Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 26.01.2021 – 8 W (pat) 5/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:260121B8Wpat5.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Januar 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 061 831.7
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:260121B8Wpat5.20.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2009 061 831.7 mit der Bezeichnung "Mehrstufengetriebe“
ist durch Teilungserklärung vom 4. Mai 2019 aus der Stammanmeldung 10 2009
028 710.8 entstanden, die am 20. August 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist. Auf die Stammanmeldung ist ein Patent erteilt und
die Erteilung am 29. August 2019 veröffentlicht worden.
Im Prüfungsverfahren wurden unter anderem die Druckschriften
D1
D2
EP 1 160 553 A2
DE 42 25 496 A1
berücksichtigt.
Die Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- um Markenamts hat die
Anmeldung am 17. Dezember 2019 zurückgewiesen, da der Gegenstand des am
16. Juli 2019 eingereichten Anspruchs 1 durch die Streichung des Wortes „insgesamt“ in dem Merkmal „insgesamt acht drehbare Wellen“ gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise geändert worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 14. Januar 2020. Sie ist der Auffassung, der mit der Teilung weiterverfolgte Patentanspruch 1, der durch Streichen der Angabe „insgesamt“ vor dem Merkmal „acht drehbare Wellen“ gegenüber der ursprünglichen Formulierung des Patentanspruchs 1
geändert wurde, sei dem Fachmann den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in
dieser abstrahierten Form zu entnehmen gewesen. Dies gehe insbesondere aus
dem Absatz [0015] der Offenlegungsschrift DE 10 2009 028 710 A1 der Stammanmeldung hervor.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
- den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2019 aufzuheben und
das Patent 10 2009 061 831 mit den mit der Teilungsanmeldung am
04. Mai 2019 eigereichten Unterlagen zu erteilen;
- hilfsweise, das Patent gemäß Hilfsantrag 1 und 2 vom 26. Januar 2021 zu
erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung durch den
Senat):
M
Mehrstufengetriebe in Planetenbauweise, insbesondere Automatgetriebe
für ein Kraftfahrzeug, umfassend
M1
eine Antriebswelle (1), eine Abtriebswelle (2) und vier Planetensätze (P1, P2,
P3, P4), welche in einem Gehäuse (G) angeordnet sind,
M2
acht drehbare Wellen (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8) sowie
M3 mindestens sechs Schaltelemente (03, 04, 13, 17, 28, 35, 36), umfassend
Bremsen (03, 04) und Kupplungen (13, 17, 28, 35, 36), deren selektives Eingreifen verschiedene Übersetzungsverhältnisse zwischen der Antriebswelle
(1) und der Abtriebswelle (2) bewirkt, so dass neun Vorwärtsgänge und ein
Rückwärtsgang realisierbar sind, wobei
M3.1 das Sonnenrad des ersten Planetensatzes (P1) mit der Antriebswelle (1) verbunden ist, wobei
M3.2 der Steg des ersten Planetensatzes (P1) mit der dritten Welle (3) verbunden
ist, welche über eine erste Bremse (03) an ein Gehäuse (G) des Getriebes
ankoppelbar und über eine zweite Kupplung (35) mit der fünften Welle (5)
lösbar verbindbar ist, wobei
M3.3 die fünfte Welle (5) mit dem Hohlrad des zweiten Planetensatzes (P2), dem
Sonnenrad des dritten Planetensatzes (P3) und dem Sonnenrad des vierten
Planetensatzes (P4) verbunden ist und
M3.4 die Antriebswelle (1) mit dem Steg des vierten Planetensatzes (P4) mittels
der mit dem Steg des vierten Planetensatzes (P4) verbundenen siebten
Welle (7) und einer die Antriebswelle (1) mit der siebten Welle (7) lösbar verbindenden dritten Kupplung (17) lösbar verbindbar ist, wobei
M3.5 die sechste Welle (6) mit dem Hohlrad des ersten Planetensatzes (P1) und
dem Steg des zweiten Planetensatzes (P2) verbunden ist, wobei
M3.6 das Sonnenrad des zweiten Planetensatzes (P4) mit der vierten Welle (4)
verbunden ist, die über eine zweite Bremse (04) an ein Gehäuse (G) des
Getriebes ankoppelbar ist, wobei das
M3.7 Hohlrad des dritten Planetensatzes (P3) an ein Gehäuse (G) des Getriebes
