Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 09.12.2020 – 9 W (pat) 17/20
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:091220B9Wpat17.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 17/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 221 740.1
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Dezember 2020
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Körtge und der
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
beschlossen:
Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:091220B9Wpat17.20.0
G r ü n d e
I.
Die auswärtige Beschwerdeführerin mit Sitz in G… (Schweden) war Anmel
derin der am 28. November 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung
eines Lagerrings eines Wälzlagers“, die das Aktenzeichen 10 2012 221 740.1 erhalten hatte. Mit Beschluss vom 11. März 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse F16C
des DPMA die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die
Beschwerdeführerin am 9. April 2020 beim DPMA Beschwerde eingelegt sowie die
Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- € ordnungsgemäß entrichtet. Mangels
Abhilfe durch die Prüfungsstelle ist die Beschwerde am 23. April 2020 dem Bundespatentgericht vorgelegt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2020 zur Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht im Sinne von
§ 25 PatG aufgefordert worden war, hat diese mit Eingabe vom 27. Oktober 2020,
eingegangen beim Bundespatentgericht am 30. Oktober 2020, die Beschwerde
zurückgenommen.
In Verbindung mit der von ihr erklärten Beschwerdezurücknahme hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, ihr die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Auf welche Umstände die Beschwerdeführerin ihr Erstattungsbegehren stützt, hat sie nicht
mitgeteilt.
II.
Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr ist zulässig; in der Sache bleibt
er aber ohne Erfolg.
Eine Zurückzahlung der Beschwerdegebühr kann nach § 80 Abs. 3 PatG vom
Beschwerdesenat angeordnet werden, wenn dies angemessen erscheint. Eine
Erstattung ist grundsätzlich auch dann noch möglich, wenn – so wie hier – die
Beschwerde zurückgenommen wurde, was sich unmittelbar aus § 80 Abs. 4 PatG
ergibt. Einer Zurückzahlung der Gebühr stünde hier auch nicht im Wege, dass die
auswärtige Beschwerdeführerin im Verfahren bislang keine Inlandsvertretervollmacht im Sinne von § 25 Abs. 1 PatG vorgelegt hatte. Selbst für den Fall, dass ihre
Beschwerde deshalb als unzulässig hätte behandelt werden müssen, wäre hierdurch eine Erstattung der Beschwerdegebühr nicht zwingend ausgeschlossen
gewesen (vgl. BPatGE 32, 36, 38).
In der Sache ist allerdings zu beachten, dass nach § 80 Abs. 3 PatG eine Zurückzahlung der Beschwerdegebühr nur dann in Betracht kommt, wenn es nicht der
Billigkeit entspräche, die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz,
Dies ist nur bei besonders schweren Verfahrensfehlern der Fall oder wenn bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses
nicht in Betracht gekommen wäre. Einen derartigen Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch sind dem erkennenden Senat irgendwelche
Umstände, die eine Erstattung der Gebühr rechtfertigen könnten, aus den vorgelegten Akten ersichtlich geworden.
III.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, da eine Anfechtung der
Entscheidung im Patentgesetz nicht vorgesehen ist. Für solche Fälle wird in § 99
Abs. 2 PatG bestimmt, dass überhaupt kein Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. z.B.:
Hofmeister in: Fitzner/Lutz/Bodewig, PatKomm., PatG, 4. Aufl., § 123 Rn. 36).
Hubert
Eisenrauch
Körtge
Peters