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BPatG Beschluss vom 28.10.2020 – 9 W (pat) 64/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:281020B9Wpat64.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 64/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Oktober 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 203 437.5

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Hubert und der Richter Paetzold, Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier und

Dipl.-Ing. Sexlinger

ECLI:DE:BPatG:2020:281020B9Wpat64.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 2. März 2016 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen

10 2016 203 437.5 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Codierter Halter und/oder codierte Leitung in einem Fahrzeug“.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für die Klasse B60T

innerhalb eines am 13. Juni 2018 erstellten Prüfungsbescheids zu den ursprünglich

eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4 Stellung. Im Besonderen stellte sie heraus,

dass die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 2 und 4 bereits aus

der Druckschrift

E1:

DE 10 2013 020 183 A1

vollständig hervorgingen, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhen würden entweder ausgehend von der Druckschrift

E3:

DE 298 18 453 U1

oder in einer fachmännischen Zusammenschau der Druckschriften E1 mit

E4

DE 102 33 127 C1.

Die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 3 gingen ferner aus der Druckschrift

E2:

DE 298 02 561 U1

oder der Druckschrift E3 hervor.

Hierauf reichte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 2. August 2018 neue Patentansprüche 1 und 2, sowie eine überarbeitete Beschreibung und überarbeitete Figuren

ein.

Die Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

daraufhin die Patentanmeldung mit Beschluss vom 15. Februar 2019 zurückgewiesen.

Laut Beschlussbegründung gingen alle Merkmale des Gegenstands nach dem geltenden Patentanspruch 1 aus der fachmännischen Zusammenschau der Druckschriften E1 mit E4 hervor, so dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würde.

Gegen diesen am 16. Februar 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019, die beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch am 11. März 2019 eingegangen ist.

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 12. April 2019 widerspricht die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss.

Darüber hinaus liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, da ihr aufgrund des

nach ihrer Eingabe vom 2. August 2018 unmittelbar ergangenen Zurückweisungsbeschlusses das rechtliche Gehör versagt worden wäre.

Der Senat hat mit Hinweis vom 22. Oktober 2020 die Druckschrift

E5:

DE 20 2004 008 388 U1

in das Verfahren eingeführt mit dem Zusatz, dass nach vorläufiger Ansicht des

Senats das Fahrzeug mit einer Leitung und einem codierten Halter gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit ausgehend vom Gegenstand der Druckschrift E1 i.V.m. dem Fachwissen des hier zuständigen Fachmanns,

dokumentiert durch den Gegenstand der Druckschrift D5, beruhe.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin zuletzt

einen neuen Hauptantrag sowie vier neue Hilfsanträge überreicht und beantragt

zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent-

und Markenamts (DPMA) vom 19. Februar 2019 aufzuheben und das Patent

mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag vom 28. Oktober 2020,

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

-

hilfsweise Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1 vom

28. Oktober 2020, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- weiter hilfsweise Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2 vom

28. Oktober 2020, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- weiter hilfsweise Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom

28. Oktober 2020, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- weiter hilfsweise Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 vom

28. Oktober 2020, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

für alle Anträge

Beschreibung Seiten 1 bis 7 und Figur 1, jeweils vom 3. August 2018,

Figuren 2a bis d vom Anmeldetag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Fahrzeug mit einer Leitung und einem am Fahrzeug vorgesehenen

codierten Halter (1) mit einer Durchtrittsöffnung (2) für die im Fahrzeug

verlegte und zumindest abschnittsweise an diese Durchtrittsöffnung (2)

mit ihrem Querschnitt angepasste codierte Leitung, insbesondere für

einen solchermaßen gestalteten Bremshydraulikschlauch,

dadurch gekennzeichnet, dass die Codierung darin besteht, dass

anstelle eines vollständigen Kreisquerschnitts der Durchtrittsöffnung (2)

und der Leitung zwei vom abschnittsweise kreisförmigen Umfang (3) dieses Querschnitts abstehende Erhebungen oder Ausbuchtungen (4) und

eine durch eine Kreissehne gebildete Abflachung (5) vorgesehen sind,

wobei die Erhebungen/Ausbuchtungen (4) auf einer gemeinsamen und

durch den Mittelpunkt der Durchtrittsöffnung (2) verlaufenden Senkrechten zu einer Mittensenkrechten (5*) der Abflachung (5) liegen.

Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogene Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Fahrzeug mit einer Leitung und einem am Fahrzeug vorgesehenen

codierten Halter (1) mit einer Durchtrittsöffnung (2) für die im Fahrzeug

verlegte und zumindest abschnittsweise an diese Durchtrittsöffnung (2)

mit ihrem Querschnitt angepasste codierte Leitung, insbesondere für

einen solchermaßen gestalteten Bremshydraulikschlauch,

dadurch gekennzeichnet, dass die Codierung darin besteht, dass

anstelle eines vollständigen Kreisquerschnitts der Durchtrittsöffnung (2)

und der Leitung zwei vom abschnittsweise kreisförmigen Umfang (3) dieses Querschnitts abstehende Erhebungen oder Ausbuchtungen (4) und

eine durch eine Kreissehne gebildete Abflachung (5) vorgesehen sind,

wobei die Erhebungen/Ausbuchtungen (4) auf einer gemeinsamen und

durch den Mittelpunkt der Durchtrittsöffnung (2) verlaufenden Senkrechten zu einer Mittensenkrechten (5*) der Abflachung (5) liegen,

wobei die Codierung der Durchtrittöffnung (2) des Halters (1) derart ausgebildet ist, dass sowohl 180°-codierte Leitungen, als auch 360°-codierte

Leitungen im Halter verbaubar sind

und wobei die Codierung der Leitung derart ausgebildet ist, dass diese

mit einem 180°-codierten Halter verbaubar ist.

Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 rückbezogene Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Fahrzeug mit einer Leitung und einem am Fahrzeug vorgesehenen

codierten Halter (1) mit einer Durchtrittsöffnung (2) für die im Fahrzeug

verlegte und zumindest abschnittsweise an diese Durchtrittsöffnung (2)

mit ihrem Querschnitt angepasste codierte Leitung, insbesondere für

einen solchermaßen gestalteten Bremshydraulikschlauch,

dadurch gekennzeichnet, dass die Codierung darin besteht, dass

anstelle eines vollständigen Kreisquerschnitts der Durchtrittsöffnung (2)

und der Leitung zwei vom abschnittsweise kreisförmigen Umfang (3) dieses Querschnitts abstehende Erhebungen oder Ausbuchtungen (4) und

eine durch eine Kreissehne gebildete Abflachung (5) vorgesehen sind,

wobei die Erhebungen/Ausbuchtungen (4) auf einer gemeinsamen und

durch den Mittelpunkt der Durchtrittsöffnung (2) verlaufenden Senkrechten zu einer Mittensenkrechten (5*) der Abflachung (5) liegen,

- wobei die Codierung der Durchtrittöffnung (2) des Halters (1) derart ausgebildet ist, dass sowohl 180°-codierte Leitungen als auch

360°-codierte Leitungen im Halter verbaubar sind,

wobei der Querschnitt der mit dem Halter verbaubaren 180°-

codierten Leitung zwei vom kreisförmigen Umfang abweichende,

einander diametral gegenüberliegende Abflachungen aufweist

und wobei der Querschnitt der mit dem Halter (1) verbaubaren

360°-codierten Leitung eine vom kreisförmigen Umfang abweichende und eine durch eine Kreissehne bezüglich des kreisförmigen Umfangs gebildete Abflachung aufweist

-

und wobei die Codierung der Leitung derart ausgebildet ist, dass

die Leitung mit zumindest einem 180°-codierten Halter verbaubar

ist,

wobei die Durchtrittsöffnung dieses mit der codierten Leitung verbaubaren 180°-codierten Halters zwei vom kreisförmigen Umfang

abweichende Ausbuchtungen aufweist, wobei sich die beiden

Ausbuchtungen einander diametral gegenüberliegenden.

Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 rückbezogene Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 an.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

Fahrzeug mit einer Leitung und einem am Fahrzeug vorgesehenen

codierten Halter (1) mit einer Durchtrittsöffnung (2) für die im Fahrzeug

verlegte und zumindest abschnittsweise an diese Durchtrittsöffnung (2)

mit ihrem Querschnitt angepasste codierte Leitung, insbesondere für

einen solchermaßen gestalteten Bremshydraulikschlauch,

dadurch gekennzeichnet, dass die Codierung darin besteht, dass

anstelle eines vollständigen Kreisquerschnitts der Durchtrittsöffnung (2)

und der Leitung zwei vom abschnittsweise kreisförmigen Umfang (3) dieses Querschnitts abstehende Erhebungen oder Ausbuchtungen (4) und

eine durch eine Kreissehne gebildete Abflachung (5) vorgesehen sind,

wobei die Erhebungen/Ausbuchtungen (4) auf einer gemeinsamen und

durch den Mittelpunkt der Durchtrittsöffnung (2) verlaufenden Senkrechten zu einer Mittensenkrechten (5*) der Abflachung (5) liegen,

- wobei die Codierung der Durchtrittöffnung (2) des Halters (1) derart ausgebildet ist, dass sowohl 180°-codierte Leitungen als auch

360°-codierte Leitungen im Halter verbaubar sind

-

-

und wobei die Codierung der Leitung derart ausgebildet ist, dass

diese mit einem 180°-codierten Halter verbaubar ist

und wobei die Erhebung oder Ausbuchtung (4) annähernd dreieckig oder gerundet ausgebildet ist oder annähernd die Form

eines gleichschenkeligen Trapezes aufweist.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

Fahrzeug mit einer Leitung und einem am Fahrzeug vorgesehenen

codierten Halter (1) mit einer Durchtrittsöffnung (2) für die im Fahrzeug

verlegte und zumindest abschnittsweise an diese Durchtrittsöffnung (2)

mit ihrem Querschnitt angepasste codierte Leitung, insbesondere für

einen solchermaßen gestalteten Bremshydraulikschlauch,

dadurch gekennzeichnet, dass die Codierung darin besteht, dass

anstelle eines vollständigen Kreisquerschnitts der Durchtrittsöffnung (2)

und der Leitung zwei vom abschnittsweise kreisförmigen Umfang (3) dieses Querschnitts abstehende Erhebungen oder Ausbuchtungen (4) und

eine durch eine Kreissehne gebildete Abflachung (5) vorgesehen sind,

wobei die Erhebungen/Ausbuchtungen (4) auf einer gemeinsamen und

durch den Mittelpunkt der Durchtrittsöffnung (2) verlaufenden Senkrechten zu einer Mittensenkrechten (5*) der Abflachung (5) liegen,

- wobei die Codierung der Durchtrittöffnung (2) des Halters (1) derart ausgebildet ist, dass sowohl 180°-codierte Leitungen als auch

360°-codierte Leitungen im Halter verbaubar sind,

wobei der Querschnitt der mit dem Halter verbaubaren 180°-

codierten Leitung zwei vom kreisförmigen Umfang abweichende,

einander diametral gegenüberliegende Abflachungen aufweist

und wobei der Querschnitt der mit dem Halter (1) verbaubaren

360°-codierten Leitung eine vom kreisförmigen Umfang abweichende und eine durch eine Kreissehne bezüglich des kreisförmigen Umfangs gebildete Abflachung aufweist

-

und wobei die Codierung der Leitung derart ausgebildet ist, dass

die Leitung mit zumindest einem 180°-codierten Halter verbaubar

ist,

wobei die Durchtrittsöffnung dieses mit der codierten Leitung verbaubaren 180°-codierten Halters zwei vom kreisförmigen Umfang

abweichende Ausbuchtungen aufweist, wobei sich die beiden

Ausbuchtungen einander diametral gegenüberliegenden

-

und wobei die Erhebung oder Ausbuchtung (4) annähernd dreieckig oder gerundet ausgebildet ist oder annähernd die Form

eines gleichschenkeligen Trapezes aufweist.

