Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Urteil vom 12.11.2020 – 5 Ni 22/18 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:121120U5Ni22.18EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 12. November 2020 …
In der Patentnichtigkeitssache
5 Ni 22/18 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2020:121120U5Ni22.18EP.0
betreffend das europäische Patent 2 310 179
(DE 60 2009 039 336)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 12. November 2020 durch die Richterin
Martens
als
Vorsitzende
sowie
die
Richter
Dipl.-Ing. Rippel,
Dr.-Ing. Dorfschmidt, Dipl.-Ing. Brunn und Dr. Söchtig
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 310 179 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Englisch erteilten
europäischen Patents 2 310 179 (Streitpatent), das am 14. Mai 2009 angemeldet
worden ist und die Priorität der schwedischen Anmeldung vom 16. Mai 2008 in
Anspruch nimmt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung: „DISPENSER PART
MANUFACTURED BY TWO-COMPONENT INJECTION MOULDING“ (Element
eines Spenders hergestellt im Zweikomponenten-Spritzgießverfahren) und wird
beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter dem Aktenzeichen
DE 60 2009 039 336.7 geführt. Es umfasst 23 Patentansprüche, die alle mit der
Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
Patentanspruch 1, auf den sich die Ansprüche 2 bis 23 direkt oder indirekt zurückbeziehen,
lautet
in der erteilten Fassung nach der Streitpatentschrift
(EP 2 310 179 B1):
In der deutschen Übersetzung nach der Streitpatentschrift lautet Patentanspruch 1:
Wegen der Unteransprüche 2 bis 23 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 11. September 2018 macht die Klägerin geltend, der
Gegenstand des Streitpatents sei wegen fehlender Patentfähigkeit in vollem
Umfang für nichtig zu erklären.
Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u.a. auf folgende
Druckschriften:
NI1
NI3
WO 2006/054965 A2
WO 99/18835 A1
Zum Beleg des Fachwissens des hier heranzuziehenden Fachmanns verweist die
Klägerin u.a. auf die Dokumente:
NI19
H. Domininghaus „Die Kunststoffe und ihre Eigenschaften“, 5. Aufl.
1998 (Auszug)
D2
Handbuch Spritzgießen, Johannaber, F., Michaeli, W.; Carl Hanser
Verlag, 2. Auflage, 2004; Bild 6.88 (entspr. HEB1 der Beklagten,
Seiten 514 - 523)
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 hat die Klägerin als weiteren Nachweis für
die mangelnde Patentfähigkeit von Anspruch 1 eine offenkundige Vorbenutzung in
Form eines Papierspenders der Firma K…, Modell „Aqua“, mit der Modellnummer
6973 geltend gemacht und hierzu die Anlagen NI7a bis NI7f sowie Anlagen NI9a
bis NI9f, NI10 bis NI17 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 310 179 (DE 60 2009 039 336) mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in
vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage nach Maßgabe des Hauptantrags gemäß Anlage zum
Schriftsatz vom 17.08.2020 abzuweisen,
hilfsweise nach Maßgabe eines der Hilfsanträge 1 bis 7, eingereicht
als Anlagen zum Schriftsatz vom 03.11.2020, in dieser Reihenfolge,
weiter hilfsweise nach Maßgabe eines der Hilfsanträge 1 bis 4,
eingereicht als Anlagen zum Schriftsatz vom 17.08.2020.
Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hauptantrag beruht auf der erteilten
Fassung, an deren Ende die folgenden Merkmale angefügt sind:
„wobei das erste Komponententeil (17) ein MABS-Kunststoffteil ist und das
zweite Komponententeil (18) ein ABS-Kunststoffteil ist,
sowohl das erste als auch das zweite Komponententeil eine vordere Fläche und
eine erste und eine zweite Seitenfläche aufweisen, die jeweils eine von der
vorderen Fläche abgewandte freie Seitenkante aufweisen, und sich die Naht von
der abgewandten freien Seitenkante (22), die zu der ersten Seitenfläche gehört,
über zumindest einen Teil einer vorderen Fläche des Spenderteils zu der
abgewandten freien Seitenkante (23) erstreckt, die zu der zweiten Seitenfläche
gehört, und
im Bereich der Naht eine
führende Kante des zweiten
Komponententeils derart angeordnet ist, dass sie das erste Komponententeil
zum Verdecken der Naht überlappt.“
Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 vom 3. November 2020
lautet wie folgt (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):
Patentanspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 2 geht aus von Patentanspruch 1
der Fassung nach Hilfsantrag 1 und enthält am Ende folgendes zusätzliches
Merkmal:
Patentanspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 3 lautet wie folgt (Änderungen
gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind unterstrichen):
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 basiert auf Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 3, am Ende ergänzt um das folgende Merkmal:
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 weist gegenüber der Fassung
von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 folgende Änderungen (Unter- bzw.
Durchstreichungen) auf:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 stimmt mit der Fassung nach Hilfsantrag 5 bis
auf die nachfolgend hervorgehobenen Ergänzungen bezüglich der Kontaktflächen
in etwa in der Anspruchsmitte überein:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 entspricht Patentanspruch 1 in der Fassung
nach Hilfsantrag 1, wobei am Ende das folgende Merkmal hinzugefügt ist:
Wegen der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 4 vom 17. August 2020, zu denen die
Beklagte in der mündlichen Verhandlung lediglich auf ihren schriftsätzlichen Vortrag
verweist, wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 17. August 2020 Bezug
genommen.
Die Klägerin tritt auch den Fassungen nach dem Hauptantrag und sämtlicher
Hilfsanträge entgegen. Sie rügt die mit Schriftsatz vom 3. November 2020
eingereichten Hilfsanträge als verspätet und regt an, diese nach § 83 Abs. 4 PatG
zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Nichtigkeitsklage in allen Punkten für unbegründet. Soweit sie
das Streitpatent verteidigt, sei sein Gegenstand rechtsbeständig, da er gegenüber
dem druckschriftlichen Stand der Technik und der angeblichen Vorbenutzung neu
sei sowie auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dies gelte jedenfalls für eine der
hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen. Die Hilfsanträge vom 3. November
2020 seien nicht verspätet eingereicht worden und daher bei der Entscheidung zu
berücksichtigen.
Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom
13. Juli 2020 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die Klage ist zulässig und begründet. Soweit die Beklagte die erteilte Fassung nicht
mehr verteidigt, ist das Streitpatent ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären. Es
kann auch in der Fassung nach dem Hauptantrag mangels Patentfähigkeit keinen
Bestand haben. Dies gilt darüber hinaus auch für die Fassungen sämtlicher
Hilfsanträge, denn diese Gegenstände waren dem Fachmann am Prioritätstag
ausgehend von der Druckschrift NI1 ebenfalls zumindest nahegelegt.
I.
1.
Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Spenderteil eines Spenders,
beispielsweise für Papiertücher oder einer Papierrolle, das mindestens zwei
Kunststoffkomponenten umfasst, die entlang einer Naht verbunden sind und wobei
sich die Naht von einer ersten Seitenkante zu einer zweiten Seitenkante des
Spenderteils erstreckt
(Absätze
[0001] und
[0007] der Streitpatentschrift
EP 2 310 179 B1).
Bei vielen Arten von derartigen Spendergehäusen ist es gemäß den Ausführungen
der Streitpatentschrift wünschenswert, die Außenfläche des Gehäuses aus
ähnlichen oder unterschiedlichen Kunststoffmaterialien aufzubauen, die jedoch
unterschiedliche optische Eigenschaften aufweisen. So sei es beispielsweise
möglich einen Abschnitt transparent zu gestalten, um eine Kontrolle des Füllstandes
zu erleichtern, während ein anderer Abschnitt opak vorgesehen sei, um einen
Dosiermechanismus zu verbergen und dem Spender gleichfalls ein ästhetisch
ansprechendes Aussehen zu verleihen (Absatz [0002]). Aus dem Stand der Technik
bekannt sei ferner die Herstellung eines solchen Spenderteils, wonach eine erste
Kunststoff-Komponente in einer ersten Form spritzgegossen und anschließend auf
eine zweite Form übertragen werde. Dort werde dann das Teil mit einer zweiten
Kunststoff-Komponente – durch Anspritzen – verbunden (Absatz [0003]).
