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BPatG Urteil vom 02.03.2021 – 4 Ni 37/19

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020321U4Ni37.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 2. März 2021 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2021:020321U4Ni37.19.0

betreffend das deutsche Patent DE 10 2006 059 273

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 2. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin

Grote-Bittner sowie die Richterin Kopacek, die Richter Dr.-Ing. Krüger,

Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

für Recht erkannt:

I.

Das deutsche Patent 10 2006 059 273 wird für nichtig erklärt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig

vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des deutschen Patents

10 2006 059 273 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene

Inhaberin des Streitpatents mit der Bezeichnung „Auswerteeinheit für Sensoren und

Schaltleisten“, das unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der deutschen

Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 049 016.9 vom 13. Oktober 2006

am 13. Dezember 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 6. April 2017

veröffentlicht worden ist.

Das Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten

Fassung 10 Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1 sowie den hierauf

unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10.

Der Patentanspruch 1

in der erteilten Fassung lautet, mit hinzugefügter

Merkmalsgliederung, wie folgt:

M1

Auswerteeinheit (2) für Sensoren (1),

M1.1

M1.2

M2

M3

insbesondere für kapazitive Sensoren,

zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen,

Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen

mit mindestens einem Eingang (3) für ein Signal (S) eines Sensors

(1) und

mindestens einem Ausgang (6, 7, 8)

M3.1

zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine Steuerung,

M4

wobei

die

Auswerteeinheit

(2)

mindestens

eine

Signalerzeugungseinheit (4, 5) aufweist,

M4.1

welche abhängig von dem Signal (S) an mindestens einem

Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) ein Steuersignal (A, B, C) an

mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) erzeugt,

M4.2

wobei durch die Signalerzeugungseinheit (4, 5) das Steuersignal

(A, B, C) am Ausgang (6, 7, 8) unabhängig von der Art des das

Signal (S) liefernden Sensors (1) erzeugbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

über die Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem

Ausgang (6) abhängig vom Signal (S) des Sensors (1) ein

dynamisches Steuersignal (A) erzeugbar ist,

M6

welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht.

Wegen des Wortlauts der übrigen, mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1

rückbezogenen, erteilten Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift

verwiesen.

Die Klägerin greift das erteilte Streitpatent in vollem Umfang – und im Weiteren alle

von der Beklagten hilfsweise verteidigten, geänderten Fassungen – mit den

Nichtigkeitsgründen der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Ausführbarkeit

und der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit an.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautet mit den gegenüber der erteilten Fassung (s.o.)

unveränderten Merkmalen M1, M1.1, M1.2, M3, M4, M6 und den geänderten

Merkmalen M2Hi1, M3.1Hi1, M4.1Hi1, M4.2Hi1, M5Hi1 (siehe Unterstreichung)

sowie dem zusätzlichen Merkmal M7Hi1 wie folgt:

M1

Auswerteeinheit (2) für Sensoren (1),

M1.1

M1.2

insbesondere für kapazitive Sensoren,

zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen,

Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen

M2Hi1

mit mindestens einem Eingang (3) für ein Sensorsignal (S) eines

Sensors (1) und

M3

mindestens einem Ausgang (6, 7, 8)

M3.1Hi1

zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine TorsSteuerung,

M4

wobei

die

Auswerteeinheit

(2)

mindestens

eine

Signalerzeugungseinheit (4, 5) aufweist,

M4.1Hi1

welche abhängig von dem Sensorsignal (S) an mindestens einem

Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) ein Steuersignal (A, B, C) an

mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) erzeugt,

M4.2Hi1

wobei durch die Signalerzeugungseinheit (4, 5) das Steuersignal

(A, B, C) am Ausgang (6, 7, 8) unabhängig von der Art des das

Sensorsignal (S) liefernden Sensors (1) erzeugbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5Hi1

über die Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem Ausgang

(6) abhängig vom Sensorsignal (S) des Sensors (1) ein dynamisches

Steuersignal (A) mit einer vordefinierten Frequenz zwischen 200 Hz

und 2,5 kHz, vorzugsweise mit etwa 1 kHz, erzeugbar ist,

M6

welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht,

M7Hi1

wobei das dynamische Steuersignal (A) kabelgebunden an die

Torsteuerung übertragbar ist.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 umfasst die Merkmale M1, M1.1, M1.2, M2Hi1, M3,

M3.1Hi1, M4, M4.1Hi1, M4.2Hi1, M4-5Hi2, M5Hi1, M6 und M7Hi1. Damit

unterscheidet sich dieser Anspruch von dem des Hilfsantrags 1 durch das

zusätzliche Merkmal M4-5Hi2.

