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BPatG Beschluss vom 16.10.2020 – 18 W (pat) 30/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:161020B18Wpat30.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 30/19 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Oktober 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 005 576.9

hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin

Dipl.-Ing Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und

die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

ECLI:DE:BPatG:2020:161020B18Wpat30.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B41F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. April 2018 aufgehoben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung, Seiten 4 bis 12, eingegangen

am 5. Februar 2004,

Figuren 1 bis 3, eingegangen am 5. Februar 2004.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2006 005 576.9 mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Betrieb einer Lackier- oder Druckmaschine“

nimmt eine innere Priorität vom 25. Februar 2003 (Aktenzeichen 103 07 894.0) in

Anspruch und ist durch die Prüfungsstelle für Klasse B41F mit Beschluss vom

24. April 2018 wegen fehlender Patentfähigkeit (fehlende Neuheit) gemäß § 3 PatG

zurückgewiesen worden.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1: DE 17 61 715 C3,

D2: DE 1 940 075 A und

D3: DE 2 052 806 A.

Seitens der Anmelderin sind zudem folgende Druckschriften als Stand der

Technik genannt worden:

D4: US 5 154 602 A,

D5: DE 690 03 697 T2,

D6:

D7:

JP 5-200986,

JP 11-034301 A,

D8: DE 198 45 367 A1 und

D9: DE 42 38 201 A1.

Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen Zurückweisungsbeschluss der

Prüfungsstelle vom 24. April 2018.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B41F des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2018 aufzuheben und das Patent

auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht

in der mündlichen

Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung, Seiten 4 bis 12, eingegangen am 5. Februar 2004,

Figuren 1 bis 3, eingegangen am 5. Februar 2004.

Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zum Betrieb einer Lackier- oder Druckmaschine mit einer

Dosierrakel (205), einer Rasterwalze (204) und einer Gummiwalze (202) in

einem Lackier- oder Druckbetriebsmodus und einem dem Lackier- oder

Druckbetriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus,

dadurch gekennzeichnet,

a)

dass im Lackier- oder Druckbetriebsmodus die Dosierrakel (205) an

die Rasterwalze (204) angestellt gehalten wird,

b)

dass im Reinigungsmodus die beiden Walzen (204, 202) in

Abrollkontakt miteinander gehalten werden und gleichzeitig eine von

der Dosierrakel (205) verschiedene Reinigungsrakel (206) in

Anlage an einer von der Rasterwalze (204) verschiedenen und mit

der Gummiwalze (202) in Abrollkontakt stehenden Reinigungswalze

(221) gehalten wird, und

c)

dass im Reinigungsmodus der Rasterwalze (204) eine

Reinigungsflüssigkeit zugeführt wird.“

Wegen der Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn der zweifelsfrei gewerblich

anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Lichte der im Verfahren

befindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit; auch

die übrigen Kriterien zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, 34 und 38 PatG).

1. Die Anmeldung betrifft gemäß Beschreibungseinleitung ein Verfahren zum

Betrieb einer Lackier- oder Druckmaschine mit einer Dosierrakel, einer Rasterwalze

und einer Gummiwalze in einem Lackier- oder Druckbetriebsmodus und einem dem

Lackier- oder Druckbetriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus nach dem

Oberbegriff des Anspruchs 1 (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 4-7). In der US 5

154 602 (D4) sei ein Verfahren beschrieben, bei dem die Raster- bzw. Aniloxwalze

mittels einer Wischwalze gereinigt werde. Zudem sei in der DE 690 03 697 T2 (D5)

ein weiteres Verfahren beschrieben, bei dem die Rasterwalze zum Zwecke ihrer

Reinigung mit einem Wasserstrahl besprüht werde. In der Offenlegungsschrift JP 5-

200986 (D6) sei ein Farbwerk mit einer Gummiwalze, einer Rasterwalze und einer

der Rasterwalze zugeordneten Reinigungsrakel beschrieben (vgl. geltende

Beschreibung, S. 1, Z. 9-19).

In der Beschreibung wird aufgeführt, dass der Erfindung davon ausgehend die

Aufgabe zugrunde liegt, ein Betriebsverfahren zu schaffen, bei dem eine schnelle

und zugleich gründliche Reinigung der Rasterwalze erfolgt (vgl. geltende

Beschreibung, S. 1, Z. 21-23).

