Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 22.10.2020 – 2 Ni 21/20 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:221020U2Ni21.20EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Zu diesem Urteil ist ein Berichtigungsbeschluss am 15.02.2021 ergangen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 22. Oktober 2020 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2020:221020U2Ni21.20EP.0

betreffend das europäische Patent EP 3 036 768

(DE 60 2014 007 453)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Grote-Bittner sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Phys.

Dr. rer. nat. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch und Dr.-Ing. Kapels

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 3 036 768 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass

seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1.

A complementary metal oxide semiconductor, CMOS, device including a

plurality of p-type metal oxide semiconductor, PMOS, transistors each having

a PMOS drain and a plurality of n-type metal oxide semiconductor, NMOS,

transistors each having an NMOS drain, comprising:

at least three metal layers above the drains of the transistors, comprising a

first metal layer, a second metal layer and a third metal layer; wherein the

first metal layer is the lowest metal layer above the drains, the second metal

layer is the next metal layer above the first metal layer and the third metal

layer is the next metal layer above the second metal layer;

a first interconnect on a first interconnect level on the first metal layer,

connecting a first plurality of the PMOS drains together;

a second interconnect on the first interconnect level connecting a second

plurality of the PMOS drains together, the second plurality of the PMOS

drains being different than the first plurality of the PMOS drains, the first

interconnect and the second interconnect being disconnected on the first

interconnect level;

a third interconnect on the first interconnect level connecting a first plurality

of the NMOS drains together; and

a fourth interconnect on the first interconnect level connecting a second

plurality of the NMOS drains together, the second plurality of the NMOS

drains being different than the first plurality of the NMOS drains, the third

interconnect and the fourth interconnect being disconnected on the first

interconnect level,

wherein the first interconnect, the second interconnect, the third interconnect,

and the fourth interconnect are coupled together through at least one other

interconnect level;

a fifth interconnect on a second interconnect level on the second metal layer,

the fifth interconnect coupling the first interconnect and the second

interconnect together; and

a sixth interconnect on the second interconnect level, the sixth interconnect

coupling the third interconnect and the fourth interconnect together; and

a seventh interconnect on a third interconnect level on the third metal layer,

the seventh interconnect coupling the fifth interconnect and the sixth

interconnect together; and wherein an output of the device is connected to

the seventh interconnect;

a first set of interconnects on the first interconnect level connecting different

subsets of the PMOS drains together, the first set of interconnects including

the first interconnect, the second interconnect, and one or more additional

interconnects, each interconnect in the first set of interconnects being

disconnected from other interconnects in the first set of interconnects on the

first interconnect level; and

a second set of interconnects on the first interconnect level connecting

different subsets of the NMOS drains together, the second set of

interconnects including the third interconnect, the fourth interconnect, and

one or more additional interconnects, each interconnect in the second set of

interconnects being disconnected from other interconnects in the second set

of interconnects on the first interconnect level;

wherein the first and the second sets of interconnects on the first interconnect

level extend in parallel to each other in a first direction and the seventh

interconnect on

the

third

interconnect

level

in a second direction

perpendicular to the first direction.

2.

The device of claim 1, wherein the first interconnect, the second interconnect,

the third interconnect, and the fourth interconnect are each less than 2 µm in

length.

3.

The device of claim 1, wherein the fifth interconnect and the sixth

interconnect are each less than 2 µm in length.

4.

The device of claim 1, wherein the CMOS device is an inverter, the PMOS

transistors each have a PMOS gate and a PMOS source, the NMOS

transistors each have an NMOS gate and an NMOS source, the NMOS

sources of the NMOS transistors being coupled together, the PMOS sources

of the PMOS transistors being coupled together, the PMOS gates of the

PMOS transistors and the NMOS gates of the NMOS transistors being

coupled together.

5.

The device of claim 1, wherein each interconnect in the first set of

interconnects and the second set of interconnects is less than 2 µm in length.

6.

A method of laying out a complementary metal oxide semiconductor, CMOS,

device including a plurality of p-type metal oxide semiconductor, PMOS,

transistors each having a PMOS drain and a plurality of n-type metal oxide

semiconductor, NMOS, transistors each having an NMOS drain, the CMOS

device including at

least three metal layers above the drains of the

transistors, comprising a first metal layer, a second metal layer and a third

metal layer; wherein the first metal layer is the lowest metal layer above the

drains, the second metal layer is the next metal layer above the first metal

layer and the third metal layer is the next metal layer above the second metal

layer,

the method comprising:

interconnecting a first plurality of PMOS drains with a first interconnect on a

first interconnect level on the first metal layer;

interconnecting a second plurality of PMOS drains with a second interconnect

on the first interconnect level, the second plurality of PMOS drains being

disconnected from the first plurality of PMOS drains on the first interconnect

level;

interconnecting a first plurality of NMOS drains with a third interconnect on

the first interconnect level;

and interconnecting a second plurality of NMOS drains with a fourth

interconnect on the first interconnect level, the second plurality of NMOS

drains being disconnected from the first plurality of NMOS drains on the first

interconnect level, wherein the first interconnect, the second interconnect,

the third interconnect, and the fourth interconnect are coupled together

through at least one other interconnect level;

interconnecting the first interconnect and the second interconnect with a fifth

interconnect on a second interconnect level on the second metal layer; and

interconnecting the third interconnect and the fourth interconnect with a sixth

interconnect on the second interconnect level;

interconnecting the fifth interconnect and the sixth interconnect with a

seventh interconnect on a third interconnect level on the third metal layer;

and wherein an output of the device is connected to the seventh interconnect;

connecting different subsets of the PMOS drains together with a first set of

interconnects on the first interconnect level, the first set of interconnects

including the first interconnect, the second interconnect, and one or more

additional interconnects, each interconnect in the first set of interconnects

being disconnected from other interconnects in the first set of interconnects

on the first interconnect level; and

connecting different subsets of the NMOS drains together with a second set

of interconnects on the first interconnect level, the second set of

interconnects including the third interconnect, the fourth interconnect, and

one or more additional interconnects, each interconnect in the second set of

interconnects being disconnected from other interconnects in the second set

of interconnects on the first interconnect level;

wherein the first and the second sets of interconnects on the first interconnect

level extend in parallel to each other in a first direction and the seventh

interconnect on

the

third

interconnect

level

in a second direction

perpendicular to the first direction.

7.

A method of operation of a complementary metal oxide semiconductor,

CMOS, device including a plurality of p-type metal oxide semiconductor,

PMOS, transistors each having a PMOS drain and a plurality of n-type metal

oxide semiconductor, NMOS, transistors each having an NMOS drain, the

CMOS device including at least three metal layers above the drains of the

transistors, comprising a first metal layer, a second metal layer and a third

metal layer; wherein the first metal layer is the lowest metal layer above the

drains, the second metal layer is the next metal layer above the first metal

layer and the third metal layer is the next metal layer above the second metal

layer,

the method comprising:

flowing a first current from a first plurality of PMOS drains interconnected with

a first interconnect on a first interconnect level on the first metal layer;

flowing a second current from a second plurality of PMOS drains

interconnected with a second interconnect on the first interconnect level, the

second plurality of PMOS drains being disconnected from the first plurality of

PMOS drains on the first interconnect level;

flowing a third current to a first plurality of NMOS drains interconnected with

a third interconnect on the first interconnect level; and flowing a fourth current

to a second plurality of NMOS drains interconnected with a fourth

interconnect on the first interconnect level, the second plurality of NMOS

drains being disconnected from the first plurality of NMOS drains on the first

interconnect level, wherein the first interconnect, the second interconnect,

the third interconnect, and the fourth interconnect are coupled together

through at least one other interconnect level, wherein the first current and the

second current flows through said at least one other interconnect level to an

output of the CMOS device upon the CMOS device receiving a low input,

wherein the third current and the fourth current flows from the output of the

CMOS device through said at least one other interconnect level upon the

CMOS device receiving a high input;

wherein the first interconnect and the second interconnect are interconnected

with a fifth interconnect on a second interconnect level on the second metal

layer and

the

third

interconnect and

the

fourth

interconnect are

interconnected with a sixth interconnect on the second interconnect level;

wherein the fifth interconnect and the sixth interconnect are interconnected

with a seventh interconnect on a third interconnect level on the third metal

layer;

wherein a first set of interconnects on the first interconnect level connects

different subsets of the PMOS drains together, the first set of interconnects

including the first interconnect, the second interconnect, and one or more

additional interconnects, each interconnect in the first set of interconnects

being disconnected from other interconnects in the first set of interconnects

on the first interconnect level; and

wherein a second set of interconnects on the first interconnect level connects

different subsets of the NMOS drains together, the second set of

interconnects including the third interconnect, the fourth interconnect, and

one or more additional interconnects, each interconnect in the second set of

interconnects being disconnected from other interconnects in the second set

of interconnects on the first interconnect level; and

wherein the first and the second sets of interconnects on the first

interconnect level extend in parallel to each other in a first direction and the

seventh interconnect on the third interconnect level in a second direction

perpendicular to the first direction.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des mit Wirkung für

die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 036 768, das

beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2014 007

453.7 geführt wird und dessen Erteilung am 8. März 2017 veröffentlicht worden ist.

Das am 21. August 2014 international angemeldete Streitpatent, das die Priorität

der US-Anmeldung 201313975074 vom 23. August 2013 in Anspruch nimmt, trägt

in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache die Bezeichnung „Layout

construction for addressing electromigration“.

Das Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten

Fassung

15

Ansprüche mit

einem

unabhängigen

Anspruch

1

(Vorrichtungsanspruch) und auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 13

und zwei nebengeordneten Ansprüchen 14 und 15 (Verfahrensansprüche).

Der Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung lautet mit bei

unverändertem Wortlaut eingefügter, von der Anlage K12 der Klägerinnen

ausgehender Gliederung in der Verfahrenssprache Englisch:

1. A complementary metal oxide semiconductor, CMOS, device including

1.1 a plurality of p-type metal oxide semiconductor, PMOS, transistors

1.1.1 each having a PMOS drain and

1.2 a plurality of n-type metal oxide semiconductor, NMOS, transistors

1.2.1 each having an NMOS drain,

comprising:

1.3 a first interconnect on an interconnect level connecting a first plurality of

the PMOS drains together;

1.4 a second interconnect on the interconnect level connecting a second

plurality of the PMOS drains together,

1.4.1 the second plurality of the PMOS drains being different than the

first plurality of the PMOS drains,

1.5 the first interconnect and the second interconnect being disconnected on

the interconnect level;

1.6 a third interconnect on the interconnect level connecting a first plurality

of the NMOS drains together; and

1.7 a fourth interconnect on the interconnect level connecting a second

plurality of the NMOS drains together,

1.7.1 the second plurality of the NMOS drains being different than the

first plurality of the NMOS drains,

1.8 the third interconnect and the fourth interconnect being disconnected on

the interconnect level,

1.9 wherein the first interconnect, the second interconnect, the third

interconnect, and the fourth interconnect are coupled together though at

least one other interconnect level.

Die deutsche Übersetzung lautet mit der gleichen bei unverändertem Wortlaut

eingefügten Gliederung:

1. Eine CMOS-Einrichtung

(CMOS = complementary metal oxide

semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter),

1.1 die eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide

semiconductor bzw. p-Typ-Metalloxidhalbleiter),

1.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain hat, und

1.2 eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide

semiconductor bzw. n-Typ-Metalloxidhalbleiter),

1.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain hat,

beinhaltet, die Folgendes aufweist:

1.3 eine erste Zwischenverbindung auf einer Zwischenverbindungsebene,

die eine erste Vielzahl von PMOS-Drains miteinander verbindet;

1.4 eine zweite Zwischenverbindung auf einer Zwischenverbindungsebene,

die eine zweite Vielzahl von PMOS-Drains miteinander verbindet,

1.4.1 wobei sich die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten

Vielzahl von PMOS-Drains unterscheidet,

1.5 wobei die erste Zwischenverbindung und die zweite Zwischenverbindung

auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind;

1.6 eine dritte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene, die

eine erste Vielzahl der NMOS-Drains miteinander verbindet; und

1.7 eine vierte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene, die

eine zweite Vielzahl von NMOS-Drains miteinander verbindet,

1.7.1 wobei sich die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten

Vielzahl von NMOS-Drains unterscheidet,

1.8 wobei die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung

auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind,

1.9 wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung,

die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung

miteinander durch wenigstens eine weitere Zwischenverbindungsebene

gekoppelt sind.

Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 14 gemäß Streitpatentschrift lautet in

der Verfahrenssprache Englisch mit wiederum eingefügter dem Anspruch 1

entsprechender Gliederung:

14. A method of laying out a complementary metal oxide semiconductor,

CMOS, device including

14.1 a plurality of p-type metal oxide semiconductor, PMOS, transistors

14.1.1 each having a PMOS drain and

14.2 a plurality of n-type metal oxide semiconductor, NMOS, transistors

14.2.1 each having an NMOS drain,

comprising:

14.3 interconnecting a first plurality of PMOS drains with a first interconnect

on an interconnect level;

14.4 interconnecting a second plurality of PMOS drains with a second

interconnect on the interconnect level,

14.5 the second plurality of PMOS drains being disconnected from the first

plurality of PMOS drains on the interconnect level;

14.6 interconnecting a first plurality of NMOS drains with a third interconnect

on the interconnect level; and

14.7 interconnecting a second plurality of NMOS drains with a fourth

interconnect on the interconnect level,

14.8 the second plurality of NMOS drains being disconnected from the first

plurality of NMOS drains on the interconnect level,

14.9 wherein the first interconnect, the second interconnect, the third

interconnect, and the fourth interconnect are coupled together though at

least one other interconnect level.

In deutscher Übersetzung lautet er mit entsprechend eingefügter Gliederung:

14. Ein Verfahren zum Auslegen einer CMOS-Einrichtung

(CMOS =

complementary metal oxide semiconductor bzw. komplementärer

Metalloxidhalbleiter), die

14.1 eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide

semiconductor bzw. p-Typ- Metalloxidhalbleiter),

14.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain hat, und

14.2 eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide

semiconductor bzw. n- Typ-Metalloxidhalbleiter),

14.2.2 von denen jeder eine NMOS-Drain hat,

beinhaltet, das Folgendes aufweist:

14.3 Zwischenverbinden einer ersten Vielzahl von PMOS-Drains mit einer

ersten Zwischenverbindung auf einer Zwischenverbindungsebene;

14.4 Zwischenverbinden einer zweiten Vielzahl von PMOS-Drains mit einer

zweiten Zwischenverbindung auf einer Zwischenverbindungsebene,

14.5 wobei die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

PMOS-Drains auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht

verbunden ist;

14.6 Zwischenverbinden einer ersten Vielzahl von NMOS-Drains mit einer

dritten Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene; und

14.7 Zwischenverbinden einer zweiten Vielzahl von NMOS- Drains mit einer

vierten Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene,

14.8 wobei die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

NMOS-Drains auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht

verbunden ist,

14.9 wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung,

die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung

miteinander über wenigstens eine andere Zwischenverbindungsebene

gekoppelt sind.

Der ebenfalls nebengeordnete Anspruch 15 lautet mit einer bei unverändertem

Wortlaut eingefügten, der Gliederung des Anspruchs 1 entsprechenden Gliederung

in der Verfahrenssprache Englisch:

15. A method of operation of a complementary metal oxide semiconductor,

CMOS, device including

15.1 a plurality of p-type metal oxide semiconductor, PMOS, transistors

15.1.1 each having a PMOS drain and

15.2 a plurality of n-type metal oxide semiconductor, NMOS, transistors

15.2.1 each having an NMOS drain,

comprising:

15.3 flowing a first current from a first plurality of PMOS drains interconnected

with a first interconnect on an interconnect level;

15.4 flowing a second current from a second plurality of PMOS drains

interconnected with a second interconnect on the interconnect level,

15.5 the second plurality of PMOS drains being disconnected from the first

plurality of PMOS drains on the interconnect level;

15.6 flowing a third current to a first plurality of NMOS drains interconnected

with a third interconnect on the interconnect level; and

15.7 flowing a fourth current to a second plurality of NMOS drains

interconnected with a fourth interconnect on the interconnect level,

15.8 the second plurality of NMOS drains being disconnected from the first

plurality of NMOS drains on the interconnect level,

15.9 wherein the first interconnect, the second interconnect, the third

interconnect, and the fourth interconnect are coupled together though at

least one other interconnect level,

15.9.1 wherein the first current and the second current flows through said

at least one other interconnect level to an output of the CMOS

device upon the CMOS device receiving a low input,

15.9.2 wherein the third current and the fourth current flows from the

output of the CMOS device through said at least one other

interconnect level upon the CMOS device receiving a high input.

