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BPatG Beschluss vom 16.11.2020 – 20 W (pat) 15/20

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:161120B20Wpat15.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 15/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. November 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 002 857.3

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16.11.2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter

Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und Dipl.-Phys. Christoph

ECLI:DE:BPatG:2020:161120B20Wpat15.20.0

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26.07.2018 wird aufgehoben und das

nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:

Bezeichnung:

Rolloanordnung mit Führungselement

Anmeldetag:

15.01.2007

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 12 vom 12.11.2020, beim BPatG als

Hilfsantrag per Fax eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 11, dem BPatG zum Hilfsantrag

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2020

Zeichnung:

Figuren 1 bis 11 vom Anmeldetag (15.01.2007)

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse E 06 B

– hat die am 15.01.2007 eingereichte Patentanmeldung mit am Ende der Anhörung

vom 26.07.2018 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen

Begründung ist ausgeführt, dass die Gegenstände der damals geltenden jeweiligen

Patentansprüche 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen

1 bis 4 durch den Stand der Technik nahegelegt seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25.09.2018 eingelegte Beschwerde der

Anmelderin.

In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Schreiben vom

21.10.2020 darauf hingewiesen, dass er sich auch mit der Lehre der Druckschrift

DE 197 39 919 A1 auseinandersetzen werde.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 26.07.2018 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 12 vom 12.11.2020, beim BPatG als Hauptantrag

per Fax eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom 12.11.2020, beim BPatG zum

Hauptantrag per Fax eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 11 vom Anmeldetag (15.01.2007)

Hilfsantrag:

Patentansprüche 1 bis 12 vom 12.11.2020, beim BPatG als Hilfsantrag per

Fax eingegangen am selben Tag

Beschreibungsseiten 1 bis 11, dem BPatG zum Hilfsantrag in der zuletzt

überarbeiteten Fassung überreicht in der mündlichen Verhandlung am

16.11.2020

Zeichnungen wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlauts der jeweils abhängigen

Unteransprüche 2 bis 12 gemäß Haupt- und Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als dass sie zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung gemäß

dem geltenden Hilfsantrag führt. Soweit die Anmelderin und Beschwerdeführerin

die Erteilung des Patents gemäß geltendem Hauptantrag beantragt, ist die

Beschwerde unbegründet.

2. Zum Hauptantrag

2.1 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung

einer Gliederung:

M1

Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs,

M2 mit einem aufrollbaren Element (3, 4, 5)

M3

und mindestens zwei gegenüberliegenden Führungsschienen (1, 2), in

denen das aufrollbare Element verschiebbar geführt ist,

M4

wobei das aufrollbare Element ein flächiges Hauptteil (5) aufweist, welches

aus Kunststoff oder Textil ist, und

M5

das aufrollbare Element unter Zugspannung quer zu den Führungsschienen

(1, 2) in den Führungsschienen aufgenommen ist und

M6

wobei an den axialen Enden der Führungsschienen Einführöffnungen

vorgesehen sind, durch die seitliche Halteteile (3, 4) des aufrollbaren

Elements in die Führungsschienen eingeführt werden können, und

M7

wobei vor den Einführöffnungen Führungselemente (8, 9, 11, 16, 18)

vorgesehen sind, welche als von den Führungsschienen separate Bauteile

ausgeführt sind

M8

wobei die Führungsschienen (1, 2) aus einem Extrusionsprofil sind, deren

Enden durch Trennen eines Extrusionsprofils entstanden sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

M8a die Enden der Führungsschienen (1, 2) nach dem Trennen ohne weitere

Nachbearbeitung geblieben sind.

2.2 Als Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur oder einen

Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Berufserfahrung

in der Konstruktion und Produktentwicklung auf dem Gebiet von Rollos für Fenster-

bzw. Dachöffnungen in Kraftfahrzeugen verfügt.