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Maschinenbau-Studium an

einer Hochschule auf und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion

von Druck- und Lackiermaschinen und darüber hinaus über Erfahrung in der

Entwicklung von Reinigungseinrichtungen bei solchen Maschinen.

2. Zur Lösung der Aufgabe ist nach Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Betrieb

einer Lackier- oder Druckmaschine mit einer Dosierrakel (205), einer Rasterwalze

(204) und einer Gummiwalze (202) in einem Lackier- oder Druckbetriebsmodus und

einem dem Lackier- oder Druckbetriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus

vorgesehen (vgl. Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie Fig. 2 mitsamt

zugehörigem Text).

Entsprechend Merkmal a) wird die Dosierrakel (205)

im Lackier- bzw.

Druckbetriebsmodus an die Rasterwalze (204) angestellt gehalten, was für den

Fachmann

bedeutet,

dass

die Dosierrakel

zur

Zuführung

von

Beschichtungsflüssigkeit bzw. Farbe im Betriebsmodus nicht von der Rasterwalze

(204) weggezogen ist und sich vielmehr während des gesamten Lackier- bzw.

Druckbetriebsmodus in Anlage zur Rasterwalze befindet (vgl. Beschreibung, S. 4,

Z. 19-22).

Gemäß Merkmal b) werden die beiden Walzen (204, 202) in einem nachfolgenden

Reinigungsmodus in Abrollkontakt miteinander gehalten. Gleichzeitig wird eine von

der Dosierrakel (205) verschiedene Reinigungsrakel in Anlage an einer von der

Rasterwalze (204) verschiedenen – und mit der Gummiwalze (202) in Abrollkontakt

stehenden – Reinigungswalze (217) gehalten (vgl. Beschreibung, S. 4, Z. 28, bis

S. 5, Z. 12), was während des gesamten Reinigungsmodus erfolgt. Nach Merkmal

c) wird der Rasterwalze (204) im Reinigungsmodus eine Reinigungsflüssigkeit

zugeführt.

3. Die Patentansprüche 1 bis 3 sowie die Beschreibungsunterlagen mitsamt Figuren

sind zulässig (§ 38 PatG).

Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf den Merkmalen der ursprünglichen

Patentansprüche 1 und 2, wobei im Merkmal b) des Anspruchs eine ursprünglich

aufgeführte entweder/oder-Variante in zulässiger Weise gestrichen worden ist. Die

Merkmale des geltenden Unteranspruchs 2 sind

in der ursprünglichen

Beschreibung offenbart (vgl. S. 9, Z. 18-20). Der geltende Unteranspruch 3

beinhaltet die Merkmale des ursprünglichen Unteranspruchs 6.

Die geltende Beschreibung sowie die Figuren 1 bis 3 entsprechen der

ursprünglichen Beschreibung mitsamt Figuren, wobei die geltende Beschreibung

auf den Seiten 1 bis 3 an Patentanspruch 1 angepasst ist.

4. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG).

Das in Patentanspruch 1 aufgeführte Verfahren mit den Merkmalen a) bis c) ist so

deutlich und vollständig beschrieben, dass der Fachmann es ausführen kann (vgl.

geltende Beschreibung sowie Fig. 2). Die in der Anmeldung enthaltenen Angaben

vermitteln dem Fachmann dabei so viel an technischer Information, dass er mit

seinem Fachwissen in der Lage ist, das Verfahren gemäß Patentanspruch 1

erfolgreich auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Leitsatz

– Klammernahtgerät).

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D9 (§ 3 PatG).

Druckschrift D1 beschreibt im Hinblick auf den Oberbegriff des Patenanspruchs 1

in der jeweils beanspruchten „oder“-Variante ohne Lackiermaschine ein Verfahren

zum Betrieb einer Druckmaschine (Rollenrotationsdruckmaschine / Druckmaschine

10) mit einer Dosierrakel (Rakel bzw. […] Farbmesser 61) in Verbindung mit einer

entsprechend der anspruchsgemäßen Rasterwalze angeordneten Walze

(Tauchwalze 14 mit Farbnäpfchen 25) sowie einer weiteren Walze

(Farbauftragswalze 15 mit einem von elastischen Tuch gebildeten Überzug 15 a),

die entsprechend der im Anspruch genannten Gummiwalze angeordnet ist (vgl. Titel

und Fig. 1 und 2 mitsamt zugeh. Text in Sp. 4, Z. 54-66, sowie Sp. 5, Z. 8-17). Die

Tauchwalze erfüllt dabei die Funktion einer Rasterwalze (vgl. Sp. 5, Z. 13-22).

