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BPatG Beschluss vom 11.11.2020 – 18 W (pat) 15/18
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:111120B18Wpat15.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 15/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. November 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 103 022.5
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. November 2020 durch die Vorsitzende
Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin
Dipl.-Phys. Zimmerer und den Richter Dipl.-Ing. Altvater
ECLI:DE:BPatG:2020:111120B18Wpat15.18.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 3. März 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt in englischer
Sprache eingereichte Patentanmeldung 10 2015 103 022.5 nimmt die US-Prioriät
14/614,014 vom 4. Februar 2015 in Anspruch und trägt die Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zum Erkennen eines bekannten Objekts in einem
Sehfeld eines dreidimensionalen Maschinensichtsystems“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2018 aus Gründen des Prüfungsbescheids
(Ladungszusatz) vom 12. April 2018 zurückgewiesen, wonach der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in Bezug auf einen verringerten Suchraum nicht so deutlich und
vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann diesen ausführen könne (§34 Abs. 4
PatG).
Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin.
Sie beantragt mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 sinngemäß, den Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Juni 2018 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden
Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 5, eingegangen am 19. Juli 2018,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 bis 5, eingegangen am
19. Juli 2018,
Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b, 3, eingegangen am 8. März 2018, Seiten 4 bis 18,
eingegangen am 2. Juni 2015, und
3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, eingegangen am 2. Juni 2015.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2018 geltend, dass
die geänderten Anspruchsfassungen nach Haupt- und Hilfsantrag zulässig und die
Gegenstände der Patentansprüche im Lichte des Standes der Technik neu seien
und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag lautet unter Hervorheben der Änderungen gegenüber der
deutschsprachigen Übersetzung der ursprünglich eingereichten Anspruchsfassung:
M1
„Verfahren zum Erkennen eines bekannten Objekts (211 - 215) in einem
Sehfeld eines Maschinensichtsystem, umfassend:
M2
Bereitstellen (250, 255) von Daten, die mehrere vorgegebene Teilansichten
jedes der bekannten Objekte repräsentieren,
M3
Erfassen einer Bitmap-Bilddatei des Sehfeldes unter Verwendung des
Maschinensichtsystems;
M4
Ausführen einer ersten Merkmalsextraktion (230) der Bitmap-Bilddatei, um
Erscheinungsmerkmale, die ein Farbhistogramm (CH 235) und ein
Randrichtungshistogramm enthalten (EDH 237), zu erzeugen;
M5
Identifizieren eines verringerten Suchraums (265) basierend auf den
Erscheinungsmerkmalen,
die
das
Farbhistogramm
und
das
Randrichtungshistogramm enthalten in einer Bilddatei durch Vergleichen des
Farbhistogramms (CH 235) und des Randrichtungshistogramms (EDM 237)
mit jeder der Teilansichten der bekannten Objekte;
M6
Ausführen einer zweiten Merkmalsextraktion (240) der Bitmap-Bilddatei, um
geometrische Merkmale, die ein Standpunktmerkmalshistogramm (VFH 245)
und ein diesem zugeordnetes Ensemble von Formfunktionen (ESF 247)
enthalten, zu identifizieren;
M7
Verschmelzen (270) der Erscheinungsmerkmale und der geometrischen
Merkmale mit den Inhalten des verringerten Suchraums durch Vergleichen
des Standpunktmerkmalshistogramms (VFH 245), des Ensembles der
Formfunktionen (ESF 247), des Farbhistogramms (CH 235) und des
Randrichtungshistogramms (EDH 237) mit den Inhalten des verringerten
Suchraums (265);
M8
Vergleichen
(280)
der
verschmolzenen
Erscheinungsmerkmale,
geometrischen Merkmale und Inhalte des verringerten Suchraums mit
mehreren den vorgegebenen Teilansichten mehrerer der bekanntenr
Objekte; und
M9
Erkennen durch den Controller eines der bekannten Objekte basierend auf
den dem Vergleichen,
M4a wobei das Ausführen der ersten Merkmalsextraktion das Erzeugen eines
Histogramms umfasst, das für den Farbwert und die Farbsättigung der
Bitmap-Bilddatei quantisiert ist,
M6a und wobei das Ausführen der zweiten Merkmalsextraktion das Codieren der
Statistik einer Form einer Eingangspunktwolke, die der Bitmap-Bilddatei
zugeordnet ist, durch das Akkumulieren der geometrischen Beziehungen
zwischen allen ihren Punktpaaren umfasst.“
In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag wurden gegenüber dem Patentanspruch 1
des Hauptantrags in den Merkmalen M7 und M8 die Begriffe „Verschmelzen“ bzw.
