Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 16.10.2020 – 18 W (pat) 30/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:161020B18Wpat30.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 30/19 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Oktober 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 005 576.9
…
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und
die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
ECLI:DE:BPatG:2020:161020B18Wpat30.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B41F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. April 2018 aufgehoben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
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-
-
Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung, Seiten 4 bis 12, eingegangen
am 5. Februar 2004,
Figuren 1 bis 3, eingegangen am 5. Februar 2004.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2006 005 576.9 mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Betrieb einer Lackier- oder Druckmaschine“
nimmt eine innere Priorität vom 25. Februar 2003 (Aktenzeichen 103 07 894.0) in
Anspruch und ist durch die Prüfungsstelle für Klasse B41F mit Beschluss vom
24. April 2018 wegen fehlender Patentfähigkeit (fehlende Neuheit) gemäß § 3 PatG
zurückgewiesen worden.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1: DE 17 61 715 C3,
D2: DE 1 940 075 A und
D3: DE 2 052 806 A.
Seitens der Anmelderin sind zudem folgende Druckschriften als Stand der
Technik genannt worden:
D4: US 5 154 602 A,
D5: DE 690 03 697 T2,
D6:
D7:
JP 5-200986,
JP 11-034301 A,
D8: DE 198 45 367 A1 und
D9: DE 42 38 201 A1.
Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen Zurückweisungsbeschluss der
Prüfungsstelle vom 24. April 2018.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B41F des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2018 aufzuheben und das Patent
auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
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Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht
in der mündlichen
Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung, Seiten 4 bis 12, eingegangen am 5. Februar 2004,
Figuren 1 bis 3, eingegangen am 5. Februar 2004.
Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zum Betrieb einer Lackier- oder Druckmaschine mit einer
Dosierrakel (205), einer Rasterwalze (204) und einer Gummiwalze (202) in
einem Lackier- oder Druckbetriebsmodus und einem dem Lackier- oder
Druckbetriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus,
dadurch gekennzeichnet,
a)
dass im Lackier- oder Druckbetriebsmodus die Dosierrakel (205) an
die Rasterwalze (204) angestellt gehalten wird,
b)
dass im Reinigungsmodus die beiden Walzen (204, 202) in
Abrollkontakt miteinander gehalten werden und gleichzeitig eine von
der Dosierrakel (205) verschiedene Reinigungsrakel (206) in
Anlage an einer von der Rasterwalze (204) verschiedenen und mit
der Gummiwalze (202) in Abrollkontakt stehenden Reinigungswalze
(221) gehalten wird, und
c)
dass im Reinigungsmodus der Rasterwalze (204) eine
Reinigungsflüssigkeit zugeführt wird.“
Wegen der Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn der zweifelsfrei gewerblich
anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Lichte der im Verfahren
befindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit; auch
die übrigen Kriterien zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, 34 und 38 PatG).
1. Die Anmeldung betrifft gemäß Beschreibungseinleitung ein Verfahren zum
Betrieb einer Lackier- oder Druckmaschine mit einer Dosierrakel, einer Rasterwalze
und einer Gummiwalze in einem Lackier- oder Druckbetriebsmodus und einem dem
Lackier- oder Druckbetriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus nach dem
Oberbegriff des Anspruchs 1 (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 4-7). In der US 5
154 602 (D4) sei ein Verfahren beschrieben, bei dem die Raster- bzw. Aniloxwalze
mittels einer Wischwalze gereinigt werde. Zudem sei in der DE 690 03 697 T2 (D5)
ein weiteres Verfahren beschrieben, bei dem die Rasterwalze zum Zwecke ihrer
Reinigung mit einem Wasserstrahl besprüht werde. In der Offenlegungsschrift JP 5-
200986 (D6) sei ein Farbwerk mit einer Gummiwalze, einer Rasterwalze und einer
der Rasterwalze zugeordneten Reinigungsrakel beschrieben (vgl. geltende
Beschreibung, S. 1, Z. 9-19).
In der Beschreibung wird aufgeführt, dass der Erfindung davon ausgehend die
Aufgabe zugrunde liegt, ein Betriebsverfahren zu schaffen, bei dem eine schnelle
und zugleich gründliche Reinigung der Rasterwalze erfolgt (vgl. geltende
Beschreibung, S. 1, Z. 21-23).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Maschinenbau-Studium an
einer Hochschule auf und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion
von Druck- und Lackiermaschinen und darüber hinaus über Erfahrung in der
Entwicklung von Reinigungseinrichtungen bei solchen Maschinen.