In deutscher Übersetzung lautet er mit entsprechend eingefügter Gliederung:

15. Ein Verfahren zum Betrieb einer CMOS-Einrichtung

(CMOS =

complementary metal oxide semiconductor bzw. komplementärer

Metalloxidhalbleiter), die

15.1 eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide

semiconductor bzw. p-Typ- Metalloxidhalbleiter),

15.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain hat, und

15.2 eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide

semiconductor bzw. n- Typ-Metalloxidhalbleiter),

15.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain hat,

beinhaltet, das Folgendes aufweist:

15.3 Fließenlassen eines ersten Stroms von einer ersten Vielzahl von PMOS-

Drains, die mit einer ersten Zwischenverbindung auf einer

Zwischenverbindungsebene zwischenverbunden sind;

15.4 Fließenlassen eines zweiten Stroms von einer zweiten Vielzahl von

PMOS-Drains, die mit einer zweiten Zwischenverbindung auf einer

Zwischenverbindungsebene zwischenverbunden sind,

15.5 wobei die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

PMOS-Drains auf der Zwischenverbindungsebene nicht verbunden bzw.

getrennt ist;

15.6 Fließenlassen eines dritten Stroms an ein erste Vielzahl von NMOS-

Drains, die mit einer dritten Zwischenverbindung auf der

Zwischenverbindungsebene zwischenverbunden sind; und

15.7 Fließenlassen eines vierten Stroms an eine zweite Vielzahl von NMOS-

Drains, die mit einer vierten Zwischenverbindung auf der

Zwischenverbindungsebene zwischenverbunden sind,

15.8 wobei die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

NMOS-Drains auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht

verbunden ist,

15.9 wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung,

die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung

miteinander über wenigstens eine andere Zwischenverbindungsebene

verbunden sind,

15.9.1 wobei der erste Strom und der zweite Strom durch die wenigstens

eine andere Zwischenverbindungsebene an einen Ausgang der

CMOS-Einrichtung fließen, und zwar darauf hin, dass die CMOS-

Einrichtung eine niedrige Eingabe empfängt,

15.9.2 wobei der dritte Strom und der vierte Strom von dem Ausgang der

CMOS-Einrichtung durch die wenigstens eine andere

Zwischenverbindungsebene fließen, und zwar darauf hin, dass die

CMOS-Einrichtung eine hohe Eingabe empfängt.

Wegen des Wortlauts der übrigen erteilten Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift

in der Fassung B1 verwiesen.

Die Klägerinnen greifen das erteilte Streitpatent in vollem Umfang an sowie alle von

der Beklagten für eine hilfsweise Verteidigung eingereichten geänderten Fassungen, gegenüber denen die Klägerinnen noch weitere Einwände geltend machen.

Die Klage stützt sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit.

Der Senat hat den Parteien am 7. Mai 2020 gemäß § 83 PatG einen qualifizierten

Hinweis erteilt und in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2020 weitere

rechtliche Hinweise gegeben. Die Beklagte hat auf den Hinweis vom 7. Mai 2020

mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 Hilfsanträge 1 bis 6 in den Varianten 1, 1a bis 1e,

2, 2a bis 2e, 3, 3a bis 3e, 4, 5 und 6 eingereicht, die zusätzlich bis auf die

Hilfsanträge 4 und 5 jeweils in drei Versionen, die mit keinem Strich, mit einem Strich

oder mit zwei Strichen versehen bezeichnet werden, vorhanden sind, so dass

insgesamt 59 hilfsweise beanspruchte Anspruchsfassungen vorliegen. In der

mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen „Hilfsantrag 3 b´´neu“ eingereicht,

der den bisherigen Hilfsantrag 3b´´ ersetzt.

Die drei Versionen – mit keinem Strich, mit einem Strich oder mit zwei Strichen

versehen - unterscheiden sich im Anspruch 1 jeweils in dem fakultativen Merkmal

1.13.1 and preferably wherein an output of the device is connected to the seventh

interconnect;

das in den Ansprüchen ohne Strich vorhanden ist, in den einfach gestrichenen

Ansprüchen wegelassen wurde und in den zweifach gestrichenen Ansprüchen

durch Weglassen des Wortes „preferably“ zu einem obligatorischen Merkmal 1.13.1‘

gemacht wurde.

Die mit

„a“ bezeichneten Anspruchssätze enthalten in ihren selbständigen

Ansprüchen jeweils das Merkmal

1.21 wherein the first, second and third interconnect levels are directly

consecutive metal layers;

und die Zwischenverbindungsebene ist als „erste Zwischenverbindungsebene“

(„first interconnect level“) spezifiziert.

Die mit

„b“ bezeichneten Anspruchssätze enthalten in ihren selbständigen

Ansprüchen vor dem Merkmal x.3 jeweils den Einschub

1.22 (the CMOS device including) at least three metal layers above the drains of

the transistors, comprising a first metal layer, a second metal layer and a third

metal layer; wherein the first metal layer is the lowest metal layer above the

drains, the second metal layer is the next metal layer above the first metal layer

and the third metal layer is the next metal layer above the second metal layer;

und im Folgenden dann die Angaben, in welcher Metalllage sich die einzelnen

Zwischenverbindungen befinden.

Die mit „c“, „d“ und „e“ bezeichneten Anspruchssätze sind die Anspruchssätze ohne

zusätzlichen Buchstaben, „a“ und „b“, in die nach dem Merkmal x.2 das zusätzliche

Merkmal

1.23 and in which the PMOS transistors are turned on when the NMOS transistors

are turned off and the PMOS transistors are turned off when the NMOS

transistors are turned on

in den Anspruch 1 und den das Layoutvervahren betreffenden selbständigen

Anspruch eingefügt wurde.

Beim Hilfsantrag 1 wurden im Anspruch 1 an das Ende des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag die Merkmale der Ansprüche 3 und 5 gesetzt. Damit weist Anspruch 1

nach Hilfsantrag 1

folgende zusätzliche Merkmale auf

(Gliederung bei

unverändertem Wortlaut hinzugefügt:

1.11 a fifth

interconnect on a second interconnect

level, the fifth

interconnect coupling the first interconnect and the second interconnect

together; and

1.12 a sixth interconnect on the second interconnect level, the sixth

interconnect coupling the third interconnect and the fourth interconnect

together; and

1.13 a seventh interconnect on a third interconnect level, the seventh

interconnect coupling the fifth interconnect and the sixth interconnect

together; and

1.13.1 preferably wherein an output of the device is connected to the

seventh interconnect.

Die nebengeordneten Verfahrensansprüche 7 und 8 enthalten an die

Verfahrensansprüche angepasste Merkmale des gleichen Inhalts, wobei das

fakultative Merkmal 1.13.1 weggelassen wurde.

Ausgehend vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist in den Anspruch 1 des

Hilfsantrags 2 zwischen die Merkmale 1.9 und 1.11 das Merkmal

1.10 and wherein the first interconnect, the second interconnect, the third

interconnect, and the fourth interconnect extend in a first direction on the

first interconnect level; the device further comprising:

eingefügt. Dies ist abgesehen vom Wort „and“ am Anfang des Merkmals und dem

Ausdruck „the device

further comprising“ auch bei den nebengeordneten

Verfahrensansprüchen 7 und 8 der Fall. Damit umfasst Hilfsantrag 2 neben den

Merkmalen der Ansprüche 1, 3 und 5 das zusätzliche Merkmal, dass sich die

Zwischenverbindungen der ersten Zwischenverbindungsebene in eine erste

Richtung erstrecken.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 besteht aus den Merkmalen des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 und den weiteren an das Ende des Anspruchs angefügten Merkmalen:

1.14 a first set of interconnects on the interconnect level connecting

different subsets of the PMOS drains together, the first set of

interconnects including the first interconnect, the second interconnect,

and one or more additional interconnects,

1.14.1 each interconnect

in

the

first set of

interconnects being

disconnected

from other

interconnects

in

the

first set of

interconnects on the interconnect level; and

1.15 a second set of interconnects on the interconnect level connecting

different subsets of the NMOS drains together, the second set of

interconnects including the third interconnect, the fourth interconnect,

and one or more additional interconnects,

1.15.1 each interconnect in the second set of interconnects being

disconnected from other interconnects in the second set of

interconnects on the interconnect level;

1.16 wherein the first and the second sets of interconnects on the first

interconnect level extend in parallel to each other in a first direction and

the seventh interconnect on the third interconnect level in a second

direction perpendicular to the first direction.

Die nebengeordneten Verfahrensansprüche 6 und 7 enthalten inhaltlich gleiche, an

die Verfahren angepasste Merkmale.

Hilfsantrag 3 umfasst damit zusätzlich zu den Merkmalen des Hilfsantrags 2 das

Merkmal des erteilten Anspruchs 7 und das Merkmal, dass sich die

Zwischenverbindungen in der dritten Zwischenverbindungsebene senkrecht zu den

Zwischenverbindungen in der ersten Zwischenverbindungsebene erstrecken. In

dem während der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2020 überreichten

Hilfsantrag 3 b´´neu wurde zudem im nebengeordneten Anspruch 6 das Merkmal

„and wherein an output of the device is connected to the seventh interconnect;”

eingefügt.

Hilfsantrag 4 schränkt die erteilten Ansprüche auf Sets von Zwischenverbindungen

ein.

Hilfsantrag 5 kombiniert die erteilten Ansprüche 1, 7, 9 und 10.

Hilfsantrag 6 beruht auf dem Hilfsantrag 1 als Kombination der Ansprüche 1, 3 und

5 und nimmt das zusätzliche Merkmal des erteilten Anspruchs 2 auf, dass die

Zwischenverbindungen eine Länge von unter 2 µm aufweisen.

Wegen des Wortlauts der einzelnen Ansprüche nach den jeweiligen Hilfsanträgen

wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juli 2020 sowie das Protokoll der

mündlichen Verhandlung verwiesen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage machen die Klägerinnen zu 1 und 2 geltend, das

Streitpatent sei nicht patentfähig, da der Gegenstand des Streitpatents gegenüber

dem Stand der Technik nicht neu und nicht erfinderisch sei.

Die Klägerinnen stützen die mangelnde Patentfähigkeit auf folgende Dokumente:

K1

DPMA Registerauszug zum deutschen Teil 60 2014 007 453.7 des

Streitpatents vom 15. Januar 2018;

Streitpatentschrift EP 3 036 768 B1;

PCT-Anmeldung zum Streitpatent WO 2015/027 025 A1;

US Prioritätsanmeldung 13/975 074;

US 2012/0 221 759 A1 (YOKOUCHI);

K2

K3

K4

K5

K6

K7

K8

K9

EP 2 738 806 A2 (LOTFI);

Registerauszug EP 3 036 768 (Streitpatent);

US 5 444 276 A (YOKOTA);

US 2005/0 212 562 A1 (GLIESE);

K10

M. Thiele und J. Lienig: „Vermeidung von Elektromigration durch kurze

Segmentlängen im Layout digitaler Schaltungen“. In: Tagungsband

Dresdner Arbeitstagung Schaltungs- und Systementwurf (DASS

2012), Fraunhofer Verlag, ISBN 978-3-8396-0404-5, S. 52-56;

K11

ANLAGENKONVOLUT zur offenkundigen Vorbenutzung des

Halbleiterchips vom Typ Q… RF8081

K12

Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents in deutscher

Sprache

K13a

Replik Qualcomm im Verfahren 2 O 189/17 vor dem Landgericht

Mannheim;

K13b

Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents in englischer

und in deutscher Sprache;

K14

Schematics RF6560 M1D656097, Konstruktionszeichnungen mit

eingefügten Hinweisen;

Wikipedia-Artikel: „Samsung Galaxy S II vom 28. November 2018;

ABI Research Teardown, Samsung Galaxy S II I9100 p. 28, 57;

ABI Research Übersicht über Samsung Galaxy S II I9100;

TechInsights, Teardown Samsung Galaxy S II GT-I9100, p. 1, 101

TechInsights, Website screenshot, Full Product Teardown Report on

the Samsung Galaxy SII GT-I9100 UMTS Touchscreen Phone;

Screenshot Wikipedia-Artikel: “LG Optimus Vu”

Service Manual LG-P895 September 2012 / Issue 1.0

Wayback Machine, Seite: RFMD Terms & Conditions; 5. Oktober

2012;

Proforma Invoice: GMA, 8. Oktober 2012;

Proforma Invoice: Euro Technic A/S, 14. Februar 2013

Commercial Invoice: Chi Mei Communication Systems vom

K15

K16

K17

K18

K19

K20

K21

K22

K23

K24

K25

25. Februar 2013

K26

Screenshot: FedEx International Priority;

K27

Proof of payment: DNU Chiun Mai Communications Systems,

25. Februar 2013;

K28

Commercial Invoice Chi Mei Communication Systems vom

12. April 2013;

K29

Commercial Invoice Chiun Mai Communication Systems, Inc. vom

10. Juli 2013;

K30

Proof of payment DNU Chi Mai Communication Systems;

10. Juli 2013;

K31

Mutual Confidential Disclosure Agreement zwischen der Chi Mei

Communication Systems, Inc. und der RF Micro Devices, Inc. 2012;

K32

K33

K34

K35

K36

K37

K38

K39

K40

K41

K42

K43

K44

Commercial Invoice ATM Electronic Corp. vom 20. Mai 2013;

Proof of payment ATM Electronic Corp., 20. Mai 2013;

Commercial Invoice ATM Electronic Corp. vom 3. Juni 2013;

Proof of Payment ATM Electronic Corp. 3. Juni 2013;

RFMD: MPG Authorized Non-Exclusive Reseller Agreement mit ATM

Electronic Corporation vom November 2010;

Commercial Invoice Flextronics Manufacturing vom 18.Juni 2013;

Proof of payment Flextronics 18. Juni 2013

Mutual Non-Disclosure Agreement zwischen Flextronics und RF Micro

Devices, Juni 2005;

Q… Invoice Flextronics International vom 12. April 2013;

Proof of payment Flextronics 12. April 2013;

Email correspondence 04.03. – 08.04.2013;

Email correspondence 18.04.2013;

Purchase Agreement zwischen I… GmbH

und R…, Inc., November. Dezember 2012;

K45

Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 26. Februar 2019, Akz.

Für den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung bieten die Klägerinnen mehrere

Zeugen an und haben mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 zum Nachweis der

offenkundigen Vorbenutzung durch den Chip RF 6560 folgende weitere Dokumente

eingereicht:

K46

K47

K48

K49

K50

K51

Tech Insights: „RF6560 Analysis“, June 26, 2020;

Wikipedia Artikel zu „LG P920 Optimus 3D“ vom 10. April 2020;

PhonesData Artikel zu „Samsung Galaxy S II I777“ vom 26. Juni 2020;

Wikipedia Artikel zu „Samsung Galaxy Nexus“ vom 10. April 2020;

PhoneMore: Spezifikationen zu “Meizu MX“ vom 11. Mai 2020;

Wikipedia Artikel zu „LG Optimus 4X HD“ vom 10. April 2020.

Mit ihrem Schriftsatz vom 7. September 2020 haben die Klägerinnen zur Ergänzung

ihres Vortrags zum Chip RF 8081 zudem noch das folgende Dokument eingereicht:

K52

Tech Insights: „RF8081 Analysis“

Die Klägerinnen machen in ihren Schriftsätzen insbesondere geltend, dass

- die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 14 und 15 in

mehrfacher Hinsicht nicht neu seien. Sie würden einerseits durch die K5

neuheitsschädlich vorweggenommen. Andererseits offenbarten auch die

Entgegenhaltungen K6, K8 und K9 jeweils für sich genommen alle Merkmale der

unabhängigen Patentansprüche, jedenfalls sofern man die Anspruchsauslegung

der hiesigen Beklagten aus dem Verletzungsverfahren zugrunde lege;

- die Gegenstände der abhängigen Ansprüche 3 und 7 durch das Dokument K5

neuheitsschädlich vorweggenommen würden;

- der Gegenstand des abhängigen Anspruchs 5 zudem durch die

Zusammenschau der Druckschrift K5 mit der Druckschrift K10 nahegelegt sei;

- die Gegenstände der Ansprüche 3 und 5 durch die Zusammenschau der

Druckschrift K8 mit der Druckschrift K10 nahegelegt sei;

- der Gegenstand des Anspruchs 7 nicht neu sei gegenüber der Druckschrift K8;

- die offenkundige Vorbenutzung des Q… Chips RF8081 die Gegenstände und

Verfahren sämtlicher unabhängiger Ansprüche sowie darüber hinaus zumindest

die Gegenstände der abhängigen Ansprüche 3, 5 und 7 neuheitsschädlich

vorwegnehme;

- die technische Lehre des Streitpatents bereits in dem offenkundig vorbenutzten,

gegenüber dem Q… Chip RF8081 älteren Q… Chip RF6560 enthalten

gewesen sei;

- die Gegenstände aller übrigen abhängigen Ansprüche nicht über das übliche

handwerkliche Können des hier maßgeblichen Fachmanns hinaus gingen;

- die Dokumente K46 bis K51 die offenkundige Vorbenutzung des Chips RF 6560

nachwiesen, denn das Reverse Engineering des Chips RF 6560 zeige in Bezug

auf das Streitpatent das Gleiche wie die Konstruktionszeichnungen K14. Der

Chip RF 6560 sei in den in den Dokumenten K47 bis K51 genannten

Smartphones verbaut gewesen, die alle vor dem Prioritätsdatum auf dem Markt

gewesen seien, so dass sie und der darin enthaltene Chip RF 6560 vor dem

Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien;

- das Merkmal, dass die Zwischenverbindungslängen kürzer als 2 µm seien, im

Lichte der Druckschrift K10 nahegelegen habe;

- die Gegenstände der Ansprüche der Hilfsanträge nicht patentfähig seien, denn

die Gegenstände und Verfahren der Hilfsanträge seien entweder ursprünglich

nicht

offenbart,

nicht

ausführbar,

beinhalteten

eine

unzulässige

Verallgemeinerung oder seien mangels Neuheit gegenüber der Druckschrift K9

und dem Chip RF6560 nicht patentfähig, jedenfalls durch die Kombination der

Druckschriften K8 und K10 nahegelegt.