M1

Auswerteeinheit (2) für Sensoren (1),

M1.1

M1.2

insbesondere für kapazitive Sensoren,

zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen,

Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen

M2Hi1

mit mindestens einem Eingang (3) für ein Sensorsignal (S) eines Sensors

(1) und

M3

mindestens einem Ausgang (6, 7, 8)

M3.1Hi1

zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine TorsSteuerung,

M4

wobei die Auswerteeinheit (2) mindestens eine Signalerzeugungseinheit

(4, 5) aufweist,

M4.1Hi1

welche abhängig von dem Sensorsignal (S) an mindestens einem

Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) ein Steuersignal (A, B, C) an

mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) erzeugt,

M4.2Hi1

wobei durch die Signalerzeugungseinheit (4, 5) das Steuersignal (A, B,

C) am Ausgang (6, 7, 8) unabhängig von der Art des das Sensorsignal

(S) liefernden Sensors (1) erzeugbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4-5Hi2

Auswertemittel zur Auswertung des Sensorsignals (S) des Sensors oder

der Schaltleiste (1) am Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) vorgesehen

sind, welche aus dem Sensorsignal (S) den Zustand des Sensors oder

der Schaltleiste (1) ermitteln und ein Auswertesignal (a) zur Ansteuerung

einer Signalerzeugungseinheit (4) erzeugen, wobei

M5Hi1

über die Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem Ausgang (6)

abhängig vom Sensorsignal (S) des Sensors (1) ein dynamisches

Steuersignal (A) mit einer vordefinierten Frequenz zwischen 200 Hz und

2,5 kHz, vorzugsweise mit etwa 1 kHz, erzeugbar ist,

M6

welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht,

M7Hi1

wobei das dynamische Steuersignal (A) kabelgebunden an die

Torsteuerung übertragbar ist.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 umfasst die Merkmale M1, M1.1, M1.2, M2Hi1, M3,

M3.1Hi1, M4, M4.1Hi1, M4.2Hi1, M4-5Hi2, M5Hi1, M6 und M7Hi1 sowie das

Merkmal M8Hi3. Damit unterscheidet sich dieser Anspruch von dem des

Hilfsantrags 2 durch das zusätzliche Merkmal M8Hi3.

M1

Auswerteeinheit (2) für Sensoren (1),

M1.1

M1.2

insbesondere für kapazitive Sensoren,

zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen,

Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen

M2Hi1

mit mindestens einem Eingang (3) für ein Sensorsignal (S) eines Sensors

(1) und

M3

mindestens einem Ausgang (6, 7, 8)

M3.1Hi1

zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine TorsSteuerung,

M4

wobei die Auswerteeinheit (2) mindestens eine Signalerzeugungseinheit

(4, 5) aufweist,

M4.1Hi1

welche abhängig von dem Sensorsignal (S) an mindestens einem

Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) ein Steuersignal (A, B, C) an

mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) erzeugt,

M4.2Hi1

wobei durch die Signalerzeugungseinheit (4, 5) das Steuersignal (A, B,

C) am Ausgang (6, 7, 8) unabhängig von der Art des das Sensorsignal

(S) liefernden Sensors (1) erzeugbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4-5Hi2

Auswertemittel zur Auswertung des Sensorsignals (S) des Sensors oder

der Schaltleiste (1) am Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) vorgesehen

sind, welche aus dem Sensorsignal (S) den Zustand des Sensors oder

der Schaltleiste (1) ermitteln und ein Auswertesignal (a) zur Ansteuerung

einer Signalerzeugungseinheit (4) erzeugen, wobei

M5Hi1

über die Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem Ausgang (6)

abhängig vom Sensorsignal (S) des Sensors (1) ein dynamisches

Steuersignal (A) mit einer vordefinierten Frequenz zwischen 200 Hz und

2,5 kHz, vorzugsweise mit etwa 1 kHz, erzeugbar ist,

M6

welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht,

M7Hi1

wobei das dynamische Steuersignal (A) kabelgebunden an die

Torsteuerung übertragbar ist,

M8Hi3

wobei die Auswerteeinheit (2) in dem Sensor oder der Schaltleiste (1)

integriert ist oder in unmittelbarer Nähe des Sensors oder der Schaltleiste

(1) angeordnet ist.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 umfasst die Merkmale M1, M1.1, M1.2, M2Hi1, M3,

M3.1Hi1, M4, M4.1Hi1, M4.2Hi1, M4-5Hi4, M5Hi1, M6, M7Hi1, M8Hi3. Damit

unterscheidet sich dieser Anspruch von dem des Hilfsantrags 3 durch das

geänderte Merkmal M4-5Hi4 (siehe Doppelunterstreichung).

M1

Auswerteeinheit (2) für Sensoren (1),

M1.1

M1.2

insbesondere für kapazitive Sensoren,

zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen,

Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen

M2Hi1

mit mindestens einem Eingang (3) für ein Sensorsignal (S) eines Sensors

(1) und

M3

mindestens einem Ausgang (6, 7, 8)

M3.1Hi1

zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine TorsSteuerung,

M4

wobei die Auswerteeinheit (2) mindestens eine Signalerzeugungseinheit

(4, 5) aufweist,

M4.1Hi1

welche abhängig von dem Sensorsignal (S) an mindestens einem

Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) ein Steuersignal (A, B, C) an

mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) erzeugt,

M4.2Hi1

wobei durch die Signalerzeugungseinheit (4, 5) das Steuersignal (A, B,

C) am Ausgang (6, 7, 8) unabhängig von der Art des das Sensorsignal

(S) liefernden Sensors (1) erzeugbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4-5Hi4

