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BPatG Beschluss vom 11.11.2020 – 18 W (pat) 15/18

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:111120B18Wpat15.18.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 15/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. November 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 103 022.5

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. November 2020 durch die Vorsitzende

Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin

Dipl.-Phys. Zimmerer und den Richter Dipl.-Ing. Altvater

ECLI:DE:BPatG:2020:111120B18Wpat15.18.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 3. März 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt in englischer

Sprache eingereichte Patentanmeldung 10 2015 103 022.5 nimmt die US-Prioriät

14/614,014 vom 4. Februar 2015 in Anspruch und trägt die Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zum Erkennen eines bekannten Objekts in einem

Sehfeld eines dreidimensionalen Maschinensichtsystems“.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2018 aus Gründen des Prüfungsbescheids

(Ladungszusatz) vom 12. April 2018 zurückgewiesen, wonach der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in Bezug auf einen verringerten Suchraum nicht so deutlich und

vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann diesen ausführen könne (§34 Abs. 4

PatG).

Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin.

Sie beantragt mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 sinngemäß, den Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen Patent- und Markenamts vom

19. Juni 2018 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden

Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 5, eingegangen am 19. Juli 2018,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 bis 5, eingegangen am

19. Juli 2018,

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b, 3, eingegangen am 8. März 2018, Seiten 4 bis 18,

eingegangen am 2. Juni 2015, und

3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, eingegangen am 2. Juni 2015.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2018 geltend, dass

die geänderten Anspruchsfassungen nach Haupt- und Hilfsantrag zulässig und die

Gegenstände der Patentansprüche im Lichte des Standes der Technik neu seien

und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag lautet unter Hervorheben der Änderungen gegenüber der

deutschsprachigen Übersetzung der ursprünglich eingereichten Anspruchsfassung:

M1

„Verfahren zum Erkennen eines bekannten Objekts (211 - 215) in einem

Sehfeld eines Maschinensichtsystem, umfassend:

M2

Bereitstellen (250, 255) von Daten, die mehrere vorgegebene Teilansichten

jedes der bekannten Objekte repräsentieren,

M3

Erfassen einer Bitmap-Bilddatei des Sehfeldes unter Verwendung des

Maschinensichtsystems;

M4

Ausführen einer ersten Merkmalsextraktion (230) der Bitmap-Bilddatei, um

Erscheinungsmerkmale, die ein Farbhistogramm (CH 235) und ein

Randrichtungshistogramm enthalten (EDH 237), zu erzeugen;

M5

Identifizieren eines verringerten Suchraums (265) basierend auf den

Erscheinungsmerkmalen,

die

das

Farbhistogramm

und

das

Randrichtungshistogramm enthalten in einer Bilddatei durch Vergleichen des

Farbhistogramms (CH 235) und des Randrichtungshistogramms (EDM 237)

mit jeder der Teilansichten der bekannten Objekte;

M6

Ausführen einer zweiten Merkmalsextraktion (240) der Bitmap-Bilddatei, um

geometrische Merkmale, die ein Standpunktmerkmalshistogramm (VFH 245)

und ein diesem zugeordnetes Ensemble von Formfunktionen (ESF 247)

enthalten, zu identifizieren;

M7

Verschmelzen (270) der Erscheinungsmerkmale und der geometrischen

Merkmale mit den Inhalten des verringerten Suchraums durch Vergleichen

des Standpunktmerkmalshistogramms (VFH 245), des Ensembles der

Formfunktionen (ESF 247), des Farbhistogramms (CH 235) und des

Randrichtungshistogramms (EDH 237) mit den Inhalten des verringerten

Suchraums (265);

M8

Vergleichen

(280)

der

verschmolzenen

Erscheinungsmerkmale,

geometrischen Merkmale und Inhalte des verringerten Suchraums mit

mehreren den vorgegebenen Teilansichten mehrerer der bekanntenr

Objekte; und

M9

Erkennen durch den Controller eines der bekannten Objekte basierend auf

den dem Vergleichen,

M4a wobei das Ausführen der ersten Merkmalsextraktion das Erzeugen eines

Histogramms umfasst, das für den Farbwert und die Farbsättigung der

Bitmap-Bilddatei quantisiert ist,

M6a und wobei das Ausführen der zweiten Merkmalsextraktion das Codieren der

Statistik einer Form einer Eingangspunktwolke, die der Bitmap-Bilddatei

zugeordnet ist, durch das Akkumulieren der geometrischen Beziehungen

zwischen allen ihren Punktpaaren umfasst.“

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag wurden gegenüber dem Patentanspruch 1

des Hauptantrags in den Merkmalen M7 und M8 die Begriffe „Verschmelzen“ bzw.