Die Klägerinnen beantragen,

das europäische Patent 3 036 768 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent

die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom

20. Juli 2020, erhält, wobei der Hilfsantrag 3b´´ durch den in der

mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 3b´´ neu ersetzt wird.

Die Beklagte, die das Streitpatent in der erteilten Fassung und zuletzt gemäß

Schriftsatz vom 20. Juli 2020 in geänderter Fassung mit den diversen Varianten der

Hilfsanträge 1 bis 6 sowie mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten

Hilfsantrag „3b´´neu“ verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen

wesentlichen Punkten entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass Gegenstand und

Verfahren der erteilten Ansprüche 1 bis 15 hinsichtlich der vorgelegten Dokumente

neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Jedenfalls seien die

Gegenstände und Verfahren der Hilfsanträge patentfähig.

Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass der Chip RF8081 offenkundig vorbenutzt sei.

Nach dem bisherigen Vortrag der Klägerinnen und dem weiteren in den parallelen

Verletzungsverfahren gehaltenen Vortrag müsse man vielmehr davon ausgehen,

dass dieser Chip vor dem Prioritätstag allenfalls in kleinen Mengen vor der

allgemeinen Veröffentlichung an die Klägerin zu 2 und andere

Intel-

Konzerngesellschaften für die Entwicklung ihrer Basisband-Chipsätze geliefert

worden sei, die erst weit nach den Prioritäten auf den Markt gekommen seien.

Auch bestreitet sie, dass der Chip RF 6560 in einer der beiden Versionen

M1D656097 oder M1D656105, für die die Klägerinnen Unterlagen vorgelegt haben,

offenkundig vorbenutzt worden sei, denn es sei auf Grund von Widersprüchen

vollkommen unklar, ob eine der beiden Versionen vor dem Prioritätstag in ein zum

damaligen Zeitpunkt erhältliches Mobiltelefon eingebaut gewesen sei.

Als Beleg für ihre Ausführungen legt sie folgende Dokumente vor:

B1

B2

B3

B4

US 5 903 019 A;

Pressemitteilung der Rechtsvorgängerin RF Micro Devices Inc.

(„RFMD“) des Zulieferers Q… vom 08.10.2013, abrufbar unter

https://www.qorvo.com/newsroom/news/legacy/rfmd-beginshigh-volume-production-of-envelope-tracking-power-amplifiers;

PCT-Recherchebericht zum Streitpatent;

Auszug aus dem Internetarchiv WayBackMachine für die Seite

//gmarep.com am 24. Juni 2012;

B5

Auszug aus dem Internetarchiv WayBackMachine für die Seite

//gmarep.com am 5. April 2003;

B6

Auszug aus dem Internetarchiv WayBackMachine für die Seite

//gmarep.com am 10. August 2002;

B7

H.Czichos und M.Hennecke (Hrsg.): „Hütte Das Ingenieur-

Wissen“, 32. Auflage, Springer, S. J21;

B8

Übersicht über die Hilfsanträge vom 20.7.2020.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren

Inhalt der Akte Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II

§ 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und

56 EPÜ, geltend gemacht wird, ist zulässig.

Die Klage ist indes nur teilweise begründet. Das Streitpatent ist in der erteilten

Fassung nicht rechtsbeständig, da den Gegenständen des Patents in der erteilten

Fassung der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht. In der

Fassung des Hilfsantrags 3b´´ neu ist das Streitpatent jedoch patentfähig.

I.

1. Gegenstand des Streitpatents mit der Bezeichnung „Layout Construction for

Addressing Electromigration“ ist ein Layout einer CMOS (Complimentary Metal

Oxide Semiconductor)-Anordnung unter Berücksichtigung der Elektromigration (vgl.

Abs. [0001] der Streitpatentschrift K2).

Elektromigration ist der Materialtransport, der durch die langsame Bewegung von

Ionen

in einem Leiter auf Grund des

Impulsübertrags zwischen den

Leitungselektronen und diffundierenden Metallionen erfolgt. Sie kann zu einer

Unterbrechung von Verbindungen oder dem Versagen eines

integrierten

Schaltkreises (IC) führen und verringert demzufolge die Zuverlässigkeit von ICs.

Der die Elektromigration

in Verbindungsleitungen von CMOS-Strukturen

berücksichtigende Stand der Technik schlägt eine Aluminiumleitung mit relativ

großer Breite oder ein bestimmtes Layout mit Transistoren, welche an einer

durchgängigen Leitung angebracht sind, vor (vgl. Abs. [0002] und [0003] der

Streitpatentschrift).

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem gemäß

der Angabe in der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Layoutmethode zu

schaffen, bei der die Elektromigration berücksichtig wird, und CMOS-Bauteile

anzugeben, die nach einem solchen Layout aufgebaut sind (vgl. Abs. [0004] der

Streitpatentschrift).

3. Diese Aufgabe wird nach Angabe des Streitpatents durch die Gegenstände und

Verfahren der erteilten selbständigen Ansprüche und die Gegenstände und

Verfahren der selbständigen Ansprüche nach den Hilfsanträgen gelöst.

Das Streitpatent geht von einer üblichen, in der hier wiedergegebenen Fig. 1 des

Streitpatents gezeigten CMOS-Schaltung aus, einem Inverter, der die einfachste

denkbare CMOS-Logikschaltung darstellt. Bei

ihr sind ein NMOS (102) und ein

PMOS (104) -Transistor zwischen zwei Potentiale VDD und VSS geschaltet. Dabei

sind ihre Drains miteinander und direkt mit dem Ausgang (Vout) verbunden.

Abhängig vom Potential (Vin) der miteinander verbundenen Gates wird jeweils einer

der beiden Transistoren leitend, während der andere sperrt und im Ergebnis wird

das Potential des Ausgangs entweder auf VDD oder auf VSS gesetzt. Dabei fließt, je

nach an den Ausgang angeschlossener Schaltung oder angeschlossenem

Verbraucher, ein jeweils unterschiedlich großer Strom. Ist dieser Strom groß, so

sind oftmals ein einzelner NMOS und ein einzelner PMOS-Transistor nicht in der

Lage, diesen Strom zu tragen. Aus diesem Grund werden dann mehrere NMOS und

mehrere PMOS-Transistoren parallel geschaltet. Für diesen Fall sind die Drains

aller Transistoren, sowohl NMOS als auch PMOS-Transistoren, miteinander

verbunden. Eine Verbindung wäre dabei durch eine Leitung

in einer

Metallisierungsebene möglich.

Fig. 1 des Streitpatents zeigt jedoch

mit einem Inverter nur ein Beispiel für

eine CMOS-Logik-Schaltung. Weitere

grundlegende

CMOS-

Logikschaltungen zeigt beispielsweise

das von der Beklagten eingereichte

Lehrbuch B7, wo neben dem Inverter

noch weitere logische Verknüpfungen

gezeigt werden

(siehe Bild 3-8).

Entscheidend

für

eine CMOS-

Logikschaltung ist, dass es zwei Pfade

gibt, die zu einem Ausgang führen,

einen von einem hohen Potential (VDD)

und einen von einem niedrigen Potential (VSS) zu diesem Ausgang. Dabei werden

sowohl PMOS-Transistoren auf der Seite des hohen Potentials als auch NMOS-

Transistoren auf der Seite des niedrigen Potentials verwendet.

Der Fachmann, der hier in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerinnen als

berufserfahrener

Ingenieur

der

Fachrichtung

Elektrotechnik

mit

Hochschulstudienabschluss

zu definieren

ist und auf dem Gebiet der

Halbleiterbauelemente langjährige Erfahrung besitzt, über Kenntnisse in der

Konstruktion von integrierten Schaltungen verfügt und beispielsweise durch seine

Tätigkeit in einer Entwicklungsabteilung eines einschlägigen Unternehmens oder

einer Hochschule über mehrjährige praktische Erfahrung in der Konzeption und im

Einsatz von Halbleiterchips, die nach Varianten der Metall-Oxid-Halbleiter-Technik

(MOS-Technik) hergestellt werden, verfügt, wird jedoch den Begriff „CMOS-

Vorrichtung“ noch breiter verstehen. Er wird darunter auch einen Halbleiterchip

verstehen, der in CMOS-Technologie hergestellt wurde und demnach sowohl

PMOS als auch NMOS-Transistoren enthält, die auch als Widerstände und

Kondensatoren wirken und somit diese ersetzen, ohne dass dabei zwingend eine

CMOS-Logik als Schaltung besteht.

Anspruch 1 des Streitpatents und damit des Hauptantrags beansprucht nun, dass

nicht alle Drains der Transistoren mit einer einzigen Leitung verbunden sein sollen.

Vielmehr sind gemäß diesem Anspruch die PMOS-Transistoren und die NMOS-

Transistoren jeweils in mindestens zwei Gruppen aufgeteilt, wobei die Drains der

Transistoren einer Gruppe in einer Verbindungsebene miteinander verbunden sind,

wobei die Gruppen untereinander in dieser Verbindungsebene dagegen nicht

miteinander verbunden sind. Dabei schließt der Anspruch 1 aber nicht aus, dass die

Drains einer Gruppe von PMOS-Transistoren in dieser Verbindungsebene mit den

Drains einer Gruppe von NMOS-Transistoren verbunden sind.

Die Verbindungen werden im Anspruch nummeriert. Die der PMOS-Transistoren

werden als erste und zweite, die der NMOS-Transistoren als dritte und vierte

Zwischenverbindungen bezeichnet. Die Zwischenverbindungen sind dann in

zumindest einer anderen Zwischenverbindungsebene („at

least one other

interconnect level“) miteinander verbunden, so dass insgesamt wieder die Drains

aller Transistoren elektrisch verbunden sind. Das Streitpatent zeigt dies in den Fig.

2 und 3 anhand eines Beispiels eines Inverters, wobei in der hier wiedergegebenen

Fig. 3 die Verbindungen deutlicher zu erkennen sind.

II.

Die Leitungen (222) und (232) führen dabei die beiden Potentiale VDD und VSS und

sind im Chip mit den Sources der PMOS- bzw. der NMOS-Transistoren verbunden.

Die Drains sind in vier Gruppen unterteilt, wobei die erste Gruppe der PMOS-

Transistoren durch eine erste Zwischenverbindung (224), die zweite Gruppe der

PMOS-Transistoren durch eine zweite Zwischenverbindung (226), die dritte Gruppe

der NMOS-Transistoren durch die dritte Zwischenverbindung (234) und die vierte

Gruppe der NMOS-Transistoren durch die vierte Zwischenverbindung (236)

verbunden sind. Die vier Zwischenverbindungen sind in dieser ersten

Zwischenverbindungsebene (von links oben nach rechts unten schraffiert), die im

Text auch als erste Metallschicht („first metal layer“, vgl. Abs. [0019] des

Streitpatents) bezeichnet wird, und in der auch die Leitungen zu den Sources liegen,

nicht miteinander verbunden, so dass insbesondere die erste Zwischenverbindung

(224) nicht mit der zweiten (226) und die dritte Zwischenverbindung (234) nicht mit

der vierten (236) in der ersten Zwischenverbindungsebene verbunden ist.

Die weitere Verbindung erfolgt in einer weiteren Zwischenverbindungsebene (von

links unten nach rechts oben schraffiert) durch zumindest zwei als fünfte (240) und

sechste (250) Zwischenverbindung bezeichnete Zwischenverbindungen, die die

erste (224) und zweite (226) bzw. dritte (234) und vierte (236) Zwischenverbindung

miteinander verbinden. Auch diese beiden Zwischenverbindungen werden in einer

dritten Zwischenverbindungsebene (punktiert schraffiert) durch eine als siebte

Zwischenverbindung bezeichnete weitere Zwischenverbindung (260) miteinander

verbunden, so dass auf diese Weise die Drains aller Transistoren elektrisch

miteinander verbunden sind (vgl. Abs. [0019] bis [0021] der Streitpatentschrift).

Sinn der Aufteilung der Verbindungen auf drei Ebenen ist es, die Längen der

Zwischenverbindungen möglichst kurz zu halten, was in der Fig. 3 dadurch

angedeutet wird, dass deren Länge mit „< X µm“ angegeben wird. Für X wird dabei

im Text beispielhaft der Wert 2 genannt (vgl. Abs. [0021]). Dieses Prinzip der

Verwendung von möglichst kurzen Leitungen zur Vermeidung von Elektromigration,

das, wie Druckschrift K10 zeigt, dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt bereits gut

bekannt war, ist nicht der Kern der Erfindung des Streitpatents. Dieser liegt vielmehr

in der Art und Weise, wie dieses Prinzip in einer CMOS-Vorrichtung mit aus

mehreren Einzeltransistoren bestehenden Leistungstransistoren umgesetzt wird.

Im Weiteren offenbart das Streitpatent in den folgenden Figuren 4 bis 7 und 9 bis

13 rein schematisch weitere Möglichkeiten, wie die Drains von NMOS und PMOS-

Transistoren miteinander durch möglichst kurze Zwischenverbindungen verbunden

werden können. Dabei berücksichtigen die Fig. 9 bis 13 eine dem Fachmann

wohlbekannte weitere Maßnahme, die zur Verringerung von Elektromigration

eingesetzt werden kann, nämlich eine wiederkehrende Umkehr der Stromrichtung

im Betrieb. Dies wird durch zusätzliche Verbindungen (720, 730 in Fig. 9) zwischen

der ersten und der dritten sowie der zweiten und der vierten Zwischenverbindung

erreicht, die beispielsweise bei der Ausführungsform der Fig. 9 ebenfalls in der

ersten Zwischenverbindungsebene

liegen. So sind dort zwar die erste

Zwischenverbindung von der zweiten und die dritte Zwischenverbindung von der

vierten, nicht jedoch die erste Zwischenverbindung von der dritten und die zweite

Zwischenverbindung von der vierten in der ersten Zwischenverbindungsebene

getrennt (vgl. Abs. [0034] und [0035] der Streitpatentschrift).

4. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist genau wie die Verfahren der

erteilten Ansprüche 14 und 15 nicht neu, so dass sie nicht patentfähig sind (Art. 54,

Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1a, 1c, 1d, 1e, 2a, 2c, 2d, 2e und 3a sind

unzulässig, da ihre Gegenstände über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung

hinausgehen, die am Anmeldetag eingereicht wurde (Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ, Art.

II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG.) Dies gilt für alle drei Versionen, kein Strich, ein Strich,

zwei Striche, dieser Hilfsanträge. Die Gegenstände der Ansprüche 1 der

Hilfsanträge 1, 1b, 2, 2b und 3 sind in allen drei Versionen, die des Hilfsantrags 3b

in der Version ohne und mit einem Strich nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ), da

sie entweder gegenüber den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht neu

sind (Art. 54 EPÜ) oder auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhen (Art. 56 EPÜ).

Die Ansprüche des Hilfsantrags 3b‘‘neu sind hingegen zulässig.

Ihre gewerblich anwendbaren (Art .57 EPÜ) Gegenstände und Verfahren gelten als

neu (Art. 54 EPÜ) und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns

(Art. 56 EPÜ), so dass sie patentfähig sind (Art. 52, Abs. 1 EPÜ).

Auf Grund der von der Beklagten vorgegebenen Reihenfolge der Hilfsanträge

erübrigt sich eine Beurteilung der Anspruchssätze der weiteren Hilfsanträge.

4.1. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber den Lehren der

Druckschriften K5, K6, K8 und K9 nicht neu (Art. 54 EPÜ). Der Chip RF 6560 ist

offenkundig vorbenutzt worden und nimmt den Gegenstand des Anspruchs 1 des

Streitpatents ebenfalls neuheitsschädlich vorweg.

