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BPatG Beschluss vom 29.10.2020 – 7 W (pat) 11/19

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:291020B7Wpat11.19.0

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BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 11/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Oktober 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent DE 50 2006 003 226 (EP 1 717 900)

wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 12. Jahresgebühr

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2020 durch

die Richterin Püschel als Vorsitzende, den Richter Schell und die Richterin

Dr. Schnurr

ECLI:DE:BPatG:2020:291020B7Wpat11.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilten Patents EP 1 717 900, das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 50 2006 003 226 geführt wird. Mit

Bescheid vom 4. August 2017 wies das DPMA die Patentinhaberin darauf hin, dass

die 12. Jahresgebühr für das Patent nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist

entrichtet worden sei und die Gebühr mit Verspätungszuschlag nur noch bis zum

2. Oktober 2017 gezahlt werden könne, anderenfalls erlösche das Patent. Nachdem

bis zu diesem Datum keine Zahlung eingegangen war, hat das DPMA das Erlöschen des deutschen Teils des Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr im

Patentregister vermerkt.

Am 15. Mai 2018 hat die Patentinhaberin - unter gleichzeitiger Zahlung der 12. Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlag - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zur Begründung vorgetragen, es handle sich

bei der Fristversäumung um einen einmaligen, nicht erklärlichen Fehler im Bereich

ihres Unternehmens. Im Zeitraum von Juli 2014 bis November 2015 habe es zweimal einen Wechsel in der Geschäftsführung gegeben, bei denen auch finanzielle

und organisatorische Schwierigkeiten eine Rolle gespielt hätten. Die Abwicklung

und Zahlung der Jahresgebühren habe zunächst in der Verantwortung des

Geschäftsführers Herrn H… gelegen, wobei der Leiter der Vertriebsabteilung, Herr W…, ebenfalls eingebunden gewesen sei. Zwar habe die

Patentinhaberin von ihren Anwälten Erinnerungsschreiben vom 5. Dezember 2016,

vom 3. Mai 2017 und vom 1. Juni 2017 erhalten, mit denen sie auf die Fälligkeit der

12. Jahresgebühr bzw. zuletzt auf die endgültig ablaufende Verlängerungsmöglichkeit für das Patent hingewiesen worden sei. Möglicherweise hätten aber zwischen

Herrn W… und der Geschäftsführung Missverständnisse hinsichtlich der

Zuständigkeit für die Zahlung von Jahresgebühren bestanden, so dass sie wohl

davon ausgegangen seien, diese Aufgabe werde von der jeweils anderen Stelle

übernommen. Schließlich habe sich herausgestellt, dass sich im Unternehmen hinsichtlich der Beantwortung der betreffenden Schreiben und der Zahlung von Patentgebühren ein Fehler eingeschlichen habe, da sich die Firma in dieser Zeit in einer

Situation befunden habe, in der sämtliche Mitarbeiter völlig überlastet gewesen

seien. Die Tatsache der fehlenden Zahlung der 12. Jahresgebühr sei deshalb erst

anlässlich eines Telefonats zwischen Herrn W… und dem anwaltlichen Vertreter der Patentinhaberin am 28. oder 29. März 2018 bemerkt worden. Bei Herrn

W… handle es sich um einen gut eingearbeiteten Mitarbeiter, der regelmäßig

durch die Geschäftsführung überwacht worden sei und seine Aufgaben bis dato

stets zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt habe.

Das DPMA hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 25. Juni 2019

mit der Begründung zurückgewiesen, es erscheine unplausibel, warum die in den

Jahren 2014 und 2015 stattgefundenen Umbrüche im Unternehmen der Patentinhaberin für eine Nichtzahlung im Jahre 2017 verantwortlich gewesen sein sollten.

Die Patentinhaberin müsse sich das Versäumnis von Herrn W… voll zurechnen

lassen, bei dem es um einen leitenden Angestellten und nicht um einen Erfüllungsgehilfen gehandelt habe.

Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde, mit der sie beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 55.EP des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 25. Juni 2019 aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 12. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag zu gewähren.

Zur Begründung trägt sie vor, Herr W… habe ab dem 1. Januar 2018 die

Verantwortung für diverse Geschäftsbereiche übernehmen müssen, nachdem

Mitte 2017 der damalige Geschäftsführer zum Jahresende 2017 gekündigt habe.