gekoppelt ist, wobei
M3.8 die Abtriebswelle (2) über eine vierte Kupplung (28) mit der mit dem Steg des
dritten Planetensatzes (P3) verbundenen achten Welle (8) lösbar verbindbar
ist und mit dem Hohlrad des vierten Planetensatzes (P4) verbunden ist und
wobei
M3.9 der erste Planetensatz (P1) durch Schließen einer ersten Kupplung (13, 36)
verblockbar ist.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags in dem Merkmal M1 geändert. Das geänderte Merkmal
M1‘ (Hinzufügung unterstrichen) gemäß Hilfsantrag 1 lautet demnach:
M1‘
eine Antriebswelle (1), eine Abtriebswelle (2) und zumindest vier Planetensätze (P1, P2, P3, P4), welche in einem Gehäuse (G) angeordnet sind,
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wurde gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags in den Merkmalen M1 und M2 geändert. Die geänderten Merkmale M1‘‘ und M2‘‘ (Hinzufügung unterstrichen) gemäß Hilfsantrag 2
lauten demnach:
M1‘‘ eine Antriebswelle (1), eine Abtriebswelle (2) und zumindest vier Planetensätze (P1, P2, P3, P4), im Folgenden als erster, zweiter, dritter und vierter
Planetensatz bezeichnet, welche in einem Gehäuse (G) angeordnet sind,
M2‘‘ acht drehbare Wellen (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8), im Folgenden als Antriebswelle,
Abtriebswelle, dritte, vierte, fünfte, sechste, siebte und achte Welle bezeichnet, sowie
Wegen der geltenden Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf die
Akte verwiesen.
II.
1.
Die zulässige, frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache unbegründet. Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung zu Recht
zurückgewiesen, da ihr Gegenstand gegenüber den ursprünglich mit der Stammanmeldung eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert ist, §§ 48, 45 Abs. 1, 38
PatG.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft ein Mehrstufengetriebe in Planetenbauweise.
Gemäß Beschreibung Seite 4 liegt die anmeldungsgemäße Aufgabe darin, ein
Mehrstufengetriebe in Planetenbauweise vorzuschlagen, welches neun Vorwärtsgänge und mindestens einen Rückwärtsgang mit ausreichender Übersetzung aufweist, bei dem der Bauaufwand und die Baugröße, insbesondere die Baulänge,
bzw. das Gewicht optimiert werden und zudem der Wirkungsgrad hinsichtlich der
Schlepp- und Verzahnungsverluste verbessert wird.
Der zuständige Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der
Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und
Entwicklung von automatisch schaltbaren Getrieben.
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:
Gemäß den Merkmalen M1, M2, M2‘‘ umfasst das beanspruchte Mehrstufengetriebe „eine Antriebswelle (1), eine Abtriebswelle (2) und vier Planetensätze“ (M1)
und „acht drehbare Wellen (1,2,3,4,5,6,7,8)“ (M2, M2‘). Damit wird aus der Sicht des
Fachmanns für einen Gegenstand Schutz beansprucht, der vier oder mehr Planetensätze und acht oder mehr drehbare Wellen aufweist. Denn auch ein Mehrstufengetriebe mit neun oder mehr drehbaren Wellen umfasst acht drehbare Wellen.
Demnach wäre ein Getriebe, welches mehr als vier Planetenradsätze, und/oder
acht Wellen und/oder sechs Schaltelemente aufweist, bereits mit den Merkmalen
M1 und M2 geschützt, sofern es auch die übrigen Merkmale M3 und M3.1 bis M3.9
aufweist.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Trennanmeldung ist durch das
Weglassen des Wortes „insgesamt“ in der Formulierung „insgesamt acht drehbare
Wellen“ des mit der Stammanmeldung ursprünglich eingereichten Patentanspruchs
1 gegenüber den Ursprungsunterlagen unzulässig erweitert.
Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des begehrten Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Im Falle einer durch Teilungserklärung entstandenen
Trennanmeldung darf ihr Gegenstand nicht über den Inhalt der Stammanmeldung
in der Fassung hinausgehen, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Gegenstand des begehrten Patents ist die durch die Patentansprüche definierte Lehre.