Zwar ist auch eine für den Fachmann als Reinigungsrakel zu erkennende

Einrichtung (Rakel 111) offenbart, welche – für den Fachmann offensichtlich –

während des Druckbetriebs Farbe von einer Reinigungswalze (Reinigungswalze

110) abstreift (vgl. Fig. 1 sowie Sp. 8, Z. 11-18). Ein dem Druckbetrieb bzw. dem

zugehörigen Druckbetriebsmodus nachfolgender Reinigungsmodus entsprechend

dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Druckschrift jedoch nicht zu

entnehmen (vgl. insbesondere Fig. 1 und a. a. O.).

Im Hinblick auf Merkmal a) liest der Fachmann mit, dass im Druckbetrieb bzw.

Druckbetriebsmodus die Dosierrakel (Rakel bzw. […] Farbmesser 61) ständig an

die als Rasterwalze dienende Walze (Tauchwalze 14 mit Farbnäpfchen 25)

angestellt gehalten wird (vgl. Fig. 2 und u. a. Sp. 5, Z. 8-22).

Die beiden vorstehend genannten Walzen (Tauchwalze 14 und Farbauftragswalze

15 mit einem von elastischen Tuch gebildeten Überzug 15 a), werden im

Druckbetrieb – für den Fachmann offensichtlich – ständig miteinander in

Abrollkontakt gehalten (vgl. Fig. 1 und Sp. 4, Z. 54-66). Der Fachmann entnimmt

der Druckschrift darüber hinaus jedoch lediglich, dass die von der Dosierrakel

(Rakel bzw. […] Farbmesser 61) verschiedene Reinigungsrakel (Rakel 111) im

Druckbetrieb in Anlage an der von der Rasterwalze (Tauchwalze 14) verschiedenen

Reinigungswalze (Reinigungswalze 110) gehalten wird. Dabei handelt es sich um

eine exzentrisch gelagerte Reinigungswalze, die während des Druckbetriebs in

Abrollkontakt mit der Gummiwalze (Farbauftragswalze 15) gehalten wird (vgl. Fig. 1

und Sp. 8, Z. 11-18). Dies ist jedoch nicht Zusammenhang mit einem vom

Druckbetriebsmodus getrennten Reinigungsmodus entsprechend Merkmal b)

offenbart.

Des Weiteren ist der Druckschrift dabei auch nicht zu entnehmen, dass einer

Rasterwalze

(vgl.

Tauchwalze 14)

in einem Reinigungsmodus eine

Reinigungsflüssigkeit zugeführt wird, wie es in Merkmal c) angegeben ist.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit als neu gegenüber dem Stand

der Technik gemäß Druckschrift D1 anzusehen.

Druckschrift D2 beschreibt ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine, das

dem aus Druckschrift D1 bekannten Verfahren ähnelt (vgl. jeweilige Fig. 1 und

zugehörigen Text). In Bezug auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 beschreibt

diese Druckschrift ein Verfahren

zum Betrieb einer Druckmaschine

(Rotationsdruckmaschine) mit einer Dosierrakel zur Farbmengenregelung (Rakel

61) in Verbindung mit einer entsprechend der anspruchsgemäßen Rasterwalze

angeordneten Walze

(Walze

14)

sowie

einer weiteren Walze

(Farbübertragungswalze 15 mit einem elastischen Tuch 15a), wobei diese Walze

entsprechend der im Patentanspruch 1 genannten Gummiwalze angeordnet ist (vgl.

Titel und Fig. 1 mitsamt zugeh. Text auf S. 4, letzte Zeile, bis S. 5, zweiter Abs.).

