Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 16.11.2020 – 20 W (pat) 15/20
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:161120B20Wpat15.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 15/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. November 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 002 857.3
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16.11.2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter
Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und Dipl.-Phys. Christoph
ECLI:DE:BPatG:2020:161120B20Wpat15.20.0
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 26.07.2018 wird aufgehoben und das
nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:
Bezeichnung:
Rolloanordnung mit Führungselement
Anmeldetag:
15.01.2007
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 12 vom 12.11.2020, beim BPatG als
Hilfsantrag per Fax eingegangen am selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 11, dem BPatG zum Hilfsantrag
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2020
Zeichnung:
Figuren 1 bis 11 vom Anmeldetag (15.01.2007)
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse E 06 B
– hat die am 15.01.2007 eingereichte Patentanmeldung mit am Ende der Anhörung
vom 26.07.2018 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen
Begründung ist ausgeführt, dass die Gegenstände der damals geltenden jeweiligen
Patentansprüche 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen
1 bis 4 durch den Stand der Technik nahegelegt seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25.09.2018 eingelegte Beschwerde der
Anmelderin.
In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Schreiben vom
21.10.2020 darauf hingewiesen, dass er sich auch mit der Lehre der Druckschrift
DE 197 39 919 A1 auseinandersetzen werde.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 26.07.2018 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 12 vom 12.11.2020, beim BPatG als Hauptantrag
per Fax eingegangen am selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom 12.11.2020, beim BPatG zum
Hauptantrag per Fax eingegangen am selben Tag
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 11 vom Anmeldetag (15.01.2007)
Hilfsantrag:
Patentansprüche 1 bis 12 vom 12.11.2020, beim BPatG als Hilfsantrag per
Fax eingegangen am selben Tag
Beschreibungsseiten 1 bis 11, dem BPatG zum Hilfsantrag in der zuletzt
überarbeiteten Fassung überreicht in der mündlichen Verhandlung am
16.11.2020
Zeichnungen wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlauts der jeweils abhängigen
Unteransprüche 2 bis 12 gemäß Haupt- und Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als dass sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung gemäß
dem geltenden Hilfsantrag führt. Soweit die Anmelderin und Beschwerdeführerin
die Erteilung des Patents gemäß geltendem Hauptantrag beantragt, ist die
Beschwerde unbegründet.
2. Zum Hauptantrag
2.1 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung
einer Gliederung:
M1
Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs,
M2 mit einem aufrollbaren Element (3, 4, 5)
M3
und mindestens zwei gegenüberliegenden Führungsschienen (1, 2), in
denen das aufrollbare Element verschiebbar geführt ist,
M4
wobei das aufrollbare Element ein flächiges Hauptteil (5) aufweist, welches
aus Kunststoff oder Textil ist, und
M5
das aufrollbare Element unter Zugspannung quer zu den Führungsschienen
(1, 2) in den Führungsschienen aufgenommen ist und
M6
wobei an den axialen Enden der Führungsschienen Einführöffnungen
vorgesehen sind, durch die seitliche Halteteile (3, 4) des aufrollbaren
Elements in die Führungsschienen eingeführt werden können, und
M7
wobei vor den Einführöffnungen Führungselemente (8, 9, 11, 16, 18)
vorgesehen sind, welche als von den Führungsschienen separate Bauteile
ausgeführt sind
M8
wobei die Führungsschienen (1, 2) aus einem Extrusionsprofil sind, deren
Enden durch Trennen eines Extrusionsprofils entstanden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M8a die Enden der Führungsschienen (1, 2) nach dem Trennen ohne weitere
Nachbearbeitung geblieben sind.
2.2 Als Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur oder einen
Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Berufserfahrung
in der Konstruktion und Produktentwicklung auf dem Gebiet von Rollos für Fenster-
bzw. Dachöffnungen in Kraftfahrzeugen verfügt.