2. Zur Lösung der Aufgabe ist nach Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Betrieb
einer Lackier- oder Druckmaschine mit einer Dosierrakel (205), einer Rasterwalze
(204) und einer Gummiwalze (202) in einem Lackier- oder Druckbetriebsmodus und
einem dem Lackier- oder Druckbetriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus
vorgesehen (vgl. Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie Fig. 2 mitsamt
zugehörigem Text).
Entsprechend Merkmal a) wird die Dosierrakel (205)
im Lackier- bzw.
Druckbetriebsmodus an die Rasterwalze (204) angestellt gehalten, was für den
Fachmann
bedeutet,
dass
die Dosierrakel
zur
Zuführung
von
Beschichtungsflüssigkeit bzw. Farbe im Betriebsmodus nicht von der Rasterwalze
(204) weggezogen ist und sich vielmehr während des gesamten Lackier- bzw.
Druckbetriebsmodus in Anlage zur Rasterwalze befindet (vgl. Beschreibung, S. 4,
Z. 19-22).
Gemäß Merkmal b) werden die beiden Walzen (204, 202) in einem nachfolgenden
Reinigungsmodus in Abrollkontakt miteinander gehalten. Gleichzeitig wird eine von
der Dosierrakel (205) verschiedene Reinigungsrakel in Anlage an einer von der
Rasterwalze (204) verschiedenen – und mit der Gummiwalze (202) in Abrollkontakt
stehenden – Reinigungswalze (217) gehalten (vgl. Beschreibung, S. 4, Z. 28, bis
S. 5, Z. 12), was während des gesamten Reinigungsmodus erfolgt. Nach Merkmal
c) wird der Rasterwalze (204) im Reinigungsmodus eine Reinigungsflüssigkeit
zugeführt.
3. Die Patentansprüche 1 bis 3 sowie die Beschreibungsunterlagen mitsamt Figuren
sind zulässig (§ 38 PatG).
Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf den Merkmalen der ursprünglichen
Patentansprüche 1 und 2, wobei im Merkmal b) des Anspruchs eine ursprünglich
aufgeführte entweder/oder-Variante in zulässiger Weise gestrichen worden ist. Die
Merkmale des geltenden Unteranspruchs 2 sind
in der ursprünglichen
Beschreibung offenbart (vgl. S. 9, Z. 18-20). Der geltende Unteranspruch 3
beinhaltet die Merkmale des ursprünglichen Unteranspruchs 6.
Die geltende Beschreibung sowie die Figuren 1 bis 3 entsprechen der
ursprünglichen Beschreibung mitsamt Figuren, wobei die geltende Beschreibung
auf den Seiten 1 bis 3 an Patentanspruch 1 angepasst ist.
4. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG).
Das in Patentanspruch 1 aufgeführte Verfahren mit den Merkmalen a) bis c) ist so
deutlich und vollständig beschrieben, dass der Fachmann es ausführen kann (vgl.
geltende Beschreibung sowie Fig. 2). Die in der Anmeldung enthaltenen Angaben
vermitteln dem Fachmann dabei so viel an technischer Information, dass er mit
seinem Fachwissen in der Lage ist, das Verfahren gemäß Patentanspruch 1
erfolgreich auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Leitsatz
– Klammernahtgerät).
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D9 (§ 3 PatG).
Druckschrift D1 beschreibt im Hinblick auf den Oberbegriff des Patenanspruchs 1
in der jeweils beanspruchten „oder“-Variante ohne Lackiermaschine ein Verfahren
zum Betrieb einer Druckmaschine (Rollenrotationsdruckmaschine / Druckmaschine
10) mit einer Dosierrakel (Rakel bzw. […] Farbmesser 61) in Verbindung mit einer
entsprechend der anspruchsgemäßen Rasterwalze angeordneten Walze
(Tauchwalze 14 mit Farbnäpfchen 25) sowie einer weiteren Walze
(Farbauftragswalze 15 mit einem von elastischen Tuch gebildeten Überzug 15 a),
die entsprechend der im Anspruch genannten Gummiwalze angeordnet ist (vgl. Titel
und Fig. 1 und 2 mitsamt zugeh. Text in Sp. 4, Z. 54-66, sowie Sp. 5, Z. 8-17). Die
Tauchwalze erfüllt dabei die Funktion einer Rasterwalze (vgl. Sp. 5, Z. 13-22).
