Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 18.01.2021 – 20 W (pat) 10/19
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:180121B20Wpat10.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 10/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Januar 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 045 672.1
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
öffentlichen Sitzung
vom 18.01.2021
durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und
Dipl.-Phys. Christoph
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 06.05.2019 wird aufgehoben und das
nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:
ECLI:DE:BPatG:2021:180121B20Wpat10.19.0
Bezeichnung:
Befeuchtungsvorrichtung von Gasen mit integrierter Taupunktkalibrierung
Anmeldetag:
16.08.2008 unter
Inanspruchnahme der
inneren Priorität vom
07.03.2008, deutsches Aktenzeichen 10 2008 013 670.0
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Eingabe vom 14.01.2021, beim BPatG
eingegangen am selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 2/6 und 3/6 (= Absätze [0001] bis [0008], [0010],
[0011]) gemäß Eingabe vom 14.01.2021, beim BPatG eingegangen am
selben Tag
Zeichnungen:
(einzige) Figur gemäß Abb. 1 der Offenlegungsschrift
DE 10 2008 045 672 A1.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle
für
IPC-
Klasse G05D –
hat die am 16.08.2008 eingereichte Patentanmeldung
10 2008 045 672.1 mit der Bezeichnung „Befeuchtungsvorrichtung von Gasen mit
integrierter Taupunktkalibrierung“ mit Beschluss vom 06.05.2019 zurückgewiesen.
In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des seinerzeit
geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber den Druckschriften US 4,356,834 A (D1)
und US 4,220,460 A (D2) nicht neu sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die am 29.05.2019 eingelegte
Beschwerde der Anmelderin.
Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
US 4 356 834 A
US 4 220 460 A
GB 741 790 A
US 2007 / 0 023 536 A1
KR 10 2004 0 101 110 A
KR 10 2002 0 050 534 A
EP 1 796 771 A1.
In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Schreiben vom
22.12.2020 darauf hingewiesen, dass er sich auch mit der Lehre der Druckschrift
DE 10 2004 038 020 A1 (D8) auseinandersetzen werde.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin hat mit zwei Schreiben vom 14.01.2021, beim BPatG jeweils eingegangen am selben Tag, sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 06.05.2019 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Eingabe vom 14.01.2021, beim
BPatG eingegangen am selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 2/6 und 3/6 (= Absätze [0001] bis [0008],
[0010], [0011]) gemäß Eingabe vom 14.01.2021, beim BPatG eingegangen am selben Tag
Zeichnungen:
(einzige) Figur gemäß Abb. 1 der Offenlegungsschrift
DE 10 2008 045 672 A1.
Der unabhängige Patentanspruch 1 in der Fassung dieses Antrags lautet:
Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 6 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die beanspruchte Befeuchtungsvorrichtung für Gase nach dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 sowohl
neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 3 und § 4 PatG). Auch
die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses –
antragsgemäß zu erteilen war.
1.
Die Anmeldung betrifft laut Beschreibung eine geregelte Befeuchtungsvorrichtung für Luft oder andere Gase. Solche Vorrichtungen würden für verschiedene
technische Prozesse, wie z. B. für die Behandlung und Vergütung von Metalloberflächen oder für die Gaszufuhr bei Brennstoffzellen, benötigt. Der Feuchteanteil des
Gases bzw. der Luft könne dabei durch einen Feuchtigkeitssensor gemessen werden. Diese Sensoren hätten den Nachteil, dass sie langsam reagierten, typischerweise eine Hysterese besäßen und in der Nähe des Taupunkts erhebliche Ungenauigkeiten aufwiesen. Des Weiteren müssten sie regelmäßig kalibriert werden.
Herausfordernd seien also genau die technischen Anwendungen, bei denen die
Feuchtigkeit des Gasstroms exakt auf einen vorgegebenen Taupunkt eingeregelt
werden müsse
(vgl. Absätze
[0001] bis
[0003] der Offenlegungsschrift
DE 10 2008 045 672 A1).