Wegen des Wortlauts des Unteranspruchs des Haupt- bzw. der Hilfsanträge 1

und 2, der angepassten Beschreibung und Figuren, sowie zu weiteren Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 in der Fassung nach dem Haupt- und

den Hilfsanträgen beruhen jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie sind

daher nicht patentfähig. Die Frage der Zulässigkeit der jeweils geltenden Patentansprüche gemäß dem Hauptantrag und der Hilfsanträge kann daher dahinstehen

(vgl. BGH GRUR 1991, 120, Rn. 14 – Elastische Bandage).

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 10 2016 203 437 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, unter anderem

ein Fahrzeug mit einer codierten Leitung und einem codierten Halter.

Mit dem Begriff „codiert“ werde dabei ausgedrückt, dass in der Formgebung der

Leitung und des für diese vorgesehenen Halters quasi verschlüsselt eine Zusatzinformation enthalten ist, welche die Einbaulage der Leitung relativ zum Halter zum

Inhalt habe. Aufgrund der Codierung könne in der Folge die Leitung nicht beliebig

im Fahrzeug verbaut werden, sondern müsse wie durch die Form der Durchtrittsöffnung im Halter vorgegeben durch diese bzw. diesen hindurchgeführt werden. Von

besonderer Wichtigkeit sei dies bei Bremsschläuchen, also zumindest teilweise flexiblen Leitungen für die Bremsflüssigkeit eines hydraulischen Fahrzeug-Bremssystems, insbesondere wenn diese zu lenkbaren Fahrzeugrädern verlegt seien. Dann

müsse der jeweilige Bremsschlauch nämlich in der Lage sein, den doch umfangreichen Verschwenkbewegungen des Rades zusätzlich zu dessen Ein- und Ausfederbewegung folgen zu können. Dafür müsse sichergestellt sein, dass die Leitung bzw.

der Bremsschlauch bei der Montage exakt wie konstruktiv vorgegeben verbaut

werde (vgl. Absatz [0001] der OS).

Bislang seien sog. 180°-Codierungen und 360°-Codierungen im Zusammenhang

mit einem Verbau von Leitungen bekannt. Hierfür exemplarische Halter würden in

den Figuren 2a bis 2d gezeigt und den Absätzen [0002] bis [0007] der OS beschrieben. Es sei erkennbar, dass mit den Ausführungsformen der Figur 2a und Figur 2b

nur eine 180°-Codierung erreicht werde, denn eine entsprechend gestaltete Leitung

könne in einer solchen Durchtrittsöffnung entweder in einer ersten Position oder in

einer zweiten Position, in welcher die Leitung um ihre jedenfalls im Bereich der

Durchtrittsöffnung 2 senkrecht zur Zeichenebene der Figuren 2a und 2b stehende

Längsachse um 180° verdreht ist, durch die Durchtrittsöffnung hindurchgeführt sein.

Demgegenüber stellten die Ausführungsformen der Figuren 2c und 2d jeweils eine

360°-Codierung dar, weil eine entsprechend gestaltete Leitung nur in einer einzigen

Position oder entsprechend um 360° verdreht durch die jeweilige Durchtrittsöffnung

hindurchgeführt sein könne.

Figur 2a

Figur 2b

Figur 2c

Figur 2d

Von einer ersten Baureihe seien beispielsweise bereits eine Million Fahrzeuge verkauft, welche mit einer codierten Bremsschlauchverlegung gemäß der Figur 2a ausgerüstet seien. Ferner seien von einer zweiten Baureihe mehrere hunderttausend

Fahrzeuge verkauft, welche mit einer codierten Bremsschlauchverlegung gemäß

Figur 2b ausgerüstet seien. Nun solle für sämtliche zukünftig produzierte Fahrzeuge

von der 180°-Codierung auf eine 360°-Codierung gewechselt werden, welche keine

Einbaufehler mehr erlaube.

Angestrebt sei dabei, dass entweder noch vorhandene Restbestände von Leitungen

bzw. Bremsschläuchen mit einer „alten“ 180°-Codierung im neuen Halter verbaut

werden können, oder dass neue, d.h. mit einer neuen 360°-Codierung versehene

Leitungen bzw. Bremsschläuche in einem „alten“ Fahrzeug, welches Halter mit einer

ursprünglichen 180°-Codierung aufweise, verbaut werden können, wenn ein Austausch des Bremsschlauchs erforderlich ist. Es sei somit ein Wunsch oder Ziel, den

Ersatzteilbedarf und/oder die Lagerkosten bzw. Mehrkosten im Zusammenhang mit

einer Umstellung von den bisherigen „alten“ 180°-Codierungen auf eine „neue“ einheitliche 360°-Codierung so gering als möglich zu halten. Idealerweise solle ferner

für einen Werker besonders einfach optisch erkennbar sein, mit welcher Leitungs-

Position bzw. Position des Bremsschlauchs er diese Leitung bzw. diesen Bremsschlauch in einen am Fahrzeug vorgesehenen Halter einbringen bzw. einführen

müsse. Stets könne dabei davon ausgegangen werden, dass der Durchmesser der

jeweiligen kreisförmigen Abschnitte der jeweiligen Durchbrüche oder Leitungen

praktisch gleich seien, d. h. insbesondere auch bei der Umstellung vom alten System auf ein neues System praktisch unverändert blieben (vgl. Absatz [0008] der

OS).

