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BPatG Urteil vom 02.03.2021 – 4 Ni 37/19
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020321U4Ni37.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 2. März 2021 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2021:020321U4Ni37.19.0
betreffend das deutsche Patent DE 10 2006 059 273
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 2. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin
Grote-Bittner sowie die Richterin Kopacek, die Richter Dr.-Ing. Krüger,
Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
für Recht erkannt:
I.
Das deutsche Patent 10 2006 059 273 wird für nichtig erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des deutschen Patents
10 2006 059 273 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene
Inhaberin des Streitpatents mit der Bezeichnung „Auswerteeinheit für Sensoren und
Schaltleisten“, das unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der deutschen
Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 049 016.9 vom 13. Oktober 2006
am 13. Dezember 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 6. April 2017
veröffentlicht worden ist.
Das Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten
Fassung 10 Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1 sowie den hierauf
unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10.
Der Patentanspruch 1
in der erteilten Fassung lautet, mit hinzugefügter
Merkmalsgliederung, wie folgt:
M1
Auswerteeinheit (2) für Sensoren (1),
M1.1
M1.2
M2
M3
insbesondere für kapazitive Sensoren,
zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen,
Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen
mit mindestens einem Eingang (3) für ein Signal (S) eines Sensors
(1) und
mindestens einem Ausgang (6, 7, 8)
M3.1
zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine Steuerung,
M4
wobei
die
Auswerteeinheit
(2)
mindestens
eine
Signalerzeugungseinheit (4, 5) aufweist,
M4.1
welche abhängig von dem Signal (S) an mindestens einem
Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) ein Steuersignal (A, B, C) an
mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) erzeugt,
M4.2
wobei durch die Signalerzeugungseinheit (4, 5) das Steuersignal
(A, B, C) am Ausgang (6, 7, 8) unabhängig von der Art des das
Signal (S) liefernden Sensors (1) erzeugbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5
über die Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem
Ausgang (6) abhängig vom Signal (S) des Sensors (1) ein
dynamisches Steuersignal (A) erzeugbar ist,
M6
welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht.
Wegen des Wortlauts der übrigen, mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1
rückbezogenen, erteilten Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
Die Klägerin greift das erteilte Streitpatent in vollem Umfang – und im Weiteren alle
von der Beklagten hilfsweise verteidigten, geänderten Fassungen – mit den
Nichtigkeitsgründen der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Ausführbarkeit
und der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit an.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautet mit den gegenüber der erteilten Fassung (s.o.)
unveränderten Merkmalen M1, M1.1, M1.2, M3, M4, M6 und den geänderten
Merkmalen M2Hi1, M3.1Hi1, M4.1Hi1, M4.2Hi1, M5Hi1 (siehe Unterstreichung)
sowie dem zusätzlichen Merkmal M7Hi1 wie folgt:
M1
Auswerteeinheit (2) für Sensoren (1),
M1.1
M1.2
insbesondere für kapazitive Sensoren,
zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen,
Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen
M2Hi1
mit mindestens einem Eingang (3) für ein Sensorsignal (S) eines
Sensors (1) und
M3
mindestens einem Ausgang (6, 7, 8)
M3.1Hi1
zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine TorsSteuerung,
M4
wobei
die
Auswerteeinheit
(2)
mindestens
eine
Signalerzeugungseinheit (4, 5) aufweist,
M4.1Hi1
welche abhängig von dem Sensorsignal (S) an mindestens einem
Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) ein Steuersignal (A, B, C) an
mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) erzeugt,
M4.2Hi1
wobei durch die Signalerzeugungseinheit (4, 5) das Steuersignal
(A, B, C) am Ausgang (6, 7, 8) unabhängig von der Art des das
Sensorsignal (S) liefernden Sensors (1) erzeugbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5Hi1
über die Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem Ausgang
(6) abhängig vom Sensorsignal (S) des Sensors (1) ein dynamisches
Steuersignal (A) mit einer vordefinierten Frequenz zwischen 200 Hz
und 2,5 kHz, vorzugsweise mit etwa 1 kHz, erzeugbar ist,
M6
welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht,
M7Hi1
wobei das dynamische Steuersignal (A) kabelgebunden an die
Torsteuerung übertragbar ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 umfasst die Merkmale M1, M1.1, M1.2, M2Hi1, M3,
M3.1Hi1, M4, M4.1Hi1, M4.2Hi1, M4-5Hi2, M5Hi1, M6 und M7Hi1. Damit
unterscheidet sich dieser Anspruch von dem des Hilfsantrags 1 durch das
zusätzliche Merkmal M4-5Hi2.