Auswertemittel zur Auswertung des Sensorsignals (S) des Sensors oder

der Schaltleiste (1) am Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) vorgesehen

sind, welche aus dem Sensorsignal (S) den Zustand des Sensors oder der

Schaltleiste (1) ermitteln und ein Auswertesignal (a) zur Ansteuerung der

genau einen Signalerzeugungseinheit (4) erzeugen, wobei

M5Hi1

über die Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem Ausgang (6)

abhängig vom Sensorsignal (S) des Sensors (1) ein dynamisches

Steuersignal (A) mit einer vordefinierten Frequenz zwischen 200 Hz und

2,5 kHz, vorzugsweise mit etwa 1 kHz, erzeugbar ist,

M6

welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht,

M7Hi1

wobei das dynamische Steuersignal (A) kabelgebunden an die

Torsteuerung übertragbar ist,

M8Hi3

wobei die Auswerteeinheit (2) in dem Sensor oder der Schaltleiste (1)

integriert ist oder in unmittelbarer Nähe des Sensors oder der Schaltleiste

(1) angeordnet ist.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche der Hilfsanträge 1 bis 4 wird auf die

Anlage 3 des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2021

verwiesen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 gegenüber der ursprünglichen Anmeldung durch Weglassen

des Merkmals „oder der Schaltleiste“ aus dem ursprünglichen Anspruch 3, der in

den erteilten Anspruch 1 aufgenommen wurde, unzulässig erweitert sei. Der

Anspruch 1 sei zudem nicht ausführbar offenbart, weil das Merkmal M1.2 (richtig:

M1.1)

eine

alternative Ausführungsform

beispielsweise mit

einem

optoelektronischen Sensor einer optischen Schaltleiste zulasse, für die aber keine

Signalerzeugungseinheit benötigt werde, so dass der Fachmann die Erfindung in

dieser Breite nicht ausführen könne.

Ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin insbesondere auf

die Entgegenhaltungen

NK1

NK2

DE 10 2004 030 489 A1

T… GmbH & Co. KG: Sicherheitssystem F200 Übersicht. W…, DE,

2005, Firmenschrift

NK3

T…GmbH & Co. KG: F210 Basismodul. W…, DE, 2005,

Firmenschrift

DE 196 36 347 C2

DE 10 2005 011 216 A1

Texas Instruments TSL 235 Light-To-Frequency Converter SOES012

Tür + Tor – Report 23. Jahrg. (2003) Heft 2 Witt Schließkantensicherung OS

12

DE 203 09 093 U1

WO 2005/096111 A2

NK4

NK5

NK6

NK7

NK8

NK9

(NK10)

(Replik im Verletzungsverfahren)

NK11

TÜV Zertifikat zur Schließkantensicherung OS 12 vom 07.05.2004

NK11-A Blockschaltbild OS12

NK11-B Prüfbericht zur OS12

NK12

Rechnung über den Verkauf der Schließkantensicherung OS 12 an die

Firma S… GmbH & Co KG vom 02.03.2004

NK13

EP 0 927 918 B1

NK14

EP 0 833 287 A1

NK15

DE 1 616 016

NK16

DE 2 007 840

NK17

Abstract zum

Inverkehrbringen und Wirkprinzip der Chamberlain

Auswerteeinheit 600213

NK17A

Chamberlain Liftmaster Professional Model 600213-2 Interface Control

Board Installation Manual. Saarwellingen January 2010

NK17B WITT Sensoric Prüfbericht zu Chamberlain, Typ GDO-A4 SNr. 0207/92 mit

Steckmodul Nr. 801259. 12.02.2021

NK18

EP 1 433 921 A1

NK19

EP 1 500 955 A1

NK20

DE 10 2006 005 219 A1

und meint, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 weder neu sei noch auf

erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Klägerin sieht insbesondere die Druckschriften NK1, NK8, NK11 sowie die

NK13, die alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents aufweisen würden, als

neuheitsschädlich an, und behauptet zudem, dass die streitgegenständliche

Erfindung offenkundig vorbenutzt worden sei. In Bezug auf den maßgeblichen

Zeitpunkt des Standes der Technik meint sie, dass die Beklagte nicht den früheren

Zeitpunkt der Prioritätsanmeldung beanspruchen könne, weil der erteilte

Patentanspruch 1 durch Abänderung von Schaltleisten in Sensoren über die

prioritätsbegründende Anmeldung hinausgehe.

Jedenfalls sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch. Hierzu verweist

die Klägerin u. a. auf die NK2, NK3 oder NK4 i.V.m. NK1 sowie der NK1 i.V.m. NK9.

Auch die erteilten Unteransprüche seien im Lichte der NK1 bis NK9 nicht

patentfähig.

