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BPatG Urteil vom 12.11.2020 – 5 Ni 22/18 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:121120U5Ni22.18EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 12. November 2020 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2020:121120U5Ni22.18EP.0

betreffend das europäische Patent 2 310 179

(DE 60 2009 039 336)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 12. November 2020 durch die Richterin

Martens

als

Vorsitzende

sowie

die

Richter

Dipl.-Ing. Rippel,

Dr.-Ing. Dorfschmidt, Dipl.-Ing. Brunn und Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 310 179 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Englisch erteilten

europäischen Patents 2 310 179 (Streitpatent), das am 14. Mai 2009 angemeldet

worden ist und die Priorität der schwedischen Anmeldung vom 16. Mai 2008 in

Anspruch nimmt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung: „DISPENSER PART

MANUFACTURED BY TWO-COMPONENT INJECTION MOULDING“ (Element

eines Spenders hergestellt im Zweikomponenten-Spritzgießverfahren) und wird

beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter dem Aktenzeichen

DE 60 2009 039 336.7 geführt. Es umfasst 23 Patentansprüche, die alle mit der

Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Patentanspruch 1, auf den sich die Ansprüche 2 bis 23 direkt oder indirekt zurückbeziehen,

lautet

in der erteilten Fassung nach der Streitpatentschrift

(EP 2 310 179 B1):

In der deutschen Übersetzung nach der Streitpatentschrift lautet Patentanspruch 1:

Wegen der Unteransprüche 2 bis 23 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 11. September 2018 macht die Klägerin geltend, der

Gegenstand des Streitpatents sei wegen fehlender Patentfähigkeit in vollem

Umfang für nichtig zu erklären.

Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u.a. auf folgende

Druckschriften:

NI1

NI3

WO 2006/054965 A2

WO 99/18835 A1

Zum Beleg des Fachwissens des hier heranzuziehenden Fachmanns verweist die

Klägerin u.a. auf die Dokumente:

NI19

H. Domininghaus „Die Kunststoffe und ihre Eigenschaften“, 5. Aufl.

1998 (Auszug)

D2

Handbuch Spritzgießen, Johannaber, F., Michaeli, W.; Carl Hanser

Verlag, 2. Auflage, 2004; Bild 6.88 (entspr. HEB1 der Beklagten,

Seiten 514 - 523)

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 hat die Klägerin als weiteren Nachweis für

die mangelnde Patentfähigkeit von Anspruch 1 eine offenkundige Vorbenutzung in

Form eines Papierspenders der Firma K…, Modell „Aqua“, mit der Modellnummer

6973 geltend gemacht und hierzu die Anlagen NI7a bis NI7f sowie Anlagen NI9a

bis NI9f, NI10 bis NI17 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 310 179 (DE 60 2009 039 336) mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in

vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage nach Maßgabe des Hauptantrags gemäß Anlage zum

Schriftsatz vom 17.08.2020 abzuweisen,

hilfsweise nach Maßgabe eines der Hilfsanträge 1 bis 7, eingereicht

als Anlagen zum Schriftsatz vom 03.11.2020, in dieser Reihenfolge,

weiter hilfsweise nach Maßgabe eines der Hilfsanträge 1 bis 4,

eingereicht als Anlagen zum Schriftsatz vom 17.08.2020.

Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hauptantrag beruht auf der erteilten

Fassung, an deren Ende die folgenden Merkmale angefügt sind:

„wobei das erste Komponententeil (17) ein MABS-Kunststoffteil ist und das

zweite Komponententeil (18) ein ABS-Kunststoffteil ist,

sowohl das erste als auch das zweite Komponententeil eine vordere Fläche und

eine erste und eine zweite Seitenfläche aufweisen, die jeweils eine von der

vorderen Fläche abgewandte freie Seitenkante aufweisen, und sich die Naht von

der abgewandten freien Seitenkante (22), die zu der ersten Seitenfläche gehört,

über zumindest einen Teil einer vorderen Fläche des Spenderteils zu der

abgewandten freien Seitenkante (23) erstreckt, die zu der zweiten Seitenfläche

gehört, und

im Bereich der Naht eine

führende Kante des zweiten

Komponententeils derart angeordnet ist, dass sie das erste Komponententeil

zum Verdecken der Naht überlappt.“

Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 vom 3. November 2020

lautet wie folgt (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):

Patentanspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 2 geht aus von Patentanspruch 1

der Fassung nach Hilfsantrag 1 und enthält am Ende folgendes zusätzliches

Merkmal:

Patentanspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 3 lautet wie folgt (Änderungen

gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind unterstrichen):

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 basiert auf Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 3, am Ende ergänzt um das folgende Merkmal:

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 weist gegenüber der Fassung

von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 folgende Änderungen (Unter- bzw.

Durchstreichungen) auf:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 stimmt mit der Fassung nach Hilfsantrag 5 bis

auf die nachfolgend hervorgehobenen Ergänzungen bezüglich der Kontaktflächen

in etwa in der Anspruchsmitte überein:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 entspricht Patentanspruch 1 in der Fassung

nach Hilfsantrag 1, wobei am Ende das folgende Merkmal hinzugefügt ist:

Wegen der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 4 vom 17. August 2020, zu denen die

Beklagte in der mündlichen Verhandlung lediglich auf ihren schriftsätzlichen Vortrag

verweist, wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 17. August 2020 Bezug

genommen.

Die Klägerin tritt auch den Fassungen nach dem Hauptantrag und sämtlicher

Hilfsanträge entgegen. Sie rügt die mit Schriftsatz vom 3. November 2020

eingereichten Hilfsanträge als verspätet und regt an, diese nach § 83 Abs. 4 PatG

zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Nichtigkeitsklage in allen Punkten für unbegründet. Soweit sie

das Streitpatent verteidigt, sei sein Gegenstand rechtsbeständig, da er gegenüber

dem druckschriftlichen Stand der Technik und der angeblichen Vorbenutzung neu

sei sowie auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dies gelte jedenfalls für eine der

hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen. Die Hilfsanträge vom 3. November

2020 seien nicht verspätet eingereicht worden und daher bei der Entscheidung zu

berücksichtigen.

Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom

13. Juli 2020 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die Klage ist zulässig und begründet. Soweit die Beklagte die erteilte Fassung nicht

mehr verteidigt, ist das Streitpatent ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären. Es

kann auch in der Fassung nach dem Hauptantrag mangels Patentfähigkeit keinen

Bestand haben. Dies gilt darüber hinaus auch für die Fassungen sämtlicher

Hilfsanträge, denn diese Gegenstände waren dem Fachmann am Prioritätstag

ausgehend von der Druckschrift NI1 ebenfalls zumindest nahegelegt.

I.

1.

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Spenderteil eines Spenders,

beispielsweise für Papiertücher oder einer Papierrolle, das mindestens zwei

Kunststoffkomponenten umfasst, die entlang einer Naht verbunden sind und wobei

sich die Naht von einer ersten Seitenkante zu einer zweiten Seitenkante des

Spenderteils erstreckt

(Absätze

[0001] und

[0007] der Streitpatentschrift

EP 2 310 179 B1).

Bei vielen Arten von derartigen Spendergehäusen ist es gemäß den Ausführungen

der Streitpatentschrift wünschenswert, die Außenfläche des Gehäuses aus

ähnlichen oder unterschiedlichen Kunststoffmaterialien aufzubauen, die jedoch

unterschiedliche optische Eigenschaften aufweisen. So sei es beispielsweise

möglich einen Abschnitt transparent zu gestalten, um eine Kontrolle des Füllstandes

zu erleichtern, während ein anderer Abschnitt opak vorgesehen sei, um einen

Dosiermechanismus zu verbergen und dem Spender gleichfalls ein ästhetisch

ansprechendes Aussehen zu verleihen (Absatz [0002]). Aus dem Stand der Technik

bekannt sei ferner die Herstellung eines solchen Spenderteils, wonach eine erste

Kunststoff-Komponente in einer ersten Form spritzgegossen und anschließend auf

eine zweite Form übertragen werde. Dort werde dann das Teil mit einer zweiten

Kunststoff-Komponente – durch Anspritzen – verbunden (Absatz [0003]).