M1
Auswerteeinheit (2) für Sensoren (1),
M1.1
M1.2
insbesondere für kapazitive Sensoren,
zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen,
Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen
M2Hi1
mit mindestens einem Eingang (3) für ein Sensorsignal (S) eines Sensors
(1) und
M3
mindestens einem Ausgang (6, 7, 8)
M3.1Hi1
zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine TorsSteuerung,
M4
wobei die Auswerteeinheit (2) mindestens eine Signalerzeugungseinheit
(4, 5) aufweist,
M4.1Hi1
welche abhängig von dem Sensorsignal (S) an mindestens einem
Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) ein Steuersignal (A, B, C) an
mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) erzeugt,
M4.2Hi1
wobei durch die Signalerzeugungseinheit (4, 5) das Steuersignal (A, B,
C) am Ausgang (6, 7, 8) unabhängig von der Art des das Sensorsignal
(S) liefernden Sensors (1) erzeugbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4-5Hi2
Auswertemittel zur Auswertung des Sensorsignals (S) des Sensors oder
der Schaltleiste (1) am Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) vorgesehen
sind, welche aus dem Sensorsignal (S) den Zustand des Sensors oder
der Schaltleiste (1) ermitteln und ein Auswertesignal (a) zur Ansteuerung
einer Signalerzeugungseinheit (4) erzeugen, wobei
M5Hi1
über die Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem Ausgang (6)
abhängig vom Sensorsignal (S) des Sensors (1) ein dynamisches
Steuersignal (A) mit einer vordefinierten Frequenz zwischen 200 Hz und
2,5 kHz, vorzugsweise mit etwa 1 kHz, erzeugbar ist,
M6
welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht,
M7Hi1
wobei das dynamische Steuersignal (A) kabelgebunden an die
Torsteuerung übertragbar ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 umfasst die Merkmale M1, M1.1, M1.2, M2Hi1, M3,
M3.1Hi1, M4, M4.1Hi1, M4.2Hi1, M4-5Hi2, M5Hi1, M6 und M7Hi1 sowie das
Merkmal M8Hi3. Damit unterscheidet sich dieser Anspruch von dem des
Hilfsantrags 2 durch das zusätzliche Merkmal M8Hi3.
M1
Auswerteeinheit (2) für Sensoren (1),
M1.1
M1.2
insbesondere für kapazitive Sensoren,
zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen,
Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen
M2Hi1
mit mindestens einem Eingang (3) für ein Sensorsignal (S) eines Sensors
(1) und
M3
mindestens einem Ausgang (6, 7, 8)
M3.1Hi1
zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine TorsSteuerung,
M4
wobei die Auswerteeinheit (2) mindestens eine Signalerzeugungseinheit
(4, 5) aufweist,
M4.1Hi1
welche abhängig von dem Sensorsignal (S) an mindestens einem
Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) ein Steuersignal (A, B, C) an
mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) erzeugt,
M4.2Hi1
wobei durch die Signalerzeugungseinheit (4, 5) das Steuersignal (A, B,
C) am Ausgang (6, 7, 8) unabhängig von der Art des das Sensorsignal
(S) liefernden Sensors (1) erzeugbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4-5Hi2
Auswertemittel zur Auswertung des Sensorsignals (S) des Sensors oder
der Schaltleiste (1) am Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) vorgesehen
sind, welche aus dem Sensorsignal (S) den Zustand des Sensors oder
der Schaltleiste (1) ermitteln und ein Auswertesignal (a) zur Ansteuerung
einer Signalerzeugungseinheit (4) erzeugen, wobei
M5Hi1
über die Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem Ausgang (6)
abhängig vom Sensorsignal (S) des Sensors (1) ein dynamisches
Steuersignal (A) mit einer vordefinierten Frequenz zwischen 200 Hz und
2,5 kHz, vorzugsweise mit etwa 1 kHz, erzeugbar ist,
M6
welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht,
M7Hi1
wobei das dynamische Steuersignal (A) kabelgebunden an die
Torsteuerung übertragbar ist,
M8Hi3
wobei die Auswerteeinheit (2) in dem Sensor oder der Schaltleiste (1)
integriert ist oder in unmittelbarer Nähe des Sensors oder der Schaltleiste
(1) angeordnet ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 umfasst die Merkmale M1, M1.1, M1.2, M2Hi1, M3,
M3.1Hi1, M4, M4.1Hi1, M4.2Hi1, M4-5Hi4, M5Hi1, M6, M7Hi1, M8Hi3. Damit
unterscheidet sich dieser Anspruch von dem des Hilfsantrags 3 durch das
geänderte Merkmal M4-5Hi4 (siehe Doppelunterstreichung).