4.1.1. Druckschrift K5 (US 2012/0 221 759 A1)

Die Druckschrift K5 offenbart eine CMOS-Einrichtung, die, wie für solche

Einrichtungen üblich, PMOS- und NMOS-Transistoren enthält. Sie ist zudem für

hohe Leistungen ausgelegt. In diesem Fall bestehen die Transistoren aus mehreren

Zellen, die jeweils einen einzelnen Transistor darstellen. Die Sources und Drains

der einzelnen Zellen werden dabei miteinander verbunden, um so den

Leistungstransistor zu bilden (vgl. Abs. [0007]: „Power semiconductor devices often

use a complementary MOS (CMOS) inverter circuit where the drain of an N-channel

metal oxide semiconductor (MOS) transistor and the drain of a P-channel MOS

transistor are connected to each other, a push-pull amplifier circuit where a source

and a drain of two MOS transistors are mutually connected to each other, a

differential amplifier circuit where the sources or drains of two MOS transistors are

mutually connected to each other, etc.“ und Abs. [0004]: „A power transistor

constituting a power semiconductor device generally has a configuration of

transistors called cells connected in parallel. In this configuration, the sources alone,

and the drains alone, of the cells are individually connected to one another via

interlayer interconnects called buses.“). Die Figuren zeigen, wie die CMOS-

Einrichtung aufgebaut ist, ohne dabei jedoch die einzelnen unterschiedlich dotierten

Zonen im Halbleiter zu zeigen. Im Folgenden werden die farbig bearbeiteten Figuren

der Klägerinnen gezeigt.

Die hier gezeigte, aus

dem Klageschriftsatz

entnommene

Fig. 1

zeigt einen Gesamtaufbau der CMOS-

Einrichtung mit

vier

Anschlusspads (contact

pad 131 bis 134), die

jeweils auf eine leitende

Zwischenverbindung

(bus 111 bis 114)

führen. Zwei dieser Zwischenverbindungen (111 und 112) sind durch eine weitere

Verbindung (interconnect 121) miteinander verbunden, so dass sie zu einer

gemeinsamen Zwischenverbindung werden (siehe hierzu auch Fig. 2). Druckschrift

K5 lässt jeweils offen, ob es sich bei den Anschlusspads um solche für die Sources

oder für die Drains handelt, da dies abhängig von der jeweiligen Schaltung ist, doch

enthält dies für den Fall eines Inverters auch die Möglichkeit, dass die Anschlüsse

131 und 132 für Drains sind und die Anschlüsse 133 und 134 für Sources. Fig. 1

zeigt noch zwei gestrichelt umrandete Gebiete 101 und 102, die als erster und als

zweiter Transistor bezeichnet werden. Diese Gebiete finden sich in Fig. 3 wieder.

Die hier wiedergegebene, ebenfalls dem Klageschriftsatz entnommene Fig. 2 zeigt

einen Schnitt entlang der Linie II-II in Fig. 1. Dort sind dotierte Gebiete 317A, 317B,

318A und 318B ersichtlich, die Sources bzw. Drains der einzelnen Zellen darstellen.

Sie sind mittels Vias (contacts 351) mit metallischen Leitungen (lower source/drain

lines 321 und 322) verbunden. Dazwischen befinden sich weitere Leitungen (gate

electrodes 332A, 332B), die die Gateelektroden bilden und durch einen Isolator

(insulating films 331A, 331B) vom Halbleitermaterial getrennt sind (vgl. Abs. [0025]

und [0026]: „In the first region 311A, formed are a first buried region 313A, a first

well region 315A, first source/drain regions 317A, second source/drain regions

318A, first gate insulating films 331A, and first gate electrodes 332A. In the second

region 311B, formed are a second buried region 313B, a second well region 315B,

third source/drain regions 317B, fourth source/drain regions 318B, second gate

insulating films 331B, and second gate electrodes 332B. The first and second gate

electrodes 332A and 332B are polysilicon gates, for example. The first and second

source/drain regions 317A and 318A are impurity-diffused layers having a

conductivity type opposite to that of the first well region 315A, and the third and

fourth source/drain regions 317B and 318B are impurity-diffused layers having a

conductivity type opposite to that of the second well region315B. One first gate

electrode 332A, one first source/drain region 317A, and one second source/drain

region 318A constitute one first cell, and one second gate electrode 332B, one third

source/drain region 317B, and one fourth source/drain region318B constitute one

second cell. A first interlayer insulating film 341 is formed on the substrate 311 to

cover the first gate electrodes 332A and the second gate electrodes 332B. On the

first interlayer insulating film 341, formed are first lower source/drain lines 321,

second lower source/drain lines 322, third lower source/drain lines 323, and fourth

lower source/drain lines 324. The first, second, third, and fourth lower source/drain

lines 321-324 are made of a metal layer. The first and second lower source/drain

lines 321 and 322 are respectively connected to the first and second source/drain

regions 317A and 318A via contacts 351.The third and fourth lower source/drain

lines 323 and 324 are respectively connected to the third and fourth source/drain

regions 317B and 318B via contacts 351.“). Der Verlauf der Leitungen ist aus der

hier ebenfalls wiedergegebenen Fig. 3 ersichtlich. Sie verlaufen in der gezeigten

Anordnung von oben nach unten und sind zwischen den jeweils drei Feldern

unterbrochen.

In der Lage

oberhalb

dieser

unteren

Leitungen

befinden

sich weitere

Leitungen,

die

als

obere Source/Drain-Leitungen (upper source/drain lines 325 bis 328) bezeichnet

werden und senkrecht zu den unteren Source/Drain-Leitungen (321 bis 324)

verlaufen, wie aus Fig. 3 ersichtlich. Sie sind mittels Vias mit jeder zweiten der

unteren Source/Drain Leitungen (321 bis 324) verbunden. Während demnach die

unteren Source/Drain Leitungen (321 bis 324) entlang jeweils einer Source oder

eines Drains verlaufen, verbinden diese oberen Source/Drain-Leitungen (325 bis

328) die Sources bzw. Drains verschiedener Zellen und damit verschiedener MOS-

Transistoren miteinander. Sie sind demnach die (ersten) Zwischenverbindungen,

die eine Vielzahl von MOS-Transistoren verbinden.

Die oberen Source/Drain-Leitungen sind über weitere Vias mit den in Fig. 1

gezeigten rechteckigen Zwischenverbindungen (111 bis 114) verbunden, die über

die Kontaktpads (131 bis 134) von außen kontaktiert werden.

Damit offenbart Druckschrift K5 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der

deutschen Übersetzung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

1.

eine CMOS-Einrichtung

(CMOS =

complementary metal oxide

semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter),

1.1

die eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide

semiconductor bzw. p-Typ-Metalloxidhalbleiter) (bspw. die linke Hälfe 101 in Fig. 1

und 3),

1.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain hat (317A), und

1.2

eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semiconductor bzw. n-Typ-Metalloxidhalbleiter) (in der Folge die rechte Hälfte 102 in Fig.

1 und 3),

1.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain (317B) hat,

beinhaltet, die Folgendes aufweist:

1.3

eine erste Zwischenverbindung (325) auf einer Zwischenverbindungsebene,

die eine erste Vielzahl von PMOS-Drains (317A) miteinander verbindet (im linken

oberen Abschnitt der sechs Abschnitte in Fig. 3);

1.4

eine zweite Zwischenverbindung (ohne Bezugszeichen entsprechend 325)

auf einer Zwischenverbindungsebene, die eine zweite Vielzahl von PMOS-Drains

miteinander verbindet (im linken mittleren Abschnitt in Fig. 3),

1.4.1 wobei sich die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

PMOS-Drains unterscheidet (hiervon wird der Fachmann ausgehen, da keine

Verbindungen zwischen den sechs Abschnitten bestehen),

1.5

wobei die erste Zwischenverbindung und die zweite Zwischenverbindung auf

der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (siehe Fig. 3,

wo sie parallel zueinander verlaufen);

1.6

eine dritte Zwischenverbindung (327) auf der Zwischenverbindungsebene,

die eine erste Vielzahl der NMOS-Drains (317B) miteinander verbindet (im rechten

oberen Abschnitt in Fig. 3); und

1.7

eine vierte Zwischenverbindung (ohne Bezugszeichen entsprechend 327)

auf der Zwischenverbindungsebene, die eine zweite Vielzahl von NMOS-Drains

miteinander verbindet (im rechten mittleren Abschnitt in Fig. 3),

1.7.1 wobei sich die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

NMOS-Drains unterscheidet (hiervon wird der Fachmann ausgehen, da keine

Verbindungen zwischen den sechs Abschnitten bestehen),

1.8

wobei die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung auf

der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (siehe Fig. 2

und 3),

1.9

wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung, die

dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung miteinander durch

wenigstens eine weitere Zwischenverbindungsebene (die Ebene der Verbindungen

111 bis 114) gekoppelt sind (siehe die Kopplung der Verbindungen 111 und 112

durch die Zwischenverbindung 121).

Da der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 keine weiteren Merkmale aufweist,

ist er demnach nicht neu und damit nicht patentfähig.

Der Beklagten ist zwar Recht zu geben, dass die Druckschrift K5 eine weitere

Metallisierung (321, 322, 323, 324) entlang der Sources und der Drains unterhalb

der Zwischenverbindungsebene, in der sich die vier Zwischenverbindungen (325,

327) befinden, aufweist, doch schließt der erteilte Anspruch 1 dies nicht aus. Was

die Elektromigration angeht, so erwähnt der erteilte Anspruch 1 diese nicht, so dass

es auch keine Rolle spielt, dass Druckschrift K5 das Problem der Elektromigration,

wie die Beklagte angibt, auf eine andere Weise löst als die Beispiele des

Streitpatents.

4.1.2. Druckschrift K6 (EP 2 738 806 A2)

Druckschrift K6 ist die Offenlegungsschrift einer europäischen Patentanmeldung mit

Zeitrang vom 30. November 2012 und der Benennung DE, die am 4. Juni 2014, also

im Prioritätsintervall veröffentlicht wurde, weshalb sie nur für Fragen der Neuheit

relevant ist. Das eingereichte Dokument K7 ist, anders als von den Klägerinnen

angegeben, nicht der zugehörige Registerauszug, sondern der des Streitpatents.

Da aber die Zahlung der Benennungsgebühren für eine entgegengehaltene

europäische Patentanmeldung nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ für die Beurteilung der

Neuheit eines beanspruchten Gegenstandes eines europäischen Patents seit dem

13. Dezember 2007 keine Rolle mehr spielt, bedarf es ohnehin keines

Registerauszugs.

Druckschrift K6 offenbart eine CMOS-Einrichtung, so beispielsweise einen

Spannungsregler (vgl. Abs. [0015] und [0016]), die als Endstufe zwei als LDMOS-

Transistoren ausgebildete Leistungstransistoren, einen P-LDMOS und einen

N-LDMOS Transistor, aufweist (siehe Fig. 1), die jeweils aus einer Vielzahl von

Zellen, die jeweils einen MOS-Transistor darstellen, bestehen (vgl. Abs. [0003]: „A

lateral power switch/transistor can be fabricated on a silicon wafer in a customized,

high speed, laterally diffused metal oxide semiconductor ("LDMOS") process. The

lateral power switch is formed of a large number of cells with routing in and out of

device terminals allowed on the top side of a wafer.“). Für das Streitpatent von

Interesse ist die in den Fig. 16 bis 19 gezeigte Ausführungsform, die einen N-

LDMOS- Transistor und einen P-LDMOS-Transistor enthält (vgl. Abs.

[0068]:

„Turning now to FIGURE 16, illustrated is a simplified three-dimensional view of an

embodiment of a partially constructed semiconductor device including N-LDMOS

and P-LDMOS devices illustrating a geometry of the source metallic strips and the

drain metallic strips in the second metallic layer M2 thereof.”) und in Zusammenhang

mit den Fig. 11 bis 15 verständlich wird.

Fig. 11 zeigt einen N-LDMOS-Transistor, der aus einer Vielzahl von Zellen besteht,

die jeweils einen Source-

(s) und einen Drainbereich

(d) aufweisen. Zwischen

diesen beiden Bereichen

befindet sich ein Gate

(1150). Auf den Source-

(s)

und

Drainbereichen

den

(d)

befinden

sich

jeweils

Metallisierungen (1111, 1112, 1121, 1122), mit denen die Source- und Drain-

Bereiche kontaktiert werden. Die Bereiche sind, wie Fig. 11 zeigt, auch entlang der

Metallisierungen getrennt, so dass in Fig. 11 zwei Reihen von Zellen gezeigt

werden. Über die Metallisierungen (1111, 1112, 1121, 1122) wird jeweils eine

weitere Metallisierung (1160, 1161) gelegt, die jeweils die Sources bzw. Drains von

zwei der Zellen über die darunterliegenden Metallisierungen (1111, 1112, 1121,

1122) elektrisch verbindet (siehe Fig. 12). Diese weiteren Metallisierungen (1160,

1161) überbrücken auch die Gatezuleitung (1130), die sich in der Ebene (M1) der

Metallisierungen auf den Sources und Drains (1111, 1112, 1121, 1122) befindet.

Dies ist mit den Vias (1175, 1176) nochmals aus Fig. 13 ersichtlich.

Fig. 16 zeigt nun die gleiche Anordnung für zwei Leistungstransistoren, ohne dass

die Bereiche im Halbleiter gezeigt werden. Auf diesen Leitungen befinden sich

weitere Metallflächen (1170, 1171), die als Source- bzw. Drainkontakt dienen und

mit den jeweiligen Streifen elektrisch verbunden sind (vgl. Abs. [0066] i.V.m. Fig. 14

und 15). Fig. 17 zeigt eine ähnliche Situation für zwei Transistoren. Dort gibt es

einen gemeinsamen Drainkontakt (1171) und jeweils einen Sourcekontakt (1170,

1172) für jeden der beiden Transistoren (vgl. Abs. [0069]: „The N-LDMOS/P-

LDMOS device drain contact 1171 is positioned between the N-LDMOS device

source contact 1170 and a P-LDMOS device source contact 1172 in the third

metallic layer M3.“).

Damit offenbart Druckschrift K6 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag

1. eine

CMOS-

Einrichtung

(CMOS =

complementary metal

oxide

semiconductor

bzw.

komplementärer

Metalloxidhalbleiter),

1.1

die

eine

Vielzahl

von PMOS-

Transistoren (PMOS = ptype

metal

oxide

semiconductor bzw. p-Typ-Metalloxidhalbleiter) (siehe Fig. 16 i.V.m. Abs. [0068]:

„For purposes of consistency with the previous FIGUREs, the source metallic strip

1160 and the drain metallic strip 1161 in the second metallic layer M2 of the N-

LDMOS device and the source metallic strip 1184 and the drain metallic strip 1185

in the second metallic layer M2 of the P-LDMOS device are designated in FIGURE

16.”),

1.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain (d) hat (siehe Fig. 14), und

1.2

eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semiconductor bzw. n-Typ-Metalloxidhalbleiter) (siehe Fig. 16 i.V.m. dem bereits zitierten

Teil des Abs. [0068]),

1.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain (d) hat (siehe Fig. 14),

beinhaltet, die Folgendes aufweist:

1.3

eine erste Zwischenverbindung (1185) auf einer Zwischenverbindungsebene

(M2), die eine erste Vielzahl von PMOS-Drains miteinander verbindet (Die erste

Vielzahl besteht, wie alle Vielzahlen, aus zwei Transistoren. Siehe hierzu das Ende

der Source- s und Drainbereiche d vor der Gateleitung 1130 in Fig.12);

1.4

eine zweite Zwischenverbindung (übernächste Parallele zu 1185) auf einer

Zwischenverbindungsebene (M2), die eine zweite Vielzahl von PMOS-Drains

miteinander verbindet,

1.4.1 wobei sich die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

PMOS-Drains unterscheidet,

1.5

wobei die erste Zwischenverbindung

(1185) und die

zweite

Zwischenverbindung

(übernächste

Parallele

zu

1185)

auf

der

Zwischenverbindungsebene (M2) getrennt bzw. nicht verbunden sind;

1.6

eine dritte Zwischenverbindung (1161) auf der Zwischenverbindungsebene

(M2), die eine erste Vielzahl der NMOS-Drains miteinander verbindet; und

1.7

eine vierte Zwischenverbindung (übernächste Parallele zu 1161) auf der

Zwischenverbindungsebene (M2), die eine zweite Vielzahl von NMOS-Drains

miteinander verbindet,

1.7.1 wobei sich die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

NMOS-Drains unterscheidet,

1.8

wobei

die

dritte Zwischenverbindung

(1161)

und

die

vierte

Zwischenverbindung

(übernächste

Parallele

zu

1161)

auf

der

Zwischenverbindungsebene (M2) getrennt bzw. nicht verbunden sind,

1.9

wobei die erste Zwischenverbindung (1185), die zweite Zwischenverbindung

(übernächste Parallele zu 1185), die dritte Zwischenverbindung (1161) und die

vierte Zwischenverbindung (übernächste Parallele zu 1161) miteinander durch

wenigstens eine weitere Zwischenverbindungsebene (M3) gekoppelt sind (vgl. Abs.

[0069]: „The N-LDMOS/P-LDMOS device drain contact 1171 is positioned between

the N-LDMOS device source contact 1170 and a P-LDMOS device source contact

1172 in the third metallic layer M3.“).

