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BPatG Beschluss vom 18.01.2021 – 20 W (pat) 10/19

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:180121B20Wpat10.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 10/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Januar 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 045 672.1

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

öffentlichen Sitzung

vom 18.01.2021

durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und

Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 06.05.2019 wird aufgehoben und das

nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:

ECLI:DE:BPatG:2021:180121B20Wpat10.19.0

Bezeichnung:

Befeuchtungsvorrichtung von Gasen mit integrierter Taupunktkalibrierung

Anmeldetag:

16.08.2008 unter

Inanspruchnahme der

inneren Priorität vom

07.03.2008, deutsches Aktenzeichen 10 2008 013 670.0

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Eingabe vom 14.01.2021, beim BPatG

eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 2/6 und 3/6 (= Absätze [0001] bis [0008], [0010],

[0011]) gemäß Eingabe vom 14.01.2021, beim BPatG eingegangen am

selben Tag

Zeichnungen:

(einzige) Figur gemäß Abb. 1 der Offenlegungsschrift

DE 10 2008 045 672 A1.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle

für

IPC-

Klasse G05D –

hat die am 16.08.2008 eingereichte Patentanmeldung

10 2008 045 672.1 mit der Bezeichnung „Befeuchtungsvorrichtung von Gasen mit

integrierter Taupunktkalibrierung“ mit Beschluss vom 06.05.2019 zurückgewiesen.

In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des seinerzeit

geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber den Druckschriften US 4,356,834 A (D1)

und US 4,220,460 A (D2) nicht neu sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die am 29.05.2019 eingelegte

Beschwerde der Anmelderin.

Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

US 4 356 834 A

US 4 220 460 A

GB 741 790 A

US 2007 / 0 023 536 A1

KR 10 2004 0 101 110 A

KR 10 2002 0 050 534 A

EP 1 796 771 A1.

In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Schreiben vom

22.12.2020 darauf hingewiesen, dass er sich auch mit der Lehre der Druckschrift

DE 10 2004 038 020 A1 (D8) auseinandersetzen werde.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin hat mit zwei Schreiben vom 14.01.2021, beim BPatG jeweils eingegangen am selben Tag, sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 06.05.2019 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Eingabe vom 14.01.2021, beim

BPatG eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 2/6 und 3/6 (= Absätze [0001] bis [0008],

[0010], [0011]) gemäß Eingabe vom 14.01.2021, beim BPatG eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

(einzige) Figur gemäß Abb. 1 der Offenlegungsschrift

DE 10 2008 045 672 A1.

Der unabhängige Patentanspruch 1 in der Fassung dieses Antrags lautet:

Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 6 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die beanspruchte Befeuchtungsvorrichtung für Gase nach dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 sowohl

neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 3 und § 4 PatG). Auch

die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses –

antragsgemäß zu erteilen war.

1.

Die Anmeldung betrifft laut Beschreibung eine geregelte Befeuchtungsvorrichtung für Luft oder andere Gase. Solche Vorrichtungen würden für verschiedene

technische Prozesse, wie z. B. für die Behandlung und Vergütung von Metalloberflächen oder für die Gaszufuhr bei Brennstoffzellen, benötigt. Der Feuchteanteil des

Gases bzw. der Luft könne dabei durch einen Feuchtigkeitssensor gemessen werden. Diese Sensoren hätten den Nachteil, dass sie langsam reagierten, typischerweise eine Hysterese besäßen und in der Nähe des Taupunkts erhebliche Ungenauigkeiten aufwiesen. Des Weiteren müssten sie regelmäßig kalibriert werden.

Herausfordernd seien also genau die technischen Anwendungen, bei denen die

Feuchtigkeit des Gasstroms exakt auf einen vorgegebenen Taupunkt eingeregelt

werden müsse

(vgl. Absätze

[0001] bis

[0003] der Offenlegungsschrift

DE 10 2008 045 672 A1).