M1
Auswerteeinheit (2) für Sensoren (1),
M1.1
M1.2
insbesondere für kapazitive Sensoren,
zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen,
Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen
M2Hi1
mit mindestens einem Eingang (3) für ein Sensorsignal (S) eines Sensors
(1) und
M3
mindestens einem Ausgang (6, 7, 8)
M3.1Hi1
zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine TorsSteuerung,
M4
wobei die Auswerteeinheit (2) mindestens eine Signalerzeugungseinheit
(4, 5) aufweist,
M4.1Hi1
welche abhängig von dem Sensorsignal (S) an mindestens einem
Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) ein Steuersignal (A, B, C) an
mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) erzeugt,
M4.2Hi1
wobei durch die Signalerzeugungseinheit (4, 5) das Steuersignal (A, B,
C) am Ausgang (6, 7, 8) unabhängig von der Art des das Sensorsignal
(S) liefernden Sensors (1) erzeugbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4-5Hi4
Auswertemittel zur Auswertung des Sensorsignals (S) des Sensors oder
der Schaltleiste (1) am Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) vorgesehen
sind, welche aus dem Sensorsignal (S) den Zustand des Sensors oder der
Schaltleiste (1) ermitteln und ein Auswertesignal (a) zur Ansteuerung der
genau einen Signalerzeugungseinheit (4) erzeugen, wobei
M5Hi1
über die Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem Ausgang (6)
abhängig vom Sensorsignal (S) des Sensors (1) ein dynamisches
Steuersignal (A) mit einer vordefinierten Frequenz zwischen 200 Hz und
2,5 kHz, vorzugsweise mit etwa 1 kHz, erzeugbar ist,
M6
welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht,
M7Hi1
wobei das dynamische Steuersignal (A) kabelgebunden an die
Torsteuerung übertragbar ist,
M8Hi3
wobei die Auswerteeinheit (2) in dem Sensor oder der Schaltleiste (1)
integriert ist oder in unmittelbarer Nähe des Sensors oder der Schaltleiste
(1) angeordnet ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche der Hilfsanträge 1 bis 4 wird auf die
Anlage 3 des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2021
verwiesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 gegenüber der ursprünglichen Anmeldung durch Weglassen
des Merkmals „oder der Schaltleiste“ aus dem ursprünglichen Anspruch 3, der in
den erteilten Anspruch 1 aufgenommen wurde, unzulässig erweitert sei. Der
Anspruch 1 sei zudem nicht ausführbar offenbart, weil das Merkmal M1.2 (richtig:
M1.1)
eine
alternative Ausführungsform
beispielsweise mit
einem
optoelektronischen Sensor einer optischen Schaltleiste zulasse, für die aber keine
Signalerzeugungseinheit benötigt werde, so dass der Fachmann die Erfindung in
dieser Breite nicht ausführen könne.
Ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin insbesondere auf
die Entgegenhaltungen
NK1
NK2
DE 10 2004 030 489 A1
T… GmbH & Co. KG: Sicherheitssystem F200 Übersicht. W…, DE,
2005, Firmenschrift
NK3
T…GmbH & Co. KG: F210 Basismodul. W…, DE, 2005,
Firmenschrift
DE 196 36 347 C2
DE 10 2005 011 216 A1
Texas Instruments TSL 235 Light-To-Frequency Converter SOES012
Tür + Tor – Report 23. Jahrg. (2003) Heft 2 Witt Schließkantensicherung OS
DE 203 09 093 U1
WO 2005/096111 A2
NK4
NK5
NK6
NK7
NK8
NK9
(NK10)
(Replik im Verletzungsverfahren)
NK11
TÜV Zertifikat zur Schließkantensicherung OS 12 vom 07.05.2004
NK11-A Blockschaltbild OS12
NK11-B Prüfbericht zur OS12
NK12
Rechnung über den Verkauf der Schließkantensicherung OS 12 an die
Firma S… GmbH & Co KG vom 02.03.2004
NK13
EP 0 927 918 B1
NK14
EP 0 833 287 A1
NK15
DE 1 616 016
NK16
DE 2 007 840
NK17
Abstract zum
Inverkehrbringen und Wirkprinzip der Chamberlain
Auswerteeinheit 600213
NK17A
Chamberlain Liftmaster Professional Model 600213-2 Interface Control
Board Installation Manual. Saarwellingen January 2010
NK17B WITT Sensoric Prüfbericht zu Chamberlain, Typ GDO-A4 SNr. 0207/92 mit
Steckmodul Nr. 801259. 12.02.2021
NK18
EP 1 433 921 A1
NK19
EP 1 500 955 A1
NK20
DE 10 2006 005 219 A1
und meint, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 weder neu sei noch auf
erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Klägerin sieht insbesondere die Druckschriften NK1, NK8, NK11 sowie die
NK13, die alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents aufweisen würden, als
neuheitsschädlich an, und behauptet zudem, dass die streitgegenständliche
Erfindung offenkundig vorbenutzt worden sei. In Bezug auf den maßgeblichen
Zeitpunkt des Standes der Technik meint sie, dass die Beklagte nicht den früheren
Zeitpunkt der Prioritätsanmeldung beanspruchen könne, weil der erteilte
Patentanspruch 1 durch Abänderung von Schaltleisten in Sensoren über die
prioritätsbegründende Anmeldung hinausgehe.
Jedenfalls sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch. Hierzu verweist
die Klägerin u. a. auf die NK2, NK3 oder NK4 i.V.m. NK1 sowie der NK1 i.V.m. NK9.
Auch die erteilten Unteransprüche seien im Lichte der NK1 bis NK9 nicht
patentfähig.