Probleme könne es jedoch bei einem so hergestellten Spenderteil in Bezug auf die
Festigkeit der Naht geben, wenn das Spenderteil im Gebrauch hohen Belastungen
ausgesetzt sei. Üblicherweise seien die Komponententeile durchgehend
miteinander verbunden („The component parts are usually joined end-to-end…“,
[0003]), so dass die Nahtstellen, insbesondere im Bereich der Seitenkanten, selbst
bei lokalen Verstärkungen nicht ausreichend stabil seien. Eine zu schwache Naht
könne somit dazu führen, dass eine Komponente entlang mindestens eines Teils
der Vorderfläche breche, so dass das Spenderteil ausgetauscht werden müsse
(dto.).
2.
Gemäß Absatz [0005] der Streitpatentschrift ist als Aufgabe der Erfindung
formuliert, ein verbessertes Spenderteil bereitzustellen, um die genannten
Probleme in Bezug auf die Verformung des Spenderteils und die Festigkeit der Naht
zu lösen.
3.
Als maßgeblichen Fachmann definiert der Senat einen Diplom-Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau bzw. Kunststofftechnik mit Fachhochschul- oder
entsprechendem Abschluss, der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Produktentwicklung von Aufnahmebehältern aufweist. Dieser Fachmann kennt sich dabei
auch gut in der Formgebung von Kunststoffen aus, zieht darüber hinaus jedoch
auch einen Fachmann der Spritztechnik hinzu.
II. Zur Fassung nach dem Hauptantrag vom 17. August 2020
1.
Patentanspruch 1 dieser Fassung lautet nach Merkmalen gegliedert wie folgt:
1.
Spenderteil (20),
1.1
das Spenderteil weist mindestens zwei Komponententeile (17, 18) auf,
1.1.1
die jeweils durch eine Naht (21) verbunden sind,
1.2
das Spenderteil weist ein erstes spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (17) mit einer dazugehörigen ersten Verbindungsfläche entlang einer
ersten Kante und
1.3
ein zweites spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil
(18) mit einer
dazugehörigen zweiten Verbindungsfläche auf,
1.4
die Naht
ist durch die erste Verbindungsfläche und die zweite
Verbindungsfläche während des Spritzgießens zum Verbinden des ersten
Komponententeils (17) und des zweiten Komponententeils (18) ausgebildet,
um das Spenderteil (20) zu definieren,
1.5
wobei ein querverlaufender Querschnitt der Naht (21; 43a) mindestens eine
Stufe (44, 45, 46) und mindestens eine Kontaktfläche zwischen einer
äußeren und einer inneren Fläche (47, 48) des Spenderteils (20) aufweist,
1.6
wobei der querverlaufende Querschnitt der Naht (21; 43a) eine erste Stufe
(44) aufweist, die an die äußere Fläche des Spenderteils (20) angrenzt,
1.7
wobei das erste Komponententeil (17) transparent ist und das zweite
Komponententeil (18) undurchsichtig ist,
1.8
das Spenderteil
ist abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96)
verbunden, um ein Spendergehäuse (97) auszubilden,
1.9
wobei der hintere Spenderabschnitt (96) eingerichtet
ist, um an einer
vertikalen Wand montiert zu sein,
1.10 wobei das erste Komponententeil (17) ein MABS-Kunststoffteil ist und das
zweite Komponententeil (18) ein ABS-Kunststoffteil ist,
1.11 sowohl das erste als auch das zweite Komponententeil eine vordere Fläche
und eine erste und eine zweite Seitenfläche aufweisen, die jeweils eine von
der vorderen Fläche abgewandte freie Seitenkante aufweisen,
1.12 und sich die Naht von der abgewandten freien Seitenkante (22), die zu der
ersten Seitenfläche gehört, über zumindest einen Teil einer vorderen Fläche
des Spenderteils zu der abgewandten freien Seitenkante (23) erstreckt, die
zu der zweiten Seitenfläche gehört,
1.13 und im Bereich der Naht eine führende Kante des zweiten Komponententeils
derart angeordnet ist, dass sie das erste Komponententeil zum Verdecken
der Naht überlappt.
2. Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:
Der auf ein Spenderteil bzw. auf ein Teil eines Spenders gerichtete Gegenstand
nach Anspruch 1 besteht aus mindestens zwei Komponententeilen bzw.
Kunststoffkomponenten, die aus spritzgegossenen Kunststoffmaterialien hergestellt
sind. Diese Komponententeile sind jeweils mit einer Nahtstelle miteinander
verbunden, die durch die entsprechenden zwei Verbindungsflächen
ihrer
stirnseitigen Kanten gebildet werden. Dabei wird die Verbindung sowie die Naht
durch das Zweikomponenten-Spritzgießen erzeugt (Merkmale 1. bis 1.4).
Spendergehäuse gemäß Figur 2 der Streitpatentschrift mit Komponententeilen (17) und (18) und Naht (21)
Der Begriff „Naht“ im Rahmen der Fügung zweier Kunststoffkomponenten im
Zweikomponenten-Spritzgießen durch An- oder Umspritzen der
jeweiligen
Stoßstellen impliziert an sich grundsätzlich eine stoffschlüssige Verbindung dieser
beiden Komponenten. Mit dem Begriff „Naht“
ist vorliegend jedoch nicht
ausschließlich eine (fachmännisch möglicherweise erwartete) reine stoffschlüssige
Schweißverbindung gemeint, weil unter dem Begriff „seam“ nach der Definition in
Absatz [0009] ausdrücklich jegliche Verbindung verstanden werden soll, die zu einer
geeigneten derartigen Verbindung führt („…used as a general term defining any
seam or joint suitable for joining two component parts comprising plastic material
into a single dispenser part.“).
Nach Merkmal 1.2 weist darüber hinaus eine erste Kunststoffteilkomponente eine
erste Verbindungsfläche an dieser Naht auf, die „entlang einer ersten Kante“
verläuft. Um was für eine Kante es sich dabei handelt, ergibt sich aus der
Beschreibung, beispielsweise aus Absatz [0011] der Streitpatentschrift, wonach
eine erste Kante der mindestens ersten Teilkomponente und eine eingespritzte
zweite Kante der mindestens einen zweiten Teilkomponente während des zweiten
Spritzgießschritts zur Bildung der genannten Naht zusammengefügt werden („A first
edge of the at least one first part and an injected second edge of the at least one
second part are joined to form said seam during the second injection moulding
step“). Damit
ist als entsprechende Kante die Fügefläche der
jeweiligen
Teilkomponenten selbst gemeint (die sogenannte Stoßkante) und demzufolge nicht
eine von gegebenenfalls zwei Kanten einer Verbindungsfläche. Darüber hinaus ist
auch nicht eine Seitenkante („side-edge“ 22, 23) des Spendergehäuses oder eines
Teils des Spendergehäuses als entsprechende Kante anzusehen.
Gemäß Merkmal 1.5 weist ein Querschnittsabschnitt der Naht mindestens eine
Stufe sowie mindestens eine Kontaktfläche zwischen einer äußeren und einer
inneren Fläche des Spenderteils auf. Als Stufe ist dabei gemäß der Beschreibung
in [0011] ein Absatz in Querrichtung zur Kante zu verstehen („…Each first edge of
the at least one first part is moulded to form at least one step in a transverse direction
to the first edge…“). Demgegenüber wird in den Figuren und in den dazugehörigen
Beschreibungspassagen als Stufe die „Verbindungsflächenanteile“ in der Ebene der
„Verbindungsflächen“ bzw. der „Kanten“ angesehen. Die Ausführungsbeispiele
gemäß den Figuren 7 bis 9 weisen – obwohl sinngemäß nur eine Stufe aufweisend
– jeweils nominell zwei Stufen auf („two steps“ 54, 56, sowie 64, 66 und 74, 76;
[0068] bis [0070]). Demnach wäre eine Ausbildung mit „einer Stufe“ lediglich eine
stumpfe Kantenverbindung, was sicherlich nicht gemeint ist. Als Stufe wird insofern
ein Absatz mit einem parallelen Flächenanteil (step) und einem senkrechten
Flächenanteil (contact surface)
in Bezug auf die (stumpfe) Kante einer
Kunststoffkomponente angesehen. Dies ist auch in der Beschreibung in [0012] so
formuliert, wonach eine Stufe eine zur äußeren und inneren Oberfläche des
Spenderteils senkrechte und parallele Kontaktfläche aufweist („…the at least one
step may be moulded to form a first contact surface at right angles to an inner or an
outer surface of the dispenser part, and a second contact surface extending towards
the first edge. Hence, the second contact surface is arranged to extend between the
inner and outer surfaces both in the transverse and the longitudinal direction of the
seam.“). Die in Merkmal 1.5 formulierte „mindestens eine Kontaktfläche“ bezieht
sich dabei jedoch auf die zur äußeren/inneren Oberfläche des Spenderteils parallele
Stufenfläche, wie dies in den Figuren 7 bis 9 mit den Bezugszeichen (53, 63, 73)
auch dargestellt und in den entsprechenden Beschreibungspassagen beschrieben
ist.
