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BPatG Beschluss vom 18.11.2020 – 11 W (pat) 13/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:181120B11Wpat13.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 13/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 122 481.5

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst

sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. Gruber

ECLI:DE:BPatG:2020:181120B11Wpat13.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für die Klasse A47J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. März 2019 aufgehoben und ein Patent mit folgenden

Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 13 vom Anmeldetag;

- Beschreibungsseiten 1 bis 8 vom Anmeldetag;

- Zeichnungen: Figuren 1 sowie 2 A bis 2 H vom 9. November 2017.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung ist am 27. September 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden und am 28. März 2019 mit der Bezeichnung

„Grill mit Auflege- und Wendeeinrichtung“

offengelegt worden.

Mit Beschluss vom 14. März 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47J des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 11 seien nicht neu bzw.

würden nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften ermittelt worden:

D1

D2

D3

D4

US 8,656,903 B1;

DE 20 2016 101 690 U1;

DE 82 02 696 U1;

DE 38 08 680 A1.

In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung wird noch die Druckschrift

DE 10 2017 114 258 A1 (D5) genannt.

Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die

Beschwerde der Anmelderin vom 17. April 2019, mit der die Anmelderin ihr Patentbegehren unverändert weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 hat die

Anmelderin auf den Hinweis des Senats vom 15. April 2020 einen Hilfsantrag

gestellt.

Sie beantragt konkludent,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47J des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 14. März 2019 aufzuheben und ein Patent auf Basis

der Patentansprüche 1 bis 13 und der Beschreibungsseiten 1 bis 8, beide

vom Anmeldetag, sowie den Zeichnungen, Figuren 1, 2 A bis 2 H vom

9. November 2017,

hilfsweise

auf Basis eines aus sämtlichen Merkmalen der Ansprüche 1 und 2 vom

Anmeldetag bestehenden neuen unabhängigen Anspruchs 1, übrige Unterlagen wie Hauptantrag, zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat in gegliederter Fassung folgenden

Wortlaut:

M1

M2

Grill mit einer Heizquelle (16) und

einer Auflege- und Wendeeinrichtung (2) zum Wenden von Grillgut (3),

M2.1

die Auflege- und Wendeeinrichtung (2) aufweisend einen ersten Auflegebereich (4), geeignet zum Auflegen des Grillguts (3) und

M2.2

einem zweiten Auflegebereich (5) geeignet zum Auflegen des Grill-

M3

M4

M5

M6

guts (3),

wobei der erste Auflegebereich (4) eine erste Auflegeebene (6) und

der zweite Auflegebereich (4) eine zweite Auflegeebene (7) bildet,

wobei die erste Auflegeebene (6) und die zweite Auflegeebene (7)

einen Winkel (11) von weniger als 140° aufspannen,

wobei die Auflege- und Wendeeinrichtung (2) um eine horizontal liegende Drehachse (8) drehbar ist,

wobei die Drehachse (8) parallel zu einer Geraden (9) ausgerichtet ist,

an der sich die beiden Auflegeebenen (6, 7) schneiden.

Daran schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag hat in gegliederter

Fassung folgenden Wortlaut:

V0

V1

V2

V3

Verfahren zum Betrieb einer Auflege- und Wendeeinrichtung (2) nach

Anspruch 1 mit den Schritten:

- Bereitstellen von Grillgut (3) auf dem ersten Auflagebereich (4);

- Heizen einer ersten Seite des Grillgut (3) mittels der Heizquelle (16);

- Drehen der Auflege- und Wendeeinrichtung (2) um die Drehachse (8)

derart, dass das Grillgut (3) auf dem ersten Auflagebereich (4) gedreht

wird und das Grillgut den ersten Auflegebereich (4) durch Einwirkung

der Schwerkraft verlässt und mit der ersten Seite (17) auf dem zweiten

Auflegebereich (5) zu liegen kommt;

V4

- Heizen einer zweiten Seite (18) des Grillguts (3) mittels der Heizquelle (16).

Es folgen die rückbezogenen Patentansprüche 12 und 13.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche, wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

A.

In der Patentanmeldung ist angegeben, dass die vorliegende Erfindung einen Grill

betreffe (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]).