Die Hilfsanträge hält die Klägerin für unzulässig, weil mit dem Streitpatent lediglich
eine Auswerteeinheit zur Erzeugung eines Steuersignals und nicht eine Vorrichtung
zur Steuerung eines Tores beansprucht werde, und zudem die Fassungen nach den
Hilfsanträgen das erteilte Streitpatent nicht beschränken würden. Jedenfalls sei der
Gegenstand des Anspruchs 1 nach den jeweiligen Hilfsantragsfassungen nicht
patentfähig, weil
insbesondere die NK13 auch diesen neuheitsschädlich
entgegenstehe.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 27. Juli 2020 und in
der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis
erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2006 059 273 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4, zuletzt
eingereicht in der mündlichen Verhandlung, erhält.
Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Insbesondere die
NK13 könne die streitpatentgemäße Erfindung nicht neuheitsschädlich
vorwegnehmen. Die NK13 offenbare nämlich eine stationäre Einheit
(Wand/Schaltschrank) zur Torsteuerung und eine bewegliche Einheit (Torblatt), und
nicht eine Auswerteeinheit im Sinne des Streitpatents als eine zusammengehörige
Vorrichtung, auch zeige die NK13 kein dynamisches Steuersignal. Denn Ziel der
Vorrichtung nach der NK13 sei, ein Steuersignal mit zwei verschiedenen Zuständen,
nämlich mit verschiedenen Modulationszuständen jeweils für eine oder mehrere
Modulationsfrequenzen auszugeben. Der Modulator 44 stelle, da lediglich einem
Trägersignal von 10 KHz Modulationsfrequenz ein Signal von 1 KHz aufmoduliert
werde, keine Auswerteeinheit i.S.d. Streitpatents dar. Die NK13 weise daher auch
nicht die Merkmale M3.1, M5 und M6 des Gegenstands nach Anspruch 1 des
Hilfsantrags 1 auf, zusätzlich fehle das Merkmal M4-5 des Anspruchs 1 der
Hilfsanträge 2 bis 4 und zudem realisiere die NK13 auch nicht das Merkmal M8 der
Hilfsanträge 3 und 4. Die von der Klägerin angeführten Druckschriften zur
mangelnden erfinderischen Tätigkeit könnten schließlich auch eine fehlende
erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und den weiteren Inhalt der Akte Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, weil sich der Gegenstand des
Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung wie auch in den hilfsweise verteidigten
Fassungen als nicht patentfähig erweist (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG).
I.
1. Das Streitpatent, veröffentlicht als DE 10 2006 059 273 B4 (nachfolgend
bezeichnet als Streitpatentschrift), betrifft eine Auswerteeinheit für Sensoren zur
Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen, Fenstern und
beweglichen Teilen von Maschinen (Abs. [0001] Streitpatentschrift). Damit
elektrisch betätigte Tore/Türen/Fenster
(nachfolgend nur noch als „Tore“
bezeichnet) und Maschinen keine Personen, Tiere oder Gegenstände beim
Schließen einklemmen, verfügen die Tore laut Abs. [0002] der Streitpatentschrift
über Sensoren, um Hindernisse bei Kontakt zu detektieren. Diese Sensoren seien
üblicherweise als Schaltleisten an der Torkante ausgeführt. Dabei handele es sich
um z.B. Widerstandsschaltleisten oder optische Schaltleisten, die ihren Widerstand
bzw. Signale bei Berührungskontakt ändern, wobei spezifische Signale an die
Torsteuerung weitergeleitet werden. Zunehmend würden kapazitive Sensoren
verwendet, die vorteilhafterweise Hindernisse sogar kontaktlos erkennen. Allerdings
entspreche deren Signal nicht dem typischen Ausgangssignal einer optischen
Schaltleiste oder einer Widerstandsschaltleiste. Konventionelle, bereits installierte
Steuerungen
könnten
diese
von
optischen
Schaltleisten
oder
Widerstandsschaltleisten abweichenden Signale,
z. B. von kapazitiven
Schaltleisten, oft nicht verarbeiten (vgl. Abs. [0002] Streitpatentschrift).
Die Aufgabe der Erfindung, nämlich die Nachrüstung bestehender Torantriebe mit
kapazitiven Sensoren zu erleichtern, wird durch eine anspruchsgemäße
Auswerteeinheit mit einer Signalerzeugungseinheit gelöst (Abs.
[0003]
f.
Streitpatentschrift). Diese erzeugt abhängig vom Signal an mindestens einem
Eingang der Auswerteeinheit ein Steuersignal an mindestens einem Ausgang,
wobei durch die in der Auswerteeinheit enthaltene Signalerzeugungseinheit das
Steuersignal am Ausgang unabhängig von der Art des das Signal liefernden
Sensors erzeugbar ist (Abs. [0004] Streitpatentschrift). Das Ausgangssignal
entspricht erfindungsgemäß dem dynamischen Signal einer optischen Schaltleiste,
damit dieses von der Torsteuerung wie bisher verarbeitet werden kann. Die
erfindungsgemäße Auswerteinheit soll es erlauben, dass die eine optische
Schaltleiste erwartende Steuerung zusammen mit beliebigen, insbesondere
kapazitiven Sensoren betrieben werden kann (Abs. [0005] Streitpatentschrift).