Die Hilfsanträge hält die Klägerin für unzulässig, weil mit dem Streitpatent lediglich

eine Auswerteeinheit zur Erzeugung eines Steuersignals und nicht eine Vorrichtung

zur Steuerung eines Tores beansprucht werde, und zudem die Fassungen nach den

Hilfsanträgen das erteilte Streitpatent nicht beschränken würden. Jedenfalls sei der

Gegenstand des Anspruchs 1 nach den jeweiligen Hilfsantragsfassungen nicht

patentfähig, weil

insbesondere die NK13 auch diesen neuheitsschädlich

entgegenstehe.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 27. Juli 2020 und in

der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis

erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 10 2006 059 273 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das

Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4, zuletzt

eingereicht in der mündlichen Verhandlung, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Insbesondere die

NK13 könne die streitpatentgemäße Erfindung nicht neuheitsschädlich

vorwegnehmen. Die NK13 offenbare nämlich eine stationäre Einheit

(Wand/Schaltschrank) zur Torsteuerung und eine bewegliche Einheit (Torblatt), und

nicht eine Auswerteeinheit im Sinne des Streitpatents als eine zusammengehörige

Vorrichtung, auch zeige die NK13 kein dynamisches Steuersignal. Denn Ziel der

Vorrichtung nach der NK13 sei, ein Steuersignal mit zwei verschiedenen Zuständen,

nämlich mit verschiedenen Modulationszuständen jeweils für eine oder mehrere

Modulationsfrequenzen auszugeben. Der Modulator 44 stelle, da lediglich einem

Trägersignal von 10 KHz Modulationsfrequenz ein Signal von 1 KHz aufmoduliert

werde, keine Auswerteeinheit i.S.d. Streitpatents dar. Die NK13 weise daher auch

nicht die Merkmale M3.1, M5 und M6 des Gegenstands nach Anspruch 1 des

Hilfsantrags 1 auf, zusätzlich fehle das Merkmal M4-5 des Anspruchs 1 der

Hilfsanträge 2 bis 4 und zudem realisiere die NK13 auch nicht das Merkmal M8 der

Hilfsanträge 3 und 4. Die von der Klägerin angeführten Druckschriften zur

mangelnden erfinderischen Tätigkeit könnten schließlich auch eine fehlende

erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze und den weiteren Inhalt der Akte Bezug

genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, weil sich der Gegenstand des

Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung wie auch in den hilfsweise verteidigten

Fassungen als nicht patentfähig erweist (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG).

I.

1. Das Streitpatent, veröffentlicht als DE 10 2006 059 273 B4 (nachfolgend

bezeichnet als Streitpatentschrift), betrifft eine Auswerteeinheit für Sensoren zur

Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen, Fenstern und

beweglichen Teilen von Maschinen (Abs. [0001] Streitpatentschrift). Damit

elektrisch betätigte Tore/Türen/Fenster

(nachfolgend nur noch als „Tore“

bezeichnet) und Maschinen keine Personen, Tiere oder Gegenstände beim

Schließen einklemmen, verfügen die Tore laut Abs. [0002] der Streitpatentschrift

über Sensoren, um Hindernisse bei Kontakt zu detektieren. Diese Sensoren seien

üblicherweise als Schaltleisten an der Torkante ausgeführt. Dabei handele es sich

um z.B. Widerstandsschaltleisten oder optische Schaltleisten, die ihren Widerstand

bzw. Signale bei Berührungskontakt ändern, wobei spezifische Signale an die

Torsteuerung weitergeleitet werden. Zunehmend würden kapazitive Sensoren

verwendet, die vorteilhafterweise Hindernisse sogar kontaktlos erkennen. Allerdings

entspreche deren Signal nicht dem typischen Ausgangssignal einer optischen

Schaltleiste oder einer Widerstandsschaltleiste. Konventionelle, bereits installierte

Steuerungen

könnten

diese

von

optischen

Schaltleisten

oder

Widerstandsschaltleisten abweichenden Signale,

z. B. von kapazitiven

Schaltleisten, oft nicht verarbeiten (vgl. Abs. [0002] Streitpatentschrift).

Die Aufgabe der Erfindung, nämlich die Nachrüstung bestehender Torantriebe mit

kapazitiven Sensoren zu erleichtern, wird durch eine anspruchsgemäße

Auswerteeinheit mit einer Signalerzeugungseinheit gelöst (Abs.

[0003]

f.

Streitpatentschrift). Diese erzeugt abhängig vom Signal an mindestens einem

Eingang der Auswerteeinheit ein Steuersignal an mindestens einem Ausgang,

wobei durch die in der Auswerteeinheit enthaltene Signalerzeugungseinheit das

Steuersignal am Ausgang unabhängig von der Art des das Signal liefernden

Sensors erzeugbar ist (Abs. [0004] Streitpatentschrift). Das Ausgangssignal

entspricht erfindungsgemäß dem dynamischen Signal einer optischen Schaltleiste,

damit dieses von der Torsteuerung wie bisher verarbeitet werden kann. Die

erfindungsgemäße Auswerteinheit soll es erlauben, dass die eine optische

Schaltleiste erwartende Steuerung zusammen mit beliebigen, insbesondere

kapazitiven Sensoren betrieben werden kann (Abs. [0005] Streitpatentschrift).