Die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabenstellung bestehe darin, eine Vorrichtung bereitzustellen, die innerhalb eines Gas- oder Luftstroms die Einhaltung
vorgegebener Feuchtigkeitsgehalte, die z. B. durch die Taupunkttemperatur gemessen würden, in engen Grenzen gestatte. Auch zeitlich veränderliche Sollwerte
müssten dabei mit geringer Verzögerung ohne zusätzliche Kalibrierung der
Befeuchtungsvorrichtung über
lange Zeiträume eingehalten werden. Die
gewünschte Vorrichtung solle einen weiten Feuchtigkeitsbereich von -60° C bis über
+50° C Taupunkttemperatur für geringe und große Durchflussmengen des zu
befeuchtenden Gases gestatten (vgl. Abs. [0005] der Offenlegungsschrift).
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 folgende Vorrichtung vorgeschlagen (mit eingefügter Merkmalsgliederung):
M1
Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung,
dadurch gekennzeichnet dass,
M2
die für die Befeuchtung verwendete Flüssigkeit in einem geschlossenen
Verdampfergefäß verdampft und
M3
der Dampf gemeinsam mit einem dem Verdampfergefäß zugeführten
ersten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases über eine Rohrleitung durch
ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt wird und
M4 mit einem zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases gemischt wird,
M5
wobei die Temperatur des Verdampfergefäßes höher ist als die Temperatur
des Kondensationsgefäßes, wobei
M6
das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung oder
Heizung, insbesondere auf der Basis von Peltierelementen, ausgestattet ist,
M7
die Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem Sollwert verglichen
und die Abweichung zur Regelung der Heizleistung des Verdampfers
benutzt wird.
3.
Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an
einen Diplom-Ingenieur oder Diplom-Physiker mit Kenntnissen in der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem
Gebiet der Prozesssteuerung von Befeuchtungsvorrichtungen für Gase, insbesondere im Hinblick auf deren Konstruktion und Praxiseinsatz, verfügt.
Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 wie folgt:
Bei einer „Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung“ handelt es
sich um eine Vorrichtung, um in einem Gas- oder Luftstrom einen vorgegebenen
Feuchtigkeitswert stabil einzustellen (Merkmal M1).
Für die Befeuchtung des Gas- oder Luftstroms wird ein Flüssigkeitsdampf verwendet und um diesen zu gewinnen, wird eine Flüssigkeit in einem geschlossenen
Gefäß, einem sogenannten Verdampfergefäß, verdampft (Merkmal M2). Der Fachmann versteht in diesem Zusammenhang, dass das Verdampfergefäß eine Heizung
besitzt, deren Heizleistung regelbar sein kann (vgl. auch Merkmal M7).
Die Merkmale M3 und M4 sind so zu interpretieren, dass das zu befeuchtende Gas
in einen ersten und einen zweiten Teilstrom aufgeteilt wird. Der erste Teilstrom des
zu befeuchtenden Gases wird dem Verdampfergefäß zugeführt, mit dem dort entstehenden Flüssigkeitsdampf gemischt und danach über eine Rohrleitung durch ein
geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt. Nach dem Kondensationsgefäß wird dieser mit Dampf vermischte erste Teilstrom des zu befeuchtenden Gases
mit dem vorher abgetrennten zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases wieder zusammengeführt und gemischt.
Im Verdampfergefäß wird durch das Regeln der Heizleistung eine Temperatur eingestellt, welche ausreichend hoch für die Verdampfung der zur Befeuchtung des
ersten Teilstroms verwendeten Flüssigkeit sein muss (vgl. auch Merkmale M6 und
M7). Dem Merkmal M5 entnimmt der Fachmann, dass diese im Verdampfergefäß
eingestellte Temperatur höher ist als die im Kondensationsgefäß eingestellte Temperatur.
Des Weiteren wird in Merkmal M6 beansprucht, dass das Kondensationsgefäß mit
einem schaltbaren Element zur Kühlung oder Heizung ausgestattet ist. Damit kann
die Temperatur des Kondensationsgefäßes auf einen gewünschten Wert eingestellt
werden.