Als äußere und innere Flächen des Spenderteils (outer surface 47, inner surface
48) sind dabei relative, vom Betrachter aus zu definierende Flächenteile anzusehen
(„In the subsequent text, terms such as front, rear, inner and outer are defined in
relation to a visible outer front or side surface of the dispenser itself...“, [0008]).
Insofern erfordert das Merkmal 1.6, dass der Querschnittsabschnitt der Naht
zumindest eine Stufe aufweist, die an eine äußere Spenderteilfläche angrenzt. Das
„Angrenzen“ bedingt dabei ein direktes bzw. unmittelbares Anliegen der Flächen.
Nach Merkmal 1.7 ist als transparente Teilkomponente auch eine in höherem Maße
durchscheinende, eine aus sogenanntem transluzenten Material hergestellte
Kunststoffkomponente anzusehen, bei der wesentliche optische Merkmale aus dem
Inneren eines Gehäuses (Papiervorrat) auch von außen zumindest schemenhaft zu
erkennen sind.
Das gemäß den Figuren 13 bis 15 aus zumindest zwei Teilkomponenten
zusammengesetzte Spenderteil (vordere Abdeckung) ist zudem abnehmbar mit
einem hinteren Spenderabschnitt verbunden, wobei der hintere Spenderabschnitt
an einer vertikalen Wand montierbar ausgestaltet ist (Merkmale 1.8 und 1.9). Die
Funktion der Abnehmbarkeit des Spenderteils bezieht sich gemäß der
Beschreibung der Streitpatentschrift explizit auf die Spenderteile (90), (100) und
(110) der Figuren 13 bis 15, die von den jeweiligen hinteren Spenderabschnitten
„rear dispenser sections“ (96), (106) bzw. (116) abnehmbar ausgestaltet sind
(Absätze [0077], [0078], [0079] sowie Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent). Eine
Abnehmbarkeit des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt versteht der
Fachmann überdies derart, dass das Abnehmen
für ein Nachfüllen des
Spenderinhalts (z.B. Papierrolle, Papiertücherstapel) geeignet sein soll.
Gemäß Merkmal 1.11 weisen sowohl das erste wie auch das zweite
Komponententeil in Bezug auf die Gesamtgeometrie des Bauteils im „installierten
Zustand“ – nur so machen relative Positionsbezeichnungen einen Sinn – eine
vordere Fläche (Vorderfläche) und zwei Seitenflächen auf. Beide Seitenflächen
weisen ferner jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte – hintere – freie
Seitenkante auf. Eine freie Seitenkante ist dabei aus fachmännischer Sicht als eine
Kante an einer Seitenfläche anzusehen, die „frei ausläuft“ und somit die
Seitenfläche im Wesentlichen „stumpf endet“. Derartige freie Seitenkanten sind in
der Figur 11 mit den Bezugszeichen 81 und 82 dargestellt, allerdings sind diese in
der Streitpatentschrift selbst lediglich als „Seitenkanten“ („side edge“) beschrieben
und bezeichnet. Die Seitenkanten (side edge) mit den Bezugszeichen 94 (Figur 13)
und 114 (Figur 15) sind wohl in diesem Sinne ebenfalls als freie Seitenkanten
anzusehen, da diese „Kanten der Seitenflächen“ jeweils an ein anderes Bauteil (rear
dispenser section, 96 bzw. 116) angrenzen und dort enden. Die in Figur 2
dargestellten Seitenkanten (22) und (23) sind allerdings nicht eindeutig als freie
Seitenkanten anzusehen, da das Komponententeil (18) zumindest im oberen,
sichtbaren Bereich als „umlaufender“ Hohlkörper gezeichnet ist und in diesem
Bereich eine freie Seitenkante gerade nicht vorliegt. Vielmehr vermittelt diese Figur
eher eine umlaufende Naht.
Der in Merkmal 1.13 verwendete Begriff der „führenden Kante“ („leading edge“) stellt
die jeweilige Vorderkante der Komponententeile dar, die die Naht bilden („die Nahtbildenden Kanten“). Diese Vorderkanten der beiden Komponententeile sollen in
Bezug auf die rückwärtigen, hinteren Kanten so angeordnet sein, dass bei einem
stufigen bzw. schrägen Nahtverlauf diese Naht von der opaken Komponente vom
Betrachter aus („von außen“) im Wesentlichen „überlappt“ bzw. verdeckt wird, um
somit eine optisch im Wesentlichen scharfe Kante zu erzielen und einen
„unscharfen“ Übergang von der transparenten zur opaken Komponente (sowie
gegebenenfalls ungleichmäßige Schmelzübergänge der beiden Komponenten)
über den Querverlauf der Naht zu „überdecken“. Dies ist beispielsweise in Bezug
auf die Figur 4A so formuliert („…the leading edge of the second component part
42a is arranged to overlap the first component part 41a in order to hide the seam
43a“, [0061]), wobei die erste spritzgegossene Komponente die transparente (41a)
und die zweite die opake (42a) ist („…a transparent first component part 41a and
an opaque second component part 42a“, dto.).
3.
Patentfähigkeit
Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag erweist sich als nicht
patentfähig, da seine Lehre jedenfalls für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt des
Streitpatents durch den druckschriftlichen Stand der Technik sowie dem
Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns nahegelegt war (Art. 56 EPÜ).
Deshalb ist der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach
Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ begründet. Ob der
von der Klägerin ebenfalls geführte Neuheitsangriff Erfolg gehabt hätte, kann daher
dahingestellt bleiben.
Als geeigneter Ausgangspunkt des Standes der Technik ist die Druckschrift NI1
(WO 2006/054965 A2) heranzuziehen, die ein Spenderteil eines Spenders
ebenfalls für Papierhandtücher gemäß den Merkmalen 1. bis 1.4 offenbart.
Ausführungsbeispiel der NI1
Als Gegenstand offenbart die NI1 vorzugsweise einen Spender zur Ausgabe von
rollenförmig untergebrachten Papierhandtüchern
(Beschreibungseinleitung).
Gemäß dem in den Figuren 1 bis 5 gezeigten und in der Beschreibung ab Seite 5
beschriebenen Ausführungsbeispiel weist der Spender als wesentliche Gehäuseelemente einen Grundkörper (body portion 3) und eine Abdeckung (cover 2) auf,
wobei diese ein Spenderteil des Spenders darstellt. Dieses Spenderteil (2) weist –
neben weiteren Funktionselementen wie Ausgabeöffnung (dispensing opening 5),
Schloss (lock 7) und Drehgelenk (pivot pin 8) – auch ein Sichtfenster (transparent
window 4) auf. Das Spenderteil (2) besteht aus einem opaken oder transluzenten
Material, während das Sichtfenster (4) transparent ausgeführt sein soll (Seite 7,
Zeilen 6 ff.).
Die Herstellung der Abdeckung im Verbund mit dem Sichtfenster erfolgt bevorzugt
durch ein Spritzgießen von Kunststoff mit zweifachem Einspritzen („…and it is
preferred that the cover 2 with its window 4 be formed by two-shot injection
molding…“) und stellt somit ein Zweikomponenten-Spritzgießen dar. Damit soll
insbesondere ein guter Verbund beider Materialien erreicht werden („…to enhance
the structural integrity of the window 4 within the cover 2“, dto.). Ein derartiger
Verbund zweier spritzgegossener Kunststoff-Komponententeile ist demzufolge
auch durch eine Naht mit den beiden zugehörigen Verbindungsflächen ausgebildet,
wie dies in den Merkmalen 1.2 und 1.4 formuliert ist. Damit ist ein Spenderteil mit
zumindest zwei Kunststoff-Komponententeilen mit einer Naht entsprechend den
Merkmalen 1 bis 1.4 aus der NI1 bekannt.