Zum Stand der Technik wird in der Offenlegungsschrift im Abs. [0002] die Druckschrift DE 10 2017 114 258 A1 genannt, aus der ein als Haus-/ Gartengrill ausgebildeter Grill mit einem Glut-/ Flammenbereich und eine darüber angeordnete Grillguthalterung bekannt seien. Zur Halterung des Grillguts seien Spieße vorgesehen,

die in einer Spießhalterung des Grillgeräts aufnehmbar seien. Die Spieße könnten

händisch gedreht werden.

Bekannt sei ebenfalls eine motorische Drehung der Spieße, bei der die Spieße

permanent um ihre eigene Achse gedreht würden. Sowohl die Durchdringung des

Grillgutes durch die Spieße als auch das mehrfache Erhitzen und Abkühlen des

Grillgutes machten die Verwendung von Spießen für hochwertiges Grillgut eher

ungeeignet, so dass dort weiterhin die Verwendung von Grillzangen bevorzugt sei.

Die Verwendung von Grillzangen könne allerdings für das Grillergebnis nachteilig

sein, da schon mit der ersten Verwendung der Grillzange ein Druck auf das Grillgut

ausgeübt würde, der zum Austritt von Fleischsaft führen könne (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0003]).

Aufgabe sei daher, einen Grill zur Verfügung zu stellen, der das Grillgut schone und

zugleich dessen einfache Wendung ermögliche (vgl. Offenlegungsschrift, Abs.

[0004]).

Als Fachmann ist ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss oder entsprechendem

akademischen Grad mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Gargeräten, insbesondere von Grillgeräten, anzusehen.

Die Aufgabe soll durch einen Grill mit einer Auflege- und Wendeeinrichtung mit den

weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie einem Verfahren zum Betrieb

einer solchen Auflege- und Wendeeinrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 11 gelöst werden.

Der Patentanspruch 1 stellt auf einen Grill mit Heizquelle und einer Auflege- und

Wendeeinrichtung ab (Merkmale M1 und M2). Die Auflege- und Wendeeinrichtung

soll einen ersten und zweiten Auflegebereich aufweisen, die zum Auflegen des Grillguts geeignet sind (Merkmale M2.1, M2.2) und beide jeweils eine Auflegeebene

bilden (Merkmal M3). Die so definierten ersten und zweiten Auflegeebenen spannen

einen Winkel von weniger als 140° auf (Merkmal M4), wobei die Auflege- und Wendeeinrichtung um eine horizontal liegende Drehachse drehbar ist (Merkmal M5), die

parallel zu einer Geraden ausgerichtet ist, an der sich die beiden Auflegeebenen

schneiden (Merkmal M6).

Die Merkmale M4 und M6 des beanspruchten Grills bedürfen der Erläuterung.

In der Anmeldung (vgl. Abs. [0006] der Offenlegungsschrift) ist angegeben, dass die

Auflege- und Wendeeinrichtung so lange um ihre Drehachse gedreht werden könne,

bis das mit einer seiner Seiten auf einer der Auflageebenen aufgelegte Grillgut eine

Kippposition erreiche und durch Einwirkung der Schwerkraft so auf die andere Auflegeebene kippe, dass es mit seiner anderen Seite auf dieser zu liegen komme.

Auch wenn das Merkmal M4 grundsätzlich mathematisch einen Winkel von 0°

zuließe, so ist im Hinblick auf die Ausführbarkeit der beschriebenen Wende- bzw.

Kipp-Funktion des Grillguts, davon auszugehen, dass ein Winkel von deutlich größer als 0° gemeint ist. In diesem Sinne wird als vorteilhafte Ausgestaltung im Abs.

[0007] der Offenlegungsschrift bzw. im Patentanspruch 2 auch ein minimaler Winkel

von 45° genannt. Ebenfalls mit Blick auf die zu verwirklichende Funktion ist die Position und somit der Winkel der Auflegeebenen beim Drehen starr zueinander. Das

Merkmal M4 des Grills nach Patentanspruch 1 ist somit derart zu verstehen, dass

die Auflegeebenen einen festen Winkel aufspannen, der kleiner als 140° aber deutlich größer als 0° sein muss.