2.3 Dieser Fachmann legt dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
folgendes Verständnis zugrunde:
Merkmal M1 betrifft allgemein eine Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines
Kraftfahrzeugs. Solche Rolloanordnungen sind z.B. in Form von Sonnenschutzsystemen für Dachfenster bzw. Schiebedächer bei einem Kraftfahrzeug bekannt,
wovon auch die vorliegende Anmeldung ausgeht (vgl. urspr. Unterlagen,
Abs. [0005]). Bei den zunehmend größer werdenden Dachöffnungen, wie z.B.
Panoramadächer aus Glas, werden dabei an die Rollosysteme hohe Anforderungen
gestellt, denn durch die Rollos müssen große Flächen abgedeckt werden. Dies führt
dazu, dass die Rollos in ihren Dimensionen in Bereiche vorstoßen, die sowohl an
die Führungsschienen als auch an die Stabilität des Rollos selbst große
Anforderungen stellen (vgl. urspr. Unterlagen, Abs. [0006]).
Bei entsprechenden Dachsystemen werden Rollosysteme zur Beschattung von
Dachöffnungen bzw. Panoramadächern so ausgeführt, dass ein aufrollbares
Element regelmäßig ein flächiges Hauptteil aus Textil oder Kunststoff aufweist, das
in seitlich angeordneten, gegenüberliegenden Führungsschienen verschiebbar
geführt ist (Merkmale M2, M3 und M4) und dabei in der Breitenrichtung, also quer
zu den Führungsschienen, unter Zugspannung steht, um ein Durchwölben des
Stoffes bzw. aufrollbaren Elements zu vermeiden oder zumindest zu verringern
(Merkmal M5).
Die Merkmale M1 bis M5 beschreiben somit eine dem Fachmann bekannte
Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs und bedürfen an
dieser Stelle keiner weiteren Auslegung.
Gemäß dem Merkmal M6 weist das aufrollbare Element seitliche Halteteile auf, die
in die Führungsschienen aufgenommen werden können. An den axialen Enden der
Führungsschienen sind dazu Einführöffnungen vorgesehen, durch die die seitlichen
Halteteile des aufrollbaren Elements in die Führungsschienen eingeführt werden
können. Dieses Merkmal versteht der Fachmann dahingehend, dass die seitlichen
Halteteile, die das aufrollbare Element innerhalb der Führungsschienen halten, in
die Führungsschienen eingefädelt werden und die Schienen dafür Öffnungen
aufweisen müssen.
Das Merkmal M7 versteht der Fachmann in der Weise, dass der Vorgang des
Einführens der seitlichen Halteteile in die Führungsschienen, insbesondere
aufgrund der aufzubauenden Zugspannung quer zu den Führungsschienen,
schwierig ist, weshalb gemäß Merkmal M7 vor den Einführöffnungen zusätzliche
Führungselemente vorgesehen sind.
Der Fachmann versteht, dass diese Führungselemente als separate Bauteile den
axialen Enden der Führungsschienen vorgelagert sind, um eine möglichst glatte und
sanfte Bewegung der seitlichen Halteteile des aufrollbaren Elements und ggf. des
flächigen Hauptteils gegenüber den Führungsschienen zu erreichen. Diese
Führungselemente übernehmen neben dem möglichst reibungsarmen Einlaufen
des flächigen Hauptteils auch das Aufspannen desselben in der Richtung quer zu
den Führungsschienen.
Dass die Führungsschienen gemäß dem Merkmal M8 aus einem Extrusionsprofil
hergestellt werden, das auf die notwendige Länge abgetrennt wird, womit die
erforderliche Länge bereitgestellt werden kann, versteht der Fachmann ohne
Weiteres. Die dabei entstehenden Enden sind somit zwangsläufig das Ergebnis
eines Trennvorgangs eines Extrusionsprofils.