Aufgabe der Erfindung sei es gemäß Absatz [0009] der OS folglich, einen codierten

Halter bzw. eine codierte Leitung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bzw. des

Anspruchs 2 aufzuzeigen, mit dem bzw. der zumindest eines der vorstehend

genannten Ziele erreicht werden könne.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus angesehen,

der eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Integration von Bremsanlagen in Kraftfahrzeuge aufweist.

5.

Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach dem Haupt- und

den Hilfsanträgen 1 bis 4, die anhand der Angaben in der Beschreibung für ein

Nacharbeiten ausreichend und vollständig offenbart sind, beruhen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Sie sind daher nicht patentfähig.

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert hierbei regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der

Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,

zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu

ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz

gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859

– Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des

Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

5.1

Hauptantrag

5.1.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

M0

Fahrzeug mit

M1

einer Leitung und

M2

einem am Fahrzeug vorgesehenen codierten Halter (1) mit

M2.1

einer Durchtrittsöffnung (2) für die

M1.1

im Fahrzeug verlegte und

M1.2

zumindest abschnittsweise an diese Durchtrittsöffnung (2) mit ihrem

Querschnitt angepasste codierte Leitung,

M1.3

insbesondere für einen solchermaßen gestalteten Bremshydraulikschlauch,

dadurch gekennzeichnet, dass

M3

die Codierung darin besteht, dass

M3.1

anstelle eines vollständigen Kreisquerschnitts der Durchtrittsöffnung (2) und der Leitung

M3.2

zwei vom abschnittsweise kreisförmigen Umfang (3) dieses Querschnitts abstehende Erhebungen oder Ausbuchtungen (4) und

M3.3

eine durch eine Kreissehne gebildete Abflachung (5) vorgesehen sind,

M3.4

wobei die Erhebungen/Ausbuchtungen (4) auf einer gemeinsamen

und durch den Mittelpunkt der Durchtrittsöffnung (2) verlaufenden

Senkrechten zu einer Mittensenkrechten (5*) der Abflachung (5) liegen.

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt diesem Patentanspruch gemäß

Merkmal M0 ein Fahrzeug, welches eine in dem Fahrzeug verlegte Leitung umfasst,

die von einem an dem Fahrzeug vorgesehenen Halter gehalten wird, in dem die

Leitung durch eine in bzw. an dem Halter vorgesehene Durchtrittsöffnung tritt (vgl.

Merkmale M1, M1.1, M1.2, M2 und M2.1). Die Leitung kann dabei gemäß dem

fakultativen Merkmal M1.3 ein Bremshydraulikschlauch sein.

Gemäß Merkmal M2 ist der Halter codiert. Somit ist in der Formgebung des Halters

eine Zusatzinformation enthalten, welche die Einbaulage der Leitung relativ zum

Halter zum Inhalt hat (vgl. Absatz [0001] der OS). Hierzu weist die Leitung gemäß

Merkmal M1.2 zumindest abschnittsweise mit ihrem Querschnitt einen an die Durchtrittsöffnung angepasste Codierung auf.

Gemäß dem Merkmalskomplex M3 besteht die Codierung darin, dass – anstelle

eines vollständigen Kreisquerschnitts der Durchtrittsöffnung und der Leitung – exakt

zwei vom abschnittsweise kreisförmigen Umfang dieses Querschnitts abstehende

Erhebungen oder Ausbuchtungen und genau eine durch eine Kreissehne gebildete

Abflachung vorgesehen sind. Für eine breitere Auslegung im Sinne einer Mindestanzahl von zwei Erhebungen oder Ausbuchtungen und einer Abflachung ist in

der Gesamtschau der geltenden Unterlagen, insbesondere unter dem Aspekt der

erläuterten 180°- bzw. 360°-Codierung und auch in Abgrenzung zu dem in den

Figuren 2a bis 2d dargestelltem und in den Absätzen [0003] bis [0007] der OS

beschriebenen Stand der Technik, kein Raum.

Die Erhebungen/Ausbuchtungen liegen hierbei auf einer gemeinsamen und durch

den Mittelpunkt der Durchtrittsöffnung verlaufenden Senkrechten zu einer Mittensenkrechten der Abflachung.

Die durch den Merkmalskomplex M3 beschriebene Codierung ist in ihrer geometrischen Zuordnung in der ursprünglich eingereichten Figur 1b dargestellt. Lediglich

die konstruktive Ausgestaltung der Erhebungen und Ausbuchtungen wie auch die

exakte Lage der Kreissehne (bezogen auf Figur 1b) bezogen auf ihren Abstand zum

Mittelpunkt des Kreisquerschnitts lässt der Patentanspruch 1 offen.

Figur 1b der Anmeldeunterlagen

Da die Codierung nach Merkmal M3.1 sowohl der Durchtrittsöffnung als auch der

Leitung aufgeprägt ist, folgt für das in dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach

Hauptantrag beanspruchte Fahrzeug, dass sowohl der an diesem vorgesehene Halter, wie auch die darin verlegte Leitung zwingend beide die im Merkmalskomplex M3

beschriebene Codierung aufweisen. Diese Codierung entspricht dabei einer 360°-

Codierung gemäß der Definition in Absatz [0002] der OS.

Ob und wie darüber hinaus „alte“ Halter oder „alte“ Leitungen mit einer von der

beanspruchten Codierung abweichenden Codierung, möglicherweise einer 180°-

Codierung, vorteilhaft in dem beanspruchten Fahrzeug Verwendung im Sinne des

Absatzes [0021] der OS finden können, ist für das gemäß Hauptantrag beanspruchte Fahrzeug nicht von Relevanz. Denn der auf einen Gegenstand gerichtete

Patentanspruch 1 legt ein Fahrzeug mit einem bestimmten Halter und einer

bestimmten Leitung fest. Fahrzeuge mit Haltern oder Leitungen abweichender

Codierung sind dementsprechend auch nicht Teil des Schutzumfangs des Patentanspruchs 1.