„verschmolzenen“ durch „Kombinieren“ bzw. „kombinierten“ ersetzt.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Haupt- und Hilfsantrag

wird auf die Akte verwiesen.

Der Senat hat im Zusatz zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2020

unter anderem darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Haupt- und Hilfsantrag möglicherweise in unzulässiger Weise über den Inhalt

der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgeht.

Die Beschwerdeführerin hat, wie mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 angekündigt,

an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag jeweils Änderungen gegenüber

dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung beinhaltet, die

den Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitern (§ 38 Satz 1 PatG). Die Frage

der Ausführbarkeit, der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands

der Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag kann daher dahinstehen (vgl.

BGH, Urteil X ZR 29/89 vom 18. September 1990, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp.

Abs. 3 – Elastische Bandage).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Maschinensichtsystem und ein Verfahren

zum Erkennen eines Objekts von Interesse (vgl. geltende Beschreibung, S. 1,

erster Abs.).

Die Anmeldung geht davon aus, dass bekannte Roboterwahrnehmungssysteme

eine gewünschte Leistung und eine Zuverlässigkeit durch das Entwickeln

spezifischer

Beleuchtungsbedingungen,

das

Strukturieren

der

Betrachtungsbedingungen und das Ausnutzen der Prozesskonfiguration

erreichen. Sie seien unter einem engen Bereich von Bedingungen flexibel, die

nur in einer Teilmenge der Bedingungen der realen Welt funktionierten, wobei

sie bei geringfügigen Änderungen der umgebenden Umwelt ausfallen könnten.

Außerdem sei die Verarbeitungsgeschwindigkeit bekannter Systeme und in

Beziehung stehender Techniken für eine effiziente Echtzeitverarbeitung nicht

ausreichend. Schlüsselfertige kommerzielle Maschinensichtsysteme könnten

langsam sein, wenn eine umfassendere Flexibilität eingeführt werde, und

würden veranlasst, stabil zu arbeiten, indem der Bereich streng strukturiert

werde. Die Verarbeitung des Suchens mit großem Sichtbereich bzw. Sehfeld

(field of view / FOV) nach Objekten in unerwarteten Orientierungen, die 5-10%

des Sichtbereichs einnehme, könne mehrere Sekunden oder mehr erfordern.

Dies werde weiter verschlechtert, wenn nach Vorder-/Rück-/Seitenansichten

gesucht werde, um den Ort und die Pose eines Objekts genau zu finden.

Außerdem könnten die Kosten, die dem Strukturieren der Umgebung für

bekannte Automatisierungslösungen

für Robotermaterialübertragungs-

und -handhabungsanwendungen zugeordnet seien, das Drei- bis Zehnfache der

Kosten betragen, die der Robotervorrichtung zugeordnet seien. Der Bereich der

Produkte, die effizient gehandhabt werden könnten, könne in bekannten

Automatisierungssystemen begrenzt sein und sei oft auf nur eine Handvoll von

Ausführungen eingeschränkt. Außerdem seien derartige Systeme für eine

andere Klasse von Produkten beschwerlich umzurüsten und langsam neu zu

konfigurieren. Folglich seien vorhandene Automatisierungslösungen aufgrund

der Probleme, die mit der Investition, den Betriebskosten, der Flexibilität und der

Rekonfigurierbarkeit in Beziehung stünden, nicht leicht in Montageoperationen

anwendbar, die mit einer breiten Vielfalt von Teilen umgingen (vgl. geltende

Beschreibung, S. 1, Z. 11 bis S. 2, Z. 18).

Die Anmeldung nennt als Aufgabe, ein Verfahren zum Erkennen eines

bekannten Objekts im Sehfeld einer Maschine anzugeben, das zuverlässige

Ergebnisse liefert (vgl. geltende Beschreibung, S. 2b, Z. 1-2).

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der

Fachrichtung Elektrotechnik oder Informationstechnik und eine mehrjährige

Berufserfahrung auf dem Gebiet des maschinellen Sehens auf.

Die vorstehend genannte Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 des Haupt- und

Hilfsantrags jeweils durch ein Verfahren zum Erkennen eines bekannten Objekts

in einem Sehfeld eines Maschinensichtsystemgelöst werden.

2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Haupt- und Hilfsantrag das folgende Verständnis zugrunde:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sieht ein Verfahren zum Erkennen

eines bekannten Objekts in einem Sehfeld eines Maschinensichtsystems vor

(Merkmal M1). Die Bezeichnung des Objekts als „bekannt“ bedeutet, dass das

System Merkmale eines solchen Objekts kennt und es daher ein

entsprechendes Objekt in seinem Sehfeld identifizieren kann. Hierzu umfasst

das Verfahren nach Merkmal M2 das Bereitstellen von Daten, die mehrere

vorgegebene Teilansichten jedes der bekannten Objekte repräsentieren und die

zum Identifizieren eines Objekts verwendet werden (vgl. Merkmale M5, M8).