Das Merkmal M8a versteht der Fachmann dahingehend, dass die Enden der
Führungsschienen, d. h. die Schnittkanten bzw. Schnittflächen nach dem Trennen
ohne weitere Bearbeitung bleiben sollen. Das bedeutet, dass die je nach
Bearbeitungsmethode möglicherweise entstandenen Grate oder scharfkantigen
Enden nicht weiter nachbearbeitet werden.
2.4 Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle des DPMA die folgenden
Druckschriften ermittelt:
(E1) DE 102 53 816 B3
(E2) DE 78 35 359 U1
(E3) DE 29 34 674 C2
(E4) DE 20 2005 000 476 U1
(E5) DE 33 43 849 A1
(E6) Fumagalli, R.: Laserschneiden dreidimensionaler Teile mit
Industrierobotern. In: Industrieroboter International, 1985, 9,
52-55.
Darüber hinaus hat der Senat die folgende Druckschrift eingeführt:
(E7) DE 197 39 919 A1.
2.5 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht
jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Mit den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
ist aus der
Druckschrift E7 folgendes bekannt:
M1
Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs (vgl. E7, Titel,
Anspruch 1, Fig. 1),
M2 mit einem aufrollbaren Element (vgl. E7, Anspruch 1, Fig. 1, die Rollobahn 8),
M3
und mindestens zwei gegenüberliegenden Führungsschienen, in denen das
aufrollbare Element verschiebbar geführt ist (vgl. E7, Anspruch 1, Fig. 1, die
Führungsschiene 15 und Sp. 3, Z. 28 bis 33),
M4
wobei das aufrollbare Element ein flächiges Hauptteil aufweist, welches aus
Kunststoff oder Textil ist (vgl. E7, Sp. 3, Z. 25 bis 26), und
M5
das aufrollbare Element unter Zugspannung quer zu den Führungsschienen
in den Führungsschienen aufgenommen ist (vgl. E7, Anspruch 2 und Sp. 3,
Z. 33 bis 37) und
M6
wobei an den axialen Enden der Führungsschienen Einführöffnungen
vorgesehen sind, durch die seitliche Halteteile des aufrollbaren Elements in
die Führungsschienen eingeführt werden können (vgl. E7, Anspruch 9 sowie
Sp. 4, Z. 41 bis 46: „Das Leitelement 23 nimmt den zugehörigen mit
Randversteifung 18 versehenen Seitenrand der Rollobahn 8 an seinem der
Wickelspule 9 zugekehrten Ende auf und leitet den Seitenrand an seinem
der Führungsschiene 15 zugekehrten Ende in die Führungsnut der
Führungsschiene.“), und
M7
wobei vor den Einführöffnungen Führungselemente vorgesehen sind, welche
als von den Führungsschienen separate Bauteile ausgeführt sind (vgl. E7,
Leitelement 23, Führungskanal 24 und Führungsbereich 25 iVm Sp. 4, Z. 37
ff: „Wie aus den Fig. 6 und 7 hervorgeht, kann zusätzlich am hinteren Ende
der Führungsschienen 15 zwischen der Führungsschiene und der
Wickelspule 9 ein Leitelement 23 dachseitig befestigt sein.“)
M8
wobei die Führungsschienen aus einem Extrusionsprofil sind (vgl. E7, Sp. 3,
Z. 38 bis 41), deren Enden durch Trennen eines Extrusionsprofils entstanden
sind
(das
ist
zwangsläufig notwendig ausgehend
von einem
Strangpressprofil).
Das auch in der mündlichen Verhandlung im Fokus stehende Merkmal befindet sich
im kennzeichnenden Teil:
M8a dass die Enden der Führungsschienen nach dem Trennen ohne weitere
Nachbearbeitung geblieben sind.
Die E7 lässt diesbezüglich – wie die Anmelderin zutreffend vorgetragen hat
– offen, ob die Enden der Führungsschienen weiter bearbeitet werden oder nicht.