Nicht nur bei dem Merkmal M4, sondern auch bei dem Merkmal M6 des anspruchsgemäßen Grills ist bereits im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen im Abs.

[0006] der Offenlegungsschrift (vgl. „…nicht streng mathematisch auszulegen…“)

eine Auslegung, die sich nicht starr an der mathematischen Definition orientiert,

angezeigt. Auch wenn die geforderte Parallelität der Drehachse zur Schnitt-Geraden der Auflegeebenen im mathematischen Sinne auch umfassen würde, dass

beide Geraden identisch sein könnten, so ist nach technischem Verständnis davon

auszugehen, dass beide Geraden im mathematischen Sinne echt parallel zueinander liegen, also überall einen gleichen Abstand zueinander aufweisen.

Der Patentanspruch 11 ist auf ein Verfahren zum Betrieb einer Auflege- und Wendeeinrichtung nach Patentanspruch 1 gerichtet, also auf eine Arbeitsweise der

Auflege- und Wendeeinrichtung nach Patentanspruch 1. Bei dem beanspruchten

Verfahren sind demnach das Verfahren beschreibende Merkmale des Patentanspruchs 1 mit einzubeziehen. Dies betrifft das Merkmal M6 des Grills nach

Patentanspruch 1, das im Hinblick auf das Merkmal V3 des Verfahrens nach

Patentanspruch 11 dahingehend mit zu berücksichtigen ist, dass die Drehung der

Auflege- und Wendeeinrichtung um eine Drehachse erfolgt, die parallel zur Schnitt-

Geraden der Auflegebereiche ausgerichtet ist. Unter Einbeziehung des Merkmals M6 wird die Art und Weise der anspruchsgemäßen Drehung der Auflege- und

Wendeeinrichtung und somit die Betriebsweise bzw. das Verfahren zum Betrieb der

Auflege- und Wendeeinrichtung genauer beschrieben. Mit den in den Merkmalen V1

und V3 angegebenen Auflagebereichen sind die ansonsten in den Patentansprüchen 1 und 11 angegebenen Auflegebereiche gemeint.

B.

1.

Das geltende Patentbegehren gemäß Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere besteht für den Patentanspruch 11 auch ein Rechtsschutzinteresse.

Die geltenden Patentansprüche sowie die Beschreibung entsprechen denen vom

Anmeldetag. Die Zeichnung vom 9. November 2017 geht auf die ursprüngliche

Zeichnung zurück und wurde lediglich im Hinblick auf die in der PatV geforderten

Standards zur Einreichung von Zeichnungen überarbeitet.

Der Patentanspruch 11 ist auf ein Arbeitsverfahren für einen im Patentanspruch 1

definierten Gegenstand gerichtet, erschöpft sich aber nicht nach Art einer Bedienungsanleitung in der bestimmungsgemäßen Verwendung der im Patentanspruch 1

beschriebenen Auflege- und Wendeeinrichtung zu dem bereits im Patentanspruch 1

genannten Zweck. Vielmehr enthält der Patentanspruch 11 Anweisungen dahingehend, dass die im Verfahrensschritt V2 zuerst gegrillte Seite des Grillguts nach dem

Wenden des Grillguts auf dem zweiten Auflegebereich unten aufliegt. Hierdurch wird

der Aspekt, von welcher Seite das Grillgut zu beheizen ist, angesprochen. Da diese

Festlegung über den sachlichen Gehalt des Patentanspruchs 1 hinausgeht, der

Anmelderin einen zusätzlichen Schutz verleiht und keineswegs auf eine Mehrfachpatentierung ein und desselben Gegenstands gerichtet ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Anmelderin nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH GRUR 2006, 748

– „Mikroprozessor“; GRUR 1998, 130, 131 – „Handhabungsgerät“).

2.

Die Gegenstände der Patentanmeldung sind auch schutzfähig, somit neu

und erfinderisch.

Die Prüfungsstelle sieht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich

durch die Druckschrift D1 getroffen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 sei

nach Auffassung der Prüfungsstelle dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 unter Berücksichtigung der Druckschrift D2 nahegelegt (vgl. angefochtener Beschluss Seiten 2 und 3).