Diese Erweiterung seines Aufgabenbereichs habe unter anderem darin bestanden,

dass er nun nicht mehr lediglich Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der firmeneigenen Schutzrechte erarbeiten musste, sondern auch für die eigenständige

Umsetzung der Verlängerungen zuständig war. Entsprechende Zahlungen sollten

jedoch wegen der angespannten Finanzlage des Unternehmens so lange wie möglich aufgeschoben werden. Aufgrund der dringend notwendigen Einarbeitung und

Informationsbeschaffung bezüglich der ab 1. Januar 2018 seiner alleinigen Verantwortung überlassenen zahlreichen neuen Aufgabenbereiche sei die letzte Verlängerungsmöglichkeit zur Zahlung der 12. Jahresgebühr bis 2. Oktober 2017 dann bei

Herrn W… untergegangen. Zur Glaubhaftmachung der Beschwerdebegründung hat die Patentinhaberin eine eidesstattliche Versicherung von Herrn W…

eingereicht, aus der hervorgeht, dass er vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2019 bei

der Patentinhaberin beschäftigt war; dies zunächst als Vertriebsleiter mit etwa fünf

Mitarbeitern, ab Anfang 2018 dann mit einem stark vergrößerten Aufgabenbereich

und etwa 50 Mitarbeitern. Die mit Patentverlängerungen zusammenhängenden Aufgaben habe er im August oder Anfang September 2017 mit sofortiger Wirkung übertragen bekommen. Warum die am 2. Oktober 2017 letztmögliche Verlängerung des

hier in Rede stehenden Patents von ihm nicht rechtzeitig bei der Vertreterkanzlei

- deren schriftliche Erinnerung ihm vorgelegen habe - veranlasst worden sei, könne

er nicht mit Sicherheit nachvollziehen. Damals seien notwendige Zahlungen wegen

der immer noch prekären Finanzlage der Firma grundsätzlich so lange wie möglich

aufgeschoben worden, weshalb er dies auch im vorliegenden Fall so gehandhabt

habe. In den letzten Tagen vor dem endgültigen Fristablauf sei die Zahlungsveranlassung durch ihn dann versehentlich unterblieben, vermutlich aufgrund der Bewältigung anderer, extrem zeitkritischer Probleme, wie sie damals häufig vorkamen.

Der Senat hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. April 2020 auf seine

vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen. Demnach erscheine der Vortrag der

Patentinhaberin nicht geeignet, ein Verschulden an der Fristversäumung auszuschließen. Ihr Mitarbeiter Herr W… sei dazu befugt gewesen, in Angelegenheiten der Jahresgebührenzahlung gegenüber dem Patentamt als Vertreter der

Patentinhaberin aufzutreten, weshalb diese sich sein Verschulden an der Fristversäumung zurechnen lassen müsse. Wie aus der eidesstattlichen Versicherung von

Herrn W… hervorgehe, habe ihm die schriftliche Erinnerung der Vertreterkanzlei vorgelegen und er hätte sie zum Anlass nehmen müssen, das Fristende zu

notieren und für eine rechtzeitige Zahlung zu sorgen. Über organisatorische Maßnahmen zur Fristnotierung sei jedoch bislang nichts vorgetragen worden.

Die Patentinhaberin hat daraufhin vorgetragen, dass Herr W… zum Zeitpunkt

der Übernahme seines massiv erweiterten Aufgabenbereiches für diese neuen Aufgabenbereiche in diesem Umfang gerade nicht ausreichend qualifiziert gewesen

sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er lediglich ein kleines Team von 4-5 Mitarbeitern

koordiniert und geleitet. Organisatorische, betriebswirtschaftliche Aufgaben in dem

Umfang, wie er sie ab dem genannten Zeitpunkt bewältigen musste, habe er dagegen bis dahin nie wahrgenommen. Insoweit habe er auch nur eine sehr begrenzte

Einarbeitung durch seine Firma erfahren. Dementsprechend habe er diese Aufgaben zwar nach seinem besten Wissen erledigt, in dem maßgeblichen Zeitraum aber

sicher nicht perfekt. Im rechtlichen Sinne sei er dementsprechend zu dem maßgeblichen Zeitpunkt für die einschlägige Tätigkeit nicht qualifiziert gewesen und müsse

somit als Hilfsperson eingestuft werden.