Probleme könne es jedoch bei einem so hergestellten Spenderteil in Bezug auf die

Festigkeit der Naht geben, wenn das Spenderteil im Gebrauch hohen Belastungen

ausgesetzt sei. Üblicherweise seien die Komponententeile durchgehend

miteinander verbunden („The component parts are usually joined end-to-end…“,

[0003]), so dass die Nahtstellen, insbesondere im Bereich der Seitenkanten, selbst

bei lokalen Verstärkungen nicht ausreichend stabil seien. Eine zu schwache Naht

könne somit dazu führen, dass eine Komponente entlang mindestens eines Teils

der Vorderfläche breche, so dass das Spenderteil ausgetauscht werden müsse

(dto.).

2.

Gemäß Absatz [0005] der Streitpatentschrift ist als Aufgabe der Erfindung

formuliert, ein verbessertes Spenderteil bereitzustellen, um die genannten

Probleme in Bezug auf die Verformung des Spenderteils und die Festigkeit der Naht

zu lösen.

3.

Als maßgeblichen Fachmann definiert der Senat einen Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau bzw. Kunststofftechnik mit Fachhochschul- oder

entsprechendem Abschluss, der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Produktentwicklung von Aufnahmebehältern aufweist. Dieser Fachmann kennt sich dabei

auch gut in der Formgebung von Kunststoffen aus, zieht darüber hinaus jedoch

auch einen Fachmann der Spritztechnik hinzu.

II. Zur Fassung nach dem Hauptantrag vom 17. August 2020

1.

Patentanspruch 1 dieser Fassung lautet nach Merkmalen gegliedert wie folgt:

1.

Spenderteil (20),

1.1

das Spenderteil weist mindestens zwei Komponententeile (17, 18) auf,

1.1.1

die jeweils durch eine Naht (21) verbunden sind,

1.2

das Spenderteil weist ein erstes spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (17) mit einer dazugehörigen ersten Verbindungsfläche entlang einer

ersten Kante und

1.3

ein zweites spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil

(18) mit einer

dazugehörigen zweiten Verbindungsfläche auf,

1.4

die Naht

ist durch die erste Verbindungsfläche und die zweite

Verbindungsfläche während des Spritzgießens zum Verbinden des ersten

Komponententeils (17) und des zweiten Komponententeils (18) ausgebildet,

um das Spenderteil (20) zu definieren,

1.5

wobei ein querverlaufender Querschnitt der Naht (21; 43a) mindestens eine

Stufe (44, 45, 46) und mindestens eine Kontaktfläche zwischen einer

äußeren und einer inneren Fläche (47, 48) des Spenderteils (20) aufweist,

1.6

wobei der querverlaufende Querschnitt der Naht (21; 43a) eine erste Stufe

(44) aufweist, die an die äußere Fläche des Spenderteils (20) angrenzt,

1.7

wobei das erste Komponententeil (17) transparent ist und das zweite

Komponententeil (18) undurchsichtig ist,

1.8

das Spenderteil

ist abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96)

verbunden, um ein Spendergehäuse (97) auszubilden,

1.9

wobei der hintere Spenderabschnitt (96) eingerichtet

ist, um an einer

vertikalen Wand montiert zu sein,

1.10 wobei das erste Komponententeil (17) ein MABS-Kunststoffteil ist und das

zweite Komponententeil (18) ein ABS-Kunststoffteil ist,

1.11 sowohl das erste als auch das zweite Komponententeil eine vordere Fläche

und eine erste und eine zweite Seitenfläche aufweisen, die jeweils eine von

der vorderen Fläche abgewandte freie Seitenkante aufweisen,

1.12 und sich die Naht von der abgewandten freien Seitenkante (22), die zu der

ersten Seitenfläche gehört, über zumindest einen Teil einer vorderen Fläche

des Spenderteils zu der abgewandten freien Seitenkante (23) erstreckt, die

zu der zweiten Seitenfläche gehört,

1.13 und im Bereich der Naht eine führende Kante des zweiten Komponententeils

derart angeordnet ist, dass sie das erste Komponententeil zum Verdecken

der Naht überlappt.

2. Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Der auf ein Spenderteil bzw. auf ein Teil eines Spenders gerichtete Gegenstand

nach Anspruch 1 besteht aus mindestens zwei Komponententeilen bzw.

Kunststoffkomponenten, die aus spritzgegossenen Kunststoffmaterialien hergestellt

sind. Diese Komponententeile sind jeweils mit einer Nahtstelle miteinander

verbunden, die durch die entsprechenden zwei Verbindungsflächen

ihrer

stirnseitigen Kanten gebildet werden. Dabei wird die Verbindung sowie die Naht

durch das Zweikomponenten-Spritzgießen erzeugt (Merkmale 1. bis 1.4).

Spendergehäuse gemäß Figur 2 der Streitpatentschrift mit Komponententeilen (17) und (18) und Naht (21)

Der Begriff „Naht“ im Rahmen der Fügung zweier Kunststoffkomponenten im

Zweikomponenten-Spritzgießen durch An- oder Umspritzen der

jeweiligen

Stoßstellen impliziert an sich grundsätzlich eine stoffschlüssige Verbindung dieser

beiden Komponenten. Mit dem Begriff „Naht“

ist vorliegend jedoch nicht

ausschließlich eine (fachmännisch möglicherweise erwartete) reine stoffschlüssige

Schweißverbindung gemeint, weil unter dem Begriff „seam“ nach der Definition in

Absatz [0009] ausdrücklich jegliche Verbindung verstanden werden soll, die zu einer

geeigneten derartigen Verbindung führt („…used as a general term defining any

seam or joint suitable for joining two component parts comprising plastic material

into a single dispenser part.“).

Nach Merkmal 1.2 weist darüber hinaus eine erste Kunststoffteilkomponente eine

erste Verbindungsfläche an dieser Naht auf, die „entlang einer ersten Kante“

verläuft. Um was für eine Kante es sich dabei handelt, ergibt sich aus der

Beschreibung, beispielsweise aus Absatz [0011] der Streitpatentschrift, wonach

eine erste Kante der mindestens ersten Teilkomponente und eine eingespritzte

zweite Kante der mindestens einen zweiten Teilkomponente während des zweiten

Spritzgießschritts zur Bildung der genannten Naht zusammengefügt werden („A first

edge of the at least one first part and an injected second edge of the at least one

second part are joined to form said seam during the second injection moulding

step“). Damit

ist als entsprechende Kante die Fügefläche der

jeweiligen

Teilkomponenten selbst gemeint (die sogenannte Stoßkante) und demzufolge nicht

eine von gegebenenfalls zwei Kanten einer Verbindungsfläche. Darüber hinaus ist

auch nicht eine Seitenkante („side-edge“ 22, 23) des Spendergehäuses oder eines

Teils des Spendergehäuses als entsprechende Kante anzusehen.

Gemäß Merkmal 1.5 weist ein Querschnittsabschnitt der Naht mindestens eine

Stufe sowie mindestens eine Kontaktfläche zwischen einer äußeren und einer

inneren Fläche des Spenderteils auf. Als Stufe ist dabei gemäß der Beschreibung

in [0011] ein Absatz in Querrichtung zur Kante zu verstehen („…Each first edge of

the at least one first part is moulded to form at least one step in a transverse direction

to the first edge…“). Demgegenüber wird in den Figuren und in den dazugehörigen

Beschreibungspassagen als Stufe die „Verbindungsflächenanteile“ in der Ebene der

„Verbindungsflächen“ bzw. der „Kanten“ angesehen. Die Ausführungsbeispiele

gemäß den Figuren 7 bis 9 weisen – obwohl sinngemäß nur eine Stufe aufweisend

– jeweils nominell zwei Stufen auf („two steps“ 54, 56, sowie 64, 66 und 74, 76;

[0068] bis [0070]). Demnach wäre eine Ausbildung mit „einer Stufe“ lediglich eine

stumpfe Kantenverbindung, was sicherlich nicht gemeint ist. Als Stufe wird insofern

ein Absatz mit einem parallelen Flächenanteil (step) und einem senkrechten

Flächenanteil (contact surface)

in Bezug auf die (stumpfe) Kante einer

Kunststoffkomponente angesehen. Dies ist auch in der Beschreibung in [0012] so

formuliert, wonach eine Stufe eine zur äußeren und inneren Oberfläche des

Spenderteils senkrechte und parallele Kontaktfläche aufweist („…the at least one

step may be moulded to form a first contact surface at right angles to an inner or an

outer surface of the dispenser part, and a second contact surface extending towards

the first edge. Hence, the second contact surface is arranged to extend between the

inner and outer surfaces both in the transverse and the longitudinal direction of the

seam.“). Die in Merkmal 1.5 formulierte „mindestens eine Kontaktfläche“ bezieht

sich dabei jedoch auf die zur äußeren/inneren Oberfläche des Spenderteils parallele

Stufenfläche, wie dies in den Figuren 7 bis 9 mit den Bezugszeichen (53, 63, 73)

auch dargestellt und in den entsprechenden Beschreibungspassagen beschrieben

ist.