Dem Erkennen eines Objekts geht das Erfassen einer Bitmap-Bilddatei des

Sehfeldes unter Verwendung des Maschinensichtsystems voraus (Merkmal

M3). Hierzu erfasst ein Bilderfassungssensor das 3D-Bild als Bildpunkte in dem

Sichtbereich bzw. Sehfeld (field of view / FOV) des Maschinensichtsystems mit

einer vorgegebenen Auflösung, wobei eine Bitmap-Bilddatei des Sichtbereichs

erzeugt wird (vgl. geltende Beschreibung, S. 5, Z. 9-15). Die Anmeldung definiert

die Bitmap-Bilddatei als eine Datei, die eine digitale Darstellung eines 3D-Bildes

enthält, wobei das Bild ein oder mehrere bekannte Objekte enthalten kann und

ein Originalbild des Sichtbereichs des Maschinensichtsystems repräsentiert (vgl.

geltende Beschreibung, S. 5, Z. 18-21).

Gemäß Merkmal M4 erfolgt das Ausführen einer ersten Merkmalsextraktion der

Bitmap-Bilddatei, um Erscheinungsmerkmale zu erzeugen, die ein

Farbhistogramm (color histogram / CH) und ein Randrichtungshistogramm

(edge direction histogram / EDH) enthalten. Dies ist als Identifizieren einzelner

Merkmale in der Bilddatendatei basierend auf 2D-Merkmalen zu verstehen (vgl.

geltende Beschreibung, S. 8, Z. 11 ff und S. 9, Z. 10-15). Das am Ende des

Anspruchs ergänzte Merkmal M4a konkretisiert Merkmal M4 dahingehend, dass

das Ausführen der ersten Merkmalsextraktion das Erzeugen eines Histogramms

umfasst, das für den Farbwert und die Farbsättigung der Bitmap-Bilddatei

quantisiert ist.

Merkmal M5 sieht das Identifizieren eines verringerten Suchraums in einer

Bilddatei durch Vergleichen des Farbhistogramms und des Randrichtungshistogramms mit jeder der Teilansichten der bekannten Objekte vor. Merkmal

M5 nimmt allgemein auf eine Bilddatei Bezug und stellt damit keinen Bezug zu

der nach Merkmal M3 erfassten Bitmap-Bilddatei her. Das Identifizieren eines

verringerten Suchraums erfolgt

in einer Bilddatei

(vgl. auch geltende

Beschreibung, S. 9, letzter Abs.), also durch Auswahl eines Teils dieser

Bilddatei.

Nach Merkmal M6 erfolgt das Ausführen einer zweiten Merkmalsextraktion der

Bitmap-Bilddatei, um geometrische Merkmale, die ein Standpunktmerkmalshistogramm (vgl. geltende Beschreibung, S. 11, zw. Abs.) und ein diesen

zugeordnetes Ensemble von Formfunktionen (vgl. geltende Beschreibung S. 12,

Z. 24 bis S. 13, Z. 19) enthalten, zu identifizieren. Dies bedeutet, dass die

(ursprünglich erfasste) Bilddatei einer 3D-Merkmalsextraktion unterworfen wird,

die das Auswerten der geometrischen 3D-Merkmale für die Datenpunkte der

segmentierten Bilddatei umfasst. Mit dem am Ende des Patentanspruchs

ergänzten Merkmal M6a ist konkretisiert, dass das Ausführen der zweiten

Merkmalsextraktion

das Codieren der Statistik einer Form einer

Eingangspunktwolke umfasst, die der Bitmap-Bilddatei zugeordnet ist, wobei

dies durch das Akkumulieren der geometrischen Beziehungen zwischen allen

ihren Punktpaaren erfolgt.

Gemäß Merkmal M7 erfolgt ein Verschmelzen der Erscheinungsmerkmale und

der geometrischen Merkmale mit den Inhalten des verringerten Suchraums,

wobei „Erscheinungsmerkmale“ auf die nach Merkmal M4 extrahierten

„2D-Erscheinungsmerkmale“

und

„geometrische Merkmale“ auf die

3D-Merkmale nach Merkmal M6 Bezug nehmen. Das „Verschmelzen“ erfolgt

dabei durch Vergleichen des Standpunktmerkmalshistogramms (VFH), des

Ensembles der Formfunktionen (ESF), des Farbhistogramms (CH) (d.h. den

3D-Merkmalen) und des Randrichtungshistogramms

(EDH)

(d.h. den

2D-Merkmalen) mit den Inhalten des verringerten Suchraums.