Die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabenstellung bestehe darin, eine Vorrichtung bereitzustellen, die innerhalb eines Gas- oder Luftstroms die Einhaltung

vorgegebener Feuchtigkeitsgehalte, die z. B. durch die Taupunkttemperatur gemessen würden, in engen Grenzen gestatte. Auch zeitlich veränderliche Sollwerte

müssten dabei mit geringer Verzögerung ohne zusätzliche Kalibrierung der

Befeuchtungsvorrichtung über

lange Zeiträume eingehalten werden. Die

gewünschte Vorrichtung solle einen weiten Feuchtigkeitsbereich von -60° C bis über

+50° C Taupunkttemperatur für geringe und große Durchflussmengen des zu

befeuchtenden Gases gestatten (vgl. Abs. [0005] der Offenlegungsschrift).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 folgende Vorrichtung vorgeschlagen (mit eingefügter Merkmalsgliederung):

M1

Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung,

dadurch gekennzeichnet dass,

M2

die für die Befeuchtung verwendete Flüssigkeit in einem geschlossenen

Verdampfergefäß verdampft und

M3

der Dampf gemeinsam mit einem dem Verdampfergefäß zugeführten

ersten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases über eine Rohrleitung durch

ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt wird und

M4 mit einem zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases gemischt wird,

M5

wobei die Temperatur des Verdampfergefäßes höher ist als die Temperatur

des Kondensationsgefäßes, wobei

M6

das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung oder

Heizung, insbesondere auf der Basis von Peltierelementen, ausgestattet ist,

M7

die Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem Sollwert verglichen

und die Abweichung zur Regelung der Heizleistung des Verdampfers

benutzt wird.

3.

Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an

einen Diplom-Ingenieur oder Diplom-Physiker mit Kenntnissen in der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem

Gebiet der Prozesssteuerung von Befeuchtungsvorrichtungen für Gase, insbesondere im Hinblick auf deren Konstruktion und Praxiseinsatz, verfügt.

Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 wie folgt:

Bei einer „Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung“ handelt es

sich um eine Vorrichtung, um in einem Gas- oder Luftstrom einen vorgegebenen

Feuchtigkeitswert stabil einzustellen (Merkmal M1).

Für die Befeuchtung des Gas- oder Luftstroms wird ein Flüssigkeitsdampf verwendet und um diesen zu gewinnen, wird eine Flüssigkeit in einem geschlossenen

Gefäß, einem sogenannten Verdampfergefäß, verdampft (Merkmal M2). Der Fachmann versteht in diesem Zusammenhang, dass das Verdampfergefäß eine Heizung

besitzt, deren Heizleistung regelbar sein kann (vgl. auch Merkmal M7).

Die Merkmale M3 und M4 sind so zu interpretieren, dass das zu befeuchtende Gas

in einen ersten und einen zweiten Teilstrom aufgeteilt wird. Der erste Teilstrom des

zu befeuchtenden Gases wird dem Verdampfergefäß zugeführt, mit dem dort entstehenden Flüssigkeitsdampf gemischt und danach über eine Rohrleitung durch ein

geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt. Nach dem Kondensationsgefäß wird dieser mit Dampf vermischte erste Teilstrom des zu befeuchtenden Gases

mit dem vorher abgetrennten zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases wieder zusammengeführt und gemischt.

Im Verdampfergefäß wird durch das Regeln der Heizleistung eine Temperatur eingestellt, welche ausreichend hoch für die Verdampfung der zur Befeuchtung des

ersten Teilstroms verwendeten Flüssigkeit sein muss (vgl. auch Merkmale M6 und

M7). Dem Merkmal M5 entnimmt der Fachmann, dass diese im Verdampfergefäß

eingestellte Temperatur höher ist als die im Kondensationsgefäß eingestellte Temperatur.

Des Weiteren wird in Merkmal M6 beansprucht, dass das Kondensationsgefäß mit

einem schaltbaren Element zur Kühlung oder Heizung ausgestattet ist. Damit kann

die Temperatur des Kondensationsgefäßes auf einen gewünschten Wert eingestellt

werden.