5.1.2 Der im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn dieser liegt ausgehend von dem der Druckschrift E1 entnehmbaren Gegenstand i.V.m. dem Fachwissen des hier zuständigen

Fachmanns, dokumentiert durch den Gegenstand der Druckschrift E5, nahe.

So geht aus der Druckschrift E1 ein Fahrzeug hervor, das eine aus einem Bremsschlauch 12 und einem Fitting 18 bestehende Leitung umfasst. Zur Verlegung der

Leitung 12, 18 ist in einem Karosserieblech 14 des Fahrzeugs eine Durchtrittsöffnung 16 vorgesehen, durch die hindurch die Leitung 12, 18 hindurchgeführt ist. Das

Karosserieblech 14 bildet somit einen am Fahrzeug vorgesehenen Halter für diese

Leitung (vgl. Absätze [0001] und [0037]). Die Durchgangsöffnung 16 wie auch das

Fitting 18 der Leitung weisen dabei eine bestimmte Formgebung auf, um eine

besonders feste Verdrehsicherung des Fittings 18 zu schaffen, damit dieser nicht in

dessen Umfangsrichtung relativ zum Karosserieblech 14 bewegt werden kann (vgl.

Absatz [0037], letzter Satz). Die Formgebung bewirkt darüber hinaus aber ausweislich Absatz [0037], Absatzmitte, auch, dass dem Bremsschlauch 12 über den

Fitting 18 eine radial definierte Position vorgegeben werden kann. Somit wird durch

die vorgegebene Formgebung nicht nur eine Verdrehsicherung bewirkt, sondern

dem Halter und der Leitung auch eine im Sinne der vorliegenden Patentanmeldung

definierte Codierung aufgeprägt.

In Folge sind aus der Druckschrift E1 daher die Merkmale M0, M1, M1.1, M1.2, M2

und M2.1 vorbekannt, ebenso wie das fakultative Merkmal M1.3.

Die durch die Druckschrift E1 vorgegebene Codierung besteht gemäß Absatz [0037]

darin, dass anstelle eines vollständigen Kreisquerschnitts der Durchtrittsöffnung 14

ein oder mehrere von dem abschnittsweise kreisförmigen Umfang dieses Kreisquerschnitts abstehende Erhebungen oder Ausbuchtungen 44 vorgesehen sind, während der Fitting 18 korrespondierend hierzu zumindest einen Zahn 46 aufweist, der

in radialer Richtung von dem Grundkörper des Fittings 18 absteht und in eine der

Ausnehmung 44 hineinragt.

Auch die Merkmale M3 und M3.1 sind daher aus der Druckschrift E1 vorbekannt.

Eine Festlegung auf genau zwei Erhebungen oder Ausbuchtungen offenbart die

Druckschrift E1 hingegen nicht wörtlich. Sie schließt eine solche konstruktive Ausbildung aber auch nicht aus. Vielmehr belässt sie die genaue Anzahl an Zähnen im

Belieben des Fachmanns, insofern die Druckschrift E1 darlegt, dass „zumindest“ ein

solcher Zahn 46 vorgesehen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in

Schulte, PatG, 10. Auflage, § 3, Rd. 123 verweist und darlegt, dass der Fachmann

bei einseitig offenen Bereichsangaben per se nicht jeden Wert als offenbart ansieht,

ist diesem Vorbringen im Grundsatz zuzustimmen. Allerdings offenbaren, wie ebenfalls unter dieser Randnummer in Schulte ausgeführt, einseitig offene Bereichsangaben dem Fachmann stillschweigend auch nicht ausdrücklich genannte Werte,

solange diese für ihn innerhalb der üblichen Bandbreite liegen. Dies trifft bei der

Nennung von „mindestens einem Zahn“ auf eine Anzahl von zwei Zähnen allemal

zu.

Somit ist auch das Merkmal M3.2 aus der Druckschrift E2 vorbekannt.

Eine durch eine Kreissehne gebildete Abflachung in der Durchtrittsöffnung bzw.

dem Querschnitt der Leitung und dementsprechend eine räumliche Zuordnung der

beiden Erhebungen oder Ausbuchtungen und einer solchen Abflachung zueinander, ist in der Druckschrift E1 hingegen unzweifelhaft nicht offenbart.

Daher sind die Merkmale M3.3 und M3.4 aus der Druckschrift E1 nicht vorbekannt,

somit sich das vorliegend beanspruchte Fahrzeug durch diese Merkmale von dem

der Druckschrift E1 entnehmbaren Fahrzeug unterscheidet.

Diese beiden Merkmale können aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

So waren dem vorstehend definierten Fachmann am Anmeldetag der vorliegenden

Patentanmeldung neben der aus der Druckschrift E1 hervorgehenden Codierung im

Rahmen seines Fachwissens weitere äquivalente Codierungen bekannt, mittels

denen sich ebenfalls eine lagegerichtete Zuordnung von codierter Leitung zu codiertem Halter erreichen ließ. Eine solche bekannte äquivalente Codierung entsteht

durch das Vorsehen einer durch eine Kreissehne gebildeten Abflachung in Halter

und Leitung. Deren Bekanntheit belegt die vorveröffentlichte Druckschrift E5, die in

Figur 2 einen mit einer solchen Abflachung 14 versehenen Halter 4 zum Halten

eines entsprechend formangepassten Bremsschlauches 2 zeigt. Dabei dient ausweislich Absatz [0038] die Abflachung 14 des Halters 4 und die Abflachung 38 des

Buchsenteils 6a zur „Lageorientierung“ der geschlossenen Buchse 6 des Bremsschlauches 2. Auch die Patentanmeldung selbst ordnet diese äquivalente Codierung bereits den Kenntnissen des Fachmanns zu, insofern sie diesbezüglich in

Zusammenhang mit der Figur 2d und den zugehörigen Ausführungen in Absatz

[0007] der OS bei dem Vorsehen einer einzelnen Abflachung von einer bekannten

Ausführungsform spricht.