2.3 Dieser Fachmann legt dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

folgendes Verständnis zugrunde:

Merkmal M1 betrifft allgemein eine Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines

Kraftfahrzeugs. Solche Rolloanordnungen sind z.B. in Form von Sonnenschutzsystemen für Dachfenster bzw. Schiebedächer bei einem Kraftfahrzeug bekannt,

wovon auch die vorliegende Anmeldung ausgeht (vgl. urspr. Unterlagen,

Abs. [0005]). Bei den zunehmend größer werdenden Dachöffnungen, wie z.B.

Panoramadächer aus Glas, werden dabei an die Rollosysteme hohe Anforderungen

gestellt, denn durch die Rollos müssen große Flächen abgedeckt werden. Dies führt

dazu, dass die Rollos in ihren Dimensionen in Bereiche vorstoßen, die sowohl an

die Führungsschienen als auch an die Stabilität des Rollos selbst große

Anforderungen stellen (vgl. urspr. Unterlagen, Abs. [0006]).

Bei entsprechenden Dachsystemen werden Rollosysteme zur Beschattung von

Dachöffnungen bzw. Panoramadächern so ausgeführt, dass ein aufrollbares

Element regelmäßig ein flächiges Hauptteil aus Textil oder Kunststoff aufweist, das

in seitlich angeordneten, gegenüberliegenden Führungsschienen verschiebbar

geführt ist (Merkmale M2, M3 und M4) und dabei in der Breitenrichtung, also quer

zu den Führungsschienen, unter Zugspannung steht, um ein Durchwölben des

Stoffes bzw. aufrollbaren Elements zu vermeiden oder zumindest zu verringern

(Merkmal M5).

Die Merkmale M1 bis M5 beschreiben somit eine dem Fachmann bekannte

Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs und bedürfen an

dieser Stelle keiner weiteren Auslegung.

Gemäß dem Merkmal M6 weist das aufrollbare Element seitliche Halteteile auf, die

in die Führungsschienen aufgenommen werden können. An den axialen Enden der

Führungsschienen sind dazu Einführöffnungen vorgesehen, durch die die seitlichen

Halteteile des aufrollbaren Elements in die Führungsschienen eingeführt werden

können. Dieses Merkmal versteht der Fachmann dahingehend, dass die seitlichen

Halteteile, die das aufrollbare Element innerhalb der Führungsschienen halten, in

die Führungsschienen eingefädelt werden und die Schienen dafür Öffnungen

aufweisen müssen.

Das Merkmal M7 versteht der Fachmann in der Weise, dass der Vorgang des

Einführens der seitlichen Halteteile in die Führungsschienen, insbesondere

aufgrund der aufzubauenden Zugspannung quer zu den Führungsschienen,

schwierig ist, weshalb gemäß Merkmal M7 vor den Einführöffnungen zusätzliche

Führungselemente vorgesehen sind.

Der Fachmann versteht, dass diese Führungselemente als separate Bauteile den

axialen Enden der Führungsschienen vorgelagert sind, um eine möglichst glatte und

sanfte Bewegung der seitlichen Halteteile des aufrollbaren Elements und ggf. des

flächigen Hauptteils gegenüber den Führungsschienen zu erreichen. Diese

Führungselemente übernehmen neben dem möglichst reibungsarmen Einlaufen

des flächigen Hauptteils auch das Aufspannen desselben in der Richtung quer zu

den Führungsschienen.

Dass die Führungsschienen gemäß dem Merkmal M8 aus einem Extrusionsprofil

hergestellt werden, das auf die notwendige Länge abgetrennt wird, womit die

erforderliche Länge bereitgestellt werden kann, versteht der Fachmann ohne

Weiteres. Die dabei entstehenden Enden sind somit zwangsläufig das Ergebnis

eines Trennvorgangs eines Extrusionsprofils.

Das Merkmal M8a versteht der Fachmann dahingehend, dass die Enden der

Führungsschienen, d. h. die Schnittkanten bzw. Schnittflächen nach dem Trennen

ohne weitere Bearbeitung bleiben sollen. Das bedeutet, dass die je nach

Bearbeitungsmethode möglicherweise entstandenen Grate oder scharfkantigen

Enden nicht weiter nachbearbeitet werden.