2. Als
für den Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein
Elektrotechnikingenieur (Diplom-Ingenieur oder Master an einer Fachhochschule)
mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Auswertegeräten
für Sensoren anzusehen.
3. Folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 sämtlicher Antragsfassungen
bedürfen – im Rahmen der Auslegung – einer Erläuterung.
Entsprechend der Merkmalsgruppe M1 (Auswerteeinheit für Sensoren) mit den
Merkmalen M1.1 (insbesondere für kapazitative Sensoren) und M1.2 (zur
Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen, Fenstern oder
beweglichen
Teilen
von Maschinen) muss
die
anspruchsgemäße
Auswertewerteeinheit geeignet
sein, Bewegungsbereiche alternativ
von
Türen/Toren/Fenstern oder beweglichen Maschinenteilen zu überwachen.
Die Bezeichnung „Auswerteeinheit“ bedeutet
im üblichen Verständnis des
Fachmanns, dass durch diese Einheit Signale auf alle Fälle zumindest ausgewertet
werden können. Demgegenüber entspricht eine einfache Leitung
(z.B.
Kupferleitung) oder z. B. ein ohmscher Widerstand keiner anspruchsgemäßen
„Auswerteeinheit“.
Weder sind die Sensoren selbst Bestandteil der Auswerteeinheit noch ist die
Auswerteeinheit auf eine Eignung für bestimmte Sensoren eingeschränkt. So sind
kapazitive Sensoren
lediglich
fakultativ
(„insbesondere“) angegeben und
beschränken den Anspruchsgegenstand nicht auf die Eignung für solche Sensoren.
Vom im Anspruch verwendeten Begriff „Sensor“ sind auch Schaltleisten umfasst.
Vergleiche hierzu Abs. [0002] Satz 2 Streitpatentschrift („Um beispielsweise einen
Einklemmschutz an einem elektrisch angetriebenen Tor zu realisieren, werden
üblicherweise optische Schaltleisten oder Widerstandsschaltleisten als Sensoren
verwendet […].“). Die Auswerteeinheit muss lediglich für wenigstens eine Sensorart
eingerichtet sein. Optische Schaltleisten mit dynamischem Steuersignal sind dabei
implizit ausgenommen, da es für diese keiner Auswerteeinheit bedarf. So muss
deren Signal weder ausgewertet noch hierfür ein Signal erzeugt werden können
(s. a. M4.2, M5/6).
Merkmal M2/M2Hi1 fordert, dass die beanspruchte Auswerteeinheit mindestens
einen Eingang für ein Signal eines Sensors (in Hi1: Sensorsignal eines Sensors)
aufweist.
Das Merkmal M3 mit M3.1/M3.1Hi1 fordert mindestens einen Ausgang zur Ausgabe
eines Steuersignals an eine Steuerung (Hi1: Torsteuerung).
Die Streitpatentschrift unterscheidet zwischen den Begriffen „Steuersignal“ und
„Sensorsignal“ insoweit, als es sich bei einem „Steuersignal“ um ein solches Signal
handelt, das als Eingangssignal für eine Steuerung/Torsteuerung geeignet ist.
Ein „Sensorsignal“ ist dann ein „Steuersignal“, wenn das Sensorsignal als mehr oder
weniger unmittelbares Signal in die Torsteuerung führbar ist. Denn nach Abs. [0002]
Z. 4
ff. Streitpatentschrift senden die als optische Schaltleisten oder
Widerstandsschaltleisten ausgebildeten Sensoren bei taktilem Kontakt mit einem
Hindernis ein (hier unbestimmtes/undefiniertes) Steuersignal an die Torsteuerung.
Die Merkmalsgruppe M4 fordert, dass die Auswerteeinheit mindestens eine
„Signalerzeugungseinheit“ aufweist, die entsprechend Merkmal M4.1 abhängig von
dem „Signal“, nach Merkmal M4.1Hi1 von dem an mindestens einem Eingang der
Auswerteeinheit anliegenden „Sensorsignal“, ein Steuersignal an mindestens einem
Ausgang erzeugt.
Dabei muss entsprechend Merkmal M4.2 durch die Signalerzeugungseinheit das
Steuersignal am Ausgang unabhängig von der Art des das Signal, nach M4.2Hi1
des das Sensorsignal liefernden Sensors erzeugbar sein.
Die Auswerteeinheit enthält also mindestens eine Signalerzeugungseinheit (s. M4).
Unter Einbeziehung der Merkmale M5/M6 (s.u.) besagt das Merkmal M4.2/M4.2Hi1
nur, dass die Signalerzeugungseinheit in der Auswerteeinheit ein bestimmtes
(dynamisches, einer optischen Schaltleiste entsprechendes), von der Sensorart
unabhängiges Steuersignal erzeugen kann.
