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BPatG Beschluss vom 02.02.2021 – 4 Ni 71/17 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020221B4Ni71.17EP.0

Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

KoF 93/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 116 280

(DE 602 39 770)

(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. Februar 2021

durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner, die Richterin Kopacek und den

Richter Dipl.-Ing. Veit

beschlossen:

1.

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten

des Erinnerungsverfahrens

trägt

die

Erinnerungsführerin.

ECLI:DE:BPatG:2021:020221B4Ni71.17EP.0

3.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt

92,14 Euro.

G r ü n d e

I.

Die Nichtigkeitsklägerin und Erinnerungsgegnerin hatte mit ihrer Nichtigkeitsklage

das europäische Patent 2 116 280

(DE 602 39 770)

im Umfang der

Patentansprüche 1 bis 6 angegriffen.

Der 4. Senat hat mit Urteil vom 4. Juni 2019 das Patent im angegriffenen Umfang

für nichtig erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den

Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens hat der Senat auf 625.000,- Euro festgesetzt.

Auf Antrag der Klägerin hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 18. August 2020

die ihr zu erstattenden Kosten auf 42.537,20 Euro festgesetzt, u.a. die Reisekosten

des Rechtsanwalts der Klägerin zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am

4. Juni 2019 in München in Höhe von 651,60 Euro gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR

7003 bis 7006 RVG.

Gegen den ihr am 24. August 2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat

die Beklagte am 7. September 2020, bei Gericht am selben Tag elektronisch

eingegangen, Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühren in Höhe von

18.432,- Euro statt der von der Klägerin beantragten 18.342,- Euro sowie gegen die

Festsetzung der Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerin im Hinblick auf

Taxikosten und die vom Reisebüro erhobene Service-Pauschale eingelegt. Die

festgesetzten Taxikosten

in Höhe von 82,24 Euro

für die Fahrt vom

Bundespatentgericht zum Flughafen (vgl. Anlage 3 zum Erstattungsantrag, Bl. 7 d.

A.) seien zu hoch, da deutlich günstigere Alternativen für die Fahrt mit öffentlichen

Verkehrsmitteln zur Verfügung gestanden hätten. Die vom Reisebüro erhobene

Service Pauschale in Höhe von 9,90 Euro (vgl. Anlage 6 zum Erstattungsantrag,

Bl. 5 d. A.) sei ebenfalls nicht erstattungsfähig, da der Flug direkt bei der Fluglinie

hätte gebucht werden können.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung

teilweise, nämlich bezüglich der Höhe der Gerichtskosten wegen offensichtlicher

Unrichtigkeit, abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Senat zur Entscheidung

vorgelegt. Zur Begründung ist im Beschluss ausgeführt, die geltend gemachten

Taxikosten seien erstattungsfähig. Denn im Gegensatz zu den direkten S-Bahn-

Verbindungen zum Amtsgericht, Landgericht, OLG München vom Flughafen in die

Innenstadt gebe es keine direkte öffentliche Verbindung zum Bundespatentgericht.

Zu berücksichtigen sei auch die Unpünktlichkeit der Münchner S-Bahn, so dass die

Gefahr groß sei, die jeweilige Anschluss-S-Bahn zu verpassen, was zu weiteren

Verzögerungen führe. Die Service-Pauschale des Reisebüros sei ebenfalls zu

erstatten, da aufgrund häufig undurchsichtiger Preissysteme ein

teilweise

erheblicher Zeitaufwand bei der Buchung bestehe. Zudem seien die Kosten hierfür

relativ niedrig, so dass es der erstattungspflichtigen Partei zuzumuten sei, für diese

Kosten aufzukommen.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass der geringe Zeitvorteil die

wesentlich höheren Kosten durch die Inanspruchnahme eines Taxis nicht

rechtfertige. Zudem seien auch die ökologischen Vorteile der Nutzung des ÖPNV

zu berücksichtigen (Art. 20a GG).

Die Beklagte und Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. August 2020 abzuändern und die

Taxikosten in Höhe von 82,24 Euro sowie die Kosten für die Servicepauschale

des Reisebüros in Höhe von 9,90 Euro abzusetzen.

Die Klägerin und Erinnerungsgegnerin beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen und die Kosten des Erinnerungsverfahrens

der Erinnerungsführerin aufzuerlegen.

Sie schließt sich der Auffassung der Rechtspflegerin an. Auch unter

Berücksichtigung des Art. 20a GG sei die Nutzung eines Taxis für die Beförderung

zum Flughafen angemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Erinnerung der Beklagten ist gemäß § 121 Abs. 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3

ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, insbesondere fristgerecht

binnen zwei Wochen eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die von der Klägerin geltend gemachten Taxikosten in Höhe von 82,24 Euro sowie

die Service-Pauschale des Reisebüros in Höhe von 9,90 Euro sind als notwendige

Kosten gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.

Wie von der Rechtspflegerin im Beschluss vom 19. Januar 2021 zutreffend

ausgeführt, gilt im Ausgangspunkt, dass der Anwalt grundsätzlich das ihm

bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel wählen darf (vgl. LG Berlin JurBüro

1999, 526; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91 Rn. 13.79). Eine Pflicht zur

Benutzung des billigsten Verkehrsmittels besteht mithin nicht; der zur

Kostentragung verpflichtete Gegner muss diese Wahl grundsätzlich gegen sich

gelten lassen (vgl. Goldbeck in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 91 ZPO Rn. 36

m.w.N.). Die Erstattung von Taxikosten entspricht zudem der beim

Bundespatentgericht seit Jahren geübten Praxis (vgl. BPatG Beschl. v.

28. April 2020 – 3 ZA (pat) 13/18; Beschl. v. 8. April 2020 – 35 W (pat) 16/18;

Beschl. v. 17. Juli 2019 – 6 ZA (pat) 43/18; Beschl. v. 5. Juli 2017 – 35 W (pat) 9/16;

Beschl. v. 1. Dezember 2015 – 5 ZA (pat) 103/14).

Auch im Hinblick auf die Service-Pauschale des Reisebüros wird auf die

Begründung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 19. Januar 2021 verwiesen, der

sich der Senat in vollem Umfang anschließt. Die geltend gemachten Kosten in Höhe

von 9,90 Euro sind im Verhältnis zum Nutzen, nämlich eine effektive Recherche und

Buchung der erforderlichen Flüge zu gewährleisten, verhältnismäßig.

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens waren der Erinnerungsführerin aufzuerlegen

(§§ 84 Abs. 2, 99 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Gegenstandswert des

Erinnerungsverfahrens folgt der Höhe des strittigen Betrages.

Grote-Bittner

Kopacek

Veit

Wr