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BPatG Beschluss vom 02.02.2021 – 4 Ni 71/17 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020221B4Ni71.17EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 71/17 (EP)
KoF 93/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 2 116 280
(DE 602 39 770)
(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. Februar 2021
durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner, die Richterin Kopacek und den
Richter Dipl.-Ing. Veit
beschlossen:
1.
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten
des Erinnerungsverfahrens
trägt
die
Erinnerungsführerin.
ECLI:DE:BPatG:2021:020221B4Ni71.17EP.0
3.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt
92,14 Euro.
G r ü n d e
I.
Die Nichtigkeitsklägerin und Erinnerungsgegnerin hatte mit ihrer Nichtigkeitsklage
das europäische Patent 2 116 280
(DE 602 39 770)
im Umfang der
Patentansprüche 1 bis 6 angegriffen.
Der 4. Senat hat mit Urteil vom 4. Juni 2019 das Patent im angegriffenen Umfang
für nichtig erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den
Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens hat der Senat auf 625.000,- Euro festgesetzt.
Auf Antrag der Klägerin hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 18. August 2020
die ihr zu erstattenden Kosten auf 42.537,20 Euro festgesetzt, u.a. die Reisekosten
des Rechtsanwalts der Klägerin zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am
4. Juni 2019 in München in Höhe von 651,60 Euro gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR
7003 bis 7006 RVG.
Gegen den ihr am 24. August 2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat
die Beklagte am 7. September 2020, bei Gericht am selben Tag elektronisch
eingegangen, Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühren in Höhe von
18.432,- Euro statt der von der Klägerin beantragten 18.342,- Euro sowie gegen die
Festsetzung der Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerin im Hinblick auf
Taxikosten und die vom Reisebüro erhobene Service-Pauschale eingelegt. Die
festgesetzten Taxikosten
in Höhe von 82,24 Euro
für die Fahrt vom
Bundespatentgericht zum Flughafen (vgl. Anlage 3 zum Erstattungsantrag, Bl. 7 d.
A.) seien zu hoch, da deutlich günstigere Alternativen für die Fahrt mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zur Verfügung gestanden hätten. Die vom Reisebüro erhobene
Service Pauschale in Höhe von 9,90 Euro (vgl. Anlage 6 zum Erstattungsantrag,
Bl. 5 d. A.) sei ebenfalls nicht erstattungsfähig, da der Flug direkt bei der Fluglinie
hätte gebucht werden können.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung
teilweise, nämlich bezüglich der Höhe der Gerichtskosten wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit, abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Senat zur Entscheidung
vorgelegt. Zur Begründung ist im Beschluss ausgeführt, die geltend gemachten
Taxikosten seien erstattungsfähig. Denn im Gegensatz zu den direkten S-Bahn-
Verbindungen zum Amtsgericht, Landgericht, OLG München vom Flughafen in die
Innenstadt gebe es keine direkte öffentliche Verbindung zum Bundespatentgericht.
Zu berücksichtigen sei auch die Unpünktlichkeit der Münchner S-Bahn, so dass die
Gefahr groß sei, die jeweilige Anschluss-S-Bahn zu verpassen, was zu weiteren
Verzögerungen führe. Die Service-Pauschale des Reisebüros sei ebenfalls zu
erstatten, da aufgrund häufig undurchsichtiger Preissysteme ein
teilweise
erheblicher Zeitaufwand bei der Buchung bestehe. Zudem seien die Kosten hierfür
relativ niedrig, so dass es der erstattungspflichtigen Partei zuzumuten sei, für diese
Kosten aufzukommen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass der geringe Zeitvorteil die
wesentlich höheren Kosten durch die Inanspruchnahme eines Taxis nicht
rechtfertige. Zudem seien auch die ökologischen Vorteile der Nutzung des ÖPNV
zu berücksichtigen (Art. 20a GG).
Die Beklagte und Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. August 2020 abzuändern und die
Taxikosten in Höhe von 82,24 Euro sowie die Kosten für die Servicepauschale
des Reisebüros in Höhe von 9,90 Euro abzusetzen.
Die Klägerin und Erinnerungsgegnerin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen und die Kosten des Erinnerungsverfahrens
der Erinnerungsführerin aufzuerlegen.
Sie schließt sich der Auffassung der Rechtspflegerin an. Auch unter
Berücksichtigung des Art. 20a GG sei die Nutzung eines Taxis für die Beförderung
zum Flughafen angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Erinnerung der Beklagten ist gemäß § 121 Abs. 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3
ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, insbesondere fristgerecht
binnen zwei Wochen eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die von der Klägerin geltend gemachten Taxikosten in Höhe von 82,24 Euro sowie
die Service-Pauschale des Reisebüros in Höhe von 9,90 Euro sind als notwendige
Kosten gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.
Wie von der Rechtspflegerin im Beschluss vom 19. Januar 2021 zutreffend
ausgeführt, gilt im Ausgangspunkt, dass der Anwalt grundsätzlich das ihm
bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel wählen darf (vgl. LG Berlin JurBüro
1999, 526; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91 Rn. 13.79). Eine Pflicht zur
Benutzung des billigsten Verkehrsmittels besteht mithin nicht; der zur
Kostentragung verpflichtete Gegner muss diese Wahl grundsätzlich gegen sich
gelten lassen (vgl. Goldbeck in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 91 ZPO Rn. 36
m.w.N.). Die Erstattung von Taxikosten entspricht zudem der beim
Bundespatentgericht seit Jahren geübten Praxis (vgl. BPatG Beschl. v.
28. April 2020 – 3 ZA (pat) 13/18; Beschl. v. 8. April 2020 – 35 W (pat) 16/18;
Beschl. v. 17. Juli 2019 – 6 ZA (pat) 43/18; Beschl. v. 5. Juli 2017 – 35 W (pat) 9/16;
Beschl. v. 1. Dezember 2015 – 5 ZA (pat) 103/14).
Auch im Hinblick auf die Service-Pauschale des Reisebüros wird auf die
Begründung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 19. Januar 2021 verwiesen, der
sich der Senat in vollem Umfang anschließt. Die geltend gemachten Kosten in Höhe
von 9,90 Euro sind im Verhältnis zum Nutzen, nämlich eine effektive Recherche und
Buchung der erforderlichen Flüge zu gewährleisten, verhältnismäßig.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens waren der Erinnerungsführerin aufzuerlegen
(§§ 84 Abs. 2, 99 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Gegenstandswert des
Erinnerungsverfahrens folgt der Höhe des strittigen Betrages.
Grote-Bittner
Kopacek
Veit
Wr