Da der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag keine weiteren Merkmale

aufweist, ist er gegenüber dem in Druckschrift K6 offenbarten Gegenstand nicht neu

und damit nicht patentfähig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten verbindet eine Zwischenverbindung zwei

Dinge, also zwei Bereiche oder zwei Leitungen auch dann miteinander, wenn sich

zwischen ihr und den zu verbindenden Dingen noch weitere Bestandteile befinden,

die zur Verbindung beitragen. Entscheidend ist nur, dass die Zwischenverbindung

einen Beitrag zur Verbindung leistet, denn es wird nicht beansprucht, dass die

Zwischenverbindung von einem der zu verbindenden Dinge bis zum anderen reicht.

Dies ist in Druckschrift K6 der Fall, denn die Zwischenverbindungen (1185, 1161)

stellen eine Verbindung zwischen den Drains der Transistoren her, die nicht

vorhanden wäre, wenn die Zwischenverbindungen (1185, 1161) nicht vorhanden

wären. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Drainstreifen (drain metallic strips 1121,

1122) und auch Vias noch zwischen den Drains angeordnet sind. Das Streitpatent

geht hierbei von derselben Definition aus, denn auch bei ihm sind Vias

unvermeidlich, so dass auch hier die Zwischenverbindungen teilweise nicht an die

zu verbindenden Bestandteile,

insbesondere andere Zwischenverbindungen

heranreichen.

Auch der Ansicht der Beklagten, dass Druckschrift K6 nicht offenbare, dass die

Source- und Drain-Gebiete nicht unter der Gateleitung (1130) hindurchreichten, so

dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich auf beiden Seiten der

Gateleitung (1130) um denselben MOS-Transistor handle, kann nicht gefolgt

werden. So zeigen die Figuren 12 und 14 eindeutig eine Linie am Ende der mit „s“

und „d“ bezeichneten Bereiche, was nichts anderes bedeuten kann, als dass an

dieser Stelle die Source- und Drain-Bereiche enden, so dass sie nicht über die

Gateleitung (1130) hinweg mit den Source- und Drain-Bereichen auf der anderen

Seite verbunden sind. Folglich handelt es sich auf beiden Seiten der Gateleitung

(1130) um jeweils einen eigenen Transistor.

4.1.3. Druckschrift K8 (US 5 444 276 A)

Druckschrift K8 offenbart ein Gatearray, in dem Makrozellen ausgebildet werden, in

denen Gates miteinander verschaltet werden, um so eine bestimmte Funktionalität

zu erhalten. Wie eine solche Funktionalität aussehen kann, wird beispielsweise in

Fig. 3 am Beispiel eines mehrere Transistoren umfassenden Inverters gezeigt.

Dieser Inverter besteht aus PMOS- und NMOS-Transistoren, deren Drains

miteinander verbunden sind. Diese Transistoren befinden sich zwischen einem

Potential VDD und dem Erdpotential GND. Die hier wiedergegebene, von der

Klägerin mit farbigen Kommentaren versehene Fig. 2 zeigt, wie eine solche

Makrozelle

in der Realität aussieht.

Im Halbleitermaterial gibt es zwei

unterschiedliche durchgehende Diffusionszonen (diffusion area 31a, 31b), über die

Gateelektroden (gate electrodes 30a, 30b) hinweggeführt werden, so dass die

Diffusionszonen zwischen den Gateelektroden als Sources und Drains von

Transistoren dienen, die über die Gates angesteuert werden können. Die

Makrozelle besteht somit aus einer Reihe von PMOS-Transistoren, die durch das

Diffusionsgebiet 31a und eine Reihe von NMOS-Transistoren, die durch das

Diffusionsgebiet 31b gebildet werden.

In Fig. 2 sind die Leitungen zweier Metallisierungsebenen gezeigt. Die untere

enthält die Leitungen 25a, 25b, 32a, 32b und 32c, die obere die Leitungen 26a, 26b,

23 und 24. Die Leitungen 26a und 26b führen die beiden Potentiale VDD und GND

zu, die über Vias an die darunter quer liegenden Leitungen 25a bzw. 25b

weitergegeben werden, die wiederum mit den Sourcebereichen der Transistoren

verbunden sind. Die Leitung 32a ist mit den Gates aller Transistoren verbunden und

erhält ihr Signal von der darüber liegenden Leitung 23. Die Leitung 32b verbindet

die Drains aller PMOS-Transistoren in der Makrozelle, die Leitung 32c die Drains

aller NMOS-Transistoren der Makrozelle. Diese Leitungen sind wiederum über Vias

28 mit der darüber liegenden Leitung 24 verbunden, die somit auch die Leitungen

32b und 32c miteinander verbindet (vgl. Sp. 7, Z. 66 bis Sp. 8, Z. 25).

In Zusammenhang mit der her wiedergegebenen Fig. 9 beschreibt Druckschrift K8,

dass nicht nur eine solche Makrozelle existiert, sondern eine Vielzahl, die wiederum

miteinander verbunden sind (vgl. Sp. 10, Z. 63 bis Sp. 11, Z. 13: „Description is now

made on arrangement of a predriver circuit and main driver circuits for distributing

clocks to a plurality of macro cell columns, with reference to FIG. 9. Referring to

FIG. 9, numeral 70 denotes a macro cell having a function of a predriver circuit which

is arranged on a substantially central position in relation to the overall length of a

feeder line 20, and numeral 22 denotes main driver circuits which are arranged on

positions separated from both ends of the feeder line 20 by distances about quarter

the overall length of the feeder line 20 and supplied with clocks from the macro cell

70 for driving a number of cells. Thus, a plurality of main driver circuits 22 are

arranged on proper positions located under the same feeder line 20 using a plurality

of macro cell columns, whereby it is possible to suppress skews caused by

resistance and capacitance of output signal lines 24, so that this structure can be

applied to a medium scale clock driver circuit having a fan-out of 300 to 2000.“)

Fig. 9 zeigt die Verbindung zweier als Treiber dienenden Makrozellen (22), die mit

einer Vorstufe (70) verbunden sind. Wie diese Vorstufe (70) aussehen kann, wird in

Fig. 10 gezeigt. Als Treiberstufen (22) sind beispielsweise die in Fig. 2 gezeigten

Inverter denkbar (vgl. Sp. 7, Z. 60 bis 65: „A driver circuit having high drivability isnow illustrated as an example of the macro cell 22 shown in FIG. 1. FIG. 2 is a

perspective plan view showing a pattern layout of a macro cell having a function of

a driver circuit, which is formed by transistors provided under a feeder line.“). Fig. 9

zeigt auch wieder die Ausgangsleitung (24), mit der die beiden Makrozellen (22),

nicht aber die Vorstufe (70) verbunden sind. Diese Leitung (24) verbindet demnach

auch die Leitungen 32b und 32c mehrerer Makrozellen (22) miteinander.

Damit offenbart Druckschrift K8 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag

1.

eine CMOS-Einrichtung

(CMOS =

complementary metal oxide

semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter) (siehe Fig. 3 i.V.m. Sp. 8,

Z. 33 bis 56),

1.1

die eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide

semiconductor bzw. p-Typ-Metalloxidhalbleiter)

(Qp1 bis Qpx

in mehreren

Makrozellen 22),

1.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain (31a) hat, und

1.2

eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semiconductor bzw. n-Typ-Metalloxidhalbleiter) (Qn1 bis Qnx in mehreren Makrozellen

22),

1.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain (31b) hat,

beinhaltet, die Folgendes aufweist:

1.3

eine erste Zwischenverbindung (32b) auf einer Zwischenverbindungsebene

(untere Metallschicht in Fig. 2), die eine erste Vielzahl von PMOS-Drains (31a einer

ersten Makrozelle 22) miteinander verbindet;

1.4

eine zweite Zwischenverbindung (32b) auf einer Zwischenverbindungsebene

(untere Metallschicht in Fig. 2), die eine zweite Vielzahl von PMOS-Drains (31a

einer zweiten Makrozelle 22) miteinander verbindet,

1.4.1 wobei sich die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

PMOS-Drains unterscheidet (es handelt sich um zwei unterschiedliche, räumlich

getrennte Makrozellen 22),

1.5

wobei die erste Zwischenverbindung und die zweite Zwischenverbindung auf

der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (siehe die Lage

der Makrozellen 22 in Fig. 9);

1.6

eine dritte Zwischenverbindung (32c) auf der Zwischenverbindungsebene

(untere Metallschicht in Fig. 2), die eine erste Vielzahl der NMOS-Drains (31b der

ersten Makrozelle 22) miteinander verbindet; und

1.7

eine vierte Zwischenverbindung (32c) auf der Zwischenverbindungsebene

(untere Metallschicht in Fig. 2), die eine zweite Vielzahl von NMOS-Drains (31b der

zweiten Makrozelle 22) miteinander verbindet,

1.7.1 wobei sich die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

NMOS-Drains unterscheidet (es handelt sich um zwei unterschiedliche, räumlich

getrennte Makrozellen 22),

1.8

wobei die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung auf

der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (siehe die Lage

der Makrozellen 22 in Fig. 9),

1.9

wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung, die

dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung miteinander durch

wenigstens eine weitere Zwischenverbindungsebene (die Leitung 24 in der oberen

Metallschicht) gekoppelt sind (siehe Fig., 2 und 9).

Da der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag keine weiteren Merkmale

aufweist, wird er auch von der Druckschrift K8 neuheitsschädlich vorweggenommen

und ist damit auch deshalb nicht patentfähig.

Der Argumentation der Beklagten, dass als CMOS-Vorrichtung nur eine Makrozelle

zu betrachten ist, ist nicht zu folgen. Denn wenn mehrere CMOS-Vorrichtung

miteinander verbunden werden, so entsteht wiederum eine CMOS-Vorrichtung, die

aus mehreren Einzel-CMOS-Vorrichtungen besteht.

4.1.4. Druckschrift K9 (US 2005/0 212 562 A1)

Druckschrift K9 beschäftigt sich mit Treiberzellen eines ASICs. Wie eine solche

Treiberzelle ausgebildet ist, wird in der im Folgenden wiedergegebenen, von den

Klägerinnen kommentierten Fig. 12 gezeigt. Dort werden vier Diffusionszonen

gezeigt, die entweder mit dem Potential VDD oder VSS verbunden sind. Diese

Verbindung lässt auch darauf schließen, dass es sich nicht um nur zwei

durchgängige Diffusionsgebiete handelt, denn es bestünde sonst eine Verbindung

zwischen den beiden Potentialen, so dass immer ein bestimmter Strom fließen

würde. Außerdem ist von einer CMOS-Einrichtung die Rede (vgl. Abs. [0003]:

„Programmable integrated semiconductor circuits comprise logic cells, which may

be configurable and are wired among one another in a suitable manner. The logic

cells are formed in an active laver of the semiconductor circuit, said active layer

containing the CMOS transistor structures (i.e. doped semiconductor regions and

gate layers) of the logic cell.“), was sich im Aufbau ausdrücken muss. Die in Fig. 2

gezeigte Struktur besteht aus zwei Invertern, einer links und einer rechts, die jeweils

aus drei in der Figur oben angeordneten PMOS-Transistoren und drei in der Figur

unten angeordneten NMOS-Transistoren bestehen. Diese Transistoren weisen

jeweils ein Gate (122) auf, das sich zwischen jeweils einem Source- und einem

Drainbereich befindet.

Die Fig. 12 zeigt die Verdrahtung der Transistoren in drei Ebenen, die mit Metal i-1,

Metal i und Metal i+1 bezeichnet werden und unterschiedlich schraffiert sind.

In der Lage Metal i-1 erfolgt auf beiden Seiten jeweils die Verbindung aller Gates

und die Anbindung der Sources an entweder das Potential VDD für die PMOS-

Transistoren oder VSS für die NMOS-Transistoren. Zudem werden die Drains

verbunden. Hierzu gibt es eine Verbindung auf der linken Seite und eine Verbindung

auf der rechten Seite. Sie reicht jeweils vom Drain des obersten PMOS-Transistors

zum Drain des untersten NMOS-Transistors. Die beiden Seiten sind in der Lage

Metal i-1 nicht miteinander verbunden. Sie werden, bei entsprechendem Setzen der

Switches in der Lage Metal i über die Vias s4 und s7, sowie ein Stück Leitung in der

Lage Metal i-1 und die Vias s5 und s6 miteinander verbunden.

Damit offenbart Druckschrift K9 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag

1.

eine CMOS-Einrichtung

(CMOS =

complementary metal oxide

semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter) (vgl. Abs. [0003]),

1.1

die eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide

semiconductor bzw. p-Typ-Metalloxidhalbleiter) (obere Hälfte der Fig. 12),

1.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain hat, und

1.2

eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semiconductor bzw. n-Typ-Metalloxidhalbleiter) (untere Hälfte der Fig. 12),

1.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain hat,

beinhaltet, die Folgendes aufweist:

1.3

eine erste Zwischenverbindung (linker oberer u-förmiger Teil mit Anhang bis

zum Via s4) auf einer Zwischenverbindungsebene (Metal i-1), die eine erste Vielzahl

von PMOS-Drains (die der linken oberen drei PMOS-Transistoren) miteinander

verbindet;

1.4

eine zweite Zwischenverbindung (rechter oberer u-förmiger Teil mit Anhang

bis zum Via s7) auf einer Zwischenverbindungsebene (Metal i-1), die eine zweite

Vielzahl von PMOS-Drains (die der rechten oberen drei PMOS-Transistoren)

miteinander verbindet,

1.4.1 wobei sich die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

PMOS-Drains unterscheidet (es handelt sich um insgesamt sechs PMOS-

Transistoren),

1.5

wobei die erste Zwischenverbindung und die zweite Zwischenverbindung auf

der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind

(die

Drainleitungen der linken und rechten Seite sind in der Ebene Metal i-1 getrennt);

1.6

eine dritte Zwischenverbindung (linker unterer u-förmiger Teil mit Anhang bis

zum Via s14) auf der Zwischenverbindungsebene (Metal i-1), die eine erste Vielzahl

der NMOS-Drains (die der linken unteren drei NMOS-Transistoren) miteinander

verbindet; und

1.7

eine vierte Zwischenverbindung (rechter unterer u-förmiger Teil mit Anhang

bis zum Via s17) auf der Zwischenverbindungsebene (Metal i-1), die eine zweite

Vielzahl von NMOS-Drains (die der rechten unteren drei NMOS-Transistoren)

miteinander verbindet,

1.7.1 wobei sich die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

NMOS-Drains unterscheidet (es handelt sich um insgesamt sechs NMOS-

Transistoren),

1.8

wobei die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung auf

der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind

(die

Drainleitungen der linken und rechten Seite sind in der Ebene Metal i-1 getrennt),

1.9

wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung, die

dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung miteinander durch

wenigstens eine weitere Zwischenverbindungsebene gekoppelt sind.

Die erste und die dritte Zwischenverbindung sowie die zweite und die vierte

Zwischenverbindung sind jeweils bereits in der Zwischenverbindungsebene (Metal

i-1) miteinander verbunden. Die Verbindung aller vier erfolgt aber erst über die

Ebene Metal i, da erst über diese die beiden Seiten miteinander verbunden sind.

Wie bereits ausgeführt, schließt der erteilte Anspruch 1 dies nicht aus,

insbesondere, da auch im Streitpatent in den Figuren 9 bis 13 Ausführungsbeispiele

gezeigt werden, bei denen dies der Fall ist. Demnach ist der Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag, da er keine weiteren Merkmale aufweist, auch

gegenüber der in Druckschrift K9 offenbarten Lehre nicht neu und damit nicht

patentfähig.

Der Ansicht der Beklagten, dass eine Leitung in einer Ebene nicht logisch in zwei

oder mehrere Zwischenverbindungen aufgeteilt werden kann, ist nicht zu folgen,

denn das Streitpatent macht dies in den Figuren 9 bis 13 ebenfalls.

4.1.5. Offenkundige Vorbenutzung des Q… Chips RF6560

4.1.5.1. Der Q… Chip RF6560 ist zumindest in der Version M1D656105 offenkundig

vorbenutzt worden.

Im Laufe des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass der Chip RF 6560 in

mindestens zwei Versionen vorliegt, nämlich zumindest einer Version M1D656097,

auf die sich die Konstruktionszeichnungen K14 beziehen und einer Version

M1D656105, die einem Reverse Engineering unterzogen wurde, dessen

Ergebnisse im Dokument K46 dargestellt werden. Beide Dokumente zeigen in dem

für die Beurteilung des Streitpatents relevanten Bereich, der im Dokument K14 auf

Seite 2 als gelb eingerahmter Bereich gekennzeichnet ist, und im Dokument K46

auf Seite 4 mit einer roten Umrandung versehen ist, einen identischen Aufbau.

Beide weisen zudem als Angabe das Jahr 2010 auf (vgl. K14, S. 2 und K46, S. 3,

jeweils links unten). Der Beklagten ist zwar dahingehend rechtzugeben, dass eine

Änderung der Versionsnummer bedeutet, dass eine Änderung im Aufbau des Chips

vorgenommen wurde, doch ist diese Änderung nicht in dem für das Streitpatent

relevanten Bereich erfolgt.