2.4 Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle des DPMA die folgenden

Druckschriften ermittelt:

(E1) DE 102 53 816 B3

(E2) DE 78 35 359 U1

(E3) DE 29 34 674 C2

(E4) DE 20 2005 000 476 U1

(E5) DE 33 43 849 A1

(E6) Fumagalli, R.: Laserschneiden dreidimensionaler Teile mit

Industrierobotern. In: Industrieroboter International, 1985, 9,

52-55.

Darüber hinaus hat der Senat die folgende Druckschrift eingeführt:

(E7) DE 197 39 919 A1.

2.5 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht

jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Mit den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

ist aus der

Druckschrift E7 folgendes bekannt:

M1

Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs (vgl. E7, Titel,

Anspruch 1, Fig. 1),

M2 mit einem aufrollbaren Element (vgl. E7, Anspruch 1, Fig. 1, die Rollobahn 8),

M3

und mindestens zwei gegenüberliegenden Führungsschienen, in denen das

aufrollbare Element verschiebbar geführt ist (vgl. E7, Anspruch 1, Fig. 1, die

Führungsschiene 15 und Sp. 3, Z. 28 bis 33),

M4

wobei das aufrollbare Element ein flächiges Hauptteil aufweist, welches aus

Kunststoff oder Textil ist (vgl. E7, Sp. 3, Z. 25 bis 26), und

M5

das aufrollbare Element unter Zugspannung quer zu den Führungsschienen

in den Führungsschienen aufgenommen ist (vgl. E7, Anspruch 2 und Sp. 3,

Z. 33 bis 37) und

M6

wobei an den axialen Enden der Führungsschienen Einführöffnungen

vorgesehen sind, durch die seitliche Halteteile des aufrollbaren Elements in

die Führungsschienen eingeführt werden können (vgl. E7, Anspruch 9 sowie

Sp. 4, Z. 41 bis 46: „Das Leitelement 23 nimmt den zugehörigen mit

Randversteifung 18 versehenen Seitenrand der Rollobahn 8 an seinem der

Wickelspule 9 zugekehrten Ende auf und leitet den Seitenrand an seinem

der Führungsschiene 15 zugekehrten Ende in die Führungsnut der

Führungsschiene.“), und

M7

wobei vor den Einführöffnungen Führungselemente vorgesehen sind, welche

als von den Führungsschienen separate Bauteile ausgeführt sind (vgl. E7,

Leitelement 23, Führungskanal 24 und Führungsbereich 25 iVm Sp. 4, Z. 37

ff: „Wie aus den Fig. 6 und 7 hervorgeht, kann zusätzlich am hinteren Ende

der Führungsschienen 15 zwischen der Führungsschiene und der

Wickelspule 9 ein Leitelement 23 dachseitig befestigt sein.“)

M8

wobei die Führungsschienen aus einem Extrusionsprofil sind (vgl. E7, Sp. 3,

Z. 38 bis 41), deren Enden durch Trennen eines Extrusionsprofils entstanden

sind

(das

ist

zwangsläufig notwendig ausgehend

von einem

Strangpressprofil).

Das auch in der mündlichen Verhandlung im Fokus stehende Merkmal befindet sich

im kennzeichnenden Teil:

M8a dass die Enden der Führungsschienen nach dem Trennen ohne weitere

Nachbearbeitung geblieben sind.

Die E7 lässt diesbezüglich – wie die Anmelderin zutreffend vorgetragen hat

– offen, ob die Enden der Führungsschienen weiter bearbeitet werden oder nicht.

Der Fachmann muss also beim Nacharbeiten der Lehre der E7 selbst entscheiden,

was er an dieser Stelle als veranlasst ansieht. Soweit die Anmelderin in der

mündlichen Verhandlung betont hat, der Fachmann werde die Enden der

Führungsschienen jedenfalls bearbeiten, um einen glatten Übergang zwischen

Führungsschienen und Leitelementen zu erlangen, kann dies nicht durchgreifen.