Erfindungsgemäß (vgl. erteilten Anspruch 6 bzw. Merkmale M4-5Hi2/M4-5Hi4)
genügt es, wenn der Signalerzeugungseinheit hierzu eine Art Übersetzungseinheit,
nämlich ein „Auswertemittel“ (vgl. Abs. [0021] Z. 3 Streitpatentschrift) vorgeschaltet
ist. Dieses „Auswertemittel“ wandelt die Signale des spezifischen Sensors („sensor-
oder
schaltleistenspezifisch“)
in
solche Signale
um, welche
die
Signalerzeugungseinheit immer „versteht“ und damit verarbeiten kann.
Das Merkmal M4-5Hi2 bzw. M4-5Hi4 fordert, dass Auswertemittel zur Auswertung
des Sensorsignals des Sensors oder der Schaltleiste am Eingang der
Auswerteeinheit vorgesehen sind, die aus dem Sensorsignal den Zustand des
Sensors oder der Schaltleiste ermitteln und ein Auswertesignal zur Ansteuerung
einer (Hi2) bzw. genau einer (Hi4) Signalerzeugungseinheit erzeugen.
Die Merkmale M5 mit M5Hi1 sowie M6 geben an, dass über die
Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem Ausgang abhängig vom Signal
(S) des Sensors ein dynamisches Steuersignal (A) erzeugbar ist (M5), nach M5Hi1
ein entsprechendes Steuersignal mit einer vordefinierten Frequenz zwischen 200
Hz und 2,5 kHz, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht
(M6). Als dynamisches Steuersignal ist dabei ein dauerwechselndes Signal zu
verstehen. So definiert die Streitpatentschrift in Abs. [0002] Z. 13-25 für die
Erfindung, dass bei einer optischen Schaltleiste ein dynamisches Signal (also ein
permanenter Wechsel zwischen z.B. ON/OFF) gesendet wird, um einen
einwandfreien Zustand (keine Störung) zu signalisieren. Liegt dagegen eine
Störung oder ein Kontakt mit einem Hindernis vor, so ändert sich das Signal der
optischen Schaltleiste von einer vordefinierten Frequenz auf ein „undefiniertes
Signal“. Folglich muss das anspruchsgemäße dynamische Signal
im
Normalzustand der Schaltleiste und nicht
im Störungs-/Hinderniszustand
ausgegeben werden.
Nicht mitumfasst sind Auswerteeinheiten, für die ausschließlich die Verwendung mit
einer optischen Signalleiste aufgezeigt ist, d. h. sich offensichtlich nur für diese
Sensorart eignen (s. o. zu Merkmalsgruppe M4).
4. Ausführungen zur Zulässigkeit wie auch zur Ausführbarkeit der jeweiligen
Gegenstände nach Anspruch 1 gemäß sämtlicher Hilfsanträge erübrigen sich. Denn
der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4, der die Merkmale sowohl
des Hauptantrags wie auch der Hilfsanträge 1 bis 3 umfasst und damit den am
stärksten beschränkten Gegenstand darstellt, erweist sich als nicht neu gegenüber
der Entgegenhaltung NK13 und ist somit nicht patentfähig. Damit sind auch die –
gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag – weiter gefassten Gegenstände des
Anspruchs 1 wie erteilt und wie gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht neu und
daher nicht patentfähig.
NK13, Fig. 2: Blockschaltbild eines in der Vorrichtung gemäß NK13-Fig. 1 (s.u.) verwendeten Modulators 44
So stellt der in NK13, Figur 2, aufgezeigte Modulator 44 mit der Schaltleiste 16
eine dem Merkmal M1 entsprechende Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) für
Sensoren (NK13: Schaltleiste 16) dar. Ebenfalls dient diese Auswerteeinheit
(NK13: Modulator 44) zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren
(NK13: Rolltor 12, s. Fig. 1) (Merkmal M1.2).
NK13, Fig. 1: Blockschaltbild einer Vorrichtung zum Anhalten eines Rolltors
Die Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) weist wie gemäß Merkmal M2Hi1
mindestens einen Eingang (NK13, Fig. 1: Anschlüsse 21a, 21b) für ein
Sensorsignal (NK13, Fig. 2: Spannung U1) eines Sensors auf. Als Signal weicht
hierfür in NK13 dortige Spannung U1 bei Betätigung der Schaltleiste 16 von der
Referenzspannung Vref ab (s. NK13, Abs. [0029]).
Mit dem ersichtlich vorhandenen Anschluss zur Ausgabe des Sekundärsignals
SS zur Ringspule 30 (vgl. Fig. 1, 2, 4) weist die Auswerteeinheit (NK13: Modulator
44) der NK13 auch einen anspruchsgemäßen Ausgang (Merkmal M3) zur
Ausgabe eines Steuersignals (NK13: Sekundärsignal SS in Fig. 2, 4) an eine
Torsteuerung auf (Merkmal M3.1Hi1). Vergleiche hierzu die als Torsteuerung
dienende Auswerteschaltung 46 (NK13, Fig. 1), die ein Relais 108 eines
Torantriebs ansteuert (s. a. NK13, Abs. [0024] Z. 43-50 sowie Abs. [0025]).
Die Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) der NK13 weist auch die
anspruchsgemäße mindestens
eine Signalerzeugungseinheit
(NK13:
Modulatorelement 52) auf (Merkmal 4).
