Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 26.10.2020 – 12 W (pat) 84/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:261020B12Wpat84.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 84/19 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 100 499.2
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 26. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Univ.
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
ECLI:DE:BPatG:2020:261020B12Wpat84.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen Patent- und Markenamts vom
3. September 2019 aufgehoben und das Patent 10 2015 100 499 mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 29. Juli 2020,
Beschreibung, Seiten 1 bis 34 vom 29. Juli 2020,
Figuren 1 bis 8 vom 14. Januar 2015.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung 10 2015 100 499.2 mit der Bezeichnung
„Schwimm- und Tauchhilfe“ wurde am 14. Januar 2015 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereicht. Die Anmeldung wurde mit in der Anhörung vom 3. September 2019 verkündetem Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen und dabei zur Begründung angegeben, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie der
Hilfsanträge 1 bis 4 ausgehend von der Druckschrift D7 (KR 10 1 209 563 B1) oder
D8 (JP 2003-24 470 A) in Verbindung mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen am 16. September 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am
17. September 2019 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 stellte die Anmelderin sinngemäß den Antrag,
den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63H des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 03. September 2019 aufzuheben und das Patent 10 2015 100 499 mit folgenden Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 29. Juli 2020,
Beschreibung, Seiten 1 bis 34 vom 29. Juli 2020,
Figuren 1 bis 8 vom 14. Januar 2015.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 29. Juli 2020, auf den die Unteransprüche 2
bis 15 direkt oder indirekt rückbezogen sind, lautet:
Schwimm- und Tauchhilfe (10) mit einem Motor und einer Motorwelle (50) zur Übertragung einer Antriebskraft von dem Motor zu einem Propeller (150) des Wasserfahrzeugs (10),
dadurch gekennzeichnet,
dass die Motorwelle (50) aus einem kohlenstofffaserverstärkten Kunststoff gebildet
ist, dass ein Wellenstumpf (110) als Kraft-Übertragungselement mit einem Befestigungsabschnitt (117) in einer endseitig und axial verlaufenden, in die Motorwelle (50) eingebrachten Wellenstumpfaufnahme (56.1) festgelegt ist, und dass der
Wellenstumpf (110), bestehend aus Metall einen Befestigungsabschnitt aufweist,
an dem der Propeller (150) befestigt ist.
Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen, wobei die D4, D5 und D6 von
der Anmelderin in ihren Anmeldungsunterlagen zum Stand der Technik genannt
wurden:
D1
D2
US 2015 / 0 217 847 A1 (nachveröffentlicht),
US 5 236 018 A,
D3 MÜLLER, W.: Krafteinleitung in Faserverbundwerkstoffe – Hinweise zur
werkstoff- und fertigungsgerechten Gestaltung. 1991. S. 101,
D4
D5
D6
D7
D8
DE 601 22 137 T2,
DE 10 2013 100 544 A1,
DE 10 2004 049 615 B4,
KR 10 1 209 563 B1,
JP 2003 - 24 470 A.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem zuletzt kein
Antrag auf mündliche Verhandlung von der Anmelderin und Beschwerdeführerin
vorlag und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für sachdienlich
erachtet hatte, da die form- und fristgerecht eingelegte, auch im Übrigen zulässige
Beschwerde Erfolg hat. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Erteilung des Patents, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom 29. Juli 2020 ist neu, und dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik ist keine hinreichende Anregung für einen Gegenstand mit den Merkmalen
des geltenden Patentanspruchs 1 vom 29. Juli 2020 zu entnehmen.
1) Gegenstand der Anmeldung ist eine Schwimm- und Tauchhilfe mit einem
Motor und einer Motorwelle zur Übertragung einer Antriebskraft von dem Motor zu
einem Propeller des Wasserfahrzeugs.
2)
Derartige Vorrichtungen sind bekannt, vgl. D4, D5 und D6 (s. Abs. [0002] bis
[0006] der Offenlegungsschrift, nachfolgend „OS“).
3)
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Schwimm-
und Tauchhilfe bereitzustellen, welche bei einer hohen Fahrdynamik ein geringes
Eigengewicht aufweist (vgl. Absatz [0008] OS).