2. Als

für den Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein

Elektrotechnikingenieur (Diplom-Ingenieur oder Master an einer Fachhochschule)

mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Auswertegeräten

für Sensoren anzusehen.

3. Folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 sämtlicher Antragsfassungen

bedürfen – im Rahmen der Auslegung – einer Erläuterung.

Entsprechend der Merkmalsgruppe M1 (Auswerteeinheit für Sensoren) mit den

Merkmalen M1.1 (insbesondere für kapazitative Sensoren) und M1.2 (zur

Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen, Fenstern oder

beweglichen

Teilen

von Maschinen) muss

die

anspruchsgemäße

Auswertewerteeinheit geeignet

sein, Bewegungsbereiche alternativ

von

Türen/Toren/Fenstern oder beweglichen Maschinenteilen zu überwachen.

Die Bezeichnung „Auswerteeinheit“ bedeutet

im üblichen Verständnis des

Fachmanns, dass durch diese Einheit Signale auf alle Fälle zumindest ausgewertet

werden können. Demgegenüber entspricht eine einfache Leitung

(z.B.

Kupferleitung) oder z. B. ein ohmscher Widerstand keiner anspruchsgemäßen

„Auswerteeinheit“.

Weder sind die Sensoren selbst Bestandteil der Auswerteeinheit noch ist die

Auswerteeinheit auf eine Eignung für bestimmte Sensoren eingeschränkt. So sind

kapazitive Sensoren

lediglich

fakultativ

(„insbesondere“) angegeben und

beschränken den Anspruchsgegenstand nicht auf die Eignung für solche Sensoren.

Vom im Anspruch verwendeten Begriff „Sensor“ sind auch Schaltleisten umfasst.

Vergleiche hierzu Abs. [0002] Satz 2 Streitpatentschrift („Um beispielsweise einen

Einklemmschutz an einem elektrisch angetriebenen Tor zu realisieren, werden

üblicherweise optische Schaltleisten oder Widerstandsschaltleisten als Sensoren

verwendet […].“). Die Auswerteeinheit muss lediglich für wenigstens eine Sensorart

eingerichtet sein. Optische Schaltleisten mit dynamischem Steuersignal sind dabei

implizit ausgenommen, da es für diese keiner Auswerteeinheit bedarf. So muss

deren Signal weder ausgewertet noch hierfür ein Signal erzeugt werden können

(s. a. M4.2, M5/6).

Merkmal M2/M2Hi1 fordert, dass die beanspruchte Auswerteeinheit mindestens

einen Eingang für ein Signal eines Sensors (in Hi1: Sensorsignal eines Sensors)

aufweist.

Das Merkmal M3 mit M3.1/M3.1Hi1 fordert mindestens einen Ausgang zur Ausgabe

eines Steuersignals an eine Steuerung (Hi1: Torsteuerung).

Die Streitpatentschrift unterscheidet zwischen den Begriffen „Steuersignal“ und

„Sensorsignal“ insoweit, als es sich bei einem „Steuersignal“ um ein solches Signal

handelt, das als Eingangssignal für eine Steuerung/Torsteuerung geeignet ist.

Ein „Sensorsignal“ ist dann ein „Steuersignal“, wenn das Sensorsignal als mehr oder

weniger unmittelbares Signal in die Torsteuerung führbar ist. Denn nach Abs. [0002]

Z. 4

ff. Streitpatentschrift senden die als optische Schaltleisten oder

Widerstandsschaltleisten ausgebildeten Sensoren bei taktilem Kontakt mit einem

Hindernis ein (hier unbestimmtes/undefiniertes) Steuersignal an die Torsteuerung.

Die Merkmalsgruppe M4 fordert, dass die Auswerteeinheit mindestens eine

„Signalerzeugungseinheit“ aufweist, die entsprechend Merkmal M4.1 abhängig von

dem „Signal“, nach Merkmal M4.1Hi1 von dem an mindestens einem Eingang der

Auswerteeinheit anliegenden „Sensorsignal“, ein Steuersignal an mindestens einem

Ausgang erzeugt.

Dabei muss entsprechend Merkmal M4.2 durch die Signalerzeugungseinheit das

Steuersignal am Ausgang unabhängig von der Art des das Signal, nach M4.2Hi1

des das Sensorsignal liefernden Sensors erzeugbar sein.

Die Auswerteeinheit enthält also mindestens eine Signalerzeugungseinheit (s. M4).

Unter Einbeziehung der Merkmale M5/M6 (s.u.) besagt das Merkmal M4.2/M4.2Hi1

nur, dass die Signalerzeugungseinheit in der Auswerteeinheit ein bestimmtes

(dynamisches, einer optischen Schaltleiste entsprechendes), von der Sensorart

unabhängiges Steuersignal erzeugen kann.