Des Weiteren ist eine für den Fachmann als Reinigungsrakel zu erkennende

Einrichtung (Rakel 111) offenbart, welche während des Druckbetriebs die Farbe von

einer als Reinigungswalze dienenden Walze (Zylinder 110) abstreift (vgl. Fig. 1 und

S. 6, zweiter Abs.). Die beiden Walzen (Walze 14 und Farbübertragungswalze 15)

werden im Druckbetrieb miteinander in Abrollkontakt gehalten (vgl. Fig. 1). Der

Fachmann entnimmt der Druckschrift darüber hinaus lediglich, dass die von der

Dosierrakel (Rakel 61) verschiedene Reinigungsrakel (Rakel 111) im Druckbetrieb

in Anlage an der Reinigungswalze (Zylinder 110) gehalten wird. Dabei handelt es

sich – ähnlich wie beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 – um eine

exzentrisch gelagerte Reinigungswalze, die während des Druckbetriebs in

Abrollkontakt mit der Gummiwalze (Farbübertragungswalze 15) gehalten wird (vgl.

Fig. 1 und S. 6, zweiter Abs.). Dies wird wiederum nicht im Zusammenhang mit

einem dem Druckbetrieb nachfolgenden und damit vom Druckbetriebsmodus

getrennten Reinigungsmodus entsprechend Merkmal b) gelehrt. Auch das Merkmal

c), dass einer als Rasterwalze dienenden Walze (vgl. Walze 14) in einem

Reinigungsmodus eine Reinigungsflüssigkeit zugeführt wird, ist der Druckschrift

nicht zu entnehmen.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu gegenüber dem

Stand der Technik gemäß Druckschrift D2.

Druckschrift D3 beschreibt ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine mit

einer Rakel (ohne Bezugszeichen), die der Fachmann in Figur 1 unterhalb des

Farbkastens 3 mit einer zugehörigen Duktorwalze 4 erkennt. Darüber hinaus sind

Übertragungswalzen 5 und 6 sowie eine Auftragswalze 2 vorgesehen, die in einem

Betriebsmodus zum Verteilen von Farbe auf einer Farbauftragswalze 2 und einem

Formzylinder 1 dienen (vgl. Fig. 1 sowie S. 4, letzter Abs. und S. 5, erster Abs.).

Des Weiteren sind Reibwalzen 7 und 8 sowie zugehörige Rakeln 9 und 10

aufgeführt, die zum Abrakeln von Farbe und damit auch zur Reinigung von Walzen

dienen (vgl. Fig. 1 und S. 5, letzter Satz). Dies entspricht nur teilweise den

Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1, da in Druckschrift D3 weder

eine Rasterwalze bzw. eine Gummiwalze im Zusammenhang mit einem dem

Betriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus benannt werden. In Bezug auf die

Merkmal a) und b) liest der Fachmann dabei lediglich mit, dass im Druckbetrieb bzw.

einem Druckbetriebsmodus die erstgenannte Rakel (ohne Bezugszeichen) an der

Duktorwalze 4 angestellt gehalten wird und die Rakeln 9 und 10, die als

Reinigungsrakeln anzusehen sind, stets an die zugehörigen Reinigungswalzen

(Reibwalzen 7 und 8) angestellt sind (teilweise Merkmale a) und b), ohne Nennung

einer Dosierrakel bzw. einer Rasterwalze). Ein Reinigungsmodus wird nicht

erwähnt. Merkmal c) des Patentanspruchs 1 ist dieser Druckschrift ebenfalls nicht

zu entnehmen.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu gegenüber dem

Stand der Technik gemäß Druckschrift D3.

Druckschrift D4 beschreibt in Bezug auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ein

Druck-Verfahren, bei dem eine Raster- bzw. Anilox-Walze (anilox roll 22) mittels

einer Walze (wipe roll 28) mit Druckfarbe versehen und gereinigt wird (vgl. Abstract

sowie Fig. 1 und Sp. 5, Z. 16-20). In einer davon abweichenden Ausführung wird

eine Rakel- bzw. Streichmesser-Einrichtung (doctor blade assembly 54) eingesetzt,

um die Rasterwalze (anllox roll 22) in einem Druckbetriebsmodus mit Druckfarbe

(ink) zu versehen bzw. in einem Reinigungsmodus (cleaning) entsprechend

Merkmal c) mit einer Flüssigkeit (vgl. fluid supply 47) zu reinigen (vgl. Abstract sowie

u.a. Fig. 2 und Sp. 5, Z. 42, bis Sp. 6, Z. 22). Eine Gummiwalze wird dagegen nur

im allgemeinen Beschreibungsteil als Alternative zu einer Anilox-Walze genannt

(vgl. Sp. 1, Z. 20-34, insbes. Z. 30-34). Dass entsprechend Merkmal a) im Lackier-

oder Druckbetriebsmodus eine Dosierrakel an eine Rasterwalze (anllox rolls 22, 24,