Der Senat schließt sich diesem Ergebnis nicht an. Vielmehr nehmen die von der

Prüfungsstelle berücksichtigten Veröffentlichungen keinen der Gegenstände der

unabhängigen Patentansprüche identisch vorweg oder legen diese nahe.

a)

Die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 11 gemäß Hauptantrag

sind neu (§§ 1, 3 PatG).

aa)

Im Hinblick auf den Grill gemäß Patentanspruch 1 offenbart die Druckschrift D1 (vgl. Spalte 2, Zeile 49 bis Spalte 6, Zeile 64, Figuren) einen Grill (vgl.

cooking grill 50, Figur 7) mit einer Heizquelle in Form von im Bodenbereich des

Grills platzierter Holzkohle (charcoal 56) (Merkmal M1).

Eine Auflege- und Wendeeinrichtung (flip top grill assembly 1) zum Wenden von

Grillgut ist innerhalb eines Grillgehäuses (grill housing 51) oberhalb der Holzkohle 56 angeordnet (Merkmal M2) und umfasst einen mit Grillgut zu bestückenden

Grill-Käfig (grill cage 8), der mittels eines über einen Griff (handle 42) zu betätigenden Schwenkmechanismus (linkage assemblies 26) zwischen einer horizontalen

Auflege- und Entnahmeposition (vgl. Figuren 1A, 1B, horizontal load/unload position) und einer ebenfalls horizontalen Wende-Position (vgl. Figuren 3, 4, 5, horizontal inverted position) wahlweise um eine horizontal liegende Drehachse (pivot

shaft 33) verschwenkt werden kann (Merkmal M5).

Der Grill-Käfig wird gebildet aus einem gitterförmigen Grillrost (base grill panel 9)

und einem ebenfalls gitterförmigen Deckel (cover grill panel 14), der über Scharniere (panel hinge 18) schwenkbar am Grillrost festgelegt ist. In der Auflege- und

Entnahmeposition kann der Deckel zwischen einer geöffneten und einer geschlossenen Position verschwenkt und in letzterer verriegelt werden, wobei Grillgut in der

geöffneten Position auf dem Grillrost aufgelegt werden kann. Der Grillrost ist demnach geeignet zum Auflegen von Grillgut und bildet einen ersten Auflegebereich der

Auflege- und Wendeeinrichtung mit einer ersten Auflegeebene aus (Merkmal M2.1,

Teilmerkmal M3). Auch wenn der Deckel analog zum Grillrost gitterförmig ausgebildet sein mag, so erfüllt er im Grillbetrieb nicht die geforderte Funktion eines Auflegebereichs mit einer Auflegeebene. Denn einerseits ist im Regelbetrieb nicht vorgesehen, dass in seiner geöffneten Position Grillgut auf den Deckel aufgelegt werden

kann. Vielmehr dient der Deckel nur dem Einschluss des auf dem Grillrost aufgelegten Grillguts im Grill-Käfig. Anderseits kann der Deckel aber auch in der horizontalen

Wende-Position (vgl. Figuren 3, 4, 5) nicht als Auflegebereich fungieren, da sich in

dieser Position zwar die Verriegelung zwischen Deckel und Grillrost öffnen ließe,

der Grillrost bedingt durch dessen mechanische Festlegung an Elementen (pivot

shaft 33, pivot bolts 40) des Schwenkmechanismus aber nicht nach oben (vgl.

Figur 5) geöffnet werden kann. Der in dieser Position unterhalb des Grillrosts zu

liegen kommende Deckel kann demnach auch in der horizontalen Wende-Position

nicht mit Grillgut belegt werden. Er erfüllt somit nicht die anspruchsgemäße Eignung

als Auflegebereich zum Auflegen von Grillgut mit einer Auflegeebene.

Der Deckel ist schwenkbar am Grillrost festgelegt, so dass eine Deckelebene und

eine Grillrostebene keinen festen Winkel aufspannen. In der zusammengeklappten

Position kommen beide Ebenen direkt aufeinander zu liegen und spannen keinen

Winkel im Sinne der Anmeldung auf. Diesbezüglich wird auf die obenstehenden

Ausführungen im Abschnitt II. A. zur Auslegung des Merkmals M4 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 verwiesen. Das Merkmal M4 ist daher bei dem aus der

Druckschrift D1 bekannten Grill nicht verwirklicht.