Als äußere und innere Flächen des Spenderteils (outer surface 47, inner surface

48) sind dabei relative, vom Betrachter aus zu definierende Flächenteile anzusehen

(„In the subsequent text, terms such as front, rear, inner and outer are defined in

relation to a visible outer front or side surface of the dispenser itself...“, [0008]).

Insofern erfordert das Merkmal 1.6, dass der Querschnittsabschnitt der Naht

zumindest eine Stufe aufweist, die an eine äußere Spenderteilfläche angrenzt. Das

„Angrenzen“ bedingt dabei ein direktes bzw. unmittelbares Anliegen der Flächen.

Nach Merkmal 1.7 ist als transparente Teilkomponente auch eine in höherem Maße

durchscheinende, eine aus sogenanntem transluzenten Material hergestellte

Kunststoffkomponente anzusehen, bei der wesentliche optische Merkmale aus dem

Inneren eines Gehäuses (Papiervorrat) auch von außen zumindest schemenhaft zu

erkennen sind.

Das gemäß den Figuren 13 bis 15 aus zumindest zwei Teilkomponenten

zusammengesetzte Spenderteil (vordere Abdeckung) ist zudem abnehmbar mit

einem hinteren Spenderabschnitt verbunden, wobei der hintere Spenderabschnitt

an einer vertikalen Wand montierbar ausgestaltet ist (Merkmale 1.8 und 1.9). Die

Funktion der Abnehmbarkeit des Spenderteils bezieht sich gemäß der

Beschreibung der Streitpatentschrift explizit auf die Spenderteile (90), (100) und

(110) der Figuren 13 bis 15, die von den jeweiligen hinteren Spenderabschnitten

„rear dispenser sections“ (96), (106) bzw. (116) abnehmbar ausgestaltet sind

(Absätze [0077], [0078], [0079] sowie Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent). Eine

Abnehmbarkeit des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt versteht der

Fachmann überdies derart, dass das Abnehmen

für ein Nachfüllen des

Spenderinhalts (z.B. Papierrolle, Papiertücherstapel) geeignet sein soll.

Gemäß Merkmal 1.11 weisen sowohl das erste wie auch das zweite

Komponententeil in Bezug auf die Gesamtgeometrie des Bauteils im „installierten

Zustand“ – nur so machen relative Positionsbezeichnungen einen Sinn – eine

vordere Fläche (Vorderfläche) und zwei Seitenflächen auf. Beide Seitenflächen

weisen ferner jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte – hintere – freie

Seitenkante auf. Eine freie Seitenkante ist dabei aus fachmännischer Sicht als eine

Kante an einer Seitenfläche anzusehen, die „frei ausläuft“ und somit die

Seitenfläche im Wesentlichen „stumpf endet“. Derartige freie Seitenkanten sind in

der Figur 11 mit den Bezugszeichen 81 und 82 dargestellt, allerdings sind diese in

der Streitpatentschrift selbst lediglich als „Seitenkanten“ („side edge“) beschrieben

und bezeichnet. Die Seitenkanten (side edge) mit den Bezugszeichen 94 (Figur 13)

und 114 (Figur 15) sind wohl in diesem Sinne ebenfalls als freie Seitenkanten

anzusehen, da diese „Kanten der Seitenflächen“ jeweils an ein anderes Bauteil (rear

dispenser section, 96 bzw. 116) angrenzen und dort enden. Die in Figur 2

dargestellten Seitenkanten (22) und (23) sind allerdings nicht eindeutig als freie

Seitenkanten anzusehen, da das Komponententeil (18) zumindest im oberen,

sichtbaren Bereich als „umlaufender“ Hohlkörper gezeichnet ist und in diesem

Bereich eine freie Seitenkante gerade nicht vorliegt. Vielmehr vermittelt diese Figur

eher eine umlaufende Naht.

Der in Merkmal 1.13 verwendete Begriff der „führenden Kante“ („leading edge“) stellt

die jeweilige Vorderkante der Komponententeile dar, die die Naht bilden („die Nahtbildenden Kanten“). Diese Vorderkanten der beiden Komponententeile sollen in

Bezug auf die rückwärtigen, hinteren Kanten so angeordnet sein, dass bei einem

stufigen bzw. schrägen Nahtverlauf diese Naht von der opaken Komponente vom

Betrachter aus („von außen“) im Wesentlichen „überlappt“ bzw. verdeckt wird, um

somit eine optisch im Wesentlichen scharfe Kante zu erzielen und einen

„unscharfen“ Übergang von der transparenten zur opaken Komponente (sowie

gegebenenfalls ungleichmäßige Schmelzübergänge der beiden Komponenten)

über den Querverlauf der Naht zu „überdecken“. Dies ist beispielsweise in Bezug

auf die Figur 4A so formuliert („…the leading edge of the second component part

42a is arranged to overlap the first component part 41a in order to hide the seam

43a“, [0061]), wobei die erste spritzgegossene Komponente die transparente (41a)

und die zweite die opake (42a) ist („…a transparent first component part 41a and

an opaque second component part 42a“, dto.).

3.

Patentfähigkeit

Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag erweist sich als nicht

patentfähig, da seine Lehre jedenfalls für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt des

Streitpatents durch den druckschriftlichen Stand der Technik sowie dem

Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns nahegelegt war (Art. 56 EPÜ).

Deshalb ist der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach

Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ begründet. Ob der

von der Klägerin ebenfalls geführte Neuheitsangriff Erfolg gehabt hätte, kann daher

dahingestellt bleiben.

Als geeigneter Ausgangspunkt des Standes der Technik ist die Druckschrift NI1

(WO 2006/054965 A2) heranzuziehen, die ein Spenderteil eines Spenders

ebenfalls für Papierhandtücher gemäß den Merkmalen 1. bis 1.4 offenbart.

Ausführungsbeispiel der NI1

Als Gegenstand offenbart die NI1 vorzugsweise einen Spender zur Ausgabe von

rollenförmig untergebrachten Papierhandtüchern

(Beschreibungseinleitung).

Gemäß dem in den Figuren 1 bis 5 gezeigten und in der Beschreibung ab Seite 5

beschriebenen Ausführungsbeispiel weist der Spender als wesentliche Gehäuseelemente einen Grundkörper (body portion 3) und eine Abdeckung (cover 2) auf,

wobei diese ein Spenderteil des Spenders darstellt. Dieses Spenderteil (2) weist –

neben weiteren Funktionselementen wie Ausgabeöffnung (dispensing opening 5),

Schloss (lock 7) und Drehgelenk (pivot pin 8) – auch ein Sichtfenster (transparent

window 4) auf. Das Spenderteil (2) besteht aus einem opaken oder transluzenten

Material, während das Sichtfenster (4) transparent ausgeführt sein soll (Seite 7,

Zeilen 6 ff.).

Die Herstellung der Abdeckung im Verbund mit dem Sichtfenster erfolgt bevorzugt

durch ein Spritzgießen von Kunststoff mit zweifachem Einspritzen („…and it is

preferred that the cover 2 with its window 4 be formed by two-shot injection

molding…“) und stellt somit ein Zweikomponenten-Spritzgießen dar. Damit soll

insbesondere ein guter Verbund beider Materialien erreicht werden („…to enhance

the structural integrity of the window 4 within the cover 2“, dto.). Ein derartiger

Verbund zweier spritzgegossener Kunststoff-Komponententeile ist demzufolge

auch durch eine Naht mit den beiden zugehörigen Verbindungsflächen ausgebildet,

wie dies in den Merkmalen 1.2 und 1.4 formuliert ist. Damit ist ein Spenderteil mit

zumindest zwei Kunststoff-Komponententeilen mit einer Naht entsprechend den

Merkmalen 1 bis 1.4 aus der NI1 bekannt.