Dabei
erzeugt
auch
die
dortige Signalerzeugungseinheit
(NK13:
Modulatorelement 52) abhängig von dem Sensorsignal (NK13: Spannung U1,
diese weicht von der Referenzspannung Vref bei Betätigung der Schaltleiste 16
ab) an mindestens einem Eingang (NK13: Anschlüsse 21a, 21b; Fig. 1) der
Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) ein Steuersignal (NK13: Sekundärsignal
SS, Fig. 2, 4) an mindestens einem Ausgang (NK13: Sekundärsignal SS zur
Ringspule 30; Fig. 1, 2, 4) (Merkmal 4.1Hi1).
Durch die Signalerzeugungseinheit
(NK13: Modulatorelement 52) ist das
Steuersignal (NK13: Sekundärsignal SS, Fig. 2, 4) am Ausgang (NK13:
Sekundärsignal SS zur Ringspule 30; Fig. 1, 2, 4) unabhängig von der Art des
das Sensorsignal (NK13: Spannung U1) liefernden Sensors (NK13: Schaltleiste
16) erzeugbar (Merkmal M4.2Hi1).
In der Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) der NK13 sind Auswertemittel
(NK13: Multivibrator 56, Operationsverstärker 58 und Flipflops 62, 64) zur
Auswertung des Sensorsignals (NK13: Spannung U1) des Sensors oder der
Schaltleiste (NK13: Fig. 1, 2: Schaltleiste 13) am Eingang (NK13: Anschlüsse
21a, 21b; Fig. 1) der Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) vorgesehen, welche
aus dem Sensorsignal (NK13: Spannung U1) den Zustand des Sensors oder der
Schaltleiste (NK13, Fig. 1, 2: Schaltleiste 13) ermitteln und ein Auswertesignal
(NK13, Fig. 2: U4) zur anspruchsgemäßen Ansteuerung „der genau einen“
Signalerzeugungseinheit erzeugen (NK13, Fig. 2: Modulatorelement 52; nur
einfach vorhanden) (Merkmal 4-5Hi4).
Über die Signalerzeugungseinheit (NK13, Fig. 2: Modulatorelement 52) an dem
anspruchsgemäß mindestens einen Ausgang (NK13, Fig. 1, 2: Sekundärsignal
SS zur Ringspule 30; Fig. 1, 2, 4) ist abhängig vom Sensorsignal (NK13: von der
Betätigung der Schaltleiste abhängige Spannung U1) des Sensors (NK13:
Schaltleiste 16) ein dynamisches Steuersignal (NK13, Fig. 4: Modulationslücken
in Sekundärsignal SS) mit einer vordefinierten Frequenz von etwa 1 kHz
erzeugbar (NK13: Primärsignal PS weist ebenfalls 1 kHz auf und wird auf das
Sekundärsignal SS aufmoduliert, so dass auch dieses ein 1 kHz-Signal enthält)
(Merkmal M5Hi1), welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste
entspricht (Merkmal M6). Dass das von dem Modulator 44 der NK13 erzeugte
Signal SS dem dynamischen Steuersignal einer optischen Signalleiste entspricht,
wird belegt durch die Figuren 4 und 15 (der NK13):
NK13, Fig. 4: Signalverläufe in der Schaltung gemäß Figur 1
Die NK13, Fig. 4, zeigt das Signal SS, das mit seinen Modulationslücken 116 ein
dynamisches Signal darstellt, und zwar immer dann, wenn die elektrische
Schaltleiste 16 (NK13-Fig. 1) nicht betätigt ist, was einer nicht unterbrochenen (also
kontakt-/berührungsfreien) optischen Schaltleiste entspricht.
Bestätigt wird dies durch die NK13, Fig. 15 (s. a. Abs. [0098] f. NK13) mit einem
alternativen Modulator 44c als anspruchsgemäßer Auswerteeinheit samt einer einer
optischen Schaltleiste entsprechenden Lichtschranke 330 anstelle der in Fig. 1 und
2 verwendeten (elektrischen Kontakt-)Schaltleiste 16 Fig. 2. Da nun direkt eine
Lichtschranke an den Modulator angeschlossen ist, entfallen gegenüber dem
Aufbau mit einer Schaltleiste – entsprechend NK13, Fig. 2 – neben dem dortigen
Multivibrator 56 auch der Operationsverstärker 58 und die Flipflops 62, 64
(vergleiche NK13, Absatz [0099]), die einem anspruchsgemäßen Auswertemittel
entsprechen.