Hinsichtlich des Merkmals M6 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 ist zwar

in der Druckschrift D1 angegeben, dass die Drehachse (pivot shaft 33) parallel zu

einer Schnitt-Geraden (panel hinge 18) der Deckel- und der Grillrost-Ebene ausgerichtet ist. Da allerdings der Deckel nicht als anspruchsgemäßer zweiter Auflegebereich mit zweiter Auflegeebene zu verstehen ist, ist das Merkmal M6 dort nur

teilweise offenbart.

Entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle sind demnach in der Druckschrift D1

das einen zweiten Auflegebereich betreffende Merkmal M2.2 und Teilmerkmal M3

sowie das eine zweite Auflegeebene betreffende Teilmerkmal M6 und das Merkmal M4 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 nicht offenbart.

Der Grill nach Patentanspruch 1 ist demnach neu gegenüber dem aus der Druckschrift D1 bekannt gewordenen Grill.

Dies gilt ebenso für die weiteren von der Prüfungsstelle angegebenen Druckschriften.

Zur Entgegenhaltung D2 hat die Prüfungsstelle ihrem Beschluss zufolge bereits

anerkannt, dass sie den beanspruchten Grill nicht vorwegnehme. Sie offenbart zwar

einen Grill, aber ohne eine Wendeeinrichtung (vgl. Patentanspruch 1, Figur 1).

Zu den Entgegenhaltungen D3 und D4 ist anzumerken, dass die Prüfungsstelle sie

für die Begründung der Zurückweisung der Anmeldung nicht herangezogen hat.

Jedenfalls enthält der angefochtene Beschluss keine dahingehenden Ausführungen.

Die Druckschriften D3 (vgl. Patentanspruch 1, Figuren) und D4 (vgl. Patentanspruch 1, Figuren 1, 2) betreffen jeweils bereits keinen Grill, sondern Fritteusen bzw.

beheizbare Fettwannen mit Auflege- und Wendeeinrichtungen. Sie sind somit auch

nicht neuheitsschädlich für den anspruchsgemäßen Grill.

ab)

Die Druckschrift D1 nimmt auch das Verfahren zum Betrieb einer Auflege-

und Wendeeinrichtung nach Patentanspruch 11 nicht neuheitsschädlich vorweg.

Da, wie voranstehend ausgeführt, in der Druckschrift D1 keine Auflege- und Wendeeinrichtung mit einem zweiten Auflegebereich und einer zweiten Auflegeebene zum

Auflegen von Grillgut offenbart ist (Merkmal V0), kann das dort für diese Auflege-

und Wendeeinrichtung beschriebene Arbeitsverfahren auch nicht das Merkmal aufweisen, wonach beim Wenden das Grillgut den ersten Auflegebereich verlässt und

auf dem zweiten Auflegebereich zu liegen kommt (Teilmerkmal V3).

Entgegen der anspruchsgemäßen Definition aus dem Merkmal V3 des Verfahrens

nach Patentanspruch 1, wonach das Grillgut nach dem Wenden mit der ersten

bereits geheizten Seite auf dem zweiten Auflegebereich aufliegt, ist in der Druckschrift D1 beschrieben, dass das Grillgut mit der zweiten noch nicht beheizten Seite

nach dem Wenden auf dem gitterartigen Deckel zu liegen kommt. Auch dieser

Teilaspekt des Merkmals V3 des Verfahrens nach Patentanspruch 11 ist in der

Druckschrift D1 nicht offenbart.

Auch gegenüber der Entgegenhaltung D2 erweist sich das Verfahren zum Betrieb

einer Auflege- und Wendeeinrichtung nach Patentanspruch 11 als neu, was die

Prüfungsstelle ihrem Beschluss zufolge ebenfalls bereits anerkannt hat.