Erfindungsgemäß (vgl. erteilten Anspruch 6 bzw. Merkmale M4-5Hi2/M4-5Hi4)

genügt es, wenn der Signalerzeugungseinheit hierzu eine Art Übersetzungseinheit,

nämlich ein „Auswertemittel“ (vgl. Abs. [0021] Z. 3 Streitpatentschrift) vorgeschaltet

ist. Dieses „Auswertemittel“ wandelt die Signale des spezifischen Sensors („sensor-

oder

schaltleistenspezifisch“)

in

solche Signale

um, welche

die

Signalerzeugungseinheit immer „versteht“ und damit verarbeiten kann.

Das Merkmal M4-5Hi2 bzw. M4-5Hi4 fordert, dass Auswertemittel zur Auswertung

des Sensorsignals des Sensors oder der Schaltleiste am Eingang der

Auswerteeinheit vorgesehen sind, die aus dem Sensorsignal den Zustand des

Sensors oder der Schaltleiste ermitteln und ein Auswertesignal zur Ansteuerung

einer (Hi2) bzw. genau einer (Hi4) Signalerzeugungseinheit erzeugen.

Die Merkmale M5 mit M5Hi1 sowie M6 geben an, dass über die

Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem Ausgang abhängig vom Signal

(S) des Sensors ein dynamisches Steuersignal (A) erzeugbar ist (M5), nach M5Hi1

ein entsprechendes Steuersignal mit einer vordefinierten Frequenz zwischen 200

Hz und 2,5 kHz, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht

(M6). Als dynamisches Steuersignal ist dabei ein dauerwechselndes Signal zu

verstehen. So definiert die Streitpatentschrift in Abs. [0002] Z. 13-25 für die

Erfindung, dass bei einer optischen Schaltleiste ein dynamisches Signal (also ein

permanenter Wechsel zwischen z.B. ON/OFF) gesendet wird, um einen

einwandfreien Zustand (keine Störung) zu signalisieren. Liegt dagegen eine

Störung oder ein Kontakt mit einem Hindernis vor, so ändert sich das Signal der

optischen Schaltleiste von einer vordefinierten Frequenz auf ein „undefiniertes

Signal“. Folglich muss das anspruchsgemäße dynamische Signal

im

Normalzustand der Schaltleiste und nicht

im Störungs-/Hinderniszustand

ausgegeben werden.

Nicht mitumfasst sind Auswerteeinheiten, für die ausschließlich die Verwendung mit

einer optischen Signalleiste aufgezeigt ist, d. h. sich offensichtlich nur für diese

Sensorart eignen (s. o. zu Merkmalsgruppe M4).

4. Ausführungen zur Zulässigkeit wie auch zur Ausführbarkeit der jeweiligen

Gegenstände nach Anspruch 1 gemäß sämtlicher Hilfsanträge erübrigen sich. Denn

der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4, der die Merkmale sowohl

des Hauptantrags wie auch der Hilfsanträge 1 bis 3 umfasst und damit den am

stärksten beschränkten Gegenstand darstellt, erweist sich als nicht neu gegenüber

der Entgegenhaltung NK13 und ist somit nicht patentfähig. Damit sind auch die –

gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag – weiter gefassten Gegenstände des

Anspruchs 1 wie erteilt und wie gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht neu und

daher nicht patentfähig.

NK13, Fig. 2: Blockschaltbild eines in der Vorrichtung gemäß NK13-Fig. 1 (s.u.) verwendeten Modulators 44

So stellt der in NK13, Figur 2, aufgezeigte Modulator 44 mit der Schaltleiste 16

eine dem Merkmal M1 entsprechende Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) für

Sensoren (NK13: Schaltleiste 16) dar. Ebenfalls dient diese Auswerteeinheit

(NK13: Modulator 44) zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren

(NK13: Rolltor 12, s. Fig. 1) (Merkmal M1.2).

NK13, Fig. 1: Blockschaltbild einer Vorrichtung zum Anhalten eines Rolltors

Die Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) weist wie gemäß Merkmal M2Hi1

mindestens einen Eingang (NK13, Fig. 1: Anschlüsse 21a, 21b) für ein

Sensorsignal (NK13, Fig. 2: Spannung U1) eines Sensors auf. Als Signal weicht

hierfür in NK13 dortige Spannung U1 bei Betätigung der Schaltleiste 16 von der

Referenzspannung Vref ab (s. NK13, Abs. [0029]).

Mit dem ersichtlich vorhandenen Anschluss zur Ausgabe des Sekundärsignals

SS zur Ringspule 30 (vgl. Fig. 1, 2, 4) weist die Auswerteeinheit (NK13: Modulator

44) der NK13 auch einen anspruchsgemäßen Ausgang (Merkmal M3) zur

Ausgabe eines Steuersignals (NK13: Sekundärsignal SS in Fig. 2, 4) an eine

Torsteuerung auf (Merkmal M3.1Hi1). Vergleiche hierzu die als Torsteuerung

dienende Auswerteschaltung 46 (NK13, Fig. 1), die ein Relais 108 eines

Torantriebs ansteuert (s. a. NK13, Abs. [0024] Z. 43-50 sowie Abs. [0025]).