Die verschmolzenen Erscheinungsmerkmale, geometrischen Merkmale und

Inhalte des verringerten Suchraums werden nach Merkmal M8 mit den

vorgegebenen Teilansichten mehrerer der bekannten Objekte verglichen. Dies

ist so zu verstehen, dass die für den Bereich des verringerten Suchraums

zusammengeführten, extrahierten 2D- und 3D-Merkmale mit Merkmalen der

bekannten Objekte verglichen werden, die für verschiedene Ansichten dieser

Objekte in der Teilansichts-Datenbank gesammelt abgelegt sind. Der Vergleich

nach Merkmal M8 dient dem Erkennen eines der bekannten Objekte durch den

Controller (Merkmal M9).

Die sprachlichen Anpassungen im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag führen

zu keiner anderen inhaltlichen Beurteilung, da „kombinieren“ als Synonym für

„verschmelzen“ zu verstehen ist.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag geht

jeweils über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus (§ 38

Satz 1 PatG).

a) Zum Hauptantrag

Merkmal M5 des Patentanspruchs 1 basiert nach Angabe der Anmelderin auf

Seite 9, Zeilen 18-22 der deutschsprachigen Fassung der Anmeldeunterlagen,

die Absatz 0023 der ursprünglich eingereichten englischsprachigen Fassung

entsprechen. Die Textstelle nimmt auf 2D-Erscheinungsmerkmale Bezug, wozu

die

in Merkmal M5

genannten Kriterien Farbhistogramm

und

Randrichtungshistogramm als 2D-Klassifizierer zählen.

Merkmal M5 sieht allgemein ein Identifizieren eines verringerten Suchraums in

einer Bilddatei vor und nimmt damit weder Bezug auf die gemäß Merkmal M3

erfasste Bitmap-Bilddatei noch auf die Merkmalsextraktion in der Bitmap-

Bilddatei nach Merkmal M4. Eine derartige Verallgemeinerung erscheint im

Hinblick auf den neu formulierten Unteranspruch 4 auch beabsichtigt, da dieser

eine Konkretisierung der Bilddatei vornimmt, nach der das Identifizieren eines

verringerten Suchraums in der Bitmap-Bilddatei erfolgt.

Merkmal M5 ergibt sich nicht aus den ursprünglich eingereichten

Anmeldeunterlagen. So basiert das Merkmal mit der Bezugnahme auf eine

allgemeine Bilddatei beim Identifizieren eines verringerten Suchraums nicht auf

dem von der Anmelderin als Offenbarungsstelle genannten Ausführungsbeispiel

in der deutschen Übersetzung der ursprünglich eingereichten Beschreibung (vgl.

S. 9, Z. 18-28), welche sich auf die segmentierte Bilddatendatei des

vorausgehenden Verfahrensschritts bezieht. Diese Textstelle entspricht auch

der ursprünglich eingereichten Beschreibung in englischer Sprache, welche auf

„the segmented image datafile“, also die segmentierte Datendatei des

vorausgehenden Verfahrensschrittes Bezug nimmt (vgl. Abs. 0023). Merkmal

M5 ergibt sich auch nicht aus der weiteren Beschreibung, insbesondere auch

nicht aus der Beschreibung des Identifizierens eines verringerten Suchraums in

der Zusammenfassung auf Seite 2 der deutschen Übersetzung (vgl. Zeilen 22-

29 auf S.2 der Anmeldeunterlagen vom 2. Juni 2015) bzw. Absatz 0004 der

englischsprachigen Fassung der Anmeldeunterlagen.

Aufgrund der Bezugnahme auf eine nicht näher bestimmte, beliebige „eine

Bilddatei“ in Merkmal M5 geht der Gegenstand des Patenanspruchs 1 nach

Hauptantrag über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinaus. Der

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher

in unzulässiger Weise

verallgemeinert.

b) Zum Hilfsantrag

Das Merkmal M5 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber der

Merkmalsfassung des Hauptantrags unverändert. Es wird daher auf die

Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die für Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag in gleicher Weise gelten.

Aufgrund des Merkmals M5 geht auch der Gegenstand des Patenanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinaus. Der

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher ebenfalls in unzulässiger Weise

verallgemeinert.

4. Mit dem jeweils nicht zulässigen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag

sind auch die weiteren jeweiligen Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf

diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl.

BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, III. 3. a) aa)

– Informationsübermittlungsverfahren II).

5. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsantrag nicht

schutzfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Zimmerer

Altvater

prö