In Bezug auf das Merkmal 1.8 und die „abnehmbare Verbindung“ des Spenderteils

(cover 2) mit dem hinteren Spenderabschnitt (portion 3) sind insbesondere die

Ausführungen auf Seite 5 ab Zeile 2 relevant, wonach das Drehgelenk über

Schwenkstifte oder sonstige mögliche drehbare Befestigungselemente, auch in

Form von Vorsprüngen und entsprechenden Ausnehmungen realisiert werden

kann. Damit soll der Begriff „Scharnierstruktur“ breit aufgefasst werden und jede

Struktur umfassen, die es ermöglicht, die Abdeckung schwenkbar am Grundkörper

zu befestigen („The term "hinge structure" is used broadly in this specification and

claims to designate any structure that allows the cover to be pivotally mounted to

the body-portion.“) Somit sind dem Fachmann alle möglichen Varianten von

Drehgelenken offenbart, die grundsätzlich auch „abnehmbare“ Ausführungen mit

einschließen. Im Übrigen ist die Zielsetzung einer Trennung des Deckels vom

Grundkörper die, eine regelmäßige Beschickung des Spenders mit Verbrauchsmaterial vorzunehmen. Das Drehgelenk ermöglicht eine entsprechende „Abnahme“

des Deckels und dient dabei lediglich einer alternativen „Ablage“ im Sinne einer

einfacheren Handhabung. Insofern ist auch das Merkmal 1.8 in der NI1 offenbart.

Das Spendergehäuse der NI1 weist auch einen hinteren Spenderabschnitt (rear

mounting surface 10) auf, der dafür vorgesehen ist, an einer vertikalen Wand

montiert zu sein (Figur 5 und dazugehörige Beschreibung, Seite 10, Zeilen 6 ff.;

Merkmal 1.9).

Die Verwendung eines transparenten und eines opaken, undurchsichtigen

Komponententeils gemäß Merkmal 1.7 ist zwar in NI1 offenbart, eine Reihenfolge

der zu spritzenden Komponenten ist jedoch nicht beschrieben, wie es das Merkmal

1.7 in Bezug auf die Merkmale 1.2 bis 1.4 impliziert (Spritzgießen zuerst der

transparenten Komponente). Insofern ist das Merkmal 1.7 sowie auch die übrigen

Merkmale 1.5 und 1.6 sowie die Merkmale 1.10 bis 1.13 nicht oder nicht vollständig

aus der NI1 bekannt.

Diese Merkmale sind jedoch durch die Zusammenschau der Dokumente NI3 mit der

NI1 sowie dem Fachwissen nahegelegt bzw. stellen lediglich eine Reihe von

einfachen Maßnahmen dar, die eine Patentfähigkeit des Gegenstands nach

Anspruch 1 nicht begründen können.

Bei der Ausbildung der Geometrie der durch das Zweikomponenten-Spritzgießen

herzustellenden Fügeverbindung bzw. Naht beim Spenderteil der NI1 orientiert sich

der Fachmann – da er die Ausgestaltung der Querausdehnung der Naht in der NI1

nicht offenbart sieht – im Wesentlichen an den Konstruktionserfordernissen des

Produkts „Papierspender“ sowie an seinem Fachwissen in Bezug auf die

Ausgestaltung der Naht beim Anspritzen zweier Kunststoffkomponenten. Das

Produkt des Papierspenders wird zumeist im öffentlichen Raum eingesetzt und

erfordert hierbei – neben einer geeigneten und sicheren Funktionalität – einerseits

ein ansprechendes Design sowie andererseits eine ausreichende Stabilität, die

zweifelsohne auch starken mechanischen Beanspruchungen standhalten muss.

Dabei zieht der Fachmann bei der konstruktiven Ausgestaltung der Naht bereits

grundsätzlich in Betracht, dass diese keine Schwachstelle des Spenderteils bzw.

des Gehäuses insgesamt darstellt. Insbesondere der auch hier angesprochene

Fachmann der Spritztechnik kennt diese immanente Anforderung an Fügestellen

der im Zweikomponenten-Spritzgießen hergestellten Bauteile und kennt darüber

hinaus eine Vielzahl von derartigen Anwendungen. Als Beleg für das Fachwissen

des Fachmanns der Kunststoff-Spritztechnik sei exemplarisch die D2 bzw. HEB1

(Handbuch Spritzgießen) mit den dort in Bild 6.86 (Seite 515) bzw. Bild 6.88

(Seite 521) dargestellten und beschriebenen Verbundgeometrien zum Thema des

Kapitels 6.5.6.5 „Verbundfestigkeiten beim Mehrkomponenten-Spritzgießen…“

genannt. Dabei ist in beiden Bildern (Bild 6.86, rechte Spalte, 3. Beispiel, sowie Bild

6.88, 4. Beispiel) in einem querverlaufenden Querschnitt der Naht jeweils eine

überlappende (Stufen-) Verbindung beim Zweikomponentenspritzen dargestellt.

Diese Nähte weisen

jeweils eine Stufe und mindestens eine (parallele)

Kontaktfläche zwischen der äußeren und der inneren Fläche auf, wobei die beiden

vertikalen Flächen an die beiden Oberflächen der beiden Komponententeile

angrenzen (Merkmale 1.5 und 1.6). Eine derartige Stufenverbindung ist – auch unter

Beibehaltung

einer

(implizierten)

konstanten Wanddicke

der

beiden

Komponententeile – somit dem Fachmann hinlänglich bekannt.

Die seitens der Beklagten vorgenommene Argumentation in Bezug auf die

Darstellung der Verbundfestigkeiten verschiedener Stoßgeometrien in Bild 6.89,

wonach die Kontaktgeometrie einer überlappenden bzw. gestuften Naht gemäß den

Ausführungsvarianten A und B sich negativ auf die Verbundfestigkeit auswirken und

somit der Fachmann eine derartige Stufenverbindung als Nahtanbindung nicht

vorsehen würde, trifft für den vorliegenden Gegenstand des Streitpatents nicht zu.

Das für einen Papierspender infrage kommende Kunststoffmaterial, sowohl für die

opake wie auch für die transparente Komponente, sind zweifellos „Hartkunststoffe“

(im Sinne der in HEB1 gebrauchten „harten“ thermoplastischen Werkstoffe – im

Gegensatz zu Weichthermolasten bzw. thermoplastischen Elastomeren [TPE]) mit

der für diese Anwendung notwendigen Festigkeit. Insofern ist für eine Verbindung

gemäß den vorliegenden Spenderteil-Komponenten die Kombination eines

Hart/Hart-Verbundes relevant, wie sie in der Variante C der Figur 6.89 gezeigt ist.

Demgegenüber stellen die Varianten A und B Hart/Weich-Verbunde dar. Die

„Verbindungscharakteristik“

von

einem

„Hart-Kunststoff“ mit

einem

gummielastischen „Weich-Kunststoff“ ist bereits grundsätzlich nicht mit einer Hart-

Hart-Verbindung zu vergleichen, die Begründung für die schlechtere Haftung der

Hart/Weich-Verbunde ist im Übrigen in der HEB1 auf Seite 522, zweit- und

drittletzter Aufzählungspunkt benannt. Die Variante C hingegen zeigt

erwartungsgemäß beim Hart/Hart-Verbund einen deutlichen Anstieg der

Verbundfestigkeit bei der „geschäfteten“ Naht im Vergleich zu einer stumpfen

Verbindung, bei einer gestuften Naht erwartet der Fachmann darüber hinaus einen

eher noch weiter erhöhten Wert.

Das Merkmal 1.10 ist für den Fachmann nahegelegt, da die Materialauswahl für ein

Spenderteil in Form einer vorderen Abdeckung eines Papierspenders der NI1 in

Bezug auf ABS und MABS zum Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns

gehört und auch die Reihenfolge der beiden hintereinander gespritzten

Kunststoffkomponenten die erfinderische Tätigkeit nicht erbringen kann.

Die Auswahl der Kunststoffkomponenten gemäß dem Merkmal 1.10 stellt eine für

den Fachmann einfache, handwerkliche Maßnahme dar, zu der es keiner

erfinderischen Tätigkeit bedurfte. Ein auf dem Gebiet der Entwicklung von

Kunststoffbehältern tätiger Fachmann, der im vorliegenden Fall einen Fachmann

des Kunststoff-Spritzgießens heranzieht, kennt dabei alle die für diese Anwendung

in Frage kommenden Kunststoffmaterialien. Die Druckschrift NI1 benennt keine

spezifischen Kunststoffe für die beiden Komponententeile der Abdeckung („plastic“,

Patentanspruch 3) und überlässt somit dem Fachmann deren Auswahl.