„verschmolzenen“ durch „Kombinieren“ bzw. „kombinierten“ ersetzt.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Haupt- und Hilfsantrag
wird auf die Akte verwiesen.
Der Senat hat im Zusatz zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2020
unter anderem darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Haupt- und Hilfsantrag möglicherweise in unzulässiger Weise über den Inhalt
der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgeht.
Die Beschwerdeführerin hat, wie mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 angekündigt,
an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag jeweils Änderungen gegenüber
dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung beinhaltet, die
den Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitern (§ 38 Satz 1 PatG). Die Frage
der Ausführbarkeit, der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands
der Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag kann daher dahinstehen (vgl.
BGH, Urteil X ZR 29/89 vom 18. September 1990, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp.
Abs. 3 – Elastische Bandage).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Maschinensichtsystem und ein Verfahren
zum Erkennen eines Objekts von Interesse (vgl. geltende Beschreibung, S. 1,
erster Abs.).
Die Anmeldung geht davon aus, dass bekannte Roboterwahrnehmungssysteme
eine gewünschte Leistung und eine Zuverlässigkeit durch das Entwickeln
spezifischer
Beleuchtungsbedingungen,
das
Strukturieren
der
Betrachtungsbedingungen und das Ausnutzen der Prozesskonfiguration
erreichen. Sie seien unter einem engen Bereich von Bedingungen flexibel, die
nur in einer Teilmenge der Bedingungen der realen Welt funktionierten, wobei
sie bei geringfügigen Änderungen der umgebenden Umwelt ausfallen könnten.
Außerdem sei die Verarbeitungsgeschwindigkeit bekannter Systeme und in
Beziehung stehender Techniken für eine effiziente Echtzeitverarbeitung nicht
ausreichend. Schlüsselfertige kommerzielle Maschinensichtsysteme könnten
langsam sein, wenn eine umfassendere Flexibilität eingeführt werde, und
würden veranlasst, stabil zu arbeiten, indem der Bereich streng strukturiert
werde. Die Verarbeitung des Suchens mit großem Sichtbereich bzw. Sehfeld
(field of view / FOV) nach Objekten in unerwarteten Orientierungen, die 5-10%
des Sichtbereichs einnehme, könne mehrere Sekunden oder mehr erfordern.
Dies werde weiter verschlechtert, wenn nach Vorder-/Rück-/Seitenansichten
gesucht werde, um den Ort und die Pose eines Objekts genau zu finden.
Außerdem könnten die Kosten, die dem Strukturieren der Umgebung für
bekannte Automatisierungslösungen
für Robotermaterialübertragungs-
und -handhabungsanwendungen zugeordnet seien, das Drei- bis Zehnfache der
Kosten betragen, die der Robotervorrichtung zugeordnet seien. Der Bereich der
Produkte, die effizient gehandhabt werden könnten, könne in bekannten
Automatisierungssystemen begrenzt sein und sei oft auf nur eine Handvoll von
Ausführungen eingeschränkt. Außerdem seien derartige Systeme für eine
andere Klasse von Produkten beschwerlich umzurüsten und langsam neu zu
konfigurieren. Folglich seien vorhandene Automatisierungslösungen aufgrund
der Probleme, die mit der Investition, den Betriebskosten, der Flexibilität und der
Rekonfigurierbarkeit in Beziehung stünden, nicht leicht in Montageoperationen
anwendbar, die mit einer breiten Vielfalt von Teilen umgingen (vgl. geltende
Beschreibung, S. 1, Z. 11 bis S. 2, Z. 18).
Die Anmeldung nennt als Aufgabe, ein Verfahren zum Erkennen eines
bekannten Objekts im Sehfeld einer Maschine anzugeben, das zuverlässige
Ergebnisse liefert (vgl. geltende Beschreibung, S. 2b, Z. 1-2).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der
Fachrichtung Elektrotechnik oder Informationstechnik und eine mehrjährige
Berufserfahrung auf dem Gebiet des maschinellen Sehens auf.
Die vorstehend genannte Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 des Haupt- und
Hilfsantrags jeweils durch ein Verfahren zum Erkennen eines bekannten Objekts
in einem Sehfeld eines Maschinensichtsystemgelöst werden.
2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Haupt- und Hilfsantrag das folgende Verständnis zugrunde:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sieht ein Verfahren zum Erkennen
eines bekannten Objekts in einem Sehfeld eines Maschinensichtsystems vor
(Merkmal M1). Die Bezeichnung des Objekts als „bekannt“ bedeutet, dass das
System Merkmale eines solchen Objekts kennt und es daher ein
entsprechendes Objekt in seinem Sehfeld identifizieren kann. Hierzu umfasst
das Verfahren nach Merkmal M2 das Bereitstellen von Daten, die mehrere
vorgegebene Teilansichten jedes der bekannten Objekte repräsentieren und die
zum Identifizieren eines Objekts verwendet werden (vgl. Merkmale M5, M8).