Dem Fachmann standen am Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung somit

verschiedene Codierungen zur Verfügung, mittels derer er eine lagegerichtete

Zuordnung von Leitung und Halter erreichen konnte. Die Wahl oder Kombination

der einzelnen geometrischen Form der jeweils gewählten Codierung ist dabei willkürlich und beliebig möglich, denn die Verwendung einer Ausbuchtung oder Erhebung, einer Abflachung oder einer Kombination von beidem im Hinblick auf eine

lagegerichtete Zuordnung von Leiter und Halter hat den gleichen technischen Effekt.

Insofern kann die Kombination der beiden Codierungen, wie sie durch das Merkmal

M3.2 vorgegeben ist, eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen (vgl. BGH GRUR

2008, 56 – injizierbarer Mikroschaum).

Darüber hinaus ist eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste,

letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen (vgl. BGH GRUR 2004, 47 – Blasenfreie Gummibahn I). Aus diesem Grund

kann auch die exakte geometrische Zuordnung der verschiedenen Codierungen

gemäß dem Merkmal M3.4 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, denn dieser ist ebenfalls kein besonderer technischer Effekt zuzusprechen.

Sofern die Beschwerdeführerin anführt, dass erst durch die besondere Kombination

nach Merkmal M3.4 eine 360°-Codierung möglich sei, ist dieser Ansicht nicht zuzustimmen, denn eine solche ist auch bereits durch das Vorsehen alleinig einer Abflachung gegeben (vgl. Druckschrift E5). Auch das Argument, wonach erst aufgrund

der exakten geometrischen Zuordnung gemäß Merkmal M3.4 die Nutzung „alter“

Leitungen oder „alter“ Halter mit abweichender Codierung möglich sei, überzeugt

nicht, denn auf deren Verwendung ist das beanspruchte Fahrzeug, wie vorstehend

zur Auslegung dargelegt, nicht beschränkt.

Lediglich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Kombination der

beiden äquivalenten Codierungen im Gegensatz zu dem Vorsehen von nur einer

Codierung zu einer besseren Flächenlastverteilung und daher zu einer erhöhten

Verdrehsicherheit der Leitung in Bezug auf den Halter führe, kann zumindest bezogen auf die Erhöhung der Anzahl der verwendeten Codierungen zugestimmt werden. Für den Fachmann stellt dies aber einen fachüblichen technischen Zusammenhang dar, dem er Rechnung tragen und diesen fachüblich bei der Wahl der Anzahl

der notwendigen Codierungen entsprechend den zu erwartenden Lastverhältnissen

berücksichtigen wird.

Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Fahrzeug ist daher

nicht patentfähig.

5.1.3 Einer Beurteilung des geltenden Patentanspruchs 2 bedarf es in der Folge

nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht

stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR

2017, 57 – Datengenerator).

5.2

Hilfsanträge 1 und 2

Auch die in den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 vorgenommenen Änderungen können eine Patentfähigkeit nicht begründen.

5.2.1 In den Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind gegenüber

dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgende Merkmale hinzugefügt:

M3.5 wobei die Codierung der Durchtrittöffnung (2) des Halters (1) derart

ausgebildet ist, dass sowohl 180°-codierte Leitungen, als auch 360°-

codierte Leitungen im Halter verbaubar sind

M3.6 und wobei die Codierung der Leitung derart ausgebildet ist, dass diese

mit einem 180°-codierten Halter verbaubar ist.

Die Merkmale M3.5 und M3.6 zielen auf eine zusätzliche Eignung der durch die

bisherigen Merkmale des Merkmalskomplex M3 definierten Codierung.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, ist durch die bisherigen Merkmale M3,

M3.1, M3.2, M3.3 und M3.4 die geometrische Form des Halters und der zugehörigen Leitung im Wesentlichen vorgegeben.

Der patentgemäße und mit der Codierung nach den Merkmalen M3 bis M3.4 versehene Halter M2 ermöglicht nun neben dem Verbau der in dem Patentanspruch 1

fest vorgegebenen ebenfalls mit der Codierung nach den Merkmalen M3 bis M3.4

versehenen Leitung, die eine Leitung mit einer 360°-Codierung darstellt, per se auch

den Verbau einer 180°-codierten Leitung. Dies kann etwa eine Leitung mit einem

Querschnitt sein, wie er der Figur 2b der Anmeldeunterlagen zu entnehmen ist.

Insofern fordert das Merkmal M3.5 eine zusätzliche Eignung der bisher durch die

Merkmale M3 bis M3.4 vorgegebenen Codierung des Halters, die jedoch per se

bereits vorhanden ist. Denn eine wie in der Figur 2b dargestellte Leitung ist grundsätzlich bereits in dem in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchten Halter verbaubar. Das Merkmal M3.5 beschränkt die in den Merkmalen M3 bis M3.4

definierte Codierung des Halters daher nicht weiter und damit in der Folge auch

nicht das gemäß Merkmal M0 beanspruchte Fahrzeug.

Analog gilt dies so auch für das Merkmal M3.6. Auch die durch die Merkmale M3

bis M3.4 definierte codierte Leitung ist per se dazu geeignet in einem 180°-codierten

Halter verbaut zu werden. Dies kann ein Halter sein, wie ihn etwa Figur 2a der

Anmeldeunterlagen offenbart. Auch das Merkmal M3.6 schränkt die bisher durch

die Merkmale M3 bis M3.4 vorgegebene Codierung der Leitung und somit auch das

in Merkmal M0 beanspruchte Fahrzeug nicht weiter ein.