Die Druckschrift D2 (vgl. Patentanspruch 1, Figur 1) betrifft nämlich ein Verfahren

zum Betrieb eines Grills ohne Wendeeinrichtung für Grillgut, so dass dort zu den

Merkmalen V0, V3 und V4 des anspruchsgemäßen Verfahrens nichts angegeben

ist.

Bei dem aus der Druckschrift D3 (vgl. Patentanspruch 1, Seite 11, mittlerer Absatz,

bis Seite 17, unten, Figuren) bekannt gewordenen Verfahren zum Betrieb einer

Auflege- und Wendeeinrichtung (Wende- und Backvorrichtung) für Fettgebäck, wird

zunächst ein mit seiner Unterseite auf einem ersten Auflegebereich (Aufnahmefläche 14) aufliegender Teigling auf dieser seiner Unterseite in einem Fettbad gebacken (Teilmerkmale V0, V1, V2). Durch Drehung einer Aufnahmeeinheit 11 um eine

Drehachse (Drehstab 5) verlässt der Teigling den ersten Auflegebereich und kommt

mit seiner ungebackenen Seite auf einem zweiten Auflegebereich (Aufnahmefläche 13) zu liegen. Die Drehung erfolgt um die Drehachse 5, die identisch mit einer

Schnitt-Geraden der beiden Auflegebereiche 13, 14 ist. Es wird somit nicht, wie über

das Merkmal V3 i. V. m. mit dem hier zu berücksichtigen Merkmal M6 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gefordert (vgl. obenstehende Ausführungen zur

Auslegung im Abschnitt II. A.), um eine echt parallel zur Schnitt-Geraden ausgerichtete Achse rotiert. Nach erfolgter Wendung des Teiglings wird die nun untenliegende

zweite Seite im Fettbad gebacken (Teilmerkmal V4).

Die Druckschrift D3 offenbart demnach nicht die den Betrieb einer Auflege- und

Wendeeinrichtung für Grillgut betreffenden Teilmerkmale V0, V1, V2 und V4 sowie

das Merkmal V3 des Verfahrens nach Patentanspruch 11.

Die Druckschrift D4 (vgl. Spalte 5, Zeile 6 bis Spalte 6, Zeile 23, Figuren 1, 2) offenbart ebenfalls ein Verfahren zum Betrieb einer Auflege- und Wendeeinrichtung für

Fettgebäck (Teilmerkmal V0). Nach der dort beschriebenen Vorgehensweise werden Teiglinge auf ersten Auflegebereichen mit ersten Auflegeebenen (erste Traggitter 14) von Wendekörben 12 aufgelegt und mit ihrer Unterseite im Fettbad gebacken

(Teilmerkmale V1, V2). Durch Drehen der Wendekörbe werden die Teiglinge

gewendet, so dass diese mit ihrer anderen Seite auf zweiten Auflegebereichen mit

zweiten Auflegeebenen (zweite Traggitter 16) der Wendekörbe aufliegen und mit

dieser Seite gebacken werden (Teilmerkmale V3 und V4). Die Drehung erfolgt um

echt parallel zur Schnitt-Geraden der Auflegeebenen ausgerichtete Wellenenden 62 (Teilmerkmal V3, Merkmal M6).

Zum Betrieb der Auflege- und Wendeeinrichtung mit Grillgut (Teilmerkmale V0 bis

V4) ist in der Druckschrift D4 ebenso nichts angegeben wie dazu, dass die Teiglinge

nach dem Wenden mit der bereits gebackenen Oberseite auf dem zweiten Traggitter 16 also auf dem zweiten Auflegebereich aufliegen könnten (Teilmerkmal V3).

b)

Die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 11 in der Fassung des

Hauptantrags beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Die Prüfungsstelle sieht es als naheliegend an (vgl. angefochtener Beschluss

Seite 3), bei dem aus der Druckschrift D1 bekannt gewordenen Grill die unterhalb

der Auflege- und Wendeeinrichtung in Form von Holzkohle vorgesehene Heizquelle

alternativ oberhalb der Auflege- und Wendeeinrichtung anzuordnen, denn ein Grill

mit diesem Merkmal sei aus der Druckschrift D2 bekannt (vgl. Abs. [0036], [0037],

Figuren 1, 2). Aus D2 erhalte der Fachmann den Hinweis, dass die Reinigungsmöglichkeiten eines Grills mittels den Merkmalen gemäß D2 verbessert und/oder die bei

der Benutzung entstehenden Verschmutzungen minimiert würden. Der Fachmann

werde daher einen Grill gemäß D1 unter anderem auch mit den Merkmalen gemäß

D2 ausstatten, womit er zu einem Verfahren gemäß Anspruch 11 gelange, ohne

dabei erfinderisch tätig zu werden.

