. Dass hier auch Rückhalteteile vorhanden sein müssen, wie von der Beschwerdeführerin angegeben und
wie für die obere und untere Halterung vorgeschrieben, ist nicht angegeben. Im
Übrigen ist genau dieser Gegenstand auch der Fig. 3 der E10 (s.a. Abb. 2) zu entnehmen. Hier sind die beim oberen und unteren Halter 33, 35 zwingend vorgeschriebenen Rückhalteteile 41 nämlich gestrichelt eingezeichnet, während bei der
Querverstrebung 37 keine Rückhalteteile dargestellt sind. Darüber hinaus wird in
Abs. [0029] auf den in Rede stehenden Abstand auch explizit hingewiesen. Der
Gegenstand der Druckschrift E10 zeigt somit auch Merkmal 3.2Ha.
Auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass der Fachmann die maßgeblichen Merkmale der Siebrechenvorrichtung der Druckschrift E4 aufgrund der Ausgestaltung als Siebtrommel anstelle als gerades Siebgitter nicht auf die Siebrechenvorrichtung nach der Druckschrift E10 mit einem ebenen Siebgitter übertragen
würde, kann nicht überzeugen. Denn die Problematik, dass sich Feststoffe im Siebgitter festsetzen und verkeilen, gilt für alle Formen von Siebgittern und kann bei
jedwedem Siebgitter in gleicher Weise gelöst werden. Da darüber hinaus der
Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht auf ein gerades Festgitter beschränkt ist
(vgl. Auslegung unter Abschnitt 5.2), hat der Fachmann auch deswegen keine Veranlassung nur im Wesentlichen gerade Siebgitter zur Lösung des in Rede stehenden Problems in Betracht zu ziehen, sondern wird auch anders geformte Siebgitter
berücksichtigen.
6.
Hilfsantrag
Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zulässig, denn dessen Gegenstand
ist ebenfalls in den Anmeldeunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand
des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist auch für den
Fachmann ausführbar und unzweifelhaft gewerblich anwendbar. Gegenteiliges hat
die Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht.
Die Frage der Neuheit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
kann dahingestellt bleiben, weil die Siebrecheneinrichtung mit den im geltenden
Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift E1 in Kombination mit der Druckschrift E4 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Auch diese ist daher nicht patentfähig.
6.1 Wie eben festgestellt, ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zulässig.
Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags weist
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags die Merkmalsgruppe 3Ha
nicht auf. Stattdessen zeichnet er sich neben den unter Abschnitt 5.1 wiedergegebenen Merkmalsgruppen 0, 1 und 2 durch Merkmalskomplex 4Hi aus, der nachfolgend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung wiedergegeben ist:
4Hi
wobei die Siebrechenvorrichtung (10) eine Mehrzahl von in
Transportrichtung angeordneten ersten Räumbalken (42) und
zweiten Räumbalken (44) aufweist,
4.1Hi
4.2Hi
wobei die ersten (42) und die zweiten Räumbalken (44)
alternierend angeordnet sind und
wobei ein Abstand zwischen einem ersten (42) und einem
zweiten Räumbalken (44) kleiner ist als ein Abstand zwischen
dem zweiten Räumbalken (44) und einem nachfolgenden
ersten Räumbalken (42).
Für den Hilfsantrag wurde der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neben den
Merkmalsgruppen 1.3 und 2 sowie Merkmal 1.4.1 mit Merkmalskomplex 4Hi eingeschränkt. Zu den Merkmalsgruppen 1.3 und 2 sowie Merkmal 1.4.1 wird auf
Abschnitt 5.1 verwiesen. Merkmalsgruppe 4Hi lässt sich wortwörtlich dem ursprünglichen, auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteranspruch 5 entnehmen.
6.2
Zur Auslegung der Merkmalsgruppen 0, 1 und 2 wird auf Abschnitt 5.2 verwiesen.