26) angestellt gehalten wird und entsprechend Merkmal b) im Reinigungsmodus

eine Rasterwalze und eine Gummiwalze miteinander in Abrollkontakt gehalten

werden, wobei

gleichzeitig eine von einer Dosierrakel verschiedene

Reinigungsrakel (vgl. doctor blade assembly 54) in Anlage an einer von der

Rasterwalze verschiedenen und mit der Gummiwalze in Abrollkontakt stehenden

Reinigungswalze gehalten wird, ist der Druckschrift nicht zu entnehmen, zumal eine

Reinigungswalze nur als Alternative zu einer Reinigungsrakel aufgeführt wird (vgl.

vorstehende Ausführungen und Fig. 1 und 2 sowie die zuvor genannten Zitatstellen,

insbes. Sp. 5, Z. 16-20 und Sp. 5, Z. 55, bis Sp. 6, Z. 4).

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch als neu gegenüber dem

Stand der Technik gemäß Druckschrift D4 anzusehen.

Druckschrift D5 beschreibt im Hinblick auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1

sowie Merkmal c) ein Verfahren für Feinraster-Druck mit einer feinraster-gravierten

Anilox-Walze bzw. Aniloxwalze 32, wobei diese Walze die Funktion einer

Rasterwalze aufweist (vgl. S. 2, erster Abs.). Hier wird die Rasterwalze (Aniloxwalze

32) in einem Druckbetriebsmodus mittels als Rakeln anzusehenden Streichmessern

(Streichmesser 48, 50) mit Druckfarbe zu versehen und in einem Reinigungsmodus

(Waschzyklus) im Zusammenhang mit einer Flüssigkeit gereinigt (vgl. S. 2, erster

und zweiter Abs., Fig. 1, 2, 4 und 7 sowie S. 9, zweiter Abs. und u. a. S. 11 und 17,

jeweils zweiter Abs.). Die Rakeln bzw. Streichmesser stellen dabei eine Dosierrakel

im Druckbetriebsmodus bzw. eine Reinigungsrakel im Reinigungsmodus dar. Eine

Gummiwalze wird nicht erwähnt. Dass entsprechend Merkmal a) im Lackier- oder

Druckbetriebsmodus eine Dosierrakel an die Rasterwalze (Aniloxwalze 32)

angestellt gehalten wird, und entsprechend Merkmal b) im Reinigungsmodus eine

Rasterwalze und eine Gummiwalze miteinander in Abrollkontakt gehalten werden

und gleichzeitig eine von einer Dosierrakel verschiedene Reinigungsrakel in Anlage

an einer von der Rasterwalze verschiedenen und mit der Gummiwalze in

Abrollkontakt stehenden Reinigungswalze gehalten wird, ist der Druckschrift nicht

zu entnehmen.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch als neu gegenüber dem

Stand der Technik gemäß Druckschrift D5 anzusehen.

Der Druckschrift D6, die von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung

genannt wird, sind die Merkmale a) bis c) des Patentanspruchs 1 im

Zusammenhang mit

einem

dem Druckbetriebsmodus

nachfolgenden

Reinigungsmodus ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl. u. a. Fig. 1).

Das im Patentanspruch 1 genannte Verfahren ist damit auch als neu gegenüber

dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D6 anzusehen.

Druckschrift D7 offenbart ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine mit einer

Dosierrakel (vgl. liquid displacing block 3), einer Rasterwalze (anilox roll 1) und einer

Gummiwalze

(rubber

roll 17), wobei ein Reinigungsmodus auf einen

Druckbetriebsmodus folgt (vgl. Abstract sowie Fig. 1, 3, 4 und 6). In Bezug auf den

Reinigungsmodus ist eine Reinigungseinheit (cleaning unit 23) vorgesehen, bei der

jedoch keine Reinigungswalze zu erkennen ist (vgl. Abstract und Fig. 1 und 3). Die

weiteren Einzelheiten der Merkmale a) bis c) sind dieser Druckschrift ebenfalls nicht

entnehmbar.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch neu gegenüber dem von

der Anmelderin genannten Stand der Technik gemäß Druckschrift D7.