Seitens des Senats bestehen bereits erhebliche Zweifel, dass der Fachmann überhaupt einen Anlass hat, die Entgegenhaltung D2 heranzuziehen.

Zunächst sind zwischen dem von der Prüfungsstelle als geeigneten Ausgangspunkt

erachteten Stand der Technik aus Druckschrift D1 und dem in der Entgegenhaltung D2 offenbarten Gegenstand, außer dass es sich jeweils um Grillvorrichtungen

handelt, ersichtlich keine gemeinsamen wesentlichen strukturellen und funktionellen Merkmale zu erkennen. Wie der Neuheitsvergleich unschwer ergibt, ist eine Auflege- und Wendeeinrichtung bei dem Hochtemperatur-Grillgerät gemäß der D2 nicht

vorhanden. In Einklang damit steht, dass dort weder ein Bezug zu dem hier

zugrunde gelegten Problem belegbar ist, einen Grill zur Verfügung zu stellen, der

das Grillgut schont und zugleich dessen einfache Wendung ermöglicht, noch, dass

dieser Stand der Technik die zum zu lösenden Problem korrespondierenden Vorteile

nennt. Da es in der Druckschrift D2 – wie oben bereits angemerkt – darum geht, die

Reinigungsmöglichkeiten eines Hochtemperatur-Grillgeräts zu verbessern und/oder

die bei der Benutzung entstehenden Verschmutzungen zu minimieren sowie

darüber hinaus die Bedienungsmöglichkeiten eines in Rede stehenden Hochtemperatur-Grillgeräts zu verbessern (vgl. Abs. [0007] und [0008]), wird der Fachmann

keine zielführenden Hinweise zur Lösung der ihm gemäß der Anmeldung gestellten

Aufgabe erwarten.

Sollte der Fachmann die Druckschrift D2 dennoch in Betracht ziehen, wäre es entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle nach der Überzeugung des Senats aus

diesem Stand der Technik heraus nicht angezeigt, bei dem Grill der Druckschrift D1

wie bei dem Grill der Druckschrift D2 die Heizquelle oberhalb der Auflege- und

Wendeeinrichtung anzuordnen, weil ein Öffnen der in der Druckschrift D1 beschriebenen Auflege- und Wendeeinrichtung bedingt durch deren Konstruktion nur nach

oben hin durch ein Aufklappen des gitterartigen Deckels möglich ist. Eine Heizquelle

müsste zwangsläufig derart weit beabstandet oberhalb der Auflege- und Wendeeinrichtung angeordnet sein, dass weiterhin ein Öffnen des Deckels sichergestellt

wäre. Bei einem so großen Abstand zwischen Grillgut und Heizquelle würde der

Grillvorgang aber uneffektiv und führte auch nicht zu dem gewünschten Grill-Ergebnis. Darüber hinaus hätte die Anordnung der Heizquelle oberhalb der Auflege- und

Wendeeinrichtung auch zur Folge, dass die Bedienperson beim Auflegen und Entladen von Grillgut durch die unmittelbare Nähe der Heizquelle direkt einer enormen

Hitze ausgesetzt wäre. Aufgrund dieser von ihm anzustellenden Überlegungen ist

ein Fachmann daher eher davon abgehalten, bei dem aus Druckschrift D1 bekannten Grill die Heizquelle wie bei dem aus Druckschrift D2 bekannten Grill oberhalb

der Auflege- und Wendeeinrichtung anzuordnen, und er konnte somit entgegen der

von der Prüfungsstelle gezogenen Schlussfolgerung auch nicht zu einem Verfahren

gemäß Anspruch 11 gelangen, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden.