Denn der Fachmann wird schon aus Gründen der Kosten- bzw. Zeitersparnis jeden

unnötigen Arbeitsschritt zu vermeiden versuchen. Im vorliegenden Fall wird er durch

einen einfachen Versuch erkennen, dass die Bearbeitung der Enden nicht

notwendig

ist, da die vor den Einführöffnungen der Führungsschienen

angeordneten separaten Führungselemente die Enden der Führungsschienen

– und damit die unbearbeiteten Stellen – ver- bzw. abdecken. Andernfalls wäre die

Lehre der vorliegenden Anmeldung selbst nicht ausführbar, denn auch in der

Anmeldung ist diesbezüglich nicht mehr verlangt.

Ausgehend von einem Nacharbeiten der Vorrichtung gemäß der Lehre der E7 ist

dem Fachmann somit eine Rolloanordnung mit allen Merkmalen des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nahegelegt.

2.6 Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die abhängigen Ansprüche des

Hauptantrags. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung

Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der

Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu

erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456

Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung).

3. Zum Hilfsantrag

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist zulässig,

neu (§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Er erfüllt

auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen.

3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet unter Einfügung einer Gliederung

(Änderung gegenüber Hauptantrag fett):

M1

Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs,

M2 mit einem aufrollbaren Element (3, 4, 5)

M3

und mindestens zwei gegenüberliegenden Führungsschienen (1, 2),

in

denen das aufrollbare Element verschiebbar geführt ist,

M4

wobei das aufrollbare Element ein flächiges Hauptteil (5) aufweist, welches

aus Kunststoff oder Textil ist, und

M5

das aufrollbare Element unter Zugspannung quer zu den Führungsschienen

(1, 2) in den Führungsschienen aufgenommen ist und

M6

wobei an den axialen Enden der Führungsschienen Einführöffnungen

vorgesehen sind, durch die seitliche Halteteile (3, 4) des aufrollbaren

Elements in die Führungsschienen eingeführt werden können, und

M7

wobei vor den Einführöffnungen Führungselemente (8, 9, 11, 16, 18)

vorgesehen sind, welche als von den Führungsschienen separate Bauteile

ausgeführt sind,

M8

wobei die Führungsschienen (1, 2) aus einem Extrusionsprofil sind, deren

Enden durch Trennen eines Extrusionsprofils entstanden sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

M8a die Enden der Führungsschienen (1, 2) nach dem Trennen ohne weitere

Nachbearbeitung geblieben sind und dass

M8b das Führungselement mindestens eine Rollenvorrichtung (9) umfasst,

auf der das aufrollbare Element oder ein flächiges Hauptteil bewegbar

sind.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist zweifellos mit

den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2, 3, 4, 9, 10 bzw. 11 offenbart.

3.3 Der Fachmann versteht das gegenüber dem Hauptantrag zusätzliche und

beschränkende Merkmal M8b dahingehend, dass das Führungselement

mindestens eine Rollenvorrichtung umfasst, auf der das aufrollbare Element oder

das flächige Hauptteil bewegbar sind. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen

Beschreibung (dort insb. Abs. [0045] zusammen mit Figur 4) versteht der

Fachmann, dass bei einem Führungselement anstelle eines herkömmlichen,

beispielsweise keilförmigen Elements auch hintereinander angeordnete Rollen

vorgesehen sein können, deren Einhüllende schräg zur Ebene des flächigen

Hauptteils angeordnet

ist, um das

flächige Hauptteil auf die Ebene der

Führungsschienen zu bringen.

3.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist neu, denn das

gegenüber dem Hauptantrag zusätzliche Merkmal M8b ist aus keiner der zum

Stand der Technik ermittelten Druckschriften E1 bis E7 bekannt.

