Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 11.02.2021 – 4 Ni 25/17 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:110221B4Ni25.17EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 25/17 (EP)
KoF 90/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2021:110221B4Ni25.17EP.0
betreffend das europäische Patent …
(…)
(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. Februar 2021
durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner, die Richterin Kopacek und Dipl.-Ing.
Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
I.
II.
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten
des Erinnerungsverfahrens
trägt
die
Erinnerungsführerin.
III. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt
7.083,54 Euro.
G r ü n d e
I.
Die Nichtigkeitsklägerin und Erinnerungsführerin hatte mit ihrer Nichtigkeitsklage
das europäische Patent … (…) in vollem Umfang angegriffen.
Im parallelen
Verletzungsverfahren vor dem LG Mannheim (Az. …) war die Klägerin mit Urteil
vom 5. Juli 2011 antragsgemäß wegen Patentverletzung verurteilt worden. Die
hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist mit Urteil des OLG Karlsruhe vom
8. Februar 2017 (Az. …) zurückgewiesen worden. Die Revision ist nicht zugelassen
worden.
Der 4. Senat hat mit Urteil vom 26. März 2019 das Patent teilweise für nichtig erklärt
und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den Streitwert des
Nichtigkeitsverfahrens hat der Senat auf 1.200.000,- Euro festgesetzt.
Auf Antrag der Klägerin hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 6. Oktober 2020
die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 48.326,76 Euro festgesetzt und den
weitergehenden Antrag der Klägerin auf Erstattung auch der Terminsgebühr und
der Reisekosten zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2019 für den
mitwirkenden Rechtsanwalt der Klägerin in Höhe von 7.083,54 Euro mit der
Begründung zurückgewiesen, der Verletzungsstreit sei im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung vor dem Nichtigkeitssenat rechtskräftig abgeschlossen gewesen,
weshalb die Kosten des Rechtsanwalts nicht notwendig und daher von der
Gegenseite nicht zu erstatten seien. Ein Abstimmungsbedarf zwischen dem
Nichtigkeitsverfahren und dem weiteren Rechtsstreit über die Schadenshöhe habe
nicht bestanden; Fragen der Auslegung der Patentansprüche und des
Schutzumfangs des Patents seien im Verletzungsprozess bereits abschließend
geklärt worden.
Gegen den ihr am 26. Oktober 2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat
die Klägerin am 5. November 2020, bei Gericht am selben Tag per Telefax
eingegangen, Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wegen der
Nichtberücksichtung der Reisekosten und Terminsgebühr des in der mündlichen
Verhandlung mitwirkenden Rechtsanwalts in Höhe von 7.083,54 Euro eingelegt.
Die Rechtspflegerin habe verkannt, dass auch im Verletzungsverfahren zur Höhe
des Schadensersatzes der Schutzumfang des Patents von entscheidender
Bedeutung sein könne. Wenn der Senat – wie vorliegend – auf eine Einschränkung
des Patentanspruchs erkannt habe, könne dadurch der im Rechtsstreit wegen des
Schadensersatzes der Höhe nach dieser ganz oder teilweise entfallen, wenn die
festgestellte Verletzungshandlung nicht mehr unter den Schutzumfang des
eingeschränkten Patents falle. Das rechtskräftige Feststellungsurteil sei dann im
Wege
der
Restitutionsklage
(§
ZPO)
aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung habe der Senatsvorsitzende mitgeteilt, dass der
Schutzumfang des Patents gemäß Hilfsantrag I der Beklagten zu beschränken sei
und ausweislich des Sitzungsprotokolls den Klägervertreter gefragt, welche
Verfahrensweise zu den Hilfsanträgen geplant sei. Sodann sei die Sitzung
unterbrochen worden und der Vertreter der Beklagten habe sich mit den
anwesenden Rechtsanwälten bezüglich der Einschränkungen nach den
Hilfsanträgen im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Höheverfahren vor dem
LG Mannheim beraten. Die Voraussetzungen der Entscheidung des BGH
(GRUR 2013, 430 – Rn. 29) zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten
lägen deshalb uneingeschränkt vor.