Für die Materialwahl eines Gehäuses eines (Papier-) Rollenspenders, der auch in

öffentlichen Räumen zum Einsatz kommt, bietet sich als Material für eine opake

Kunststoffkomponente ein ABS-Kunststoff an, da dieser für optisch ansprechende

und mechanisch belastete Anwendungen besonders geeignet ist. ABS-Kunststoffe

lassen sich umfangreich einfärben sowie bedrucken und weisen zudem eine

verhältnismäßig hohe Festigkeit und Schlagzähigkeit auf; sie sind somit für den

gedachten Einsatz eines öffentlich genutzten Papierhandtuchspenders sehr gut

geeignet.

Sofern der Fachmann, ausgehend von der NI1, das Fenster mit einem

Zweikomponenten-Spritzgießen mit dem opaken Abdeckteil verbinden möchte, so

wählt er für die (teil-) transparente Komponente ein Material aus, das einerseits

unproblematisch und optisch ebenfalls ansprechend ausformbar ist, andererseits

jedoch dem ABS-Kunststoff auch vergleichbare,

insbesondere

thermische

Eigenschaften aufweist. Denn für das Anspritzen zweier Komponenten ist von

besonderer Bedeutung, dass der

thermische Ausdehnungskoeffizient der

transparenten Komponente in etwa dem der opaken entspricht, damit die

Abkühlungseigenspannungen der durch Anspritzen verbundenen Komponenten

möglichst gering bleiben. Dabei drängt sich bei der Verwendung von ABS als opaker

Komponente der Einsatz von MABS als weitere Komponente geradezu auf, da

dieser Werkstoff die transparente Komponente der ABS-Werkstoffgruppe darstellt

und somit annähernd den gleichen thermischen Ausdehnungskoeffizienten wie der

ABS-Kunststoff aufweist, sowie zudem auch für den Einsatz als Spendergehäuse

bekannt ist. Als Beleg für dieses Fachwissen sei auf das Dokument NI19

(Domininghaus) verwiesen; in diesem grundlegenden Kunststoff-Fachbuch ist als

ein Anwendungsbeispiel

für das MABS-Material explizit der Einsatz als

Sanitärpapierspender genannt (Seite 410 unter „Anwendungsbeispiele“). Zudem ist

auch beschrieben, dass dieser Werkstoff als „glasklares, naturfarbenes Granulat

sowie in vielen transparenten und gedeckten Einfärbungen lieferbar“ sei (Seite 406

unter „Sortiment und Lieferform“). Somit kennt der Fachmann für Spritzguss diesen

Werkstoff als Einsatz auch ganz speziell als (teil-) transparente Komponente für

diese Anwendung. Im Übrigen ergibt sich auch bei (umgekehrter) Auswahl der für

den Einsatz als Papierspender bekannten transparenten Komponente MABS damit

auch die Wahl des ABS-Werkstoffs als opake Kunststoffkomponente. Eine

erfinderische Tätigkeit durch die Verwendung einer Kombination von ABS- und

MABS-Kunststoffen für einen Papierrollenspender ist damit nicht gegeben.

Die Reihenfolge des Spritzgießprozesses von transparenter als erster und opaker

als zweiter Kunststoffkomponente ist ebenfalls nicht erfinderisch. Es gibt prinzipiell

lediglich zwei „Reihenfolgen“, um die opake und die (teil-) transparente Komponente

spritztechnisch miteinander zu verbinden, so dass die Auswahl einer von zwei

technisch möglichen Varianten – insbesondere bei ähnlichen Schmelztemperaturen

beider Komponenten – keine erfinderische Tätigkeit darstellt. Die Reihenfolge

bestimmt

sich

im Übrigen

vielmehr

im Wesentlichen

hinsichtlich

spritztechnologischer Aspekte wie z.B. einer einfacher zu

realisierenden

Werkzeugkonstruktion, die von der jeweiligen Bauteilgeometrie des Spenderteils

abhängt. Im Übrigen ist in der Streitpatentschrift auch die gegenteilige Reihenfolge

offenbart (Absätze

[0030] und

[0035]), so dass bereits vom Streitpatent

gleichermaßen beide Reihenfolgen der zu spritzenden Kunststoffkomponenten

realisiert werden. Für den Fachmann ist somit das Merkmal 1.10 – und damit auch

die Spritzgieß-Reihenfolge gemäß Merkmal 1.7 – nahegelegt.

Auch die Gestaltung des Fensters bzw. der beiden Komponententeile und somit die

Ausbildung der Naht gemäß den Merkmalen 1.11 und 1.12 beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, da eine derartige Gestaltung der Abdeckung des

Papierspenders der NI1 zumindest unter Heranziehung der Druckschrift NI3 (WO

99/18835 A1) für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt nahegelegt war.

Die NI3 betrifft ebenfalls einen, dem Spender der NI1 sehr ähnlichen Rollenspender

für Papiertücher bzw. eine Papierrolle (Beschreibungseinleitung sowie Figuren;

Merkmal 1.9). Gemäß dem Patentanspruch 1 ist der Spender für Rollen mit

zentraler „Zuführung“ vorgesehen („center feed roll products“), wobei gemäß dieser

Formulierung,

in Verbindung mit der entsprechenden Erläuterung

in der

Beschreibung sowie der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 1, die Entnahme

offensichtlich bevorzugt über die Mitten-Öffnung der Rollenware erfolgt („Desirably,

center feed rolls dispense material from their core rather than their periphery…“,

Seite 1, Zeilen 12 ff.). Grundsätzlich beschreibt die NI3 es als wünschenswert, eine

Sichtkontrolle des Spenderinhalts zu gewährleisten, wobei durch die Entnahme des

Materials über das Zentrum der Rolle es notwendig sein kann, von oben oder von

unten Einsicht zu nehmen („…it may be necessary to view either its top or bottom

side to check the amount of material available“, Seite 1, Zeilen 35 f.).

Ein Ausführungsbeispiel eines Spendergehäuses gemäß der NI3

Gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 1 besteht der Rollenspender (dispenser

40) im Wesentlichen aus einer Basis (base 44) mit einer runden Öffnung (circular

aperture 48), einer Abdeckung (cover 62) und einer Klappe (door 66) mit weiteren

Elementen (supporting means 72). Die Abdeckung (62) kann dabei aus einem

teildurchsichtigen Material hergestellt sein, das einen Einblick in das Innere des

Spenders gewährleistet (Seite 7, Zeilen 32 und 33).

In Bezug auf die

Materialauswahl sind die Basisteile (44, 214) und die Abdeckungen (62, 230) der

beiden Ausführungsvarianten gemäß den Figuren 1 ff. und 17 ff. bevorzugt aus

thermoplastischen Kunststoffen gebildet (Seite 7, Zeilen 26 – 28 sowie Seite 13,

Zeilen 32 bis 34). In entsprechenden Ausführungsbeispielen sind die Abdeckungen

(cover 62 sowie 230) alternativ aus einem semi-transparenten oder transluzenten

Material hergestellt, bei denen dann die Rollenware (roll product 42 bzw. 212) von

außen sichtbar ist (Seite 7, Zeilen 32 f. bzw. Seite 14, Zeilen 4 – 6; Figuren 1, 17,

25 und 26).

Als Verbindungsverfahren dieser beiden Teile, Basis und Abdeckung, sind bei

diesen beiden Ausführungsvarianten das Kleben, das Schweißen oder ein

Verbinden mit mechanischen Befestigungselementen vorgesehen (Seite 7,

Zeilen 28

f. bzw. Seite 13, Zeilen 34

f.). Ein Anspritzen des zweiten

Komponententeils an ein erstes, zuvor spritzgegossenes Komponententeil ist zwar

nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, allerdings sieht der Fachmann für die

Herstellung der Einzelteile von Basis und Abdeckung bereits die Spritzgussfertigung

als primäres Fertigungsverfahren vor. Ferner ist in der Beschreibung formuliert,

dass beide Teile „integral geformt“ werden können (Seite 7, Zeile 30 bzw. Seite 14,

Zeile 2), so dass dem Fachmann hier als prinzipielle Alternative zum

Kunststoffschweißen bei der gewünschten Kombination einer opaken und (teil-)

transparenten Kunststoff-Ausführung das „integrale Anspritzen“ der beiden

Kunststoffkomponenten grundsätzlich offenbart wird.