4)
Die vorstehende Aufgabe wird gelöst durch eine Schwimm- und Tauchhilfe mit
den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 vom 29. Juli 2020, der sich wie
folgt gliedern lässt, wobei Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten
Patentanspruch 1 durch Unterstreichung hervorgehoben sind:
M1
Schwimm- und Tauchhilfe (10)
M2 mit einem Motor und einer Motorwelle (50) zur Übertragung einer Antriebskraft von dem Motor zu einem Propeller (150) des Wasserfahrzeugs (10),
dadurch gekennzeichnet,
M3
dass die Motorwelle (50) aus einem kohlenstofffaserverstärkten Kunststoff
gebildet ist,
M4
dass ein Wellenstumpf (110) als Kraft-Übertragungselement mit einem
Befestigungsabschnitt (117) in einer endseitig und axial verlaufenden, in die
Motorwelle (50) eingebrachten Wellenstumpfaufnahme (56.1) festgelegt ist,
M5
und dass der Wellenstumpf (110) einen Befestigungsabschnitt aufweist, an
dem der Propeller (150) befestigt ist,
M5.1 [der Wellenstumpf] besteht aus Metall.
5)
Als für die vorliegende Erfindung zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (oder vergleichbarer Abschluss) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Wasserfahrzeugen anzusehen.
6)
Die nunmehr geltenden Patentansprüche sind zulässig, da ihr Gegenstand
nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinausgeht (§ 38 PatG).
Die Merkmale M1, M2 und M3 des geltenden Patentanspruchs 1 sind dabei identisch mit den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1.
Die Merkmale M4 und M5 gehen aus dem ursprünglichen Patentanspruch 12 hervor.
Das Merkmal M5.1 geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 9 (Kraft-Übertragungselement aus Metall) hervor, der auf Anspruch 1 rückbezogen ist, wobei der
Anspruch 12 OS, vgl. Merkmale M4 und M5, auf Anspruch 9 rückbezogen ist.
Die auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10
entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 10 und sind entsprechend
ihrer Rückbezüge angepasst, wobei Patentanspruch 9 in der geltenden Fassung
lediglich um das Adjektiv „weitere“ bei Kraftübertragungselementen ergänzt ist. Dies
berücksichtigt, dass die Motorwelle als metallenes Kraftübertragungselement
bereits im Anspruch 1 aufgeführt ist.
Der ursprüngliche Patentanspruch 11 wurde gestrichen.
Der geltende Patentanspruch 11 umfasst ein Teilmerkmal des ursprünglichen
Patentanspruchs 12, wonach der Wellenstumpf einen Lager- und Abdichtbereich
zur Lagerung der Motorwelle und/oder zur Abdichtung aufweist.
Die weiteren Merkmale der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen
Unteransprüche 12 bis 15 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 13
bis 16 und sind entsprechend in ihren Rückbezügen angepasst.
7)
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist
neu und ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem
Die Druckschrift D5 offenbart zwar eine Schwimm- und Tauchhilfe „Wasserfahrzeug“ mit einem Motor „Elektromotor 50“ und einer Motorwelle „Antriebswelle des Motors 50“ zur Übertragung einer Antriebskraft von dem
Motor zu einem Propeller „Propeller 52“ des Wasserfahrzeugs (vgl.
Figur 2, Abs. [0025]), (Merkmale M1
und M2).
Die Merkmale M3 bis M5.1, wonach eine Motorwelle aus einem kohlenstofffaserverstärkten Kunststoff und ein Wellenstumpf als Kraft-Übertragungselement, der mit
einem Befestigungsabschnitt in einer endseitig und axial verlaufenden, in die
Motorwelle eingebrachten Wellenstumpfaufnahme festgelegt ist, wobei der Wellenstumpf bestehend aus Metall einen Befestigungsabschnitt aufweist, an dem der Propeller befestigt ist, gehen aus der D5 aber nicht hervor. Der Fachmann entnimmt
der D5 zwar noch, dass die Antriebswelle des Motors in einem Hüllrohr 51 hindurchgeführt wird und an seinem freien Ende einen Propeller trägt (vgl. Figur 2 iVm Abs.
[0025]), jedoch wird die Beschaffenheit der Motorwelle und die Festlegung des Propellers an dem Wellenstumpf der Motorwelle nicht weiter beschrieben.
Demnach erhält der Fachmann aus dieser Druckschrift auch keine Anregung zur
anspruchsgemäßen Aufteilung der Abtriebswelle des Motors 50 in Motorwelle und
Wellenstumpf und darüber hinaus zu deren Ausbildung aus einem kohlenfaserverstärkten Kunststoff bzw. aus Metall.