Zwar ist auch eine für den Fachmann als Reinigungsrakel zu erkennende
Einrichtung (Rakel 111) offenbart, welche – für den Fachmann offensichtlich –
während des Druckbetriebs Farbe von einer Reinigungswalze (Reinigungswalze
110) abstreift (vgl. Fig. 1 sowie Sp. 8, Z. 11-18). Ein dem Druckbetrieb bzw. dem
zugehörigen Druckbetriebsmodus nachfolgender Reinigungsmodus entsprechend
dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Druckschrift jedoch nicht zu
entnehmen (vgl. insbesondere Fig. 1 und a. a. O.).
Im Hinblick auf Merkmal a) liest der Fachmann mit, dass im Druckbetrieb bzw.
Druckbetriebsmodus die Dosierrakel (Rakel bzw. […] Farbmesser 61) ständig an
die als Rasterwalze dienende Walze (Tauchwalze 14 mit Farbnäpfchen 25)
angestellt gehalten wird (vgl. Fig. 2 und u. a. Sp. 5, Z. 8-22).
Die beiden vorstehend genannten Walzen (Tauchwalze 14 und Farbauftragswalze
15 mit einem von elastischen Tuch gebildeten Überzug 15 a), werden im
Druckbetrieb – für den Fachmann offensichtlich – ständig miteinander in
Abrollkontakt gehalten (vgl. Fig. 1 und Sp. 4, Z. 54-66). Der Fachmann entnimmt
der Druckschrift darüber hinaus jedoch lediglich, dass die von der Dosierrakel
(Rakel bzw. […] Farbmesser 61) verschiedene Reinigungsrakel (Rakel 111) im
Druckbetrieb in Anlage an der von der Rasterwalze (Tauchwalze 14) verschiedenen
Reinigungswalze (Reinigungswalze 110) gehalten wird. Dabei handelt es sich um
eine exzentrisch gelagerte Reinigungswalze, die während des Druckbetriebs in
Abrollkontakt mit der Gummiwalze (Farbauftragswalze 15) gehalten wird (vgl. Fig. 1
und Sp. 8, Z. 11-18). Dies ist jedoch nicht Zusammenhang mit einem vom
Druckbetriebsmodus getrennten Reinigungsmodus entsprechend Merkmal b)
offenbart.
Des Weiteren ist der Druckschrift dabei auch nicht zu entnehmen, dass einer
Rasterwalze
(vgl.
Tauchwalze 14)
in einem Reinigungsmodus eine
Reinigungsflüssigkeit zugeführt wird, wie es in Merkmal c) angegeben ist.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit als neu gegenüber dem Stand
der Technik gemäß Druckschrift D1 anzusehen.
Druckschrift D2 beschreibt ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine, das
dem aus Druckschrift D1 bekannten Verfahren ähnelt (vgl. jeweilige Fig. 1 und
zugehörigen Text). In Bezug auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 beschreibt
diese Druckschrift ein Verfahren
zum Betrieb einer Druckmaschine
(Rotationsdruckmaschine) mit einer Dosierrakel zur Farbmengenregelung (Rakel
61) in Verbindung mit einer entsprechend der anspruchsgemäßen Rasterwalze
angeordneten Walze
(Walze
14)
sowie
einer weiteren Walze
(Farbübertragungswalze 15 mit einem elastischen Tuch 15a), wobei diese Walze
entsprechend der im Patentanspruch 1 genannten Gummiwalze angeordnet ist (vgl.
Titel und Fig. 1 mitsamt zugeh. Text auf S. 4, letzte Zeile, bis S. 5, zweiter Abs.).