In Bezug auf das Merkmal 1.8 und die „abnehmbare Verbindung“ des Spenderteils
(cover 2) mit dem hinteren Spenderabschnitt (portion 3) sind insbesondere die
Ausführungen auf Seite 5 ab Zeile 2 relevant, wonach das Drehgelenk über
Schwenkstifte oder sonstige mögliche drehbare Befestigungselemente, auch in
Form von Vorsprüngen und entsprechenden Ausnehmungen realisiert werden
kann. Damit soll der Begriff „Scharnierstruktur“ breit aufgefasst werden und jede
Struktur umfassen, die es ermöglicht, die Abdeckung schwenkbar am Grundkörper
zu befestigen („The term "hinge structure" is used broadly in this specification and
claims to designate any structure that allows the cover to be pivotally mounted to
the body-portion.“) Somit sind dem Fachmann alle möglichen Varianten von
Drehgelenken offenbart, die grundsätzlich auch „abnehmbare“ Ausführungen mit
einschließen. Im Übrigen ist die Zielsetzung einer Trennung des Deckels vom
Grundkörper die, eine regelmäßige Beschickung des Spenders mit Verbrauchsmaterial vorzunehmen. Das Drehgelenk ermöglicht eine entsprechende „Abnahme“
des Deckels und dient dabei lediglich einer alternativen „Ablage“ im Sinne einer
einfacheren Handhabung. Insofern ist auch das Merkmal 1.8 in der NI1 offenbart.
Das Spendergehäuse der NI1 weist auch einen hinteren Spenderabschnitt (rear
mounting surface 10) auf, der dafür vorgesehen ist, an einer vertikalen Wand
montiert zu sein (Figur 5 und dazugehörige Beschreibung, Seite 10, Zeilen 6 ff.;
Merkmal 1.9).
Die Verwendung eines transparenten und eines opaken, undurchsichtigen
Komponententeils gemäß Merkmal 1.7 ist zwar in NI1 offenbart, eine Reihenfolge
der zu spritzenden Komponenten ist jedoch nicht beschrieben, wie es das Merkmal
1.7 in Bezug auf die Merkmale 1.2 bis 1.4 impliziert (Spritzgießen zuerst der
transparenten Komponente). Insofern ist das Merkmal 1.7 sowie auch die übrigen
Merkmale 1.5 und 1.6 sowie die Merkmale 1.10 bis 1.13 nicht oder nicht vollständig
aus der NI1 bekannt.
Diese Merkmale sind jedoch durch die Zusammenschau der Dokumente NI3 mit der
NI1 sowie dem Fachwissen nahegelegt bzw. stellen lediglich eine Reihe von
einfachen Maßnahmen dar, die eine Patentfähigkeit des Gegenstands nach
Anspruch 1 nicht begründen können.
Bei der Ausbildung der Geometrie der durch das Zweikomponenten-Spritzgießen
herzustellenden Fügeverbindung bzw. Naht beim Spenderteil der NI1 orientiert sich
der Fachmann – da er die Ausgestaltung der Querausdehnung der Naht in der NI1
nicht offenbart sieht – im Wesentlichen an den Konstruktionserfordernissen des
Produkts „Papierspender“ sowie an seinem Fachwissen in Bezug auf die
Ausgestaltung der Naht beim Anspritzen zweier Kunststoffkomponenten. Das
Produkt des Papierspenders wird zumeist im öffentlichen Raum eingesetzt und
erfordert hierbei – neben einer geeigneten und sicheren Funktionalität – einerseits
ein ansprechendes Design sowie andererseits eine ausreichende Stabilität, die
zweifelsohne auch starken mechanischen Beanspruchungen standhalten muss.
Dabei zieht der Fachmann bei der konstruktiven Ausgestaltung der Naht bereits
grundsätzlich in Betracht, dass diese keine Schwachstelle des Spenderteils bzw.
des Gehäuses insgesamt darstellt. Insbesondere der auch hier angesprochene
Fachmann der Spritztechnik kennt diese immanente Anforderung an Fügestellen
der im Zweikomponenten-Spritzgießen hergestellten Bauteile und kennt darüber
hinaus eine Vielzahl von derartigen Anwendungen. Als Beleg für das Fachwissen
des Fachmanns der Kunststoff-Spritztechnik sei exemplarisch die D2 bzw. HEB1
(Handbuch Spritzgießen) mit den dort in Bild 6.86 (Seite 515) bzw. Bild 6.88
(Seite 521) dargestellten und beschriebenen Verbundgeometrien zum Thema des
Kapitels 6.5.6.5 „Verbundfestigkeiten beim Mehrkomponenten-Spritzgießen…“
genannt. Dabei ist in beiden Bildern (Bild 6.86, rechte Spalte, 3. Beispiel, sowie Bild
6.88, 4. Beispiel) in einem querverlaufenden Querschnitt der Naht jeweils eine
überlappende (Stufen-) Verbindung beim Zweikomponentenspritzen dargestellt.
Diese Nähte weisen
jeweils eine Stufe und mindestens eine (parallele)
Kontaktfläche zwischen der äußeren und der inneren Fläche auf, wobei die beiden
vertikalen Flächen an die beiden Oberflächen der beiden Komponententeile
angrenzen (Merkmale 1.5 und 1.6). Eine derartige Stufenverbindung ist – auch unter
Beibehaltung
einer
(implizierten)
konstanten Wanddicke
der
beiden
Komponententeile – somit dem Fachmann hinlänglich bekannt.
Die seitens der Beklagten vorgenommene Argumentation in Bezug auf die
Darstellung der Verbundfestigkeiten verschiedener Stoßgeometrien in Bild 6.89,
wonach die Kontaktgeometrie einer überlappenden bzw. gestuften Naht gemäß den
Ausführungsvarianten A und B sich negativ auf die Verbundfestigkeit auswirken und
somit der Fachmann eine derartige Stufenverbindung als Nahtanbindung nicht
vorsehen würde, trifft für den vorliegenden Gegenstand des Streitpatents nicht zu.
Das für einen Papierspender infrage kommende Kunststoffmaterial, sowohl für die
opake wie auch für die transparente Komponente, sind zweifellos „Hartkunststoffe“
(im Sinne der in HEB1 gebrauchten „harten“ thermoplastischen Werkstoffe – im
Gegensatz zu Weichthermolasten bzw. thermoplastischen Elastomeren [TPE]) mit
der für diese Anwendung notwendigen Festigkeit. Insofern ist für eine Verbindung
gemäß den vorliegenden Spenderteil-Komponenten die Kombination eines
Hart/Hart-Verbundes relevant, wie sie in der Variante C der Figur 6.89 gezeigt ist.
Demgegenüber stellen die Varianten A und B Hart/Weich-Verbunde dar. Die
„Verbindungscharakteristik“
von
einem
„Hart-Kunststoff“ mit
einem
gummielastischen „Weich-Kunststoff“ ist bereits grundsätzlich nicht mit einer Hart-
Hart-Verbindung zu vergleichen, die Begründung für die schlechtere Haftung der
Hart/Weich-Verbunde ist im Übrigen in der HEB1 auf Seite 522, zweit- und
drittletzter Aufzählungspunkt benannt. Die Variante C hingegen zeigt
erwartungsgemäß beim Hart/Hart-Verbund einen deutlichen Anstieg der
Verbundfestigkeit bei der „geschäfteten“ Naht im Vergleich zu einer stumpfen
Verbindung, bei einer gestuften Naht erwartet der Fachmann darüber hinaus einen
eher noch weiter erhöhten Wert.
Das Merkmal 1.10 ist für den Fachmann nahegelegt, da die Materialauswahl für ein
Spenderteil in Form einer vorderen Abdeckung eines Papierspenders der NI1 in
Bezug auf ABS und MABS zum Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns
gehört und auch die Reihenfolge der beiden hintereinander gespritzten
Kunststoffkomponenten die erfinderische Tätigkeit nicht erbringen kann.
Die Auswahl der Kunststoffkomponenten gemäß dem Merkmal 1.10 stellt eine für
den Fachmann einfache, handwerkliche Maßnahme dar, zu der es keiner
erfinderischen Tätigkeit bedurfte. Ein auf dem Gebiet der Entwicklung von
Kunststoffbehältern tätiger Fachmann, der im vorliegenden Fall einen Fachmann
des Kunststoff-Spritzgießens heranzieht, kennt dabei alle die für diese Anwendung
in Frage kommenden Kunststoffmaterialien. Die Druckschrift NI1 benennt keine
spezifischen Kunststoffe für die beiden Komponententeile der Abdeckung („plastic“,
Patentanspruch 3) und überlässt somit dem Fachmann deren Auswahl.