Hierzu ist in NK13 ausdrücklich aufgeführt, dass auch bei Einsatz einer optischen
Signalleiste die Spannung U4c im Wesentlichen den Verlauf der Spannung U4 aus
Fig. 5 (identisch zu U4 in Fig. 4) aufweist (NK13, Abs. [0098], Sp. 21 Z. 8 f.). Damit
zeigt die Schaltung nach Fig. 15 mit einer Lichtschranke dasselbe Ausgangssignal
(Sekundärsignal) SS wie die Schaltung entsprechend Fig. 2 mit der dort rein
elektrischen Schaltleiste. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei der
Vorrichtung nach NK13-Fig. 2 mit dortiger elektrischer Schaltleiste dieselben
Signale als Ausgangssignale erzeugt werden wie bei der Vorrichtung nach Fig. 15
mit dortiger Lichtschranke (entsprechend einer optischen Schaltleiste). Damit sind
bei der Vorrichtung nach NK13, Fig. 2, auch die Merkmale M5Hi1 und M6
vorbekannt.
Die Beklagte argumentiert zur Offenbarung der NK13, dass dort „lediglich einem
Trägersignal von 10 kHz Modulationsfrequenzen von 1 kHz aufmoduliert“ würden.
Damit entspräche das dortige Signal SS nicht einem dem Merkmal M6
entsprechenden Steuersignal einer optischen Signalleiste. Dieser Argumentation
kann nicht gefolgt werden: Entscheidend ist der Signalinhalt, der unabhängig vom
Signallevel (Spannungslevel) und damit auch von einem wie in NK13 vorhandenem
Trägersignal
ist, siehe hierzu NK13, Fig. 4. Dabei entsprechen die
Modulationslücken des Signals SS – dem Ausgangssignal des Modulators 44 bei
nicht unterbrochener Schaltleiste – dem dynamischen Signal einer optischen
Signalleiste (s. a. NK13, Fig. 15). Auch die Beschreibung der Streitpatentschrift
konkretisiert diese Signale nicht. Lediglich als Beispiel gibt die Streitpatentschrift an,
dass solche Signale optischer Signalleisten ein dynamisches Signal mit einer
Frequenz von 200 Hz bis 2,5 kHz senden könnten. Bei Störung oder Kontakt mit
einem Hindernis ändere sich dagegen das definierte dynamische Signal der
optischen Schaltleiste von einer „vordefinierten Frequenz auf ein „Undefiniertes
Signal“ (Streitpatentschrift, Abs. [0002], Zeilen 10-25, insbesondere Zeilen 13-22).
Genau das ist auch bei dem Signal SS des – der anspruchsgemäßen
Auswerteeinheit entsprechenden – Modulators 44 der NK13 der Fall. So ist dessen
Signal SS bei fehlendem Hinderniskontakt ein dynamisches Signal, aufgrund der
Trägerfrequenz des Primärsignals ein dort zu einem Sekundärsignal (SS)
moduliertes Signal, und im Fall eines Hinderniskontakts ein unmoduliertes
Sekundärsignal (NK13, Abs. 0024).
Soweit das Merkmal M7Hi1 fordert, dass das dynamische Steuersignal (NK13:
Signal SS) kabelgebunden an die Torsteuerung übertragbar ist, ist auch bei NK13
die Auswerteeinheit (NK13: Modulator 44) ersichtlich in der Lage (eine tatsächliche
Übertragung ist nicht gefordert), die Daten durch Kabelverbindung an die aus
Signalgenerator 38 und Auswerteschaltung 46 bestehende Torsteuerung zu
übertragen. Einer galvanischen Trennung wie in NK13, nämlich über die Wicklung
42, das Stahlseil 24 und die Wicklung 34 (vgl. NK13, Fig. 1) bedarf es zur
Übertragung des Signals SS mit den Modulationslücken 116, welches dem Signal
AS mit den Modulationslücken 114 entspricht, nicht. Auch eine unmittelbar
kabelgebundene Übertragung ist ersichtlich möglich.
Die NK13 nimmt auch das Merkmal M8Hi3 vorweg, demnach die Auswerteeinheit
(2) in dem Sensor oder der Schaltleiste (1) integriert ist oder in unmittelbarer Nähe
des Sensors oder der Schaltleiste (1) angeordnet ist.
Unabhängig davon, dass die Angabe „in unmittelbarer Nähe“ unbestimmt ist, erfüllt
auch die NK13 dieses Merkmal. Denn die NK13 gibt in Absatz [0008] Satz 2 an,
dass die Anschlüsse von Schaltleisten oder optischen Sensoren an die
Modulatoreinheiten [auch] bei einer Anordnung mit zwei Modulatoreinheiten wie
entsprechend NK13-Fig. 7 kurz sein können, wenn die Modulatoreinheiten in der
Nähe der Sensoren angeordnet werden. Wenn die Anschlüsse von Schaltleisten an
die Modulatoreinheiten bauartbedingt sogar für zwei Schaltleisten kurz sein können,
trifft dies noch mehr für den Anschluss einer einzigen Schaltleiste wie nach NK13-
Fig. 2 zu.
Damit sind der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wie auch die
jeweiligen Gegenstände wie erteilt und entsprechend den Hilfsanträgen 1 bis 3, die
weniger Merkmale aufweisen als der des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, nicht neu
gegenüber dem Stand der Technik entsprechend der NK13.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i.V.m.§ 91 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.V.m.
§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Grote-Bittner
Kopacek
Dr. Krüger
Richter
Ausfelder
prö