Die Klägerin und Erinnerungsführerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2020 abzuändern und
den weiteren Betrag in Höhe von 7.083,54 Euro zugunsten der Klägerin
festzusetzen.
Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin hat sich zur Erinnerung der Klägerin nicht
eingelassen und keinen Antrag gestellt.
Die Rechtspflegerin hat mit Schreiben an die Parteien vom 4. Februar 2021 unter
Bezugnahme auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der
Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Erinnerung der Klägerin ist gemäß § 121 Abs. 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO
i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, insbesondere fristgerecht binnen
zwei Wochen eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Mitwirkung des
Rechtsanwalts der Klägerin an der mündlichen Verhandlung am 26. März 2019 vor
dem BPatG neben dem Patentanwalt waren zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung nicht notwendig. Zur Begründung wird zunächst; auf die
zutreffenden Erwägungen im Beschluss der Rechtspflegerin vom 6. Oktober 2020
Bezug genommen.
Als notwendig gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden nur die Kosten für solche Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme
objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu
verfolgen oder zu verteidigen. Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich
vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt
(ex ante) als sachdienlich ansehen durfte, wobei jedoch auch der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn. 12).
Bei der Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten einer Doppelvertretung ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH GRUR 2013,
427, Rn. 23 f. – Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2013, 430,
Rn. 23
f. – Rechtsanwalt
im Nichtigkeitsverfahren; Schulte/Püschel, PatG,
10. Auflage 2017, § 80 Rdn. 40 m. w. N.). Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts
neben einem Patentanwalt ist typischerweise als notwendig im Sinne von § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein
das Streitpatent betreffender Verletzungsstreit anhängig ist, an dem die betreffende
Partei oder ein mit
ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt
ist
(vgl. BGH a.a.O. - Rn. 26 – Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren). Hintergrund
dieser Rechtsprechung ist in erster Linie ein sich aus der gleichzeitigen
Anhängigkeit eines Verletzungsrechtsstreits und einer dasselbe Patent
betreffenden Nichtigkeitsklage ergebender Abstimmungsbedarf im Hinblick auf das
Vorbringen der Partei
in beiden Verfahren und die Auswahl der in Betracht
kommenden Angriffs- oder Verteidigungsstrategien, um ein
idealerweise
widerspruchsfreies Vorgehen in beiden Verfahren zu ermöglichen (BGH, a.a.O.
Rn. 30
– Doppelvertretung
in Nichtigkeitsverfahren; BPatG Beschl. v.
8. August 2018 – 5 ZA (pat) 34/18; Beschl. v. 17. Juli 2019 – 6 ZA (pat) 43/18 -
juris). Eine Doppelvertretung darf jedoch selbst im Falle eines gleichzeitig
anhängigen
Verletzungsrechtsstreits
nicht
schlechthin
als
zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig
angesehen werden. So besteht nach
rechtskräftigem Abschluss des
Verletzungsrechtsstreits vor der mündlichen Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren
regelmäßig keine Notwendigkeit einer Doppelvertretung (BGH a.a.O., Rn. 34 –
Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; Schulte/Püschel, a.a.O. Rn. 40).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Vertretung der Klägerin im
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 vor dem Nichtigkeitssenat
auch durch einen Rechtsanwalt über das hinaus, was eine verständige,
kostenbewußte und wirtschaftlich vernünftige Partei als in diesem Sinne erforderlich
ansehen durfte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem
Nichtigkeitssenat ist der gegen die Klägerin geführte Verletzungsprozess aus dem
Streitpatent bereits längere Zeit vorher rechtskräftig beendet gewesen.