Der D4 entnimmt der Fachmann zwar ein
Antriebssystem für Schiffe, das zur Erhöhung
der Leistungsdichte eine
leichtgewichtige
Welle „Welle 11, 12“ neben Metall (Abs.
[0011]) alternativ aus einem Kompositmaterial
(Kohlefaser, Glasfaser und Polyurethan) vorsieht (s. D4, Anspruch 2) (Merkmale M2 und
M3), jedoch ist der Wellenzapfen 11 über eine
starre Kupplung 12A, 11B an der Motorwelle befestigt (vgl. Ansprüche 1, 2 und 3,
Abs. [0016], [0017]) und nicht in die Motorwelle eingebracht (fehlende Merkmale M1, M4 bis M5.1).
Somit kann weder die Druckschrift D5 noch eine Kombination der Druckschrift D5
mit der Druckschrift D4 aufgrund der dort jeweils fehlenden Merkmale M4 bis M5.1
zu der in Patentanspruch 1 ausgebildeten Schwimm- und Tauchhilfe führen.
Die Festlegung eines Befestigungsabschnitts eines aus Metall bestehenden Wellenstumpfes einer Schwimm- und Tauchhilfe in eine endseitig und axial verlaufende,
in die Motorwelle eingebrachten Wellenstumpfaufnahme, wobei der Wellenstumpf
einen Befestigungsabschnitt aufweist, an dem der Propeller befestigt ist, liegt dem
Fachmann aufgrund seines Fachwissens auch nicht nahe.
Die Druckschriften D7 und D8 offenbaren zwar jeweils eine Schwimm- und Tauchhilfe mit einem Motor und einer Motorwelle zum Antrieb eines Propellers gemäß den
Merkmalen M1 und M2 (vgl. D7, abstract: driving shaft 210, propeller 220; D8
Figur 6, Bz. 27,35), jedoch wird die Beschaffenheit der Motorwelle und die Festlegung des Propellers an dem Wellenstumpf der Motorwelle nicht weiter beschrieben. Der maßgebliche Fachmann hat auch keine Veranlassung zur Ausbildung der
Motorwelle aus einem kohlenstofffaserverstärkten Kunststoff mit einem Wellenstumpf aus Metall als Kraft-Übertragungselement und als Propelleraufnahme, denn
die D7 und D8 stellen auf Maßnahmen zur Wasserdichtigkeit und zur Ergonomie
ab. Die D7 sieht zur Verbesserung der wasserdichten Trennung von Rotor und
Stator eine Trennplatte zwischen Rotor und Stator „watertight by completetely
separating rotor and stator with a partition plate“ vor (vgl. Abstract). Zur Reduzierung
der Körperbelastung und der Verbesserung der Körperhaltung des Benutzers lehrt
die D8 einen an das Gehäuse der Schwimm- und Tauchhilfe lösbar angebrachten
Schwimmkörper „float 3…attachebly and detachably mounted on body 2“ vorzusehen, der den Körperrumpf des Tauchers unterstützt (vgl. Abstract). In dieser
Hinsicht liefert weder die D7 noch die D8 einen Hinweis, die Welle aus einem kohlenstofffaserverstärkten Kunststoff mit einem Wellenstumpf aus Metall vorzusehen,
um das Eigengewicht der Schwimm- und Tauchhilfe bei gleichzeitig hoher Fahrdynamik zu reduzieren.
Auch aus dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt sich
hierfür kein entsprechender Anlass oder Hinweis.
Die Druckschriften D1 und D6 beschreiben zwar jeweils eine Schwimm- und Tauchhilfe mit den Merkmalen M1 und M2, jedoch geht weder eine Motorwelle aus kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff hervor noch ist ein Wellenstumpf als Kraft-Übertragungselement gemäß den Merkmalen M4 bis M5.1 offenbart.
Die Gegenstände der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 und D3
liegen nach dem Verständnis des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls
keine Anregung zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geben oder
diesen vorwegnehmen.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik dem
Fachmann einen Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1
nicht hat vorwegnehmen bzw. nahelegen können.
Die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Schwimm- und Tauchhilfe ist
daher patentfähig.
8) Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 15 ebenfalls patentfähig, da sie nicht triviale Ausgestaltungen
des Erfindungsgegenstandes betreffen.
9)
Sämtliche entscheidungsrelevanten Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt gestellten Ansprüchen enthalten und damit Gegenstand der
Prüfung. Es liegen somit keine neuen Tatsachen vor. Somit war die Sache entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Bayer
Ausfelder
Schenk