Für die Materialwahl eines Gehäuses eines (Papier-) Rollenspenders, der auch in
öffentlichen Räumen zum Einsatz kommt, bietet sich als Material für eine opake
Kunststoffkomponente ein ABS-Kunststoff an, da dieser für optisch ansprechende
und mechanisch belastete Anwendungen besonders geeignet ist. ABS-Kunststoffe
lassen sich umfangreich einfärben sowie bedrucken und weisen zudem eine
verhältnismäßig hohe Festigkeit und Schlagzähigkeit auf; sie sind somit für den
gedachten Einsatz eines öffentlich genutzten Papierhandtuchspenders sehr gut
geeignet.
Sofern der Fachmann, ausgehend von der NI1, das Fenster mit einem
Zweikomponenten-Spritzgießen mit dem opaken Abdeckteil verbinden möchte, so
wählt er für die (teil-) transparente Komponente ein Material aus, das einerseits
unproblematisch und optisch ebenfalls ansprechend ausformbar ist, andererseits
jedoch dem ABS-Kunststoff auch vergleichbare,
insbesondere
thermische
Eigenschaften aufweist. Denn für das Anspritzen zweier Komponenten ist von
besonderer Bedeutung, dass der
thermische Ausdehnungskoeffizient der
transparenten Komponente in etwa dem der opaken entspricht, damit die
Abkühlungseigenspannungen der durch Anspritzen verbundenen Komponenten
möglichst gering bleiben. Dabei drängt sich bei der Verwendung von ABS als opaker
Komponente der Einsatz von MABS als weitere Komponente geradezu auf, da
dieser Werkstoff die transparente Komponente der ABS-Werkstoffgruppe darstellt
und somit annähernd den gleichen thermischen Ausdehnungskoeffizienten wie der
ABS-Kunststoff aufweist, sowie zudem auch für den Einsatz als Spendergehäuse
bekannt ist. Als Beleg für dieses Fachwissen sei auf das Dokument NI19
(Domininghaus) verwiesen; in diesem grundlegenden Kunststoff-Fachbuch ist als
ein Anwendungsbeispiel
für das MABS-Material explizit der Einsatz als
Sanitärpapierspender genannt (Seite 410 unter „Anwendungsbeispiele“). Zudem ist
auch beschrieben, dass dieser Werkstoff als „glasklares, naturfarbenes Granulat
sowie in vielen transparenten und gedeckten Einfärbungen lieferbar“ sei (Seite 406
unter „Sortiment und Lieferform“). Somit kennt der Fachmann für Spritzguss diesen
Werkstoff als Einsatz auch ganz speziell als (teil-) transparente Komponente für
diese Anwendung. Im Übrigen ergibt sich auch bei (umgekehrter) Auswahl der für
den Einsatz als Papierspender bekannten transparenten Komponente MABS damit
auch die Wahl des ABS-Werkstoffs als opake Kunststoffkomponente. Eine
erfinderische Tätigkeit durch die Verwendung einer Kombination von ABS- und
MABS-Kunststoffen für einen Papierrollenspender ist damit nicht gegeben.
Die Reihenfolge des Spritzgießprozesses von transparenter als erster und opaker
als zweiter Kunststoffkomponente ist ebenfalls nicht erfinderisch. Es gibt prinzipiell
lediglich zwei „Reihenfolgen“, um die opake und die (teil-) transparente Komponente
spritztechnisch miteinander zu verbinden, so dass die Auswahl einer von zwei
technisch möglichen Varianten – insbesondere bei ähnlichen Schmelztemperaturen
beider Komponenten – keine erfinderische Tätigkeit darstellt. Die Reihenfolge
bestimmt
sich
im Übrigen
vielmehr
im Wesentlichen
hinsichtlich
spritztechnologischer Aspekte wie z.B. einer einfacher zu
realisierenden
Werkzeugkonstruktion, die von der jeweiligen Bauteilgeometrie des Spenderteils
abhängt. Im Übrigen ist in der Streitpatentschrift auch die gegenteilige Reihenfolge
offenbart (Absätze
[0030] und
[0035]), so dass bereits vom Streitpatent
gleichermaßen beide Reihenfolgen der zu spritzenden Kunststoffkomponenten
realisiert werden. Für den Fachmann ist somit das Merkmal 1.10 – und damit auch
die Spritzgieß-Reihenfolge gemäß Merkmal 1.7 – nahegelegt.
Auch die Gestaltung des Fensters bzw. der beiden Komponententeile und somit die
Ausbildung der Naht gemäß den Merkmalen 1.11 und 1.12 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, da eine derartige Gestaltung der Abdeckung des
Papierspenders der NI1 zumindest unter Heranziehung der Druckschrift NI3 (WO
99/18835 A1) für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt nahegelegt war.
Die NI3 betrifft ebenfalls einen, dem Spender der NI1 sehr ähnlichen Rollenspender
für Papiertücher bzw. eine Papierrolle (Beschreibungseinleitung sowie Figuren;
Merkmal 1.9). Gemäß dem Patentanspruch 1 ist der Spender für Rollen mit
zentraler „Zuführung“ vorgesehen („center feed roll products“), wobei gemäß dieser
Formulierung,
in Verbindung mit der entsprechenden Erläuterung
in der
Beschreibung sowie der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 1, die Entnahme
offensichtlich bevorzugt über die Mitten-Öffnung der Rollenware erfolgt („Desirably,
center feed rolls dispense material from their core rather than their periphery…“,
Seite 1, Zeilen 12 ff.). Grundsätzlich beschreibt die NI3 es als wünschenswert, eine
Sichtkontrolle des Spenderinhalts zu gewährleisten, wobei durch die Entnahme des
Materials über das Zentrum der Rolle es notwendig sein kann, von oben oder von
unten Einsicht zu nehmen („…it may be necessary to view either its top or bottom
side to check the amount of material available“, Seite 1, Zeilen 35 f.).
Ein Ausführungsbeispiel eines Spendergehäuses gemäß der NI3
Gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 1 besteht der Rollenspender (dispenser
40) im Wesentlichen aus einer Basis (base 44) mit einer runden Öffnung (circular
aperture 48), einer Abdeckung (cover 62) und einer Klappe (door 66) mit weiteren
Elementen (supporting means 72). Die Abdeckung (62) kann dabei aus einem
teildurchsichtigen Material hergestellt sein, das einen Einblick in das Innere des
Spenders gewährleistet (Seite 7, Zeilen 32 und 33).
In Bezug auf die
Materialauswahl sind die Basisteile (44, 214) und die Abdeckungen (62, 230) der
beiden Ausführungsvarianten gemäß den Figuren 1 ff. und 17 ff. bevorzugt aus
thermoplastischen Kunststoffen gebildet (Seite 7, Zeilen 26 – 28 sowie Seite 13,
Zeilen 32 bis 34). In entsprechenden Ausführungsbeispielen sind die Abdeckungen
(cover 62 sowie 230) alternativ aus einem semi-transparenten oder transluzenten
Material hergestellt, bei denen dann die Rollenware (roll product 42 bzw. 212) von
außen sichtbar ist (Seite 7, Zeilen 32 f. bzw. Seite 14, Zeilen 4 – 6; Figuren 1, 17,
25 und 26).
Als Verbindungsverfahren dieser beiden Teile, Basis und Abdeckung, sind bei
diesen beiden Ausführungsvarianten das Kleben, das Schweißen oder ein
Verbinden mit mechanischen Befestigungselementen vorgesehen (Seite 7,
Zeilen 28
f. bzw. Seite 13, Zeilen 34
f.). Ein Anspritzen des zweiten
Komponententeils an ein erstes, zuvor spritzgegossenes Komponententeil ist zwar
nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, allerdings sieht der Fachmann für die
Herstellung der Einzelteile von Basis und Abdeckung bereits die Spritzgussfertigung
als primäres Fertigungsverfahren vor. Ferner ist in der Beschreibung formuliert,
dass beide Teile „integral geformt“ werden können (Seite 7, Zeile 30 bzw. Seite 14,
Zeile 2), so dass dem Fachmann hier als prinzipielle Alternative zum
Kunststoffschweißen bei der gewünschten Kombination einer opaken und (teil-)
transparenten Kunststoff-Ausführung das „integrale Anspritzen“ der beiden
Kunststoffkomponenten grundsätzlich offenbart wird.