Die Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) der NK13 weist auch die

anspruchsgemäße mindestens

eine Signalerzeugungseinheit

(NK13:

Modulatorelement 52) auf (Merkmal 4).

Dabei

erzeugt

auch

die

dortige Signalerzeugungseinheit

(NK13:

Modulatorelement 52) abhängig von dem Sensorsignal (NK13: Spannung U1,

diese weicht von der Referenzspannung Vref bei Betätigung der Schaltleiste 16

ab) an mindestens einem Eingang (NK13: Anschlüsse 21a, 21b; Fig. 1) der

Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) ein Steuersignal (NK13: Sekundärsignal

SS, Fig. 2, 4) an mindestens einem Ausgang (NK13: Sekundärsignal SS zur

Ringspule 30; Fig. 1, 2, 4) (Merkmal 4.1Hi1).

Durch die Signalerzeugungseinheit

(NK13: Modulatorelement 52) ist das

Steuersignal (NK13: Sekundärsignal SS, Fig. 2, 4) am Ausgang (NK13:

Sekundärsignal SS zur Ringspule 30; Fig. 1, 2, 4) unabhängig von der Art des

das Sensorsignal (NK13: Spannung U1) liefernden Sensors (NK13: Schaltleiste

16) erzeugbar (Merkmal M4.2Hi1).

In der Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) der NK13 sind Auswertemittel

(NK13: Multivibrator 56, Operationsverstärker 58 und Flipflops 62, 64) zur

Auswertung des Sensorsignals (NK13: Spannung U1) des Sensors oder der

Schaltleiste (NK13: Fig. 1, 2: Schaltleiste 13) am Eingang (NK13: Anschlüsse

21a, 21b; Fig. 1) der Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) vorgesehen, welche

aus dem Sensorsignal (NK13: Spannung U1) den Zustand des Sensors oder der

Schaltleiste (NK13, Fig. 1, 2: Schaltleiste 13) ermitteln und ein Auswertesignal

(NK13, Fig. 2: U4) zur anspruchsgemäßen Ansteuerung „der genau einen“

Signalerzeugungseinheit erzeugen (NK13, Fig. 2: Modulatorelement 52; nur

einfach vorhanden) (Merkmal 4-5Hi4).

Über die Signalerzeugungseinheit (NK13, Fig. 2: Modulatorelement 52) an dem

anspruchsgemäß mindestens einen Ausgang (NK13, Fig. 1, 2: Sekundärsignal

SS zur Ringspule 30; Fig. 1, 2, 4) ist abhängig vom Sensorsignal (NK13: von der

Betätigung der Schaltleiste abhängige Spannung U1) des Sensors (NK13:

Schaltleiste 16) ein dynamisches Steuersignal (NK13, Fig. 4: Modulationslücken

in Sekundärsignal SS) mit einer vordefinierten Frequenz von etwa 1 kHz

erzeugbar (NK13: Primärsignal PS weist ebenfalls 1 kHz auf und wird auf das

Sekundärsignal SS aufmoduliert, so dass auch dieses ein 1 kHz-Signal enthält)

(Merkmal M5Hi1), welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste

entspricht (Merkmal M6). Dass das von dem Modulator 44 der NK13 erzeugte

Signal SS dem dynamischen Steuersignal einer optischen Signalleiste entspricht,

wird belegt durch die Figuren 4 und 15 (der NK13):

NK13, Fig. 4: Signalverläufe in der Schaltung gemäß Figur 1

Die NK13, Fig. 4, zeigt das Signal SS, das mit seinen Modulationslücken 116 ein

dynamisches Signal darstellt, und zwar immer dann, wenn die elektrische

Schaltleiste 16 (NK13-Fig. 1) nicht betätigt ist, was einer nicht unterbrochenen (also

kontakt-/berührungsfreien) optischen Schaltleiste entspricht.

Bestätigt wird dies durch die NK13, Fig. 15 (s. a. Abs. [0098] f. NK13) mit einem

alternativen Modulator 44c als anspruchsgemäßer Auswerteeinheit samt einer einer

optischen Schaltleiste entsprechenden Lichtschranke 330 anstelle der in Fig. 1 und

2 verwendeten (elektrischen Kontakt-)Schaltleiste 16 Fig. 2. Da nun direkt eine

Lichtschranke an den Modulator angeschlossen ist, entfallen gegenüber dem

Aufbau mit einer Schaltleiste – entsprechend NK13, Fig. 2 – neben dem dortigen

Multivibrator 56 auch der Operationsverstärker 58 und die Flipflops 62, 64

(vergleiche NK13, Absatz [0099]), die einem anspruchsgemäßen Auswertemittel

entsprechen.