Dem Erkennen eines Objekts geht das Erfassen einer Bitmap-Bilddatei des
Sehfeldes unter Verwendung des Maschinensichtsystems voraus (Merkmal
M3). Hierzu erfasst ein Bilderfassungssensor das 3D-Bild als Bildpunkte in dem
Sichtbereich bzw. Sehfeld (field of view / FOV) des Maschinensichtsystems mit
einer vorgegebenen Auflösung, wobei eine Bitmap-Bilddatei des Sichtbereichs
erzeugt wird (vgl. geltende Beschreibung, S. 5, Z. 9-15). Die Anmeldung definiert
die Bitmap-Bilddatei als eine Datei, die eine digitale Darstellung eines 3D-Bildes
enthält, wobei das Bild ein oder mehrere bekannte Objekte enthalten kann und
ein Originalbild des Sichtbereichs des Maschinensichtsystems repräsentiert (vgl.
geltende Beschreibung, S. 5, Z. 18-21).
Gemäß Merkmal M4 erfolgt das Ausführen einer ersten Merkmalsextraktion der
Bitmap-Bilddatei, um Erscheinungsmerkmale zu erzeugen, die ein
Farbhistogramm (color histogram / CH) und ein Randrichtungshistogramm
(edge direction histogram / EDH) enthalten. Dies ist als Identifizieren einzelner
Merkmale in der Bilddatendatei basierend auf 2D-Merkmalen zu verstehen (vgl.
geltende Beschreibung, S. 8, Z. 11 ff und S. 9, Z. 10-15). Das am Ende des
Anspruchs ergänzte Merkmal M4a konkretisiert Merkmal M4 dahingehend, dass
das Ausführen der ersten Merkmalsextraktion das Erzeugen eines Histogramms
umfasst, das für den Farbwert und die Farbsättigung der Bitmap-Bilddatei
quantisiert ist.
Merkmal M5 sieht das Identifizieren eines verringerten Suchraums in einer
Bilddatei durch Vergleichen des Farbhistogramms und des Randrichtungshistogramms mit jeder der Teilansichten der bekannten Objekte vor. Merkmal
M5 nimmt allgemein auf eine Bilddatei Bezug und stellt damit keinen Bezug zu
der nach Merkmal M3 erfassten Bitmap-Bilddatei her. Das Identifizieren eines
verringerten Suchraums erfolgt
in einer Bilddatei
(vgl. auch geltende
Beschreibung, S. 9, letzter Abs.), also durch Auswahl eines Teils dieser
Bilddatei.
Nach Merkmal M6 erfolgt das Ausführen einer zweiten Merkmalsextraktion der
Bitmap-Bilddatei, um geometrische Merkmale, die ein Standpunktmerkmalshistogramm (vgl. geltende Beschreibung, S. 11, zw. Abs.) und ein diesen
zugeordnetes Ensemble von Formfunktionen (vgl. geltende Beschreibung S. 12,
Z. 24 bis S. 13, Z. 19) enthalten, zu identifizieren. Dies bedeutet, dass die
(ursprünglich erfasste) Bilddatei einer 3D-Merkmalsextraktion unterworfen wird,
die das Auswerten der geometrischen 3D-Merkmale für die Datenpunkte der
segmentierten Bilddatei umfasst. Mit dem am Ende des Patentanspruchs
ergänzten Merkmal M6a ist konkretisiert, dass das Ausführen der zweiten
Merkmalsextraktion
das Codieren der Statistik einer Form einer
Eingangspunktwolke umfasst, die der Bitmap-Bilddatei zugeordnet ist, wobei
dies durch das Akkumulieren der geometrischen Beziehungen zwischen allen
ihren Punktpaaren erfolgt.
Gemäß Merkmal M7 erfolgt ein Verschmelzen der Erscheinungsmerkmale und
der geometrischen Merkmale mit den Inhalten des verringerten Suchraums,
wobei „Erscheinungsmerkmale“ auf die nach Merkmal M4 extrahierten
„2D-Erscheinungsmerkmale“
und
„geometrische Merkmale“ auf die
3D-Merkmale nach Merkmal M6 Bezug nehmen. Das „Verschmelzen“ erfolgt
dabei durch Vergleichen des Standpunktmerkmalshistogramms (VFH), des
Ensembles der Formfunktionen (ESF), des Farbhistogramms (CH) (d.h. den
3D-Merkmalen) und des Randrichtungshistogramms
(EDH)
(d.h. den
2D-Merkmalen) mit den Inhalten des verringerten Suchraums.