Seine Organisation und Überwachung von Zahlungsfristen könne auch nicht als

fahrlässig angesehen werden. So habe er aus der Buchhaltung regelmäßig Excel-

Listen mit den anstehenden Zahlungen einschließlich Zweck und Zeitpunkt erhalten. Angesichts der prekären finanziellen Situation der Firma waren diese Listen

dabei von erheblichem Umfang und Herr W… habe entscheiden müssen, welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt bedient werden sollten. Die Mitarbeiterin, von

der die Zahlungen ausgeführt wurden, habe insoweit nicht wissen können, aus welchem Grund Herr W… einige Zahlungen freigegeben habe, andere dagegen

nicht. Es sei jedoch ein ordentlich geführtes, funktionierendes und ausreichendes

System vorhanden gewesen, dessen konkrete Ausgestaltung allerdings nicht mehr

dargelegt werden könne, da die entsprechenden Unterlagen nicht mehr ermittelbar

seien und Herr W… inzwischen nicht mehr in der Firma der Patentinhaberin

arbeite.

Da Herr W… aufgrund der engen finanziellen Situation außer der umfangreichen, nicht unterstützten Einarbeitung in seine neuen Aufgabenfelder auch ständig

mit Sonderaufgaben und Sonderterminen konfrontiert worden sei, erscheine es

nachvollziehbar, dass trotz des korrekten Auftauchens der Zahlungsfrist diese von

Herrn W… in den letzten Tagen vor Fristablauf dennoch übersehen und nicht

zur Bezahlung freigegeben wurde. Insofern liege kein organisatorischer Fehler vor,

sondern ein einmaliges Versehen aufgrund einer sehr stressigen Gesamtsituation.

In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin ihre Argumente wiederholt

und vertieft. Dass ein funktionierendes Fristensystem vorgelegen habe, belege aus

ihrer Sicht schon der Umstand, dass in der Vergangenheit die Jahresgebühren für

das Patent stets pünktlich gezahlt worden seien.

Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das DPMA hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Zahlung der 12. Jahresgebühr

mit Zuschlag zu Recht zurückgewiesen.

1.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist statthaft, da die Patentinhaberin die Frist

zur Zahlung der zwölften Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag versäumt und

dadurch einen gesetzlichen Rechtsnachteil erlitten hat. Die 12. Jahresgebühr war

- ausgehend vom Anmeldetag, dem 31. März 2006 - am 31. März 2017 fällig geworden (§ 3 Abs. 2 PatKostG). Gemäß § 7 Abs. 1 PatKostG ist die Frist zur zuschlagfreien Zahlung am 31. Mai 2017 abgelaufen, die Zahlungsfrist mit Verspätungszuschlag am Montag, den 2. Oktober 2017. Die erst mit Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 15. Mai 2018 geleistete Zahlung ist verspätet gewesen, mit der

Folge, dass der deutsche Teil des Patents erloschen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

2.

Der am 15. Mai 2018 gestellte und begründete Antrag auf Wiedereinsetzung

ist auch zulässig, weil er innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt und begründet sowie die versäumte Handlung nachgeholt worden ist

(§ 123 Abs. 2 PatG). Insoweit geht der Senat zugunsten der Patentinhaberin davon

aus, dass das Hindernis i.S.d. § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG am 29. März 2018 weggefallen

ist, als ihr leitender Mitarbeiter W… in einem Telefonat mit dem

anwaltlichen Vertreter der Patentinhaberin vom Erlöschen des deutschen Teils ihres

europäischen Patents erfahren hat.

3.

Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet, da die Frist nicht ohne Verschulden versäumt wurde.

3.1 Mit der Regelung des § 123 Abs. 1 PatG wird die Möglichkeit eröffnet, die Partei, die eine Frist versäumt hat, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wieder

in den vorigen Stand einzusetzen. Eine solche Wiedereinsetzung darf u.a. nur dann

gewährt werden, wenn die Partei die betreffende Frist ohne Verschulden versäumt

hat. Verschulden i.S.v. § 123 Abs. 1 PatG umfasst Vorsatz und jeden Grad von

Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht

lässt, wobei sich das im konkreten Fall zu fordernde Maß der Sorgfalt nach der Person des Säumigen bestimmt. Bei der Prüfung der Vermeidbarkeit des Fristversäumnis ist somit auf die dem Säumigen zumutbare Sorgfalt abzustellen (vgl. Schulte,

PatG, 10. Aufl., § 123 Rdn. 73). Nach ständiger Rechtsprechung müssen nicht nur

berufsmäßige Vertreter wie Anwälte, sondern auch gewerbliche Betriebe wie die

Patentinhaberin für eine den Sorgfaltsanforderungen des § 276 Abs. 2 BGB genügende Büroorganisation sorgen, die auch eine effiziente Fristenkontrolle mitumfasst

(vgl. BGH VersR 1989, 930; OLG München VersR 1993, 502; BPatG, Beschl. v.