Wie Dokument K46 zeigt, war der Chip RF 6560 zumindest in sechs Smartphones

enthalten, nämlich dem Samsung Galaxy SII I9100, dem LG P920 Optimus 3D, dem

Samsung Galaxy SII I77, dem Samsung Galaxy Nexus I9250, dem MX-4 Core und

dem LG 4X HD (siehe die Tabelle auf S. 2 oben). Alle sechs wurden vor dem

Prioritätsdatum vertrieben. Für das LG Optimus 3D, das Samsung Galaxy SII I9100

und das Galaxy Nexus I9250 zeigen dies die Produktdetails auf S. 2 der Druckschrift

K46, wo als Kaufdaten der 13. Juli 2011, der 15. Juli 2011 bzw. der

30. November 2011 angegeben werden. Für das Galaxy SII I77 wird als Kaufdatum

der 31. Oktober 2011, für das MX-4 Core, der 17. Juli 2012 und für das LG 4X HD

der 11. Juli 2012 angegeben. Die sechs Smartphones waren demnach vor dem

Prioritätsdatum des Streitpatents, dem 23. August 2013 käuflich für einen großen

Personenkreis erhältlich.

Dies wird für das LG P920 Optimus 3D durch den Wikipedia-Artikel K47 bestätigt,

der angibt, dass dieses Smartphone zumindest in Österreich ab dem zweiten

Quartal 2011 vertrieben wurde. Der Wikipedia-Artikel K49 bestätigt, dass das

Samsung Galaxy I9250 am 19. Oktober 2011 vorgestellt und seit Anfang Dezember

2011 allgemein verfügbar war. Der Artikel K50 des Herstellers Meizu zeigt, dass

das MX-4 Core seit Juli 2012 verfügbar war und bestätigt damit, dass dieses

Smartphone zum angegebenen Kaufdatum verfügbar war. Dass auch das LG 4X

HD zum angegebenen Kaufdatum verfügbar war, zeigt auch der Wikipedia-Artikel

K51, der angibt, dass es im Juni 2012 in den Verkauf kam. Damit ist nachgewiesen,

dass Geräte mit dem Chip RF6560 vor dem Prioritätsdatum für die Öffentlichkeit

verfügbar waren, womit auch der Chip RF 6560 selbst vor dem Prioritätsdatum

verfügbar war.

Da sich das Dokument K46 mit dem Reverse Engineering des Chips RF 6560

beschäftigt und das Bild auf Seite 3 links unten die Versionsnummer zeigt, muss

der Erstellerin des Dokuments K46, der Firma Tech Insights, klar gewesen sein,

dass es vom Chip RF6560 möglicherweise mehrere Versionen gibt, wovon die

Version M1D656105 in die Smartphones eingebaut war. Hierfür spricht auch die

von ihr angelegte Ordnerstruktur, die auf der Seite 2 des Dokuments K46 abgebildet

ist und die Versionsbezeichnung als Ordnernamen enthält. Es müsste der Firma

Tech Insights aufgefallen sein, wenn eines der Smartphones eine andere Version

des Chips RF6560 enthalten hätte.

Die Beklagte hat Recht, wenn sie sagt, dass aus den eingereichten Unterlagen nicht

hervorgeht, dass in den Mobiltelefonen Galaxy SII I9100 und LG Optimus Vu der

Chip RF6560 in der Version M1D656097 verbaut wurde. Im Gegenteil zeigt das

Dokument K16 für das Mobiltelefon Galaxy SII I9100 genau wie das Dokument K46,

dass in diesem Mobiltelefon die Version M1D656105 verbaut gewesen ist (siehe die

zweite Seite, rechts).

Die Angabe, dass der Chip mit der Versionsnummer M1D656105 vom 24.4.2010

stammt (vgl. K16 unter der Angabe „IC“) und in ein Mobiltelefon eingebaut wurde,

das erst ab dem 2. Mai 2011 erhältlich war, stellt entgegen der Ansicht der

Beklagten keinen Widerspruch dar, denn bekanntermaßen sind ICs keine

verderbliche Ware und können genau wie auch die Mobiltelefone auf Vorrat

hergestellt werden. Auch bedeutet die Angabe „Sample date“ nicht zwingend, dass

der Chip zu diesem Zeitpunkt dem Smartphone entnommen wurde. Es kann sich

bei diesem Datum auch um das Herstellungsdatum des Chips handeln oder das

Datum, zu dem ein IC des gleichen Typs bzw. der gleichen Version wie der im

Mobiltelefon enthaltenen IC von irgendwoher erworben und danach untersucht

wurde. Dabei ist zu beachten, dass es keine Rolle spielt, ob ein untersuchter Chip

aus dem Mobiltelefon stammt oder aus einer anderen Quelle kommt, wenn dieser

zu dem im Mobiltelefon enthaltenen identisch ist.

Hinzu kommt, dass für den Fall, dass das „Sample Date“ das Erwerbs- oder

Untersuchungsdatum des Chips in der Version M1D656105 ist, es keinerlei Rolle

spielt, ob der Chip in ein Mobiltelefon eingebaut wurde, und wann das Mobiltelefon

erworben wurde. Denn im Hinblick auf die offenkundige Vorbenutzung ist nur der

Chip von Interesse und nicht ein Mobiltelefon, in das er eingebaut wurde. Die

Tatsache, dass der Chip von ABI Research erworben werden konnte, würde dann

zeigen, dass der Chip zum Sample Date der Öffentlichkeit zugänglich war. Würde

man somit der Beklagten Recht geben, dass völlig unklar ist, woher der Chip

stammt, so würde das Dokument K16 trotzdem zeigen, dass der Chip RF 6560 in

der Version M1D656105 vor dem Prioritätsdatum der interessierten Öffentlichkeit

zugänglich war.

Die Klägerinnen machen keine Angaben, was das „Sample Date“ tatsächlich angibt,

doch zeigen diese Überlegungen zumindest, dass in dem Dokument K16 an dieser

Stelle kein Widerspruch vorliegt.

Weiter ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, dass der Teardown-Report K16

nicht vorveröffentlicht ist, sondern aus dem Jahr 2018 stammen dürfte, denn sowohl

der Abschnitt „Estimated Cost“ mit der Angabe „4Q 2018“ als auch die Copyright-

Angabe mit der Jahreszahl 2018 geben dies so an. Die Behauptung der Klägerinnen

besteht jedoch darin, dass der Chip RF 6560 offenkundig vorbenutzt worden sei und

nicht, dass der Teardown-Report K16 vorveröffentlicht sei.

Der Beklagten ist Recht zu geben, dass dem Senat nicht bekannt gemacht wurde,

welche Version des Chips RF 6560 im Smartphone LG-P895 (Optimus Vu)

enthalten war.

Um die Merkmale des Anspruchs des Streitpatents bei einem Chip zu erkennen,

muss ein Reverse Engineering bzw. ein Tear-Down erfolgen. Wie jedoch die

Dokumente K16 und K46 und die Existenz der Firmen, die diese Dokumente

verfasst haben, zeigen, gibt es in der Fachwelt ein großes Interesse daran, den

Aufbau von Chips zu erfahren, so dass die nicht zu entfernte Möglichkeit der

Kenntnisnahme des Aufbaus des Chips RF 6560 vor dem Prioritätsdatum

bestanden hat.

Damit ist eine offenkundige Vorbenutzung des Chips RF 6560 und dessen Aufbaus

nachgewiesen.

4.1.5.2. Der Chip RF 6560 nimmt in der Version M1D656105 den Gegenstand des

erteilten Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.

Wie bereits ausgeführt unterscheiden sich die Versionen M1D656097 und

M1D656106 in den für das Streitpatent relevanten Regionen nicht voneinander. Aus

diesem Grund werden zur Erläuterung des Aufbaus die im Dokument K14 gezeigten

Konstruktionspläne und nicht die Bilder des Reverse Engineering des Dokuments

K46 verwendet, da in den Bauplänen auf Grund deren Farben die Details besser zu

erkennen sind.

Das Dokument K14 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs

1 nach Hauptantrag Folgendes:

1.

Eine CMOS-Einrichtung

(CMOS =

complementary metal oxide

semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter) (Siehe hierzu die Seiten

2 und 3 des Dokuments. Dort sind ein NFET- und einen PFET-Bereich in der Mitte

des rechten Randbereichs offenbart, die auf der Seite 3 vergrößert dargestellt sind,

so dass von einer CMOS-Einrichtung gesprochen werden kann. Hierzu sei auch auf

die Verschaltung auf der Seite 4 verwiesen. Aus den Bildern der Seiten 2 und 3

allein ist nicht feststellbar, dass es sich wirklich um NFETs oder PFETs handelt,

doch ist auf Grund der auf Seite 4 gezeigten Schaltung davon auszugehen.),

1.1

die eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide

semiconductor bzw. p-Typ-Metalloxidhalbleiter),

1.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain hat (siehe Seiten 6 bis 10,

die die Polysiliziumgates in Grün und die erste Metallisierungsebene M1 in Blau

zeigen. Dort ist erkennbar, dass die Gates von links nach rechts liegen und die

dazwischenliegenden Bereiche jeweils abwechselnd einen Source- und einen

Drainbereich darstellen. Sowohl die Gates, als auch Sources und Drains werden in

dieser Metallisierungsebene M1 durch gelb eingezeichnete Vias kontaktiert.), und

1.2

eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semiconductor bzw. n-Typ-Metalloxidhalbleiter),

1.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain hat (siehe hierzu die Seiten 16 bis 20. Sie

zeigen die NFETs auf die gleiche Weise. Diese sind in der gleichen Richtung wie

die PFETs orientiert, d.h. die Gates verlaufen von links nach rechts. Auch hier

werden die Gates, Sources und Drains mit der ersten Metallisierungsebene M1 über

gelb eingezeichnete Vias kontaktiert.) beinhaltet, die Folgendes aufweist:

1.3

eine erste Zwischenverbindung (mit D bezeichnete, von oben nach unten

verlaufende Streifen auf den Seiten 6 bis 10) auf einer Zwischenverbindungsebene

(Metallisierungsebene M1), die eine erste Vielzahl von PMOS-Drains miteinander

verbindet

(siehe die gelb eingezeichneten Vias der unterschiedlichen

untereinanderliegenden Transistoren);

1.4

eine zweite Zwischenverbindung (siehe die mit D bezeichneten Streifen auf

den Seiten 6 bis 10) auf einer Zwischenverbindungsebene (M1), die eine zweite

Vielzahl von PMOS-Drains miteinander verbindet (Es stellt sich die Frage, wie breit

ein Transistor und damit ein Drain ist. So kontaktieren der erste und der zweite mit

D bezeichnete Streifen auf Seite 8 dieselben Transistoren und damit dieselben

Drains. Offen bleibt, ob auch der dritte und der vierte mit D bezeichnete Streifen

noch dieselben Drains kontaktiert. Dies kann nicht ausgeschlossen werden. Jedoch

schränken die Durchkontaktierungen zu den Gates nach dem vierten D-Streifen den

Transistor in der Breite ein, da sie ein störendes Potential aufbauen. Auch die

eingezeichneten gelben Linien auf den Seiten 6 und 7, die eine Gruppe von

Transistoren begrenzen sollen, bestätigen diese Sichtweise des Senats. Dies

bedeutet, dass die zweite Zwischenverbindung erst der fünfte mit D bezeichnete

Streifen oder ein sogar noch weiter entfernter ist.)

1.4.1 wobei sich die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

PMOS-Drains unterscheidet (vgl. 1.4),

1.5

wobei die erste Zwischenverbindung und die zweite Zwischenverbindung auf

der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (siehe die

Details der Enden der mit D bezeichneten Metallstreifen, die keine Verbindungen in

der Metallisierungsebene M1 zeigen.);

1.6

eine dritte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene, die eine

erste Vielzahl der NMOS-Drains miteinander verbindet; und

1.7

eine vierte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene, die

eine zweite Vielzahl von NMOS-Drains miteinander verbindet,

1.7.1 wobei sich die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von

NMOS-Drains unterscheidet,

1.8

wobei die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung auf

der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (siehe die

Seiten 18 und 19, wo sich die gleiche Situation wie bei den PMOS-Drains für die

NMOS-Drains ergibt),

1.9

wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung, die

dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung miteinander durch

wenigstens eine weitere Zwischenverbindungsebene gekoppelt sind (Seiten 11 und

12 zeigen die zweite Metallisierungsebene MT. In dieser werden die Sources und

die Drains verschiedener Vielzahlen von PMOS-Transistoren mittels von links nach

rechts verlaufender Metallstreifen miteinander verbunden. Die Seite 21 zeigt das

Gleiche für die NMOS-Transistoren. In dieser Ebene bleibt die Verbindung der

Drains der NMOS-Transistoren mit denen der PMOS-Transistoren noch offen. Eine

weitere Ebene E1 verbindet die Drains der NMOS und die PMOS-Transistoren

ebenfalls nicht miteinander, wie Seiten 22 und 23 zeigen. Eine Verbindung erfolgt

erst in der vierten Metallisierungsebene MA wie die Seiten 26 und 27 zeigen. Dort

werden sie durch eine alle PMOS- und NMOS-Transistoren überdeckende Platte

verbunden. Die Verbindung erfolgt somit über die zweite, dritte und vierte

Metallisierungsebene).

Da der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 keine weiteren Merkmale aufweist,

ist er demnach gegenüber dem offenkundig vorbenutzten Chip RF 6560 in der

Version M1D656105 nicht neu und damit nicht patentfähig.

Die Beklagte hat mehrfach ausgeführt, dass es sich bei dem Chip RF6560 um keine

CMOS-Vorrichtung handle. Dieser Ansicht war nicht zu folgen. Wie bereits

ausgeführt kann unter einer CMOS-Vorrichtung zum einen eine solche verstanden

werden, die in CMOS-Technologie hergestellt wurde, aber im engeren Sinn auch

eine solche, die eine CMOS-Logik besitzt. Im Falle des Chips RF 6560 liegt beides

vor. So ist dieser Chip, da er sowohl PMOS-Transistoren als auch NMOS-

Transistoren besitzt, zweifellos in CMOS-Technologie hergestellt. Dies stellt auch

die Beklagte nicht in Frage. Aber auch eine CMOS-Logik ist in diesem Chip

vorhanden. Dies zeigt der Schaltplan auf Seite 4 der Baupläne K14. Dort gibt es für

den Ausgang L einen Pfad, der über zwei PMOS-Transistoren zu VDD führt und

einen Pfad, der über zwei NMOS-Transistoren zu GND führt, also zwei

komplementäre Pfade für den Ausgang L. Der Transistor Mncasbuck, der die

Vielzahl an NMOS-Transistoren darstellt, und dessen Gate immer mit VDD

verbunden ist, hat in dieser Schaltung eine ungewöhnliche Funktion und wirkt eher

als Kondensator, dessen Ladung und damit die Ausgangsspannung am Ausgang L

durch die beiden Transistoren MPbuck und den darunterliegenden NMOS-

Transistor bestimmt wird. Damit entspricht die CMOS-Schaltung nicht den üblichen

digitalen CMOS-Grundschaltungen, ist aber auf Grund der beiden Leitungspfade zu

den beiden Potentialen VDD und GND eine CMOS-Schaltung nach einer CMOS-

Logik.

Die Beklagte setzt in ihrer Argumentation eine CMOS-Schaltung immer mit einem

Inverter gleich, auch wenn sie dies bestreitet. Bei einem Inverter handelt es sich um

die einfachste aller CMOS-Logiken. Er ist in vielen der grundlegenden CMOS-

Logiken als Endstufe enthalten (vgl. Bild 3.8 der Druckschrift B7), doch ist eine

solche Einschränkung des Begriffs CMOS-Schaltung oder CMOS-Vorrichtung zu

eng. Der Fachmann wird auch die Schaltung des Chips RF 6560 somit als CMOS-

Logikschaltung ansehen.

4.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird durch die

Druckschrift K9 nahegelegt (Art. 56 EPÜ) und von der offenkundigen Vorbenutzung

durch den Chip RF 6560 neuheitsschädlich vorweggenommen (Art. 54 EPÜ).

Der Fachmann wird die Nummerierung der Zwischenverbindungsebenen im

Anspruch 1 genau wie auch die Nummerierung der Zwischenverbindungen und

Ströme als reine Ordnungszahlen ohne weitere Bedeutung verstehen, denn es gibt

im Streitpatent keinen Hinweis darauf, dass für den Fall der Zwischenverbindungen

die Nummerierung der Zwischenverbindungsebenen anders als bei den

Zwischenverbindungen und Strömen einen anderen Sinn als deren geordnete

Bezeichnung haben soll. Darauf lassen auch die erteilten Ansprüche schließen, bei

denen Anspruch 1 nur von einer Zwischenverbindungsebene und einer weiteren

Zwischenverbindungsebene spricht. Da dies ab drei Zwischenverbindungsebenen

unübersichtlich wird, wird

im erteilten Anspruch

5 von einer dritten

Zwischenverbindungsebene

gesprochen

als

Gegensatz

zur

Zwischenverbindungsebene und weiteren Zwischenverbindungsebene. Es kann

sich bei der dritten Zwischenverbindungsebene, da keine Angaben gemacht

werden,

wo

die

Zwischenverbindungsebene

und

die

weitere

Zwischenverbindungsebene liegen, nur um eine reine Ordnungszahl ohne weitere

Bedeutung handeln.