Die beiden Kunststoffkomponenten der

jeweiligen Basisteile sowie der

Abdeckungen der Ausführungsvarianten gemäß den Figuren 1, 17, 25 und 26

besitzen jeweils eine „vordere (Sicht-) Fläche“, die weitgehend senkrecht dem

Benutzer zugewandt ist. Dies gilt auch für die vorliegend dargestellten, jeweils

gerundeten Vorderflächen, deren seitliche Ausdehnung in den Krümmungsbereich

hinein gegebenenfalls nicht näher bestimmt werden kann. Daneben sind auch

jeweils eine erste und eine zweite Seitenfläche beider Komponententeile

vorhanden, wobei die zumindest „hinteren“, an die Rückwand angrenzenden

jeweiligen Flächenbereiche zweifellos Seitenflächen darstellen, da sie zumindest

annähernd rechtwinklig zur (tangentialen) mittigen Vorderfläche verlaufen. Diese

Seitenflächen beider Komponententeile weisen überdies jeweils eine von der

vorderen Fläche abgewandte Seitenkante auf, die von der vorderen Fläche

abgewandt ist. Hierzu wird insbesondere auf die Figuren 25 und 26 verwiesen, bei

denen auch die (teil-) transparente Abdeckung (cover 230) bis an den Wandbereich

reicht. Ob die hinteren Seitenkanten, bis zu denen die Naht jeweils verläuft, auch

eine freie Seitenkante ist, ist aus den Figuren der NI3 nicht direkt zu erkennen, da

die

rückwärtige Ausgestaltung des Spendergehäuses

für diese beiden

Ausgestaltungen nicht gezeigt ist. Der Fachmann sieht diese jedoch gegebenenfalls

implizit entsprechend den Ausführungsformen der Figuren 1 ff. und 17 ff.

ausgestaltet (s. Figur 5 bzw. entsprechend Figur 21), bei denen eine durchgehende

freie Kante der Seitenflächen abgewandt von der vorderen Sichtfläche vorliegt, die

an der Wand zur Anlage kommt (Merkmale 1.11 und 1.12). In Bezug auf eine

Übertragung dieser Lösung auf den Papierspender der NI1 ist dies jedoch

unerheblich.

Der Fachmann, der ausgehend von der NI1 Spendergehäuse für Stapel von

Papiertüchern oder entsprechender Rollenware aufgrund der ständig geforderten

Produkt-Weiterentwicklung technisch und in Bezug auf das Design verbessern bzw.

weiterentwickeln will, sieht in den Ausgestaltungen der Gehäuseteile des Spenders

der NI3 durchaus Vorteile, die er für die Gestaltung der Abdeckung eines in der

Figur 1 gezeigten Gehäuses der NI1 nutzen kann. Denn das Sichtfenster – das im

Übrigen gemäß der Offenbarung der NI1 in seiner Größe nicht näher definiert und

somit auch nicht beschränkt ist – zeigt in der Figur 1 relativ geringe Ausmaße und

erscheint dem Fachmann gegebenenfalls zu klein, weil es die Sicht auf eine

offensichtlich horizontal gelagerte (Papier-) Rolle in dem Spendergehäuse bei

schlechten Lichtverhältnissen oder bei Verschmutzung der Fensteroberfläche

gegebenenfalls nur unzureichend gewährt. Bei einer Ausweitung der

„Fenstergeometrie“ gemäß den Figuren 25 oder 26 auch auf den gesamten

Seitenbereich der Abdeckung ergibt sich auch beim Spendergehäuse der NI1 eine

vorteilhafte Betrachtung auf die Stirnseite der (Papier-) Rolle, mit der Folge – wie

dies auch in der NI3 diesbezüglich vorteilhaft beschrieben und oben bereits zitiert

ist (Seite 1, Zeilen 35 f.) – einer weiter verbesserten Sicht auf den Füllstand des

Spendergehäuses. Zudem erhöht

sich damit auch die Vielfalt an

Gestaltungsmöglichkeiten des „Fensters“, da bei einem derart vergrößerten

Einsichtsbereich in das Innere des Spendergehäuses auch unterschiedliche

Transparenzgrade

(Teiltransparenz, Transluzenz)

für die entsprechende

Kunststoffkomponente ermöglicht werden.

Darüber hinaus hat der Fachmann bzw.

ihm betrieblich mitverbundene

Entscheidungsträger zudem aus Designgründen Anregungen, den transparenten

oder

teiltransparenten (transluzenten) Bereich der Abdeckung gemäß den

Varianten der Figuren 25 oder 26 für den oberen Teil der Abdeckung des

Spendergehäuses gemäß der Figur 1 der NI1 zu übernehmen. Als

Weiterentwicklung seines Spendergehäuses erscheint ihm die (teil-) transparente

Kunststoffkomponente als wesentliches Designelement in der Ausgestaltung der

beiden Varianten der NI3 durchaus vorteilhafter bzw. ansprechender, so dass auch

aus diesem Grund der Verlauf der Abdeckung der beiden Varianten der NI3 auch

über die Seitenflächen hinweg ihm als Vorbild dient. Dabei behält der Fachmann

die Grundkonstruktion des Papierspenders der NI1 mit dem Spendergehäuse und

der Abdeckung im Übrigen sowie sein Herstellungsverfahren bei. Auch belässt der

Fachmann den unteren Bereich der Abdeckung mit Ausgabeeinheit, Scharnieren

(pivot pins 8) und Sensor (sensor indicator 6) in der opaken Komponente, um diesen

technischen Bereich optisch abzudecken. Bei der Übertragung der

Fenstergeometrie der

NI3 auf die Abdeckung der NI1 gemäß den

Ausführungsbeispielen der Figuren verläuft die Naht somit von der freien

Seitenkante der ersten Seitenfläche über die vordere Fläche der Abdeckung zu der

zweiten freien Seitenkante der zweiten Seitenfläche gemäß den Merkmalen 1.11

und 1.12.

Im Übrigen steht dem Fachmann – ausgehend von der NI1 – bereits grundlegend

frei, das dort allgemein offenbarte und in seiner geometrischen Ausdehnung

unbeschränkt große Fenster mit einem entsprechenden Nahtverlauf beliebig zu

gestalten, so dass sich der Nahtverlauf der beiden Kunststoffkomponenten lediglich

nach bestimmten funktionalen sowie – gegebenenfalls dominierend – designgeprägten Aspekten ergibt. Eine erfinderische Tätigkeit kann somit, ohne dass

spezifische, technisch relevante Schwierigkeiten gegenüber dem Stand der Technik

zu überwinden wären, allein durch die Definition des Verlaufs der Naht im

Allgemeinen nicht gesehen werden.

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Fachmann bereits aufgrund der in der

NI1 offenbarten Lehre zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

gelangt wäre. Jedenfalls unter Hinzuziehung der NI3 gelangt der Fachmann in

naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Denn der

Fachmann erhält auch Anregungen, die Geometrie der (teil-) transparenten

Abdeckungskomponente gemäß den Ausführungsvarianten der Figuren 25 bzw. 26

der NI3 auf die Abdeckung des Spendergehäuses der NI1 zu übertragen.

Das Merkmal 1.13 stellt für den Fachmann ebenfalls eine naheliegende Maßnahme

dar. Für ihn liegt es auf der Hand, die Naht derart zu gestalten, dass sie optisch

ansprechend und mit

„scharfer“ Trennlinie vorliegt,

indem das opake

Komponententeil die durch eine oder mehrere Stufen insgesamt „schräg“

verlaufende Naht überdeckt. Die logische Auswahl einer von lediglich zwei

Möglichkeiten der Anordnung dieser beiden Kunststoff-Komponententeile stellt

lediglich eine einfache Maßnahme des Fachmanns dar.

Die vorliegenden Merkmale sind jeweils für einen Fachmann nahegelegt oder

stellen zum Teil einfache Maßnahmen dar, die keiner erfinderischen Tätigkeit

bedürfen. Sie führen auch in der Zusammenschau zu keiner patentfähigen

Erfindung, da sie in ihrer Summe lediglich eine Aggregation von Maßnahmen oder

gestalterischen Ausbildungen ausmachen, die jeweils aus dem Stand der Technik

bekannt sind oder im Griffbereich des Fachmanns liegen. Eine kombinatorische

Wirkung oder ein synergistischer Effekt ist aus diesen Maßnahmen – im Angesicht

des fachmännischen Wissens – nicht ersichtlich. Der Gegenstand nach Anspruch 1

gemäß Hauptantrag in der Fassung vom 17. August 2020 ist somit nicht

bestandsfähig.

III. Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen vom 3. November 2020

1.