18. März 2002 - 10 W (pat) 46/01, veröffentlicht in juris). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Patentinhaberin ausweislich der Angaben auf ihrer Website um

ein weltweit agierendes Unternehmen. Sie verfügt über einen nicht unerheblichen

Bestand an technischen Schutzrechten und ist somit mit deren Behandlung und den

damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen vertraut.

3.2 Der Beschwerdebegründung zufolge hatte die Patentinhaberin, vertreten

durch ihren Geschäftsführer, Anfang September 2017 und damit etwa einen Monat

vor Ablauf der Zahlungsfrist für die 12. Jahresgebühr für das verfahrensgegenständliche Patent, die unternehmensinterne Zuständigkeit für die eigenverantwortliche

Aufrechterhaltung von Schutzrechten einschließlich der Durchführung der erforderlichen Zahlungen, auf

ihren Leiter der Vertriebsabteilung, Herrn W…,

übertragen. Ab diesem Zeitpunkt war Herr W… somit als Bevollmächtigter

anzusehen, der befugt war, die Patentinhaberin in Angelegenheiten der Jahresgebührenzahlung gegenüber dem DPMA verbindlich zu vertreten (§ 99 Abs. 1 PatG

Soweit die Patentinhaberin insoweit geltend gemacht hat, Herr W… sei aufgrund mangelnder Einarbeitung und unzureichender Qualifikation im Rechtsinne als

Hilfsperson anzusehen, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst bleibt insoweit

darauf hinzuweisen, dass es die Patentinhaberin nicht vom Verschulden an der

Fristversäumung befreien könnte, wenn sie eine nicht qualifizierte Hilfsperson mit

der eigenverantwortlichen Bearbeitung eines unternehmenswichtigen Aufgabenbereichs betraut hätte. Denn in diesem Fall würde die Patentinhaberin ein Organisationsverschulden treffen, da sie korrekte Aufgabenerledigung der Hilfsperson durch

geeignete organisatorische Maßnahmen hätte gewährleisten und überprüfen müssen, also insbesondere durch eine sorgfältige Unterweisung und fortlaufende Überwachung. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Patentinhaberin solche organisatorischen Maßnahmen getroffen und damit die ihr in einem

solchen Fall obliegenden Pflichten erfüllt hätte. Dass es über einen längeren Zeitraum hinweg finanzielle und personelle Schwierigkeiten im Unternehmen gab, entlastet die Patentinhaberin nicht, denn ein gewerbliches Unternehmen muss seinen

Betrieb stets so organisieren, dass die Fristen für die Zahlung von Patentjahresgebühren eingehalten werden können.

Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist jedoch, dass es sich

bei Herrn W… ersichtlich nicht um eine Hilfsperson gehandelt hat. Herr W…

war nach dem eigenen Vortrag der Patentinhaberin bereits vor dem maßgeblichen

Zeitraum als ihr Vertriebsleiter damit befasst, für die Geschäftsführung Empfehlungen zur Verlängerung der einzelnen Patente zu erarbeiten und zu erörtern und er

war auch in die Abwicklung und Zahlung der Jahresgebühren eingebunden. Vor

diesem Hintergrund kann Herr W…, der als Vertriebsleiter seit Jahren eine leitende Stellung im Unternehmen innehatte, im Hinblick auf die spätestens im September 2017 erfolgte Übertragung der eigenverantwortlichen Erledigung des betreffenden Aufgabenbereichs keinesfalls als eine Hilfsperson angesehen werden. Der

Grundsatz, dass das Verschulden eines bevollmächtigten Vertreters der Partei - wie

Herrn W… - ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes zuzurechnen ist, würde

ad absurdum geführt, wenn es die betroffene Partei in der Hand hätte, zunächst die

selbstständige Bearbeitung eines Aufgabenbereichs auf einen leitenden Mitarbeiter

zu übertragen, sich später aber mit Hinweis auf seine vermeintlich fehlende Qualifikation aus der Verantwortung für dessen Versäumnisse zu ziehen.