Der Fachmann muss also beim Nacharbeiten der Lehre der E7 selbst entscheiden,
was er an dieser Stelle als veranlasst ansieht. Soweit die Anmelderin in der
mündlichen Verhandlung betont hat, der Fachmann werde die Enden der
Führungsschienen jedenfalls bearbeiten, um einen glatten Übergang zwischen
Führungsschienen und Leitelementen zu erlangen, kann dies nicht durchgreifen.
Denn der Fachmann wird schon aus Gründen der Kosten- bzw. Zeitersparnis jeden
unnötigen Arbeitsschritt zu vermeiden versuchen. Im vorliegenden Fall wird er durch
einen einfachen Versuch erkennen, dass die Bearbeitung der Enden nicht
notwendig
ist, da die vor den Einführöffnungen der Führungsschienen
angeordneten separaten Führungselemente die Enden der Führungsschienen
– und damit die unbearbeiteten Stellen – ver- bzw. abdecken. Andernfalls wäre die
Lehre der vorliegenden Anmeldung selbst nicht ausführbar, denn auch in der
Anmeldung ist diesbezüglich nicht mehr verlangt.
Ausgehend von einem Nacharbeiten der Vorrichtung gemäß der Lehre der E7 ist
dem Fachmann somit eine Rolloanordnung mit allen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nahegelegt.
2.6 Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die abhängigen Ansprüche des
Hauptantrags. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung
Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der
Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu
erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456
Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung).
3. Zum Hilfsantrag
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist zulässig,
auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen.
3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet unter Einfügung einer Gliederung
(Änderung gegenüber Hauptantrag fett):
M1
Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs,
M2 mit einem aufrollbaren Element (3, 4, 5)
M3
und mindestens zwei gegenüberliegenden Führungsschienen (1, 2),
in
denen das aufrollbare Element verschiebbar geführt ist,
M4
wobei das aufrollbare Element ein flächiges Hauptteil (5) aufweist, welches
aus Kunststoff oder Textil ist, und
M5
das aufrollbare Element unter Zugspannung quer zu den Führungsschienen
(1, 2) in den Führungsschienen aufgenommen ist und
M6
wobei an den axialen Enden der Führungsschienen Einführöffnungen
vorgesehen sind, durch die seitliche Halteteile (3, 4) des aufrollbaren
Elements in die Führungsschienen eingeführt werden können, und
M7
wobei vor den Einführöffnungen Führungselemente (8, 9, 11, 16, 18)
vorgesehen sind, welche als von den Führungsschienen separate Bauteile
ausgeführt sind,
M8
wobei die Führungsschienen (1, 2) aus einem Extrusionsprofil sind, deren
Enden durch Trennen eines Extrusionsprofils entstanden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M8a die Enden der Führungsschienen (1, 2) nach dem Trennen ohne weitere
Nachbearbeitung geblieben sind und dass
M8b das Führungselement mindestens eine Rollenvorrichtung (9) umfasst,
auf der das aufrollbare Element oder ein flächiges Hauptteil bewegbar
sind.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist zweifellos mit
den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2, 3, 4, 9, 10 bzw. 11 offenbart.
3.3 Der Fachmann versteht das gegenüber dem Hauptantrag zusätzliche und
beschränkende Merkmal M8b dahingehend, dass das Führungselement
mindestens eine Rollenvorrichtung umfasst, auf der das aufrollbare Element oder
das flächige Hauptteil bewegbar sind. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen
Beschreibung (dort insb. Abs. [0045] zusammen mit Figur 4) versteht der
Fachmann, dass bei einem Führungselement anstelle eines herkömmlichen,
beispielsweise keilförmigen Elements auch hintereinander angeordnete Rollen
vorgesehen sein können, deren Einhüllende schräg zur Ebene des flächigen
Hauptteils angeordnet
ist, um das
flächige Hauptteil auf die Ebene der
Führungsschienen zu bringen.
3.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist neu, denn das
gegenüber dem Hauptantrag zusätzliche Merkmal M8b ist aus keiner der zum
Stand der Technik ermittelten Druckschriften E1 bis E7 bekannt.