Das Merkmal M7 versteht der Fachmann dahingehend, dass die vom Kondensationsgefäß aufgebrachte Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem vorher

festgelegten Sollwert verglichen wird und eine dabei auftretende Abweichung als

Regelparameter für die Regelung der Heizleistung des Verdampfers verwendet werden soll. Somit ist ein Regelregime vorgesehen, das die jeweilige Heizleistung des

Verdampfers an der gemessenen Kühlleistung des nachfolgenden Kondensators

ausrichtet.

4.

Die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da dessen Gegenstand zweifellos mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 offenbart ist.

5.

Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als neu (§ 3 PatG),

da keine der Druckschriften D1 bis D8 eine Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit

allen o. g. Merkmalen M1 bis M7 vorwegnimmt. Im Einzelnen:

5.1

Aus der DE 10 2004 038 020 A1 (D8), die eine Befeuchtungsvorrichtung für

Gase mit interner Kalibrierung beschreibt, sind folgende Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1 bekannt:

M1

Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung

vgl. z. B. Abs. [0001], [0005] und [0041] ff. i. V. m. Fig. 1: „Vorrichtung zur

Erzeugung von Referenzfeuchten“

M2

die für die Befeuchtung verwendete Flüssigkeit wird in einem

geschlossenen Verdampfergefäß verdampft

vgl. Abs. [0042] i. V. m. Fig. 1: “Sättigerkammer 3 (Vorsättiger) mit der

Temperatur ts”

M3

der Dampf wird gemeinsam mit einem dem Verdampfergefäß zugeführten

ersten TeilStrom des zu befeuchtenden Gases über eine Rohrleitung durch

ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt

vgl. Abs. [0042] S. 4 unten bis S. 5 oben: “Die gesättigte Luft wird

anschließend über eine … Verbindungsleitung …

in einen …

Kondensationskühler 4 geleitet.“

M4 mit einem zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases gemischt wird,

M5

wobei die Temperatur des Verdampfergefäßes höher ist als die Temperatur

des Kondensationsgefäßes

vgl. Abs. [0042] S. 5 oben i.V.m. Abs. [0056]: „Der Kondensatkühler 4 … kühlt

die einströmende Luft auf die Kondensatortemperatur t1“ und „ts = 106 °C“

sowie „t1 = 100 °C.“

M6

wobei das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung

oder Heizung,

insbesondere auf der Basis von Peltierelementen,

ausgestattet ist

vgl. Abs. [0042] S. 5 oben: „Der Kondensatkühler 4 ist in einem hochstabilen

Flüssigkeitsbad 5 temperaturstabilisiert angeordnet…“

M7

die Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem Sollwert verglichen

und die Abweichung zur Regelung der Heizleistung des Verdampfers benutzt

wird.

5.2

Die US 4 356 834 A (D1) beschreibt ebenfalls eine Befeuchtungsvorrichtung

für Gase, wobei dort folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 offenbart

sind:

M1

Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung

vgl. z.B. Sp. 1 Z. 6 und 7 i. V. m. Fig. 1: „The present invention relates to a

system for controlling the mass flow rate of vapor in a carrier gas.“

M2

die für die Befeuchtung verwendete Flüssigkeit wird in einem

geschlossenen Verdampfergefäß verdampft

vgl. Sp. 2 Z. 68 i. V. m. Fig. 1: „…vapor from the liquid source in the

vaporizer 16…“

M3

der Dampf wird gemeinsam mit einem dem Verdampfergefäß zugeführten

ersten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases über eine Rohrleitung durch

ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt

vgl. Sp. 2 Z. 41-43 i. V. m. Fig. 1: „ The carrier gas flow … is divided into two

paths, one flowing to a vaporizer 16…”

M4 mit einem zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases gemischt wird,

vgl. Sp. 2 Z. 43-44: „… the other through a bypass conduit 20…“ sowie

Sp. 3 Z. 1-5: „…resulting fluid mixture passes … to a mixer 30.” und “The

bypass … gas … also passes to the mixer 30, …and the two streams are

recombined, mixed …”

M5

wobei die Temperatur des Verdampfergefäßes höher ist als die Temperatur

des Kondensationsgefäßes

M6

wobei das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung

oder Heizung,

insbesondere auf der Basis von Peltierelementen,

ausgestattet ist

M7

die Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem Sollwert verglichen

und die Abweichung zur Regelung der Heizleistung des Verdampfers benutzt

wird.