3.3 Das Versäumnis der fristgerechten Zahlung der 12. Jahresgebühr durch Herrn

W… beruht auf einem fahrlässigen Fehlverhalten. Er hätte jedenfalls ab September 2017, als er allein für die Verlängerung der Patente der Patentinhaberin verantwortlich war, geeignete Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass eine aus

Unternehmenssicht anzustrebende Schutzrechtsverlängerung auch tatsächlich

umgesetzt wurde. Dazu gehörte, sich sehr zeitnah einen Überblick über die aktuellen Gebührenzahlungsfristen zu verschaffen und sich vor Ablauf dieser Fristen zu

vergewissern, ob die Zahlungen auch vorgenommen worden waren bzw. dies zu

veranlassen und durch entsprechende Maßnahmen abzusichern. Gerade vor dem

Hintergrund, dass die Patentinhaberin zu diesem Zeitpunkt von ihrem anwaltlichen

Vertreter bereits dreimal auf die Zahlung der 12. Jahresgebühr bzw. deren Versäumung hingewiesen und - mit dem dritten Schreiben vom 1. Juni 2017 - gemahnt

worden war, dass nunmehr bis 30. September 2017 die letztmögliche Zahlungsoption mit Zuschlag bestand, hätte es die übliche und zumutbare Sorgfalt geboten,

ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um dieses Schutzrecht zeitnah auf seinen

Bestand hin zu prüfen sowie umgehend durch eine rechtzeitige Zahlung zu sichern

und die Umsetzung der Zahlung zu überprüfen. Wie aus der eidesstattlichen Versicherung von Herrn W… hervorgeht, hat ihm die schriftliche Erinnerung des

anwaltlichen Vertreters an die letztmögliche Verlängerung des Patentes durchaus

vorgelegen. Er hätte dies zum Anlass nehmen müssen, eine erneute, dann endgültige Fristversäumung durch geeignete Maßnahmen hinreichend sicher auszuschließen. Dass er dem nachgekommen ist, wurde weder ausreichend dargetan noch

glaubhaft gemacht. Die von Herrn W… selbst und von der Patentinhaberin konkret benannten Maßnahmen an seine Büroorganisation werden dem jedenfalls nicht

gerecht. Die darüber hinausgehende bloße Behauptung eines "funktionierenden

Systems" kann diesen Mangel nicht beheben, ebenso wenig der Umstand, dass in

der Vergangenheit Jahresgebühren pünktlich gezahlt wurden. Auch die von Herrn

W… in seiner eidesstattlichen Versicherung geschilderte sowie in dem Vorbringen der Patentinhaberin ausführlich dargelegte Belastungssituation, die für ihn in

dem maßgeblichen Zeitraum bestand, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt

gleichermaßen für den Umstand, dass aufgrund finanzieller Engpässe jede Frist

aufgrund bestehender Zahlungsschwierigkeiten möglichst bis zu deren Ende ausgeschöpft werden sollte. Ein solches Vorgehen ist zwar zulässig, hat aber zur Folge,

dass sich die entsprechenden Sorgfaltspflichten noch erhöhen.

Der Auffassung der Patentinhaberin, die Fristversäumung müsse als entschuldbares einmaliges Versehen angesehen werden, ist ebenfalls ungeeignet, im vorliegenden Fall ein Verschulden i.S.v. § 123 Abs. 1 PatG auszuschließen. Denn ein

solcher Aspekt könnte allenfalls dann zugunsten einer fristversäumenden Partei

berücksichtigt werden, wenn sich ein solches "einmaliges Versehen" innerhalb

eines ausreichend sorgfältig ausgestalteten Kontrollsystems ereignet hätte, wie es

im vorliegenden Fall aber nicht dargetan wurde bzw. aufgrund der konkreten

Umstände nicht dargetan werden konnte.

3.4 Das Verschulden ihres Bevollmächtigten Herrn W… muss sich die Patentinhaberin zurechnen lassen (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

Da das Patentamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mithin zu

Recht zurückgewiesen hat, war die gegen diesen Beschluss des Patentamts

gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Püschel

Schell

Schnurr