Das Merkmal M7 versteht der Fachmann dahingehend, dass die vom Kondensationsgefäß aufgebrachte Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem vorher
festgelegten Sollwert verglichen wird und eine dabei auftretende Abweichung als
Regelparameter für die Regelung der Heizleistung des Verdampfers verwendet werden soll. Somit ist ein Regelregime vorgesehen, das die jeweilige Heizleistung des
Verdampfers an der gemessenen Kühlleistung des nachfolgenden Kondensators
ausrichtet.
4.
Die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da dessen Gegenstand zweifellos mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 offenbart ist.
5.
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als neu (§ 3 PatG),
da keine der Druckschriften D1 bis D8 eine Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit
allen o. g. Merkmalen M1 bis M7 vorwegnimmt. Im Einzelnen:
5.1
Aus der DE 10 2004 038 020 A1 (D8), die eine Befeuchtungsvorrichtung für
Gase mit interner Kalibrierung beschreibt, sind folgende Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1 bekannt:
M1
Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung
vgl. z. B. Abs. [0001], [0005] und [0041] ff. i. V. m. Fig. 1: „Vorrichtung zur
Erzeugung von Referenzfeuchten“
M2
die für die Befeuchtung verwendete Flüssigkeit wird in einem
geschlossenen Verdampfergefäß verdampft
vgl. Abs. [0042] i. V. m. Fig. 1: “Sättigerkammer 3 (Vorsättiger) mit der
Temperatur ts”
M3
der Dampf wird gemeinsam mit einem dem Verdampfergefäß zugeführten
ersten TeilStrom des zu befeuchtenden Gases über eine Rohrleitung durch
ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt
vgl. Abs. [0042] S. 4 unten bis S. 5 oben: “Die gesättigte Luft wird
anschließend über eine … Verbindungsleitung …
in einen …
Kondensationskühler 4 geleitet.“
M4 mit einem zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases gemischt wird,
M5
wobei die Temperatur des Verdampfergefäßes höher ist als die Temperatur
des Kondensationsgefäßes
vgl. Abs. [0042] S. 5 oben i.V.m. Abs. [0056]: „Der Kondensatkühler 4 … kühlt
die einströmende Luft auf die Kondensatortemperatur t1“ und „ts = 106 °C“
sowie „t1 = 100 °C.“
M6
wobei das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung
oder Heizung,
insbesondere auf der Basis von Peltierelementen,
ausgestattet ist
vgl. Abs. [0042] S. 5 oben: „Der Kondensatkühler 4 ist in einem hochstabilen
Flüssigkeitsbad 5 temperaturstabilisiert angeordnet…“
M7
die Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem Sollwert verglichen
und die Abweichung zur Regelung der Heizleistung des Verdampfers benutzt
wird.
5.2
Die US 4 356 834 A (D1) beschreibt ebenfalls eine Befeuchtungsvorrichtung
für Gase, wobei dort folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 offenbart
sind:
M1
Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung
vgl. z.B. Sp. 1 Z. 6 und 7 i. V. m. Fig. 1: „The present invention relates to a
system for controlling the mass flow rate of vapor in a carrier gas.“
M2
die für die Befeuchtung verwendete Flüssigkeit wird in einem
geschlossenen Verdampfergefäß verdampft
vgl. Sp. 2 Z. 68 i. V. m. Fig. 1: „…vapor from the liquid source in the
vaporizer 16…“
M3
der Dampf wird gemeinsam mit einem dem Verdampfergefäß zugeführten
ersten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases über eine Rohrleitung durch
ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt
vgl. Sp. 2 Z. 41-43 i. V. m. Fig. 1: „ The carrier gas flow … is divided into two
paths, one flowing to a vaporizer 16…”
M4 mit einem zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases gemischt wird,
vgl. Sp. 2 Z. 43-44: „… the other through a bypass conduit 20…“ sowie
Sp. 3 Z. 1-5: „…resulting fluid mixture passes … to a mixer 30.” und “The
bypass … gas … also passes to the mixer 30, …and the two streams are
recombined, mixed …”
M5
wobei die Temperatur des Verdampfergefäßes höher ist als die Temperatur
des Kondensationsgefäßes
M6
wobei das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung
oder Heizung,
insbesondere auf der Basis von Peltierelementen,
ausgestattet ist
M7
die Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem Sollwert verglichen
und die Abweichung zur Regelung der Heizleistung des Verdampfers benutzt
wird.