Die beiden Kunststoffkomponenten der
jeweiligen Basisteile sowie der
Abdeckungen der Ausführungsvarianten gemäß den Figuren 1, 17, 25 und 26
besitzen jeweils eine „vordere (Sicht-) Fläche“, die weitgehend senkrecht dem
Benutzer zugewandt ist. Dies gilt auch für die vorliegend dargestellten, jeweils
gerundeten Vorderflächen, deren seitliche Ausdehnung in den Krümmungsbereich
hinein gegebenenfalls nicht näher bestimmt werden kann. Daneben sind auch
jeweils eine erste und eine zweite Seitenfläche beider Komponententeile
vorhanden, wobei die zumindest „hinteren“, an die Rückwand angrenzenden
jeweiligen Flächenbereiche zweifellos Seitenflächen darstellen, da sie zumindest
annähernd rechtwinklig zur (tangentialen) mittigen Vorderfläche verlaufen. Diese
Seitenflächen beider Komponententeile weisen überdies jeweils eine von der
vorderen Fläche abgewandte Seitenkante auf, die von der vorderen Fläche
abgewandt ist. Hierzu wird insbesondere auf die Figuren 25 und 26 verwiesen, bei
denen auch die (teil-) transparente Abdeckung (cover 230) bis an den Wandbereich
reicht. Ob die hinteren Seitenkanten, bis zu denen die Naht jeweils verläuft, auch
eine freie Seitenkante ist, ist aus den Figuren der NI3 nicht direkt zu erkennen, da
die
rückwärtige Ausgestaltung des Spendergehäuses
für diese beiden
Ausgestaltungen nicht gezeigt ist. Der Fachmann sieht diese jedoch gegebenenfalls
implizit entsprechend den Ausführungsformen der Figuren 1 ff. und 17 ff.
ausgestaltet (s. Figur 5 bzw. entsprechend Figur 21), bei denen eine durchgehende
freie Kante der Seitenflächen abgewandt von der vorderen Sichtfläche vorliegt, die
an der Wand zur Anlage kommt (Merkmale 1.11 und 1.12). In Bezug auf eine
Übertragung dieser Lösung auf den Papierspender der NI1 ist dies jedoch
unerheblich.
Der Fachmann, der ausgehend von der NI1 Spendergehäuse für Stapel von
Papiertüchern oder entsprechender Rollenware aufgrund der ständig geforderten
Produkt-Weiterentwicklung technisch und in Bezug auf das Design verbessern bzw.
weiterentwickeln will, sieht in den Ausgestaltungen der Gehäuseteile des Spenders
der NI3 durchaus Vorteile, die er für die Gestaltung der Abdeckung eines in der
Figur 1 gezeigten Gehäuses der NI1 nutzen kann. Denn das Sichtfenster – das im
Übrigen gemäß der Offenbarung der NI1 in seiner Größe nicht näher definiert und
somit auch nicht beschränkt ist – zeigt in der Figur 1 relativ geringe Ausmaße und
erscheint dem Fachmann gegebenenfalls zu klein, weil es die Sicht auf eine
offensichtlich horizontal gelagerte (Papier-) Rolle in dem Spendergehäuse bei
schlechten Lichtverhältnissen oder bei Verschmutzung der Fensteroberfläche
gegebenenfalls nur unzureichend gewährt. Bei einer Ausweitung der
„Fenstergeometrie“ gemäß den Figuren 25 oder 26 auch auf den gesamten
Seitenbereich der Abdeckung ergibt sich auch beim Spendergehäuse der NI1 eine
vorteilhafte Betrachtung auf die Stirnseite der (Papier-) Rolle, mit der Folge – wie
dies auch in der NI3 diesbezüglich vorteilhaft beschrieben und oben bereits zitiert
ist (Seite 1, Zeilen 35 f.) – einer weiter verbesserten Sicht auf den Füllstand des
Spendergehäuses. Zudem erhöht
sich damit auch die Vielfalt an
Gestaltungsmöglichkeiten des „Fensters“, da bei einem derart vergrößerten
Einsichtsbereich in das Innere des Spendergehäuses auch unterschiedliche
Transparenzgrade
(Teiltransparenz, Transluzenz)
für die entsprechende
Kunststoffkomponente ermöglicht werden.
Darüber hinaus hat der Fachmann bzw.
ihm betrieblich mitverbundene
Entscheidungsträger zudem aus Designgründen Anregungen, den transparenten
oder
teiltransparenten (transluzenten) Bereich der Abdeckung gemäß den
Varianten der Figuren 25 oder 26 für den oberen Teil der Abdeckung des
Spendergehäuses gemäß der Figur 1 der NI1 zu übernehmen. Als
Weiterentwicklung seines Spendergehäuses erscheint ihm die (teil-) transparente
Kunststoffkomponente als wesentliches Designelement in der Ausgestaltung der
beiden Varianten der NI3 durchaus vorteilhafter bzw. ansprechender, so dass auch
aus diesem Grund der Verlauf der Abdeckung der beiden Varianten der NI3 auch
über die Seitenflächen hinweg ihm als Vorbild dient. Dabei behält der Fachmann
die Grundkonstruktion des Papierspenders der NI1 mit dem Spendergehäuse und
der Abdeckung im Übrigen sowie sein Herstellungsverfahren bei. Auch belässt der
Fachmann den unteren Bereich der Abdeckung mit Ausgabeeinheit, Scharnieren
(pivot pins 8) und Sensor (sensor indicator 6) in der opaken Komponente, um diesen
technischen Bereich optisch abzudecken. Bei der Übertragung der
Fenstergeometrie der
NI3 auf die Abdeckung der NI1 gemäß den
Ausführungsbeispielen der Figuren verläuft die Naht somit von der freien
Seitenkante der ersten Seitenfläche über die vordere Fläche der Abdeckung zu der
zweiten freien Seitenkante der zweiten Seitenfläche gemäß den Merkmalen 1.11
und 1.12.
Im Übrigen steht dem Fachmann – ausgehend von der NI1 – bereits grundlegend
frei, das dort allgemein offenbarte und in seiner geometrischen Ausdehnung
unbeschränkt große Fenster mit einem entsprechenden Nahtverlauf beliebig zu
gestalten, so dass sich der Nahtverlauf der beiden Kunststoffkomponenten lediglich
nach bestimmten funktionalen sowie – gegebenenfalls dominierend – designgeprägten Aspekten ergibt. Eine erfinderische Tätigkeit kann somit, ohne dass
spezifische, technisch relevante Schwierigkeiten gegenüber dem Stand der Technik
zu überwinden wären, allein durch die Definition des Verlaufs der Naht im
Allgemeinen nicht gesehen werden.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Fachmann bereits aufgrund der in der
NI1 offenbarten Lehre zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
gelangt wäre. Jedenfalls unter Hinzuziehung der NI3 gelangt der Fachmann in
naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Denn der
Fachmann erhält auch Anregungen, die Geometrie der (teil-) transparenten
Abdeckungskomponente gemäß den Ausführungsvarianten der Figuren 25 bzw. 26
der NI3 auf die Abdeckung des Spendergehäuses der NI1 zu übertragen.
Das Merkmal 1.13 stellt für den Fachmann ebenfalls eine naheliegende Maßnahme
dar. Für ihn liegt es auf der Hand, die Naht derart zu gestalten, dass sie optisch
ansprechend und mit
„scharfer“ Trennlinie vorliegt,
indem das opake
Komponententeil die durch eine oder mehrere Stufen insgesamt „schräg“
verlaufende Naht überdeckt. Die logische Auswahl einer von lediglich zwei
Möglichkeiten der Anordnung dieser beiden Kunststoff-Komponententeile stellt
lediglich eine einfache Maßnahme des Fachmanns dar.
Die vorliegenden Merkmale sind jeweils für einen Fachmann nahegelegt oder
stellen zum Teil einfache Maßnahmen dar, die keiner erfinderischen Tätigkeit
bedürfen. Sie führen auch in der Zusammenschau zu keiner patentfähigen
Erfindung, da sie in ihrer Summe lediglich eine Aggregation von Maßnahmen oder
gestalterischen Ausbildungen ausmachen, die jeweils aus dem Stand der Technik
bekannt sind oder im Griffbereich des Fachmanns liegen. Eine kombinatorische
Wirkung oder ein synergistischer Effekt ist aus diesen Maßnahmen – im Angesicht
des fachmännischen Wissens – nicht ersichtlich. Der Gegenstand nach Anspruch 1
gemäß Hauptantrag in der Fassung vom 17. August 2020 ist somit nicht
bestandsfähig.
III. Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen vom 3. November 2020
1.