Des Weiteren ist eine für den Fachmann als Reinigungsrakel zu erkennende
Einrichtung (Rakel 111) offenbart, welche während des Druckbetriebs die Farbe von
einer als Reinigungswalze dienenden Walze (Zylinder 110) abstreift (vgl. Fig. 1 und
S. 6, zweiter Abs.). Die beiden Walzen (Walze 14 und Farbübertragungswalze 15)
werden im Druckbetrieb miteinander in Abrollkontakt gehalten (vgl. Fig. 1). Der
Fachmann entnimmt der Druckschrift darüber hinaus lediglich, dass die von der
Dosierrakel (Rakel 61) verschiedene Reinigungsrakel (Rakel 111) im Druckbetrieb
in Anlage an der Reinigungswalze (Zylinder 110) gehalten wird. Dabei handelt es
sich – ähnlich wie beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 – um eine
exzentrisch gelagerte Reinigungswalze, die während des Druckbetriebs in
Abrollkontakt mit der Gummiwalze (Farbübertragungswalze 15) gehalten wird (vgl.
Fig. 1 und S. 6, zweiter Abs.). Dies wird wiederum nicht im Zusammenhang mit
einem dem Druckbetrieb nachfolgenden und damit vom Druckbetriebsmodus
getrennten Reinigungsmodus entsprechend Merkmal b) gelehrt. Auch das Merkmal
c), dass einer als Rasterwalze dienenden Walze (vgl. Walze 14) in einem
Reinigungsmodus eine Reinigungsflüssigkeit zugeführt wird, ist der Druckschrift
nicht zu entnehmen.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu gegenüber dem
Stand der Technik gemäß Druckschrift D2.
Druckschrift D3 beschreibt ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine mit
einer Rakel (ohne Bezugszeichen), die der Fachmann in Figur 1 unterhalb des
Farbkastens 3 mit einer zugehörigen Duktorwalze 4 erkennt. Darüber hinaus sind
Übertragungswalzen 5 und 6 sowie eine Auftragswalze 2 vorgesehen, die in einem
Betriebsmodus zum Verteilen von Farbe auf einer Farbauftragswalze 2 und einem
Formzylinder 1 dienen (vgl. Fig. 1 sowie S. 4, letzter Abs. und S. 5, erster Abs.).
Des Weiteren sind Reibwalzen 7 und 8 sowie zugehörige Rakeln 9 und 10
aufgeführt, die zum Abrakeln von Farbe und damit auch zur Reinigung von Walzen
dienen (vgl. Fig. 1 und S. 5, letzter Satz). Dies entspricht nur teilweise den
Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1, da in Druckschrift D3 weder
eine Rasterwalze bzw. eine Gummiwalze im Zusammenhang mit einem dem
Betriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus benannt werden. In Bezug auf die
Merkmal a) und b) liest der Fachmann dabei lediglich mit, dass im Druckbetrieb bzw.
einem Druckbetriebsmodus die erstgenannte Rakel (ohne Bezugszeichen) an der
Duktorwalze 4 angestellt gehalten wird und die Rakeln 9 und 10, die als
Reinigungsrakeln anzusehen sind, stets an die zugehörigen Reinigungswalzen
(Reibwalzen 7 und 8) angestellt sind (teilweise Merkmale a) und b), ohne Nennung
einer Dosierrakel bzw. einer Rasterwalze). Ein Reinigungsmodus wird nicht
erwähnt. Merkmal c) des Patentanspruchs 1 ist dieser Druckschrift ebenfalls nicht
zu entnehmen.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu gegenüber dem
Stand der Technik gemäß Druckschrift D3.
Druckschrift D4 beschreibt in Bezug auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ein
Druck-Verfahren, bei dem eine Raster- bzw. Anilox-Walze (anilox roll 22) mittels
einer Walze (wipe roll 28) mit Druckfarbe versehen und gereinigt wird (vgl. Abstract
sowie Fig. 1 und Sp. 5, Z. 16-20). In einer davon abweichenden Ausführung wird
eine Rakel- bzw. Streichmesser-Einrichtung (doctor blade assembly 54) eingesetzt,
um die Rasterwalze (anllox roll 22) in einem Druckbetriebsmodus mit Druckfarbe
(ink) zu versehen bzw. in einem Reinigungsmodus (cleaning) entsprechend
Merkmal c) mit einer Flüssigkeit (vgl. fluid supply 47) zu reinigen (vgl. Abstract sowie
u.a. Fig. 2 und Sp. 5, Z. 42, bis Sp. 6, Z. 22). Eine Gummiwalze wird dagegen nur
im allgemeinen Beschreibungsteil als Alternative zu einer Anilox-Walze genannt
(vgl. Sp. 1, Z. 20-34, insbes. Z. 30-34). Dass entsprechend Merkmal a) im Lackier-
oder Druckbetriebsmodus eine Dosierrakel an eine Rasterwalze (anllox rolls 22, 24,
26) angestellt gehalten wird und entsprechend Merkmal b) im Reinigungsmodus
eine Rasterwalze und eine Gummiwalze miteinander in Abrollkontakt gehalten
werden, wobei
gleichzeitig eine von einer Dosierrakel verschiedene
Reinigungsrakel (vgl. doctor blade assembly 54) in Anlage an einer von der
Rasterwalze verschiedenen und mit der Gummiwalze in Abrollkontakt stehenden
Reinigungswalze gehalten wird, ist der Druckschrift nicht zu entnehmen, zumal eine
Reinigungswalze nur als Alternative zu einer Reinigungsrakel aufgeführt wird (vgl.