Bei den Merkmalen M3.5 und M3.6 handelt es sich daher um reine Klarstellungen,

die inhaltlich keine Änderung des bereits in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

beanspruchten Fahrzeugs bewirken.

5.2.2 In den Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 sind gegenüber

dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgende Merkmale hinzugefügt:

M3.5 wobei die Codierung der Durchtrittöffnung (2) des Halters (1) derart

ausgebildet ist, dass sowohl 180°-codierte Leitungen, als auch 360°-

codierte Leitungen im Halter verbaubar sind,

M3.5.1

wobei der Querschnitt der mit dem Halter verbaubaren 180°-

codierten Leitung zwei vom kreisförmigen Umfang abweichende, einander diametral gegenüberliegende Abflachungen

aufweist,

M3.5.2

und wobei der Querschnitt der mit dem Halter (1) verbaubaren

360°-codierten Leitung eine vom kreisförmigen Umfang abweichende und eine durch eine Kreissehne bezüglich des kreisförmigen Umfangs gebildete Abflachung aufweist

M3.6 und wobei die Codierung der Leitung derart ausgebildet ist, dass diese

mit einem 180°-codierten Halter verbaubar ist,

M3.6.1

wobei die Durchtrittsöffnung dieses mit der codierten Leitung

verbaubaren 180°-codierten Halters zwei vom kreisförmigen

Umfang abweichende Ausbuchtungen aufweist, wobei sich

die beiden Ausbuchtungen einander diametral gegenüberliegen(den).

Ausgehend von den bereits vorstehend dargelegten Merkmalen M3.5 und M3.6 wird

in den Merkmalen M3.5.1 und M3.5.2 die Eignung der Codierung des am Fahrzeug

vorgesehenen Halters bzw. in Merkmal M3.6.1 die Eignung der Codierung der im

Fahrzeug vorgesehenen Leitung weiter konkretisiert.

Gemäß Merkmal M3.5.1 ist die Codierung des patentgemäßen codierten Halters

nach den Merkmalen M3 bis M3.4 nun explizit geeignet auch 180°-codierte Leitungen aufnehmen zu können, deren Querschnitt zwei vom kreisförmigen Umfang

abweichende, einander diametral gegenüberliegende Abflachungen aufweist, so

wie es etwa Figur 2b der Anmeldeunterlagen offenbart.

Darüber hinaus besteht die Eignung des Halters neben der fest verbauten und durch

das Merkmal M1 vorgegebenen Leitung, die mit einer 360°-Codierung nach den

Merkmalen M3 bis M3.4 versehen ist, auch eine weitere 360°-codierte Leitung aufnehmen zu können, die gemäß Merkmal M3.5.2 einen Querschnitt aufweist, der

eine vom kreisförmigen Umfang abweichende und eine durch eine Kreissehne

bezüglich des kreisförmigen Umfangs gebildete Abflachung aufweist, so wie es

etwa die Figur 2d offenbart.

Gemäß Merkmal M3.6.1 ist die Codierung der patentgemäßen codierten Leitung

nach den Merkmalen M3 bis M3.4 nun explizit geeignet auch in einem 180°-codierten Halter aufgenommen werden zu können, der zwei vom kreisförmigen Umfang

abweichende Ausbuchtungen aufweist, wobei sich die beiden Ausbuchtungen

einander diametral gegenüberliegen, so wie dies etwa Figur 2a offenbart.

Wie vorstehend zu den allgemeiner formulierten Merkmalen M3.5 und M3.6 ausgeführt, schränken auch diese konkretisierten Merkmale M3.5.1, M3.5.2 und M3.6.1

die bisher in den Merkmalen M3 bis M3.4 definierte Codierung des patentgemäßen

Halters und der patentgemäßen Leitung und somit auch das in Merkmal M0 beanspruchte Fahrzeug nicht weiter ein, denn auch diese zusätzlichen Eignungen werden durch die mit den Merkmalen M3 bis M3.4 vorgegebene Codierung des Halters

bzw. der Leitung bereits erfüllt.

Bei den Merkmalen M3.5.1, M3.5.2 und M3.6.1 handelt es sich wie bei den Merkmalen M3.5 und M3.6 daher um reine Klarstellungen, die inhaltlich keine Änderung

des bereits in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchten Fahrzeugs

bewirken.

5.2.3 Da es sich bei den Merkmalen M3.5, M3.5.1, M3.5.2, M3.6 und M3.6.1 nur

um reine Klarstellungen handelt, die das beanspruchte Fahrzeug inhaltlich nicht

weiter ausbilden und beschränken, ist die Frage der Patentfähigkeit der Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht

anders zu bewerten, als die des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

Das in Patentanspruch 1 gemäß der Hilfsanträge 1 und 2 jeweils beanspruchte

Fahrzeug ist daher nicht patentfähig.

5.2.4 Einer Beurteilung der jeweiligen Patentansprüche 2 bedarf es in der Folge

nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 jeweils dem Antrag als Ganzes wiederum nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH – elektrisches Speicherheizgerät, a.a.O.; BGH – Informationsübermittlungsverfahren II, a.a.O.; BGH

– Datengenerator, a.a.O.).