Druckschrift D8 beschreibt Einzelheiten eines Waschraums 30, in den die

Rasterwalzen 64 einer Druckmaschine zu deren Reinigung eingebracht werden

(vgl. Merkmal c) und Fig. 2 und 3 mitsamt zugeh. Text in Sp. 6, Z. 14-57, sowie

Sp. 7, Z. 5-30). Der eigentliche Druckbetrieb bzw. ein Druckbetriebsmodus mit

anderen Einrichtungen wie Dosierrakel und einem Gummizylinder bzw. ein

Reinigungsmodus werden hier nicht thematisiert. Dementsprechend gibt es in der

Druckschrift auch keinen Hinweis auf die Merkmale a) und b).

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gilt damit ebenfalls als neu gegenüber

Druckschrift D8.

Druckschrift D9 offenbart eine Reinigungseinrichtung mit Reinigungsrakeln

(Abstreifer 13), die Farbe von Gummituchzylindern 5 und 7 in Fig. 1) abstreiften (vgl.

Fig. 1 und Sp. 6, Z. 14-55). Zur Reinigung der Zylinder sind zudem

Reinigungsvorrichtungen (Waschvorrichtungen 9 und 10) vorgesehen (vgl. Sp. 7,

Z. 11-46). Die weiteren Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 sowie

die Merkmale a) bis c) im Zusammenhang mit einem Druckbetriebsmodus und

einem nachfolgenden Reinigungsmodus sind der Druckschrift nicht zu entnehmen.

Damit offenbart keine der Druckschriften D1 bis D9 sämtliche Merkmale des

Patentanspruchs 1.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG).

Druckschrift D2 ist als nächstliegender Stand der Technik anzusehen und offenbart

eine weitgehend gleiche Anordnung zum Druckbetrieb wie Druckschrift D1, auf die

in Druckschrift D2 verwiesen wird (vgl. Fig. 1 und S. 6, vorletzter Abs.). Die

Druckschrift D2 offenbart dabei weder einen dem Druckbetriebsmodus

nachfolgenden Reinigungsmodus, noch, dass der Tauch- bzw. Rasterwalze (vgl.

Walze 14) in einem Reinigungsmodus eine Reinigungsflüssigkeit zugeführt wird,

wie es in Merkmal c) angegeben ist (vgl. Merkmalsvergleich unter Ziffer II.5, der hier

in gleicher Weise gilt). Vielmehr ist bei einer Druckmaschine bzw. Anordnung, wie

sie aus Druckschrift D2 bekannt ist, ein Zuführen von Reinigungsflüssigkeit zu der

Tauchwalze 14 bzw. Rasterwalze zu einer nachteiligen Vermischung bzw.

Verunreinigung der Farbe in einem Hauptfarbbehälter führen würde (vgl. Fig. 1 und

S. 6, zweiter Abs.). Damit führt Druckschrift D2 den Fachmann vom Gegenstand

des Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen a) bis c) weg.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 mit den Merkmalen a) bis c) ergibt sich

damit für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Kenntnis der

Druckschrift D2.

Die Ausführungen zu Druckschrift D2 gelten in gleicher Weise für Druckschrift D1,

auf die in Druckschrift D2 bezüglich der Druckanordnung hingewiesen wird und die

in Bezug auf einen Reinigungsvorgang nicht über Druckschrift D2 hinausgeht. Auch

eine Zusammenschau der Druckschrift D2 mit der Druckschrift D1, welche die unter

Ziffer 5 genannten Verfahrensmerkmale offenbart,

führt damit nicht

in

naheliegender Weise zu einem Verfahren mit den Merkmalen des

Patentanspruchs 1.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 mit den Merkmalen a) bis c) im

Zusammenhang mit

einem

dem Druckbetriebsmodus

nachfolgenden

Reinigungsmodus ergibt sich dabei für den Fachmann auch nicht in naheliegender

Weise aus der Kenntnis der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, da

keiner dieser Druckschriften ein Hinweis auf eine solche Merkmalskombination zu

entnehmen ist (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer II.5). Der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender

Weise unter Zuhilfenahme von Fachwissen.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht damit auf einer erfinderischen

Tätigkeit und ist patentfähig.

7. Da das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Patentanspruch 1

neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist es patentfähig.

8. Die Unteransprüche 2 und 3 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und sind daher

ebenfalls patentfähig.

9. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des § 34 PatG

genügen, war das Patent zu erteilen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Zimmerer