Der Inhalt der ursprünglichen Anmeldung ist dem Gesamtinhalt der Unterlagen zu
entnehmen, ohne dass dabei den Ansprüchen eine gleich hervorragende Bedeutung zukommt. Inhalt der ursprünglichen Anmeldung ist das, was der Durchschnittsfachmann den ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörig
entnehmen kann (BGHZ 110, 123, 125 f. – Spleißkammer; BGHZ 194, 107 – 120
Rdnr. 45 – Polymerschaum I).
Es ist das erklärte Ziel der Anmelderin, mit der Streichung des Wortes „insgesamt“
die in der Stammanmeldung beanspruchte zahlenmäßige Festlegung von genau
acht Wellen in eine Mindestzahl von acht Wellen zu ändern. Für diese Änderung
liefert die ursprüngliche Offenbarung jedoch keine ausreichende Stütze.
Gegenstand des ursprünglich mit der Stammanmeldung eingereichten Patentanspruchs 1, auf den die ursprünglich eingereichte Beschreibung in Absatz [0014] inhaltlich Bezug nimmt, ist ein „Mehrstufengetriebe ... umfassend eine Antriebswelle
(1), eine Abtriebswelle (2) und vier Planetensätze ... insgesamt acht drehbare Wellen (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8) sowie mindestens sechs Schaltelemente …“. Mit der Formulierung „insgesamt acht drehbare Wellen“ wird abschließend festgelegt, dass der
Anmeldungsgegenstand genau acht drehbare Wellen, einschließlich der zuvor genannten Antriebs- und Abtriebswelle aufweisen soll. Zwar kommt den ursprünglich
eingereichten Patentansprüchen Bedeutung nur im Rahmen der Gesamtoffenbarung zu, da es sich hier zunächst regelmäßig nur um Formulierungsvorschläge handelt, die im Laufe des Prüfungsverfahrens verändert und ggf. im Rahmen der Gesamtoffenbarung auch erweitert werden können. Die Beschreibung nimmt aber in
Absatz [0014] „Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst.“ unmittelbar auf die Merkmale des Patentanspruchs 1 in
seinem ursprünglich eingereichten Wortlaut Bezug, sodass seine Bedeutung für
den Gegenstand der Anmeldung über einen bloßen Formulierungsvorschlag hinausgeht und bei der Auslegung des ursprünglich Offenbarten im gleichen Maß wie
andere Passagen der Beschreibung berücksichtigt werden muss.
Der von der Anmelderin in der Trennanmeldung beanspruchte breitere Gegenstand
kann den gesamten ursprünglichen Unterlagen nicht entnommen werden. Zwar
fehlt, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, in der Erläuterung gemäß Absatz [0015] der Offenlegungsschrift DE 10 2009 028 710 A1 das Wort „insgesamt“ vor der Erwähnung der acht drehbaren Wellen. Hier heißt es: „Demnach
wird ein erfindungsgemäßes Mehrstufengetriebe in Planetenbauweise vorgeschlagen, welches einen Antrieb und einen Abtrieb aufweist, welche in einem Gehäuse
angeordnet sind. Des Weiteren sind mindestens vier Planetensätze, im Folgenden
als erster, zweiter, dritter und vierter Planetensatz bezeichnet, acht drehbare Wellen
– im Folgenden als Antriebswelle, Abtriebswelle, dritte, vierte, fünfte, sechste, siebte
und achte Welle bezeichnet – sowie mindestens sechs Schaltelemente … vorgesehen, …“. Allerdings stellt der Absatz [0015] mit dem Wort „Demnach“ zu Beginn des
Satzes nur die Fortsetzung des bereits mit dem Absatz [0014] eingeleiteten Lösungsansatzes dar, in dem darauf verwiesen wird, dass die Aufgabe erfindungsgemäß durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst wird, in dem ausdrücklich
„insgesamt acht drehbare Wellen“ als Gegenstand der Erfindung offenbart sind. Für
diese Auslegung spricht auch der Wortlaut der Aufzählungen der weiter beanspruchten Elemente „zumindest vier Planetensätze“ und „sowie zumindest sechs
Schaltelemente“. Hier wird im Gegensatz zu der Formulierung „acht drehbare Wellen“ durch das Wort „zumindest“ ausdrücklich klargestellt, dass der Gegenstand der
Stammanmeldung auch eine größere Zahl von Planetensätzen und Schaltelementen umfassen kann, während dies bei der Zahl der drehbaren Wellen nicht vorgesehen ist.