Der Senat hat die Hilfsanträge zur Entscheidung zugelassen, da ihre
Berücksichtigung entgegen der Ansicht der Klägerin eine Vertagung der mündlichen
Verhandlung nicht erforderlich macht. Zwar sind diese Verteidigungsmittel verspätet
eingegangen, aber sie enthalten keine Merkmale, die nicht bereits Gegenstand der
schriftsätzlichen Diskussion der Parteien gewesen sind, insbesondere da sie bereits
im Hauptantrag bzw. den früheren Hilfsanträgen enthalten waren. Soweit
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 mehrere Stufen der Naht umfasst, ist dieses
Merkmal den Unteransprüchen entnommen.
2.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 7
vom 3. November 2020 erweisen sich ebenfalls als nicht patentfähig, da ihre Lehre
für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der
Technik nahegelegt war. Die in den Patentansprüchen 1 der jeweiligen Hilfsanträge
1 bis 7 jeweils hinzugekommenen Merkmale sind von der Beklagten gemäß
folgender Tabelle in Ergänzung zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag vom 17. August 2020 aufgelistet worden:
3.
Hilfsanträge 1 und 2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst den
Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.
Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen
– nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 nicht patentfähig.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst alle Merkmale des
Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch die neu
hinzugekommenen Merkmale 1.11a, 1.11b und 1.14 sowie ein geändertes Merkmal
1.12‘ (Kennzeichnung durch Unterstrich und Durchstrich) bestimmt:
1.11a wobei das Spenderteil eine vordere Fläche, die entsprechend durch die
vordere Fläche des ersten und des zweiten Komponententeils gebildet ist,
und eine erste und eine zweite Seitenfläche aufweist, die durch die
entsprechenden Seitenflächen des ersten und zweiten Komponententeils
gebildet sind,
1.11b wobei die erste und zweite Seitenfläche des Spenderteils jeweils eine von
der vorderen Fläche des Spenderteils abgewandte freie Seitenkante
aufweisen, die entsprechend durch die abgewandten freien Seitenkanten
des ersten und zweiten Komponententeils ausgebildet ist,
1.12‘
und sich die Naht von der abgewandten freien Seitenkante (22), die zu der
ersten Seitenfläche des Spenderteils gehört, über zumindest einen Teil
einer der vorderen Fläche des Spenderteils zu der abgewandten freien
Seitenkante (23) erstreckt, die zu der zweiten Seitenfläche des Spenderteils
gehört,
1.14
wobei die Naht an der abgewandten freien Seitenkante der ersten
Seitenfläche des Spenderteils und an der abgewandten freien Seitenkante
der zweiten Seitenfläche des Spenderteils endet.
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands
gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das
Spenderteil mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit; auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter II. 3. wird
verwiesen. Aber auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber dem
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommenen und geänderten Merkmale
können die erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, da sie inhaltlich den Gegenstand
des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht wesentlich beschränken und zudem alle
aus der NI3 bereits bekannt sind.
Die zusätzlichen Merkmale 1.11a und 1.11b sind inhaltlich bereits in Merkmal 1.11
enthalten, da die Vorder- und Seitenflächen der jeweilige Komponententeile
selbstverständlich dem Spenderteil zugeordnet sind, da dieses ja aus den beiden
Komponententeilen zusammengesetzt ist (Merkmale 1. bis 1.4). Gleiches gilt auch
für den ergänzten Bezug auf das Spenderteil in Merkmal 1.12‘. Die in Merkmal 1.14
verwendete Formulierung
„wobei die Naht an der abgewandten
freien
Seitenkante…endet“ stellt lediglich eine Klarstellung hinsichtlich des Begriffs „freie
Seitenkante“ dar und fügt somit in Bezug auf die diesbezügliche Auslegung des
Senats nichts hinzu. Im Übrigen sind alle Merkmale auch aus der NI3 bekannt
(insbesondere Figur 26) bzw. in Verbindung mit der NI1 nahegelegt.
4.
Hilfsanträge 3 und 4
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst den
Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4.
Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 4 zeigen
– nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 3 nicht patentfähig.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 umfasst alle Merkmale des
Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch
folgende, gegenüber den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag
(Merkmal 1.11‘) bzw. Hilfsantrag 2 (Merkmale 1.11b‘ und 1.12‘‘) geänderten
(Kennzeichnung durch Unterstrich) und zusätzlichen Merkmale beschränkt:
1.11‘
sowohl das erste als auch das zweite Komponententeil eine vordere Fläche
und eine erste und eine zweite Seitenfläche aufweisen, die sich
gegenüberliegen und jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte
freie Seitenkante aufweisen,
1.11a wobei das Spenderteil eine vordere Fläche, die entsprechend durch die
vordere Fläche des ersten und des zweiten Komponententeils gebildet ist,
und eine erste und eine zweite Seitenfläche aufweist, die durch die
entsprechenden Seitenflächen des ersten und zweiten Komponententeils
gebildet sind,
1.11b‘ wobei die erste und zweite Seitenfläche des Spenderteils sich
gegenüberliegen und jeweils eine von der vorderen Fläche des Spenderteils
abgewandte freie Seitenkante aufweisen, die entsprechend durch die
abgewandten
freien Seitenkanten
des
ersten
und
zweiten
Komponententeils ausgebildet ist,
1.12‘‘
und sich die Naht von der abgewandten freien Seitenkante (22), die zu der
ersten Seitenfläche des Spenderteils gehört, horizontal oder vertikal oder
winklig über zumindest einen Teil einer der vorderen Fläche des
Spenderteils zu der abgewandten freien Seitenkante (23) erstreckt, die zu
der zweiten, gegenüberliegenden Seitenfläche des Spenderteils gehört,
1.15
und die erste Stufe eine abgerundete Ecke bildet, die durch Aufschmelzen
einer Ecke während des Spritzgießens zum Verbinden des ersten
Komponententeils (17) und des zweiten Komponententeils (18) herstellbar
ist.
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands
gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das
Spenderteil mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter II. 3. wird
verwiesen. Aber auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 gegenüber dem
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommenen und geänderten Merkmale
können die erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, da sie ebenfalls alle aus der NI3
bereits bekannt sind.
Die in den Merkmalen 1.11‘, 1.11b‘ und 1.12‘‘ jeweils vorgenommene Beschränkung
der sich gegenüberliegenden Seitenflächen führt zu keiner anderen Sichtweise
hinsichtlich des Naheliegens des vorliegenden Gegenstands, da sowohl in der NI1
als auch in der NI3 die Seitenflächen bei den Spendern der Ausführungsbeispiele
einander gegenüberliegen. Sofern eine Naht über einen Teil der Vorderfläche eines
Spenders verläuft, ist dieser Verlauf zwingend entweder horizontal, vertikal oder in
beliebiger Weise winklig. Ein solcher Verlauf einer Naht über die Vorderfläche ist
sowohl in der NI1 als auch in der NI3 offenbart.
Das Merkmal 1.15 fordert eine abgerundete Ecke, die sich durch das Aufschmelzen
der beiden Komponenten im Bereich der ersten Stufe der Naht ergibt. Mit „Ecke“ ist
hier allerdings eher eine außen- oder innenliegende „Kante“ gemeint bzw.
anzusehen, die eine Stufe mit den daran angrenzenden Flächen definitionsgemäß
bilden (z.B. innenliegend: zwischen den Flächen 53 und 54; außenliegend:
zwischen den Flächen 53 und 56 in Figur 7). Die Beklagte sieht dabei die
innenliegende Kante bzw. Ecke einer „ersten Stufe“ als relevant an.
Eine derartige Anforderung
ist
jedoch nicht erfinderisch, da ein
fachlich
einwandfreier Spritzgießprozess zum Anspritzen einer Komponente an eine zweite,
ein flächiges, über alle Flächenbereiche und Kanten notwendiges, oberflächiges
Aufschmelzen erfordert. Ein vollständiges Anschmelzen aller Oberflächenbereiche
sowie die daraus resultierende Vermischung beider Komponenten führt zwingend
auch zu einer gewissen, im Streitpatent überdies nicht näher definierten Abrundung
sowohl der Außen- als auch der Innenkanten. Ein derartiger, fachlich korrekt
ausgeführter Spritzprozess
ist eine dem Fachmann zu unterstellende,
selbstverständliche Maßnahme.
5.
Hilfsanträge 5 und 6
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 umfasst den
Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6.
Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 6 zeigen
– nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 5 nicht patentfähig.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 umfasst alle Merkmale des
Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4. Ferner ist das Merkmal 1.5
gestrichen, wobei sich dafür das zusätzliche Merkmal 1.6a an das geringfügig
gegenüber Merkmal 1.6 geänderte Merkmal 1.6‘ anschließt:
1.6‘
wobei ein querverlaufender Querschnitt der Naht (21; 43a) eine erste Stufe
(44) aufweist, die an die äußere Fläche des Spenderteils (20) angrenzt,
1.6a
und durch eine erste Kontaktfläche im Wesentlichen senkrecht zu einer
äußeren Fläche des Spenderteils, eine zweite Kontaktfläche, die sich zur
ersten Kante hin erstreckt, die an die erste Kontaktfläche angrenzt und die
zwischen der äußeren und einer inneren Fläche des Spenderteils
angeordnet ist, und eine dritte Kontaktfläche im Wesentlichen senkrecht zur
inneren Fläche des Spenderteils und angrenzend an die zweite
Kontaktfläche ausgebildet ist,
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands
gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ausgeführt ist, beruht das
Spenderteil mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter III. 4. wird
verwiesen. Aber auch das in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 gegenüber dem
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 hinzugekommene Merkmal 1.6a kann die
erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, da sich das Merkmal zwangsläufig aus der
Wahl einer dem Fachmann bekannten Stufe nach Merkmal 1.6‘ ergibt.
Dieses Merkmal 1.6a ist für den Fachmann durch die Realisierung einer einfachen
Stufenverbindung im querverlaufenden Querschnitt der Naht bekannt, wie in der als
Beleg für das Fachwissen herangezogenen D2 bzw. HEB1 in den Figuren 6.86 bzw.
6.88 dargestellt ist. Die dort gezeigten Stufenverbindungen und mit in Bild 6.88 mit
„überlappt“ beschriebenen Version weist ebenso die Kontaktflächen sowie ihre
Angrenzungen an die innere und äußere Fläche des Spenderteils gemäß dem
Merkmal 1.6a auf. Es ergibt sich auch kein kombinatorischer Effekt dieses Merkmals
in Verbindung mit den übrigen Merkmalen, so dass auch der Gegenstand nach
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 nahegelegt ist.
6.
Hilfsantrag 7
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist gleichfalls nicht
patentfähig.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 umfasst alle Merkmale des
Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, darüber hinaus ist noch ein
zusätzliches Merkmal 1.16 angehängt:
1.16
wobei der querverlaufende Querschnitt der Naht zusätzlich mehrere Stufen
aufweist.
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands
gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 ausgeführt ist, beruht
das Spenderteil mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter
III. 3. wird verwiesen. Aber auch das in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 gegenüber
dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 hinzugekommene Merkmal kann die
erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, da es ebenfalls eine für den Fachmann
bereits bekannte Maßnahme darstellt.
Das Merkmal 1.16 sieht mehrere Stufen in dem querverlaufenden Querschnitt der
Naht vor, wobei somit auch zwei „Stufen“ vom Anspruchswortlaut umfasst sind. Der
Fachmann kennt derartige Nahtverbindungen mit zumindest zwei Stufen, hierzu ist
erneut als Beleg für das Fachwissen die D2 bzw. HEB1 heranzuziehen. Dort ist
ebenso in den Figuren 6.86 bzw. 6.88 eine Nahtverbindung mit zwei Stufen zu
sehen, die in Bild 6.88 als „doppelt überlappt“ bezeichnet wird, wobei eine derartige
Verbindung auch als „Nut-und-Feder-Verbindung“ bezeichnet werden kann. Dabei
verlaufen die beiden Stufen „entgegengesetzt“ zueinander, stellen jedoch gemäß
der Definition einer Stufe (Absatz [0012] der Beschreibung bzw. Merkmal 1.6a)
jeweils eine solche dar. Somit ist auch dieses Merkmal dem Fachmann geläufig, so
dass auch der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7, in Verbindung
mit seinen übrigen Merkmalen, für einen Fachmann nahegelegt ist.
IV. Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen vom 17. August 2020
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 vom
17. August 2020 erweisen sich ebenfalls als nicht patentfähig, da sie
Beschränkungen darstellen, die
inhaltlich bereits
in den vorstehenden
Gegenständen der Hilfsanträge enthalten sind und somit ihre Lehre für den
Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik
nahegelegt war.
1.
Hilfsanträge 1 und 2 vom 17. August 2020
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 17. August 2020
umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 2 vom 17. August 2020. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden
Ausführungen zum Hilfsantrag 2 vom 17. August 2020 zeigen – nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß dem Hilfsantrag 1 vom 17. August 2020 nicht patentfähig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 17. August 2020 weist folgende
geänderte/ergänzte Merkmale bzw. Formulierungen gegenüber dem Anspruch 1
nach Hauptantrag auf (Unterstrich):
1.11‘ sowohl das erste als auch das zweite Komponententeil eine vordere Fläche
und eine erste und eine zweite Seitenfläche aufweisen, die sich gegenüberliegen und jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte Kante
aufweisen,
1.12‘‘ und sich die Naht von der abgewandten freien Seitenkante (22), die zu der
ersten Seitenfläche [des Spenderteils] gehört, horizontal oder vertikal oder
winklig über zumindest einen Teil einer vorderen Fläche des Spenderteils zu
der abgewandten freien Seitenkante (23) erstreckt, die zu der zweiten,
gegenüberliegenden Seitenfläche [des Spenderteils] gehört,
1.15 und die erste Stufe eine abgerundete Ecke bildet, die durch Aufschmelzen
einer Ecke während des Spritzgießens zum Verbinden des ersten
Komponententeils (17) und des zweiten Komponententeils (18) herstellbar
ist.
Die vorstehenden Merkmale entsprechen weitgehend den Merkmale wie sie auch
in den Hilfsanträgen vom 3. November 2020 aufgeführt sind. Lediglich beim
Merkmal 1.12‘‘ sind an zwei Stellen die Seitenflächen nicht auf das Spenderteil
bezogen, was inhaltlich jedoch keine Änderung bedingt, da die ersten und zweiten
Seitenflächen bereits zu dem Spenderteil gehören. Die Merkmale sind somit alle im
Gegenstand des Hilfsantrags 4 vom 3. November 2020 enthalten. Nachdem dieser
für einen Fachmann nahegelegt ist – auf die entsprechenden Ausführungen unter
III. 4. wird verwiesen – sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 der
Hilfsanträge 1 und 2 vom 17. August 2020 nicht patentfähig.
2.
Hilfsanträge 3 und 4 vom 17. August 2020
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom 17. August 2020
umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 4 vom 17. August 2020. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden
Ausführungen zum Hilfsantrag 4 vom 17. August 2020 zeigen – nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß dem Hilfsantrag 3 vom 17. August 2020 nicht patentfähig.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 vom 17. August 2020
umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom
17. August 2020. Ferner ist das Merkmal 1.5 gestrichen, wobei sich dafür das
zusätzliche Merkmal 1.6a an das geringfügig gegenüber Merkmal 1.6 geänderte
Merkmal 1.6‘ anschließt:
1.6‘
wobei ein querverlaufender Querschnitt der Naht (21; 43a) eine erste Stufe
(44) aufweist, die an die äußere Fläche des Spenderteils (20) angrenzt,
1.6a‘
und durch eine erste Kontaktfläche im Wesentlichen senkrecht zu einer
äußeren Fläche des Spenderteils, eine zweite Kontaktfläche, die sich zur
ersten Kante hin erstreckt, die an die erste Kontaktfläche angrenzt und die
zwischen der äußeren und einer inneren Fläche des Spenderteils
angeordnet ist, und eine dritte Kontaktfläche im Wesentlichen senkrecht zur
inneren Fläche des Spenderteils und angrenzend an die zweite
Kontaktfläche ausgebildet ist,
Die vorstehenden gestrichenen und geänderten Merkmale sind alle im Gegenstand
des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 vom 3. November 2020 enthalten. Nachdem
dieser für einen Fachmann nahegelegt ist – auf die entsprechenden Ausführungen
unter III. 5. wird verwiesen – sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 der
Hilfsanträge 3 und 4 vom 17. August 2020 nicht patentfähig.
V.
Im Ergebnis hat daher das Streitpatent mangels Patentfähigkeit ausgehend von der
Druckschrift NI1 in keiner der verteidigten Fassungen Bestand. Vor diesem
Hintergrund bedarf daher die von der Klägerin behauptete offenkundige
Vorbenutzung des Gegenstands des Streitpatents keiner Entscheidung.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG
i. V. m. § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).
Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.
Martens
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Brunn
Dr. Söchtig
prö