vorstehende Ausführungen und Fig. 1 und 2 sowie die zuvor genannten Zitatstellen,
insbes. Sp. 5, Z. 16-20 und Sp. 5, Z. 55, bis Sp. 6, Z. 4).
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch als neu gegenüber dem
Stand der Technik gemäß Druckschrift D4 anzusehen.
Druckschrift D5 beschreibt im Hinblick auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1
sowie Merkmal c) ein Verfahren für Feinraster-Druck mit einer feinraster-gravierten
Anilox-Walze bzw. Aniloxwalze 32, wobei diese Walze die Funktion einer
Rasterwalze aufweist (vgl. S. 2, erster Abs.). Hier wird die Rasterwalze (Aniloxwalze
32) in einem Druckbetriebsmodus mittels als Rakeln anzusehenden Streichmessern
(Streichmesser 48, 50) mit Druckfarbe zu versehen und in einem Reinigungsmodus
(Waschzyklus) im Zusammenhang mit einer Flüssigkeit gereinigt (vgl. S. 2, erster
und zweiter Abs., Fig. 1, 2, 4 und 7 sowie S. 9, zweiter Abs. und u. a. S. 11 und 17,
jeweils zweiter Abs.). Die Rakeln bzw. Streichmesser stellen dabei eine Dosierrakel
im Druckbetriebsmodus bzw. eine Reinigungsrakel im Reinigungsmodus dar. Eine
Gummiwalze wird nicht erwähnt. Dass entsprechend Merkmal a) im Lackier- oder
Druckbetriebsmodus eine Dosierrakel an die Rasterwalze (Aniloxwalze 32)
angestellt gehalten wird, und entsprechend Merkmal b) im Reinigungsmodus eine
Rasterwalze und eine Gummiwalze miteinander in Abrollkontakt gehalten werden
und gleichzeitig eine von einer Dosierrakel verschiedene Reinigungsrakel in Anlage
an einer von der Rasterwalze verschiedenen und mit der Gummiwalze in
Abrollkontakt stehenden Reinigungswalze gehalten wird, ist der Druckschrift nicht
zu entnehmen.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch als neu gegenüber dem
Stand der Technik gemäß Druckschrift D5 anzusehen.
Der Druckschrift D6, die von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung
genannt wird, sind die Merkmale a) bis c) des Patentanspruchs 1 im
Zusammenhang mit
einem
dem Druckbetriebsmodus
nachfolgenden
Reinigungsmodus ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl. u. a. Fig. 1).
Das im Patentanspruch 1 genannte Verfahren ist damit auch als neu gegenüber
dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D6 anzusehen.
Druckschrift D7 offenbart ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine mit einer
Dosierrakel (vgl. liquid displacing block 3), einer Rasterwalze (anilox roll 1) und einer
Gummiwalze
(rubber
roll 17), wobei ein Reinigungsmodus auf einen
Druckbetriebsmodus folgt (vgl. Abstract sowie Fig. 1, 3, 4 und 6). In Bezug auf den
Reinigungsmodus ist eine Reinigungseinheit (cleaning unit 23) vorgesehen, bei der
jedoch keine Reinigungswalze zu erkennen ist (vgl. Abstract und Fig. 1 und 3). Die
weiteren Einzelheiten der Merkmale a) bis c) sind dieser Druckschrift ebenfalls nicht
entnehmbar.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch neu gegenüber dem von
der Anmelderin genannten Stand der Technik gemäß Druckschrift D7.