Die verschmolzenen Erscheinungsmerkmale, geometrischen Merkmale und
Inhalte des verringerten Suchraums werden nach Merkmal M8 mit den
vorgegebenen Teilansichten mehrerer der bekannten Objekte verglichen. Dies
ist so zu verstehen, dass die für den Bereich des verringerten Suchraums
zusammengeführten, extrahierten 2D- und 3D-Merkmale mit Merkmalen der
bekannten Objekte verglichen werden, die für verschiedene Ansichten dieser
Objekte in der Teilansichts-Datenbank gesammelt abgelegt sind. Der Vergleich
nach Merkmal M8 dient dem Erkennen eines der bekannten Objekte durch den
Controller (Merkmal M9).
Die sprachlichen Anpassungen im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag führen
zu keiner anderen inhaltlichen Beurteilung, da „kombinieren“ als Synonym für
„verschmelzen“ zu verstehen ist.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag geht
jeweils über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus (§ 38
Satz 1 PatG).
a) Zum Hauptantrag
Merkmal M5 des Patentanspruchs 1 basiert nach Angabe der Anmelderin auf
Seite 9, Zeilen 18-22 der deutschsprachigen Fassung der Anmeldeunterlagen,
die Absatz 0023 der ursprünglich eingereichten englischsprachigen Fassung
entsprechen. Die Textstelle nimmt auf 2D-Erscheinungsmerkmale Bezug, wozu
die
in Merkmal M5
genannten Kriterien Farbhistogramm
und
Randrichtungshistogramm als 2D-Klassifizierer zählen.
Merkmal M5 sieht allgemein ein Identifizieren eines verringerten Suchraums in
einer Bilddatei vor und nimmt damit weder Bezug auf die gemäß Merkmal M3
erfasste Bitmap-Bilddatei noch auf die Merkmalsextraktion in der Bitmap-
Bilddatei nach Merkmal M4. Eine derartige Verallgemeinerung erscheint im
Hinblick auf den neu formulierten Unteranspruch 4 auch beabsichtigt, da dieser
eine Konkretisierung der Bilddatei vornimmt, nach der das Identifizieren eines
verringerten Suchraums in der Bitmap-Bilddatei erfolgt.
Merkmal M5 ergibt sich nicht aus den ursprünglich eingereichten
Anmeldeunterlagen. So basiert das Merkmal mit der Bezugnahme auf eine
allgemeine Bilddatei beim Identifizieren eines verringerten Suchraums nicht auf
dem von der Anmelderin als Offenbarungsstelle genannten Ausführungsbeispiel
in der deutschen Übersetzung der ursprünglich eingereichten Beschreibung (vgl.
S. 9, Z. 18-28), welche sich auf die segmentierte Bilddatendatei des
vorausgehenden Verfahrensschritts bezieht. Diese Textstelle entspricht auch
der ursprünglich eingereichten Beschreibung in englischer Sprache, welche auf
„the segmented image datafile“, also die segmentierte Datendatei des
vorausgehenden Verfahrensschrittes Bezug nimmt (vgl. Abs. 0023). Merkmal
M5 ergibt sich auch nicht aus der weiteren Beschreibung, insbesondere auch
nicht aus der Beschreibung des Identifizierens eines verringerten Suchraums in
der Zusammenfassung auf Seite 2 der deutschen Übersetzung (vgl. Zeilen 22-
29 auf S.2 der Anmeldeunterlagen vom 2. Juni 2015) bzw. Absatz 0004 der
englischsprachigen Fassung der Anmeldeunterlagen.
Aufgrund der Bezugnahme auf eine nicht näher bestimmte, beliebige „eine
Bilddatei“ in Merkmal M5 geht der Gegenstand des Patenanspruchs 1 nach
Hauptantrag über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinaus. Der
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher
in unzulässiger Weise
verallgemeinert.
b) Zum Hilfsantrag
Das Merkmal M5 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber der
Merkmalsfassung des Hauptantrags unverändert. Es wird daher auf die
Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die für Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag in gleicher Weise gelten.
Aufgrund des Merkmals M5 geht auch der Gegenstand des Patenanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinaus. Der
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher ebenfalls in unzulässiger Weise
verallgemeinert.
4. Mit dem jeweils nicht zulässigen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag
sind auch die weiteren jeweiligen Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf
diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, III. 3. a) aa)
– Informationsübermittlungsverfahren II).
5. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsantrag nicht
schutzfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Zimmerer
Altvater
prö