5.3
Aus der US 4 220 460 A (D2), die ebenfalls eine Befeuchtungsvorrichtung für
Gase beschreibt, gehen folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 hervor:
M1
Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung
vgl. Titel sowie Sp. 1 Z. 62-63 i. V. m. Fig. 1: „Vapor delivery system“ und
„…of the invention a system is provided for generating and delivering
vapors…“
M2
die für die Befeuchtung verwendete Flüssigkeit wird in einem
geschlossenen Verdampfergefäß verdampft
vgl. Sp. 2 Z. 59-60 i. V. m. Fig. 1: “…a pair of bubblers 10 and 12 having
resistance heaters 14 and 16 jacketed about their exterior surfaces…”
M3
der Dampf wird gemeinsam mit einem dem Verdampfergefäß zugeführten
ersten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases über eine Rohrleitung durch
ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt
vgl. Sp. 3 Z. 20-22 i. V. m. Fig. 1: „… to include a vapor exhaust conduit 41
which extends upwardly from … bubbler 10…”
M4 mit einem zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases gemischt wird,
vgl. Sp. 3 Z. 32-33 i. V. m. Fig. 1: „… the two vapor exhaust conduits merge
into a common vapour exhaust …”
M5
wobei die Temperatur des Verdampfergefäßes höher ist als die Temperatur
des Kondensationsgefäßes
M6
wobei das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung
oder Heizung,
insbesondere auf der Basis von Peltierelementen,
ausgestattet ist
M7
die Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem Sollwert verglichen
und die Abweichung zur Regelung der Heizleistung des Verdampfers benutzt
wird.
Die D2 lehrt zwar, dass in den Rohrleitungen 41 und 45 (vgl. Fig. 1) eine Teilkondensation stattfinden kann und das so gebildete Kondensat in die „bubbler“ 10
und 12 zurückrinnt (vgl. dort Sp. 4, Z. 16 - 23). Mit dieser Möglichkeit der (ungewollten) Kondensation kleiner Mengen durchfließenden Gases an den Wänden der
Röhren ist jedoch kein Kondensationsgefäß im Sinne der Anmeldung beschrieben,
das „…eine große innere Oberfläche [besitzt], so dass der hindurchströmende
Dampf die Temperatur der Gefäßwand annimmt und sich mithin der dieser Temperatur entsprechende Dampfdruck einstellt.“ (vgl. Abs. [0006] der Offenlegungsschrift).
5.4
Die GB 741 790 A (D3) beschreibt eine Vorrichtung zum Regulieren der
Zusammensetzung eines Dampf-Gas-Gemischs. Sie lehrt den Fachmann, innerhalb eines Mischers ein Gas mit einem gesättigten Wasserdampf zu mischen, den
dabei entstehenden Gasstrom durch einen Wasserabscheider zu leiten, innerhalb
dessen mittels eines Thermometers eine konstante vorbestimmte Feuchtigkeit einzustellen und das Gasgemisch danach in einem Wärmetauscher zu überhitzen (vgl.
dazu S. 2 Z. 76-119 i. V. m. Fig. 1 sowie S. 3 Z. 56-85 i. V. m. Fig. 3). Diese Lehre
geht nicht über das hinaus, was bereits in den Druckschriften D1 und D2 offenbart
wurde.
5.5
Die Lehren der Druckschriften D4 bis D7 liegen weiter ab und können die
Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen:
Die US 2007 / 0 023 536 A1 (D4) befasst sich mit dem Einstellen konstanter Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen für z. B. eine Testkammer.