4.2.1. Druckschrift K9 (US 2005/0 212 562 A1)

Für die Beurteilung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist eine andere Betrachtung

der Druckschrift K9 notwendig als für den erteilten Anspruch 1. So ist der Beklagten

zuzustimmen, dass in der Schaltung der Fig. 12 nicht alle Schalter s1 bis s20

gleichzeitig gesetzt sein können, da in diesem Fall eine nicht funktionsfähige

Schaltung entstehen würde. Jedoch zeigt Fig. 12 nur eine zwei Inverter enthaltende

grundlegende Transistorschaltung (vgl. Abs. [0098]: „FIG. 12 shows a specific

example of a basic transistor structure BT which can be contact-connected by two

wiring lines 110, 111 running in the west-east direction, which are situated in the

metallization layer i, and four wiring lines 112, 113, 114, 115 running in the northsouth direction, which are situated in the wiring layer i+1, and be configured with

regard to its driver strength.“). Diese befinden sich, wie Fig. 10 zeigt, in einer

Treiberzelle (TZ), in der mehrere von ihnen sowohl in Ost-West-Richtung, also im

Bild horizontal, als auch in Nord-Süd-Richtung, also im Bild vertikal miteinander

verbunden werden können, um die Treiberstärke einstellen zu können (vgl. Abs.

[0092]: „The basic transistor structures BT may be configured in such a way that

they realize inverters or buffers. Depending on the desired driver strength, inverters

or buffers having a differing driver strength may be formed by means of a suitable

contact-connection of basic transistor structures BT by the wiring lines 105, 106 or

107. As extreme cases, all basic transistor structures BT of a driver cell TZ may be

connected together to form a single driver having a maximum driver capability, or

all basic transistor structures may amplify a separate signal in each case

independently of one another.”). Gemeinsam mit einer Logikzelle (LZ) bildet die

Treiberzelle (TZ) einen logischen Block des ASIC (siehe Fig. 9)

Werden die grundlegenden Transistorschaltungen (BT) der Treiberzelle (TZ) in

Nord-Süd-Richtung miteinander verbunden, so werden hierzu die in diese Richtung

verlaufenden Leitungen (112, 113, 114, 115) verwendet (vgl. den bereits zitierten

Abschnitt des Abs. [0098]). Damit ergibt sich aus zwei Schaltungen aus Fig. 12 in

naheliegender Weise eine Struktur, wie sie in der folgenden Figur dargestellt ist.

In dieser Figur wurde die Figur 12 zweimal untereinander gesetzt, wie dies in der

Treiberzelle (TZ) der Fall ist und es wurden die Nord-Süd-Leitungen miteinander

verbunden, wie es der Fall ist, wenn die Inverter zweier Zellen gemeinsam

verwendet werden sollen. Die Schalter

wurden so gesetzt (ausgefüllte Quadrate),

wie es der Fachmann beispielsweise

machen wird, um funktionierende Inverter zu

erhalten. So werden in jeder Zelle die

Schalter s1, s2, s5, s6 und s9 gesetzt, um

das Gatesignal von der Leitung 114 zu den

Gates zu übertragen. Die Schalter s13, s14,

s15, s16, s17 und s18 werden gesetzt, um

die Drains zu verbinden und deren Signal auf

die Leitungen 112 und 113 zu legen.

Damit ergibt sich in Übereinstimmung mit

dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 in der Verfahrenssprache

Englisch,

1.

A

complementary metal

oxide

semiconductor, CMOS, device (vgl. Abs.

[0003]) including

1.1 a plurality of p-type metal oxide

semiconductor, PMOS, transistors (jeweils

obere Hälfte der beiden Zellen aus Fig. 12)

1.1.1 each having a PMOS drain and

1.2

a plurality of n-type metal oxide semiconductor, NMOS, transistors (jeweils

untere Hälfte der beiden Zellen aus Fig. 12)

1.2.1 each having an NMOS drain,

comprising:

1.3

a first interconnect (linker oberer u-förmiger Teil mit Anhang bis zum Via s14

in der oberen Zelle) on an interconnect level (Metal i-1) connecting a first plurality of

the PMOS drains (die der linken oberen drei PMOS-Transistoren in der oberen

Zelle) together;

1.4

a second interconnect (rechter oberer u-förmiger Teil mit Anhang bis zum Via

s17 in der oberen Zelle) on the interconnect level connecting a second plurality of

the PMOS drains (die der rechten oberen drei PMOS-Transistoren in der oberen

Zelle) together,

1.4.1 the second plurality of the PMOS drains being different than the first plurality

of the PMOS drains (Es handelt sich jeweils um drei der insgesamt zwölf in vier

Gruppen aufgeteilten PMOS-Transistoren),

1.5

the first interconnect and the second interconnect being disconnected on the

interconnect level (die Drainleitungen der linken und rechten Seite sind in der Ebene

Metal i-1 getrennt);

1.6

a third interconnect (linker unterer u-förmiger Teil mit Anhang bis zum Via

s14 in der unteren Zelle) on the interconnect level (Metal i-1) connecting a first

plurality of the NMOS drains (die der linken unteren drei NMOS-Transistoren in der

unteren Zelle) together; and

1.7

a fourth interconnect (rechter unterer u-förmiger Teil mit Anhang bis zum Via

s17 in der unteren Zelle) on the interconnect level (Metal i-1) connecting a second

plurality of the NMOS drains (die der rechten unteren drei NMOS-Transistoren in

der unteren Zelle) together,

1.7.1 the second plurality of the NMOS drains being different than the first plurality

of the NMOS drains (es handelt sich um drei der insgesamt zwölf in vier Gruppen

aufgeteilten NMOS-Transistoren),

1.8

the third interconnect and the fourth interconnect being disconnected on the

interconnect level (die Drainleitungen der linken und rechten Seite sind in der Ebene

Metal i-1 getrennt),

1.9

wherein the first interconnect, the second interconnect, the third interconnect,

and the fourth interconnect are coupled together through at least one other

interconnect level (siehe die Verbindungen über die Verbindungsebenen Metal i und

Metal i+1 in der hier gezeigten, zusammengesetzten Figur);

1.11 a fifth interconnect (Verbindung zwischen den Vias s13 und s18 auf der

Leitung 110 in der oberen Zelle) on a second interconnect level (Metal i), the fifth

interconnect coupling the first interconnect and the second interconnect together

(Die fünfte Zwischenverbindung verbindet die erste und zweite Zwischenverbindung

über die Vias s14 und s17); and

1.12 a sixth interconnect (Verbindung zwischen den Vias s13 und s18 auf der

Leitung 110 in der unteren Zelle) on the second interconnect level (Metal i), the sixth

interconnect coupling the third interconnect and the fourth interconnect together (Die

sechste Zwischenverbindung verbindet die dritte und vierte Zwischenverbindung

über die Vias s14 und s17); and

1.13 a seventh interconnect (Leitung 112 zwischen den jeweiligen Vias s13 der

beiden Zellen) on a third interconnect level (Metal i+1), the seventh interconnect

coupling the fifth interconnect and the sixth interconnect together; and

1.13.1 preferably wherein an output of the device is connected to the seventh

interconnect (Dieses Merkmal muss als fakultatives Merkmal nicht berücksichtigt

werden, jedoch dienen die Leitungen 112, 113, 114, 115 auch als Ausgänge.)

Damit ergibt sich in naheliegender Weise ein Gegenstand, der alle Merkmale des

mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beanspruchten Gegenstandes aufweist, so dass

letzterer mangels erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) nicht patentfähig ist.

Die Beklagte bemängelt, dass die fünfte und sechste Zwischenverbindung nicht

ausschließlich in der zweiten Verbindungsebene angeordnet ist, sondern dass

diese auch in der (ersten) Zwischenverbindungsebene angeordnet ist, nämlich

zwischen den Vias s15 und s16. Dies ist zwar sachlich richtig, doch wird im

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 im Merkmal 1.9 beansprucht, dass die Verbindung

der ersten bis vierten Zwischenverbindungen in zumindest einer weiteren

Verbindungsebene („…wherein the first interconnect, the second interconnect, the

third interconnect, and the fourth interconnect are coupled together through at least

one other interconnect level.“) erfolgen. Damit wird auch beansprucht, dass die

erste und die zweite Zwischenverbindung in zumindest einer weiteren

Zwischenverbindungsebene verbunden werden. Genau dies ist bei der fünften und

sechsten Zwischenverbindung aber der Fall, denn diese Zwischenverbindungen

verlaufen zum größten Teil in der zweiten Zwischenverbindungsebene (Metal i) und

zu einem kleinen Teil, nämlich mit der Brücke zwischen den Vias s15 und s16, in

der ersten Zwischenverbindungsebene (Metal i-1). Anspruch 1 verlangt nicht, dass

die fünfte und sechste Zwischenverbindung ausschließlich in der zweiten

Zwischenverbindungsebene verläuft. Zwar könnten die Merkmale 1.11 und 1.12

allein so interpretiert werden, doch müsste dann das Merkmal 1.9 im Anspruch

fehlen, da es für diesen Fall überflüssig wäre.

Da die in der Figur senkrecht verlaufenden Leitungen 112 und 113 auch als

Ausgangsleitungen verwendet werden, legt die Druckschrift NK9 somit die

Gegenstände der Hilfsanträge 1, 1‘ und 1‘‘ nahe.

4.2.2. Offenkundige Vorbenutzung des Q… Chips RF6560.

Wie in den Ausführungen zum Merkmal 1.9 im Punkt 4.1.5.2. bereits ausgeführt

zeigen die Seiten 11 und 12 der Konstruktionspläne K14, wie die senkrecht in der

Metallisierungsebene M1 verlaufenden Metallstreifen der PMOS-Transistoren und

damit auch die ersten und zweiten Zwischenverbindungen durch horizontale

Metallstreifen in der Metallisierungsebene MT verbunden werden. Die mit S

bezeichneten breiten Streifen verbinden dabei die Sourcestreifen, die mit D

bezeichneten Streifen die Drainstreifen. Diese mit D bezeichneten Streifen stellen

somit die fünften Zwischenverbindungen dar.

Ein gleichartiges Bild gibt es auch auf Seite 21 für die NMOS Transistoren, so dass

dort die dritten und vierten Zwischenverbindungen durch die sechsten

Zwischenverbindungen verbunden werden.

Wie bereits ausgeführt werden die fünften und sechsten Zwischenverbindungen

durch eine Platte

in der Metallisierungsebene MA, also einer dritten

Zwischenverbindungsebene verbunden. Diese Metallplatte ist demnach die siebte

Zwischenverbindung. Sie dient auch als Kontaktpad, so dass die siebte

Zwischenverbindung mit dem Ausgang verbunden ist. Dies ist besser auf dem hier

wiedergegebenen Bild auf Seite 3 des Dokuments K46 zu erkennen.

Da die Gegenstände der Ansprüche 1 der

Hilfsanträge 1, 1‘ und 1‘‘ keine weiteren

Merkmale aufweisen, sind sie demnach

gegenüber

der

offenkundigen

Vorbenutzung des Chips RF 6560 nicht

neu und damit nicht patentfähig.

4.2.3. Die Hilfsanträge 1a, 1c, 1d, 1e, 2a, 2c, 2d, 2e und 3a sind in allen drei

jeweiligen Versionen - ohne Strich, mit einem Strich und mit zwei Strichen -

unzulässig, da sie gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert

sind.

4.2.3.1. Das Merkmal 1.21 des Anspruchs 1 der mit „a“ und „d“ bezeichneten

Varianten, dass es sich bei den Metalllagen um drei beliebige aufeinanderfolgende

Metalllagen handelt, ist ursprünglich nicht offenbart. Eine wörtliche Offenbarung des

Merkmals gibt es in den ursprünglichen Unterlagen nicht. In den meisten

Ausführungsbeispielen werden die Metalllagen mit einem unbestimmten Artikel („a

first…“,

„a second…“,

„a

third…“) eingeführt, was auf eine

reine

Durchnummerierung der Metalllagen schließen lässt. Bei manchen Beispielen

erfolgt die Einführung jedoch auch mit einem bestimmten Artikel. Außerdem erfolgt

meist die Bezeichnung der Metalllagen mit M1, M2 und M3. Dies sind

Bezeichnungen, die der Fachmann für die erste Metallisierungsschicht, die zweite

Metallisierungsschicht und die dritte Metallisierungsschicht auf einem Chip

verwendet. Der Fachmann wird

somit

zwar

verstehen, dass die

Zwischenverbindungen in der ersten, der zweiten, und der dritten Metallschicht über

dem Halbleiter ausgeführt sein können, wie dies die Bezeichnungen M1, M2 und

M3 angeben, er wird aber diese Angaben nicht so verstehen, dass die

Zwischenverbindungen

auf

drei

beliebigen

aufeinanderfolgenden

Metallisierungsebenen angeordnet sind, denn diese würde er nicht mit M1, M2 und

M3 bezeichnen. Er würde für diesen Fall eine Bezeichnung wählen, wie dies in

Druckschrift K9 gemacht wird, also z.B. Mi-1, Mi, Mi+1.

Zwar liegt es ausgehend vom Streitpatent dem Fachmann sehr nahe, drei beliebige

aufeinanderfolgende Metallisierungsschichten für die Zwischenverbindungen zu

verwenden, doch ist es erforderlich, dass die beanspruchten Gegenstände und

damit deren Merkmale in den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig

offenbart sind (vgl. BGH Xa ZR 124/07 vom 8. Juli 2010 – „Fälschungssicheres

Dokument“). Dies ist beim zusätzlichen Merkmal 1.21 der Ansprüche 1 der

Hilfsanträge 1a, 1d, 2a, 2d und 3a nicht der Fall.

4.2.3.2. Das zusätzliche Merkmal 1.23 der Hilfsantragsvariante „c“

ist zwar

entgegen der Ansicht der Klägerinnen ausführbar, denn es ist bei einem Inverter

gegeben, der in der Beschreibung des Streitpatents immer wieder genannt wird.

Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass der Anspruch auf einen Inverter

beschränkt werden müsste, denn im Abs. [0049] der ursprünglichen Beschreibung

wird das Merkmal 1.23 ausschließlich mit einem

Inverter offenbart.

Im

ursprünglichen Anspruch 30 ist ein Merkmal offenbart, das in die Richtung des

zusätzlichen Merkmals 1.23 geht. Es lautet:

“wherein the first current and the second current flows through said at least one

other interconnect level to an output of the CMOS device upon the CMOS device

receiving a low input, wherein the third current and the fourth current flows from

the output of the CMOS device through said at least one other interconnect level

upon the CMOS device receiving a high input.”

Dieses Merkmal ist immer noch in den ein Betriebsverfahren beanspruchenden

Ansprüchen enthalten. Es ist jedoch deutlich allgemeiner als das Merkmal 1.23,

denn es beansprucht nicht zwingend das Gegenspiel von NMOS- und PMOS-

Transistoren, da die gesamte CMOS-Einrichtung die Signale erhalten kann, auch

an unterschiedlichen Eingängen und auch gleichzeitig.

Dies wird durch den ursprünglichen Anspruch 36 deutlich, der sich auf Anspruch 30

rückbezieht und das Merkmal 1.23 in Zusammenhang mit einem Inverter offenbart.

Die ursprünglichen Ansprüche offenbaren somit das Merkmal 1.23 ebenfalls nur in

Zusammenhang mit einem Inverter (Ansprüche 7, 22, 29 und 36), denn die

Beschaltung der Gates kommt darin nicht anders vor. Da dem Senat keine andere

Stelle in den ursprünglichen Unterlagen bekannt ist, an der das Merkmal 1.23

unabhängig von einem Inverter vorkommt, ist es in der beanspruchten Allgemeinheit

ursprünglich nicht offenbart. Dies bedeutet, dass die Ansprüche 1 der

Hilfsantragsvarianten mit den Buchstaben „c“, „d“ und „e“ in allen drei Versionen auf

Grund einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung unzulässig sind.

4.2.4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b wird durch die

Druckschrift K9 nahegelegt (Art. 56 EPÜ), so dass auch er nicht patentfähig ist.

Druckschrift K9 bezeichnet die Metalllagen mit den Bezeichnungen Metal i-1, Metal

i, Metal i+1. Für den Fall i = 2 handelt es sich bei den Metallisierungslagen, in denen

die Zwischenverbindungen angeordnet sind, um die Metallisierungslagen 1, 2 und

3, also die ersten drei Metallisierungslagen über dem Halbleiterchip. Dies ist genau

das, was mit dem zusätzlichen Merkmal 1.23 des Hilfsantrags 1b beansprucht wird.