Hierzu ist in NK13 ausdrücklich aufgeführt, dass auch bei Einsatz einer optischen

Signalleiste die Spannung U4c im Wesentlichen den Verlauf der Spannung U4 aus

Fig. 5 (identisch zu U4 in Fig. 4) aufweist (NK13, Abs. [0098], Sp. 21 Z. 8 f.). Damit

zeigt die Schaltung nach Fig. 15 mit einer Lichtschranke dasselbe Ausgangssignal

(Sekundärsignal) SS wie die Schaltung entsprechend Fig. 2 mit der dort rein

elektrischen Schaltleiste. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei der

Vorrichtung nach NK13-Fig. 2 mit dortiger elektrischer Schaltleiste dieselben

Signale als Ausgangssignale erzeugt werden wie bei der Vorrichtung nach Fig. 15

mit dortiger Lichtschranke (entsprechend einer optischen Schaltleiste). Damit sind

bei der Vorrichtung nach NK13, Fig. 2, auch die Merkmale M5Hi1 und M6

vorbekannt.

Die Beklagte argumentiert zur Offenbarung der NK13, dass dort „lediglich einem

Trägersignal von 10 kHz Modulationsfrequenzen von 1 kHz aufmoduliert“ würden.

Damit entspräche das dortige Signal SS nicht einem dem Merkmal M6

entsprechenden Steuersignal einer optischen Signalleiste. Dieser Argumentation

kann nicht gefolgt werden: Entscheidend ist der Signalinhalt, der unabhängig vom

Signallevel (Spannungslevel) und damit auch von einem wie in NK13 vorhandenem

Trägersignal

ist, siehe hierzu NK13, Fig. 4. Dabei entsprechen die

Modulationslücken des Signals SS – dem Ausgangssignal des Modulators 44 bei

nicht unterbrochener Schaltleiste – dem dynamischen Signal einer optischen

Signalleiste (s. a. NK13, Fig. 15). Auch die Beschreibung der Streitpatentschrift

konkretisiert diese Signale nicht. Lediglich als Beispiel gibt die Streitpatentschrift an,

dass solche Signale optischer Signalleisten ein dynamisches Signal mit einer

Frequenz von 200 Hz bis 2,5 kHz senden könnten. Bei Störung oder Kontakt mit

einem Hindernis ändere sich dagegen das definierte dynamische Signal der

optischen Schaltleiste von einer „vordefinierten Frequenz auf ein „Undefiniertes

Signal“ (Streitpatentschrift, Abs. [0002], Zeilen 10-25, insbesondere Zeilen 13-22).

Genau das ist auch bei dem Signal SS des – der anspruchsgemäßen

Auswerteeinheit entsprechenden – Modulators 44 der NK13 der Fall. So ist dessen

Signal SS bei fehlendem Hinderniskontakt ein dynamisches Signal, aufgrund der

Trägerfrequenz des Primärsignals ein dort zu einem Sekundärsignal (SS)

moduliertes Signal, und im Fall eines Hinderniskontakts ein unmoduliertes

Sekundärsignal (NK13, Abs. 0024).

Soweit das Merkmal M7Hi1 fordert, dass das dynamische Steuersignal (NK13:

Signal SS) kabelgebunden an die Torsteuerung übertragbar ist, ist auch bei NK13

die Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) ersichtlich in der Lage (eine tatsächliche

Übertragung ist nicht gefordert), die Daten durch Kabelverbindung an die aus

Signalgenerator 38 und Auswerteschaltung 46 bestehende Torsteuerung zu

übertragen. Einer galvanischen Trennung wie in NK13, nämlich über die Wicklung

42, das Stahlseil 24 und die Wicklung 34 (vgl. NK13, Fig. 1) bedarf es zur

Übertragung des Signals SS mit den Modulationslücken 116, welches dem Signal

AS mit den Modulationslücken 114 entspricht, nicht. Auch eine unmittelbar

kabelgebundene Übertragung ist ersichtlich möglich.

Die NK13 nimmt auch das Merkmal M8Hi3 vorweg, demnach die Auswerteeinheit

(2) in dem Sensor oder der Schaltleiste (1) integriert ist oder in unmittelbarer Nähe

des Sensors oder der Schaltleiste (1) angeordnet ist.

Unabhängig davon, dass die Angabe „in unmittelbarer Nähe“ unbestimmt ist, erfüllt

auch die NK13 dieses Merkmal. Denn die NK13 gibt in Absatz [0008] Satz 2 an,

dass die Anschlüsse von Schaltleisten oder optischen Sensoren an die

Modulatoreinheiten [auch] bei einer Anordnung mit zwei Modulatoreinheiten wie

entsprechend NK13-Fig. 7 kurz sein können, wenn die Modulatoreinheiten in der

Nähe der Sensoren angeordnet werden. Wenn die Anschlüsse von Schaltleisten an

die Modulatoreinheiten bauartbedingt sogar für zwei Schaltleisten kurz sein können,

trifft dies noch mehr für den Anschluss einer einzigen Schaltleiste wie nach NK13-

Fig. 2 zu.

Damit sind der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wie auch die

jeweiligen Gegenstände wie erteilt und entsprechend den Hilfsanträgen 1 bis 3, die

weniger Merkmale aufweisen als der des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, nicht neu

gegenüber dem Stand der Technik entsprechend der NK13.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i.V.m.§ 91 Abs. 1 ZPO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.V.m.

§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Grote-Bittner

Kopacek

Dr. Krüger

Richter

Ausfelder

prö