Denn die in der Druckschrift D1 nicht offenbarten Merkmale M2.2 und M4 sowie

Teilmerkmale M3 und M6 des Grills nach Patentanspruch 1 wären auch unter

Berücksichtigung der Druckschrift D2 nicht nahegelegt (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt II. B. 2. aa). Im Hinblick auf das Verfahren nach Patentanspruch 11 würde dies für die geforderte Verwendung eines zweiten zum Auflegen

von Grillgut geeigneten Auflegebereichs, auf dem das Grillgut nach dem Wenden

zu liegen kommt (Merkmal V0 und Teilmerkmal V3), gelten.

Zu den übrigen Druckschriften D3 und D4 ist nochmals festzustellen, dass die Prüfungsstelle sie nicht zur Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses herangezogen hat. Dies erfolgte zu Recht, denn beide betreffen schon keine Grills, sondern

eine Wende- und Backvorrichtung bzw. eine Wendevorrichtung jeweils für Fettbackgeräte (vgl. in D3 S. 1, erster Absatz bzw. in D4 Sp. 1, Z. 4 und 5). Innige Berührungspunkte mit dem nächstliegend angenommenen, aus der Druckschrift D1 sich

ergebenden Stand der Technik sind nicht belegbar. Der Fachmann hat somit keinen

Anlass, die im Vergleich zur D2 noch weiter abliegenden Druckschriften D3 und D4

zu beachten. Davon abgesehen sind Hinweise, die dem Fachmann die Maßnahmen

gemäß den Patentansprüchen 1 und 11 in der Fassung des Hauptantrags als

geeignet für die Lösung der hier bestehenden Aufgabe darstellen, daraus nicht entnehmbar.

So erschließt es sich für den von der Druckschrift D1 ausgehenden Fachmann, dass

selbst nach einer etwaigen Ertüchtigung der in der Druckschrift D4 offenbarten Auflege- und Wendeeinrichtung für Fettgebäck für den Betrieb in dem bodenseitig

beheizten Grill der Druckschrift D1 mit Anheften bzw. Anbrennen von Grillgut auf der

ersten Auflegeebene gerechnet werden müsste, so dass ein verlässliches Wenden

von Grillgut ausschließlich unter Schwerkraftwirkung, anders als bei den während

des Backens im Wesentlichen im Fettbad schwimmenden Teiglingen, nicht möglich

wäre. Der Fachmann lässt demnach die Druckschrift D4, aber auch die Druckschrift D3, bei seinen etwaigen Überlegungen zur Verbesserung der Auflege- und

Wendeeinrichtung nach der Druckschrift D1 unberücksichtigt.

Gründe aus denen heraus der Fachmann bei dem aus der Druckschrift D2 bekannt

gewordenen Hochtemperatur-Grill mit oberhalb des Grillguts angeordneter Heizquelle den höhenverstellbaren Auflegebereich durch eine zum Braten von Fettgebäck mittels einer unterhalb des Fettgebäcks angeordneten Heizquelle Verwendung findenden Auflege- und Wendeeinrichtung, wie sie aus den Druckschriften D3

und D4 bekannt wurde, austauschen sollte, sind erkennbar nicht gegeben. Ohne

den Anmeldegegenstand zu kennen, würde der Fachmann demnach insbesondere

die Druckschrift D4 nicht zur Druckschrift D2 hinzuziehen.

Der Stand der Technik aus den von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Druckschriften D1 und D2 sowie der übrige Stand der Technik aus den von ihr ermittelten

Druckschriften D3 und D4 legt somit die mit den unabhängigen Patentansprüchen

vorgeschlagenen Lösungen der Anmelderin nicht nahe.

An diesem Ergebnis ändert sich letztlich nichts, wenn man die in der Anmeldung

bereits gewürdigte Druckschrift D5 mitberücksichtigt.

3. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 10 sowie 12 und 13 betreffen

zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Gegenstände

nach den Patentansprüchen 1 und 11. Sie sind mit diesen ebenfalls gewährbar.

Bei dieser Sachlage ist ein Patent wie tenoriert zu erteilen; auf den Hilfsantrag

kommt es demnach nicht mehr an.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Höchst

Eisenrauch

Fritze

Gruber