Mit Merkmalsgruppe 4Hi, die auch in Abs. [0021] der SPS angegeben wird und den
in Fig. 2 und 7 der SPS offenbarten Ausführungsbeispielen zu entnehmen ist, wird
der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags weiter eingeschränkt. Diese Ausgestaltung verdeutlicht dem Fachmann, dass ein einziger Räumbalken mit Eingreifelementen für jede Spalte bei der vorliegenden Erfindung durch einen ersten und
zweiten Räumbalken mit Eingreifelementen jeweils für jede zweite Spalte ersetzt
wird, vgl. Abs. [0022] der SPS. Es bleibt dabei dem Können des Fachmanns überlassen, den in Merkmal 4.2Hi eingeführten kleineren Abstand so einzustellen, dass
gemäß Abs. [0052] die Möglichkeit des mit Merkmal 1.4.1 geforderten seitlichen
Ausweichens von Siebstäben durch den benachbarten Räumbalken nicht beeinträchtigt wird.
6.3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags beruht gegenüber
einer Kombination aus den Gegenständen der Druckschriften E1 und E4 jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift E1 ist bereits eine Siebrechenvorrichtung nach Merkmal 0
bekannt, vgl. S. 1, Abs. 1. Sie umfasst ein Siebgitter gemäß Merkmal 1, vgl. die
eingeblendeten Abb. 4 und 5 sowie in der Druckschrift E1 die Fig. 2, mit ersten
Siebspalten, in die erste Eingreifelemente 201 eingreifen, und zweiten Siebspalten,
in die zweite Eingreifelemente 202 eingreifen, entsprechend den Merkmalen 1.1 und
1.2, vgl. Abb. 5 und S. 9, 2. Abs. Dabei sind auch die ersten Eingreifelemente 201,
die in die ersten Siebspalte eingreifen, gemäß dem Merkmalen 1.1.1 an einem
ersten Räumbalken 17 (in Abb. 5 oben) angeordnet und die zweiten Eingreifelemente 202, die in die zweiten Siebspalte eingreifen, dem Merkmal 1.2.1 entsprechend an einem zweiten Räumbalken 17 (in Abb. 5 unten) angeordnet (a.a.O.).
Das Siebgitter weist nach Merkmal 1.3 Siebstäbe 21 auf, die die Siebspalte gemäß
Merkmal 1.3.1 begrenzen und deren Längsrichtung gemäß Merkmal 1.3.2 in Längsrichtung der Siebspalte ausgerichtet ist.
Abb. 4: Fig. 1 der Druckschrift E1
Abb. 5: Fig. 11 der Druckschrift E1
Die Siebrechenvorrichtung der Druckschrift E1 weist auch entsprechend dem
gesamten Merkmalskomplex 2 eine Transporteinrichtung 14, 15 auf, die die Räumbalken 17 zum Abräumen und Wegtransportieren der an dem Siebgitter angeschwemmten Feststoffe linear in Längsrichtung der Siebspalte über das Siebgitter
bewegt, wobei die Eingreifelemente zumindest bereichsweise in die Siebspalte eingreifen, vgl. Abb. 4 und S. 7, 2. Abs.
Gemäß Merkmal 4Hi weist die Siebrechenvorrichtung eine Mehrzahl von in Transportrichtung angeordneten ersten Räumbalken 17 und zweiten Räumbalken 17 auf,
wobei dem Merkmal 4.1Hi entsprechend die ersten und die zweiten Räumbalken 17
alternierend angeordnet sind, vgl. Abb. 4 und 5 sowie S. 9, 2. Abs. 1. Satz der
Druckschrift E1. In Abb. 5 sind die beiden Räumbalken 17 mit geringem Abstand
zueinander dargestellt und jeweils oberhalb des oberen Räumbalkens und unterhalb des unteren Räumbalkens sind in demselben Abstand, wie er zwischen diesen
beiden Räumbalken besteht, keine weiteren Räumbalken gezeigt. Daraus entnimmt
der Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass gemäß Merkmal 4.2Hi ein Abstand
zwischen einem ersten (17 oben) und einem zweiten Räumbalken (17 unten) kleiner
ist als ein Abstand zwischen dem zweiten Räumbalken 17 und einem in Abb. 5 nicht
gezeigten, nachfolgenden ersten Räumbalken.