Druckschrift D8 beschreibt Einzelheiten eines Waschraums 30, in den die
Rasterwalzen 64 einer Druckmaschine zu deren Reinigung eingebracht werden
(vgl. Merkmal c) und Fig. 2 und 3 mitsamt zugeh. Text in Sp. 6, Z. 14-57, sowie
Sp. 7, Z. 5-30). Der eigentliche Druckbetrieb bzw. ein Druckbetriebsmodus mit
anderen Einrichtungen wie Dosierrakel und einem Gummizylinder bzw. ein
Reinigungsmodus werden hier nicht thematisiert. Dementsprechend gibt es in der
Druckschrift auch keinen Hinweis auf die Merkmale a) und b).
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gilt damit ebenfalls als neu gegenüber
Druckschrift D8.
Druckschrift D9 offenbart eine Reinigungseinrichtung mit Reinigungsrakeln
(Abstreifer 13), die Farbe von Gummituchzylindern 5 und 7 in Fig. 1) abstreiften (vgl.
Fig. 1 und Sp. 6, Z. 14-55). Zur Reinigung der Zylinder sind zudem
Reinigungsvorrichtungen (Waschvorrichtungen 9 und 10) vorgesehen (vgl. Sp. 7,
Z. 11-46). Die weiteren Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 sowie
die Merkmale a) bis c) im Zusammenhang mit einem Druckbetriebsmodus und
einem nachfolgenden Reinigungsmodus sind der Druckschrift nicht zu entnehmen.
Damit offenbart keine der Druckschriften D1 bis D9 sämtliche Merkmale des
Patentanspruchs 1.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG).
Druckschrift D2 ist als nächstliegender Stand der Technik anzusehen und offenbart
eine weitgehend gleiche Anordnung zum Druckbetrieb wie Druckschrift D1, auf die
in Druckschrift D2 verwiesen wird (vgl. Fig. 1 und S. 6, vorletzter Abs.). Die
Druckschrift D2 offenbart dabei weder einen dem Druckbetriebsmodus
nachfolgenden Reinigungsmodus, noch, dass der Tauch- bzw. Rasterwalze (vgl.
Walze 14) in einem Reinigungsmodus eine Reinigungsflüssigkeit zugeführt wird,
wie es in Merkmal c) angegeben ist (vgl. Merkmalsvergleich unter Ziffer II.5, der hier
in gleicher Weise gilt). Vielmehr ist bei einer Druckmaschine bzw. Anordnung, wie
sie aus Druckschrift D2 bekannt ist, ein Zuführen von Reinigungsflüssigkeit zu der
Tauchwalze 14 bzw. Rasterwalze zu einer nachteiligen Vermischung bzw.
Verunreinigung der Farbe in einem Hauptfarbbehälter führen würde (vgl. Fig. 1 und
S. 6, zweiter Abs.). Damit führt Druckschrift D2 den Fachmann vom Gegenstand
des Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen a) bis c) weg.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 mit den Merkmalen a) bis c) ergibt sich
damit für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Kenntnis der
Druckschrift D2.
Die Ausführungen zu Druckschrift D2 gelten in gleicher Weise für Druckschrift D1,
auf die in Druckschrift D2 bezüglich der Druckanordnung hingewiesen wird und die
in Bezug auf einen Reinigungsvorgang nicht über Druckschrift D2 hinausgeht. Auch
eine Zusammenschau der Druckschrift D2 mit der Druckschrift D1, welche die unter
Ziffer 5 genannten Verfahrensmerkmale offenbart,
führt damit nicht
in
naheliegender Weise zu einem Verfahren mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 1.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 mit den Merkmalen a) bis c) im
Zusammenhang mit
einem
dem Druckbetriebsmodus
nachfolgenden
Reinigungsmodus ergibt sich dabei für den Fachmann auch nicht in naheliegender
Weise aus der Kenntnis der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, da
keiner dieser Druckschriften ein Hinweis auf eine solche Merkmalskombination zu
entnehmen ist (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer II.5). Der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender
Weise unter Zuhilfenahme von Fachwissen.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht damit auf einer erfinderischen
Tätigkeit und ist patentfähig.
7. Da das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Patentanspruch 1
neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist es patentfähig.
8. Die Unteransprüche 2 und 3 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und sind daher
ebenfalls patentfähig.
9. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des § 34 PatG
genügen, war das Patent zu erteilen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Zimmerer