5.3

Aus der US 4 220 460 A (D2), die ebenfalls eine Befeuchtungsvorrichtung für

Gase beschreibt, gehen folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 hervor:

M1

Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung

vgl. Titel sowie Sp. 1 Z. 62-63 i. V. m. Fig. 1: „Vapor delivery system“ und

„…of the invention a system is provided for generating and delivering

vapors…“

M2

die für die Befeuchtung verwendete Flüssigkeit wird in einem

geschlossenen Verdampfergefäß verdampft

vgl. Sp. 2 Z. 59-60 i. V. m. Fig. 1: “…a pair of bubblers 10 and 12 having

resistance heaters 14 and 16 jacketed about their exterior surfaces…”

M3

der Dampf wird gemeinsam mit einem dem Verdampfergefäß zugeführten

ersten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases über eine Rohrleitung durch

ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt

vgl. Sp. 3 Z. 20-22 i. V. m. Fig. 1: „… to include a vapor exhaust conduit 41

which extends upwardly from … bubbler 10…”

M4 mit einem zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases gemischt wird,

vgl. Sp. 3 Z. 32-33 i. V. m. Fig. 1: „… the two vapor exhaust conduits merge

into a common vapour exhaust …”

M5

wobei die Temperatur des Verdampfergefäßes höher ist als die Temperatur

des Kondensationsgefäßes

M6

wobei das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung

oder Heizung,

insbesondere auf der Basis von Peltierelementen,

ausgestattet ist

M7

die Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem Sollwert verglichen

und die Abweichung zur Regelung der Heizleistung des Verdampfers benutzt

wird.

Die D2 lehrt zwar, dass in den Rohrleitungen 41 und 45 (vgl. Fig. 1) eine Teilkondensation stattfinden kann und das so gebildete Kondensat in die „bubbler“ 10

und 12 zurückrinnt (vgl. dort Sp. 4, Z. 16 - 23). Mit dieser Möglichkeit der (ungewollten) Kondensation kleiner Mengen durchfließenden Gases an den Wänden der

Röhren ist jedoch kein Kondensationsgefäß im Sinne der Anmeldung beschrieben,

das „…eine große innere Oberfläche [besitzt], so dass der hindurchströmende

Dampf die Temperatur der Gefäßwand annimmt und sich mithin der dieser Temperatur entsprechende Dampfdruck einstellt.“ (vgl. Abs. [0006] der Offenlegungsschrift).

5.4

Die GB 741 790 A (D3) beschreibt eine Vorrichtung zum Regulieren der

Zusammensetzung eines Dampf-Gas-Gemischs. Sie lehrt den Fachmann, innerhalb eines Mischers ein Gas mit einem gesättigten Wasserdampf zu mischen, den

dabei entstehenden Gasstrom durch einen Wasserabscheider zu leiten, innerhalb

dessen mittels eines Thermometers eine konstante vorbestimmte Feuchtigkeit einzustellen und das Gasgemisch danach in einem Wärmetauscher zu überhitzen (vgl.

dazu S. 2 Z. 76-119 i. V. m. Fig. 1 sowie S. 3 Z. 56-85 i. V. m. Fig. 3). Diese Lehre

geht nicht über das hinaus, was bereits in den Druckschriften D1 und D2 offenbart

wurde.

5.5

Die Lehren der Druckschriften D4 bis D7 liegen weiter ab und können die

Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen:

Die US 2007 / 0 023 536 A1 (D4) befasst sich mit dem Einstellen konstanter Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen für z. B. eine Testkammer.