3.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit:
Gegenüber dem Hauptantrag fordert der Hilfsantrag, dass das Führungselement
mindestens eine Rollenvorrichtung umfasst, auf der das aufrollbare Element oder
das flächige Hauptteil bewegbar sind.
Aus dem vorliegenden Stand der Technik sind
im Zusammenhang mit
Rolloanordnungen für Fensteröffnungen von Kraftfahrzeugen keine Rollen als
Führungselemente bekannt oder nahegelegt. Im Einzelnen:
Die E7 offenbart – wie unter Punkt 2.5 gezeigt – eine Rolloanordnung für eine
Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs mit allen Merkmalen M1 bis M8. Dabei sind
separate Führungselemente an den axialen Enden der Führungsschienen, um die
seitlichen Halteteile des aufrollbaren Elements in die Führungsschienen einzuleiten
bzw. hineingleiten zu lassen, gezeigt. Diese Führungselemente sind als reine
Gleitflächen ausgebildet und beinhalten keine Rollenvorrichtung.
Die E3 zeigt ein flexibles Kunststoffrollo als rollbaren Wärmedämmabschluss für
Fenster und Türen in einem Gebäude. Dabei ist eine Umlenkwalze für die versetzt
zur Anordnungsebene der Wärmedämmbahn angeordnete Aufrollwalze als
zusätzliche Einlaufhilfe vorgesehen – siehe Figur 1.
Die E5 offenbart einen Rollladen für einen nachträglichen Einbau in eine
Fensteröffnung eines Gebäudes. Für eine
leichtere bzw. reibungsärmere
Bewegung des Rollladens in den Führungsschienen ist ein Einlauftrichter
vorgesehen, der zusätzlich eine drehbar gelagerte Führungsrolle aufweist – siehe
Figur 1.
Ein Fachmann, der die Aufgabenstellung hat, eine Rolloanordnung für eine
Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs – wie die in der E7 gezeigte – zu verbessern,
wird schon gar kein Dokument für einen rollbaren Wärmedämmabschluss oder
einen Rollladen für Fenster bzw. Türen eines Gebäudes in Betracht ziehen. Dies
gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die dicke Wärmedämmbahn aus
dem Dokument E3 oder der Rollladenpanzer aus der E5 nicht mit dem Kunststoff
oder Textil des aufrollbaren Elements einer Rolloanordnung für ein Kraftfahrzeug
vergleichbar sind.
Aber selbst wenn der Fachmann aus der E3 oder aus der E5 die Anregung einer
Rollenwalze oder einer Umlenkrolle aufgreifen würde, führte ihn das nicht zum
Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag, denn die mit der E7 beschriebene
geschlossene Lehre um eine komplizierte Rollenanordnung zu erweitern, um die
komplexe Bewegung der Rollobahn in dem Leitelement 23 zu realisieren, ist dem
Fachmann in keiner Weise nahegelegt.
Die weiteren Druckschriften aus dem Stand der Technik geben auch keine
diesbezüglichen Hinweise:
Die E1 zeigt eine Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Fahrzeugs und geht
nicht über den Offenbarungsgehalt der E7 hinaus, denn es fehlen die separaten
Führungselemente.
Die E2 und die E4 zeigen weitere Rollläden für Gebäudefenster, deren Offenbarungsgehalt weiter entfernt liegt von dem, was bereits im Zusammenhang mit der
E3 bzw. der E5 erörtert wurde.
Die E6 betrifft die Bearbeitung von Werkstücken mittels Laserschneiden und kann
im vorliegenden Zusammenhang nichts zusätzliches beitragen.
Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass der Fachmann ausgehend vom Stand
der Technik eine Veranlassung gehabt hätte, eine zusätzliche Rollenvorrichtung für
ein Führungselement
vorzusehen und damit den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag zu konstruieren.
3.6 Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 12, an deren Zulässigkeit keine
Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in
nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die
Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 neu und
erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz
2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Albertshofer
Christoph
Fi