Der Senat hat die Hilfsanträge zur Entscheidung zugelassen, da ihre

Berücksichtigung entgegen der Ansicht der Klägerin eine Vertagung der mündlichen

Verhandlung nicht erforderlich macht. Zwar sind diese Verteidigungsmittel verspätet

eingegangen, aber sie enthalten keine Merkmale, die nicht bereits Gegenstand der

schriftsätzlichen Diskussion der Parteien gewesen sind, insbesondere da sie bereits

im Hauptantrag bzw. den früheren Hilfsanträgen enthalten waren. Soweit

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 mehrere Stufen der Naht umfasst, ist dieses

Merkmal den Unteransprüchen entnommen.

2.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 7

vom 3. November 2020 erweisen sich ebenfalls als nicht patentfähig, da ihre Lehre

für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der

Technik nahegelegt war. Die in den Patentansprüchen 1 der jeweiligen Hilfsanträge

1 bis 7 jeweils hinzugekommenen Merkmale sind von der Beklagten gemäß

folgender Tabelle in Ergänzung zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag vom 17. August 2020 aufgelistet worden:

3.

Hilfsanträge 1 und 2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst den

Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.

Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen

– nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 nicht patentfähig.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst alle Merkmale des

Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch die neu

hinzugekommenen Merkmale 1.11a, 1.11b und 1.14 sowie ein geändertes Merkmal

1.12‘ (Kennzeichnung durch Unterstrich und Durchstrich) bestimmt:

1.11a wobei das Spenderteil eine vordere Fläche, die entsprechend durch die

vordere Fläche des ersten und des zweiten Komponententeils gebildet ist,

und eine erste und eine zweite Seitenfläche aufweist, die durch die

entsprechenden Seitenflächen des ersten und zweiten Komponententeils

gebildet sind,

1.11b wobei die erste und zweite Seitenfläche des Spenderteils jeweils eine von

der vorderen Fläche des Spenderteils abgewandte freie Seitenkante

aufweisen, die entsprechend durch die abgewandten freien Seitenkanten

des ersten und zweiten Komponententeils ausgebildet ist,

1.12‘

und sich die Naht von der abgewandten freien Seitenkante (22), die zu der

ersten Seitenfläche des Spenderteils gehört, über zumindest einen Teil

einer der vorderen Fläche des Spenderteils zu der abgewandten freien

Seitenkante (23) erstreckt, die zu der zweiten Seitenfläche des Spenderteils

gehört,

1.14

wobei die Naht an der abgewandten freien Seitenkante der ersten

Seitenfläche des Spenderteils und an der abgewandten freien Seitenkante

der zweiten Seitenfläche des Spenderteils endet.

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands

gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das

Spenderteil mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit; auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter II. 3. wird

verwiesen. Aber auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber dem

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommenen und geänderten Merkmale

können die erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, da sie inhaltlich den Gegenstand

des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht wesentlich beschränken und zudem alle

aus der NI3 bereits bekannt sind.

Die zusätzlichen Merkmale 1.11a und 1.11b sind inhaltlich bereits in Merkmal 1.11

enthalten, da die Vorder- und Seitenflächen der jeweilige Komponententeile

selbstverständlich dem Spenderteil zugeordnet sind, da dieses ja aus den beiden

Komponententeilen zusammengesetzt ist (Merkmale 1. bis 1.4). Gleiches gilt auch

für den ergänzten Bezug auf das Spenderteil in Merkmal 1.12‘. Die in Merkmal 1.14

verwendete Formulierung

„wobei die Naht an der abgewandten

freien

Seitenkante…endet“ stellt lediglich eine Klarstellung hinsichtlich des Begriffs „freie

Seitenkante“ dar und fügt somit in Bezug auf die diesbezügliche Auslegung des

Senats nichts hinzu. Im Übrigen sind alle Merkmale auch aus der NI3 bekannt

(insbesondere Figur 26) bzw. in Verbindung mit der NI1 nahegelegt.

4.

Hilfsanträge 3 und 4

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst den

Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4.

Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 4 zeigen

– nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 3 nicht patentfähig.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 umfasst alle Merkmale des

Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch

folgende, gegenüber den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag

(Merkmal 1.11‘) bzw. Hilfsantrag 2 (Merkmale 1.11b‘ und 1.12‘‘) geänderten

(Kennzeichnung durch Unterstrich) und zusätzlichen Merkmale beschränkt:

1.11‘

sowohl das erste als auch das zweite Komponententeil eine vordere Fläche

und eine erste und eine zweite Seitenfläche aufweisen, die sich

gegenüberliegen und jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte

freie Seitenkante aufweisen,

1.11a wobei das Spenderteil eine vordere Fläche, die entsprechend durch die

vordere Fläche des ersten und des zweiten Komponententeils gebildet ist,

und eine erste und eine zweite Seitenfläche aufweist, die durch die

entsprechenden Seitenflächen des ersten und zweiten Komponententeils

gebildet sind,

1.11b‘ wobei die erste und zweite Seitenfläche des Spenderteils sich

gegenüberliegen und jeweils eine von der vorderen Fläche des Spenderteils

abgewandte freie Seitenkante aufweisen, die entsprechend durch die

abgewandten

freien Seitenkanten

des

ersten

und

zweiten

Komponententeils ausgebildet ist,

1.12‘‘

und sich die Naht von der abgewandten freien Seitenkante (22), die zu der

ersten Seitenfläche des Spenderteils gehört, horizontal oder vertikal oder

winklig über zumindest einen Teil einer der vorderen Fläche des

Spenderteils zu der abgewandten freien Seitenkante (23) erstreckt, die zu

der zweiten, gegenüberliegenden Seitenfläche des Spenderteils gehört,

1.15

und die erste Stufe eine abgerundete Ecke bildet, die durch Aufschmelzen

einer Ecke während des Spritzgießens zum Verbinden des ersten

Komponententeils (17) und des zweiten Komponententeils (18) herstellbar

ist.

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands

gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das

Spenderteil mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter II. 3. wird

verwiesen. Aber auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 gegenüber dem

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommenen und geänderten Merkmale

können die erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, da sie ebenfalls alle aus der NI3

bereits bekannt sind.

Die in den Merkmalen 1.11‘, 1.11b‘ und 1.12‘‘ jeweils vorgenommene Beschränkung

der sich gegenüberliegenden Seitenflächen führt zu keiner anderen Sichtweise

hinsichtlich des Naheliegens des vorliegenden Gegenstands, da sowohl in der NI1

als auch in der NI3 die Seitenflächen bei den Spendern der Ausführungsbeispiele

einander gegenüberliegen. Sofern eine Naht über einen Teil der Vorderfläche eines

Spenders verläuft, ist dieser Verlauf zwingend entweder horizontal, vertikal oder in

beliebiger Weise winklig. Ein solcher Verlauf einer Naht über die Vorderfläche ist

sowohl in der NI1 als auch in der NI3 offenbart.

Das Merkmal 1.15 fordert eine abgerundete Ecke, die sich durch das Aufschmelzen

der beiden Komponenten im Bereich der ersten Stufe der Naht ergibt. Mit „Ecke“ ist

hier allerdings eher eine außen- oder innenliegende „Kante“ gemeint bzw.

anzusehen, die eine Stufe mit den daran angrenzenden Flächen definitionsgemäß

bilden (z.B. innenliegend: zwischen den Flächen 53 und 54; außenliegend:

zwischen den Flächen 53 und 56 in Figur 7). Die Beklagte sieht dabei die

innenliegende Kante bzw. Ecke einer „ersten Stufe“ als relevant an.

Eine derartige Anforderung

ist

jedoch nicht erfinderisch, da ein

fachlich

einwandfreier Spritzgießprozess zum Anspritzen einer Komponente an eine zweite,

ein flächiges, über alle Flächenbereiche und Kanten notwendiges, oberflächiges

Aufschmelzen erfordert. Ein vollständiges Anschmelzen aller Oberflächenbereiche

sowie die daraus resultierende Vermischung beider Komponenten führt zwingend

auch zu einer gewissen, im Streitpatent überdies nicht näher definierten Abrundung

sowohl der Außen- als auch der Innenkanten. Ein derartiger, fachlich korrekt

ausgeführter Spritzprozess

ist eine dem Fachmann zu unterstellende,

selbstverständliche Maßnahme.

5.

Hilfsanträge 5 und 6

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 umfasst den

Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6.

Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 6 zeigen

– nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 5 nicht patentfähig.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 umfasst alle Merkmale des

Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4. Ferner ist das Merkmal 1.5

gestrichen, wobei sich dafür das zusätzliche Merkmal 1.6a an das geringfügig

gegenüber Merkmal 1.6 geänderte Merkmal 1.6‘ anschließt:

1.6‘

wobei ein querverlaufender Querschnitt der Naht (21; 43a) eine erste Stufe

(44) aufweist, die an die äußere Fläche des Spenderteils (20) angrenzt,

1.6a

und durch eine erste Kontaktfläche im Wesentlichen senkrecht zu einer

äußeren Fläche des Spenderteils, eine zweite Kontaktfläche, die sich zur

ersten Kante hin erstreckt, die an die erste Kontaktfläche angrenzt und die

zwischen der äußeren und einer inneren Fläche des Spenderteils

angeordnet ist, und eine dritte Kontaktfläche im Wesentlichen senkrecht zur

inneren Fläche des Spenderteils und angrenzend an die zweite

Kontaktfläche ausgebildet ist,

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands

gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ausgeführt ist, beruht das

Spenderteil mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter III. 4. wird

verwiesen. Aber auch das in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 gegenüber dem

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 hinzugekommene Merkmal 1.6a kann die

erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, da sich das Merkmal zwangsläufig aus der

Wahl einer dem Fachmann bekannten Stufe nach Merkmal 1.6‘ ergibt.

Dieses Merkmal 1.6a ist für den Fachmann durch die Realisierung einer einfachen

Stufenverbindung im querverlaufenden Querschnitt der Naht bekannt, wie in der als

Beleg für das Fachwissen herangezogenen D2 bzw. HEB1 in den Figuren 6.86 bzw.

6.88 dargestellt ist. Die dort gezeigten Stufenverbindungen und mit in Bild 6.88 mit

„überlappt“ beschriebenen Version weist ebenso die Kontaktflächen sowie ihre

Angrenzungen an die innere und äußere Fläche des Spenderteils gemäß dem

Merkmal 1.6a auf. Es ergibt sich auch kein kombinatorischer Effekt dieses Merkmals

in Verbindung mit den übrigen Merkmalen, so dass auch der Gegenstand nach

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 nahegelegt ist.

6.

Hilfsantrag 7

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist gleichfalls nicht

patentfähig.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 umfasst alle Merkmale des

Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, darüber hinaus ist noch ein

zusätzliches Merkmal 1.16 angehängt:

1.16

wobei der querverlaufende Querschnitt der Naht zusätzlich mehrere Stufen

aufweist.

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands

gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 ausgeführt ist, beruht

das Spenderteil mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter

III. 3. wird verwiesen. Aber auch das in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 gegenüber

dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 hinzugekommene Merkmal kann die

erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, da es ebenfalls eine für den Fachmann

bereits bekannte Maßnahme darstellt.

Das Merkmal 1.16 sieht mehrere Stufen in dem querverlaufenden Querschnitt der

Naht vor, wobei somit auch zwei „Stufen“ vom Anspruchswortlaut umfasst sind. Der

Fachmann kennt derartige Nahtverbindungen mit zumindest zwei Stufen, hierzu ist

erneut als Beleg für das Fachwissen die D2 bzw. HEB1 heranzuziehen. Dort ist

ebenso in den Figuren 6.86 bzw. 6.88 eine Nahtverbindung mit zwei Stufen zu

sehen, die in Bild 6.88 als „doppelt überlappt“ bezeichnet wird, wobei eine derartige

Verbindung auch als „Nut-und-Feder-Verbindung“ bezeichnet werden kann. Dabei

verlaufen die beiden Stufen „entgegengesetzt“ zueinander, stellen jedoch gemäß

der Definition einer Stufe (Absatz [0012] der Beschreibung bzw. Merkmal 1.6a)

jeweils eine solche dar. Somit ist auch dieses Merkmal dem Fachmann geläufig, so

dass auch der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7, in Verbindung

mit seinen übrigen Merkmalen, für einen Fachmann nahegelegt ist.

IV. Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen vom 17. August 2020

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 vom

17. August 2020 erweisen sich ebenfalls als nicht patentfähig, da sie

Beschränkungen darstellen, die

inhaltlich bereits

in den vorstehenden

Gegenständen der Hilfsanträge enthalten sind und somit ihre Lehre für den

Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik

nahegelegt war.

1.

Hilfsanträge 1 und 2 vom 17. August 2020

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 17. August 2020

umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 2 vom 17. August 2020. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden

Ausführungen zum Hilfsantrag 2 vom 17. August 2020 zeigen – nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß dem Hilfsantrag 1 vom 17. August 2020 nicht patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 17. August 2020 weist folgende

geänderte/ergänzte Merkmale bzw. Formulierungen gegenüber dem Anspruch 1

nach Hauptantrag auf (Unterstrich):

1.11‘ sowohl das erste als auch das zweite Komponententeil eine vordere Fläche

und eine erste und eine zweite Seitenfläche aufweisen, die sich gegenüberliegen und jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte Kante

aufweisen,

1.12‘‘ und sich die Naht von der abgewandten freien Seitenkante (22), die zu der

ersten Seitenfläche [des Spenderteils] gehört, horizontal oder vertikal oder

winklig über zumindest einen Teil einer vorderen Fläche des Spenderteils zu

der abgewandten freien Seitenkante (23) erstreckt, die zu der zweiten,

gegenüberliegenden Seitenfläche [des Spenderteils] gehört,

1.15 und die erste Stufe eine abgerundete Ecke bildet, die durch Aufschmelzen

einer Ecke während des Spritzgießens zum Verbinden des ersten

Komponententeils (17) und des zweiten Komponententeils (18) herstellbar

ist.

Die vorstehenden Merkmale entsprechen weitgehend den Merkmale wie sie auch

in den Hilfsanträgen vom 3. November 2020 aufgeführt sind. Lediglich beim

Merkmal 1.12‘‘ sind an zwei Stellen die Seitenflächen nicht auf das Spenderteil

bezogen, was inhaltlich jedoch keine Änderung bedingt, da die ersten und zweiten

Seitenflächen bereits zu dem Spenderteil gehören. Die Merkmale sind somit alle im

Gegenstand des Hilfsantrags 4 vom 3. November 2020 enthalten. Nachdem dieser

für einen Fachmann nahegelegt ist – auf die entsprechenden Ausführungen unter

III. 4. wird verwiesen – sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 der

Hilfsanträge 1 und 2 vom 17. August 2020 nicht patentfähig.

2.

Hilfsanträge 3 und 4 vom 17. August 2020

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom 17. August 2020

umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 4 vom 17. August 2020. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden

Ausführungen zum Hilfsantrag 4 vom 17. August 2020 zeigen – nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß dem Hilfsantrag 3 vom 17. August 2020 nicht patentfähig.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 vom 17. August 2020

umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom

17. August 2020. Ferner ist das Merkmal 1.5 gestrichen, wobei sich dafür das

zusätzliche Merkmal 1.6a an das geringfügig gegenüber Merkmal 1.6 geänderte

Merkmal 1.6‘ anschließt:

1.6‘

wobei ein querverlaufender Querschnitt der Naht (21; 43a) eine erste Stufe

(44) aufweist, die an die äußere Fläche des Spenderteils (20) angrenzt,

1.6a‘

und durch eine erste Kontaktfläche im Wesentlichen senkrecht zu einer

äußeren Fläche des Spenderteils, eine zweite Kontaktfläche, die sich zur

ersten Kante hin erstreckt, die an die erste Kontaktfläche angrenzt und die

zwischen der äußeren und einer inneren Fläche des Spenderteils

angeordnet ist, und eine dritte Kontaktfläche im Wesentlichen senkrecht zur

inneren Fläche des Spenderteils und angrenzend an die zweite

Kontaktfläche ausgebildet ist,

Die vorstehenden gestrichenen und geänderten Merkmale sind alle im Gegenstand

des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 vom 3. November 2020 enthalten. Nachdem

dieser für einen Fachmann nahegelegt ist – auf die entsprechenden Ausführungen

unter III. 5. wird verwiesen – sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 der

Hilfsanträge 3 und 4 vom 17. August 2020 nicht patentfähig.

V.

Im Ergebnis hat daher das Streitpatent mangels Patentfähigkeit ausgehend von der

Druckschrift NI1 in keiner der verteidigten Fassungen Bestand. Vor diesem

Hintergrund bedarf daher die von der Klägerin behauptete offenkundige

Vorbenutzung des Gegenstands des Streitpatents keiner Entscheidung.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG

i. V. m. § 91

Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).

Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.

Martens

Rippel

Dr. Dorfschmidt

Brunn

Dr. Söchtig

prö