Auch in Absatz [0009] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung wird deutlich,
dass die Anmelderin dort, wo sie eine Mindestzahl an Elementen in der Beschreibung offenbaren möchte, dies durch eine eindeutige Wortwahl deutlich zum Ausdruck bringt. Dort nimmt sie nämlich auf einen eigenen, nicht vorveröffentlichten
Stand der Technik Bezug, aus dem ein „Mehrstufengetriebe in Planetenbauweise
bekannt“ sei, in dem „mindestens acht drehbare Wellen“ vorgesehen seien.
Auch an anderen Stellen der Ursprungsoffenbarung finden sich keinerlei Hinweise
darauf, das erfindungsgemäße Mehrstufengetriebe über die acht genannten hinaus
mit zusätzlichen drehbaren Wellen auszustatten. Im Gegenteil ist in den Erläuterungen in Absatz [0033] zu dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 ausgeführt: „Das
erfindungsgemäße Mehrstufengetriebe weist insgesamt acht drehbare Wellen auf,
nämlich die Wellen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, wobei die Antriebswelle die erste Welle
und die Abtriebswelle die zweite Welle des Getriebes bildet.“ Zwar handelt es sich
hier, wie die Beschwerdeführerin richtig feststellt, um die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil
vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 – 75, Rdnr. 23 – Kommunikationskanal) steht es dem Anmelder frei, bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts einer Anmeldung ursprungsoffenbarte Ausführungsbeispiele zu verallgemeinern. Dies setzt aber voraus, dass die im Anspruch beschriebene allgemeinere
Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in
Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist, wovon im vorliegenden Fall wegen der in Absatz [0014] der Offenlegungsschrift eindeutigen Bezugnahme auf den mit der Stammanmeldung eingereichten Patentanspruch 1 aber gerade nicht auszugehen ist. Die nunmehr breitere
Anspruchsfassung durch Streichung des Wortes „insgesamt“ ist für den Fachmann
gerade nicht in der beanspruchten Allgemeinheit bereits der Ursprungsanmeldung
zu entnehmen gewesen, weder in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs noch nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich die Offenbarung von
mehr als acht drehbaren Wellen für den Fachmann auch nicht daraus, dass eine
höhere Anzahl an Planetensätzen und/oder eine höhere Anzahl an Schaltelementen, wie sie mit der Voranstellung des Wortes „mindestens“ bezüglich dieser Elemente im Gegensatz zur Anzahl der Wellen offenbart ist, zwingend mit einer Erhöhung der Wellenzahl einhergehen muss. Denn eine höhere Anzahl von Schaltelementen und Planetensätzen lässt sich technisch auch bei Beibehaltung von acht
drehbaren Wellen realisieren.
Es liegt vielmehr im Belieben des Anmelders, seine Erfindung so zu offenbaren,
dass einzelne Elemente zahlenmäßig exakt festgelegt werden und für andere Elemente einseitig offene Bereiche oder geschlossene Bereiche angegeben werden.
3. Auch die Hilfsanträge führen nicht zum Erfolg. Denn auch im jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 fehlt das vorangestellte Wort „insgesamt“ bei der
Aufzählung der acht drehbaren Wellen, sodass auch ihr Gegenstand aus den unter
Ziffer 2 genannten Gründen gegenüber der Stammanmeldung unzulässig erweitert
ist. Die Formulierung der Merkmale M1‘‘ und M2‘‘ des Hilfsantrags 2 ist zwar weitgehend wörtlich aus Absatz [0015] der Offenlegungsschrift entnommen. Wie oben
unter Ziffer 2 bereits ausgeführt ist, darf dieser Absatz jedoch nicht isoliert gelesen
werden, denn er nimmt mit dem einleitenden Wort „Demnach“ ausdrücklich Bezug
auf den Absatz [0014], der wiederum auf den Patentanspruch 1 und damit auf ein
Mehrstufengetriebe mit insgesamt acht drehbaren Wellen verweist.
4. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen fallen aufgrund der Antragsbindung auch die auf diese jeweils rückbezogenen
Ansprüche.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Maierbacher
Löb