5.3

Hilfsanträge 3 und 4

In der Fassung nach den Hilfsanträgen 3 und 4 sind die Gegenstände des jeweiligen

einzigen Patentanspruchs nicht patentfähig. Denn auch diese beruhen nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

5.3.1 Der jeweils einzige Patentanspruch in der Fassung nach den Hilfsanträgen 3

und 4 entspricht den jeweiligen Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 und 2, in die

jeweils das den jeweiligen Patentansprüchen 2 der Hilfsanträge 1 und 2 entnommene folgende Merkmal hinzugefügt ist:

M3.2.1

wobei die Erhebung oder Ausbuchtung (4) annähernd dreieckig

oder gerundet ausgebildet ist oder annähernd die Form eines

gleichschenkeligen Trapezes aufweist.

Das Merkmal M3.2.1 konkretisiert die geometrische Form der in dem Merkmal M3.2

definierten Erhebungen oder Ausbuchtungen der Codierungen des Halters und der

Leitung. Diese Form ist entweder annähernd dreieckig oder gerundet oder annähernd die Form eines gleichschenkeligen Trapezes aufweisend ausgebildet.

5.3.2 Ausweislich der Figur 1 der Druckschrift E1 weist der Zahn 46, der die entsprechende Erhebung gemäß Merkmal M3.2 darstellt, annähernd die Form eines

gleichschenkligen Trapezes auf.

Der entgegenstehenden Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der

Figur 1 nur um eine Skizze handele, der keine geometrische Form zu entnehmen

sei, kann insofern nicht gefolgt werden. Zeichnungen sind die bevorzugte „Sprache“

des Technikers und daher besonders geeignet einen technischen Sachverhalt zu

vermitteln. Zwar gehören lediglich gezeichnete ebenso wie beschriebene Merkmale

nur dann zur Offenbarung einer Erfindung, wenn sie deutlich dargestellt sind. Diese

Bedingung ist aber erfüllt, wenn die Aufmerksamkeit des Fachmanns in irgendeiner

Weise auf dieses Merkmal gelenkt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Zahn

ist mit dem Bezugszeichen 46 bezeichnet, dessen Funktion bzw. Wirkung in Absatz

[0037] beschrieben wird. Die Wirkung wird dabei maßgeblich von der geometrischen Form des Zahnes bestimmt, somit widmet der Fachmann dieser eine besondere Aufmerksamkeit.

Das zusätzliche Merkmal M3.2.1 fügt folglich dem gegenüber der Druckschrift E1

i.V.m. dem Fachwissen des hier zuständigen Fachmanns als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehenden Fahrzeug nach dem jeweiligen

Patentanspruch 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 2 lediglich ein weiteres, ebenfalls aus der Druckschrift E1 bekanntes Merkmal hinzu. Mithin beruhen

auch die Gegenstände des jeweils einzigen Patentanspruchs gemäß der Hilfsanträge 3 und 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin

daher insgesamt zurückzuweisen.

7.

Für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat der Senat im vorliegenden

Fall keinen hinreichenden Anlass gesehen.

Im Rahmen seiner von Amts wegen zu treffenden Ermessensentscheidung nach

§ 80 Abs. 3 PatG hat der Senat zu berücksichtigen, ob ein schwerwiegender Verfahrensfehler oder eine unangemessene Sachbehandlung vorliegt (vgl. Busse/

Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 80 Rdn. 65 ff.).

Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin gerügt, ihr sei das

rechtliche Gehör versagt worden, weil der Prüfer in seinem Zurückweisungsbeschluss nicht die Argumente ihrer Bescheidserwiderung vom 2. August 2018 gewürdigt habe, mit denen sie die erfinderische Tätigkeit begründet habe und damit der

Argumentation im Erstbescheid entgegengetreten sei; auch sei der Beschluss nicht

auf neue Patentansprüche und sachliches Vorbringen eingegangen, womit ein Verstoß gegen §§ 48 S.2, 42 Abs.3, S.2 PatG vorliege.

Mit diesem Vorbringen kann die Anmelderin aber keinen Gehörsverstoß begründen

– der ohnehin durch die nachträgliche Gewährung im Beschwerdeverfahren geheilt

wäre (vgl. Schulte/Schulte, PatG, 10. Aufl. 2017, Einl Rdn. 319) –, sondern allenfalls

den Verfahrensfehler einer unvollständigen Begründung, etwa wenn dem Wortlaut

nicht zu entnehmen wäre, dass die Prüfungsstelle sich mit neu eingereichten

Patentansprüchen auseinandergesetzt hat (vgl. Busse/Keukenschrijver, aaO.

Rdn. 68). Andererseits genügt die unvollständige Begründung allein nicht, selbst

wenn die Prüfungsstelle auf Erwiderung des Anmelders vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses nicht nochmals einen Bescheid erlässt

(vgl. Busse/

Keukenschrijver, aaO.).

Im vorliegenden Fall hat die Prüfungsstelle in ihrem Beschluss die Eingabe vom

2. August 2018 ausdrücklich erwähnt und näher begründet, warum sie diese für

nicht durchgreifend gehalten hat.

Selbst wenn man die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses für nicht ausreichend hält, so kann ein solcher Verfahrensfehler nur dann zu einer Rückzahlung

der Beschwerdegebühr führen, wenn dieser Mangel für die Erhebung der

Beschwerde ursächlich war. Nachdem die Prüfungsstelle aber in Kenntnis der Eingabe der Anmelderin den Zurückweisungsbeschluss verfasst hat, liegt hier allenfalls

eine rechtliche Fehlbeurteilung vor, die grundsätzlich nicht zur Rückzahlung der

Beschwerdegebühr führt. Allein die Tatsache, dass in dem Beschluss keine ausreichende Würdigung des neuen Vorbringens der Anmelderin seinen Niederschlag

gefunden hat, rechtfertigt aus der Sicht eines verständigen Beschwerdeführers nicht

die Annahme, dass aufgrund dessen die Zurückweisung erfolgte.

Weitere Gesichtspunkte, die die Rückzahlung der Beschwerdegebühr als billig

erscheinen ließe, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hubert

Paetzold

Geier

Sexlinger