Vor diesem Hintergrund ist seit Rechtskraft des Urteils des OLG Karlsruhe vom
8. Februar 2017 kein paraller Verletzungsrechtsstreit geführt worden, der nach den
o.g. Grundsätzen
eine Mitwirkung
eines weiteren Vertreters
im
Nichtigkeitsverfahren erfordert hätte. Die Voraussetzungen, nach denen die
Klägerin die Reisekosten und die Terminsgebühr
für den mitwirkenden
Rechtsanwalt zu erstatten wären, liegen damit nicht vor.
Ein weiterhin bestehender Abstimmungsbedarf ist nicht erkennbar, so dass die
Terminsgebühr und die weiteren im Zusammenhang mit dem Termin geltend
gemachten Aufwendungen nicht als kostenrechtlich objektiv erforderliche und
geeignet erscheinende Maßnahmen zur Rechtsverfolgung anzuerkennen sind.
Mit dem rechtskräftigen Urteil ist der Verletzungsrechtsstreit jedenfalls insoweit
abgeschlossen, als Fragen, die die Auslegung der Patentansprüche und den
Schutzumfang des Patents betreffen, in einer rechtskräftigen Entscheidung bereits
abschließend geklärt sind. Der Schutzumfang des Patents spielt im Rechtsstreit
über die Höhe des Schadensersatzes keine Rolle mehr, so dass ein fortbestehender
Abstimmungsbedarf mit dem Vorgehen im Nichtigkeitsverfahren unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar ist (vgl. BPatG Beschl. v. 8. August 2018 –
5 ZA (pat) 34/18; Beschl. v. 17. Juli 2019 – 6 ZA (pat) 43/18 - juris).
Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Schutzumfang des Streitpatents Gegenstand
der mündlichen Verhandlung am 26. März 2019 gewesen sei und sie zu ihrer
geplanten Verfahrensweise in Bezug auf die von der Beklagten gestellten
Hilfsanträge befragt worden sei, beziehen sich diese Aspekte allein auf das
Nichtigkeitsverfahren und vermögen keinen Abstimmungsbedarf mehr im Hinblick
auf den Verletzungsprozess zu begründen,
in dem eine Verletzung des
Schutzbereichs des Streitpatents dem Grunde nach bereits rechtskräftig festgestellt
wurde und nur noch über die Höhe des zuzuerkennenden Schadenersatzes zu
entscheiden ist. Ein solcher Abstimmungsbedarf ergibt sich entgegen der
Auffassung der Klägerin insbesondere nicht mit Blick auf die Möglichkeit der
Erhebung einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO. Für den Fall, dass das
Streitpatent im Ergebnis für nichtig erklärt werden sollte, ist dies ohne unmittelbaren
Einfluss auf das
rechtskräftig abgeschlossene Verletzungsverfahren. Die
Berücksichtigung
der
bloßen
Möglichkeit
eines
späteren
Wiederaufnahmeverfahrens scheidet folglich als besondere Verteidigungsstrategie
im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens aus. Somit ist auch bei dieser Sachlage
keine besondere Abstimmung zwischen Rechts- und Patentanwalt über die
Strategie in der mündlichen Verhandlung des Nichtigkeitsverfahrens im Sinne der
zitierten BGH-Entscheidungen notwendig (vgl. BPatG Beschl. v. 8. August 2018 –
5 ZA (pat) 34/18, Rn. 20 - juris).
Nach alldem sind die Kosten für die Teilnahme des Rechtsanwalts der Klägerin an
der mündlichen Verhandlung am 26. März 2019 keine notwendigen Kosten i.S.d.
§ 91 Abs. 1 ZPO und damit nicht erstattungsfähig. Die Erinnerung war daher
zurückzuweisen.
III.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens waren der Erinnerungsführerin aufzuerlegen
(§§ 84 Abs. 2, 99 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Gegenstandswert des
Erinnerungsverfahrens folgt der Höhe des strittigen Betrages.
Grote-Bittner
Kopacek
Ausfelder
Rö