Der Unterschied, den die Siebrechenvorrichtung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags gegenüber derjenigen nach der Druckschrift E1 noch aufweist, ist, dass die
Siebstäbe elastisch biegbar (Merkmal 1.3.3) und die ersten und zweiten Siebspalte
alternierend angeordnet sind (Merkmal 1.4).
Dabei sind beim Gegenstand der Druckschrift E1 die einzelnen Siebstäbe ausschwenkbar ausgebildet, damit größere Feststoffe sich im Siebgitter weniger verklemmen und die Räumbalken sich nicht festfressen, vgl. S. 3, 2. Abs., letzter Satz
und S. 9, 1. Abs. 3.-5. Satz. Um auch möglichst kleines Schwemmgut aussieben zu
können, ist das Siebgitter auch gemäß der Merkmalsgruppen 1.1 und 1.2 ausgebildet, vgl. S. 9, 2. Abs.
Dem Fachmann ist mit der Druckschrift E4 ein alternativer Aufbau bekannt, der der
Problematik des Festfressens der Räumbalken (vgl. dort Abs. [0015]) dadurch
begegnet, dass die Siebstäbe 1A der Siebrechenvorrichtung gemäß Merkmal 1.3.3
elastisch ausgebildet werden (vgl. Abs. [0041] bis [0043]) und außerdem gemäß
Merkmalsgruppe 1.4 die ersten Siebspalte c1, c3, c5, c7, c9 und die zweiten Siebspalte c2, c4, c6, c8, c10 alternierend angeordnet sind, so dass bei den einzelnen
Siebspalten cN, in die von einem Eingreifelement 2d eines der Räumbalken 2D1,
2D2 eingegriffen wird, in die unmittelbar benachbarte Siebspalte c(N+1) oder c(N-1)
kein Eingreifelement 2d dieses Räumbalkens 2D1, 2D2 eingreift, so dass die Siebstäbe 1A ausweichen können, vgl. die in Abschnitt 5.3 eingeblendete Abb. 3 sowie
Abs. [0044] und [0045].
Da dem Fachmann beide Lösungen zur bedarfsweisen Auswahl zur Verfügung stehen, wird der Fachmann die Siebrechenvorrichtung nach der Druckschrift E1 zur
Anpassung an den praktischen Bedarfsfall ergänzend oder alternativ nach dem in
der Druckschrift E4 als vorteilhaft herausgestellten – insoweit für eine Übertragung
nahegelegtem – Vorbild in Erwartung eines verbesserten Betriebsverhaltens weiter
ausgestalten, ohne hierfür oder bei der konstruktiven Umsetzung erfinderisch tätig
werden zu müssen. Dabei ist auch unbeachtlich, dass die Druckschrift E1 und die
Druckschrift E4 Siebrechenvorrichtungen mit jeweils unterschiedlichen Formen von
Siebgittern zeigen, vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.3.
Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Fig. 11 der Druckschrift E1
keine Mehrzahl von ersten und zweiten Räumbalken zeigen würde, kann nicht
durchgreifen, da dort nur ein (kleiner) Ausschnitt des Gesamtgegenstands dargestellt ist, was zum einen durch die Strichlierung am oberen und unteren Rand der
Fig. 11 (s. Abb. 5) verdeutlicht wird. Zum anderen erkennt der Fachmann an den
prinzipiellen Größenverhältnissen von Räumbalkenabstand und Eingreifelementlänge zueinander in Fig. 11 (s. Abb. 5) im Unterschied zu denen in Fig. 1 (s. Abb. 4)
und 2 ebenfalls, dass in Fig. 11 lediglich ein Ausschnitt der Siebrechenvorrichtung
mit einem von mehreren Räumbalkenpaaren dargestellt ist. Daher muss der Fachmann davon ausgehen, dass bei der Ausführungsform nach Abb. 5 mehrere dieser
Räumbalkenpaare in der Siebrechenvorrichtung vorgesehen sind.
7.
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche der jeweiligen Anträge
bedarf es in der Folge nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (BGH
GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
Im Übrigen ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass andere als die betrachteten Kombinationen oder die jeweiligen Weiterbildungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
8.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert
Hubert*
Baumgart
Peters
* Richter Paetzold ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschrift
gehindert.