Dies gilt wiederum für alle drei Varianten.

4.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird durch die

Druckschrift K9 nahegelegt und von der offenkundigen Vorbenutzung des Q…

Chip RF 6560 neuheitsschädlich vorweggenommen. Für die mit zusätzlichen

Buchstaben bezeichneten Varianten sei auf die entsprechenden Ausführungen zu

den Unterpunkten von 4.2 verwiesen. Dies bedeutet, dass die Ansprüche 1 der

Hilfsanträge 2a, 2c, 2d und 2e unzulässig sind, während auch der Gegenstand des

Hilfsantrags 2b durch die Druckschrift K9 dem Fachmann nahegelegt wird.

4.3.1. Wie aus der zu Druckschrift K9 gezeigten aus zweimal der Fig. 12

zusammengesetzten Zeichnung ersichtlich ist, verlaufen die erste bis vierte

Zwischenverbindung dort alle in dieselbe Richtung, nämlich von oben nach unten.

Damit ist das zusätzliche Merkmal 1.10 des Hilfsantrags 2 in Druckschrift K9 bereits

gegeben. Sie legt damit auch den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2

in allen drei Versionen und des Hilfsantrags 2b in allen drei Versionen nahe.

4.3.2. Auch im offenkundig vorbenutzten Q… Chip RF 6560 ist das zusätzliche

Merkmal 1.10 bereits gegeben, denn, wie beispielsweise die Seiten 8 und 16 des

Dokuments K14 zeigen, verlaufen die ersten bis vierten Zwischenverbindungen alle

in die gleiche Richtung, nämlich in den Bildern von oben nach unten. Damit nimmt

der Q… Chip RF 6560 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2

neuheitsschädlich vorweg.

4.4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird von dem

offenkundig vorbenutzten Chip RF 6560 neuheitsschädlich vorweggenommen, der

des Hilfsantrags 3b und 3b‘ dem Fachmann durch ihn nahegelegt, so dass auch

diese nicht patentfähig sind. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 3a, 3c, 3d und 3e

sind aus den zu den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1a, 1c, 1d und 1e genannten

Gründen ebenfalls unzulässig.

4.4.1. Wie die Konstruktionszeichnungen K14 des Chips RF 6560 zeigen, verlaufen

die ersten bis vierten Zwischenverbindungen in dieselbe Richtung, nämlich in den

Bildern von oben nach unten (siehe S. 8 und 16). Zudem gibt es mehrere dieser

gleichartigen Verbindungen sowohl im PMOS-Transistor als auch im NMOS-

Transistor, weshalb von einem ersten und einem zweiten Satz von

Zwischenverbindungen gesprochen werden kann, so dass auch die Merkmale 1.14,

1.14.1, 1.15 und 1.15.1 gegeben sind.

Daneben ist auch das weitere Merkmal 1.16 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3

gegeben, denn die siebte Zwischenverbindung ist eine rechteckige Metallplatte.

Diese erstreckt sich entgegen der Ansicht der Beklagten in der Ebene der

Metallplatte in alle Richtungen der Ebene und damit insbesondere sowohl parallel

als auch senkrecht zur Erstreckungsrichtung der ersten bis vierten

Zwischenverbindung. Als zweidimensionales Gebilde, als das die Metallplatte

angesehen werden muss, hat diese eine Ausdehnung in einer Richtung senkrecht

zu der ersten bis vierten Zwischenverbindung, also von links nach rechts, womit sie

sich auch von links nach rechts in den Konstruktionszeichnungen K14 erstreckt

(siehe S.27).

4.4.2. Das zusätzliche Merkmal 1.22 des Hilfsantrags 3b, nämlich dass die

Zwischenverbindungen in den ersten drei Metallisierungsebenen über dem

Halbleiterchip angeordnet sind, ist bei Chip RF 6560 nicht gegeben. Denn dort

liegen zwar die ersten bis vierten Zwischenverbindungen

in der ersten

Metallisierungsebene und die fünfte und sechsten Zwischenverbindung in der

zweiten Metallisierungsebene, doch werden die Verbindungen von den fünften und

sechsten Zwischenverbindungen, wie die Konstruktionszeichnungen K14 zeigen,

durch die dritte Metallisierungsebene nur hindurchgeführt (siehe Seiten 13 und 14

für die PMOS-Transistoren sowie 22 und 23 für die NMOS-Transistoren) und erst in

der vierten Metallisierungsebene verbunden.

Jedoch wird dieses Merkmal 1.22 für den Aufbau einer CMOS-Vorrichtung

ausgehend vom CHIP RF 6560 nahegelegt. So werden

in der dritten

Metallisierungsebene die Sources der einzelnen Transistoren zusammengeführt

(siehe z.B. S. 13 und 14 des Dokuments K14). Dies geschieht mittels eines Gitters,

oder anders ausgedrückt mittels einer Platte, in der es Löcher zum Durchführen der

Drainanschlüsse gibt.

Für den Fachmann spielt es keine Rolle, ob er in der dritten Metallisierungseben die

Sources oder Drains zusammenführt, so dass es naheliegend ist, die Drains mittels

eines Gitters in der dritten Metallisierungsebene zusammenzuführen und die

Sources erst in der vierten Metallisierungsebene miteinander zu verbinden, wenn

dies für den Gesamtaufbau eines Chips günstiger ist.

Auch im Chip RF 6560 wird dies teilweise so gemacht. Hierzu sei zunächst auf den

Schaltplan auf Seite 4 der Konstruktionspläne K14 verwiesen. Dort wird gezeigt,

dass ein weiterer NMOS-Transistor, nämlich der ganz unten, mit seinem Drain mit

der Source des bisher betrachteten NMOS-Transistors „Mncasbuck“ verbunden ist.

Das gleiche gibt es bei den PMOS-Transistoren, wo der PMOS-Transistor ganz

oben mit seinem Drain mit der Source des bisher betrachteten PMOS-Transistors

„MPbuck“ verbunden ist. Wie diese Verbindung realisiert

ist, ist

in dem hier

gezeigten Ausschnitt des Bilds auf Seite 4 des Dokuments K46 gut sichtbar. Dort

sieht man nämlich, dass das Gitter der

Sources in der dritten Metallisierungsebene

einfach über die Transistorgrenzen hinweg zu

den benachbarten Transistoren links daneben

geführt ist. Bei diesen muss es sich demnach

um die beiden Transistoren im Schaltplan

ganz oben und ganz unten handeln. Bei ihnen

sind folglich die Drains

in der dritten

Metallisierungsebene mittels eines Gitters

zusammengefasst und die Sources sind

demnach in der vierten Metallisierungsebene miteinander verbunden.

Für den Fachmann ist es somit naheliegend, die Verbindung der Sources und der

Drains miteinander je nach Bedarf zu vertauschen, weshalb der Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3b und auch 3b‘ auf keiner erfinderischen Tätigkeit

beruht.

4.5. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des zulässigen Anspruchs 1 und die

gewerblich anwendbaren Verfahren der zulässigen nebengeordneten Ansprüche 6

und 7 nach Hilfsantrag 3b‘‘neu sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik neu und beruhen diesem gegenüber auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, so dass sie patentfähig sind (Art. 52 bis

57 EPÜ).

4.5.1. Die Ansprüche des Hilfsantrags 3b‘‘neu sind ursprünglich offenbart und

erweitern des Schutzbereich des Patents nicht

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3

und 4 IntPatÜG).

Zwar ist die Zulässigkeit der Ansprüche nicht angegriffen, doch ist diese von Amts

wegen bei einem neuen Anspruchssatz vom Senat zu überprüfen (vgl.

Schulte/Moufang, Patentgesetz, 10. Auflage, § 38, Rdn. 27).

Grundlage für den Anspruch 1 des Hilfsantrags 3b‘‘neu ist der ursprüngliche

Anspruch 1 (Merkmale 1, 1.1 bis 1.9). In diesem Anspruch wurde das Wort „subset“

durch das Wort „plurality“ (Merkmale 1.3, 1.4, 1.4.1, 1.6, 1.7 und 1.7.1) ersetzt.

Ursprünglich wurde mit „plurality“ immer die Gesamtheit aller PMOS oder NMOS-

Transistoren bezeichnet. Die jetzige „first plurality“ und die „second plurality“ der

PMOS und NMOS-Drains wurden als „first“ bzw. „second subsets“ bezeichnet. Dies

war offensichtlich logisch nicht ganz richtig, denn es stellte sich die Frage, von was

diese „subsets“ eine Teilmenge sind. Von der Vielzahl („plurality“) der Transistoren

jedenfalls nicht, denn die „subsets“ bezogen sich auf die Drains. Bei der Änderung

in „plurality“ handelt es sich somit um eine logische Richtigstellung des Wortlauts,

der zudem ausdrückt, dass sich in jedem Subset mehrere Drains befinden. Dies

geht aus der ursprünglichen Beschreibung insgesamt und im Besonderen aus den

Figuren 2 und 3 hervor.

In diesen ursprünglichen Anspruch 1 wurden dann die Merkmale der ursprünglichen

Ansprüche 3 (Merkmale 1.11 und 1.12), 5 (Merkmal 1.13), 6 (Merkmal 1.13.1) und 8

(Merkmale

1.14,1.14.1,

1.15

und

1.15.1)

aufgenommen

(vgl.

die

Offenlegungsschrift K3), deren Inhalt als Ansprüche 3, 5 und 7 noch im Streitpatent

enthalten ist. Die im Merkmal 1.16 beanspruchten Richtungsangaben sind aus den

Figuren und der zugehörigen Beschreibung ersichtlich, wo die erste Richtung („first

direction“) auch als Längsrichtung („length direction“) bezeichnet wird“ (vgl.

Abs. [0068] bis [0072] der Offenlegungsschrift K3).

Das Merkmal 1.22 geht, wie bereits unter Punkt 4.2.3.1. ausgeführt aus den

Bezeichnungen der Metalllagen mit M1, M2 und M3 hervor, so dass es ebenfalls

ursprünglich offenbart ist.

Insgesamt kann der Fachmann folglich den Gegenstand des Anspruchs 1 des

Hilfsantrags 3b‘‘neu, der auch im Streitpatent K2 noch enthalten ist, unmittelbar und

eindeutig den ursprünglichen Unterlagen entnehmen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit c) EPÜ). Dies gilt auch für die Verfahren der

selbständigen Ansprüche 6 und 7. Diese gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen

23 und 30 hervor, indem die inhaltlich gleichen Merkmale wie in den Anspruch 1

aufgenommen wurden. Lediglich im Anspruch 7 wurde auf die Aufnahme des

Merkmals 1.13.1 verzichtet, da ein diesem entsprechendes Merkmal bereits im

ursprünglichen Anspruch 30 enthalten war (Merkmale 15.9.1. und 15.9.2 im erteilten

Anspruch 15).

Die verbleibenden Unteransprüche 2 bis 5 gehen aus den ursprünglichen

Unteransprüchen 2, 4, 7 und 9 hervor. Auch sie sind somit ursprünglich offenbart

und auch in der Streitpatentschrift K2 noch als Ansprüche 2, 4, 6 und 8 enthalten.

Da die erteilten Ansprüche 1, 14 und 15 durch die zusätzlichen Merkmale

beschränkt wurden, erweitert der Hilfsantrag 3b‘‘neu den Schutzbereich des

erteilten Patents nicht (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1

lit d) EPÜ).

4.5.2. Die mit den unabhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags 3b‘‘neu

beanspruchten Gegenstände und Verfahren sind gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik neu (Art. 54 EPÜ) und beruhen diesem gegenüber

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ).

4.5.2.1. Wie bereits ausgeführt ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des

Hilfsantrags 3b und damit auch des Hilfsantrags 3b‘ gegenüber dem offenkundig

vorbenutzten Q… Chip RF 6560 neu, beruht aber auf keiner erfinderischen

Tätigkeit, da der Fachmann, wenn dies günstig ist, die Verbindungsebenen

vertauschen wird. Er wird demnach die Drains in der dritten Metallisierungsebene

verbinden und die Sources dann in der Folge in der vierten Metallisierungsebene

verbinden. Ist nun aber, wie dies das obligatorische Merkmal 1.13.1‘ des Anspruchs

1 des Hilfsantrags 3b‘‘neu beansprucht, die siebte Zwischenverbindung, also die

Verbindung aller Drains, mit einem Ausgang der Vorrichtung verbunden, so fehlt es

genau an diesem Antrieb des Fachmanns, der zum Vertauschen der

Zwischenverbindungsebenen führt.

So dient die

in der

vierten Metallisierungsebene

liegende

siebte

Zwischenverbindung beim Chip RF 6560 auch als Bondpad (siehe Seite 3 rechts

des Dokuments K46) und damit als Ausgang für den Chip. Der Fachmann würde

demnach die siebte Zwischenverbindung nicht von der vierten in die dritte

Metallisierungsebene verlegen, wenn diese mit einem Ausgang verbunden werden

muss, welcher unvermeidbar in der vierten Metallisierungsebene liegen muss, da

für den Chip nach wie vor vier Metallisierungsebenen benötigt werden. Er wird somit

die vom Chip RF 6560 offenbarte Anordnung der Zwischenverbindungen in den

Metallisierungsebenen beibehalten, da diese die günstigste ist. Damit verhindert

das Merkmal 1.13.1‘ die ansonsten naheliegende Änderung, weshalb die CMOS-

Vorrichtung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3b‘‘neu gegenüber dem offenkundig

vorbenutzten Chip RF 6560 auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns

beruht.

Es kann im Übrigen auch dahingestellt bleiben, ob der Chip Q… RF 8081

offenkundig vorbenutzt wurde. Denn auch er zeigt im Hinblick auf die Merkmale

des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3b‘‘neu nicht mehr als der Q… Chip RF 6560,

da auch bei ihm die abschließende Verbindung aller Drains, also die siebte

Zwischenverbindung, in der vierten Metallisierungsebene durch eine Platte erfolgt,

die auch als Kontaktpad dient (siehe Seite 19 des Dokuments K11).

4.5.2.2. Wie bereits ausgeführt weist die Druckschrift K9 zwar eine siebte

Zwischenverbindung (112, 113) in der dritten Metallisierungsebene (i+1 bei i=2) auf,

doch verläuft diese parallel und nicht senkrecht zu den ersten bis vierten

Zwischenverbindungen (siehe Fig. 12). Da es für den Fachmann keinen Hinweis

und auch keinen Grund gibt, dies zu ändern, kann Druckschrift K9 den Gegenstand

des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3b‘‘neu auch nicht nahelegen.

4.5.2.3.

In Druckschrift K5 wird zwar eine siebte Zwischenverbindung (121)

offenbart, doch liegt diese in derselben Metallisierungsebene wie die fünfte und

sechste Zwischenverbindung (131, 132). Sie kann deshalb den Gegenstand des

Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3b‘‘neu nicht nahelegen.

4.5.2.4. Auch in Druckschrift K6 werden alle Drains bereits in der zweiten

Zwischenverbindungsebene miteinander verbunden. Es gibt keine siebte

Zwischenverbindung und damit auch keinen Hinweis auf deren Lage.

4.5.2.5. Dies gilt auch für die Druckschrift K8. Auch dort erfolgt die Verbindung aller

Drains bereits in der zweiten Zwischenverbindungsebene.

4.5.2.6. Die Verfahren der nebengeordneten Verfahrensansprüche 6 und 7 des

Hilfsantrags 3b‘‘neu sind wegen der mit dem Anspruch 1 inhaltlich gleichen

Merkmale aus denselben Gründen ebenfalls patentfähig. Dabei spielt es keine

Rolle, dass im Anspruch 7 das Merkmal 1.13.1 nicht in diesem Wortlaut enthalten

ist, denn das dort enthaltene Merkmal, dass die Ströme zu einem Ausgang fließen

oder von diesem Ausgang fließen, verhindert bereits, dass der Fachmann die

Zwischenverbindungsebenen ausgehend vom Chip RF 6560 vertauschen wird, so

dass auch das Verfahren des Anspruchs 7 nicht naheliegt.

4.5.3. Die Unteransprüche 2 bis 5 beanspruchen nicht platt selbstverständliche

Weiterbildungen der mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3b‘‘neu beanspruchten

CMOS-Vorrichtung, so dass sie sich Anspruch 1 anschließen können.

4.6. Bei dieser Sachlage waren die weiteren Hilfsanträge 3c bis 6‘‘ somit

unbeachtlich.

5. Als Ergebnis war das europäische Patent 3 036 768 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland somit dadurch teilweise für nichtig

zu erklären, dass die erteilten Ansprüche 1 bis 15 durch die mit Hilfsantrag 3b‘‘neu

eingereichten Ansprüche 1 bis 7 ersetzt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 92 Abs. 1 S. 2,

100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs.

1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von

fünf Monaten nach

Verkündung - durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen

Rechtsanwalt

oder Patentanwalt

schriftlich

beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift

des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim

Bundesgerichtshof

einzulegen,

wird

hingewiesen

(www.

bundesgerichtshof.de/erv.html).

Grote-Bittner

Hartlieb

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Kapels