3.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit:

Gegenüber dem Hauptantrag fordert der Hilfsantrag, dass das Führungselement

mindestens eine Rollenvorrichtung umfasst, auf der das aufrollbare Element oder

das flächige Hauptteil bewegbar sind.

Aus dem vorliegenden Stand der Technik sind

im Zusammenhang mit

Rolloanordnungen für Fensteröffnungen von Kraftfahrzeugen keine Rollen als

Führungselemente bekannt oder nahegelegt. Im Einzelnen:

Die E7 offenbart – wie unter Punkt 2.5 gezeigt – eine Rolloanordnung für eine

Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs mit allen Merkmalen M1 bis M8. Dabei sind

separate Führungselemente an den axialen Enden der Führungsschienen, um die

seitlichen Halteteile des aufrollbaren Elements in die Führungsschienen einzuleiten

bzw. hineingleiten zu lassen, gezeigt. Diese Führungselemente sind als reine

Gleitflächen ausgebildet und beinhalten keine Rollenvorrichtung.

Die E3 zeigt ein flexibles Kunststoffrollo als rollbaren Wärmedämmabschluss für

Fenster und Türen in einem Gebäude. Dabei ist eine Umlenkwalze für die versetzt

zur Anordnungsebene der Wärmedämmbahn angeordnete Aufrollwalze als

zusätzliche Einlaufhilfe vorgesehen – siehe Figur 1.

Die E5 offenbart einen Rollladen für einen nachträglichen Einbau in eine

Fensteröffnung eines Gebäudes. Für eine

leichtere bzw. reibungsärmere

Bewegung des Rollladens in den Führungsschienen ist ein Einlauftrichter

vorgesehen, der zusätzlich eine drehbar gelagerte Führungsrolle aufweist – siehe

Figur 1.

Ein Fachmann, der die Aufgabenstellung hat, eine Rolloanordnung für eine

Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs – wie die in der E7 gezeigte – zu verbessern,

wird schon gar kein Dokument für einen rollbaren Wärmedämmabschluss oder

einen Rollladen für Fenster bzw. Türen eines Gebäudes in Betracht ziehen. Dies

gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die dicke Wärmedämmbahn aus

dem Dokument E3 oder der Rollladenpanzer aus der E5 nicht mit dem Kunststoff

oder Textil des aufrollbaren Elements einer Rolloanordnung für ein Kraftfahrzeug

vergleichbar sind.

Aber selbst wenn der Fachmann aus der E3 oder aus der E5 die Anregung einer

Rollenwalze oder einer Umlenkrolle aufgreifen würde, führte ihn das nicht zum

Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag, denn die mit der E7 beschriebene

geschlossene Lehre um eine komplizierte Rollenanordnung zu erweitern, um die

komplexe Bewegung der Rollobahn in dem Leitelement 23 zu realisieren, ist dem

Fachmann in keiner Weise nahegelegt.

Die weiteren Druckschriften aus dem Stand der Technik geben auch keine

diesbezüglichen Hinweise:

Die E1 zeigt eine Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Fahrzeugs und geht

nicht über den Offenbarungsgehalt der E7 hinaus, denn es fehlen die separaten

Führungselemente.

Die E2 und die E4 zeigen weitere Rollläden für Gebäudefenster, deren Offenbarungsgehalt weiter entfernt liegt von dem, was bereits im Zusammenhang mit der

E3 bzw. der E5 erörtert wurde.

Die E6 betrifft die Bearbeitung von Werkstücken mittels Laserschneiden und kann

im vorliegenden Zusammenhang nichts zusätzliches beitragen.

Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass der Fachmann ausgehend vom Stand

der Technik eine Veranlassung gehabt hätte, eine zusätzliche Rollenvorrichtung für

ein Führungselement

vorzusehen und damit den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag zu konstruieren.

3.6 Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 12, an deren Zulässigkeit keine

Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in

nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die

Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 neu und

erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1)

Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz

2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Albertshofer

Christoph

Fi