Die
Vorrichtungen
gemäß
KR 10 2004 0 101 110 A
(D5)
und
KR 10 2002 0 050 534 A (D6) stellen jeweils einen benötigten Taupunkt in einem
Gasstrom für die Versorgung von Brennstoffzellen mittels eines Feuchtigkeitssensors im Gasstrom ein und entsprechen dem Stand der Technik, von dem die vorliegende Anmeldung ausgeht.
Die EP 1 796 771 A1 (D7) beschreibt eine Vorrichtung zur Herstellung eines vorgegebenen Befeuchtungsgrads für die Luftversorgung einer Atemmaske durch eine
Regelung der Heizleistung eines Verdampfers (vgl. Fig. 1). Dieses Prinzip weist
lange Einstellzeiten auf und ermöglicht damit nur eine relativ ungenaue Einstellung
vorgegebener Taupunkte.
6.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
(§ 4 PatG).
Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen
erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche
Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die
erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu
entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann einen Grund gehabt haben, den Weg
der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die
Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen,
Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 27.03.2018 – X ZR 59/16,
GRUR 2018, 716 Rn. 25 m. w. N. – Kinderbett).
6.1
Aus der Druckschrift D8 entnimmt der Fachmann – wie zur Neuheit ausgeführt – eine Vorrichtung zur Befeuchtung eines Gases, die der Erzeugung von
Referenzfeuchten in einem Gas- oder Luftstrom dient. Dabei liefert diese Vorrichtung die Feuchte oder Taupunkttemperatur im Gasstrom mit einem bekannten Wert
von so hoher Genauigkeit und Stabilität, dass kein zusätzlicher Feuchtigkeitssensor
benötigt wird.
Die D8 zeigt nicht die Aufteilung eines zu befeuchtenden Gasstroms in zwei Teilströme (Merkmal M4) und das Regelregime gemäß Merkmal M7.
Ausgehend von der Druckschrift D8 stellt sich dem Fachmann die objektive Aufgabe, die Einhaltung vorgegebener Feuchtigkeitsgehalte auch bei kleinen Feuchtegehalten innerhalb eines Gas- oder Luftstroms über lange Zeiträume in engen Grenzen zu halten.
Es mag zwar sein, dass der Fachmann zur Einstellung kleiner Feuchtegehalte die
Lehre der D1 in Betracht ziehen würde (Vermischen von Gasströmen), allerdings
fände er auch darin weder einen Hinweis noch eine Anregung, das mit Merkmal M7
beanspruchte Regelregime zu realisieren.
6.2
Auch die Lehren der Druckschriften D2 bis D7 könnten den Fachmann nicht
in naheliegender Weise zu einer Realisierung des Merkmals M7 führen, denn keine
dieser Druckschriften enthält eine Anregung oder einen Hinweis dahingehend, eine
Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit einem geregelten Verdampfergefäß zu versehen und die gemessene Kühlleistung des nachfolgenden Kondensationsgefäßes
als Sollwert für die Regelung der Heizleistung des Verdampfergefäßes heranzuziehen.
6.3
Um zu einer Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung mit
allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen, sind daher zur
Realisierung des mit Merkmal M7 beanspruchten Regelregimes Maßnahmen erforderlich, für die der Stand der Technik keinerlei Anregung bietet, so dass es sich
dabei nicht mehr um eine dem durchschnittlich ausgebildeten und befähigten Fachmann mögliche und nahegelegte Weiterentwicklung des vorliegenden Stands der
Technik handelt. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht damit
auf einer erfinderischen Tätigkeit i.S.v. § 4 PatG.
7.
Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 6, an deren Zulässigkeit
keine Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die
Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 neu und erfinderisch, so dass diese ebenfalls patentfähig sind.
Bei dieser Sachlage war der die Anmeldung zurückweisende Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent im zuletzt beantragten Umfang zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht
jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder
fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu
versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1
Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Albertshofer
Christoph