Die

Vorrichtungen

gemäß

KR 10 2004 0 101 110 A

(D5)

und

KR 10 2002 0 050 534 A (D6) stellen jeweils einen benötigten Taupunkt in einem

Gasstrom für die Versorgung von Brennstoffzellen mittels eines Feuchtigkeitssensors im Gasstrom ein und entsprechen dem Stand der Technik, von dem die vorliegende Anmeldung ausgeht.

Die EP 1 796 771 A1 (D7) beschreibt eine Vorrichtung zur Herstellung eines vorgegebenen Befeuchtungsgrads für die Luftversorgung einer Atemmaske durch eine

Regelung der Heizleistung eines Verdampfers (vgl. Fig. 1). Dieses Prinzip weist

lange Einstellzeiten auf und ermöglicht damit nur eine relativ ungenaue Einstellung

vorgegebener Taupunkte.

6.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem

im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen

erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche

Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die

erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu

entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann einen Grund gehabt haben, den Weg

der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die

Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen,

Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 27.03.2018 – X ZR 59/16,

GRUR 2018, 716 Rn. 25 m. w. N. – Kinderbett).

6.1

Aus der Druckschrift D8 entnimmt der Fachmann – wie zur Neuheit ausgeführt – eine Vorrichtung zur Befeuchtung eines Gases, die der Erzeugung von

Referenzfeuchten in einem Gas- oder Luftstrom dient. Dabei liefert diese Vorrichtung die Feuchte oder Taupunkttemperatur im Gasstrom mit einem bekannten Wert

von so hoher Genauigkeit und Stabilität, dass kein zusätzlicher Feuchtigkeitssensor

benötigt wird.

Die D8 zeigt nicht die Aufteilung eines zu befeuchtenden Gasstroms in zwei Teilströme (Merkmal M4) und das Regelregime gemäß Merkmal M7.

Ausgehend von der Druckschrift D8 stellt sich dem Fachmann die objektive Aufgabe, die Einhaltung vorgegebener Feuchtigkeitsgehalte auch bei kleinen Feuchtegehalten innerhalb eines Gas- oder Luftstroms über lange Zeiträume in engen Grenzen zu halten.

Es mag zwar sein, dass der Fachmann zur Einstellung kleiner Feuchtegehalte die

Lehre der D1 in Betracht ziehen würde (Vermischen von Gasströmen), allerdings

fände er auch darin weder einen Hinweis noch eine Anregung, das mit Merkmal M7

beanspruchte Regelregime zu realisieren.

6.2

Auch die Lehren der Druckschriften D2 bis D7 könnten den Fachmann nicht

in naheliegender Weise zu einer Realisierung des Merkmals M7 führen, denn keine

dieser Druckschriften enthält eine Anregung oder einen Hinweis dahingehend, eine

Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit einem geregelten Verdampfergefäß zu versehen und die gemessene Kühlleistung des nachfolgenden Kondensationsgefäßes

als Sollwert für die Regelung der Heizleistung des Verdampfergefäßes heranzuziehen.

6.3

Um zu einer Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung mit

allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen, sind daher zur

Realisierung des mit Merkmal M7 beanspruchten Regelregimes Maßnahmen erforderlich, für die der Stand der Technik keinerlei Anregung bietet, so dass es sich

dabei nicht mehr um eine dem durchschnittlich ausgebildeten und befähigten Fachmann mögliche und nahegelegte Weiterentwicklung des vorliegenden Stands der

Technik handelt. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht damit

auf einer erfinderischen Tätigkeit i.S.v. § 4 PatG.

7.

Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 6, an deren Zulässigkeit

keine Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die

Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 neu und erfinderisch, so dass diese ebenfalls patentfähig sind.

Bei dieser Sachlage war der die Anmeldung zurückweisende Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent im zuletzt beantragten Umfang zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht

jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1)

Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder

fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu

versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1

Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen

bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Albertshofer

Christoph